Verwaltungsbehörden 07.10.1983 83.507
20011882Vpb07.10.1983Originalquelle öffnen →
1545
Interpellation Jaeger
landschweizer, die sich nach geltendem Recht in der Schweiz aufhalten müssen, um abstimmen oder wählen zu können, vorgenommen werden muss. Am 18.Mai 1983 ermächtigte der Bundesrat das Departement für auswärtige Angelegenheiten, bei den Kantonen, den in der Bundesver- sammlung vertretenen politischen Parteien sowie den inter- essierten Organisationen ein Vernehmlassungsverfahren über den Entwurf eines Bundesgesetzes über Stimmerleich- terungen für die Auslandschweizer zu eröffnen. Dieser Gesetzentwurf sieht für die Auslandschweizer neben der bisherigen Regelung der persönlichen Stimmabgabe in der Schweiz die briefliche Stimmabgabe vom Ausland her vor. Der Bundesrat sieht keinen zwingenden Grund, von dem von ihm festgelegten Vorgehen, insoweit es die Verbindung des Problems des Stimm- und Wahlrechtes der in der Schweiz wohnenden Ausländer einerseits, mit der Aus- übung der politischen Rechte durch die Auslandschweizer andererseits betrifft, abzuweichen. Entsprechend den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens und, gegebe- nenfalls, nach der Annahme der für die Auslandschweizer vorgesehenen Erleichterungen bei der Ausübung des Stimm- und Wahlrechtes, wird der Bundesrat zur Frage der Liberalisierung der Praxis bezüglich der Teilnahme der Aus- länder in der Schweiz an Abstimmungen und Wahlen in ihrem Heimatland Beschluss fassen.
Präsident: Der Interpellant erklärt sich von der Antwort des Bundesrates nicht befriedigt und beantragt Diskussion.
Abstimmung - Vote Für den Antrag auf Diskussion offensichtliche Mehrheit
Diskussion verschoben - Discussion renvoyée
83.507 Interpellation Jaeger Journalisten. Strafverfolgung Journalistes. Poursuite pénale
Wortlaut der Interpellation vom 23.Juni 1983
Am 12. Juni 1981 wurde die Motion Binder im Ständerat und am 4. März 1982 im Nationalrat überwiesen. Trotzdem ste- hen heute wieder Journalisten in einer ähnlichen Situation wie der seinerzeitige Auslöser der Motion, indem sie in ein Untersuchungsverfahren der Bundesanwaltschaft verwik- kelt sind.
Der Bundesrat wird daher gebeten, Auskunft zu geben:
Ist der Bundesrat bereit zu veranlassen, dass die Verfah- ren gegen Journalisten im Indiskretionsfall Novosti sowie in sämtlichen gleichgelagerten Fällen, die zurzeit laufen, unverzüglich eingestellt werden?
Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass es stossend ist, dass Journalisten für Veröffentlichungen verfolgt werden, wenn gleichzeitig die eigentlichen Verursacher entweder
nicht bekannt oder aus anderen Gründen einer Bestrafung entzogen sind?
Ist der Bundesrat nicht auch der Ansicht, dass gewisse Veröffentlichungen von verwaltungsinternen vertraulichen Papieren durchaus im Interesse des gesamten Staates sein können? Sollte für derartige Fälle nicht ein Opportunitätsar- tikel ins Strafgesetzbuch aufgenommen werden, damit Arti- kel 293 StGB nicht in Fällen angewendet werden muss, wo dies offensichtlich sinnlos oder unzweckmässig ist?
Ist der Bundesrat bereit, die Klassifizierung von verwal- tungs- und parlamentsinternen Papieren umfassend zu überprüfen und möglichst liberal zu regeln?
Was hat der Bundesrat vorgekehrt, um die Realisierung der Motion Binder im allgemeinen und in bezug auf den Artikel 293 StGB im besonderen voranzutreiben? Welchen Zeitfahrplan sieht der Bundesrat für diesen Problemkreis vor? Welche konkreten Ergebnisse haben die bisherigen Arbeiten des Bundesrates und der Verwaltung auf diesem Gebiet gezeitigt?
Texte de l'interpellation du 23 juin 1983
Le 12 juin 1981, le Conseil des Etats a transmis la motion Binder, tandis que le Conseil national en faisait autant le 4 mars 1982. Néanmoins, des journalistes se retrouvent aujourd'hui dans une situation identique à celle qu'a connue l'auteur de la motion en question. Puisqu'ils sont impliqués dans une procédure d'enquête ouverte par le Ministère public de la Confédération.
C'est pourquoi le Conseil fédéral est invité à répondre aux questions suivantes:
Est-il prêt à faire en sorte que soit suspendue immédiate- ment la procédure ouverte contre des journalistes, en rap- port avec les indiscrétions qui ont marqué l'affaire Novosti, de même que dans tous les cas du même ordre qui sont pendants?
N'estime-t-il pas qu'il est choquant que des journalistes soient poursuivis du fait de publications quand les vrais responsables ou bien ne sont pas connus, ou bien sont à l'abri de toute sanction, pour d'autres raisons encore?
Ne pense-t-il pas qu'il peut être incontestablement dans l'intérêt de l'Etat, considéré dans son ensemble, que des documents confidentiels de l'administration soient parfois portés à la connaissance du public?
Ne conviendrait-il pas d'insérer, en prévision de cas sem- blables, dans le code pénal, une disposition qui permette de n'appliquer l'article 293 CPS que lorsque la publication de débats officiels secrets se révèle manifestement déraisonna- ble et inopportune?
Le gouvernement est-il prêt à revoir à fond le problème de la classification des documents administratifs et parlemen- taires internes et à le régler de la façon la plus libérale possible?
Mitunterzeichner - Cosignataire: Günter
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Nach der langen Debatte um die Indiskretionen und Veröf- fentlichung von Berichten im Zusammenhang mit der Schliessung des Novosti-Büros stehen wir erneut vor einer sehr unbefriedigenden Situation. Für den Bundesrat ist zwar die Angelegenheit nach Aussage von Bundesrat Friedrich abgeschlossen. Für die Journalisten aber, die deswegen in ein Verfahren der Bundesanwaltschaft verwickelt sind, sind die gegen sie gerichteten Verfahren noch nicht eingestellt worden. Es ist nicht tragbar, dass diejenigen, die nur vor-
Interpellation Akeret
1546
N
7 octobre 1983
gängig herausgesickerte Informationen von öffentlichem Interesse verbreitet haben, Verfahren ausgesetzt sind, wäh- rend die Hauptakteure bereits wieder aus dem Spiel genom- men sind.
Ähnlich problametisch liegt die Situation bei Berichten von Journalisten, die das Parlament zum Beispiel über EMD- interne Probleme und Schwierigkeiten bei der Rüstung unserer Armee orientiert haben. Als Parlamentarier muss man heutzutage ja geradezu froh sein um derartige Publika- tionen, weil sie dazu beitragen, versteckte Probleme sicht- bar und transparent zu machen und dadurch dem einzelnen Parlamentarier bei der nötigen Meinungsbildung helfen.
Die Problematik ist nicht neu: Sie wurde letztmals einge- hend bei der Beratung der Motion Binder im Stände- und Nationalrat behandelt. Bundesrat Furgler führte damals aus: «( ... ) Wir teilen die Ansicht des Motionärs über die Rolle der Medien im demokratischen Staat. Sie erfüllen eine notwen- dige Informationsaufgabe, sie haben ein notwendiges Wächteramt. ( ... ) Wenn wir diesen Staat durch die Bürger mittragen lassen wollen, wenn wir ( ... ) den Bürger mit seinem Staat sich identifizieren lassen wollen, dann ist in diesem Bereich des Informiertseins allergrösste Beachtung zu schenken.» Der Bundesrat versprach, sich intensiv dieses Problems anzunehmen, bald Vorschläge vorzulegen und deutete an, dass informationspolitische Fragen seit langer Zeit die volle Aufmerksamkeit des Bundesrates geniessen. Trotzdem stehen wir heute wieder vor der sehr unbefriedi- genden Situation, dass man sich mangels anderer Zielob- jekte an die Journalisten hält und, statt eine verbesserte Information des Parlamentes über empfindliche Gebiete und Probleme anzustreben, diejenigen verfolgt, die (oft im ureigensten Interesse des ganzen Staates) auf Komplikatio- nen aufmerksam zu machen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral
Bei den Strafverfahren, die wegen Indiskretionen eingeleitet werden, steht immer die Ermittlung des fehlbaren Beamten, der sich im Sinne von Artikel 320 StGB eine Amtsgeheimnis- verletzung zuschulden kommen liess, im Vordergrund. Auf Bundesebene liegt diesbezüglich die Strafverfolgung in den Händen der Bundesanwaltschaft, die auch prüft, cb ein Strafverfahren betreffend die Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen gemäss Artikel 293 StGB eröffnet werden soll, solange die Hintergründe der Indiskretion sel- ber nicht bekannt sind.
Die Interpellanten finden es stossend, dass der Journalist wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen strafbar bleibt, auch wenn derjenige, der das Amtsgeheim- nis verletzt hat, nicht ermittelt oder aus prozessualen Gründen nicht verfolgt werden kann. Nun hat sich aber der Strafgesetzgeber seinerzeit für eine Lösung entschieden, mit der die Artikel 293 und 320 StGB als selbständige Straf- tatbestände ausgestaltet wurden, und nicht für eine Rege- lung, die das Vorgehen des Journalisten als Beteiligung an oder gar als straflose Nachtat zu der Amtsgeheimnisverlet- zung qualifiziert. Deshalb werden die Strafverfahren jeweils unabhängig voneinander geführt und nimmt der Richter auch in den rechtlichen Erwägungen des Strafurteils nicht auf die Ergebnisse des jeweils anderen Verfahrens Bezug. Die selbständige Strafbarkeit kann wohl im Einzelfall als stossend erscheinen, doch trifft dies keinesfalls immer zu. Im übrigen sind die Artikel 293 und 320 StGB nicht die einzigen Straftatbestände, in denen zwei tatsächlich mitein- ander verbundene Handlungen rechtlich verschieden gere- gelt wurden. Auch die Tatbestände von Diebstahl und Hehle- rei können unter den gleichen Gesichtspunkten betrachtet werden. Ob die Bestrafung des Journalisten als stossend erscheint, muss von Fall zu Fall geprüft werden.
Die Interpellanten regen an, im Hinblick auf Artikel 293 StGB einen Opportunitätsartikel ins Strafgesetzbuch aufzuneh- men. Mit der Motion Binder vom 12. Juni 1981 wurde bean- tragt, den Tatbestand von Artikel 293 StGB gesetzgeberisch derart differenziert auszugestalten, dass eine Interessenab- wägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz und dem
staatlichen Geheimnisschutz einerseits und dem Anspruch des Bürgers auf umfassende Information andererseits statt- finden müsse. Deshalb prüft heute der Dienst für Medienge- samtkonzeption die Neufassung dieses Artikels und damit auch die Frage, wann und wie allenfalls ein Verzicht auf Strafverfolgung gerechtfertigt werden kann.
Bezüglich der Überprüfung der Geheimhaltungsvorschriften in der Bundesverwaltung, zu denen auch die Klassifizie- rungsregeln gehören, und des Informationsrechtes ist eine interdepartementale Arbeitsgruppe eingesetzt worden, die ihre Arbeit im April dieses Jahres aufgenommen hat. Die Ergebnisse dieser Arbeit stehen zurzeit noch nicht fest.
Die Motion Binder enthält fünf Punkte, von denen zwei (die Revision von Artikel 320 StGB sowie die Einführung eines Zeugnisverweigerungsrechtes für Journalisten) in ein Postu- lat umgewandelt wurden. In der Motion wird ausserdem ein Gegendarstellungsrecht zu persönlichkeitsverletzenden Beiträgen in den Medien gefordert. Diesem Begehren konnte mit der Revision von Artikel 28 ZGB Rechnung getragen werden. Die Revision von Artikel 293 StGB wird, wie zuvor erwähnt, vom Dienst für Mediengesamtkonzep- tion überprüft. Diese Arbeit wird demnächst abgeschlossen sein. Mit Punkt 1 der Motion, der die kritische Durchsicht des geltenden Geheimhaltungs- und Informationsrechtes fordert, befasst sich die vorerwähnte interdepartementale Arbeitsgruppe. Diese wird in absehbarer Zeit einen Bericht mit konkreten Anträgen vorlegen, die noch innerhalb der Legislaturperiode 1983 bis 1987 ausgewertet und als Grund- lage zur Änderung von Erlassen verwendet werden sollen. Im Hinblick auf diese Rechts- und Sachlage hat der Bundes- rat keinen Anlass, einer künftigen Gesetzgebung und den Resultaten verwaltungsinterner Arbeiten vorzugreifen, indem er der Bundesanwaltschaft in den hängigen Strafver- fahren gegen Journalisten Weisungen in bezug auf ihr Vor- gehen erteilt. Diese Verfahren werden bis zum Vorliegen neuer gesetzlicher Grundlagen nach bisherigem Recht wei- tergeführt.
Präsident: Der Interpellant erklärt sich von der Antwort des Bundesrates nicht befriedigt und verlangt Diskussion.
Abstimmung - Vote Für den Antrag auf Diskussion offensichtliche Mehrheit
Diskussion verschoben - Discussion renvoyée
83.422
Interpellation Akeret Hochmoorgebiet Rothenthurm. Eignung als Waffenplatz Rothenthurm. Place d'armes en zone humide
Wortlaut der Interpellation vom 18. März 1983
Nach der von der parlamentarischen Gruppe für Natur- und Heimatschutz am 16. März 1983 durchgeführten Informa- tionsveranstaltung über das Hochmoorgebiet Rothenthurm- Biberegg und den Waffenplatz Rothenthurm, an der Vertre- ter der Fachschaft Biologie der Universität Bern, der Armee, der Regierung des Standes Schwyz und der Gemeinde Rothenthurm referierten, sind zufolge des Zeitdruckes ver- schiedene Fragen offen geblieben, die im Zusammenhang mit der in Aussicht gestellten Botschaft über den Waffen- platz Rothenthurm noch näher abgeklärt bzw. informativ behandelt werden sollten.
Ich stelle dem Bundesrat folgende Fragen:
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Jaeger Journalisten. Strafverfolgung Interpellation Jaeger Journalistes. Poursuite pénale
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1983
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 83.507
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 07.10.1983 - 08:00
Date
Data
Seite
1545-1546
Page
Pagina
Ref. No
20 011 882
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.