Verwaltungsbehörden 24.06.1983 83.308
20011534Vpb24.06.1983Originalquelle öffnen →
N
992
Motion Oehen
tains critères, doivent être exécutés dès le début d'une récession économique.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-Bern, Aregger, Auer, Bremi, de Capitani, Eppenberger-Nesslau, Flubacher, Früh, Jost, Kopp, Linder, Meier Kaspar, Messmer, Müller- Balsthal, Nef, Ribi, Rüegg, Schüle, Schwarz, Villiger, Weber-Schwyz (21)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die Debatte über die wirtschaftlichen Massnahmen zur Ankurbelung der Wirtschaft vom März 1983 hat gezeigt, dass unter Zeitdruck zuerst passende Projekte zusammen- gesucht werden müssen. Dabei ist vieles dem Zufall über- lassen. Um in Zukunft die sofort wirksamen Massnahmen, die arbeitsintensiv sind, die die erwünschten Impulse in den notleidenden Wirtschaftszweigen und Regionen auslösen und die weitere, geforderte Kriterien erfüllen, rechtzeitig zur Hand zu haben und auch jederzeit dem Parlament zur Ein- sicht vorlegen zu können, ist die Finanzplanung mit einer übersichtlichen Liste solcher Projekte unter Hinweis auf die erfüllten Kriterien laufend zu ergänzen. Dabei sind auch die finanziellen Auswirkungen zu nennen. Die Auswahl der Kri- terien wird dem Bundesrat überlassen. Die Planung hat in Absprache mit den Kantonen zu erfolgen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Rapport écrit du Conseil fédéral
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass bereits das Bundesge- setz über die Vorbereitung der Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung den Bund verpflichtet, für den Fall einer Wirtschaftskrise in Zusammenarbeit mit den Kantonen und der privaten Wirtschaft Vorbereitungen zur Erhaltung und Erweiterung bestehender sowie zur Schaffung neuer Arbeitsgelegenheiten zu treffen. Im weiteren schreibt das Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt vor, dass bei Führung des Finanzhaushaltes den konjunk- tur- und wachstumspolitischen Erfordernissen Rechnung zu tragen ist. Im Rahmen der Finanzplanung ist zudem eine Koordination mit derjenigen der Kantone und Gemeinden anzustreben. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere gesetzliche Erlasse für vorsorgliche Planungen.
In konjunkturpolitischer Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass Arbeitsbeschaffungsmassnahmen auf Art und Ursa- chen eines allfälligen Einbruchs Rücksicht nehmen müssen. Dies setzt der konjunkturpolitischen Prioritätensetzung und damit auch der Eventualplanung Grenzen. Ein nachfragesei- tig ausgerichtetes Programm zur Stützung der Wirtschaft sollte, wie Untersuchungen ergeben haben, eine zusätzli- che Nachfrage von etwa 1 Prozent des Bruttoinlandpro- dukts auslösen, sofern eine ins Gewicht fallende gesamt- wirtschaftliche Wirkung angestrebt wird. Auf schweizeri- sche Verhältnisse bezogen müsste dieses somit ein Auf- tragsvolumen von rund 2 Milliarden Franken ausmachen. Gemäss den verfügbaren Unterlagen beliefen sich 1981 die Aufwendungen für Bauten und die Industrieaufträge der öffentlichen Hand auf rund 12 Milliarden Franken. Davon entfielen auf den Bund und seine Regiebetriebe rund 4,1 Milliarden Franken oder gut ein Drittel, auf die Kantone und Gemeinden dagegen 7,9 Milliarden Franken. Diese sind somit die hauptsächlichsten öffentlichen Auftraggeber.
Bei dieser Ausgangslage wäre es dem Bund allein nicht möglich. das für ein Ankurbelungsprogramm benötigte Auf- tragsvolumen bereitzustellen. Dies hätte vielmehr auch Vor- haben im Transferbereich zu umfassen. Hier sind indes die Beitragsempfänger, vor allem die Kantone, Gemeinden und Zweckverbände, für die Planung und die Investitionsent- scheide zuständig. Dieser gewichtige Bereich ist der vom Motionär geforderten Eventualplanung weitgehend entzo- gen, solange dem Anliegen nur über eine Änderung des Bundesgesetzes über den eidgenössischen Finanzhaushalt entsprochen werden soll.
Im bundeseigenen Bereich bemühen sich die auftragsver- gebenden Stellen laufend, einen gewissen Planungsvor- sprung zu erreichen. Die Erfahrungen zeigen indes, dass es
aus mancherlei Gründen recht schwierig ist, stets einen über das normale Vergebungsvolumen hinausgehenden Vorrat an ausführungsreifen Projekten aufrechtzuerhalten. Pläne, die allzu lange auf ihre Realisierung warten müssen, laufen Gefahr, von der Entwicklung überholt zu werden. In den Bereichen, wo es möglich und sinnvoll ist, versuchen wir, eine durchprojektierte, vergebungsreife Auftragsre- serve kontinuierlich bereitzuhalten. Nur dank diesen Anstrengungen war es möglich, kurzfristig Projekte aus ver- schiedenen Politikbereichen zum Beschaffungsprogramm 1983 zusammenzustellen.
Bei dessen Konzipierung ging es vor allem darum, ausfüh- rungsreife Projekte erster Priorität zeitlich vorzuziehen. Die- ses Vorgehen erlaubte es auch, die Sachbereiche abzu- grenzen, für welche die finanzpolitisch notwendige Kom- pensationspflicht Geltung hat. Nachdem das Beschaffungs- programm auf bestehende Strukturen und Bedürfnisse auf- baut, ist die vom Motionär befürchtete Gefahr, dass man- ches dem Zufall überlassen sei, kaum vorhanden. Durch die Anwendung eines restriktiven Kriterienkataloges konnte eine zielgerechte Verwendung der Mittel weitgehend sichergestellt werden.
Im Rahmen einer allgemeinen Würdigung des Anliegens der Motion ist ferner festzuhalten, dass die Schaffung eines Eventualhaushalts über die Konzeption bisheriger beschäf- tigungsstützender Beschaffungsmassnahmen hinausgehen würde. Es wäre zusätzliches Personal nötig, um jederzeit eine ausreichende Zahl von Projekten zur Hand zu haben, welche den jeweils geltenden Forderungen entsprechen würden.
Wenn der Bundesrat das Anliegen der Motion nur in der Form eines Postulates entgegennehmen will, so geschieht dies jedoch weniger wegen des im Falle der Realisierung zu gewärtigenden ständigen Planungsaufwandes, sondern vielmehr wegen der Befürchtungen bezüglich der Eigendy- namik eines solchen Instruments. Die gleichzeitige Erarbei- tung von Voranschlag und Eventualhaushalt könnte die Ausgabendisziplin gefährden. Es käme zu einem ständigen Druck innerhalb und ausserhalb der Verwaltung. Kleine wirt- schaftliche Störungen würden zum Anlass genommen, um Massnahmen des Eventualhaushalts auszulösen oder min- destens ins ordentliche Budget überzuführen. Der Bundes- rat sieht daher keinen Gewinn in der vom Motionär gewünschten Liste gesondert ausgewiesener Projekte.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
83.308 Motion Oehen Flugzeugbesatzungen. Alkoholgenuss Equipages des avions. Consommation d'alcool
Wortlaut der Motion vom 31. Januar 1983
Der Bundesrat wird beauftragt, für Besatzungsmitglieder von Luftfahrzeugen den Begriff «angetrunkener Zustand» durch eine der Verantwortung solcher Personen und den modernen Erkenntnissen über die Beeinträchtigung der Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit durch Alkoholge- nuss angemessene Gewichtspromillegrenze in Artikel 90bis des Luftverkehrsgesetzes zu definieren.
N 24 juin 1983
993
Motion Bacciarini
Texte de la motion du 31 janvier 1983
Le Conseil fédéral est chargé de préciser l'expression «pris de boisson» («in angetrunkenem Zustand»), qui figure à l'article 90bis de la loi sur la navigation aérienne, en fixant le taux d'alcoolémie admissible en pour-mille, compte tenu d'une part de la responsabilité des membres de l'équipage des aéronefs, et d'autre part des connaissances actuelles sur la détérioration de la faculté de concentration et du temps de réaction sous l'effet de l'alcool.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Blunschy, Bundi, Früh, Oester, Spiess, Zwygart (7)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
In der Verordnung über die Zulassung von Personen und · Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) vom 27. Oktober 1976 wird in Artikel 38 ein Alkoholgehalt von 0,8 und mehr Gewichtspromillen oder «offensichtliche Angetrunkenheit» als Grund für den sofortigen Entzug des Führerausweises festgestellt.
In Artikel 90bis des Luftfahrtgesetzes wird «Angetrunken- heit» als Straftatbestand angeführt, ohne dass dieser Zustand näher definiert oder durch die Nennung einer Alko- holpromillegrenze genauer umschrieben würde. Eine Präzi- sierung ist zweifellos zweckmässig und notwendig.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral
Im Strassenverkehrsgesetz ist eine Verpflichtung des Bun- desrates zur Festsetzung der Blutalkoholkonzentration, bei welcher Angetrunkenheit angenommen wird, enthalten (Art. 55, SR 741.01). Die Verordnung über die Strassenver- kehrsregeln setzt diesen Wert bei 0,8 Gewichtspromillen fest (Art. 2 Abs. 2; SR 741.11) und die Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenver- kehr ordnet bei dieser Promillegrenze die sofortige Abnahme der Ausweise an (Art. 38, SR 741.51).
Das Luftfahrtgesetz enthält keine dem Artikel 55 des Stras- senverkehrsgesetzes entsprechende Verpflichtung zur Festsetzung des nicht mehr zulässigen Blutalkoholgehal- tes. Artikel 100ter des Luftfahrtgesetzes (SR 748.0) ermächtigt indessen die Flugplatzleiter und die Organe der örtlich zuständigen Polizei bei Anzeichen der Angetrunken- heit von Flugbesatzungsmitgliedern zur Anordnung von Blutproben sowie zur Anordnung der erforderlichen Mass- nahmen, worunter auch die sofortige Abnahme von Auswei- sen zu verstehen ist. Das Fehlen einer Gewichtspromille- grenze zur Bestimmung der Angetrunkenheit wurde bisher weder unter diesem administrativen noch unter strafrechtli- chem Gesichtspunkt (Art. 90bis LFG, Tätigkeit an Bord mit beeinträchtigtem Bewusstsein) als Mangel empfunden.
Seit 1960 haben das dem Generalsekretariat des EVED angeschlossene Büro für Flugunfalluntersuchungen und die Eidgenössische Flugunfalluntersuchungskommission über 1200 Flugunfälle untersucht. Bloss in sieben Fällen hat dabei der Alkohol eine Rolle gespielt.
Im gewerbsmässigen Luftverkehr ist bisher kein Unfall · durch alkoholisierte Besatzungsmitglieder verursacht wor- den.
Unbestritten ist, dass die Schwelle der Angetrunkenheit im Luftverkehr wesentlich tiefer liegt als im Strassenverkehr. Durchschnittlich genügt ein Viertel der Alkoholmenge, die zur messbaren Verschlechterung des Fahrvermögens im Strassenverkehr führt, zur messbaren Einschränkung der Fähigkeit, ein Luftfahrzeug zu führen.
Ob es allenfalls in Zukunft angezeigt sein könnte, gestützt auf eine ausdrückliche Gesetzesbestimmung, auch in den luftrechtlichen Ausführungsvorschriften eine Gewichtspro- millegrenze einzuführen, kann offen bleiben; als dringlich wird eine derartige Ergänzung der Vorschriften nicht beur- teilt. Abzulehnen ist mir Rücksicht auf das Fortschreiten der flugmedizinischen Erkenntnisse in jedem Falle die Fest- setzung der Promillegrenze im Luftfahrtgesetz selber.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat zuhan- den der in Vorbereitung stehenden Revision des Luftfahrt- gesetzes umzuwandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
82.949 Motion Bacciarini Reglement des Nationalrates. Änderung von Artikel 20
Règlement du Conseil national. Modification de l'article 20
Wortlaut der Motion vom 16. Dezember 1982
Artikel 20 Absatz 1 des Geschäftsreglementes des Natio- nalrates bestimmt:
«Die Kommission unterrichtet den Rat zusammenfassend über ihre Verhandlungen, erläutert und vertritt ihre Anträge.»
Wir ersuchen das Büro unseres Rates, diesen Absatz wie folgt zu ändern:
«Die Kommission unterrichtet den Rat in einer schriftlichen Zusammenfassung (Bericht) über ihre Verhandlungen, erläutert und vertritt ihre Anträge.»
Texte de la motion du 16 décembre 1982
La première phrase de l'alinéa 1er de l'article 20 du règle- ment du Conseil national a la teneur suivante:
«La commission donne au conseil un compte rendu suc- cinct de ses délibérations, présente ses propositions et les commente.»
Je demande au Bureau de soumettre au conseil la modifica- tion suivante de cette phrase:
«La commission soumet au conseil un rapport écrit qui rend compte de ses délibérations, présente et commente ses propositions.»
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aubry, Carobbio, Cevey, Cotti, Delamuraz, Duboule, Dupont, Girard, Jaggi, Junod, Lang, Pini, Robbiani, Spreng (14)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Ma proposition vise deux buts:
En disposant d'une synthèse écrite qui rendrait compte des délibérations et des décisions des commissions, les parle- mentaires verraient leur tâche facilitée.
Les rapporteurs auraient pour tâche essentielle de com- menter dans les deux langues et de compléter leur rapport écrit ainsi que de répondre aux interventions et de présen- ter le point de vue de la commission.
Les parlementaires pourraient ainsi renoncer à développer des arguments qui auraient déjà été débattus en commis- sion et que le rapport écrit aurait déjà porté à leur connais- sance.
La modification proposée n'affecte en rien la désignation de deux rapporteurs, un pour chaque langue. J'insiste, au contraire, pour leur maintien.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Gehen Flugzeugbesatzungen. Alkoholgenuss Motion Gehen Equipages des avions. Consommation d'alcool
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1983
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance Seduta
Geschäftsnummer 83.308
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
24.06.1983 - 08:00
Date
Data
Seite
992-993
Page
Pagina
Ref. No
20 011 534
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