Verwaltungsbehörden 19.09.1983 81.915
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Motion Huggenberger
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Graf, glaube ich, können sie kaum erwarten. Insbesondere von den privaten Werken und Unternehmen werden Sie niemals sämtliche Angaben erhalten; denn letzten Endes steht schon in der Bibel von der Wohltätigkeit: «Die Linke soll nicht wissen, was die Rechte tut.»
Präsident: Herr Graf hat Gelegenheit, zu erklären, ob er von der Antwort befriedigt sei.
Graf: Ich bin teilweise befriedigt.
81.915 Motion Huggenberger AHV-Verwaltungskosten Frais d'administration de l'AVS
Wortlaut der Motion vom 17. Dezember 1981
Der Bundesrat wird eingeladen durchzusetzen, dass die Gemeinden von der Mitfinanzierung der Verwaltungskosten der AHV befreit werden, sei es durch Handhabung der bestehenden Gesetzgebung oder durch klare Festlegung dieses Grundsatzes in der AHV-Verordnung, allenfalls späte- stens mit der Befreiung der Kantone von der Leistung von Kantonsbeiträgen gemäss der Botschaft über erste Mass- nahmen zur Neuverteilung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen vom 28. September 1981.
Texte de la motion du 17 décembre 1981
Le Conseil fédéral est chargé de faire en sorte que les communes soient exonérées du cofinancement des frais administratifs de l'AVS, soit par modification de la législa- tion, soit par stipulation dans l'ordonnance sur l'AVS, au plus tard lorsque les cantons seront libérés de l'obligation de fournir des contributions comme cela est prévu dans le message du 28 septembre 1981 sur la nouvelle répartition des tâches entre la Confédération et les cantons.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Biderbost, Bürer-Walen- stadt, de Chastonay, Kaufmann, Landolt, Loretan, Schärli, Widmer (8)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Aus dem AHV-Gesetz und der AHV-Verordnung ergibt sich das Prinzip, dass die Verwaltungskosten der AHV durch Verwaltungskostenbeiträge zu decken sind. Ferner ist ersichtlich, dass die Kantone befugt sind, die Führung von Zweigstellen der kantonalen Ausgleichskasse den Gemein- den zu übertragen. Festzuhalten ist, dass weder im Gesetz noch in der Verordnung ein Hinweis dafür besteht, dass die Gemeinden verpflichtet wären, aus Gemeindemitteln an diese Verwaltungskosten Beiträge zu leisten.
Trotzdem werden in verschiedenen Kantonen, die Gemein- den mit solchen Kosten belastet. Im Kanton Zürich wird im Einführungsgesetz zum BG über die AHV vom 28. Septem- ber 1947 in Paragraph 5 ebenfalls der Grundsatz festgehal- ten, dass die Verwaltungskostenbeiträge und -zuschüsse kostendeckend zu bemessen sind. Trotzdem vergütet die Ausgleichskasse des Kantons Zürich unter Berufung auf Paragraph 6 die Gemeindezweigstellen für deren Arbeiten nur teilweise. Vor allem die Städte, aber auch viele Gemein- den, haben allein in den letzten Jahren viele Millionen für ihre Gemeindezweigstellen für allgemeine und besondere Aufgaben aufgewendet. Demgegenüber arbeiten die kanto- nalen Ausgleichskassen nicht defizitär, ja sie verfügen durchweg über grosse Reservefonds (in Zürich zurzeit etwa 8,9 Millionen Franken).
Diese Belastung vieler schweizerischer Gemeinden ohne Grundlagen im Bundesrecht muss korrigiert werden. Der
Bundesrat hat sich bereits 1950 in der Beantwortung einer Motion Kunz auf den Standpunkt gestellt, es könne den Gemeinden zugemutet werden, Kosten für Mindestaufgaben wie Auskunfterteilung und Beratung selbst zu tragen. Natür- lich wird die gelegentliche Auskunft eines Gemeinderats- schreibers nicht zu grossen Entschädigungsforderungen führen. Es ist aber nicht in Ordnung, wenn Ausgleichskas- sen vorprogrammiert zum Beispiel der Stadt Zürich jährlich etwa 350 000 Franken oder Winterthur etwa 70 000 Franken an Mitfinanzierung der Verwaltungskosten auferlegen wol- len, wofür aufgrund der Gesetzgebung Verwaltungskosten- beiträge zu erheben wären. Ein solches Vorgehen darf künf- tig nicht mehr stillschweigend toleriert werden. Die Städte haben ohnehin immer grössere Schwierigkeiten im Finanz- bereich, so dass es nicht im Belieben kantonaler Ausgleichs- kassen liegen darf, Städte und Gemeinden nach freiem Ermessen mit Kostenbeiträgen zu belasten. Für eine derar- tige Belastung fehlt jede gesetzliche Grundlage im Bundes- recht.
Dem Kanton Zürich mutete man bei der Einführung der AHV eine teilweise Übernahme der Verwaltungskosten deshalb zu, weil man argumentierte, auch der Kanton leiste einen Kantonsbeitrag an die Finanzierung der AHV. Dabei wurde übersehen, dass die Kantonsbeiträge im AHV-Gesetz festge- legt werden, nicht hingegen Leistungen der Gemeinden an die Verwaltungskosten. Nachdem im Rahmen der Aufgaben- teilung zwischen Bund und Kantonen die Kantone von Bei- trägen entlastet werden sollen, kann auch nicht mehr diese sonderbare Argumentation herbeigezogen werden, weshalb die Gemeinden einen Beitrag zu leisten hätten.
Es wäre schon heute möglich, durch saubere Handhabung der bestehenden Gesetzgebung vom Bund aus dafür zu sorgen, dass diese Belastung der Gemeinden mit Verwal- tungskosten aufhört. Es ist auch stossend, wie in der Schweiz die eidgenössische AHV-Gesetzgebung in ihren Auswirkungen im Bereich der Deckung der Verwaltungsko- sten gehandhabt wird.
Dabei geht es nicht um den Grenzbereich, was eine ange- messene Entschädigung für den Verwaltungsaufwand für die AHV-Zweigstellen sei. Es geht um die bewusste Bela- stung der Städte und Gemeinden mit Kosten, welche die Ausgleichskasse - die für sich volle Kostenentschädigung beansprucht - durch Verwaltungskostenbeiträge zu decken verpflichtet wäre.
Die Botschaft über die Aufgabenteilung muss Anlass sein, diese Fragen zu überdenken und dafür zu sorgen, dass, wenn schon eine Aufgabenteilung Bund-Kantone ange- strebt wird, nicht das letzte Glied, die Gemeinde, recht zufällig und ungleich belastet bleibt, ohne dass dafür eine genügende Begründung gegeben ist.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral
Die Motion verlangt, dass die Gemeinden von der Mitfinan- zierung der Verwaltungskosten der AHV befreit werden, sei es durch Handhabung der bestehenden Gesetzgebung oder durch klare Festlegung dieses Grundsatzes in der AHV- Verordnung. Zur Diskussion steht somit, ob die kantonalen Ausgleichskassen ihre Gemeindezweigstellen voll zu entschädigen haben oder ob den Gemeinden zugemutet werden kann, einen Teil der Zweigstellenkosten selbst zu tragen.
Das AHVG befasst sich lediglich in zwei Artikeln mit den Zweigstellen der kantonalen Ausgleichskassen. In Artikel 65 schreibt das Gesetz vor, dass die kantonalen Ausgleichskas- sen in der Regel für jede Gemeinde eine Zweigstelle zu unterhalten haben. Ferner bestimmt Artikel 61 AHVG, dass jeder Kanton eine kantonale Ausgleichskasse als selbstän- dige öffentliche Anstalt zu errichten habe und der kantonale Erlass unter anderem Bestimmungen über die Errichtung von Zweigstellen sowie deren Aufgaben und Befugnisse enthalten müsse. Daraus folgt, dass die Errichtung und Organisation der Zweigstellen der kantonalen Ausgleichs- kassen im wesentlichen Aufgaben der Kantone sind. Dies
Motion Huggenberger
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N
19 septembre 1983
gilt auch hinsichtlich der Entschädigung der Zweigstellen durch die kantonalen Ausgleichskassen, worüber das AHVG keine Vorschrift enthält. Wer hierüber näher Bescheid wis- sen will, muss sich in den von den Kantonen gestützt auf Artikel 61 AHVG erlassenen kantonalen Einführungsgeset- zen zum AHVG sowie in den dazugehörenden Ausführungs- vorschriften orientieren.
18 Kantone sehen in ihren Einführungserlassen allgemeine Verwaltungskostenzuschüsse oder seltener auch Beiträge der Ausgleichskasse an die Zweigstellenleiter vor. Da die Zuschüsse der verschiedenen Belastung der Gemeinden entsprechen sollen, wurde der Elastizität wegen darauf ver- zichtet, die Grundsätze für ihre Bemessung in die kantona- len Erlasse aufzunehmen. So werden in Freiburg, Zürich und St. Gallen die Verwaltungskostenzuschüsse an die Gemeinden durch die Ausgleichskasse selbst festgesetzt (in Zürich und St. Gallen unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat), in Luzern durch das Fürsorgeamt auf Antrag der Ausgleichskasse, in Nidwalden durch die Verwaltungskommission und in den übrigen Kantonen durch die Regierung bzw. den Regierungsrat oder Staatsrat. Durch die vom Motionär angestrebte Regelung, die für alle Zweigstellen die volle Kostendeckung vorsieht, würden die Kantone in ihren Kompetenzen beschnitten, das heisst sie wären nicht mehr zuständig, auf dem Gebiete der Entschä- digung der Zweigstellen der kantonalen Ausgleichskassen zu legiferieren. Dies liesse sich aber nur durch eine Ände- rung bzw. Ergänzung des AHVG erreichen, womit der Bund auch in die Organisation der Zweigstellen und damit in etlichen Fällen in die Gemeindeverwaltung eingreifen müs- ste. Gleichzeitig müssten die kantonalen Einführungser- lasse sowie die dazugehörenden Ausführungsvorschriften geändert werden. Zudem wäre es vor allem bei den Gemein- dezweigstellen, denen die Mindestaufgaben gemäss Artikel 116 AHVV obliegen, schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, die tatsächlichen Kosten zu ermitteln, weil diese in vielen Fällen Bestandteil der Gesamtkosten der Gemeindeverwal- tung sind und sich nur durch Schätzungen der Arbeitsbela- stung feststellen liessen. Hinzu kommt, dass den Zweigstel- len nebst reinen AHV-Aufgaben sehr oft auch solche im Bereich kantonaler Sozialwerke (z. B. Familienausgleichs- kasse) obliegen, was eine genaue Kostenausscheidung zusätzlich erschweren würde.
Eine zwingende Notwendigkeit, die Entschädigung der Zweigstellen der kantonalen Ausgleichskasse durch die Gesetzgebung des Bundes zu ordnen, besteht nicht. Die finanzielle Lage der kantonalen Ausgleichskassen ist durch- weg gut, so dass in den wenigen Fällen, in denen noch nicht allseits befriedigende Regelungen bestehen, entsprechende Anpassungen bei den Vergütungsansätzen vorgenommen werden können. Dabei darf den Gemeinden - auch wenn (im Rahmen der Neuverteilung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen) der Beitrag der Kantone an die AHV ganz wegfallen sollte - durchaus zugemutet werden, für gewisse Minimalaufgaben (insbesondere Auskunfterteilung, Mithilfe bei der Ausfüllung der Formulare) einen Kostenanteil selber zu tragen, liegt doch die Erfüllung dieser Aufgaben ebenfalls im Interesse der Gemeindeeinwohner.
Aus den dargelegten Gründen ist die Eidgenössische AHV- Kommission schon wiederholt zum Schluss gelangt, es bei der bisherigen Regelung bezüglich der Verwaltungskosten- zuschüsse an die Zweigstellen der kantonalen Ausgleichs- kassen zu belassen. Diese Auffassung drang jeweils auch bei der Behandlung früherer parlamentarischer Vorstösse durch (siehe die am 15. September 1950 vom Nationalrat verworfene Motion Kunz, Hergiswil, und die Antwort des Bundesrates vom 10. September 1957 auf die Kleine Anfrage Kämpfen vom 2. Juli 1957).
Unter diesen Umständen erachtet es der Bundesrat nicht als gerechtfertigt, auf seine früheren Stellungnahmen zurück- zukommen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates
Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
Huggenberger: Es handelt sich hier um eine Motion, die ich vor bald zwei Jahren eingereicht habe. Sie ist aber nach wie vor sehr aktuell.
Um was geht es? Die Motion verlangt die Befreiung der Gemeinden und damit der Steuerzahler von der Mitfinanzie- rung der AHV-Verwaltungskosten. Warum wird das ver- langt? Weil für die Belastung der Gemeinden keinerlei gesetzliche Grundlage im Bundesrecht vorhanden ist und keine Rede davon sein kann, dass den Kantonen dafür eine Kompetenz zustünde. Die Verwaltung der AHV erfolgt bekanntlich unter Aufsicht des Bundesamtes für Sozialversi- cherung via private oder Verbandsausgleichskassen und via kantonale Ausgleichskassen, die ihrerseits Zweigstellen un- terhalten.
Nun beantragt der Bundesrat, die Motion abzulehnen. Er führt dazu unter anderem aus, es stehe zur Diskussion, ob den Gemeinden zugemutet werden könne, einen Teil der Zweigstellenkosten selbst zu tragen. Diese Feststellung ist falsch. Die Bezahlung der Verwaltungskosten der AHV ist nicht eine Frage des Zumutbaren, sondern ist im AHV- Gesetz genau geregelt. In einem Rechtsstaat begründet sich eine Schuldpflicht im privaten und im öffentlichen Recht aufgrund der Gesetzgebung und nicht nach der Frage, ob eine Leistung zumutbar sei. Im zweiten Absatz der bundes- rätlichen Antwort folgt eine weitere unrichtige Feststellung, nämlich die Entschädigung der Gemeindezweigstellen, wor- über das AHV-Gesetz keine Vorschriften enthalte, sei durch die Kantone zu regeln. Dazu ist zu sagen: Für die Finanzie- rung der AHV braucht es Geld, einmal für die Auszahlung der Renten und dann für die Verwaltungskosten, und um diese letzteren geht hier der Streit. Was sagt nun das von den eidgenössischen Räten erlassene AHV-Gesetz zur Frage der Kostentragung der Verwaltungskosten? Artikel 69 sagt klar und deutlich: «Zur Deckung ihrer Verwaltungskosten erheben die Ausgleichskassen besondere Beiträge.» In Absatz 2 heisst es: «Den Ausgleichskassen können an ihre Verwaltungskosten Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der AHV geleistet werden.»
Wie man angesichts dieser klaren gesetzlichen Bestim- mung, wie die Verwaltungskosten zu decken sind, sagen kann, es fehlten im Gesetz Bestimmungen, mit welchen Mitteln die Kosten der Verwaltungszweige der AHV zu dek- ken sind, ist nur sehr schwer verständlich. Eine Kompetenz an die Kantone, in Missachtung dieser gesetzlichen Rege- lung zu legiferieren oder, im Klartext gesagt, den Gemeinde- zweigstellen die Deckung ihrer Verwaltungskosten teilweise vorzuenthalten, gibt es im AHV-Gesetz nicht. Der in der Antwort des Bundesrates zitierte Artikel 61 des AHV-Geset- zes sagt lediglich, der kantonale Erlass über die Errichtung der kantonalen Ausgleichskassen habe Bestimmungen über die Errichtung von Zweigstellen sowie deren Aufgaben und Befugnisse und die Grundsätze zu enthalten, nach denen die Verwaltungskostenbeiträge erhoben werden.
Bestritten wird deshalb auch die dritte Behauptung in der Antwort, die von der Motion angestrebte vollen Kostendek- kung würde die Kantone in ihrer Kompetenz beschneiden, d.h. die Kantone wären nicht mehr zuständig, auf dem Gebiet der Entschädigung der Zweigstellen zu legiferieren. Die Kantone haben wohl die Kompetenz, ihre Kassen und Zweigstellen zu organisieren und Grundsätze über die Erhe- bung der Verwaltungskostenbeiträge festzulegen, aber nicht die im AHV-Gesetz (Art. 69) statuierte Art der Deckung der Verwaltungskosten, nämlich durch Verwaltungskosten- beiträge, abzuändern bzw. zu missachten. In der Antwort des Bundesrates heisst es ferner, es sei nicht einfach, die tatsächlichen Aufwendungen und damit Kosten einer Gemeindezweigstelle zu ermitteln. Wenn ein Gemeindean- gestellter nebenbei die AHV-Zweigstelle betreut, ist es tat- sächlich nicht einfach, den Kostenanteil für diese Tätigkeit genau festzulegen. Deshalb ist hier eine Pauschalierung zweckmässig und wird überall akzeptiert.
In diesem Sinne hat sich der Bundesrat bereits vor 25 Jahren bei der Beantwortung eines parlamentarischen Vorstosses geäussert. Es geht hier aber nicht um den Grenzbereich, was eine angemessene Entschädigung des Verwaltungsauf-
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Interpellation Kloter
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wands für eine AHV-Zweigstelle sei. Ich kritisiere die be- wusste Belastung der Städte und Gemeinden mit Kosten, welche die kantonalen Ausgleichskassen durch Verwal- tungskostenbeiträge zu decken verpflichtet wären. Diese Kassen beanspruchen für sich ebenfalls die volle Kosten- deckung. Sie kassieren die Verwaltungskostenbeiträge ein, sitzen auf Reservepolstern in Millionenhöhe und diktieren vor allem städtischen Zweigstellen Kosten, welche dann mit Gemeindesteuergeldern abzudecken sind. So hat die Stadt Zürich jährlich zwischen 300000 und 400000 Franken aus Steuergeldern für diese Verwaltungskosten aufzubringen. Diese Praxis widerspricht dem Bundesrecht, und ich bean- stande, dass das Bundesamt für Sozialversicherung und der Bundesrat so etwas dulden. Nach Artikel 72 AHV-Gesetz übt der Bundesrat die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes aus. Er hat für die einheitliche Anwendung der gesetzlichen Vorschriften zu sorgen. Übrigens lässt sich auch aus der AHV-Verordnung nichts anderes ableiten. Arti- kel 158 dieser Verordnung sieht in Absatz 1 zur Deckung der Verwaltungskosten vor, dass aus dem Ausgleichsfonds der AHV Zuschüsse an die Ausgleichskassen zu gewähren sind, die trotz rationeller Verwaltung ihre Verwaltungskosten nicht aus den Verwaltungskostenbeiträgen decken können. Absatz 3 von Artikel 158 sagt, dass diese Zuschüsse so festzulegen sind, dass die Kosten einer den strukturellen Gegebenheiten entsprechenden rationellen Verwaltung gedeckt sind. Also auch die AHV-Verordnung des Bundesra- tes kennt klar das Prinzip der vollen Kostendeckung einer rationell geführten Verwaltung.
Kantonale Ausgleichskassen und die von ihnen eingesetz- ten Gemeindezweigstellen bilden eine Einheit, die bezüglich der Tragung der Verwaltungskosten einheitlich behandelt werden müssen. Es ist undenkbar, dass die kantonalen Kassen kostendeckend arbeiten können, dass aber anderer- seits ihre Zweigstellen defizitär arbeiten müssen. Diese ungleiche Behandlung ist aus der Welt zu schaffen. Die Motion zeigt Wege auf, wie der gesetzwidrigen Belastung von Städten und Gemeinden mit Verwaltungskosten der AHV Abhilfe geschaffen werden kann. Im Rahmen der Auf- gabenteilung will der Bundesrat die Kantone von der Lei- stung von Kantonsbeiträgen an die Rentenkosten, von denen hier nicht die Rede war, vollständig befreien. Nach dieser Motionsbeantwortung will er es aber zulassen, dass nach freiem Ermessen einzelner kantonaler Ausgleichskas- sen Gemeinden als letztes Glied mit Steuergeldern die AHV als Sozialversicherung mitfinanzieren müssen.
Dass der Bundesrat nicht einmal Hand bieten will, diesen Ungerechtigkeiten auf den Leib zu rücken, indem er die Motion wenigstens als Postulat entgegen nimmt, ist bedau- erlich. Ich mache es dem Bundesrat leichter, diese Frage nochmals zu überprüfen und etwas zu unternehmen, und bin bereit, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
Bundesrat Egli: Herr Huggenberger, der Bundesrat kann sich nach wie vor nicht gut befreunden mit dem Gedanken, dass er in die kantonale Hoheit hineinlegiferieren sollte. Das Bundesgesetz überlässt es den Kantonen, wie sie intern die Verwaltungskosten für die AHV aufbringen wollen. Wir sehen an sich keine Notwendigkeit, dass eine Bundes- rechtsregelung getroffen werden sollte, wie diese Aufwen- dungen kantonsintern verteilt werden sollen. Sonst höre ich in diesen Sälen immer das Hohelied von Föderalismus und Gemeindeautonomie. Aber hier, wenn es um Ausgaben geht, will man nichts mehr davon hören.
Immerhin - Herr Huggenberger -, da wir ja ohnehin daran sind, das AHV-Gesetz zu revidieren und bezüglich AHV eine Aufgabenteilung vorzunehmen, erkläre ich hier entgegen der schriftlichen Erklärung des Bundesrates: Annahme der Motion in Form eines Postulates.
Präsident: Herr Huggenberger ist bereit, seine Motion in ein Postulat umzuwandeln. Das gleiche gilt für den Bundesrat. Wird das Postulat aus der Mitte des Rates bekämpft? - Das ist nicht der Fall. Der Vorstoss ist als Postulat überwiesen.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat 141 - N
83.304 Interpellation Kloter Verordnung zur beruflichen Vorsorge. Vernehmlassung Ordonnance sur la prévoyance professionnelle. Procédure de consultation
Wortlaut der Interpellation vom 31. Januar 1983
Anlässlich der Behandlung des Gesetzes für die zweite Säule wurde vom Bundesrat das Versprechen abgegeben, den interessierten Kreisen die Vollziehungsverordnung für das Gesetz zur Vernehmlassung zu unterbreiten. Nun ist zu vernehmen, dass auf diese Vernehmlassung verzichtet wer- den soll.
Ich ersuche den Bundesrat um Auskunft, wie er in dieser Sache vorzugehen gedenkt und ob er die Vernehmlassung nicht mehr für notwendig hält.
Texte de l'interpellation du 31 janvier 1983
Au cours des débats parlementaires sur la loi concernant le deuxième pilier, le Conseil fédéral a donné l'assurance qu'il engagerait auprès des milieux intéressés une procédure de consultation sur l'ordonnance d'exécution de ladite loi. Or, le bruit court que l'on aurait renoncé à ouvrir cette consulta- tion.
J'invite donc le Conseil fédéral à dire comment il entend procéder en l'occurrence et s'il continue ou non à considé- rer ladite consultation comme indispensable.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Alder, Biel, Jaeger, Mül- ler-Aargau, Oester, Weber Monika, Widmer, Zwygart (8)
Kloter: Ich habe meine Interpellation Ende Januar dieses Jahres eingereicht. Damals war vom Bundesamt für Sozial- wesen und vom Bundesrat gerüchteweise und tatsächlich zu vernehmen, dass er gedenke, das Gesetz für die zweite Säule auf 1.Januar 1984 in Kraft zu setzen. Dieser Termin hätte die versprochene Vernehmlassung für die Verordnung der zweiten Säule verunmöglicht. Zeitlich wär eine Auswer- tung der Vernehmlassung und die Ausarbeitung einer even- tuell korrigierten Verordnung nicht mehr möglich gewesen. Zudem hätten die Versicherungskassen die grösste Mühe gehabt, ihre Versicherung innert dieser kurzen Zeit auf die neuen gesetzlichen Grundlagen umzustellen und anzupas- sen. Darum habe ich meine Interpellation eingereicht.
In der Zwischenzeit ist vom Bundesrat aus erklärt worden, dass er die zweite Säule erst auf 1.Januar 1985 in Kraft setzen wolle, und wie ich von Herrn Bundesrat Egli gehört habe, ist die Vernehmlassung bereits eingeleitet. Damit ist meinen Wünschen vollumfänglich Rechnung getragen und meine Interpellation in diesem Falle nicht mehr notwendig.
Präsident: Der Interpellant kann erklären, ob er mit der Antwort des Bundesrates zufrieden ist.
Kloter: Eine Erklärung kann ich nicht abgeben, weil der Bundesrat auch keine abgegeben hat.
Bundesrat Egli: Herr Kloter, damit Sie sich nicht von Ihrer eigenen Antwort als befriedigt erklären müssen, kann ich Ihnen jetzt bestätigen, dass seit dem 12.August die mass- gebliche Verordnung Il in der Vernehmlassung ist.
Präsident: Die Interpellation ist somit erledigt.
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Dans
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Jahr
1983
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
01
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
81.915
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 19.09.1983 - 15:30
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1115-1117
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20 011 753
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