Verwaltungsbehörden 24.06.1983 83.369
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N 24 juin 1983
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Motion Muheim
Information anderer Behörden und, im Einvernehmen mit dem im Register Eingetragenen, auch Drittpersonen. So kann die Ausübung eines Berufes oder einer Anstellung von der Beibringung eines Strafregisterauszuges abhängig gemacht werden. Eine Eintragung kann in diesem Falle die Interessen des Straffälligen und das öffentliche Interesse an einer Wiedereingliederung in das Erwerbsleben beeinträch- tigen. Gleichzeitig darf nicht verkannt werden, dass die Öffentlichkeit und auch private Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran haben können, über das strafrechtlich rele- vante Vorleben einer Person orientiert zu werden. Welches dieser beiden Interessen überwiegt, kann nicht mit einer isolierten Revision des Artikels 361 StGB beantwortet wer- den.
Im übrigen erschwert ein Strafregistereintrag nicht nur die Wiedereingliederung von Jugendlichen im Sinne von Artikel 89 ff. StGB, sondern darüber hinaus auch von jungen Erwachsenen im Sinne von Artikel 100 ff. StGB und wahr- scheinlich auch von Erwachsenen über 25 Jahre. Auch diese Fragestellung spricht gegen eine isolierte Revision von Artikel 361 StGB. Eine Revision von Artikel 361 hätte sich zudem auch auf Artikel 99 Ziffer 3 StGB zu erstrecken, dessen Anwendung nicht befriedigt.
Der Bundesrat verkennt daher die in der Motion aufgewor- fene Frage nicht, erachet es aber als zweckmässig, sie in jenem weitergehenden Sinne zu prüfen. Dies soll im Zusam- menhang mit mehreren Postulaten geschehen, die den Rahmen der in Vorbereitung befindlichen Revisionen des Strafrechts (Delikte gegen Leib, Leben, Sittlichkeit, Familie und Vermögensdelikte) sprengen und für eine abschlies- sende Revisionsetappe mit Schwerpunkt auf den allgemei- nen Bestimmungen in Frage kommen. Es empfiehlt sich daher, die Motion dem Bundesrat als Postulat zu überwei- sen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
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Motion Muheim Internationale Rechtshilfe. Konventionen des Europarates Entraide juridique internationale. Conventions du Conseil de l'Europe
Wortlaut der Motion vom 15. März 1983
Mit Erlass des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981, in Kraft seit 1. Januar 1983, sind die Voraussetzungen für die Ratifika- tion einer Reihe von Europäischen Abkommen auf dem Gebiete des Strafrechts gegeben.
Der Bundesrat wird beauftragt, folgende Konventionen des Europarates zu unterzeichnen und den eidgenössischen Räten Bericht und Antrag betreffend Ratifikation zu unter- breiten:
Übereinkommen Nr. 51 (Schutzaufsicht); Übereinkommen Nr. 52 (Zuwiderhandlungen im Strassenverkehr); Überein- kommen Nr. 70 (Geltung von Strafurteilen); Übereinkom- men Nr. 82 (Unverjährbarkeit von Verbrechen gegen die Menschheit); Übereinkommen Nr. 86 (Zusatzprotokoll zum Auslieferungsübereinkommen).
Texte de la motion du 15 mars 1983
La loi du 20 mars 1981 sur l'entraide pénale internationale ayant été mise en vigueur le 1er janvier 1983, il est désor- mais possible de ratifier plusieurs conventions euro- péennes touchant le droit pénal.
Le Conseil fédéral est chargé de signer les conventions sui- vantes du Conseil de l'Europe et de soumettre aux Cham- bres des rapports accompagnés de propositions visant à leur ratification:
Numéros et objets des conventions: 51 (Surveillance des personnes condamnées ou libérées sous condition); 52 (Répression des infractions routières); 70 (Valeur interna- tionale des jugements répressifs); 73 (Transmission des procédures répressives); 82 (Imprescribilité des crimes contre l'humanité); 86 (Protocole additionnel à la Conven- tion européenne d'extradition).
Mitunterzeichner - Cosignataires: Butty, Cantieni, Dupont, Girard, Müller-Bern, Weber-Arbon (6)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die Konventionen des Europarates streben eine Harmoni- sierung des Rechtes in Europa an. Als Mitgliedland des Europarates ist die Schweiz gehalten, möglichst viele der ausgearbeiteten Übereinkommen zu ratifizieren. Der Bun- desrat erstattet den eidgenössischen Räten periodisch Bericht über den Stand der Ratifikationen und über die Gründe, warum die Schweiz bestimmten Konventionen nicht beigetreten ist.
Im Bericht über die Konventionen des Europarates vom 16. November 1977 und im ersten Ergänzungsbericht dazu vom 2. Juni 1980 wird bei einer ganzen Reihe von Konven- tionen aus dem Gebiete des Strafrechtes auf einen Gesetz- entwurf zum Bundesgesetz über die internationale Rechts- hilfe in Strafsachen verwiesen. Der Bundesrat bemerkt dazu, dass einer Ratifikation nichts im Wege stehe. Er erachtete es aber als zweckmässig, den Ausgang der parla- mentarischen Verhandlungen über das Rechtshilfegesetz abzuwarten. Das betrifft insbesondere das Europäische Übereinkommen betreffend die Überwachung bedingt Ver- urteilter oder bedingt entlassener Personen (Nr. 51, 1964). Mit diesem Übereinkommen soll ermöglicht werden, dass ein Vertragsstaat von einem anderen den Strafvollzug über- nimmt oder doch besondere Vorkehren im Strafvollzug überwacht. Mit dem Europäischen Übereinkommen über die Ahndung von Zuwiderhandlungen im Strassenverkehr (Nr. 52, 1964) wird bezweckt, die strafrechtliche Verfolgung der ständig zunehmenden Verstösse gegen die Regeln des Strassenverkehrs auf dem Gebiete eines Vertragsstaates durch Angehörige eines anderen Staates zu unterstützen und zu erleichtern. Das Europäische Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen (Nr. 70, 1970) bringt eine wesentliche Erweiterung der internationalen Zusammenarbeit im Kampf gegen die wachsende grenz- überschreitende Kriminalität. Beim Europäischen Überein- kommen über die Übertragung von Strafurteilen (Nr. 73, 1972) geht es um die Übertragung von Strafverfahren von einem Staat auf einen anderen. Alle die genannten Überein- kommen dienen somit einer engeren internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen.
Das Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981, das auf den 1. Januar 1983 in Kraft gesetzt wurde, schafft die landesrechtlichen Vor- aussetzungen, um die vorgenannten Übereinkommen zu ratifizieren. Abgesehen von der Auslieferung sind auch Massnahmen vorgesehen, welche die sogenannte kleine Rechtshilfe ausmachen (Art. 63 bis 84 IRSG). Im vierten Teil des Rechtshilfegesetzes ist die stellvertretende Strafverfol- gung geregelt (Art. 85 bis 93), während der fünfte Teil (Art. 94 bis 108) die Vollstreckung von Strafentscheiden durch Übernahme oder Übertragung vorsieht.
Das Europäische Übereinkommen über die Unverjährbar- keit von Verbrechen gegen die Menschheit und von Kriegs- verbrechen (Nr. 82, 1974) liegt auf einer etwas anderen Ebene. Hier geht es nicht um Strafverfolgung und den Straf-
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Motion Jelmini
vollzug, sondern um ein wichtiges Element des materiellen Strafrechtes. Diese Konvention schliesst für Verbrechen gegen die Menschheit und für schwere Kriegsverbrechen die Verjährung aus. Da unser ziviles und militärisches Straf- recht bis anhin die Verjährung bei allen Verbrechen vorsah, konnte die Schweiz dieses Übereinkommen nicht unter- zeichnen. Zusammen mit dem Rechtshilfegesetz wurden aber das Strafgesetzbuch und das Militärstrafgesetz geän- dert, indem eine neue Bestimmung über die Unverjährbar- keit der Verbrechen gegen die Menschheit und der schwe- ren Kriegsverbrechen eingefügt wurde. Durch diese Neure- gelung ist der Weg für eine Ratifizierung geöffnet. Nachdem die Gesetzesrevision im Hinblick auf das Übereinkommen Nr. 82 vorgenommen wurde, ist diesem nunmehr beizutre- ten.
Im gleichen Zusammenhang ist auch das Zusatzprotokoll · bedingt verurteilter oder bedingt entlassener Personen von zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (Nr. 86, 1975) zu ratifizieren. Der Titel 1 des Protokolls enthält Bestimmungen, wonach Verbrechen gegen die Menschheit nicht als politische Vergehen betrachtet werden dürfen. Das bisherige schweizerische Recht schloss das nicht aus, son- dern überliess den Entscheid über den politischen Charak- ter dem Bundesgericht. Nachdem nun aber Artikel 3 Absatz 2 des Rechtshilfegesetzes ausdrücklich bestimmt, dass bei Verbrechen gegen die Menschheit wie bei schweren Terror- akten die Einrede des politischen Charakters keinesfalls berücksichtigt wird, erscheint die Bedingung für die Annahme des Zusatzprotokolls gegeben. Gleichzeitig kann der beim Europäischen Übereinkommen über die Ausliefe- rung (Nr. 24, 1957) angebrachte Vorbehalt zurückgezogen werden, da er die gleiche Frage beschlägt.
Mit der Annahme der vorerwähnten sechs Konventionen durch unser Land wird die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Strafrechtes wesentlich verstärkt und bei der Rechtsharmonisierung ein erheblicher Fortschritt erreicht. Der Bundesrat wird daher beauftragt, die nötigen Vorkehren für einen Beitritt zu diesem Übereinkommen zu treffen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Rapport écrit du Conseil fédéral
In seiner Motion beantragt Nationalrat Muheim, dass die Schweiz sechs Übereinkommen des Europarates auf dem Gebiete der internationalen Rechtshilfe unterzeichne und ratifiziere, nachdem nun das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) am 1. Januar 1983 in Kraft getreten ist.
Der Bundesrat möchte einleitend darauf hinweisen, dass die Schweiz am 17. November 1981 das Zusatzprotokoll Nr. 86 vom 15. Oktober 1975 und das zweite Zusatzproto- koll Nr. 98 vom 17. März 1978 zum Europäischen Ausliefe- rungsübereinkommen sowie das Zusatzprotokoll Nr. 99 vom 17. März 1978 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen unterzeichnet hat. Im übrigen hat die Schweiz am 17. Februar 1983 das Zusatz- protokoll Nr. 97 vom 15. März 1978 zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht unterzeichnet. Diese Protokolle werden in kürze den eidgenössischen Räten zur Genehmigung unterbreitet wer- den. Weiter hat die Schweiz am 21. März 1983 das Überein- kommen zur Überstellung verfolgter Personen unterzeich- net, dessen Ratifikation ebenfalls so bald als möglich bean- tragt werden soll.
Hingegen bieten die anderen in der Motion Muheim erwähn- ten Übereinkommen Nr. 51, 52 70, 73 und 82 gewisse Schwierigkeiten. Das Europäische Übereinkommen Nr. 82 vom 25. Januar 1974 über die Unverjährbarkeit von Verbre- chen gegen die Menschheit und von Kriegsverbrechen wurde bis anhin lediglich von Frankreich unterzeichnet und von den Niederlanden ratifiziert. Mangels Konsens konnte bis heute kein erklärender Begleitbericht (rapport explicatif) angenommen werden. Selbst nach Auffassung des Europa- rates handelt es sich beim erwähnten Übereinkommen um eine Totgeburt, die kaum ein Mitglied interessiert. Das Europäische Übereinkommen Nr. 70 vom 28. Mai 1970 über
die internationale Geltung von Strafurteilen wurde nebst Österreich nur von fünf Staaten (Dänemark, Norwegen, Schweden, Türkei und Zypern) und das Übereinkommen Nr. 73 vom 15. Mai 1982 über die Übertragung von Strafur- teilen gar nur von vier Staaten (die gleichen ohne Zypern) ratifiziert. Der Misserfolg dieser Übereinkommen wurde an verschiedene Sitzungen in Strassburg von fachkundigen Experten festgestellt. Ein massgeblicher Grund liegt in der Komplexität der ausgearbeiteten Regelungen. Dazu kommt, dass die Staaten, die dieses Übereinkommen ratifiziert haben, zahlreichen Anwendungsschwierigkeiten begegnen und es sich dabei um Länder handelt, mit denen die Schweiz auf dem Gebiet der Rechtshilfe kaum Beziehungen unterhält. Auch wenn das Europäische Übereinkommen Nr. 51 vom 30. November 1964 betreffend die Überwachung einer grösseren Anzahl Staaten (sechs: Österreich, Bel- gien, Frankreich, Italien, Luxemburg und Schweden) ratifi- ziert wurde, muss doch festgestellt werden, dass dieses Übereinkommen in bezug auf seine Anwendung verschie- dene Schwierigkeiten bietet. Das gleiche gilt für das Über- einkommen Nr. 52 vom 30. November 1964 über die Ahn- dung von Zuwiderhandlungen im Strassenverkehr, das bis anhin lediglich von vier Staaten (Belgien, Dänemark, Schwe- den und Zypern) ratifiziert wurde, und das auch nur unter Anbringung zahlreicher Vorbehalte. Zu erwähnen bleibt noch, dass die in den Übereinkommen Nr. 51, 52, 70 und 73 festgelegten Grundsätze verschiedentlich von der Rege- lung im IRSG abweichen und die Probleme, die durch diese Übereinkommen geregelt werden sollten, weder zahlreich noch vorrangig sind.
Aus diesen Gründen und in Anbetracht der Notwendigkeit, mit Nicht-Mitgliedstaaten des Europarates bilaterale Ver- träge abzuschliessen, ist der Bundesrat der Auffassung, eine Liste der Prioritäten erstellen zu müssen, die den wirk- lichen Bedürfnissen auf dem Gebiete der internationalen Rechtshilfe Rechnung trägt. Des weiteren ist es wün- schenswert, vorerst die Erfahrungen mit dem neuen Gesetz abzuwarten. Als Prioritäten gelten zurzeit die Ratifikation der Zusatzprotokolle Nr. 86, 98 und 99 und des Überein- kommens zur Überstellung verurteilter Personen, dessen Ziel unter anderem gerade darin besteht, zahlreiche Pro- bleme der Übereinkommen Nr. 70 und 73 zu beheben. Der Bundesrat verfolgt die Entwicklung auf dem Gebiet der Rechtshilfe in den Mitgliedstaaten des Europarates auf- merksam und prüft weiterhin, ob noch nicht angenommene Übereinkommen unterzeichnet und ratifiziert werden kön- nen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates
Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
82.948 Motion Jelmini Zeitzuschläge für Nachtarbeit Mozione Jelmini Supplemento di tempo per lavoro notturno Supplément de temps pour travail de nuit
Wortlaut der Motion vom 16. Dezember 1982
Der Bundesrat wird beauftragt, die Bestimmungen über Zeitzuschläge für Nachtdienst in den Beamtenordnungen und der Angestelltenordnung wie folgt zu ändern:
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Muheim Internationale Rechtshilfe. Konventionen des Europarates Motion Muheim Entraide juridique internationale. Conventions du Conseil de l'Europe
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1983
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III
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Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
83.369
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 24.06.1983 - 08:00
Date
Data
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