Verwaltungsbehörden 07.10.1983 83.500
20011830Vpb07.10.1983Originalquelle öffnen →
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1499
Motion Huggenberger
comme matières d'examen à option pour les examens et les promotions.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Affolter, Akeret, Aregger, Aubry, Augsburger, Biel, Bircher, Blocher, Bratschi, Bühler- Tschappina, Bürer-Walenstadt, de Chastonay, Couchepin, Darbellay, Dupont, Dürr, Eppenberger-Nesslau, Frey-Neuen- burg, Gehler, Geissbühler, Graf, Hari, Hofmann, Hösli, Hum- bel, Jaeger, Koller Arnold, Loetscher, Martin, Massy, Morf, Müller-Scharnachtal, Oehler, Oester, Räz, Reichling, Roth, Rubi, Schnyder-Bern, Stucky, Teuscher, Tochon, Vannay, Wellauer, Wyss, Ziegler-Solothurn (46)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Der Sport nimmt in unserer Gesellschaft einen immer höheren Stellenwert ein. Neben dem Hochleistungssport zeichnet sich eine zunehmende Breitenentwicklung ab, betreibt doch ein immer grösserer Teil der Bevölkerung eine sportliche Betätigung, sei es in einem Verein oder privat.
In Forschung und Lehre werden gegenwärtig grosse Anstrengungen unternommen, dieser Entwicklung Rech- nung zu tragen.
Aufgrund von Artikel 7 der Maturitäts-Anerkennungsver- ordnung (MAV) ist es deshalb durchaus verantwortbar, Tur- nen und Sport als zählendes Maturitätsfach einzuführen und den anderen Maturitätsfächern gleichzustellen, wie dies in unseren Nachbarländern, in der BRD und in Österreich, schon seit zehn Jahren der Fall ist.
Turnen und Sport gewinnt für unsere Jugend immer mehr an Bedeutung, vor allem bezüglich Gesundheit (Kreislauf- und Haltungsprophylaxe), Freizeitgestaltung sowie neuer Berufsrichtungen (Sportmedizin, Sportpsychologie, Sport- informatik, Sport im präventiven und rekreativen Bereich, usw.). Es ist dabei auch auf die Möglichkeit des Studiums der Sportwissenschaft an Hochschulen hinzuweisen.
Die drei Wochenstunden Turn- und Sportunterricht an Mittelschulen können beibehalten werden.
Die Lehrpläne sind - wie bei allen übrigen Maturitätsfä- chern - auf ein gemeinsames Ziel auszurichten. Ein Maturi- tätsprogramm Turnen und Sport ist in Anlehnung an das vom Bundesrat verordnete «Reglement für die eidgenössi- schen Maturitätsprüfungen» bereits ausgearbeitet worden. Des weiteren gewährleisten die zahlreichen Erfahrungen mit dem Promotionsfach Turnen und Sport bei kantonalen Abschlüssen eine verantwortbare Notengebung.
Bei der Einführung von Turnen und Sport als Maturitäts- fach entstehen keine zusätzlichen Kosten.'
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral
In Kreisen der Turn- und Sportlehrer ist in den vergangenen Jahren schon mehrfach der Wunsch nach einer verbesser- ten Stellung ihres Fachs an den Mittelschulen laut gewor- den. Man fordert insbesondere die Aufwertung des Fachs Turnen und Sport zum Maturitätsprüfungsfach. Man weist dabei etwa darauf hin, dass der motorisch und sportlich begabte Schüler im Sinne eines Chancenausgleichs auch im betont intellektuellen Fächerkanon des Gymnasiums die Möglichkeit haben sollte, mit der Wahl dieses Maturitätsfa- ches seinen Veranlagungen und Neigungen nachzukom- men. In die gleiche Richtung zielt nun die vorliegende Motion. Sie verlangt, die Maturitäts-Anerkennungsverord- nung (MAV) in dem Sinne abzuändern, dass Turnen und Sport als Promotions- und Wahlprüfungsfach vollumfäng- lich anerkannt wird und somit für das Bestehen der eidge- nössischen Maturität mitzählt.
Wir sind uns der Bedeutung des Sports in unserer und für unsere Gesellschaft voll bewusst. Besonders hervorheben möchten wir in diesem Zusammenhang die zunehmende sozio-kulturelle Bedeutung des Sportes im Hinblick auf sei- nen Wert für die Gesundheit und die Freizeitgestaltung. Der heutige Stellenwert des Sportes in der Schule braucht aus dieser Sicht kaum speziell betont zu werden.
Der Bund hat denn auch bereits vor mehr als zehn Jahren in seiner Gesetzgebung den obligatorischen Turn- und Sport- unterricht an unseren Schulen fest verankert (an Volks- und Mittelschulen sind in der Woche mindestens drei Stunden Turn- und Sportunterricht zu erteilen).
Die allgemeinen Motive, die diesem Vorstoss zugrundelie- gen, können wir deshalb unterstützen.
Wir können bei dieser Gelegenheit auch darauf hinweisen, dass wir gegenwärtig die mit dieser Motion aufgeworfene Frage in einem etwas grösseren Zusammenhang studieren. Die Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) hat dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) am 1. Februar 1983 eine Revision der MAV beantragt. Eines der Postulate besteht unter anderem darin, zu prüfen, ob und unter welchen Umständen neue Fächer in den Fächerkanon eingefügt werden können. Es ist klar, dass man in diesem Zusammenhang nicht zuletzt auch an das Fach Turnen und. Sport gedacht hat. Das EDI hat bereits am 16. März 1983 eine kleine Kommission, in der die wichtigsten an Mittelschul- und Maturitätsfragen interessierten Kreise vertreten sind, mit dem Auftrag eingesetzt, die Revisionspostulate der EDK zu prüfen und möglichst bald konkrete Vorschläge vorzule- gen. Die Frage, ob und gegebenenfalls auf welche Weise Turnen und Sport als eidgenössisches Maturitätsfach einge- führt werden soll, wird also vorerst in diesem Rahmen ge- prüft.
Da gegenwärtig Anträge für die Aufnahme verschiedener anderer Fächer in den MAV-Katalog vorliegen (z. B. Informa- tik, Philosophie, Fächer aus dem musischen Bereich), sollte im jetzigen Zeitpunkt nicht schon vorweg bei einem einzel- nen Fach über die Art und Weise (obligatorisches Prüfungs- fach, Wahlprüfungsfach, usw.) seiner allfäligen Berücksich- tigung bestimmt werden. Ein solcher Entscheid kann erst erfolgen, nachdem das Problem des geltenden und künfti- gen Fächerkanons in seiner Gesamtheit überprüft worden ist. Um diesen Weg offenzuhalten, muss die Motion in die - das weitere Vorgehen weniger präjudizierende - Form eines Postulates umgewandelt werden.
Nur am Rande sei erwähnt, dass dieser Vorstoss wohl auch aus rechtlichen Erwägungen kaum als Motion entgegenge- nommen werden könnte, da die rechtliche Zulässigkeit einer Motion im delegierten Rechtsetzungsbereich grundsätzlich zu verneinen ist (vgl. dazu VPB 43J 1979 Nr. 1).
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
83.500 Motion Huggenberger Zivilschutzdienstpflicht der Frauen und Arbeitsvertragsrecht Service féminin de la protection civile et droit du contrat de travail
Wortlaut der Motion vom 22.Juni 1983
Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament eine Ände- rung des Arbeitsvertragsrechtes im schweizerischen Obliga- tionenrecht vorzulegen, damit die Frauen, die im Gegensatz zu den Männern den Zivilschutzdienst nicht obligatorisch, sondern freiwillig leisten, desgleichen bei Einsatz im Rot- kreuz- und Frauenhilfsdienst, gleich wie Männer bei Erfül- lung gesetzlicher Pflichten entlöhnt werden.
N
7 octobre 1983
1500
Motion Nussbaumer
Texte de la motion du 22 juin 1983
Le Conseil fédéral est invité à proposer au Parlement une modification des articles du code des obligations ayant trait au contrat de travail. Elle devrait permettre aux femmes qui servent dans la protection civile sans y être obligées, à la différence des hommes, de toucher une rétribution lors- qu'elles s'engagent dans le service auxiliaire féminin ou dans celui de la Croix-Rouge, à l'instar des hommes qui accomplissent leurs obligations légales.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Akeret, Auer, Biderbost, Blunschy, Cantieni, Darbellay, Dürr, Feigenwinter, Humbel, Jung, Kaufmann, Keller, Koller Arnold, Kühne, Loretan, Mül- ler-Luzern, Oehler, Scherer, Schnider-Luzern, Schüle, Seg- müller, Spiess (22)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Gemäss Artikel 34 des Zivilschutzgesetzes (ZSG) besteht für Männer ab vollendetem 20. bis zum zurückgelegten 60. Altersjahr die obligatorische Schutzdienstpflicht, wäh- rend die Frauen gemäss Artikel 37 ZSG die Schutzdienst- pflicht freiwillig übernehmen können. Nach Artikel 39 ZSG sind Personen, welche die Schutzdienstpflicht freiwillig übernehmen, in Rechten und Pflichten den obligatorisch Schutzdienst Leistenden gleichgestellt.
In Artikel 324a OR ist geregelt, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer den Lohn für eine beschränkte Zeit zu entrich- ten hat, wenn der Grund der Verhinderung der Arbeitslei- stung in der Person des Arbeitnehmers liegt, jedoch ohne sein Verschulden - zum Beispiel Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten usw. - entsteht. Schutzdienstpflicht im Zivilschutz ist aber für Frauen, wie auch Frauenhilfs- dienst und Rotkreuzdienst, keine gesetzliche Pflicht. Somit sind Frauen und Männer im Arbeitsvertragsrecht trotz Arti- kel 39 ZSG nicht gleichgestellt. In vielen arbeitsvertraglichen Bestimmungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern gelten freiwillige Dienstleistungen als Ferien, wobei auf Gesuch hin teilweise unbezahlter Urlaub gewährt wird.
Im Zwischenbericht des Bundesrates zum Stand des Zivil- schutzes vom 31.Januar 1983 ist festgehalten, dass die Gemeinden die Bestandeslücken im ZS dadurch zu behe- ben versuchen müssen, dass sie mehr Frauen gewinnen können, die sich freiwillig zum Zivilschutz melden (gesamt- schweizerisch 100 000 bis 110 000 anstatt der heute 20 000 eingeteilten). Die aufgezeigte Schlechterstellung der Frauen im Arbeitsvertragsrecht ist der freiwilligen Übernahme der Schutzdienstpflicht nicht förderlich. Dieselben Überlegun- gen gelten für den Frauenhilfsdienst und den Rotkreuz- dienst, wo ebenfalls grosse Unterbestände existieren.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral
Alle Personen, also Männer und Frauen, die Hilfsdienst oder Rotkreuzdienst leisten, haben gemäss Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutz- pflichtige (EOG) Anspruch auf eine Entschädigung für jeden besoldeten Diensttag. Gleiches gilt für Personen, d e Zivil- schutzdienst leisten (Art. 47 Zivilschutzgesetz, der auf das EOG verweist). Die Höhe der Entschädigung wird für Frauen und Männer gleich bestimmt.
Die Anwendbarkeit der Artikel 324a und 324b des Obliga- tionenrechts, die eine Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers vorsehen, wird von einem Teil der Lehre verneint, weil in diesen Fällen die Dienstpflicht freiwillig übernommen werde.
Der Bundesrat teilt diese Auffassung nicht: Artikel 324a des Obligationenrechtes regelt bereits einen Fall der freiwilligen Übernahme von Dienstleistungen, bei welchem die Arbeits- verhinderung als unverschuldet gilt, nämlich die Ausübung eines öffentlichen Amtes; beim Hilfs-, Rotkreuz- und Zivil- schutzdienst wird zudem nur die Pflicht zur Dienstleistung freiwillig eingegangen, die Leistung des Dienstes ist nach- her obligatorisch. Im weiteren sind die Verhinderungs- gründe im Gesetz nicht abschliessend aufgezählt (vgl. für den Frauenhilfsdienst: ARV 1981 Seite 68). Deshalb handelt
es sich bei diesen Dienstarten um eine unverschuldete Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers im Sinne von Arti- kel 324a und 324b des Obligationenrechtes.
Da in diesen Fällen der Arbeitnehmer obligatorisch gegen den Lohnausfall versichert ist, kommt Artikel 324b des Obli- gationenrechts zur Anwendung: Der Arbeitgeber muss infol- gedessen während einer bestimmten Zeit die Differenz zwi- schen vier Fünfteln des Lohnes und der Entschädigung der Versicherung bezahlen (vgl. im gleichen Sinne ARV 1978 Seite 81 ff.).
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
82.344 Motion Nussbaumer Bäuerliche Familienbetriebe. Milchpreis Exploitations agricoles familiales. Prix du lait
Wortlaut der Motion vom 8. März 1982 Der Bundesrat wird beauftragt, den Milchwirtschaftsbe- schluss wie folgt zu ändern:
Die Beteiligung der Verkehrsmilchproduzenten an den Ver- wertungsverlusten ist nach Ablieferungsmenge so zu staf- feln, dass der mittlere und kleinere Familienbetrieb entlastet und der Grossproduzent produktionsgerechter belastet wird.
Texte de la motion du 8 mars 1982
Le Conseil fédéral est chargé de préparer une modification de l'arrêté sur l'économie laitière qui tende à ce que la participation des producteurs de lait à la couverture des dépenses résultant de la mise en valeur des produits laitiers soit échelonnée d'après les quantités de lait livrées par ces producteurs, de telle sorte que la participation des petites et moyennes exploitations de type familial soit réduite et que celle des grands producteurs soit mieux adaptée à leurs frais de production.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bühler-Tschappina, Dar- bellay, Müller-Luzern, Nef, Oester, Schnider-Luzern (6)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die heutige Verlustbeteiligung von 2 Rappen/Kilo Milch der Produzenten nimmt keine Rücksicht auf die tatsächlichen Produktionskosten. Grossproduzenten mit mehr als 30 Kühen weisen im Ackerbaugebiet, in vermindertem Masse aber auch im Graswirtschaftsgebiet, kleinere Produktions- kosten auf als durchschnittliche Betriebe mit nur 20 Kühen. Die Zahl der Jahresarbeitsstunden pro Tier nimmt um etwa 20 Prozent ab. Bei der heutigen Preiskonstellation haben Produzenten mit weniger als 25 Kühen im Graswirtschafts- gebiet nur bei übermässigem Kraftfutterzukauf und züchte- rischen Spitzenleistungen die Möglichkeit, produktionsko- stendeckend Milch zu produzieren. Im Ackerbaugebiet liegt diese Grenze ewas tiefer, weil Ackerfutter billiger anfällt.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Huggenberger Zivilschutzdienstpflicht der Frauen und Arbeitsvertragsrecht Motion Huggenberger Service féminin de la protection civile et droit du contrat de travail
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1983
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 83.500
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 07.10.1983 - 08:00
Date
Data
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1499-1500
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