Verwaltungsbehörden 05.10.1983 77.201
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Standesinitiative
77.201 Standesinitiative des Kantons Genf Schutz gegen Gifte in der Atmosphäre Initiative du canton de Genève Prévention contre les risques de rejets toxiques dans l'atmosphère
Wortlaut der Initiative vom 21. März 1977
Der Staatsrat des Kantons Genf stellt fest, dass das geltende Recht keinen befriedigenden Schutz bietet gegen Giftnie- derschläge bei anormalem Verlauf chemischer Produktions- prozesse. Er beantragt den Erlass einer Vorschrift, wonach vor dem Beginn eines chemischen Produktionsprozesses eine Expertise über das Explosions-, Brand- und Giftaus- stoss-Risiko zu erstatten ist und die notwendigen Abwehr- massnahmen ergriffen werden müssen. Die Vorschrift soll auch gelten für nicht industrielle Produktionsbetriebe, d. h. für solche mit weniger als sechs Arbeitnehmern.
Texte de l'initiative du 21 mars 1977
Le Conseil d'Etat du canton de Genève constate que le droit en vigueur ne permet pas d'assurer une protection satisfai- sante contre les retombées toxiques résultant du déroule- ment anormal d'une production chimique. Il propose de renforcer la législation par une disposition prévoyant, d'une part que toute réaction chimique à laquelle on entend pro- céder en vue d'une production fasse l'objet d'une étude préalable comportant l'évaluation des risques d'explosion, d'incendie et de formation de composés toxiques, d'autre part que les mesures de protection nécessaires doivent être prises. Cette disposition doit s'appliquer également aux entreprises non industrielles, c'est-à-dire à celles qui occu- pent moins de six travailleurs.
Herr Oester unterbreitet namens der Petitions- und Gewähr- leistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht:
Der Regierungsrat des Kantons Genf reichte am 21. März 1977 eine Standesinitiative ein. Darin beantragte der Genfer Staatsrat «den Erlass einer Vorschrift, wonach vor dem Beginn eines chemischen Produktionsprozesses eine Expertise über das Explosions-, Brand- und Giftausstossri- siko zu erstellen ist und die notwendigen Abwehrmassnah- men ergriffen werden müssen.» Die Vorschrift soll auch gelten für nicht industrielle Produktionsbetriebe, d. h. für solche mit weniger als sechs Arbeitnehmern.
Die vorberatende Kommission beschloss am 11. Novem- ber 1977, den Genfer Regierungsrat um die Erläuterung oder Präzisierung des Vorstosses zu ersuchen. Eine entsprechende Rückfrage blieb in der Folge aus nicht erklärlichen Gründen aus. Die Petitions- und Gewährlei- stungskommission wurde durch die Anfrage eines Genfer Parlamentariers auf die unerledigte Pendenz aufmerksam gemacht. Sie bedauert die Verzögerung.
Angesichts der seit der Einreichung des Vorstosses verstri- chenen Zeit verzichtete die Kommission darauf, mit dem Kanton Genf Rücksprache zu nehmen. In der Zwischenzeit haben nämlich die eidgenössischen Räte die Beratungen über das Umweltschutzgesetz aufgenommen. Die Kommis- sion stellte sich daher die Frage, ob und inwieweit dieses Gesetz den Anliegen der Standesinitiative Genf Rechnung tragen wird.
Gemäss Artikel 8 USG muss jeder Inhaber einer Anlage, die bei ausserordentlichen Ereignissen (d. h. unter anderem bei Produktionsunfällen) den Menschen und die Umwelt schwer schädigen kann, die nötigen Schutzmassnahmen zum Schutz der Menschen und der Umwelt vorsehen.
Handelt es sich bei der fraglichen Anlage um eine neue ortsfeste Anlage, welche die Umwelt (auch bereits beim Normalbetrieb) erheblich belasten kann, so muss der Gesuchsteller bereits vor der Realisierung des Vorhabens in einem Bericht über die möglichen Umweltauswirkungen Auskunft geben, wobei er immer dann auf die Mitwirkung von Experten angewiesen ist, wenn er die verlangten Anga- ben nicht selber beibringen kann (Art. 7 USG).
In der Fassung des Nationalrates wird sogar noch ausdrück- lich präzisiert, dass sich der Bericht auch über die vorgese- henen Schutzmassnahmen für den Katastrophenfall aus- sprechen muss. Der Ständerat hat diesen Hinweis zwar gestrichen, doch geschah dies offensichtlich eher aus Gründen der Straffung des Textes als im Sinne einer mate- riellen Differenz. Die Kommission geht davon aus, dass im Rahmen der sogenannten Umweltverträglichkeitsprüfung stets auch der Aspekt des Katastrophenschutzes umfassend darzustellen und zu beurteilen ist. Weil der Bericht des Gesuchstellers von den Behörden zu kontrollieren ist, darf das Ergebnis (d. h. der von der Behörde überprüfte Bericht) durchaus als «Expertise» im Sinne der Standesinitiative gelten.
Wird nur ein kleinerer Produktionsbetrieb neu errichtet oder wird ein Produktionsverfahren überhaupt ohne wesentliche bauliche Veränderungen neu aufgenommen, so erfüllt das USG das Anliegen der Initiative teilweise: auch für diesen Fall gilt nämlich nach Artikel 8 USG die Pflicht des Inhabers der fraglichen Produktionsanlagen, die für den Katastro- phenfall nötigen Schutzmassnahmen vorsorglich vorzuse- hen. Hingegen wird laut USG in diesen Fällen keine eigentli- che Expertise verlangt, die bereits vor der Aufnahme des Betriebes behördlich einzuholen wäre. Zwar kommt den Vollzugsorganen selbstverständlich die Pflicht zu, die vom Inhaber der Anlagen vorgesehenen Massnahmen zu über- prüfen, doch findet diese Kontrolle immer erst nachträglich statt, d. h. die behördliche Kontrolle ist nicht bereits Voraus- setzung für die Aufnahme der Produktion.
Das USG geht insoweit über die Initiative hinaus, als die Verpflichtung zum vorsorglichen Katastrophenschutz nicht nur für neue Anlagen und Verfahren, sondern auch für die bereits laufenden Produktionsprozesse gilt.
Die Kommission kam nach ihrer Diskussion über die Stan- desinitiative zum Schluss, dem Bundesrat nahezulegen, bei der Auswahl der Anlagen -, für die die Pflicht der Umwelt- verträglichkeitsprüfung besteht -, den Aspekt des Katastro- phenschutzes stärker zu berücksichtigen.
Antrag der Kommission
Die Petitions- und Gewährleistungskommission beantragt einstimmig, die Standesinitiative dem Bundesrat zu über- weisen mit der Bitte um Berücksichtigung der Anliegen des Genfer Regierungsrates bei der Ausarbeitung der Vollzugs- verordnungen zum USG.
N 5 octobre 1983
1442
Initiative du canton
Proposition de la commission
La Commission des pétitions et de l'examen des constitu- tions cantonales propose de transmettre l'initiative du can- ton de Genève au Conseil fédéral, en le priant de prendre en considération les desiderata du Conseil d'Etat genevois au moment où les ordonnances concernant la LPE seront établies.
Präsident: Die Petitions- und Gewährleistungskommission hat Ihnen einen schriftlichen Bericht und Antrag ausgeteilt. Es ist kein anderer Antrag gestellt. Sie haben so be- schlossen. Überwiesen - Transmis
Schluss der Sitzung um 18.45 Uhr La séance est levée 18 h 45
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Jahr
1983
Année
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Band
IV
Volume
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Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
13
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
77.201
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 05.10.1983 - 15:00
Date
Data
Seite
1441-1442
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Ref. No
20 011 818
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