Verwaltungsbehörden 07.10.1983 83.394
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7 octobre 1983
1504
Motion Kloter
siken können in der Regel nicht von einer Einzelunterneh- mung getragen werden. Die Absicherungsmöglichkeiten für diese Risiken in den Exportmärkten sind eine entschei- dende Geschäftsgrundlage. Mit anderen Worten heisst das: ohne die ERG wäre an eine Reihe von Geschäften nicht mehr zu denken. Der Schweizer Industrie auf dem Gebiet der Exportversicherung nicht «gleich lange Spiesse» zu verschaffen, hiesse das Risiko einzugehen, Auslandge- schäfte unzumutbar zu erschweren (Auswirkungen auf Be- schäftigung).
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral
Auf den 1.Juli hat der Bundesrat zur Verminderung der Defizite aus der Währungsgarantie der ERG die Gebühren für langfristige Geschäfte leicht erhöht und vor allem den maximal möglichen Selbstbehalt heraufgesetzt. Vor diesen Beschlüssen wurde die gesamte Währungsabsicherung der ERG in einem Vernehmlassungsverfahren bei der Export- wirtschaft zur Diskussion gestellt. In ihrer Stellungnahme zeigte die Exportindustrie Verständnis für Massnahmen zur Verminderung der Defizite, verlangte aber im übrigen eine möglichst uneingeschränkte Weiterführung der ERG-Lei- stungen. Ein Ausbau der Garantie im Sinne der Motion wurde nicht postuliert.
Der Währungsgarantie der ERG können sowohl Konsum- als auch Investitionsgüterlieferungen unterstellt werden. Den oftmals längeren Lieferfristen für Investitionsgüter wird in der Weise Rechnung getragen, dass die Kurssicherung vom Zeitpunkt der Offerte an für eine Laufzeit bis zu fünf Jahren gewährt wird. Für die einzelnen Lieferungen ist Bar- zahlung vorzusehen. Kreditgeschäfte können nicht versi- chert werden.
Der Vergleich mit der Währungsgarantie ausländischer Exportrisikoversicherungen ist nur für Hartwährungsländer sinnvoll. In Weichwährungsländern operieren Exporteure und ihre Versicherungen unter ganz anderen Bedingungen. Mit Recht wird deshalb in der Motionsbegründung auf die Hermes-Versicherung der Bundesrepublik Deutschland hin- gewiesen. Diese deckt zwar im Unterschied zur ERG Kredit- geschäfte. Sie übernimmt das Kursrisiko jedoch erst zwei Jahre nach Vertragsschluss. Dies wird wohl der Hauptgrund sein, weshalb die Hermes für Kurssicherungen viel weniger beansprucht wird als die ERG. Ihr Engagement aus Fremd- währungsgeschäften ist entsprechend bedeutend niedriger als dasjenige der ERG.
Eine Angleichung an die Bedingungen der Hermes würde deshalb nicht nur den Ausschluss der Konsumgüterindu- strie von der Währungsgarantie zur Folge haben, sondern wohl auch wegen der langen Vorlaufzeit selbst bei Teilen der schweizerischen Investitionsgüterindustrie als Vermin- derung der Leistungen angesehen.
Eine Ausdehnung der ERG-Leistungen im Sinne der Motion ohne die bei der Hermes angewendeten Einschrän- kungen würde das Engagement und die damit verbundenen Schadenrisiken der ERG ganz beträchtlich vergrössern. Ohne Annäherung der Gebühren an die Kosten der Termin- absicherung, die in der Motionsbegründung als untragbar hoch bezeichnet werden, wären dauernde, sehr hohe Defi- zite der ERG unvermeidlich.
Die Abschöpfung von Kursgewinnen würde für die ERG eine neue Einnahmequelle erschliessen. Die mit der Motion verlangte Erweiterung der ERG-Währungsabsicherung kann damit aber nicht hinreichend finanziert werden. Die Gewähr der Kostendeckung ist schon deshalb nicht gegeben, weil sich Kursgewinne nicht im voraus abschätzen lassen. Sodann ist in Rechnung zu stellen, dass die Erträge einer Abschöpfung von Kursgewinnen in der Regel sehr gering wären, denn die Absicherung wird natürlich nur für Währun- gen verlangt, bei denen Kursverluste erwartet werden.
Unter den gegenwärtigen Umständen lehnt der Bundes- rat aus den vorstehenden Erwägungen einen Ausbau der ERG im Sinne der Motion ab. Er ist jedoch bereit, das Begehren um eine Absicherung von Kreditgeschäften bei
einer nächsten Überprüfung der Währungsgarantie der ERG mit in Erwägung zu ziehen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
83.394 Motion Kloter Staffelmiete - Loyers échelonnés
Wortlaut der Motion vom 16. März 1983
Der Bundesbeschluss über Missbräuche im Mietwesen ist in Artikel 10 (Staffelmiete) so zu formulieren, dass gestaffelte Mietzinse, die frankenmässig festgesetzt sind, möglich werden.
Texte de la motion du 16 mars 1983
Dans l'arrêté fédéral instituant des mesures contre les abus dans le secteur locatif, l'article 10 (loyers échelonnés) doit être formulé de façon qu'il soit possible d'établir des loyers échelonnés dont le montant sera fixé en francs.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Alder, Biel (2)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Artikel 10 des Bundesbeschlusses über Missbräuche im Mietwesen formuliert, wann und wie gestaffelte Mietzinse mietvertraglich festgelegt werden dürfen. Der BGE 106 II 356 schliesst nun aber den Gebrauch der gestaffelten Mietzinse aus. Viele Investoren würden von der Möglichkeit mietver- traglich fixierter gestaffelter Mietzinse zum Vorteil sowohl der Mieter wie auch der Vermieter gerne Gebrauch machen, wagen es aber des BGE wegen nicht.
Im Ausland werden Staffelmieten sehr oft vereinbart, sie haben sich dort bestens bewährt.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral
Gegenwärtig wird das gesamte Mietrecht einer Totalrevision unterzogen. Nachdem das Vernehmlassungsverfahren über einen ersten Vorentwurf zum neuen Mietrecht abgeschlos- sen ist, arbeitet eine aus Vertretern des EJPD und EVD zusammengesetzte Arbeitsgruppe unter Berücksichtigung der Vernehmlassungen einen neuen Entwurf aus.
Die Gesamtrevision beschlägt die Änderung von Artikel 34septies Absatz 2 der Bundesverfassung und gestützt dar- auf einen neuen Bundesbeschluss über Massnahmen gegen Missbräuche im Mietwesen, der ausserdem in ein Bundes- gesetz übergeführt werden soll. Weiter beinhaltet die Ge- samtrevision eine umfassende Neuregelung der mietrechtli- chen Bestimmungen im Obligationenrecht. Dabei sollen das Anliegen des Motionärs geprüft und allfällige Auswirkungen des Entscheids BGE 106 Il 356 berücksichtigt werden. Im jetzigen Zeitpunkt muss der Bundesrat den Vorstoss in der verbindlichen Form der Motion ablehnen, ist jedoch bereit, ihn als Postulat entgegenzunehmen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
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Motion Kloter Staffelmiete Motion Kloter Loyers échelonnés
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Jahr
1983
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 83.394
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 07.10.1983 - 08:00
Date
Data
Seite
1504-1504
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Ref. No
20 011 834
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