Verwaltungsbehörden 14.06.1983 79.072
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E 14 juin 1983
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Protection de l'environnement. Loi
Art. 4-6 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 4 à 6 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 29 Stimmen (Einstimmigkeit)
Bundesbeschluss über die Beiträge an die Krebsforschung in den Jahren 1984 bis 1987 Arrête fédéral subventionnant la recherche sur le cancer durant la période 1984 à 1987
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Art. 1, 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, art. 1, 2
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 34 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
79.072 Umweltschutzgesetz Protection de l'environnement. Loi
Botschaft und Gesetzentwurf vom 31. Oktober 1979 (BBI III, 749) Message et projet de loi du 31 octobre 1979 (FF III, 741) Beschluss des Nationalrates vom 18. März 1982 Décision du Conseil national du 18 mars 1982
Antrag der Kommission Eintreten
Proposition de la commission Entrer en matière
Bürgi, Berichterstatter: Zur Ausgangslage: In der ganzen westlichen Welt ist in den letzten 15 Jahren die Sensibilisie- rung auf die Belastung der Umwelt durch die moderne Zivili- sation gewachsen. In der Schweiz erwuchs daraus der Arti- kel 24septies der Bundesverfassung, der im Jahre 1971 angenommen wurde.
Für den Erlass des Gesetzes über den Umweltschutz erga- ben sich im vorparlamentarischen Verfahren grosse Schwierigkeiten. Ein erster Versuch, ein umfassendes Umweltschutzgesetz zu schaffen, stiess auf den Wider- stand der Kantone und zahlreicher weiterer in die Konsulta-
tion einbezogenen Organisationen. Um eine referendums- trächtige Situation zu vermeiden, musste deshalb ein prag- matischeres Verfahren gewählt werden. Es geht von der Tatsache aus, dass seit Beginn dieses Jahrhunderts eine Reihe von Gesetzen entstand, denen Umweltschutzcharak- ter zukommt. Sie wurden bis anhin nur nicht unter diesen Oberbegriff eingereiht.
Die Botschaft des Bundesrates erwähnt neben den Emis- sionsbestimmungen des ZGB zehn Bundesgesetze, welche Umweltschutzbedingungen enthalten. Das älteste Gesetz ist dasjenige über die Forstpolizei von 1902; unter den neueren sind unter anderem die Gesetze über den Gewäs- serschutz, den Natur- und Heimatschutz und die Raumpla- nung zu erwähnen. Neuestens hat sich auch die Umwelt- komponente des Strassenverkehrsgesetzes mit den ver- schärften Abgasvorschriften für Motorwagen mit Benzinmo- tor erheblich verstärkt. Von besonderem Interesse ist auch das Gesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Han- del von 1964. Dessen Artikel 6 Absatz 1 bildete bis jetzt die einzige Grundlage zum Erlass von Schutzmassnahmen innerhalb der Betriebe und mit Bezug auf die Umwelt. Der spektakulärste Problemkreis, der mit diesen Bestimmungen bewältigt wurde, war die Fluoremission der Aluminiumindu- strie. Dies sei beigefügt, um dem Eindruck entgegenzutre- ten, die Wirtschaft wäre bis jetzt von jeglicher Rücksicht- nahme auf ihre Umwelt befreit gewesen.
Die Entwicklung der Umweltbelastung seit 1978: Die Bot- schaft des Bundesrates zum Umweltschutzgesetz ist bei- nahe vier Jahre alt und enthält demzufolge nur bis 1978 Angaben über die Umweltbelastung. Die seitherige Ent- wicklung der wichtigsten Werte sei deshalb kurz überprüft: 222.1 Strassenverkehr
1978 Personenwagen 2 100 000
Übrige Motorwagen
290 000
1982 2 500 000
340 000
Die Nettozunahme bei den Personenwagen beträgt rund 100 000 pro Jahr. Alle 5 Minuten verkehrt ein zusätzlicher PW auf unseren Strassen. Dies hat zweifellos zu einer ein- deutigen Zunahme der Luftschadstoffe geführt. Eine Aus- nahme gilt immerhin für den Schadstoff Blei dank der Sen- kung des zulässigen Bleigehaltes im Benzin.
Beim Flugverkehr (222.2) ist keine Zunahme von Belang festzustellen.
Die kommunalen Abfälle (222.5) haben sich von 316 Kilo/ 1977 auf 372 Kilo im Jahre 1982 gesteigert. Im Verbrauch von Trichlor- und Perchloräthylen (222.6) sowie Unkrautver- tilgungsmitteln (222.7) haben sich keine wesentlichen Änderungen ergeben.
Die Hauptansatzpunkte des Gesetzes: Der neue Gesetzes- entwurf umfasst vier Hauptgebiete, für welche ein neues Instrumentarium von Schutzmassnahmen vorgeschlagen wird. Es sind dies:
Der Schutz vor Lärm und Erschütterungen: Der Lärm ist eine der wichtigsten Quellen der Umweltbelastung einer modernen Gesellschaft geworden. In Gebieten mit dichtem Motorfahrzeugverkehr beträgt die Lärmeinwirkung auf die Bevölkerung häufig 60 oder mehr Dezibel. Dies führt in zunehmendem Masse zu nervösen Störungen, Pillensucht usw.
Die Lärmbekämpfung greift an zwei Punkten an. Zunächst soll die Entstehung von Lärm an der Quelle verhindert oder zumindest erheblich reduziert werden (Emissionsbegren- zungen). Dies gilt beispielsweise für Fabrikanlagen, Motor- fahrzeuge, Baumaschinen, Flugzeuge usw. Wo sich dieses Vorgehen nicht als möglich erweist, soll die unmittelbare Einwirkung auf den Menschen gemildert werden, zum Bei- spiel durch den Einbau von Schallschutzfenstern, die Ver- meidung von Neubauten in lärmgefährdeten Gebieten und die Vermeidung von ortsfesten Anlagen mit zu grosser Lärmemission.
Der Schutz vor Luftverunreinigung: Die beiden Hauptquel- len der Luftverunreinigung (aber nicht die einzigen) sind der Motorfahrzeugverkehr und die Ölheizungen. Das Gesetz zielt auf eine Verminderung des Ausstosses von umweltge-
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Umweltschutzgesetz
fährdenden Stoffen durch den Erlass von Emissiongrenz- werten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass gewisse Schadstoffe aus der Luft in den Boden gelangen und damit eine zusätzliche Gefährdung für den Menschen sowie die Tier- und Pflanzenwelt bedeuten können.
Die umweltgefährdenden Stoffe: Heute stehen etwa 60 000 chemische Substanzen im Gebrauch. Längst nicht alle sind gefährdend; aber es gibt darunter sehr gefährliche Stoffe, die direkt oder auf dem Umweg über die Natur gesundheits- schädigende Wirkungen auf den Menschen ausüben. Nach der Konzeption des Gesetzes liegt die Verantwortung für die Umweltverträglichkeit grundsätzlich beim Produzenten oder Importeur dieser Stoffe. Der Bundesrat kann indessen zusätzliche Vorschriften über jene Stoffe erlassen, welche den Menschen und seine Umwelt in besonderem Masse gefährden können.
Die Abfälle: Die Bewirtschaftung der Siedlungs- und Indu- strieabfälle ist eine zentrale Aufgabe einer modernen Gesellschaft geworden. Es sei an die Zahl von 2,3 Millionen Tonnen Abfälle für das Jahr 1982 erinnert. In Betracht fällt die Wiederverwertung der Stoffe (Recycling) sowie die Abfallbeseitigung und Unschädlichmachung durch Verbren- nen oder geordnete Deponie.
Schutz des Bodens: Vom Nationalrat wurde ein zusätzli- ches Kapitel über den Schutz des Bodens mit dem Ziel der langfristigen Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit eingefügt. Die ständerätliche Kommission stimmt dieser Einfügung mit kleineren Modifikationen zu.
Die Umweltverträglichkeitsprüfung: Der Bundesrat schlägt als neues und zentrales Instrument die Einführung der Umweltverträglichkeitsprüfung für grössere Anlagen vor, welche die Umwelt erheblich belasten können. Die stände- rätliche Kommission stimmt diesem Instrument im wesentli- chen in der Formulierung des Bundesrates mit etwelchen Modifikationen zu.
Die Grundhaltung der ständerätlichen Kommission: Die ständerätliche Kommission übernimmt das vorgesehene Instrumentarium zur Bekämpfung des Lärms und der Luft- verschmutzung sowie der Kontrolle der umweltgefährden- den Stoffe und der Beseitigung der Abfälle in vollem Aus- masse. Sie sah sich zudem veranlasst, den jüngsten Erfah- rungen über die Beseitigung der Dioxinfässer durch die Ein- fügung zusätzlicher Artikel ins Gesetz Rechnung zu tragen. Diese bezwecken vor allem, gefährliche Abfälle bis zu ihrer Vernichtung unter Kontrolle zu behalten.
Die Kommission hat sich selbstverständlich auch Gedanken über den Vollzug des Gesetzes gemacht. Sie gibt sich Rechenschaft darüber, dass das neue Gesetz sowohl beim Bund wie bei den Kantonen zu einem zusätzlichen Aufwand von erheblicher Tragweite führen wird. Der Kreis der unmit- telbar von Massnahmen Betroffenen kann sehr gross sein, und in zahlreichen Fällen sind neue Bewilligungsverfahren von erheblicher bis unbestimmter Dauer unvermeidlich. Die Kommission hat deshalb im Verfahrensbereich Artikel gestrichen, welche ihr geeignet scheinen, die administrati- ven Entscheidungsmechanismen zusätzlich zu belasten. Es ist hier von den verschiedenen Beschwerden die Rede, wel- che den Umweltschutz leicht zum Tummelplatz von rechtli- chen Verfahren aller gegen alle ausgestalten könnten. Die näheren Überlegungen werden in der Detailberatung darge- legt.
Bevor ich zu den abschliessenden Betrachtungen komme, habe ich im Auftrag der Kommission noch eine unerfreuli- che Angelegenheit zur Sprache zu bringen. Artikel 17 unse- res Ratsreglementes auferlegt den Kommissionsmitglie- dern die Wahrung der Vertraulichkeit der Kommissionspro- tokolle. Artikel 20 auferlegt den weiteren Benützern der Protokolle die gleiche Pflicht.
Dennoch erschienen im «Tages-Anzeiger» vom 25. Mai und in der «Ostschweizer AZ» vom 26. Mai wörtliche Auszüge aus dem Kommissionsprotokoll der Sitzung vom 31. März. Das gleiche trifft für die «Schweizer Illustrierte» vom 30. Mai und die «Wochen-Zeitung» vom 3. Juni zu. Als Empfänger eines vertraulichen Protokolls bekannte sich mittlerweile
Redaktor Peter Baumgartner vom «Tages-Anzeiger». Er ist als nicht akkreditierter Journalist im Besitze eines Zutritts- ausweises zum Parlamentsgebäude. Die damit verbunde- nen Pflichten, insbesondere jene zur Geheimhaltung, wur- den ihm seinerzeit schriftlich mitgeteilt.
Aufgrund des Vorkommnisses hat der Generalsekretär der Bundesversammlung eine schriftliche Verwarnung ausge- sprochen. Wir sind uns natürlich alle der Tatsache bewusst, dass solche Indiskretionen nur zustande kommen, weil sich Leute, die rechtmässig in den Besitz eines Protokolles kom- men, sich über die gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften hinwegsetzen.
Die Kommission hat in dieser Angelegenheit eine spezielle Sitzung und Befragungen durchgeführt, die ergebnislos verliefen. Auch eine Untersuchung in der zuständigen Ver- waltung verlief ohne Resultat. Die Kommission hat mich beauftragt, eine Rüge an die Adresse aller am Vorfall betei- ligten Personen auszusprechen, den unbekannten Infor- manten eingeschlossen. Es ist für die offene Diskussion und im Interesse einer freien Meinungsbildung innerhalb der Kommisssion unabdingbar, dass die Vertraulichkeit der Kommissionssitzungen gewahrt bleiben.
Und nun zur Zusammenfassung. Die Kommission hat ihre Beratungen speditiv vorangetrieben, um eine Verabschie- dung des Gesetzes noch in diesem Jahre zu ermöglichen. Soweit sie abweichende Beschlüsse zum Nationalrat gefasst hat, entspricht dies dem schweizerischen Zweikam- mersystem, das die Schöpfer der Bundesverfassung mit guten Gründen geschaffen haben. Die Differenzbereinigung bleibt selbstverständlich vorbehalten. Die Kommission akzeptiert den Umweltschutz als eine Gegenwarts- und Zukunftsaufgabe von grösster Tragweite. Wo immer es darum geht, gegen den Lärm, die Luftverunreinigung, die umweltgefährdenden Stoffe und die Abfälle wirkungsvoll aufzutreten, steht die Kommission vorbehaltlos zu den Zie- len des Gesetzes.
Abschliessend sei indessen unterstrichen, dass es nicht genügt, dass sich der Staat und seine Verwaltungsorgane um die Umwelt kümmern. Letztendlich kann die Umweltbe- lastung nur auf vernünftige Dimensionen zurückgeführt werden, wenn alle Bürgerinnen und alle Bürger aus eigener Einsicht ihren Beitrag erbringen.
Ich beantrage Ihnen Eintreten auf das Gesetz.
Binder: Die Umweltbelastung gehört zu den grossen und ungelösten Themen unserer Zeit. Es wäre völlig falsch, abwegig und kurzsichtig anzunehmen, dass dieses Anlie- gen lediglich ein Anliegen der sogenannten Grünen sei. Umweltschutz ist meines Erachtens ein klassisches, kon- servatives Postulat. Es geht nämlich um die Erhaltung, um die Bewahrung unserer natürlichen Umwelt.
Schon die Griechen haben die eigentlichen Lebensele- mente erkannt, die da sind: Feuer, Erde, Wasser und Luft. Diese Lebenselemente sind nicht einfach unser uneinge- schränktes Eigentum, das wir ohne Rücksicht auf kom- mende Generationen ausbeuten, vernichten, vergiften, ver- schmutzen dürfen. Die Urstoffe Erde, Wasser und Luft sind uns als Lehen auch für kommende Generationen anver- traut. Ich glaube, wir alle sind der Meinung, dass im Umwelt- schutz sich endlich ein Umdenken aufdrängt.
Nehmen wir die Erde. Die Erde ist unsere Mutter und unsere Ernährerin. Die Fruchtbarkeit der Erde spielt im Denken und Leben der Völker, aber auch in der Literatur eine sehr zentrale Rolle. Heute ist diese Erde, d. h. der Boden durch Schadstoffe aller Art, insbesondere durch Schwermetalle und chlorierte Kohlenwasserstoffe ver- schmutzt und vergiftet. Langzeitschäden zeichnen sich ab. Es ist deshalb zu begrüssen - und auch unsere Kommis- sion hat das begrüsst -, dass der Nationalrat ins Umwelt- schutzgesetz ein viertes Kapitel über den Schutz des Bodens und die zulässigen Belastungen des Bodens mit schädlichen und nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen eingefügt hat.
Nehmen wir das Wasser. Wir haben im Verlaufe der letzten 20 Jahre gegen 20 Milliarden Franken in den Gewässer-
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schutz investiert. Wir haben also einiges getan. Aber die Überbelastung unserer Gewässer mit Phosphaten und anderen Schadstoffen ist noch lange nicht gebannt. Und nun kommt noch das grosse Problem des sauren Regens auf uns zu. Wir wissen uns kaum zu helfen, wenn unsere Wälder und unsere Seen und Gewässer krank werden und aussterben. Ich behalte mir vor, gerade über diesen The- menkreis eine umfassende Motion einzureichen.
Nehmen wir die Luft. Ohne gesunde Luft können wir nicht leben. Die Luftverschmutzung - verursacht vor allem durch Schwefeldyoxid, Stickoxide, Kohlenmonoxid, Kohlenwas- serstoffe und Blei - hat da und dort beängstigende Aus- masse angenommen und gefährdet unsere Gesundheit und unsere natürliche Umwelt. Neben diesen eigentlichen Gefährdungen unserer Lebensgrundlagen, unserer Lebens- elemente, haben wir es in unserem Zeitalter fertiggebracht, dass der Lärm, über den schon - damals allerdings nur wegen des Peitschenknalls der Fuhrleute - der Philosoph Schopenhauer geklagt hat, zu einer eigentlichen Landes- plage geworden ist. Hier hat der menschliche Erfindergeist meines Erachtens versagt. Es ist mir persönlich unerklär- lich, dass heute noch keine geräuscharmen Autos gebaut werden können, und es ist mir auch unerklärlich, dass wir selber im Verlaufe der letzten Jahre grosse und schöne Nationalstrassen bis in die Zentren der Bevölkerung gebaut haben und nun nachträglich ebenfalls mit riesigen Kosten Lärmschutzmassnahmen aller Art treffen müssen. Es ist mir bewusst, dass wir diesen Raubbau an unserer Natur nicht einfach mit schönen Verfassungsbestimmungen, Gesetzen, Geboten oder Verboten aufhalten können. Wir alle - jeder von uns - müssen unseren eigenen und höchstpersönli chen Beitrag für einen wirksamen Umweltschutz leisten. Ein Umdenken, ein neues Naturverständnis, auch ein neues menschliches Verhalten gegenüber der Umwelt drängen sich auf. Die jüngere Generation, die solch neue-Entwick- lungen in Gesellschaft und Staat immer etwas früher spürt als wir, ist vielleicht gerade auf diesem Gebiet besonders sensibel veranlagt, wobei ich allerdings beizufügen wage, dass bei unserer Jugend zwischen Theorie und Praxis nicht immer vollständige Übereinstimmung herrscht.
Es wäre also ein Irrtum, von der Umweltschutzpolitik des Staates das Heil und das Glück der Umwelt selber zu erwar- ten. Auch hier, in diesem empfindlichen Bereich, gilt das sogenannte Subsidiaritätsprinzip, d. h., was der einzelne gegen die Verschmutzung der Umwelt tun kann, das soll er tun; erst dann sind die Gemeinden - ich erwähne sie bewusst am Anfang -, die Kantone und der Bund zu recht- setzerischer Tat aufgerufen.
Die Umweltschutzgesetzgebung des Bundes hat einen lan- gen und einen sehr beschwerlichen Weg hinter sich. Ich darf vielleicht bei dieser Gelegenheit auf meine Erstlingsmo- tion im Nationalrat vom 13. März 1964 aufmerksam machen, als ich noch ein junger, noch ein fast grüner Mann war, der daran glaubte, dass im Umweltschutz durch einen neuen Verfassungsartikel möglichst rasch viel bewegt werden könne. Ich bin heute noch dankbar, dass beide Räte der damaligen Motion zum Erlass eines Verfassungsartikels über den Umweltschutz zugestimmt haben, und zwar gegen den Widerstand des damaligen, mir nahestehenden Bundesrates von Moos. Sie wissen, der Verfassungsartikel benötigte sieben Jahre. Am 6. Juni 1971 hat dann allerdings das Schweizervolk mit 1 222 931 Ja gegen 96 359 Nein dem neuen Verfassungsartikel 24septies zugestimmt. Eine sol- che Mehrheit von 12 zu 1 ist seither meines Wissens in kei- ner eidgenössischen Verfassungsabstimmung mehr erreicht worden.
Der Verfassungsauftrag ist klar und verbindlich. Es gibt hier, wenn Sie den Text genau lesen, kein Wenn und Aber. Es handelt sich nicht um eine Kann-Vorschrift, sondern - Herr Prof. Aubert, der Präsident der Expertenkommission war, weiss es ganz genau - es ist bewusst eine Muss-Vorschrift in die Verfassung eingefügt worden. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, ein Umweltschutzgesetz zu erlassen. Im Ver- fassungstext heisst es: «Er bekämpft insbesondere die
Luftverunreinigung und den Lärm.» Sie finden sonst nir- gends einen so harten Ausdruck in der Verfassung.
Es ist Ihnen auch bewusst, dass relativ rasch der erste Expertenentwurf für das Umweltschutzgesetz geschaffen wurde, der Entwurf Schürmann. Dieser Entwurf ist im Ver- nehmlassungsverfahren von den Kantonen und Wirtschafts- verbänden in der Rezessionszeit zurückgewiesen worden. Es kam zum zweiten Entwurf im Jahre 1977. Dieser Entwurf bildet die Grundlage für die heutige Gesetzesvorlage des Bundes.
Rückblickend betrachtet, darf man wohl sagen, dass der Entwurf Schürmann etwas zu ambitiös war. Aber in der Dis- kussion über diesen Expertenentwurf Schürmann wurden doch die Grenzen des Machbaren getestet. Der jetzt vorlie- gende Gesetzentwurf ist wirksam und massvoll. Er ist - was mir ganz besonders wichtig scheint - auch tatsächlich durchsetzbar und vollziehbar. Dabei muss ich meine Kolle- gen der Kommissionsmehrheit, denen ich in einigen umstrittenen Fragen - ich verweise auf das Prinzip der Ver- hältnismässigkeit und auf die Frage der Aufhebung der Ver- bandsbeschwerde - nicht zugestimmt habe, doch gegen massive öffentliche Kritik in Schutz nehmen. Auch die Kolle- gen der Kommissionsmehrheit wollen ein wirksames Umweltschutzgesetz. Sie haben nämlich das Kernstück die- ses Gesetzes - dort, wo es darum geht, die Emissions- und Immissionsgrenzwerte festzusetzen - praktisch unverän- dert übernommen.
Zur Vorlage selber möchte ich noch einige kurze Bemer- kungen machen.
Der Entwurf geht mit Recht davon aus, dass der Umwelt- schutz am wirksamsten durch Massnahmen an der Quelle verwirklicht werden kann. Es sind also primär die Ursachen und nicht die Folgen der Umweltverschmutzung zu bekämpfen. Ich stimme diesem sogenannten Vorsorgeprin- zip voll und ganz zu. Es soll alles Mögliche, es soll rechtzei- tig alles Zumutbare getan werden, damit Umweltverschmut- zung überhaupt nicht eintreten kann. Es ist auch für die Wirtschaft kostengünstiger, wenn die notwendigen Vorsor- gemassnahmen rechtzeitig getroffen werden und wenn nicht nachher einfach die grossen Schäden behoben wer- den müssen. Zum Vorsorgeprinzip gehört auch die soge- nannte Umweltverträglichkeitsprüfung von Grossanlagen, die die Umwelt erheblich belasten können.
Ich stimme auch dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu. Populär ausgedrückt besagt es, dass der Staat den Bürger in seiner Tätigkeit nicht plagen darf, dass er also nicht mit Kanonen auf Spatzen schiessen soll. Dieses Verhältnismäs- sigkeitsprinzip ist jedoch ein verfassungsrechtlicher Grund- satz und bezieht sich auf die gesamte Tätigkeit des Staa- tes; es ist Bestandteil unserer Grundrechtsordnung. Es scheint mir deshalb nur zur Geistesverwirrung und zu Fehl- interpretationen zu führen, wenn wir nun gerade nur in die- sem Umweltschutzgesetz das Prinzip der Verhältnismässig- keit der Mittel verankern wollen. Die Aufnahme des Verhält- nismässigkeitsprinzips ins Umweltschutzgesetz ist rechtlich nicht nötig und politisch unklug. Ich stimme deshalb in die- ser Frage dem Streichungsantrag meines Kollegen Schö- nenberger zu.
Das Kernstück der Vorlage besteht in der Festsetzung der Emissions- und Immissionsgrenzwerte. Hier wird harte und wirksame Umweltschutzpolitik verwirklicht. Die Festle- gung dieser Grenzwerte erfolgt auf der Verordnungsstufe. Die Delegation derart zentraler Bestimmungen an den Bun- dessrat scheint mir problematisch zu sein. Damit wird das Umweltschutzgesetz doch weitgehend zu einem Delega- tionsgesetz an den Bundesrat.
Warum wird dem Parlament bei den Bestimmungen über die Begrenzungen der Emissionen und der Immissionen nicht ein direktes Mitspracherecht, etwa in der Form von einfachen Bundesbeschlüssen, eingeräumt? Eine solche Lösung brächte einige Vorteile. Das Parlament würde direkt in die Umweltschutzpolitik eingeschaltet und müsste auch entsprechend vermehrt Verantwortung übernehmen; die
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Umweltschutzgesetz
Umweltschutzpolitik würde breiter im Volk abgestützt und bekäme meines Erachtens auch vermehrte Legitimität.
Es ist in der Kommission gesagt worden: Umweltschutz ist eine Frontaufgabe, die primär in den Gemeinden vollzogen werden muss. Wir haben auch hier das Subsidiaritätsprinzip zu beachten. Deshalb habe ich bei Artikel 30 einen Minder- heitsantrag eingereicht, der die besondere Verantwortung der Gemeinden im Umweltschutz signalisieren will. Es ist meine Überzeugung, dass die gesamtschweizerischen Organisationen im Umweltschutz eine gewisse Wächter- funktion zu übernehmen haben. Deshalb stimme ich der Verbandsbeschwerde, wie sie in Artikel 49 formuliert wor- den ist, zu, auch wenn ich bei der Minderheit dort nicht namentlich aufgeführt worden bin.
Damit komme ich zum Schluss. Die Marschrichtung dieses Gesetzes scheint mir richtig zu sein. Ich stimme deshalb für Eintreten. Ich weiss, dass der Umweltschutz eine sehr anspruchsvolle neue Staatsaufgabe darstellt und eine Art innere Landesverteidigung ist. Diese innere Landesverteidi- gung ist nicht weniger wichtig, nicht weniger dringend, nicht weniger teuer als die Landesverteidigung im her- kömmlichen Sinn des Wortes. Die Menschheit kann auch friedlich zugrunde gehen durch Verseuchung und Vergif- tung, durch Lärm und durch Gestank. Diese Worte, die ich jetzt gebraucht habe, stammen aus meiner Motionsbegrün- dung aus dem Jahre 1971 für ein umfassendes Umwelt- schutzgesetz. Aber diese Worte sind auch heute noch rich- tig.
Ich bitte Sie um Eintreten.
Schönenberger: Es sind zwei Entscheidungen, welche der ständerätlichen Kommission die Kritik eingebracht haben, das Umweltschutzgesetz verwässert zu haben, nämlich die Einfügung der wirtschaftlichen Tragbarkeit in Artikel 2a und die Streichung der Verbandsbeschwerde, die Herr Binder soeben verteidigt hat, in Artikel 49.
Ich wehre mich gegen derartige Pauschalurteile, weil sie wenig Verständnis für das Gesetz zeigen und am Kern der Sache vorbeigehen. Es ist richtig, unsere Kommission hat in Artikel 2a die wirtschaftliche Tragbarkeit eingebaut; ein Begriff, der sich zum Beispiel auch in Artikel 9 des bundes- rätlichen Entwurfes findet und auch vom Nationalrat an jener Stelle übernommen worden ist.
Persönlich bin ich in diesem Punkt allerdings anderer Ansicht als die vorberatende Kommission und habe mir daher gestattet, einen entsprechenden Minderheitsantrag zu stellen, und zwar längst bevor die Pressepolemik losge- gangen ist.
Wenn weiter geltend gemacht wird, mit der Streichung der Verbandsbeschwerde in Artikel 49 werde das Umwelt- schutzgesetz unwirksam, so wage ich dies offen zu bezwei- feln. Stelle man sich aber zu diesen Problemen wie man will, so kann ich doch mit voller Überzeugung sagen, dass es unserer Kommission sicher nicht darum gegangen ist, das Umweltschutzgesetz zu verwässern oder irgendwelchen wirtschaftlichen Interessen unterzuordnen. Vielmehr wollten wir ein klares Gesetz schaffen und alles Unnötige weglas- sen. Niemand wollte einen wirkungsvollen Umweltschutz verhindern; einen Umweltschutz, dem auch ich ohne Vorbe- halt zustimme. Ohne überheblich zu sein, darf ich darauf verweisen, dass ich als Präsident einer grossen St. Galler Landgemeinde während 16 Jahren eine recht ansehnliche Leistung auf dem Gebiet des Umweltschutzes erbracht
habe, und zwar gegen erbitterten Widerstand. Dies sage ich an die Adresse jener Umweltschutztheoretiker, die leider oft vergessen, dass das beste Gesetz fraglich wird, wenn es nicht konsequent durchgesetzt wird oder nicht durch- setzbar ist.
Es wäre auch falsch zu glauben, es sei bisher in unserer Schweiz kein Umweltschutz betrieben worden. Ich verweise in diesem Zusammenhang lediglich auf die vor 100 Jahren erfolgte Schaffung des Forstpolizeigesetzes, an den Erlass des Gewässerschutzgesetzes oder des Natur- und Heimat- schutzgesetzes. Dazu kommt die grosse Arbeit vieler Umweltschutzorganisationen, deren Wirken ich anerkenne. Wenn ich in der Kommission eine Bemerkung über die Grü- nen gemacht habe, so galt diese Bemerkung nicht unseren gesamtschweizerischen Umweltschutzorganisationen oder deren Vertretern, sondern den politischen Gruppierungen der Grünen à la Deutscher Bundestag, von denen über das Wochenende wieder eine neue Gruppe gegründet worden ist. Gerade diese «Grüne Alternative Schweiz» befasst sich bekanntlich - wie die Presse meldet - nicht etwa nur mit Umweltschutz, sondern setzt sich auch die Abschaffung der Armee zum Ziel, fordert eine neue Wirtschafts- und Eigentumsordnung und vieles anderes mehr. Ich habe mir gestattet, diese Richtigstellung hier anzubringen.
Aber auch wenn schon viel getan worden ist auf dem Gebiet des Umweltschutzes, muss in Zukunft noch bedeu- tend mehr getan werden. Aber der Umweltschutz der Zukunft hängt nicht von möglichst scharfen Bestimmungen im Gesetz und von noch schärferen Strafbestimmungen ab; der wirksame Umweltschutz wird nach wie vor geprägt durch die Einstellung des einzelnen gegenüber den sich aufdrängenden Fragen und der Bereitschaft des einzelnen, bei der Lösung der Probleme mitzuwirken. Beim Umwelt- schutz geht es ja darum, die zur Befriedigung der Lebens- und Existenzbedürfnisse unabdingbaren sozialen und wirt- schaftlichen Rahmenbedingungen zu garantieren, wie es Herr Bundesrat Hürlimann seinerzeit in der Eintretensde- batte der vorberatenden Kommission formuliert hat.
Umweltschutz bleibt sodann eine Daueraufgabe, hinter die ich mich stets voll gestellt habe und auch in Zukunft stellen werde. Ich beurteile die Ihnen vorgelegte Fassung des Gesetzes als realistisch, weil sie keine Extremlösungen for- dert und sich in das Bestehende einfügt. Dass dabei Min- destanforderungen an die Umweltaktualität aufgestellt wer- den müssen, ich erinnere an die Immissionsgrenzwerte, ist klar. Dass diese Grenzwerte absolute Priorität aufweisen und nicht unterschritten werden dürfen, ist ebenso klar, denn sie schützen Rechtsgüter wie Gesundheit und Leben des Menschen. Und wo es um die Durchsetzung einer Min- destanforderung geht, kann auch die wirtschaftliche Trag- barkeit nicht gelten.
Wenn ich die Diskussion in der Kommission richtig verfolgt habe, war es übrigens nicht die Meinung der Mehrheit, die für die Einfügung der wirtschaftlichen Tragbarkeit eingetre- ten ist, mit diesem Grundsatz die vom Gesetzgeber getrof- fenen Wertungsentscheidungen im konkreten Einzelfall gleich wieder umzustossen. Viele vom Gesetzgeber ver- langte Massnahmen werden für die Betroffenen mit erhebli- chen Kosten verbunden sein, ohne dass sie sich darauf berufen können, die wirtschaftliche Tragbarkeit erlaube die Durchführung dieser Massnahmen nicht.
Ein ganz wesentliches Anliegen ist sodann die geforderte Vorsorge. Auch dabei sind von der Kommission meines Erachtens die Prämissen richtig gesetzt worden. Der Nut- zen einer Massnahme muss im Rahmen der Vorsorge stets im richtigen Verhältnis zum Aufwand für die Betroffenen stehen. Die Vorlage macht daher vorsorgliche Massnahmen zu Recht vom Kriterium des technisch und betrieblich Mög- lichen sowie wirtschaftlich Tragbaren abhängig.
Den Kern der Vorlage bilden die Artikel 9 bis 29c, die dem Bundesrat einen grossen Ermessensspielraum einräumen. Gerne hätte ich es gesehen, wenn im Gesetz einige Begriffe und Aussagen besser hätten umschrieben werden können, muss aber zugeben, dass sich dies bei näherer Prüfung praktisch als unmöglich erwiesen hat. Hingegen vertraue
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ich auch in dieser Frage voll auf das Verantwortungsbe- wusstsein unseres Bundesrates, der mit der Ausführung dieser Vorschriften beauftragt wird.
In diesem Sinne votiere auch ich für das selbstverständliche Eintreten auf diese Vorlage.
Frau Bührer: Wirft man einen Blick zurück auf das Funda- ment dieses Gesetzes, den 1971 mit überwältigendem Mehr gutgeheissenen Verfassungsartikel, dann auf den Werdens- oder Leidensweg dieses Gesetzes und schliesslich auf das Ergebnis, so könnte man leicht resignieren. Wir tun das nicht. Das sehen Sie an den zahlreichen Anträgen, die die Minderheit eingebracht hat. Diese Anträge haben alle das- selbe Ziel, nämlich Abstriche an dem Gesetz, wie es aus dem Nationalrat zu uns gekommen ist, zu verhindern.
Was heute in der ständerätlichen Fassung vor uns liegt, kann meines Erachtens kaum mehr als Erfüllung des Ver- fassungsauftrages bezeichnet werden. Stellt der Vorent- wurf Schürmann noch den Grundsatz auf, dass die Umwelt- belastung gesamthaft nicht weiter zunehmen und die beste- henden Belastungen soweit möglich vermindert werden, so fehlt heute dieser Hauptgedanke. Es kann nicht verwun- dern, dass auch Umweltabgaben - zur Durchsetzung des Verursacherprinzips unerlässlich - keine Chance hatten, ins Gesetz aufgenommen zu werden, obwohl gerade mit Umweltabgaben der bürokratische Aufwand, der heute schon angezogen wurde, vermindert werden könnte.
Schlimm ist, dass die ständerätliche Kommission zahlreiche Abstriche gemacht hat, darunter auch solche, die an die Substanz, ans «Lebige» gehen. Zu den schwerwiegenden Verschlechterungen zähle ich insbesondere die Streichung der Verbands- und Behördenbeschwerde. Damit wird die Umweltverträglichkeitsprüfung zur stumpfen Waffe. Fürchtet man, dass dieses Gesetz tatsächlich wirksam wer- den könnte, und hackt man vorsorglich den Arm ab, der den Spiess tragen könnte? Nebst diesem zentralen Punkt zeugen zahlreiche kleinere Abstriche von der Grundhal- tung, die bei der Behandlung dieses Gesetzes - ausgenom- men bei den sogenannten Seveso-Artikeln, wo in der Frage der Entsorgung schwerer Gifte weit übers Ziel hinausge- schossen und gleich eine Bundeskompetenz eingeführt wurde - vorherrschendwar, nämlich: im Zweifelsfalle etwas weniger, etwas lauer, etwas unverbindlicher.
Kaum eine Neuerung in der ständerätlichen Fassung zeigt diese Tendenz deutlicher als der Zusatz in Artikel 2a. Die Erwähnung der wirtschaftlichen Tragbarkeit ist entlarvend. Obwohl die wirtschaftliche Tragbarkeit bereits ein Teil- aspekt der Verhältnismässigkeit ist, findet sie eine aus- drückliche Erwähnung. Sie bekommt damit ein derartiges Gewicht, dass zu befürchten ist, bei künftigen Gesetzesin- terpretationen werde den wirtschaftlichen Überlegungen Priorität eingeräumt, Priorität gegenüber der Gesundheit von Mensch und Natur. Es ist zu befürchten, dass damit der Fortschritt in Richtung umweltfreundlicher Techniken und einer umweltfreundlichen Produktionsweise gelähmt wird. Durch den Wegfall der Verbands- und der Behördenbe- schwerde und den Zusatz in Artikel 2a scheint mir dieses Umweltschutzgesetz jenseits dessen angelangt zu sein, was man noch als minimale Erfüllung des Verfassungsauf- trages bezeichnen könnte. Auch bei Sodom und Gomorrha war der Verhandlungsspielraum nach unten nicht unbe- grenzt. Ich meine, das Bild ist gut. Es gilt, Sodom und Gomorrha zu verhindern, und das ist nur mit einem guten Gesetz möglich, einem guten Gesetz, das wir auch anwen- den wollen und für dessen Durchsetzung wir die nötigen Instrumente schaffen.
Ich bin für Eintreten auf dieses Gesetz in der Hoffnung, dass dieser Rat in den zentralen Punkten dem Nationalrat folgen wird.
Steiner: Das Echo, das unsere Kommissionsberatungen auslöste, erinnert mich an die Revision des Kartellgesetzes im letzten Herbst; hier wie dort mussten Mehrheitsstand- punkte der Kommission harsche Kritik einstecken, die Kritik interessierter Kreise und eines Teiles der Presse. Aber
nach kritischer Selbstprüfung stehe ich auch heute zu unserer Kommissionsarbeit und zu den Mehrheitsanträgen.
Als Vertreter eines industrialisierten Kantons und selber in der Wirtschaft tätig, sehe ich den Sinn und die Notwendig- keit für dieses Gesetz ein; gleichzeitig leugne ich auch nicht begangene Sünden, die zu bedauern sind. Aber bei allem ist doch ein einigermassen ausgewogenes Verhältnis zwi- schen Ökologie und Ökonomie, die nicht Gegensätze sein sollen, zu beachten. Dazu ist auf eine mögliche Folge von Schutzmassnahmen auf erhöhten Energiebedarf hinzuwei- sen, wie zum Beispiel für Entstaubungsanlagen der Zementindustrie, die bisher - und zwar ohne Gesetz - die seinerzeitige Umweltbelastung zum Verschwinden brachte, mit dem Resultat, dass die benachbarten Dächer und Pflan- zen dieser Fabriken nun nicht mehr weiss werden. Neben- bei gesagt: der erwähnte zusätzliche Energiebedarf beträgt mehr als 10 Prozent des ohnehin hohen Konsums dieses Industriezweiges.
Ich möchte hinzufügen: Wenn wir in unsern Beratungen über dieses Gesetz Bedenken und Sorgen der Wirtschaft bezüglich Durchführung dieser Umweltschutzvorschriften vollständig ignorieren, dann hätten wir wahrlich die von der Kommission vorgenommenen Besichtigungen unterlassen können und unterlassen müssen.
Für die Detailberatung muss ich mir nötigenfalls Verdeutli- chungen vorbehalten.
Hier sei indessen jetzt schon ein Kompliment an das Depar- tement des Innern angebracht für den prompten Einbezug der Lehren aus der ungefreuten Angelegenheit mit den 41 Dioxin-Fässern in den Artikeln 27 bis 29. Ich hoffe, dass unsere Beratungen klarstellen, dass damit unter anderem nicht eine unnötige Bundeskompetenz über die Kantone hinweg entstehen soll, wie dies kürzlich in einer Zeitung anklagend an die Adresse der Befürworter zu lesen war. Damit stimme ich für Eintreten.
Mme Bauer: Telle qu'elle était ressortie des débats du Conseil national, la loi sur la protection de l'environnement était cohérente. Elle représentait incontestablement un pro- grès, notamment dans le domaine de la pollution atmosphé- rique, de la pollution acoustique et dans celui des déchets. Ainsi répondait-elle aux vœux du peuple suisse qui, il y a déjà douze ans, en 1971, lors d'un vote mémorable, avec une majorité de plus de 90 pour cent des votants, chargeait le Conseil fédéral d'élaborer une loi en vue de protéger l'homme et son milieu vital.
M. Hürlimann, conseiller fédéral, dont la conviction, dont l'engagement ont suscité l'admiration de tous ceux qui ont suivi les débats au Conseil national, n'a pas craint d'affirmer en effet:
«Es gehört zu den vordringlichen Aufgaben jedes Staatswe- sens, die menschliche Gesundheit und die natürliche Umwelt des Menschen zu schützen. Hier stellt sich nun heute allen Ernstes die Frage, ob unsere gegenwärtigen Verhaltensweisen nicht über kurz oder lang das Leben auf dem Planeten Erde gefährden. Die Lage ist effektiv bedroh- licher, als manche dies wahrhaben wollen.»
«C'est l'une des tâches prioritaires de l'Etat de protéger la santé de l'être humain et son environnement naturel. Or, aujourd'hui, se pose sérieusement et avec acuité la ques- tion suivante: notre comportement actuel, notre mode de vie, ne mettent-ils pas en péril, à court ou à long terme, le maintien de toute vie sur la planète Terre? La situation, en effet, est plus menaçante que certains veulent le reconnaî- tre.»
Auparavant, mentionnons la Conférence des Nations Unies sur l'environnement, qui s'est réunie à Nairobi l'an dernier. M. Hürlimann, conseiller fédéral, rappelait que les partici- pants à la conférence s'étaient également posé la question de savoir, en raison des pollutions croissantes, si la vie sur notre planète était encore assurée. Je voudrais ici rendre hommage à l'ancien chef du Département fédéral de l'inté- rieur, à sa persévérance, au courage dont il a fait preuve pour défendre «sa» loi, une loi à l'élaboration de laquelle il a
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veillé pendant plusieurs années et pour laquelle il s'est battu tout au long des travaux au sein de la commission et du plenum du Conseil national. S'adressant aux membres de la commission du Conseil des Etats dont je suis, juste avant qu'il renonce à son mandat, il les exhortait, il les adju- rait de maintenir le texte adopté par la chambre basse. «Lorsque j'étais, comme vous, membre du Conseil des Etats, affirmait-il, et sa voix témoignait de son émotion tan- dis qu'il nous livrait en quelque sorte son testament spiri- tuel, j'étais peu sensible au problème de la dégradation de notre milieu vital. Depuis que je suis conseiller fédéral chargé de l'Office de l'environnement, j'ai participé à des colloques internationaux, je suis mieux informé et je puis affirmer maintenant qu'urgentes, que vitales, sont les mesures à prendre. J'espère, ajoutait-il, que les décisions du Conseil national seront adoptées par ce conseil égale- ment.»
A-t-il été entendu? Non, si l'on considère que la majorité des membres de la commission, par des adjonctions, par des restrictions, propose aujourd'hui une loi édulcorée, vidée de sa substance. En subordonnant les mesures anti- pollution à la situation économique de l'entreprise, en refu- sant le droit de recours des associations nationales de pro- tection de l'environnement, en biffant les droits de recours des autorités (le Département fédéral de l'intérieur contre les cantons, les cantons contre les cantons voisins, les communes contre les cantons et la Confédération), tous droits admis et jugés nécessaires par le Conseil national, en s'opposant à ces propositions, la majorité de la commission du Conseil des Etats condamne la loi à l'inefficacité. C'est une duperie à l'égard du peuple suisse qui, depuis douze ans, attend du Conseil fédéral et du Parlement qu'ils propo- sent enfin une loi adaptée aux besoins, alors que, en Suisse même, les déchets nucléaires et les déchets chimiques s'accumulent, dont on ne sait que faire, que nos lacs meu- rent ou sont en train de mourir - on a dit que, dans le can- ton du Tessin, et c'est M. Egli, conseiller fédéral, qui le sou- ligne, six lacs sont morts déjà - que les pluies acides des- sèchent nos forêts, que la pollution atmosphérique et la pollution acoustique dépassent dans plusieurs régions du pays les normes admissibles. Aussi faut-il déplorer que, dans ce conseil, certains semblent plus enclins à opter pour le court terme et à défendre les intérêts de l'économie d'abord, négligeant les intérêts des citoyens qui les ont élus là et faisant fi de la santé psychique et physique de la population suisse dans son ensemble, celle-là même qui, selon tous les sondages opérés au cours des douze der- nières années, place au premier plan de ses préoccupa- tions la préservation du milieu vital. A coups d'hésitations, d'atermoiements et d'obstructions, nous remettons à plus tard l'introduction de mesures qui, de toute manière, devront être prises et dont le consommateur, de toute manière, assumera les frais. Mais plus on attendra, plus le coût sera élevé, et l'on néglige de prendre en compte le caractère irréversible de certaines pollutions, qui, passé un certain seuil, ne peuvent plus être combattues.
Mes chers collègues, puisse ce conseil ne pas offrir une image caricaturale du Parlement, que trop de citoyens déjà accusent d'être à la solde des milieux économiques. Votons une loi raisonnable, adaptée à la situation, celle-là même proposée par le Conseil national, qui réponde vérita- blement à l'attente du peuple suisse dont nous sommes les élus. Soyons attentifs à la dégradation rapide de notre milieu vital et ayons le courage de proposer des mesures qui garantissent à ceux qui nous suivront un monde encore vivable.
Pour ma part, je voterai l'entrée en matière mais je me réserve de revenir sur des modifications proposées par la majorité de notre commission et qui sont en retrait par rap- port à la version du Conseil fédéral et du Conseil national.
Miville: Es gibt Momente, in denen man sich als Zeitge- nosse nicht darüber im klaren ist, nicht darüber im klaren sein kann, welche Bedeutung ein bestimmter Vorgang für die Nachwelt haben wird. Aber ich halte es nicht für ausge-
schlossen, dass diese Debatte eine Bedeutung über diesen Tag hinaus und für unsere Nachwelt haben wird. Denn, was wir hier diskutieren, ist im grossen Zusammenhang der sich seit Jahren spürbar wandelnden Denkweisen zu sehen. Wir alle - ich auch - sind doch während langer Zeit sozusa- gen dem Rausch des Machbaren erlegen. Und nun kom- men neue Betrachtungsweisen auf, nicht von ungefähr, sondern sie werden uns von den besorgniserregenden Ver- änderungen in unserer Umwelt aufgezwungen.
Neue Denkweisen: Für viele, gerade in diesem Rate, mag das zu tun haben mit dem Wiedererwachen des Respektes vor den Geheimnissen der Schöpfung, die von den Men- schen nicht nach Belieben und nach Nutzensaspekten ver- ändert werden darf. Für andere mag es zu tun haben mit der Einsicht, dass elementare Lebensgrundlagen unserer Welt nicht nur für uns, sondern für unsere Nachkommen erhalten bleiben müssen.
Welches ist der Ausgangspunkt all dessen, was wir nun in dieser Debatte behandeln? Es ist ein Volksentscheid, der mit einer Eindeutigkeit gefällt worden ist, die uns bei der Beratung über dieses Gesetz beeinflussen muss. Wir dür- fen nicht vergessen, dass am 6. Juni 1971 der Artikel 24sep- ties der Bundesverfassung mit 1,2 Millionen Ja gegen bloss 96 000 Nein, d. h. im Verhältnis 12 zu 1, von den Stimmbe- rechtigten angenommen worden ist. Ein ganz ausseror- dentlich verpflichtender Auftrag! In den zwölf Jahren, in denen diese 1,2 Millionen Ja-Sager und alle, die gleicher Meinung waren, auf dieses Gesetz warten mussten, haben sich ja die Verhältnisse in bezug auf die Umwelt dramatisch verschlimmert. Es ist in der Debatte bereits darauf hinge- wiesen worden. Mit diesem Gesetz, mit diesem Zurück- buchstabieren gegenüber der Kompromissvorlage des Nationalrates - sie ist ein Kompromiss im Vergleich zum ersten Verwaltungsentwurf - werden wir meiner Meinung nach der uns vom Volk gestellten Aufgabe nicht gerecht. Die Vorlage, wie wir sie in der Ständeratskommission behandelt und verändert haben, wird von den grossen und ausschlaggebenden Umweltschutzorganisationen unseres Landes, von der Schweizerischen Gesellschaft für Umwelt- schutz, in der Leute der Wirtschaft einen bedeutenden Ein- fluss haben, vom WWF und vom massgeblichen Schweizeri- schen Naturschutzbund, schlicht als unhaltbar bezeichnet. Sie ist auch von der Presse fast einhellig schlecht aufge- nommen worden.
Der Nationalrat hat das Verhältnismässigkeitsprinzip als Kri- terium für die zu treffenden Massnahmen in die Vorlage auf- genommen. Ein an sich selbstverständliches Prinzip in der Rechtsanwendung, aber er hat es aus psychologisch-politi- schen Gründen getan, denen ich in diesem Zusammenhang soweit zu folgen vermag.
Was haben wir getan? Wir haben über dieses Verhältnis- mässigkeitsprinzip hinaus die wirtschaftliche Tragbarkeit sozusagen zum Mass aller Dinge erhoben. Wir haben damit in der Gesamtwertung der Kriterien höhere Werte gleich- sam beiseite geschoben, höhere Rechtsgüter vernachläs- sigt. Es gibt weite Kreise, welche die Befürchtung hegen, dass mit dieser Verlagerung des Schwergewichts das Umweltschutzgesetz praktisch wirkungslos wird. Man hört sogar Bedenken, dass daraus ein «Wirtschaftsschutzge- setz» werden könnte.
Es wird in Zukunft tatsächlich jede Firma, oder immerhin manche Firma, immer und immer wieder beweisen können, dass es ihr Ruin wäre, wenn ein Lärmgrenzwert herabge- setzt oder eine Verhinderung von Schmutzemissionen ver- langt wird. Der Umweltschutz wird mit der Einfügung dieser Klausel der wirtschaftlichen Tragbarkeit auf ein Problem unter anderen reduziert. Dabei geht es um die Grundlage des Lebens auf diesem Planeten und in unserem Lande, für uns und mehr noch für unsere Nachkommen.
Man fragt sich, was es eigentlich noch alles braucht. Was braucht es in dieser Zeit, in der wir Seveso erlebt haben, in der wir den sauren Regen feststellen müssen? Was braucht es eigentlich noch alles, um nicht zurückzubuchstabieren, sondern endlich auf diesem Gebiet vorwärtszumachen? Hier ist die Rede von der Wirtschaft. Kann man sich denn
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auf die Dauer eine prosperierende Wirtschaft in einer kran- ken Umwelt überhaupt vorstellen? Macht man sich anderer- seits keine Gedanken darüber, dass Umweltschutz auch Arbeitsplätze schafft? Es ist letztes Jahr ein Buch erschie- nen, das gerade auf diesem Gebiet, auf dem Gebiet der Zusammenhänge zwischen Wirtschaft und Umweltschutz, neue Erkenntnisse in einem erstaunlichen Masse sichtbar macht, und zwar belegt durch Zahlen, Daten und Fakten. Ich rede von dem Buch von Joseph Huber «Die verlorene Unschuld der Ökologie», Verlag S. Fischer, 1982; ein Buch, das man den in der Wirtschaft Tätigen gar nicht genug zur Lektüre empfehlen kann. Alles andere als ein wirtschafts- feindliches Werk! Darf ich Ihnen etwas daraus zitieren? In seinem Kapitel über Ökotechnik (Technologien zur Vermei- dung der Umweltbelastung, zur Behebung stattgefundener Umweltbelastungen - das sind nämlich heute eigentliche Wachstumsbranchen! - schreibt er zum Beispiel: «Die Umweltindustrie, die Entsorgung, Recycling und Umwelt- überwachung betreibt, umfasst heute in Westeuropa allein 15 000 Unternehmen vom Altwarenhändler bis zum Herstel- ler komplizierter Filter- oder Messanlagen. Letztere sind die eigentlichen Schrittmacher der Umweltindustrie. Es handelt sich überwiegend um bekannte Grossunternehmen aus der Apparate- und Maschinenbaubranche. Jeweils eine Hand- voll von ihnen hat das neue Geschäft in der Hand - zum Beispiel Krupp, Kraus-Maffei, Babcock in Westeuropa, Du Pont, Westinghouse oder Dow Chemical in Nordamerika. Der Umweltmarkt ist beträchtlich. In den OECD-Ländern geben Staat und Industrie für den Umweltschutz Summen in Höhe von 1,5 bis 3 Prozent ihres Bruttosozialproduktes aus . . . » usw.
Was mir sicher zu sein scheint, ist, dass auf die Dauer nur umweltfreundliche Arbeitsplätze sichere Arbeitsplätze sein werden.
Ich sprach von schlechter Aufnahme dieses Gesetzes (so wie es aus der Ständeratskommission hervorgegangen ist) in der Presse. Man hat da eindrückliche Formulierungen gelesen. Der Landesring, in diesem Rate nicht mehr vertre- ten, bezeichnet unsere Arbeit als moralisch verantwor- tungslos. Im «Bund» habe ich den Titel «Das Mass verloren» gefunden. Redaktor Tenger vom «Bund» sagt in einer Stel- lungnahme: so sei das Gesetz nur noch ein bequemes Ruhekissen für alle Umweltverschmutzer. Neuestens lese ich in der Coop-Zeitung den Titel «Volkswillen missachtet», immerhin mit einem Fragezeichen ausgestattet.
Ich höre jetzt noch Bundesrat Hürlimann, wie er sich mit überzeugenden Argumenten gegen die wirtschaftliche Tragbarkeit als Kriterium für zukünftige Massnahmen wandte. Er bezeichnete das als ausserordentlich gefährli- che Formulierung, eben in der Überbetonung, die damit zum Ausdruck kommt.
Wenn wir nun dieses Gesetz im Detail ausgestalten, so muss uns die Erkenntnis leiten, dass hier mit der Parole «weniger Staat» nicht durchzukommen ist. Wir dürfen nicht einfach ein Gesetz schaffen, das Bestehendes zementiert. Es gilt, in staatspolitischer Hinsicht mit diesem Gesetz und mit der ganzen behördlichen Aktivität, die in den nächsten Jahren stattfinden muss, einer drohenden Polarisierung in unserem Volke zu steuern.
Sie alle wissen, dass weite Kreise den historischen Par- teien, den Parteien überhaupt, nicht mehr die Fähigkeit zutrauen, die Probleme unserer Zeit zu lösen. Darum spielt sich ja ab, was uns Politikern - nicht ganz zu Unrecht - Sor- gen bereitet, nämlich die Verlagerung der Politik aus den Parteien in Aktionsgruppen, in Bürgerinitiativen, neuerdings in Grüne Parteien, eigens für den Umweltschutz und ver- wandte Ziele oder als verwandt empfundene Ziele gegrün- dete politische Gruppierungen. Wir sind nicht ganz unschul- dig an dieser Entwicklung, wenn wir meinen, in Fragen, wie sie der Umweltschutz darstellt, einfach in den alten Gelei- sen weiterfahren zu können.
Ich möchte mich hier nicht über die Frage der Verbands-, der Behörden- und Gemeindebeschwerde auslassen. Ich habe dazu in der Detailberatung Gelegenheit. Ich möchte nur sagen: Es gibt noch ein anderes Buch, das mir in der
letzten Zeit zu schaffen gemacht hat, dasjenige von Hans Tschäni «Wer regiert die Schweiz?». In diesem Buch spricht Hans Tschäni von der Einflussnahme der organisierten Interessen der Wirtschaft auf unsere Bundespolitik, und man müsste die Augen zugeklebt und die Ohren verschlos- sen haben, wenn man von dieser organisierten Einfluss- nahme der Wirtschaft auf die Politik in unserer Ständerats- kommission nicht einiges mitbekommen hätte. Ich möchte im Hinblick auf die Detailberatung, die nun folgt, etwas wie eine Warnung aussprechen: Machen Sie hier in dieser Frage nicht zu rücksichtslosen Gebrauch von der Mehrheit, die Ihnen kraft der Zusammensetzung dieses Rates nach parteipolitischen Gesichtspunkten zusteht. In bezug auf eine Umwelt, die weiter Schaden nimmt, mit Bezug auf die Wahrung demokratischer und zeitentsprechender Interes- sen, die man uns weithin nicht mehr zutraut, wäre eine sol- che Haltung, die nun einfach alles abschmettert, was von der Minderheit vorgetragen wird und was zum Teil vom Nationalrat beschlossen worden ist, eine Devise, die uns für den heutigen Tag beruhigen könnte, nämlich die Devise: Alles im Griff auf dem sinkenden Schiff!
Guntern: Die Bilder, die uns über unsere Zukunft vor allem von meinen drei Vorrednern gezeichnet worden sind, lassen glauben, dass wir in einer schweren Zeit leben. Der Gedanke, dass man in einer unheilvollen, historischen Periode geboren wurde, ist ja nicht neu. Im dritten Jahrhun- dert nach Christus schrieb der heilige Cyprian: «Die Welt ist alt geworden und hat ihre frühere Kraft verloren. Die Berge sind ausgebrannt und geben keinen Marmor mehr. Die Bergwerke sind erschöpft und geben weniger Silber und Gold. Die Felder haben keine Bauern mehr und die Meere keine Seeleute.»
Eine andere finstere Epoche war das späte 10. Jahrhundert, als die nordischen Invasionen und eine Reihe von Naturka- tastrophen viele Menschen in· ihrem Glauben bestärkten, dass das Jahr 1000 das Ende der Welt bedeuten würde. Barbara Tuchmann hat kürzlich aufgezeigt, dass niemals so viel über die Misere des Menschenlebens geschrieben wor- den ist wie im frühen 14. Jahrhundert. Es war die Zeit des schwarzen Todes. Die Menschen lebten im täglichen Schrecken, nicht nur vor der Pest, sondern auch vor Hun- ger, Aufruhr und Kriegen.
Heute leben viele Leute in der Auffassung, dass aufgrund der gegenwärtigen menschlichen Aktivitäten eine weltweite Katastrophe innerhalb der nächsten Jahrzehnte eintreten werde. Ist dieser Ökopessimismus gerechtfertigt? Persön- lich glaube ich doch darauf hinweisen zu dürfen, dass es Gründe genug gibt, um einzusehen, dass die Zukunft nicht so schwarz aussehen wird. Die Weltbevölkerung nimmt zwar immer noch zu, aber nicht mehr so schnell; die Indu- strialisierung expandiert weiter, jedoch mit weit weniger zerstörerischen Technologien als früher, die rauchenden Schornsteine, die Flut umweltverschmutzender Abwässer werden in unseren Ländern kaum noch geduldet, und obwohl der Austausch giftiger Substanzen niemals völlig vermieden werden kann, werden die Gefahren für die Umwelt abnehmen oder schneller ermittelt werden können. Es wird bessere technische Anlagen geben, und nach Seveso werden selbst Abfallprodukte nicht mehr nachlässig in der Umwelt gelagert werden.
Das Umweltbewusstsein ist heute derart sensibilisiert, dass diesem Problem volle Aufmerksamkeit geschenkt wird. Auch bei uns in der Schweiz ist die Problematik erkannt, und es ist nicht so, dass bisher in diesem Bereich nichts unternommen worden wäre. Wir hatten zwar kein Umwelt- schutzgesetz bisher, aber eine Reihe von Bestimmungen in verschiedenen Gesetzen. Diese führten dazu, dass wir bei- spielsweise die Lärmvorschriften bis 1986 soweit haben werden, dass die Immissionen um 30 bis 80 Prozent gesenkt werden können. In bezug auf die Abgasvorschrif- ten sind wir anderen europäischen Ländern weit voraus. Diese Vorschriften schaffen uns selbst Probleme mit der Europäischen Gemeinschaft. Die Reduktion des Bleigehal-
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tes im Benzin verspricht ebenfalls wesentliche Verbesse- rungen. Dies, um nur drei Beispiele zu nennen.
In diesen Kontext ist auch das neue Umweltschutzgesetz zu stellen. Mit Aufnahme der Teilbereiche Abfälle, chemi- sche Stoffe und Bodenschutz geht es über das Minimum dessen, was nach der Verfassungsbestimmung unbedingt nötig wäre, hinaus. Zudem bringt es die Umweltverträglich- keitsprüfung, Immissions- und Emissionsgrenzwerte auf dem Verordnungsweg. Es verankert den Grundsatz, wonach jede potentiell schädliche oder lästige Einwirkung frühzeitig zu begrenzen ist, das Vorsorgeprinzip, sowie den Grundsatz, wonach derjenige die Kosten für Umweltschutz- massnahmen tragen soll, der solche Massnahmen nötig macht, das Verursacherprinzip.
Entgegen anderen Behauptungen kennt auch die Mehrheit der ständerätlichen Kommission die grundlegenden ökolo- gischen Gegebenheiten in unserem Lande sehr gut. In bezug auf die heftige Kritik, die an ihren Beschlüssen geübt worden ist, ist darauf hinzuweisen, dass die beiden wesent- lichen Punkte, die zu dieser Kritik geführt haben, nämlich die Beschwerdelegitimation und das Verhältnismässigkeits- prinzip, auch im Nationalrat sehr umstritten waren. Die Ver- bandsbeschwerde ist im Nationalrat nur mit 81 zu 73 Stim- men ins Gesetz aufgenommen worden, und die Behörden- beschwerde sogar bloss mit 55 zu 53 Stimmen. Aber es ist natürlich nicht dieses Abstimmungsergebnis im Nationalrat, sondern es sind andere Überlegungen, auf die wir in der Detailberatung noch eingehen werden, die dazu geführt haben, dass die Beschwerdelegitimation nicht angenom- men worden ist: grundsätzliche Zweifel an der Beschwerde- legitimation von Verbänden, weitere Komplikationen der ohnehin schon mühsamen Bewilligungspraxis und föderali- stische Reflexe gegen die Einmischung grosser, in den Städten angesiedelter Umweltschutzorganisationen.
Der zweite Stein des Anstosses ist meiner Auffassung nach von untergeordneter Bedeutung, da das Verhältnismässig- keitsprinzip ohnehin im ganzen Bundesrecht gilt. Persönlich kann ich den Antrag von Kollega Schönenberger unterstüt- zen, dass wir diesen Grundsatz ohne weiteres streichen können.
Ich glaube, auf der anderen Seite doch auch darauf hinwei- sen zu dürfen, dass unsere Kommission wesentliche Ver- besserungen in das Gesetz eingebracht hat. Beispielsweise den Einbezug des Eigentümers bei der Kostentragung für Schallschutz an bestehenden Gebäuden oder die Artikel, die sich mit den gefährlichen Abfällen befassen. Zudem bin ich überzeugt, dass auch mit dem Inkrafttreten des neuen Umweltschutzgesetzes nach wie vor auf die internationale Zusammenarbeit besonderes Gewicht gelegt werden muss. Ich möchte daher Herrn Bundesrat Egli in seinen Bestre- bungen, die Problematik des Umweltschutzes an internatio- nalen Konferenzen aufzuwerfen und sie einer Lösung zuzu- führen, vollumfänglich unterstützen. Vor allem im Sinne, wie es letzte Woche getan worden ist.
Wir dürfen uns über viele Aspekte der modernen Zivilisation ärgern. Wir dürfen uns aber auch über diese Welt freuen und vor allem etwas mehr Vertrauen in die Zukunft haben.
Andermatt: Es ist unbestritten - das kam auch in dieser Eintretensdebatte zum Ausdruck -, dass es unbedingt not- wendig ist, dass Bund, Kantone und Gemeinden zum Schutz der Umwelt Massnahmen treffen. Die Belastung der Umwelt durch den Menschen ist derart gross geworden, dass wir Gefahr laufen, unsere ökologische Existenzgrund- lage zu zerstören. Dabei müssen wir sehen, dass der Mensch, seit er auf diesem Planeten aufgetreten ist, die Umwelt belastet; er wird es auch weiterhin tun, Umwelt- . schutzgesetze und -organisationen hin oder her.
Umweltschutz kann nicht integral betrieben werden, es sei denn, wir stellen ihn über den Menschen, und das will ja hier auch niemand. Wir werden immer Kompromisse einge- hen müssen zwischen Umwelt und Mensch. Der Wohlstand des Menschen belastet diesen Planeten. Ausgehend von der Verantwortung jedes einzelnen ist es nötig, darauf hin- zuweisen, dass der Umweltschutz nicht nur Sache der
Behörden und Amtsstellen ist, sondern das Anliegen jedes einzelnen Bürgers sein muss. Besonders bei diesem Gesetz darf nicht die Meinung aufkommen, dass alles, was nicht verboten ist, auch umweltgerecht, erlaubt, ja sogar empfehlenswert ist. Es ist deshalb notwendig, darauf hinzu- weisen, dass dieses Gesetz sich nicht nur an die Behörden und die Verwaltung wendet, sondern dass jedermann ange- sprochen ist.
Obwohl wir erst jetzt, im Jahre 1983, ein spezielles Umwelt- schutzgesetz schaffen, muss doch festgehalten werden, dass schon jetzt andere Gesetze sehr viele Bestimmungen enthalten, die die Umwelt einerseits, den Menschen ande- rerseits zu schützen versuchen. Der Kommissionspräsident und andere Referenten haben auf diese Gesetze hingewie- sen. Wir alle akzeptieren den Umweltschutz und damit auch die im Gesetz vorgeschlagenen Massnahmen. Es sind nicht nur einzelne Organisationen und Gruppierungen, die dies tun; unsere Meinungen gehen auseinander bezüglich Voll- zug. Umweltbewusstsein ist nicht erst in den letzten Jahren entstanden. Gerade in der Schweiz wurde seit Jahrzehnten durch die Wirtschaft in Sachen Umweltschutz sehr viel geleistet. Es wurde auch bereits darauf hingewiesen.
In der Bundesgesetzgebung haben die Kantone beim Voll- zug einen hohen Stellenwert. Auch beim Vollzug dieses Gesetzes sollen die Kantone eine zentrale Stellung einneh- men. Diese wiederum werden auch die nachfolgenden Behörden, die Bezirke und die Gemeinden in den Vollzug einschalten. Es ist dies das bewährte schweizerische föde- ralistische Vollzugsmuster. Wir werden uns im Zusammen- hang mit den Vollzugsbestimmungen noch mit diesem Voll- zugsmuster zu befassen haben. Wir werden uns dort zu entscheiden haben, ob der Umweltschutz Aufgabe von gewählten Behörden sein soll oder ob wir die endgültigen Entscheide Verbandsbehörden und dem Richter überlas- sen wollen.
Die Kommission des Ständerates hat versucht, dieses Gesetz möglichst praktikabel zu machen. Es ist immer Auf- gabe des Ständerates, eine Gesetzesvorlage auch mit Blick auf die Praktikabilität in den Kantonen und in den Gemein- den zu prüfen. Ich meine, wir haben dazu einen Beitrag geleistet, ohne dass wir die Wirksamkeit dieses Gesetzes abgeschwächt haben. Im Gegensatz zu Frau Bührer bin ich der Ansicht, dass mit diesem Gesetz der Verfassungsauf- trag durchaus erfüllt werden kann. Ich kann ihr auch nicht folgen in der Verteufelung der Wirtschaft. Wollen wir unse- ren Wohlstand erhalten - Frau Bührer, Sie werden das mor- gen und übermorgen wieder sehr betonen, Sie werden sich dafür einsetzen -, so haben wir einen Kompromiss zwi- schen Ökologie und Ökonomie zu schliessen. Ich bin mit Herrn Kollege Miville durchaus einverstanden, dass unsere Debatte auch über den Tag hinaus Bedeutung haben wird. Bedeutung, wie ich meine, in zwei Richtungen. Zum einen stimmen wir den vom Bundesrat und dem Nationalrat genehmigten Umweltschutzmassnahmen zu, zum anderen stellen wir hier doch auch gewisse staatspolitische Wei- chen. Wir haben uns zu entscheiden, ob wir uns im Vollzug von Bundesgesetzen zur Verbands- und Bundesgerichts- demokratie hinwenden wollen oder ob wir unser föderalisti- sches System, das sich bis anhin bewährt hat, beibehalten wollen. Es gibt sinkende Schiffe, aber ich sehe in unserer Demokratie und in unserem föderalistischen Aufbau ein stolzes Schiff. Und ich meine, wir könnten auch dieses Schiff zum Sinken bringen, wenn wir Löcher bohren in die- sen föderalistischen Aufbau und in diesen Bundesstaat. Ich bin mit Herrn Kollege Guntern einig, dass wir noch sehr wohl in der Lage sind, auch mit dem von der Kommission des Ständerates vorgeschlagenen Gesetz unsere Umwelt zu schützen.
Ich bin für Eintreten.
Knüsel: Gestatten Sie einem Nichtmitglied der Kommission auch einige Überlegungen. Die Sorge um die Erhaltung der Natur und der Schöpfungsgesetze geht uns tatsächlich alle an. Wir alle sind zum aktiven Handeln aufgefordert. Der Schutz der Natur und unserer Umwelt wird in Zukunft zum
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gesellschafts- und wirtschaftspolitischen Dauerproblem allererster Priorität. Der Verfassungsauftrag zur Konzeption eines Umweltschutzgesetzes ist eindeutig. Ebenso klar scheint mir das Abstimmungsergebnis aus dem Jahre 1971 zu sein. Der Wille zur Umkehr wurde schon seinerzeit wie erwähnt in der Kommission Schürmann im Jahre 1973 mani- fest, als im ersten Entwurf zu einem Umweltschutzgesetz folgendes festgehalten wurde: «Es ist ein auf die Dauer ausgewogenes Verhältnis zwischen den Naturkräften und ihrer Erneuerungsfähigkeit einerseits sowie ihrer Beanspru- chung durch den Menschen andererseits anzustreben. Im besonderen soll die Belastung des Menschen und seiner natürlichen Umwelt durch Einwirkungen im Sinne dieses Gesetzes gesamthaft nicht weiter zunehmen, und die bestehenden Belastungen sollen so weit wie möglich ver- hindert werden.»
Das ist, so will mir scheinen, wenn auch nicht expressis ver- bis ausgedrückt, die Zukunftsprojektion und die Leitidee des vorliegenden Entwurfes zum Umweltschutz. Umwelt- schutz wird zu einer sehr komplexen und äusserst anspruchsvollen öffentlichen Aufgabe sowohl im rechtli- chen, vor allem aber auch im materiellen, technischen Bereich. In diesem Zusammenhang denke ich weniger an die seinerzeitigen gewaltigen Fluor-, an die Bleivergiftungen oder die Odyssee der Dioxinfässer. Sie sind Symptome. Viel schlimmer sind die schleichenden, oft erst nach Jahren der Einwirkung feststellbaren Schäden. Sie führen zur Artenbe- drohung und Artenverarmung bei Flora und Fauna. Sie bedrohen aber auch uns selbst. So muss es uns alle mit grosser Sorge erfüllen, festzustellen, wie durch den sauren Regen unsere mit Weisstannen durchsetzten Mischwälder in ihrer natürlich gewachsenen botanischen Zusammenset- zung als grossflächige einmalige Erholungsräume, aber ebenso empfindliche Bioindikatoren irreversibel zerstört werden. Dieser Zerstörung unserer Wälder muss Einhalt geboten werden, wenn die Aufgabe noch so gross und komplex ist. Unsere Bergseen - um ein anderes Beispiel zu erwähnen - in den kristallinen Alpenmassiven sind zum Teil hoffnungslos übersäuert, steril und tot. Herr Bundesrat Egli hat darauf hingewiesen. Keine Flora, keine Fauna. Dabei ist es wieder der saure Regen, der das Wasser unserer Berg- seen in diesen Regionen - in einem Falle betrug der pH- Wert sage und schreibe 4,6 - fast in sauren Most verwan- delt hat. Ich denke aber auch an die schleichend zuneh- mende Kontaminationsgefahr unserer Lebensmittel. Ich habe wahllos drei Beispiele gewählt, die zeigen sollen, dass wir alle umkehren müssen. Zu spät ist es nie, wohl aber höchste Zeit.
Der Grundgedanke und damit die gesetzliche Leitidee - nämlich Schutz des Menschen, der Tiere und der Pflanzen sowie deren Lebensräume gegen schädliche und lästige Einwirkungen, Erhaltung einer natürlichen Bodenfruchtbar- keit, Kampf dem Lärm als Geisel der menschlichen Zivilisa- tion, Kampf gegen säurebildende Oxydationsprodukte, wie sie der Strassenverkehr und jeder Ölbrenner produzieren - müssen nachher richtigerweise von den Kantonen und den Gemeindebehörden im Einvernehmen mit den zuständigen Instanzen des Bundes in der Praxis durchgesetzt werden. Alle diese Massnahmen, seien sie vorsorglich oder korrigie- rend, taugen aber nur bedingt, wenn wir alle, gleich welchen Berufes und gleich welchen Standes, innerlich nicht zur Korrektur und nötigenfalls im Gesamtinteresse zur Umkehr bereit sind. Wir alle müssen die Bereitschaft und die erfor- derliche Einsicht von heute in die Tat von morgen überfüh- ren, selbst wenn es uns persönlich trifft oder wenn wir per- sönlich aufgerufen sind, den eigenverursachten Lärm einzu- dämmen oder erst gar nicht entstehen zu lassen.
Nach meiner Beurteilung braucht Umweltschutz nicht nur Einsicht eines jeden einzelnen, sondern ébensosehr Selbst- erkenntnis und im subjektiven Falle Selbstüberwindung. Umweltschutz verlangt in bezug auf den sauren Regen ein Umdenken auch bei der öffentlichen Hand. Es geht nicht an, dass in gewissen Kantonen ein Bauherr steuerlich benachteiligt wird, der mit riesigem Kapitalaufwand und eigenem Risiko statt eines billigen Ölbrenners ein alternati-
ves, umweltschonendes Heizungssystem einführt. Das hat langfristig zur Folge, dass weiterhin Ölbrenner installiert werden und neue, umweltschonende Technologien im Hei- zungsbereich umgangen werden.
Zuerst müssen die grossen und damit wohl auch die heikel- sten Umweltschutzprobleme, die sich überregional und international stellen, angepackt und einer erträglichen Lösung zugeführt werden. Darunter verstehe ich in erster Linie Belastungsfragen der Luftverschmutzung, Bekämp- fung von Kontaminationsgefahren sowie die Erhaltung der von Klima und Boden gegebenen, den Naturgesetzen ent- sprechenden Pflanzen- und Tiergemeinschaften.
Ich glaube aber kaum, dass, um auf einen Graubereich ein- zugehen, zum Beispiel die nächtlich tönenden Kuhglocken, die für den einen Wohlbefinden und Behaglichkeit auszulö- sen vermögen, dem anderen aber als lästige Einwirkung erscheinen, in die vorderste Priorität gehören. Wir machen endlich einen grossen Schritt in die richtige Richtung. Ver- fassung und Gesetz schaffen den Rahmen, geben den Kan- tonen und den Gemeinden das Instrumentarium und den Raster zur Aktivität. Das ist das Entscheidende.
Ohne den grossen und aktiven Umweltschutzorganisatio- nen ihr hervorragendes Wirken absprechen zu wollen, soll- ten wir ob der Frage der Beschwerdelegitimation, über die man in guten Treuen geteilter Meinung sein kann, den wesentlichen Inhalt dieses Gesetzes nicht ausser acht las- sen. Und trotzdem scheint es mir in diesem Zusammen- hang gefährlich zu sein, emotionsgeladen nur in Schwarz- weissvorstellungen zu machen. Engagierte Umweltschützer sind weder Phantasten noch Sektierer. Es sind engagierte und besorgte Bürger. Wer aber andererseits Korrekturen in Verfahrensfragen beantragt, ist auch kein Feind oder Geg- ner eines erforderlichen Umweltschutzes. So gesehen müs- sen wir einen vernünftigen, verantwortungsvollen Mittelweg zwischen ökologischen Lebenswichtigkeiten einerseits und ökonomischen Lebensnotwendigkeiten andererseits finden. Obwohl ich mit Uberzeugung für Eintreten bin, beschleicht mich ein etwas ungutes Gefühl als Nichtkommissionsmit- glied, ja, ich komme mir vor wie das besagte Kaninchen, das ins starrende Auge einer Kobra starrt. Warum? Ich habe den seinerzeitigen Entwurf, der überarbeitet worden ist, schon sehr gründlich studiert. Aus dem «Amtlichen Bul- letin» des Nationalrates ist ersichtlich, dass die nationalrätli- che Kommission beispielsweise während 22 Tagen, ohne Ausschusssitzungen, beraten hat. Ich habe die heutige Vor- lage nach bestem Wissen und Gewissen durchgearbeitet. Dabei stelle ich fest, dass der Nachvollzug der Entwicklung vom bundesratlichen Entwurf zur Vorlage im Nationalrat wohl noch gut möglich ist. Mehr Schwierigkeiten bereitet mir aber die Entwicklung in unserem Rate. «Chambre de réflexion» nennt man bisweilen unsere Kammer. Die Fahne - und das scheint mir das entscheidende Arbeitspapier für einen Parlamentarier zu sein - haben wir Nichtmitglieder der Kommission erst Mitte der letzten Woche erhalten, dafür um so mehr persönlich adressierte Fotokopien von Zeitungsartikeln, in welchen zum Beispiel wortwörtliche Zitate von Kollega Schönenberger, den ich sehr schätze, aus den Kommissionsprotokollen herausgegriffen waren. Für uns Parlamentarier und Nichtkommissionsmitglieder ist dies angesichts unseres Informationsnachholbedarfes lei- der bedauerlich. Dabei möchte ich niemandem nur den lei- sesten Vorwurf machen, weder der Verwaltung noch der Kommission, geschweige ihrem hochverehrten Herrn Präsi- denten.
Bei einem derart wichtigen, zukunftsweisenden wie komple- xen Gesetz, bei dem es nicht ganz einfach ist, die grossen Zusammenhänge zu finden und zu behalten, einem Gesetz, das nicht frei ist von Zielkonflikten, stellen sich bei der heu- tigen Sachlage einem Nichtkommissionsmitglied folgende Fragen:
Was kann in Zukunft zur Vermeidung von Indiskretionen aus der Kommission unternommen werden?
Wäre es nicht prüfenswert, anstelle von schwerfälligen Detailprotokollen in den Kommissionen nur Beschlusspro-
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tokolle anfertigen zu lassen? Es will mir scheinen, dies könnte die Arbeit der Kommissionsmitglieder gegebenen- falls erleichtern. Dafür wäre zu wünschen, dass diese Proto- kolle wenn möglich - auch das kein Vorwurf - früher ausge- händigt werden.
Ich bin der Überzeugung, dass mit dem vorliegenden Gesetz ein wesentlicher Schritt in die richtige Richtung gemacht wird, und bin für Eintreten.
Präsident: Die letzterwähnten Anregungen von Herrn Knü- sel richten sich wahrscheinlich in erster Linie an das Büro. Wenn Herr Knüsel einverstanden ist, nehme ich sie entge- gen.
Bürgi, Berichterstatter: Auf vieles, was in der Eintretensde- batte geäussert wurde, werden wir in der Detailberatung zurückkommen. Ich möchte dem aus Gründen der Zeitöko- nomie nicht vorgreifen; insbesondere werden wir eine län- gere Debatte über die Verhältnismässigkeit und die Ver- bandsbeschwerde führen. Ich möchte hier nur drei Dinge aufgreifen.
Zur Bemerkung von Herrn Miville wegen des langen War- tens auf das Gesetz: Ich muss noch einmal unterstreichen, dass die Behörden in der Zwischenzeit die vorhandenen Gesetze angewendet haben; man hat nicht einfach auf die- ses Umweltschutzgesetz gewartet. Ich verweise noch ein- mal auf das Arbeitsgesetz mit all seinen Massnahmen gegenüber Industrie, Gewerbe und Handel. Sodann unter- streiche ich die grosse Bedeutung des Strassenverkehrs- gesetzes für die Umweltschutzpolitik, insbesondere die ver- schärften Abgasvorschriften für Motorfahrzeuge und die Senkung des Bleigehaltes im Benzin. Das ist wohl etwas vom Wichtigsten, was in Sachen Umweltschutzpolitik in der letzten Zeit gemacht wurde. Es wird auch Bestand haben, wenn das Umweltschutzgesetz einmal in Kraft getreten sein wird.
Mit Bezug auf die Bemerkung des Kollegen Knüsel (was die Indiskretion aus dem Kommissionsprotokoll betrifft) habe ich im Auftrag der Kommission das Notwendige gesagt; ich möchte es dabei bewenden lassen.
Schliesslich kann ich nicht am Vorwurf von Frau Bührer vor- beigehen, das Gesetz, wie es aus der ständerätlichen Kom- mission hervorgegangen ist, bedeute kaum mehr die Erfül- lung des Verfassungsauftrages. Wir wollen diesen Artikel 24septies doch noch einmal kurz anschauen, denn der Vor- wurf mangelnder Bereitschaft, einen Verfassungsauftrag zu erfüllen, wiegt schwer. Der Text lautet: «Der Bund erlässt Vorschriften zum Schutze des Menschen und seiner natürli- chen Umwelt gegen schädliche oder lästige Einwirkungen. Er bekämpft insbesondere die Luftverunreinigung und den Lärm.» Ich behaupte, dass dieses Gesetz diesen Auftrag in vollem Umfang erfüllt, insbesondere auch dadurch, dass wir den beiden in der Verfassung vorgesehenen Kapiteln Luft- verunreinigung und Lärm noch jene der gefährlichen Stoffe und der Abfälle angefügt haben. Wir haben in der Schweiz keine Verfassungsgerichtsbarkeit; es ist Aufgabe des Parla- mentes, die Verfassung zu interpretieren. Ich nehme für die Kommissionsmehrheit in Anspruch, dass sie das mit der gebührenden Sorgfalt getan hat.
Bundesrat Egli: Ich bin Ihnen für diese - ich muss sagen - ermunternde, aber auch hochstehende Debatte sehr dank- bar. Ich glaube, sie hat doch dazu beigetragen, Missver- ständnisse zu klären, die entstanden waren im Sturm, der über die Kommissionsarbeit hinweggefahren ist. Anderer- seits bin ich auch all jenen dankbar, welche die Kommis- sionsarbeit kritisch gewürdigt haben. Ich werde mir erlau- ben, im Verlaufe der Detailberatung auf einzelne Voten zurückzukommen.
Es kann festgehalten werden, dass im grossen ganzen auch die Kommission dem Verfassungsauftrag nachkom- men wollte, wobei ich hier schon bemerken will, dass ich bei einzelnen Artikeln den bundesrätlichen Standpunkt ent- schieden vertreten werde, auch und gerade im Gegensatz zur Auffassung der Kommissionsmehrheit.
Nicht ganz Ihrer Auffassung bin ich - Frau Bührer -, wenn Sie dem Entwurf eine allzu schlechte Note erteilen. Ich glaube, wir haben uns ein konkretes Ziel gesetzt, auch wenn es nicht allzu ambitiös ist. Wir haben uns auf einem gesetzgebungspolitisch neuen Gebiet ein Ziel gesetzt und sind entschlossen, es zu erreichen. Es gilt zu sehen, dass ein Ziel - dafür sind wir Politiker genug -, realistisch und politisch erreichbar sein muss.
Bevor ich auf einzelne Fragen eintrete, die aufgeworfen worden sind, erlaube ich mir, die ganze Problematik in einen etwas grösseren Zusammenhang zu stellen. Was heute etwas leichtfertig als «grüne Bewegung» abgetan wird, ist im Grunde genommen Ausdruck einer Wandlung in der menschlichen Geisteshaltung, die vielleicht tiefer geht, als man es heute gemeinhin annimmt. Ich will Sie nicht zu lange hinhalten, möchte aber doch kurz ins Mittelalter aus- holen, wie das bereits Herr Guntern getan hat. Der mittelal- terliche Mensch fühlte sich - zwar unbewusst - selbstver- ständlich als einen Bestandteil des grossen Universums. Mit dem Anbruch der Neuzeit erwachte der Drang in der Menschheit, die Geheimnisse der Natur zu ergründen und sich diese Geheimnisse dienstbar zu machen. Der Mensch begann sich als Herr der Schöpfung zu fühlen und als ihr Mittelpunkt. Wir wissen, wohin diese Geisteshaltung uns zu führen droht. Die Einsicht beginnt sich abzuzeichnen, dass der Mensch sich in seine Umwelt einordnen, die Natur nicht beherrschen, sondern sie auch pflegen soll.
Sie sehen: Es findet eine Art Rückkehr zur mittelalterlichen Geisteshaltung statt, aber auf einer erhöhten Reflexions- stufe. Das hat nichts mit nostalgischer Passivität zu tun, sondern ist ein aktiver Beitrag zur Gestaltung der Welt. Ein Gedanke, der dem echt Konservativen - Herr Binder hat darauf hingewiesen - naheliegen soll; aber ein Gedanke, der auch einem Liberalen nahestehen kann, der nicht nur leben, sondern auch leben lassen will; ein Gedanke, der auch einem politischen Menschen nicht fremd ist, für den das Soziale im Vordergrund steht. Es ist interessant, dass in letzter Zeit fast alle Parteiprogramme den Umweltschutz- gedanken aufgenommen haben. Ich bitte Sie, diesen Pro- klamationen nun Taten folgen zu lassen.
Auf diesem Hintergrund sehe ich unser Bemühen und unse- ren politischen Willen zur Gestaltung einer Umweltschutz- gesetzgebung. Dieses Bemühen gründet aber nicht nur auf solchen - vielleicht etwas allgemein gehaltenen - ausser- oder metajuristischen Verpflichtungen; wir finden diesen Auftrag auch ganz klar in der Verfassung. Herr Bundesrat Hürlimann hat in der nationalrätlichen Debatte wiederholt darauf hingewiesen: im Grunde genommen ist es Ausdruck des allgemeinen Auftrages an den Bund, wie er in Artikel 2 der Bundesverfassung formuliert ist (der Bund soll die all- gemeine Wohlfahrt fördern). Der Umweltschutzartikel 24septies ist eigentlich nur eine Konkretisierung dieses all- gemeinen Auftrages.
Gemäss Verfassungsauftrag hat der Bund gesetzliche Vor- schriften über den Schutz des Menschen und seiner natürli- chen Umwelt gegen schädliche oder lästige Einwirkungen zu erlassen. Dieser Auftrag ist (auch wenn die Verfassung die Bekämpfung der Luftverunreinigung und des Lärms vor- dringlich nennt, Herr Binder hat das betont) doch als Gesamtaufgabe im Sinne einer ganzheitlichen Betrach- tungsweise zu verstehen. Der Gesetzgeber soll Mittel und Wege finden, um möglichst alle umweltbelastenden Einwir- kungen ausschalten zu können. Dabei sollen die einzelnen Auswirkungen nicht bloss für sich allein, sondern auch im Hinblick auf ihr allfälliges Zusammenwirken beurteilt wer- den. Die Bewältigung des so verstandenen gesamtheitli- chen Gesetzgebungsauftrages war bei der Vorbereitung der Vorlage mit etlichen Schwierigkeiten und auch mit etli- chem Zeitaufwand verbunden. Sie wissen, dass ein erster
Protection de l'environnement. Loi
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E 14 juin 1983
Versuch, den Umweltschutz gesamtheitlich und systema- tisch anzugehen, scheiterte. Sie wissen, dass die Vorlage, die in diese Richtung zielte, bereits in der Vernehmlassung keine Gnade fand.
Der nun vorliegende Entwurf beschränkt sich darauf, die Lücken zu füllen, welche die bereits bestehende umwelt- schutzrelevante Gesetzgebung noch offenlässt. Ich erwähne nur Raumplanung, Gewässerschutz, Strassenge- setze, Strassenverkehrsgesetz, Giftgesetz. Diese Situation, noch einzelne Lücken ausfüllen zu müssen, stellte dem Gesetzgeber eine nicht leichte Aufgabe. Das wollen Sie auch berücksichtigen, wenn vielleicht da und dort Aufbau und Systematik des Entwurfes noch etwas zu wünschen übriglassen und nicht auf Anhieb einleuchten.
Herr Knüsel, Sie haben diesen Gesichtspunkt erwähnt. Aber bitte beachten Sie die schwierige Aufgabe, die der Gesetzgeber zu bewältigen hatte.
Beim heutigen Stand der Dinge lässt sich aber doch fest- stellen, dass sich die Bemühungen lohnten. Es ist insbe- sondere gelungen, die bisherige systemlose Rechtszersplit- terung im Umweltschutz zu begrenzen. Andererseits ist bewusst auf eine Art Supergesetz verzichtet worden, so dass bestehendes Recht höchstens zu ergänzen und zu koordinieren war. Es erübrigt sich daher, bisheriges Gesetz aufzuheben oder völlig umzugestalten.
Der vorliegende Entwurf schöpft den Verfassungsauftrag, Artikel 24septies BV, nicht bis ins letzte aus. Ausgeklam- mert bleiben einerseits alle Bereiche, die bereits in anderen Gesetzen behandelt werden, andererseits aber auch jene Belange, die zurzeit nicht eindeutig normativ erfassbar sind. Herr Schönenberger, Sie haben mit einem gewissen Recht darauf aufmerksam gemacht, dass viele Begriffe noch der Klärung bedürfen. Wir finden uns hier gesetzgeberisch im Neuland, und Sie werden verstehen, dass neue Begriffe noch der Erhärtung und der näheren Präzisierung durch die Gerichts- und Verwaltungspraxis bedürfen.
Das wollen Sie vor Augen halten, wenn gelegentlich die Ansprüche an den Entwurf allzu hoch geschraubt werden. Der Rahmen des Gesetzes - auf das muss hingewiesen werden - ist eigentlich in Artikel 5 umschrieben. Es sollen die Einwirkungen behandelt werden. Diese Einwirkungen sind ihrerseits beschränkt: es handelt sich um Luftverunrei- nigungen, Lärmerschütterungen, Strahlen sowie Verunreini- gungen des Bodens. Auch hier wird nochmals eine Ein- schränkung vorgenommen, denn es geht um Einwirkungen, die durch den Betrieb von Anlagen oder beim Umgang mit Stoffen oder Abfällen erzeugt werden. Diesen Bereich also will nun der Gesetzgeber regeln.
Trotz dieser Eingrenzung darf aber der Verfassungsauftrag aus dem Umweltschutzartikel mit der Gesetzesvorlage aus heutiger Sicht als erfüllt bezeichnet werden. Unter bewuss- tem Verzicht auf blosse Programmbestimmungen und Absichtserklärungen enthält er alles, was gegenwärtig über- blickbar ist, in Rechtsvorschriften gegossen werden kann und für den Vollzug durch die Behörden unseres Landes geeignet scheint.
Die Gesetzesbestimmungen sind in ihrem inneren Gehalt an einigen wesentlichen, gemeinsamen Leitprinzipien orien- tiert.
Im Vordergrund steht zunächst das Vorsorgeprinzip mit der damit zusammenhängenden zweistufigen Gesetzesstrate- gie. Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen auf die Umwelt, die irgendwann schädlich oder lästig werden könn- ten, zum vornherein auf ein Minimum zu begrenzen. Auf die Vorsorge folgen dann in einer zweiten Stufe alle jene, in der Regel strengeren und aufwendigeren Massnahmen, die nötig sind, um tatsächliche Schädigungen zu vermeiden bzw. zu beseitigen.
Ein weiteres Prinzip, das im Gesetz ausdrücklich erwähnt ist, ist das Verursacherprinzip. Die Kosten für Umwelt- schutzmassnahmen soll derjenige tragen, der diese Mass- nahmen nötig gemacht hat. Dieses Prinzip greift durch das gesamte Gesetz. Es ist bereits zu Beginn des Gesetzes definiert (und schon darum, Herr Hefti, sehe ich es nicht gerne, wenn Sie an Ihrem Antrag festhalten und dieses tra-
gende Prinzip durchlöchern, indem Sie den Kantonen Aus- nahmen von diesem Prinzip einräumen möchten).
Ein weiteres zentrales Anliegen des Entwurfes ist das Kooperationsprinzip. Herr Andermatt hat dies hervorgeho- ben: Es geht darum, alle anzusprechen. Es ist nicht nur ein Gesetz, das behördlich vollzogen wird, es sind alle ange- sprochen und alle aufgerufen: der Einzelne, Organisatio- nen, Gemeinden, Kantone, Bund und andere Gemeinwesen auf allen Stufen.
In der Fassung des Nationalrates schliesslich verlangt das Gesetz in einem eingefügten Artikel 2a expressis verbis die Berücksichtigung des aus der Verfassung abgeleiteten Prinzips der Verhältnismässigkeit. Jede .im Interesse des Umweltschutzes vorgesehene Aufwendung muss stets in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen. Dieses Prinzip ist richtig und wird auch anerkannt. Aber im Gegensatz zu allen anderen Grundsätzen ist nicht einzusehen, warum gerade dieses Verfassungsprinzip hier im Gesetz eine besondere Erwähnung verdient. Es kommt der Verdacht auf, dass ein besonderer umweltschutzspezi- fischer Begriff der Verhältnismässigkeit geschaffen werden soll. Ich frage mich, ob Sie auf dem richtigen Weg sind, wenn Sie das tun. Die Detailberatung wird noch Gelegen- heit geben, dazu zu sprechen.
Der Entwurf, wie er aus der nationalrätlichen Beratung her- vorgegangen ist, stellt einen Kompromiss zwischen Regie- rung und Parlament dar. Der Bundesrat kann grosso modo dem Ergebnis der nationalrätlichen Beratung zustimmen. Der Ständerat hat einige Änderungen, Straffungen, Präzisie- rungen und Umstellungen vorgenommen. Im allgemeinen - ich sage nur: im allgemeinen - könnte auch der Bundesrat hier zustimmen, aber mit einigen gewichtigen Ausnahmen, die vor allem die eingefügte Klausel der wirtschaftlichen Tragbarkeit und die Streichung der Verbandsbeschwerde betreffen. In der Detailberatung wird man sich mit diesen beiden Punkten befassen müssen. Hier sei lediglich bemerkt, dass im Grunde genommen auch diese Punkte natürlich noch nicht an das «Herzstück» der Vorlage rühren. Ich glaube, dass in der öffentlichen Diskussion hüben und drüben etwas übertrieben worden ist. Auch das Prinzip der wirtschaftlichen Tragbarkeit könnte, wenn es vernünftig ausgelegt wird, noch im Sinne des Bundesrates verstanden werden. Aber es gewinnt natürlich an Bedeutung, wenn es zum tragenden Prinzip gemacht wird und bereits schon am Anfang des Gesetzes erwähnt wird. Ich werde daher, um alle Missverständnisse zu vermeiden, Ihnen in diesem Punkte den bundesrätlichen Antrag beliebt machen.
Die vom Nationalrat vor Jahresfrist angenommene Vorlage vermag nicht alle Probleme des Umweltschutzes zu lösen. Doch darf sie als taugliche und wirksame Regelung für die dringenden Hauptanliegen bezeichnet werden. Ich bitte Sie indessen zu beachten, dass der heutige Stand der Bedro- hung unserer Umwelt - einige Redner haben darauf hinge- wiesen, und wir hatten letzte Woche Gelegenheit, darüber zu beraten, als wir vom sauren Regen bzw. von den Wald- schäden und den Schäden an unseren Seen sprachen - keine Schwächung des beantragten Instrumentariums erträgt. In diesem Sinne bitte ich Sie, auf die Vorlage einzu- treten.
Darf ich noch einige Fragen beantworten, die in der Diskus- sion aufgeworfen wurden. Herr Binder, Sie hätten es gerne gesehen, wenn dem Parlament bei der Festlegung von Grenz- und Richtwerten eine Mitsprache eingeräumt würde. Der Nationalrat hat dies mit dem Artikel 22a versucht, wonach der Bundesrat alle vier Jahre Bericht zu erstatten und das Parlament Gelegenheit hat, zu diesen Grenzwerten Stellung zu nehmen. Es ist aber doch zu beachten, dass es sich hier um reichlich technische Daten handelt, die zudem der Veränderung unterliegen und je nach technischer Ent- wicklung anders festgesetzt werden müssen. Ich frage mich, ob sich diese Materie zur Regelung durch das Parla- ment eignet. Wir können uns bei Artikel 22a nochmals dar- über aussprechen.
Sie vermissen auch eine Regelung der Haftung, die derje- nige begründet, der die Regeln des Gewässerschutzes
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Bundesverfassung (Schwerverkehrsabgabe)
missachtet und anderen gegenüber Schaden stiftet. Herr Meylan hat einen entsprechenden Antrag eingereicht, der eine Art Kausalhaftung, eine Gefährdungshaftung vorsieht. Ich möchte davor deshalb warnen, weil der Bund daran ist, die gesamte Haftpflicht neu zu regeln. Wir haben aber in der Detailberatung Gelegenheit, darauf zurückzukommen.
Die etwas unscharfe Begriffsbestimmung, die Sie da und dort antreffen, Herr Schönenberger, habe ich bereits erwähnt, ich hoffe, dass die Gerichtspraxis und auch die Verwaltungspraxis hier noch einiges klären und fixieren wird.
Herr Steiner, Sie haben die Wichtigkeit der Wirtschaft unter- strichen. Sie haben gesagt, man dürfe doch im ganzen Komplex die Wirtschaft nicht ignorieren. Ich glaube, das haben wir auch nicht getan. Sie finden sogar an zwei Stellen des Entwurfes die wirtschaftlichen Möglichkeiten ausdrück- lich erwähnt, und zwar in Artikel 9 und in Artikel 29 Buch- stabe c. Hierzu kommt noch Folgendes: Ich glaube, der fortschrittliche Unternehmer wird über dieses Gesetz nicht ganz unglücklich sein, denn es gibt ihm doch auch die Mit- tel in die Hand, dafür zu sorgen, dass sich seine Konkurren- ten auf den gleichen fortschrittlichen Stand bringen müs- sen, und damit werden bezüglich Umweltschutzmassnah- men die Spiesse im Wettbewerb wieder gleich lang. Damit glaube ich, habe ich die aufgetretenen Fragen beant- wortet. Ich ersuche Sie nochmals, in diesem Sinne einzutre- ten.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Hier wird die Beratung dieses Geschäftes unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu
Schluss der Sitzung um 11.50 Uhr La séance est levée à 11 h 50
Siebente Sitzung - Septième séance
Mittwoch, 15. Juni 1983, Vormittag Mercredi 15 juin 1983, matin 8.00 h
Vorsitz - Présidence: Herr Weber
80.003 Bundesverfassung (Schwerverkehrsabgabe) Constitution fédérale (redevance sur le trafic des poids lourds)
Siehe Jahrgang 1982, Seite 322 - Voir année 1982, page 322 Beschluss des Nationalrates vom 6. Juni 1983 Décision du Conseil national du 6 juin 1983
Differenzen - Divergences
Art. 36quater Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 36quater Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
M. Donzé, rapporteur: Le Conseil national a maintenant pris position sur les divergences qui séparaient nos deux conseils.
En ce qui concerne la vignette, ce conseil n'est pas revenu sur la décision prise et a adhéré sans réserve au texte issu de nos délibérations. Ainsi l'initiative du Conseil national nº 76.221 peut être dès maintenant présentée en votation finale et ensuite soumise au vote du peuple et des cantons. D'après certaines estimations, cette taxe rapportera entre 200 et 300 millions.
Quant au projet du Conseil fédéral relatif à une redevance sur le trafic des poids lourds qui propose une modification constitutionnelle, le Conseil national n'est pas entré dans les vues de la majorité de notre conseil qui prévoyait, dans un arrêté A, de maintenir l'article 36quater proposé par le Conseil fédéral et de percevoir une redevance dont le mon- tant serait déterminé d'après les coûts d'infrastructure rou- tière, et ce par 116 voix contre 19.
En revanche, en ce qui concerne l'arrêté B complétant par un article 16 les dispositions transitoires de la constitution fédérale, il a fait sien le texte qui était sorti de nos délibéra- tions, de sorte qu'il n'y a plus de divergence au sujet de cet arrêté et les taxes prévues pour une durée de dix ans devraient rapporter environ 150 millions par année.
Il nous faut donc maintenant nous décider. Soit pouvons- nous maintenir la divergence, soit nous rallier au Conseil national. La commission vous propose cette dernière solu- tion, qui permettra au peuple et aux cantons de se pronon- cer sur ce problème qui nous occupe maintenant depuis bientôt quatre ans. Certes, tous les membres de la commis- sion ne renoncent pas sans regrets à l'article constitution- nel, d'autres restent opposés à toute taxe, toutefois les uns et les autres ne semblent pas vouloir pour autant maintenir la divergence. C'est pourquoi nous vous proposons d'adhé- rer à la décision du Conseil national, soit de biffer l'article 36quater - notre commission s'est prononcée par 7 voix sans opposition mais avec quatre abstentions.
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Umweltschutzgesetz Protection de l'environnement. Loi
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1983
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 79.072
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 14.06.1983 - 08:00
Date
Data
Seite
239-250
Page
Pagina
Ref. No
20 011 694
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