Verwaltungsbehörden 03.10.1983 81.040
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Constitution fédérale (article sur la radio et la télévision) 1336
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3 octobre 1983
schieden zu lassen, damit er möglichst bald in Kraft treten kann.
Die Kommission empfiehlt Ihnen daher einstimmig, bei den beiden Differenzen dem Ständerat zuzustimmen.
Präsident: Herr Coutau sowie Herr Bundesrat Schlumpf verzichten auf das Wort. Die Kommission beantragt Ihnen Zustimmung zum Ständerat.
Ein anderer Antrag wird nicht gestellt; Sie haben in diesem Sinne beschlossen.
Angenommen - Adopté
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
81.040
Bundesverfassung (Radio- und Fernsehartikel) Constitution fédérale (article sur la radio et la télévision)
Botschaft und Beschlussentwurf vom 1.Juni 1981 (BBI II, 885) Message et projet d'arrêté du 1er juin 1981 (FF II, 849)
Beschluss des Ständerates vom 3. Februar 1983 Décision du Conseil des Etats du 3 février 1983
Antrag der Kommission Eintreten
Proposition de la commission Entrer en matière
Koller Arnold, Berichterstatter: Es gibt wenige Lebensberei- che, die sich in den vergangenen 30 Jahren so stürmisch entwickelt haben wie die elektronischen Medien. Und das Ende der Entwicklung ist, wie die Stichworte Satellitenfern- sehen, Pay-TV, Videotex und Teletext schlaglichtartig zei- gen, noch in keiner Weise abzusehen. Die sich förmlich überstürzende technische Entwicklung der elektronischen Medien hat uns psychologisch, politisch und rechtlich wei- testgehend unvorbereitet getroffen. Es verwundert daher im Grunde kaum, dass wir zu den elektronischen Medien nach wie vor ein wenig abgeklärtes, gespanntes Verhältnis haben. Die unmittelbaren und noch mehr die entfernten Auswirkun- gen dieser eigentlichen Revolution der zwischenmenschli- chen Kommunikation liegen noch derart im dunkeln, dass sich fast nichts Gesichertes sagen lässt. Man mag in dieser «Hyperkommunikation» wie der berühmte Denker, Claude Lévi-Strauss, ein pathologisches Kennzeichen moderner Gesellschaften sehen, welche die Eigenständigkeit unserer Kulturen gefährdet und sie zum Erschlaffen bringt. D e viel- fältigen neuen Möglichkeiten der Kommunikation sind aber auch eine Tatsache unseres modernen Lebens, gegen die mit Verboten anzugehen, zwecklos wäre.
Die stürmische technische Entwicklung der elektronischen Medien wenigstens in bestimmte Bahnen zu lenken ist vorab Aufgabe des Rechtes. Aber die Technik ist auf diesem Gebiet auch dem Recht weit vorausgeeilt. Wie Sie wissen, stützt der Bund seine Rechtsetzungskompetenz im Bereich der elektronischen Medien auf das Regal, das ihm Artikel 36 BV für das Post- und Telegrafenwesen im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft gewährt. Damit sind nach herr- schender Rechtsauffassung die technischen Belange von Radio und Fernsehen abgedeckt. Wie es sich mit der Pro- grammseite verhält, ist nach wie vor kontrovers. Zwar hat das Bundesgericht in seiner inzwischen berühmt geworde- nen Entscheidung vom 17.Oktober 1980 überzeugend dar-
gelegt, dass für die rechtliche Ordnung von Radio und Fernsehen in unserem Land die ungeschriebenen Verfas- sungsrechte der Meinungs- und Informationsfreiheit neben Artikel 36 BV von grösster Bedeutung sind. Denn aus diesen Grundrechten der Bürger folgt, dass der Bund das ihm zustehende Monopol der Verbreitung von Radio- und Fern- sehsendungen nicht selber ausüben darf, sondern wegen der Meinungs- und Informationsfreiheit verpflichtet ist, Dritte mit dem Rundfunk zu betrauen. Da es sich bei Radio und Fernsehen zudem um einen öffentlichen Dienst handelt, darf und muss der Bund den privaten Veranstaltern in der Konzession zur Wahrung des öffentlichen Interesses Pro- grammrichtlinien auferlegen. Er soll diesen andererseits im Interesse der freien Meinungsbildung der Bürger bei der Gestaltung der Programme auch eine ausgedehnte Autono- mie belassen. Diese gekonnten bundesgerichtlichen Klar- stellungen der heutigen Verfassungslage sind auch deshalb bedeutsam, weil wir ja noch nicht sicher sind, ob wir beim dritten Anlauf mit einem Radio- und Fernsehartikel sicher ins Ziel kommen.
Dringend nötig wäre es. Denn auch die derart geklärte geltende Verfassungslage weist offensichtliche Mängel auf. Am schwersten wiegt das Demokratie- und Legalitätsdefizit auf diesem für unser Volk so wichtig gewordenen Gebiet. Der Bundesrat sagt es in seiner Botschaft selber kurz und bündig: «Auf der Stufe von Verfassung und Gesetz gibt es kein schweizerisches Rundfunkrecht.» Das ist in einer direk- ten Demokratie wie der unseren zweifellos ein besonders schwerwiegender Tatbestand, zeigt aber drastisch, wo wir landen, wenn sich die grossen Parteien und danach Volk und Stände bei der Lösung einer wichtigen nationalen Auf- gabe nicht einigen können. Wie schwerwiegend das Defizit an Demokratie und Rechtsstaatlichkeit auf diesem Gebiet geworden ist, wird einem praktisch am besten bewusst, wenn man sich kurz vor Augen führt, welche bedeutenden Entscheide der Bundesrat bezüglich Radio und Fernsehen in der kurzen Zeit seit Verabschiedung der Botschaft zur Verfassungsvorlage, dem 1.Juni 1981, traf, ja im Interesse des Landes wohl treffen musste. Es sind dies, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, die Bewilligung für die Ver- breitung eines dritten UKW-Programmes in der West- schweiz vom 17. Februar 1982, die Verordnung über lokale Rundfunkversuche (RVO) vom 7.Juni 1982, die Bewilligung eines dritten UKW-Programmes in der deutschen und räto- romanischen Schweiz sowie die Bewilligung von 36 Lokalra- dio-, 7 Lokalfernseh-, 3 Bildschirmtext-Projekten und einem Glasfaserpilot-Projekt der PTT-Betriebe. Dabei hat der Bun- desrat all diese für die künftige Struktur von Radio und Fernsehen trotz ihrer Befristung hoch bedeutsamen Entscheide gefällt - und wie gesagt, der Bundesrat musste handeln -, ohne dass ihm Verfassung und Gesetz mehr als die eingangs genannten Entscheidungskriterien der Mei- nungs- und Informationsfreiheit der Bürger gegeben hätten. Selbst das in letzter Zeit viel diskutierte faktische Monopol der SRG auf nationaler und sprachregionaler Ebene ist rechtlich, etwas pointiert ausgedrückt, nichts anderes als ein Ermessensentscheid der Exekutive. All dies bedarf zwei- fellos dringend der Remedur. Wenigstens die Grundzüge der rechtlichen Ordnung von Radio und Fernsehen müssen in einem formellen, vom Parlament beschlossenen und dem fakultativen Referendum unterstehenden Gesetz geregelt werden. Und erste Voraussetzung für diese rechtsstaatlich- demokratische Remedur ist die Annahme eines Radio- und Fernsehartikels der Bundesverfassung durch Volk und Stände.
Ihre das Geschäft vorbereitende Kommission hat denn auch einstimmig Eintreten auf diese Vorlage beschlossen. Sie war sich bewusst, dass es nach dem zweimaligen Scheitern von Radio- und Fernsehartikeln in den Jahren 1957 und 1976 darum geht, auf diesem immer noch stark emotionsgelade- nen Gebiet Volk und Ständen einen konsensfähigen Verfas- sungsartikel zu unterbreiten. Der Kommission lagen für die Beratung neben der Vorlage des Bundesrates auch die zum Teil abweichenden Formulierungen des Ständerates vor. Die Gesamtkommission beriet die Vorlage an fünf Tagen,
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wobei sie sich auch über Stand und Entwicklungstendenzen der Fernmeldetechnik orientieren liess. Dagegen sah die Kommission von der Durchführung von Hearings ab, nach- dem die vorberatende Kommission des Ständerates ausge- dehnte Anhörungen durchgeführt hatte, deren Ergebnisse unserer Kommission zur Verfügung standen. Bei dieser Gelegenheit möchte ich Herrn Bundesrat Schlumpf und seinen Mitarbeitern für die stets zuvorkommende und tat- kräftige Unterstützung der Kommissionsarbeiten bestens danken.
Was bringt nun der Verfassungsartikel, wie er aus den Kommissionsberatungen hervorgegangen ist, für eine neue Ordnung der elektronischen Medien? Systematisch soll der neue Verfassungsartikel nach dem Artikel über die Presse- freiheit (Art. 55) in die Bundesverfassung aufgenommen wer- den. Damit möchte man andeuten, dass es längerfristig um eine ganzheitliche Sicht und Ordnung der Medien (Medien- Gesamtkonzeption) geht. Dabei muss man sich freilich der Unterschiede zur Pressefreiheit, wie in der Detailberatung noch näher auszuführen sein wird, bewusst bleiben.
Absatz 1 des neuen Verfassungsartikels statuiert eine umfassende Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf dem gesamten Gebiete der öffentlichen fernmeldetechni- schen Verbreitung von Darbietungen und Informationen. Diese Kompetenz geht somit über Radio und Fernsehen hinaus, was angesichts der stürmischen Entwicklung der Fernmeldetechnik sicher gerechtfertigt ist, ansonst sich sehr rasch - wie bisher bei Radio und Fernsehen - die verfassungsrechtliche Frage der Gesetzgebungskompetenz des Bundes wieder stellen könnte.
Absatz 2 umschreibt die öffentlichen Aufgaben, die Radio und Fernsehen als Gesamtsystem zu erbringen haben. Es geht hier um den sogenannten Leistungsauftrag von Radio und Fernsehen. Hier schlägt Ihre Kommission eine sowohl vom bundesrätlichen Vorschlag wie von der ständerätlichen Formulierung abweichende Fassung von Satz 3 vor. Danach stellen Radio und Fernsehen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck. Während der Bundesrat sich mit dem allzu vagen Kriterium der Angemessenheit begnügen wollte, hat der ·Ständerat bekanntlich das politisch stark umstrittene Erfor- dernis der Objektivität eingefügt. Ich sehe den unbestreitba- ren Vorteil dieser neuen Formulierung darin, dass sie streng zwischen Tatsachen und Meinungen unterscheidet, eine Unterscheidung, deren Bedeutung im Bereich der Medien und der journalistischen Arbeit allgemein anerkannt ist. Ich hoffe, dass es der Kommission damit gelungen ist, das Problem aus dem philosophischen Begriffshimmel der Objektivität, der für andere offenbar eher eine Hölle ist, auf die Ebene des Handwerklichen und damit unsere Erde herab- oder heraufzuholen - ein Vorgang, der uns nüchter- nen und pragmatischen Schweizern eigentlich gut bekom- men müsste.
Absatz 3 gewährleistet die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die freie Gestaltung der Programme im Rahmen des sogenannten Leistungsauftrages.
Neu eingefügt hat die Kommission einen Absatz 3bis, wonach auf Stellung und Aufgabe anderer Kommunika- tionsmittel, vor allem der Presse, Rücksicht zu nehmen ist. Dass eine unabhängige Beschwerdeinstanz vorzusehen ist, war in der Kommission unbestritten. Kontrovers blieb jedoch, ob und in welcher Form sie in die Verfassung aufzunehmen sei. Darauf wird in der Detailberatung näher einzugehen sein.
Man kann und muss sich zum Schluss fragen, ob ein derarti- ger Verfassungsartikel nicht eine wichtige Lücke enthält, indem er über die künftige Struktur von Radio und Fernse- hen, also die berühmte und vieldiskutierte Frage Monopol oder Konkurrenz, nichts aussagt. Der vorliegende Artikel schreibt in der Tat weder das Monopol vor, was verfassungs- rechtlich ausdrücklich gesagt werden müsste, noch dekre- tiert er ein Konkurrenzsystem für Radio und Fernsehen. Er lässt diesen zweifellos sehr wichtigen Punkt bewusst offen. Und ich glaube, das ist zurzeit, da wir uns anschicken, auf der Stufe von lokalem Radio und Fernsehen mit einer Öff-
nung des Monopols erste Erfahrungen zu sammeln, gut so. Die Frage Monopol oder Konkurrenz, die ja wahrscheinlich auf der nationalen, sprachregionalen und lokalen Ebene differenzierender Lösungen bedarf, ist heute schlicht und einfach noch nicht spruchreif. Der Verfassungsgesetzgeber ist daher sicher gut beraten, wenn er diese Frage noch offen lässt. Es wird dann Sache der Ausführungsgesetzgebung sein, aufgrund der inzwischen gemachten Erfahrungen diese wichtige Frage zu entscheiden.
Meine Damen und Herren, Sie sehen auf der Fahne, dass neben den Anträgen der Mehrheit mehrere Minderheitsan- träge gestellt sind, auf die in der Detailberatung einzugehen sein wird. Ich darf immerhin schon jetzt darauf hinweisen, dass Ihre Kommission in der Gesamtabstimmung der Fas- sung der Mehrheit mit 21 Stimmen, ohne Gegenstimme, bei einer Enthaltung zugestimmt hat. Ich sehe darin ein gutes Omen dafür, dass wir bei einiger Rücksichtnahme auch auf andere Vorstellungen als nur die eigenen doch eine Chance haben, zu einem für Demokratie und Rechtsstaat so drin- gend nötigen Verfassungsartikel über Radio und Fernsehen zu gelangen.
M. Coutau, rapporteur: Votre commission chargée d'exami- ner le projet d'article constitutionnel sur la radio et la télévi- sion, s'est acquittée de sa tâche dans des délais assez brefs puisque les trois séances qu'elle a tenues se sont échelon- nées sur moins de six mois. Cette durée est restreinte si on la compare avec les quelque dix-huit mois que la commis- sion du Conseil des Etats prioritaire a consacré à cet impor- tant projet. Néanmoins, nos travaux ont été approfondis et substantiels. En effet, si nous avons renoncé à procéder à de
nouvelles auditions, nous avons pu bénéficier de très nom- breux documents qui ont utilement complété notre informa- tion. Les procès-verbaux des auditions organisées par la commission du Conseil des Etats, en particulier, nous ont été communiqués. En outre, nous avons pu prendre con- naissance de travaux effectués par de très nombreuses commissions, groupes d'experts et autres organes publics et privés qui se sont penchés sur le rôle des médias électro- niques dans la société contemporaine.
C'est ainsi que nous avons pu nous référer aux conclusions du rapport de la commission chargée d'étudier une concep- tion globale des médias, aux jugements du Tribunal fédéral relatifs en particulier au rôle de la SSR, aux appréciations de la commission d'examen des plaintes Reck, aux documents mis à jour récemment par la SSR sur son image directrice et ses principes de programmes, ainsi qu'à l'exposé des résul- tats de sa restructuration de 1979. Nous avons aussi pris connaissance, entre autres éléments, des thèses des Eglises sur l'évolution des moyens de communications sociales, d'un travail du Groupe d'étude des mass médias.
C'est le lieu de dire ici l'apport particulièrement substantiel du message du Conseil fédéral du 1er juin 1981. Il précise fort utilement de nombreuses données historiques et techni- ques et fournit des interprétations authentiques de plusieurs notions essentielles pour la bonne compréhension du projet.
Enfin, nous avons procédé à une visite au centre de télé- communications des PTT à Ostermundigen, où des expé- riences et des démonstrations ont été présentées en relation avec les possibilités nouvelles que la technique ouvre au développement des médias électroniques. C'est dire que, si nos travaux ont été menés à chef dans des délais réduits, nous n'avons pas pour autant pris notre tâche à la légère. Dans cette brève introduction, je voudrais encore souligner l'esprit de conciliation qui a imprégné nos travaux. Les affrontements fondés sur des préjugés et des procès d'in- tention qui ont caractérisé si souvent les débats consacrés aux médias électroniques ces dernières années, ont fait place à la recherche de solutions transactionnelles aux- quelles chacun pouvait finalement se rallier. Il ne s'est pas agi pour autant d'escamoter les difficultés, de reporter leurs solutions à des temps meilleurs ni de se réfugier dans un flou plus ou moins artistique, faute d'idées précises. Non! Les membres de la commission, avec l'active et efficace
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collaboration de M. le conseiller fédéral Schlumpf et de ses collaborateurs, se sont efforcés de trouver une voie accepta- ble qui ménage l'avenir mais qui, surtout, fournisse enfin une base constitutionnelle solide qui, de l'avis unanime, fait de plus en plus gravement défaut, face au développement actuel et futur des moyens de communication électroni- ques.
Il est vrai que l'absence d'une norme constitutionnelle, après les échecs de 1957 et de 1976 en votation populaire, n'a pas empêché le développement exceptionnellement rapide, surtout de la télévision, dans le public. Cela ne fait qu'amplifier le besoin d'inscrire dans la constitution une base solide à partir de laquelle des dispositions légales nécessaires définiront les rapports entre les trois principaux partenaires intéressés à ce phénomène de société que cons- titue la télécommunication publique.,
Le premier de ces trois partenaires, c'est d'abord l'Etat. Il ne peut rester à l'écart des transformations sociales, politiques, culturelles et économiques profondes, nées et à naître de ce phénomène. Il suffit d'évoquer la force de pénétration et la dimension de diffusion des images de la télévision par exemple, pour en mesurer l'influence potentielle et les menaces correspondantes à l'égard d'une uniformisation plus ou moins autoritaire des conceptions et des opinions des consommateurs d'images. Sur ce point, il ne saurait guère être question de laisser une telle compétence d'orga- nisation aux seuls cantons. Même un fédéraliste convaincu admettra que cette question revêt une ampleur au moins nationale, sinon internationale. D'ailleurs, l'absence de normes constitutionnelles fédérales n'a pas incité jusqu'ici les cantons à légiférer en la matière. C'est donc bien dans la constitution fédérale que les dispositions législatives ndis- pensables doivent trouver leurs fondements juridiques et politiques.
Le deuxième partenaire, ce sont les diffuseurs et les créa- teurs de programmes; leur rôle, leur statut, leur liberté et leur responsabilité, qui est grande, doivent être précisés et non laissés au hasard d'une prolifération favorisée par la multiplication des moyens techniques et la réduction spec- taculaire de leur coût.
Le troisième partenaire, ce sont les usagers, téléspectateurs et auditeurs dont la liberté d'opinion et les convictions doivent être respectées. Ils doivent pouvoir tirer profit de ces moyens de communication grâce à la multiplication des échanges d'informations et d'idées qu'ils permettent mais aussi être protégés contre la fascination que peuvent exer- cer consciemment ou inconsciemment ces médias, entraî- nant alors passivité, conformisme et finalement totalita- risme. Ces conséquences peuvent exister, elles existent sous d'autres cieux. Nous y avons largement échappé jus- qu'ici mais nous devons nous donner les moyens de nous en prémunir efficacement. La fragilité de la base constitu- tionnelle actuelle a été démontrée à maintes reprises même si, pour des raisons de commodité impératives, le Tribunal fédéral et nous-mêmes les avons, à l'occasion, jugées admissibles dans tel ou tel cas.
Aujourd'hui, l'ordonnance sur les essais de radios locales, la concession de télévision par abonnement, celle pour le satellite de télécommunication, demain la réglementation indispensable des satellites de télévision à réception directe, le télétexte, le vidéotexte, la télématique et d'autres médias sans parler même de la concession actuelle accordée à la SSR, toutes ces dispositions correspondantes, actuelles ou à venir, doivent reposer sur une compétence indubitable et expresse de la Confédération.
Ce n'est donc pas pour la seule satisfaction de savants constitutionnalistes que cette compétence doit exister dans la constitution fédérale. Elle doit y figurer pour que, dans une démocratie fondée sur la sécurité du droit, les contro- verses et les hésitations cessent quant à la légitimité de telle ou telle disposition relative aux médias.
S'il restait anarchique, le développement technique quasi explosif auquel nous assistons et qui est loin d'être terminé, conduirait au chaos, à l'arbitraire, à des abus d'influence intolérables dans un système politique pluraliste comme
celui auquel nous sommes attachés. A ce point de vue, une norme constitutionnelle relative aux médias n'est pas une atteinte supplémentaire à la liberté, mais bien une garantie nécessaire à l'exercice de cette liberté.
C'est ce qui a conduit le Conseil fédéral à nous proposer d'insérer ce texte à l'article 55es, tout proche de la disposi- tion relative à la liberté de la presse, et non à l'article 33quater, où l'accent aurait été dès lors davantage mis sur la techni- que des télécommunications, puisque l'article 36 porte sur la régale des postes.
La question a été longuement débattue, y compris au Con- seil des Etats, de savoir si une simple délégation de compé- tence suffirait ou si des éléments importants relatifs aux programmes diffusés et aux statuts des diffuseurs devraient aussi figurer dans le projet. La solution retenue est double. D'une part, une délégation générale de compétence est proposée pour l'ensemble des formes de diffusion publique de productions et d'informations, qui utilisent des techni- ques de la télécommunication, c'est-à-dire radio et télévi- sion d'importance nationale et locale, y compris la transmis- sion directe par satellites ou la diffusion par câbles, mais aussi, par exemple, le télétexte, le vidéotexte, la télévision par abonnements. Certains supports, qui utilisent aussi des techniques de télécommunication, restent pourtant à l'écart de la norme constitutionnelle, comme le vidéodisque, les jeux électroniques ou les cassettes. Ces derniers s'apparen- tent davantage à la presse écrite, car ils ne sont pas retrans- mis par ondes électromagnétiques. Quant aux systèmes de télévision interne, ou aux réseaux de diffusion d'agences d'informations ou d'échanges entre des groupes spécifi- ques, ils ne sont pas non plus assujettis à la définition du 1er alinéa, leur diffusion n'étant pas publique.
D'autre part, quelques éléments essentiels de directives en matière de programmes et de statuts des diffuseurs et de contrôle sont d'ores et déjà indiqués aux alinéas 2 à 4 du projet. Mais ces alinéas-là ne concernent que les diffuseurs de programmes radio et télévision proprement dits. Le Con- seil fédéral, la majorité du Conseil des Etats et de votre commission estiment nécessaire d'introduire, déjà au niveau de la constitution, ces éléments matériels fondamen- taux. Il s'agit d'éviter de reporter dans les lois d'exécution l'ensemble des problèmes à régler, et ils sont nombreux. Les alinéas 2 à 4 constituent donc un cadre qui dégage un certain nombre de normes, trop fondamentales pour être reléguées dans les simples lois ultérieures d'exécution.
Le peuple, qui sera obligatoirement consulté sur l'article constitutionnel, mais seulement facultativement sur les lois subséquentes, doit pouvoir se faire une idée des solutions d'ores et déjà proposées sur ces orientations de principe. Compte tenu d'une certaine inquiétude, ou d'une certaine réserve qu'éprouve une partie de la population à l'égard de la radio et de la télévision, il a semblé judicieux de présenter clairement dès maintenant les options essentielles. On a reproché à cette méthode de mettre en péril l'introduction indispensable d'une compétence constitutionnelle en la matière; ce serait - dit-on - mettre le feu aux poudres sur des sujets délicats et controversés. La commission ne par- tage pas ce point de vue. Au contraire, elle a estimé qu'un silence sur ces questions risquerait de susciter de la méfiance et d'entraîner un rejet de précaution de la part du peuple qui n'aime pas tellement accorder des blancs-seings les yeux fermés.
Une fois admis le principe de dispositions matérielles sur le mandat de programme et le statut des diffuseurs, il était inévitable que s'affrontent des opinions plus ou moins diver- gentes au sujet des termes et des notions utilisés. Certains de ces termes possèdent une charge peut-être plus affective que concrète, et les affrontements portent dès lors davan- tage sur des arrière-pensées que l'on se prête mutuellement que sur des divergences fondamentales de conception.
Je crois que c'est le mérite de votre commission d'avoir évité les termes jugés sensibles, voire provocateurs par certains, sans pour autant s'être réfugiée dans des notions trop générales ou trop abstraites pour susciter la controverse. Suivant le conseil de Boileau, nous avons essayé d'énoncer
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clairement ce que nous avions bien conçu et les mots pour le dire sont venus plus ou moins aisément.
Je crois pouvoir affirmer que notre commission se fait une conception assez unanime des principaux éléments du mandat de programme et du statut des diffuseurs. Par conséquent, ne mettons pas en péril le succès de l'article dans son ensemble par des querelles de vocabulaire qui ne reposent pas toujours, me semble-t-il, sur de réelles diver- gences conceptuelles. Ainsi, à l'alinéa 2, les trois objectifs auxquels la radio et la télévision doivent tendre sont l'épa- nouissement culturel, la libre formation des opinions et le divertissement des destinataires des programmes. A noter que la radio et la télévision sont pris ici dans leur acception générique. Ceux deux médias, dans leur ensemble, et non pas nécessairement chaque diffuseur individuellement, doi- vent concourir à ce triple objectif.
Des hésitations se sont manifestées quant à l'opportunité de citer expressément le divertissement comme objectif. Fina- lement, des majorités se sont dégagées dans un sens positif au Conseil des Etats et dans notre commission, considérant qu'il ne s'agissait pas d'un ordre de divertir, avec tout ce que cela pourrait entraîner de ridicule. Mais en fait, il a paru impossible de ne pas citer dans cet alinéa le divertissement qui constitue aujourd'hui la majeure partie des programmes, qu'on le veuille ou non.
La commission a également souscrit à l'adjonction du Con- seil des Etats, qui prévoit expressément qu'au-delà des particularités du pays, les diffuseurs, une fois de plus dans leur ensemble, tiennent compte des besoins des cantons. Une première divergence a surgi à propos du terme «objec- tivement» qui, selon le Conseil des Etats, doit aussi définir la manière dont la radio et la télévision doivent refléter la diversité des événements et des idées. Le Conseil fédéral s'était satisfait de l'adverbe «convenablement». Nous revien- drons sur cette question, dans le débat de détail, mais on peut d'ores et déjà donner quelques explications sur la solution choisie par la majorité de la commission.
En réalité, tout le monde semble d'accord pour que les destinataires des programmes soient préservés des manipu- lations, des influences partisanes et d'autres distorsions de la réalité que les diffuseurs pourraient être tentés de leur faire subir à la faveur de la puissance de l'instrument d'infor- mation qu'ils détiennent. Les éléments essentiels de cette déontologie sont une bonne formation, une recherche attentive de la réalité, une présentation sans préjugés des faits et des opinions d'autrui dans leur diversité et de façon équilibrée, une présentation distincte des faits et des opi- nions d'autrui, d'une part, et des commentaires qu'ils inspi- rent aux présentateurs, d'autre part.
On pourrait trouver encore quelques autres critères. La question est de savoir comment résumer en un ou deux mots qui ont un contenu juridique correct et concret une telle énumération de ce qui, de l'avis à peu près unanime, doit former la déontologie professionnelle des diffuseurs. A partir du moment où l'on s'entend sur le contenu, le mot pour refléter ce contenu a-t-il tant d'importance? La com- mission a estimé que non.
"Elle a trouvé la solution différenciée que vous avez sous les yeux. Tout d'abord, elle a distingué les événements et la diversité des opinions, ensuite elle a renoncé au terme «objectif» pour lui donner sa traduction allemande de «sachgerecht». Cela a créé quelques difficultés aux franco- phones qui, en retraduisant «sachgerecht», sont retombés inévitablement sur ce malheureux «objectivement» qu'il fal- lait précisément éviter. Nous nous sommes finalement mis d'accord sur l'expression «de manière fidèle» qui qualifie la manière dont les événements doivent être présentés.
Quant à la diversité des opinions, nous avons préféré l'ad- verbe «équitablement» à celui de «convenablement» pour traduire l'idée exprimée en allemand par «angemessen» qui définit comment il convient de refléter cette diversité des opinions.
La question posée par la rédaction de l'article 3 est au fond à peu près de la même nature. Cet alinéa concerne le statut des diffuseurs par rapport à l'Etat et à des tiers. Tous
conviennent que ce statut doit être fondamentalement celui de l'indépendance. La question consiste à préciser com- ment cette indépendance doit se traduire dans la concep- tion des programmes. Pour le Conseil fédéral, «l'indépen- dance» et «la libre conception des programmes» sont mises sur le même pied et la constitution doit les garantir dans les limites de l'alinéa 2. En réalité, cette liberté de conception des programmes concerne exclusivement les détenteurs de la concession attribuée par les autorités, c'est-à-dire les diffuseurs. Elle est le reflet de la responsabilité qu'ils endos- sent du fait de leur adhésion par une signature qui les engage aux termes de la concession. Cette liberté ne saurait s'étendre aux créateurs de programmes, à titre individuel. Sur ce point, il n'y a pas la moindre ambiguïté; le message du Conseil fédéral, M. Schlumpf, conseiller fédéral, à plu- sieurs reprises, d'autres experts encore ont bien précisé que cette notion de liberté dans la conception des programmes n'équivalait en aucune façon à la garantie d'un droit indivi- duel pour quiconque. Le diffuseur peut déléguer cette liberté à des collaborateurs mais c'est toujours lui qui en reste redevable.
Le Conseil des Etats a néanmoins préféré l'expression de «l'autonomie dans la conception des programmes» qui, à ses yeux, écarte davantage l'ambiguïté qu'il voit dans une référence à la liberté. La commission pour sa part vous invite à vous rallier à la formule initiale du Conseil fédéral.
La troisième divergence que votre commission vous pro- pose par rapport à la décision du Conseil des Etats con- cerne un alinéa 3bis. Il fait expressément .référence à la mission et à la situation des autres moyens de communica- tion, en particulier la presse, dont il faudra tenir compte dans l'élaboration de la législation sur les médias électroni- ques. Cette adjonction avait déjà été opérée lors des débats parlementaires consacrés au projet de 1976. Depuis lors, les médias électroniques ont encore gagné du terrain par rap- port aux autres médias, en particulier la presse écrite. Cette référence n'avait guère été contestée à l'époque et nous avons estimé judicieux de la reprendre telle quelle dans le projet actuel.
Enfin, la dernière divergence concerne l'alinéa 4, qui institue une autorité indépendante de plainte. Sur le fond, chacun se rallie à cette mention. L'arrêté fédéral correspondant que nous allons mettre sous toit a la fin de cette semaine possède une base constitutionnelle suffisante, admise par une nette majorité. Toutefois, il est limité dans le temps et, pour être assuré que cette autorité de plainte restera en vigueur désormais de façon permanente, au-delà de 1987, il était nécessaire de contraindre dès maintenant la Confédé- ration de la créer.
La divergence porte sur la présentation. Selon le Conseil fédéral et le Conseil des Etats, cet alinéa doit faire partie intégrante de l'article 55bis. Selon la commission, il faut en faire un article 55ter distinct. Nous en présenterons les motifs dans le débat de détail.
Par ces dispositions, la commission estime vous présenter un projet indispensable, équilibré, émondé de ses princi- pales épines, pouvant rallier une majorité du peuple et des cantons. Il ne s'agit pas - et je le souligne - d'un article sur la gestion, les programmes et les structures de la Société suisse de radiodiffusion. Il s'agit, de façon beaucoup plus globale, d'inscrire enfin dans notre constitution la possibilité de donner une base juridique solide aux indispensables prescriptions qu'impose ce domaine majeur des médias électroniques. L'ampleur de leur rôle actuel, le développe- ment ultérieur qu'ils pourront connaître, que nous le vou- lions ou non, justifient largement cette troisième tentative. Certes, l'article constitutionnel que nous vous présentons est loin de résoudre tous les problèmes sérieux et épineux qui sont liés aux médias électroniques. Il laisse délibérément ouverte la question du nombre des diffuseurs, monopole ou non. Il renvoie à la législation les prescriptions touchant le financement et les structures internes des diffuseurs, ainsi que bien d'autres questions délicates.
Il se concentre cependant sur les points les plus importants, il reste concis, il repose sur des idées qui se sont précisées
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avec le temps, il construit un cadre où la liberté d'expression pourra se conjuguer avec la liberté de réception dans le respect du destinataire des programmes, c'est-à-dire le public qui doit rester juge de ses opinions individuelles fondées sur une information correcte dans une démocratie libre.
C'est donc par 21 voix, avec une seule abstention, que votre commission vous invite à entrer en matière, comme d'ail- leurs le groupe libéral qui s'y rallie.
Bremi: Die Fraktion der freisinnig-demokratischen Partei stimmt für Eintreten auf diese Vorlage. Wir teilen die aus- führliche und sorgfältige Beurteilung, wie sie der Präsident der Kommission und der Sprecher französischer Sprache vorgenommen haben. Eigentlich hätten wir uns einen bes- seren Ablauf in der Mediendiskussion gewünscht, nämlich vorerst eine Diskussion über das Mediengesamtkonzept, dann über den Verfassungsartikel und erst nachher über die Rundfunkverordnung. Es ist nun nicht ganz so verlaufen, wir werden versuchen, das Beste aus dieser Situation zu machen.
Gestatten Sie mir vorerst einen Blick auf das geänderte politische Umfeld, das in verschiedenen Beziehungen die gegenwärtige Vorlage belastet: Wir stehen vor der Tatsache, dass frühere Vorlagen vom Volk abgelehnt worden sind, und man hört dann gelegentlich den Hinweis, man müsse eine solche Vorlage nur mehrmals bringen, sie würde nach eini- ger Zeit schon angenommen, wie auch damals das Frauen- stimmrecht. Man hört diese Überlegung übrigens auch im Zusammenhang mit der UNO-Abstimmung. Ich halte sie bei der UNO-Abstimmung, aber auch bei diesem Verfassungsar- tikel für falsch und gefährlich. Wir haben uns mit den Gründen der damaligen Ablehnung auseinanderzusetzen, und wir haben das in der Kommission auch getan. Wir haben jetzt einen Verfassungsartikel vorzulegen, der diesen Erfahrungen Rechnung trägt, der nicht wieder von den gleichen Voraussetzungen ausgeht, sondern von veränder- ten Voraussetzungen.
Zum zweiten: Eine Reihe von Personen begegnen dieser Vorlage mit der Angst, durch sie eingeengt zu werden. All diejenigen, die redaktionell tätig sind, befürchten, durch diesen Verfassungsartikel oder die anschliessende Gesetz- gebung in ihrer redaktionellen Freiheit unangemessen ein- geschränkt zu werden. Es gibt auch jene, die befürchten, finanziell eingeschränkt zu werden, beispielsweise unsere sehr starke schweizerische Meinungspresse, die Angst bekundet, durch die Resultate dieser unserer heutigen Medienpolitik finanziell - beispielsweise durch Inseraten- werbung oder auf anderer Ebene - eingeengt zu werden. Schliesslich stelle ich fest, dass es in diesem Lande viele gibt, die diesen Bundesverfassungsartikel als eine Art Straf- exerzieren gegen die SRG auffassen. Alle möglichen Vorbe- halte gegenüber der SRG, die aufgestaut und selten abrea- giert werden können, werden jetzt vorgebracht. Es erinnert mich etwas an den physikalischen Begriff des Siedeverzu- ges; wenn man lange und stark genug einen Deckel auf kochendes Wasser presst, dann entsteht ein Siedeverzug. Wenn das Wasser dann zum Sieden kommt, geschieht es viel explosiver, als es normalerweise der Fall wäre. Dieser Verfassungsartikel soll kein Strafexerzieren gegen die SRG werden. Im Gegenteil. Wir möchten der SRG mit diesem Verfassungsartikel helfen.
Das technische Umfeld hat sich ferner verändert. Heute und morgen werden uns sehr viele Kommunikationsmittel mehr zur Verfügung stehen. Neu sind Kassetten, Video, Satelliten, auch alle möglichen Formen von neuen Datenübertragun gen, also die Hardware wird zusätzlich bestehen. Wir stehen dieser Situation etwas verunsichert gegenüber und hoffen, dass die PTT alle möglichen kommenden Kommunikations- mittel technisch im Griff behalten. Persönlich zweifle ich daran, dass die PTT das tun müssen und tun können. Immerhin haben wir aber von diesem neuen Umstand aus- zugehen. Aber nicht nur das Hardware-Angebot wächst, auch das Angebot an Programmen vervielfältigt sich. Und
vor allem werden wir davon auszugehen haben, dass Fern- seh- und Radiosendungen sowie andere Programmarten vermehrt im Ausland produziert werden und auch mittels Kassetten und anderen Medien in die Schweiz einströmen. Wir werden die Programmvielfalt in der Schweiz nicht mehr beherrschen, auch nicht mehr festlegen können, sondern wir werden weitgehend dem Ausland ausgeliefert sein, in höherem Mass, als das bei der Presse schon der Fall ist. Schliesslich besteht der ganz einfache Tatbestand: es gibt heute im Gegensatz zu früher den Entscheid über Lokalra- dios. Wir werden demnächst - in wenigen Monaten - Lokal- radios in diesem Lande haben.
Aus all diesen Umfeldveränderungen ist das Bedürfnis nach Rechtsgrundlagen entstanden. Es stellt sich deshalb die Frage, ob sich dieser Bundesverfassungsartikel jetzt als Artikel für die Bewältigung der Medienvergangenheit, -gegenwart und zukünftigen -entwicklung eignet.
Die freisinnig-demokratische Fraktion hat sich deshalb die Frage gestellt, ob wir überhaupt einen Medienartikel in der Bundesverfassung brauchen. Wir haben ihn ja nicht für die Presse, den Film, für das Theater, für Kassetten, sondern wir haben ihn nur für Radio und Fernsehen. Man muss sich die Frage stellen: Braucht es ihn überhaupt noch und warum? Die naheliegende Antwort für unsere Fraktion wäre die, auch Radio und Fernsehen dem Wettbewerb zu überlassen und damit weder Programmaufträge noch Programmaufla- gen zu erteilen. Es bestehen aber einige Tatbestände, aus denen wir schliessen, dass ein Wettbewerb in diesen Berei- chen heute noch nicht oder nicht hinlänglich möglich ist. Speziell im Bereich des Fernsehens sind es die technischen Gegebenheiten, die einen Wettbewerb noch einschränken. Es wird zwar möglich sein, vielleicht ein zweites Programm in jeder Sprachregion technisch zu ermöglichen - aber heute noch nicht, sondern erst in einiger Zeit -. In diesem Zeitpunkt werden wir wieder darüber zu sprechen haben. Wir wissen, dass ein solcher Veranstalter ein Budget von 200 bis 400 Millionen Franken bereitstellen muss. Auch finanziell wird ein echter Wettbewerb unter mehr als zwei Bewerbern noch nicht möglich sein. Schliesslich wissen wir, dass die personellen Voraussetzungen zur qualitativ hoch- stehenden Bearbeitung von mehreren Programmen kaum gegeben sind. Wir sind deshalb der Auffassung, dass im Moment ein wirklich spielender Wettbewerb noch nicht möglich ist. Wir dürfen ihn aber nicht ausschliessen. Man kann sich dann die Frage stellen - und zwei Herren unserer Kommission haben das getan -, ob man den Wettbewerb nicht verordnen soll. Wir sind der Meinung, dass man einen Wettbewerb nie verordnen kann, wenn die Rahmenbedin- gungen das nicht ermöglichen. Wenn ein echter Wettbe- werb unter vielen Bewerbern aber nicht möglich ist, ist es auch eine Illusion und allenfalls sogar gefährlich, einen Wettbewerb verordnen zu wollen.
Es bleibt also das Monopol. Wir möchten das nicht nur negativ interpretiert haben. Das Monopol ist gegenwärtig die einzige sich uns anbietende Möglichkeit - mindestens auf dem Gebiet des Fernsehens. Wir haben uns deshalb darauf zu konzentrieren, dieses Monopol richtig zu handha- ben. Deshalb sind wir zum Schluss gekommen, den Antrag des Bundesrates aufzunehmen und einen Programmauftrag zu formulieren. In diesem Programmauftrag steht der Satz, auf die Bedürfnisse der Kantone sei Rücksicht zu nehmen. Von diesem Satz, dem wir zustimmen, leiten wir aber ab, dass sich ein solcher Auftrag nur an Veranstalter richten kann, die in mehreren Kantonen, also mindestens sprachre- gional tätig sind. Er kann sich ja nicht an ein Lokalradio richten, das nicht an Kantone gebunden ist, das möglicher- weise nicht einen ganzen Kanton oder allenfalls nur Teile von zwei, drei Kantonen abdeckt.
Aus solchen Überlegungen ist dann auch der Minderheits- antrag I entstanden, wonach ein Programmauftrag nur an jene zu richten sei, die national oder sprachregional tätig sind.
Zu den Programmauflagen gibt es unserer Meinung nach vorerst drei untaugliche Wege:
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Bundesverfassung (Radio- und Fernsehartikel)
Wenn wir nichts tun und damit dem Monopolcharakter nicht Rechnung tragen, fördern wir eben wieder diesen «Siedeverzug».
Wir können die Gestaltungsfreiheit der Journalisten nicht dermassen weitgehend einschränken und uns nachher über ihre mangelnde Fruchtbarkeit beklagen. Wir müssen also den Redaktoren, den Journalisten durchaus Vertrauen entgegenbringen. Wir können nicht alles und jedes legife- rieren.
Wir sollen das Thema nicht auf die Gesetzgebung ver- schieben. Damit wäre nichts gewonnen. Es wäre Zeit verlo- ren, und es wäre Unsicherheit geschaffen.
Was man regeln könnte oder was man - nach Meinung jener, die eine perfekte Programmvorschrift und Programm- auflage ausarbeiten wollen - regeln müsste, wäre die Aus- wahl der Information; es müsste festgelegt werden, was überhaupt in Radio und Fernsehen gesendet werden darf und was nicht. Wir müssten verlangen, dass die Wahrheit, dass angemessen, also im Verhältnis gesendet werde, dass die Informationen ausgewogen sind, dass alle journalisti- schen Leistungen den Erfordernissen des Anstandes genü- gen und dass sie sachgerecht und sachlich vorgebracht werden.
Diese Diskussion ist, wie Sie vom Präsidenten gehört haben, in der Kommission ausführlich durchgeführt worden. Wir haben uns auf zwei Auflagen geeinigt: sachgerecht und angemessen. Unsere Fraktion ist der Auffassung, dass man sich diesen zwei Vorschriften anschliessen kann. Sie sind nicht feldabdeckend, aber sie sind mindestens klar, und ich glaube, alle, auch die Richter, wissen, was wir uns darunter vorzustellen haben.
Ein Wort zum Antrag der Minderheit I, der später noch eingehender begründet wird. Mit diesem Antrag wollen wir nicht zweierlei Recht schaffen, sondern die Minderheit I will alle Auflagen und Vorschriften nur dort restriktiv anwenden, wo sie unbedingt nötig sind, und überall dort, wo ein Schritt zur Liberalisierung gemacht werden kann, wollen wir dies tun.
Zum Schluss: Welcher Effekt soll von diesem Verfassungs- artikel auf unsere heutige SRG ausgehen? Wir machen diesen Verfassungsartikel ja nicht nur für die SRG, aber sie ist sicher der Hauptadressat. Seit einigen Jahren stellen wir das sichtbare Bemühen der SRG um mediengerechte Quali- tät fest. Das ist der SRG in den letzten zwei, drei Jahren in weiten Strecken gelungen, in anderen noch nicht. Wir wol- len mit diesem Verfassungsartikel die guten Ansätze bei der SRG unterstützen, der SRG und ihren Redaktoren Vertrauen entgegenbringen. Wir erwarten aber von der SRG auch · Vertrauen vor der Volksabstimmung, die dann über diesen Verfassungsartikel stattfinden wird.
Im Namen der Fraktion beantrage ich Ihnen Eintreten auf diese Vorlage.
Zbinden: Seit einer Generation disputiert man in diesen Hallen über einen neuen Radio- und Fernsehartikel. Ein erster Entwurf wurde 1952 vom Volk abgelehnt, offenbar aus einer Anti-Fernseh-Stimmung heraus. Auch ein zweiter Entwurf fand 1976 keine Gnade vor Volk und Ständen. Die damalige Vorlage wurde wegen eines allzu engherzigen Programmartikels als Bevormundung von Radio und Fern- sehen empfunden. Heute nehmen wir nun den dritten Anlauf. Diesmal müssen wir das Ziel eines Radio- und Fern- sehartikels und einen entsprechenden Konsens schaffen. Zur Notwendigkeit: Im Medienbereich hat die Technik das Recht überrundet. Unsere Rechtsordnung hinkt hinter den technischen Errungenschaften nach. Die Durchschnittsbür- ger - und wahrscheinlich auch wir - haben die Übersicht über die Medientechnik längst verloren. Neben dem traditio- nellen Stubenradio und Stubenfernsehen gibt es nun den Kabelrundfunk mit weitreichenden und programmträchti- gen Verteilernetzen. Es gibt den Satellitenrundfunk und die Fernmeldesatelliten. Wir stossen auf neue Formen des Fern- meldewesens wie Videokassetten, Pay-TV, Videotex und Teletext, alles verbunden mit der Glasfasertechnik. Diese
technische Revolution bietet unabsehbare neue Möglichkei- ten. Die bisherige Rechtsordnung ist eindeutig ungenügend. Artikel 36 der Bundesverfassung schafft lediglich eine Bun- deskompetenz für technische Belange von Radio und Fern- sehen. Das Telegrafen- und Telefongesetz erklärt nur die Fernmeldeanlagen zur Sache der PTT. Der mit der Konzes- sion an die SRG verbundene Programmauftrag ist in bezug auf die Bundeskompetenz zwar umstritten; hingegen hat das Bundesgericht diese Zuständigkeit bejaht. Das Fazit dieser Lagebeurteilung kann nur die sein, dass eine klare Verfassungsbestimmung notwendig ist, um eine saubere Rechtsordnung auch für den Medienbereich zu schaffen.
Welches sind nun die hauptsächlichsten Regelungen, die im neuen Verfassungsartikel zu ordnen sind? Zur Bundeskom- petenz: Es ist unbestritten, dass über Radio und Fernsehen vom Bund aus zu legiferieren ist. Ein Radio- und Fernsehar- tikel BV 55bis ist überfällig. Das ist eigentlich unbestritten. Zur Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen: Diese bleibt verfassungsmässig gewährleistet. Sie soll als Einrichtung unabhängig sein von staatlichen Eingriffen, aber auch von nichtstaatlichen Interessengruppen. Wir lehnen ein Staats- radio und ebensosehr ein Staatsfernsehen ab. Das dürfte für die Medienverantwortlichen ein bedeutender Grundsatzent- scheid sein.
Zur Meinungsäusserungsfreiheit: Die Meinungsäusserungs- freiheit eines jeden einzelnen Bürgers und auch eines jeden einzelnen Medienschaffenden ist und bleibt im Bereich von Radio und Fernsehen ein individuelles Freiheitsrecht, und zwar als ungeschriebenes Verfassungsrecht. Bei den Radio- und Fernseheinrichtungen als Konzessionäre ist die Mei- nungsäusserungsfreiheit des einzelnen Mitarbeiters einge- schränkt durch den Programmauftrag. Auch das dürfte nicht bestritten werden.
Zur Programmgestaltungsfreiheit: Diese ist lediglich dem Veranstalter, also der Radio- und Fernseheinrichtung, vor- behalten, nicht aber den einzelnen Programmschaffenden. Die CVP-Fraktion vertritt die Auffassung, dass der Version der nationalrätlichen Kommission im Gegensatz zu derjeni- gen des Ständerates der Vorzug zu geben ist. Die «freie Gestaltung» der Programme soll unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Programmauflagen gewährleistet werden. Es ist schwer einzusehen, inwiefern der ständerätliche Aus- druck der «Autonomie» hier aussagekräftiger sein soll. Hin- gegen finden wir den Minderheitsantrag I, vertreten durch Herrn Kollege Schüle, völlig abwegig. Es kann und darf nicht sein, dass für nationale Radio- und Fernsehveranstal- ter Programmauflagen vorzusehen sind und andererseits lokale und regionale Radio- und Fernseheinrichtungen die volle, uneingeschränkte Programmfreiheit geniessen. Das wäre mit verschiedenen Ellen gemessen. Die nationale SRG wäre so an die Programmrichtlinien gebunden, während Lokalradio und Lokalfernsehen zügellose Programmfreiheit geniessen könnten. Das würde unseres Erachtens dem ele- mentaren Gebot der Gleichbehandlung widersprechen. Die CVP-Fraktion hat kein Verständnis für solche Privilegien.
Zu Monopol oder Pluralität: Der Verfassungsartikel sieht völlig zu Recht kein nationales Monopol vor. Es wird also weder ein rechtliches noch ein faktisches SRG-Monopol geben. Mehrere Konzessionen sind also möglich, und - ich nehme an - wahrscheinlich. Unsere Fraktion lehnt hingegen den Antrag des Landesrings der Unabhängigen ab, der dahin zielt, das faktisch auf nationaler Ebene bestehende SRG-Monopol von Gesetzes wegen, also quasi von Amtes wegen, zu brechen, indem obligatorisch mehrere Konzes- sionen zu verteilen wären. Die SRG ist als nationale Einrich- tung zu erhalten und zu stärken. Wir lehnen einen Anti-SRG- Artikel ab.
Zum Programmauftrag: Es erscheint uns für ein elektroni- sches Medium unerlässlich, dass mit einer Konzession auch minimale Anforderungen an das Programm gestellt werden. Das gilt um so mehr, als Radio und Fernsehen nicht ver- gleichbar sind mit der diversifizierten Presse. Die in Artikel 2 enthaltenen verfassungsmässigen Programmauflagen sind daher richtig, zweckmässig und im Sinne eines für die
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Allgemeinheit bestimmten Radios und Fernsehens not- wendig.
Zu den einzelnen Programmauflagen: Wie die Ansichten zum Ausdruck zu bringen sind und wie die Ereignisse darge- stellt werden sollen, da bekennt sich die CVP-Fraktion zu den beiden folgenden Kriterien: Die Vielfalt der Ansichten ist angemessen zum Ausdruck zu bringen, und die Ereignisse sind sachgerecht darzustellen. Wir werden in der Detailbera- tung unseren Standpunkt diesbezüglich näher begründen. Zur unabhängigen Beschwerdeinstanz: Eine unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen ist eigentlich von keiner Seite bestritten worden. Sie dürfte als anerkann- tes Instrument der Programmkontrolle sowohl von den Zuhörern und Zuschauern wie von den Trägerorganisatio- nen, aber - so hoffen wir - auch von den Professionellen der Radio- und Fernseheinrichtungen anerkannt werden. Die CVP-Fraktion ist der Auffassung, dass eine entsprechende Bestimmung in den Verfassungsartikel gehört und rur so diesbezügliche Klarheit geschaffen werden kann. Wir unter- stützen den Antrag der Minderheit Müller, wonach diese Bestimmung im Radio- und Fernsehartikel zu integrieren ist. Damit erhält diese neue Verfassungsbestimmung in einem einzigen Paket neben der Zuständigkeitsordnung und dem Programmauftrag auch das Erfordernis einer Beschwerd- einstanz. Jede Zweideutigkeit ist damit ausgeschlossen. Es zeugt unseres Erachtens von Kleinmut für die Erfolgsaus- sichten des Radio- und Fernsehartikels, wenn aus Angst vor seiner Ablehnung das Herzstück, d. h. die Beschwerdein- stanz, durch einen separaten Beschluss gerettet werden soll.
Zum letzten, zur Rücksicht auf die Presse oder, wern Sie wollen, zum Presseschutzartikel: Schon in der Vorlage von 1976 war im Radio- und Fernsehartikel eine Bestimmung über die Presse aufgenommen worden. Dieser Presse- schutzartikel war schon damals an sich nicht bestritten. Er drängt sich im Interesse einer privaten und vielseitigen Presse geradezu auf. Wir begrüssen es, dass die National- ratskommission diesen Presseschutzartikel in die neue Vor- lage eingebaut hat.
In diesem Sinne beantragt Ihnen die CVP-Fraktion Eintreten auf die Vorlage und endlich die Schaffung eines allgemei- nen Konsenses und eine möglichst baldige Inkraftsetzung dieses neuen Radio- und Fernsehartikels.
Gerwig: Die sozialdemokratische Fraktion ist für Eintreten, übernimmt praktisch vollständig die Anträge des Bundesra- tes und lehnt die Anträge Schüle und Müller, vor allem aber Schüle, entschieden ab; sie tritt für einen einheitlichen Ver- fassungsartikel mit Beschwerdeinstanz ein.
Man könnten beinahe unverändert die Debatte 1975 beizie- hen, sie fast wörtlich zitieren. Wiederum geht es um die gleiche gesellschaftspolitische Auseinandersetzung. Neu ist, dass seit 1975 nun neuen privaten Medien - vor allem Radiomedien - die Möglichkeit geboten ist, im begrenzten geographischen Rahmen eigene Programme anzubieten. Im September 1976 ist der zweite Versuch eines Verfassungsar- tikels gescheitert, weil er der Mehrheit der Bürger freiheits- feindlich schien. Als Präsident des damaligen Komitees gegen den Verfassungsartikel werde ich heute für meine Fraktion sehr aufmerksam die Debatte und die Beschlüsse verfolgen, im Wissen, dass es unserem Rat möglich sein sollte, Bestimmungen auszuarbeiten, die endlich einen ver- nünftigen Verfassungsartikel bringen, in der Überzeugung aber, dass Formulierungen im Sinne des Ständerates wie- derum in der Volksabstimmung bekämpft werden müssten. Wir Sozialdemokraten befinden uns in einer sehr behagli- chen Situation, weil wir voll den durchdachten Entwurf des Bundesrates unterstützen können, der ja nicht im Verdachte steht, irgendwie parteipolitische Interessen zu verfolgen. Erstmals geht der Bundesrat nicht vom Modell der SRG aus. Er erweitert den Anwendungsbereich so, dass zukünftige Entwicklungen Platz haben. Wesentlich ist die Sicherstel- lung wichtiger Leistungen für Staat und Gesellschaft, nicht die Einschränkung der elektronischen Medien jeder Art. Diese Einschränkung - Herr Bremi hat es schon gesagt -
will der Bundesrat nicht. Er steckt einen Rahmen ab und definiert den Leistungsauftrag, den Radio und Fernsehen in Unabhängigkeit und mit der Freiheit, Programme zu gestal- ten, zu erfüllen haben. Er zwingt uns heute, uns mit Grund- sätzen der Medienpolitik auseinanderzusetzen. Der Bundes- rat geht nicht in Details, erfasst aber sowohl die Probleme der Massenkommunikation als auch solche der zukünftigen Individualkommunikation in durchaus offener Verfassungs- gesetzgebung.
Leider hat der Ständerat die Diskussion von 1975 wieder aufgewärmt, sich der damaligen Gesetzgebung angenähert, sich mehrheitlich einseitig wieder in diesen Stellungskrieg mit der SRG hineinmanövriert, den ja auch Herr Bremi und seine Fraktion nicht mehr will, ohne eigentlich Kenntnis von den neuen Medien zu nehmen.
Herr Zölch hat in einem sehr wegleitenden Vortrag vor der Kommission folgendes ausgesagt: «Alle am Kommunika- tionsprozess Beteiligten brauchen einen Verfassungsartikel, der heute und morgen Gültigkeit hat, und nicht einen, wel- cher der Vergangenheit nachtrauert.» Wir sind somit aufge- rufen, diese Gesetzgebung zu bieten und nicht im Gezänk um eigene Bedürfnisse und Interessen die Chance zu ver- passen, einen tragfähigen Kompromiss zu erarbeiten. Diese Zielsetzung hat ja glücklicherweise eine Mehrheit unserer Kommission verfolgt. Es ist eigentlich schade, dass eine Minderheit aus wenig übergeordneten Interessen es nun riskiert, möglicherweise wiederum einen gewissen Scher- benhaufen vorzuprogrammieren, der letztlich uns alle nega- tiv trifft.
Auch in der Kommission haben wir wieder die Begriffe «objektiv» und «Autonomie» diskutiert. Im Sinne dieser all- gemeinen Kompromisse sind aber alle davon abgekommen. Daher nur eine kurze Bemerkung an die Adresse des Stän- derates:
Wenn man den Programmschaffenden Objektivität zumutet und sie darauf verpflichtet, dann ist das nur auf Kosten der intellektuellen Redlichkeit und der Aufrichtigkeit dieser Mit- arbeiter möglich. Im übrigen ist es nie gut, wenn Sendungen jeweils mit dem parteipolitischen Geigerzähler gemessen werden und wenn man Ausschläge, die der eigenen Mei- nung widersprechen, dann als nicht objektiv betrachtet. Wir glauben, dass im Text des Bundesrates das Wort «angemes- sen» durchaus der schweizerischen Gesetzgebung entspricht. Auch «Autonomie» ist weggelassen worden, zu Recht. Der Bundesrat und auch die Kommissionsmehrheit wollen die Unabhängigkeit der Institution und die Freiheit in der Gestaltung der Programme. Mit etwelchem Zögern sind wir Sozialdemokraten damit einverstanden, dass der Wort- laut «Freiheit, die Programme zu gestalten» durch «die freie Gestaltung der Programme» ersetzt wird. Das ist aber auch ein Beitrag zum Kompromiss. Aber die neue Formulierung zeigt immer noch - wie 1975 - ein gewisses gestörtes Verhältnis zur Freiheit. Warum haben wir eigentlich immer dann Angst vor der Freiheit, wenn sie einmal konkret wird? Prof. Hans Huber formuliert dieses wichtige Erfordernis der Freiheit, übrigens zusammen mit dem Bundesgericht, so: «Radio- und Fernsehfreiheit ist in ihrem innersten Wert eine Freiheit, die diejenigen nötig haben, welche Verantwortung tragen und Rechenschaft ablegen müssen. Freiheit ist Vor- aussetzung der Verantwortung, und Verantwortung ist Kon- sequenz der Freiheit.»
Nachdem wir in unserem Medienartikel ja den Medienschaf- fenden enorme Verantwortung aufbürden, haben diese Schaffenden auch Anrecht auf diese Freiheit in der schöpfe- rischen Tätigkeit. Wir beschränken auf der einen Seite ver- fassungsrechtlich die Freiheit; wir müssen sie auf der ande- ren Seite aber verfassungsrechtlich verankern. Wir erhalten die sogenannte Konsumentenfreiheit ja auch nur, wenn wir die Informationsfreiheit klar garantieren. Empfänger können nur in Freiheit empfangen und sich dann frei entscheiden, wenn die Informationsfreiheit gewährleistet ist. Diese Frei- heit in der Gestaltung der Programme ist natürlich kein verfassungsrechtliches Individualrecht; das wissen wir auch. Die Verfassung wird lediglich beauftragt, diese Frei- heiten einander anzugleichen und wechselseitig zu
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beschränken. Wir folgen hier der Mehrheit der Kommission in Ziffer 3.
Unbestritten, aber wichtig ist die Unabhängigkeit der elek- tronischen Medien vom Staat, aber auch von allen anderen Mächten dieses Landes; den politischen und den wirtschaft- lichen. Niemand in diesem Staat soll die Medien in ihren Griff bekommen können, wenngleich die Macht ja ständig sehr verlockend erscheint. In Ziffer 3 ist der Rahmen von Freiheit und Unabhängigkeit festgelegt; in Ziffer 2 kommen die Einschränkungen, die im Interesse des ganzen Landes, der Gemeinschaft, der einzelnen, der Empfänger nötig sind. Hier ist der Entwurf des Bundesrates einen klaren Weg gegangen. Unsere Fraktion folgt in Minderheit III diesem Weg. Sie ist überzeugt, dass im Ausdruck «angemessen» die ganze Palette fair, anständig, Streben nach Objektivität und sachgerecht enthalten ist. Die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen, heisst eben sachgerechte Information und faire Berücksichtigung der Vielfalt. Wir haben diesen Ausdruck «sachgerecht» nicht gerne in der Verfassung, weil er ein qualifizierender Begriff ist. Wer diesen qualifizierenden Begriff verletzt, verletzt dann plötzlich schon die Verfassung. Ich glaube, es ist nicht ein gängiger schweizerischer Ausdruck, aber wir werden dann in der Detailberatung darauf zurückkommen.
Zum Antrag des Herrn Schüle und seiner Kollegen (ich werde ihm in der Detailberatung noch antworten, wenn er gesprochen hat; ich entnehme seine Argumente der «Neuen Zürcher Zeitung»): Kollege Schule will nun, Herr Bremi, zweierlei Recht. Das ist, was seinen Vorstoss als unglaub- würdig abstempelt, als wenig ernsthaft. Zweierlei Recht durch zwei verschiedene Veranstalter: solche mit nationaler Bedeutung (jetzt die SRG allein), dann Veranstalter mit lokalen, regionalen Radios (die privaten).
Der ersten Gruppe übergibt Herr Schüle mit seinen Kollegen alle an sich wichtigen demokratischen, rechtsstaatlichen Auflagen. Ich zähle nicht alles auf, von der kulturellen Entfal- tung über die Bedürfnisse der Kantone bis sachgerecht und angemessen. Das alles selbstverständlich ohne Werbung und ohne Werbeeinnahmen. Der zweiten Gruppe, die er anvisiert (der privaten), lässt der Antragsteller die Freiheit, nicht nur die freie Ausgestaltung der Programme, sondern volle Freiheit, ohne jede Auflage, keine kulturelle Entfaltung, nichts Sachgerechtes, nichts Angemessenes, keine Eigen- heit des Landes, aber dafür noch Werbung.
Herr Schüle nennt in der «Neuen Zürcher Zeitung» vom 29.August seine Gründe: Liberale Ideen seien es, die ihn dazu bringen, die Pressefreiheit auf jene elektronischen Medien voll auszuweiten, die nicht national seien, und auf die anderen nicht.
Mich wundert dieses Selbstbewusstsein des Herrn Schüle. Seit Jahren verlangten ja die ähnlichen Kreise die Brechung des sogenannten Monopols der SRG. Jetzt, wo es gebro- chen ist, scheut man sich nicht, zweierlei Recht zu schaffen und in einem echten Wettbewerb die SRG auszuschliessen, sie einseitig zu belasten und jene Veranstalter zu bevorzu- gen, die man politisch doch einigermassen im Griffe zu haben glaubt und die erst noch durch die Werbung nicht wirtschaftsunabhängig sind. Das Ganze, diese fehlende freie Konkurrenz, nennt Herr Schüle in der «Neuen Zürcher Zei- tung» dann auch noch liberal. Ich will diesen Vorstoss nicht überbewerten, aber er zeigt genau, was man will und was man immer wollte. Sie wünschen private Sender nach Ihren Ideen und lassen der SRG, der an sich unabhängigen Insti- tution, das, was sie dann nach den Verfassungsbestimmun- gen tun muss.
Sie schreiben weiter, die Presse sei ja frei; wer würde von der Presse staatliche Auflagen über den Inhalt ihrer Pro- dukte verlangen?
Nun, so wie der Pluralismus - sagen Sie - und die Vielfalt der Presse von staatspolitischer Bedeutung sei, so könnten es in der Zukunft die lokalen Medien werden; Medien, wie Sie sagen, auf der unteren Stufe. Über die sogenannt freie Presse werde ich mich in der Detailberatung noch äussern; Ihre Vergleiche hinken.
Ich möchte auch die formellen Gründe der Konzession und
Nichtkonzession bei Presse und elektronischen Medien nicht anführen, ich will es ganz politisch machen. Sie wür- den es nie hinnehmen, wenn wir als Gesetzgeber 90 Prozent aller Zeitungen als lokale bezeichnen und sie unbehelligt lassen, den übrigen 10 Prozent aber die Etikette «Presseor- gane von nationaler Bedeutung» geben wollten, denen wir zum Schutze'der Leser staatliche Auflagen machen müssen. Zu Recht würden Sie dieses Ansinnen bei der Presse ableh- · nen und den offenen Wettbewerb verlangen; was aber für die Zeitungen selbstverständlich ist, soll auch bei den elek- tronischen Medien für alle gelten: Entweder alle ohne Aufla- gen oder alle mit Auflagen; das ist der freie Wettbewerb, wie ein vielleicht einsamer liberaler Sozialdemokrat ihn sich vorstellt.
Es gibt im übrigen keine Medien auf unterer Stufe, nur Konkurrenz auf der jeweils gleichen Stufe. Die SRG hat dort keine Vorteile. Sie muss unter gleichen Voraussetzungen kämpfen. Es wird im übrigen gar keine grosse Konkurrenz auf lokaler Ebene geben, nur Starke werden die Versuchs- phase überleben. Und Grosse werden mit der SRG auf gleicher Stufe kämpfen, und auf keiner anderen Stufe als auf dieser regionalen-lokalen wird es so darum gehen, dass die Sender fair sind und ausgeglichen, wichtig, staatspoli- tisch bedeutsam denken. Dort, regional und lokal, trifft man den einzelnen oder Gruppierungen am tiefsten. Deshalb hat der Gesetzgeber auch diese Bandbreite von Fairness und Sachgerechtigkeit am wichtigsten gefunden. Gerade dort wollen Sie es nicht.
Ich wehre mich nicht für die SRG an sich und bin auch nicht wehleidig, aber wir setzen uns einfach für gleiches Recht für alle ein; sonst wird das Ergebnis sein, dass die Privaten - auf dem Gebiete der Unterhaltung - die beim Publikum belieb- ten Hitparaden jeder Art bringen können (auch noch mit Werbung), ohne Rücksicht auf die massgebenden Bedürf- nisse, aber die SRG das alles nicht tun kann.
Herr Bremi hat gesagt: wie soll ein lokaler Sender die Kantone berücksichtigen? Ich bin einverstanden, wenn man die Kantone weglässt, aber alle anderen Dinge nicht. Ich glaube, das kann niemand wollen, Herr Schüle. Alle Medien auf jeder Stufe sollen demokratisch ausgestaltet sein in sachgerechter Ausstrahlung, im Interesse der Funktion unserer Demokratie. Ich glaube, das kann auch niemand wollen, der mit Herrn Bremi, Herrn Zbinden und mit den Referenten dargelegt hat, dass es heute vor allem wichtig ist, dass wir einen Verfassungsartikel jetzt im Kompromiss durchbringen. Wir schliessen Kompromisse - ich wäre Herrn Schüle dankbar, wenn er sich das noch überlegte, weil wir einen Kompromiss brauchen für eine demokrati- sche verantwortungsvolle Radio- und Fernsehgesetzge- bung.
Hofmann: Die Fraktion der Schweizerischen Volkspartei stimmt für Eintreten auf die Vorlage. Auch wir betonen - erstens - die Wichtigkeit und - zweitens - die Dringlichkeit eines Radio- und Fernsehartikels. Wir verdanken dem Bun- desrat die diesbezügliche eingehende Botschaft.
Von seiten der SVP möchte ich kurz noch folgendes beto- nen :
Der vorgeschlagene Verfassungsartikel soll sich auch nach unserer Auffassung auf die Gesamtheit der elektroni- schen Medien beziehen. Er soll also kein alleiniger SRG- Verfassungsartikel sein.
Unseres Erachtens ist es wichtig, dass der Verfassungs- geber nicht nur sagt, was Radio und Fernsehen erbringen sollen, also nicht nur den Leistungsauftrag nennt, sondern auch sagt, wie diese Leistungen zu erbringen sind.
Der Ständerat hat aus diesen Überlegungen heraus Absatz 2 von Artikel 55bis modifiziert und verlangt, dass Radio und Fernsehen «die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten ange- messen und objektiv zum Ausdruck bringen sollen».
Bei allem Verständnis und aller Sympathie für dieses Grund- anliegen des Ständerates müssen wir doch sagen, dass eine bessere Formulierung zu wählen ist. Zu dieser besseren Formulierung einige Worte:
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Bereits in der Kommission des Nationalrates haben wir von seiten der SVP auf die Unterschiede zwischen «äusserer» und «innerer» Objektivität verwiesen.
Um die sogenannte «äussere» Objektivität, um die objektive Darstellung der Fakten, Ereignisse und Tatsachen muss und kann sich jeder Journalist mit Erfolg bemühen. Die gemelde- ten Fakten müssen stimmen, d.h. Ereignisse, Sachverhalte und Tatsachen sollen sachgerecht dargestellt werden. Was die sogenannte «innere Objektivität» betrifft, also die Ansichten und Meinungen, so hängen diese von den Wert- vorstellungen, von der Weltanschauung der Medienschaf- fenden, also vom Subjekt, ab. Eine alte journalistische Sen- tenz sagt daher auch: Fakten sind heilig, Kommentare sind frei.
Der nun vorliegende Vorschlag der Mehrheit der Kommis- sion des Nationalrates zu Artikel 55 Absatz 2, der von Kol- lege Nebiker von seiten der SVP eingebracht wurde, trägt den genannten Schwierigkeiten voll Rechnung, indem er einerseits die sachgerechte Darstellung der Ereignisse, und dazu zählen wir auch die Tatsachen, postuliert, des weiteren aber verlangt, dass die Vielfalt der Ansichten und Meinun- gen angemessen zum Ausdruck kommen soll. Die Formulie- rung von Absatz 2 Artikel 55bis gemäss Antrag der Kommis- sionsmehrheit scheint uns ein Optimum zu bieten. Ein Opti- mum, wenn der heikle Interessengegensatz auszugleichen ist zwischen der Meinungsfreiheit der Medienschaffenden einerseits und der Meinungsbildungsfreiheit der Empfänger andererseits. Die neue Formulierung vermeidet überdies das für viele zum Reizwort gewordene Wort «objektiv».
Die SVP-Fraktion stimmt also bei Artikel 55bis Absatz 2 und auch bei Absatz 3 den Anträgen der Mehrheit der Kommis- sion zu und lehnt die entsprechenden Minderheitsanträge ab. Kollege Nebiker wird sich in der Detailberatung dazu noch äussern.
Noch einige Worte zur Schaffung der unabhängigen Beschwerdeinstanz. Was die Schaffung einer unabhängigen Beschwerdeinstanz betrifft, so haben wir die Auffassung, dass hierfür die Rechtsgrundlage bereits vorhanden ist. Wir haben in den zurückliegenden Sessionen auch eine solche unabhängige Beschwerdeinstanz geschaffen. Es muss also hierfür nicht nochmals eine Rechtsgrundlage kreiert wer- den. Der Einbau des Passus «Der Bund schafft eine unab- hängige Beschwerdeinstanz» in den Radio- und Fernsehar- tikel verpflichtet allerdings den Bund, stets eine solche aufrecht zu halten, während er heute eine solche schaffen kann, sie aber nicht durchhalten muss.
Wenn man im Radio- und Fernsehartikel am Satz «Der Bund schafft eine unabhängige Beschwerdeinstanz» festhalten will, dann sind wir dafür, dass dieser Absatz in Artikel 55bis Absatz 4 gemäss Bundesrat und auch gemäss Antrag der Minderheit der Kommission eingebaut wird, weil er mit dem Radio- und Fernsehartikel ein Gesamtes bilden soll. Wir sind dagegen, dass man diesen Passus herausbricht und in einem besonderen Bundesbeschluss B unterbringt. Der Radio- und Fernsehartikel mit dem Leistungsauftrag, mit den Rechten und Pflichten für die Medienschaffenden, und die Schaffung einer Beschwerdeinstanz bilden ein Gesam- tes und sollen nicht in Abstimmungen getrennt dern Sou- verän unterbreitet werden.
Die SVP stimmt also für Eintreten auf den vorliegenden Verfassungsartikel und für die Regelung aller Probleme im Bundesbeschluss A.
M. Magnin: Le groupe PdT, PSA et POCH est, comme il l'a déclaré à plusieurs reprises, favorable à l'introduction dans la constitution d'un article sur la radio et la télévision. Il approuve même le texte proposé par le Conseil fédéral et amendé par la minorité III, mais il s'oppose à la disposition du quatrième alinéa créant une autorité indépendante de plainte. Nous avons déjà eu l'occasion de nous exprimer à ce propos à cette tribune.
C'est pourquoi d'ailleurs nous nous rallions à la proposition de la majorité de la commission, qui estime préférable de régler cette question par le moyen d'un autre arrêté afin de permettre au peuple de se prononcer séparément sur l'arti-
cle constitutionnel 55bis et sur la création d'une autorité de plainte faisant l'objet d'un autre article constitutionnel 55ter. Nous ne dirons pas que l'article constitutionnel que nous examinons aujourd'hui vient à son heure car, en raison d'une curieuse et peu démocratique pratique, d'importantes décisions qui auraient dû relever des lois d'application de l'article constitutionnel ont déjà été prises, le Parlement et le peuple étant ainsi mis dans une certaine mesure devant le fait accompli. C'est ainsi que des concessions pour télévi- sion à péage ont déjà été accordées, de même d'ailleurs qu'une concession pour télévision par satellite, et que le problème des radios locales a lui aussi été provisoirement réglé, et cela d'une manière peu satisfaisante. Les critères de sélection fixés dans l'ordonnance n'étant pas respectés, les sociétés et associations commerciales et bourgeoises se taillant la part du lion alors que celles d'inspiration populaire ne reçoivent que des miettes. Mais fait plus grave encore, on a créé l'autorité indépendante de plainte prévue à l'alinéa 4 de l'article 55bis de la constitution avant que celui-ci n'ait été accepté par les Chambres et par le peuple et nous avons déjà eu l'occasion de dire qu'en la circonstance, on mettait la charrue devant les bœufs.
A propos de cet article constitutionnel, il faut se rappeler que c'est parce que l'article soumis au peuple en 1976 comportait une certaine limitation de la liberté d'expression de la radio et de la télévision qu'il a été rejeté. Il faut s'en souvenir aujourd'hui, notamment en refusant de suivre la minorité I, qui, comme cela a déjà été souligné à cette tribune, est favorable à la liberté absolue des diffuseurs de radio et de télévision locale ou régionale, mais en revanche, n'est plus pour cette même liberté lorsqu'il s'agit de radio et de télévision d'importance nationale. On applique là deux poids et deux mesures, ce que nous ne saurions accepter et qui montre parfaitement quelles sont les intentions de la minorité qui propose liberté totale pour les uns, les organi- sations et associations privées et commerciales et, dans une certaine mesure, la mise sous contrôle strict de la SSR. Voilà les objectifs de cette proposition, que nous rejetons.
En conclusion, nous dirons que, si nous approuvons l'intro- duction dans la constitution d'un article sur la radio et la télévision avec les réserves que nous venons de faire, nous le faisons aussi sans illusions car cet article est assez vague - mais je reconnais qu'il est difficile de donner une teneur plus précise à un article constitutionnel, surtout quand il a trait à un domaine aussi complexe que celui-ci - assez vague, dis-je, pour permettre bien des interprétations, favo- rables ou défavorables, pour ne pas dire toutes les interpré- tations.
Tout dépendra finalement des lois d'exécution. On l'a bien vu en d'autres circonstances, par exemple avec l'article constitutionnel sur la prévoyance professionnelle, qui, douze ans après son adoption, n'est pas encore entré en vigueur et qui a d'ailleurs été complètement vidé de sa substance. Donc les articles constitutionnels valent finale- ment ce que valent les lois d'exécution.
Mais un article constitutionnel sur la radio et la télévision est indispensable et, s'il est accepté par le peuple, nous nous efforcerons le moment venu de faire en sorte que les lois d'exécution correspondent le mieux possible à cet article et à ses objectifs.
Müller-Aargau: Die unabhängige und evangelische Fraktion plädiert für Eintreten auf den Radio- und Fernsehartikel. Erlauben Sie mir, dass ich gleich zu Anfang auf die lau- warme Kritik von Kollege Bremi etwas eingehe. Wir betrei- ben wieder einmal Flickschusterei. In der ersten Woche dieser Session und gleich vor diesem Geschäft sprachen wir über die unabhängige Beschwerdeinstanz im Differenzbe- reinigungsverfahren. In der zweiten Sessionswoche setzten wir das Thema «Zeugnisverweigerung» (parlamentarische Initiative Bäumlin) ab, weil die Verwaltung die Vorarbeiten zu den Medienbestimmungen im Strafgesetz schon so weit bearbeitet hat, dass sie schneller ans Ziel kommt als eine parlamentarische Kommission. Wir haben diesem Verfahren zugestimmt, obwohl wir noch nicht einmal wissen, ob wir zu
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Bundesverfassung (Radio- und Fernsehartikel)
einem umfassenden Mediengesetz ausholen sollen oder nicht. Und dies wissen wir nicht, weil dazu die nötigen Verfassungsbestimmungen im Sektor Radio und Fernsehen fehlen.
Und so beginnen wir in der dritten Sessionswoche mit einem Verfassungsartikel zu Radio und Fernsehen und pfla- stern gleichzeitig die zwar noch nicht ganz verabschiedete unabhängige Beschwerdeinstanz in den neuen Artikel ein. Sind wir nicht Flickschuster? Ich habe nichts dagegen. Flickschuster sind ehrliche Handwerker. Wir aber tun so, als wären wir zünftige Schuhmacher, die noch neue Stiefel herstellen vom Schaft bis zur Sohle. Wir bestellen zu diesem Zwecke beim Kreateur eine neue Modellkollektion und hän- gen diese im Schaufenster aus: Die berühmte Medienge- samtkonzeption. Diese werden wir dann näher ansehen, wenn wir alle alten Stiefel geflickt haben. Ist das nicht ein Musterbeispiel für unser Basteln? Ich klage auch das Parla- ment an. Wo immer wir grosse Konzeptionen in der Schub- lade haben, werkeln wir drauflos und freuen uns, wenn das Flickwerk zufällig einem vorgesehenen Modell gleicht. Das zu unserem Vorgehen.
Im Institut für Publizistik in Münster genossen wir im Som- mer 1962 die erste Fernsehübertragung per Satellit. Es war dies als historisches Ereignis gefeiert worden. Meine deut- schen Kollegen schwärmten von den Möglichkeiten der weltweiten Kommunikation. Der nüchterne Schweizer zeigte sich weniger erbaut. Mir ward angst und bange. Ich sah die Macht der elektronischen Medien ins Gigantische steigen und wachsen, fürchtete mich vor Orwellschen Visionen und Perspektiven. Seither hat sich diese Macht auf- und ausge- baut. Nicht wir haben sie geschaffen. Sie hat sich geschaf- fen. Wir rennen hintennach und wollen regeln und ordnen. Meine deutschen Kollegen drückte damals eine Sorge nicht, die mich damals schon beschäftigte, nämlich die innenpoli- tische Wirkung des Fernsehens, das damals schon in dau- ernder Entgrenzung begriffen war. Erstens liefert die Referendumsdemokratie bedeutend mehr politische Felder, die von den neuen Medien beackert werden konnten.
Zweitens existiert in der Schweiz faktisch ein Monopolbe- trieb, der nicht nur beackern, sondern dank dieser Volks- rechte auch säen und ernten kann. Seit jener Zeit lässt mich das Problem der Medienmacht nicht mehr los. Im letzten Jahrhundert war die Freiheit der Presse ein Anliegen - vielmehr das Anliegen. Dieser Stellenwert wurde ihr aber nur beigemessen, weil die Pluralität der Organe gegeben, ja sogar selbstverständlich war. Nun wird die gleiche Presse- freiheit beansprucht oder reklamiert, obwohl die wichtigste Voraussetzung - die Pluralität im gleichen Mediensektor - für die Innenpolitik vollkommen fehlt. Und dies spielt um so mehr eine Rolle, als immer mehr Menschen sich nur noch von einem Medium beeinflussen lassen. Aus diesem Dilemma heraus führen - nach meiner Ansicht - nur zwei Wege: Entweder wir schränken die Freiheit für Monopolme- dien ein, oder wir heben das Monopol auf. Daraus ergeben sich zwei Möglichkeiten, den Missbrauch der Macht zu verhindern: Kontrolle oder Konkurrenz, oder anders: Regle- ment oder Wettbewerb, oder pointierter: Disziplinierung oder Neutralisierung. Weil ich ein liberaler Mensch bin, drängt es mich eindeutig zum zweiten Weg. Von diesen grundsätzlichen Überlegungen her - und nur davon her - kommen wir zu unseren Vorschlägen.
Das 20.Jahrhundert steht unter dem Zeichen der Medien. Unsere Nachfahren werden aus der Distanz die erste Hälfte des Jahrhunderts vom Radio bestimmt sehen. Die «Wort- Verführer» beherrschten das Feld, und allein das neue Medium hat ihnen die verhängnisvolle Chance geboten. In der zweiten Hälfte des Jahrhunderts macht das Fernsehen Geschichte. Die totale Verführung ist nun möglich. Die Belanglosigkeit hat die grösste Chance seit dem Dasein der Menschheit. Von irgendwoher, von irgend jemandem in irgendeinem Sinne soll der kritische Mensch geschaffen und geformt werden. Damit müssen wir leben - auch als Erzieher. Wenn sich aber dieser neue kritische Mensch in so erwünschter Weise kritisch den neuen Medien nähert,
beginnt das grosse Wimmern. Es wird von Intoleranz und Repression gesprochen.
Ich halte fest: Skepsis gegenüber einem Monopolmedium ist vorerst von gutem, aber nur das Konkurrenzmodell sichert den Medienschaffenden ein hohes Mass an Freiheit. Es ist unbestritten, dass ein Verfassungsartikel geschaffen werden muss. Neben dem Technischen muss auch die Machtfrage geregelt werden. Klare Rechtsverhältnisse geben ja nicht nur dem Zuschauer und -hörer, sondern auch den Medienschaffenden mehr Sicherheit. Seitens unserer Fraktion werden wir aber danach trachten, dass schon durch den Verfassungstext ein Monopol verunmöglicht wird. Das ist einfach ein anderes Konzept, Herr Zbinden. Das ist nicht ein Anti-SRG-Artikel! Eine veränderte Organisation mit anderen Verantwortlichkeiten bedeutet doch keine Zer- störung der SRG. Nur schon die Idee einer Teilung - zum Beispiel - bedeutet eine Chance für die Freiheit. Sobald die Konkurrenz spielt, entfallen viele Details, die sonst geordnet werden müssen und den einzelnen mehr einschränken als blosse Rahmenbedingungen. Mit letzter Konsequenz durch- geführt, wäre der Initiativtext der LdU-Initiative am idealsten gewesen. Bis zu Ende gedacht, hätte er am wenigsten Reglemente für die Medienschaffenden gebracht. Nur die möglichen Auswüchse des Wettbewerbes hätten rechtlich verhindert werden müssen. Diese aber kennen wir bestens aus ausländischen Beispielen - die abschreckenden chaoti- schen Verhältnisse sind uns von den SRG-Medien zur Genüge vorgeführt worden. Leider aber führte das nicht dazu, die nötigen Grenzen zum voraus festzulegen, sondern dazu, das Konkurrenzwesen im Mediensektor zu verteufeln, und damit unsere damalige Initiative. Alles, was heute wie- der Stoff zu endlosen Diskussionen liefert - Objektivität, Angemessenheit, Beschwerdeinstanz - verlöre an Bedeu- tung, wenn der Wettbewerb machtneutralisierend wirken würde. Offenbar glauben wir heutigen Menschen aber mehr an die Reglementierung der Macht als an das freie Spiel der Kräfte im vorher umgrenzten Raum. Das mussten wir in der Kommission zur Genüge erfahren.
Auf die Ausführungen von Herrn Bremi bezüglich Dekretie- rungen von Wettbewerb werde ich bei der Begründung des Minderheitsantrages noch eingehen. So bleibt mir vorläufig nur, Ihnen im Namen der unabhängigen und evangelischen Fraktion Eintreten auf die Vorlage zu empfehlen und Ihnen zum voraus schon unseren Minderheitsantrag ans Herz zu legen.
Präsident: Es folgen die Einzelredner. Die Redezeit beträgt fünf Minuten.
Schüle: Die elektronischen Medien erfüllen eine Informa- tionsaufgabe wie die Presse. Bei der Presse besteht die Vielfalt seit der Abschaffung der Zensur. Radio und Fernse- hen dagegen sind, seit ihrem Entstehen - ursprünglich rein technisch bedingt -, fest in der Hand der SRG. Die Medien- landschaft befindet sich heute aber in einem raschen Umbruch. Die Technik ist dem Recht tatsächlich weit vor- aus. Neue Medien kommen auf, mehr Wettbewerb wird eintreten, national und international. Die Dezentralisierung und Individualisierung der elektronischen Medien ist nur noch eine Frage der Zeit. Damit haben wir uns abzufinden. In dieser Situation haben wir uns zu fragen, welche Rolle der Staat in der Zukunft im Bereiche der elektronischen Medien zu übernehmen hat. Dies gilt es zu regeln mit einem in die Zukunft weisenden Verfassungsartikel. Während im Berei- che der gedruckten Medien die Pressefreiheit für alle selbst- verständlich ist, besteht im Bereiche der elektronischen Medien nun die Tendenz, den Staat zum Hüter über alles zu machen. Ich wehre mich gegen eine solche staatliche Omni- präsenz in den elektronischen Medien. Ich werde in der Detailberatung meine Vorstellungen noch konkretisieren können. Es geht keineswegs um eine Benachteiligung der SRG, aber wir müssen uns mit ihrer Sonderstellung befas- sen und ihr Rechnung tragen.
Die Voraussetzungen für eine der Pressefreiheit möglichst angenäherte Freiheit auch für die elektronischen Medien
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sind heute durchaus gegeben. Dies sollten wir bei der For- mulierung des Verfassungstextes berücksichtigen. Nun sehe auch ich ein, dass wir nicht einfach statuieren können: «Die Medienfreiheit ist gewährleistet.» Das SRG-Monopol ist ein Faktum, das uns zu einer Auseinandersetzung mit dem Inhaltlichen, dem Programmteil, zwingt. Man spricht nicht von ungefähr von der SRG als von der «Vierten Gewalt» im Staat. Ich habe zusammen mit anderen Kommissionsmit- gliedern nach einer Lösung gesucht, die nicht einfach den Staat als Medienüberwacher einsetzt, sondern den Medien einen möglichst grossen Freiraum geben will. Darum geht es, Herr Zbinden, Herr Gerwig. Nur Gleiches kann gleich behandelt werden. Das faktische SRG-Monopol verlangt nach einer Auseinandersetzung. Darin stimme ich mit mei- nem Vorredner überein. Es geht nicht darum, Herr Gerwig, zweierlei Recht zu schaffen für die SRG und die privaten Lokalmedien. Es geht vielmehr darum, der vielfältiger wer- denden Landschaft der elektronischen Medien schon heute Rechnung zu tragen. Sie streuen dem Parlament und der Öffentlichkeit Sand in die Augen, wenn Sie feststellen, der Vorschlag der Kommissionsmehrheit bringe dasselbe Recht und dieselben Pflichten für alle. Dem ist nicht so. Der Bun- desrat musste ja selbst zugeben, dass der Programmauftrag gar nicht auf den einzelnen Sender anwendbar ist. Ich kann dazu Herrn Bundesrat Schlumpf zitieren, der in der Kommis- sion festgehalten hat: «Im Vorschlag des Bundesrates zu Absatz 2 ist von Radio und Fernsehen die Rede und nicht von den Veranstaltern. Das bedeutet, dass Radio und Fern- sehen als gesamtes System den Leistungsauftrag zu erfüllen haben und nicht jeder einzelne Veranstalter.» Darum hätten auch alternative Lokalradios oder vereinzelte Popsendun- gen ohne weiteres in diesem Gesamtsystem Platz, obwohl solche Stationen ja sicher einzeln betrachtet sehr wenig oder überhaupt nichts mit dem von Ihnen formulierten Lei- stungsauftrag gemäss Absatz 2 zu tun haben. Dieser Vor- schlag bringt darum nicht gleiches Recht, sondern verbrei- tet Unsicherheit und bringt viel Ermessensspielraum für die Konzessionsbehörde.
Ich werde mich morgen, bei der Begründung meines Min- derheitsantrages, nochmals mit dieser Frage auseinander- setzen können.
Mme Aubry: L'article constitutionnel représente à nos yeux une garantie indéniable de mettre un peu d'ordre dans le système des médias qui s'étale toujours davantage dans notre vie quotidienne. Les répercussions des médias élec- troniques sur la formation de la pensée, les connaissances qu'acquiert l'individu, les impressions qui restent, sont de plus en plus importantes. Il est donc inutile de minimiser ce pouvoir, car c'en est un. L'école ne prépare pas de nouvelles générations d'individus aptes à cueillir et à accueillir avec un sens critique ce qui sert à son propre épanouissement ou au développement et complétement de sa propre culture. Avec l'évolution probable des radios locales et d'autres systèmes audiovisuels, l'impact des médias ira encore en s'amplifiant. Ce phénomène explique donc la nécessité de légiférer et de le faire en donnant aux citoyens la satisfaction d'obtenir des radios et des télévisions à leur mesure et à leur goût.
Trop souvent, en ouvrant un poste, on suit des émissions qui ne plaisent qu'à ceux qui les font mais ne correspondent pas à ce qu'attend la majorité des auditeurs et téléspectateurs de ce pays. Ces forgeurs d'opinions ont entre les mains un instrument qui a et peut avoir d'importantes répercussions à la longue sur la formation de l'opinion publique.
L'article constitutionnel parle de l'épanouissement culturel comme d'une tâche confiée aux médias et il faut se deman- der aujourd'hui à quelles conditions cet épanouissement est possible. On a longuement pesé dans notre commission, la valeur du mot «objectif» et il semble, d'après les cornmen- taires entendus puis lus dans la presse, que ce mot dérange pour des raisons politiques et sémantiques. On lui préfère le mot «convenable» qui me semble indéfinissable et relève du français fédéral. Va-t-il permettre, s'il est accepté, de recher- cher la pondération, l'équilibre et le sens de la mesure ? J'y
ajouterai le sens de la responsabilité, face à ceux qui ont l'obligation de payer une taxe de concession.
Le mot «objectivité» semble effrayer une certaine presse et certains chroniqueurs car l'on se rend compte qu'il est impossible d'être totalement objectif et sans doute ne le suis-je pas moi-même! Mais à mes yeux le mot «objectivité» reste l'exigence décisive pour tout journaliste soucieux d'exercer sa profession, en restant fidèle à soi-même. Nous n'aurons plus à l'avenir uniquement les journalistes de la SSR mais ceux d'un nombre croissant de médias électroni- ques. L'exigence me semble donc de mise. Il en va du respect du public et surtout de la pluralité des opinions. Si nous voulons un article constitutionnel qui soit à la mesure de ce que le peuple attend de lui, et qui trouvera cette fois son approbation, je l'espère, nous nous devons de combler le vide juridique existant car il ne saurait y avoir de politique responsable des médias que dans la mesure où certaines règles fondamentales sont également respectées. L'article constitutionnel est, à mes yeux, une garantie et je voterai l'entrée en matière.
M. Borel: Il me paraît opportun d'introduire dans la constitu- tion fédérale un article concernant les médias électroniques, en particulier la radio et la télévision, mais cependant pas n'importe quel article. Que nous propose-t-on? La proposi- tion la plus concrète consiste à donner une base constitu- tionnelle à l'autorité de plainte, en matière de radio et de télévision. Organisme certes utile, mais dont la création ne me paraît pas d'une telle urgence qu'il ait fallu, comme l'a voulu la majorité de l'Assemblée fédérale, voter en priorité un arrêté fédéral sans bases constitutionnelles solides. J'au- rais trois remarques à faire concernant cette autorité de plainte.
Première remarque: actuellement, la radio et la télévision subissent d'importante pressions et critiques de la part des milieux politiques. Cela les conduit parfois à améliorer leurs méthodes de travail, et c'est tant mieux, cela les condamne parfois à la censure et souvent à l'autocensure, ce qui est regrettable. J'estime qu'une autorité indépendante de plainte, ou les membres acquéreront l'impartialité des juges, saura critiquer les médias lorsqu'elles font mal leur travail mais saura les défendre contre la censure. Nous ne voulons pas d'une radio et d'une télévision du genre «La voix de son Maître-Confédération».
Deuxième remarque: la majorité de votre commission a décidé de scinder la maitère en deux articles constitution- nels. Dans ce cas, il est à craindre que, seul, l'article consti- tutionnel concernant l'autorité de plainte ne soit accepté, alors que l'autre n'aboutirait pas, combattu par tous ceux qui préfèrent la jungle qui existe actuellement, qui permet de manipuler l'opinion à plaisir et de faire de bonnes affaires, tout particulièrement dans le secteur des radios locales et des télévisions multinationales. Nous n'aurions dès lors pas grand-chose dans la constitution concernant les médias électroniques, il ne nous resterait qu'un mur des lamentations!
Troisième remarque: dans ce contexte, je voudrais rappeler que l'auditeur de radio ou le téléspectateur possède déjà le moyen le plus efficace de se plaindre: il peut tourner un bouton pour changer de chaîne ou pour éteindre le poste et faire autre chose. Or, une radio n'existe que si elle a des auditeurs, une télévision n'existe que si elle a des specta- teurs.
Le reste de l'article constitutionnel semble moins concret. En effet s'il est accepté par le peuple, il n'y aura guère d'incidences concrètes immédiates, mais la sécurité juridi- que en sera augmentée et le fonctionnement de notre démo- cratie amélioré.
Actuellement, le Conseil fédéral légifère par ordonnance. Cela a deux inconvénients: tout d'abord, les bases juridi- ques des ordonnances du Conseil fédéral ne sont pas des plus solides. Cela peut permettre de nombreux abus, cela peut provoquer le chaos si les décisions de notre gouverne- ment ne sont pas respectées ou soumises régulièrement à des recours au Tribunal fédéral. Ensuite, un certain nombre
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de questions concernant les médias électroniques sont suf- fisamment importantes pour susciter un vrai débat parle- mentaire, voire un débat populaire en cas de référendum, mais sans article constitutionnel, il n'y aura pas de projet de loi donc pas de débat consistant à l'Assemblée fédérale ni de référendum, bien sûr. Je terminerai en vous recomman- dant de voter l'entrée en matière.
Neblker: Unbefriedigend an der heutigen Situation ist besonders, dass der Bund für den Programmbereich keine klaren Verfassungsgrundlagen besitzt. Beim Programmauf- trag entstehen aber gerade die Probleme mit unserem Ver- fassungsartikel, wie die beiden 1957 und 1976 gescheiterten Versuche für einen Radio- und Fernsehartikel zeigten, wie aber auch bei den Beratungen im Ständerat und in der Kommission deutlich wurde. Das Ausweichen auf einen reinen Kompetenzartikel ist verlockend. Doch damit werden die Schwierigkeiten nur auf die Gesetzesstufe verschoben. Es ist sicher ehrlicher, jetzt im Verfassungsartikel Grund- sätze und Grenzen des Programmauftrages zu markieren. Der Stimmbürger weiss dann, was mit der Verfassungsnorm konkret gewollt ist.
In diesem Sinne ist der Antrag der Kommissionsminderheit I (Schüle) nicht konsequent. Für den nationalen Bereich soll- ten nach diesem Vorschlag Programmauflagen vorgeschrie- ben werden. Im lokalen Bereich wären diese Vorschriften fakultativ und allenfalls auf Gesetzesstufe zu verwirklichen, wenn kein Wettbewerb besteht. Man muss doch nicht mei- nen, der Wettbewerb allein würde genügen, um ein wahr- heitsgetreues, sachgerechtes Schildern von Tatbeständen zu garantieren. Die verschiedenen Veranstalter würden mit dem Antrag der Minderheit I vom Verfassungsartikel her ungleich behandelt. Das scheint mir ein zweifelhaftes Unter- nehmen zu sein. Damit würde der Radio- und Fernsehartikel - das wurde auch schon gesagt - quasi ein «Anti-SRG- Artikel», und das auf Verfassungsstufe. - Auch der Antrag von Herrn Petitpierre würde die gleichen Zweispurigkeiten mit sich bringen.
Wenn wir im Verfassungsartikel Programmauflagen aufneh- men, wenn wir materielles Recht schaffen wollen - und ich meine, das sollten wir tun -, dann ist der Programmauftrag so zu fassen, dass er allgemeingültig ist, gültig für alle Veranstalter im Radio- und Fernsehbereich. Ich bin der Meinung, dass die Fassung von Absatz 2 im Sinne der Kommissionsmehrheit dieser Anforderung entspricht. Es braucht eine klare Begrenzung. Diese Grenzen sind aber möglichst weit zu stecken. Der Verfassungsartikel muss liberal sein, da bin ich mit Herrn Gerwig einig. Aber selbst unter liberalen Gesichtspunkten gibt es gewisse Grenzen, nämlich einerseits in der wahrheitsgetreuen, sachgerechten Darstellung und Wiedergabe der Ereignisse und anderer- seits in einer angemessenen Berücksichtigung der Vielfalt der Meinungen. Innerhalb dieser Grenzen muss die freie Gestaltung der Programme gewährleistet sein. Wir wollen beileibe kein langweiliges und trockenes Radio- und Fern- sehprogramm.
Bei den Programmauflagen ist dem Hauptzweck der Medien Rechnung zu tragen, nämlich der Information als Beitrag zur selbständigen Meinungsbildung. Dies setzt nun aber unbedingt voraus, dass die Ereignisse, die Tatbestände, die Tatsachen richtig und wahrheitsgetreu geschildert werden. Die Darstellung hat der Sache gerecht zu werden. Nur eine «angemessene» Darstellung der Ereignisse, wie sie der Bun- desrat in seinem ursprünglichen Vorschlag oder der Antrag der Minderheit Ill vorsehen, genügt nicht. «Angemessen» heisst doch, eine Darstellung der Ereignisse mehr oder weniger der Spur nach, innerhalb einer gewissen Band- breite. Genau das genügt aber nicht für die selbständige Meinungsbildung! Bei der Darstellung der Ereignisse muss man auf einer wahrheitsgetreuen, sachgerechten Schilde- rung bestehen. Man sollte sich als Zuhörer oder Zuschauer darauf verlassen können, dass das, was man hört oder sieht, den Ereignissen wirklich entspricht, wie wenn man dabei gewesen wäre. Neben dieser Tatsachenschilderung ist natürlich für eine selbständige Meinungsbildung auch not-
wendig, dass die Vielfalt der Meinungen, die Vielfalt der unterschiedlichen Auffassungen, angemessen zum Aus- druck kommt. Es geht nicht nur um die persönliche Mei- nung des Journalisten - darum natürlich auch -, sondern auch um andere Auffassungen. Hier ist «angemessen» durchaus am Platze.
In diesem Sinne stellen Programmauftrag und Programm- auflagen nicht eine Beschneidung der Medienfreiheit dar. Sie entsprechen vielmehr einem Leistungsauftrag, einem Auftrag im Interesse der Gemeinschaft.
Ich beantrage Ihnen also, der Kommissionsmehrheit zuzu- stimmen.
Mme Jaggi: Les rapporteurs et la plupart des orateurs qui se sont exprimés dans ce débat d'entrée en matière considè- rent ce projet d'article constitutionnel sur la radio et la télévision comme indispensable. Admettons-le. Mais s'il nous est nécessaire, ce n'est en tout cas pas pour fonder une réglementation des développements technologiques assez foisonnants qui caractérisent le secteur des télécom- munications. Ce n'est pas non plus pour fonder une régle- mentation des nouveaux médias.
Depuis le 1er juin 1981, date de la publication du message concernant cet article constitutionnel, on a pris une série d'options de principe en l'absence de toute base constitu- tionnelle. On a ainsi reconduit l'ordonnance sur la radiodif- fusion par câble, en juin 1981, on a publié une ordonnance sur les essais de radiodiffusion locale, une année plus tard. Au cours de l'été dernier, on a révisé l'ordonnance 1 sur la correspondance télégraphique et téléphonique, qui consti- tue l'acte législatif le plus important dans ce domaine, puis- qu'il réglemente en particulier toutes les concessions. Bref, ces derniers temps, on a allègrement gouverné par ordon- nances.
Nous n'avons pas besoin non plus d'un article constitution- nel en matière de concessions et d'autorisations de radiodif- fusion puisqu'on n'a pas reculé devant les décisions préjudi- cielles: radio locale, télévision par abonnements (on parle déjà d'une pay-radio) vidéotexte, télétexte, etc.
Nous n'avons pas davantage besoin d'un article constitu- tionnel pour fonder une autorité de plainte. Cette dernière a été créée indépendamment de la discussion sur cet article constitutionnel, conformément d'ailleurs à la motion du Conseil des Etats. Or cette autorité de plainte est justement l'élément de plus directement perceptible pour la commu- nauté des auditeurs et des téléspectateurs visés par cet article constitutionnel.
Que reste-t-il à. faire de cet article? On pourrait glisser la base constitutionnelle sous une pyramide plus ou moins acrobatiquement édifiée de textes déjà en vigueur et de décisions déjà prises. On pourrait tenter - c'est un essai difficile, on le verra lors de la discussion de détail - de définir la mission de la radio et de la télévision et, plus particulièrement, de la société dite d'importance nationale. La mission de service public, on la réduit en l'occurrence à l'affirmation du principe de la liberté des programmes avec, comme corollaire, une responsabilité étendue quant à la présentation des émissions. Il semble que ces conditions doivent être imposées à la seule SSR et que les autres radiodiffuseurs pourront se débattre comme ils le voudront dans la jungle locale et régionale où les positions domi- nantes en matière d'information et de presse sont déjà bien installées. La Commission des cartels, dans un récent rap- port sur la concurrence multimédiale, a d'ailleurs bien mon- tré comment des groupes de presse s'étaient constitués, comment ils agissaient dans le «business» de l'information en étendant leur activité aux différents médias.
Ce dont nous aurions en fait besoin, maintenant, ce n'est pas d'un article constitutionnel sur la radio-télévision, mais sur les médias. C'était d'ailleurs l'objectif de la conception globale qui semble n'avoir été qu'un immense et vain effort. Mais nous voilà en face d'un projet d'article constitutionnel de dimensions réduites, dont la nécessité et l'inspiration me paraissent, en résumé, également douteuses. Avant de me prononcer personnellement sur l'entrée en matière, j'at-
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tends des explications du Conseil fédéral sur la portée exacte des décisions prises ces derniers mois et ces der- nières années par le DFTCE en matière de médias électroni- ques, et sur la manière dont il pense assurer l'égalité de traitement entre la SSR, d'une part, et les autres radiodiffu- seurs autorisés, d'autre part.
Lüchinger: Ich habe mich vorsorglicherweise als Redner eingetragen, um auf allfällig einseitige und angriffige Voten unserer sozialdemokratischen Kollegen zu replizieren. Ich stelle aber fest, dass die bisherige Debatte eigentlich ausser- ordentlich massvoll und sanft verlaufen ist.
Obwohl ich selber immer wieder Fehlleistungen der Pro- gramme der SRG öffentlich kritisiert habe, habe ich doch immer gleichzeitig auch bedauert, dass bei der SRG und überhaupt in der schweizerischen Medienpolitik ein partei- politischer Graben entstanden ist: Auf der einen Seite die Sozialdemokraten, und was links von ihnen steht, die sich fast blind (so schien es mir) hinter die Programmacher stellten, und auf der anderen Seite die bürgerlichen Par- teien, welche immer wieder gegen Fehlleistungen, meist linkspolitische Fehlleistungen der Programmacher, auftre- ten mussten, wenn Ausgewogenheit und Fairness verletzt waren. Aus dieser Kritik der bürgerlichen Parteien ist dann auch eine oft etwas starre Frontstellung gegen die SRG entstanden.
Mir scheint, die heutige milde Debatte zeigt, dass sich die Wogen in dieser Sache doch etwas geglättet haben. Meines Erachtens ist das auf verschiedene Momente zurückzufüh- ren: Die Liberalisierung beim Lokalradio hat sicher auf unse- rer Seite dazu beigetragen. Aber auch die Einführung der Beschwerdeinstanz hat ebenso wie unsere konsequente und hartnäckige Kritik an Fehlleistungen eine Rolle gespielt. Denjenigen Kollegen, welche diese Kritik gar nicht schätzen, möchte ich folgendes sagen:
Die Medien sind die vierte Gewalt in unserem Staate. Sie müssen die anderen drei Gewalten kritisieren. Sie müssen auch uns kritisieren (ich anerkenne das). Weil sie aber dabei Macht ausüben, müssen auch die Medien einer gewissen Kontrolle unterliegen. In den Vereinigten Staaten gilt der gute Grundsatz des «checks and balances», der gegenseiti- gen Kontrolle und des Gleichgewichtes der Gewalten.
Die heutige zahme und milde Debatte ist für mich ein Zei- chen dafür, dass wir auf gutem Wege sind, die elektroni- schen Medien in ein vernünftiges offenes System jener «checks and balances» einzubinden. Ich begrüsse, dass wir nicht mehr so hart aufeinander losfahren, und ich gebe meiner Hoffnung Ausdruck, dass es uns gelingen wird, einen Verfassungsartikel zu schaffen, dem wir am Schluss alle zustimmen können, so dass wir nicht genötigt sind, nochmals in einem Abstimmungskampf gegeneinander los- zuziehen. Ich glaube, das würde dem Geist entsprechen, mit dem unser Kommissionspräsident die Debatten im schönen Kanton Innerrhoden geführt hat.
Widmer: Mit meinem Vorredner, Herrn Lüchinger, bin ich durchaus einverstanden, dass sich die Debatte heute nach- mittag erfreulicherweise in durchaus höflichen Formen voll- zieht. Das darf uns aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass es bei diesem Thema eben doch Differenzen gibt.
Was mich veranlasst hat, das Wort zu ergreifen, ist die Intervention von Herrn Gerwig im Namen der sozialdemo- kratischen Fraktion. Es geht mir dabei hauptsächlich um die Begriffsverwirrung, die bewusst oder unbewusst immer wie- der in bezug auf den Ausdruck «Freiheit bei den Medien» auch in diesen Saal hineingetragen wird. Ich äussere mich dazu vor allem deshalb, weil Herr Gerwig mehrfach Bezug genommen hat auf die neuen privaten Lokalradiostationen. Herr Gerwig hat sich zur Freiheit bekannt und hat die Frei- heit für die Medienschaffenden in Anspruch genommen. Herr Gerwig, das ist genau das, was wir wollen, und genau das bekämpfen Sie, solange Sie sich für die monopolähnli- che Situation einsetzen, die wir in der Schweiz unbestritte- nerweise haben. Sie können sich alle die komplizierten Überlegungen und Versuche mit immer wieder neuen Adjek-
tiven, ob Sie nun «objektiv» oder «sachgerecht» oder «angemessen» sagen, sparen, wenn Sie die freie Konkur- renz bei den elektronischen Medien in diesem Land sicher- stellen. Das ist der entscheidende Punkt. Das trennt uns - und unseren Antrag, den Herr Müller Ihnen in Aussicht gestellt hat - denn auch von der Mehrheit der vorberatenden Kommission.
Der zweite Aspekt, der richtiggestellt werden muss: Herr Gerwig hat, wie das seine Freunde immer wieder tun, den privaten Lokalradiostationen einen Vorwurf gemacht, dass sie sich auf Werbung abstützen, dass sie sich mit Werbung finanzieren; das sei etwas Böses. Dazu muss mit aller Deut- lichkeit gesagt werden: Die privaten Lokalradiostationen betreiben ganz unfreiwillig Werbung. Sie werden von der SRG gezwungen, sich mit Werbung zu finanzieren, weil die SRG nicht willens ist, einen angemessenen Anteil der Kon- zessionsgebühren an diese neuen lokalen Sender abzutre- ten, obwohl das - davon bin ich überzeugt - früher oder später geschehen wird. Ich halte es für ganz unwahrschein- lich, dass man diese Ungerechtigkeit Jahrzehnte hindurch aufrechterhalten kann. Ich wehre mich deshalb ganz entschieden dagegen, dass man diesen privaten Lokalra- diostationen immer wieder einen Vorwurf daraus macht, dass sie Werbung betreiben. Ich bekenne mich dazu, dass ich diese Situation, Werbung betreiben zu müssen, aus- drücklich bedaure. Das ist ein Nachteil für diejenigen, die das Programm machen müssen; aber wir werden durch die heutige Situation eben dazu gezwungen.
Der dritte Punkt, den ich kurz streifen muss: Die Formulie- rung, wie die vorberatende Kommission sie jetzt vorlegt, indem man die SRG wie die Lokalradiostationen auf das Einhalten bestimmter Vorschriften verpflichtet, kann ver- mutlich in bezug auf die privaten Lokalradiostationen in der Praxis nicht angewendet werden. Wie wollen Sie von einem sogenannten Alternativradio, wie es beispielsweise im Raume Zürich vorgesehen ist, verlangen, dass es ein poli- tisch ausgewogenes, objektives, sachgerechtes (oder wie immer Sie das nennen wollen) Programm offeriert? Das ist gar nicht seine Absicht.
Von der Gründung her beabsichtigt es, ein im linken Spek- trum angesiedeltes Programm zu verbreiten, und unter die- ser Voraussetzung hat es auch die Konzession erhalten. Gewisse Begriffe sind also gar nicht anwendbar. Insofern hat der Antrag von Herrn Schüle durchaus seinen Sinn, weil er auf diese Unvereinbarkeit des jetzigen Mehrheitstextes mit der Wirklichkeit der späteren Sendesituation Bezug nimmt. Zudem hat Herr Petitpierre einen Antrag gestellt, der mir interessant scheint. Ich möchte hier in der Eintretensde- batte schon darauf aufmerksam machen. Vielleicht kann dort eine Lösung gefunden werden, die dieses Problem aus der Welt schafft.
Reimann: Es ist kaum zu übersehen, dass das laufende Jahr 1983 in die schweizerische Mediengeschichte eingehen wird. Nicht nur nehmen in diesem Jahr Lokalradio und andere lokale Rundfunkversuche ihre Tätigkeit auf. Der Bundesrat hat nun zusätzlich zur SRG auch einem privaten Konsortium eine Konzession für ein internationales Satelli- tenfernsehen erteilt. Mit dem Kongress in Basel ist der Betriebsversuch für Videotex eröffnet worden, und noch in diesem Jahr soll eine Konzession für den Teletext ebenfalls einer privaten Gesellschaft vergeben werden. Schliesslich ist zu erwähnen, dass im kommenden Monat das dritte Radioprogramm der Region DRS starten wird.
Es ist klar, dass alle diese Konzessionserteilungen des Bun- desrates die Medienlandschaft unseres Landes auf Jahr- zehnte hinaus prägen, festlegen und präjudizieren werden. Wenn wir hier einen Verfassungsentwurf über Radio und Fernsehen diskutieren, liegt dennoch fest, dass wichtige Grundsatzentscheide meist mit dem Argument des Sach- zwanges bereits gefällt worden sind. Denn gerade in unse- rem Land wird es schwer sein, mit verfassungsrechtlichen Leitlinien und Aufgabenzuweisungen gestaltend einzugrei- fen, wenn Millioneninvestitionen in Satellitenrundfunk, Lokalradio und Teletext bereits getätigt und auch rechtlich
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zu einem grossen Teil schon geregelt sind. Man muss sich also fragen, ob die parlamentarischen Beratungen zu die- sem Verfassungsartikel nicht bereits zu einer Schwimmü- bung im Trockenen geworden sind. So stellen wir fest, dass der Bundesrat in seinen Entscheiden einen Teil der soge- nannten neuen Medien privatisiert hat, indem er Einzelper- sonen oder privaten Gesellschaften das Recht erteilt hat, Satellitenfernsehen zu veranstalten oder Lokalradio zu betreiben, und über die Fernsehkanäle der SRG soll die Firma Videopress Teletext verbreiten können. Diese Privati- sierung kann dann problematisch werden, wenn sie mit der Berichtigung einhergeht, den Lokalsender oder den Teletext durch Werbung finanzieren zu können. Damit stehen nicht mehr die Aufgabe und die Pflicht eines Senders für unser Land, für die Bedürfnisse seiner Bewohner oder für die Meinungsbildung der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger in unserer Abstimmungsdemokratie im Vordergrund, son- dern die Veranstalter haben nun das Ziel, möglichst hohe Einschaltquoten und möglichst hohe Gewinne zu erzielen. Neben den Stichwörtern Privatisierung, Kommerzialisierung muss auch die Tendenz zur Internationalisierung kritisch gewürdigt werden. Wie soll der Verfassungsartikel in Absatz 2 vorschreiben, dass Radio und Fernsehen die Eigenheiten des Landes zu berücksichtigen haben, wenn heute gleich- zeitig ein Satellitenfernsehen zugelassen wird, das mit vor- wiegend ausländischem Kapital fast ausschliesslich auslän- dische Filme verbreiten will? So wird auch der Ständerat vergebens eine «objektive» Berichterstattung fordern, denn berichtet würde dann über ein solches internationales Satel- litenfernsehen vorwiegend über das Ausland, wo sich die Mehrzahl der anvisierten Zuschauer befindet.
Wir sind uns zwar bewusst, dass diese neu zugelassenen Formen von Radio und Fernsehen auch Impulse für unser Land bringen und zum Beispiel Arbeitsplätze in einer Wachstumsbranche sichern könnten. Auch ist mit Lokalra- dio eine bürgernähere und ausführlichere Darstellung und Wiedergabe des täglichen Lebens möglich. Die individuelle Auswahl, die Freiheit der Bürgerinnen und Bürger, kann durch die Vermehrung des Angebots erhöht und gerade auch durch Videotex dem einzelnen stark angepasst indivi- dualisiert werden. Aber mir scheinen zurzeit doch die Gefah- ren und Nachteile einer überbordenden Angebotsflut gravie- render zu sein und die getroffenen Entscheide teilweise übereilt.
Wenn ich als Gewerkschafter dennoch an dieser Debatte teilnehme und für Eintreten stimme, so aus dem Bestreben heraus, dass endlich eine tragfähige verfassungsrechtliche Grundlage für Radio und Fernsehen gelegt werden kann. Es ist zu hoffen, dass damit auch die Anliegen des Schweizeri- schen Gewerkschaftsbundes berücksichtigt werden kön- nen, nämlich das Betreiben von Radio und Fernsehen im öffentlichen Interesse, in öffentlicher Verantwortung und die Vermeidung privater monopolartiger Medienmacher.
Koller Arnold, Berichterstatter: Ich glaube, die heutige Ein- tretensdebatte hat klar gemacht, dass der Wille, endlich zu einem Verfassungsartikel über Radio und Fernsehen zu kommen, nun doch ein allgemeiner ist und dass man auch bereit ist, im Hinblick auf dieses Ziel, auf gewisse Lieblings- vorstellungen zu verzichten. Natürlich bleiben trotz diesem allgemeinen Willen zum Konsens im einzelnen immer noch Meinungsunterschiede. Aber das Entscheidende ist doch, ob es uns nun gelingt, endlich diese verfassungsrechtliche Grundlage zu schaffen und damit aus dieser rechtsstaatli- chen und demokratischen Notlage, in der wir uns auf die- sem Gebiet seit Jahrzehnten befinden, herauszukommen. Diesbezüglich ist es auch ein schlechter Trost, wenn man sagen kann, der Bundesrat habe bis jetzt Radio und Fernse- hen im grossen und ganzen zweckmässig geordnet. Ich möchte keine falschen Anspielungen machen, aber nur um Ihnen das rechtsstaatliche Problem noch klarer aufzuzei- gen: Es wäre ja in einer Diktatur denkbar, dass man zum Schluss kommt, es sei irgendein Gebiet einigermassen ver- nünftig geordnet. Also bleibt es eben bei diesem rechtsstaat- lich schwerwiegenden Mangel, den wir zu beheben haben.
Ich möchte eigentlich nur noch auf einen Punkt näher eingehen, nämlich auf den Faktor Zeit. Ich verstehe, dass einige Redner gesagt haben: Was hat die ganze Übung denn noch für einen Sinn, wenn so viele wichtige Entscheide schon gefällt sind? Ist das nicht eine juristische Trocken- übung? Ich glaube nicht, aber es kommt eben nach wie vor sehr stark darauf an, wieviel Zeit wir noch brauchen, bis dieser Verfassungsartikel vom Volk angenommen ist. Wenn wir das Differenzbereinigungsverfahren rasch hinter uns bringen, dann würde ich meinen, haben wir durchaus eine Chance, nach Ablauf der dreijährigen Versuchszeit für das Lokalradio, für das dritte UKW-Programm usw. rechtzeitig ein Ausführungsgesetz auf die Beine zu stellen, mit dem dann wirklich Parlament und nötigenfalls das Volk über die zukünftige Struktur von Radio und Fernsehen entscheiden können. Wenn wir uns heute und auch im Differenzbereini- gungsverfahren möglichst rasch einigen, verbleibt uns die Chance, noch rechtzeitig in demokratisch-rechtsstaatlichen Formen über die Struktur von Radio und Fernsehen in unserem Land entscheiden zu können.
M. Coutau, rapporteur: Pour ma part, je vous remercie de ce débat qui montre une certaine unanimité et surtout une certaine sérénité par rapport aux débats que ce même sujet a pu déclencher précédemment.
Je voudrais revenir très brièvement sur trois interventions. Tout d'abord, celle de Mme Jaggi. Ce n'est pas parce que nous avons dû faire de l'équilibrisme constitutionnel jus- qu'ici, afin de justifier telle ou telle décision rendue indis- pensable par l'évolution technologique, qu'il faut continuer dans le même style. Je crois qu'au contraire ce soubasse- ment constitutionnel, comme vous l'avez appelé, par rapport à une pyramide qui serait déjà plus ou moins construite, reste indispensable. La réflexion plus ou moins stérile dédiée jusqu'ici à la solidité discutée de la base constitution- nelle, nous avons mieux à faire désormais en le consacrant, à la solution des problèmes matériels concrets que posent les nombreux nouveaux médias. Ces nouveaux médias nous réservent d'ailleurs encore un certain nombre de surprises, ce qui nous contraindra à prendre des décisions correspon- dentes. Par conséquent il nous faudra disposer d'une base constitutionnelle sur laquelle on puisse s'appuyer.
Je voudrais ensuite dire à M. Magnin que, finalement, les termes que nous avons utilisés et qui, certes, sont généraux n'ont pas été choisis au hasard et ne permettent pas n'im- porte quelles interprétations. Ces termes, ont été choisis parce qu'ils reflétaient une certaine conception sur laquelle nous nous sommes mis d'accord. Certains documents, des procès-verbaux et le Bulletin officiel permettront précisé- ment de limiter la marge d'interprétation de ces termes. J'aimerais éviter de laisser croire que nous n'avons pu nous mettre d'accord que parce qu'ils étaient à ce point vagues et abstraits que tout le monde y voyait n'importe quel contenu. Enfin, j'aimerais essayer de dissiper un malentendu. L'ex- pression utilisée à l'alinéa 2 de notre texte qui dit «la radio et la télévision contribuent ... » est utilisée dans son sens généri- que. Il ne s'agit pas d'un diffuseur plutôt que d'un autre, mais de l'ensemble des diffuseurs qui utilisent la radio et la télévision et doivent contribuer à l'épanouissement culturel des auditeurs. Je crois qu'une confusion risque de planer dans notre conseil, confusion qui pourrait séparer les avis d'une façon peut-être artificielle. Il faut bien préciser qu'il s'agit d'une conception purement générique et qu'elle n'im- plique pas la volonté d'assujettir chaque diffuseur à la tota- lité des prescriptions des objectifs et du mandat de pro- gramme que l'alinéa 2 cite d'une façon impérative.
Telles sont les trois brèves remarques que je voulais faire à la fin de ce débat, en vous remerciant de l'accueil que, dans l'ensemble, vous avez réservé à notre projet.
Bundesrat Schlumpf: Das Medienwesen ist eine komplexe Materie. Vordergründig geht es vor allem um rechtliche, natürlich auch um technische Fragen oder medienspezifi- sche Probleme. Tiefer ausgelotet aber - das ist in der Dis- kussion sehr gut zum Ausdruck gekommen -, stehen gesell-
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schaftliche und staatspolitische Zusammenhänge im Vor- dergrund.
Ich danke den Herren Kommissionsreferenten für die sorg- fältige Darlegung der Problematik und die Präsentation der Vorlage; ich danke aber auch allen Votanten, speziell für die positive Aufnahme und die grundsätzliche Zustimmung zum Eintreten.
Was wollen wir schaffen? Ein taugliches Verfassungsfunda- ment (daran wollen wir denken, wenn es um die Detailbera- tung geht) für den gesamten öffentlichen Fernmeldebereich (es wurde dargelegt), insbesondere für Radio und Fernse- hen. Wir schaffen also Verfassungsrecht, d. h. wir wollen die essentialia regeln, wir wollen «Leitplanken» festlegen, spe- ziell für die Ausführungsgesetzgebung. Wir wollen aber nicht materielles Gesetzesrecht schaffen, schon gar nicht Verordnungsrecht auf die Verfassungsstufe anheben. Es kann also nicht darum gehen, Richtlinien zu konstitutionali- sieren, und es kann auch nicht darum gehen (verschiedene Votanten haben zu Recht darauf hingewiesen), Missliebiges oder gar Missliebige zu disziplinieren. Es geht vor allem nicht etwa um eine constitutio SRG, sondern es geht um die Bundesverfassung.
Wir wollen auch nicht - es ist kein dahingehender Antrag gestellt worden - eine blosse Kompetenznorm erarbeiten, d.h. ein leeres Gefäss; wir wollen nicht eine Politik der offenen Türe betreiben und alle Probleme auf die Stufe der Ausführungsgesetzgebung verschieben, wo dann einfach alles - oder auch nichts - Platz finden müsste. Wir wollen eine substantielle Verfassungsnorm mit einem festgeschrie- benen Gehalt, aber eben eine Verfassungsnorm unc nicht ein Konglomerat vielfältiger Gesetzesstufen.
Genau das ist die Vorlage des Bundesrates, dem entspre- chen auch die Anträge der Kommissionsmehrheit. Die Natio- nalräte Bremi und Müller - zum Teil auch Nationalrat Rei- mann wegen präjudizierender Wirkungen bisheriger Einzel- entscheide des Bundesrates - haben den Ablauf in Frage gestellt. Nationalrat Bremi hat uns einen Modellablauf geschildert: zuerst Gesamtkonzept, dann Verfassungsartikel und Ausführungsgesetzgebung; Nationalrat Müller hat von «Flickschusterei» gesprochen.
Der Bundesrat stand vor der Frage, ob man in dieser Sache überhaupt praktische Entscheide treffen wolle oder nicht. Wenn wir den Modellablauf von Herrn Bremi respektiert hätten, dann allerdings hätten wir eines Tages ein wunder- bares, konzeptgerechtes, verfassungsabgestütztes Gesetz- gebungswerk gehabt; die Entscheide hätte uns aber längst der Lauf der Entwicklung aus der Hand genommen.
Wir haben uns Mühe gegeben, rechtzeitig zu kommen. Wir haben im Departement innerhalb von acht bis zehn Monaten diese Vorlage, die Sie vor sich haben, von Grund auf erarbei- tet; im Bundesrat innerhalb weniger Monate. Sie liegt nun seit zweieinhalb Jahren beim Parlament in Beratung; das spricht selbstverständlich für eine sorgfältige Betreuung. Natürlich ist es «genierlich» - das wissen wir auch -, dass inzwischen allerlei Entscheide getroffen werden mussten. Aber - Herr Müller - deshalb würde ich nicht von Flickschu- sterei sprechen. Wir haben uns Mühe gegeben, die Vor- schläge und Überlegungen der Expertenkommission für eine Mediengesamtkonzeption zu berücksichtigen. Wir haben nirgends Kollisionen mit den Empfehlungen der MGK. Als Sie von diesen wunderbaren Modellstiefeln spra- chen, habe ich mir gedacht: Im Bundesrat haben wir lieber lauffähige Sandalen an unseren Radio- und Fernsehfüssen als schöne Stiefel im Himmel. So haben wir uns orientiert, und diese Sandalen haben wir vorläufig in Artikel 36 - dem Regalartikel - gefunden und benutzt, weil wir bisher keine Stiefel zur Verfügung hatten.
Nationalrat Reimann: Präjudizierende Entscheide liegen nicht vor. Natürlich kann sich aus den Prozeduren, die der Bundesrat in den letzten Jahren beschlossen hat, eine gewisse Irreversibilität - faktische Präjudizien - ergeben. Was haben wir gemacht? Beim lokalen Rundfunk eine Ver- suchsphase von fünf Jahren; für die beiden dritten Pro- grammketten SRG und Romandie, beginnend am 1. Novem- ber im Gebiet von DRS, eine Versuchsphase von drei Jah-
ren. Für die Nutzung des Fernmeldesatelliten haben wir für sechs Jahre in bezug auf Pay-TV eine Versuchsbewilligung erteilt. Für Videotex hat man einen Betriebsversuch und für Teletext eine Versuchsphase bewilligt. In allen Fällen wurde festgehalten, dass aus diesen Versuchsbewilligungen keine Rechtsansprüche für spätere definitive oder neue Versuchs- bewilligungen entstehen.
Wie in anderen Zusammenhängen muss ich auch hier beto- nen: Gesamtkonzepte sind als Entscheidungsgrundlagen wertvoll und nützlich. Aber sie lösen die Probleme nicht; sie können uns helfen, Problemlösungen zu erarbeiten, insbe- sondere aus einer Gesamtschau heraus. Aber bis anhin haben uns Gesamptkonzepte oft an der Lösung von Proble- men gehindert, mindestens Lösungen verzögert. Wir konn- ten nicht warten; die weltweite Entwicklung der Technologie hat auf den etwas schwerfälligen Gang der schweizerischen Verfassungsgebung keine Rücksicht genommen. Wir muss- ten uns dieser Entwicklung stellen, mussten Entscheide fällen, solange sie überhaupt noch gefällt werden konnten. Aber Präjudizien, Irreversibles, wurden nicht geschaffen. Diese Versuchsphasen werden zeigen, was mit neuen Medientechnologien überhaupt gewonnen werden kann und was zu gegebener Zeit in ein definitives Mediensystem Eingang finden soll.
Darauf ausgerichtet ist die von den Herren Referenten vor- gestellte Verfassungsnorm. Sie will in Absatz 1 eine allge- meine Gesetzgebungskompetenz für alle öffentlichen fern- meldetechnischen Verbreitungsarten schaffen. In Absatz 2 bringt sie einen Leistungsauftrag nur für Radio und Fernse- hen, und zwar - wie es soeben Herr Coutau dargestellt hat - für die Gesamtheit der Veranstalter.
Hier will ich zur Frage von Frau Jaggi Stellung nehmen. Nach der Meinung des Bundesrates kann in bezug auf den Leistungsauftrag nach Absatz 2 aus verschiedenen Gründen nicht differenziert werden. Einmal, weil das Gebot der Gleichbehandlung dann in der Tat verletzt wäre. Es geht hier auch nicht um eine Analogie zum Pressestatut, denn hier haben wir es mit einem Regal des Bundes nach Artikel 36 der Bundesverfassung zu tun. Daran wird nichts geändert. Ein Regal wird zur Verfügung gestellt durch Konzession zur Wahrnehmung eines öffentlichen Dienstes, und da können wir es nicht einfach dem Wettbewerb überlassen, dass die- ser öffentliche Dienst auch tatsächlich wahrgenommen wird. Deshalb müssen gewisse Aufträge, muss ein gewisser Leistungsauftrag jedem Veranstalter erteilt werden, der über die Konzession von diesem Bundesregal Gebrauch machen will.
Wettbewerb ist auch die Meinung des Bundesrates, deshalb soll kein Monopol bestehen, weder rechtlich noch faktisch. Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass der Wettbewerb dazu beiträgt, dass dieser öffentliche Dienst bestmöglich wahrgenommen wird. Er gewährleistet das aber allein schon deswegen nicht, weil wir für einen Wettbewerb über das ganze Land keine Garantie haben.
Ein Zweites: Wenn wir in der Bundesverfassung keinen Leistungsauftrag auf der regional-lokalen Ebene festlegen, dann wäre wohl auch die Tätigkeit einer unabhängigen Beschwerdeinstanz nicht möglich, weil eine Grundlage für deren Kognition in bezug auf die freien, also nicht einem Leistungsauftrag unterstellten Veranstalter dann fehlen würde.
Die Elemente dieses Leistungsauftrages sind unbestritten geblieben: Kultur, Meinungsbildung und Unterhaltung. Leit- planken sind insbesondere unsere staatspolitischen Funda- mente, nämlich die Eigenheiten des Landes. Unter diesem Gesichtspunkt würdigt der Ständerat die Bedürfnisse der Kantone; das bedeutet nicht etwa eine Erweiterung der Leitplanken, sondern eine Konkretisierung. Die Bedürfnisse der Kantone, das ist eine - ich möchte sagen - typische Eigenheit unseres Landes. Aus der Tatsache, dass das vom Ständerat hineingebracht wurde, Nationalrat Bremi, kann man nun aber unter keinen Umständen den von Ihnen gezogenen Schluss ableiten, dass nämlich gerade deswe- gen die lokalen Veranstalter diesem Leistungsauftrag nach Absatz 2 nicht zu unterstellen wären. Denn gerade den
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lokalen Veranstaltern mit dem betonten Lokalbezug in der Information, in der Kulturpflege, ist es vornehmlich aufgetra- gen, den kantonalen Besonderheiten Rechnung zu tragen; selbstverständlich auch nationalen und sprachregionalen Veranstaltern.
Wir wollen mit diesem Absatz 2 nicht punktuelle Programm- richtlinien festlegen. Es ist ein abgesteckter, auch recht generell gehaltener Leistungsauftrag. Wir haben jetzt mit den vorliegenden Vorschlägen der Kommissionsmehrheit zwei qualitative Anforderungen. Der Bundesrat hat nur eine qualitative Anforderung vorgesehen, das «angemessen». Jetzt haben wir nach dem Antrag der Mehrheit auch die qualitative Anforderung der «sachgerechten» Tatsachendar- stellung. Und das - Nationalrat Widmer - würde natürlich auch für den von Ihnen als Beispiel erwähnten Veranstalter gelten. Auch dieses Alternativradio hätte nach der Fassung der Kommissionsmehrheit - der sich der Bundesrat anschliessen wird - Tatsachen sachgerecht wiederzugeben. Wenn das nicht geschieht, könnte das mit Beschwerde bei der unabhängigen Beschwerdeinstanz angefochten werden.
Ein wesentlicher Punkt, verschiedene Votanten haben sich damit beschäftigt - gerade auch Herr Widmer und vorher Herr Müller -, liegt darin, dass wir kein Veranstaltermonopol vorsehen. So weit es zur Erreichung des in Absatz 2 festge- schriebenen Aufgabenbereiches des Mediensystems, von Radio und Fernsehen, notwendig ist, sind für die Wahrneh- mung dieses öffentlichen Dienstes Konzessionen durch den Bundesrat zu erteilen. Wir legen weder ein rechtliches noch ein faktisches Monopol fest. Wir haben das «Quasi-Mono- pol», das wir bisher hatten, ja bereits verlassen und die Türe für einen vertikalen Wettbewerb, zwischen den Ebenen, durch die bisherigen Entscheide des Bundesrates geöffnet. Im Absatz 3 wollen wir etwas Wesentliches festlegen, näm- lich den Freiheitsraum für Radio und Fernsehen. Es wurde dargelegt, dass das für das Medienwesen an sich, auch für die Printmedien, ja, für unser Staatswesen überhaupt etwas Entscheidendes ist. Dieser Freiheitsraum aber, der in Absatz 3 festgelegt und umschrieben wird, gilt nach Massgabe von Absatz 2, also des Leistungsauftrages, der auch deswegen für alle Veranstalter, die diesen öffentlichen Dienst erfüllen, gelten muss. Die Unabhängigkeit der Veranstalter schliess- lich sowohl gegenüber dem Staat - es wurde von Herrn Gerwig und anderen Votanten mit Recht gesagt - wie auch gegenüber Dritten, also im Sinne einer Querwirkung: diese Unabhängigkeit ist das, was wir der Presse ex definitione gar nicht garantieren müssen. Wir müssen der Presse nur garantieren, dass sie sich frei betätigen kann. Die Unabhän- gigkeit hat sie aus der Natur der Sache ohnehin.
Schliesslich noch eine Erläuterung zur freien Gestaltung der Programme. Es geht nicht - auch Herr Gerwig hat das bestätigt - um die Schaffung individueller Grundrechte für irgendjemanden. Es ist kein Freiheitsrecht für den General- direktor der SRG oder für irgendeinen Veranstalter. Es geht nicht um das Problem der sogenannten «inneren Medien- freiheit», das wir in anderem Zusammenhange - Gesetzge- bung, Redaktionsstatut - lösen müssen. Es geht um eine Gewährleistung. der Gestaltungsfreiheit der für die Erfüllung des Leistungsauftrages nach Absatz 2 jeweils Verantwortli- chen.
Die unabhängige Beschwerdeinstanz, unabhängig gegen- über dem Staat und gegenüber Dritten, soll eine Be- schwerdeinstanz sein. Sie hat also auf Beschwerde hin tätig zu werden, nicht aus eigenem Antrieb. Sie soll nicht eine Programmkontrolle ausüben, nicht eine Quasi-Zensurstelle sein, sondern eben eine Beschwerdeinstanz. Ihre Kognition ergibt sich aus Absatz 2, dem Leistungsauftrag, konkretisiert in den Konzessionen. Die Organisation des Beschwerdewe- sens ist frei. Es können beispielsweise, wenn es der Arbeits- anfall erfordert, auch mehrere Beschwerdeinstanzen oder mehrere Kammern einer Beschwerdeinstanz geschaffen werden.
Diese Beschwerdeinstanz muss aber für alle Veranstalter gelten, welche nach Absatz 2 diesen Auftrag zu erfüllen haben: für die SRG und gegebenenfalls für andere national-
sprachregionale Veranstalter, aber auch für lokale Rund- funkveranstalter. Es ist wahrhaftig nicht einzusehen, wes- halb derjenige, der in einem lokalen, regionalen Bereich das Regal des Bundes für die Veranstaltung von Rundfunk zur Verfügung gestellt erhält, der unabhängigen Be- schwerdeinstanz nicht unterstellt sein sollte. Er kann ja genauso Unrecht zufügen wie jeder Veranstalter auf der nächsthöheren Ebene auch.
Bereits jetzt stelle ich fest: Ich möchte Ihnen sehr empfeh- len, diesen Absatz 4 über die unabhängige Beschwerdein- stanz im Artikel 55bis zu belassen, weil nämlich diese unab- hängige Beschwerdeinstanz für viele Leute eine conditio sine qua non sein wird um diesem Verfassungsartikel über- haupt zustimmen zu können. Denn sie machen insbeson- dere die Programmgestaltungsfreiheit nach Absatz 3 von einer unabhängigen Beschwerdeinstanz abhängig, welche allenfalls Missbräuche überprüfen oder korrigieren könnte. Ich kann von weiteren Erläuterungen zum Vorschlag des Bundesrates absehen. Es wurde Vieles und Gutes dazu gesagt. Ich fasse zusammen:
Der Artikel 55bis ersetzt nicht etwa den Artikel 36 Absatz 2 in bezug auf Radio und Fernsehen; er kommt zu dieser Regal- norm hinzu. Das Regal des Bundes im Bereiche der fernmel- detechnischen Verbreitung bleibt integral erhalten. Hier schaffen wir eine Verfassungsgrundlage für eine Nutzungs- ordnung für dieses Regal, soweit Konzessionen vergeben werden. Es handelt sich um eine taugliche, auch notwen- dige Verfassungsnorm; es wurde unwidersprochen die Not- wendigkeit dargelegt, auf die stürmische Entwicklung auf diesem Gebiet hingewiesen. Die Vorhaltungen der Herren Bremi, Reimann, Müller gehen in diese Richtung - «spät kommt Ihr» -, ich sage dazu: «doch Ihr kommt». Wir müssen heute das Verfassungsfundament rasch erarbeiten und in Kraft setzen, damit auch die Ausführungsgesetzgebung vor- angetrieben werden kann. Ich gebe durchaus zu, Herr Mül- ler, der Regalartikel 36 der Bundesverfassung stammt aus dem letzten Jahrhundert. Deshalb bin ich mir gelegentlich in den letzten Jahren vorgekommen wie ein Infanterist um die Jahrhundertwende, der mit einem Vorderladergewehr auf Leopard-Panzer oder andere moderne Vehikel schiessen sollte. Das ist eine recht mangelhafte Instrumentierung für die Bewältigung der heutigen Probleme. Richtmass für die- ses Verfassungsfundament für eine Medienordnung der Zukunft kann nicht einfach das technisch Machbare sein, auch nicht einfach das wirtschaftliche Interesse. Ein «lais- ser-faire» auf diesem, für die Entwicklung von Staat, Gemeinschaft, Gesellschaft, aber auch Wirtschaft so wichti- gen Gebiet wäre nicht verantwortbar. Die Medienordnung wird zu gewichtig sein, ist es schon heute. Obwohl ich den Ausdruck von Herrn Lüchinger «Vierte Gewalt» nicht über- nehmen möchte, wird in Zukunft das Medienwesen eine Determinante, eine Dominante, für die Entwicklung unserer Gesellschaft sein. Das gilt doch wohl gerade in der Schweiz, mit dieser Direktdemokratie auf 3000 Ebenen. Das gilt aber insbesondere auch für die Schweiz als in einmaliger Weise sprachlich, kulturell, gesellschaftlich vielfältiges System, das es breit zu versorgen gilt, quantitativ und insbesondere auch qualitativ. Das ist eine anspruchsvolle, grosse Versor- gungsaufgabe für das gesamte Mediensystem. Wir wollen, wie das verschiedene Votanten postulierten, durchaus eine freiheitliche Medienordnung; aber wir wollen auch aus Ver- antwortungsbewusstsein für die Zukunft eine Ordnung für diese Freiheit.
Ich bitte Sie deshalb um Eintreten und Zustimmung zu den Anträgen des Bundesrates.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
N 3 octobre 1983
Constitution fédérale (article sur la radio et la télévision) 1352
A Bundesbeschluss über einen Radio- und Fernsehartikel Arrêté fédéral concernant un article sur la radio et la télévision
Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Ziff. I Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschuss des Ständerates
Titre et préambule, ch. I préambule Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté
Art. 55bis Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 55 *** al. 1
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté
Art. 55bis Abs. 2 Antrag der Kommission
Mehrheit
... Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sach- gerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemes- sen zum Ausdruck.
Minderheit I
(Schüle, Aubry, Bremi, Cevey, Coutau, Eppenberger-Ness- lau, Flubacher, Lüchinger, Widmer)
Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen mit nationa- ler Bedeutung sowie die freie Gestaltung der Programme sind gewährleistet. Sie tragen zur kulturellen Entfaltung . . .
Minderheit II
(Müller-Aargau, Widmer)
. . . und Zuschauer bei. Der Bund betraut mehrere Institutio- nen des öffentlichen und privaten Rechts mit der Schaffung und Verbreitung der Programme. Radio und Fernsehen be- rücksichtigen . . .
Minderheit III
(Borel, Chopard, Ganz, Magnin, Meier Werner, Morf, Ott, Stappung, Vannay)
. Bedürfnisse der Kantone. Sie bringen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck.
Antrag Aubry
... des Landes, der Regionen und die Bedürfnisse der Kan- tone.
Antrag Petitpierre Abs. 3a (neu)
Das Gesetz bestimmt, in welchem Umfang die Veranstalter lokaler Radio- und Fernsehsendungen den Bestimmungen von Abs. 2 und 3 nicht unterworfen sind.
Art. 55b ** al. 2
Proposition de la commission
Majorité
... des besoins des cantons. Elles présentent les événements de manière fidèle et reflètent équitablement la diversité des opinions.
Minorité /
(Schüle, Aubry, Bremi, Cevey, Coutau, Eppenberger-Ness- lau, Flubacher, Lüchinger, Widmer)
L'indépendance de la radio et de la télévision d'importance nationale ainsi que la libre conception des programmes sont garanties. Elles contribuent à l'épanouissement culturel ...
Minorité II (Müller-Argovie, Widmer)
... concourent à leur divertissement. La Confédération charge plusieurs institutions de droit tant public que privé de créer et de diffuser des programmes. Elles tiennent compte des particularités ...
Minorité III
(Borel, Chopard, Ganz, Magnin, Meier Werner, Morf, Ott, Stappung, Vannay)
... des besoins des cantons. Elles reflètent convenablement la diversité des événements et des idées.
Proposition Aubry
... du pays, des régions et des besoins des cantons.
Proposition Petitpierre Al. 3a (nouveau)
La loi détermine dans quelle mesure les diffuseurs d'émis- sions locales de radio et télévision ne sont pas soumis aux dispositions des alinéas 2 et 3.
Koller Arnold, Berichterstatter: Artikel 55bis Absatz 2 formu- liert den sogenannten Leistungsauftrag von Radio und Fern- sehen, und zwar als gesamtes System, und nicht der einzel- nen Veranstalter, was künftig bei einer Lockerung des Monopols entsprechend differenzierende Programmaufla- gen für die einzelnen Veranstalter erlaubt. Das scheint mir ein ganz wichtiger Punkt zu sein, den man aber gerne übersieht: Es war auch für mich etwas Neues, dass man einen Auftrag in der Verfassung nicht natürlichen oder juri- stischen Personen, sondern einem gesamten System erteilt. Damit ist eigentlich auch das Anliegen, das jetzt Herr Petit- pierre in seinem Antrag aufnimmt, grundsätzlich bereits erfüllt. Im Zentrum dieses Auftrages steht in einer pluralisti- schen Demokratie notwendigerweise der Beitrag zur freien Meinungsbildung der Bürger; denn dieses Gebot ergibt sich aus dem ungeschriebenen Verfassungsrecht der Meinungs- und Informationsfreiheit. Diesen Hauptauftrag, die selbstän- dige Meinungsbildung der Zuhörer und Zuschauer zu ermöglichen, erfüllen Radio und Fernsehen nach Auffas- sung Ihrer Kommission, wenn sie die Ereignisse sachge- recht darstellen und die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Diese neue, von Bundesrat und Ständerat abweichende Formulierung hat bei der Lösung einer stark umstrittenen Frage den offensichtlichen Vorteil, dass sie streng zwischen Fakten und Meinungen unterschei- det. Das ist aber ein allgemein anerkanntes journalistisches Prinzip, das beispielsweise auch in den Programmgrundsät- zen der SRG vom 28. Januar 1982 ausdrücklich festgehalten ist. Insofern bringt diese Unterscheidung zweifellos einen beachtlichen Fortschritt. Es ist mir daher unverständlich und wohl auf die nach wie vor emotionsgeladene Atmo- sphäre zurückzuführen, dass der Kommissionsvorschlag in der Presse zum Teil vorschnell als «Kapitulation vor dem linken Medienverbund» oder als blosse Sprachkosmetik abgetan wurde. Es lässt sich vielmehr mit gutem Grund sagen, dieser Vorschlag sei, weil er zwischen Tatsachen und Meinungen unterscheidet, selber sachgerecht.
Nun, was heisst: die Ereignisse sachgerecht darstellen? Herr Nebiker, der diesen Antrag ja eingebracht hat, hat dazu bereits einige Ausführungen gemacht. Nach Auffassung Ihrer Kommission beinhaltet der Begriff «sachgerecht» die Elemente der Wahrheit, d.h. Übereinstimmung der Darstel- lung mit den tatsächlichen Ereignissen, der Sachlichkeit, d.h. Bereitschaft, auch Fakten zur Kenntnis zu nehmen, die einem nicht ins eigene Weltbild passen - das scheint mir ein
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Bundesverfassung (Radio- und Fernsehartikel)
ganz zentraler Punkt zu sein -, sodann die Auswahl und Ordnung der Fakten nach ihrer sachlichen und nicht nach ihrer persönlichen Bedeutung. Die weitere Konkretisierung wird Sache der unabhängigen Beschwerdeinstanz und letzt- lich des Bundesgerichtes sein. Kurz zusammengefasst geht es beim Erfordernis der sachgerechten Darstellung der Ereignisse um nichts anderes, als was heute schon allge- mein als Kennzeichen eines sorgfältigen Journalismus erachtet wird.
Radio und Fernsehen haben sodann die Vielfalt der Ansich- ten angemessen zum Ausdruck zu bringen. Die Wiedergabe der Vielfalt der Meinungen dient unmittelbar dem Hauptauf- trag, Zuhörer und Zuschauer umfassend zu informieren und ihnen eine selbständige Meinungsbildung zu ermöglichen. Angemessen wird die Vielfalt der Meinungen zum Ausdruck gebracht, wenn nicht einseitig, parteiisch ausgewählt wird, weiter, wenn neben der herrschenden Meinung auch abwei- chende Meinungen zum Zuge kommen. Wie Prof. Jörg Paul Müller indessen zu Recht ausgeführt hat, kann und darf es nicht Aufgabe des Staates sein, also auch nicht von staatlich konzessioniertem Radio und Fernsehen, jeder Meinung glei- che Chancen der Durchsetzung in der öffentlichen Diskus- sion zu sichern. Es sei keine verfassungsrechtliche Garantie ersichtlich oder wünschbar, dass jeder Meinungsgehalt durch staatliche Hilfe in den öffentlichen Meinungsprozess eingebracht werden könne.
Aus all diesen Gründen hat Ihre Kommission mit 15 zu 8 Stimmen diese neue, wie ich meine, verbesserte Formulie- rung jener des Bundesrates vorgezogen.
Ich ersuche Sie daher im Namen der Mehrheit der Kommis- sion, diesem Antrag zuzustimmen.
M. Coutau, rapporteur: Dans le débat d'entrée en matière et dans l'exposé que je vous ai présenté, j'ai indiqué qu'en réalité les avis étaient plus proches les uns des autres qu'on pouvait le penser, que tout le monde était d'accord pour que les desinataires des programmes ne soient pas exposés à des manipulations, à des influences partisanes et à d'autres distorsions de la réalité que, disais-je, les diffuseurs pour- raient être tentés de faire subir à la faveur de la puissance de l'instrument d'information qu'ils détiennent.
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Pour écarter ce risque, cela implique un certain respect de la déontologie professionnelle dont les principaux critères d'appréciation doivent être cités (passage de la page 209). Le mot le plus adéquat à utiliser pour les résumer tous peut être «sachgerecht», «objectif» ou d'autres encore; cepen- dant le mot importe moins que la chose car c'est la chose qui est essentielle, chose sur laquelle nous semblons nous être mis d'accord. Mais il est évident qu'au niveau du voca- bulaire, souvent les esprits achoppent et, sous - jacentes au débat, les erreurs qui ont pu se commettre jusqu'ici dans la diffusion des programmes apparaissent.
Il ne s'agit pas de nier ces erreurs, au contraire, il faut en tenir compte pour chercher à les prévenir. Mais cela ne doit pas conduire, à partir d'une expérience malheureuse ou d'un souvenir amer, à envenimer un débat sur les termes, débat qui doit avoir une autre portée que celle d'un règle- ment de compte ou d'un procès d'intention.
Si l'on se réfère à l'ampleur de l'offre de programmes que la SSR réalise, on doit reconnaître - j'allais dire en toute objectivité - que les bavures graves sont relativement rares. Il n'est pas le lieu ici de faire le procès de la SSR, mais je dois néanmoins témoigner de l'effort réel qu'elle déploie - du moins en Suisse romande, car c'est davantage ces pro- grammes-là que je puis juger - dans ses émissions d'infor- mation, en particulier, pour refléter convenablement la réa- lité dans les contraintes de temps et de ressources qui sont les siennes. Cela dit, je ne préjuge pas de ce que sera à · l'avenir la qualité des programmes de la SSR ou d'autres diffuseurs locaux ou nationaux.
Mais cela n'apporte pas de solution à notre problème de vocabulaire constitutionnel. Les termes envisagés ont été très nombreux. Ils ont tous leurs défauts et leurs qualités. Il faut donc bien finalement choisir. Même si le terme «objec- tif» semble tomber sous le sens et recouvrir assez bien cette
déontologie dont je parlais tout à l'heure, il se heurte à de fortes résistances plus psychologiques que matérielles, sans doute, mais résistances tout de même. Et je crois qu'à partir du moment où l'on s'est entendu sur le contenu, finalement - je le répète - le mot est moins important. Il convient donc d'éviter de provoquer des réactions négatives et de recher- cher plutôt une certaine unanimité.
En ce qui concerne le terme «équilibrée» que nous avons choisi il mesure aussi l'importance relative des différentes opinions qui sont rapportées. Il est évident que toutes les opinions n'auront pas forcément accès d'une façon uni- forme à la radio et à la télévision. Je crois que dans ce terme d'«équilibrée» est incluse cette appréciation qualitative qui reste de la responsabilité des créateurs de programme. Pour établir une jurisprudence, eh bien! nous avons cette fameuse autorité d'examen des plaintes qui permettra de guider, à partir de l'interprétation du texte constitutionnel, les créateurs de programmes quant à la diffusion de ces derniers.
Voilà les conclusions auxquelles votre commission arrive en ce qui concerne cette modification des textes. Pour le reste, je me réfère à ce que j'ai déjà eu l'occasion de vous exposer sur l'interprétation de ces termes dans le débat d'entrée en matière.
Schüle, Sprecher der Minderheit I: Unsere Kommissions- minderheit ist mit 10 zu 6 Stimmen unterlegen. Wir sind dennoch überzeugt, dass unser Antrag besser geeignet ist, die Rolle des Staates in einer freiheitlichen Medienland- schaft der Zukunft festzulegen. Der Antrag der Kommis- sionsmehrheit wird unseres Erachtens der künftigen Medienlandschaft nicht gerecht. Lassen Sie mich diesen Antrag kurz analysieren.
Weil nur für Radio und Fernsehen ein Programmauftrag formuliert wird, stellt der neue Artikel 55bis für alle anderen elektronischen Medien einen reinen Kompetenzartikel dar, ein leeres Gefäss also, wie Herr Bundesrat Schlumpf vorhin gesagt hat. Die Anbieter des Videotex zum Beispiel haben keine Ahnung, was alles an staatlichen Vorschriften bei der späteren Gesetzgebung auf sie zukommen wird. In all die- sen Bereichen, wo zum Beispiel individuelle Informationen von einem Anbieter bezogen werden, brauchen wir doch keine Unterstellung unter einen neuen Bundesverfassungs- artikel in dieser Form.
Sie haben alle heute einen Brief des Verbandes Schweizeri- scher Bildschirmtext-Informationslieferanten auf dem Pult vorgefunden. Man müsste sagen: Spät kommt er, doch er kommt. Diesen Feststellungen ist doch sicher zuzustimmen, wenn beispielsweise in diesem Brief gesagt wird: «Videotex- Informationen bedürfen so wenig einer Konzession wie das Herausgeben einer Zeitung, Zeitschrift oder eines Buches.» Der Minderheitsantrag trägt diesem Aspekt Rechnung, indem er die Freiheit dieser Veranstalter ausdrücklich veran- kert. In Absatz 2 - er hat uns schon in der Eintretensdebatte zu Diskussionen Anlass gegeben - soll für Radio und Fern- sehen also ein Leistungsauftrag formuliert werden. Die gei- stige Herkunft dieses Programmauftrages ist unschwer zu orten. Er ist in einer sehr ähnlichen Formulierung bereits in der heute gültigen SRG-Konzession enthalten. Schon dieser eine Veranstalter bekundet, wie wir immer wieder feststellen müssen, etwelche Mühe, diesem Auftrag in der Praxis nach- zukommen.
In der Zukunft sollen aber alle Radio- und Fernsehstationen diesem Programmauftrag von Absatz 2 unterstellt werden, die SRG wie zum Beispiel das schon zitierte Alternative Radio Zürich. Herr Bundesrat Schlumpf hat aber soeben wieder bestätigt, dass nicht der einzelne Veranstalter, son- dern nur Radio und Fernsehen als gesamtes System diesen Leistungsauftrag zu erfüllen hätten. Wie die Gesetzgebung und die Konzessionierungspraxis diesem Verfassungsartikel gerecht werden können, bleibt offen und fraglich.
Aus diesen Erwägungen schlägt Ihnen die Minderheit I ein anderes Konzept vor. Wir unterstellen lediglich das Radio und das Fernsehen mit nationaler Bedeutung diesem Lei- stungsauftrag, der dann als Verfassungsbestimmung direkt
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auf diese Veranstalter zugeschnitten ist. Damit tragen wir der Macht des Faktischen in der Medienlandschaft Rech- nung. Den lokalen und regionalen Medien wollen wir einen möglichst grossen Freiraum zugestehen, wie er im Bereiche der Presse eine Selbstverständlichkeit darstellt. Grundsätz- lich wollen wir die Freiheit der Veranstalter von lokalem und regionalem Radio und Fernsehen sowie der übrigen elektro- nischen Medien gewährleisten. Nur dort, wo kein Wettbe- werb gegeben ist, soll der Staat mit Programmauflagen eingreifen, differenzierend nach der Art der Veranstalter. Wir wollen also Einschränkungen gegenüber einer umfassen- den Medienfreiheit nur dort, wo Monopolmedien vorhanden sind und der Wettbewerb nicht spielen kann. So wird dem wichtigen Anliegen Rechnung getragen, dass die Informa- tionsfreiheit möglichst gross und die Staatseingriffe mög- lichst klein sein sollten. Wir sind uns bewusst, dass unser Konzept - Programmauftrag nur für nationale Medien, Pro- grammauflagen für lokale Monopolmedien, Freiheit für alle übrigen elektronischen Medien - nicht ideal ist, weil es auch die gegenwärtige Medienlandschaft mit dem SRG-Monopol nicht ist. Unsere Konzeption ist aber immer noch besser, als wenn wir nach dem bundesrätlichen Konzept ausloten müs- sen, wie der für das gesamte Radio- und Fernsehsystem definierte Leistungsauftrag auf die verschiedenen Veranstal- ter aufzuteilen sei. Die Aufgabe der Beschwerdeinstanz wird nach unserem Konzept ebenfalls einfacher sein. Sie hat zu prüfen, ob die Veranstalter von Radio und Fernsehen mit nationaler Bedeutung den Programmauftrag einhalten und ob die mit Programmauflagen versehenen Lokal- und Regio- nalmedien diesen speziellen Auflagen nachkommen.
Aufgrund der heutigen Medienlandschaft ist klar, dass unter die Programme mit nationaler Bedeutung jene der SRG fallen. Alle neuen Lokalmedien wiederum würden nach unserem Konzept Absatz 3 unterstehen, wobei eine Weiter- entwicklung solcher Stationen zu Medien von nationaler Bedeutung nicht ausgeschlossen bleibt.
Schon in der Kommission sind gegenüber diesem Konzept von Herrn Bundesrat Schlumpf drei Hauptgründe vorgetra- gen worden, die dagegen sprechen würden. Einen davon hat Herr Bundesrat Schlumpf bereits in der Eintretensde- batte wiederholt.
Ein aus dem Freiheitsrecht abgeleiteter Rechtsanspruch auf eine Konzession führe nur an wenigen Orten wirklich zu einem Wettbewerb. Man bekäme deshalb ein starkes Gefälle in der Medienversorgung. Dies war das erste in der Kommis- sion vorgebrachte Argument. Ein solches Gefälle lässt sich natürlich auch im bundesrätlichen Konzept nicht vermeiden, ausser man orientiert sich am Gebiet mit der schlechtesten Medienversorgung, um daraus die Gesamtzahl der zu ertei- lenden Konzessionen abzuleiten. Die Frage der unterschied- lichen Medienversorgung ist daher ein falsches Argument. Auch in einer abgelegenen Gegend wird wohl um so eher ein Lokalradio betrieben, je geringer die staatlichen Aufla- gen sind.
Das zweite Argument: Die Wettbewerbssituation zwischen den nationalen und lokalen Medien sei eine Situation der ungleich langen Spiesse. Dieser Feststellung kann nicht vollständig widersprochen werden. Es ist aber gleichzeitig beizufügen, dass die nationalen Sender dafür ja auch über die Konzessionseinnahmen verfügen und somit für ihren Leistungsauftrag entschädigt sind. Man müsste sonst eben diese Konzessionseinnahmen auf alle Sender des nationa- len wie regionalen Bereichs aufteilen. Die Lokalsender aber müssen sich nach bundesrätlichem Konzept vollständig pri- vat finanzieren und haben Werbebeschränkungen in Kauf zu nehmen. Diese von mir geforderte Rücksichtnahme auf die Presse war übrigens der einzige Teil aus unserem in die Kommission eingebrachten Konzept, der sofort von allen Kommissionsmitgliedern voll akzeptiert worden ist.
Wettbewerb ist grundsätzlich erwünscht, damit alte Pro- gramme besser werden. Von einer Demontage der nationa- len Versorgung kann also keine Rede sein.
Schliesslich ist auch eingewendet worden, dass im Gegen- satz zur Presse bei den elektronischen Medien ein staatli- ches Regalgut, das Fernmelderegal, beansprucht werde.
Regalgut ist jedoch nur die Transportart, nicht aber der Inhalt. Die Programmtätigkeit ist damit kein Regalgut nach unserem Recht. Wenn die Programmtätigkeit ein Regalgut wäre, würde sich ja ein neuer Verfassungsartikel überhaupt erübrigen. Es gibt also bloss ein technisches Regal, aber kein Programmregal. Damit wird die Programmtätigkeit zu einem Freiheitsrecht, sofern wir dies jetzt nicht verhindern. Soweit aber das technische Regalgut angesprochen ist, ergibt sich überhaupt keine andere Situation als im Bereiche der Presse. Auch sie nimmt einen öffentlichen Dienst sehr massgebend in Anspruch, nämlich die Beförderung der Zeitungen durch die PTT, ohne die die Zeitungen gar nicht existieren könnten. Diese Inanspruchnahme der PTT-Lei- stungen ist überdies besonders intensiv. Gemäss den Zah- len der Mediengesamtkonzeption vertrieben die PTT im Jahre 1980 1,1 Milliarden Zeitungen. Die PTT-Betriebe ver- langten hierfür Taxen von 108 Millionen Franken und deck- ten selbst einen Fehlbetrag von über 162 Millionen Franken. Das Argument Regalgut hält also einer näheren Prüfung nicht stand. Es begründet keine Differenzierung zwischen Presse und elektronischen Medien. Wenn wir diese Ein- wände des Bundesrates hören, so haben wir schon das Gefühl, dass hier der Regalverwalter spricht, der nichts aus seinen Händen geben will.
Ich möchte Ihnen, Herr Bundesrat, dennoch zurufen: Geben Sie etwas mehr Medienfreiheit!
Müller-Aargau, Sprecher der Minderheit Il: Mir geht es bei meinem Antrag nur um den Satz, der auf der Fahne aufge- führt ist, und weil es sich hier eigentlich um einen System- wechsel handelt, gehe ich auf die Ausführungen von Herrn Schüle nicht ein. Ich habe im grossen und ganzen diesen Systemwechsel schon erklärt. Ich möchte nur noch auf einiges eingehen, was Herr Bremi provoziert hat.
Mit meinem Vorschlag möchte ich Ihnen empfehlen, dem Bund nicht nur die Möglichkeit zu geben, verschiedene Programmveranstalter mit dem Herstellen von Programmen zu betrauen, sondern ihn dazu zu verpflichten. Herr Bremi lehnt ab, den Wettbewerb zu dekretieren. Warum eigent- lich? Damit würden Verwaltung und Parlament nur aufge- fordert, Phantasie zu entwickeln. Ist das eigentlich verbo- ten? In der ersten Woche haben wir in diesem Parlament sogar unter Kontingentinhabern eine Art Inselmarkt konstru- iert und dekretiert. Dutzende von Modellen und Möglichkei- ten bieten sich an. Eine Vielfalt von Wegen präsentiert uns allein schon das europäische Ausland. Wir könnten diese Wege kombinieren und variieren, ohne dass wir einen einzi- gen kopieren müssten. Ich denke nicht nur an grosse Staa- ten, sondern auch an mit der Schweiz durchaus vergleich- baren Staaten wie die Niederlande.
Mit der Ungewissheit im Detail, gemäss meinem Vorschlag, ist noch immer viel mehr gewonnen, als wenn wir nur das Bestehende regeln und für Neues fast keine Spalte mehr offenlassen. Wäre ich bösartig, würde ich behaupten, von der Rechtslage aus sei alles Bestehende nur ein langdauern- der Versuchsbetrieb. Die vorher geäusserte Vorstellung, dass die bestehende Infrastruktur des Fernsehens zum Bei- spiel von mehreren Veranstaltern verwendet werden könnte, ist gar nicht so abwegig, wie es auf den ersten Blick erscheint. Von einer Unmöglichkeit, den Wettbewerb herzu- stellen, kann doch keine Rede sein. Wesentlich ist zum Beispiel nicht, ob zwei Veranstalter miteinander oder nach- einander senden werden. Schon diese Idee lockert unsere erstarrten und verkrusteten Vorstellungen. Wesentlich ist, dass zwei Veranstalter in eigener Regie und Verantwortung senden. Niemand will das Bestehende zerstören. Umorgani- sieren genügt. Gehen wir aber von den Konsumenten aus, so wird ihnen mehr geboten, wenn ihnen von mehreren Verantwortlichen Programme angeboten werden. Den Medienschaffenden würde zudem auch auf dem Sektor Fernsehen ein Arbeitsmarkt angeboten, den sie heute in der Schweiz vergeblich suchen.
Eine geteilte SRG würde auch die sprachlichen Minderhei- ten nicht schlechter bedienen, als dies heute der Fall ist. Das wäre nur eine Skizze. Das Bild wäre von uns allen zu
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entwerfen und zu gestalten. Die vorgeschlagene Verfas- sungsgrundlage würde uns dazu auffordern, ja, uns sogar dazu verpflichten. Was ich Ihnen hier als Text präsentiere, entspricht dem Willen von 95 000 Petitionären. Ich fühle mich diesen Stimmbürgern verpflichtet und bitte Sie, der Minderheit Il zuzustimmen.
M. Borel, porte-parole de la minorité III: J'ai l'honneur de défendre, à propos de l'alinéa 2, la proposition de la minorité Ill mais, auparavant, je voudrais m'exprimer au sujet des autres propositions.
Pour ce qui est de la teneur de cet alinéa 2, la commission se répartit en trois camps principaux. Dans le premier, on trouve la majorité de la commission, le Conseil fédéral et la minorité III, qui reprend l'essentiel de la proposition du gouvernement. Les minorités I et II, qui forment les deux autres camps, émettent des propositions qui relèvent d'une conception totalement différente. La minorité Il propose d'imposer par la loi la multiplicité des organismes tant privés que publics de radio-télévision. Cela n'a guère de sens. On voit mal comment imposer par la loi la création d'une radio privée, serait-ce même une radio Migros. Il est donc des plus vraisemblables que la seule institution privée restera la SSR. On voit dès lors plus mal encore le Conseil fédéral créer, en vertu d'un mandat constitutionnel, une radio-TV publique destinée à concurrencer la SSR. Par conséquent, je vous invite à repousser la proposition de la minorité Il.
De la minorité I, on pourrait commencer par dire qu'elle nous propose un article constitutionnel vide de contenu. Seule la radio-TV d'importance nationale devrait, selon elle, être de la compétence de la Confédération. Mais, à ma connaissance, un tel média n'existe pas. Nous avons une radio-TV romande, nous en avons une suisse alémanique, nous en avons une tessinoise. Même le Téléjournal est décentralisé. Admettons toutefois que les sociétés régio- nales soient considérées comme ayant une importance nationale au sens de la proposition de la minorité I. Il n'en reste pas moins que cette minorité veut laisser subsister la jungle actuelle dans le domaine des radios et télévisions locales. Je laisserai à d'autres le soin de mettre en évidence combien un tel laisser-faire aurait d'incidences sur la qualité de l'information.
Je mettrai en évidence un autre aspect. La minorité I estime que la concurrence, mieux que des directives fédérales, garantira l'équilibre de l'information et des programmes au niveau des radios et télévisions locales. Ce principe peut fort éventuellement être valable dans les agglomérations urbaines, mais, malgré ce que pensent certains, la Suisse n'est pas uniquement formée de Zurich, Berne, Bâle, Lau- sanne et Genève. Dans les autres régions, que ce soit Neuchâtel ou les Grisons, il n'y aura, selon toute vraisem- blance, que peu de radios et de télévisions locales. C'est une raison suffisante pour les soumettre aux mêmes règles que la SSR. Notre constitution doit tenir compte des disparités qui existent entre les régions. C'est pourquoi je vous invite à repousser la proposition de la minorité I.
J'en arrive maintenant à la proposition de la minorité III. Elle participe de la même philosophie que celle de la majorité, mais ses auteurs estiment que le Conseil fédéral a trouvé une formulation qui sera plus facile à appliquer que celle de la majorité. La minorité III reprend en effet la proposition du Conseil fédéral, à une nuance près. Parlons tout d'abord de cette nuance. Dans la version du Conseil fédéral, la radio et la télévision reçoivent, entre autres missions, celle de «tenir compte des particularités du pays». Le Conseil des Etats a décidé d'ajouter: «et des besoins des cantons». On peut considérer cela comme une redondance, les cantons étant l'un des éléments de la diversité du pays. Mais ce n'est pas une raison pour créer sur ce point une divergence par rapport au texte du Conseil des Etats.
Il me paraît cependant indispensable d'en rester là et de ne pas donner suite à la proposition individuelle de Mme Aubry. Notre collègue estime qu'il ne suffit pas de citer les cantons et qu'il faudrait encore ajouter les régions. Pourquoi, dans ce cas, s'arrêter là et ne pas citer les communes, voire les
quartiers? Je vous recommande de rejeter sa proposition. Nous admettons que la radio et la télévision doivent tenir compte des besoins des cantons, mais nous tenons à préci- ser qu'il s'agit de tenir compte des besoins de l'ensemble des cantons, de chaque canton, et non des besoins ressen- tis par les gouvernements cantonaux. Nous ne voulons pas d'une radio-télévision qui soit la voix officielle du Conseil fédéral et de l'Assemblée fédérale, mais nous ne voulons pas non plus d'une radio-télévision qui soit au service des majorités qui gouvernent dans les cantons.
La minorité III et la majorité de la commission admettent que les hommes et les femmes de radio et de télévision font leur travail honnêtement, convenablement. Tous deux ont renoncé à utiliser le mot «objectivité», ce terme étant un idéal qui est, par définition, difficile à atteindre. On peut demander à la radio et à la télévision de s'efforcer à l'objecti- vité; on ne peut lui demander d'être invariablement objec- tive, d'heure en heure et de minute en minute.
La majorité de la commission s'est efforcée de développer la proposition du Conseil fédéral. Cela ne nous paraît guère utile et nous vous proposons d'en revenir au texte du Con- seil fédéral, cela pour quatre motifs principaux.
Premier motif. La majorité part du principe bien connu s'appliquant au journalisme, selon lequel le fait est sacré, le commentaire est libre. Or, comme tous les principes, celui-ci est difficile à appliquer et ne devrait donc pas figurer comme norme légale dans la constitution. Un seul exemple: très souvent, un journaliste ne dispose que d'informations frag- mentaires et, pour donner une information cohérente, il est obligé de l'accompagner de commentaires. Par là même, il court le risque de déformer les faits, mais sans ce commen- taire, l'exposé serait incompréhensible pour les auditeurs ou téléspectateurs. Il n'est dès lors pas normal qu'un journa- liste encoure des reproches dans ce cas, pour autant qu'il ait fait «convenablement» son travail. Or, c'est ce que propose la majorité de la commission.
Deuxième motif. S'il n'avait que des effets déclamatoires, peu importerait que l'article constitutionnel soit adopté dans la version de la majorité ou dans celle de notre minorité; or, en principe, il y aura des lois d'application et une autorité chargée de vérifier cette application. C'est à la loi d'entrer dans les détails et non à la constitution. Nous ne devrons pas figer les choses en étant trop précis au niveau constitu- tionnel.
Troisième motif. L'autorité indépendante de plainte devrait pouvoir être formée de juges ayant la compétence de se prononcer en toute indépendance et en toute sérénité. Leur seule tâche devrait être de juger si, dans un contexte donné, à un moment donné, telle ou telle radio ou télévision a fait convenablement son métier ou non. Pour asseoir au mieux l'indépendance de ce tribunal, il convient que le monde politique lui donne le moins possible de directives. Nous devons donc choisir la formulation la plus souple, celle du Conseil fédéral, que soutient notre minorité.
Quatrième et dernier motif. Comme beaucoup, j'estime que les gens de la radio et de la télévision, en Suisse, essaient de faire correctement leur métier. Bien sûr, ils ne réussissent pas toujours, mais qui atteint l'ensemble de ces objectifs? Surtout, le contenu d'une émission ne peut évidemment pas plaire à tout le monde, mais ce n'est pas une raison pour brandir une constitution bourrée de principes destinés à effaroucher les gens des médias électroniques. N'essayons pas de les influencer, nous n'obtiendrons ainsi qu'une radio- télévision insipide et des journalistes dévoués certes, mais sans intérêt. Nous ne devons demander qu'une chose aux gens de radio et de télévision, c'est de faire convenablement leur métier; à l'autorité de plainte de juger en toute indépen- dance. Pour toutes ces raisons, je vous invite à voter la proposition de la minorité Ill et à repousser les propositions des minorités I et II.
Mme Aubry: Ma proposition concerne uniquement la pre- mière phrase du texte de la majorité du Conseil des Etats à laquelle j'ai fait ajouter le mot «régions». Pourquoi ce mot? Parce que je constate qu'il existe des particularités et des
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diversités propres à chacun de nos cantons. Prenons l'exemple tout d'abord des cantons bilingues: Berne, Fri- bourg, Valais. Là, on note déjà une différence de langues. Si l'on considère le cas du canton de Vaud, on s'aperçoit que les bords du lac avec son vignoble ne ressemblent aucune- ment au Gros-de-Vaud. Certes ici, la langue est la même, mais les mentalités et les coutumes diffèrent. N'oublions pas le canton de Neuchâtel, Haut et Bas; en l'occurrence, je m'étonne que M. Borel refuse ce mot de «région», lui qui devrait connaître les différences qui existent entre Neuchâ- tel et La Chaux-de-Fonds. Nous sommes régionalistes en Suisse et il faut savoir tenir compte de ces différences, savoir les mettre en valeur et ne pas chercher à niveler les particularités régionales. Il en va de la culture, des us et coutumes, du folklore, des costumes et du langage. Il est donc indispensable de ne pas oublier le concept de la région, il joue un rôle capital. Ne pas prendre en considera- tion ces particularités, c'est contribuer à la centralisation et je m'y refuse. Je pense que vous êtes de mon avis sur ce point, c'est pourquoi je vous demande d'appuyer ma propo- sition.
Präsident: Das Wort hat Herr Petitpierre zur Begründung seines Antrages zu Absatz 3a.
M. Petitpierre: Il peut vous paraître un peu étrange que je vous entretienne maintenant de ma proposition concernant l'alinéa 3a. En fait ma proposition se présente comme une sorte de contre-projet à la proposition de la minorité i, c'est pourquoi j'interviens ici.
Je motiverai ma proposition de la façon suivante: tout d'abord, je constate que les radios et les télévisions locales ne sont pas idéalement intégrées - je crois qu'on peut le dire - dans le texte qui vous est soumis. Ensuite, la proposition de la minorité I traduit la volonté de faire transparaître l'idée que les grands diffuseurs doivent agir de façon équilibrée. Seulement cela revient aussi à admettre que les diffuseurs moins importants - qui pourraient être plus importants que les diffuseurs locaux mais qui n'auraient pas une impor- tance nationale - ou même les diffuseurs locaux, sont alors laissés totalement de côté. Or, je ne crois que nous soyons à un point du développement où l'on puisse déjà traiter ces diffuseurs qui ne sont pas d'importance nationale, comme des éditeurs de journaux. D'autre part, la minorité I s'est exprimée à travers un texte qui n'est pas clair. En effet, on ne sait pas à qui se réfère le «Elles» de la deuxième phrase et ensuite on ignore si la libre conception des programmes est garantie à la radio et à la télévision d'importance nationale ou bien à toutes les radios et télévisions; enfin, à la fin de sa proposition, la minorité I se réfère au concept de la concur- rence d'une façon qu'il est extrêmement difficile d'avoir précisément à l'esprit.
Pour ma part, je pense qu'il est juste de songer, en tout cas pour l'avenir, à introduire une certaine différenciation en la matière. Mais cela ne peut se faire dans un texte constitu- tionnel qui, par nature, se prête mal à une différenciation toute en finesse. Il faut faire intervenir le législateur qui peut être plus souple, qui est plus capable de s'adapter à l'évolu- tion au cours des années.
Je vous explique mon texte en quelques mots. D'abord, vous aurez remarqué qu'il est à l'impératif, ce n'est pas une «Kann-Vorschrift». Le législateur doit intervenir afin qu'il soit possible de limiter, de restreindre l'application de l'ali- néa 2 ou bien de la supprimer à propos de tout ce qui a trait aux diffuseurs locaux. Cela représente une tendance à trai- ter les diffuseurs locaux un peu comme l'on traite aujour- d'hui la presse écrite, étant entendu qu'actuellement la multiplicité de ces diffuseurs n'est pas suffisante pour lais- ser de côté l'alinéa 2 ou pour limiter son application aux radios d'importance nationale. A mon avis, c'est le principal défaut de la proposition de la minorité I.
Je me suis référé d'autre part à l'alinéa 2 parce que je pense que, face à une radio de commune ou à une radio dépen- dant d'un groupe de communes, il ne sera pas possible d'admettre que l'indépendance par rapport aux pouvoirs
publics soit garantie dans un tel cas. Il faut donc avoir de nouveau la possibilité, le cas échéant, de faire des excep- tions.
Je vous propose donc mon texte avec l'idée qu'il ouvre une porte: il permet, d'ici cinq ou dix ans, de procéder aux adaptations rendues nécessaires par une évolution qui est manifestement très rapide et dont, pour le moment, nous ne voyons pas exactement où elle va nous mener. Je crois néanmoins que ma proposition ne sacrifie absolument pas l'idée fondamentale qui est commune au texte du Conseil fédéral, à celui du Conseil des Etats et à celui de la majorité, mais qui est pour ainsi dire absente du texte de la minorité représentée par M. Schüle. C'est pourquoi je vous demande de suivre ma proposition.
Nebiker: Ich möchte zu den beiden Minderheitsanträgen i und III Stellung nehmen bzw. dagegen gewisse Argumente anführen.
Die Minderheit I (Schüle) will für die nationalen Radio- und Fernsehanstalten die Programmauflagen gemäss Antrag der Kommissionsmehrheit geltend machen. Im lokalen und regionalen Bereich sollten Programmauflagen nur möglich sein, wenn der Wettbewerb nicht gegeben ist. Ich beantrage Ihnen, diesen Vorschlag abzulehnen, und zwar aus drei Gründen:
Wir sollten nicht ein besonderes Verfassungsrecht für die nationalen Sendeanstalten - gemeint ist natürlich die SRG - machen. Der Verfassungsartikel mit seinen Programmaufla- gen würde sonst zu einem Anti-SRG-Artikel. Die SRG würde also enger an die Kette genommen als andere Radio- und Fernsehanstalten. Ich bin der Meinung, dass der Radio- und Fernsehartikel für alle elektronischen Medien - unabhängig vom Veranstalter - die gleiche Bedeutung haben soll. Für die Presse gelten auch gleiche Rechte, ob es sich um Lokalpresse oder um nationale Presseerzeugnisse handelt. Die elektronischen Medien werden aber als Ganzes vom Verfassungsartikel von der Presse gesondert behandelt.
Die Antragsteller gemäss Kommissionsminderheit I sind der Meinung, dass Wettbewerb unter den Veranstaltern Pro- grammauflagen erübrige. Eine Analogie also zur Pressefrei- heit. Zu dieser Wettbewerbssituation ist zu bemerken, dass zwischen einzelnen Radio- und Fernsehstationen nie diese Vielfalt und nie dieser offene Wettbewerb sein kann, wie dies unter den Presseerzeugnissen der Fall ist. Bei der Presse kann ich unter Hunderten von verschiedenen Zeitungen und Zeitschriften auswählen. Bei Radio und Fernsehen allenfalls im Raume Zürich - deshalb kommt ja der Antrag auch aus dem Raume Zürich - zwischen zwei und drei Sendern. In der übrigen Schweiz müsste ich durch das ganze Land fahren und einen Sender nach dem anderen durchschalten, bis ich endlich eine Konkurrenzsituation hätte, die ähnlich der Presse ist. In der übrigen Schweiz stehen sich höchstens ein Lokalsender und ein SRG-Sender gegenüber. Echter Wett- bewerb im Programmbereich findet auch bei Lokalsendern nicht statt. Die Programmauflagen - um die geht es hier namentlich - sind gemäss Antrag der Kommissionsmehrheit derart weit gefasst, dass sie auch den lokalen Sendern zugemutet werden können. Sie stellen keine Einschränkung von seriösem Journalismus dar. Eine sachgerechte Darstel- lung der Ereignisse muss auch vom lokalen Sender verlangt werden können. Und die angemessene Darstellung der Viel- falt der Meinungen ist gerade im lokalen Bereich von gros- ser Bedeutung. Allerdings hat sich dann diese Vielfalt der Meinungen auf diesen lokalen Bereich zu beziehen; denn im lokalen Bereich sollen ja die elektronischen Medien wie Lokalradio gerade zum Dialog beitragen.
Wenn man lokale und regionale Sender von Programmauf- lagen befreit, entfällt für diese praktisch die Grundlage für eine unabhängige Beschwerdeinstanz. Man hätte keine Beurteilungskriterien. Das Beschwerdeverfahren muss natürlich aber auch im lokalen Bereich möglich sein.
Programmauflagen auf Gesetzesstufe, wie sie die Kom- missionsminderheit bei fehlendem Wettbewerb vorsieht, könnten sich aber auch negativ auf die Lokalsender auswir-
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ken. Die gesetzlichen Vorschriften dürften nämlich kaum liberaler als bei den nationalen Sendern sein. Aber es bestünde durchaus die Möglichkeit, dass die Gesetze ein- schränkendere Bestimmungen enthielten, und damit wür- den die lokalen Sender von solchen gesetzlichen Vorschrif- ten betroffen. Abgesehen davon, ist es äusserst schwierig, festzustellen, in welchem Moment die Gesetzgebung einzu- setzen hat. In welchem Moment ist dieser Wettbewerb gege- ben? Bei einem, zwei oder bei zehn Sendern? In welchem Moment wäre eine gesetzliche Vorschrift mit Porgramm- auflagen gegeben?
Ausser diesen drei Gründen zur Ablehnung des Antrages der Kommissionsminderheit I noch einige Betrachtungen zum Programmauftrag und zu den Programmauflagen:
Ich bin der Meinung, dass die Beurteilungsinstanzen - also die unabhängige Beschwerdeinstanz zum Beispiel - die Programmauflagen ohnehin etwas anders beurteilen wird, je nachdem, ob es sich um einen nationalen Sender handelt oder um einen lokalen. Bei einem nationalen Sender sind die Beurteilungskriterien sicher strenger zu handhaben als bei einem lokalen Veranstalter. Beim nationalen Sender ist beispielsweise die Vielfalt der Meinungen grösser als im lokalen Bereich. Angemessenheit der Darstellung der Viel- falt der Meinungen bezieht sich auch auf den Veranstalter selbst. Er kann ja die Vielfalt nur im Rahmen seines Bereichs ausschöpfen. Bei einem nationalen Sender ist an die sach- gerechte Darstellung der Ereignisse höhere Anforderungen zu stellen. Bei nationalen Anstalten erhalten ja die Nachrich- ten fast eine offizielle Bedeutung; bei einem lokalen Sender ist das weniger der Fall. Bei einem lokalen Sender besteht selbst in bezug auf das Kriterium der sachgerechten Darstel- lung etwas mehr Spielraum. Natürlich nicht in dem Sinne, dass Unwahrheiten präsentiert werden dürfen, sondern dass beispielsweise in der Auswahl der Nachrichten auf das angesprochene Publikum Rücksicht genommen wird. Soviel zu den Vorschlägen der Minderheit I.
Zur Minderheit III: Auch den Antrag der Minderheit III emp- fehle ich Ihnen zur Ablehnung. Wenn wir schon einen Pro- grammauftrag und Programmauflagen in den Verfassungs- artikel aufnehmen, müssen diese klar sein. Nur «angemes- sene Darstellungen der Vielfalt der Ereignisse und Ansich- ten», wie sie die Kommissionsminderheit III will - entspre- chend dem ursprünglichen Vorschlag des Bundesrates -: das genügt nicht.
Bei den Bemessungskriterien ist deutlich zu unterscheiden zwischen Tatsachen einerseits und den Meinungen anderer- seits. Die Qualifikation der Angemessenheit ist sicher ausrei- chend und richtig im Zusammenhang mit der Vielfalt der Meinungen. Dies wird auch von der Kommissionsmehrheit so übernommen. Bei der Darstellung der Tatsachen, der Fakten, der Ereignisse, muss die Anforderung aber höher sein. Hier genügt nur die Wahrheit, die Richtigkeit der Dar- stellung. Der Zuhörer hat Anspruch auf eine richtige, sach- gerechte Darstellung. Nur so kann er sich seine eigene Meinung bilden. «Angemessen» ist allzu vage, eine Darstel- lung mehr so dem Gefühl und der Spur nach, eine Darstel- lung, wie sie der Journalist, der Reporter selbst gibt; gemes- sen nach seinen eigenen Massstäben. Eine angemessene Darstellung der Ereignisse würde auch zuviel Spielraum für Manipulation bieten.
Mit der Angemessenheit der Darstellung der Ereignisse würde auch einer Beschwerdeinstanz die Grundlage für die Beurteilung weitgehend entzogen. Angemessen wäre zu vieles, sogar Aussagen, die nicht den Tatsachen entsprä- chen; es kommt zu sehr darauf an, welcher Massstab bei diesem «angemessen» angewendet wird.
Mit dem Ausdruck «sachgerecht» gemäss Kommissions- mehrheit will man Klarheit in bezug auf die Schilderung der Ereignisse. Die Ereignisse oder Dinge müssen wahrheitsge- treu präsentiert werden. Auch in der notwendigen Verkür- zung muss man der Sache noch gerecht werden. Der Zuschauer muss den gleichen Eindruck von den Ereignis- sen erhalten, wie wenn er selbst dabei gewesen wäre. Nur so kann er seine Meinung vom richtigen Ansatzpunkt aus bil- den. Eine sachgerechte Darstellung will der Sache gerecht
werden. Bei der Tatsachendarstellung kommt es nicht auf die Meinung des Journalisten an. Diese kommt ja bei der Vielfalt der Meinungen dann ohnehin zum Ausdruck. Eine sachgerechte Darstellung - Entschuldigung, dass ich immer «sachgerecht» sagen muss, aber wenn man davon spricht, muss man halt reden davon - verlangt vom Journalisten sehr viel. Vorerst journalistisches Können und Verantwor- tungsbewusstsein, eingehende Sachkenntnis, sorgfältiges Recherchieren und Erheben und schliesslich den Willen zur Objektivität bei der Darstellung, auch wenn der Journalist selbst vom Ereignis eine ganz andere Ansicht hat. Sachge- recht heisst nicht nüchtern, trocken oder ausgewogen; aus- gewogen würde eine Proportionalität bedeuten. Das wäre eher sachlich. Ein Skandal ist also bei der Darstellung als Skandal darzustellen; aber etwas, was kein Skandal ist, darf nicht zum Skandal «emporstilisiert» werden. Die sachge- rechte Darstellung bezieht sich auch auf die Auswahl unter der Vielfalt der Ereignisse. Alles, was passiert, kann natür- lich nie geschildert werden. Eine sachgerechte Auswahl ist ebenfalls wichtig für die Meinungsbildung der Zuhörer.
Die Kommissionsmehrheit - der Präsident hat das erklärt - hat mit dem neuen Begriff «sachgerecht» den Begriff «objektiv» ersetzt. Allerdings ist objektiv nicht sehr weit von sachgerecht entfernt. Was sachgerecht ist, ist auch objektiv. Objektivität stellt noch mehr Anforderungen an den Journa- listen selbst, weil sie eine besondere Haltung von ihm ver- langt. Sachgerecht scheint deshalb im Zusammenhang mit einem Verfassungsartikel auch etwas konkreter zu sein. Unter der Objektivität (einem Fremdwort) versteht jeder etwas anderes. Die einen meinen, objektiv heisse einfach sachlich richtig, für andere ist aber Objektivität ein hoher ethischer Begriff, eine Eigenschaft, die nur angestrebt, aber nie erreicht werden könnte.
Die Formulierung «sachgerecht in der Darstellung der Ereig- nisse» sollte zu einem Konsens in bezug auf den Radio- und Fernsehartikel führen, und zwar nicht im Sinne eines Kom- promisses, sondern im Sinne einer klareren Formulierung. Ich darf vielleicht hier Kollege Gerwig erwähnen - er ist ja ausserordentlich sachgerecht und sogar manchmal objektiv -, der mir erklärte, bei den letzten Beratungen über den Radio- und Fernsehartikel habe er den Antrag «sachgerecht statt objektiv» auch eingebracht. Also sachgerecht würde sogar für ihn akzeptabel sein. Ich danke ihm für diese Offenheit und auch für die Erklärung, dass «sachgerecht» - wenn ich es allzuoft verwende - ein adäquates Adjektiv im Zusammenhang mit der Darstellung der Ereignisse ist.
Auch die ehrenvolle Gilde der Medienschaffenden - sie haben allerdings schon weitgehend Feierabend; sie müssen nicht soviel arbeiten wie wir Milizparlamentarier - dürfte mit dem Begriff «sachgerecht» zurecht kommen. Es ist ver- ständlich, dass einzelne von ihnen den Begriff «Objektivität» ablehnen, weil er in seiner idealistischen Form nicht erreich- bar ist. «Sachgerecht» muss aber akzeptierbar sein. Der Medienschaffende kann nicht für sich beanspruchen, Dinge und Ereignisse unsachgerecht, also unwahr, darzustellen. Diesen Anspruch kann ein wirklich seriöser Journalist nicht stellen.
Ich beantrage Ihnen, der Kommissionsmehrheit zuzustim- men und den Antrag der Minderheit III abzulehnen.
Hier wird die Beratung dieses Geschäftes unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu
Schluss der Sitzung um 19.30 Uhr La séance est levée à 19 h 30
171 - N
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Bundesverfassung (Radio- und Fernsehartikel) Constitution fédérale (article sur la radio et la télévision)
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1983
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
10
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
81.040
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
03.10.1983 - 14:30
Date
Data
Seite
1336-1357
Page
Pagina
Ref. No
20 011 793
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