Verwaltungsbehörden 22.06.1983 82.069
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Flughafen Genf. Bahnanschluss. Zusatzkredit
Skandal, den Sie in Aussicht stellten, kann nicht stattfinden. Wir haben ja sonst genug solche Sachen. Es wurde tat- sächlich, wie Sie gesagt haben, bereits vor vier Wochen auf die Bahnhoferweiterung verzichtet. Damit stellt sich selbst- verständlich auch die Frage des Landerwerbes neu. Damit stellt sich auch die Enteignungsfrage nicht mehr. Eine Sit- zung der Eidgenössischen Schätzungskommission, die in dieser Sache vor einigen Wochen hätte stattfinden sollen, wurde deshalb bereits abgesagt. Sogar, wenn bereits ent- eignet worden wäre, hätten die SBB keine Möglichkeit gehabt - wie Sie das befürchteten -, dort Spekulationen zu betreiben, und zwar deshalb nicht, weil es im eidgenössi- schen Enteignungsgesetz eine Bestimmung gibt, dass der enteignete Landeigentümer die Rückübertragung verlangen kann, wenn das Land nicht innert fünf Jahren verwendet wird für den Zweck, für den es enteignet wurde. Die Landei- gentümer im Raume Biel-Pieterlen wären also in der Lage gewesen, Spekulation und Skandal zu vermeiden, sogar, wenn die Enteignung durchgeführt worden wäre.
Genehmigt - Approuvé
82.069
Internationale Eisenbahntransporte COTIF. Übereinkommen Transports internationaux ferroviaires COTIF. Convention
Botschaft und Beschlussentwurf vom 27. Oktober 1982 (BBI III 911) Message et projet d'arrêté du 27 octobre 1982 (FF III 868) Beschluss des Ständerates vom 28. Februar 1983 Décision du Conseil des Etats du 28 février 1983
Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer à la décision du Conseil des Etats
Herr Räz unterbreitet namens der Verkehrskommission den folgenden schriftlichen Bericht:
Das internationale Eisenbahntransportrecht wurde vor 90 Jahren geschaffen und wird zurzeit in den Internationalen Übereinkommen vom 7. Februar 1970 über den Eisenbahn- frachtverkehr (CIM) und über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV) geregelt. Beide Übereinkommen werden durch Zusätze ergänzt. Die Übereinkommen wur- den 1980 vollständig revidiert. Die Vertragsstaaten werden künftig die zwischenstaatliche Organisation für den interna- tionalen Eisenbahnverkehr (OTIF) bilden. Die Organisation hat ihren Sitz in Bern.
Das zu genehmigende Übereinkommen ist auch neu geglie- dert: Die institutionellen Bestimmungen sind im Grundsatz- übereinkommen (COTIF) festgelegt, die materiellen Bestim- mungen in den Anhängen A und B (Einheitliche Rechtsvor- schriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahn- beförderung von Personen und Gepäck, CIV, und von Gütern, CIM).
Die Einheitlichen Rechtsvorschriften in den Anhängen A und B regeln das Verhältnis zwischen den Bahnen und ihren Benützern (Reisenden, Absendern von Gepäck und Gütern, Empfängern) sowie die Beziehungen der Bahnen untereirander, die sich aus der gemeinsamen Haftung erge- ben. Die Rechtsordnung, die mit diesen Vorschriften geschaffen wird, gleicht wie bisher unserem Bundesgesetz von 1948 über den Transport auf Eisenbahnen und Schiffen.
Bei den einheitlichen Rechtsvorschriften über die interna- tionale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM) ist die Beförderungspflicht für Stückgüter aufgehoben worden. Damit haben die Mitgliedstaaten ihren Willen bekundet, die Bemühungen der Eisenbahnunternehmungen, sich auf die gewinnbringenden Verkehrsarten zu konzentrieren, zu unterstützen.
Das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahn- verkehr (COTIF) ist von allen 33 bisher beteiligten Vertrags- staaten unterzeichnet worden.
Das Übereinkommen bringt weder für den Bund noch für die Kantone zusätzliche finanzielle Auswirkungen. Das Übereinkommen kann jederzeit gekündet werden; es führt aber eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung im Sinne von Artikel 89 Absatz 3 Buchstabe c der Bundesverfassung herbei und untersteht deshalb dem fakultativen Staatsver- tragsreferendum.
Die Verkehrskommission beantragt Ihnen einstimmig, auf die Vorlage einzutreten und das Übereinkommen zu geneh- migen.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Titel et préambule, art. 1 et 2
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes (Einstimmigkeit)
76 Stimmen
83.007 Flughafen Genf. Bahnanschluss. Zusatzkredit Aéroport de Genève. Raccordement ferroviaire. Crédit supplémentaire
Botschaft und Beschlussentwurf vom 31. Januar 1983 (BBI | 897) Message et projet d'arrêté du 31 janvier 1983 (FF | 893) Beschluss des Ständerates vom 8. Juni 1983 Décision du Conseil des Etats du 8 juin 1983
Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer à la décision du Conseil des Etats
Räz, Berichterstatter: 1980 bewilligte unser Parlament für den Bahnanschluss an den Flughafen Genf einen Kredit von 64 Millionen Franken an die Gesamtausbaukosten von 189 Millionen Franken. Die Grundlage der damaligen Kostener- mittlung bildete lediglich eine Projektstudie der SBB. Dabei wurden bauliche Erkenntnisse beim Flughafenanschluss Zürich miteinbezogen. Die verkehrspolitische, volkswirt- schaftliche, aber auch staatspolitische Bedeutung gegen- über Genf, der Region, der Westschweiz sowie die Gleich- behandlung bei Zürich-Kloten wurden vom Parlament bejaht, und der Bundesbeschluss wurde gutgeheissen. Der prozentuale Kostenverteiler der gesamten Investitionen wurde, wie in Zürich, mit 6 Prozent Kanton, 34 Prozent Bund und 60 Prozent SBB beschlossen. Weitere Projektie- rungsarbeiten, Bauteuerung und Erfahrungen in Zürich-Klo-
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Internationale Eisenbahntransporte COTIF. Übereinkommen Transports internationaux ferroviaires COTIF. Convention
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1983
Année
Anno
Band
III
Volume
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Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
12
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
82.069
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 22.06.1983 - 15:00
Date
Data
Seite
896-896
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Pagina
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20 011 488
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