Verwaltungsbehörden 22.06.1983 82.062
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Ferien. Volksinitiative und Revision OR
den wir in dieser Richtung legiferieren, wenn wir diese Litera f bestehen liessen. Es ist ganz eindeutig, dass dies hier der Fall wäre, wenn Sie sich Artikel 2 näher ansehen: Da haben wir die wissenschaftliche Qualität der Forschung, die verschiedenen wissenschaftlichen Meinungen und Methoden, eine enge Verbindung von Lehre urd For- schung, ein angemessenes Verhältnis von Grundlagenfor- schung und angewandter Forschung, die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie die internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit, die zu berücksichtigen sind. Daneben gibt es keinen Platz für die «Bedürfnisse der Gesellschaft», die «Vielfalt des kulturellen Lebens der Schweiz und ihrer Regionen sowie die Anliegen der Wirt- schafts- und Konjunkturpolitik».
Es ist doch selbstverständlich, dass die Forschung in die- ser Richtung tätig sein muss, dass das Interesse des Lan- des berücksichtigt werden muss und dass auf alle Gesell- schaftskreise stets Rücksicht genommen werden muss. Aber so, wie das nun hier verpackt wird, verstossen wir gegen eine saubere Gesetzgebung.
Ich ersuche Sie daher, diese völlig unnütze Bestimmung des Artikels 2 Litera f zu streichen und es bei der bereinig- ten Fassung des Ständerates zu belassen.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
61 Stimmen 65 Stimmen
Art. 8, 9
Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
82.062 Ferien. Volksinitiative und Revision OR Vacances. Initiative populaire et révision du CO
Botschaft, Beschluss- und Gesetzentwürfe vom 27. September 1982 (BBI III, 201) Message, projets de loi et d'arrêté du 27 septembre 1982 (FF III, 177)
Antrag der Kommission Eintreten
Proposition de la commission Entrer en matière
Wagner, Berichterstatter: Wir haben es hier mit zwei Vorla- gen zu tun: Zum einen mit der Revision des Obligationen- rechtes und zum anderen mit der Volksinitiative des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes und der Sozialde- mokratischen Partei.
In den Jahren 1973, 1974, 1978 und 1981 sind von unserem Rate Postulate an den Bundesrat überwiesen worden, die alle Verbesserungen der Ferienbestimmungen verlangten. Dazu kam am 8. Oktober 1979 die vom Schweizerischen Gewerkschaftsbund und der Sozialdemokratischen Partei lancierte Volksinitiative «für eine Verlängerung der bezahl- ten Ferien». Diese Initiative wurde mit rund 123 000 gültigen Unterschriften als zustande gekommen erklärt. Sie verlangt die Aufnahme eines neuen Artikels 34octies und einer ent- sprechenden Übergangsbestimmung in der Bundesverfas- sung mit folgendem Wortlaut: «Der in einem privat- oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis stehende Arbeitneh-
mer hat Anspruch auf bezahlte Ferien von jährlich minde- stens vier Wochen bis und mit dem Kalenderjahr, in dem er das 39. Altersjahr vollendet; fünf Wochen mit Beginn des Kalenderjahres, in dem er das 40. Altersjahr vollendet; die- ser Anspruch gilt ebenso für junge Arbeitnehmer und Lehr- linge bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden.»
Absatz 2: «Kantonale Regelungen, die für den Arbeitneh- mer günstiger sind, bleiben vorbehalten.» Dann folgen die Übergangsbestimmungen.
Im Gegensatz zur bisherigen gesetzlichen Regelung der Feriendauer im Obligationenrecht wollen die Initianten künf- tig die Angelegenheit Ferien auf Verfassungsstufe regeln. Der Hauptgrund, warum das Anliegen in eine Verfassungs- initiative gekleidet wurde, sei in der Tat darin zu sehen, dass es gar keine Gesetzesinitiative auf Bundesebene gebe. Ein weiterer Grund bestehe darin, dass dies die einzige Mög- lichkeit sei, alle Arbeitnehmer, auch die im öffentlichen Dienst stehenden, zu erfassen. Die Initiative sei - so die Initianten - im Bestreben zur generellen Verkürzung der Lebensarbeitszeit zu sehen. Es gebe insbesondere vier Möglichkeiten dazu: Man könne die wöchentliche Arbeits- zeit verkürzen, die Ferien verlängern oder das Pensionsalter vorverlegen. Es sei auch möglich, dem Arbeitnehmer einen Bildungsurlaub zuzugestehen.
Die ablehnenden Gründe des Bundesrates und der Kom- missionsmehrheit zur Initiative möchte ich kurz wie folgt zusammenfassen:
Der Initiative sei die Verfassungswürdigkeit abzusprechen; sie greife zu stark in die kantonale und kommunale Hoheit ein und sei in der Vernehmlassung mehrheitlich abgelehnt . worden. In der Tat haben 23 Kantone, sieben von zehn Par- teien und sieben von zwölf Organisationen die Initiative in der Vernehmlassung abgelehnt. Allerdings spielte bei der ablehnenden Haltung die vorgesehene Ferienregelung in der Bundesverfassung eine bedeutende Rolle.
Als weiterer Grund zur Ablehnung wird angeführt, die ver- tragliche Ferienregelung solle den Vorrang vor der gesetzli- chen haben. Die Initiative sei für viele Unternehmungen nicht tragbar. Sie sehe einen zu weit gehenden Vorbehalt des kantonalen Rechtes vor.
Demgegenüber beantragt eine Kommissionsminderheit Volk und Ständen Annahme der Initiative. Der Bund hat im Jahre 1966 den Ferienanspruch aller privatrechtlich ange- stellten Arbeitnehmer mit dem Arbeitsgesetz im Obligatio- nenrecht eingeführt. Aufgrund der am 1. Januar 1972 in Kraft getretenen revidierten Bestimmungen über den Arbeitsvertrag beträgt heute der bundesrechtliche Mindest- ferienanspruch für Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr drei Wochen und für alle Arbeitnehmer zwei Wochen. Die Kantone sind aber befugt, dieses Minimum um eine Woche zu verlängern. Bis heute haben 23 Kantone den jährlichen Mindestferienanspruch für jugendliche Arbeitneh- mer bis zum vollendeten 19. Altersjahr und sämtliche 26 Kantone jenen für Lehrlinge bis zum vollendeten 20. Alters- jahr auf vier Wochen festgesetzt, also die gesetzlichen Möglichkeiten ausgeschöpft.
Für die übrigen Arbeitnehmer belief sich der Mindestan- spruch in 24 Kantonen auf drei Wochen. Lediglich die Kan- tone Uri und Graubünden liessen es bei den bundesrechtli- chen zwei Wochen Ferien bewenden. Mit ganz wenigen Ausnahmen haben heute alle Arbeitnehmer in der Schweiz einen vertraglichen Anspruch auf mindestens drei Wochen Ferien. Der bundesrechtliche Mindestferienanspruch schliesst aber nicht aus, dass durch gesamtarbeitsvertragli- che Abmachungen eine längere Feriendauer vereinbart wer- den kann. Von dieser Möglichkeit ist in den letzten Jahren Gebrauch gemacht worden. Das BIGA hat 286 Gesamtar- beitsverträge in bezug auf Ferien ausgewertet. Dabei konnte folgendes festgestellt werden: 18,5 Prozent der erwachsenen Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf vier Wochen Ferien; 2,8 Prozent auf viereinhalb Wochen und 75,9 Prozent auf fünf Wochen; 0,3 Prozent haben bereits Anspruch auf fünfeinhalb Wochen und 2,5 Prozent haben heute schon einen Maximalanspruch von sechs Wochen
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zugut. Diese maximalen Ferienansprüche sind aber zum Teil von den Dienstjahren, aber auch vom Alter abhängig. Das ist der Ist-Zustand im Jahre 1983.
Immerhin sind der Bundesrat und die einstimmige Kommis- sion der Auffassung, dass die heutigen gesetzlichen Bestimmungen von zwei Wochen Ferien und der zusätzli- chen Woche, die im Ermessen der Kantone liegt, den heuti- gen Verhältnissen nicht mehr Rechnung tragen. Der Bun- desrat hat nun eine Änderung des Artikels 329a Absätze 1 und 2 im Obligationenrecht beantragt. Er schlägt vor, jedem Arbeitnehmer mindestens drei Wochen und den jugendli- chen Arbeitnehmern vier Wochen zu gewähren. Unsere Kommission ist dann im Entscheid etwas weiter gegangen, indem sie den minimalen Ferienanspruch auf vier Wochen festgesetzt hat.
Für Jugendliche soll der Anspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr fünf Wochen betragen. Das ist insofern eine weitere Verbesserung, weil nach Vorlage Bundesrat der Anspruch nur bis zum vollendeten 19. Altersjahr vorgese- hen ist. Nach Mehrheitsbeschluss der Kommission sollen die Kantone künftig nicht mehr eine zusätzliche Ferienwo- che anhängen können. Der Kommissionsantrag würde es ermöglichen, dass wir in der ganzen Schweiz für alle Arbeit- nehmer die gleichen Voraussetzungen in bezug auf die Ferien hätten. Die zahlreichen Minderheitsanträge zeigen auf, dass dieser Artikel oder dieser Beschluss in der Kom- mission hart umstritten war. Ich verzichte in meinem Eintre- tensvotum auf die Begründung der vier Minderheitsanträge. In der Detailberatung werden wir die Unterschiede aufge- zeigt erhalten.
In Artikel 345a handelt es sich um den Ferienanspruch für Lehrlinge. Hier möchte die Kommission auf fünf Wochen gehen, unter Ausklammerung der Möglichkeit, dass die Kantone noch eine weitere Woche anhängen können. Eine erste Minderheit möchte den Kantonen eine zusätzliche Woche einräumen. Eine zweite Minderheit will dem Entwurf des Bundesrates folgen.
Ich fasse zusammen: Die Kommission beantragt Ihnen ein- stimmig, es sei auf die bundesrätliche Vorlage einzutreten. Die Kommission beantragt Ihnen mit 12 zu 9 Stimmen, der Vorlage, wie sie aus der Kommissionsberatung hervorge- gangen ist, zuzustimmen. Um Doppelspurigkeiten zu ver- meiden, beantrage ich Ihnen, zuerst über die Änderung im Obligationenrecht, indirekter Gegenvorschlag des Bundes- rates, zu diskutieren, also Eintreten auf die Vorlage des Bundesrates, und dann über die Initiative zu entscheiden. Die beiden Geschäfte laufen so ineinander, dass eine getrennte Diskussion zeitaufwendig und - nach meiner Mei- nung - überflüssig wäre. Eintreten auf die Initiative ist ohne- hin obligatorisch.
Ich möchte Ihnen also namens der Kommission Eintreten auf die Vorlage des Bundesrates beantragen.
M. Dupont, rapporteur: Le 8 octobre 1979, l'Union syndicale suisse et le Parti socialiste ont déposé une initiative popu- laire «pour une extension de la durée des vacances payées». Cette initiative prévoit des vacances minimales pour tous les travailleurs, ceux du secteur public et ceux du secteur privé. La durée minimum des vacances est fonction de l'âge : 5 semaines pour les apprentis et les jeunes travail- leurs jusqu'à la fin de l'année civile de leurs 20 ans; 4 semaines pour les travailleurs de 21 à 39 ans, et 5 semaines dès l'année civile au cours de laquelle le travailleur atteint 40 ans. L'initiative réserve en outre les réglementations can- tonales plus avantageuses pour le travailleur.
Le Conseil fédéral vous propose de rejeter l'initiative et par 15 voix contre 6, la commission fait de même. Quelles sont les raisons qui nous y incitent? Tout d'abord, sur un plan général, la constitution fédérale de par sa fonction de base juridique fondamentale de l'Etat ne devrait contenir que l'essentiel et ne devrait pas se perdre dans les détails. On peut donc affirmer en principe que l'initiative sur les vacances n'a pas sa place dans la constitution si elle a uni- quement pour but d'indiquer au législateur fédéral, dans le
détail, comment il doit utiliser les compétences constitu- tionnelles qu'il possède déjà.
D'autre part, il y a lieu de distinguer entre économie privée et secteur public. Par la présente initiative, on entend fixer une durée minimale des vacances non seulement dans le droit civil fédéral mais également, et pour la première fois, dans le droit public. Pour les fonctionnaires fédéraux, une réglementation telle que proposée par l'initiative pourrait déjà être édictée sur la base de l'article 85, 1er alinéa, de la constitution fédérale qui donne à l'Assemblée fédérale la compétence d'organiser les autorités fédérales.
Il faut d'ailleurs souligner que, depuis le 1er janvier 1981, tout fonctionnaire ou employé de la Confédération a droit à 4 semaines de vacances au moins. Il a droit à 5 semaines à partir de l'année civile dans laquelle il a 50 ans révolus et à 6 semaines à partir de 60 ans révolus. En ce qui concerne les cantons et les communes, l'acceptation de l'initiative porte- rait pour la première fois une atteinte aussi importante à la souveraineté cantonale dans le domaine de l'organisation des services publics. Or, il n'y a aucun motif de le faire et cela est déjà une raison de rejeter l'initiative. En effet, can- tons et communes, même s'ils n'atteignent pas tous le quota fédéral, se sont toujours montrés jusqu'ici des employeurs progressistes sur le plan social et il n'y a aucune raison de les priver de leur pouvoir de régler d'une façon autonome la durée des vacances de leurs fonction- naires en tenant compte de leur propre situation économi- que et financière.
En ce qui concerne le secteur privé, l'article 64, 1er alinéa, de la constitution fédérale n'autorise pas la Confédération à édicter des lois qui dérogent à la liberté du commerce et de l'industrie, sauf si ces dispositions légales relèvent des mesures de police ou du domaine social et ne sont pas de nature économique. En l'espèce, les objectifs de l'initiative ne sont pas de nature économique mais relèvent du domaine socio-politique. Leur réalisation ne dérogera donc pas à la liberté du commerce et de l'industrie, à condition qu'elle respecte le principe de la proportionnalité. Or, le législateur a maintenant la compétence d'instituer une réglementation telle que celle revendiquée par les initia- teurs. Le nouvel article proposé n'attribue pas de nouvelles compétences à la Confédération mais il ne fait que de lui prescrire la manière dont elle doit user de compétences qu'elle a déjà.
L'initiative doit dès lors être rejetée pour cet autre motif for- mel.
La mise en vigueur de la loi sur le travail et la modification du code des obligations réglant en droit privé la durée des vacances ont permis, surtout par les conventions collec- tives, de généraliser le droit aux vacances. Un nombre tou- jours plus grand de travailleurs ont pu, grâce à ces conven- tions collectives, jouir de vacances dépassant le minimum légal. Ce système doit subsister car il permet, au moyen d'accords entre partenaires, de progresser plus facilement dans le domaine social. Pour que les accords privés puis- sent jouer ce rôle favorable, il faut leur reconnaître une prio- rité absolue. L'Etat doit donc établir des bases juridiques qui accordent la plus grande marge d'action possible aux partenaires sociaux.
La liberté illimitée que l'initiative attribue aux cantons conduirait également à des dispositions par trop différentes qui seraient difficilement supportables si l'on considère que la Suisse constitue un territoire économique unique et qui iraient à l'encontre du principe de l'égalité. Si une telle réserve était adoptée, il faudrait s'attendre à ce que les can- tons se fassent à nouveau concurrence et, lors de la fixa- tion de la durée minimale des vacances, aux controverses politiques qui en résulteraient.
La majorité de votre commission propose le rejet de l'initia- tive mais elle préconise, avec le Conseil fédéral, une exten- sion de la durée minimale des vacances dans l'économie privée. Elle vous propose de le faire en révisant certaines dispositions du droit du contrat de travail.
Il faut en effet reconnaître que les auteurs de l'initiative ont raison lorsqu'ils relèvent que les mesures de rationalisation
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et de mécanisation ont accéléré le rythme du travail, provo- qué une certaine monotonie et accru la tension psychique à laquelle est soumis le travailleur. La charge physique crois- sante qui pèse sur lui et les influences de l'environnement augmentent la nécessité de périodes de repos plus lon- gues. D'après les médecins du travail, un travailleur a besoin chaque année de deux périodes de repos assez lon- gues pour conserver sa santé et sa capacité de travail. C'est pour tenir compte de ces constatations que le Conseil fédéral propose de réviser les dispositions du code des obligations mais il se limite aux minima, soit 3 semaines pour les adultes et 4 semaines pour les jeunes travailleurs jusqu'à 19 ans, tout en laissant aux cantons la compétence de prolonger d'une semaine cette durée minimum de vacances.
La majorité de la commission estime que la plupart des tra- vailleurs bénéficient déjà aujourd'hui de 4 semaines de vacances et qu'elle ne comprendrait pas que l'on fixe dans le droit une durée inférieure. Elle vous propose donc à l'arti- cle 329, 1er alinéa, d'accorder aux travailleurs 4 semaines de vacances au moins et 5 semaines aux jeunes travailleurs jusqu'à l'âge de 20 ans révolus au lieu de 19 ans, et de sup- primer l'alinéa 2, c'est-à-dire la possibilité pour les cantons de prolonger cette durée minimum.
La majorité de la commission porte également à 5 semaines au lieu de 4, les vacances accordées à l'apprenti jusqu'à l'âge de 20 ans révolus en supprimant aux cantons la com- pétence de prolonger cette durée minimum. La majorité de la commission a rejeté toutes les autres propositions aug- mentant la durée des vacances selon l'âge du travailleur. Ces modulations doivent, à son avis, se faire dans le cadre des accords entre partenaires sociaux. Un échelonnement légal selon l'âge pourrait d'ailleurs avoir des conséquences fâcheuses sur le marché de l'emploi pour les travailleurs plus âgés. Il faut mentionner encore que le projet du Conseil fédéral renonce à l'actuel délai de carence de trois mois auquel est subordonnée la naissance du droit aux vacances. Pour une année de travail incomplète, les vacances doivent donc être accordées pour une durée pro- portionnelle à la durée du travail. Le maintien du délai de carence punirait en effet sans raison les travailleurs cui doi- vent se contenter d'engagements de courte durée.
La révision du code des obligations proposée se limite à ce qui est vraiment nécessaire. Au vote final, votre commission l'adopte par 12 voix contre 9 et elle vous propose d'entrer en matière.
Präsident: Es folgen nun die Fraktionssprecher. Zuerst Herr Renschler, der gleichzeitig den Minderheitsantrag zum Bundesbeschluss A vertritt.
Renschler, Sprecher der Minderheit: Die Ferieninitiative ordnet sich in die Bestrebungen zur Verkürzung der Lebensarbeitszeit unter dem Motto «Mehr Freizeit, sinnvol- ler leben» ein. Mit der Arbeitskraft verkauft der Arbeitneh- mer auch seine Zeit. Sie ist ein kostbares Gut, das nicht unbegrenzt ist und das sich auch nicht erneuern lässt. Des- halb ist es für jeden einzelnen Menschen wichtig, über wie- viel Zeit er frei verfügen kann und wieviel Zeit er zusammen mit seiner Arbeitskraft zur Sicherung seiner Existenz und des materiellen Wohlergehens verkaufen muss.
Die drei wichtigsten Formen zur Verkürzung der Lebensar- beitszeit sind einmal die Reduktion der wöchentlichen Arbeitszeit, dann zweitens die generelle oder flexible Her- absetzung des Pensionierungsalters und drittens die Aus- dehnung der Ferien. Der Schweizerische Gewerkschafts- bund und die Sozialdemokratische Partei der Schweiz sind der Auffassung, dass alle drei Möglichkeiten genutzt wer- den sollten, um die Freizeit des Menschen zu erweitern. Die beiden Organisationen räumen mit der von ihnen lancierten Initiative der Verbesserung der gesetzlichen Ferienregelung die Priorität ein.
Der Bundesrat lehnt die Verfassungswürdigkeit der Ferien- initiative grundsätzlich ab. Die Initianten halten die Veranke- rung der Mindestdauer der Ferien mindestens für so verfas-
sungswürdig, wie beispielsweise die Verfassungsbestim- mung, wonach die Erhebung von Brauteinzugsgebühren unzulässig ist. Das können Sie nachlesen in Artikel 54 Absatz 6 der Bundesverfassung.
Es sind insbesondere drei Gründe, weshalb der Weg der Verfassungsinitiative gewählt werden musste.
Die Verbesserung der Lebensqualität ist eine der wich- tigsten gesellschaftspolitischen Zielsetzungen. Dazu gehört auch der minimale Ferienanspruch. Die Bedeutung dieser gesellschaftspolitischen Stossrichtung wird unterstrichen, wenn einzelne wichtige Erfordernisse, wie die Ferien, wie die wöchentliche Arbeitszeit oder wie das Pensionierungs- alter, in der Verfassung ihren Niederschlag finden.
Nur über den Verfassungsweg ist es möglich, die Min- destdauer der Ferien für alle Arbeitnehmer, und zwar sowohl im privaten als auch im öffentliche Sektor in gleicher Weise zu regeln.
Das Fehlen der Gesetzesinitiative zwingt die Stimmbür- ger, ihre gesetzgeberischen Anliegen über die Verfas- sungsinitiative anzustreben, insbesondere immer dann, wenn der Bundesrat und die Mehrheit des Parlamentes nicht bereit sind, entsprechende parlamentarische Vor- stösse zu erfüllen. Ich erinnere in diesem Zusammenhang an die beiden Motionen Canonica vom Jahre 1973 und die Motion Seiler vom Jahre 1978. Alle drei wurden von Bun- desrat und Nationalrat abgelehnt, zwei wenigstens noch als Postulate überwiesen. Konkret geschehen ist aber dennoch nichts. Wenn durch die Initiative jetzt nicht politischer Druck ausgeübt würde, würde der Bundesrat wahrscheinlich auch diese Minirevision des Obligationenrechtes nicht vorschla- gen.
Ein Nachteil der verfassungsmässigen Verankerung der Mindestferien ist allerdings nicht zu bestreiten: Die Erhö- hung des gesetzlichen Minimalanspruches auf Ferien bedarf einer Verfassungsänderung. Wenn man über das hinausgehen will, was jetzt die Initiative vorschlägt - in zehn Jahren vielleicht -, müsste man wiederum die Verfassung ändern; das ist sicher ein Nachteil des Initiativ- und Verfas- sungsweges. Dieser Nachteil vermag aber die drei genann- ten Argumente für die Initiative nicht aufzuwiegen. Damit die Zeitspanne, bis zur nächsten notwendigen Anpassung nicht zu kurz ist - ich habe gesagt, vielleicht in zehn Jahren -, begnügt sich die Initiative nicht nur mit der gesetzlichen Absicherung des Ist-Zustandes, sondern geht etwas dar- über hinaus. Dies trifft vor allem auf die 5. Ferienwoche ab dem vollendeten 40. Altersjahr und für die 5. Ferienwoche für die jugendlichen Arbeitnehmer sowie die Lehrlinge zu. Als die Initiative Ende 1978, also vor viereinhalb Jahren, lan- ciert wurde, schätzte man, dass ihre Annahme durch Volk und Stände rund zwei Millionen Arbeitnehmern eine zusätz- liche Ferienwoche bringen werde. In der Zwischenzeit dürfte sich diese Zahl um fast die Hälfte reduziert haben. Bis zur frühestmöglichen Inkraftsetzung des neuen Verfas- sungstextes im Jahre 1985 werden voraussichtlich noch knapp eine Million Arbeitnehmer davon direkt profitieren können. Dieser Hinweis auf die Auswirkungen der Initiative illustriert, dass der Gewerkschaftsbund und die SPS mit ihrem vorgeschlagenen Verfassungstext die vertraglichen Regelungen der Ferien nicht durch die gesetzliche Veran- kerung ersetzen wollen. Den kollektivvertraglichen Verein- barungen soll weiterhin der Vorrang eingeräumt werden. Der Spielraum dafür ist gegeben, beispielsweise für die 6. Ferienwoche ab 60. Altersjahr oder für erhöhten Ferien- anspruch bei Schichtarbeit oder für die Gewährung von Ferientagen als Dienstaltersgeschenk oder auch für die generelle Einführung der 5. Ferienwoche.
Auch ein Vergleich mit anderen westeuropäischen Ländern zeigt, dass die Initiative den Nachholbedarf keineswegs abdeckt. Zurzeit haben fünf westeuropäische Staaten die 5. Ferienwoche generell gesetzlich verankert. In sechs wei- teren Ländern kommt die Mehrheit der Arbeitnehmer durch vertragliche Regelungen in den Genuss der 5. Ferienwoche. Auch die 6. Ferienwoche ist in einer Reihe von westeuropäi- schen Ländern keine Ausnahme mehr.
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Der Vergleich mit anderen westeuropäischen Ländern belegt aber ebenfalls, dass die schweizerische Wirtschaft gegenüber dem Ausland wegen der schlechteren Ferienre- gelung bei uns zu Lasten der Arbeitnehmer einen Konkur- renzvorteil aufweist. Die Initiative kompensiert diesen Kon- kurrenzvorteil nur teilweise, wenn überhaupt. Es ist davon auszugehen, dass in zahlreichen Wirtschaftsbranchen der erhöhte Ferienanspruch durch die Produktivitätssteigerung weitgehend aufgefangen werden kann. Sogar der Bundes- rat stellt in seiner Botschaft fest, dass die Initiative längerfri- stig für die Arbeitgeber keine finanziellen Konsequenzen haben werde. Es gilt in erhöhtem Masse als bis anhin - das ist die feste Überzeugung der Gewerkschaften -, Produkti- vitätssteigerungen in mehr Freizeit für die Arbeitnehmer - selbstverständlich ohne Lohneinbusse - umzuwandeln. Kurz- und mittelfristig mögen kostenwirksame Auswirkun- gen eintreten, vor allem dann, wenn die Initiative die Anstel- lung von zusätzlichem Personal notwendig macht. Aber die Initiative darf durchaus etwas kosten. Die Initianten sind nämlich der Auffassung, dass die Initiative ein zweckmässi- ges Mittel darstellt, um neue Arbeitsplätze zu schaffen und damit die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen. Es ist billiger, die Entstehung grosser Arbeitslosigkeit zu verhindern, als sie wirksam bekämpfen zu müssen, wenn sie erst einmal Reali- tät geworden ist, wie beispielsweise in unserem nördlichen Nachbarland, der BRD.
In der näheren Zukunft werden durch die neuen Techniken, von der Mikroelektronik bis zu den Industrierobotern, ver- mutlich Hunderttausende von Arbeitsplätzen vernichtet. Zwar werden durch die neuen Techniken auch neue Arbeitsplätze entstehen, aber per Saldo wird ein starker Verlust an Arbeitsplätzen resultieren. Wir stehen am Ende der Beschäftigungsgesellschaft, d. h. inskünftig werden Beschäftigungsmassnahmen nicht mehr genügen, um die erforderliche Zahl von Arbeitsplätzen zu gewährleisten. Die sinkenden Erwerbsmöglichkeiten müssen daher besser auf die arbeitende Bevölkerung verteilt werden. Das Recht auf Arbeit ist zu gewährleisten. Aber dieses Recht darf nicht länger verknüpft werden mit der Pflicht zum «sich z'Tod chrampfe», was ja vor allem in der deutschen Schweiz üblich ist, indem man meint, wer arbeiten darf, der soll sich auch praktisch zu Tode schinden. Um das zu verändern, bietet die Ferieninitiative eine zweckmässige Möglichkeit. Wie ein Kanon wiederholt der Bundesrat in seiner Botschaft das Loblied auf die Vertragspartnerschaft. Auch die Gewerkschaften sind an guten vertraglichen Regelungen sehr interessiert. Es gehört zu ihrer vorrangigen Arbeit, sich dafür einzusetzen. Dennoch müssen zwei ergänzende Bemerkungen dazu gemacht werden:
Es gibt in der Schweiz mehrere Erwerbsbereiche, wo die Arbeitgeber gesamtarbeitsvertraglichen Regelungen ableh- nend gegenüberstehen. Ich erwähne das Gesundheitswe- sen, den Sozialbereich und den Energiesektor, um nur drei herauszugreifen. In diesen drei Gebieten ist die öffentliche Hand, darunter auch der Bund, massgeblich beteiligt, bei- spielsweise durch Subventionen oder gar als Arbeitgeber. Wenn der Bundesrat in seiner Botschaft behauptet, die Initiative verletze den Grundsatz des Vorranges der vertrag- lichen oder gesetzlichen Regelung, dann müsste er doch wohl vorerst alles in seinen Kräften Stehende unternehmen, um diesen Grundsatz überall durchzusetzen. Einen Grund- satz hochzuhalten, der nicht allgemeingültig ist, weil es an vertraglichen Regelungen fehlt, ist kein überzeugendes Bekenntnis.
Der Bundesrat plädiert für ein Höchstmass an Spielraum für die Vertragspartner. Diesen Spielraum haben die Arbeit- geber in der letzten Zeit durch ihre Verweigerung derart herabgesetzt, dass die Gewerkschaften immer mehr gezwungen werden, anstelle von Verhandlungen mit ande- ren Mitteln, wie Schiedsverfahren, Kampfmassnahmen oder eben gesetzlichen Normen, die berechtigten Anliegen der Arbeitnehmer durchzusetzen. Der Bundesrat wirft der Initia- tive ferner einen zuweit gehenden Eingriff in die kantonalen und kommunalen Autonomien vor. Wenn es in den Kanto-
nen und Gemeinden aber darum geht, Begehren des öffent- lichen Personals abzublocken, dann verzichten sie gerne auf ihre Autonomie. Das beste Beispiel dafür ist die Verkür- zung der wöchentlichen Arbeitszeit: Nachdem die eidge- nössischen Räte sie abgelehnt haben, werden bei Kanto- nen und Gemeinden die Begehren auf Arbeitszeitverkür- zung abgeblockt mit dem bedauernden Hinweis, man könne nicht etwas vorwegnehmen, was auf Bundesebene abge- lehnt worden sei.
Ich komme zum Schluss: Die Ferieninitiative des SGB und der SPS ist ein Beitrag zur Verbesserung der Lebensquali- tät, für die alle Parteien mindestens vor den Wahlen eintre- ten. Die Initiative ist ein Mittel zur Bekämpfung der Arbeits- losigkeit von heute und morgen.
Ich bitte Sie deshalb, dem Minderheitsantrag zuzustimmen, der Volk und Ständen die Annahme der Initiative empfiehlt.
Aregger: Das Wort Ferien regt die menschliche Phantasie an wie kaum ein zweites, sind doch mit ihm Vorstellungen 'des «Dolce far niente», der freien Verfügung über die Zeit, der Verwirklichung langgehegter Pläne verbunden. Um Ferien und Tourismus ist eine ganze Industrie entstanden, die mit ihren Angeboten dazu beiträgt, Ferien möglichst attraktiv zu gestalten. Wir Schweizer sind nicht nur zu einem der reisefreudigsten Völker geworden, sondern unser Land ist ja selbst traditionellerweise ein Ferien- und Reiseziel von Tausenden von Touristen aus aller Welt.
Ferien sind aber auch eine absolute Notwendigkeit und Selbstverständlichkeit im Bereich der Sozialpolitik gewor- den. Soziale Sicherheit, gerechter Lohn, humane Gestal- tung des Arbeitsplatzes, eine der Produktivität angemes- sene Arbeitszeit und schliesslich die Ferien sind jene Fix- punkte, zwischen denen sich das dauernde Streben nach Verbesserung der Grundlagen für die sogenannte Lebens- qualität abspielt. Es ist sicher unbestritten, dass wir Schweizer diesbezüglich im internationalen Vergleich recht weit gekommen sind, wobei sich ein Vergleich allerdings nicht nur auf Westeuropa beschränken, sondern auch das erstaunliche Japan miteinbeziehen sollte.
Es gibt in unserem Land eine fast unbegrenzte Zahl von verschiedenen Ferienregelungen. Die berufs- oder bran- chenbezogenen, aber auch die geographischen oder kanto- nalen Unterschiede sind so gross, dass sie niemals über einen Leisten geschlagen werden können. Noch viel zahlrei- cher sind aber die individuellen Unterschiede bei der Feriengestaltung und selbst beim Ferienbedürfnis des ein- zelnen. Die FdP-Fraktion ist aus dieser Erkenntnis heraus gegen jede staatliche Reglementierung der Ferien, gegen jeden Eingriff in einen der letzten Bereiche privater Lebens- gestaltung. Der Staat ist dazu da, die Mindestansprüche jedes Arbeitnehmers zu garantieren, und damit soll es sein Bewenden haben. Wir wollen insbesondere keine Ein- schränkung des freien Verhandlungsspielraums der Sozial- partner. Die heute bestehenden, vielfältigen Lösungen in den Gesamtarbeitsverträgen sind der beste Beweis dafür, dass schon die bisherige Ferienregelung im OR genügend Spielraum für zum Teil sehr weitgehende und fortschrittli- che Varianten bot.
Wenn wir mit der vorgeschlagenen Revision des OR auch die gesetzlichen Minima angemessen anheben, wird die weitere Detailausgestaltung so gut wie heute auch in Zukunft möglich sein. Das OR ist nicht dazu da, die Rolle des Vorkämpfers zu übernehmen, um möglichst hohe Ferienmaxima vorzuschreiben. Es soll vielmehr nichtorgani- sierten Arbeitnehmern und anderen Nachzüglern zu jenem gesetzlichen Mindestferienanspruch verhelfen, der heute allgemein als normal anerkannt wird.
Sicher aber können längere Ferien, längeres Nichtstun keine neuen Arbeitsplätze schaffen oder auch nur Arbeits- plätze erhalten. In diesem Sinne unterstützen wir den Vor- schlag des Bundesrates, die Mindestdauer der Ferien auf drei Wochen festzulegen, verbunden mit der Kompetenz- erteilung an die Kantone, eine weitere 4. Woche beschlies- sen zu können.
Wir lehnen im Rahmen der Minimalvorschriften eine Abstu-
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fung nach Lebens- oder Dienstalter nicht zuletzt deshalb ab, weil heute auf diesem Sektor schon so viele Varianten praktiziert werden, dass eine allgemein anerkannte Formel nicht mehr gefunden werden kann.
Wir verzichten im Gegensatz zur bundesrätlichen Fassung auf eine Differenzierung zwischen Lehrlingen und jugendli- chen Arbeitnehmern und wählen für beide Kategor.en das vollendete 20. Altersjahr. Entscheidend an unserem Antrag, der damit vielleicht einen gangbaren Kompromiss darstellt, ist der Mindestanspruch von fünf Wochen Ferien für alle Jugendlichen. Wir gehen hier ausdrücklich weiter als der bundesrätliche Antrag, und wir wissen sehr wohl, dass damit vor allem für die Lehrbetriebe eine neue Belastung entsteht, die neben der vergrösserten Stundenzahl des Fachunterrichts und in einzelnen Fällen der Berufsmittel- schule eben noch verkraftet werden muss. Aber die FdP- Fraktion will zugunsten der Jugendlichen ein Zeichen set- zen. Wir haben Verständnis für die Probleme, die beim Jugendlichen durch die abrupte Kürzung der Feriendauer nach Abschluss der Schulzeit entstehen. Wir sehen auch die Doppelbelastung der Lehrlinge durch Berufsarbeit und Fachunterricht bzw. in vielen Fällen noch durch zusätzliche Abendkurse. Es ist uns auch sehr daran gelegen, den berufstätigen Jugendlichen und Lehrlingen eine Ferien- dauer anzubieten, die zwar nicht mit derjenigen vor. Mittel- schülern und Studenten verglichen werden kann, aber immerhin positive Auswirkungen haben dürfte. An dieser Stelle appellieren wir aber an die Jugendlichen, ihre Ferien sinnvoll zu gestalten. Sport, Hobbys, kreative Tätigkeiten oder Reisen zu günstigen Jugendtarifen bieten sich als Möglichkeiten an, wie sie frühere Generationen noch nicht kannten.
Aus der Kommissionsarbeit resultierte eine Vielzahl vonein- ander abweichender Anträge. Wir empfehlen Ihnen, einer möglichst einfachen, klaren Lösung, wie wir sie Ihnen vor- schlager, zuzustimmen. Aus meinen Ausführungen geht als weitere logische Folge hervor, dass wir Ihnen gleichzeitig die Ablehnung der sogenannten Ferieninitiative empfehlen.
M. Cavadini: L'examen auquel nous devons proceder ici n'est peut-être pas, politiquement parlant, le plus simple. En effet, parler de l'extension des vacances provoque à coup sûr la sympathie d'un nombre élevé de citoyennes et de citoyens. Le thème n'est pas ingrat sur le plan électoral. L'initiative du Parti socialiste et de l'Union syndicale suisse relative à ce sujet, a facilement abouti. Nous devons mettre en évidence, quant à nous, la nécessité de la rupture des activités laborieuses, le bienfait de périodes de repos continu, la nécessité d'échapper à la pression d'un travail répétitif. Cette évidence ne doit pas cependant nous conduire à admettre la proposition qui nous est faite. Pour des raisons de fond, le groupe libéral vous engage à recom- mander au peuple le rejet de l'initiative, tout en acceptant la révision des dispositions du code des obligations proposée par le Conseil fédéral. Le groupe libéral ne retiendra que ces modifications et s'opposera aux autres propositions. Un simple examen sur le plan constitutionnel nous montre que la démarche est inopportune. En effet, la Confédéra- tion, par le biais de l'Assemblée fédérale, a déjà la compé- tence de traiter du statut des fonctionnaires et des employés fédéraux, conformément à l'article 85, 1e alinéa, de la constitution. Donc, en ce qui concerne le secteur public fédéral, l'initiative donne des instructions sur la manière d'utiliser des compétences acquises. On peut ainsi aisément montrer que la proposition ne relève pas du niveau constitutionnel.
Au demeurant, la Confédération n'a pas pouvoir de légiférer au sujet des employés et des fonctionnaires cantonaux et communaux. Si la mesure proposée était adoptée, elle por- terait gravement atteinte à la souveraineté cantonale. Il n'est pas intéressant de rappeler que vingt-trois cantons sur ving :- quatre qui ont répondu à la procédure de consul- tation, cnt rejeté la mesure proposée. Doit-on ici encore prendre un chemin que le fédéralisme élémentaire nous
engage à éviter? Les cantons et les communes ne doivent pas être mis au pas de cette manière.
Dans le domaine du secteur privé, la Confédération - on le sait - doit respecter la liberté du commerce et de l'indus- trie. L'initiative porte-t-elle atteinte à ce principe? Dans une certaine mesure, peut-être. En fait, ses buts sont politiques et sociaux. En réalité, elle n'accorde aucune nouvelle com- pétence à la Confédération et lui prescrit, là aussi, la manière de se servir de celles qu'elle possède. On se trompe donc en recourant à la modification constitution- nelle.
La proposition pèche enfin par une absence grave de dis- positions transitoires qui devraient normalement tempérer la rigidité de la disposition. Nous citons le texte de l'initia- tive: «Les règles prévues à l'article 34ortis seront appli- quées à tous les rapports de travail dès le début de l'année civile suivant l'adoption de cette disposition constitution- nelle.» Cette seule disposition rend nuisible un ensemble bien dangereux. On ne saurait nier que cette absence de souplesse peut faire peser une menace réelle sur de nom- breuses entreprises vulnérables ou placées dans des conditions de vive concurrence.
Je dirai un mot encore sur le coût économique de l'initiative qui nous est proposée. On a parlé que les circonstances actuelles sont loin de garantir que toutes les entreprises pourraient absorber par un accroissement de productivité, la surcharge que l'on voudrait les voir supporter. Certaines branches en souffriraient fortement, de même que les petites entreprises et les services. En l'occurrence, l'initia- tive, une fois encore, vise à imposer à toute entreprise, une réglementation rigide: on ne saurait négocier en cas de dif- ficultés sur le maintien d'emplois, par exemple.
Certaines concessions peuvent être bénéfiques, qui ne seraient plus possibles si l'initiative constitutionnelle était admise. Il faut remarquer enfin que sur le plan de l'emploi, la proposition irait à fin contraire: les semaines supplémen- taires de vacances, qui seraient ainsi imposées, augmente- raient le prix du travail et tendraient plus à une réduction des effectifs qu'à la création de nouveaux postes. On peut ironiser sur la disproportion apparente entre la modicité de la mesure proposée et le poids de la conséquence écono- mique entrevue. La réalité est têtue, nous ne devons sim- plement pas courir ce risque.
Mentionnons encore le fait que l'initiative réserve sans aucune restriction les réglementations plus avantageuses des cantons. Est-ce là un argument fédéraliste? Partielle- ment, on peut imaginer des réglementations très diffé- rentes selon les ressources économiques des cantons. Cette situation serait difficilement supportable sur un terri- toire économique de la dimension de notre pays. On ten- drait à un renforcement des forts et, par là, à un affaiblisse- ment accru des faibles. Comment serait alors rempli le pos- tulat de l'égalité souhaitée ?
Le groupe libéral accorde par contre la plus grande impor- tance à la réglementation contractuelle, qui doit être privilé- giée par la souplesse qu'elle suppose, par l'adéquation aux diverses situations qu'elle implique. Cette voie-là a montré son efficacité, elle est conforme au principe du libéralisme économique que nous souhaitons. Si nous acceptons la révision du code des obligations, dans la version du Conseil fédéral, c'est que celle-ci se' borne à reconnaître la durée minimale des vacances généralement admise aujourd'hui dans notre pays. La proposition garantit des droits supplé- mentaires, mais qui devront être définis par des accords contractuels.
Nous admettons le bien-fondé d'un minimum de 3 semaines de vacances, parce qu'il se borne à prendre acte d'une situation de fait et qu'il ne tente pas, par le biais d'une disposition légale, d'anticiper sur les conclusions de la politique contractuelle plus avantageuse. Les conven- tions collectives permettent l'augmentation de la durée des vacances, mais tiennent compte des données fondamen- tales et des aspects particuliers de chaque situation. Une réglementation légale excessive conduirait tout simplement à une mise en péril de la politique contractuelle que nous
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soutenons. C'est pourquoi nous vous engageons à propo- ser le rejet de l'initiative et à accepter les propositions de révision du code des obligations du Conseil fédéral.
Basler: Wir haben in der letzten Session ein Milliardenpaket zur Stärkung der schweizerischen Wirtschaft geschnürt und werden in der nächsten ein weiteres vorgelegt erhalten. Wir haben in der schweizerischen Wirtschaft technische Pro- bleme, Probleme der Erneuerung und der Umstrukturie- rung, aber auch Absatzsorgen, denn wir sitzen auf zu hohen Kostensockeln. Diese bestehen nicht nur aus den ausbezahlten Löhnen, sondern aus Sozialleistungen, Abga- ben und Steuern. Alle diese Auflagen schlagen sich im Preis des Produktes nieder. Diese Erzeugnisse unserer Arbeit in der Welt abzusetzen, wird für uns zunehmend schwieriger. Die verteuerte Produktion hebt auch im Lan- desinnern die Preise der Waren und Dienstleistungen und damit die Lebenskosten.
In diese Wirtschaftslage passt die Initiative für eine Verlän- gerung der bezahlten Ferien nicht, denn lohnausgeglichene Arbeitszeitverkürzung - und um die geht es hier - führt wie- derum zu höheren Kosten einer effektiv noch geleisteten Arbeitsstunde. Es ist doch dasselbe Problem und die glei- che Grössenordnung, die wir bei der Kürzung der 44-Stun- den-Woche auf 42 Stunden bei gleichbleibendem Lohn gesehen haben. Hier wollen die Initianten die 48 Arbeitswo- chen des Jahres auf 46 kürzen - bei unverändertem Jahres- gehalt.
Den unglaublich hohen Lohnkosten eines Arbeitstages wol- len wir hier einmal nachgehen. Ich nehme dafür das Beispiel der allgemeinen Bundesverwaltung, weil die Zahlen für alle überprüfbar vorliegen. Die Folgerungen gelten auch für die Privatwirtschaft.
Von den 365 Tagen des Jahres haben wir nicht mehr 52 Ruhetage wie früher, sondern dank der 5-Tage-Woche deren 104. Beim Bund kommen von den verbleibenden 261 Tagen noch 20 Ferientage und 10 gesetzliche Feiertage in Abzug. Infolge Krankheit und Unfall gehen nochmals durch- schnittlich 10 Arbeitstage verloren. Aber auch diese 221 Arbeitstage haben noch Verluste infolge Militärdienst, Aus- übung öffentlicher Ämter und Urlaube individueller Natur. Sie sind beim Bund statistisch nicht erfasst, doch dürften - wie ein Vergleich mit der Privatwirtschaft zeigt - 5 Ausfall- tage eher die untere Grenze sein.
Nun lesen wir im Voranschlag 1983, dass die gesamten dem Arbeitgeber Bund anfallenden Personalkosten 2545 Millio- nen Franken betragen. Verteilen wir diesen Personalauf- wand auf die 33 548 bewilligten Stellen, so ergibt das rund 76 000 Franken an durchschnittlichen Personalkosten pro Arbeitsplatz und Jahr. Werden diese wieder auf die eben festgestellten 216 Arbeitstage eines Angestellten verteilt, so ergibt das 350 Franken pro wirklich geleisteten Arbeits- tag. Das sind erst die Kosten aus Lohn- und Sozialleistun gen. Um zum Betriebsaufwand zu gelangen, sind noch die Raumkosten, die Abschreibungen und das Verbrauchsma- terial zu den Personalkosten zu schlagen. Müsste die Zeit auftragsweise nach aussen in Rechnung gestellt werden, so kämen noch Zuschläge für Administration und Führung dazu. Wir ziehen aus diesem Beispiel folgende Schlüsse:
Wer gezwungen ist, die Dienstleistungen eines Betriebes im Stundenaufwand zu verrechnen - ich weiss, wovon ich spreche -, der kommt auf Ansätze, die von vielen als über- rissen angesehen werden, weil sie die Summe aller gesetzli- chen Verpflichtungen nicht mehr ersehen können, die auf einer produktiven Arbeitsstunde lasten. Wir wehren uns gegen eine weitere gesetzlich bedingte Erhöhung der Arbeitskosten, weil wir im eigenen Lande dort an die Grenze der Verständigung stossen, wo im Zeitaufwand Lei- stungen zu verrechnen sind.
Im Land mit den weltweit höchsten Löhnen, aber den geringsten Bodenschätzen, im Land, das wie kein anderes darauf angewiesen ist, Güter und Dienstleistungen auszu- führen, ist eine landesweit wirksame Erhöhung der Stun- denlohnkosten doch das letzte, das wir in einer Zeit wirt-
schaftlicher Schwierigkeiten herbeiführen sollten. Die wirt- schaftliche Leistungsfähigkeit ist bereits gefährdet durch die Summe der sozialgesetzlichen Auflagen. Leistung muss als Arbeit in der Zeit gemessen werden.
Aber hier ist ja die Lust zum Reglementieren grösser als die Vernunft. Die im Gesetzesentwurf des Bundesrates formu- lierte Vorschrift, dass wenigstens zwei Ferienwochen zusammenhängen müssen, sind zu hart formulierte Ver- pflichtungen, es sind Paragraphen, die zum Beispiel einem Sportler seine persönliche Freizeitgestaltung einschränken. Man erkennt, dass der Bürger solche Auflagen zu recht als Bürokratie empfindet, dass in der arbeitsteiligen, hochspe- zialisierten Schweizer Wirtschaft - wie das Kollege Aregger gesagt hat - mit ihren 100 000 verschiedenen Unterneh- mungen und vielen hundert Berufen nichts schädlicher ist als immer wieder gesetzliche Regelungen, die der Vielfalt der persönlichen Anliegen ja nie gerecht werden.
Die SVP warnt vor der Beanspruchung des Produktivi- tätsfortschrittes für Einzelanliegen sozialpolitischer Art, denn. auch anderenorts wird auf den künftigen Produktivi- tätsfortschritt hingewiesen, aus dem heraus ein Anliegen, wie hier eine Verlängerung der bezahlten Ferien, finanzier- bar sein soll. Wir machen darauf aufmerksam, dass ein Wettstreit entstehen wird um die Verteilung dieser beschränkten Mehrerträge aus gesteigerter Produktivität. Zum einen sollten sie der Erneuerung, der Umstrukturie- rung, der Ausbildung, eventuell auch dem Überbrücken von Durststrecken dienen, zum anderen haben wir sozialpoli- tisch noch unwahrscheinlich viel zu verkraften. Folgende Vorhaben sind hier beschlossen, aber noch nicht einge- führt: Ab 1. Januar des nächsten Jahres wird das Unfallver- sicherungsgesetz auf alle Betriebe ausgedehnt werden. Alle Arbeitnehmer müssen betriebs- und nichtbetriebsun- fallversichert sein -, und zwar nicht nur für Heilungskosten, sondern auch für Lohnausfall. Ein Jahr später wird die zweite Säule eingeführt, die berufliche Vorsorge somit zwin- gend; diese Versicherungsverpflichtung ist volkswirtschaft- lich gesehen von der gleichen Mächtigkeit wie die AHV/IV. In der Kommission für die Teilrevision der Krankenversiche rung ist bereits beschlossen worden, dass ein Lohnausfall ab 3. Krankheitstag bis zum 720. Tag zu versichern sei. Dazu kommt die Mutterschaftsversicherung. Neben der Arbeitslosenversicherung, deren Taggeldhöchstzahl wir diese Session von 180 auf 240 Tage pro Kalenderjahr aus- gedehnt haben, türmen sich auch die Begehren für eine 10. AHV-Revision. Wer diese, zum Teil bereits beschlosse- nen, aber noch nicht überall in der Wirtschaft verkrafteten, neuen sozialpolitischen Anliegen überblickt, der sieht, dass gesamteidgenössische Lösungen für eine Verlängerung der bezahlten Ferien nicht auch noch über Produktivitätsfort- schritte bezahlt werden können.
Wir wollen uns überlegen, wie überhaupt die künftige Arbeitswelt unserer Gesellschaft zu gestalten ist, wenn die vorhandene Arbeit auf möglichst Viele zu verteilen ist. Wir haben die Kinderarbeit dank sozialpolitischer Vorstösse im letzten Jahrhundert beseitigt. Statt dessen bilden wir unsere Jugend durchschnittlich bis zum 20. Lebensjahr
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aus. Mit 65 werden die Männer, mit 62 Jahren die Frauen pensioniert. Sie geniessen durchschnittlich noch 15 Lebensjahre. Somit trägt ein Arbeitnehmer in der Regel während seinen 45 Jahren Erwerbstätigkeit noch 35 Lebensjahre der Jugend und des Alters. Vollziehen wir nun die Rechnung: Den produktiven 45 Erwerbsjahren zu 216 wirklich geleisteten Arbeitstagen pro Kalenderjahr, das sind 9720 Tage, steht eine Lebensdauer von durchschnittlich 80 Jahren zu 365 Tagen pro Jahr gegenüber, also 29 200 Tage. Somit ist die Zahl der erwerbstätigen Arbeitstage im Durch- schnittsleben unserer heutigen Angestelltengesellschaft nur ein Drittel der effektiv gelebten Tage. Daher wird es, Kollege Renschler, immer schwieriger, ja unmöglich, bei gleichbleibendem Lebensstandard die Lebensarbeitszeit noch weiter zu kürzen. Wenn wir es dennoch tun, so verteu- ern wir die Arbeit derart, dass der Druck, sie wegzurationali- sieren, noch weiter ansteigt, die Arbeitslosigkeit also zunimmt.
Wir folgern daraus, dass wir mit Forderungen für verkürzte Arbeitszeit bei gleichbleibendem Lohn, also erhöhten Lohn- kosten pro Arbeitsstunde, keine bessere Arbeitsverteilung erreichen werden und die Arbeitslosigkeit nicht beseitigen können. Nachdem es aber nicht möglich sein wird, gesamt- schweizerisch gleichsam auf dem Gesetzesweg Lohnkür- zungen zu deklarieren, braucht die Wirtschaft Spielraum an allen Orten, um angepasste Lösungen zu finden. Lassen wir doch die Arbeit auch ein Mittel zur Lebenserfüllung sein und nicht nur ein Übel, das es gesetzlich zu reduzieren gilt. Lassen wir für den Anpassungsdruck zur Verteilung der vorhandenen Arbeit auch einen Freiraum, indem wir in guten Zeiten den Arbeitsmarkt spielen lassen und in schlechten nach angepassten Lösungen für die einzelnen Branchen und Betriebe suchen. Gesetzliche Regelungen erschweren das, sie sind uniform, sie schränken den Spiel- raum für gestaltbare Einzellösungen ein.
Die SVP ehnt aus all diesen Gründen die Volksinitiative für eine Verlängerung der bezahlten Ferien ab, aber auch alle Anträge, die über den bundesrätlichen Vorschlag zur Revi- sion der Ferienregelung hinausgehen.
M. Carobbio: Le principe d'une réduction de la durée du travail tant par la voie de la modification de l'horaire hebdo- madaire que par celle de l'abaissement de l'âge donnant droit à la retraite ou de celle de l'allongement de la durée des vacances reçoit l'appui complet du groupe du Parti du travail, du Parti socialiste autonome et des Organisations progressistes.
Nos partis se sont toujours battus pour réaliser ce postulat tant sur le plan législatif que sur le plan contractuel. Je rap- pelle que nos partis ont été les promoteurs des initiatives relatives à la semaine des quarante heures et à la fixation de l'âge de la retraite à 60 ans pour les hommes et à 58 ans pour les femmes. Malheureusement, les initiatives n'ont pas trouvé grâce devant le peuple, à cause, évidemment, de l'opposition des partis bourgeois mais aussi, hélas! du man- que d'enthousiasme des syndicats pour cette initiative et de leurs mauvais calculs.
Ce sont encore nos partis qui ont lancé avec succès la nou- velle initiative en faveur de l'abaissement de l'âge de la retraite à 62 ans pour les hommes et à 60 ans pour les femmes, initiative qui sera examinée prochainement par le Parlement, et nos partis soutiendront activement l'initiative en faveur de la semaine des 40 heures dont l'Union syndi- cale suisse prévoit le lancement.
Il est donc évident que notre groupe soutient avec convic- tion les divers points de l'initiative en discussion, comme il l'a fait lors de la récolte des signatures, bien que les promo- teurs aient refusé de le faire unitairement. Nous sommes convaincus, comme d'autres de nos collègues du reste - et je me réfère en particulier à l'intervention du collègue Renschler, avec qui je suis complètement d'accord - qu'une amélioration du régime des vacances tant dans l'économie privée que dans le secteur public non seule- ment se justifie, mais encore s'impose. Le régime légal en vigueur tel qu'il est fixé dans le code des obligations et qui
comporte une durée minimale de 2 semaines de vacances pour les travailleurs en général et de 3 semaines pour les jeunes de moins de 19 ans - durées que les cantons peu- vent augmenter d'une semaine - doit en effet être consi- déré comme inadéquat et insatisfaisant et, ainsi que le Conseil fédéral le dit lui-même dans son message, non conforme aux dispositions de la Convention nº 132 sur les congés annuels payés de l'Organisation internationale du travail, que la Suisse n'a, pour cette raison, même pas pu ratifier. Il est vrai, et cela a déjà été dit, que dans la pratique, la situation est heureusement différente. Les conventions collectives et les lois cantonales prévoient en général, à part quelques exceptions, un régime bien plus favorable. Malgré cela, ce régime est encore insatisfaisant et inadé- quat au regard de l'évolution économique et technologique dans le monde du travail.
Les raisons qui militent en faveur d'une nette amélioration du régime des vacances sont donc évidentes et je me bor- nerai à citer les principales d'entre elles puisqu'elles ont été déjà développées par d'autres de nos collègues. En pre- mier lieu, il s'agit des nouvelles conditions de travail dans l'industrie moderne (technologies compliquées, rythmes de travail toujours plus intenses, monotonie du travail) qui entraînent, comme le prouvent divers rapports publiés à ce sujet, des tensions et des efforts sur le plan psychologique et par conséquent un besoin accru de repos. Cela est vrai pour tous les travailleurs, mais en particulier, il faut le rap- peler, pour les travailleurs plus âgés. Quant aux jeunes tra- vailleurs, une extension de la durée des vacances s'impose car il faut leur offrir la possibilité de faire d'autres expé- riences en dehors du travail et aussi pour une raison d'équité, pour rapprocher leur statut de celui de leurs collè- gues étudiants.
En deuxième lieu, il convient de mieux tenir compte du désir, toujours plus fort, des travailleurs en général de dis- poser de plus de temps libre, même sous forme de vacances, pour exercer d'autres activités facilitant la détente et la déconcentration. En outre, et bien que cet élé- ment joue un rôle mineur, presque marginal, s'agissant des vacances, on ne doit pas oublier l'effet positif qu'aurait l'extension de la durée des vacances sur l'évolution du marché du travail. C'est pourquoi nous ne pouvons pas du tout souscrire aux préoccupations du Conseil fédéral et surtout des porte-parole des partis bourgeois qui m'ont précédé, qui tous, sans nier l'opportunité d'une modifica- tion des dispositions légales visant l'harmonisation du régime légal des vacances à la situation réelle, demandent qu'elle soit faite avec prudence et modération. La prudence et la modération ne se justifient pas du tout si l'on consi- dère la situation actuelle et surtout eu égard aux requêtes des promoteurs de l'initiative, qui, il faut bien le reconnaître, sont très modérées.
Quant au principe, nous n'hésitens pas pour notre part: nous sommes favorables à l'amélioration du régime des vacances telle qu'elle est demandée par les promoteurs de l'initiative, mais, comme on l'a dit, ce n'est pas tant le prin- cipe qui est en cause que les moyens envisagés pour le tra- duire dans les faits. Faut-il procéder par voie constitution- nelle, comme le demandent les auteurs de l'initiative, ou par la voie d'une modification du code des obligations, comme le propose le Conseil fédéral? Il faut dire que l'une et l'autre solution sont valables mais il me semble qu'il faut soutenir l'initiative.
D'abord parce que l'introduction de la réglementation pro- posée par les auteurs de l'initiative sur le plan constitution- nel aurait, en plus des avantages évoqués par le collègue Renschler, celui de fixer clairement et définitivement la durée minimale des vacances à 4 semaines pour tous les travailleurs du secteur privé et du secteur public et à 5 semaines pour les travailleurs de moins de 20 ans et ceux de plus de 40 ans. Ainsi sera fixé d'une manière claire le régime des vacances et cela me semble important. Une fois que ces règles seront ancrées dans la constitution, la porte restera toujours ouverte pour aller plus loin sur le plan conventionnel et législatif cantonal.
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On a dit que cela restreindrait par trop l'autonomie canto- nale. Je crois que c'est là un aspect secondaire du pro- blème si l'on considère l'avantage que constitue la fixation dans la constitution de durées de vacances minimales pour tous les travailleurs, tant du secteur privé que du secteur . public.
Pour toutes ces raisons, notre groupe se prononce en faveur de l'initiative et appuiera donc, lors de la discussion de détail, la proposition de minorité du collègue Renschler. Pour ce qui concerne la modification du code des obliga- tions (arrêté B) qui, je le répète, n'est apparemment pas en contradiction avec une modification de l'article constitution- nel, nous prenons acte du fait qu'elle poursuit le même objectif, c'est-à-dire la modification du régime actuel tel qu'il est fixé par le code des obligations, mais, je le sou- ligne, elle le fait d'une manière trop modérée, tout au moins dans la formulation du Conseil fédéral, par rapport aux exi- gences actuelles des travailleurs. C'est ainsi que, si nous voterons en priorité en faveur de la recommandation au peuple et aux cantons d'accepter l'initiative, dans le cadre de la discussion de l'arrêté B modifiant le code des obliga- tions, nous soutiendrons les propositions des minorités, qui se rapprochent davantage de l'initiative, c'est-à-dire celles qui visent à fixer la durée minimale du travail à 4 semaines au moins pour tous les travailleurs et à 5 semaines au moins pour les travailleurs de plus de 40 ans et pour les jeunes travailleurs, avec possibilité pour les cantons d'éten- dre ces durées minimales. En particulier, nous sommes convaincus qu'il est important de prolonger les vacances pour les travailleurs plus âgés, à un minimum de 5 semaines. Mais je le répète, il est très important d'améliorer la situation en ce qui concerne les jeunes travailleurs, les apprentis en particulier. Nous sommes de l'avis que la concession de 5 semaines pour ces apprentis est un acte de justice et d'équité envers des jeunes qui, sous plusieurs aspects, sont déjà discriminés par rapport à leurs collègues du même âge.
En conclusion, notre groupe se prononce en faveur de l'ini- tiative et votera donc la proposition de minorité puis sou- tiendra le cas échéant les propositions de minorité de l'arrêté B, plus avancées.
Huggenberger: Die Volksinitiative mit gegen 123 000 Unter- schriften zeigt, dass das Werben mit mehr oder um mehr Ferien stets Früchte trägt. Die CVP-Fraktion vertritt die Ansicht, dass die Mindestferienregelung den heutigen Gegebenheiten angepasst werden muss, aber nicht in einem Verfassungsartikel, für dessen Änderung es wieder ein Stände- und Volksmehr brauchte, und zudem nicht in einem derart weitgehenden Masse, wie das mit der Initiative angestrebt wird. Damit stimmen wir dem Bundesbeschluss zu, welcher beantragt, die Volksinitiative zur Verwerfung zu empfehlen.
Hingegen ist die Notwendigkeit der Erweiterung der Min- destferienregelung im Arbeitsvertragsrecht des Obligatio- nenrechts unbestritten. Die CVP stimmt weitgehend den Anträgen des Bundesrates zu. Änderungsanträge betreffen die altersmässige Gleichstellung von jugendlichen Arbeit- nehmern und Lehrlingen mit gleichem Ferienanspruch bis zum 20. Altersjahr.
Für die Frage, inwieweit Ferien zusammenhängend zu beziehen bzw. zu gewähren seien, schlagen wir eine Mittel- lösung zwischen dem Antrag des Bundesrates und demje- nigen der Kommission vor. Diese Änderungen figurieren in den von mir schriftlich formulierten Anträgen, die ich als Folge der mehrheitlich gefassten Fraktionsbeschlüsse ein- gereicht habe.
Eine deutliche Mehrheit unserer Fraktion spricht sich für die Erhöhung des Mindestferienanspruchs der Arbeitnehmer von bisher zwei auf drei Wochen Ferien aus. Gegenüber den im Jahre 1971 im neuen Arbeitsvertragsrecht des OR festgelegten zwei Wochen entspricht der Antrag des Bun- desrates immerhin einer Erhöhung um 50 Prozent. Drei Wochen Ferien haben sich als Mindestanspruch in den letz- ten zwölf Jahren weitgehend eingebürgert, so dass sich
eine allgemein verpflichtende Festsetzung auf diese drei Wochen rechtfertigt.
Eine Minderheit der Fraktion erachtet es mit der 11 zu 11 «Mehrheit» der Kommission als angebracht, heute, zwölf Jahre nach der letzten Festlegung, diesen Anspruch für sämtliche Arbeitsverhältnisse bereits zu verdoppeln, also von zwei auf vier Wochen festzulegen. Dabei ist zu beach- ten, dass bei einer grossen Überzahl der Gesamtarbeitsver- träge die Ferienskalen mit drei Wochen beginnen. Bei einer Grosszahl von Arbeitsverhältnissen im Gewerbe und in der Landwirtschaft verhält es sich gleich, es werden drei Wochen Ferien gewährt. Erst nach Erreichen einer gewis- sen Anzahl Dienstjahre oder einer Altersstufe werden vier Wochen und mehr gewährt.
Es kann niemals Aufgabe einer Mindestferienregelung des Bundes sein, und dies vor allem in der heutigen wirtschaft- lich unsicheren Zeit, durch Gesetz vier Wochen Ferien für jedermann zu dekretieren und damit nicht auf die wirt- schaftlichen Möglichkeiten der sehr verschieden gelagerten Erwerbszweige Rücksicht zu nehmen. Die Mindestregelung der Beamtenschaft und einiger florierender Wirtschafts- zweige kann nicht für die Wirtschaft als Ganzes wegleitend sein. Weitergehende Lösungen sollen auch in Zukunft durch Einzel- und Gesamtarbeitsverträge massgeschnei- dert getroffen werden. Die Mindestferien für jugendliche Arbeitnehmer und Lehrlinge erachtet die Mehrheit der Frak- tion mit neu vier Wochen als angemessen, selbstverständ- lich mit der Ermächtigung an die Kantone wie bisher, diese Dauer um eine Woche, also auf fünf Wochen, zu erhöhen. Eine allfällige Erhöhung der Feriendauer bereits mit dem 50. Altersjahr soll ebenfalls dem Vertragsrecht vorbehalten bleiben und nicht Gegenstand einer Mindestferienregelung des Bundes werden.
Zur Frage der Gewährung zusammenhängender Ferien werde ich bei der Detailberatung kurz Stellung nehmen.
Jaeger: In der Debatte zur Ferieninitiative im Plenum des Nationalrates haben sich in etwa die drei ähnlichen Diskus- sionsschwerpunkte herauskristallisiert wie bereits in der vorberatenden Kommission.
Ein erster Diskussionspunkt: Wird der Verhandlungsspiel- raum bei Gesamtarbeitsverträgen durch eine Regelung des Mindestferienanspruches beeinflusst? Zweiter Diskussions- punkt: die arbeitsmarktpolitischen Aspekte. Dritter Pro- blemkreis: die politischen und verfassungsrechtlichen Aspekte der Regelung des Mindestferienanspruches. Ich möchte versuchen, zu diesen drei Diskussionspunkten einige Anmerkungen im Namen unserer Fraktion anzubrin- gen.
Herr Aregger hat die Meinung vertreten, die Ferieninitiative beschneide den Spielraum der Sozialpartner zu stark. Diese Argumentation wäre meines Erachtens dann zutreffend, wenn die Initiative tatsächlich wesentlich über die derzeitige Realität hinausginge. Dies ist aber, wenn man das sachlich und wissenschaftlich analysieren würde, nun ganz einfach nicht der Fall. Die Initiative stellt eher eine Anpassung des Rechtszustandes an die heutige Wirklichkeit dar, weitge- hend wenigstens. Daraus ergibt sich, dass die Initiative den Verhandlungsspielraum der Sozialpartner zumindest auf mittlere Sicht sicher nicht einschränken würde. Sollte aber im privatwirtschaftlichen Bereich die Regel am Anfang tat- sächlich noch zu gewissen Verschiebungen führen, so halte ich das keineswegs für negativ. Wir sind nämlich der Mei- nung, dass der Unterschied etwa zwischen dem öffentlich- rechtlichen und dem privatrechtlichen Anstellungsverhältnis ohnehin eher abgebaut werden sollte, was man gerade auch mit dieser Initiative machen könnte. Die geltende Regelung, die im OR weit hinter der Realität des öffentli- chen Arbeitsverhältnisses zurücksteht, fordert aber noch diesen Unterschied.
Zum zweiten Problembereich, zu den arbeitsmarktpoliti- schen Aspekten: Da teile ich die Ansicht von Herrn Basler, dass es heute viele verschiedene Faktoren gibt, welche den Spielraum der Verteilung des wirtschaftlichen Zuwachses einengen. Ich denke dabei etwa an die indirekte Besteue-
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rung, an Auslandeinflüsse und viele weitere Faktoren. Dass sich dies alles unmittelbar auf die Wirtschaft auswirkt, lässt sich auch ökonomisch nachweisen. Auf der anderen Seite muss aber doch zur Kenntnis genommen werden, dass in den letzten Jahren ein realer Produktivitätszuwachs erzielt werden konnte, welcher im Durchschnitt 1 Prozent betrug. Diese Berechnung berücksichtigt bereits die Arbeitszeitver- kürzungen der letzten Jahre, so dass der Produktivitätszu- wachs sich in realen Lohnverbesserungen hätte auswirken müssen. Ich räume allerdings ein, das ein Teil dieses Pro- duktivitätszuwachses durch Auslandeinflüsse - ich habe das bereits erwähnt -, zum Beispiel durch die Verteuerung von importierten Vorleistungen, weggefressen wurde. Ein Teil ist aber verblieben, und dieser wurde nicht in Form von Reallohnerhöhungen weitergegeben. Es stellt sich nun die Frage, wie die Entwicklung weitergehen soll. Herr Basler ging davon aus, dass in Zukunft weniger zu verteilen sein werde, dass also der Spielraum kleiner werde. Das würde aber heissen, dass die Produktivität real abnehmen müsste, und das halte ich - und nicht nur ich - für völlig unwahr- scheinlich. Ich glaube vielmehr, dass der technologische Fortschritt weitergehen wird. Eine andere Frage ist die des wirtschaftlichen Wachstums, welche nicht unmittelbar mit der Produktivitätssteigerung in Zusammenhang gebracht werden darf.
Nun wissen wir, dass bei gleichbleibendem Arbeitspotential und aufgrund des Produktivitätsfortschrittes und rückläufi gem Arbeitsplatzangebot die vorhandene Arbeit auf lange Sicht anders verteilt werden muss. Natürlich stellt sich hier auch die Frage der Kosten. Aber auf der anderen Seite müssen wir einfach sehen: wir haben nur die Wahl zwischen einer Zunahme der Arbeitslosigkeit oder einer weiteren Ver- kürzung der Arbeitszeiten. Man wird sich dann mit Bezug auf die Kostenfolgen fragen müssen: Was kostet betriebs- wirtschaftlich, aber auch volkswirtschaftlich mehr, einige Tage mehr Ferien oder wachsende Zahlen von Arbeitslo- sen, die auch wieder ihre Anforderungen an das soziale Sicherheitsnetz stellen.
Es wird oft gesagt, es handle sich um eine Milchbüchlein- rechnung, wenn man mit Arbeitszeitverkürzungen die Arbeitslosigkeit bekämpfen wolle, Herr Basler hat ebenfalls darauf hingewiesen. Ich gebe durchaus zu, dass in dieser Kritik ein gewisser Kern Wahrheit steckt, aber in dieser all- gemeinen Form ist sie schlicht und einfach nicht akzepta- bel, sie ist unsachlich, sie trifft nicht zu. Man muss nämlich zwischen den verschiedenen Formen der Arbeitslosigkeit unterscheiden. Sicherlich kann man mit einer Arbeitszeit- verkürzung und auch mit einer Verkürzung der Jahresar- beitszeit die konjunkturelle und die strukturelle Arbeitslo- sigkeit nicht bekämpfen.
Eine andere Frage ist aber die, ob es mit solchen Massnah- men nicht möglich sein wird, die auf uns zukommende tech- nologische Arbeitslosigkeit zu verhüten. Und diese techno- logische Arbeitslosigkeit, die heute noch relativ gering ist, wird auch bei uns immer grössere Ausmasse annehmen. Wir werden heute Entscheidungen treffen müssen, um gerade diesem Phänomen, das erst in Zukunft auf uns zukommen wird, entgegenzutreten. Die Ferienverlängerung ist ganz sicher ein Mittel zur Bekämpfung dieses ernst zu nehmenden Phänomens.
Immer wieder hört man auch den Einwand, wir seier. in der Schweiz eine Insel der Vollbeschäftigung. Das ist eine Art der Beschwichtigung, die nun kurzsichtig ist und die in kei- ner Weise lange Bestand halten wird, denn wir müssen uns doch im klaren sein, dass auf der einen Seite ein Teil unse- rer Arbeitslosigkeit statistisch verschleiert wird und dass wir auf der anderen Seite einen grossen Teil unserer Arbeitslosigkeit sozusagen ins Ausland zurücktransferieren konnten. Auch wir haben einen Verlust an Erwerbsplätzen, auch wir haben einen Verlust an Beschäftigung zu verzeich- nen.
Und dann kommt noch die Frage im Zusammenhang mit der Arbeitsplatzgestaltung. Es wird immer wieder gesagt, heute sei der Arbeitsplatz physisch weniger belastend. Das mag wohl stimmen, aber demgegenüber hat doch die psychi-
sche, die geistige Belastung eindeutig zugenommen, den- ken wir nur an jene wachsende Zahl von Arbeitnehmern, die heute vor dem Bildschirm arbeiten müssen, eine Tätigkeit, die doch einiges an Stress mit sich bringt. Auch hier meine ich, dass eine Verlängerung der Ferien einen gewissen Aus- gleich schaffen könnte. Es gibt sicher Arbeitnehmer - das gebe ich zu -, die die zusätzlichen Ferien nicht zur Erho- lung, sondern für Schwarzarbeit verwenden würden; aber das sind doch nach meiner Auffassung sicher eher die ver- werflichen Ausnahme- und Einzelfälle.
Nun wurde die Initiative insofern kritisiert - und diese Kritik muss ich teilen -, dass man sagte, dass der verfassungs- mässige Weg nicht der richtige Weg wäre, um den Problem- kreis zu lösen. Andererseits muss man natürlich die Initian- ten begreifen; sie hatten keinen anderen Weg. Wir haben keine Gesetzesinitiative. Ich betrachte es daher als um so wichtiger, dass wir die Gelegenheit ergreifen, auf gesetzli- cher Ebene einen materiell akzeptablen Gegenvorschlag zu schaffen. Ich bin der Auffassung, dass die OR-Revision, wie sie vom Bundesrat vorgeschlagen wird, dem Anliegen in keiner Weise entgegenkommt und deshalb auch nicht im geringsten als Gegenvorschlag zur Volksinitiative betrach- tet werden kann. Ich möchte mich daher im Namen der Fraktion stark machen für die Mehrheitsanträge der Kom- mission, mit denen versucht wird, den Anliegen der Initian- ten materiell entgegenzukommen und eine etwas andere, weniger weitgehende Differenzierung gesetzlich zu veran- kern, um so auch den verfassungsrechtlichen Einwänden Rechnung zu tragen. Nach meiner Auffassung ist das Prin- zip der vier Wochen Minimalanspruch auf Gesetzesstufe zu verankern (vier Wochen Minimalanspruch, fünf Wochen für die Jugendlichen und Lehrlinge bis zum 20. Altersjahr). Das ist der Kerngedanke der Kommissionsmehrheit. Bis jetzt hat sich noch kein Fraktionssprecher für die Mehrheit der Kommission eingesetzt. Ich möchte dies hier mit allem Nachdruck tun; denn dieser Vorschlag hat weitere Vorteile neben denen, die ich bereits genannt habe.
Es ist zunächst einmal darauf hinzuweisen, dass es bei unserem Gegenvorschlag keineswegs darum gehen kann, vom Parlament, von der Gesetzgebung her eine Lokomotiv- rolle zu spielen, sondern es geht weitgehend darum, den bereits bestehenden Zustand zu sanktionieren. 19 Kantone haben bereits vier Wochen für das öffentliche Personal; hier geht es einfach um eine Annäherung der Situation der Arbeitsverhältnisse des öffentlichen und des privatwirt- schaftlichen Personals. Wir wissen auch, dass mindestens 80 Prozent der Gesamtarbeitsvertragsunterstellten diese Regelung bereits heute haben. Es geht also lediglich darum, den realen Verhältnissen bei der Ferienregelung im Gesetz eine gewisse Garantie zu geben und sie abzusi- chern. Wenn die Mehrheit der Kommission durchdringen würde, könnten die Initianten ihre Initiative zurückziehen; meiner Auffassung nach müssten sie es auch tun, denn ich glaube mit unserem Gegenvorschlag ist materiell das erreicht, was in der gegenwärtigen Situation in diesem Par- lament überhaupt durchgesetzt und politisch realisiert wer- den kann. Wenn sich die Mehrheit des Rates dem Kommis- sionsmehrheitsbeschluss aber widersetzen würde, bin ich andererseits davon überzeugt, dass an der Initiative festge- halten würde. Ich möchte Sie bitten, sich doch genau zu überlegen, ob eine solche Initiative mit einem derart mage- ren und nichtssagenden Gegenvorschlag wie dem bundes- rätlichen eine Chance hat oder nicht. Ich bin der Auffas- sung, dass sie eine Chance hat; sie wird - ähnlich wie sei- nerzeit die Preisüberwachungsinitiative - in einer Volksab- stimmung mit einem grossen Erfolg rechnen können. Davon bin ich überzeugt, und ich bin deshalb der Meinung, dass es geschickt und klug wäre, wenn wir den Initianten einen echten Schritt entgegenkommen würden.
Man wird immer sagen, die Zeit sei ungünstig. Ökonomisch seien wir jetzt - Herr Basler hat darauf hingewiesen - nicht in der Lage, einen Schritt in Richtung einer echten Besser- stellung des Arbeitnehmers zu tun. Herr Basler, die Zeit ist immer ungünstig, immer! Einmal spricht man vom Infla- tions-, ein anderes Mal vom Kostendruck. Aber so wie
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heute die ökonomische Wetterlage mittel- und langfristig aussieht, war der Zeitpunkt schon lange nicht mehr so gün- stig wie jetzt, so dass wir es aus dieser Sicht durchaus ver- antworten könnten, dem Arbeitnehmer eine echte Besser- stellung zu bringen und zugleich ein politisches Problem so zu lösen, wie es einem Parlament ansteht.
M. Darbellay: On a rappelé ici à maintes reprises la relation directe entre les vacances - de bonnes vacances, dirais-je - et la qualité de vie, je n'y reviendrai donc pas. Il est normal que la Confédération soit habilitée à légiférer à ce sujet. Elle a usé de ce droit la dernière fois en 1966, il y a donc bientôt vingt ans; depuis, pas mal de changements sociaux et éco- nomiques sont intervenus et il est temps de revenir sur la question. Nous sommes confrontés aujourd'hui à un choix: nous légiférons soit au niveau de la constitution, soit au niveau de la législation. Je penche personnellement pour le deuxième volet de l'alternative. En effet, fixer un nombre de jours de vacances n'est pas du niveau constitutionnel. L'ini- tiative qui nous est présentée présente en outre quelques graves défauts. Ainsi, l'on demande de généraliser les 5 semaines de vacances à partir de 40 ans. C'est très diffé- rent de ce que contiennent aujourd'hui les conventions col- lectives. Dans la plupart des cas, l'âge pour les 5 semaines de vacances est fixé à 50 ou à 55 ans. Le rôle de la loi n'est pas seulement d'entériner ce qui existe, c'est aussi de don- ner le petit coup de pouce supplémentaire, mais ce n'est en tout cas pas de se distancer par trop de ce qui existe. D'autre part, la disposition transitoire prévoit l'entrée en vigueur immédiate. C'est une disposition rigide qui est d'autant plus difficile à admettre que les temps actuels ne sont pas des plus faciles.
Je me prononcerai donc en faveur de la modification du code des obligation. Or, là le problème majeur qui se pose est celui-ci: le Conseil fédéral propose 3 semaines, la majo- rité de la commission, 4 semaines de vacances pour tout le monde.
Il s'agit de voir ce qui existe aujourd'hui. D'abord, pour ceux qui ne sont pas soumis au code des obligations: tous les employés de la Confédération et tous les employés soumis à la loi sur le travail ont, depuis le 1er janvier 1981 ou depuis le 1er janvier 1983, 4 semaines de vacances. La plupart des cantons ont aussi instauré pour leur personnel les 4 semaines de vacances, sept sont mentionnés dans le mes- sage avec 3 semaines de vacances au minimum. Le canton du Valais a entre-temps passé à 4 semaines et vous remar- quez que les autres - Schaffhouse, Schwyz, Neuchâtel, Unterwald et Lucerne - accordent 3 semaines de vacances jusqu'à l'âge de 25 ou de 30 ans. Cela veut dire que plus des 99 pour cent des employés des cantons ont aussi 4 semaines de vacances.
En ce qui concerne les personnes soumises au code des obligations, comme on l'a relevé tout à l'heure; un bon nom- bre de conventions collectives prévoient encore 3 semaines de vacances au minimum mais il faut constater que, ces dernières années, de nombreuses conventions ont passé de 3 à 4 semaines pour tous. Et pour celles qui gardent encore les 3 semaines de vacances, il s'agit d'une petite minorité de travailleurs dans leurs premières années de ser- vice. Donc là aussi, les 3 semaines représentent une petite minorité.
Par conséquent, au moment où nous légiférons, il faut faire le petit pas supplémentaire qui implique que nous allions aujourd'hui à 4 semaines. C'est déjà le cas pour plus des 80 pour cent des travailleurs. Il faut apporter aussi cette pro- tection sociale à tous ceux qui n'ont pas l'avantage de bénéficier des conventions collectives. Il en existe encore. Avec ces 4 semaines, nous laissons la marge nécessaire aussi bien pour les cantons qui peuvent compléter leur législation que pour les partenaires sociaux qui ont encore matière à discussion et à décision.
Bircher: Die Vorredner haben sich vor allem mit der Ferien- berechtigung für alle Alterskategorien auseinandergesetzt, und Sie werden es verstehen, wenn ich - als Motionär für
eine 5. Ferienwoche für Lehrlinge und jugendliche Arbeit- nehmer - mich nun speziell diesem meines Erachtens vor- rangigen Anliegen widmen werde.
Warum ist es ein zentrales Anliegen, und wie regeln die Initiative und der indirekte Gegenvorschlag des Bundesra- tes diese Frage? Einmal dürfen wir feststellen, dass nur sehr selten in privatrechtlichen Arbeitsverträgen den Lehr- lingen mehr Ferien zugesprochen werden, als das im Gesetz festgelegte Mass. Das ist bei anderen Alterskatego- rien anders, wo zum Beispiel Gesamtarbeitsverträge bedeu- tende Verbesserungen über die gesetzliche Feriendauer hinaus bringen können. Es ist deshalb nicht richtig, wenn Herr Basler von Gestaltungsfreiheit in diesem Sinne spricht. Diese Gestaltungsfreiheit wird einfach nicht ausgenützt. Man bleibt beim gesetzlichen Mindestmass von vier Wochen, vor allem im Bereich der Lehrlingsferien. Es wäre am sinnvollsten, bundesrechtlich einheitlich eine Verlänge- rung der Ferien für Lehrlinge und Jugendliche anzustreben. Das war auch das Anliegen meiner Motion von 1981. Die bisherige Regelung nämlich, wonach es den Kantonen frei- steht, die Mindestdauer von drei auf vier Wochen Ferien zu verlängern, hat gerade unter den Jugendlichen viele Jahre zu stossenden Unterschieden und damit zu berechtigtem Unmut geführt. Ich erinnere in diesem Zusammenhang daran, dass beispielsweise noch 1980 die Kantone Appen- zell-Innerrhoden, Graubünden, Nid- und Obwalden den Lehrlingen nur drei Wochen Ferien zubilligten, alle übrigen Kantone gingen auf das gesetzliche Mindestmass von vier Wochen, und es ist durch nichts begründet, wenn es zufäl- lig in drei, vier Kantonen Lehrlinge gibt, die eine Woche weniger Ferien haben als in der übrigen Schweiz. Wenn wir jetzt die Gelegenheit haben, diesen Idealzustand zu errei- chen, die Feriendauer einheitlich für die ganze Schweiz von vier auf fünf Wochen zu erhöhen, dann sollten wir das auch tun.
Das Hauptargument aber, weshalb ich mich für diese fünf Wochen Ferien für jugendliche Arbeitnehmer einsetze, ist die starke Benachteiligung gegenüber den Mittelschülern, welche bekanntlich 12 bis 13 Wochen Ferien haben. Lehr- linge tragen heute eine Doppelbelastung. Sie haben einer- seits die berufliche Belastung und andererseits einen immer anspruchsvolleren Unterricht. Wir kennen alle den Strukturwandel, der im Gang ist, die gesteigerten Anforde- rungen beispielsweise durch die Einführung der Mikroelek- tronik in einzelnen Berufszweigen, die sich auch auf die Ausbildungsprogramme auswirken. Die längere Ferien- dauer der einen Hälfte der Jugendlichen im Vergleich zur anderen Hälfte der Jugendlichen ist durch nichts gerecht- fertigt, und wenn wir jetzt diesen Unterschied ein bisschen egalisieren könnten, dann sollten wir das in vollem Umfange tun.
Für Lehrlinge und jugendliche. Arbeitnehmer ist eine erhöhte Feriendauer aber auch wegen des abrupten Ferien- wechsels nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit gerechtfertigt. Denn die Umstellung von den 12, 13 Wochen im 16. Altersjahr auf die vier Wochen, wie sie heute für Lehr- linge gelten, ist einfach viel zu rigoros und auch aus medizi- nischen Erwägungen nicht am Platz.
Ich komme zum Schluss. Die Initiative löst die Forderung auf gerechte Weise, indem sie den Lehrlingen und den jugendlichen Arbeitnehmern fünf Wochen Ferien zuspricht. Der Bundesrat, unterstützt durch einen Teil unseres Rates, geht mit den minimal vier Wochen zu wenig weit, und er bestätigt nur den heute geltenden Zustand, der ja in allen Kantonen bei vier Wochen liegt. Er bringt mit der Kompe- tenznorm an die Kantone zur Gewährung der fünften Woche, die ja von einzelnen Votanten als Vorteil herausge- strichen wurde, nur wieder die alten Ungleichheiten, indem eben einzelne Kantone von dieser Kompetenznorm Gebrauch machen und andere nicht. Eindeutiges Fazit: Die Initiative ist vor allem für die jugendlichen Arbeitnehmer und für die Lehrlinge dem bundesrätlichen indirekten Gegenvor- schlag weit vorzuziehen.
Ich bitte Sie, die Initiative zu unterstützen.
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Robbiani: Noi svizzeri siamo pionieri nel settore della rego- lamentazione legale e delle vacanze pagate. Nel 1879 la Svizzera si è data le prime disposizioni legali in materia di vacanze pagate. Nel 1931; più di mezzo secolo fà, il cantone di Basilea-Città si è dotato per primo una regolamentazione legale completa in materia di vacanze. Attualmente siamo agli ultimi posti in Europa, l'ha ricordato il collega Rensch- ler. Leggendo a pagina 8 del messaggio («La réglementa- tion des vacances dans d'autres pays d'Europe.») non c'è di che vantarsi! Siamo un paese delle vacanze, ma delle vacanze altrui.
Il Ticino, paese di vacanze, ma anche paese operoso, il Ticino attraverso il suo governo è favorevole alle motiva- zioni, agli obiettivi, ai contenuti dell'iniziativa. Così ha rispo- sto il Consiglio di Stato nel quadro della procedura di con- sultazione. Perfino la Camera di commercio del cantone Ticino non si oppone all'aumento legale da 3 a 4 rispettiva- mente da 4 a 5 settimane. E non perché si tratti di un pre- mio, ma perché - si legge nella risposta alla procedura di consultazione firmata dal Consiglio di Stato, perché è una esigenza. Una esigenza dettata dai ritmi di lavoro e una esi- genza sopportabile strutturalmente ed economicamente. Se l'iniziativa è sopportabile per un cantone economica- mente debole quale è il Ticino, cadono le argomentazioni del collega Basler.
Costa troppo, si dice. Il maggior costo è stato calcolato nello 0,7 per cento fino al 2 per cento per azienda. Nella documentazione ricevuta dai commissari, si legge, in un documento, «que l'Institut syndical européen a evalué à 2 pour cent environ l'augmentation des coûts résultant de l'octroi d'une semaine de vacances supplémentaire». La riforma non sconbussola neppure il nostro apparato produt- tivo: calcolata su 2 milioni e 800 mila salariati dipendenti che lavorano 44 ore la settimana, la settimana di vacanze in più diventa 31 ore e 1/4 all'anno di tempo libero, ossia : ora di tempo libero la settimana. Offriamo, cari colleghi, settima- nalmente, agli operai industriali, il tempo che i dirigenti d'azienda si concedono quotidianamente per la pausa caffè. Una pausa che anche noi parlamentari ci concediamo! Il diritto alle vacanze, un diritto adattato ai tempi, è una batta- glia e il testamento politico di Ezio Canonica, Consigliere nazionale e Presidente dell'Unione sindacale svizzera. Vi sono interventi parlamentari del defunto Presidente dell'Unione sindacale svizzera all'origine dell'iniziativa popo- lare. Il primo risale al 7 marzo 1973. In quella mozione, Ezio Canonica dava queste motivazioni: «La durata minima deve essere aumentata, poiché giustificata dai ritmi e dalle condi- zioni di lavoro e di vita, poiché si tratta di un diritto e di una esigenza ad avere dei tempi lunghi e regolari di svago e di riposo.» Ed è stato Ezio Canonica, che ha dato una risposta a quanti affermano ancora qui, come il collega Cavadini, che la durata delle vacanze non va imposta con la legge, bensì negoziata con le trattative tra sindacati e datori di lavoro. Leggo la motivazione della mozione Canonica del 1973: "L'argument selon lequel l'allongement de cette durée des vacances risquerait de nuire à la politique contractuelle des partenaires sociaux est réfuté. Les syndicats ne craignent nullement voir leur politique contractuelle mise en danger, mais considèrent qu'il est juste de développer la législation cantonale et fédérale sur les dispositions minimales, au nom de l'égalité et de la solidarité avec des groupes sociaux défavorisés.» Una motivazione che ci viene da un collega che rimpiangiamo, Ezio Canonica. Pertanto vi invito a dire sì all'iniziativa dell'Unione sindacale e non solo per- chè c'è .n giro aria di vacanze.
Villiger: Ich möchte mich nur zu zwei Problemen äussern, nämlich zur wirtschaftlichen Tragbarkeit und zur Frage, ob Ferienregelungen in Gesamtarbeitsverträgen oder im Gesetz festgelegt werden sollten.
Die Frage, was die Verwirklichung dieser Initiative kostet, ist pauschal nicht zu beantworten, weil das von den individuel- len Ferienregelungen einer Branche abhängt. Sicher ist aber, dass es Wirtschaftszweige gibt, welche derzeit die Zusatzbelastung kaum zu tragen vermöchten. Zudem wür-
den wir mit der Initiative eine Art Blankocheck unterzeich- nen, weil wegen der unbeschränkten kantonalen Kompe- tenz die Gefahr einer Art sozialen Wettlaufes unter gewis- sen Kantonen bestehen würde, und niemand könnte wis- sen, wo das enden würde.
Deshalb wundert es mich eigentlich, dass Herr Jaeger vor- hin gesagt hat, diese Initiative würde lediglich den Ist- Zustand nachvollziehen. Es wäre auch völlig verfehlt zu argumentieren, dass diese Initiative nur etwa 1,5, 2 oder 2,5 Prozent kosten würde und dass sie damit im Durchschnitt zu verkraften sei. Denn gerade diese Denkweise in isolier- ten Problemkreisen hat doch dazu geführt, dass sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in der letzten Zeit verschlechtert haben. Im einzelnen mag das alles tragbar scheinen: ein bisschen mehr Ferien, ein bisschen Arbeits- zeitverkürzung, ein bisschen mehr Wust, ein bisschen mehr Lohnprozente, ein bisschen Schwerverkehrssteuer, ein bis- schen Preisüberwachung, ein bisschen Emmissionsabgabe usw. Plötzlich ist man dann aber erstaunt, dass der Lastesel Wirtschaft zu bocken beginnt und die Summe dieser klei- nen Salamischeiben nicht mehr zu tragen in der Lage ist, dass die Gewinne schrumpfen und dass die Eigenfinanzie- rung schwindet. Wer ernsthaft Arbeitsplätze erhalten oder schaffen will, muss diese Zusammenhänge berücksichti- gen. Verfehlt scheint mir auch die Gleichung mehr Ferien = Verkürzung der Arbeitszeit = Verteilung der Arbeit auf mehr Hände = mehr Arbeitsplätze. Vor allem wegen zwei Faktoren ist diese Gleichung unrichtig: Erstens schmälern solche Mehrbelastungen unsere Konkurrenzfä- higkeit auf den internationalen Märkten, und das kostet Arbeitsplätze und bringt keine Arbeitsplätze. Zweitens kön- nen freigewordene Stellen durch Arbeitslose nur zum Teil besetzt werden, weil diese dem Anforderungsprofil dieser Stellen nicht genügen. Das ist ja ein typisches Symptom einer strukturellen Arbeitslosigkeit. Daraus resultiert das scheinbare Paradoxon, dass die Länder mit der höchsten Arbeitszeit auch die kleinste Arbeitslosenrate haben.
Ich bin natürlich mit Herrn Jaeger einverstanden, dass län- gerfristig die Arbeitszeit sinken wird, wie sie in den letzten 100 Jahren gesunken ist. Das Problem der technologischen Arbeitslosigkeit hat uns seit der Industrialisierung stets begleitet.
Gesamtarbeitsvertrag oder Gesetz? Sie alle wissen, dass der Verteilungsspielraum sich in der letzten Zeit langsam gegen Null verengt hat. Dass dabei Vertragsverhandlungen härter werden, ist unausweichlich und hat meines Erach- tens nichts mit Verweigerung zu tun, wie dies Herr Ren- schler hier gesagt hat, sondern mit dem Überleben. Es ist zu hoffen, dass durch Produktivitätszunahmen, Innovatio- nen, Verbesserung der Rahmenbedingungen, Konjunktur- aufschwung usw. dieser Spielraum wieder wächst. Aber es ist grundsätzlich falsch, wenn der Staat den Sozialpartnern durch Gesetze vorschreibt, wie dieser Spielraum zu vertei- len ist. Die Sozialpartner sollen selber entscheiden, ob sie dies in Form von Reallohnerhöhungen, über eine Arbeits- zeitverkürzung oder über andere Leistungen tun wollen. Dies hat für die Gesamtwirtschaft Vorteile, indem Masslö- sungen für beide Partner ausgehandelt werden können, die an die wirtschaftliche Lage der Betriebe angepasst sind, und das hilft Arbeitsplätze erhalten.
Gerade Ferienregelungen gehören zum klassischen Betäti- gungsfeld der Sozialpartner. Ich verstehe im Grunde genommen die Gewerkschaften nicht, dass sie mit Initiati- ven den Gesetzgeber in Trab zu setzen versuchen. Sie ver- schenken damit meines Erachtens wertvolles Terrain, das sie bisher alleine besetzt hielten. Wenn sich diese Tendenz fortsetzt - ich denke auch an die 40-Stunden-Initiative -, dann wird die Substanz der Sozialpartnerschaft gefährdet. Worüber soll man dann in Gesamtarbeitsverträgen über- haupt noch reden? Damit wird auch die Flexibilität der Wirt- schaft beeinträchtigt, und ich glaube, dass die Folgen davon nicht nur die Dividendenbezüger spüren werden. Ich folgere aus all dem, dass gesetzliche Maximalregelun- gen von Elementen der Arbeitsbedingungen grundsätzlich abzulehnen sind. In diesem Sinne halte ich die Initiative für
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masslos und für viele Wirtschaftszweige derzeit untragbar, und ich meine, dass sie abgelehnt werden muss. Ich emp- fehle hingegen Eintreten auf die bundesrätliche Vorlage. Sie legt sozial vertretbare Mindeststandards fest und zwingt damit rückständige Branchen und Firmen zum Nachziehen; mehr sollte das Gesetz nicht tun.
Zehnder: Hier und anderswo brauchten wir keine Gesetze, die Normen und Verhaltensgrenzen festlegen, wenn die Vernunft und ein Normalmassstab überall zu Hause wären. So ist es auch in der Ferienfrage. Wenn Sie Wert darauf legen, dass allenfalls die Initiative, die beste Aussichten hat, angenommen zu werden, zurückgezogen wird und uns damit ein Abstimmungsverfahren erspart bleibt, dann soll- ten Sie jetzt politisch klug und auch fortschrittlich handeln. Der Bundesrat hat in weiser Art einen gangbaren Weg auf- gezeigt. Seine Schritte sind nur etwas zu kurz und ängstlich erfolgt. Die Wirtschaftsmacht sitzt ihm auch hier - wie an vielen anderen Orten - zu stark im Nacken.
Ein gegenwartsgerechter Ferienanspruch gilt heute in der Regel dort, wo Gesamtarbeitsverträge bestehen, dort also, wo Arbeitgeberverbände und starke Gewerkschaften vor- handen sind, aber auch nur dort, wo die Vertragsgemein- schaft von Vernunft, gegenseitiger Achtung und entspre- chendem Verständnis getragen ist. Es gibt aber auch Bran- chen und Berufsgruppen, wo diese Vorzüge nicht vorhan- den sind. Die Regelung der Ferien und anderer arbeits- rechtlicher Fragen ist darum dort nicht möglich.
Aus dieser Situation heraus besteht für uns die Verpflich- tung, für die Arbeitswelt Normen festzulegen, die die säumi- gen, unwilligen und wenig vernünftigen Arbeitgeber eben- falls verpflichten, Leistungen zu erbringen, die fortschrittli- che und weitblickende Unternehmer längst eingeführt haben. Es ist darum auch falsch, in diesem Zusammenhang immer wieder die Frage von Mindestnormen, von Vertrag oder Gesetz, wie das Herr Villiger gemacht hat, aufleben zu lassen. Arbeitnehmer, die nicht einem Vertrag unterstellt sind und nicht die Vorteile von Gesamtarbeitsverträgen erfahren dürfen oder können, sind nicht Arbeitnehmer zwei- ter oder dritter Klasse. Diese Arbeitnehmer werden aber als solche abgestempelt, wenn sie in ihren arbeitsrechtlichen Ansprüchen allein auf Mindestbestimmungen im Obligatio- nenrecht angewiesen sind und im Obligationenrecht nur Mindestnormen erhalten bleiben. Darum hier beim Ferien- anspruch bitte keine Mindestregel, sondern die Festset- zung eines gegenwärtig normalen Anspruchs!
Zum Thema Vertrag oder Gesetz: Allein aus der Optik des Gewerkschafters könnte es mir recht sein, wenn die Ferien- frage und andere arbeitsrechtliche Bestimmungen gesetz- lich weit hinter den vertraglichen Vereinbarungen zurücklie- gen würden oder überhaupt nicht geregelt wären. Eine gute, fortschrittliche Regelung auf Gesetzesstufe schmä- lere nämlich - so sagen einzelne - das Erfolgserlebnis der Gewerkschaften und reduziere die Vorteile, welche die Gesamtarbeitsverträge anzubieten in der Lage sind. Diese Ansicht ist meiner Meinung nach veraltet und von der Gesinnung und der Sache her völlig falsch. Gewerkschafter sind nämlich von Natur aus keine Egoisten. Sie setzen sich aus innerer Überzeugung für die Besserstellung aller Arbeitnehmer ein. Als SP-Politiker fühle ich mich zusätzlich verpflichtet, in dieser Richtung das möglichste zu tun und auch für die Nichtgewerkschaftsmitglieder in diesem Falle für eine vernünftige und gute Ferienregelung im Gesetz besorgt zu sein. Ohnehin bleibt die Tatsache bestehen, dass Gewerkschaftsarbeit, gewerkschaftliche Vertragspoli- tik schon immer Schrittmacherarbeit war und weiterhin blei- ben wird für die gesetzliche Fortschreibung. Nicht nur das Wissen, dass es auch Arbeitnehmer gibt, die keinem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind und keinen Anspruch auf dessen Vorteile erheben können, führt zur Notwendig- keit, dass neben dem partnerschaftlichen Gesamtarbeits- vertrag ein zeitgemässes Gesetz vorhanden ist, sondern auch die Tatsache, dass Gesamtarbeitsverträge in Brüche gehen können. Das zeigt heute leider die Situation. Sie zwingt uns, die gesetzliche Absicherung von Leistungen
zugunsten von Arbeitnehmern bestmöglich im Obligatio- nenrecht zu regeln.
Ich ersuche Sie, die Initative zu unterstützen, und dort, wo Ihnen das nicht möglich ist, mindestens beim Vorschlag des Bundesrates für eine fortschrittliche Lösung besorgt zu sein.
Allenspach: Die Initiative verlangt vier Wochen Ferien für alle, fünf Wochen für Jugendliche und Lehrlinge, fünf Wochen für die 40jährigen und älteren. Die Initiative geht dabei über den Ist-Zustand hinaus. Das hat Herr Renschler ausdrücklich bestätigt. Herr Jaeger befindet sich meines Erachtens im Irrtum, wenn er meint, dass die Initiative unge- fähr den Ist-Zustand widerspiegle. Die Initiative geht über den Ist-Zustand hinaus, und damit geht sie auch über die meisten Gesamtarbeitsverträge hinaus. Das bedeutet, dass die meisten bisherigen gesamtarbeitsvertraglichen Ferien- regelungen durch die Initiative ersetzt werden. Sie treten gemäss klarem Wortlaut der Übergangsbestimmungen der Initiative ausser Kraft. Sie werden, soweit sie nicht weiterge- hen als die Initiative, ersatzlos in den Gesamtarbeitsverträ- gen gestrichen. Wir haben dann in den meisten Gesamtar- beitsverträgen keine Ferienbestimmungen mehr, und es wird schwerfallen, Ferienbestimmungen wieder in die Gesamtarbeitsverträge aufzunehmen, wenn sie einmal durch das Gesetz aus den Gesamtarbeitsverträgen elimi- niert sind. Wir haben das schon einmal bei den Kinderzula- gen erlebt. Heute enthalten nur noch wenige Gesamtar- beitsverträge Bestimmungen über Kinderzulagen. Es wird meist nur noch auf die gesetzlichen Regelungen in den Kantonen verwiesen. Ich würde es bedauern, wenn bei den Ferien eine ähnliche Situation eintreten müsste.
Es tönt zynisch, wenn Herr Renschler behauptet, der Vor- rang der Gesamtarbeitsverträge bleibe dennoch gewahrt, man könne dann einfach über die generelle 5. Ferienwoche oder über die 6. Ferienwoche verhandeln. Aus wirtschaftli- chen Gründen wird dies heute und in naher Zukunft nicht geschehen können; statt einer gesamtarbeitsvertraglichen Regelung bleibt das Gesetz. Ähnlich wird Herr Renschler wahrscheinlich argumentieren, wenn durch eine. Initiative Arbeitszeitverkürzungen gesetzlich durchgesetzt werden sollen, wenn auch dort die gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen ausser Kraft treten müssen.
Ich mache mir Sorgen um den Weiterbestand des umfas- senden Netzes der Gesamtarbeitsverträge. Wegen der pre- kären Ertragslage sind viele Branchen heute nicht mehr in der Lage, den gewerkschaftlichen Forderungen zu entspre- chen. Der vertragslose Zustand ist leider nichts Unbekann- tes mehr. Je mehr der ohnehin schon geringe GAV-Spiel- raum durch das Gesetz oder die Verfassung eingeengt oder ausgeschöpft wird, desto schwerer wird es in der heu- tigen Zeit, Gesamtarbeitsverträge abzuschliessen. Die Initiative erschwert in dieser Beziehung die Gesamtarbeits- verträge. Deshalb bin ich auch besorgt über die Ausführun- gen von Herrn Zehnder zu dieser Frage; er sagte deutlich: wir wollen keine minimalen Ansprüche im Gesetz, sondern wir wollen einen normalen Anspruch im Gesetz festlegen. Wenn Sie einen normalen Anspruch im Gesetz festlegen, dann würde dies bedeuten, dass die Gesamtarbeitsverträge nur noch die ausserordentlichen übernormalen Ferienan- sprüche enthalten und diesbezüglich nicht mehr die Mehr- heit der Arbeitnehmer erfassen könnten. Wir meinen, es sollte den Sozialpartnern der einzelnen Branchen und Fir- men überlassen werden, wie sie ihre Prioritäten in der Ver- besserung der Arbeitsbedingungen setzen wollen und set- zen müssen. Die Ferienverlängerung geniesst keineswegs in allen Vertragsgebieten erste Priorität. Oft werden eine Verkürzung der Arbeitszeit, eine Erhöhung der Löhne oder ein Ausbau der sozialen Sicherheit vorgezogen. In nicht wenigen Fällen muss dies alles den Bedingungen der Erhal- tung der Arbeitsplätze untergeordnet werden.
Die Initiative wird etwas kosten! Herr Renschler sagt, sie dürfe etwas kosten. Es ist nur fraglich, wer diese Kosten zahlen kann.
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Ferien. Volksinitiative und Revision OR
Aus diesen Erwägungen bitte ich Sie, die Initiative abzuleh- nen und dem Gegenvorschlag des Bundesrates zuzustim- men.
Reimann: Es trifft zu, was von einigen Votanten immer wie- der erwähnt wird, nämlich, dass der Gesamtarbeitsvertrag in der Regelung der Arbeitsbedingungen für das Personal der Privatindustrie eine gewisse Vorrangstellung hat. Dies gilt insbesondere auch für die Ferienregelung. Bevor im Obligationenrecht Bestimmungen aufgenommen wurden für einen Ferienanspruch der Arbeitnehmer, gab es bereits diesbezügliche Abmachungen zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen, wenn auch diese Abmachun- gen zu Beginn recht bescheiden waren. So sehr ich - per- sönlich und als Arbeitnehmervertreter - nach wie vor in der Ferienfrage wie in der Regelung anderer Arbeitnehmer/ Arbeitgeber-Beziehungen dem Gesamtarbeitsvertrag den Vorzug gebe, kann ich doch nicht darüber hinwegsehen, dass ein Teil der Arbeitnehmerschaft von der Mög ichkeit gesamtarbeitsvertraglicher Regelungen ausgeschlossen ist; abgesehen davon gibt es immer wieder Unternehmen, welche sich durch den Austritt aus der Arbeitgeberorgani- sation der Unterstellung unter den Gesamtarbeitsvertrag entziehen. Um den Arbeitnehmern in Nichtvertragsfirmen den Ferienanspruch zu sichern, haben wir keine andere Möglichkeit als die gesetzliche Festlegung. Nachdem über das Obligationenrecht der Ferienanspruch für alle Arbeit- nehmer geregelt ist, geht es darum, diesen gesetzlichen Anspruch von Zeit zu Zeit den gesamtarbeitsvertraglichen Abmachungen und der allgemeinen Entwicklung anzupas- sen; denn auch der Arbeitnehmer, der sich nicht auf einen Gesamtarbeitsvertrag stützen kann, hat das Bedürfnis nach Erholung, nach Musse und nach Selbstverwirklichung.
Im Zusammenhang mit den Ferien muss man vor allem auch die veränderten Verhältnisse am Arbeitsplatz und in der Gesellschaft berücksichtigen. Die mit der technischen Ent- wicklung verbundene Arbeitsteilung fördert die Monotonie und ruft nach mehr Erholung. Wer sich am Arbeitsplatz, ebenfalls als Folge der Arbeitsteilung, nicht oder nur unge- nügend seinen Neigungen und Fähigkeiten entsprechend persönlich entfalten kann, hat das Bedürfnis, seine Selbst- verwirklichung in der Freizeit zu suchen. Hinzu kommt die Doppelbeschäftigung von Mann und Frau, in einem Aus- mass, wie wir das in der Vergangenheit nicht kannten. In der Hektik des Erwerbslebens kommt das Familienleben lei- der immer mehr zu kurz; das muss in den Ferien nachge- holt werden. Während der Schulferien sind die Kinder oft auf sich allein angewiesen, weil Vater und Mutter einer Beschäftigung nachgehen müssen. Aus dieser Sicht sind vier bzw. fünf Wochen Ferien auf 52 Wochen wahrlich kein Luxus. Man kann auch nicht behaupten, es handle sich um eine überrissene Forderung, wie das hier von einigen Votanten gesagt wurde. Im Gegenteil: Der mit der Initiative verlangte Ferienanspruch liegt unter dem, was die benach- barten Industrieländer den Arbeitnehmern gesetzlich zuge- stehen.
Es würde diesem Parlament gut anstehen, wenn es sich der Initiative anschliessen könnte, und ich möchte Sie bitten, dieser zuzustimmen.
Affolter: Im Laufe dieser Debatte ist im Zusammenhang mit der Ferieninitiative wieder das berühmte Wort gefallen, dass die Wirtschaft den nötigen Spielraum brauche, um ihr Wohl- ergehen erhalten zu können.
Ich stelle hier als Arbeitnehmervertreter fest, dass zumin- dest in bezug auf Kündigungsschutz dieser Spielraum nach wie vor in einem Ausmass gegeben ist, der sich so zum Ausdruck bringt, dass man in Schlieren 740 Arbeitnehmer in die ewigen Ferien schicken kann, ohne dass die Aktio- näre, also die Geldgeber, eine Dividendenkürzung zu spü- ren bekommen. Ich glaube, das ist ein Faktor, den wir bei dieser Ferieninitiative berücksichtigen müssen, denn auch die Arbeitnehmer wollen einen Anteil an der höheren Pro- duktivität unserer Wirtschaft erhalten. Sie verlangen Teue- rungszulagen; diese werden bestritten. Sie verlangen Lohn-
erhöhungen gemäss diesem Wachstum; diese werden ebenfalls bestritten. Wenn die Arbeitnehmer etwas fordern, beispielsweise Ferien, was nichts direkt mit der Lohntüte zu tun hat, so wird das auch bestritten.
Hier möchte ich mich dagegen wehren, dass, wie es ein- zelne Sprecher getan haben, der Arbeitnehmer als Unko- stenfaktor deklariert wird, indem man einseitig vorrechnet, welche Leistungen die Wirtschaft gegenüber dem Arbeit- nehmer erbringt. Ich möchte es umkehren und feststellen, dass zuvorderst die Leistung und der Einsatz des Arbeit- nehmers stehen, damit die Wirtschaft in unserem Lande gedeihen kann. Das scheint mir sehr bedeutungsvoll, wenn wir über eine Ferieninitiative entscheiden wollen.
Es ist auch behauptet worden, die Lohnkosten würden auf- grund dieser Ferieninitiative steigen. Das mag in gewissem Sinne sicher richtig sein. Aber Sie wissen ebensogut, dass kürzlich in der Presse ebenfalls zu lesen war, dass die Wirt- schaft sich nicht erholen kann, weil die Zinsen zu hoch sind. Das gilt für die Zinsen, die in Amerika erhoben werden; das gilt aber auch für die Zinsen, die in der Schweiz erhoben werden. Auf diese haben wir als Arbeitnehmer nur sehr geringen Einfluss. Deshalb ist es nicht zulässig, dass man den Arbeitnehmer einseitig als Kostenfaktor darstellt und das andere in den Hintergrund treten lässt.
In diesem Zusammenhang möchte ich auch darauf hinwei- sen, dass wir aus ökologischen Gründen die Wirtschafts- probleme nicht mehr durch Mehrproduktion lösen können. Deshalb möchte ich jenen Votanten eine Antwort geben, die glauben, der GAV (Gesamtarbeitsvertrag) hätte ausge- dient. Dem ist bei weitem nicht so. Ich bin überzeugt, dass der GAV nebst den Regelungen von Ferien und Lohn usw. an Bedeutung zunehmen und zu einem Vertragswerk aus- gebaut werden wird und werden muss, das gesellschafts- politischer Natur ist und sich mit den wirtschaftlichen Pro- blemen innerhalb der Grenzen der ökologischen Möglich- keiten befasst. Deshalb steht diese Ferieninitiative gut in der Landschaft.
Ich bitte Sie, dieser Ferieninitiative zuzustimmen.
Chopard: Ich äussere mich zum Votum unseres Kollegen Allenspach. Selbstverständlich ist es legitim, wenn hier Kol- lege Allenspach den Standpunkt der Arbeitgeberseite ver- tritt. Ich glaube auch, dass es richtig ist, wenn er das mit Argumenten tut, die wir als Vertreter der Arbeitnehmerseite - in meinem speziellen Fall der Angestelltenschaft - entge- gennehmen können. Aber da glaube ich, Herr Allenspach, sticht Ihre Argumentation nicht. Fast möchte ich meinen, Sie fürchten eine in die heutige Zeit passende, verbesserte gesetzliche Regelung der Ferien wie der Teufel das Weih- wasser. Ich sage das, weil ich Ihrer Argumentation nicht zu folgen vermag.
Wir wissen doch alle hier in diesem Saal -- und Sie wissen es auch, Herr Allenspach -, dass heute erholsame Ferien unbedingt nötig sind. Gerade mit dem Arbeiten mit den neuen Technologien, gerade mit dem Stress, der im heuti- gen Konkurrenzkampf der Wirtschaft in allen Ländern herrscht - übrigens unabhängig davon, ob diese Wirtschaft eine Privat- oder eine staatliche Wirtschaft ist -, gerade in dieser Zeit, in der alle Arbeitnehmer unter einem unerhörten Zwang zur Weiterbildung stehen und sehr viel Zeit investie- ren müssen, damit sie diese neue Technologie überhaupt noch bewältigen können, braucht es auch Erholung. Herr Allenspach, man kann die Erholung nicht nur vom Gang der Wirtschaft abhängig machen. Also auf deutsch: Wenn es Zweige gibt, denen es im Moment wirtschaftlich schlecht geht, dürfte man im Vertrag - das sollen ja Ihre Ausführun- gen darlegen - die Ferien nicht entsprechend dem Bedürf- nis festlegen, sondern man müsste sie dem schlechtgehen- den Wirtschaftsgang anpassen. Diese Haltung ist nicht halt- bar, Herr Allenspach, weil das unmenschlich ist.
Es ist doch heute so, dass die Menschen ihr Bedürfnis und ihr Recht auf Erholung geltend machen können müssen, ob es der Wirtschaft im Moment besser oder schlechter geht. Ich gebe zu, dass man über die Frage des Masses diskutie- ren kann. Aber ich glaube, das so darzulegen, als ob diese
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Volksinitiative dieses Mass nun grenzenlos überschreiten würde, trifft nicht zu. Darum möchte ich Sie bitten, Herr Allenspach, doch auch zur Kenntnis zu nehmen, dass in der heutigen Situation, in der die Technologie eine so grosse Belastung für die Arbeitnehmer darstellt, die nötige Erho- lungszeit gesetzlich festgelegt werden muss.
Ich bitte Sie deshalb, der Volksinitiative, wie sie Ihnen vor- gelegt wird, zuzustimmen.
Wagner, Berichterstatter: Sie wissen, auf die Initiative müs- sen Sie eintreten, und Eintreten auf die Revision des Obli -. gationenrechtes ist nicht bestritten. Darum kann ich aus Zeitgründen auf eine Wiederholung verzichten. Ich melde mich wieder bei den Einzelanträgen.
M. Dupont, rapporteur: Je rappelle que la majorité de la commission vous propose le rejet de l'initiative mais l'approbation de la révision du code des obligations portant à quatre, respectivement cinq semaines la durée des vacances pour les travailleurs adultes et les jeunes travail- leurs.
Il me semble nécessaire de reprendre quelques-uns des arguments qui ont été invoqués au cours de la discussion. M. Renschler pense que la réalisation des buts de l'initiative est un moyen de lutter contre le chômage. Je ne crois pas qu'on puisse considérer cette initiative comme un instru- ment de politique conjoncturelle et que l'extension de la durée des vacances soit de nature à assurer le maintien du plein emploi. Cela c'est déjà vérifié dans plusieurs pays voi- sins, où une même tentative a au contraire démontré que l'allongement de la durée des vacances a eu pour effet de charger les entreprises, de renchérir les coûts de produc- tion, ce qui entraîne en général une réduction des effectifs plutôt qu'une embauche de personnel. MM. Basler et Villi- ger ont rappelé les difficultés auxquelles se heurte l'écoule- ment de notre production et nous demandent de ne pas imposer des charges supplémentaires à nos entreprises en refusant cette initiative. La majorité de la commission par- tage leurs préoccupations mais il ne faut pas non plus tom- ber dans la sinistrose. Je crois que le compromis qui est proposé par la majorité de la commission est supportable pour notre économie et par conséquent tout à fait accepta- ble.
M. Carobbio dit que les travailleurs doivent avoir plus de temps libre pour pouvoir faire autre chose. Je suis d'accord avec lui à condition que la perte de salaire résultant de la diminution du temps de travail soit compensée - c'est tou- jours le même problème - et encore faut-il que les travail- leurs consacrent vraiment ce temps libre supplémentaire à leurs loisirs. Ce n'est malheureusement pas toujours le cas et la plupart d'entre eux exercent encore une activité lucra- tive pendant leur temps libre. Les jeunes, heureusement, consacrent quelques heures de leurs loisirs au sport mais ils ne sont pas assez nombreux à le faire à notre avis et il reste encore toute une éducation à faire dans le domaine de l'utilisation saine des loisirs.
M. Jaeger a rappelé que la loi et la constitution sont tou- jours en retard sur la réalité. C'est juste et la majorité de la commission accepte cet argument s'agissant de la proposi- tion du Conseil fédéral de fixer dans le code des obligations à trois semaines la durée minimale des vacances. Mais on peut combler ce retard en acceptant la solution de compro- mis de la majorité de la commission, qui consiste à fixer la durée minimale des vacances à quatre, respectivement cinq semaines.
Je répète qu'il n'est pas possible de suivre les auteurs de ·l'initiative car alors, nous retomberions dans la situation qui a été dénoncée par un certain nombre d'intervenants. Cumuler la réduction de la durée du travail avec l'extension de la durée des vacances et l'abaissement de l'âge donnant droit à la retraite serait exagéré et ne serait pas supportable pour les entreprises. Il faut donc manier ce problème avec une certaine délicatesse et progressivement. Nous esti- mons qu'il est préférable de recourir aux accords entre par- tenaires sociaux, tant sont différents les cas et les condi-
tions qui règnent dans les divers secteurs de notre écono- mie.
M. Zehnder trouve les propositions présentées trop timo- rées. Je lui dis: attention, à vouloir trop, on n'obtient rien. La recherche d'un juste équilibre entre notre capacité éco- nomique et les besoins sociaux passe par la raison.
Bundesrat Friedrich: Die Gründe, die den Bundesrat dazu führten, Ihnen die Ablehnung der Volksinitiative zu beantra- gen, sind in der Botschaft sehr ausführlich behandelt und sind auch heute morgen wieder zur Sprache gekommen. Ich fasse sie daher nur kurz nochmals zusammen. Dabei unterscheide ich zwischen den privatrechtlichen und den beamtenrechtlichen Anliegen der Initiative.
In bezug auf die Privatwirtschaft kann man davon ausgehen, dass die Initiative ein sozialpolitisches Ziel verwirklichen möchte. Eine gesetzliche Ferienordnung, die materiell der- jenigen der Initiative entsprechen würde, kann nicht etwa als eine Abweichung von der Handels- und Gewerbefreiheit betrachtet werden, wenn man keine Grenzproduzenten, sondern durchschnittliche Betriebe als Referenzbasis annimmt. Daraus folgt nun als rechtliche Konsequenz, dass die Initiative dem Bund überhaupt keine neue Kompetenz bringt, sondern dass sie lediglich den Gesetzgeber anweist, wie er eine bereits bestehende Privatrechtskompetenz - nämlich gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung - im Bereiche der Ferien ausüben soll. Wenn dem so ist, dann fehlt der Initiative ganz einfach die Verfassungswürdigkeit, weshalb sie schon aus diesem formellen Grunde abzuleh- nen ist. Daran ändert auch nichts, dass wir in unserer Bun- desverfassung schon andere merkwürdige Bestimmungen haben, wie Herr Renschler mit Recht geltend gemacht hat. Was nun die beamtenrechtlichen Anliegen der Initiative anbelangt, so muss man differenzieren. Mit Bezug auf die Bundesbeamten und -angestellten würde die Initiative wie- derum eine reine Anweisung über die Ausübung einer bereits bestehenden Kompetenz bedeuten. Denn der Bund könnte eine entsprechende Ferienordnung schon aufgrund seiner Organisationskompetenz nach Artikel 85 Ziffer 1 der Bundesverfassung einführen.
Anders verhält es sich - das ist zuzugeben - mit den kanto- nalen und den Gemeindebeamten, weil der Bund hier über keine umfassende Regelungskompetenz verfügt. Aber die Initiative ist auch unter diesem Gesichtspunkt abzulehnen; denn Kantone und Gemeinden - das ist von den Kommis- sionssprechern mit Recht bereits hervorgehoben worden - waren ja stets sozial sehr fortschrittliche Arbeitgeber, und es soll ihnen weiterhin die Möglichkeit gewahrt werden, die Dauer der Ferien ihrer Bediensteten in autonomer Weise zu bestimmen. Wir möchten ihnen da nicht dreinreden.
In bezug auf die Feriendauer, den Hauptpunkt der vorge- schlagenen Revision, sieht die bundesrätliche Botschaft ein Minimum von vier Wochen für jugendliche Arbeitnehmer und Lehrlinge und von drei Wochen für die übrigen Arbeit- nehmer vor. Sie gibt dann den Kantonen die Befugnis, die Feriendauer um eine Woche zu verlängern. Die Mehrheit Ihrer Kommission verzichtet auf diesen Vorbehalt zugun- sten des kantonalen Rechts und beantragt dafür zum vor- neherein eine Mindestdauer von fünf bzw. vier Wochen. Die Minderheitsanträge I zu Artikel 329a Absätze 1 und 2 schla- gen für das Obligationenrecht die Ferienregelung vor, wel- che die Initiative auf Verfassungsstufe vorsehen möchte. Diese Anträge gehen nach Auffassung des Bundesrates alle zu weit. Die Gründe sind in der Botschaft dargelegt, und ich rufe Ihnen nur zwei stichwortartig nochmals in Erin- nerung: Erstens soll sich das Gesetz nach Auffassung des Bundesrates auf die Festlegung des sozialpolitisch erfor- derlichen Minimums beschränken und weitergehende Regelungen den Gesamtarbeitsverträgen überlassen, und zweitens wäre eine Verlängerung der Ferien nicht in allen Branchen gleich gut verkraftbar.
Zum Minderheitsantrag III zu Artikel 329a Absatz 2 ist zu bemerken, dass der Bundesrat die Abstufung der Ferien nach dem Lebensalter grundsätzlich ablehnt, weil dadurch die Lage älterer Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt
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erschwert wird, und das ist zweifellos nicht wünschenswert. Der Bundesrat hält also grundsätzlich an seiner Vorlage fest und empfiehlt Ihnen, dieser Vorlage zuzustimmen.
Der Bundesrat schlug Ihnen in Artikel 329a Absatz: 1 län- gere Ferien für jugendliche Arbeitnehmer vor, und zwar bis zum vollendeten 19. Altersjahr. Ihre Kommission beantragt Ihnen nun, für die Bestimmung des Ferienanspruchs jugendlicher Arbeitnehmer auf das 20. Altersjahr abzustel- len, genau gleich wie für die Lehrlinge. Dieser Lösung kann ich mich anschliessen. Ich bin damit einverstanden, dass diese beiden Kategorien - es scheint mir vernünftig zu sein - gleich behandelt werden.
In zwei weiteren Punkten weicht Ihre Kommission von der bundesrätlichen Vorlage ab, nämlich bei Artikel 329c Ab- satz 1 und bei Artikel 345a Absatz 3. Bei der letzteren Bestimmung geht es um die Mindestferien für die Lehrlinge, und hier wird wohl die gleiche Regelung vorgesehen wer- den müssen, die Sie in Artikel 329a für die Arbeitnehmer bis zum 20. Altersjahr beschliessen werden.
Bei Artikel 329c Absatz 1 schliesslich hat Ihre Kommission die Norm gestrichen, wonach wenigstens zwei Ferienwo- chen zusammenhängen müssen. Eine solche zivilrechtliche Bestimmung bleibt zwar ohne Sanktionen und ohne prakti- sche Folgen, wenn die Parteien einen Ferienbezug in kürze- ren Zeitabständen vereinbaren. Dennoch möchte ich Ihnen empfehlen, dem bundesrätlichen Text zuzustimmen, um eben den wichtigsten Zweck der Ferien, nämlich die Erho- Jung, im Gesetz mindestens einmal anzudeuten, allenfalls dem Kompromissvorschlag Huggenberger.
Ich empfehle Ihnen Eintreten auf die Vorlage und Zustim- mung zu den bundesrätlichen Anträgen.
A
Bundesbeschluss über die Volksinitiative «für eine Verlängerung der bezahlten Ferien» (Ferieninitiative) Arrêté fédéral concernant l'initiative populaire «pour une extension de la durée des vacances payées» (Initiative sur les vacances)
Eintreten ist obligatorisch L'entrée en matière est acquise de plein droit
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, art. 1 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 2 Anträge stehe Seite 880 hiernach Propositions voir page 880 ci-après
Präsident: Die Kommission beantragt Ihnen, die Abstim- mung über Artikel 2 bis zur Bereinigung des Bundesbe- schlusses B zu verschieben. - Der Rat ist damit einverstan- den.
B
Obligationenrecht - Code des Obligations
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Titel und Ingress, Ziff. I Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, ch. I préambule
Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Art. 329a Abs. 1 Antrag der Kommission
Mehrheit
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen, dem jugendlichen Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr wenigstens fünf Wochen Ferien zu gewähren.
Minderheit /
(Renschler, Borel, Braunschweig, Jaeger, Robbiani, Wag- ner, Zehnder)
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen, dem Arbeitnehmer, der das 40. Altersjahr vollendet hat, und dem jugendlichen Arbeit- nehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr wenigstens fünf Wochen Ferien zu gewähren.
Minderheit Il
(Cavadini, Allenspach, Aregger, Augsburger, Basler, Früh, Huggenberger, Räz, Röthlin, Rüttimann, Villiger)
Nach Entwurf des Bundesrates
Antrag Aregger
... bis zum vollendeten 20. Altersjahr wenigstens fünf Wochen Ferien zu gewähren.
Antrag Huggenberger ... bis zum vollendeten 20. Altersjahr . . .
Art. 329a al. 1 Proposition de la commission
Majorité
L'employeur accorde au travailleur, chaque année de ser- vice, 4 semaines de vacances au moins et 5 semaines au moins aux jeunes travailleurs jusqu'à l'âge de 20 ans révo- lus.
Minorité /
(Renschler, Borel, Braunschweig, Jaeger, Robbiani, Wag- ner, Zehnder)
... 5 semaines au moins aux travailleurs qui ont atteint l'âge de 40 ans et aux jeunes travailleurs ...
Minorité II
(Cavadini, Allenspach, Aregger, Augsburger, Basler, Früh, Huggenberger, Räz, Röthlin, Rüttimann, Villiger) Selon le projet du Conseil fédéral
Proposition Aregger
... et 5 semaines au moins aux jeunes travailleurs jusqu'à l'âge de 20 ans révolus.
Proposition Huggenberger
... jusqu'à l'âge de 20 ans révolus.
Wagner, Berichterstatter: Die Kommissionsmehrheit hat den Zusatz gestrichen, dass die Kantone befugt sind, eine weitere Ferienwoche anzuhängen. Ich habe bereits im Ein- tretensreferat darauf hingewiesen, dass zwei Kantone von der Möglichkeit bis heute nicht Gebrauch gemacht haben, ihren Arbeitnehmern die zusätzliche Ferienwoche zu geben. Es sind die Kantone Graubünden und Uri. Nun hat sich Herr Bundesrat Friedrich bereit erklärt, in Absatz 1 den Jugendli-
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chen bis zum vollendeten 20. Altersjahr vier Wochen zu gewähren, das bedeutet eine Verbesserung gegenüber dem bundesrätlichen Antrag. Die Anträge der Kommis- sionsmehrheit und des Bundesrates liegen gar nicht mehr so weit auseinander. Es geht darum, ob auf Gesetzesstufe eine minimale Feriendauer von vier Wochen oder gemäss dem bundesrätlichen Antrag eine solche von drei Wochen festgelegt werden soll. Die Kommissionsmehrheit, die aller- dings nur mit meinem Stichentscheid zustande gekommen ist, glaubt, es läge im Interesse der Gleichheit in den ver- schiedenen Kantonen, wenn man diese minimale Ferien- dauer von Gesetzes wegen auf vier Wochen festlegen würde. Finanziell hat das so oder so keine grossen Auswir- kungen. Wenn Sie nach Antrag des Bundesrates beschlies- sen, so werden die Kantone - mindestens die industriali- sierten - von der Möglichkeit der Verlängerung um eine Woche Gebrauch machen, so dass wir in ein bis zwei Jah- ren ohnehin die Minimumgrenze von vier Wochen haben werden. Die Kommissionsmehrheit glaubt, es wäre einfa- cher, wenn wir diese Minimalferien von vier Wochen auf Gesetzesstufe beschliessen würden.
Im Jahre 1970 hat die Internationale Arbeitskonferenz in einem Abkommen festgelegt, dass mindestens drei Ferien- wochen zu gewähren sind. Die Schweiz konnte dieses Abkommen bis heute nicht ratifizieren, weil nicht alle Kan- tone von ihrer Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, diese zusätzliche Woche zu gewähren. Mit dem Antrag der Kom- missionsmehrheit würden wir sauberen Tisch machen. Ich möchte Ihnen beantragen, ihr zu folgen. Ich bin davon über- zeugt, dass trotzdem durchaus noch recht grosse Möglich- keiten in den gesamtarbeitsvertraglichen Abmachungen bestehen. Es stehen noch eine 5. und eine 6. Woche zur Diskussion. Darum möchte ich Sie im Auftrag der Kommis- sionsmehrheit bitten, diese vier Wochen im Gesetz festzu- legen.
Renschler, Sprecher der Minderheit I: Ich begründe gerade alle drei Minderheitsanträge 1, da sie ja in einem engen Zusammenhang stehen. Die Minderheitsanträge I zu Artikel 329a Absätze 1 und 2 sowie zu Artikel 345a Absatz 3 ent- sprechen - wie Herr Bundesrat Friedrich vorhin erwähnte - dem Inhalt der Volksinitiative. Ich brauche deshalb nicht nochmals grundsätzlich auf die Argumente einzutreten, die für diese Initiative sprechen.
Der Minderheitsantrag I in seiner Gesamtheit trägt dem Ein- wand Rechnung - den ich persönlich zwar nicht teile, aber er ist immerhin vorhanden -, dass der Mindestanspruch für Ferien nicht in der Verfassung, sondern wie bisher auf Gesetzesstufe geregelt werden soll. Die gesetzliche Veran- kerung weist gegenüber dem Verfassungstext gemäss initiative allerdings einen ganz entscheidenden Nachteil auf: wenn lediglich die einschlägigen Artikel des Obligationen- rechtes revidiert werden, bleiben die öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisse ausgeklammert; das betrifft immer- hin einen beträchtlichen Teil der Erwerbstätigen. Das Per- sonal des Bundes, der Kantone und Gemeinden beziffert sich auf rund 450 000 Arbeitnehmer oder 15 Prozent der erwerbstätigen Bevölkerung. Diese Erwerbstätigen hätten also keinen Anspruch auf eine verbesserte Ferienlösung, wenn sie lediglich im Obligationenrecht verankert ist. Wenn sich letztlich der Vorschlag des Bundesrates durchsetzt, dann wird allerdings das, was ich jetzt in bezug auf die Aus- klammerung des öffentlichrechtlichen Sektors gesagt habe, praktisch keine Rolle mehr spielen, weil der Bundesrat in seinem Vorschlag so wenig weit geht, dass er im öffentli- chen Sektor nichts bringt. Dort haben wir bereits jetzt einen Stand, der darüber hinaus geht. Der Bundesrat begnügt sich tatsächlich mit der Verankerung der Vergangenheit, er will nicht einmal die Gegenwart obligationenrechtlich fest- halten.
Gegenüber dem Verfassungsrecht ist die Revision des Obli- gationenrechtes jedoch auch mit einem Vorteil verbunden, indem nämlich beim Obligationenrecht eine spätere Revi- sion im Sinne einer Verbesserung der Ferienregelung leich-
ter zu bewerkstelligen ist, als wenn ein Verfassungstext vor- handen wäre.
Nun noch einige Bemerkungen zur Frage der Altersgrenze für die Gewährung der 5. Ferienwoche.
Aus gewerkschaftlicher Sicht vertrete ich die Auffassung, dass die Dauer der Ferien nach dem Lebensalter und nach den besonderen Bedürfnissen in den einzelnen Lebensab- schnitten abgestuft werden soll. Hier ist Bundesrat Fried- rich anderer Meinung, wie er vorhin ausführte.
Der Antrag der Minderheit 1 - wie übrigens auch der Antrag der Mehrheit - gewährt dem jugendlichen Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr die 5. Ferienwoche. Damit wird die Gleichstellung der jugendlichen Arbeitnehmer mit den Lehrlingen erreicht. Ich habe mit Genugtuung zur Kenntnis genommen, dass der Bundesrat einverstanden ist mit dieser Angleichung. Somit braucht es zu diesem Punkt auch keine weitere Begründung mehr.
Die Frage stellt sich, warum ferner die 5. Ferienwoche für die übrigen Arbeitnehmer, ausgerechnet ab dem 40. Alters- jahr, gefordert wird. Der wesentliche Grund liegt darin, dass grössenordnungsmässig ab dieser Altersgrenze das Älter- werden für den Einzelnen spürbar wird und sich die not- wendige Zeit zur Erholung vom täglichen Arbeitsstress auch verlängert.
Haben Eltern das 40. Altersjahr überschritten, befinden sich ihre Kinder häufig in schwierigen Pubertätsstadien, also in einer Lebensphase, die von den Eltern viel Zeit und Geduld erfordert. Auch unter Berücksichtigung dieses Aspektes rechtfertigt es sich, die 5. Ferienwoche ab vollendetem 40. Altersjahr zu gewähren.
Die Begrenzung des Mindestanspruches von fünf Ferienwo- chen auf das vollendete 40. Altersjahr erfolgt ferner eben- falls, um den vertraglichen Spielraum zu wahren. Ich habe schon bei der Eintretensdebatte darauf hingewiesen, dass letztlich jedem Arbeitnehmer mindestens die 5. Ferienwo- che zustehen soll. Dieses Ziel lässt sich - über das hinaus, was die Initiative beinhaltet, eben die 5. Ferienwoche nach vollendetem 40. Altersjahr - sicher leichter, zweckmässiger erreichen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gege- benheiten auf dem Verhandlungswege zwischen Arbeitge- bern und Gewerkschaften und entsprechender Veranke- rung in Gesamtarbeitsverträgen oder in Personalgesetzen oder Verordnungen und Reglementen. Dasselbe gilt übri- gens auch für die 6. Ferienwoche ab 60. Altersjahr.
Nun noch zum zweiten Absatz von Artikel 329a, damit ich dann nicht noch einmal das Wort ergreifen muss. Hier ver- langt die Minderheit I, dass den Kantonen die unbe- schränkte Kompetenz zur Verlängerung der Mindestdauer der Ferien zugestanden wird.
Dieser Antrag lässt sich mit der Feststellung des Bundesra- tes in der Botschaft begründen, wonach sich «die Ermächti- gung der Kantone, die Ferien im Rahmen eines bundes- rechtlichen Maximums zu verlängern, bewährt hat und sich auch künftig bewähren wird».
Die Befürchtung des Bundesrates, dass die Kantone bei einer unbegrenzten Kompetenz davon im Übermass Gebrauch machen könnten, ist wohl kaum als stichhaltig zu bezeichnen, also ist auch keine Einschränkung dieser Kom- petenz notwendig. Diese Einschränkung erweckt den Ein- druck der Bevormundung und widerspricht dem Prinzip der kantonalen Autonomie, ein Prinzip, das gerade der Bundes- rat hochhalten will und als Argument gegen die Ferieninitia- tive verwendet.
Der Minderheitsantrag I zu Artikel 345a Absatz 3 ist nichts anderes als die Anpassung der materiellen Vorschläge zu Artikel 329 Absätze 1 und 2 bezüglich die jugendlichen Arbeitnehmer, übertragen auf die Lehrlinge.
Ich bitte Sie, in allen drei Fällen dem Minderheitsantrag I zuzustimmen.
M. Cavadini, porte-parole de la minorité Il: Au nom de la minorité Il, je vous engage à revenir au projet du Conseil fédéral et à ne pas suivre la courte majorité de la commis- sion.
Nous avons déjà donné l'essentiel des éléments qui nous
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font soutenir cette disposition dans notre introduction générale; nous n'y reviendrons donc pas, si ce n'est pour rappeler que la loi doit se borner à prendre en compte les minima exigés par l'intérêt supérieur, celui de la santé publi- que en l'occurrence.
En adoptant la proposition de la majorité, on contraindra les partenaires de nombreuses conventions, à des révisions qu'ils ne peuvent, à l'occasion, ni souhaiter ni supporter. On assistera à un affaiblissement de plusieurs entreprises, petites ou moyennes, et à un alourdissement des services par les mesures qui sont proposées. Nous ne voulons pas d'une politique du coup de pouce qui permette simplement de fausser la négociation. C'est une position qui est contraire aux principes d'un libéralisme bien compris.
Les cantons, dans le secteur public, pourraient, il est vrai, ne pas être touchés par la disposition du Code des obliga- tions. Il n'empêche que la pression du secteur privé s'exer- cerait et que la liberté d'action de ces mêmes cantons aurait ainsi vécu pour une part.
Enfin, nous sommes persuadés que la position de la majo- rité affaiblit considérablement la politique contractuelle; nous n'en voulons pas. Certains veulent parler d'un progrès là où nous ne voyons qu'une régression, car sont compro- mis les éléments essentiels de la négociation.
C'est la raison pour laquelle je vous engage à suivre la minorité Il.
Aregger: Auf der Fahne sehen Sie, dass der Sprechende und die Kollegen aus der FdP-Fraktion den Minderheitsan- trag II von Herrn Cavadini mitunterzeichnet haben. Das war am Schluss der Kommissionssitzung. Inzwischen haben wir uns in der Fraktion die Mühe genommen, einen tragbaren Kompromiss zu formulieren. Sie finden ihn in meinen Antra- gen, die Ihnen verteilt wurden.
Wir schlagen Ihnen vor, auf den Antrag des Bundesrates zurückzukehren, soweit er die allgemein gültige Mindestfe- riendauer betrifft, nämlich auf drei Wochen, verbunden mit der Kompetenzerteilung an die Kantone, dieses Minimum um eine Woche verlängern zu können. Das wird dazu füh- ren, dass das wahrscheinlich innert kurzer Zeit auf kantona- ler Ebene verwirklicht wird.
Was grundsätzlich anders ist gegenüber dem Antrag der Minderheit II, ist unser Antrag, den jugendlichen Arbeitneh- mern bis zum vollendeten 20. Altersjahr wenigstens fünf Wochen Ferien zu gewähren. Mit diesem Zusatz haben wir eine Mittellösung zwischen dem Mehrheitsantrag, der Min- derheit I und der Lösung des Bundesrates gefunden.
Das Wesentliche also zusammengefasst: allgemein drei Wochen Ferien, im Absatz 2 die Befugnis an die Kantone, die Mindestdauer von drei auf vier Wochen zu verlängern, und den Jugendlichen und Lehrlingen fünf Wochen Ferien. Ich bitte Sie, diesem Kompromissantrag zuzustimmen.
Huggenberger: Mein Antrag ist lediglich eine Untervariante zum Antrag des Bundesrates; wenn Sie dem Antrag des Bundesrates zustimmen, nämlich drei Wochen Ferien für sämtliche Arbeitnehmer und vier Wochen für die Jugendli- chen, dann stelle ich den Antrag, dass man die Begrenzung des Alters von 19 auf 20 Jahre erhöht. Ich glaube, Herr Bun- desrat Friedrich hat sich mit dem einverstanden erklärt.
Jaeger: Ich möchte mich nochmals für den Antrag der Kommissionsmehrheit einsetzen, ohne die Auslegeordnung zu wiederholen, da dies bereits vom Kommissionspräsiden- ten gemacht worden ist; ich möchte aber nochmals das Wesentliche ausdrücklich betonen.
Es geht bei der Kommissionsmehrheit erstens darum, das wir auf Gesetzesstufe, genauso wie die Minderheit I, die 4. Ferienwoche als Minimalanspruch verankern wollen. Wir unterscheiden uns also in diesem Punkt nicht von der Min- derheit I und auch nicht von der Initiative, ausser eben dadurch, dass wir diese Regelung durch die Revision des OR herbeiführen wollen. Zweitens geht es um die Erhöhung oder die Verlängerung der Ferien auf fünf Wochen für alle Jugendlichen bis zum 20. Altersjahr. In diesem Zusammen-
hang muss auch der Antrag in Artikel 345a Absatz 3 der Mehrheit gesehen werden, wo wir die Situation der Lehr- linge vereinheitlichen wollen mit jener aller übrigen jugendli- chen Arbeitnehmer. Das ist in kurzen Worten die Position des Mehrheitsvorschlages. Wir unterscheiden uns also gegenüber der Initiative und gegenüber dem Antrag der Minderheit I dadurch, dass wir die Altersstufung nicht im Obligationenrecht regeln wollen, sondern dass wir diese im Sinne von Absatz 2 (Minderheit III) den Kantonen überlas- sen und dort erst noch eine Erhöhung der Grenze vorse- hen, indem wir die Grenze nicht beim 40. Altersjahr festle- gen, sondern beim 50. Altersjahr. Damit sind die Unter- schiede zur bundesrätlichen Fassung ganz klar herausge- schält und nach meiner Auffassung auch jene zum soge- nannten Kompromissvorschlag wie er soeben von Herrn Kollege Aregger begründet worden ist. Den Kompromiss- vorschlag von Herrn Aregger können wir natürlich keines- wegs als Kompromissvorschlag verstehen, weil er das wichtigste Element eines akzeptablen Kompromissvor- schlages, nämlich die 4. Ferienwoche generell, nicht ent- hält. Auch können wir sicher sein, dass die Arbeitnehmeror- ganisationen (und bestimmt auch die sozialdemokratische Partei, die die Ferieninitiative eingereicht hat), diese bei einem Kompromissvorschlag Aregger nicht zurückziehen werden.
Ich muss nochmals etwas klarstellen, und das an die Adresse von Herrn Allenspach. Er hat gesagt, ich hätte dar- auf hingewiesen, dass die Ferieninitiative nichts anderes als eine Verankerung der Status quo bedeute. Das habe ich nicht gesagt. Das sage ich nur mit Bezug auf das öffentliche Personal, für welches in 19 Kantonen eine solche Regelung bereits verankert worden ist. Ich sage das aber ganz aus- drücklich mit Blick auf die Mehrheit, auf die 4. Ferienwoche generell und auf die 5. Ferienwoche für alle Jugendlichen bis zum 20. Altersjahr. Hier geht es tatsächlich - ich wieder- hole es - um nichts anderes als um eine Anpassung des Rechtszustandes an die gegebenen Verhältnisse, die ja weitgehend im Rahmen der Gesamtarbeitsverträge und auch im Rahmen der Bestimmungen für die öffentlichen Arbeitnehmer bereits heute Geltung haben.
Nun haben wir schon in der Eintretensdebatte darauf hinge- wiesen, dass eine Verlängerung der Ferienmindestansprü- che durchaus auch wirtschaftlich tragbar ist in dem Sinne, dass wir damit verhindern können, dass die technologische Arbeitslosigkeit auf lange Sicht gesehen noch grössere Ausmasse annimmt, als das heute der Fall ist. Im übrigen erinnere ich gerade den Vertreter der FdP-Fraktion daran, dass die FdP in Weinfelden einer solchen langfristigen, schrittweisen Arbeitszeitverkürzung ebenfalls einen Passus gewidmet hat und nach meiner Auffassung auf der Basis dieses Programmpunktes sehr gut ernst machen und sich dem Vorschlag der Mehrheit anschliessen könnte. Ich weiss, dass es verschiedene Kollegen in der FdP-Fraktion gibt, die dem Mehrheitsantrag der Kommission durchaus zustimmen würden. Ich kann deshalb nicht verstehen, dass man in Ihren Reihen wieder einen Schritt zurückgeht. Denn das führt dazu, dass wir schliesslich in eine Situation gera- ten, in der es zum Plebiszit über die Volksinitiative kommen wird.
Noch einen Punkt möchte ich hier erwähnen, der mir eben- falls sehr wichtig scheint. Auch die Angestellten im tertiären Sektor, in den Dienstleistungsbereichen, sind nach meiner Auffassung in dieser Angelegenheit ernst zu nehmen. Die Angestelltenverbände haben sich klar und deutlich für den Kompromiss der Kommissionsmehrheit ausgedrückt, und sie werden - das kann ich Ihnen mitteilen -, sofern Sie den Kompromissvorschlag der Mehrheit ablehnen, wenn Sie also Schritte zurückgehen in Richtung Aregger oder in Richtung Bundesrat, der Initiative zustimmen. Das ist eine - würde ich sagen - heute praktisch sichere Sache. Machen Sie sich im übrigen keine Illusionen, dass in einem allfälligen Abstimmungskampf mit einem Gegenvorschlag, der kein Gegenvorschlag und kein echter Kompromiss ist, die Posi- tion der Initiative nicht sehr stark sein wird.
Ich bin felsenfest überzeugt, dass die Initiative, sofern wir
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hier nicht einen Schritt entgegenkommen, in einer Volksab- stimmung ein klares Ja finden wird.
Villiger: Ich gestatte mir, zu den Absätzen 1 und 2 gemein- sam zu sprechen, weil sie eine sachliche Einheit bilden und weil das Verhalten zum Absatz 2 für mich abhängig ist von dem, was beim Absatz 1 herauskommt.
Wir haben mit diesen Minderheitsanträgen und dem Mehr- heitsantrag eine Auswahlsendung mit sämtlichen Zwischen- stufen zwischen Bundesrat und Initiative. Während die Min- derheiten Renschler - ich bezeichne die Minderheiten jetzt nicht mit Zahlen, weil sie im Absatz 2 anders numeriert sind - die Initiative ins Gesetz übernehmen wollen, bleiben die Minderheiten Cavadini beim Bundesrat. Die Minderheit Zehnder beim Absatz 2 gäbe den Kantonen die Möglichkeit, zum Mehrheitsantrag in Absatz 1 den minimalen Ferienan- spruch auf fünf Wochen zu erhöhen.
Darf ich nochmals daran erinnern, dass es aus meiner Sicht das Prinzip dieses indirekten Gegenvorschlages sein muss, dass ein sozial vertretbares Ferienminimum jedermann garantiert werden sollte - ich glaube, das ist unbestritten -, damit gewisse rückständige Firmen oder Branchen zur Anpassung gezwungen werden, dass aber Maximallösun- gen zu vermeiden sind, weil sie wirtschaftlich derzeit nicht allgemein tragbar sind und weil den Gesamtarbeitsverträ- gen ein Spielraum belassen werden muss. Die Minderheiten Renschler und Zehnder sind für mich solche Maximallösun- gen (die Minderheit Zehnder im zweiten Absatz), die zu weit gehen, und ich bitte sie deshalb, diese Anträge abzulehnen. Sie würden anderenfalls das Traktandum Ferien - und hier möchte ich Herrn Allenspach unterstützen - aus vielen Gesamtarbeitsverträgen entfernen.
Wesentlich scheint mir folgende Frage: Was ist der Unter- schied zwischen den Anträgen des Bundesrates - ergänzt durch die Anträge Huggenberger und Aregger - und dem Antrag der Mehrheit? Beide Varianten führen letztlich zum gleichen Ziel: Mit Sicherheit würden nämlich die Kantone sehr bald von der Kompetenz Gebrauch machen und die 4. Woche für alle einführen (bis auf einen haben ja sämtliche Kantone auch von der alten Kompetenz Gebrauch gemacht). Nach einem, zwei oder drei Jahren wird demnach der Zustand erreicht sein, den die Mehrheit sofort will. Sie geben also mit der bundesrätlichen Lösung der Wirtschaft nur eine kurze Anpassungsfrist, und sie geben ihren kanto- nalen Parlamentarierkollegen - und ich glaube, auch das wäre eine nette Geste - etwas Stoff für parlamentarische Vorstösse. Ich meine deshalb, dass die Differenz zwischen dem bundesrätlichen Antrag und der Mehrheit, die Herr Jaeger vorhin vehement vertreten hat, gar nicht so gross ist, wie er sie darstellt, sondern dass lediglich ein gewisser Zeitfaktor dazwischenliegt.
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Im Grunde ist natürlich eine kantonale Kompetenz proble- matisch. Sie wissen, dass Wirtschaftsregionen die Kantons- grenzen überschreiten. Es gibt in der Schweiz sehr viele Multis im Sinne von multikantonalen Firmen, und Sie kön- nen - ich weiss das aus eigener Erfahrung - in einer Firma nicht verschiedene Regelungen für das gleiche Problem haben, nur weil Sie vielleicht zwei Betriebe in zwei verschie- denen Kantonen haben. Eine Föderalisierung der sozialen Mindestregeln ist in einem einheitlichen Wirtschaftsraum nicht zweckmässig. Vor allem die unbegrenzte Kompetenz im Antrag Renschler ist aufs entschiedenste abzulehnen. Ich glaube, dahinter auch etwas Taktik erkennen zu können. Man kann dann in einigen fortschrittlichen Kantonen bes- sere Lösungen durchsetzen und nachher möglichst bald das Bundesminimum nachziehen mit dem Argument, es sei doch ungerecht, dass dieses Problem in der Schweiz so verschieden gelöst sei. Im bundesrätlichen Antrag ist die begrenzte kantonale Kompetenz gerade noch tragbar. Ich empfehle Ihnen diese Lösung, um der Wirtschaft eine kleine Anpassungsfrist 'zu gewähren. Sollten Sie hingegen bei Absatz 1 der Mehrheit zustimmen, dann muss in Absatz 2 - wie bei der Mehrheit - diese kantonale Kompetenz wegfal- len, denn wenn wir hier noch den Antrag Zehnder aufstok- ken, würde das Fuder eindeutig überladen.
Zum Antrag Jaeger zu Absatz 2. An sich ist es vertretbar, dass man ab einer gewissen Altersstufe etwas bessere Ferienregelungen haben sollte. Ich verstehe dieses Anlie- gen, und ich habe hier auch ein gutes Gewissen, denn in unserem Gesamtarbeitsvertrag ist das verwirklicht. Aber ich glaube doch, dass dieses Anliegen nicht in eine gesetzliche Vorschrift gehört. Solche Dinge müssen unter Rücksicht- nahme auf die Verhältnisse in einem Betrieb (Altersstruktur, Struktur des Arbeitsmarktes, Ertragslage usw.) individuell geregelt werden. Das ist ja gerade die kreative Substanz der Sozialpartnergespräche. Ich bitte Sie deshalb - eigent- lich gegen meine innere Einstellung -, auch den Minder- heitsantrag Jaeger abzulehnen. Ich empfehle Ihnen deshalb gesamthaft, den ausgewogenen durchaus fortschrittlichen Anträgen des Bundesrates zuzustimmen, die mittelfristig die 4. Woche für alle gewährleisten, ergänzt durch den sozial gerechtfertigten Antrag von Herrn Aregger auf eine 5. Ferienwoche für Jugendliche. - Hier möchte ich noch Herrn Bircher sagen, dass sein Anliegen auch dann verwirk- licht wird, wenn er vertrauensvoll mit der FdP-Fraktion auf- steht.
Wagner, Berichterstatter: Zuerst zum Minderheitsantrag I, vertreten durch Herrn Renschler. Obwohl ich persönlich hinter diesem Antrag stehe, muss ich Ihnen als Kommis- sionspräsident beantragen, denselben abzulehnen. Die Kommission hat mit 15 zu 7 Stimmen so beschlossen. Noch einmal zurück zur Mehrheit; denn hier scheiden sich ja die Geister. In bezug auf die Minimalferien der Jugendli- chen - glaube ich - ist sich der Rat einig. Uneinig ist man sich nur noch über diese drei Wochen im Gesetz und die Kompetenz der Kantone, die weitere Woche zuzubilligen. Ich bin etwas überrascht: Herr Kollege Huggenberger hat hier erklärt, er beantrage im Namen der grossen Mehrheit der CVP-Fraktion, dem bundesrätlichen Antrag zuzustim- men. Als Kommissionspräsident muss ich aber feststellen, dass dieses Ei von vier Wochen uns von der CVP-Fraktion ins Nest gelegt worden ist. Mich interessiert nun das Abstimmungsergebnis seiner Fraktion ganz besonders. Ich hoffe Sie sind mir nicht böse, wenn ich für einmal die übliche Zurückhaltung, die einem Kommissionspräsidenten auferlegt wird, etwas sprenge. Vor noch nicht allzu langer Zeit hat der Bundesrat für seine Beamten nicht nur eine 4., sondern für bestimmte Gruppen eine 5. und 6. Ferienwoche beschlossen. Sie haben als Parlamentarier diesen Vor- schlag nicht bestritten. Sie haben vor Jahresfrist selber ent- schieden, das Personal der konzessionierten Bahnunter- nehmungen, der Luftseilbahnen und der Schiffahrtsunter- nehmungen den gleichen bundesrechtlichen Bestimmun- gen zu unterstellen. Sie haben das einmütig getan. Der Nationalrat hat diese fünf und sechs Ferienwochen mit 137 zu 1 Stimme beschlossen, der Ständerat einstimmig. Wir verlangen heute ja nicht, dass Sie mit dieser Vorlage den Arbeitnehmern in der Privatindustrie gleich fünf und sechs Ferienwochen zubilligen. Ich meine aber, es wäre ungerecht und auch unverdient, wenn Sie bei den Hunderttausenden von Arbeitnehmern in der Privatindustrie andere Massstäbe anlegen würden. Die Kommissionsmehrheit will ja nicht mehr und nicht weniger als diese vier Ferienwochen als Minimum, und die Erfahrungen der Kantone geben uns recht: Wenn wir eine einheitliche Minimalferienregelung wollen, dann können Sie dies nur mit der Kommissions- mehrheit herbeiführen. Deshalb möchte ich Sie noch einmal bitten, der Kommissionsmehrheit zuzustimmen und diese vier Wochen zu beschliessen. Finanziell, das habe ich bereits erwähnt, spielt das so oder so keine Rolle. Die Kan- tone werden nachziehen. Aber entlasten wir die Kantone von dieser Aufgabe.
Das können Sie tun, wenn Sie der Mehrheit zustimmen.
M. Dupont, rapporteur: Nous vous invitons à rejeter la pro- position de la minorité I, dont seule est acceptable, à l'ali- néa 1er, la disposition fixant à 5 semaines la durée des vacances des jeunes travailleurs. Nous estimons en effet qu'il faut laisser aux partenaires sociaux le soin de régler le
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Ferien. Volksinitiative und Revision OR
droit aux vacances suivant l'âge. Si l'on inscrit l'âge dans la loi, on risque de pénaliser les jeunes travailleurs lors de leur engagement.
La proposition de la minorité I quant à l'alinéa 2 n'est pas non plus acceptable. Si elle était acceptée, les cantons pourraient immédiatement ou assez rapidement fixer à 5 semaines la durée des vacances pour les adultes et à 6 semaines pour les jeunes.
Quant à la proposition de la minorité Il relative au 1er alinéa, le texte correspond à celui du projet du Conseil fédéral, que la majorité de la commission estime trop restrictif. Celle qui a trait au 2º alinéa n'est pas non plus acceptable, sauf si la proposition de la minorité Il s'agissant du 1er alinéa devait être adoptée, mais cela ne changerait rien.
La minorité III, je le répète, voudrait que les cantons puis- sent échelonner la durée des vacances selon l'âge, ce à quoi la majorité de la commission s'oppose.
La minorité IV, pour sa part, propose d'en rester à la version du Conseil fédéral.
En fait, a seule vraie solution de compromis est celle qu'offre la majorité de la commission car, comme vient de le dire le président de la commission, elle n'aura pas d'effets financiers à très court terme puisque les cantons accorde- ront très vite la semaine supplémentaire comme ils l'ont fait dans le cadre de la révision de 1972.
Voulons-nous que l'ensemble des travailleurs du pays bénéficient de ce minimum légal et laisser ensuite, pour les suppléments éventuels, agir les partenaires sociaux, ou voulons-nous laisser un droit bien étroit, bien mince aux cantons?
Nous vous invitons à approuver l'ensemble des proposi- tions de la majorité de la commission et à rejeter toutes les propositions présentées par les diverses minorités.
Bundesrat Friedrich: Der Bundesrat hält an seinem Antrag fest. Die Korrektur, die wir vornehmen, besteht darin - das habe ich Ihnen bereits angekündigt -, dass wir bereit sind, das 19. Altersjahr bei den jugendlichen Arbeitnehmern durch das 20. zu ersetzen. Das entspricht dem Antrag Hug- genberger. Diese Korrektur hat allerdings noch eine geset- zestechnische Korrektur zur Folge, die ich Sie vorzumerken bitte. Man muss dann in diesem Text - natürlich auch in Absatz 2 - das Wort «jugendlich» streichen, und zwar aus einem sehr einfachen Grund: nach Artikel 29 des Arbeitsge- setzes gelten als jugendliche Arbeitnehmer diejenigen, die das 19. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Wir sollten hier kein terminologisches Durcheinander machen. Das Wort «jugendlich» - im französischen Text das Wort «jeune» - wäre also, wenn wir auf das 20. Altersjahr gehen, zu strei- chen.
Die Gründe, warum der Bundesrat an seinem Antrag fest- hält, habe ich Ihnen bereits im Eintretensreferat auseinan- dergesetzt. Stichwortartig: Wir sind der Meinung, dass es hier um das sozialpolitische Minimum geht; was darüber hinausgeht, ist Sache der Sozialpartner. Wir sind der Mei- nung, dass sich diese Ferienerhöhung in den einzelnen Branchen unterschiedlich auswirkt, und daher möchten wir flexibel bleiben und den Kantonen die Möglichkeit geben, stufenweise weiterzugehen. Das gibt der Wirtschaft, wie es Herr Villiger richtig gesagt hat, eine gewisse Anpassungs- möglichkeit. Es ist allerdings zu sagen, dass die Anträge Bundesrat und Kommissionsmehrheit wie auch der Antrag Aregger in der Praxis sehr nahe beieinander liegen. Wenn Sie dem Antrag Bundesrat nicht folgen können, wäre meine zweite Priorität der Antrag Aregger und die dritte die Kom- missionsmehrheit. Praktisch wird das in einigen Jahren auf dasselbe herauskommen. Abzulehnen hingegen ist der Antrag der Minderheit I, und zwar weil nach unserer Auffas- sung die Lösung der Initiative zu weit geht und weil wir auch keinen uneingeschränkten Vorbehalt für die Kantone möch- ten. Es ist ein Unterschied, ob man den Kantonen die Mög- lichkeit gibt, eine Woche oder aber uneingeschränkt weiter- zugehen. Man kann deshalb auch nicht die Argumentation der Botschaft, die für eine Woche gilt, einfach für einen
uneingeschränkten Vorbehalt zugunsten der Kantone ver- wenden.
Erste Abstimmung - Premier vote
Jugendliche Arbeitnehmer - Jeunes travailleurs
Für den Antrag Mehrheit/Minderheit I/Aregger 93 Stimmen Für den Antrag der Minderheit II/Huggenberger 43 Stimmen
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Übrige Arbeitnehmer - Autres travailleurs Eventuell - A titre préliminaire
93 Stimmen Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit I 54 Stimmen
Definitiv - Définitivement
Für den Antrag der Mehrheit 87 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit II 69 Stimmen
Präsident: Bei der Beratung von Absatz 2 ist dieses Resul- tat natürlich zu berücksichtigen.
Art. 329a Abs. 2 Antrag der Kommission
Mehrheit
Streichen
Minderheit /
(Renschler, Borel, Braunschweig, Jaeger, Robbiani, Wag- ner, Zehnder)
Die Kantone sind befugt, die Mindestdauer der Ferien zu verlängern.
Minderheit II
(Zehnder, Borel, Braunschweig, Darbellay, Girard, Ren- schler, Robbiani, Wagner, Wilhelm)
Die Kantone sind befugt, die Mindestdauer der Ferien um eine Woche zu verlängern.
Minderheit III
(Jaeger, Borel, Braunschweig, Darbellay, Girard, Renschler, Robbiani, Spiess, Wagner, Wilhelm, Zehnder)
Die Kantone sind befugt, die Mindestdauer der Ferien für Arbeitnehmer, die das 50. Altersjahr vollendet haben, bis zu fünf Wochen zu verlängern.
Minderheit IV
(Cavadini, Allenspach, Aregger, Augsburger, Basler, Früh, Huggenberger, Räz, Röthlin, Rüttimann, Villiger)
Nach Entwurf des Bundesrates
Antrag Aregger Die Kantone sind befugt, die Mindestdauer der Ferien bis auf vier Wochen zu verlängern.
Antrag Huggenberger
... bis zum vollendeten 20. Altersjahr . . .
Art. 329a al. 2 Proposition de la commission
Majorité Biffer
Minorité /
(Renschler, Borel, Braunschweig, Jaeger, Robbiani, Wag- ner, Zehnder)
Les cantons peuvent prolonger la durée minimum des vacances.
Minorité Il
(Zehnder, Borel, Braunschweig, Darbellay, Girard, Rensch- ler, Robbiani, Wagner, Wilhelm)
Vacances. Initiative populaire et révision du CO
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N 22 juin 1983
Les cantons peuvent prolonger d'une semaine la durée minimum des vacances.
Minorité III
(Jaeger, Borel, Braunschweig, Darbellay, Girard, Renschler, Robbiani, Spiess, Wagner, Wilhelm, Zehnder)
Les cantons peuvent prolonger la durée minimum des vacances jusqu'à cinq semaines pour les travailleurs ayant 50 ans révolus.
Minorité IV
(Cavadini, Allenspach, Aregger, Augsburger, Basler, Früh, Huggenberger, Räz, Röthlin, Rüttimann, Villiger)
Selon le projet du Conseil fédéral
Proposition Aregger
... vacances jusqu'à quatre semaines. (Biffer le reste de l'ali- néa)
Proposition Huggenberger
20 ans révolus.
Wagner, Berichterstatter: Zu Absatz 2: «Die Kantone sind befugt, die Mindestdauer der Ferien bis zu vier Wochen . . . zu verlängern.» Nachdem wir entschieden haben, dem Mehrheitsantrag zuzustimmen, entfällt meiner Meinung nach dieser Antrag.
M. Dupont, rapporteur: En acceptant la proposition de la majorité à l'alinéa 1er, nous vous recommandons maintenant vivement de biffer l'alinéa 2.
Präsident: Die Anträge der Minderheit IV und Aregger sind nun hinfällig geworden.
Bundesrat Friedrich: Darf ich immerhin, um keine Verwir- rung aufkommen zu lassen, noch unterstreichen, dass Sie, nachdem Sie jetzt der Mehrheit zugestimmt haben, nach bundesrätlicher Auffassung nun auch in diesem Punkte der Mehrheit zustimmen müssen.
Abstimmung - Vote Eventuell - A titre préliminaire
Für den Antrag der Minderheit Il
Für den Antrag der Minderheit III
41 Stimmen 46 Stimmen
Zehnder, Sprecher der Minderheit II: Ich beantrage, die Abstimmung zu wiederholen. Die Situation wurde nicht begriffen. Es wurde nicht begriffen (Unruhe) ... nein, also bitte schön, wenn selbst meine eigenen Fraktionskollegen im Zweifel waren, wie sie jetzt hier stimmen müssen. (Hei- terkeit) Ich möchte verdeutlichen: Die Minderheit II will über alle Stufen eine Woche Verlängerungskompetenz den Kan- tonen zubilligen. Die Minderheit III will den Kantonen nur die Kompetenz erteilen, ab 50. Altersjahr noch zusätzlich eine Woche verlängern zu können. Das wurde nicht begriffen, und deshalb stelle ich den Antrag, die Abstimmung zu wie- derholen.
Präsident: Ich glaube, ich muss die Erläuterungen zum Abstimmungsverfahren nicht wiederholen. Allerdings bin ich bereit, die erste Eventualabstimmung zu wiederholen.
Abstimmung - Vote Eventuell - A titre préliminaire
Für den Antrag der Minderheit II Für den Antrag der Minderheit III
55 Stimmen 86 Stimmen
Eventuell - A titre préliminaire
Für den Antrag der Minderheit III
95 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit I
52 Stimmen
Definitiv - Définitivement
Für den Antrag der Mehrheit
82 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit III
69 Stimmen
Antrag Zehnder
Art. 329b Abs. 2 (Ergänzung)
... nicht gekürzt werden. Schweizerischer Militär- und Zivil- schutzdienst bis zu vier Wochen darf nicht als Verhinderung angerechnet werden.
Proposition Zehnder
Art. 329b Al. 2 (complément)
... de réduire la durée des vacances. Le service accompli dans l'armée suisse ou dans la protection civile jusqu'à concurrence de quatre semaines ne peut être considéré comme un empêchement.
Zehnder: Um was geht es hier? Schlicht und einfach um die Ausmerzung einer Diskriminierung gegenüber all jenen Per- sonen, die pflichtgemäss ihre Militär- und Zivilschutzdienste leisten. Ich möchte die Gelegenheit benützen, einen stören- den Fehler jetzt zu korrigieren.
Der Artikel 329b im Obligationenrecht bestimmt im Absatz 1, dass bei selbstverschuldeter Verhinderung von Arbeitsleistung von mehr als einem Monat im Kalenderjahr der Arbeitgeber den Ferienanspruch des Arbeitnehmers für jeden vollen Monat der Absenz um einen Zwölftel kürzen kann. Im Absatz 2 wird festgehalten, dass bei unverschul- deter Arbeitsverhinderung für den ersten Monat keine Ferienkürzung vorgenommen werden darf. Als unverschul- det gelten Absenzen durch Unfall, Krankheit, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes. Da es in diesem Absatz gleichzeitig heisst: «Beträgt die Verhinderung insgesamt» - ich unterstreiche insgesamt -, werden diese erwähnten unverschuldeten Absenzen kumuliert. Hier ergibt sich im Zusammenhang mit Militär- und Zivilschutzdienst die Diskriminierung.
Ein Beispiel: Wenn wir vier Wochen als einen Monat betrachten und ein Arbeitnehmer vier Wochen in den Mili- tärdienst geht und gleichzeitig in diesem Kalenderjahr vier Wochen krank ist, dann hat er einen Zwölftel Ferienkürzung, weil er insgesamt diesen einen Monat überschritten hat und den zweiten Monat voll als anrechenbare Absenz ausweist. Derjenige Arbeitnehmer, der aber in diesem Kalenderjahr keinen Militärdienst leistet und vier Wochen krank ist, bekommt keine Kürzung seiner Ferien. Das ist eine Diskri- minierung. Ist das richtig? Wir haben diesen Antrag in der Kommission besprochen, uns aber leider nicht verstanden, und in der Folge wurde die Verwaltung beauftragt, die Sache nochmals zu überprüfen und einen Bericht zu erstel- len. Ich danke für diesen Bericht, aber ich muss erklären, dass ich mich davon in keiner Weise befriedigt erkläre.
Ich zitiere die Antwort aus diesem Bericht: «Massgebend für die allfällige Ferienkürzung ist die Gesamtdauer aller Abwesenheiten im betreffenden Jahr. Der Dauer einer Krankheit wären somit beispielsweise drei Wochen hinzuzu- fügen, falls der Arbeitnehmer im gleichen Jahr einen Wie- derholungskurs absolviert.» Wenn er nur drei Wochen WK macht, hat er keine Kürzung. Wenn aber die Militärdienst- zeit vier Wochen betrüge, dann käme er ja auf zwei Monate und hätte demnach eine Kürzung. Die Verwaltung ist also mit mir in diesem Punkt einig.
Nun schreibt der Bundesrat weiter: «Der Bundesrat aner- kennt, dass die Ferien für einen Arbeitnehmer, der sich von einer langen Krankheit erholen muss, besonders wün-' schenswert und nützlich sein können. Auf der anderen Seite darf aber das Interesse der Arbeitgeber an der Beschränkung der Leistungspflichten und der damit ver- bundenen Kosten nicht vergessen werden. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass Artikel 329b Absatz 2 OR den im Spiele stehenden gegensätzlichen Interessen in angemes- sener Weise Rechnung trägt und eine gerechte Lösung des Problems bietet. Aus diesen Gründen hat der Bundesrat in seiner Botschaft keine Änderung der Bestimmung vorge- schlagen.»
Ist das eine gerechte Lösung, wenn derjenige, der seine Militärdienstpflicht erfüllt, weniger lang krank sein darf, bis er eine Kürzung der Ferien erleidet?
111 - N
N
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Ferien. Volksinitiative und Revision OR
Der Tatbestand wird also zugegeben, und der Bundesrat nimmt in Kauf, dass der Wehrmann und alle anderen Perso- nen, die obligatorisch ihre Dienstpflicht in unserer Armee oder im Zivilschutz erfüllen, benachteiligt werden. Ich finde das äusserst bedauerlich, ja geradezu peinlich, wenn ich versuche, diese Stellungnahme des Bundesrates mit der sonst ausgesprochenen Militärfreundlichkeit in Überein- stimmung zu bringen.
In der Kommission hat Kollege Huggenberger sich dahin geäussert, dass diese Frage im erwähnten Artikel bereits geregelt sei, und dass mein Antrag ihm zu wenig weit gehe bezüglich übriger Kriterien, nämlich gesetzlicher Verpflich- tungen und Ausübung eines öffentlichen Amtes. Ich ver- biete es nicht, Herr Kollege Huggenberger, einen ergänzen- den Antrag zu stellen, dass auch dort noch Verbesserun- gen angebracht werden können. Aber ich muss sagen, dass nach meiner Auffassung die Angelegenheit für den Militär- und Zivilschutzdienstpflichtigen nicht geregelt ist. Bei den weiteren Kriterien kann zudem keine Benachteili- gung entstehen, weil es dort im Gegensatz zur militärischen Dienstpflicht keine Pflichtigen und keine Nichtpflichtigen gibt.
Kollege Allenspach hat schon in der Kommission meinem Antrag eine viel weitergehende Wirkung zugedacht, als ich selber eigentlich will. Er hat nicht beachtet, dass die Aus- klammerung in der Kumulation der Absenzen nach meinem Willen nur für den Militär- und Zivildienst und nur für die Dauer von vier Wochen gelten soll.
Mit meinem Antrag möchte ich allen Personen, die Militär- und Zivilschutzdienst leisten, die gleichen Rechte einräu- men wie jenen, die zum Beispiel in einem Kalenderjahr kei- nen Dienst absolvieren. Das heisst, den Pflichtigen das Recht einräumen, auch vier Wochen krank oder verunfallt sein zu können oder gesetzliche Pflichten oder ein öffentli- ches Amt versehen zu dürfen, ohne dass ihnen der Ferien- anspruch um einen Zwölftel gekürzt werden kann. Ich hoffe, Sie verstehen jetzt diese komplizierte Sache und wissen, wo der Hund begraben liegt.
Ich bitte Sie, meinem Antrag zuzustimmen.
Allenspach: Der Antrag Zehnder regelt ein Gebiet, das eigentlich umfassender und anderenorts geregelt werden soll. Wenn der Antrag Zehnder durchgeht, gibt es die theo- retische Möglichkeit, dass jemand, der wegen Militärdienst oder Unfall das ganze Jahr dem Betrieb fernbleibt, den- noch, trotz dieses Fernbleibens, während des ganzen Jah- res einer. Ferienanspruch geltend machen kann. Ich gebe zu, dass derartige Fälle nicht sehr häufig passieren, aber so etwas sollte in unserer Rechtsordnung nicht möglich sein. Ich begreife, dass der Bundesrat - das schreibt er in sei- nem Bericht auch - keine Änderung dieser Bestimmungen im Sinne des Antrages Zehnder vorgeschlagen hat. Nicht zuletzt, um derartige Unebenheiten zu vermeiden, steht er einer solchen Revision - mindestens aufgrund des Berich- tes - ablehnend gegenüber. Selbst wenn das keine ent- scheidende Frage ist, sollten wir es beim bisherigen Zustand belassen und dem Antrag des Bundesrates zustimmen.
Wagner, Berichterstatter: Den Antrag von Herrn Zehnder haben wir bereits in der Kommission besprochen. Sie haben die gegensätzlichen Meinungen gehört. Sie haben Kollege Zehnder gehört mit der Begründung seines Antra- ges; Sie haben Herrn Kollega Allenspach gehört mit der gegenteiligen Auffassung. Die Kommission hat mit 11 zu 7 Stimmen beschlossen, den Antrag Zehnder abzulehnen.
M. Dupont, rapporteur: La majorité de la commission a rejeté la proposition de M. Zehnder par 11 voix contre 7. Nous rappelons qu'il sera toujours possible, comme par le passé, de prévoir dans les contrats-types des périodes de protection plus longues pour la réduction des vacances, par exemple en cas de service militaire ou de maladie. On peut prévoir des périodes plus courtes pour les jeunes tra- vailleurs ou plus longues pour les personnes âgées, mais
cette possibilité ne doit s'inscrire que dans le cadre des contrats-types ou des conventions collectives qui, seuls, peuvent garantir des solutions équitables.
En conséquence, je vous propose de rejeter l'amendement présenté par M. Zehnder.
Bundesrat Friedrich: Wie Sie bereits gehört haben, hat sich der Bundesrat zu diesem Antrag in einem Bericht negativ ausgesprochen, und ich bitte Sie deshalb meinerseits, dem Antrag der Kommission zu folgen.
Abstimmung - Vote Für den Antrag Zehnder Dagegen
60 Stimmen 72 Stimmen
Art. 329b Abs. 4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 329b al. 4
Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 329c Abs. 1 Antrag der Kommission
Die Ferien sind in der Regel zusammenhängend und im Ver- lauf des betreffenden Dienstjahres zu gewähren; bei jugendlichen Arbeitnehmern müssen wenigstens zwei Ferienwochen zusammenhängen.
Antrag Huggenberger
. Dienstjahres mit wenigstens zwei zusammenhängenden . . Ferienwochen zu gewähren.
Art. 329c al. 1
Proposition de la commission
En règle générale, les vacances ne sont pas fractionnées et l'employeur les accorde pendant l'année de service corres- pondante; pour les jeunes travailleurs, elles comprennent au moins deux semaines consécutives.
Proposition Huggenberger
... service correspondante et comprennent au moins ...
Huggenberger: Bis heute bestand im Gesetz die Regelung, dass die Ferien in der Regel zusammenhängend zu gewäh- ren seien. Mit 14 Tagen Mindestferien konnte das noch eini- germassen richtig sein. Mit der Erhöhung auf drei Wochen, wie vom Bundesrat beantragt, ist der Bundesrat bereits von dieser alten Regelung weggegangen. Er beantragt, dass zwei Ferienwochen zusammenhängend gewährt werden müssten. Heute haben wir entschieden, dass die Mindestfe- rien auf vier Wochen festgesetzt werden. Ich glaube, es ist einfach nicht der Wirklichkeit entsprechend, wenn man fest- legt, dass diese vier Wochen Ferien in der Regel zusam- menhängend gewährt bzw. genommen werden müssen. Das entspricht nicht der Praxis, und so etwas sollte man auch nicht im Gesetz festlegen.
Der Antrag des Bundesrates lautet, die Ferien seien so zu gestalten, dass wenigstens zwei Wochen zusammenhängen müssen. Ich mache einen Vermittlungsvorschlag. Ich sage, zwei Wochen Ferien seien in der Regel zusammenhängend zu gewähren. Im übrigen muss man sagen, dass in der Pra- xis natürlich die Ferien so genommen und gewährt werden, wie es die Arbeitgeber und Arbeitnehmer als sinnvoll erach- ten. Aber wenn man schon etwas in das Gesetz aufnimmt, dann ist es sicher richtig, wenn man hier nicht zu weit geht. Deshalb mein Vorschlag zu Artikel 329c Absatz 1: «Die Ferien sind in der Regel im Verlauf des betreffenden Dienst- jahres mit wenigstens zwei zusammenhängenden Ferien- wochen zu gewähren.» Also in meinem Vorschlag nehme ich die Formel «in der Regel» auch für diese zwei Wochen
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auf, während beim Vorschlag des Bundesrates diese zwei Wochen zusammenhängend gewährt bzw. genommen wer- den müssen. Ich glaube, Herr Bundesrat Friedrich wird sich dazu noch äussern und kann sich vielleicht diesem Vor- schlag anschliessen.
Wagner, Berichterstatter: Wir haben bei diesem Artikel ebenfalls eine Änderung vorgenommen, und zwar die ein- stimmige Kommission, wonach die Ferien in der Regel zusammenhängend genommen werden sollen. Man ist also vom Normalfall ausgegangen. Man hat überlegt, dass es eigentlich den Ferienbedingungen widersprechen würde, diese Ferien pro rata - tageweise - zu beziehen. Lediglich bei den Jugendlichen hat man festgelegt, dass sie - von den jetzt fünf beschlossenen Wochen - mindestens zwei Wochen zusammenhängend nehmen müssen. Es ist von mir aus nicht so entscheidend, aber immerhin bedeutet der Antrag von Herrn Huggenberger eine gewisse Einschrän- kung gegenüber dem Kommissionsmehrheitsantrag. Ich muss Ihnen als Präsident der Kommission beantragen, der Kommissionsmehrheit zu folgen und den Antrag Huggen- berger abzulehnen.
M. Dupont, rapporteur: M. Huggenberger propose de corri- ger partiellement la version du Conseil fédéral en mainte- nant la possibilité de fractionner les vacances, à condition que ces dernières comprennent au moins deux semaines consécutives. Alors que la majorité de la commission recommande le texte selon lequel, en règle générale, les vacances ne seront pas fractionnées, mais accordées par l'employeur durant l'année de service correspondante. En conséquence, nous vous invitons à voter en faveur de la version de la majorité de la commission.
Bundesrat Friedrich: Es ist einfach so, dass nach medizini- schen Erkenntnissen die Ferien nur dann ihre optimale Wir- kung erzielen können, wenn sie von einer gewissen Dauer sind. Das ist der Gedanke, der hinter dem bundesrätlichen Vorschlag steht. Nun hat sich gegenüber dem bundesrätli- chen Vorschlag eine gewisse Änderung ergeben. Um die Sache zu vereinfachen, ziehe ich den bundesrätlichen Vor- schlag zugunsten des Antrages von Herrn Huggenberger zurück.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Huggenberger
15 Stimmen 120 Stimmen
Art. 329e
Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen - Adopté
Art. 345a Abs. 3 Antrag der Kommission
Mehrheit
Er hat dem Lehrling bis zum vollendeten 20. Altersjahr für jedes Lehrjahr wenigstens fünf Wochen Ferien zu gewäh- ren.
Minderheit /
(Renschler, Borel, Braunschweig, Jaeger, Robbiani, Wag- ner, Zehnder)
... zu gewähren; die Kantone sind befugt, die Mindest- dauer zu verlängern.
Minderheit II
(Allenspach, Aregger, Augsburger, Basler, Räz, Villiger)
(falls Art. 329a Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesra- tes angenommen wird)
Nach Entwurf des Bundesrates
Antrag Aregger
. wenigstens fünf Wochen Ferien zu gewähren. (Rest des . .
Absatzes streichen)
Art. 345a al. 3 Proposition de la commission
Majorité
Il accorde à l'apprenti, jusqu'à l'âge de 20 ans révolus, au moins cinq semaines de vacances par année d'apprentis- sage.
Minorité /
(Renschler, Borel, Braunschweig, Jaeger, Robbiani, Wagner, Zehnder)
... année d'apprentissage; les cantons peuvent prolonger la durée minimum des vacances.
Minorité II
(Allenspach, Aregger, Augsburger, Basler, Räz, Villiger) (Si l'art. 329a 1er et 2e al. est adopté dans la version propo- sée par le Conseil fédéral) Selon le projet du Conseil fédéral
Proposition Aregger
, ... au moins cinq semaines de vacances par année d'apprentissage. (Biffer le reste de l'alinéa)
Präsident: Hier haben Sie aufgrund Ihrer Abstimmungen bei Artikel 329a den Text der Mehrheit beschlossen. Herr Renschler hat den Minderheitsantrag I zurückgezogen. Der Minderheitsantrag Il und der Antrag des Bundesrates fallen dahin. Das Wort wird nicht verlangt. Sie haben dem Wort- laut der Mehrheit zugestimmt.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 313c, 361 Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 313c, 361 al. 1 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen - Adopté
Art. 362 Abs. 1 Antrag der Kommission Streichen des Textes «Artikel 353c (Ferien)»
Art. 362 al. 1 Proposition de la commission Biffer le texte «article 353c (vacances)»
Angenommen - Adopté
Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. Il Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen - Adopté
880
Kantonsverfassungen. Gewährleistung
M. Cadavini: Lors du vote d'ensemble, le groupe libéral refusera la proposition de modification du code des obliga- tions. En effet, il estime que les mesures que la majorité de notre conseil a prises aujourd'hui portent un coup trop dur à la politique contractuelle que nous entendons pouvoir continuer à conduire.
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes Dagegen
83 St mmen 34 Stimmen
Abschreibung - Classement
Präsident: Es sind noch die Postulate auf Seite 1 der Bot- schaft abzuschreiben.
1973 Postulat 11844 Ferienminimum (N 19. 3. 1974 Canonica)
1978 Postulat 78.336 Ferien-Mindestdauer (N 4. 10. 1978 Seiler)
1981 Postulat 80.563 Lage der arbeitenden Jugend
(N 12. 6. 1981 Fraktion der PdA/PSA/POCH) 1981 Postulat 81.408 5. Ferienwoche für Lehrlinge und jugendliche Arbeitnehmer (N 9. 10. 1981 Bircher)
Zustimmung - Adhésion
Bundesbeschluss A - Arrête fédéral A
Präsident: Wir kommen nun zur Abstimmung über Art. 2 des Bundesbeschlusses A.
Art. 2
Antrag der Kommission Mehrheit Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Minderheit (Renschler, Borel, Braunschweig, Robbiani, Wagner, Zehn- der)
. .. die Volksinitiative anzunehmen.
Art. 2
Proposition de la commission
Majorité Adhérer au projet du Conseil fédéral
Minorité
(Renschler, Borel, Braunschweig, Robbiani, Wagner, Zehn- der)
... cantons d'accepter l'initiative populaire.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für die Annahme des Beschlussentwurfes Dagegen
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
87 Stimmen 50 Stimmen
88 Stimmen 49 Stimmen
83.034 Kantonsverfassungen. Gewährleistung Constitutions cantonales. Garantie SO, GR, VD, GE
Botschaft und Beschlussenwurf vom 27. April 1983 (BBI 1983 11, 38) Message et projets d'arrêté du 27 avril 1983 (FF 1983 HI, 37)
Beschluss des Ständerates vom 21. Juni 1983 Décision du Conseil des Etats du 21 juin 1983
Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Herr Oester unterbreitet im Namen der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht:
Die Kommission hat die Botschaft des Bundesrates vom 27. April 1983 über die Gewährleistung der geänderten Ver- fassungen der Kantone Solothurn, Graubünden, Waadt und Genf geprüft. Sie ist der Meinung, dass sich die Änderun- gen dieser Kantonsverfassungen im Rahmen der kantona- len Verfassungsautonomie bewegen und weder die Bun- desverfassung noch das Bundesrecht verletzen.
Die Petitions- und Gewährleistungskommission möchte zuhanden der Kantone den Wunsch äussern, dass sie mög- lichst rasch nach der Volksabstimmung um die Gewährlei- stung der angenommenen Verfassungsänderung nachsu- chen.
Die Kommission beantragt einstimmig, dem Beschlussent- wurf zuzustimmen.
Frei-Romanshorn: Nach Artikel 6 Absatz 1 der Bundesver- fassung sind die Kantone verpflichtet, für ihre Verfassungen die Gewährleistung des Bundes einzuholen. Diese wird bekanntlich durch die eidgenössischen Räte erteilt, wenn die betreffenden Verfassungen - bzw. Verfassungsänderun gen - weder die Bundesverfassung noch das übrige Bun- desrecht verletzen, die Ausübung der politischen Rechte in republikanischen Formen sichern, vom Volk angenommen worden sind und revidiert werden können, sofern die abso- lute Mehrheit der Bürger es verlangt.
Die Gewährleistung der Kantonsverfassungen gemäss den Artikeln 5 und 6 der Bundesverfassung hat zur Folge, dass die kantonalen Verfassungsbestimmungen im Rahmen der Rechtsprechung nicht auf ihre Bundesverfassungsmässig- keit überprüft werden können. Das Bundesgericht hält sich strikte an diese Praxis. Allein das rechtliche Gewicht, das der Gewährleistung somit beigemessen wird, verlangt, dass die Kantone die geänderten Verfassungsbestimmungen unverzüglich den eidgenössischen Räten zur Gewährlei- stung unterbreiten. Damit soll ausgeschlossen werden, dass solche ungeprüft und allenfalls dem Bundesrecht zuwiderlaufend, während einer gewissen Zeit in Kraft sind. Grundsatz soll doch sein - und das im Sinne der Selbstver- ständlichkeit -, dass keine ungenehmigte Verfassungsbe- stimmung in Kraft gesetzt wird. Sowohl der Bundesrat bzw. das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement als auch die vorberatende Kommission beider Räte nehmen das Gewährleistungsprozedere sehr ernst. Es sind denn auch in den vergangenen Jahren verschiedene Verfas- sungsänderungen beanstandet worden.
Wir sind heute aufgerufen, für die Änderung von vier Kan- tonsverfassungen die Gewährleistung zu erteilen. Dem steht nach dem schriftlichen Antrag der Petitions- und Gewährleistungskommission nichts entgegen. Im Kurzbe- richt vom 25. Mai 1983 werden indes ohne nähere Begrün- dung die Kantone eingeladen, künftig möglichst rasch nach
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1983
Année
Anno
Band
III
Volume
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Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
11
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 82.062
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 22.06.1983 - 08:00
Date
Data
Seite
858-880
Page
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Ref. No
20 011 485
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