Verwaltungsbehörden 07.10.1983 83.453
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N 7 octobre 1983
1498
Motion Ogi
83.461 Motion Graf Unverbleites Benzin Essence sans plomb
Wortlaut der Motion vom 14.Juni 1983
Der Bundesrat wird aufgefordert, die Einführung von unver- bleitem Benzin für Automotoren in der Schweiz beförder- lichst voranzutreiben.
Texte de la motion du 14 juin 1983
Le Conseil fédéral est chargé de prendre des mesures visant à accélérer l'introduction en Suisse de l'essence sans plomb pour les véhicules automobiles.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Augsburger, Basler, Biderbost, Blocher, Bremi, Bühler-Tschappina, Bundi, Bürer-Walenstadt, Dürr, Eggenberg-Thun, Euler, Feigenwin- ter, Fischer-Weinfelden, Fischer-Hägglingen, Frei-Romans- horn, Früh, Ganz, Hari, Hofmann, Hösli, Huggenberger, Hun- ziker, Kaufmann, Kunz, Künzi, Landolt, Linder, Martignoni, Meier Werner, Müller-Scharnachtal, Oehen, Oehler, Oester, Ogi, Räz, Reichling, Roth, Rutishauser, Schärli, Scherer, Segmüller, Vetsch, Weber-Arbon, Wellauer, Ziegler-Solo- thurn
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Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die zunehmende Luft- verschmutzung ein ernsthaftes Problem ist; er hat deshalb entsprechende Abwehrmassnahmen ergriffen, insbeson- dere dadurch, dass er verschärfte Abgasvorschriften für die Abgaskomponenten Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffe und Stickoxide mit Wirkung ab 1. Oktober 1982 erliess; ab 1. Oktober 1986 gelten nochmals strengere Abgaswerte. Fer- ner hat die Schweiz den Bleigehalt im Benzin auf nur noch 0,15 Gramm pro Liter gesenkt und hat damit, zusammen mit Schweden und der Bundesrepublik, wohl den tiefsten Blei- gehalt in Europa.
In seiner Antwort auf eine Einfache Anfrage Morf vom 14. März 1983 «Bleifreies Benzin» erklärt der Bundesrat, weshalb im Gegensatz zu den USA, Kanada, Japan und Australien auf dem europäischen Markt kein bleifreies Ben- zin zur Verfügung steht: Ausschlaggebend dafür sind die Richtlinien des EG-Rates, wonach der zulässige Höchstge- halt an Blei seit dem 1.Januar 1981 0,40 Gramm pro Liter beträgt. Zwar können die Mitgliedstaaten tiefere Werte vor- schreiben, aber auf keinen Fall tiefer als 0,15 Gramm pro Liter. Zurzeit wird im EG-Parlament versucht, ab etwa 1985/ 1986 den einheitlichen Bleigehalt von 0,15 Gramm pro Liter vorzuschreiben, wobei einige Mitgliedstaaten bereits kon- krete Schritte unternommen haben, andere indes bis jetzt untätig geblieben sind. Es ist deshalb dem Bundesrat beizu- pflichten, wenn er es als schwierig erachtet, die durchge- hende Einführung des 0,15-Gramm-Bleigehaltes pro Liter zeitlich abzuschätzen.
Birgt schon der Schritt zum bleiarmen Benzin (0,15 Gramm pro Liter) offensichtlich ganz erhebliche Schwierigkeiten, so dürfte die Einführung von bleifreiem Benzin auf noch grös- sere Hindernisse stossen: Vorrangig ist dabei die Tatsache, dass ein isoliertes Vorgehen der Schweiz zur Einführung von bleifreiem Benzin versorgungstechnische Probleme bringen müsste.
Nun zeichnet sich aber eine ganz neue Möglichkeit ab, die Einführung von bleifreiem Benzin auch in der Schweiz doch ganz erheblich zu beschleunigen: Die erschreckende Ver- schmutzung der Umwelt, Stichworte «Luftverschmutzung», «Saurer Regen», «Waldsterben», «Blei in Nahrungsmitteln» erlaubt nach Meinung der überwältigenden Mehrheit der Bevölkerung der Industrienationen nicht länger, dass man weitere Jahre und Jahrzehnte verstreichen lässt, bis
allenfalls die EG irgendwann einmal eine einheitliche Rege- lung für bleifreies Benzin gefunden hat!
Unabhängig von diesen Bemühungen hat die deutsche Län- derkammer (Bundesrat) eine parteiübergreifende Initiative für einen deutschen Alleingang in Richtung bleifreies Ben- zin ergriffen: Ein von den SPD-regierten Ländern unter Führung Hessens vorgelegter Gesetzentwurf, der ab 1985 5 Pfennig Steuervergünstigung pro Liter Benzin vorsieht, wurde von den unionsgeführten Regierungen von Nieder- sachsen und Rheinland-Pfalz unterstützt und im Bundestag eingebracht. Begründet wurde die Initiative für bleifreies Benzin mit dem Hinweis, dass allein in der BRD pro Jahr aus Automotoren 3500 Tonnen Bleiverbindungen in die Luft gelangen, ferner ausser Schwefeldioxid 1,4 Millionen Ton- nen Stickoxide, 6 Millionen Tonnen Kohlenmonoxid und 650 000 Tonnen zum Teil krebserregende Kohlenwasser- stoffe. (Es wäre verdankenswert, wenn der Bundesrat veran- lassen könnte, dass die entsprechenden neuesten, auf die Schweiz bezogenen Zahlen in seiner Antwort bekanntgege- ben würden.)
Wie man sieht, macht man in der BRD nicht zuletzt ange- sichts des unheimlichen und lebensbedrohenden Waldster- bens aus der Not eine Tugend, d. h. man handelt. Nachdem der Schweiz ein Alleingang für bleifreies Benzin kaum mög- lich ist, könnte sie jetzt, in Zusammenarbeit mit den zustän- digen Instanzen der BRD, das Problem angehen und damit allenfalls massgeblich zu dessen beschleunigter Lösung beitragen. Dies auch deshalb, weil die Abgas-Emissions- grenzen, welche ab 1. Oktober 1986 für die Schweiz in Kraft treten werden, den Einbau von Katalysatoren unumgänglich machen, was dann folgerichtig den Gebrauch von bleifreiem Benzin bzw. entbleitem Benzin absolut notwendig macht.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
Überwiesen - Transmis
83.453 Motion Ogi Maturitätsprüfung. Turnen und Sport als Wahlfach Examen de maturité. Gymnastique et sport comme matière à option
Wortlaut der Motion vom 9.Juni 1983
Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die Anerken- nung von Maturitätsausweisen. Dazu gehören zurzeit elf Maturitätsfächer, im musischen Fachbereich unter anderem Musik und Zeichnen. Das Fach Turnen und Sport ist dabei jedoch nicht berücksichtigt.
Der Bundesrat wird beauftragt, die Vorschriften über die Anerkennung von Maturitätsausweisen in dem Sinne abzu- ändern, dass Turnen und Sport als Promotions- und Wahl- prüfungsfach vollumfänglich anerkannt wird.
Texte de la motion du 9 juin 1983
C'est le Conseil fédéral qui édicte les directives sur la recon- naissance des certificats de maturité. A l'heure actuelle, la maturité se compose de onze disciplines, dont le dessin et la musique dans le domaine artistique. Cependant, la disci- pline gymnastique et sport n'est pas prise en considération dans les certificats.
Le Conseil fédéral est chargé d'amender l'ordonnance sur la reconnaissance des certificats de maturité, de manière à ce que la gymnastique et le sport soient reconnus à part entière
N
1499
Motion Huggenberger
comme matières d'examen à option pour les examens et les promotions.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Affolter, Akeret, Aregger, Aubry, Augsburger, Biel, Bircher, Blocher, Bratschi, Bühler- Tschappina, Bürer-Walenstadt, de Chastonay, Couchepin, Darbellay, Dupont, Dürr, Eppenberger-Nesslau, Frey-Neuen- burg, Gehler, Geissbühler, Graf, Hari, Hofmann, Hösli, Hum- bel, Jaeger, Koller Arnold, Loetscher, Martin, Massy, Morf, Müller-Scharnachtal, Oehler, Oester, Räz, Reichling, Roth, Rubi, Schnyder-Bern, Stucky, Teuscher, Tochon, Vannay, Wellauer, Wyss, Ziegler-Solothurn (46)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Der Sport nimmt in unserer Gesellschaft einen immer höheren Stellenwert ein. Neben dem Hochleistungssport zeichnet sich eine zunehmende Breitenentwicklung ab, betreibt doch ein immer grösserer Teil der Bevölkerung eine sportliche Betätigung, sei es in einem Verein oder privat.
In Forschung und Lehre werden gegenwärtig grosse Anstrengungen unternommen, dieser Entwicklung Rech- nung zu tragen.
Aufgrund von Artikel 7 der Maturitäts-Anerkennungsver- ordnung (MAV) ist es deshalb durchaus verantwortbar, Tur- nen und Sport als zählendes Maturitätsfach einzuführen und den anderen Maturitätsfächern gleichzustellen, wie dies in unseren Nachbarländern, in der BRD und in Österreich, schon seit zehn Jahren der Fall ist.
Turnen und Sport gewinnt für unsere Jugend immer mehr an Bedeutung, vor allem bezüglich Gesundheit (Kreislauf- und Haltungsprophylaxe), Freizeitgestaltung sowie neuer Berufsrichtungen (Sportmedizin, Sportpsychologie, Sport- informatik, Sport im präventiven und rekreativen Bereich, usw.). Es ist dabei auch auf die Möglichkeit des Studiums der Sportwissenschaft an Hochschulen hinzuweisen.
Die drei Wochenstunden Turn- und Sportunterricht an Mittelschulen können beibehalten werden.
Die Lehrpläne sind - wie bei allen übrigen Maturitätsfä- chern - auf ein gemeinsames Ziel auszurichten. Ein Maturi- tätsprogramm Turnen und Sport ist in Anlehnung an das vom Bundesrat verordnete «Reglement für die eidgenössi- schen Maturitätsprüfungen» bereits ausgearbeitet worden. Des weiteren gewährleisten die zahlreichen Erfahrungen mit dem Promotionsfach Turnen und Sport bei kantonalen Abschlüssen eine verantwortbare Notengebung.
Bei der Einführung von Turnen und Sport als Maturitäts- fach entstehen keine zusätzlichen Kosten.'
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral
In Kreisen der Turn- und Sportlehrer ist in den vergangenen Jahren schon mehrfach der Wunsch nach einer verbesser- ten Stellung ihres Fachs an den Mittelschulen laut gewor- den. Man fordert insbesondere die Aufwertung des Fachs Turnen und Sport zum Maturitätsprüfungsfach. Man weist dabei etwa darauf hin, dass der motorisch und sportlich begabte Schüler im Sinne eines Chancenausgleichs auch im betont intellektuellen Fächerkanon des Gymnasiums die Möglichkeit haben sollte, mit der Wahl dieses Maturitätsfa- ches seinen Veranlagungen und Neigungen nachzukom- men. In die gleiche Richtung zielt nun die vorliegende Motion. Sie verlangt, die Maturitäts-Anerkennungsverord- nung (MAV) in dem Sinne abzuändern, dass Turnen und Sport als Promotions- und Wahlprüfungsfach vollumfäng- lich anerkannt wird und somit für das Bestehen der eidge- nössischen Maturität mitzählt.
Wir sind uns der Bedeutung des Sports in unserer und für unsere Gesellschaft voll bewusst. Besonders hervorheben möchten wir in diesem Zusammenhang die zunehmende sozio-kulturelle Bedeutung des Sportes im Hinblick auf sei- nen Wert für die Gesundheit und die Freizeitgestaltung. Der heutige Stellenwert des Sportes in der Schule braucht aus dieser Sicht kaum speziell betont zu werden.
Der Bund hat denn auch bereits vor mehr als zehn Jahren in seiner Gesetzgebung den obligatorischen Turn- und Sport- unterricht an unseren Schulen fest verankert (an Volks- und Mittelschulen sind in der Woche mindestens drei Stunden Turn- und Sportunterricht zu erteilen).
Die allgemeinen Motive, die diesem Vorstoss zugrundelie- gen, können wir deshalb unterstützen.
Wir können bei dieser Gelegenheit auch darauf hinweisen, dass wir gegenwärtig die mit dieser Motion aufgeworfene Frage in einem etwas grösseren Zusammenhang studieren. Die Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) hat dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) am 1. Februar 1983 eine Revision der MAV beantragt. Eines der Postulate besteht unter anderem darin, zu prüfen, ob und unter welchen Umständen neue Fächer in den Fächerkanon eingefügt werden können. Es ist klar, dass man in diesem Zusammenhang nicht zuletzt auch an das Fach Turnen und. Sport gedacht hat. Das EDI hat bereits am 16. März 1983 eine kleine Kommission, in der die wichtigsten an Mittelschul- und Maturitätsfragen interessierten Kreise vertreten sind, mit dem Auftrag eingesetzt, die Revisionspostulate der EDK zu prüfen und möglichst bald konkrete Vorschläge vorzule- gen. Die Frage, ob und gegebenenfalls auf welche Weise Turnen und Sport als eidgenössisches Maturitätsfach einge- führt werden soll, wird also vorerst in diesem Rahmen ge- prüft.
Da gegenwärtig Anträge für die Aufnahme verschiedener anderer Fächer in den MAV-Katalog vorliegen (z. B. Informa- tik, Philosophie, Fächer aus dem musischen Bereich), sollte im jetzigen Zeitpunkt nicht schon vorweg bei einem einzel- nen Fach über die Art und Weise (obligatorisches Prüfungs- fach, Wahlprüfungsfach, usw.) seiner allfäligen Berücksich- tigung bestimmt werden. Ein solcher Entscheid kann erst erfolgen, nachdem das Problem des geltenden und künfti- gen Fächerkanons in seiner Gesamtheit überprüft worden ist. Um diesen Weg offenzuhalten, muss die Motion in die - das weitere Vorgehen weniger präjudizierende - Form eines Postulates umgewandelt werden.
Nur am Rande sei erwähnt, dass dieser Vorstoss wohl auch aus rechtlichen Erwägungen kaum als Motion entgegenge- nommen werden könnte, da die rechtliche Zulässigkeit einer Motion im delegierten Rechtsetzungsbereich grundsätzlich zu verneinen ist (vgl. dazu VPB 43J 1979 Nr. 1).
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
83.500 Motion Huggenberger Zivilschutzdienstpflicht der Frauen und Arbeitsvertragsrecht Service féminin de la protection civile et droit du contrat de travail
Wortlaut der Motion vom 22.Juni 1983
Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament eine Ände- rung des Arbeitsvertragsrechtes im schweizerischen Obliga- tionenrecht vorzulegen, damit die Frauen, die im Gegensatz zu den Männern den Zivilschutzdienst nicht obligatorisch, sondern freiwillig leisten, desgleichen bei Einsatz im Rot- kreuz- und Frauenhilfsdienst, gleich wie Männer bei Erfül- lung gesetzlicher Pflichten entlöhnt werden.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Ogi Maturitätsprüfung. Turnen und Sport als Wahlfach Motion Ogi Examen de maturité. Gymnastique et sport comme matière à option
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Jahr
1983
Année
Anno
Band
IV
Volume
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Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
83.453
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 07.10.1983 - 08:00
Date
Data
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1498-1499
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