Verwaltungsbehörden 03.10.1983 79.072
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Umweltschutzgesetz
Bundeskanzler Buser: Die Gratisabgabe von Drucksachen durch die EDMZ ist im Einvernehmen mit der Finanzkon- trolle genau festgelegt. Kostenlos bedient werden nebst der Bundesverwaltung die Mitglieder der eidgenössischen Räte, die Bundeshauspresse und die im Parlament vertretenen Parteien. Die Lieferungen zwischen der EDMZ und den Kantonen erfolgen grundsätzlich und gegenseitig gegen Rechnungstellung. Einzelbezüge von Bürgern sind bis zu acht Seiten gratis. Auch die Mitglieder kantonaler Parla- mente erhalten damit einen sehr grossen Teil der kuranten Erlasse, insbesondere der Verordnungen des Bundes, kostenlos. Umfangreichere Publikationen können sie über ihre Staatskanzleien mit einem Rabatt von 20 Prozent bezie- hen. Eine generelle Ausdehnung des Gratisbezuges auf die Mitglieder kantonaler Parlamente droht hingegen zwangs- läufig zahlreichen Anschlussbegehren zu rufen, die mit Rücksicht auf die finanziellen Folgen für den Bund nicht ohne sorgfältige Vorabklärung in Kauf genommen werden könnten.
Mme Christinat: Je remercie M. le chancelier de sa réponse. Ma question subsidiaire est la suivante: si les députés des parlements cantonaux passent par les conseillers nationaux pour obtenir cette documentation, les frais causés à la Confédération sont-ils moins élevés?
M. Buser, chancelier: Il y a des malins partout. Pourquoi pas?
79.072 Umweltschutzgesetz Protection de l'environnement. Loi
Siehe Seite 1186 hiervor - Voir page 1186 ci-devant Beschluss des Ständerates vom 29. September 1983 Décision du Conseil des Etats du 29 septembre 1983
Differenzen - Divergences
Art. 3b, 27 Abs. 1, 33 Abs. 2 Bst. c, 36 Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 3b, 27 al. 1, 33 al. 2 let. c, 36 al. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Schmid, Berichterstatter: Diskussionsgrundlage ist, wie Sie wissen, das am letzten Donnerstag ausgeteilte Blatt, auf dem Sie vier Differenzen finden, die der Ständerat offenge- lassen hat. Um Zeit zu sparen, möchte ich mich jetzt zu allen vier Differenzen äussern.
Vorerst zu Artikel 3b: Der Ständerat beantragt Streichung dieses Artikels. Die Kommission, die heute um 14 Uhr getagt hat, beantragt Ihnen Zustimmung zu diesem Streichungsan- trag. Sie erinnern sich, dass wir bei der erstmaligen Diffe- renzbereinigung Festhalten beantragt hatten, weil dieser Artikel der Klarheit dient. Wir wollten zeigen, dass es sich nicht um eine ausschliessliche Kompetenz des Bundes, sondern um eine zwischen Bund und Kantonen konkurrie- rende Kompetenz handelt, auf dem Gebiete des Umwelt- schutzes tätig zu werden. Wenn wir Ihnen jetzt Zustimmung zum Antrag des Ständerates beantragen, ändert das an dieser grundsätzlichen Feststellung nichts. Die Kommission legt Wert darauf, das hier nochmals mit aller Deutlichkeit
festzuhalten. Ich darf auch in Erinnerung rufen, dass der Ständerat genau die gleiche Auffassung vertritt. Er hat näm- lich Artikel 3b deshalb gestrichen, weil er ihn als selbstver- ständlich betrachtet. Das ergibt sich - und Sie wissen, dass wir darüber ein Gutachten von Prof. Fleiner aus Freiburg eingeholt haben - aus Artikel 3 der Bundesverfassung und aus Artikel 2 der Übergangsbestimmungen zur Bundesver- fassung. Wenn wir also hier Zustimmung zum Ständerat beantragen, so ändert das nichts daran, dass die Kantone Massnahmen anordnen können, deren Wirkungen über die- ses Gesetz und seine Ausführungsvorschriften hinausge- hen, sofern sie sich auf andere Bundesgesetze oder auf eigene Zuständigkeiten stützen können. Materiell bleibt sich die Sache die gleiche. Soviel zur Differenz bei Artikel 3b. Nun zur Differenz bei Artikel 27 Absatz 1: Der einzige Unter- schied zwischen unserem Beschluss und jenem des Stände- rates ist der, dass der Ständerat die Worte «und Gemein- den» streichen will. Der Inhaber von Abfällen muss sie also nach den Vorschriften des Bundes und der Kantone verwer- ten, während wir noch die Gemeinden angefügt hatten. Die Kommission beantragt Ihnen auch hier Zustimmung zum Beschluss des Ständerates. Sie wissen, dass wir in unserem Beschluss ausschliesslich aus politischen, nicht jedoch aus rechtlichen Gründen die Gemeinden ausdrücklich erwähnt hatten. Wir wollten die Gemeinden an ihre Verantwortung auf dem Gebiete der Abfallverwertung erinnern. Wir haben aber schon damals festgestellt, dass das rechtlich nicht nötig ist; denn die Organisationshoheit ist Bestandteil der kantonalen Souveränität. Das gilt für die Aufgaben im Zuständigkeitsbereich der Kantone, es gilt aber auch für jene Aufgaben, die den Kantonen vom Bund zum Vollzug übertragen worden sind. Es steht mit anderen Worten den Kantonen ohnehin frei, entweder diese Aufgaben selbst zu vollziehen oder den Vollzug den Gemeinden weiterzudele- gieren. Das Gemeinderecht ist auch nicht in allen Kantonen gleich stark ausgeprägt. Denken Sie an Stadtkantone, wo die Gemeinden nicht die zentrale Rolle spielen wie in grös- seren Landkantonen.
Wir beantragen Ihnen also zu Artikel 27 Absatz 1 Zustim- mung zum Ständerat.
Bei der nächsten Differenz, bei Artikel 33 Absatz 2 Buch- stabe c, hält der Ständerat an seinem ursprünglichen Antrag fest, wonach der Bundesrat zwischenstaatliche Vereinba- rungen über die Zusammenarbeit in grenznahen Gebieten durch die Schaffung zwischenstaatlicher Kommissionen mit beratender Funktion abschliessen kann. Wir haben in der ersten Sessionswoche die Auffassung vertreten - und auch entsprechend Beschluss gefasst -, dass es nicht getan sei, in grenznahen Gebieten durch blosse Kommissionen mit beratender Funktion zusammenzuarbeiten. Trotzdem bean- tragt Ihnen die Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates. Die Kommission tut das aus folgenden Überle- gungen:
Einmal ist daran zu denken, dass der Bund ohnehin für den Abschluss von Staatsverträgen zuständig ist. Ich verweise auf Artikel 8 der Bundesverfassung und in inhaltlicher Hin- sicht ergänzend auf Artikel 24septies der Bundesverfassung, welcher dem Bund die Kompetenz gibt, auf dem Gebiete des Umweltschutzes tätig zu werden. Der Unterschied besteht nur darin, dass im Falle von Staatsverträgen, die nicht bloss zwischenstaatliche Kommissionen mit beratender Funktion einsetzen, der Bundesrat, der diese Staatsverträge aushan- delt - Aussenpolitik ist das klassische Tätigkeitsgebiet der Exekutive -, der Bundesversammlung Vorlagen zu unter- breiten hat. Die Bundesversammlung hat darüber zu beschliessen. Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung sieht für bestimmte Fälle von Staatsverträgen das fakultative Referendum vor, und Artikel 89 Absatz 4 der Bundesverfas- sung gibt der Bundesversammlung darüber hinaus die Kom- petenz, auch dort, wo es in Absatz 3 nicht ausdrücklich vorgesehen ist, die Unterstellung unter das fakultative Refe- rendum zu beschliessen. Es soll nicht verschwiegen wer- den, dass dadurch unter Umständen Verzögerungen des Inkrafttretens solcher Staatsverträge in Kauf genommen werden müssen. Immerhin haben wir das Ausmass dieser
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Interpellation urgente Dirren
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Verzögerungen in der Hand, indem wir es durch speditive Arbeit minimalisieren können.
Wir beantragen Ihnen daher Zustimmung zum Beschluss des Ständerates.
Die letzte Differenz betrifft Artikel 36 Absatz 1. Hier hat sich der Ständerat im wesentlichen unserem Antrag angeschlos- sen, hat aber das Adjektiv «leistungsfähig» gestrichen. Wir beantragen hier ebenfalls Zustimmung zum Ständerat. Wir vertreten die Auffassung, dass es materiell keinen Unter- schied ausmacht, ob wir «leistungsfähig» belassen oder nicht. Denn es ist unseres Erachtens und auch nach Auffas- sung des Ständerates selbstverständlich, dass eine solche Fachstelle leistungsfähig zu sein hat, und zwar auch dann, wenn es nicht ausdrücklich im Gesetzestext steht. Also auch hier: Antrag auf Zustimmung zum Beschluss des Stände- rates.
Präsident: Der Referent französischer Sprache, Herr Petit- pierre, verzichtet auf das Wort, ebenso Herr Bundesrat Egli. Die Kommission beantragt Ihnen, den Beschlüssen des Ständerates zuzustimmen. Ein anderer Antrag wird nicht gestellt. Sie haben so beschlossen.
Angenommen - Adopté
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Dringliche Interpellation Dirren Weinlagerhaltung. Beiträge Interpellation urgente Dirren Stockage des vins. Subventionnement
Wortlaut der Interpellation vom 20. September 1983
Von der grossen Ernte 1982 sind gemäss den Erhebungen vom 30. Juni 1983 noch grosse Mengen am Lager und bilden anscheinend eine Reserve für etwa 40 Monate. Gemäss den letzten Prognosen und Schätzungen schenkt uns die Natur auch 1983 wieder eine Rekordernte. Die vorhandenen Reserven übersteigen jetzt schon die Bedürfnisse des Ver- brauchs, und deshalb ist eine dringende Anpassung der Marktsituation notwendig.
1982 haben sich die meisten Weinbaukantone an kantona- len und regionalen Blockaden beteiligt, wie sie im Abschnitt C Artikel 27 des Weinbaustatuts festgehalten sind. Der Bund wurde für diese und weiter zurückliegende Aktionen nicht um Hilfe angegangen.
Artikel 25 des Landwirtschaftsgesetzes ermöglicht solche befristete Einzelaktionen, um Preiszusammenbrüche von landwirtschaftlichen Produkten zu vermeiden. Er kann sich also zur Marktentlastung an den Aktionen und Kosten sol- cher in der Zeit beschränkten Lagerhaltungsmassnahmen beteiligen.
Ist der Bundesrat bereit:
erstmals von der gebotenen Möglichkeit zugunsten des Weinbausektors Gebrauch zu machen?
um die Leute dieser Branche nicht noch länger zu verun- sichern, und damit die Preise für das Traubengut vor Ernte- beginn (1.Oktober 1983) festgelegt werden können, ist der grundsätzliche Entscheid über die Entschädigungsbeiträge umgehend zu fällen und zu publizieren.
die einzelnen Bedingungen und Modalitäten zu einem späteren Zeitpunkt festzulegen?
vorzusehen, dass auch solche, die an früheren Aktionen nicht teilgenommen haben, berücksichtigt werden?
Texte de l'interpellation du 20 septembre 1983
De la grosse récolte de 1982, il reste encore, selon une enquête du 30 juin 1983, des stocks importants qui consti- tueraient une réserve suffisante pour environ 40 mois. D'après les dernières estimations, l'année 1983 verra de nouveau une récolte record. Or les réserves disponibles dépassent déjà les besoins: il est donc nécessaire et urgent de prendre des mesures d'adaptation à la situation du marché.
En 1982, la plupart des cantons viticoles ont participé aux blocages cantonaux et régionaux, décidés en vertu de l'arti- cle 27, lettre c du Statut du vin. Aucune aide n'a été demandée à la Confédération, ni pour ces mesures, ni pour d'autres prises antérieurement.
L'article 25 de la loi sur l'agriculture autorise la Confédéra- tion à prendre des mesures spéciales, d'une durée limitée, afin d'éviter un effondrement des prix de produits agricoles. Elle peut donc s'associer à des mesures destinées à soula- ger le marché et participer aux frais de telles mesures de durée limitée pour le stockage des excédents.
Je demande donc au Conseil fédéral de répondre aux ques- tions suivantes:
Est-il disposé à faire usage de la possibilité prévue, pour la première fois en faveur de la viticulture?
Afin que les producteurs ne restent pas plus longtemps dans l'inquiétude et pour que les prix du raisin puissent être fixés avant le début des vendanges (1er octobre 1983), est-il prêt à prendre immédiatement la décision de principe con- cernant l'octroi d'indemnités et à la publier?
Est-il d'accord de fixer ultérieurement les conditions et modalités de détail?
Est-il disposé à prendre également en considération les demandes des producteurs qui ne se sont pas associés aux mesures appliquées précédemment?
Dirren: Meine dringliche Interpellation zielt auf das Marktge- schehen im Weinhandel ab. Die Rekordernte von 1982 liegt zu einem beachtlichen Teil noch am Lager, und schon segnet uns die Natur wieder mit einer überdurchschnittli chen Ernte von schätzungsweise 130 Millionen Litern. Nach Verlautbarungen der verschiedenen Organisationen und nach den Erhebungen vom 30. Juni 1983 ergibt dies sowohl für die inländischen Weiss- wie auch Rotweine Überschüsse von über 30 Monaten. Nach letzten Informationen sollen auch die ausländischen Weine grössere Lager als in den Vorjahren aufweisen. Diese Situation verunsichert sowohl die Händler wie die Produzenten. Bereits 1982 haben die Produzenten einen Abstrich von 30 bis 50 Rappen pro Kilo hinnehmen müssen. Die interessierten Kreise - Encaveurs, Händler und Produzenten - sind nicht bereit, jetzt die Preise für die Ernte 1983 festzulegen. Man munkelt hinter den Kulissen erneut und erwartet einen neuen Minderpreis von 40 bis 50 Rappen pro Kilogramm, eine Massnahme, die wieder den Falschen, d.h. in diesem Falle wieder nur den Produzenten, trifft. Die Händler tragen zurzeit die Lagerko- sten der überschüssigen Weine; die Unkosten sind verschie- dentlich bedeutend hoch. Viele nehmen nun die Flucht nach vorne, in die sogenannten Aktionen, und sind bereit, die Literpreise um 60 bis 80 Rappen zu senken, nur damit Lagerkapazitäten für die Ernte 1983 frei werden und sie die Ernte den Produzenten abnehmen können.
Leider sind die Weinpreise für den Konsumenten zu hoch. Wenn heute für den Liter Fendant oder die Flasche Dézalay zwischen 20 und 35 Franken bezahlt wird, so läuft dies den Abmachungen, die 1982 zwischen dem Wirte- und Hotelier- verband getroffen worden sind, zuwider. Es müssen Mass- nahmen ergriffen werden, um die inländischen Weine billi- ger an die Konsumenten abzugeben, denn heute verdient der Kellner, um den Wein auf den Tisch zu stellen, mehr als der Produzent und seine Familienmitglieder, die während sechs bis acht Monaten im Rebberg arbeiten.
Wir haben den Fonds für Weinbau, der aus Zollabgaben auf ausländische Rotweine gespiesen wird - zurzeit beläuft sich dieser auf etwa 140 Millionen Franken -, um die diesbezügti-
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Herbstsession
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Sessione autunnale
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Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
10
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
79.072
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
03.10.1983 - 14:30
Date
Data
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Pagina
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