Verwaltungsbehörden 13.06.1983 79.043
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ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht
Ausstrahlung der sogenannten Rundfunkprogramme der lokalen Ebene regelt, sondern auch die Ausstrahlung der besonderen Rundfunkdienste mit einem Verbreitungsgebiet von maximal 20 Kilometern - bestimmt die Voraussetzun gen, die gegeben sein müssen, damit das sogenannte Pay-TV veranstaltet werden darf und unter welchen Bedin- gungen die Ausstrahlung zu erfolgen hat.
79.043 ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht Code civil. Effets du mariage et régime matrimonial
Fortsetzung - Suite
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Art. 8 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Gerwig, Berichterstatter: Wir stehen also am Ende der Vor- lage. Zuerst noch eine allgemeine Vorbemerkung zum Übergangsrecht.
Das Übergangsrecht ist bei allen Gesetzesrevisionen von grosser Bedeutung. Es ist hier die Frage zu entscheiden, ob das neue Recht auch auf alle jene Ehepaare Anwendung findet, die bei Inkrafttreten bereits verheiratet sind, also für gegen drei Millionen Menschen. Vier wesentliche Grund- prinzipien sollen durch die Revision im Gesetz verankert werden.
Der Teil mit den allgemeinen Wirkungen der Ehe soll unverzüglich in Kraft treten und Anwendung finden.
Die Revision stipuliert auch die sofortige Anwendung des neuen Güterrechts ab Inkrafttreten.
Im Gegensatz zum Entwurf des Bundesrates und zum Beschluss des Ständerates schlägt die Kommission als drit- tes Prinzip vor, dass nicht nur alle bisherigen Eheverträge, sondern auch Ihr ganzer Inhalt in Kraft bleiben.
Um aber niemandem Gewalt anzutun, kann jeder Ehe- gatte entweder einseitig die Güterverbindung nach altem Recht auflösen, oder es können beide gemeinsam verein- baren, dass sie den Güterstand der Güterverbindung beibe- halten. Wenn sie dies nicht tun (und nur dann), besteht die Vermutung - und lässt sich diese Vermutung auch rechtfer- tigen -, dass die spätere Auflösung nach neuem Recht rückwirkend erfolgt, die sogenannte Vermutung des Einver- ständnisses.
Das sind die vier Wesenselemente des Übergangsrechtes. Auf die konkrete Ausgestaltung dieser Normen wird später eingegangen.
Die allgemeinen Wirkungen der Ehe sind wesentlich anders ausgestaltet als im geltenden Recht. In Anbetracht der Gleichstellung von Mann und Frau wäre es nicht tragbar, intern gegen den Willen eines Ehegatten die Güterverbin- dung weiterzuführen. Dies würde unter anderem bewirken, dass die Ehefrau wegen der externen Anwendung der neuen Regeln über die Haftung gleichermassen verpflichtet wäre wie der Ehemann, nicht aber die gleichen Rechte hätte. Die Güterverbindung passt nicht mehr in den Rah- men der neuen allgemeinen Wirkungen der Ehe.
Eine Ausnahme vom Prinzip, dass alle Eheverträge mit ihrem bisherigen Inhalt weitergelten, ist - und ich sage das jetzt
schon, um bei der Gütertrennung nicht noch einmal spre- chen zu müssen - bei der Gütertrennung vorgesehen. Unterstehen die Ehegatten der Gütertrennung, so sollen die neuen Bestimmungen über die Gütertrennung bereits zur Anwendung gelangen. Hier sind die Differenzen so minim, dass es sich nicht lohnen würde, die alten Bestimmungen aufrechtzuerhalten. Soweit aber die Ehegatten unter Güter- gemeinschaft leben, wird das alte Recht weiter gelten.
Ich habe bereits darauf hingewiesen, dass die Kommission als drittes wesentliches Grundprinzip den Schutz der bis- herigen Eheverträge wünschte und ihn auch vorschlägt. Wer unter dem geltenden Recht willentlich und wissentlich sich durch Ehevertrag gebunden hat, soll nicht zu irgend etwas anderem gezwungen werden. Es soll der Vertrags- schutz grundsätzlich, trotz vieler Bedenken, die auch in der Kommission vorgetragen wurden, aufrechterhalten bleiben. Bei jenen Ehegatten, die keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, ist stets zu beachten, dass die Rechtswirklichkeit von den geltenden Normen weit entfernt ist. Die Güterver- bindung wurde ebenso selten richtig erfasst wie gelebt. Ich meine, die bis zum Inkrafttreten des neuen Rechtes zur Verfügung stehende Zeit soll dazu dienen, durch eine umfassende Aufklärungsphase die Bevölkerung, die Kan- tone, die privaten und öffentlichen Notare zu orientieren. Dies als allgemeine Vorbemerkung zum Übergangsrecht.
M. Petitpierre, rapporteur: Deux mots d'introduction au sujet du droit transitoire pour essayer de simplifier les pro- blèmes.
La commission s'est rapprochée le plus près possible du système d'Eugen Huber et on peut dire qu'il en reprend fidèlement les principes. Notre système repose sur quatre grandes idées:
Article 8: les dispositions générales prennent effet dès l'entrée en vigueur de la loi nouvelle, avec une nuance cependant: les femmes déjà mariées peuvent demander, en ce qui concerne le nom et le droit de cité, l'application du nouveau droit matrimonial (art. 8a1 et 8a).
En matière de régime matrimonial ordinaire : Si les époux n'en ont pas décidé autrement, ils sont soumis au nouveau droit (art. 9b). Cette règle a l'avantage de ne pas créer de différence entre un régime interne et un régime externe.
S'il y a eu contrat de mariage selon le droit actuel, y compris la seule modification de la participation au bénéfice dans l'union des biens, tout le système reste soumis à l'ancien droit, avec une exception: un contrat de mariage qui reprend l'union des biens sans la modifier du tout.
Un époux peut obtenir unilatéralement la liquidation du régime matrimonial selon les règles de l'union des biens (art. 9d, 2e al.) ou bien, par un contrat de mariage, les époux peuvent convenir bilatéralement de rester soumis au régime de l'union des biens. Voilà les grandes lignes du système.
Le droit successoral dans sa nouvelle version s'applique immédiatement. Je précise, et n'y reviendrai plus lorsque le chiffre III de l'arrêté viendra en discussion, qu'il faudra admettre que le Conseil fédéral puisse fixer l'entrée en vigueur de certaines dispositions du droit transitoire à une date antérieure à celle de l'ensemble de la loi, en particulier dans toutes les hypothèses, dont nous aurons peut-être l'occasion de parler tout à l'heure, où il est demandé aux époux de prendre des mesures, de faire des contrats ou des déclarations avant l'entrée en vigueur de l'ensemble du nouveau droit.
Angenommen - Adopté
Art. 8a1, Art. 8a Antrag der Kommission
Art. 8a1 Titel 2. Name
Code civil
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13 juin 1983
Text
Die Frau, die sich unter dem bisherigen Recht verheiratet hat, kann binnen Jahresfrist seit Inkrafttreten des neuen Rechts gegenüber dem Zivilstandsbeamten an ihrem Wohn- sitz erklären, sie wolle ihren angestammten Namen oder den Namen, den sie vor der Heirat trug, dem Familiennamen voranstellen.
Art. 8a Titel
Text
Die Schweizerin, die sich unter dem bisherigen Recht ver- heiratet hat, kann binnen Jahresfrist seit Inkrafttreten des neuen Rechts gegenüber der zuständigen Behörde ihres ehemaligen Heimatkantons erklären, das Bürgerrecht, das sie als ledig hatte, wieder annehmen zu wollen.
Antrag Morf Art. 8a'
... ihren angestammten Namen oder den Namen, den sie vor der Heirat trug, wieder annehmen.
Art. 8a1, art. 8a
Proposition de la commission
Art. 8a Titre ' 2. Nom
Texte
Dans le délai d'une année à compter de l'entrée en vigueur de la loi nouvelle, la femme qui s'est mariée sous l'empire de l'ancien droit peut déclarer à l'officier de l'état civil de son domicile vouloir faire précéder le nom de famille de son nom de jeune fille ou du nom qu'elle portait avant le mariage.
Art. 8a Titre
Texte
Dans le délai d'une année à compter de l'entrée en vigueur de la loi nouvelle, la femme suisse qui s'est mariée sous l'ancien droit peut déclarer à l'autorité compétente de son ancien canton d'origine vouloir reprendre le droit de cité qu'elle possédait alors qu'elle était célibataire.
Proposition Morf Art. 8a1
... peut déclarer ... vouloir reprendre son nom de jeune fille ou le nom qu'elle portait avant le mariage.
Gerwig, Berichterstatter: Hier geht es um die redaktionelle Anpassung, welche dem neuen Recht (Art. 160) Rechnung trägt. Ich bitte Sie, die Fahne (Seite 24) zu nehmen; hier muss die Formulierung des Nationalrates in Artikel 8a1 (es geht um den Namen) dem Antrag Morf/Iten angepasst wer- den. Das bedeutet - Sie haben diesen rektifizierten Antrag (er ist ausgeteilt) -, dass der Schluss heisst: «. . . erklären, sie wolle ihren angestammten Namen oder den Namen, den sie vor der Heirat trug, wieder annehmen.» Das ist die logi- sche Konsequenz von unseren Beschlüssen bei Artikel 160. Diese Bestimmung beschränkt sich auf das Problem der Frau. Niemand in diesem Rat hat den Antrag eingereicht, es solle auch den heutigen Ehepaaren eine erleichterte Namensänderung im Sinne des neuen Artikels 30 Absatz 2 eingeräumt werden. Vielleicht wird sich mit diesem Problem der Ständerat allenfalls noch befassen.
Ich werde auch gerade - damit ich es nicht nochmals tun muss - zu Artikel 8a (Bürgerrecht) kommen. Auch hier: Übergangsrecht für die Frau, die unter dem alten Recht ihr
Bürgerrecht durch Heirat verloren hat. Sie kann also auch wieder das Bürgerrecht annehmen, das sie als ledig hatte. Hier stimmt der Text, den die Kommission des Nationalrates Ihnen vorgeschlagen hat. Auch hier handelt es sich wieder um eine logische Folge unserer Beschlüsse zu Artikel 161.
M. Petitpierre, rapporteur: Je vous lis le texte de l'article 8a1 adapté à nos décisions relatives à l'article 160, puisque je ne l'ai trouvé nulle part en la forme écrite: «Dans le délai d'une année à compter de l'entrée en vigueur de la nouvelle loi, la femme qui s'est mariée sous l'empire de l'ancienne loi peut déclarer à l'officier d'état-civil de son domicile vouloir reprendre son nom de jeune fille ou le nom qu'elle portait avant le mariage.»
Nous approuvons ce texte quant au fond.
Art. 8a1
Angenommen gemäss Antrag Morf Adopté selon la proposition Morf
Art. 8a
Angenommen - Adopté
Art. 9, 9a, 9b, 9c
Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 9d Antrag der Kommission
Abs. 1, 3
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 2
Vor Inkrafttreten des neuen Rechts kann jeder Ehegatte dem anderen schriftlich bekanntgeben, dass der bisherige Güterstand . . .
Art. 9d
Proposition de la commission
Al. 1, 3
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 2
Chaque époux peut, avant l'entrée en vigueur de la loi nou- velle, signifier à son conjoint, par écrit, que leur ancien régime sera liquidé conformément aux règles de l'ancienne loi.
Angenommen - Adopté
Art. 9e Antrag der Kommission
Abs. 1
Nach Entwurf des Bundesrates
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag Linder
Titel
Abs. 1
Ehegatten, die unter dem ordentlichen Güterstand der Güterverbindung stehen, können innerhalb Jahresfrist seit Inkrafttreten des neuen Rechtes durch Einreichung einer
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gemeinsamen schriftlichen Erklärung bei der zuständigen Behörde vereinbaren, dass sie diesen Güterstand beibehal- ten wollen.
Art. 9e
Proposition de la commission
Al. 1 Selon le projet du Conseil fédéral
Al. 2, 3 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition Linder Titre
Al. 1
Les époux qui vivaient sous le régime ordinaire de l'union des biens peuvent, par une déclaration écrite commune présentée à l'autorité compétente dans le délai d'un an à compter de l'entrée en vigueur du nouveau droit, convenir de demeurer soumis à ce régime.
Linder: Bereits der Präsident der Kommission hat heute zu Beginn cer Neubehandlung des Geschäftes auf die Wichtig- keit des Schlusstitels hingewiesen. Der Schlusstitel mit all den Übergangsbestimmungen ist etwas, was die ganze Bevölkerung sehr direkt betrifft und auch sehr direkt inter- essiert, vielleicht mehr als zahlreiche Detailbestimmungen des ganzen Gesetzes. Ich möchte sagen, dass deshalb der korrekten und vernünftigen Formulierung dieser Über- gangsbestimmungen eine referendumspolitische Bedeu- tung zukommt. Wir dürfen das einfach nicht übersehen, weil die Bevölkerung weiss, was sie heute hat, zum Tel daran hängt, was sie heute hat, und sich nicht gerne durch ein Dekret etwas nehmen lässt.
Sie wissen, dass ein sehr wichtiges Argument bei cer Pro- pagierung des neuen gesetzlichen Güterstandes der Errun- genschaftsbeteiligung die wiederholte Versicherung war, es solle niemand gezwungen werden, sich dem nun obligatori- schen gesetzlichen Güterstand unbedingt unterziehen zu müssen. Diese mehrfach zum Ausdruck gebrachte Garantie einer freiheitlichen Lösung hat aber auch zum Inhalt, dass die Beibehaltung des bisherigen ordentlichen Güterstandes nicht unnötig erschwert werden darf. Und hierauf bezieht sich nun dieser Artikel 9e und mein Antrag hierzu.
Sie wissen ja bereits, dass ich es an sich vorgezogen hätte, wenn man das im Jahre 1912 gewählte System (wonach alle im alten Recht abgeschlossenen Ehen weiter unter dem alten Güterstand weiterexistierten, es sei denn, die Ehegat- ten hätten nach 1912 gemeinsam erklärt, sie möchten sich dem neuen Güterstand unterstellen) beibehalten hätte. Diese Regelung - wir haben sie bereits in der Eintretensde- batte behandelt - soll nun umgekehrt werden, und zwar, obwohl das alte System an sich keinerlei grössere Schwie- rigkeiten bereitet hat. Ich bedaure also diesen Uniformie- rungszwang, realisiere aber doch in einer realen Beurtei- lung der Lage, dass es keinen Sinn hat, von Ihnen zu verlan- gen, doch wieder zum alten System zurückzukommen. Ich wiederhole deshalb: ich komme nicht zum Antrag, das System grundsätzlich dem alten System anzunähern. Ich setze mich aber gegen die unnötig harte, ja prohibitive Lösung zur Wehr, wie sie im Artikel 9e der Übergangsbe- stimmungen nun in doppelter Hinsicht zum Ausdruck kommt. Ich möchte Ihnen nun doch vorlesen, wie heute im Artikel 9e die Situation geregelt werden soll, nur damit Sie wieder in medias res gelangen: «Ehegatten, die unter dem ordentlichen Güterstand der Güterverbindung stehen,» heisst es jetzt im Vorschlag, «können vor Inkrafttreten des neuen Rechtes durch Ehevertrag vereinbaren, dass sie die- sen Güterstand beibehalten wollen.»
Ich habe bereits betont, worauf es mir ankommt. Die Beibe- haltungserklärung, die nun verlangt wird, wird vor Inkrafttre- ten des neuen Gesetzes verlangt. Wer einen Tag nach der
Inkraftsetzung des Gesetzes kommt, kommt zu spät, end- gültig und für alle Zeiten. Das ist zuviel verlangt. Das neue Gesetz wird nicht am ersten Tag der Inkrafttretung bereits in aller Hände sein, die Bevölkerung muss sich an das neue Gesetz gewöhnen, muss es kennenlernen, zumindest in einer vernünftigen Frist. Ich möchte nicht verlangen, dass nun endgültig, ewig verlangt werden kann, dass man unter dem alten Güterstand bleiben will, aber man soll in einer vernünftigen Frist nach Inkrafttreten diese Möglichkeit haben. Der Ständerat hat hier einen vernünftigen Kompro- missvorschlag beschlossen. Sie sehen es in der Fahne, dass diese Erklärung innerhalb eines Jahres seit Inkrafttre- ten des neuen Rechtes geschehen soll. Die Kommission des Nationalrates hat unter dem Zeitdruck der Schlussbe- handlung sehr rasch das Thema verabschiedet, ohne nähere Prüfung und ohne vertiefte Überlegung. Ich bin der Meinung, dass wir es dem Volk schuldig sind, dass es eine faire Möglichkeit hat, in einer vernünftigen Zeit nach Inkraft- treten des neuen Rechtes zu entscheiden, ob sie (die Ehe- gatten), die vor dem Stichtag geheiratet haben, den alten Güterstand beibehalten wollen oder nicht.
Der zweite Punkt ist die Form. Im Vorschlag, der hier in der Fahne vorliegt, wird verlangt, dass die Ehegatten das nur durch einen Ehevertrag tun können. Das bedeutet, dass alle diese Ehegatten, die aus irgendeinem Grund dem alten Güterstand der Güterverbindung den Vorzug geben, zu einem Notar gehen und in einer öffentlichen Urkunde verur- kunden lassen müssen, dass sie den alten Güterstand bei- behalten möchten. Diese Urkunde müssen sie dann zur zuständigen Behörde bringen. Ich betrachte das als unnö- tige, fast prohibitive Erschwerung dieses Vorganges. Das kommt fast dem Wunsch gleich, möglichst wenige dieser Ehegatten in Versuchung zu bringen, etwas solches zu wagen. Es kommt dazu, dass der Abschluss eines Ehever- trages kostspielig ist. Je nach Kanton kostet das beträcht- lich Geld. Also für den Wunsch, unter dem alten Güterstand weiterleben zu wollen, müssen die Leute noch Geld ausge- ben. Das ist Inhalt dieser Formvorschrift.
Ich empfinde diese Formulierung a. punkto Frist und b. punkto Form als unfair, der Bevölkerung gegenüber als unnötig, weil sie an sich der Materie nichts einbringt, son- dern höchstens die Leute erbost und unsicher macht. Ich glaube deshalb, dass der Vorschlag, den ich Ihnen unter- breite, vernünftig ist, eine faire Lösung darstellt und auch keineswegs zur Folge hätte, dass den Autoren des beste- henden Textes eine Zacke aus der Krone fällt, denn im Prin- zip bleibt alles beim gleichen. Ich kann mir also vorstellen, dass man vernünftigerweise diesem Vorschlag zustimmen sollte, gemäss welchem die Ehegatten innerhalb eines Jah- res nach Inkrafttreten des Gesetzes durch einfache, gemeinsame schriftliche Erklärung, die bei der gleichen Behörde zu hinterlegen wäre, den ordentlichen Güterstand der Güterverbindung beibehalten können.
Schalcher: Ich unterstütze - das ist auch mein letztes Votum, Herr Präsident, was Sie hoffentlich auch hier nach- giebig stimmt - diesen Antrag Linder, den ich mitgeholfen habe zu redigieren, nachdrücklich. Das ist genau der Punkt, von dem ich in der Eintretensdebatte sagte, dass er unbe- dingt noch erfüllt werden müsse. Es geht darum, dass man denjenigen Ehegatten, die unter sich das bisherige Güter- recht beibehalten wollen - und das ist vor allem die ältere und alte Generation -, diese Beibehaltungsmöglichkeit nicht unnötig erschwert, wie das der Fall wäre, wenn man von ihnen nach Vorschlag Bundesrat und Kommissions- mehrheit den Abschluss eines formellen, öffentlich zu beur- kundenden Ehevertrages mit den dafür zu entrichtenden, zumeist nicht unbeträchtlichen Gebühren verlangen würde, wohlverstanden, nur, um das bisher Vertraute beibehalten zu können! Natürlich wäre es für Privatnotare recht schön und einträglich, Hunderte Male für gutes Geld den gleichen Satz «Die Ehegatten möchten den bisherigen Güterstand beibehalten» als Ehevertrag verkaufen zu können, aber das kann nicht massgebend sein. Massgebend muss sein, dass man die Beibehaltung des bisherigen Vertrauten nicht
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unnötig erschwert. Das soll durch Abgabe einer einfachen Erklärung innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des neuen Gesetzes möglich sein. Das ist die Meinung des Antrages Linder. Dafür setzt sich auch, wie ich in der Eintre- tensdebatte sagte, die in Ihrem Besitz befindliche Eingabe des Zürcher Notarenkollegiums und der Gesellschaft der Notarstellvertreter des Kantons Zürich vom 15. Februar 1983 nachdrücklich ein. Wenn man das nicht tut, wenn man an der Schikane eines Ehevertrages anstelle einer einfa- chen Erklärung - nochmals gesagt: nur, um das bisher Ver- traute beizubehalten - festhält, dann stösst man, wie ich in der Eintretensdebatte sagte, die ältere und alte Generation unnötigerweise vor den Kopf, und dann ist das Schicksal dieser Vorlage in einer Referendumsvolksabstimmung zum voraus besiegelt.
Ich möchte hier noch auf einen Punkt aufmerksam machen, der wahrscheinlich zu wenig bedacht worden ist: Damit man beim neuen Güterstand der Errungenschaftsbeteili- gung all die komplizierten Ab- und Aufrechnungen, wie nach Artikel 206, 209 und 9d Schlusstitel, überhaupt vor- nehmen kann, ist vorausgesetzt, dass die Ehegatten von Anbeginn der Ehe an laufend Aufzeichnungen machen, Belege erstellen und dies alles bis an ihr seliges Ende auf- bewahren. Das können junge Ehegatten ab Inkrafttreten des neuen Rechtes inskünftig schliesslich tun. Aber die älteren und alten Ehegatten haben solche Aufzeichnungen und Belege meist gar nicht, denn sie konnten ja nicht wis- sen, dass einmal ein solch spitzfindiges Güterrecht kreiert wird. Für sie bleibt also schon von daher nichts anderes übrig, als unter dem alten Recht zu bleiben. Daher wäre es eigentlich richtig gewesen, wie schon mein Vorredner sagte, bestehende Ehen - wie es das ZGB von 1907 tat - intern unter dem alten Recht zu belassen und ihnen die Möglichkeit zu geben, sich durch einfache Erklärung auch unter sich dem neuen Recht zu unterstellen. Aber wenn man das schon nicht will, dann soll man wenigstens die Bei- behaltung des bisherigen Güterstandes für diese Ehen nicht noch durch das Verlangen eines Ehevertrages unnötig erschweren, sondern die Möglichkeit einer einfachen Erklä- rung zur Verfügung stellen. Ich persönlich muss hier bekräf- tigen, dass, wenn man in diesem wichtigen Punkt nicht noch einlenkt, es für mich sicher ist, dass ich schon aus diesem Grunde, weil für grosse Bevölkerungskreise unzu- mutbar, gegen die Vorlage stimmen werde.
Gerwig, Berichterstatter: Noch einmal flackert bei den Übergangsbestimmungen die Auseinandersetzung auf, und es ist leider nicht so einfach, wie es die Herren Linder und Schalcher darstellen. Ich wäre wahnsinnig froh, wenn es so einfach wäre und ich einfach zustimmen könnte: Macht doch, was ihr wollt! Nach dem neuen Eherecht können die Ehegatten nicht durch einseitige Erklärung, sondern nur gemeinsam vereinbaren, dass sie den Güterstand der Güterverbindung beibehalten wollen, das alte Recht also auch für die Zukunft weiterführen. Die Frage, ob schriftlich oder durch Ehevertrag, ist die Frage der Form, die Herr Lin- der releviert hat.
Wir haben das in der Kommission sehr eingehend bespro- chen. Ein Antrag Linder wurde mit 17 zu 4 Stimmen abge- wiesen.
Sie haben nun die Begründung von Herrn Linder gehört. Für die Kommission ist dieser Ehevertrag sehr wichtig. Alle bisherigen Untersuchungen in der Schweiz zeigen nämlich, wie wenig die Ehepartner heute die Güterverbindung und deren Konsequenzen für die Partner - speziell für die Frau - kennen. Es wäre wohl sicher auf den ersten Blick überzeu- gend, wenn nicht dieser komplizierte Weg über den Ehever- trag beschritten werden müsste; es wäre weniger kompli- ziert und auch billiger.
Aber es liegt eben diesen 17 Mitgliedern der Kommission daran, dass den Ehegatten bei einer so subtilen güterrecht- lichen Frage durch eine Urkundsperson ganz klar gemacht wird, was eigentlich eine Güterverbindung bedeutet, was sich daraus für Konsequenzen ergeben können. Es kann nicht genügen, wenn die Ehepartner einfach einmal an
einem Abend, vielleicht auf Antrag des Mannes, einen gemeinsamen Brief schreiben, ohne dass sie genau wissen, was sie tun. Nicht nur ist darauf hinzuweisen, dass eine Güterverbindung - basierend auf der neuen Regelung der allgemeinen Wirkung der Ehe - ohnehin problematisch ist und nie harmonisch sein kann. Wir müssen einfach wissen, dass die Güterverbindung in vielen Fällen für den Mann finanziell günstiger, aber nicht gerecht ist. Daraus folgt, dass zumindest beide Ehepartner durch eine Urkundsper- son genau orientiert werden müssen.
Aus diesen Gründen scheint mir nun eine Vereinfachung im Sinne des Antrages Linder eben grosse Gefahren zu brin- gen. Herr Linder, Sie haben von Freiheit gesprochen. Frei- heit kann natürlich auch bedeuten, dass jeder wissen muss, über was er letztlich entscheidet. Und das ist, glaube ich, die Freiheit, die hier im Vordergrund steht.
Und nun zur Zeitfrage. Der Bundesrat sieht vor, dass dieser Ehevertrag vor dem Inkrafttreten abzuschliessen ist. Der Ständerat gibt ein Jahr Zeit. Für die Lösung des Bundesra- tes spricht sicher die Tatsache, dass das neue Gesetz erst etwa eineinhalb Jahre nach der Schlussabstimmung - Herr Bundesrat Friedrich wird sich darüber noch aussprechen - in Kraft treten wird, was den Ehegatten ja eigentlich genü- gend Zeit gibt. Auch kann die Übergangszeit - das ist doch auch ein wichtiges Argument - zu einer sehr problemati- schen Unsicherheit werden.
Andererseits - das gebe ich Herrn Linder zu - sprechen auch Gründe für die Jahresfrist: mehr Zeit zur Überlegung, mehr Zeit zur Information. Mir persönlich ist die Zeit nicht so wichtig wie die Form, aber sie ist doch wichtig, haupt- sächlich wegen der einjährigen Übergangszeit, wo eine Unsicherheit herrscht. Die Kommission hat diese Frist von einem Jahr mit 13 zu 8 Stimmen gestrichen.
Ich beantrage Ihnen - Herr Schalcher, das ist kein Schick- salsartikel der Vorlage -, im Sinne der Mehrheit der Kom- mission zu entscheiden.
M. Petitpierre, rapporteur: Nous nous trouvons en face de deux problèmes, l'un relatif à la forme et l'autre au moment. Tout d'abord, en ce qui concerne la forme, il faut se rappe- ler que nous voulons simplifier le droit matrimonial - on ne le répétera jamais assez - et ce, également dans le droit transitoire. En effet, on trouve dans le système de 1907, la distinction des effets internes et externes du passage au nouveau droit; à l'époque, Eugen Huber n'avait d'ailleurs pas été suivi par les Chambres. Nous voulons éviter cela dans toute la mesure du possible, car le régime actuel de l'union des biens est vraiment très difficilement conciliable avec les nouveaux effets généraux du mariage.
La deuxième différence avec la loi de 1907 réside dans le fait que cette fois, nous nous trouvons dans la situation du passage d'un droit fédéral unique et connu à un autre droit fédéral présumé meilleur et plus équitable que l'ancien droit - c'est la raison de la révision actuelle. Toutes les incerti- tudes propres à 1907 et attachées au passage de nom- breux droits cantonaux au nouveau droit fédéral, n'existent pas aujourd'hui.
Enfin, il apparaît que le nouveau droit est, d'une façon générale, vraiment plus équitable et plus favorable aux deux conjoints; aussi ne voit-on pas de motifs d'en freiner l'appli- cation.
Quelles possibilités s'offrent aux époux de conserver l'ancien droit? Je vous renvoie à ce propos à l'article 9d, 2e alinéa, où, unilatéralement, un conjoint peut obtenir la liquidation de leur ancien régime selon le droit actuel, à l'article 10 où nous avons proposé la forme du contrat de mariage, en pensant que les époux doivent avoir l'occasion de se renseigner auprès d'un notaire pour savoir quels sont, pour chacun d'eux, les effets du maintien des disposi- tions de l'ancien droit.
En l'occurrence, la déclaration commune de MM. Linder et Schalcher présente l'avantage que l'un des conjoints ne peut pas décider, unilatéralement, de rester sous le régime de l'union des biens. L'accord des deux époux est néces- saire mais le danger c'est que l'un des époux obtienne un
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peu trop rapidement de l'autre sa signature, sans que ce dernier ait reçu, au préalable, des informations de la part d'un notaire.
Comme je l'ai précisé dans mon rapport liminaire, je com- prends fort bien qu'il ne faille pas brusquer les personnes âgées, mais il ne faut pas non plus les exposer - car cer- tains attendent peut-être depuis longtemps un changement du droit - à se voir imposer l'ancien droit, alors qu'ils rêvaient depuis longtemps d'un système plus équitable. Le nouveau droit n'est pas tel qu'il faille l'éviter dans la mesure du possible.
Monsieur Schalcher, vous avez dit que le nouveau droit contient un esprit comptable; je tiens à vous répondre que tel n'est pas le cas. Je pense par exemple à l'article 199, qui est vraiment un article d'esprit communautaire: lorsque les époux n'ont pas établi a priori une comptabilité, ils sont copropriétaires à parts égales. Rien n'est donc plus équili- bré.
Si nous avons voulu cette forme du contrat de mariage, c'est pour protéger un époux contre des surprises éven- tuelles. En l'occurrence, le plus important, à mon avis, c'est de ne pas adopter la partie de la proposition de M. Linder qui veut renvoyer d'une année, la solution de ce problème. Monsieur Linder, le droit transitoire est déjà suffisamment compliqué pour que l'on n'y ajoute pas une année d'incerti- tude, au cours de laquelle on ne saura pas à quel régime les intéressés seront soumis, tant sur le plan interne que sur le plan externe. Tous les décès ou les dissolutions de l'union conjugale qui surviendraient à ce moment-là poseraient des problèmes détestables. En conséquence, le Conseil fédéral et la majorité de la commission sont d'avis que ces déci- sions doivent être prises avant l'entrée en vigueur du nou- veau droit. C'est pourquoi aussi j'ai mentionné tout à l'heure qu'il fallait admettre au chiffre III de la loi, que le Conseil fédéral ait la possibilité de donner force de loi aux articles où est précisément prévue une activité des époux avant l'entrée en vigueur du nouveau droit, afin que la cam- pagne d'information puisse avoir lieu pendant deux ans environ, et que les époux soient renseignés le plus exacte- ment possible. Il convient ici - je le répète - d'éviter cette année supplémentaire d'incertitude profonde. C'est la raison pour laquelle je vous propose en tout cas de rejeter la partie de la proposition de M. Linder qui prévoit le délai d'une année après l'entrée en vigueur du nouveau droit, et que je vous recommande aussi de repousser la for- mule de la déclaration conjointe pour en rester au contrat de mariage.
Meier Kaspar: Herr Gerwig hat letzte Woche erklärt, dass er nichts dagegen einzuwenden hätte, wenn ich nach dem Votum der Kommissionsreferenten noch das Wort ergreifen würde. Ich habe damals darauf verzichtet. Der Entscheid ist dann sehr knapp zu meinen Ungunsten ausgefallen.
Wenn ich jetzt also das Wort ergreife, so deshalb, weil mir diese Bestimmung von sehr grosser Wichtigkeit scheint. Sie haben nun das Pro und Kontra gehört. Ich hatte eigent- lich erwartet, dass die Kommissionsreferenten dem Antrag Linder nicht opponieren würden. In dieser Form ist der Antrag Linder nämlich von der Kommission gar nicht behan- delt worden. Er ist neu. Das ist ja auch durchaus zulässig. Ich möchte zu den beiden Punkten, die hier zur Diskussion stehen, einfach noch folgendes sagen:
wenn sie den Güterstand beibehalten und einen Ehevertrag abschliessen wollen. Dass wir das nicht gratis machen, ist allgemein bekannt. Auch in den Kantonen, die amtliche Notare haben, wird dies zu Gebühren führen. Wollen wir das wirklich von den Eheleuten verlangen, die mit dem heu- tigen Güterstand zufrieden sind und diesen beibehalten möchten?
Ich möchte Sie dringend bitten, dem Antrag Linder zuzu- stimmen. Ich betrachte diese Bestimmung - wie die Herren Schalcher und Linder - als sehr wichtig.
Bundesrat Friedrich: Die Kommissionssprecher haben zu Recht darauf hingewiesen, dass es in der Tat nicht so ein- fach ist, wie es vielleicht jetzt getönt haben mag. Zunächst einmal zur Frage des Termins: Zweifellos wird bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes (nach der Schlussabstim- mung) sehr viel Zeit vergehen, d. h., dass anzunehmen ist, dass mindestens anderthalb Jahre verstreichen werden. Das bedeutet, dass genügend Bedenkzeit vorhanden ist. So oder so wird die Bevölkerung in geeigneter Form - Frau Jaggi hat das Problem in der Eintretensdebatte angespro- chen -, beispielsweise durch eine Broschüre, über das neue Gesetz und insbesondere über das Übergangsrecht aufgeklärt werden müssen. Die Leute müssen also ins Bild gesetzt werden, so dass sie in der Lage sind, in Kenntnis der Sache zu entscheiden.
Der Kommissionsbeschluss vermeidet eine entscheidende rechtliche Schwierigkeit: Aufgrund von Artikel 9b tritt - wenn nichts anderes vereinbart wird - mit Inkrafttreten des Gesetzes automatisch die Errungenschaftsbeteiligung als ordentlicher Güterstand ein. Wenn sich nun die Eheleute nicht vor dem Inkrafttreten entscheiden, heisst das, dass sie zunächst einmal nach dem neuen gesetzlichen Güter- stand der Errungenschaftsbeteiligung leben. Bis zu einem Jahr später beschliessen sie aber vielleicht, die Güterver- bindung fortzusetzen. Was soll dann für die Zwischenzeit gelten?
Zur Frage der Form: Auch hier geht es nicht um eine Schi- kane, die sich der Bundesrat einfach «aus den Fingern gesogen» hat. Die öffentliche Beurkundung wird verlangt. damit sich die Leute über die Tragweite ihres Schrittes Rechenschaft geben. Sie soll klarmachen, worum es hier wirklich geht, und soll verhindern, dass ein zufälliger Ent- scheid ohne genaue Kenntnis der Folgen getroffen wird. Die öffentliche Beurkundung garantiert eine sachkundige Beratung durch die Urkundsperson. Es ist keineswegs zum vorneherein ausgemacht, dass sich sämtliche Ehepaare, die diese Frage überlegen, auch genügend Rechenschaft über die Tragweite des Entscheides geben.
Ich ersuche Sie also, dem Antrag von Kommission und Bun- desrat zuzustimmen.
Abstimmung - Vote Für den Antrag Linder 87 Stimmen Für den Antrag der Kommission 45 Stimmen
Art. 9f Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Code civil
707
N
13 juin 1983
Art. 10 Antrag der Kommission
Abs. 1
Haben die Ehegatten nach den Bestimmungen des Zivilge- setzbuches vom 10. Dezember 1907 einen Ehevertrag abgeschlossen, so gilt dieser Ehevertrag weiter, und ihr gesamter Güterstand bleibt den bisherigen Bestimmungen unterstellt.
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates (Die Änderung in Abs. 2 betrifft nur den französischen Text)
Art. 10
Proposition de la commission
Al. 1
Lorsque les époux ont conclu un contrat de mariage sous l'empire du code civil du 10 decembre 1907, ce contrat demeure en vigueur de leur régime matrimonial reste sou- mis dans son ensemble aux dispositions de l'ancien droit.
Al. 2
Ce régime n'est opposable aux tiers ...
Al. 3
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Gerwig, Berichterstatter: In Artikel 10 ist ebenfalls einem Anliegen der Herren Schalcher und Linder entgegengekom- men worden. Artikel 10 der Übergangsbestimmung ist neu. Er ändert auch die Systematik des Bundesrates und des Ständerates. Ich habe einleitend schon darauf verwiesen. Die Kommission ist von Anfang ihrer Beratungen an - und das ist immer so gewesen - dem Leitmotiv gefolgt, mög- lichst nur dort auf Ehegatten einzuwirken, wo dies unbe- dingt nötig ist, den Ehegatten also alle erdenklichen Freihei- ten zu lassen, so dass sie über ihre Angelegenheiten selbst entscheiden können. Dazu gehört auch, dass in früher bewusst abgeschlossene Verträge nicht eingegriffen wer- den soll. Ehegatten, die bewusst einen Ehevertrag abge- schlossen haben, sollen ihn also auch unter dem neuen Recht automatisch behalten können, und - im Gegensatz zur Lösung des Bundesrates - soll auch ihr gesamter Güterstand den bisherigen Bestimmungen unterstellt blei- ben.
Die neue Fassung ist zweifellos wesentlich wichtiger als Artikel 9e, sie ist auch referendumspolitisch richtig. Wir können allen Ehepaaren sagen, dass durch das neue Gesetz ihre Verträge erhalten bleiben, dass es ihnen aber offensteht, sie zu ändern. Zuhanden der Materialien ist noch folgendes festzuhalten: Haben die Ehegatten, welche einem anderen Güterstand unterstanden, in einem Ehevertrag nur gerade die Annahme des ordentlichen Güterstandes, der Güterverbindung, vereinbart, hindert dieser Vertrag die Anwendung des neuen Rechtes nicht.
M. Petitpierre, rapporteur: La situation est claire.
S'il y a contrat de mariage, y compris la seule modification de la part légale au bénéfice dans l'union des biens, on reste à l'ancien droit dans son ensemble.
La seule exception est le contrat de mariage par lequel on est revenu à l'union des biens sans la modifier d'aucune façon. On a ici l'application du principe du respect de la volonté de ceux qui ont pris la peine de faire un contrat de mariage.
Angenommen - Adopté
Art. 10a Antrag der Kommission Mehrheit Streichen
Minderheit
(Meier Kaspar, Alder, de Chastonay, Dürr, Eppenberger- Nesslau, Feigenwinter, Fischer-Hägglingen, Füeg, Gehler, Girard, Kopp, Linder, Lüchinger, Meier Josi, Merz, Schal- cher, Reichling)
Titel
b. . . . Rückschlagsbeteiligung bei der Güterverbindung Abs. 1
Vereinbarungen über die Vor- und Rückschlagsbeteiligung bei der Güterverbindung dürfen die Pflichtteilsansprüche der nicht gemeinsamen Nachkommen nicht beeinträchti- gen.
Abs. 2, 3 Streichen
Art. 10a
Proposition de la commission
Majorité Biffer
Minorité
(Meier Kaspar, Alder, de Chastonay, Dürr, Eppenberger- Nesslau, Feigenwinter, Fischer-Hägglingen, Füeg, Gehler, Girard, Kopp, Linder, Lüchinger, Meier Josi, Merz, Schal- cher, Reichling)
Titre
b. ... ou du déficit dans le régime de l'union des biens
Al. 1
Les conventions modifiant la répartition du bénéfice ou du déficit dans le régime de l'union des biens ne peuvent por- ter atteinte à la réserve des descendants non communs.
Al. 2 et 3 Biffer
Meier Kaspar, Sprecher der Minderheit: Ich kann mich kurz fassen. Sie haben mit 73 zu 61 Stimmen einen Antrag von Frau Kollega Elisabeth Kopp gutgeheissen, wonach mit Ehevertrag verfügt werden kann, dass über den Vorschlag, über die Errungenschaft zwischen den Ehegatten, frei ver- fügt werden kann; ausgenommen sind nicht gemeinsame Kinder. Es wäre wirklich merkwürdig, dass - nachdem diese Bestimmung im neuen Recht (im Artikel 214, den Sie ange- nommen haben) besteht - sie im Übergangsrecht nicht ent- halten wäre. Der Antrag, den ich jetzt vertrete, hat 17 Stim- men auf sich vereinigt. Das ist also die Mehrheit der Kom- mission von 30 Mitgliedern. Ich hoffe, dass die Herren Refe- renten wenigstens hier der Mehrheit zustimmen.
M. Petitpierre, rapporteur: Je pense que la bataille n'est plus vraiment de mise puisqu'on a suivi Mme Kopp la semaine dernière.
Ce qui est évidemment un peu regrettable ici, ce sont deux points sur lesquelles je ne me battrai pas puisque, appa- remment, la majorité de la commission a changé d'avis: on intervient rétroactivement dans les rapports des époux, ce qui n'est jamais excellent; d'autre part, on a cette malheu- reuse différence de traitement entre les descendants com- muns et les descendants non communs. Il me semble pour- tant que la ligne est tracée par notre vote de la semaine dernière, c'est pourquoi je n'insisterai pas.
Gerwig, Berichterstatter: Sie haben gehört, dass eine Min- derheit zur Mehrheit geworden ist. Wichtig ist festzuhalten, dass sich im Gegensatz zu Artikel 213, den wir auf Antrag von Frau Kopp geändert haben, die Bestimmung von Arti- kel 10a Absatz 3 auf das bisherige Recht bezieht, das bekanntlich eine andere gesetzliche Vorschlagsteilung, zwei Drittel - ein Drittel, als das neue Recht vorsieht. Wir haben jetzt derart oft über diese Problematik diskutiert,
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ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht
dass es sinnlos wäre, noch einmal alles anzuführen. Herr Meier hat das ja versucht, als er seinen Antrag begründet hat. Ich verweise zur Klarstellung noch einmal auf unsere Diskussion zu Artikel 213, der völlig andere Themen behan- delt. Ich überlasse es Ihnen zu entscheiden.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Minderheit Für den Antrag der Mehrheit
73 Stimmen 27 Stimmen
Art. 10b, 10c, 10d, 11, 11a
Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 59 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Antrag Linder Streichen
Art. 59 al. 2
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Proposition Linder Biffer
Präsident: Den Antrag von Herrn Linder haben wir bereits bei Artikel 472 behandelt.
Angenommen gemäss Antrag der Kommission Adopté selon la proposition de la commission
Ziffer II - Chiffre II Ziff. 1 Ingress, Art. 20 Abs. 1, Art. 36 Bst. b Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 1 préambule, art. 20 al. 1, art. 36 let. b Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Ingress, Art. 271a, 494 Abs. 4 Antrag der Kommission
Art. 271a Nach Entwurf des Bundesrates
Ingress, Art. 494 Abs. 4 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 2 préambule, art. 271a, 494 al. 4 Proposition de la commission
Art. 271a Selon le projet du Conseil fédéral
Préambule, art. 494 al. 4 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Antrag Leuenberger Ziff. Il
Änderung anderer Erlasse 2. Das Obligationenrecht wird wie folgt geändert:
E. Konkubinat
Art. 551a (neu)
Das Konkubinat untersteht vorbehaltlich einer anderen Ver- einbarung den Regeln der Gütertrennung im Sinne von Arti- kel 241 ff ZGB.
Art. 551b (neu)
Ein Konkubinatspartner ist berechtigt, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des Arti- kels 175 ZGB gegeben sind.
Der Richter regelt auf sein Begehren die nötigen Massnah- men, insbesondere die Benutzung der Wohnung und des Hausrates.
Haben die Konkubinatspartner unmündige Kinder, so trifft der Richter nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen. Er folgt dabei der Rechtsprechung zu Artikel 176 ZGB.
Proposition Leuenberger Ch. Il
Modification d'autres textes légaux
E. Concubinage
Art. 551a (nouveau)
Sauf convention contraire, le concubinage est soumis aux dispositions relatives à la séparation de biens au sens des articles 241 ss CC.
Art. 551b (nouveau)
Un concubin est fondé à refuser la vie commune lorsque les conditions d'application de l'article 175 CC sont remplies. A sa requête, le juge prend les mesures nécessaires, en particulier en ce qui concerne le logement et le mobilier de ménage.
Lorsqu'il y a des enfants mineurs, le juge ordonne les mesures nécessaires d'après les dispositions sur les effets de la filiation.
A cet effet, il se conforme à la jurisprudence relative à l'arti- cle 176 CC.
Leuenberger: Wir haben nun eine geschlagene Woche über das Eherecht gesprochen; absolut zu Recht, die Neurege- lung dieses Gesetzes soll Priorität haben. Aber das darf uns nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass immer weni- ger Ehen geschlossen werden und dass es noch eine andere Institution gibt, nämlich das Konkubinat. Ich weiss, dass viele - vielleicht sogar die Mehrheit in diesem Rate - gegen die Institution des Konkubinates sind, und ich respektiere dies durchaus. Genauso wie ich auch respek- tiere, dass immer mehr Partner für das Zusammenleben die Form des Konkubinates wählen.
Wir müssen uns darüber im klaren sein, dass dies nicht ein- fach Leute sind, die den Fiskus meiden und weniger Steu- ern bezahlen möchten, obwohl unsere Steuergesetzgebung nicht eben dazu angetan ist, die Eheschliessungen zu för- dern. Es gibt beispielsweise Leute, die ihre Beziehung nach der Scheidung als Konkubinat gestalten, weil sie zu diesem Zeitpunkt nicht sofort wieder eine Ehe und das Risiko einer zweiten Scheidung eingehen wollen. Es gibt zahlreiche AHV-Rentner, Witwer, die miteinander zusammenleben, ohne verheiratet zu sein. Es gibt auch Leute, die aus gegen- seitiger Verpflichtung nicht heiraten wollen, weil sie die Treue von innen heraus leben wollen, ohne dass das Gesetz sie dazu zwingt - eigentlich gute Voraussetzungen und gute Absichten für eine Zweierbeziehung. Das sind ein- fach Tatsachen, die wir zur Kenntnis nehmen müssen auch dann, wenn wir dagegen sind.
Wenn ich fordere, dass das Konkubinat nun endlich gesetz- lich geregelt wird, gehe ich davon aus, dass schon heute
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Gerichte, Notare und Rechtsanwälte sich ständig mit dem Konkubinat beschäftigen müssen. Es gibt im Zusammen- hang mit Konkubinaten mannigfaltige rechtliche Probleme, zum Beispiel dasjenige des Rückzahlungsanspruchs bei vorherigem Unterhalt durch einen Partner, es gibt das Pro- blem des Versorgerschadens nach einem Unfall mit haft- pflichtigen Dritten. Es gibt in der Sozialgesetzgebung zahl- reiche Probleme. Aber das wichtigste und dringendste Pro- blem des Konkubinates ist das seiner strittigen Auflösung. Genauso wie eine Ehe in Brüche gehen kann, genauso wie bei einer Ehe die Zuneigung und die Harmonie zu Ende gehen können, kann das auch beim Konkubinat geschehen. Und wenn es dort soweit ist, gilt in unserem Staat nur noch das Recht des Stärkeren. Werden also eine Frau und ihr Kind aus erster Ehe vom Konkubinatspartner regelmässig zusammengeschlagen, so kann sie ihn nicht sofort aus der Wohnung verbannen. Vielmehr muss sie mit dem Kind aus- ziehen. Die Häuser für geschlagene Frauen könnten Ihnen hier sehr viele, sehr traurige und sehr bewegende Geschichten erzählen. Auch die Vormundschaftsbehörde kann in einem solchen Moment nichts machen; sie kann sich nämlich nur um das Kind kümmern. Sie könnte aber nie einen männlichen Konkubinatspartner aus einer Wohnung hinauswerfen. Das einzige, was sie machen kann, ist das Kind wegnehmen, und das ist ja, wie wir aus der Eheschutz- praxis wissen, genau das Ungeschickteste.
Die Anwälte und die Gerichte haben in dieser Frage eben auch versagt. Das Bundesgericht siedelt das Konkubinat rechtlich in der Nähe der einfachen Gesellschaft an. Das heisst, dass, wer im Streit ein Konkubinat auflösen will, eine Kündigungsfrist von sechs Monaten hat. Nicht von ungefähr ist die Praxis beim Eheschutzrichter die, dass im Streit der gemeinsame Haushalt sofort aufgelöst werden kann, und das müsste hier im Interesse der Kinder und der Frauen auch so sein.
Diesbezüglich sind auch meine Vorschläge gestaltet, die ich in Kürze präzisieren möchte: Die Auflösung des Konkubina- tes ist selbstverständlich jederzeit möglich. Es kann jeder- zeit ein Partner gehen. Es können im gemeinsamen Einver- ständnis beide Partner das Konkubinat auflösen. Aber zum baldigen Verlassen des gemeinsamen Wohnung kann nie- mand gezwungen werden. Dazu braucht es den Richter. Damit dieser für seine Zuständigkeit und Rechtsprechung eine Grundlage hat, erfolgte der Vorschlag. Inhaltlich soll er sich an der Praxis des Eheschutzrichters orientieren.
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Nun weiss ich, dass Einwände gegen eine solche Regelung da sind, und die Einwände sind immer die gleichen. Ich habe auch vorher, als ich mit einigen Kollegen darüber gesprochen habe, immer wieder dasselbe gehört: Die Zeit sei noch nicht reif, das Konkubinat nur ansatzweise zu regeln. Hier muss ich einfach fragen: Wie lange müssen wir noch warten? Wann wird die Zeit reif sein? Wieviel Elend und wieviel Ungerechtigkeit und wieviel unschuldig Betrof- fene muss es noch geben, bis sich der Gesetzgeber end- lich dieses Problems annimmt? Und wie viele Jahrzehnte wollen wir noch hinter der Wirklichkeit, die wir nun einfach zur Kenntnis nehmen müssen, hinterherhinken?
Ich möchte den Bundesrat jedenfalls dazu einladen, falls wider alles Erwarten meine Anträge knapp verworfen wer- den sollten, hier endlich von sich aus tätig zu werden.
Nussbaumer: Herr Leuenberger will im Obligationenrecht Bestimmungen einführen, die sozusagen eine Art Konkur- renzrecht zum eben beschlossenen Eherecht werden könn- ten. Es geht nach meinem Dafürhalten nicht an, die Rege- lung der Gütertrennung im Sinne von Artikel 241 und fol- gende auf Güter anzuwenden, die gar nie zusammengehör- ten. Der Entscheid des Bundesgerichtes lautet: Es sollen bei der Auflösung von Konkubinatsverhältnissen die Regeln der Auflösung der einfachen Gesellschaften gelten. Das genügt, es braucht keine Erweiterung dieser Bestimmun- gen. Im übrigen werden vor allem die jungen Damen, die sich ohne jede vertragliche Regelung in ein Konkubinat ein- lassen, viel zu wenig auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, mit ihrem Freund ein Verlöbnis einzugehen. Nach
Artikel 92 bis 95 ZGB ist jener Verlobte, der den Verlöbnis- bruch nicht verursacht hat, sehr gut geschützt. Der Staat darf nicht die Ehe als Institution weiteren Belastungen und Benachteiligungen aussetzen.
Das Zusammenleben im Konkubinat wird heute in den mei- sten Kantonen steuerlich derartig begünstigt, dass auch Leute, die die Absicht haben, zu heiraten, die Heirat aus steuerlichen Gründen hinausschieben. Ein Brautpaar, wel- ches bei einer Stadtverwaltung angestellt war, musste nach der Heirat 5000 Franken mehr Bundes-, Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern bezahlen. Auch bei der Bundessteuer bestehen noch starke Benachteiligungen für die Familie und kinderlose Ehepaare. Mindestens so wichtig wie die Beseitigung der kalten Progression wäre es, diese Ungerechtigkeiten auf Bundesebene vollständig auszumer- zen. Selbst der «Beobachter» schreibt von einer ehefeindli- chen Steuerprogression, die das Konkubinat zum Blühen bringe und alle jene, die in freier Bindung lebten, unerhört begünstige.
Vor zwei Jahren haben wir die Gleichberechtigungsartikel für beide Geschlechter in die Bundesverfassung eingefügt. Verfassung und Gesetz allein vermögen heute weniger denn je etwas gegen den Umstand auszurichten, dass die Frauen in vielen Konkubinatsverhältnissen schamlos ausge- nützt werden. Ebenso düster ist es um die Würde der Frauen dort bestellt, wo sie in Reklame und Presse als Köder zur Umsatzsteigerung missbraucht werden.
Herr Leuenberger geht offenbar von der irrigen Auffassung aus, die Aufhebung des Konkubinatsverbotes in vielen Kan- tonen verpflichte nun den Gesetzgeber, das Konkubinat selber als eine Alternative zur Ehe und einer neuen Form eines Güterstandes gesetzlich zu umschreiben und zu schützen. Der nächste Schritt, Herr Leuenberger, bestünde wahrscheinlich darin, später die Bedeutung des Eherechtes und der Ehe allmählich zu relativieren. So geht es nicht. Wer sich leichtfertig und ohne jede Absicht auf spätere Heirat zum Konkubinat entschliesst, braucht von Staates wegen nicht geschützt zu werden. Wenn er diesen Schutz will, soll er selber eine vertragliche Regelung abschliessen. Herr Leuenberger hat hier die Meinung aufkommen lassen, innere Treue gehöre zum Konkubinat und äussere Treue offenbar zur Ehe. Alle Eheleute würden sich gegen eine sol- che Einteilung wehren. Wir haben mit der Neuregelung des Namensrechtes eine nicht ganz unbedenkliche Situation geschaffen, indem inskünftig Ehefrau und Konkubinatspart- nerin nicht mehr ohne weiteres am Namen erkennbar sind. Durch Steuerrecht, Namensrecht und die Vorschläge des Herrn Leuenberger privilegieren und legalisieren wir das Konkubinat auf Kosten der Ehe und der Familie.
Ich bitte Sie, den Antrag Leuenberger abzulehnen.
Lüchinger: Herr Leuenberger - ich gestehe ihm das zu - hat ein echtes Problem aufgeworfen. Ich habe mir selber vor den Verhandlungen der nationalrätlichen Kommission mehrmals überlegt, ob man nicht wenigstens ganz stos- sende Konsequenzen bei der Auflösung eines Konkubina- tes regeln sollte. Die Kommission hat es aber abgelehnt, auf die Frage in diesem Zusammenhang einzutreten. Es geht nun nicht an, am Schlusse dieser ganzen grossen Debatte über das Eherecht - ohne Behandlung in der Kom- mission - diese Frage entscheiden zu wollen, da sie doch sehr heikle rechtliche, philosophische wie gesellschaftspoli- tische Probleme beinhaltet. Man muss beispielsweise die grundlegende Frage des Verhältnisses zwischen Konkubi- nat und Ehe klären. Ich bin der Meinung, wir können das jetzt nicht tun.
Es ist schon zweimal auf einen Bundesgerichtsentscheid aufmerksam gemacht worden; ich möchte Ihnen diesen Entscheid noch genauer vorstellen. Es geht um ein Urteil vom 8. Juni 1982, veröffentlicht in der «Amtlichen Samm- lung» 108 || 204 ff. Dort ist das Bundesgericht auf die Fol- gen der Auflösung eines Konkubinats eingegangen und hat in einer grundlegenden Auseinandersetzung auf eine Art und Weise Stellung genommen, die meines Erachtens ein längeres Zuwarten tragbar erscheinen lässt. Das Bundes-
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gericht hat eingangs festgestellt, dass man das eheliche Güterrecht nicht analog auf das Konkubinat anwenden könne. Es hat dann die These abgelehnt, das Konkubinat sei ein rechtsfreier Raum und man dürfe ihm daher bei der Auflösung keinen Rechtsschutz gewähren. (Es gibt nämlich eine These, die sagt, wer im Konkubinat lebe, lehne ja eine rechtliche Ehe ausdrücklich ab, also solle er auch keinen Rechtsschutz geniessen.)
Das Bundesgericht hat das abgelehnt und im konkreten Fall die Lösung über die einfache Gesellschaft gesucht.
Das Bundesgericht ist also daran, für stossende Fälle eine Lösung zu erarbeiten. Deshalb ist die Frage auch nicht so dringend. Im übrigen ist dieser Tage ein kleines Büchlein erschienen mit Vertragsvorschlägen zur Regelung des Kon- kubinates. Es empfiehlt den Konkubinatsleuten: macht kon- krete Verträge. Ich halte das für richtig. Und gerade weil Bemühungen im Gange sind, auch solche Verträge zu sug- gerieren, glaube ich, dass man diese Frage auf das Schei- dungsrecht verschieben kann, um sie dann sehr gründlich zu bearbeiten und zu studieren. Im übrigen glaube ich, dass die rasche Gutheissung der Anträge von Herrn Leuenber- ger zu einer schweren Belastung der Vorlage auch in einem allfälligen Referendumskampf führen würde.
Aus diesem Grunde muss ich Sie bitten, die Anträge von Herrn Leuenberger abzulehnen.
Alder: Herr Leuenberger hatte keine Gelegenheit, seine Vorstellungen in die Kommission einzubringen, weil er nicht Mitglied der Kommission war. Ich glaube, es ist deshalb sicher sein legitimes Recht, dass er diese Vorschläge hier im Plenum vorträgt, genauso wie Sie das Recht haben, hier Anträge zu stellen, auch wenn Sie nicht in der Kommission mitarbeiten konnten.
Ich selbst habe beim Eintreten in der Kommission auf das Konkubinatsproblem hingewiesen. Ich habe darauf auf- merksam gemacht, dass es ein Mangel der Rechtsordnung sei, dass dieses soziale Phänomen rechtlich nicht befriedi- gend geordnet sei. Diese Hinweise wurden von Herrn Bun- desrat Furgler mit dem Argument bekämpft, man bewege sich nun bei der Diskussion der Vorlage eben im Eherecht und möchte die Vorlage zur Revision des Eherechtes nicht mit diesen zusätzlichen Gesichtspunkten belasten. Ehe- recht ist auf weite Strecken, das haben Sie während der Debatten in den letzten Tagen selbst feststellen können, ein Recht der Konfliktregelung, zum Teil auch ein Recht der Konfliktprävention. Nun muss ich Ihnen einfach sagen - da hat Herr Leuenberger vollkommen recht -: das Konkubinat ist eine gesellschaftliche Tatsache. Es hat keinen Sinn, hier einfach à la Vogel Strauss den Kopf in den Sand zu stecken und darüber, wie das Herr Nussbaumer tut, mit familien- ideologischen Erwägungen hinwegzugehen. Das Konkubi- nat stellt in der Praxis für die Beteiligten oft grosse Pro- bleme. Meine Damen in diesem Saal: Gerade die Frauen sind es sehr oft, die bei einem Konkubinat die Benachteilig- ten, die Schlechtergestellten sind, nicht rechtlich, aber fak- tisch. Das ist eine gesellschaftliche Realität. Es berührt mich einigermassen merkwürdig, dass man nun so salopp über dieses Problem hinweggeht, wo doch gerade dieses Problem in der gesellschaftlichen Wirklichkeit mindestens so gross ist wie die Schlechterstellung der Ehefrau im gel- tenden Eherecht. Ich glaube, die praktische Bedeutung des Konkubinates in unserer Gesellschaft steht hier gar nicht zur Diskussion, sondern es steht zur Diskussion, cass wir Leuten zur Regelung von Konflikten und zur Prävention von Konflikten Normen anbieten, die es heute nicht gibt. Herr Lüchinger hat auf das Bundesgericht hingewiesen. Was macht das Bundesgericht? Es fällt in konkreten Sachverhal- ten Einzelentscheide. Natürlich hat das Bundesgericht in Einzelfällen Hinweise gegeben, wie man Probleme lösen kann, die sich aus einem Konkubinatsverhältnis ergeben. Aber auch das Bundesgericht kann dem Gesetzgeber nicht vorgreifen. Das Bundesgericht kann nur analog gewisse gesetzliche Bestimmungen anwenden. Wenn nun Herr Nussbaumer kommt und sagt, die Leute sollen eben das Recht der einfachen Gesellschaft anwenden: Jeder, der
etwas von der einfachen Gesellschaft versteht, wird mir bei- pflichten, wenn ich feststelle, dass die Auflösung einer ein- fachen Gesellschaft zum Kompliziertesten und Schwierig- sten überhaupt gehört, was unser Obligationenrecht ent- hält. Mit diesem Hinweis lösen Sie das Problem nicht.
Was bietet uns Herr Leuenberger an? Er schlägt vor, dass die Regeln der Gütertrennung zwischen Konkubinatspart- nern Anwendung finden sollen. Das ist eine Idee, die man durchaus vertiefen kann. Herr Leuenberger, man müsste sagen, sinngemäss sollen diese Regeln angewendet wer- den. In diesem Sinne mag Ihre Formulierung nicht vollum- fänglich befriedigen. Aber ich meine, es ist wirklich jetzt schon Zeit, Herr Lüchinger, und nicht erst bei der Revision des Ehescheidungsrechts, sich mit diesem Thema, das seit Jahrzehnten ein echtes Problem darstellt, zu befassen.
Ich glaube, es wäre zumindest zweckmässig, dass man den Vorschlägen von Herrn Leuenberger in dem Sinne zustimmt, dass das Differenzbereinigungsverfahren dem Ständerat Gelegenheit geben möge, in dieser Hinsicht noch einmal über die Bücher zu gehen. Natürlich können Konkubinatspartner Verträge abschliessen. Jedermann kann Verträge abschliessen. Aber damit ist es ja nicht getan. Wir brauchen Regeln für jene Fälle, da keine Ver- träge abgeschlossen worden sind.
In diesem Sinne empfehle ich Ihnen den Antrag von Herrn Leuenberger zur Annahme.
Frau Mascarin: Auch ich habe in der Kommission zu denen gehört, die gewünscht haben, dass man über das Konkubi- nat und andere mögliche Formen des Zusammenlebens, wie zum Beispiel grössere Wohngemeinschaften, diskutiert und sich darüber äussert, ob nicht auch diese Formen des Zusammenlebens, die zugegebenermassen heute immer häufiger werden, schützenswert sind und was zu deren Schutz auf Gesetzesebene getan werden könnte. Die Kom- mission hat es dann abgelehnt, eine familienpolitische Debatte anhand des Ehegesetzes zu führen. Deswegen sind auch keinerlei solche Überlegungen in die Erläuterun- gen der Berichterstatter und schon gar nicht in Paragra- phen eingeflossen.
Ich glaube, dass für die Dauer des Konkubinates güter- rechtliche und Wohnschutzmassnahmenbestimmungen möglich wären. Was meiner Meinung nach sehr schwierig ist, sind Bestimmungen nach Auflösung des Konkubinates, da das Konkubinat im Gegensatz zur Ehe keine Versorge- einrichtung ist. Ich habe nun Mühe mit der konkreten For- mulierung von Herrn Leuenberger; ich habe das letzte Woche schon mit ihm besprochen. Er hat versucht, eine erste Formulierung zu finden, eine Formulierung, die wahr- scheinlich verbesserungswürdig wäre. Das Konkubinat ist sicher einmal dadurch ausgezeichnet, dass jeder Partner frei dann gehen kann, wenn er es will, im Gegensatz zur Ehe. Deswegen habe ich Mühe, wenn hier Paragraph 175 aus dem Eherecht eingeflochten wird. Herr Leuenberger möchte es zwar umgekehrt interpretiert haben, dass derje- nige Partner, der in der Wohnung bleiben will, die Möglich- keit hat, den anderen daraus hinauszubringen, also umge- kehrt eigentlich zu dem, was im Eherecht enthalten ist. Hier stellt sich für mich einfach konkret die Frage der Mietver- träge. Wer den Mietvertrag unterschrieben hat, das ist für mich eine entscheidende Frage. Die zweite Frage ist: Das Konkubinat ist nur dann besser, wenn man es wirklich gleichberechtigt lebt. Es hat keinen Zweck für eine Frau im Konkubinat, dem Manne nicht gleichgestellt zu sein, also zum Beispiel nicht am Mietvertrag beteiligt zu sein. Dann kann sie genausogut eine Ehe eingehen nach altem Gesetz, wo er allein den Mietvertrag unterschrieben hat.
Auch der Paragraph über die Kinder ist für mich unver- ständlich. Im Konkubinat ist das Kindsverhältnis klar gere- gelt. Die Mutter hat bei gemeinsamen Kindern die elterliche Gewalt. Es gibt hier Probleme. Warum soll nicht auch der Konkubinatspartner die Möglichkeit haben, elterliche Gewalt auszuüben, wenn es im gegenseitigen Einverneh- men geschieht? Aber das sind Probleme, die diskutiert wer-
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den müssen. Die kann man wahrscheinlich auch nicht ein- fach mit der Formulierung von Herrn Leuenberger lösen. Ich werde jedoch trotzdem für die Anträge Leuenberger stimmen, ganz im Einvernehmen mit Herrn Alder, aus- nahmsweise, damit überhaupt dieses Problem diskutiert wird, möglicherweise im Differenzbereinigungsverfahren mit dem Ständerat, und damit dokumentiert ist, dass das Pro- blem real besteht und dass man hier einen Schritt tun sollte.
Gerwig, Berichterstatter: Wir beantragen Ihnen, den Antrag Leuenberger abzulehnen. Herr Leuenberger möchte im Obligationenrecht im Zusammenhang mit der Revision des Eherechtes auch Normen für das Konkubinat setzen. Auch in der Kommission - Herr Alder hat darauf hingewiesen - ist über die Frage des Einbezugs des Konkubinates gespro- chen worden. Wir haben es abgelehnt, im Rahmen dieser Teilrevision des Familienrechtes zu versuchen, gesetzliche Bestimmungen über das Konkubinat zu erlassen. Ich kann mich relativ kurz fassen. Herr Lüchinger hat bereits sehr vieles gesagt, was ich Ihnen darlegen wollte.
Es ist durchaus unbestritten, dass viele Menschen es heute vorziehen, nicht im gleichen Rahmen wie Ehepartner zu leben. Je nach Gegend, Tradition und nach gesellschaftli- cher Anschauung wird das Konkubinat wieder anders beur- teilt. Ich möchte auf diese Bewertung des Konkubinates hier nicht eingehen. Das ist auch nicht meine Aufgabe als Kommissionspräsident. Die freiheitliche Gestaltung des Zusammenlebens von Menschen in der Schweiz lässt an sich jede Form offen. Politisch und auch im Rahmen einer sehr pragmatischen Auslegung der Bedeutung der Einheit der Materie lässt es sich aber jetzt nicht verantworten, die Vorlage noch mit diesem Problem zu belasten; abgesehen davon, dass über die materielle und rechtliche Ausgestal- tung des Konkubinates hier im Rate doch ohne Vorberei- tung durch die Kommission nie eine Einigung erzielt werden könnte. Das, was Herr Leuenberger vorgeschlagen hat, passt schon Frau Mascarin nicht und auch Herrn Alder nicht. Es ist ja interessant, dass er gar keine obligationen- rechtliche Lösung vorschlägt. Ich komme noch darauf zurück. Diesen Vorschlägen von Herrn Leuenberger fehlen viele Komponenten, die allenfalls in eine Gesetzgebung ein- zufügen wären.
Es ist aber ein durchaus schweizerisches Vorgehen im guten Sinne, wenn vorerst einmal das Bundesgericht, wie es das gerade jetzt in letzter Zeit getan hat, Möglichkeiten aufdeckt und generell regelt, die' im Rahmen von prakti- schen Fällen an dieses Gericht herangetragen werden. Das Gesellschaftsrecht und das Obligationenrecht bieten diverse Anhaltspunkte für jene Menschen, die aus den ver- schiedensten Gründen (gesellschaftspolitisch, steuerlich, Pensionskasse) sich gezwungen fühlen, keine Ehe einzuge- hen. Ich verweise in diesem Zusammenhang - Herr Lüchin- ger hat es schon getan - auf die sehr differenzierte und ver- feinerte Praxis des Bundesgerichtes (108 || 204). Es wird in den nächsten Wochen noch einmal ein Entscheid des Bun- desgerichtes kommen, der erneut solche Fragen regelt.
Sehen Sie, Herr Leuenberger, das Konkubinat hat Rechts- schutz. Das Konkubinat wird als gesellschaftliche Tatsache vom Richter beurteilt. Es ist richtig, dass er das tut, weil das Zusammenleben von Menschen an sich in jeder Form auch immer Konflikte mit sich bringt. Aber ich glaube, in diesem Sinne kann man sich in guten Treuen auf das Bundesge- richt verlassen.
In bezug auf das Kindschaftsrecht - Frau Mascarin hat das auch gesagt - ist ja alles geregelt. Es ist geregelt, was mit Kindern passiert, deren Eltern nicht verheiratet sind.
Aus all diesen Gründen beantrage ich Ihnen Ablehnung des Antrages Leuenberger.
M. Petitpierre, rapporteur: Je crois que tout a été dit et je résume en français: il y a un problème réel qui est avant tout un problème de liquidation d'unions libres qui finissent mal. Toutefois, ce problème-là n'a pas une typicité ni une généralité telle qu'on puisse lui donner maintenant une
solution générale et abstraite. En effet, que sait-on de ceux qui vivent en union libre? On sait seulement qu'ils n'ont pas voulu se marier; c'est tout. On ne connaît absolument pas ce qu'ils ont voulu positivement dans la plupart des cas. Dans ces conditions, on est amené à reconnaître l'absence de typicité de la situation. On nous dit que c'est une réalité dans les faits, mais quelle réalité ?
De même en ce qui concerne la réflexion juridique, nous n'avons pas encore de véritable philosophie législative sur ce sujet. Dans ces conditions, nous sommes amenés à dire qu'il faut laisser la liquidation des problèmes de l'union libre à la casuistique. Certes, il y a des drames dans la liquidation de ces situations, mais il faut que le Tribunal fédéral et les tribunaux trouvent des solutions de cas en cas.
Dans le texte même de M. Leuenberger, ce qui m'inquiète c'est qu'il écarte, dans l'article 551a, la possibilité de l'appli- cation des règles de la société simple. Il crée en effet une présomption qu'il y a séparation de biens. Or, jusqu'à pré- sent, le Tribunal fédéral a pu travailler avec la société simple qui, paradoxalement d'ailleurs, met les membres de l'union libre en situation de communauté, ce qui va beaucoup plus loin que notre régime matrimonial. Ceci me paraît déjà un défaut, on l'a déjà dit tout à l'heure.
En ce qui concerne les enfants, on l'a dit aussi mais il faut que cela soit répété en français: notre droit de filiation, en vigueur depuis le 1er janvier 1978, permet de résoudre, sinon de façon parfaitement satisfaisante, parce que l'on est en situation de crise, du moins de façon convenable ces pratiques.
C'est la raison pour laquelle j'aimerais, comme le président de la commission, comme la majorité de la commission également, vous demander de ne pas accepter cette pro- position et de laisser l'évolution se faire avant de légiférer.
Bundesrat Friedrich: Ich bin mit Herrn Nationalrat Lüchin- ger der Meinung, dass wir hier nun nicht so nebenbei noch ein Konkubinatsrecht schaffen können, ohne dass die Pro- bleme wirklich gründlich geprüft werden. Der Antrag Leuen- berger ist denn auch nicht genügend durchdacht. Ich möchte Ihnen das nur an ein paar wenigen Fragen illustrie- ren. Der Antrag Leuenberger reiht die Bestimmung bei der einfachen Gesellschaft ein. Er durchbricht dann aber sofort wieder die Regelung der einfachen Gesellschaft, indem nicht Gemeinschaftsgut angenommen wird, sondern die Bestimmungen des Eherechtes über die Gütertrennung anwendbar erklärt werden. Unannehmbar ist auch Artikel 551b des Antrages von Herrn Leuenberger. Ein Kennzei- chen des Konkubinates besteht darin, dass es formlos ein- gegangen und formlos aufgehoben werden kann. Mit dem Verweis auf Artikel 175 ZGB müssten nun bestimmte Gründe vorliegen, damit ein Auseinandergehen rechtlich zulässig wäre. Wenn diese Gründe nicht vorliegen, was gilt dann? Dann haben Sie wohl genau dieselbe Lücke wie heute.
Der Absatz 3 von Artikel 551b über die Kinder geht meines Erachtens vollständig fehl. Die Bestimmung lehnt sich an Artikel 176 Absatz 3 des Entwurfes an. Gemäss Kindes- recht - Artikel 298 Absatz 1 ZGB - hat aber im Konkubinat zwingend nur ein Elternteil die elterliche Gewalt. Beim Aus- einandergehen bestimmt dann der Inhaber der elterlichen Gewalt über die Kinder. Ein rechtlicher Konflikt in dieser Frage wie in einer Ehe, in welcher beide Elternteile zusam- men die elterliche Gewalt ausüben, besteht nicht.
Das möge zur Illustration genügen, dass der Antrag von Herrn Leuenberger unfertig und nicht genügend durch- dacht ist. Die Mängel könnten auch in einem Differenzberei- nigungsverfahren zweifellos nicht ausgemerzt werden.
Aus grundsätzlichen Überlegungen teile ich die Auffassung der Kommissionssprecher. Wir behandeln hier das Ehe- recht, und ich möchte diese Vorlage nicht mit einem Rudi- ment von Konkubinatsrecht belasten.
Abstimmung - Vote Für den Antrag Leuenberger Dagegen
32 Stimmen 104 Stimmen
712
ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht
Ziff. 3 Ingress, Art. 68bis, 95bis, 107 Abs. 5, 219 Abs. 4 vierte Klasse Bst. a, 219 Abs. 4 fünfte Klasse
Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 3 préambule, art. 68bis 95bis, 107 al. 5, 219 al. 4 4e classe let. a, 219 al. 4 5e classe
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Ziff. 4 Ingress, Art. 2a Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 4 préambule, art. 2a
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Ziff. III
Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. III
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Antrag Mascarin Rückkommen auf Artikel 161
Falls Rückkommen beschlossen wird: Annahme des Antra- ges des Kommissionsmehrheit
Proposition Mascarin Proposition de réexamen de l'article 161
S'il est donné suite à la proposition de réexamen: Adoption de la proposition de la majorité de la commission
Präsident: Wir haben einen Rückkommensantrag von Frau Mascarin. Sie erhält das Wort zur Begründung.
Frau Mascarin: Ich stelle Ihnen zusammen mit Frau Christi- nat den Antrag, auf Artikel 161 zurückzukommen.
Das Bürgerrecht führte in der Kommission zu einer langen Debatte, die fast so lang war wie die Namensdebatte. Im Unterschied dazu kam es dann am Schluss zu einem klaren Mehrheitsantrag und einem Minderheitsantrag.
Herr Gerwig hat dann in der Debatte hier vorn erklärt, der Antrag der Mehrheit falle dahin. Herr Petitpierre hat es so umschrieben: die Formulierung des Minderheitsantrages sei technisch besser. Mir ist nicht bekannt, dass die Kom- missionsmehrheit ihren Entschluss fallengelassen hätte. Die Kommission hat nicht mehr getagt. Die Kommissions- mitglieder sind auch nicht konsultiert worden.
Ich glaube, dass es den Nicht-Kommissionsmitgliedern praktisch nicht möglich war, die Differenz zwischen Mehr- heits- und Minderheitsantrag festzustellen. Dies war schon für die Kommissionsmitglieder ausserordentlich schwierig, und es hat ja im Plenum keine Diskussion stattgefunden. Es ist auch nicht geläutet worden, die Leute im Vorzimmer konnten nicht hineinkommen. Ich gebe gern zu, dass ich es verpasst habe, hier bei Artikel 161 sofort einzugreifen und den Mehrheitsantrag zu verteidigen. Ich war genauso über- rumpelt wie andere Mitglieder des Rates auch ..
Ich beantrage Ihnen, auf Artikel 161 zurückzukommen, weil ich weiss, dass die Revision von Artikel 54 der Bundesver- fassung im Gange ist. Auch unter diesem Aspekt sollte das Ganze noch einmal diskutiert werden.
Mme Christinat: Je viens à cette tribune pour appuyer la proposition de Mme Mascarin.
En effet, je pense que mercredi dernier, au moment de l'examen de l'article 161, la discussion n'a pas été engagée pour différentes raisons. L'article 160, qui concernait le nom de famille, avait suscité un long débat et l'attention des membres de ce conseil s'était sans doute un peu relâchée lorsqu'il a fallu discuter de l'article suivant. D'autre part, les déclarations du président et du rapporteur de la commis- sion ont pu laisser croire que la majorité avait renoncé à défendre son texte. C'est donc dans une certaine indiffé- rence, peut-être même avec un peu de précipitation, que ce conseil a voté la proposition de la minorité, ce qui a fait dire à certains journalistes que le droit de cité avait passé comme une lettre à la poste.
Or, s'il est vrai que les propositions de la majorité et de la minorité se ressemblent beaucoup et paraissent aboutir au même résultat, il n'en reste pas moins qu'après les sugges- tions des rapporteurs de soutenir la proposition de M. Bar- chi les partisans du texte présenté par la majorité n'ont pas pu faire valoir leurs arguments. Ces derniers auraient d'ail- leurs dû être présentés, me semble-t-il, par le président et le rapporteur qui doivent, en principe, défendre les proposi- tions de la majorité de la commission.
Je vous signale que la proposition de M. Barchi n'a obtenu que 8 voix, tandis que celle de la majorité en recueillait 13. De plus, en votation finale, elle a même obtenu 15 voix contre 4 en faveur de la proposition du Conseil fédéral. Je voudrais également préciser qu'au sein du groupe socia- liste, même après les explications fournies par le président de la commission, le plus grand nombre s'est prononcé en faveur de la proposition de la majorité. Si, après ce vote intervenu au sein de la commission, des complications d'ordre juridique ou pratique ont été décelées dans ce texte, - ce qui expliquerait certains changements d'attitude - il serait bon que l'on nous les indique clairement.
C'est la raison pour laquelle je vous demande - comme l'a fait tout à l'heure Mme Mascarin - de rouvrir la discussion sur l'article 161.
Gerwig, Berichterstatter: Ich beantrage Ihnen aus Fairness zu Frau Mascarin, und weil ich hier einen Fehler gemacht habe, zurückzukommen, aber ich beantrage Ihnen nachher gleich auch, den Antrag von Frau Mascarin, wieder auf die Fassung der Mehrheit zurückzukommen, abzulehnen.
Wir haben im Rate sehr einlässlich diskutiert über diese Frage. Wir wollten zweierlei: Wir wollten, dass es beim Mann bei der jetzigen Regelung bleibt. Wir wollten auch, dass die Frau zwar das Bürgerrecht ihres Mannes anneh- men muss - hier gilt Artikel 54 Absatz 4 der Bundesverfas- sung, über den noch nicht abgestimmt ist -, dass sie aber auch das Bürgerrecht, das sie als ledig hatte, beibehalten kann.
Wir dachten, im Mehrheitsantrag das Ei des Kolumbus zu finden, und haben dann den Antrag Barchi abgelehnt. Vor der Pressekonferenz, später auch in Diskussionen mit dem Departement, haben wir gemerkt, dass wir mit dem Antrag der Mehrheit auch bewirken, dass der Mann durch die For- mulierung der Mehrheit sein Bürgerrecht wechselt, weil er auch das Bürgerrecht, das er als ledig hatte, wieder anneh- men muss. Und das schien uns nicht im Sinn der Vorlage zu liegen. Deshalb habe ich hier - vielleicht war dies formell etwas salopp - gesagt, wir seien zu besserer Erkenntnis gelangt und würden uns dem Antrag Barchi anschliessen. Es hat überhaupt nichts mit der Stellung und mit der Ver- besserung der Situation für die Frau im Rahmen des Bür- gerrechts zu tun. Im übrigen ist die Frage nicht von grosser Wichtigkeit.
Es wird eine Differenz zum Ständerat geschaffen. Der Stän- derat wird leider - wie ich heute gehört habe - die Vorlage erst im Dezember behandeln. Wenn wir im März 1984 an die Reihe kommen, ist vielleicht Artikel 54 Absatz 4 der Bun- desverfassung schon beseitigt. Wir können dann im Rah- men des Differenzbereinigungsverfahrens eine Regelung
Code civil
713
N
13 juin 1983
des Bürgerrechtes treffen, der die Bundesverfassung nicht entgegensteht.
Deshalb beantrage ich, auf den Rückkommensantrag von Frau Mascarin einzutreten, aber ihren Antrag, wieder zur Mehrheit zurückzukehren, abzulehnen.
M. Petitpierre, rapporteur: Je voudrais indiquer que sur le fond, ces deux dispositions ont été voulues identiques par . les membres de la commission, qu'ils fussent de la majorité ou de la minorité, et par les deux rapporteurs. M. Gerwig a indiqué que l'on a cru découvrir - à mon avis à tort - que l'expression sexuellement neutre de la majorité pouvait avoir pour effet un changement de nom du mari. On a donc pensé que si le mari a acquis, par naturalisation cantonale, un nouveau droit de cité, il ne faut pas qu'il soit renvoyé à son nom de célibataire si plus tard il se remarie. C'est pour éviter cette absurdité que l'on a renoncé à la version sexuellement neutre - qui est évidemment meilleure suivant le principe de l'égalité - et accepté la proposition de la minorité où ce problème ne se pose.
J'aimerais toutefois ajouter que si le texte de la minorité est meilleur dans l'optique du mari, il pose le même problème pour la femme qui aurait changé de droit de cité par natura- lisation avec son mari pendant son mariage, au moment où elle se remarie. On pourrait aussi dire qu'elle doit retourner le droit qu'elle avait avant le changement de droit de cité. Personnellement, je trouve qu'en français cette interpréta- tion ne tient pas, elle ne tient d'ailleurs pas mieux en alle- mand. Je crois que l'objectif de cette disposition est bien que la femme puisse garder, sa vie durant, son droit d'ori- gine et, en outre, comme la constitution l'y oblige, acquérir le droit de cité du mari. Ce n'est évidemment pas de lui faire perdre ce qu'elle a d'une façon stable. Outre la précision que le texte de la majorité ne peut pas signifier pour le mari qu'il devrait, en cas de naturalisation, reprendre son droit antérieur, les deux textes sont équivalents sur le fond. Le texte de la minorité a l'avantage de liquider l'ambiguïté pour le mari.
Abstimmung - Vote Für den Antrag Mascarin (Rückkommen) 41 Stimmen Dagegen 65 Stimmen
Gerwig, Berichterstatter: Wir sind jetzt am Schluss der Beratungen angelangt. Bevor wir zur Abstimmung gelan- gen, noch eine kurze Bemerkung.
Wir haben in fünf Tagen eine äusserst wichtige und sehr schwierige Revision durchberaten, und das Parlament hat gezeigt, dass es in der Lage ist, eine solche Materie in annehmbarer Zeit erfolgreich zu bewältigen. Ich muss Ihnen zugeben, dass es für mich dann und wann Phasen gab, wo mir die Behandlung fast zu rasch ging, in denen ich das Gefühl hatte, noch etwas mehr einbringen und auch noch grundsätzliche Fragen aufwerfen zu müssen.
Eine Rückbetrachtung am vergangenen Weekend hat mir dann aber gezeigt, dass wohl ein solches Gesetz vom Rat auf andere Art nicht zu bewältigen ist. Die wesentlichen Grundfragen und Prinzipien sind in einer sehr grossen, 30köpfigen Kommission einlässlich beraten, diskutiert und abgemehrt worden. Das ausführliche Protokoll von über 1400 Seiten ist daher eine genügende Grundlage für die Materialien, die dereinst ja für die Rechtsprechung grosse Bedeutung haben können.
Alle demokratischen Parlamente der Welt gehen auf ver- schiedenste Weise vor, wenn so grosse Gesetzeskomplexe zu behandeln sind. Ich glaube, dass trotz aller Unzulänglich- keit unser Vorgehen dieser Materie angepasst gewesen ist. Darf ich Sie, bevor wir jetzt abstimmen, im Namen der Kom- mission noch einmal bitten, dem Gesetz, wie es jetzt vor- liegt, zuzustimmen? Die Gründe brauche ich nicht zu wie- derholen. Wenn ich jetzt diesen Antrag aber noch einmal wiederhole und ihn auch an die Skeptiker im Rate richte, an jene, die mit dem einen oder anderen Antrag nicht einver- standen sind oder die Schwierigkeit der Materie beklagen, wenn ich ihn auch an Herrn Schalcher richte, an seine
Gruppe und an den Landesring, und wenn ich auf die gros- sen Siege von heute von Herrn Linder und von Herrn Kas- par Meier verweise, so möchte ich diesen Antrag aus fol- genden Gründen an Sie richten:
Das neue Eherecht ist zweifellos wieder mit Mängeln behaf- tet, wie auch das alte von Eugen Huber mit Mängeln behaf- tet war. Aber es bringt etwas ganz Wichtiges - und Sie dürfen das nicht vergessen im möglichen Abstimmungs- kampf -: es bringt mehr Freiheit, Freiheit für die Familie, Freiheit in der täglichen Ausgestaltung der Ehe durch die Partner, weniger staatliche Rollenverteilung. Und es bringt vor allem mehr Gerechtigkeit, Gerechtigkeit für über 50 Pro- zent aller Menschen hier in der Schweiz: für unsere Frauen. Die Freiheit ist aber immer tiefer und echter, wenn die Gerechtigkeit grösser ist. Im Sinne von Freiheit und Gerechtigkeit zusammen kann das neue Eherecht aber für alle Partner, nicht nur für die Frauen, mehr Befriedigung, mehr Hoffnung und mehr Anerkennung bringen.
Ich möchte Sie bitten - auch wenn Sie Einzelinteressen haben -, diesem Eherecht aus Gründen der freiheitlichen Ausgestaltung und aus Gründen der Gerechtigkeit zuzu- stimmen.
Präsident: Das Wort hat Herr Widmer für eine Erklärung der unabhängigen und evangelischen Fraktion.
Widmer: Ich habe Ihnen folgende Fraktionserklärung bekanntzugeben: Unsere Fraktion setzt sich nach wie vor aus voller Überzeugung für die Gleichstellung von Mann und Frau auch im Eherecht ein. Da unsere Fraktion das neue Gesetz im Falle eines Referendums für gefährdet hält, hätten wir es begrüsst, wenn das Gesetz von unnötigem Ballast hätte befreit werden können. Nachdem unser Rück- weisungsantrag abgelehnt worden ist, jedoch einige unse- rer Anträge in der Detailberatung vom Rat übernommen worden sind, stimmen wir mehrheitlich für dieses Gesetz und hoffen, dass unsere Befürchtungen im Blick auf ein Referendum unbegründet sind. In einem allfälligen Abstim- mungskampf werden wir für die Gleichberechtigung von Mann und Frau in Ehe und Familie kämpfen.
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Gesetzentwurfes Dagegen
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
139 Stimmen 7 Stimmen
Abschreibung - Classement
Präsident: Es sind noch entsprechend der Botschaft fol- gende parlamentarische Vorstösse abzuschreiben:
Postulat Büchi, 7499, Eheliches Güterrecht Postulat Grendelmeier, 7965, Namensänderung der geschiedenen Ehefrau
Postulat Tanner, 11024, Eherechtsrevision
Postulat Frey, 11885, Ehegüterrecht
Motion zu 12003 ZGB (Kindesverhältnis) Änderung
Zustimmung - Adhésion
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht Code civil. Effets du mariage et régime matrimonial
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Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1983
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
05
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
79.043
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
13.06.1983 - 14:30
Date
Data
Seite
702-713
Page
Pagina
Ref. No
20 011 461
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