Verwaltungsbehörden 24.06.1983 83.307
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Postulat Bratschi
Aufgabe würde darum in der Völkerwelt vermutlich sehr gut verstanden. Die Schweiz könnte dabei allein vorstossen oder aber im Zusammenwirken mit befreundeten Nationen Westeuropas, mit denen sie an der KSZE bereits eine aktive Zusammenarbeit pflegt.
Eine derartige Aktion müsste abgestimmt werden mit dem UNO-Hochkommissariat für Flüchtlingswesen (HCR) in Genf, das für die Flüchtlingsfragen eine weltweite Verant- wortung ausübt. Es würde dadurch aber keine Doppelspu- rigkeit zur Tätigkeit des HCR entstehen, da die Sonderinitia- tive speziell für den westeuropäischen Raum gedacht ist, wo sich das Problem in spezieller Form zuspitzt. Die Kon- zentration auf den westeuropäischen Rahmen dürfte auch die Wahrscheinlichkeit vergrössern, dass rasch greifbare Ergebnisse erreicht werden.
Schon heute betreibt die Schweiz zum Teil Flüchtlings- politik an Ort und Stelle (humanitäre Hilfe in Südostasien!). Durch eine gewisse Internationalisierung könnte dieser Weg - der übrigens auch den Prinzipien des HCR ent- spricht - vermehrt beschritten werden. Flüchtlingssiedlun- gen, von Europa aus finanziert und getragen, würden auf dem Territorium befreundeter Staaten des betreffenden Kulturkreises mit geringeren Mitteln den Schutz von mehr Flüchtlingen ermöglichen und würden dazu beitragen, den mit einem Exil verbundenen Kultur-Schock zu mildern.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
Überwiesen - Transmis
83.306 Postulat Bratschi. Zivilschutzräume. Ausrüstung Abris de la protection civile. Equipement
Wortlaut des Postulates vom 31. Januar 1983
Die neue Zivilschutzkonzeption verspricht «jedem Einwoh- ner seinen Schutzplatz» im Frieden wie im Krieg. Die Zuwei- sung der Schutzplätze ist vielerorts erfolgt. Was in den pri- vaten Schutzräumen meistens fehlt, ist die notwendige Ein- richtung für einen längeren Aufenthalt (Liege- bzw. Effek- tengestelle, Wasservorratsbehälter usw.). Der sofortige Bezug ist nicht gewährleistet. Bei radioaktiver Verseu- chung, beispielsweise durch den Absturz von Flugkörpern wie Kosmos 1402, ist unsere Bevölkerung deshalb ausser- ordentlich gefährdet.
Der Bundesrat wird ersucht zu prüfen, ob unsere Gesetz- gebung (Art. 2 Schutzbautengesetz 1963) nicht dahinge- hend zu ergänzen ist, dass die Zivilschutzräume bereits heute mit Einrichtungen für einen längeren Aufenthalt aus- zurüsten sind.
Texte du postulat du 31 janvier 1983
Selon la nouvelle conception de la protection civile, chaque habitant de notre pays disposera d'un abri en temps de paix comme en temps de guerre. L'attribution des abris a eu lieu en de nombreux endroits. Cependant, les abris privés ne sont généralement pas équipés pour un long séjour (cou- chettes et étagères pour effets divers, réservoirs d'eau, etc.). L'utilisation immédiate n'est pas assurée. Notre popu- lation serait très gravement menacée par le rayonnement d'éléments radioactifs en cas d'accident, par exemple par la chute d'un objet tel que Cosmos 1402.
Le Conseil fédéral est prié d'examiner s'il serait possible de compléter notre législation (art. 2 de la loi de 1963 sur les
abris) par des dispositions prévoyant que les abris doivent être équipés dès maintenant en vue d'un séjour prolongé.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bircher, Bundi, Chopard, Deneys, Eggenberg-Thun, Ganz, Hubacher, Meier Werner, Nauer, Neukomm, Ott, Rothen, Rubi, Schmid, Stich, Wag- ner, Zehnder, Ziegler-Genf (18)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Nach Artikel 2 des Schutzbautengesetzes haben die Haus- eigentümer bei Neubauten oder wesentlichen Umbauten Zivilschutzräume zu erstellen. Artikel 9 des gleichen Geset- zes verpflichtet sie weiter, diese so zu unterhalten und zu verwenden, dass sie jederzeit innert nützlicher Frist dem Zivilschutz dienstbar gemacht werden können. In Artikel 18 der Schutzbautenverordnung vom 27. November 1978 wird präzisiert, dass Zivilschutzräume innert 24 Stunden be- nützbar sein müssen. Auf Anordnung des Bundesrates sind gemäss Artikel 14 der Zivilschutzverordnung vom 27. November 1978 die Schutzräume zu räumen und für einen längeren Aufenthalt einzurichten. Was nützen indes- sen all diese Vorschriften zum Schutze der Bevölkerung, wenn die notwendigen Einrichtungen für einen längeren Aufenthalt im Schutzraum fehlen? Weit über die Hälfte der Zivilschutzräume entsprechen den technischen Weisungen für den privaten Schutzraumbau vom 15. November 1966. Damit sind nur die baulichen Voraussetzungen für einen Schutz der Benutzer erfüllt. Das reicht aber für einen länge- ren Aufenthalt nicht aus. Für die hierfür notwendige Einrich- tung der entsprechenden Geräte werden normalerweise mehrere Tage bis zu einer Woche gebraucht. Eine Anord- nung des Bundesrates zum Bezuge der Zivilschutzräume wegen radioaktiver Gefährdung beispielsweise ist damit völ- lig illusorisch und täuscht nur eine Scheinsicherheit vor. Der Schutz der Zivilbevölkerung bei Katastrophen in Friedens- zeiten besteht somit nicht. Artikel 1 des Zivilschutzgeset- zes, das den Einsatz des Zivilschutzes in Friedenszeiten ausdrücklich vorsieht, wird nicht mehr erfüllt. Dies wiegt um so schwerer, als eine grosse Anzahl von Flugkörpern mit radioaktivem Material unsere Erde umkreist. Die heutige Technik ist offensichtlich nicht in der Lage, diese grosse Gefährdung der Menschheit im Griff zu halten. Unsere Gesetzgebung muss daher in dem Sinne ergänzt werden, dass bereits heute die notwendigen Einrichtungen (Liege- bzw. Effektengestelle, Wasservorratsbehälter usw.) für die Zivilschutzräume beschafft werden. Die entsprechenden Geräte können «ab der Stange» preisgünstig erstanden oder selbst bereitgestellt werden.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat ist bereit, das Postulat anzunehmen.
Überwiesen - Transmis
83.307 Postulat Bratschi Organisationsgesetz. Revision Loi sur l'organisation. Révision
Wortlaut des Postulates vom 31. Januar 1983
Nach dem heute geltenden Organisationsgesetz kann die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht nicht zur Wahrung tatsächlicher oder allgemein öffentlicher Interes- sen ergriffen werden (BGE vom 14. Oktober 1981 in Sachen Verband der Abstinentenvereine des Kantons Bern und des Verbandes Bernischer Fürsorgestellen und Heilstätten für Alkoholkranke). Dies ist ein Mangel, weil damit wichtigste
Postulat Mascarin
1003
N
24 juin 1983
Anliegen der Volksgesundheit nicht an das Oberste Gericht weitergezogen werden können.
Der Bundesrat wird deshalb eingeladen zu prüfen, ob die- sem dringlichen Anliegen im Interesse der Volksgesundheit bei der gegenwärtigen Revision des Organisationsgesetzes nicht Rechnung getragen werden kann.
Texte du postulat du 31 janvier 1983
Selon la loi sur l'organisation en vigueur, le recours de droit public auprès du Tribunal fédéral ne peut servir à la défense d'intérêts réels ou plus généralement d'intérêts publics (ATF du 14 octobre 1981, dans la cause «Verband der Ab- stinentenvereine des Kantons Bern» et «Verband Bernis- cher Fürsorgestellen und Heilstätten für Alkoholkranke»). C'est une lacune, car de très importantes questions concernant la santé publique ne peuvent ainsi être portées devant notre tribunal suprême.
Le Conseil fédéral est en conséquence invité à examiner s'il serait possible de prendre en considération ce problème urgent lors de la révision en cours de la loi sur l'organisa- tion, dans l'intérêt de la santé publique.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Affolter, Bircher, Borel, Braunschweig, Chopard, Christinat, Deneys, Eggenberg- Thun, Ganz, Gloor, Hubacher, Jaggi, Lang, Leuenberger, Loetscher, Mauch, Meier Werner, Müller-Bern, Nauer, Neu- komm, Ott, Rothen, Rubi, Ruffy, Schmid, Stich, Vannay, Wagner, Weber-Arbon, Zehnder (30)
Schriftliche Begründung des Postulates
Développement par écrit
Es ist unbestritten, dass die Zahl der Ausschank- und Ver- kaufsstellen von alkoholischen Getränken einen direkten Einfluss auf den Konsum und auf den Missbrauch von Alko- hol hat. Die zu Lasten der schweizerischen Volkswirtschaft gehenden Kosten des Alkoholkonsums sind aus der im Auf- trag des Eidgenössischen Parlamentes entstandenen Arbeit R. Leu/P. Lutz «Ökonomische Aspekte des Alkohol- konsums in der Schweiz», Zürich 1977, bekannt. Sie betra- gen mindestens 1,5 Milliarden Franken pro Jahr oder 4,1 Millionen Franken pro Tag.
Von ganz besonderem Stellenwert ist die Frage des öffentli- chen Wohls, ob in ein und demselben Gebiet neben Alko- holbetrieben eine genügende Anzahl alkoholfreier Betriebe, namentlich solcher mit eigentlichem Verpflegungsangebot, besteht. Bei der Beurteilung der auf Artikel 32quater BV abgestützten Bedürfnisklausel darf man nicht nur die Anzahl alkoholführender Betriebe in Betracht ziehen, son- dern muss sie in Relation zur den vorhandenen alkohol- freien Betrieben bringen. Nur so kann eine, insbesondere auch der Volksgesundheit gerecht werdende Beurteilung der Bedürfnisfrage für künftige Alkoholpatente erfolgen.
Breite Bevölkerungsschichten ziehen alkoholfreie Gaststät- ten alkoholführenden vor. Es braucht keine soziologische Studie - könnte durch eine solche jedoch leicht bewiesen werden -, dass alkoholfreie Gaststätten eine andere Publi- kumsstruktur aufweisen als Alkoholbetriebe. Familien, Frauen, ältere Leute, Einzelpersonen, Jugendliche schätzen offensichtlich Tea-Rooms. Viele Geschäftsleute verbringen die Mittagszeit lieber in einer derartigen, ruhigen Gaststätte als im hektischen Restaurant. Nehmen alkoholfreie Gast- stätten ab, werden diese Bevölkerungsschichten verdrängt. Es fällt im übrigen auf, dass alkoholfreie Gaststätten in der Regel preisgünstigere Mahlzeiten anbieten.
Neben dem Konsumentenbedürfnis ist die Hebung der Volksgesundheit von grosser Bedeutung. In der Stadt Bern bestehen beispielsweise zwischen Bahnhof und Zeitglok- ken 63 Betriebe mit Alkoholausschank und nur 36 Tea- Rooms. Von den letzten haben bereits sechs um ein Alko- holpatent nachgesucht, drei weitere sollen vermutlich fol- gen. Da die Innenstadt von Bern Arbeitsplatz, Schulungs- und Bildungsstätte ist, kommt hier dem gesundheitlichen Wohl aller Bevölkerungsschichten grosse Bedeutung zu. Es liegt im öffentlichen Wohl, Angestellte und Schüler zu ermuntern, ihren Mittagstisch alkoholfrei zu verbringen.
Gerade in bezug auf die zahlreichen Schülerinnen und Schüler, die tagtäglich in der Innenstadt zur Schule gehen, ist dies von eminent gesundheitspolizeilicher Bedeutung. Das öffentliche Wohl erheischt weiter, dass die Jugendli- chen nicht - wie das bereits der Fall ist - weiter in die vom Gesundheitsstandpunkt bedenklichen und vom Angebot her einseitigen Fast-food-Betriebe abgedrängt werden.
Da das Verwaltungsgericht des Kantons Bern diesen gewichtigen Argumenten in seinem Entscheid vom 17. August 1981 nicht Rechnung getragen hat und das Bun- desgericht im obgenannten Entscheid nicht auf die staats- rechtliche Beschwerde eingetreten ist, besteht die grosse Gefahr, dass der Volksgesundheit grosser Schaden zuge- fügt werden könnte, wenn die bisherige Praxis der Gerichte praktisch zu einer immer weitergehenden Umwandlung von Tea-Rooms in Alkoholbetriebe führen würde. Wegen der Wichtigkeit dieser Fragen ist es geboten, dass das oberste Gericht hier wegleitend für die ganze Schweiz angerufen werden kann. Nur wenn die Revision des Organisationsge- setzes die staatsrechtliche Beschwerde auch zur Wahrung tatsächlicher oder allgemein öffentlicher Interessen, in kon- kreto die Anfechtung eines kantonalen Verwaltungsge- richtsentscheides durch Abstinentenvereine, Fürsorgestel- len und Heilstätten für Alkoholkranke, öffnet, kann der heu- tigen Massenumwandlung von alkoholfreien in alkoholfüh- rende Betriebe Einhalt geboten werden. Die hohen Kosten des Alkoholmissbrauchs für die Allgemeinheit sowie die Erhaltung der Volksgesundheit erfordern dies gebieterisch.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
Überwiesen - Transmis
83.346 Postulat Mascarin ZGB Artikel 297 Code civil - Révision de l'article 297
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Wortlaut des Postulates vom 7. März 1983
Der Bundesrat wird eingeladen, Artikel 297 Absatz 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zu überprüfen, um eine Verbesserung im Sinne der Möglichkeit einer gemeinsamen Ausübung der elterlichen Gewalt durch beide Elternteile auch nach der Scheidung vorzuschlagen.
Texte du postulat du 7 mars 1983
Le Conseil fédéral est invité à réexaminer l'article 297, 3e ali- néa du Code civil suisse à l'effet de prévoir une amélioration qui laisserait aux parents la possibilité d'exercer en com- mun l'autorité parentale après leur divorce également.
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Anlässlich der Beratungen über die Revision des Kinds- rechtes des Schweizerischen Zivilgesetzbuches lehnte der Nationalrat im Dezember 1975 einen Antrag ab, der darauf abzielte, dem Richter die Möglichkeit zu geben, bei einer Scheidung die elterliche Gewalt beiden Ehegatten gemein- sam zusprechen zu können.
In der Zwischenzeit haben jedoch zwei umfangreiche Gut- achten in der Bundesrepublik Deutschland und ein unter anderem darauf abstellendes Urteil des westdeutschen Bundesgerichtshofes vom 3. November 1982 neue Erkennt- nisse gebracht, die ein erneutes Überdenken dieser Frage rechtfertigen.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Postulat Bratschi Organisationsgesetz. Revision Postulat Bratschi Loi sur l'organisation. Révision
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Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1983
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 83.307
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
24.06.1983 - 08:00
Date
Data
Seite
1002-1003
Page
Pagina
Ref. No
20 011 547
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