Verwaltungsbehörden 03.10.1983 81.043
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Radio und Fernsehen. Beschwerdeinstanz
chen Massnahmen zu finanzieren bzw. den Markt wirksam zu beeinflussen.
Artikel 25 des Landwirtschaftsgesetzes und Artikel 27 des Weinbaustatutes ermöglichen uns, von diesen Massnahmen Gebrauch zu machen. Ich habe deshalb in einer dringlichen Interpellation verlangt, dass der generelle Entscheid des Bundesrates vor Erntebeginn festgelegt wird. Meine Inter- pellation ersucht den Bundesrat, zu beantworten, ob er generell von diesen Massnahmen Gebrauch machen will, damit die interessierten Kreise die Preise festlegen und die Produzenten gerechte Preise erhalten und die Lagerhalter nicht allzu stark verunsichert werden.
Ich möchte alsdann, weil die Zeit jetzt drängt, dass die einzelnen Modalitäten vielleicht später, bis Ende Jahr, fest- gelegt werden. Ich hoffe, dass der Bundesrat in seiner umsichtigen Leitung dieses Problem eingehend geprüft hat, und bin gespannt auf seine Antwort.
Bundesrat Furgler: Zur gegenwärtigen Situation der schwei- zerischen Weinwirtschaft kann folgendes gesagt werden: Die Rekordernte des letzten Jahres betrug 184 Millionen Liter gegenüber einem langjährigen Durchschnitt von 100 bis 110 Millionen Liter. Auch die bevorstehende Ernte 1983 dürfte nach den heutigen Schätzungen mit 130 bis 140 Millionen Litern weit überdurchschnittlich ausfallen.
Die an Lager genommenen inländischen Weissweine dürf- ten nach abgeschlossener Ernte 1983 einen Bedarf von 38 Monaten decken, was einen Überschuss von etwa zwölf Monaten bedeutet, d. h. es dürften etwa 60 Millionen Liter zuviel auf Lager liegen. Auch die Vorräte an inländischen Rotweinen dürften nach unseren Erhebungen für rund 34 Monate ausreichen, das bedeutet einen Überschuss von etwa 30 Millionen Liter. Die überschüssigen inländischen Weine stammen ausschliesslich aus der Westschweiz. Dane- ben sind auch die Lager an ausländischen Weissweinen um 10 bis 12 Millionen Liter und diejenigen an ausländischen Rotweinen um 5 bis 6 Millionen Liter höher als in Normaljah- ren - dies als Folge vermehrter Importe bei den geringen Inlandernten in den Jahren 1978 bis 1981.
Aufgrund der Interpellation von Herrn Dirren - aber auch losgelöst davon - stellt sich ohne Zweifel die Frage: Was ist bei dieser Sachlage zu tun? Dies in Kenntnis der Tatsache, dass gute Ernten etwas Erfreuliches sind und dem Konsu- menten zugute kommen müssen.
Der Bundesrat hält es für unerlässlich - ich sage das gleich zu Beginn dieser Überlegungen -, dass die inländischen Weine billiger an die Konsumenten abgegeben werden. Mein Departement hat deshalb vor einiger Zeit mit dem Schweizer Hotelier-Verein und dem Schweizer Wirtever- band Fühlung aufgenommen. Dabei hat sich gezeigt, dass die Organisationen Preissenkungen vereinbart haben, denen aber - weil das ja freie Gruppierungen von Wirt- schaftsunternehmen sind - lediglich empfehlender Charak- ter zukommt. Der Wille, Preissenkungen vorzunehmen, ist also grundsätzlich vorhanden. Sodann verweise ich darauf, dass die Grossverteilerorganisationen mehrfach sehr nam- hafte Preissenkungen zugunsten der Konsumenten vorge- nommen haben.
Umgekehrt ist dafür zu sorgen - und hier begreife ich die Sorge all derer, die Wein produzieren -, dass die Produzen- ten ihrerseits für die Trauben einen angemessenen Preis lösen. Das ist ein echtes Anliegen des Bundesrates.
Der Bundesrat weiss in diesem Zusammenhang die Tatsa- che durchaus zu würdigen, dass die Encaveurs. willens sind, die Ernte 1983 zu übernehmen, obgleich noch ein sehr grosser Teil der Ernte 1982 bei ihnen eingelagert ist und sich daraus echte Raumprobleme ergeben.
Der Bundesrat weiss auch, dass die Lagerung von Inland- weinen in diesem zusätzlichen Umfang grosse Kosten verur- sacht. Er ist bereit - in Anwendung von Artikel 27 Absatz 2bis des Weinstatuts -, dem Encaveur einen Beitrag an die Lagerungskosten jener überschüssigen Mengen auszurich- ten, die von den Kantonen blockiert werden. Dabei wird der Nachweis zu erbringen sein, dass den Produzenten ein angemessener Preis für die Trauben ausgerichtet wurde
und dass die Konsumentenpreise der gespannten und ver- änderten Marktsituation entsprechend angepasst worden sind. Die Einzelheiten der Lagerentschädigung werden vom Bundesrat vor Ende Jahr in Kenntnis des Umfanges der neuen Ernte sowie der aktuellen Preissituation festgelegt werden.
Wir sind überzeugt, dass durch diese konzertierte Aktion den Produzenten der gerechte Preis für ihre Ware (bzw. für ihre Arbeit) offeriert werden kann, dass damit auch die Anstrengungen der Encaveurs in korrekter Weise honoriert werden und dass vor allem auch der Konsument in den Genuss dieser glücklichen Weinjahre 1982 und 1983 kom- men kann. Das als Antwort auf die dringliche Interpellation von Herrn Dirren.
Präsident: Herr Dirren kann erklären, ob er von der Antwort des Bundesrates befriedigt ist.
Dirren: Ich bin äusserst überrascht und Herrn Bundesrat Furgler und seinem Departement sehr dankbar, dass diese Analyse so gründlich vorgenommen wurde, um den Bestre- bungen der im Weinbau beschäftigten und engagierten Organisationen nachzukommen und den Produzenten einen korrekten, offenen Preis zu bezahlen, gleichzeitig aber auch um auf die Schwierigkeiten bei den Konsumentenprei- sen hinzuweisen.
Ich hoffe, dass durch gemeinsame Anstrengungen - in die- ser Situation betrifft es ja fast ausschliesslich die West- schweiz - eine Lösung sowohl für die Produzenten, die Lagerhalter wie auch die Konsumenten gefunden werden kann.
Ich danke Ihnen, Herr Bundesrat Furgler; ich bin vollständig befriedigt.
81.043 Radio und Fernsehen. Beschwerdeinstanz Radio et télévision. Autorité d'examen des plaintes
Siehe Seite 1094 hiervor - Voir page 1094 ci-devant. Beschluss des Ständerates vom 28. September 1983 Décision du Conseil des Etats du 28 septembre 1983
Differenzen - Divergences
Art. 25 Abs. 1, 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 25 al. 1, 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
0
Koller Arnold, Berichterstatter. Auf dem Ihnen ausgeteilten Blatt haben Sie gesehen, dass der Ständerat bezüglich der beiden Differenzen, die bei der Weiterziehung der Entscheide der Beschwerdeinstanzen noch verblieben waren, Festhalten beschloss. Massgebliches Motiv war offenbar, das Bundesgericht möglichst zu entlasten. Ihre Kommission kam zum Schluss, dass aus dieser Argumenta- tion heraus bei der Frage der Bindung des Bundesgerichtes an die Sachverhaltsfeststellungen der Beschwerdeinstanz die Version unseres Rates eigentlich vorzuziehen wäre. Sie hält jedoch dafür, dass eine weitere Differenzbereinigungs- runde sich wegen dieser Sache nicht lohne, sondern dass es viel wichtiger sei, den Beschluss durch beide Räte verab-
Constitution fédérale (article sur la radio et la télévision) 1336
N
3 octobre 1983
schieden zu lassen, damit er möglichst bald in Kraft treten kann.
Die Kommission empfiehlt Ihnen daher einstimmig, bei den beiden Differenzen dem Ständerat zuzustimmen.
Präsident: Herr Coutau sowie Herr Bundesrat Schlumpf verzichten auf das Wort. Die Kommission beantragt Ihnen Zustimmung zum Ständerat.
Ein anderer Antrag wird nicht gestellt; Sie haben in diesem Sinne beschlossen.
Angenommen - Adopté
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
81.040
Bundesverfassung (Radio- und Fernsehartikel) Constitution fédérale (article sur la radio et la télévision)
Botschaft und Beschlussentwurf vom 1.Juni 1981 (BBI II, 885) Message et projet d'arrêté du 1er juin 1981 (FF II, 849)
Beschluss des Ständerates vom 3. Februar 1983 Décision du Conseil des Etats du 3 février 1983
Antrag der Kommission Eintreten
Proposition de la commission Entrer en matière
Koller Arnold, Berichterstatter: Es gibt wenige Lebensberei- che, die sich in den vergangenen 30 Jahren so stürmisch entwickelt haben wie die elektronischen Medien. Und das Ende der Entwicklung ist, wie die Stichworte Satellitenfern- sehen, Pay-TV, Videotex und Teletext schlaglichtartig zei- gen, noch in keiner Weise abzusehen. Die sich förmlich überstürzende technische Entwicklung der elektronischen Medien hat uns psychologisch, politisch und rechtlich wei- testgehend unvorbereitet getroffen. Es verwundert daher im Grunde kaum, dass wir zu den elektronischen Medien nach wie vor ein wenig abgeklärtes, gespanntes Verhältnis haben. Die unmittelbaren und noch mehr die entfernten Auswirkun- gen dieser eigentlichen Revolution der zwischenmenschli- chen Kommunikation liegen noch derart im dunkeln, dass sich fast nichts Gesichertes sagen lässt. Man mag in dieser «Hyperkommunikation» wie der berühmte Denker, Claude Lévi-Strauss, ein pathologisches Kennzeichen moderner Gesellschaften sehen, welche die Eigenständigkeit unserer Kulturen gefährdet und sie zum Erschlaffen bringt. D e viel- fältigen neuen Möglichkeiten der Kommunikation sind aber auch eine Tatsache unseres modernen Lebens, gegen die mit Verboten anzugehen, zwecklos wäre.
Die stürmische technische Entwicklung der elektronischen Medien wenigstens in bestimmte Bahnen zu lenken ist vorab Aufgabe des Rechtes. Aber die Technik ist auf diesem Gebiet auch dem Recht weit vorausgeeilt. Wie Sie wissen, stützt der Bund seine Rechtsetzungskompetenz im Bereich der elektronischen Medien auf das Regal, das ihm Artikel 36 BV für das Post- und Telegrafenwesen im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft gewährt. Damit sind nach herr- schender Rechtsauffassung die technischen Belange von Radio und Fernsehen abgedeckt. Wie es sich mit der Pro- grammseite verhält, ist nach wie vor kontrovers. Zwar hat das Bundesgericht in seiner inzwischen berühmt geworde- nen Entscheidung vom 17.Oktober 1980 überzeugend dar-
gelegt, dass für die rechtliche Ordnung von Radio und Fernsehen in unserem Land die ungeschriebenen Verfas- sungsrechte der Meinungs- und Informationsfreiheit neben Artikel 36 BV von grösster Bedeutung sind. Denn aus diesen Grundrechten der Bürger folgt, dass der Bund das ihm zustehende Monopol der Verbreitung von Radio- und Fern- sehsendungen nicht selber ausüben darf, sondern wegen der Meinungs- und Informationsfreiheit verpflichtet ist, Dritte mit dem Rundfunk zu betrauen. Da es sich bei Radio und Fernsehen zudem um einen öffentlichen Dienst handelt, darf und muss der Bund den privaten Veranstaltern in der Konzession zur Wahrung des öffentlichen Interesses Pro- grammrichtlinien auferlegen. Er soll diesen andererseits im Interesse der freien Meinungsbildung der Bürger bei der Gestaltung der Programme auch eine ausgedehnte Autono- mie belassen. Diese gekonnten bundesgerichtlichen Klar- stellungen der heutigen Verfassungslage sind auch deshalb bedeutsam, weil wir ja noch nicht sicher sind, ob wir beim dritten Anlauf mit einem Radio- und Fernsehartikel sicher ins Ziel kommen.
Dringend nötig wäre es. Denn auch die derart geklärte geltende Verfassungslage weist offensichtliche Mängel auf. Am schwersten wiegt das Demokratie- und Legalitätsdefizit auf diesem für unser Volk so wichtig gewordenen Gebiet. Der Bundesrat sagt es in seiner Botschaft selber kurz und bündig: «Auf der Stufe von Verfassung und Gesetz gibt es kein schweizerisches Rundfunkrecht.» Das ist in einer direk- ten Demokratie wie der unseren zweifellos ein besonders schwerwiegender Tatbestand, zeigt aber drastisch, wo wir landen, wenn sich die grossen Parteien und danach Volk und Stände bei der Lösung einer wichtigen nationalen Auf- gabe nicht einigen können. Wie schwerwiegend das Defizit an Demokratie und Rechtsstaatlichkeit auf diesem Gebiet geworden ist, wird einem praktisch am besten bewusst, wenn man sich kurz vor Augen führt, welche bedeutenden Entscheide der Bundesrat bezüglich Radio und Fernsehen in der kurzen Zeit seit Verabschiedung der Botschaft zur Verfassungsvorlage, dem 1.Juni 1981, traf, ja im Interesse des Landes wohl treffen musste. Es sind dies, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, die Bewilligung für die Ver- breitung eines dritten UKW-Programmes in der West- schweiz vom 17. Februar 1982, die Verordnung über lokale Rundfunkversuche (RVO) vom 7.Juni 1982, die Bewilligung eines dritten UKW-Programmes in der deutschen und räto- romanischen Schweiz sowie die Bewilligung von 36 Lokalra- dio-, 7 Lokalfernseh-, 3 Bildschirmtext-Projekten und einem Glasfaserpilot-Projekt der PTT-Betriebe. Dabei hat der Bun- desrat all diese für die künftige Struktur von Radio und Fernsehen trotz ihrer Befristung hoch bedeutsamen Entscheide gefällt - und wie gesagt, der Bundesrat musste handeln -, ohne dass ihm Verfassung und Gesetz mehr als die eingangs genannten Entscheidungskriterien der Mei- nungs- und Informationsfreiheit der Bürger gegeben hätten. Selbst das in letzter Zeit viel diskutierte faktische Monopol der SRG auf nationaler und sprachregionaler Ebene ist rechtlich, etwas pointiert ausgedrückt, nichts anderes als ein Ermessensentscheid der Exekutive. All dies bedarf zwei- fellos dringend der Remedur. Wenigstens die Grundzüge der rechtlichen Ordnung von Radio und Fernsehen müssen in einem formellen, vom Parlament beschlossenen und dem fakultativen Referendum unterstehenden Gesetz geregelt werden. Und erste Voraussetzung für diese rechtsstaatlich- demokratische Remedur ist die Annahme eines Radio- und Fernsehartikels der Bundesverfassung durch Volk und Stände.
Ihre das Geschäft vorbereitende Kommission hat denn auch einstimmig Eintreten auf diese Vorlage beschlossen. Sie war sich bewusst, dass es nach dem zweimaligen Scheitern von Radio- und Fernsehartikeln in den Jahren 1957 und 1976 darum geht, auf diesem immer noch stark emotionsgelade- nen Gebiet Volk und Ständen einen konsensfähigen Verfas- sungsartikel zu unterbreiten. Der Kommission lagen für die Beratung neben der Vorlage des Bundesrates auch die zum Teil abweichenden Formulierungen des Ständerates vor. Die Gesamtkommission beriet die Vorlage an fünf Tagen,
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Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
10
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
81.043
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
03.10.1983 - 14:30
Date
Data
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Pagina
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