Verwaltungsbehörden 24.06.1983 82.471
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N 24 juin 1983
1005
Postulat Dirren
82.471 Postulat Dirren Zollrückerstattung Remboursement des droits de douane
Wortlaut des Postulates vom 25. Juni 1982
Der Bundesrat wird ersucht, die Revers-Verordnung vom 4. November 1970 und die Vorschriften vom 1. Januar 1974 betreffend die Zollrückerstattung für Treibstoffe und Die- selöl an Industrie-, Gewerbe- und vom Bund konzessio- nierte Verkehrsbetriebe zu überprüfen und den neuen Gegebenheiten anzupassen.
Texte du postulat du 25 juin 1982
Le Conseil fédéral est prié de réviser l'ordonnance du 4 novembre 1970 sur les marchandises sous revers et les prescriptions du 1er janvier 1974 relatives au rembourse- ment des droits de douane grevant la benzine utilisée par l'industrie, l'artisanat et les entreprises de transport concessionnaires de la Confédération et les adapter aux réalités actuelles.
Mitunterzeichner - Cosignataire: Biderbost
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Artikel 8 des Zollgesetzes ermöglicht eine unterschiedliche Zollbehandlung für Treibstoffe. Die oben erwähnte Revers- Verordnung präzisiert die Verwendungszwecke und führt namentlich die Zollvergünstigungen für Treibstoffe zu moto- rischen Zwecken auf. Neben den land-, forst- und fischerei- wirtschaftlichen Zwecken werden auch Baumaschinen und Schneeschleudern usw. der Befreiung unterstellt: Seit 1920 wird Dieselöl von stationären Motoren, Baumaschinen und dergleichen zu einem günstigen Ansatz verzollt.
Die damalige Absichtserklärung des Parlamentes hat sich heute teilweise geändert. Die mangelnden Einnahmen für den Nationalstrassenbau können heute nicht mehr als ein- schränkender Grund aufgeführt werden. Der administrative Aufwand kann im Rahmen gehalten werden, da der Ver- braucher als Gesuchsteller die notwendigen Unterlagen unterbreiten muss und Kontrollen durchaus durch die örtli- chen Polizeiorgane möglich wären.
In den letzten Jahren sind verschiedene Maschinen und Geräte neu auf den Markt gekommen und in Betrieb genommen worden. Diese Neuanschaffungen leisten der Allgemeinheit grosse Dienste, bedeuten eine grosse finan- zielle Belastung und können den bisher Begünstigten gleich-, wenn nicht sogar übergeordnet werden. Ich denke namentlich an Pistenfahrzeuge, Mehrzweckfahrzeuge, Fahr- zeuge, die Schneepflüge stossen, Kommunalfahrzeuge, Helikopter usw.
Eine Neugruppierung unter Berücksichtigung des eingetre- tenen Wandels scheint daher notwendig und angebracht. Angesichts dieser ändernden Meinungsbildung in der gan- zen Verkehrs- und Treibstoffzollpolitik ist die Revers-Ver- ordnung zu überprüfen und der technischen Entwicklung und den neuen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Réponse du Conseil fédéral
Begehren um Zollbegünstigungen oder -befreiungen für Treibstoffe wurden in parlamentarischen Vorstössen, mit Eingaben von Verbänden oder Privaten in den letzten 20 Jahren immer wieder gestellt. Mit den verschiedensten Argumenten, wie zum Beispiel, dass die Strassen nicht benützt würden, die erbrachten Leistungen im Interesse der Allgemeinheit stünden oder die Zollbelastung nicht tragbar sei, wurden fiskalische Ausnahmebehandlungen des Treibstoffes unter anderem für die Fliegerei (Sportfliegerei, Schulungsflüge, Helikoptereinsätze), Motorboote, Taxis,
Rettungsdienste, Skipistenfahrzeuge usw. verlangt. Bei allen diesen Anliegen gelangte man nach eingehender Prü- fung jeweils zum Schluss, dass aus grundsätzlichen, wirt- schaftlichen, fiskalpolitischen und administrativen Gründen ein Entgegenkommen nicht gerechtfertigt war. So konnte in jüngster Zeit auch mehreren derartigen parlamentarischen Vorstössen nicht entsprochen werden (z. B. Einfache Anfrage Dirren NR 79.719, Einfache Anfrage de Chastonay NR 80.609, Interpellation Schnyder-Bern NR 82.314).
Bei der Prüfung von neuen Eingaben um Zollbegünstigun- gen für Treibstoffe ist davon auszugehen, dass sowohl der Treibstoffzoll als auch der Zollzuschlag aufgrund von Bun- desgesetzen voraussetzungslos geschuldete Abgaben dar- stellen. Ausnahmen sind nur im Rahmen der Gesetzgebung möglich. Nach Artikel 18 Absatz 2 des Zollgesetzes (SR 631.0) kann der Bundesrat bzw. das Eidgenössische Finanzdepartement unter besonderen Umständen eine unterschiedliche Zollbehandlung nach dem Verwendungs- zweck gestatten, sofern das wirtschaftliche Interesse des Landes es erfordert. Voraussetzung für den Erlass einer Sonderregelung ist somit der Nachweis einer allgemeinen wirtschaftlichen Notwendigkeit. Diese ist gegeben zum Bei- spiel bei Pflichtfahrten der SBB, PTT und konzessionierten Transportunternehmungen, bei bestimmten Arbeiten in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie bei Bauleistun- gen mit grossem Treibstoffverbrauch, wie zum Beispiel im Nationalstrassenbau.
Die im Postulat angeführte Revers-Verordnung vom 4. November 1970 des Eidgenössischen Finanzdeparte- mentes (SR 631.146.31) regelt die unterschiedliche Zollbe- lastung je nach Verwendung nicht nur für Treibstoffe, son- dern auch für andere Waren. Sie wurde seither durch Auf- hebung nicht mehr gerechtfertigter oder Gewährung neuer Zollbegünstigungen wiederholt geändert. Bei den neuen Zollbegünstigungen konnten die Gesuchsteller in jedem Fall nachweisen, dass die nach Gesetz vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt waren. Eine generelle Gewährung von unbegründeten Zugeständnissen an bestimmte Verbrau- chergruppen oder für gewisse Fahrzeugarten würde der gesetzlich vorgesehenen Regelung widersprechen und zur Willkür führen.
Eine Änderung der geltenden Bestimmungen würde zudem zusätzliche Begehren auslösen, denen ebenfalls entspro- chen werden müsste. Wir hätten es dann mit neuen Giess- kannensubventionen zu tun, dies in einer Zeit, in der man versucht, Bagatellsubventionen zu beseitigen. Angesichts der Sparmassnahmen des Bundes hätte die Öffentlichkeit wohl kaum Verständnis, wenn künftig Helikopterflüge, Sportfliegerei, Wassersport, Skipistenpräparierung usw. subventioniert würden. Auch mit Rücksicht auf eine ratio- nelle Energieverwendung lassen sich weitere Zollbegünsti- gungen für Treibstoffe nicht rechtfertigen. Neue Zollbegün- stigungen verursachen ausserdem der Bundesverwaltung einen wesentlichen administrativen Aufwand, der weder delegiert noch ohne zusätzliches Personal bewältigt wer- den könnte.
Das Postulat verfolgt die gleichen Ziele wie die bereits abgelehnten Begehren. Der Bundesrat sieht somit keine Veranlassung, das Eidgenössische Finanzdepartement zu beauftragen, seine Revers-Verordnung vom 4. November zu ändern. Damit entfällt auch eine Anpassung der admini- strativen Vorschriften vom 1. Januar 1974 der Oberzolldirek- tion (Neuausgabe vom 1. Januar 1982), die hinsichtlich Zoll- begünstigungen mit der Revers-Verordnung übereinstim- men.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
Überwiesen - Transmis
127 - N
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Postulat Dirren Zollrückerstattung Postulat Dirren Remboursement des droits de douane
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82.471
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Datum 24.06.1983 - 08:00
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1005-1005
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20 011 550
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