Verwaltungsbehörden 24.06.1983 83.306
20011546Vpb24.06.1983Originalquelle öffnen →
1002
Postulat Bratschi
Aufgabe würde darum in der Völkerwelt vermutlich sehr gut verstanden. Die Schweiz könnte dabei allein vorstossen oder aber im Zusammenwirken mit befreundeten Nationen Westeuropas, mit denen sie an der KSZE bereits eine aktive Zusammenarbeit pflegt.
Eine derartige Aktion müsste abgestimmt werden mit dem UNO-Hochkommissariat für Flüchtlingswesen (HCR) in Genf, das für die Flüchtlingsfragen eine weltweite Verant- wortung ausübt. Es würde dadurch aber keine Doppelspu- rigkeit zur Tätigkeit des HCR entstehen, da die Sonderinitia- tive speziell für den westeuropäischen Raum gedacht ist, wo sich das Problem in spezieller Form zuspitzt. Die Kon- zentration auf den westeuropäischen Rahmen dürfte auch die Wahrscheinlichkeit vergrössern, dass rasch greifbare Ergebnisse erreicht werden.
Schon heute betreibt die Schweiz zum Teil Flüchtlings- politik an Ort und Stelle (humanitäre Hilfe in Südostasien!). Durch eine gewisse Internationalisierung könnte dieser Weg - der übrigens auch den Prinzipien des HCR ent- spricht - vermehrt beschritten werden. Flüchtlingssiedlun- gen, von Europa aus finanziert und getragen, würden auf dem Territorium befreundeter Staaten des betreffenden Kulturkreises mit geringeren Mitteln den Schutz von mehr Flüchtlingen ermöglichen und würden dazu beitragen, den mit einem Exil verbundenen Kultur-Schock zu mildern.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
Überwiesen - Transmis
83.306 Postulat Bratschi. Zivilschutzräume. Ausrüstung Abris de la protection civile. Equipement
Wortlaut des Postulates vom 31. Januar 1983
Die neue Zivilschutzkonzeption verspricht «jedem Einwoh- ner seinen Schutzplatz» im Frieden wie im Krieg. Die Zuwei- sung der Schutzplätze ist vielerorts erfolgt. Was in den pri- vaten Schutzräumen meistens fehlt, ist die notwendige Ein- richtung für einen längeren Aufenthalt (Liege- bzw. Effek- tengestelle, Wasservorratsbehälter usw.). Der sofortige Bezug ist nicht gewährleistet. Bei radioaktiver Verseu- chung, beispielsweise durch den Absturz von Flugkörpern wie Kosmos 1402, ist unsere Bevölkerung deshalb ausser- ordentlich gefährdet.
Der Bundesrat wird ersucht zu prüfen, ob unsere Gesetz- gebung (Art. 2 Schutzbautengesetz 1963) nicht dahinge- hend zu ergänzen ist, dass die Zivilschutzräume bereits heute mit Einrichtungen für einen längeren Aufenthalt aus- zurüsten sind.
Texte du postulat du 31 janvier 1983
Selon la nouvelle conception de la protection civile, chaque habitant de notre pays disposera d'un abri en temps de paix comme en temps de guerre. L'attribution des abris a eu lieu en de nombreux endroits. Cependant, les abris privés ne sont généralement pas équipés pour un long séjour (cou- chettes et étagères pour effets divers, réservoirs d'eau, etc.). L'utilisation immédiate n'est pas assurée. Notre popu- lation serait très gravement menacée par le rayonnement d'éléments radioactifs en cas d'accident, par exemple par la chute d'un objet tel que Cosmos 1402.
Le Conseil fédéral est prié d'examiner s'il serait possible de compléter notre législation (art. 2 de la loi de 1963 sur les
abris) par des dispositions prévoyant que les abris doivent être équipés dès maintenant en vue d'un séjour prolongé.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bircher, Bundi, Chopard, Deneys, Eggenberg-Thun, Ganz, Hubacher, Meier Werner, Nauer, Neukomm, Ott, Rothen, Rubi, Schmid, Stich, Wag- ner, Zehnder, Ziegler-Genf (18)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Nach Artikel 2 des Schutzbautengesetzes haben die Haus- eigentümer bei Neubauten oder wesentlichen Umbauten Zivilschutzräume zu erstellen. Artikel 9 des gleichen Geset- zes verpflichtet sie weiter, diese so zu unterhalten und zu verwenden, dass sie jederzeit innert nützlicher Frist dem Zivilschutz dienstbar gemacht werden können. In Artikel 18 der Schutzbautenverordnung vom 27. November 1978 wird präzisiert, dass Zivilschutzräume innert 24 Stunden be- nützbar sein müssen. Auf Anordnung des Bundesrates sind gemäss Artikel 14 der Zivilschutzverordnung vom 27. November 1978 die Schutzräume zu räumen und für einen längeren Aufenthalt einzurichten. Was nützen indes- sen all diese Vorschriften zum Schutze der Bevölkerung, wenn die notwendigen Einrichtungen für einen längeren Aufenthalt im Schutzraum fehlen? Weit über die Hälfte der Zivilschutzräume entsprechen den technischen Weisungen für den privaten Schutzraumbau vom 15. November 1966. Damit sind nur die baulichen Voraussetzungen für einen Schutz der Benutzer erfüllt. Das reicht aber für einen länge- ren Aufenthalt nicht aus. Für die hierfür notwendige Einrich- tung der entsprechenden Geräte werden normalerweise mehrere Tage bis zu einer Woche gebraucht. Eine Anord- nung des Bundesrates zum Bezuge der Zivilschutzräume wegen radioaktiver Gefährdung beispielsweise ist damit völ- lig illusorisch und täuscht nur eine Scheinsicherheit vor. Der Schutz der Zivilbevölkerung bei Katastrophen in Friedens- zeiten besteht somit nicht. Artikel 1 des Zivilschutzgeset- zes, das den Einsatz des Zivilschutzes in Friedenszeiten ausdrücklich vorsieht, wird nicht mehr erfüllt. Dies wiegt um so schwerer, als eine grosse Anzahl von Flugkörpern mit radioaktivem Material unsere Erde umkreist. Die heutige Technik ist offensichtlich nicht in der Lage, diese grosse Gefährdung der Menschheit im Griff zu halten. Unsere Gesetzgebung muss daher in dem Sinne ergänzt werden, dass bereits heute die notwendigen Einrichtungen (Liege- bzw. Effektengestelle, Wasservorratsbehälter usw.) für die Zivilschutzräume beschafft werden. Die entsprechenden Geräte können «ab der Stange» preisgünstig erstanden oder selbst bereitgestellt werden.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat ist bereit, das Postulat anzunehmen.
Überwiesen - Transmis
83.307 Postulat Bratschi Organisationsgesetz. Revision Loi sur l'organisation. Révision
Wortlaut des Postulates vom 31. Januar 1983
Nach dem heute geltenden Organisationsgesetz kann die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht nicht zur Wahrung tatsächlicher oder allgemein öffentlicher Interes- sen ergriffen werden (BGE vom 14. Oktober 1981 in Sachen Verband der Abstinentenvereine des Kantons Bern und des Verbandes Bernischer Fürsorgestellen und Heilstätten für Alkoholkranke). Dies ist ein Mangel, weil damit wichtigste
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Postulat Bratschi. Zivilschutzräume. Ausrüstung Postulat Bratschi. Abris de la protection civile. Equipement
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1983
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 83.306
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 24.06.1983 - 08:00
Date
Data
Seite
1002-1002
Page
Pagina
Ref. No
20 011 546
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.