Verwaltungsbehörden 19.09.1983 83.304
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Interpellation Kloter
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wands für eine AHV-Zweigstelle sei. Ich kritisiere die be- wusste Belastung der Städte und Gemeinden mit Kosten, welche die kantonalen Ausgleichskassen durch Verwal- tungskostenbeiträge zu decken verpflichtet wären. Diese Kassen beanspruchen für sich ebenfalls die volle Kosten- deckung. Sie kassieren die Verwaltungskostenbeiträge ein, sitzen auf Reservepolstern in Millionenhöhe und diktieren vor allem städtischen Zweigstellen Kosten, welche dann mit Gemeindesteuergeldern abzudecken sind. So hat die Stadt Zürich jährlich zwischen 300000 und 400000 Franken aus Steuergeldern für diese Verwaltungskosten aufzubringen. Diese Praxis widerspricht dem Bundesrecht, und ich bean- stande, dass das Bundesamt für Sozialversicherung und der Bundesrat so etwas dulden. Nach Artikel 72 AHV-Gesetz übt der Bundesrat die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes aus. Er hat für die einheitliche Anwendung der gesetzlichen Vorschriften zu sorgen. Übrigens lässt sich auch aus der AHV-Verordnung nichts anderes ableiten. Arti- kel 158 dieser Verordnung sieht in Absatz 1 zur Deckung der Verwaltungskosten vor, dass aus dem Ausgleichsfonds der AHV Zuschüsse an die Ausgleichskassen zu gewähren sind, die trotz rationeller Verwaltung ihre Verwaltungskosten nicht aus den Verwaltungskostenbeiträgen decken können. Absatz 3 von Artikel 158 sagt, dass diese Zuschüsse so festzulegen sind, dass die Kosten einer den strukturellen Gegebenheiten entsprechenden rationellen Verwaltung gedeckt sind. Also auch die AHV-Verordnung des Bundesra- tes kennt klar das Prinzip der vollen Kostendeckung einer rationell geführten Verwaltung.
Kantonale Ausgleichskassen und die von ihnen eingesetz- ten Gemeindezweigstellen bilden eine Einheit, die bezüglich der Tragung der Verwaltungskosten einheitlich behandelt werden müssen. Es ist undenkbar, dass die kantonalen Kassen kostendeckend arbeiten können, dass aber anderer- seits ihre Zweigstellen defizitär arbeiten müssen. Diese ungleiche Behandlung ist aus der Welt zu schaffen. Die Motion zeigt Wege auf, wie der gesetzwidrigen Belastung von Städten und Gemeinden mit Verwaltungskosten der AHV Abhilfe geschaffen werden kann. Im Rahmen der Auf- gabenteilung will der Bundesrat die Kantone von der Lei- stung von Kantonsbeiträgen an die Rentenkosten, von denen hier nicht die Rede war, vollständig befreien. Nach dieser Motionsbeantwortung will er es aber zulassen, dass nach freiem Ermessen einzelner kantonaler Ausgleichskas- sen Gemeinden als letztes Glied mit Steuergeldern die AHV als Sozialversicherung mitfinanzieren müssen.
Dass der Bundesrat nicht einmal Hand bieten will, diesen Ungerechtigkeiten auf den Leib zu rücken, indem er die Motion wenigstens als Postulat entgegen nimmt, ist bedau- erlich. Ich mache es dem Bundesrat leichter, diese Frage nochmals zu überprüfen und etwas zu unternehmen, und bin bereit, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
Bundesrat Egli: Herr Huggenberger, der Bundesrat kann sich nach wie vor nicht gut befreunden mit dem Gedanken, dass er in die kantonale Hoheit hineinlegiferieren sollte. Das Bundesgesetz überlässt es den Kantonen, wie sie intern die Verwaltungskosten für die AHV aufbringen wollen. Wir sehen an sich keine Notwendigkeit, dass eine Bundes- rechtsregelung getroffen werden sollte, wie diese Aufwen- dungen kantonsintern verteilt werden sollen. Sonst höre ich in diesen Sälen immer das Hohelied von Föderalismus und Gemeindeautonomie. Aber hier, wenn es um Ausgaben geht, will man nichts mehr davon hören.
Immerhin - Herr Huggenberger -, da wir ja ohnehin daran sind, das AHV-Gesetz zu revidieren und bezüglich AHV eine Aufgabenteilung vorzunehmen, erkläre ich hier entgegen der schriftlichen Erklärung des Bundesrates: Annahme der Motion in Form eines Postulates.
Präsident: Herr Huggenberger ist bereit, seine Motion in ein Postulat umzuwandeln. Das gleiche gilt für den Bundesrat. Wird das Postulat aus der Mitte des Rates bekämpft? - Das ist nicht der Fall. Der Vorstoss ist als Postulat überwiesen.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat 141 - N
83.304 Interpellation Kloter Verordnung zur beruflichen Vorsorge. Vernehmlassung Ordonnance sur la prévoyance professionnelle. Procédure de consultation
Wortlaut der Interpellation vom 31. Januar 1983
Anlässlich der Behandlung des Gesetzes für die zweite Säule wurde vom Bundesrat das Versprechen abgegeben, den interessierten Kreisen die Vollziehungsverordnung für das Gesetz zur Vernehmlassung zu unterbreiten. Nun ist zu vernehmen, dass auf diese Vernehmlassung verzichtet wer- den soll.
Ich ersuche den Bundesrat um Auskunft, wie er in dieser Sache vorzugehen gedenkt und ob er die Vernehmlassung nicht mehr für notwendig hält.
Texte de l'interpellation du 31 janvier 1983
Au cours des débats parlementaires sur la loi concernant le deuxième pilier, le Conseil fédéral a donné l'assurance qu'il engagerait auprès des milieux intéressés une procédure de consultation sur l'ordonnance d'exécution de ladite loi. Or, le bruit court que l'on aurait renoncé à ouvrir cette consulta- tion.
J'invite donc le Conseil fédéral à dire comment il entend procéder en l'occurrence et s'il continue ou non à considé- rer ladite consultation comme indispensable.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Alder, Biel, Jaeger, Mül- ler-Aargau, Oester, Weber Monika, Widmer, Zwygart (8)
Kloter: Ich habe meine Interpellation Ende Januar dieses Jahres eingereicht. Damals war vom Bundesamt für Sozial- wesen und vom Bundesrat gerüchteweise und tatsächlich zu vernehmen, dass er gedenke, das Gesetz für die zweite Säule auf 1.Januar 1984 in Kraft zu setzen. Dieser Termin hätte die versprochene Vernehmlassung für die Verordnung der zweiten Säule verunmöglicht. Zeitlich wär eine Auswer- tung der Vernehmlassung und die Ausarbeitung einer even- tuell korrigierten Verordnung nicht mehr möglich gewesen. Zudem hätten die Versicherungskassen die grösste Mühe gehabt, ihre Versicherung innert dieser kurzen Zeit auf die neuen gesetzlichen Grundlagen umzustellen und anzupas- sen. Darum habe ich meine Interpellation eingereicht.
In der Zwischenzeit ist vom Bundesrat aus erklärt worden, dass er die zweite Säule erst auf 1.Januar 1985 in Kraft setzen wolle, und wie ich von Herrn Bundesrat Egli gehört habe, ist die Vernehmlassung bereits eingeleitet. Damit ist meinen Wünschen vollumfänglich Rechnung getragen und meine Interpellation in diesem Falle nicht mehr notwendig.
Präsident: Der Interpellant kann erklären, ob er mit der Antwort des Bundesrates zufrieden ist.
Kloter: Eine Erklärung kann ich nicht abgeben, weil der Bundesrat auch keine abgegeben hat.
Bundesrat Egli: Herr Kloter, damit Sie sich nicht von Ihrer eigenen Antwort als befriedigt erklären müssen, kann ich Ihnen jetzt bestätigen, dass seit dem 12.August die mass- gebliche Verordnung Il in der Vernehmlassung ist.
Präsident: Die Interpellation ist somit erledigt.
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IV
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Herbstsession
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Session d'automne
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Sessione autunnale
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Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
01
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 83.304
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 19.09.1983 - 15:30
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1117-1117
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