Verwaltungsbehörden 05.10.1983 82.036
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ZGB. Persönlichkeitsschutz
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schaft und den EFTA-Ländern im Hinblick auf die besondere Qualität ihrer Beziehungen die Rede ist. Man nahm auch die Bemühungen zur Stärkung des Binnenmarktes zur Kenntnis und gab der Erwartung Ausdruck, dass die diesbezüglichen Massnahmen die engen Beziehungen zwischen den Frei- handelspartnern berücksichtigen sowie den GATT-Regeln entsprechen. Mit diesem Hinweis auf die GATT-Regeln will man eventuellen Versuchen von seiten der Gemeinschaft, die EFTA-Länder in ihre Politik der Wiedereroberung des Binnenmarktes, die eine eindeutige Spitze gegen die USA und Japan aufweist, einzuspannen, entgegenwirken. Eine solche Politik würde nicht den schweizerischen Aussenhan- delsinteressen entsprechen. Dieser Punkt wurde besonders von Nationalrat Gautier betont.
e. Tätigkeitsbericht 1982/83. Das Komitee nahm auch zum Tätigkeitsbericht des EFTA-Generalsekretärs für die Zeit vom 15. September 1982 bis zum 15.Juni 1983 Stellung. Ständerat Dobler äusserte sich zum Kapitel über die Entwicklung der Beziehungen zwischen der EFTA und Jugoslawien, deren pragmatische Entwicklung er positiv würdigte. Ferner begrüsste er die Absicht des EFTA-Mini- sterrates, eine handelspolitische Vorwärtsstrategie im Rah- men von multilateralen Gremien wie dem GATT und der OECD zu führen. Die Entwicklung habe gezeigt, dass der Freihandel immer mehr Formen annehme, die den Bereich der traditionellen bilateralen Handelspolitik übersteigen. Der Interdependenz verschiedener Bereiche müsse daher grös- seres Gewicht beigemessen werden, weswegen er die vorge- sehene engere Zusammenarbeit zwischen den verschiede- nen internationalen Wirtschaftsorganisationen befürworte. Abschliessend wandte er sich noch den Themen staatliche Beihilfen und subventionierte Exportkredite zu, wo es aus schweizerischer Sicht noch einige Probleme zu lösen gibt. Die nächste ordentliche Sitzung findet auf Einladung des österreichischen Parlamentes nächstes Jahr in Wien statt. Wir bitten Sie, von diesem Bericht Kenntnis zu nehmen.
Präsident: Es liegt ein schriftlicher Bericht des Delegations- präsidenten, Herrn Muheim, vor. Der Bericht wird verdankt. Herr Muheim bittet uns, von seinem Bericht Kenntnis zu nehmen. Das Wort wird nicht verlangt. Sie haben Kenntnis genommen.
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
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Fortsetzung - Suite
Siehe Seite 1376 hiervor - Voir page 1376 ci-devant
Jaeger: Namens unserer Fraktion beantrage ich Ihnen Zustimmung zu den Beschlüssen der Mehrheit Ihrer Kom- mission, in einem Falle zur Kommissionsminderheit, näm- lich zur Minderheit Merz.
Auch unsere Fraktion befürwortet die privatrechtliche Ver- ankerung des Gegendarstellungsrechtes einerseits und der vorsorglichen Massnahmen andererseits. Wir befinden uns hier in einer Konfliktzone zwischen dem Ziel des Schutzes der persönlichen Integrität auf der einen Seite und der Presse- und Medienfreiheit auf der anderen Seite. Es geht hier um eine Rechtsgüterabwägung, und diese scheint uns mit der vorliegenden Vorlage recht gut gelöst. Zweifel sind höchstens dort angebracht, wo es dann um die Anwendung geht, um die gerichtliche Praxis. Es stellt sich die Frage, ob hier nicht doch zum Teil noch etwas zu viel Ermessensspiel-
raum gegeben ist. Im übrigen begrüssen wir auch die Spedi- tivität der Revision von Artikel 49 OR und 28 ZGB. Aber gerade diese Speditivität gibt Anlass zu einigen kritischen Bemerkungen. Wir müssen uns im klaren sein, dass diese Vorlage immerhin gewisse presserechtliche Einschränkun- gen bringt, dass es hier nun um die Überbrückung eines Konfliktes geht, bei dem in erster Linie die Persönlichkeit geschützt werden soll vor allfälligen Eingriffen der Medien. Wir hätten es im Sinne der Symmetrie lieber gesehen, wenn man diese Revision im Kontext vorgenommen hätte mit der Revision von anderen presserechtlichen Postulaten, die eher zugunsten der Regelung der Medienfreiheit gehen. In diesem Zusammenhang möchte ich an die Motion Binder erinnern und an einige parlamentarische Initiativen, auch an eine Interpellation, die ich zusammen mit meinem Kollegen Günter zu diesem Problemkreis eingereicht habe. Es geht in der Motion Binder ja nicht nur wie hier um den Schutz der persönlichen Integrität, es geht auch um die Revision des Geheimhaltungs- und Informationsrechtes, des Zeugnisver- weigerungsrechtes; alles Tatbestände, die ebenfalls einer Regelung harren. In diesem Zusammenhang erlaube ich mir, die Frage an Herrn Bundesrat Friedrich zu stellen, wie er den Fahrplan für die Revision dieser gesetzlichen Grund- lagen sieht. Denn es scheint mir sehr wichtig, dass wir hier doch eine symmetrische Politik betreiben; zusammen mit dem Schutz der persönlichen Integrität soll auch die andere Seite, die Freiheit der Presse, klar und sauber geregelt werden.
In diesem Sinne bitte ich Sie um Zustimmung zu den Beschlüssen Ihrer nationalrätlichen Kommission.
M. Butty: Au nom du groupe démocrate-chrétien, je vous propose d'entrer en matière. Notre groupe soutiendra les propositions de la commission.
La présente révision tend à renforcer la protection de la personnalité, c'est pourquoi elle est importante, et particu- lièrement à notre époque où les atteintes portées par les médias aux droits de la personnalité peuvent être graves et doivent donc être prévenues. Les médias ce n'est pas seule- ment la presse écrite, c'est aussi et surtout, la radio et la télévision.
La révision qui nous est proposée porte uniquement sur le droit privé. Elle ne concerne ni le droit public ni le droit pénal. Les règles générales fixées jusqu'ici, sur la base de l'article 28 du code civil suisse et de l'article 49 du code des obligations, ne sont pas remises en cause. Les fondements sont simplement renforcés, ils sont mieux explicités et ainsi plus accessibles aux particuliers, et cela est important à nos yeux.
Je tiens ici à rendre hommage aux auteurs du projet. La lecture du message est agréable. Il est intelligible et concis, ce qui n'était pas toujours le cas de certains messages que nous avons eu l'occasion d'examiner. La révision de la loi qui nous est proposée apporte des solutions simples, directes, efficaces et rapides. C'est absolument nécessaire en cette matière.
Le projet dont nous débattons améliore le fonctionnement des moyens mis à disposition des particuliers. Il introduit de nouvelles règles de procédure, parallèlement aux procé- dures possibles jusqu'ici, celles qui sont basées sur le code pénal, ainsi que celles que l'on peut fonder sur le droit civil, en vertu de l'article 28 du code civil et de l'article 49 du code des obligations, qui prévoient la réparation pour tort moral. On aurait pu s'inquiéter de cette nouvelle pénétration du droit fédéral dans la procédure. Nous sommes pourtant d'avis qu'elle est nécessaire et que l'institution des nouvelles règles se justifie par l'urgence du problème, qu'une certaine unité est indispensable dans les règles de procédure qui nous sont proposées.
Il s'agit d'abord de l'introduction de mesures provisionnelles permettant d'intervenir immédiatement, soit pour interdire une atteinte illicite à la personnalité, soit pour la faire cesser. C'est une procédure simple et rapide, nous l'appuyons.
La deuxième nouvelle règle concerne le for. Un certaine imprécision a toujours régné en cette matière, les procé-
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dures qui ont été introduites sont de type cantonal, et il était nécessaire en l'occurrence de fixer des règles. Ces règles sont maintenant claires et précises, on uniformise la ques- tion du for pour toute la Suisse. On pourra donc dorénavant introduire une action soit au domicile du requérant, de la personne qui s'estime atteinte dans sa personnalité, soit au domicile du défendeur. Les deux possibilités seront valables pour toute la Suisse.
La troisième règle concerne l'introduction du droit de réponse. Dans les vingt jours suivant la connaissance de l'atteinte, et au plus tard dans les trois mois, on pourra demander à faire usage du droit de réponse. Ce droit de réponse est gratuit et il donnera aux particuliers la possibi- lité de rectifier ce qui, à leur avis, est inexact. D'autre part, ceux qui auront porté atteinte à la personnalité des requé- rants devront mettre à la disposition de celui qui intervient les éléments nécessaires à la défense de ses droits - il s'agit des films, des enregistrements, des articles de journaux, etc. Nous pensons que c'est là un problème très important également.
Enfin, quatrième modification proposée, à l'article 49 du code des obliglations, il n'y aura plus besoin d'apporter la preuve de la faute particulièrement grave, il suffira que l'atteinte soit illicite pour que l'on puisse invoquer cet ar- ticle.
La révision proposée est absolument nécessaire, elle est adaptée aux conditions nouvelles et est capable d'assurer une authentique et efficace protection de la personnalité, ce qui est très important, et c'est pour ces raisons que nous l'appuyons.
Präsident: Die beiden Berichterstatter verzichten auf ein Votum.
Bundesrat Friedrich: Ich möchte Ihnen zuerst danken für die gute Aufnahme dieser Vorlage. Die allgemeine Zustimmung scheint mir auch verständlich zu sein, geht es doch um ein zentrales Anliegen unseres Staates, nämlich den Schutz der Würde des Menschen. Die Notwendigkeit, diesen Schutz auszubauen, ist durch die Umstände offensichtlich ge- worden.
Die Allgegenwart der Technik in unserer Industriegesell- schaft hat unsere Lebensweise tiefgreifend verändert und den einzelnen viel verletzlicher gemacht. Die Massenmedien sind überall präsent, nicht nur bei bevorstehenden Bundes- ratsrücktritten. Wurden 1930 rund 100 000 gewöhnliche Radiokonzessionen erteilt, so betrug die Zahl 1981 rund 2,3 Millionen. Noch frappanter ist die Entwicklung beim Fernse- hen. Seine Anfänge liegen erst etwa 30 Jahre zurück. 1953 haben die Fernsehkonzessionen die Zahl 1000 nicht über- stiegen, während 1981 rund 2 Millionen gezählt wurden. Aber auch durch auflagestarke Zeitungen kann eine Persön- lichkeitsverletzung innert kurzer Zeit einer unbestimmt gros- sen Zahl von Personen zur Kenntnis gebracht werden.
Bedenkt man ferner, dass die Hektik des modernen Lebens und der Wettbewerb um die rascheste Nachrichtenübermitt- lung nicht immer das optimale Mass an Sorgfalt erlauben, so drängt sich ein Überdenken des Verhältnisses zwischen Medienrecht und Persönlichkeitsschutz zwingend auf. Am materiellen Fundament des Persönlichkeitsschutzes, an der Generalklausel von Artikel 28 ZGB, lässt sich kaum etwas verbessern. Dieser Artikel 28 ZGB ist durch die Gerichtspraxis bis in viele Details hinein ausgelegt und weiterentwickelt worden. Die «Persönlichkeit» wird im Gesetz nicht in verschiedene «Persönlichkeitsrechte» zer- splittert, sondern sie wird als eine umfassende «Rechtsposi- tion» verstanden. Es ist deshalb verständlich, dass es bei der vorliegenden Revision weniger um eine Veränderung des materiellen Rechtes geht als vielmehr darum, den Rechts- schutz durch eine Verbesserung des Verfahrens auszu- bauen. Das beste Recht taugt wenig, wenn es nicht oder nicht genügend rasch durchgesetzt werden kann!
Im wesentlichen sehen wir drei Neuerungen vor: zunächst eine klare Darstellung der Klagen, die zum Schutze der
Persönlichkeit zur Verfügung stehen (Art. 28a); sodann eine Erleichterung des Zuganges zu den Gerichten, indem der Verletzte - wie bereits von Votanten dargelegt wurde - nicht nur am Wohnsitz des Beklagten, sondern auch an seinem eigenen den Richter anrufen kann (Art. 28b); und schliess- lich eine einheitliche Regelung der vorsorglichen Massnah- men. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass in vielen Fällen der Zeitfaktor eine ausschlaggebende Rolle spielt.
Um zwischen Presse und Medienfreiheit einerseits und Per- sönlichkeitsschutz andererseits einigermassen ein Gleich- gewicht herzustellen, genügen aber nach unserer Auffas- sung diese drei Massnahmen nicht. Im Gesetz soll vielmehr zusätzlich neu ein Gegendarstellungsrecht verankert wer- den, wie man es in vielen ausländischen Staaten bereits kennt. Wer sich heute durch Äusserungen in der Öffentlich- keit diskreditiert sieht, muss mit den Mitteln des Straf- und des Zivilrechtes zu erreichen versuchen, dass der Verletzer vom Richter verurteilt und das Urteil dann publiziert wird. Diese durch die Gerichtspraxis herausgebildete Form einer öffentlichen Wiedergutmachung liegt auch dem neuen Gegendarstellungsrecht zugrunde. Jedoch konnte bisher eine in ihren Rechten beeinträchtigte Person nur dann eine Berichtigung zuhanden der Öffentlichkeit erreichen, wenn sie den Richter anrief und dieser vom Vorliegen einer wider- rechtlichen Verletzungshandlung überzeugt werden konnte. Indessen kann eine Person nicht bloss durch eine wahr- heitswidrige, sondern schon durch eine einseitige Darstel- lung von Tatsachen in ihrer Persönlichkeit verletzt werden. Vor allem aber erfordert das heutige gerichtliche Verfahren viel zuviel Zeit. Der Entwurf geht deshalb von einem anderen Ansatz aus, indem nicht erst die widerrechtliche Verletzung einer Person das Recht zur Gegendarstellung auslöst, son- dern ein unmittelbares Betroffensein genügt. Dabei sind nur Tatsachendarstellungen, nicht aber Meinungen und Wertur- teile gegendarstellungsfähig.
Diese Lösung hat den Vorteil, dass die zeitaufwendige Abklärung der Widerrechtlichkeit durch den Richter entfällt und dass unverzüglich und eben im Prinzip ohne Eingreifen der Justiz eine Antwort vor die Öffentlichkeit getragen wer- den kann.
Das Gegendarstellungsrecht erlaubt aber auch, die peri- odisch erscheinenden Medien im Gerichtsverfahren um eine Persönlichkeitsverletzung besser zu schützen und vorsorgli- che Massnahmen zu ihren Lasten nur zurückhaltend zuzu- lassen. Einschränkende Voraussetzungen in Artikel 28c Absatz 3 verhindern, dass auf dem Umweg über die vorsorg- lichen Massnahmen eine Art Zensur ausgeübt werden kann. Es genügt, wenn eine Person sofort auf eine Äusserung in den Medien reagieren und dank dem Gegendarstellungs- recht der Öffentlichkeit ihre eigene Version darlegen kann. Ich glaube somit, dass die Lösung des Entwurfes den zum Teil divergierenden Interessen zwischen Persönlichkeits- schutz einerseits und der Presse und den übrigen Medien andererseits Rechnung trägt und mit dem Zusammenspiel von Gegendarstellungsrecht und vorsorglichen Massnah- men eine vertretbare Regelung - nach dem Grundsatz einer gewissen «Waffengleichheit» - gefunden worden ist.
Diese Überlegungen haben im Prinzip die Zustimmung Ihrer Kommission gefunden. Diese hat das Konzept des Bundes- rates übernommen, aber in einzelnen Punkten noch bessere Sicherungen eingebaut. Nicht nur wird in Artikel 28 Absatz 1 präzisiert, dass der Richter angerufen werden kann, wenn das Medienunternehmen das nötige Material für die Ausar- beitung einer Gegendarstellung nicht zur Verfügung stellt, sondern das gerichtliche Verfahren wird auch beschleunigt. Wird eine Gegendarstellung nicht rasch publiziert, so ver- liert das Instrument seinen Wert. Dem Charakter des Gegen- darstellungsrechtes Rechnung tragend, werden deshalb in Artikel 28 Absatz 1 lange Beweisverfahren ausgeschlossen, und es wird den Rechtsmitteln die aufschiebende Wirkung entzogen, wobei man allerdings sagen muss, dass das ein etwas ungewöhnliches Mittel unseres Verfahrensrechtes ist. Es soll aber Gewähr bestehen, dass nur Grundsatzfragen mit präjudizieller Wirkung oberen Instanzen zur Beurteilung
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vorgelegt werden. Der Bundesrat kann sich diesen Änderun- gen der Kommission anschliessen.
Nicht in den Entwurf aufgenommen wurden Spezialbestim- mungen über den Datenschutz, obwohl deren Notwendig- keit an sich niemand bestreitet. Die Probleme, die sich bei der Bearbeitung von personenbezogenen Daten stellen, sind aber derart komplex, dass ein paar wenige Grundsätze im ZGB nicht genügen könnten, sondern lediglich eine doch
unerlässliche Spezialgesetzgebung präjudizieren würden. Betreffend Datenschutz ist der Abschluss der Vorarbeiten aber in die Nähe gerückt; wir werden entsprechende Vorent- würfe bald zur Diskussion stellen können.
Herr Prof. Bäumlin hat gestern Auskunft über den Stand des Kündigungsschutzes verlangt. Dieser soll durch eine Revi- sion des OR verwirklicht werden. Ein Expertenbericht liegt bereits vor, und die Gesetzesbestimmungen werden zurzeit redigiert. Anschliessend wird der Entwurf noch zur Ver- nehmlassung unterbreitet werden. Die entsprechende Bot- schaft soll dem Parlament aller Voraussicht nach im April nächsten Jahres zugeleitet werden.
Herr Nationalrat Jaeger hat sich nach den presserechtlichen Vorschriften erkundigt. Diese Vorschriften gehören gesetzestechnisch in einen anderen Zusammenhang. Ich habe letzte Woche Ihren Rat im Zusammenhang mit der parlamentarischen Initiative Bäumlin darüber orientiert, dass zuerst ein Verfassungsartikel geschaffen werden muss. Ein entsprechender Vorschlag ist der Kommission zugeleitet worden, welche die parlamentarische Initiative Muheim be- handelt.
Ich ersuche Sie um Eintreten auf die Vorlage.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Disscussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I Ingress, Art. 27 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule, ch. I préambule, art. 27 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 28 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
M. Cotti, rapporteur: Je voudrais signaler quelques diffé- rences entre l'article en vigueur et celui qui est proposé et qui tend à apporter un peu plus de précision quant à la protection de la personnalité. Je souhaiterais aussi donner quelques renseignements sur le terme «atteinte».
L'article 28 exprime un principe, tandis que les actions qui s'y rapportent figurent à l'article 28a. Dans la loi actuelle, on . parle d'atteinte aux «intérêts personnels», alors que dans le projet on parle d'une «atteinte illicite à la personnalité». Le terme «atteinte» doit être pris dans son sens large, car il vise aussi bien celui qui est effectivement atteint que celui qui n'est que menacé. La menace d'une violation de la personnalité est en fait déjà une forme d'atteinte, au sens large.
On précise au 1er alinéa que le demandeur peut agir en justice pour sa protection contre quiconque participe à une atteinte illicite à sa personnalité. Cet alinéa, en corrélation avec l'alinéa 2 du même article, crée une présomption d'illiceité.
On aurait voulu, et on en a discuté au Conseil des Etats, apporter une plus grande précision en délimitant le droit de
la personnalité; une minorité, conduite par M. Affolter, a proposé un texte conçu de la façon suivante: «La personna- lité comprend notamment la vie, l'intégrité physique, intel- lectuelle et morale, la vie privée, la considération person- nelle et professionnelle, la liberté physique, morale et éco- nomique.» Cette proposition aurait certes concrétisé les biens protégés, sans être toutefois une illustration exhaus- tive du droit de la personnalité. Il s'agissait par ce biais d'énumérer seulement les cas qui sont clairs; des difficultés d'interprétation auraient surgi dans les autres cas. Il con- vient donc, pour ne pas créer de confusion, de s'en tenir au projet du Conseil fédéral.
L'alinéa 1er énonce que celui qui subit une atteinte à sa personnalité peut agir en justice pour sa protection. A l'ali- néa 2 sont énumérées les conditions dans lesquelles une atteinte à la personnalité n'est pas considérée comme illi- cite. Cette façon de faire correspond aux solutions qui sont déjà appliquées actuellement dans d'autres lois.
Enfin, l'article 28 présente l'avantage d'exprimer la priorité qui revient au droit de la personnalité. Celui qui prétend avoir le droit d'y porter atteinte doit invoquer des motifs justificatifs. Les actions en protection de la personnalité sont données à toute personne qui est atteinte dans sa personnalité. Toute personne participant à l'atteinte peut être citée devant un juge. De plus, c'est à la victime de choisir l'autorité qui est la plus compétente pour faire cesser l'atteinte. Cet article se réfère aux actions typiques en pro- tection de la personnalité, c'est-à-dire la prévention de l'at- teinte, la cessation de l'atteinte et la constatation du carac- tère illicite. Le droit de réponse ne concerne aucune des personnes précitées.
Le demandeur a un choix assez vaste à l'égard de la per- sonne qu'il veut faire citer devant un juge et je pense que c'est une possibilité qui doit être laissée au requérant du moment que c'est lui qui doit choisir quelle est l'instance qui est à même de faire cesser un trouble. S'il s'agit d'une atteinte causée par un livre, par exemple, le demandeur pourrait faire citer l'écrivain si le livre est encore en prépara- tion chez lui, l'imprimeur si l'ouvrage est en voie de publica- tion ou le distributeur pour en empêcher la vente si l'ou- vrage est déjà en librairie.
Leuenberger, Berichterstatter: In Artikel 28 werden die Aktivlegitimation und die Passivlegitimation geregelt. Die Aktivlegitimation ist sehr weit gefasst. «Wer in seiner Per- sönlichkeit widerrechtlich verletzt wird», kann klagen. Kla- gen können natürliche und juristische Personen. Wenn sie durch pauschale Nennung (wie beispielsweise «die Atom- kraftwerkgegner» oder «die Automobilverbände» usw.) genannt sind, ist wie bisher durch die Gerichtspraxis im Einzelfall zu entscheiden, ob sie effektiv persönlich wider- rechtlich verletzt wurden.
Die Passivlegitimation ist ebenfalls sehr weit gefasst. «Gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt», kann der Richter angerufen werden. Bei einem Artikel kann das zum Beispiel der Autor, aber auch der Verlag, der Drucker, der Verträger oder der Verkäufer sein. Der Kläger wählt sich denjenigen Beklagten aus, gegen welchen ein Vorgehen in seinen Augen am wirksamsten ist. Wenn beispielsweise ein Autor etwas Persönlichkeitsverletzendes in ein Buch schreibt, dann klagt man gegen den Autor; wenn aber der Autor das Buch schon dem Verlag übergeben und die Rechte abgetreten hat, dann ist es wohl am wirksamsten, gegen den Verlag zu klagen; hat aber auch dieser es schon weitergegeben und es befindet sich bereits irgendwo im Druck, dann kann man gegen den Drucker klagen. Wenn das Buch aber schon in der Buchhandlung aufliegt, dann klagt man wohl am effizientesten gegen den Buchhändler. Man kann sich auch vorstellen, dass beispielsweise eine Zeitung, die in der ganzen Schweiz vertrieben wird, nur gerade dort unterbunden werden soll, wo sich der in seiner Persönlichkeit Verletzte am meisten betroffen fühlt, dass er zum Beispiel nicht will, dass in seinem Dörflein am Kiosk eine Zeitung verkauft wird, in der über ihn etwas Verletzen- des steht, während es ihn nicht kümmert, wenn es in der
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übrigen Schweiz zu lesen ist. Er kann also seine Klage entsprechend konzentrieren und ein Verbot nur gegen den Dorfkiosk erwirken. Er kann aber nicht jede Klage gegen jeden Mitwirkenden ergreifen. Es kommt auch darauf an, welche Art von Klage er wählt; eine Berichtigung kann er zum Beispiel nicht von der Zeitungsverträgerin verlangen. Bei einem Zeitungsartikel muss man als Verletzter gegen dessen Urheber klagen können. Wenn er nicht zu ermitteln ist, so ist der Redaktor oder der Chefredaktor ins Recht zu ziehen, denn eine Zeitung soll und muss so organisiert sein, dass ein in seinen Persönlichkeitsrechten Verletzter nicht um seine zivilrechtlichen Ansprüche gebracht werden kann. Zu Absatz 2 ergeben sich keine weiteren Bemerkungen. Sie entsprechen dem bisherigen Recht.
Bundesrat Friedrich: Die Bedeutung dieses Artikels ist durch die Sprecher der Kommission umfassend dargelegt worden. Ich möchte lediglich - auch zuhanden des «Bulle- tins» - noch ergänzen, dass Aktivlegitimierte gegebenen- falls auch ausländische Staaten sein können. Auch sie kön- nen allenfalls in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt werden.
Angenommen - Adopté
Art. 28a Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
M. Cotti, rapporteur: Cet article 28a contient en substance les moyens de droit pour la protection de la personnalité. La commission a adopté la version du Conseil des Etats, qui a le mérite d'être plus claire et d'éviter une certaine contra- diction. En effet, le présent de l'indicatif employé à l'alinéa 1 ne correspond pas aux temps qui résultent des lettres a, b et c. En l'occurrence, il faut éviter que l'expression «celui qui subit une atteinte illicite» qui figure dans le projet du Conseil fédéral ne donne une impression fausse de la situation : ici, il ne s'agit pas seulement de celui qui subit une atteinte, mais aussi de celui qui est sur le point d'en subir une, et de celui qui l'a déjà subie. Ceci correspond d'ailleurs aux trois moyens d'agir qui ressortent de cet alinéa 1er: interdiction d'une atteinte illicite si elle est imminente, action tendant à la faire cesser si elle dure encore et constatation du carac- tère illicite de l'atteinte si le trouble qu'elle a créé subsiste. Par contre, à propos de ce dernier point, je relève que si le trouble créé n'existe plus, il n'y a alors plus aucun moyen efficace pour protéger la personnalité et il conviendra, dans ce cas, de se référer à l'action en dommages-intérêts. L'ali- néa 2 de cet article précise certaines modalités auxquelles peut recourir le demandeur, soit la communication à des tiers d'une rectification ou du jugement lui-même.
L'alinéa 3 du même article stipule quels moyens sont réservés pour tenter de réparer les effets désastreux qu'une atteinte à la personnalité peut avoir sur le patrimoine et le bien-être de la victime. Ce sont les actions en dommages- intérêts et en réparation du tort moral, ainsi que la remise du gain selon les dispositions sur la gestion d'affaires.
Leuenberger, Berichterstatter: Artikel 28a zählt die drei möglichen Klagen auf bei Verletzung in den persönlichen Verhältnissen, nämlich die Unterlassungsklage, die Beseiti- gungsklage und die Feststellungsklage. Wie gesagt, ist das an und für sich nicht neu. Es steht jetzt einfach ausdrücklich im Gesetz, bisher war es Praxis.
All diese Klagen können bei widerrechtlicher Verletzung der Persönlichkeit ergriffen werden. Sie können auch alle mit vorsorglichen Massnahmen gemäss Artikel 28ff. versehen werden.
Von diesen drei Klagen ist nun das Gegendarstellungsrecht klar zu trennen. Dieses kann auch ohne Widerrechtlichkeit geltend gemacht werden. Natürlich besteht aber die Kombi-
nationsmöglichkeit. Ein in seiner Persönlichkeit Verletzter kann beispielsweise sowohl eine Beseitigungsklage einrei- chen und dort noch vorsorgliche Massnahmen mit einstwei- liger Berichtigung als auch beim Medium eine Gegendar- stellung verlangen.
Bundesrat Friedrich: Allen diesen drei Klagen ist gemein- sam, dass sie eine Verletzung der Persönlichkeit vorausset- zen. Ich möchte lediglich unterstreichen, was Herr Cotti bereits angetönt hat: Der Begriff der Verletzung ist weit auszulegen. Es kann eine wirkliche Verletzung sein (das ist in Litera b der Fall). Es kann aber auch eine drohende Gefahr einer Verletzung sein, und es können Störungen sein, die im Anschluss an eine bereits abgeschlossene Ver- letzung weiterdauern.
Angenommen - Adopté
Art. 28b Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
M. Cotti, rapporteur: On a déjà parlé de cet article lors du débat d'entrée en matière.
Le for peut être au domicile du demandeur ou à celui du défendeur. L'alinéa 2 introduit le principe selon lequel le for peut être établi au domicile du demandeur, lorsque ce dernier fait valoir simultanément des prétentions en dom- mages-intérêts.
Dans plusieurs lois fédérales qui poursuivent un but analo- gue à celle qui nous occupe aujourd'hui, on prévoit un «lieu de commission de l'acte». Ce terme recouvre la notion de l'endroit où l'atteinte a été commise ainsi que de celui où le résultat de l'atteinte s'est produit. Une telle solution serait gênante dans le cas où l'atteinte proviendrait des médias. Cela reviendrait alors à reconnaître à la victime le droit d'agir pratiquement depuis n'importe quel endroit en Suisse, puisque le résultat peut en théorie se produire partout où il y a eu possibilité de recevoir le journal ou l'émission concernés. La victime aurait le droit de choisir le for, même de manière arbitraire, selon même des considéra- tions étrangères à la cause, ce que les Anglais appellent le «Forum shopping».
Pour cette raison, on s'est limité à introduire le principe du for du domicile du demandeur. Comme la règle du for ne s'applique qu'aux actions en protection de la personnalité, le for des actions en dommages-intérêts, en réparation du tort moral et en remise du gain découlant de l'atteinte, reste soumis aux règles ordinaires, à savoir le domicile du défen- deur choisi comme for. Un for d'exception est prévu lorsque les différentes actions sont intentées simultanément à l'ac- tion en protection de la personnalité.
On a déjà débattu, lors du débat d'entrée en matière, du problème de la constitutionnalité de l'introduction de normes de procédure dans le droit matériel. Il n'y a pas lieu de répéter ici les arguments y relatifs.
Leuenberger, Berichterstatter: In Artikel 28b wird der Gerichtsstand dieser drei Klagen festgelegt, und zwar befin- det er sich wahlweise am Wohnsitz des Klägers oder des Beklagten. Wenn zusammen mit einer dieser drei Klagen gemäss Artikel 28a auch ein Schadenersatz- oder Genug- tungsbegehren eingereicht wird, dann besteht für diese beiden Klagen ebenfalls dieser Wahlgerichtsstand. Der Grund ist eigentlich der, dass zum Beispiel jemandem, der in Genf wohnt und der durch einen Bericht in einer Ost- schweizer Zeitung verletzt worden ist, nicht zuzumuten ist, in die Ostschweiz zu reisen und dort seine Klagen anzubrin- gen. Ein Wahlgerichtsstand ist nicht neu im Gesetz; beim Eheschutz beispielsweise haben wir ihn in der letzten Ses- sion auch angenommen.
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Die Verfassungsmässigkeit haben wir beim Eintreten bereits bejaht. Der Ständerat hat sie gründlich geprüft und als mit Artikel 59 BV vereinbar erklärt.
Bundesrat Friedrich: Ich möchte noch ergänzen, dass diese Bestimmung nur im innerschweizerischen Verhältnis gilt. Wenn eine Persönlichkeitsverletzung grenzüberschreitend ist - sei es, dass eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz durch eine ausländische Zeitung verletzt wird oder umge- kehrt -, dann finden die Bestimmungen des internationalen Privatrechtes Anwendung. Im Entwurf zu einer Kodifikation des internationalen Privatrechtes wird diese Frage grund- sätzlich in Artikel 127 Litera a geregelt. Nach dieser Bestim- mung sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Klägers oder des Beklagten zuständig. Wenn also eine der beiden Parteien in der Schweiz Wohnsitz hat, ist eine schweizerische Zuständigkeit gegeben, aber nur dann.
Angenommen - Adopté
Art. 28c Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
M. Cotti, rapporteur: A l'article 28c, il s'agit des mesures provisionnelles qui sont soumises à deux conditions. Pre- mièrement, on doit se trouver en face d'une atteinte illicite, imminente ou actuelle. Deuxièmement, il faut que cette atteinte risque de causer un préjudice difficilement répa- rable.
Le Conseil des Etats, dont la proposition a été adoptée par la commission, a réuni les deux conditions dans un seul ali- néa. La lecture de la loi en est rendue plus claire.
Le juge peut interdire ou faire cesser l'atteinte à titre provi- sionnel ou prendre les mesures nécessaires pour assurer la conservation des preuves. A ce principe, une exception a été faite en faveur des médias à caractère périodique à l'égard desquels on propose d'adopter des normes qui sont plus restrictives que le droit actuel.
Pour qu'une mesure provisoire puisse être ordonnée à l'en- contre des médias à caractère périodique, trois conditions doivent être réunies. Il faut que l'atteinte soit de nature à causer un préjudice non seulement difficilement réparable mais encore particulièrement grave. Cet élément de gravité peut résulter notamment de l'ampleur de la diffusion. Il faut, en outre, que la justification de l'atteinte ne semble manifes- tement pas donnée. C'est le cas d'abord si la déclaration n'est pas justifiée en fait, notamment parce qu'elle est à l'évidence inexacte; c'est le cas ensuite si la déclaration n'est pas justifiée en droit, notamment parce qu'il n'existe manifestement aucun intérêt public ou privé à la diffusion. Il faut enfin que la mesure ne paraisse pas disproportionnée. Les conséquences que la mesure peut avoir sur le plan financier ou sur le plan journalistique ne doivent pas paraî- tre excessives par rapport aux conséquences que pourrait avoir pour le requérant la lésion alléguée. Cette particularité, qui rend plus difficile les mesures provisoires à l'égard des médias, ne concerne que la procédure de mesures provi- sionnelles.
Je voudrais encore faire quelques remarques à propos de l'article 28d qui complète l'article 28c. On énonce un prin- cipe général de procédure: avant de prononcer des mesures provisionnelles, le juge donne à l'autre partie l'occasion d'être entendue. Le juge a aussi la possibilité de prononcer des mesures d'urgence sans que l'autre partie soit entendue dans des situations particulières, par exemple lorsqu'il est impossible d'entendre la partie adverse. Cette façon de procéder aurait l'avantage d'éviter les abus du droit du requérant pour empêcher la partie adverse d'obtenir un jugement.
A l'alinéa 3, on parle des sûretés. D'aucuns proposaient que l'obligation de fournir des sûretés soit une condition sine qua non pour adopter des mesures provisionnelles.
Leuenberger, Berichterstatter: Zunächst zum Grundsatz: Wenn drohende oder bestehende Verletzung der Persön- lichkeit glaubhaft gemacht wird, dann kann die Verletzung vorsorglich verboten oder beseitigt werden. Das haben prak- tisch alle kantonalen Prozessrechte auch bis anhin schon vorgesehen. Hier wird es jetzt vereinheitlicht.
Ein Sondertatbestand wird in Artikel 28c Absatz 3 für die Presse geschaffen. Wir haben schon beim Eintreten gesagt, dass bei der Presse die Gefahr bestehen könnte, dass Pri- vate durch extensiven Gebrauch dieser vorsorglichen Mass- nahmen eine Art Zensur ausüben. Deswegen sind vorsorgli- che Massnahmen gegenüber der Presse nur unter drei Ein- schränkungen möglich, nämlich: Die Verletzung muss einen besonders schweren Nachteil bedeuten (zum Beispiel müss- te in der Zeitung eine krasse Ehrverletzung erschienen sein). Es darf sodann für die verbreitete Verletzung offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegen (es fehlt beispiels- weise jeder äussere Anlass, die verletzende Äusserung zu verbreiten). Die Massnahme gegenüber dem Medium darf zudem nicht als unverhältnismässig erscheinen (z. B. kann es nicht angehen, dass beim Fernsehen extra eine Ein- schaltsendung gemacht oder dass bei einer Zeitung noch die Rotation gestoppt werden müsste).
Neu ist sodann die Bestimmung in Artikel 28f: Wenn vor- sorgliche Massnahmen fälschlicherweise angeordnet wur- den, also wenn die Klage des Klägers später abgelehnt wird, so haftet der unterlegene Kläger für den Schaden, der dem Medium entstanden ist. Diese Kausalhaftung wird aber gemildert. Wenn den Kläger nur ein leichtes oder kein Ver- schulden trifft, dann kann dieser Schadenersatz gemildert werden. Das hat auch wieder Einfluss auf die Kaution, die er allenfalls vor Erlass der vorsorglichen Massnahme bezahlen muss. Diese Kaution soll nämlich nicht prohibitiv sein, darf nicht so sein, dass jemand um das Recht der vorsorglichen Massnahme gebracht wird, weil er die Kaution nicht beglei- chen kann. Die Kann-Formel, die hier im Gesetz vorgesehen ist, verweist den Richter darauf, dass er auch den wirtschaft- lichen Gegebenheiten der Parteien Rechnung zu tragen haben wird, wie die Kommission einhellig findet.
Bundesrat Friedrich: Ich beschränke mich auf zwei grund- sätzliche Bemerkungen. Einmal möchte ich unterstreichen, dass der Schutz der Persönlichkeit nicht nur ein geeignetes materielles Recht, sondern auch ein geeignetes Verfahren voraussetzt. Daher sind die vorsorglichen Massnahmen, die hier vorgesehen werden, besonders wichtig. Der heutige Zustand mit den unterschiedlichen kantonalen Rechten ist unbefriedigend. Zunächst einmal sind die Voraussetzungen in den verschiedenen Kantonen verschieden geregelt. Aber auch die Terminologie ist verschieden, was teilweise zu Missverständnissen führt. Im übrigen kann die Vollstrek- kung von vorsorglichen Massnahmen im interkantonalen Bereich Schwierigkeiten bereiten. Aus diesen Gründen ist eine einheitliche bundesrechtliche Regelung notwendig. Ferner möchte ich meinerseits unterstreichen, was Herr Nationalrat Leuenberger zu Artikel 28c Absatz 3 ausgeführt hat. Diese Bestimmung hält fest, dass vorsorgliche Mass- nahmen gegenüber periodisch erscheinenden Medien nur unter ganz bestimmten erschwerten Voraussetzungen ange- ordnet werden können. Damit will man vermeiden, dass durch vorsorgliche Massnahmen eine Art Zensur ausgeübt werden kann. Diese Einschränkung lässt sich rechtfertigen, weil dem Betroffenen das Gegendarstellungsrecht zur Ver- fügung steht. Diese beiden Institutionen müssen also im Zusammenhang gesehen werden.
Angenommen - Adopté
Art. 28d, e Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté
175 - N
1
Code civil. Protection de la personalité
1390
N
5 octobre 1983
Art. 28f Antrag der Kommission
Abs. 1
Der Gesuchsteller hat den durch eine vorsorgliche Mass- nahme entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn .. .
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 28f
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats (La modification ne concerne que le texte allemand)
Angenommen - Adopté
Art. 28g Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
M. Cotti, rapporteur: Lors du débat d'entrée en matière, nous avons déjà parlé du droit de réponse. Je tiens à souligner qu'il est octroyé même lorsqu'il n'y a pas une atteinte illicite. Il est donné simplement lorsqu'une personne est touchée par une information ou une présentation. Jus- qu'ici, le droit de réponse n'était garanti par aucune disposi- tion de droit fédéral. Seules quelques lois cantonales sur la presse, sous des formes différentes, connaissent ce droit. En outre, quelques journaux, quelques entreprises de presse ont introduit le droit de réponse. La SSR en a fait de même.
L'article 28g énonce le principe, l'article 28h donne des indications sur la forme et le contenu, l'article 28/ sur la procédure et l'article 28k sur les modalités de diffusion. Nous aurons certainement l'occasion de discuter de l'article 28i, puisqu'il y a une proposition de minorité.
Nous avons à choisir entre deux conceptions pour l'intro- duction de ce droit de réponse: celle du droit français qui accorde le droit de réponse sans faire une distinction entre l'affirmation de fait et l'expression d'une opinion, et celle du droit allemand qui n'admet le droit de réponse qu'à l'égard d'une affirmation de fait. En choississant le modèle alle- mand, on a adopté la solution la plus restrictive. La diffé- rence entre opinion et fait est donnée par le critère selon lequel les faits correspondent à tout ce qui pourrait être prouvé. Nous ne sommes pas démunis contre les jugements de valeur, puisqu'il y a toujours la possibilité d'une action en rectification. Dans ce cas, il faudrait au moins prouver l'illi- céité de l'atteinte.
Je souligne encore que le droit de réponse est utilisable parallèlement à celui de la protection de la personnalité stipulé aux articles 28 et 28a.
Leuenberger, Berichterstatter: In Artikel 28g wird jetzt das Recht auf Gegendarstellung fixiert. Es ist zu trennen von den vorher erwähnten drei Klagen und ihren vorsorglichen Massnahmen. Ein Gegendarstellungsrecht hat, wer durch eine Tatsachenbehauptung in einem Medium in seiner Per- sönlichkeit «betroffen» wird. Zunächst einmal ist keine Widerrechtlichkeit der vorausgehenden Darstellung not- wendig. Er muss also in seiner Persönlichkeit nicht verletzt werden. Es hat unlängst ein Gerichtsurteil Aufsehen erregt. Es wurde über einen Journalisten in einem Zeitungsartikel behauptet, er sei Mitglied der Partei X gewesen. Das hat offenbar nicht zugetroffen, der Journalist hat sich mit einer Persönlichkeitsklage gewehrt und gesagt, es stimme gar nicht, er sei in der Partei Y. Da die Gerichte fanden, die Parteien X und Y seien politisch verwandt, entschieden sie, es sei nicht persönlichkeitsverletzend, wenn die falsche Partei angegeben werde. Das wäre aber jetzt ein Fall für das
Gegendarstellungsrecht. «Betroffen» in seiner Persönlich- keit war dieser Journalist natürlich. Er könnte das jetzt dank dem Gegendarstellungsrecht in der Zeitung richtigstellen. Wichtig ist auch, dass das Gegendarstellungsrecht ohne Gerichte vor sich gehen soll. Wenn jemand also in der Zeitung etwas über sich selbst liest, was nicht richtig oder verdreht wiedergegeben wurde, kann er diese Zeitung direkt angehen. Die Zeitungen, Radio und Fernsehen sind gesetz- lich verpflichtet, die Gegendarstellung zu publizieren. Erst im Notfall, wenn sich das Medium weigert, kann der Richter angerufen werden.
Ebenso ist wichtig, dass die Gegendarstellung auf Tatsa- chen beschränkt ist. Tatsachen sind im Gegensatz zu Wer- tungen Behauptungen, die bewiesen werden können. Wenn beispielsweise über einen Nationalratskandidaten vor den Wahlen gesagt wird, dieser habe 1980 Steuern hinterzogen, ist das etwas, wovon bewiesen werden kann, dass es nicht stimmt. Es ist geeignet für eine Gegendarstellung. Man kann also einen Artikel erscheinen lassen, in dem steht: «Nein, ich habe keine Steuern hinterzogen, sondern ich habe alles korrekt bezahlt.» Wenn aber über einen Nationalratskandi- daten beispielsweise steht, er sei ein Apostel der Volksver- dummung, dann ist das ein Werturteil. Es ist nicht geeignet für eine Gegendarstellung. Wenn es sich um eine solche Wertung handelt wie bei diesem Beispiel, muss der Betrof- fene auf eine der drei Klagen zurückgreifen. Es muss also Widerrechtlichkeit gegeben sein, und er kann eine Beseiti- gungsklage mit allfälligen vorsorglichen Massnahmen erhe- ben. Es kann auch eine strafrechtliche Ehrverletzungsklage einreichen.
Die Gegendarstellung soll knapp gefasst sein. Wir haben uns etwas anders ausgedrückt als Ständerat und Bundesrat. Wir haben ein neues Wort gefunden: «knapp» statt «kurz». Gemeint ist einfach, sie soll relativ kurz sein, nämlich im Verhältnis zur Darstellung, die den Gegendarstellenden in der Persönlichkeit betroffen hat. Die Gegendarstellung betrifft nicht nur den redaktionellen Teil einer Zeitung, son- dern auch den Inseratenteil. Das Verhältnis zwischen Medium und Inserent wird wahrscheinlich mit Verträgen, auf jeden Fall aber zwischen Medium und Inserent zu regeln sein.
Bundesrat Friedrich: Leitidee, um das nochmals zu unter- streichen, ist: Das Gegendarstellungsrecht soll ein einfa- ches und rasch wirksames Mittel sein, und das Verfahren soll im Prinzip ohne Eingreifen der Justiz vor sich gehen. Hauptgrundsätze: Nur Tatsachendarstellungen sind gegen- darstellungsfähig, also Wahrung der Meinungsfreiheit; der Anspruch ist nur gegenüber periodisch erscheinenden Medien gegeben (Sie können gegenüber einem Buch nicht eine Gegendarstellung verlangen); und was vor allem wesentlich ist, es genügt blosse Betroffenheit (Betroffenheit ist immer dann gegeben, wenn eine Person in irgend einer Weise von einem Massenmedium direkt angesprochen wird). Bei einer Gegendarstellung vergibt sich das betref- fende Medium nichts. Es ist keine Verurteilung der betref- fenden Zeitungen oder des Radios, sondern das Urteil bleibt nachher dem Leser, dem Zuhörer, dem Zuschauer überlas- sen. Es geht einfach darum, dass die andere Seite auch ihren Standpunkt darlegen kann.
Angenommen - Adopté
Art. 28h Antrag der Kommission
Abs. 1 Der Text der Gegendarstellung ist in knapper Form auf den Gegenstand der beanstandeten Darstellung zu be- schränken.
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
ZGB. Persönlichkeitsschutz
1391
Art. 28h Proposition de la commission
Al. 1 La réponse doit, dans une forme concise, se limiter à l'objet de la présentation contestée.
Al. 2 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 28i
Antrag der Kommission
Abs. 1 Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Minderheit
(Merz, Aregger, Jaggi, Koller Arnold, Leuenberger, Meier Kaspar)
Der Betroffene hat den Text der Gegendarstellung innert dreier Monate seit der Verbreitung der beanstandeten Tatsa- chendarstellung an das Medienunternehmen abzusenden.
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 28i
. Proposition de la commission
Al. 1 Majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Minorité
(Merz, Aregger, Jaggi, Koller Arnold, Leuenberger, Meier Kaspar)
L'auteur de la réponse doit en adresser le texte à l'entreprise dans les trois mois qui suivent la diffusion de la présentation contestée.
AI. 2
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Abs. 1 - Al. 1
Merz, Sprecher der Minderheit: Der Antrag der Minderheit zu diesem Artikel zielt darauf ab, das Verfahren bei einer Gegendarstellung zu vereinfachen bzw. von unnötigen Fussangeln zu befreien. Wir gehen wie die Mehrheit davon aus, dass es in den meisten Fällen im Interesse des Betroffe- nen liegt, den Anspruch auf eine Gegendarstellung mög- lichst rasch zu verwirklichen. Der Betroffene wird deshalb wohl in der Mehrzahl der Fälle unverzüglich handeln, weil eine Gegendarstellung ja ohnehin nur dann als sinnvoll erscheint, wenn die beanstandete Tatsachendarstellung noch in der Erinnerung des Lesers haftet.
Den beiden Anträgen gemeinsam ist, dass das Recht auf Gegendarstellung mit dem Ablauf einer Frist von drei Mona- ten erlischt. Hier besteht zumindest streckenweise eine Parallele zum Antragsrecht in Artikel 29 des StGB. Wesent- lich ist allerdings in diesem Zusammenhang, dass die drei- monatige Verwirkungsfrist im Gegendarstellungsverfahren mit der Verbreitung der beanstandeten Tatsachendarstel- lung ihren Anfang nimmt, während im Strafrecht dieselbe Frist mit dem Tag beginnt, an welchem dem Antragsberech- tigten der Täter bekannt wird. Insofern werden beim Gegen- darstellungsrecht bezüglich der Fristen klarere Verhältnisse geschaffen, denn es liegt auf der Hand, dass sich der Zeit- punkt der Verbreitung einer Tatsachendarstellung durch Presse, Radio und Fernsehen regelmässig eher feststellen lässt als der Zeitpunkt, in welchem der Betroffene von der beanstandeten Tatsachendarstellung Kenntnis erhält.
Hier setzt nun die Kritik der Minderheit am Text von Artikel 28i ein. In diesem bewusst ohne richterliche Hilfe durchzu- führenden Verfahren hätte der Betroffene, der nicht innert 20 Tagen seit Verbreitung der Meldung reagiert bzw. aus irgendwelchen Gründen nicht reagieren kann, zunächst den Beweis zu erbringen, dass er davon erst später Kenntnis erhalten hat. Dies ergibt sich aus der allgemeinen Beweislastregel in Artikel 8 des Zivilgesetzbuches. Solche Beweise sind aber häufig recht schwierig zu erbringen. Dazu kommt, dass mit der Diskussion zwischen dem Betrof- fenen und dem Medienunternehmen über die Einhaltung der zwanzigtägigen Frist für den Betroffenen wertvolle Zeit verloren gehen kann. Schliesslich wird der Betroffene, wenn das Medienunternehmen die Gegendarstellung unter Beru- fung auf die angeblich abgelaufene Frist verweigert, mit Hilfe von Artikel 281 ZGB doch noch den Richter bemühen müssen. Aber gerade das wollen wir ja nicht.
Wenn wir auf der einen Seite nun ein vereinfachtes und der Justiz entzogenes Verfahren schaffen, dann dürfen wir das- selbe auf der anderen Seite nicht mit unnötigem formalisti- schem Ballast versehen.
Im weiteren erhält man aufgrund der bundesrätlichen Vor- lage zu Artikel 28i den Eindruck, dass hier offenbar das Medienunternehmen geschützt werden soll. Das ist aber sicher nicht der Zweck der Übung. Vielmehr soll sich der durch eine Tatsachendarstellung Betroffene gegenüber dem in der Regel mächtigeren Medienunternehmen zur Wehr setzen können. Wenn wir dafür eine absolute Frist von drei Monaten einräumen, so ist dieses Recht genügend eingeschränkt, und es braucht wahrlich keine zweite Hürde aufgestellt zu werden.
Noch etwas ist in diesem Zusammenhang zu bedenken: Während der Betroffene nach Auffassung des Bundesrates, des Ständerates und der Mehrheit Ihrer Kommission genau festgelegte Fristen zu beachten hat, gesteht man dem Medienunternehmen in Artikel 28k ZGB zu, die Gegendar- stellung sobald als möglich zu veröffentlichen. Mit anderen Worten: es wird dem Medienunternehmen in diesem Punkt keine starre Pflicht zugemutet, sondern es wird letztlich in sein Belieben gestellt, ob die Publikation der Gegendarstel- lung morgen oder übermorgen oder zum Beispiel erst nach den Wahlen erfolgen soll!
Wenn man schon dem Medienunternehmen diese Freiheit zugesteht - und auch die Minderheit tut dies -, dann scheint es nur recht und billig zu sein, wenn der Freiraum des Betroffenen nicht mittels einer Häufung von Fristbestim- mungen in kleinlicher Art und Weise beschnitten wird. Ich ersuche Sie deshalb, dem Antrag der Minderheit zu folgen und so dazu beizutragen, dass die ohnehin beste- hende Ungleichheit der Spiesse der Beteiligten nicht noch krasser wird.
M. Cotti, rapporteur: La commission combat la proposition de la minorité. En effet, il s'agit d'un point assez secondaire de la réforme.
Il faut dire que, dans les arguments de la minorité, il y en a un qui peut être accueilli avec sympathie. La proposition de minorité détermine une procédure plus simple qui ne va pas à l'encontre d'une lecture plus aisée des articles. Cepen- dant, la différence n'est pas très importante.
Selon la proposition de la majorité, il y a un délai objectif de trois mois et un délai subjectif de vingt jours. On se rend compte que la connaissance d'une certaine situation de la part du demandeur pour l'établissement du fait n'est pas tellement facile. Du point de vue pratique, ce délai subjectif n'a pas beaucoup de poids. Mais on considère qu'il peut contribuer à accélérer la procédure. En effet, dans presque tous les cas, le demandeur, c'est-à-dire celui qui est touché par une information de presse, a intérêt à procéder avec célérité. Cependant, on pourrait très bien imaginer des cas où le requérant n'a pas intérêt à agir immédiatement. Il pourrait alors retarder, de son propre chef, la réponse, afin de profiter de certaines situations que je ne veux pas vous décrire.
Code civil. Protection de la personalité
1392
N 5 octobre 1983
C'est la raison pour laquelle la commission vous propose de voter en faveur de la solution projetée: délai objectif de trois mois et délai subjectif de vingt jours.
Leuenberger, Berichterstatter: Artikel 28i, wie er vom Bun- desrat und der Mehrheit der Kommission vorgeschlagen wird, sieht zwei Fristen vor: eine zwanzigtägige ab Kenntnis- nahme und eine dreimonatige absolute Frist. Wern also jemand heute, am 5. Oktober, in der Zeitung etwas liest, was ihn betrifft, und er eine Gegendarstellung in der Zeitung abgedruckt haben will, dann muss er bis spätestens am 25. Oktober diese Gegendarstellung an das Medium abge- sandt haben. Wenn er es später macht, am 26. oder erst im Monat November, dann ist es zu spät: er hat sein Recht verwirkt.
Falls ein Betroffener beispielsweise erst vier Monate nach Erscheinen des Artikels überhaupt realisiert, dass über ihn etwas geschrieben wurde, dann ist die absolute Verwir- kungsfrist eingetreten. Er könnte sich also nicht mehr mit einer Gegendarstellung zur Wehr setzen.
Die Mehrheit - Minderheit und Mehrheit gehen hier quer durch sämtliche Parteien hindurch - ist der Auffassung, beim Gegendarstellungsrecht gehe es eben nicht nur um das Recht des Betroffenen, sondern auch ein wenig um das Recht der Öffentlichkeit, zwei kontroverse Meinungen mög- lichst rasch einander gegenübergestellt zu sehen. Die Mehr- heit will - wie sie sagt - vermeiden, dass der Betroffene möglicherweise sogar absichtlich zweieinhalb Monate war- tet, bis er sein Begehren stellt, weil es ihm dann - vielleicht stehen Wahlen bevor - besonders angenehm ist, seinen Namen wieder in der Zeitung zu finden.
Die Minderheit findet, wie Ihnen Herr Merz sagte, man solle dem Betroffenen die Wahl überlassen, wann er sich wehren will. Er soll ja auch die Freiheit haben, sich beispielsweise nach anderthalb oder zwei Monaten zu sagen: «Na ja, jetzt ist schon so viel Wasser die Aare, die Limmat oder den Rhein - je nachdem, wo er wohnt - hinuntergeflossen, dass ich jetzt auf eine Gegendarstellung verzichte.»
Bundesrat Friedrich: Es ist erfrischend, dass es wenigstens eine Differenz in dieser Beratung gibt, auch wenn es ein relativ kleiner «Fisch» ist.
Darf ich Ihnen noch einmal in Erinnerung rufen, dass es eine Leitidee des Entwurfes ist, dass das Gegendarstellungsrecht rasch vollzogen werden soll. Sonst hat es keinen Wert mehr. Mit der relativen Frist will man bewirken, dass der Betroffene innerhalb dieser 20 Tage seit Kenntnisnahme des Artikels oder der Sendung vom Gegendarstellungsrecht tatsächlich Gebrauch macht. Ansonsten ist «der Zug» dann eben abge- fahren.
Daneben haben wir die absolute Verwirkungsfrist: Auch wenn der Betroffene erst später Kenntnis erhält, soll er noch reagieren können, sofern nicht mehr als drei Monate verstri- chen sind.
Mir scheint diese Kombination von zwei Fristen richtig zu sein; mit der zwanzigtägigen Frist kann man auf den Berechtigten einen gewissen Druck ausüben, damit er - dem Charakter des Gegendarstellungsrechtes entspre- chend - rasch handelt. Dieser Druck, rasch zu handeln, liegt auch im Interesse der Öffentlichkeit, die möglichst bald vom Gegenstandpunkt Kenntnis erhalten soll. Das Spiel funktio- niert nicht, wenn erst nach drei Monaten eine Gegendarstel- lung erfolgt. Auch das Medienunternehmen hat einen gewis- sen legitimen Anspruch, dass eine Kontroverse bald ausge- tragen wird.
Ich bitte Sie deshalb, dem Bundesrat und der Kommissions- mehrheit zuzustimmen, weil durch diese Regelung ein stär- kerer Druck ausgeübt wird.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
Abs. 2 - Al. 2 Angenommen - Adopté
69 Stimmen 37 Stimmen
Art. 28k und I Antrag der Kommission
Art. 28k Abs. 1
Die Gegendarstellung ist sobald als möglich und zwar so zu veröffentlichen, dass sie . . .
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 281 Abs. 1
Verhindert das Medienunternehmen die Ausübung des Gegendarstellungsrechts, verweigert es die Gegendarstel- lung oder veröffentlicht es diese nicht korrekt, so kann der Betroffene an seinem Wohnsitz oder an jenem des Beklag- ten den Richter anrufen.
Abs. 2
Der Richter entscheidet unverzüglich aufgrund der verfüg- baren Beweismittel.
Abs. 3
Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung.
Art. 28k et !
Proposition de la commission
Art. 28k
Adhérer à la décision du Conseil des Etats (La modification ne concerne que le texte allemand)
Art. 281 Al. 1
Si l'entreprise empêche l'exercice du droit, refuse la diffu- sion ou ne l'exécute pas correctement, l'auteur peut s'adres- ser au juge de son domicile ou de celui du défendeur.
Al. 2 Le juge statue immédiatement sur la base des preuves disponibles.
Al. 3
Les recours n'ont pas d'effet suspensif.
Leuenberger, Berichterstatter: Nur kurz zu den Artikeln 28k und 281. Die Gegendarstellung soll dasselbe Zielpublikum erreichen, d. h. sie muss beispielsweise auf derselben Zei- tungsseite veröffentlicht oder im Radio in derselben Sen- dung durchgegeben werden: wenn jemand im «Echo der Zeit» verletzt wird, kann die Gegendarstellung nicht im «Bauernkalender» oder bei den «Gratulationen» gesendet werden. Die Gegendarstellung muss - und das wollen wir auch festhalten - korrekt erfolgen. Wenn beispielsweise der Tagesschausprecher eine Gegendarstellung verlesen muss, darf er keine Grimasse schneiden, sich nicht an die Stirn tippen oder dazu lachen, sondern er muss sie korrekt wie- dergeben. Die Gegendarstellung muss ermöglicht werden. Unter Umständen muss ein Medium dem Betroffenen einen Film zeigen, wenn dieser gehört hat, über ihn sei ein Film verbreitet worden, und er nicht weiss, was genau gesagt und dargestellt wurde. In diesem Fall muss er das Recht haben, diesen Film zu sehen. Dafür können ihm unter Umständen sogar Kosten auferlegt werden, doch dürfen diese nicht prohibitiv sein. Die Veröffentlichung der Gegendarstellung selbst aber ist für den Betroffenen kostenlos.
Erst wenn das Medienunternehmen die Ausübung des Gegendarstellungsrechts verhindert (was beispielsweise auch durch die Verweigerung der Herausgabe des gesende- ten Films der Fall sein kann), muss der Richter entscheiden. Er entscheidet aufgrund der mitgebrachten Beweise. Es erfolgt kein ausgedehntes Beweisverfahren; aber es ist auch nicht so, dass beispielsweise wie bei vorsorglichen Mass- nahmen die reine Glaubhaftmachung genügt, sondern es
ZGB. Persönlichkeitsschutz
1393
wird gestützt auf diejenigen Beweise entschieden, die die Parteien mitgebracht haben. Rechtsmittel können selbstver- ständlich ergriffen werden; im Interesse einer konstanten Rechtssprechung und der Rechtssicherheit sind diese nötig. Sie sollen jedoch keine aufschiebende Wirkung haben. Es bedarf nicht einmal der Trölerei des betroffenen Medienun- ternehmens, sondern allein die Tatsache, dass ein Rechts- mittel mit aufschiebender Wirkung ergriffen werden könnte, könnte Sinn und Zweck der Gegendarstellung zunichte machen, da ja - wie Bundesrat Friedrich vorhin sagte - die Gegendarstellung rasch erfolgen soll.
Wenn wir Ihnen vorschlagen, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels zu entziehen, so müssen Sie sich vor Augen halten, dass es ja nicht etwa um eine Feststellungs- klage, also nicht von einem inhaltlichen Entscheid, geht; es geht nicht um eine Verurteilung des betroffenen Mediums, sondern es geht einfach darum, dass Behauptung gegen Behauptung stehen kann. Entschieden wird gar nichts. Sollte beispielsweise später in einem Rechtsmittelverfahren herauskommen, dass die Gegendarstellung nicht hätte ver- öffentlicht werden müssen, dann hat das Medium immer noch die Möglichkeit, dieses Urteil wiederum zu veröffentli- chen.
Auf dem Hintergrund dieser grundsätzlichen Idee des Gegendarstellungsrechts ersuche ich Sie, den gegenüber dem Vorschlag des Ständerates abgeänderten Artikel anzu- nehmen.
Bundesrat Friedrich: Zu Artikel 28k möchte ich noch be- merken, dass der Ausdruck «sobald als möglich» objektiv zu verstehen ist. Das heisst also nicht, dass es im Belieben des Medienunternehmens liegt, den Zeitpunkt der Publikation zu bestimmen, sondern diese Möglichkeit ist eine objektive. Sobald die Möglichkeit gegeben ist, ist die Gegendarstel- lung zu publizieren.
Bei Artikel 281 schliesst sich der Bundesrat dem Text der Kommission an.
Angenommen - Adopté
Ziff. Il
Antrag der Kommission
Ingress Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 49 Abs. 1
.. . verletzt wird, hat, sofern die Schwere der Verletzung . . .
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. II
Proposition de la commission
Préambule Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Art. 49 Al. 1
Celui qui subit une atteinte illicite à sa personnalité a droit à une somme d'argent ...
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
M. Cotti, rapporteur: Comme je l'ai déjà dit hier dans mon rapport introductif, il y a consensus général s'agissant de la suppression de la référence à l'action en dommages-interets à l'article 49 du Code des obligations puisque tant le Conseil fédéral et le Conseil des Etats que la commission du Conseil national y sont favorables. Cette question est en effet réglée par l'article 41 du code des obligations. Selon la loi actuelle- ment en vigueur, il faut avoir subi un préjudice particulière-
ment grave pour pouvoir réclamer une certaine somme d'argent à titre de réparation morale d'une atteinte illicite lorsque celle-ci est justifiée par la gravité particulière du préjudice subi et de la faute. Il est mainenant proposé que la réparation soit accordé non seulement en cas de faute grave mais simplement en cas de faute.
Cependant, le texte adopté par la commission du Conseil national diffère de celui du Conseil des Etats, lequel entend maintenir, à l'article 49, les mots «en cas de faute». La commission du Conseil national, de son côté, s'oppose à la réintroduction de cette notion dans le texte de l'article 49. En effet, la réparation du tort moral est intégrée au système général de la responsabilité civile. C'est sur la base des articles 42 ss CO que l'on pourra décider si l'indemnité peut être accordée même en l'absence de faute, comme c'est le cas, par exemple, en matière de LCR.
Au nom de la commission, je vous prie d'adopter la version qu'elle vous propose, qui semble être, en ce moment tout au moins, la plus convaincante.
Leuenberger, Berichterstatter: Bis jetzt war für eine Genug- tuung bei einer Verletzung in den persönlichen Verhältnis- sen ein besonders schweres Verschulden des Verletzenden Voraussetzung. Damit war - wie wir gestern schon gesagt haben - die Verletzung der Persönlichkeit schlechter gestellt als die Verletzung des Vermögens. Die Folge dieser Bestimmung war denn auch, dass bei den Gerichten prak- tisch nie Genugtuungen für Verletzung in den persönlichen Verhältnissen erwirkt werden konnten. Der neue Artikel 49 in der Fassung unserer Kommission soll nun den gleichen Regeln wie Artikel 41 OR (unter dessen Marginale «A. Haf- tung im allgemeinen» er steht) unterstehen. Im Gegensatz zum Ständerat nennen wir das Wort «Verschulden» hier nicht mehr ausdrücklich. Das heisst aber nicht, dass wir damit etwa automatisch eine Kausalhaftung einführen wür- den. Es ist aber so, dass eine Kausalhaftung unter Umstän- den zum Zuge kommen könnte, nämlich dann, wenn andere gesetzliche Voraussetzungen vorliegen, wie zum Beispiel Artikel 55 des Obligationenrechtes.
Bundesrat Friedrich: Es liegt hier doch eine ziemlich wesentliche Differenz zum Ständerat vor. Auch wenn es sich um eine spezifisch juristische Problematik handelt, muss ich doch ein paar Worte dazu sagen.
Ihre Kommission schliesst sich redaktionell der Formulie- rung des Ständerates an, die besser ist als die ursprüngliche des Bundesrates - das muss ich ganz offen sagen. Sie verzichtet aber auf die Erwähnung des Verschuldens als allgemeine Voraussetzung für eine Genugtuung. In diesem Punkt übernimmt sie die Fassung des Bundesrates. Der heutige Wortlaut von Artikel 49 verlangt in allen Fällen für die Zusprechung einer Genugtuung eine besondere Schwere des Verschuldens. Der Schritt, der hier von Kom- mission und Bundesrat gemacht wird, ist also relativ gross: Das dürfte den Ständerat zu seiner Formulierung bewogen haben.
Die Formulierung des Bundesrates und Ihrer Kommission redigiert den Artikel 49 parallel zu den Artikeln 46 und 47, die von der Körperverletzung und Tötung handeln und die auch nicht ausdrücklich von einem Verschulden sprechen. Prak- tisch werden die Auswirkungen für unseren Fall die folgen- den sein:
Wenn eine Haftung nach Artikel 41 OR vorliegt, die ihrem Wesen nach eine Verschuldenshaftung ist, dann gilt auch für die Genugtuung die Voraussetzung des Verschuldens. Liegt aber beispielsweise - und das kommt hier natürlich praktisch in Frage - eine Geschäftsherrenhaftung nach Arti- kel 55 des Obligationenrechtes vor, die ihrem Wesen nach eine Kausalhaftung ist, dann ist für die Genugtuung kein Verschulden vorausgesetzt. Ob die verschiedene Behand- lung dieser zwei Fälle vollständig befriedigend ist, darüber kann man natürlich streiten; ich nehme an, dass Artikel 49 OR in der Differenzbereinigung mit dem Ständerat noch einmal gründlich diskutiert werden wird. Es geht im einzel- nen um ziemlich schwierige Rechtsfragen, und zwar des-
Motion du Conseil des Etats
1394
N 5 octobre 1983
halb, weil unser Haftpflichtrecht in diesen Fragen nicht durchwegs logisch aufgebaut ist.
Nicht ganz befriedigend ist, dass nach dem Vorschlag Ihrer Kommission keine Übereinstimmung besteht zwischen Arti- kel 49 OR und Artikel 6 Absatz 2 des Verantwortlichkeitsge- setzes. Bei diesem Artikel 6 Absatz 2 hat auch Ihre Kommis- sion - in Übereinstimmung mit dem Ständerat - das Ver- schulden als Voraussetzung für alle Fälle der Genugtuung belassen. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Ände- rung von Artikel 49 OR unter Umständen auch Rückwirkun- gen auf andere Gesetze haben kann, die für die Frage der Genugtuung auf das Obligationenrecht verweisen.
In Abwägung aller Umstände, die dafür und dagegen spre- chen, beantrage ich Ihnen aber trotzdem, Ihrer Kommission zuzustimmen.
Angenommen - Adopté
Ziff. Ila, III Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. Ila, III
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für die Annahme des Gesetzentwurfes
98 Stimmen (Einstimmigkeit)
Abschreibung - Classement
Präsident: Es sind noch zwei Motionen abzuschreiben, die Motion 9740, Schutz des Persönlichkeitsrechts, und die Motion 80.544, Informanten und Journalisten, Rechtsstel- lung. Bei der Motion 80.544 wird nur der Punkt 3, der das Gegendarstellungsrecht betrifft, abgeschrieben. Die Punkte 1 und 2 werden aufrechterhalten.
Zustimmung - Adhésion
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
82.927
Motion des Ständerates (Guntern). Videofilme. Vertrieb Motion du Conseil des Etats (Guntern). Films vidéo. Circulation
Beschluss des Ständerates vom 9. März 1983 Décision du Conseil des Etats du 9 mars 1983
Wortlaut der Motion Der Bundesrat wird beauftragt,
einen Entwurf vorzulegen, der den Verkauf, die Vermie- tung oder den Umtausch grausamer und perverser (Video-) Filme einschränkt oder verbietet;
Massnahmen zu treffen, die es ermöglichen, einen wirk- samen Jugendschutz in diesem Bereiche durchzusetzen.
Texte de la motion Le Conseil fédéral est chargé:
de présenter un projet limitant ou interdisant la vente, la location ou l'échange de films vidéo cruels et pervers;
de prendre des mesures permettant une protection effi- cace de la jeunesse dans ce domaine.
Oester, Berichterstatter: Am 9. März 1983 hat der Ständerat eine Motion Guntern erheblich erklärt. Diese beauftragt den Bundesrat,
einen Entwurf vorzulegen, der den Verkauf, die Vermie- tung oder den Umtausch grausamer und perverser (Video-) Filme einschränkt oder verbietet.
Massnahmen zu treffen, die es ermöglichen, einen wirk- samen Jugendschutz in diesem Bereich durchzusetzen.
Der Motionär hat in seiner Begründung einleitend auf Schweden verwiesen, wo erstmals im Dezember 1980 im Fernsehen Ausschnitte aus Brutalo- und Sadofilmen gezeigt wurden. Inzwischen hat Schweden die Gesetzgebung in diesem Bereich geändert. Mit den grausamen und perversen Filmen hat sich auch der Europarat befasst, und zwar an einer Tagung im September 1982 in Assisi. Im Januar dieses Jahres hat er beschlossen, dass gemeinsam gegen diese Welle der Gewalt auch im Medienbereich vorzugehen sei. Betrüblich und bezeichnend zugleich ist die Feststellung des Motionärs, dass im Videobereich in den letzten Jahren unter Berufung auf gewandelte Moralvorstellungen prak- tisch alles geduldet worden sei, was krankhaften Gehirnen für ein lukratives Geschäft schlecht genug ist. Auch wenn diese überaus large Praxis nicht gutgeheissen werden soll, ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen Artikel des Strafgesetzbuches wohl pornographische, nicht aber grau- same Filme erfassen. Es fehlen also auf dem Gebiet der grausamen, der perversen und gewalttätigen Filme die nöti- gen bundesrechtlichen, aber auch kantonalrechtlichen Bestimmungen, um unter anderem den Verkauf oder Verleih solcher Filme insbesondere an Jugendliche zu verhindern. Für diesen Bereich ist eine gesetzliche Regelung zu schaf- fen und anschliessend durchzusetzen.
Der Motionsbegründung ist schliesslich zu entnehmen, dass insbesondere ein wirksamer Jugendschutz anzustreben und durchzusetzen sei. In Kalifornien habe eine Studie ergeben, dass zwischen Gewalttätigkeiten zu Hause und Gewalttätig- keiten am Bildschirm ein offensichtlicher Zusammenhang besteht. Fachleute seien sich darüber einig, dass vor allem die permanente Berieselung mit Gewalt ihre Spuren hinter- lässt.
Die Petitions- und Gewährleistungskommission hat sich am 6.Juli mit der ständerätlichen Motion befasst. Dabei ist die Notwendigkeit einer strafrechtlichen Bestimmung, die den Behörden eine rechtsstaatlich einwandfreie Handhabe zum Einschreiten gegen grausame und perverse Filme bietet, unbestritten geblieben. Einig war sich Ihre Kommission auch darin, dass Eile geboten ist. Zum allgemeinen Wunsch, das Begehren der Motion ohne Verzug zu erfüllen, war seitens der Verwaltung zu vernehmen, der Bundesrat habe am 1.Juni dieses Jahres entschieden, die Schaffung einer Norm gegen die Videobrutalität aus referendumspolitischen Gründen von der Revision des Sexualstrafrechtes zu tren- nen. Eine verwaltungsinterne Arbeitsgruppe sei daran, eine entsprechende Bestimmung auszuarbeiten. Die Botschaft solle in der ersten Hälfte des kommenden Jahres er- scheinen.
Zur Sache ist von verschiedener Seite betont worden, dass es nicht nur um den Jugendschutz, sondern ganz wesent- lich auch um den Schutz der Menschenwürde gehe. Es ist auch die Frage aufgeworfen worden, ob nicht die Kantone in einem Kreisschreiben aufgefordert werden sollten, die bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Schliesslich hat Ihre Kommission den Wunsch bekundet, der Bundesrat möge abklären, was auf internationaler Ebene gegen die Brutalowelle vorgekehrt werden könnte. Im Sinne dieser Erwägungen beantragt Ihnen die PGK, die Motion des Ständerates zu überweisen.
Mme Jaggi, rapporteur: A peu près à cette saison, l'an dernier, comme chaque année, se tenait à Zurich la foire principale dans le domaine dit de «l'électronique des loisirs»
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1983
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Band
IV
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Herbstsession
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Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
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Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
12
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
82.036
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Datum
05.10.1983 - 08:00
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Seite
1385-1394
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