Verwaltungsbehörden 24.06.1983 83.360
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Postulat Schärli
Beide Verfasser dieser Gutachten, der Direktor des Kinder- neurologischen Zentrums Rheinland-pfalz und des Instituts für Frühpädagogik, Johannes Pechstein, und der Direktor des Staatsinstituts für Frühpädagogik, Wassilios E. Fthena- kis sprechen sich zugunsten einer Einführung des gemein- samen Sorgerechtes als eine Alternative neben der beste- henden alleinigen elterlichen Sorge aus. Es gilt heute als wissenschaftlich anerkannt, dass für die Entwicklung des Kindes im Regelfall nicht nur die Mutter-Kind-, sondern ebenso auch die Vater-Kind-Beziehung wichtig ist.
Das Gutachten von Fthenakis stellt aufgrund ausgiebiger Untersuchungen fest, dass Eltern zudem in der Regel durchaus fähig sind, ihre Ehegattenrolle von der Elternrolle zu trennen, d. h. dass mit der Aufgabe ihrer Ehepaarrolle nicht zwangsweise die Aufgabe der Elternrolle für einen Elternteil verbunden ist.
Da Artikel 297 Absatz 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches dem Richter keinerlei Interpretationsmöglichkeiten offenlässt - wie auch Bundesrichter Heinz Hausheer gegen- über der Juristenzeitung «plädoyer» erklärte - kann nur eine Revision dieser Bestimmung dem Richter in Zukunft die Möglichkeit geben, bei Bedarf die elterliche Gewalt über das Kind nach der Scheidung beiden Elternteilen gemein- sam zu übertragen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
Überwiesen - Transmis
83.360 Postulat Schärli Bauhandwerkerpfandrecht. Revision der Gesetzgebung Hypothèque des artisans et entrepreneurs. Révision de la législation
Wortlaut des Postulates vom 10. März 1983
Der Bundesrat wird eingeladen, die gesetzlichen Bestim- mungen über das Bauhandwerkerpfandrecht den heutigen Gegebenheiten anzupassen.
Texte du postulat du 10 mars 1983 Le Conseil fédéral est invité à adopter à la situation actuelle les dispositions légales sur l'hypothèque des artisans et entrepreneurs
Mitunterzeichner - Cosignataires: Iten, Jung, Risi-Schwyz, Wellauer (4)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Mit der Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Jahre 1912 wurde auch das Institut des Bauhandwerker- pfandrechtes geschaffen. Diese Einrichtung zum Schutz von Baugläubigern gewisser Kategorien hat sich - insbe- sondere auch in Zeiten rezessiver wirtschaftlicher Entwick- lungen - als wertvolle Einrichtung erwiesen. Immerhin zeig- ten sich im Laufe der Jahrzehnte gewisse Mängel, die durch die Entwicklung auf dem Bausektor noch akzentuiert wur- den. Nach Meinung von Kennern der Materie in Praxis und in der Justiz ist eine Revision der entsprechenden Normen notwendig (Generalunternehmer). Es sei diesbezüglich zum Beispiel auf die Referate des Schweizerischen Juristenver- eins für 1982 verwiesen.
Der Bundesrat wird deshalb ersucht, die notwendigen Vor- arbeiten zur Revision der entsprechenden Gesetzesbestim-
mungen an die Hand zu nehmen und dem Parlament einen Revisionsentwurf zu unterbreiten.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral
Die Frage einer Revision der gesetzlichen Bestimmun- gen über das Bauhandwerkerpfandrecht wurde bereits im Zusammenhang mit zwei früher eingereichten Postulaten geprüft und verneint (P 10.427 vom 24. September 1970; P 75.458 vom 24. September 1975). Das erste Postulat wurde abgeschrieben, das zweite zurückgezogen.
Das EJPD hat am 27. September 1976 einen Experten mit der Prüfung der Frage beauftragt, ob eine Änderung der gesetzlichen Regelung des Bauhandwerkerpfandrechtes des Unterakkordanten (Art. 837 Abs. 1 Ziffer 3 ZGB) und der damit zusammenhängenden Bestimmungen notwendig sei. Das am 27. Mai 1977 abgelieferte Gutachten kommt mit überzeugenden Gründen zum Schluss, dass eine Revision des Bauhandwerkerpfandrechts nicht dringlich sei. Zu einem ähnlichen Ergebnis kam auch der deutschsprachige Berichterstatter am Schweizerischen Juristentag 1982 (vgl. ZSR 116, 1982, Il, S. 185).
Die beiden Referate zum Schweizerischen Juristentag 1982 befassen sich in erster Linie mit der geltenden Rege- lung des Bauhandwerkerpfandrechts im Zivilgesetzbuch; daneben werden auch gewisse Revisionspostulate erwähnt. Dass eine Revision im heutigen Zeitpunkt jedoch nicht erforderlich scheint, ist am genannten Juristentag von kom- petenter Seite bestätigt worden.
Eine Revision des im Zivilgesetzbuch geregelten Bau- handwerkerpfandrechtes müsste, sofern sie die am Juri- stentag aufgeworfenen Einzelprobleme (z. B. Neuregelung des Verhältnisses zwischen Bauherr, General- oder Total- unternehmer und Unterakkordant; Pfandschutz zusätzlicher Leistungen an Bauten; Schutz des gutgläubigen Grund- stückerwerbers usw.) mitberücksichtigt, zu einer überaus detaillierten Regelung führen. Dies widerspricht einerseits der durch die Tradition gefestigten Gesetzgebungstechnik, welche das Zivilgesetzbuch beherrscht, und die darin besteht, dass sich der Gesetzgeber auf das Grundsätzliche beschränkt, um dem Richter eine kontinuierliche Rechtsan- passung zu ermöglichen. Andererseits verbindet sich mit einer solchen detaillierten Revision das erhebliche Risiko, noch unerprobte Lösungsmodelle im Zivilgesetzbuch zu institutionalisieren.
Zwischen dem Bauhandwerkerpfandrecht und dem Werkvertragsrecht besteht ein enger sachlicher Zusam- menhang. Eine Revision der im Zivilgesetzbuch enthaltenen Bestimmungen über das Bauhandwerkerpfandrecht würde dementsprechend zu einer Anpassung des im Obligatio- nenrecht geregelten Werkvertrages führen. Das Bundesamt für Justiz hat auch die Frage der Revision des Werkvertra- ges durch einen Experten prüfen lassen. Dieser kam zum Ergebnis, dass von einer Revision des Werkvertragsrechts zurzeit abzusehen ist; dieses wäre in einem späteren Zeit- punkt im Rahmen einer grösseren Revision des Schuld- rechts zu überarbeiten. Dementsprechend ergibt sich, dass eine Revision des im Zivilgesetzbuch geregelten Bauhand- werkerpfandrechts weder im heutigen Zeitpunkt noch für sich allein vorgenommen werden kann.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
Abgelehnt - Rejeté
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Postulat Schärli Bauhandwerkerpfandrecht. Revision der Gesetzgebung Postulat Schärli Hypothèque des artisans et entrepreneurs. Révision de la législation
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1983
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III
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Session d'été
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Sessione estiva
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Nationalrat
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Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
83.360
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 24.06.1983 - 08:00
Date
Data
Seite
1004-1004
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20 011 549
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