Verwaltungsbehörden 07.10.1983 <td class="metadataCell">20011826</td>
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Pétitions et requêtes 1490 N 7 octobre 1983 fernzuhalten, ohne aber strafwürdige Widerhandlungen der Ahndung zu entziehen. 2.4 Amtsmissbrauch im Sinne von Artikel 312 StGB begehen Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrecht- massigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Nach der Formulierung des Artikels 305 StGB macht sich der Begünstigung schuldig, wer jemanden der Strafverfol- gung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer Massnahme gemäss Artikel 42 bis 44 und 100bis StGB entzieht. Die Kommission konnte in den sehr ausführlichen Eingaben des Klägers keine Anhaltspunkte oder gar Beweise finden, die zur Annahme der oberwähnten Straftatbestände führen könnten. Ihrer Meinung nach hat sich Herr Jakob nicht genügend Rechenschaft gegeben, was diese Strafbestim- mungen eigentlich beinhalten. Bei der Anschuldigung der Ehrverletzung stellt die Kommis- sion hingegen fest, dass der Vorwurf des Klägers zumindest nicht «offensichtlich unhaltbar» ist. Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann Ehrverletzung nämlich auch vorlie- gen, wenn sich aus den Umständen ergibt, wer gemeint war. Der Name des Betroffenen muss daher nicht notwendiger- weise genannt werden. Die Kommission hat an ihrer Sitzung vom 24.August 1983 beschlossen, die Ablehnung des Gesuches um Aufhebung der Immunität zu empfehlen. Zwar gelang es dem Gesuch- steller, plausibel zu machen, dass der behauptete Straftatbe- stand der Ehrverletzung erfüllt sein könnte, doch hat die eingehende Abklärung ergeben, dass Bundesrat Chevallaz die beanstandete Äusserung im Anschluss bzw. im Zusam- menhang mit der Debatte im Nationalrat getan hat. Es ist somit davon auszugehen, dass die beanstandeten Worte gegenüber den Journalisten als Äusserungen in Ausübung seines Amtes als Bundesrat zu qualifizieren sind. Im übrigen war es, wie oben dargelegt, Aufgabe der Kommission, nicht nur strafrechtliche, sondern auch staatspolitische Gesichts- punkte zu berücksichtigen. Wenn man diese dem beanstan- . deten Tatbestand gegenüberstellt, lässt sich die Aufhebung der Immunität von Bundesrat Chevallaz nicht rechtfertigen. Antrag der Kommission Die Petitions- und Gewährleistungskommission beantragt einstimmig, das Gesuch von Herrn Jakob um Aufhebung der Immunität von Bundesrat Chevallaz abzulehnen. Proposition de la commission A l'unanimité, la Commission des pétitions et de l'examen des constitutions cantonales propose de rejeter la requête de M.Jakob, demandant que soit levée l'immunité de M.Chevallaz, conseiller fédéral. Zustimmung - Adhésion 83.256 Hans Bickel, Morgen. Gesuch um Widerruf der Gewährlei- stung von Artikel 64 der Zürcher Kantonsverfassung Demande de révocation de la garantie concernant l'article 64 de la constitution du canton de Zurich Herr Oester unterbreitet im Namen der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht: 1. Am S.Dezember 1982 reichten Hans Bickel und vier Mit- unterzeichner, vertreten durch H. A. Bossart, folgendes Gesuch an die eidgenössischen Räte ein: «Es sei die am 3.Oktober 1963 (Ständerat) bzw. am 4, Okto- ber 1963 (Nationalrat) beschlossene Gewährleistung von Artikel 64 der Zürcher Kantonsverfassung in der vorn Zür- cher Volk am 7.Juli 1963 angenommenen Fassung in Wiedererwägung zu ziehen und diese Gewährleistung für den darin enthaltenen Satz <Die auf historischen Rechtsti- teln beruhenden Verpflichtungen des Staates bleiben gewahrt- zu widerrufen»... eventuell «...sei die Gewährlei- stung für den zitierten Satz einstweilen zu widerrufen und das Gewährleistungsverfahren bis zur vollen Klärung der Rechtslage zu sistieren». 2. Das Büro wies das Gesuch zur Vorprüfung der Petitions- und Gewährleistungskommission zu. Ein Begehren der Gesuchsteller vom 19.April 1983, der Präsident der Kommission habe für die Behandlung dieses Geschäftes in den Ausstand zu treten, wies das Büro mit Entscheid vom 21. Juni 1983 ab, weil es jeder tatsächlichen und rechtlichen Grundlage entbehre. Am 5. September 1983 bestätigte das Büro diesen Entscheid und lehnte ein Wie- dererwägungsgesuch betreffend den Ausstand des Kom- missionspräsidenten einstimmig ab. 3. Nach Artikel 6 der Bundesverfassung sind die Kantone verpflichtet, für ihre Verfassungen die Gewährleistung des Bundes einzuholen. Die eidgenössischen Räte entscheiden, auf Antrag des Bun- desrates und der vorberatenden Kommission, ob einer ganz oder teilweise revidierten Kantonsverfassung die Gewährlei- stung erteilt werden soll. Gegen den Entscheid der Bundesversammlung ist ein Ein- sprache- oder Rechtsmittelverfahren nicht vorgesehen. Nach herrschender Lehre und Praxis ist eine Eingabe, die nicht als Rechtsmittel eingestuft werden kann, als Petition entgegenzunehmen (vgl. Franz-Xaver Muheim: Das Peti- tionsrecht ist gewährleistet, Diss. Bern 1981, Seite 106ff.; VPB 45.61; 43.77; 40.1 und 48; Peter Saladin: Das Verwal- tungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, Seite 218/19 usw.). 4. Die Kommission stellte sich zuerst die Frage, ob die Bundesversammlung auf ihre Gewährleistungsbeschlüsse überhaupt zurückkommen kann. Sie ersuchte das Justiz- und Polizeidepartement, zu dieser Frage - aber auch zur materiellen Seite des Gesuches - Stellung zu nehmen. Aus dem Gutachten vom 17. März 1983 des Departementes geht hervor, dass der Bundesrat in seiner Botschaft vom 20. November 1959 über die Gewährleistung der Verfas- sungsbestimmungen von Basel-Stadt und Basel-Landschaft zur Einleitung ihrer Wiedervereinigung (BB11959111360) die Ansicht vertrat, eine Wiedererwägung der Gewährleistungs- beschlüsse durch die Räte sei zulässig. Die Bundesver- sammlung schloss sich damals dieser Meinung an («Amtli- ches Bulletin» NR 1960, 336; SR 1960,26). Die neuere Lehre bestätigt diese Meinung. Es ist denkbar, dass die Bundes- versammlung bei der Erteilung der Gewährleistung einen bundesrechtswidrigen Inhalt einer kantonalen Verfassungs- bestimmung übersieht oder dass eine ursprünglich bundes- rechtskonforme Bestimmung durch spätere Wandlung des Bundesrechts mit diesem in Widerspruch gerät. Solange der Vollzug des Bundesrechts auf Gesetzesstufe sichergestellt ist, hat die Bundesversammlung zwar keine Veranlassung, die formelle Beseitigung einer obsolet gewordenen kanto- nalen Verfassungsbestimmung zu verlangen (vergleiche Art. 15 Abs. 1 der Kantonsverfassung von Zürich, der kirchli- chen Trauungen staatliche Gültigkeit verleiht, infolge des derogierenden Bundesrechts aber seit langem nicht mehr angewendet wird). 5. Der von den Petenten als bundesrechtswidrig bezeich- nete Artikel 64 der Zürcher Kantonsverfassung ist von den Stimmberechtigten des Kantons Zürich am 7. Juli 1963 ange- nommen worden. Am 4. Oktober 1963 haben die eidgenössi- schen Räte die Gewährleistung des Bundes erteilt. In der Gewährleistungsbotschaft des Bundesrates vom 9. September 1963 (BBI 1963 II 487) wird auf den von den Petenten beanstandeten Passus von Artikel 64 Kantonsver- fassung nicht näher eingegangen; es wurde damals ledig- lich festgehalten, dass die Bestimmung das kantonale, öffentliche Recht betreffe und dem Bundesrecht nicht widerspreche. Um auf die damals erteilte Gewährleistung zurückzukommen, müsste es sich in der Zwischenzeit her- ausgestellt haben, dass die Bestimmung in Inhalt oder Wir- kung gegen geltendes Bundesrecht verstösst. Eine Unklar- heit im Wortlaut, Auslegungsprobleme, einzelne bundes-
Pétitions et requêtes 1492 N 7 octobre 1983 83.258 Losavio Arcangelo, Lugano. Grenzgängerbewilligurigen Autorisations frontalières M. Oester présente, au nom de la Commission des pétitions et de l'examen des constitutions cantonales, le rapport écrit suivant: 1. Le pétitionnaire et 42 personnes qui ont signé la pétition demandent aux Chambres fédérales de prévenir les abus liés à l'emploi des frontaliers dans le canton du Tessin. De l'avis des demandeurs, les Suisses et les Italiens domiciliés dans le canton du Tessin doivent faire face à une situation difficile sur le marché du travail, notamment parce que les frontaliers, en ce qui concerne la rémunération et le travail, sont engagés à des conditions qui ne sont pas adaptées à l'usage qui prévaut dans la localité et la profession. C'est pourquoi les pétitionnaires désirent que soit modifié le «sta- tut des frontaliers», de telle manière que, sur le marché du travail, la capacité concurrentielle des Suisses et des Maliens domiciliés au Tessin soit sauvegardée par rapport aux fron- taliers. En particulier, le salaire minimum pour les frontaliers doit être fixé de manière contraignante, par le biais de prescriptions légales. 2. La législation fédérale, de par son principe, couvre déjà la requête contenue dans la pétition, puisque l'article 21 de l'ordonnance, datée du 20 octobre 1980, du Conseil fédéral, sur la limitation du nombre des étrangers exerçant une activité lucrative prévoit expressément que les autorisations ne peuvent être accordées aux salariés étrangers que «si l'étranger est traité sur le même pied que les Suisses pour ce qui a trait aux conditions de rémunération et de travail en usage dans la localité et la profession...». Il incombe aux autorités cantonales chargées de contrôler le marché du travail de faire respecter cette disposition. En ce sens, cette pétition s'adresse plutôt aux autorités tessi- noises. L'OFIAMT achèvera, au cours de cette année, un rapport détaillé portant sur les incidences économiques du travail des frontaliers sur les régions limitrophes de notre pays, rapport qui doit servir de réponse au postulat Oehen du 7 octobre 1981. Antrag der Kommission Die Petitionskommission beantragt, von der Petition Kennt- nis zu nehmen, ihr aber keine Folge zu geben. Proposition de la commission La Commission des pétitions et de l'examen des constitu- tions cantonales propose de prendre acte de la pétition, mais de ne pas lui donner suite. Zustimmung - Adhésion 83.259 Thoma Erich, Dornach. Arbeitslosenversicherung Assurance-chômage Herr Oester unterbreitet im Namen der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht: 1. Mit Eingabe vom 2.Dezember 1982 unterbreitet der Petent den eidgenössischen Räten folgende Vorschläge zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit: a. die Einführung der Frühpensionierung, je nach Wirt- schaftslage und Branchensituation; b. die Fusion der Arbeitslosenversicherung mit der AHV; c. eine «vernünftige, gleichmässige» Anpassung der Fremdarbeiterkontingente. Den Vorschlägen liegt der Gedanke zugrunde, die wirt- schaftliche und technologische Entwicklung würde unhalt- sam Arbeitskräfte freisetzen. Vollbeschäftigung könne daher nur mit Arbeitszeitverkürzung aufrechterhalten werden. 2. Die Arbeitszeitpolitik ist grundsätzlich der Regelung zwi- schen den Sozialpartnern vorbehalten. Ausgenommen sind dabei lediglich die nötigen Vorschriften des Arbeitnehmer- schutzes. Es sind die Sozialpartner, die in ihren dezentralen Verhandlungen darüber entscheiden sollen, wer in welchem Ausmass, in welcher Form und zu welchen Bedingungen Arbeitszeitverkürzungen realisieren soll. Allein auf diese Weise ist gesichert, dass den Erfordernissen des einzelnen und des Marktes angemessen Rechnung getragen wird. Diese Erfordernisse sind jedoch sehr verschieden. Zentrale, starre Eingriffe sind nach Meinung der Kommission abzu- lehnen, da sie zwangsläufig nur Schaden stiften. Die spezielle Problematik der Einführung der Frühpensio- nierung stellt sich auf verschiedenen Ebenen. Zunächst wird es sozialpolitisch nie zu verantworten sein, die Hauptlast der Arbeitslosigkeit auf die jeweils älteren Jahrgänge zu konzen- trieren. Schon heute tragen die Älteren nachweislich eine erhöhte Last, indem sie bei einem Stellenverlust allgemein wesentlich länger arbeitslos bleiben. Die Schwierigkeiten des Älterwerdens würden durch die quasi zwangsweise zu erfolgende Frühpensionierung noch vergrössert. Dabei hat doch auch der Altere ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung seiner Erwerbstätigkeit im Rahmen der vorherrschenden Altersgrenzen. Die flexible Altersgrenze kann deshalb nicht zu einem Instrument der Arbeitsmarkt- politik werden. Unter dem Aspekt der vermehrten Lebens- qualität und der «Zeitsouveränität» des einzelnen spricht allerdings manches zugunsten der flexiblen Altersgrenzen im Sinne einer individuellen Option. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass gegenwärtig im Rahmen der 10.AHV- Revision die Möglichkeiten einer flexiblen Altersgrenze geprüft werden. Eine Fusion der Arbeitslosenversicherung mit der AHV ist für die Kommission von der Sache her unerwünscht und brächte nur eine wesentliche Verschlechterung in der Auf- gabenregelung der Behörden. Die Einheit der Materie wäre nicht mehr gewährleistet. Schon bisher wurde stets darauf geachtet, dass Nahtstellen zwischen Alters-, Invaliditäts- und Arbeitslosenversicherung sorgfältig geregelt werden, damit nicht Lücken zulasten des einzelnen entstehen. Was die «vernünftige, gleichmässige» Anwendung der Fremdarbeiterkontingente betrifft, weist die Kommission darauf hin, dass sie zu den steten Anliegen der Bundesbe- hörden gehört. Antrag der Kommission Die Petitions- und Gewährleistungskommission beantragt, von der Petition Kenntnis zu nehmen, ihr aber keine Folge zu geben. Proposition de la commission La Commission des pétitions et de l'examen des constitu- tions cantonales propose de prendre acte de la pétition, mais de ne pas lui donner suite. Zustimmung - Adhésion 83.260 Frutiger M.A., Bern. Sprächenpolitlk In der Schweiz Politique linguistique en Suisse M. Oester présente, au nom de la Commission des pétitions et de l'examen des constitutions cantonales, le rapport écrit suivant: 1. Par lettres des 23 décembre 1982, 12, 14, 17 janvier et 3 mars 1983, M. MA Frutiger a déposé une pétition dans laquelle il soulève le problème d'une politique linguistique globale en Suisse. L'auteur de la pétition, qui est de langue maternelle française, est d'avis que pour sauvegarder le lien avec l'aire linguistique allemande et l'entente entre les com-
Pétitions et requêtes 1494 N 7 octobre 1983 Artikel 37 Ziffer 1 Absatz 2 des Strafgesetzbuches verlangt. Soweit sie hingegen die Änderung der Bestimmungen über die Gefangenenarbeit fordert, weist die Kommission darauf hin, dass diese Bestimmungen bei der kommenden Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches überprüft wer- den. Sie begrüsst diese Absicht und ist mit den Petenten der Meinung, dass bei dieser Revision insbesondere die Frage des Pekuliums (Art. 376 StGB) neu geregelt werden muss. Zu diesem Problem hat im übrigen das Justiz-und Polizeide- partement aufgrund eines Postulates der Petitionskommis- sionen beider Räte aus dem Jahre 1976 einen Bericht ausge- arbeitet und im Februar 1983 veröffentlicht. Darin kommt das Bundesamt für Justiz zum Schluss, dass die Regelung der Arbeitsbelohnung für den Straf- und Massnahmenvoll- zug sowohl hinsichtlich des Betriebes der Anstalten als auch in bezug auf die Wiedereingliederung der Gefangeren von derart zentraler Bedeutung sei, dass eine isolierte Änderung der entsprechenden bundesrechtlichen Bestimmungen nicht angezeigt wäre. Antrag der Kommission Die Petitions- und Gewährleistungskommission beantragt, von der Petition Kenntnis zu nehmen, ihr aber keine Folge zu geben. Proposition de la commission La Commission des pétitions et de l'examen des constitu- tions cantonales propose de prendre acte de la pétition, mais de ne pas lui donner suite. Zustimmung - Adhésion 83.263 Nationale Kampagne für die Abschaffung des Artikels 42 des Strafgesetzbuches Campagne nationale pour l'abolition de l'article 42 du code pénal suisse Herr Oester unterbreitet im Namen der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriltlichen Bericht: 1. Am 12. April 1983 reichte die «Nationale Kampagne für die Abschaffung des Artikels 42 des Strafgesetzbuches» eine Petition ein, die von 280 Rechtsanwälten und Juristen sowie von 1635 Strafgefangenen und ehemaligen Strafgefangenen unterschrieben wurde. Die Petition wird von folgenden Organisationen unterstützt: - Demokratische Manifeste der Schweiz - Ligue suisse des droits de l'homme - Demokratische Juristen der Schweiz - Groupe Action Prison Die Petenten sind der Überzeugung, dass der Artikel 42 StGB auf einer überalteten Konzeption von Strafe beruht und dass dieser Artikel ohne Gefahr für die Öffent ichkeit gestrichen werden kann. Sie ersuchen daher die eidgenössi- schen Räte, ihn und die dazugehörigen Bestimmungen ersatzlos zu streichen. Die Verwahrung im Sinne von Artikel 42 StGB muss nach Meinung der Petenten aus mindestens drei Gründen aufge- hoben werden: - sie wirke sich auf die Persönlichkeit der Verwahrten aus- gesprochen nachteilig - «zerstörerisch» - aus; - sie entstamme einer überholten Vorstellung vom Sinn der Strafe; - sie sei auch aus der Sicht der Menschenrechte zu bean- standen. Mit Artikel 42 verliere der Sühnegedanke, der mit dem Wunsch verbunden sein kann, nach der Entlassung neu anzufangen, jede Bedeutung. Die Dauer des Freiheitsentzu- ges stehe in keinem Zusammenhang mehr mit der Schwere der begangenen Fehler. Das durch den Richter zugemes- sene Strafmass werde durch das Wohlwollen der Verwal- tung ersetzt. Die Freiheit sei dauernd nur eine bedingte, und der Verurteilte bleibe auf alle Zeiten mit dem Gefängnis verbunden. Im Gefängnis selber habe er aber keine Möglich- keit, Pläne zu verwirklichen. Die im Jahre 1942 eingeführte Bestimmung von Artikel 42 beruhe auf der Überlegung, dass es sich um Kriminelle handle, deren Persönlichkeit und Lebensart unveränderlich seien. Die Gefängnisaufenthalte, die den Täter nicht zu verbessern vermochten, würden den vermeintlichen Beweis dafür erbringen. Damit also der Täter keinen weiteren Schaden anrichte, müsse er möglichst lange aus dem Verkehr gezogen werden. Dies, obwohl der Bundesrat in der Botschaft zum Entwurf eines Schweizeri- schen Strafgesetzbuches geschrieben habe, dass viele jener, die für diese Massnahme in Frage kämen, charakter- schwach, auch von niedriger Intelligenz wären und sich meist nicht sehr schwerer Verbrechen schuldig machen. Im Jahre 1971 hätten Gesetzgeberund Experten die Arbeits- scheu und den liederlichen Lebenswandel als Begründung für eine Rückversetzung gestrichen, dafür aber, nicht ohne Zweifel, einen neuen Grund eingeführt: «Man wollte mit einer strengeren Formulierung der Voraussetzungen verhin- dern, dass die «kleinen Fische> verwahrt werden, und statt dessen in erster Linie die gefährlichen Gewohnheitsverbre- cher erfassen». Die Praktiker seien aber nicht angehört worden, «weil gerade die kleinen Fische in Wahrheit die äusserst lästigen Wespen und Bienen sein können, die ohne Unterlass kleine Delikte begehen», habe ein Vertreter des Bundesamtes für Justiz geschrieben. Es müsse deutlich gesagt werden: Artikel 42 StGB spreche über eine bestimmte Kategorie von Personen das Verdikt der Unverbesserlichkeit aus, was in Widerspruch zur Erkenntnis der neueren Psychologie und zu den neuen Straftheorien steht, welche im Gegensatz dazu den Verur- teilten zu behandeln versuchen. Nach der Ratifikation der Europäischen Menschenrechts- konvention (EMRK) stelle sich überhaupt die Frage, ob Artikel 42 StGB aufrecherhalten bleiben könne. Das Fehlen einer formellen Verurteilung der Schweiz durch Strassburg könne nicht zugunsten dieses Artikels ausgelegt werden. In einem konkreten Fall habe das Bundesgericht nämlich aus- geführt, dass die EMRK nur ein Minimum von Rechten garantiere und dass viele Staaten ihren Bürgern einen wesentlich weitergehenden Schutz garantieren (vergleiche nicht veröffentlichter Entscheid Groupe Information Vennes contra Kanton Waadt). Es bleibe somit in dieser Hinsicht ein Unbehagen bestehen, welches von Experten, auch des Bun- desamtes für Justiz, geteilt werde. 2. Die Petitions- und Gewährleistungskommission lehnt die Petition ab, soweit sie die ersatzlose Streichung von Artikel 42 des Strafgesetzbuches verlangt. Soweit die Eingabe der Petenten hingegen eine Revision der Bestimmungen über die Voraussetzungen der Verwahrung fordert, stellt die Kommission folgendes fest: Artikel 42 StGB ist auf die Liste jener Bestimmungen gesetzt worden, die überprüft und allenfalls geändert werden sollen. Diese Revi- sion wird nach der Beratung der Revisionsvorlagen über die Abschnitte «Leib, Leben, Sittlichkeit, Familie» sowie über die Vermögensdelikte an die Hand genommen. Die Kommis- sion begrüsst es, dass dabei insbesondere auch das Pro- blem der Verwahrung fundiert studiert werden soll. Sie begrüsst diese Absicht des Bundesrates um so mehr, als die praktische Anwendung von Artikel 42 des Strafgesetzbu- ches oft auf Schwierigkeiten stösst. Die Vorschrift etwa, wonach Gewohnheitsverbrecher von den anderen Delin- quenten zu trennen seien, bleibe vielerorts reine Theorie. 3. Eine Besonderheit der sichernden Massnahmen nach Artikel 42 StGB besteht darin, dass deren Dauer nicht von der Schwere der strafbaren Handlung und der Schuld des Täters abhängt, sondern in erster Linie von jener Zeit- periode, nach deren Ablauf angenommen werden darf, der Verwahrte bedürfe dieser Massnahme nicht mehr. Das Gesetz sieht daher nur eine Mindestdauer (Art. 42 Ziff. 3 und 4) und eine Höchstdauer (Art. 45 Ziff 3 Abs. 6) vor, erlaubt es
Postulat Bircher 1496 N 7 octobre 1983 Der Gemeinderat von Schinznach Bad teilte mit Schreiben vom S.November 1982 den Petitionskommissionen beider Räte mit, dass Gemeinderat und Bevölkerung von Schinz- nach Bad keine Veranlassung sehe, vom offiziellen Projekt abzurücken. Die sogenannte Süd-Umfahrung, die der Bundesrat ursprünglich als generelles Projekt vorgesehen hatte, wird von den Petenten nicht wieder zur Diskussion gestellt. 2. Die Gemeinderäte von Schinznach Dorf und Umiken hat- ten im Mai 1982 bereits Petitionen an den Bundesrat gerich- tet, worin sie sich für die Verwirklichung der Verständi- gungsvariante einsetzten. Die Gemeinderäte von Villnachern, Schinznach Bad, Scherz, Habsburg, Lupfig und Mülligen teilten dem Bundes- rat hingegen mit, dass sie das offizielle Projekt unterstützen. Der Bundeskanzler wies mit Schreiben vom 20.September 1982 die Petitionen zugunsten der Verständigungsvariante ab mit der Begründung, der Bundesrat habe das generelle Projekt für die Teilstrecke Hornussen-Verzweigung M1/N3 Birrfeld der Nationalstrasse N3 nach bald 15 Jahren Ver- handlungen überdie Linienführung genehmigt. Die Prüfung einer neuen Variante würde zu einer ausweglosen Situation führen, weil jede andere Lösung von den Betroffenen ebenso bestritten würde. So hätten die Gemeinderäte von Schinznach Bad, Scherz, Habsburg, Lupfig, Mülligen und Villnachern die Verständigungsvariante als unakzeptabel erklärt. Der Bundesrat teile die Meinung des aargauhschen Regierungsrates und von Gemeinden und Behördevertre- tern des Fricktales, wonach die Lücke Hornussen-Birrfeld ohne Verzögerungen geschlossen werden müsse. 3. Der Bundesrat hat am 27. Mai 1980 das generelle Projekt für die Teilstrecke Hornussen-Verzweigung N1/N3 Birrfeld der Nationalstrasse genehmigt. Zurzeit findet die Ausarbei- tung und Bereinigung der Ausführungsprojekte statt. Ein Teil der Ausführungsprojekte wurde öffentlich aufgelegt. Dagegen sind 200 Einsprachen eingegangen. Der Regie- rungsrat des Kantons Aargau hat die Einsprachen behan- delt. Die Einspracheentscheide sind zum Teil an das Bun- desgericht weitergezogen worden. Nach Abschluss des Bereinigungsverfahrens wird das Departement des Innern zu entscheiden haben, ob die Aus- führungsprojekte genehmigt werden können. Mit der Genehmigung ist die Baufreigabe entsprechend dem Bau- programm des Bundesrates, das jährlich festgelegt wird, verbunden. 4. Nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom S.März 1960 über die Nationalstrassen entscheidet die Bundesversamm- lung auf Antrag des Bundesrates endgültig über die allge- meine Linienführung und die Art der zu errichtenden Natio- nalstrassen. Die generelle Projektierung wird vom eidgenös- sischen Amt für Strassenbau in Zusammenarbeit mit den interessierten Bundesstellen und Kantonen durchgeführt (Art. 13). Die Petitionen 1 bis 6 richten sich gegen den Entscheid vom 27. Mai 1980 betreffend die Genehmigung des generellen Projektes der Teilstrecke Hornussen-Verzweigung N1/N3 Birrfeld der Nationalstrasse N 3. Der Bundesrat soll auf diese Projektgenehmigung zurückkommen und die sogenannte Verständigungsvariante als generelles Projekt genehmigen. Die Petitionen fallen damit in den Zuständigkeitsbereich des Bundesrates. 5. Die Petitions- und Gewährleistungskommission aner- kennt die Zuständigkeit des Bundesrates, die generellen Projekte von Nationalstrassenabschnitten zu genehmigen. Sie stellt aber fest, dass sie sich gemäss Artikel 40 des Ratsreglementes mit den vorliegenden Eingaben zu befas- sen habe. Sie diskutierte daher auch materielle Fragen der unterbreiteten Varianten. Dabei war sich die Kommission bewusst, dass sie sich nur indirekt durch eine Meinungsäus- serung oder eine Empfehlung für die Anliegen der Pelenten einsetzen könnte. In der Diskussion kam unter anderem zum Ausdruck, dass sowohl das offizielle Projekt als auch die Verständigungsva- riante sowie weitere Vorschläge neben Befürwortern stets auch Gegner haben. Aus den Ausführungen des Vertreters des Departementes des Innern ging hervor, dass die von den Befürwortern der Verständigungsvariante genannten Vor- teile bezüglich Kulturland, Immissionen, Landschaftsbild und Schutz der Quellen von Schinznach Bad zumindest nicht evident sind. Nach Meinung der kantonalen und der eidgenössischen Behörden stellt das in jahrelanger Arbeit entstandene offizielle Projekt planerisch, verkehrstechnisch und bezüglich Umweltschutz ein Optimum dar. Ein erneuter Wechsel der Variante wäre zudem mit einer weiteren Verzö- gerung des Baubeginns um fünf bis sieben Jahre ver- bunden. Die Kommission ist mehrheitlich der Meinung, dass sehr wichtige Gründe vorliegen müssen, damit sie zuhanden des Rates eine Empfehlung - für oder gegen eine Variante - an den Bundesrat abgeben könnte. Sie weist auf die zurückhal- tende Praxis der eidgenössischen Räte bei der Behandlung von Vorstössen zu einzelnen Nationalstrassenabschnitten hin. Das Parlament habe schon wiederholt betont, dass es- bei allem Verständnis für die Anliegen der Petenten - nicht seine Aufgabe sein könne, örtliche und regionale Gesichts- punkte eines nationalen Bauwerkes zu überprüfen. Diese sollen bei der Genehmigung des generellen Projektes durch den Bundesrat-die im Einvernehmen mit dem Kanton und den betroffenen Gemeinden stattfindet - berücksichtigt werden. Die Kommission beschloss mit Stichentscheid des Präsiden- ten, in ihrem Antrag keine Empfehlung an den Bundesrat zu formulieren. Damit entschied sie auch, keine Anhörung von Vertretern der verschiedenen Varianten durchzuführen. Die Kommission möchte es jedoch nicht unterlassen, den Bundesrat insbesondere auf die Wichtigkeit des Quellen- schutzes und einer raschen Behandlung des Problems auf- merksam zu machen. Antrag der Kommission Die Kommissionsmehrheit beantragt, die Petitionen dem Bundesrat zu überweisen. Die Kommissionsminderheit (Braunschweig, Jaggi, Longet, Nauer) beantragt, die Petitionen an die Kommission zurück- zuweisen mit dem Auftrag, auch die Petenten seien gleicher- weise wie die Vertreter der Verwaltung anzuhören. Proposition de la commission La commission dans sa majorité, propose de transmettre ces pétitions au Conseil fédéral. La minorité de la commission (Braunschweig, Jaggi, Lon- get, Nauer) propose de renvoyer les pétitions à la commis- sion, tout en chargeant celle-ci d'entendre également les pétitionnaires, et non seulement les représentants de l'admi- nistration. Diskussion verschoben (vgl. unten, Postulat Bircher) Discussion renvoyée (voir ci-après, Postulat Bircher) #ST# 82.309 Postulat Bircher Nationalstrasse N 3 Bözberg-Birrfeld Route nationale N 3 Bözberg-Birrfeld Wortlaut des Postulates vom 27. Januar 1982 Der Bundesrat wird gebeten, angesichts der andauernden Ausweglosigkeit im Streit um die Linienführung der N3, Bözberg-Birrfeld, auf seinen Entscheid vom 27. Mai 1980 zurückzukommen und die strittigen Varianten grundsätzlich überprüfen zu lassen. Diese sind in technischer, umweltbe- zogener und finanzieller Sicht auch einer Lösung gegen-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Petitionen und Gesuche Pétitions et requêtes In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1983 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer --- Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 07.10.1983 - 08:00 Date Data Seite 1489-1496 Page Pagina Ref. No 20 011 826 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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