- Juni 1983606 ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht #ST# Zweite Sitzung - Deuxième séance Dienstag, 7. Juni 1983, Vormittag Mardi 7 juin 1983, matin 8.00h Vorsitz - Présidence: Herr Eng 79.043 ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht Code civil. Effets du mariage et régime matrimonial Fortsetzung - Suite Siehe Seite 594 hiervor - Voir page 594 ci-devant Weber-Arbon: Zunächst eine verfahrensrechtliche Anmer- kung: Ich hätte es begrüsst, wenn wir unmittelbar im Anschluss an die Kommissionssprecher die beiden Ord- nungsanträge begründet erhalten hätten, und zwar den Antrag Blocher auf Nichteintreten neben dem Antraci Schal- cher auf Rückweisung, dessen Begründung wir bereits gehört haben. Es wäre am Platz gewesen, dass dann die Fraktionssprecher sich auch mit diesen konservativen Anträgen hätten auseinandersetzen können. Zur Sache: Diese Vorlage ist nicht nur eine der wichtigsten, die wir als gesetzgebende Behörde in den letzten Jahrzehn- ten zu behandeln hatten; sie ist vielmehr einzubetten in eine grosse gesellschaftspolitische, in eine kulturgeschichtliche Entwicklung, die in unserem Jahrhundert eigentlich das ganze Abendland erfasst hat, und zwar gerade im Bereich der Behandlung der Geschlechter, in der Behandlung von Mann und Frau in unserer Rechtsordnung, und hier wieder ganz speziell der Rechtsordnung der Ehegemeinschaft als der intensivsten aller rechtlichen Beziehungen. Ich glaubte, die Zeiten, da die Braut Gegenstand eines Kaufvertrages zwischen den Vätern der Brautleute war, habe man nur noch rechtshistorisch aus dem römischen Recht mitbekommen, bis ich vor ein paar Jahren in meiner beruflichen Praxis die seltsame Erfahrung machen musste, dass so etwas in Süditalien heute noch vorkommt, wenn nicht de jure, so doch de facto. Sind Sie sich alle bewusst, dass bis zum Inkrafttreten des ZGB am 1. Januar 1912 - es ist schon gestern darauf hingewiesen worden -, in vielen Kantonen die Geschlechtsvormundschaft existierte, dass also die Ehefrau von Gesetzes wegen unter der Vormund- schaft des Ehemannes stand? Meine Grossmutter mütterli- cherseits hat mir erzählt, sie sei die erste Frau im Kanton Zürich gewesen, die nach dem Tod meines Grossvaters Anfang Februar 1912 die elterliche Gewalt über die drei min- derjährigen Kinder selber ausüben durfte. Vorher wäre für diese Kinder ein Vormund bestellt worden. Das vereinheit- lichte schweizerische Zivilrecht brachte also schon einen grossen Schritt in Richtung der rechtlichen Anerkennung der Frau. Hier übrigens ein Vergleich des Terminkalenders zwischen der Beratung des ganzen, fast 1000 Artikel umfassenden ZGB zu Beginn dieses Jahrhunderts und derjenigen unse- res neuen Eherechts: Vom Erscheinen der bundesrätlichen Botschaft vom 28. Mai 1904 bis zur Schlussabstimmung in den eidgenössischen Räten vom 10. Dezember 1907 - übri- gens ohne Gegenstimme - dauerte es rund dreieinhalb Jahre. Wir wissen alle, dass Prof. Eugen Huber an dieser grossartigen gesetzgeberischen Arbeit ein entscheidendes Verdienst zukommt. Er liess sich übrigens extra in den Nationalrat wählen, um diese Vorlage als Experte und als Kommissionsreferent vor dem Rate vertreten zu können. Unsere bundesrätliche Botschaft wird am 11. Juni dem- nächst bereits vierjährig. Wir würden es sehr begrüssen, wenn unsere Arbeit speditiv vorangetrieben werden könnte. MUSS man, frage ich, gegenüber dieser früheren Gesetzge- bungsgeneration vor Neid beinahe erblassen? Und nun einige Bemerkungen zum Ergebnis der Kommis- sionsberatungen aus der Sicht unserer sozialdemokrati- schen Fraktion. Wir begrüssen ausserordentlich im neuen Konzept schon des Entwurfes des Bundesrates, das weder der Ständerat noch unsere vorberatende Kommission grundsätzlich geändert hat, vor allem den grossen Schritt auf dem Weg der Gleichberechtigung - ich sage nicht: Gleichheit der verheirateten Frau. Man kann ihn als den ent- scheidenden Schritt von der Vormundschaft - ich über- nehme hier ein Stichwort von Frau Füeg von gestern - über die Gönnerschaft zur Partnerschaft bezeichnen. Wir begrüssen in diesem Zusammenhang vor allem die Auf- hebung der gesetzlich fixierten Rollenverteilung der Ehe- leute, wie sie im bisherigen Recht sehr ausgeprägt zum Ausdruck kam. Ich verweise Sie auf den Wortlaut des heuti- gen Artikels 160: «Der Ehemann ist das Haupt der Gemein- schaft; er bestimmt die eheliche Wohnung.» Dazu gehört auch die Eliminierung ausgesprochen diskriminierender Vorschriften. Beispiel ist das mehr alte als ehrwürdige mit- telalterliche Rechtssprichwort, das bisher im Güterverbin- dungsrecht gegolten hat: Frauengut soll weder wachsen noch schwinden. Ich habe diese Rechtsvorschrift zwar nie praktiziert, aber zitiert und damit meine Frau Gemahlin gele- gentlich auf die Palme gebracht. Zwei Erwartungen verbinden wir allerdings mit dieser positi- ven Vorbemerkung. Dieser Grundsatz der Gleichbehand- lung und Gleichberechtigung soll auch in anderen Berei- chen unserer Gesetzgebung möglichst bald verwirklicht werden. Wir haben das bereits in der Vernehmlassung unserer Partei zum neuen Eherecht vom 31. Dezember 1976 unterstrichen. Dieses Anliegen hat seit dem H.Juni 1981 noch erhöhte Bedeutung und Aktualität erhalten, seit- dem nämlich der Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau ausdrücklich im Artikel 4 Absatz 2 der Ver- fassung verankert worden ist. Ein zweiter Vorbehalt besteht in der Kritik an der Tatsache, dass der Grundsatz der Gleichberechtigung nicht überall durchgezogen worden ist. Das zeigte sich schon bei der Beratung und Diskussion zur Frage des Familiennamens. Unsere Fraktion bekennt sich mit grosser Mehrheit zum Antrag der Kommissionsminderheit III, der durch seine rechtlich logische Konsequenz besticht, indem er sagt: «Jeder Ehegatte behält seinen Familiennamen.» Es ist ande- rerseits nicht zu verkennen, dass damit der bisher im schweizerischen Recht sehr stark verankerte Grundsatz der Einheit des Familiennamens preisgegeben wird. Wenn dieser Antrag der Minderheit III nicht durchkommt, zieht unsere Fraktion aus der reichhaltigen Palette von Alternativ- vorschlägen, die aber alle an der Einheit des Familienna- mens festhalten, eine Variante vor, die jetzt mit dem Antrag Morf vorgelegt wird. Er findet sich übrigens auch in dem bereits verteilten Antrag Iten. Er stammt aus der Küche der in dieser Materie immer sehr rührigen Gewerkschaft der Zivilstandsbeamten. Der Antrag hat in der Tat den Vorteil der Einfachheit, vermeidet andererseits ein etwas kompli- ziertes Verfahren einer Namensänderung beim Regierungs- rat, wenn der Name der Braut als Familienname gelten soll. Dies der Vorschlag der Kommissionsmehrheit. Auch beim Bürgerrecht wird der Gleichberechtigungsge- danke nicht ganz durchgezogen. Hier sind wir aber noch an die Bestimmung von Artikel 54 Absatz 4 der Verfassung gebunden, welche besagt, dass die Ehefrau durch die Hei- rat automatisch das Heimatrecht des Mannes erwirbt. Geprägt vom Prinzip der Gleichberechtigung ist sodann das neue vorgeschlagene Güterrecht mit der Errungen- schaftsbeteiligung als neuem ordentlichem Güterstand. In unserer Fraktion waren die Meinungen ursprünglich in die- ser Frage geteilt. Nachdem aber in der Kommission die Variante der Errungenschaftsgemeinschaft in allen Details
Code civil 607 N 7 juin 1983 durchberaten worden ist, stimmen wir einheitlich der neuen Lösung zu. Wir begrüssen bei den finanziellen Bestimmungen nicht nur den Grundsatz von Artikel 164 des neuen Entwurfes, wel- cher eine Gleichstellung des haushaltführenden Ehegatten bringt, sondern auch die von der Kommission empfohlene Änderung von der Kann- zur Muss-Formel. Das Prinzip der gleichlangen Ellen, das sich deutlich durch die ganze Gesetzesvorlage zieht, gilt auch im Bereich der ehelichen Wohnung. Eine ganze Reihe von Artikeln ist diesem Anlie- gen gewidmet. Eine recht ansehnliche Minderheit will aber Artikel 169 des bundesrätlichen Konzeptes ändern, nur nicht ganz so rabiat, wie dies der Ständerat getan hat. Wir weh- ren uns für den Antrag des Bundesrates und damit für die Kommissionsmehrheit. Ebenfalls für das bundesrätliche Konzept werden wir uns im folgenden Artikel 170 einsetzen, wo es um die gegenseitige Informationspflicht der Eheleute geht. Nach unserer Auffas- sung ist eine Barriere der Berufsgeheimnisse in diesem Bereich nicht am Platz. In einem letzten Problembereich, Verhältnis Ehegatten/ Nachkommen, haben wir uns generell für die Verbesserung der Rechtsstellung des überlebenden Ehegatten einge- setzt. Wir werden also beispielsweise bei Artikel 471 den Antrag der Minderheit unterstützen, wo es um die Neuum- schreibung der erbrechtlichen Pflichtteilsrechte geht. Last, not least stimmen wir auch dem von der Kommission nach einlässlicher Diskussion vorgeschlagenen neuen Arti- kel 211 a zu, welcher auf die Sonderstellung der Landwirt- schaft Rücksicht nimmt. Abschliessend beantrage ich Ihnen im Namen der sozialde- mokratischen Fraktion Eintreten auf die Vorlage. Seien wir uns dabei dessen bewusst, was ich am Anfang gesagt habe: Es geht um eine der bedeutsamsten Vorlagen nicht nur unserer Legislatur, sondern unserer Generation. Sor- gen wir dafür, dass mit der neuen Vorlage Rechtsnorm und Rechtsbewusstsein im Bereich des Eherechts wieder über- einstimmen, was in den letzten Jahren je länger, je weniger der Fall gewesen ist. Linder: Sie wissen es alle: der Bundesrat hat seiner Bot- schaft Erläuterungen vorangesetzt. Wenn Sie diese Erläute- rungen in der Botschaft gelesen haben, so werden Sie darin festgestellt haben, dass sich der Bundesrat drei Revisions- ziele gesetzt hat: die Verwirklichung des gleichberechtigten und gleichverpflichteten Zusammenwirkens von Mann und Frau, die Stärkung der ehelichen Gemeinschaft und die För- derung des Gemeinschaftsgedankens und der Eigenstän- digkeit beider Ehegatten in vermögensrechtlichen Angele- genheiten. Das waren die Revisionsziele, die sich der Bun- desrat offenbar gesetzt hat. Die liberale Fraktion begrüsst diese expressis verbis ausge- drückten Revisionsziele, aber um diesen Zielen zu dienen, wurden mit Ausnahme des Einleitungsartikels 159 des Zivil- gesetzbuches sämtliche bisherigen Bestimmungen über die Ehewirkungen und das Güterrecht, nämlich die Artikel 160 bis 251, über Bord geworfen. Zusätzlich wurden wesentli- che Vorgriffe zur Erbrechtsrevision vorgenommen und zum Teil markante Änderungen in anderen Zivilgesetzbuchberei- chen, im Obligationenrecht und im Schuld-, Betreibungs- und Konkursrecht getroffen. Wenn wir nun das ins Verhält- nis setzen zu den erwähnten Revisionszielen, dann müssen wir etwas nachdenken. Ich bin ja auch nicht hier, nur um Rosen zu streuen. Wenn ich nun versuche - so objektiv dies für ein Mitglied der vorberatenden Kommission möglich ist -, festzustellen, ob mit dem Entwurf des Bundesrates und mit dem nun vor- liegenden Resultat der Kommission die vorerwähnten drei Ziele erreicht wurden, so muss ich einigermassen konster- niert konstatieren und eingestehen, dass dies nicht der Fall ist. Nur das erste Ziel, die Verwirklichung des gleichberech- tigten und gleichverpflichteten Zusammenwirkens von Mann und Frau, ist einigermassen erreicht. Die beiden anderen Ziele, nämlich die Stärkung der ehelichen Gemein- schaft wie auch die Förderung des Gemeinschaftsgedan- kens in den vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehe- gatten, wurden eindeutig verfehlt. Wenn Sie den Text lesen, der Ihnen in der Fahne nun heute vorliegt, werden Sie mir beipflichten. Die Ziele wurden sogar krass verfehlt, wenn man die Förderung der ehelichen Gemeinschaft ernsthaft unter die Lupe nimmt. So stellt sich eigentlich die Frage: Haben die Texter des Bundesrates und der Kommission versagt, oder war am Ende die Zielsetzung falsch? Für mich ist die Antwort klar: Die Zielsetzung war richtig, falsch war die gewählte Methode, um zu diesem Ziel zu gelangen. Statt sich zu fra- gen, welche Gesetzesartikel und Gesetzespassagen und Gesetzesteile zu ändern sind, um zum gewünschten Ziel zu gelangen, haben sich zahlreiche Experten und gescheite Juristen zusammengetan, um unter Beseitigung der bisheri- gen 92 Gesetzesartikel mit 123 zum Teil umfangreichen neuen Artikeln eine neue Gesetzgebung zu schaffen. Der nun vorliegende, vom Ständerat und unserer Kommission überarbeitete Text ist kein Meisterwerk und kann eigentlich niemanden befriedigen, vor allem nicht unsere Bevölkerung, die schliesslich mit diesem wichtigen Gesetz leben muss und es daher auch verstehen sollte. Als Beispiel greife ich auch, wie Herr Schalcher, den Artikel 206 Absatz 1 in der heutigen Fassung heraus oder aber den berühmten Artikel 231. Nehmen Sie die Fahne bitte zur Hand und versuchen Sie, diese Artikel 206 oder 231 - Sie können wahlweise noch zahlreiche andere solche Artikel vornehmen - so zu lesen, wie das zwei Brautleute eventuell tun, bevor sie heiraten. Fragen Sie sich, ob diese Texte ohne Beizug von Experten von diesen Leuten verstanden werden. So kann ich mir vorstellen, dass effektiv die Methode, um zum gewählten Ziel zu gelangen, verfehlt war. Es ist eben nicht so, dass sich bei der Gesetzgebung die Intelligenz dreier gescheiter Professoren einfach addieren lässt. Ich kann mir vorstellen, dass wir dem gesteckten Ziel rascher und vor allem besser und volksfreundlicher entgegenge- kommen wären durch eine gezielte Korrektur der überhol- ten Gesetzesartikel und Gesetzesteile, und zwar im Gebiete der vollständigen Gleichstellung von Mann und Frau. Es wäre dies zu erreichen gewesen durch die Revision von 18 Artikeln. Ich habe mir die Mühe genommen - um Ihnen zu zeigen, dass ich nicht einfach aus dem hohlen Bauch spre- che -, die Artikel herauszusuchen: Es sind die Artikel 160 bis 168, 177, 184, 195, 200, 201, 204, 214, 246 und 247. Das sind die essentiellen, absolut nicht mehr tragbaren und zu korrigierenden Passagen. Ich will Ihnen auch sagen, mit welchen Themata - damit Sie sehen, dass ich nicht etwa das Wesentliche übergehe oder unterdrücke - sich diese Artikel befassen: es geht hier um den Namen, um das Bürgerrecht, um die Vertretung der Gemeinschaft, um die Gleichberechtigung der Frau in ihrer Vertretung und in ihrer Berufswahl, um den Wegfall der vor- mundschaftsbehördlichen Genehmigung bei Verpflichtun- gen der Frau, um die Einkünfte der Frau und deren Verwal- tung und Nutzung, um die Ausschlagung der Erbschaften ohne Einwilligung des Ehemannes, um die Vorschlagstei- lung in der Güterverbindung und um das beiderseitige Tra- gen der ehelichen Lasten. Sie sehen, das sind die zentralen Punkte, um die es im Grunde genommen geht; sie sind in diesen 18 Artikeln gere- gelt. Es liegt uns nun heute ein langfädiger, komplizierter, teil- weise schwer verständlicher und partiell (wahrscheinlich infolge der Korrekturen) auch inkohärenter Textentwurf vor. Das liegt nicht an der Materie, wie gestern gesagt wurde, sondern in unseren Drang und Hang, für alle denkbaren Fälle eines normalen Eheverlaufes bereits heute die Lösung in das Gesetz einbringen zu wollen. Das kompliziert das Gesetz, nicht die Materie. Das Eherecht ist (im Gegensatz zu dem, was ich auch gestern hier gehört habe) doch nicht reines Konfliktrecht; ich muss gegen diese Qualifikation des schweizerischen Eherechtes protestieren. Das Zivilgesetzbuch ist nicht nur für die Prozesse geschaffen. Das Zivilgesetzbuch ist ein
- Juni 1983 N608 ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht zentrales Gesetz, das unsere individuellen Sphären auch im normalen Verlauf der Ehe ganz zentral berührt. Ich akzep- tiere diese Meinung nicht, wir hätten hier nur Konfliktrecht, quasi Prozessrecht zu schaffen. Das Tragische bei unserem Entwurf ist nun, dass eines der Hauptziele, nämlich die Stärkung der ehelichen Gemein- schaft und die Förderung des Gemeinschaftsgedankens, im Güterrecht weitgehend unter die Räder geraten ist. Der neue gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsbeteili- gung kennt während der Ehe kein gemeinschaftliches Gut mehr. Was ist das für eine Gemeinschaft, wenn sie erst beim Tode eines Ehegatten oder bei der Scheidung zum Tragen kommt? Deshalb bedaure ich, dass die Kommission schliesslich den Gedanken aufgegeben hat, eine sauber formulierte Errungenschaftsgemeinschaft zum gesetzlichen Güterstand zu erheben. Ich stimme hier den Ausführungen von Herrn Fischer, die wir gestern gehört haben, durchaus zu. Sollte im Verlauf der Debatte der Gedanke doch noch auf- treten, den Güterrechtsteil an die Kommission zur Vorlage eines überarbeiteten Textes mit der Errungenschaftsge- meinschaft als gesetzlichem Güterstand zurückzuweisen, so würde das die liberale Fraktion durchaus begrüssen. Wir müssen dann nur dafür sorgen, dass wir den Text dieser all- fälligen Errungenschaftsgemeinschaft nicht wieder überla- den, wie das geschehen ist beim Entwurf, den die Kommis- sion zu bearbeiten hatte. Er wurde natürlich so kompliziert, weil man ihn nicht wollte, weshalb man diesen Text tatsäch- lich nicht annehmen konnte. Fragwürdig am heute vorliegenden Entwurf ist im übrigen auch der zum Teil schwerwiegende Eingriff in das Erbrecht. So sollen das Erbrecht des überlebenden Ehegatten und das Pflichtteilsrecht neu geregelt werden; das den Kanto- nen eingeräumte Recht, das Pflichtteilsrecht der Geschwi- ster auszudehnen oder einzuschränken, wird quasi mit der linken Hand aufgehoben, wie wenn das etwas mit den Ehe- wirkungen zu tun gehabt hätte. Weitere Eingriffe erfolgten und entstehen neu im Register- recht, vor allem im Grundbuch- und Zivilstandsbereich, während das Güterrechtsregister ersatzlos gestrichen wer- den soll, als ob es überhaupt keine Funktionen mehr aus- zuüben gehabt hätte. Wenn auch einzelne dieser Neben- massnahmen durchaus ihre Begründung haben, so ist doch nicht zu übersehen, dass man hier quasi im Rundumschlag auch weit neben den eingangs erwähnten Zielen operiert hat und dass dadurch (abseits von den Entwicklungen) die Homogenität anderer Rechtsgebiete gestört worden ist; damit ist nicht unbeträchtliche Rechtsunsicherheiit weit über den Ehewirkungsbereich hinaus entstanden oder sie kann entstehen. Uns allen ist in den letzten Wochen und Monaten viel Post zu diesem Thema zugegangen. Diese Post zeigt, dass sich bei verschiedenen, zum Teil durchaus kompetenten Kreisen gegenüber dem vorliegenden Entwurf eine beträchtliche Opposition manifestiert. Unmut verbreitet sich speziell auch dort, wo der aus dem Gesetzestext deutlich erkennbare Trend zur Uniformierung und zur Einschränkung der bishe- rigen individuellen Ehevertragsfreiheit erkannt wird. In die- ses Kapitel gehört auch die Absicht einer Umkehrung der 1912 verfolgten Methode, alle bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden alten Ehen obligatorisch dem neuen gesetzli- chen Güterstand zu unterstellen, sofern keine ehevertragli- che Nichtunterstellungserklärung abgegeben wird. Hierüber wurde zu Recht bereits gesprochen. Ich bin auch mit der Argumentation unseres Kommissions- präsidenten nicht einverstanden, wenn er einfach sagt, es könne doch nicht sein, dass nun nach Einführung dieses Gesetzes 1,2 Millionen Schweizer Ehen unter altem Güter- stand weiter «vegetieren». Wie war es den damals? Nach 1912 existierten von Gesetzes wegen alle alten Güterstände (die waren nicht einmal einheitlich) fröhlich weiter; bis in unsere Tage hinein gibt es noch altrechtliche Ehen, und nie- mand hat darunter gelitten. Man ist mit diesem Prob em fer- tig geworden. Sind wir soviel dümmer geworden seit 1912, dass wir das nicht mehr riskieren können? Aber nun einfach eine Zwangsjacke über das ganze Volk auszubreiten und zu sagen, ab Stichtag 1 ist nun alles, was ihr bisher an Güter- verbindung erlebt und mitgemacht habt, ob ihr nun ein oder 30 Jahre verheiratet seid, vollständig gleichgültig; ihr seid nun über den gleichen Kamm geschert; ihr habt nun unter der Errungenschaftsbeteiligung zu stehen - das empfinde ich nicht als eine faire Gesetzgebung. Angesichts dieser beabsichtigten, sehr detaillierten Ehe- reglementierung im gesetzlichen Güterstand und der Ein- schränkung der individuellen Vertragsfreiheit, wie auch wegen der offensichtlichen Vernachlässigung des Gemein- schaftsgedankens, empfindet die liberale Fraktion bei der Behandlung dieser Vorlage durchaus keine Glücksgefühle. Wenn wir gleichwohl nicht auf die Nichteintretensanträge, die hier gestellt worden sind, eintreten und das Nichteintre- ten ablehnen, so vor allem wegen der Dringlichkeit, die wir bei der Realisierung des Hauptzieles empfinden, nämlich der rechtlichen Gleichstellung von Mann und Frau im eheli- chen Bereich. Wenn wir die ganze Geschichte zurückschie- ben, verschieben wir auch dieses dringend notwendige Postulat, und deshalb werden wir gegen das Nichteintreten stimmen. Wir werden uns aber vorbehalten, im Verlauf der Debatte, je nach dem, wie sie verläuft, Abänderungsanträge zu stellen oder, wenn sie ganz katastrophal verläuft, das Gesetz am Schluss überhaupt abzulehnen. Ich glaube, dass das Parlament verpflichtet ist, einen unbe- friedigenden Textentwurf auch dann zurückzuweisen, wenn die Zielsetzung an sich richtig ist. Schliesslich ist das Zivil- gesetzbuch nicht irgendein Gesetz, sondern das Gesetz, das am direktesten in die Privatsphäre jedes Bürgers ein- greift. Deshalb auch das grosse Interesse der Öffentlichkeit an dieser Gesetzesrevision. Um so grösser sind unsere Verantwortung und die Pflicht zur grössten Sorgfalt. Lieber nochmals eine sorgfältige Besinnungsrunde und eine gründliche Bearbeitung des Textes als ein Pfusch mit Lang- zeitwirkung. Präsident: Das Wort hat Herr Blocher zur Begründung sei- nes Nichteintretensantrages. Blocher: Ich spreche bei meinem Nichteintretensantrag vor allem von den allgemeinen Ehewirkungen, und es geht mir im Gegensatz zu den beiden Vorrednern weniger um Detail- bestimmungen als um die Stossrichtung, das Motiv, die Basis, auf der diese Revision beruhen soll. Die Neuordnung des schweizerischen Eherechtes erfolgt, weil anscheinend das bestehende Gesetz mit den in unse- rem Lande geltenden Anschauungen über Ehe und Familie und den entsprechenden Lebensgewohnheiten nicht mehr übereinstimmt. Das neue Gesetz soll also die den alten Bestimmungen davongelaufene Entwicklung einholen. Und es stellt sich für mich die grundsätzliche Frage, was dieses neue Gesetz nun tun soll, wenn es die Entwicklung einge- holt hat. Soll es diese Entwicklung bremsen oder gar rück- gängig machen, weil diese nicht erwünscht ist, oder soll es umgekehrt diese Entwicklung legitimieren, weil diese Ent- wicklung als unumgänglich oder gar begrüssenswert erscheint? Der Entwurf des Bundesrates, die Beschlüsse des Ständerates, aber insbesondere die Änderungsanträge der nationalrätlichen Kommission lassen die eindeutige Tendenz erkennen, dass mit der neuen Gesetzgebung lediglich eine nachträgliche Sanktionierung erreicht werden soll. Die neuen Bestimmungen sollen den neuen Verhältnis- sen angepasst werden und ihnen die Rechtmässigkeit ver- leihen. Dieser Vorgang ist weder neu noch braucht er bedenklich zu sein. Auch wenn lange nicht alle gesellschaftlichen Ver- änderungen im positiven Sinn Entwicklungen sind, so ist doch unentwegt mit solchen zu rechnen, und es darf unter keinen Umständen eine moralistisch-traditionelle Geistes- haltung die nötige Gesetzesänderung verhindern. Aber es ist trotzdem notwendig zu fragen: Womit haben wir es bei den einzelnen gesellschaftlichen Veränderungen in diesem Falle zu tun? Und ich frage im Hinblick auf die Änderung des Eherechtes
Code civil 609 N 7 juin 1983 so: Liegt in unserer Gesellschaft ein neues, hinreichend kla- res Bild von Ehe und Familie vor, herausgewachsen aus neuen Erkenntnissen von Wesen und Sinn der menschli- chen Gemeinschaft? Ein neues, klares Bild, das die ent- sprechend neuen, klaren Regelungen beanspruchen und auch formulieren kann? Schon ein erster Blick in die Liste der Abänderungsanträge, zum Beispiel zur Regelung der Namensgebung, zeigt, dass hier erhebliche Zweifel ange- bracht sind. Um eine klare Neuschöpfung scheint es sich bei den gesetzlich zu erfassenden, neuen Verhältnissen nicht zu handeln. Und ein zweiter, sorgfältiger Blick auf die vorgeschlagenen Änderungen verstärkt die Zweifel erheb- lich. Warum? Die Gemeinschaft von Ehe und Familie (in Art. 159 aus- drücklich so genannt) wird als Tatsächlichkeit zwar wörtlich festgehalten. Die nachfolgenden gesetzlichen Bestimmun- gen schützen dann aber fast ausnahmslos das Individuum vor den Lasten der Gemeinschaft. Nicht der Schutz der Gemeinschaft vor der Willkür des Individuums, was im heu- tigen Eherecht im Vordergrund steht, sondern der Schutz des Individuums vor der Macht oder vor den Lasten der Gemeinschaft steht jetzt im Vordergrund. Das ist deutlich erkennbar. Das verrät Unsicherheit, Ängstlichkeit im Blick auf die Gemeinschaft, um deren gesetzliche Regelung es geht. Es ist auch nicht verwunderlich, dass dem so ist, denn darin schlägt sich ein heute allgemein festzustellender Konflikt nieder. Unsere Zeit misst einerseits der Gemeinschaftsför- derung, der Kommunikationserleichterung, dem Abbau aller Schranken zwischen den Menschen grösste Bedeutung zu und zeigt andererseits tiefste Skepsis, ja geradezu eine neurotische Empfindlichkeit gegen alles Gemeinschaftliche und vor allem gegen dessen unumgängliche Bindungen. Dieser Konflikt äussert sich in der weitgehenden Unfähig- keit, Lasten und Pflichten zugunsten dieser Gemeinschaft auf sich zu nehmen. Es fragt sich, ob diese Unfähigkeit wirklich neue, solide Gesellschaftsverhältnisse hervorbrin- gen kann, wie es hier zum Teil festgestellt worden ist. Die soeben erwähnte Tendenz, das Individuum vor der Übermacht der Gemeinschaft zu schützen, d. h. den einzel- nen vor der Belastung durch die Pflichten innerhalb der Gemeinschaft zu bewahren, zeigt sich vor allem neu darin, dass alle Führungsaufgaben innerhalb der Gemeinschaft ausgemerzt werden sollen. Hatte das bisherige Eherecht noch eindeutige Führungsstrukturen vorausgesetzt, und eindeutige Führungsstrukturen heisst eben: klare Verant- wortlichkeit und Verpflichtungen, so ist in den Vorlagen zur Revision des Eherechtes eine fast panische Angst vor die- ser Führungsstruktur festzustellen. Nicht einmal mehr ein Name darf der Gemeinschaft untergeordnet werden. Hinter dieser Tendenz steht das Traumbild einer Gemeinschaft ohne Autoritätsstruktur, d. h. aber, ohne klare Verantwort- lichkeit bestimmter Personen, die im Interesse der Gemein- schaft und vor allem zum Vorteil der schwächsten Glieder dieser Gemeinschaft Lasten zu tragen haben. Es offenbart sich eine verschwommene Sehnsucht nach Führungslosig- keit, die ganz bestimmt nicht als starke geistige Kraft zur Schaffung wirklich neuer Verhältnisse bezeichnet werden kann. Wie sehr diese Verlegenheiten bzw. Verträumtheiten zu praktischer Ausweglosigkeit führen, zeigt sich dort, wo die Entscheidungsbefugnisse im Falle von Uneinigkeit gere- gelt werden, also im Artikel 172. Die erträumte partner- schaftliche Gemeinschaft wird - zweifellos realistisch - in ihrer Funktionstüchtigkeit nun bezweifelt. Darum wird ihr eine ausserhalb stehende Instanz übergeordnet: der Rich- ter! Ein neues Wunderwort: «der Richter». Hat es früher geheissen: Der Ehemann ist das Haupt der Gemeinschaft, so heisst es jetzt zwar nicht wörtlich, aber sachlich richtig: Der Richter ist das Haupt der Gemein- schaft. Was unser Volk als Gesamtheit unter keinen Umständen duldet, schon seit 1291 nicht duldet, nämlich fremde Richter, muss sich jetzt die Urzelle der Gemeinschaft, die Ehe und Familie, gefallen lassen. Ist das bisher gültige Gesetz für Ehe und Familie denn ausserstande, den Menschen zu schützen? Wenn Sie das bisherige Eherecht durchschauen, sehen Sie, dass es darum geht, den Menschen zu schüt- zen, in erster Linie vor der Begehrlichkeit des Individuums und in zweiter Linie vor der Willkür des führenden Mitglie- des dieser Gemeinschaft. Die alten Artikel des ZGB sehen eine grosse Zahl von Schutzmassnahmen vor, ich denke an die Artikel 169 bis 176, für die der Eheschutzrichter zustän- dig ist. Es ist keine Frage für den, der die Verhältnisse kennt, dass die bisherigen Möglichkeiten des Eheschutzes (insbeson- dere des Frauenschutzes) in nur ungenügendem Masse ausgeschöpft worden sind, unter anderem auch gerade infolge ungenügender Zahl der Richter, wobei es sich auch als nachteilig erwiesen haben mag, dass Eheschutzrichter in der Regel Männer sind. Würde nun das neue Eherecht eine Verminderung der richterlichen Einflussnahme auf Ehe und Familie voraussehen, müsste einem die Ablehnung des Eintretens schwerfallen. Aber nun ist ja gerade das Gegen- teil der Fall. Zum Eheschutzrichter tritt im neuen Eherecht nun plötzlich noch der Entscheidungsrichter, der schon bei blosser Meinungsverschiedenheit der Ehegatten zu wirken hat, und dies erst noch in einer sich in unserer Gesetzge- bung äusserst seltsam ausnehmenden pastoralen Ausstat- tung als Ermahner und Versöhner. Ist etwas anderes vor- auszusehen als eine hoffnungslose Überforderung der Gerichte und damit erst recht eine Infragestellung des Schutzes des Individuums, gleichzeitig der Gemeinschaft an sich? Was steckt also hinter diesem neuen Gesetz? Ist es nicht die uns allen bekannte, wachsende Unfähigkeit und schliesslich Weigerung, in der Gemeinschaft vor allem die Pflicht zum Gemeinwohl zu sehen? Ist es wohl die teils ideologisch formulierte Forderung nach eigener Entfaltung? Deshalb handelt es sich aber eindeutig nicht um eine solide Neuerung durch neue geistige Aufbrüche, sondern um eine höchst bedauerliche Auflösungserscheinung, die jetzt durch eine nachträgliche Gesetzesregelung nicht besser gemacht wird. Nicht ein aus geistiger Kraft geborenes neues Verständnis von Ehe und Familie zum Wohl der Gemeinschaft ruft hier nach neuer gesetzlicher Fassung. Vielmehr hat ein offensichtlicher Schwächeanfall von einiger Dauer unsere Gesellschaft in dieser Hinsicht befallen und die einfachste, ursprünglichste Zelle der societas getroffen. Ich frage rhetorisch: Ist es Zeit, der entstandenen Un-Ord- nung den gesetzlichen Schein der Ordnung zu geben? Ich persönlich verneine diese Frage und muss deshalb den Antrag stellen, auf diese Vorlage nicht einzutreten. Widmer: Unser Präsident hat bei seinem Kartenspiel mit den rosaroten Karten eine sehr glückliche Hand, indem er mich gleich nach Herrn Blocher an dieses Pult lässt. Das gibt mir Gelegenheit, klar herauszuarbeiten, dass ein funda- mentaler Unterschied besteht zwischen dem Nichteintre- tensantrag von Herrn Blocher und unserem Rückweisungs- antrag. Wir gehen davon aus, dass die Gleichberechtigung von Mann und Frau überall in unserem Land, d. h. auch in der Ehe, eine zeitgemässe und gut begründete Forderung ist. Wir bekennen uns ohne irgendeinen Vorbehalt zu diesem Ziel der Gleichberechtigung von Mann und Frau in der Familie. Das unterscheidet uns ganz deutlich von dem Den- ken, das Sie eben gehört haben. Unsere Sorge besteht nun darin, dass das Gesetz in der Form, wie es aus der Kommission herausgekommen ist, zwar ein durchaus gutes Ziel verfolgt, aber im Laufe der Entwicklung eine Gestalt erhalten hat, die in ganz hohem Masse durch das Referendum bedroht ist. Die Absicht ist gut, aber die Form ist unglücklich. Warum? Das gilt nicht für den allgemeinen Teil, zu dem wir uns durchaus bekennen können, aber es gilt ganz ausgespro- chen für den güterrechtlichen Teil. Dieser Text ist gekenn- zeichnet durch einen ganz ungewöhnlichen Perfektionis- mus, durch eine Häufung von Spitzfindigkeiten, durch For- mulierungen, die für den einfachen Bürger nicht mehr ver- ständlich sind, so dass zu befürchten ist, das Gesetz sei am
- Juni 1983610ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht Schluss gar nicht mehr anwendbar. Ein solches Gesetz ist doch im Falle eines Referendums in allerhöchstem Mass gefährdet. Wir wollen aber die Gleichberechtigung von Mann und Frau, wir wollen nicht ein Gesetz, von dem man schon am Anfang befürchten muss, dass es einem Referen- dum zum Opfer fällt. Wenn sich der Kommissionspräsident am Anfang sehr aus- führlich auf Eugen Huber berufen hat, dann möchte ich dazu zwei Bemerkungen machen: In diesem Gesetz findet sich von Eugen Huber nicht mehr viel. Aber das ist kein Vorwurf. Ich teile die Meinung beispielsweise von Herrn Weber, dass seither halt 80 Jahre vergangen sind. Wir kön- nen heute kein Gesetz mehr machen, wie es Eugen Huber gemacht hat, so herrlich das wäre. Diese Zeit ist vorbei. Wir haben das Recht, ein anderes Gesetz zu formulieren. Aber es muss die Chance haben, die Klippe eines Referendums erfolgreich zu überwinden. Das Gebirge von Spitzfindigkei- ten, die dieses Gesetz enthält, hat diese Aussicht eben nicht. Was mich persönlich seltsam berührt an diesem Gesetz, ist dieser merkwürdige materialistische Geist, der vor allem durch das Güterrecht weht. Die Ehepartner erscheinen als zwei wildfremde Personen, raffgierige Menschen, die eigentlich nur eine Sorge haben: nämlich in dieser Ausein- andersetzung der Ehe sich zusätzliche materielle Güter zu sichern. Sie können gegenseitig Schulden machen, sie kön- nen sich gegenseitig betreiben. Was ist denn das für eine Welt? Ich behaupte, dass wir in einer anderen Welt leben als jener, die in diesem Gesetz entworfen wird. Einig wer- den die Ehepartner dann - das ist das Unheimliche -, wenn es darum geht, Dritte um materielle Ansprüche zu bringen, beispielsweise die Kinder. Die Familien in der Schweiz, so wie sie heute bestehen, haben keinen solchen Charakter. Die Mehrheit der Familien ist noch erfüllt vom Glauben, Ehe und Familie bedeute, dass man für andere da ist, dass man den Mitmenschen hilft, dass die Eltern an die Kinder denken und dass die Kinder langfristig auch an die Eltern denken, dann, wenn der Zeit- punkt gekommen ist, wo sie die Kinder brauchen. Nun sagt man: «Ja, das Gesetz muss so spitzfindig formu- liert sein, damit man den schwächeren Ehepartner gegen den stärkeren schützt.» Das ist ein fundamentaler Irrtum. Ein solches Gesetz begünstigt nämlich nicht den schwä- cheren Ehepartner, sondern es begünstigt den gerissene- ren Ehepartner, der sich eben zurechtfindet mit so vielen Spitzfindigkeiten, oder - Sie können das anders formulieren - denjenigen Ehepartner, welcher den besseren Rechtsan- walt hat, der sich mit einem solchen Gesetz dann erfolg- reich auseinandersetzen kann. Wenn man sich schon staatlichen Eingriff in die Familie wünscht, dann sehe ich das hier in einer anderen Form, nämlich als einen Ehekodex, einen Familienkodex, oder - wenn man ganz extrem formulieren will - als eine Prüfung für junge Leute, bevor sie sich verheiraten, eine Prüfung, an der man feststellen kann, ob sie den Anforderungen der Ehe mit ihrem Wissen und mit ihrem Können einigermassen gewachsen sind. Das sind Gedanken, die zum Beispiel erfahrene Scheidungsanwälte immer wieder vorbringen. Sie sagen, die Schwierigkeiten in der Ehe kämen vor allem davon her, dass sich viele junge Leute geradezu ahnungs- los in die Ehe begeben. Ich komme zum Schluss. Das Werk der Kommission ist ein Gesetz, das sich im Grunde genommen an eine Minderheit wendet, an jene Bevölkerung in der Schweiz, die sich mit der veröffentlichten Meinung identifiziert. Der Hauptpunkt ist für uns der: Wir wollen so bald wie möglich eine klare Gleichberechtigung von Mann und Frau in Ehe und Familie, und das bedeutet für all jene unter Ihnen, die das auch wol- len, dass sie behilflich sind, ein Gesetz zu formulieren, das weniger unnötigen Ballast aufweist. Ziegler-Solothurn: Das neue Ehe- und Güterrecht verdient grundsätzlich Zustimmung. Es entspricht den heutigen gesellschaftlichen Verhältnissen, es ist vom Gedanken der Partnerschaftsehe getragen, und es lässt den Ehegatten möglichst viel Freiheit in der Gestaltung der Eheverhält- nisse. Es fördert aber gleichzeitig die gemeinsame Verant- wortung der Ehegatten für das Wohl der Gemeinschaft und der Kinder. Die gesetzliche Freiheit in der Gestaltung der besonderen Eheverhältnisse bannt die Gefahr einer Gleich- macherei, einer Gleichschaltung von Mann und Frau, die sich vor allem zum Nachteil der Frau auswirken würde. Andererseits ist nicht zu übersehen, dass die Ausdehnung des Freiheitsraumes in der Ehe und die Akzentverschie- bung hin zur Gleichberechtigung hohe Anforderungen an die geistig-sittliche Reife und die gemeinschaftsbezogene Verantwortung stellen. Die gesetzliche Norm zur Rücksichtnahme auf die eheliche Gemeinschaft und das Familieninteresse bildet eine not- wendige Schranke gegen eine übersteigerte Individualisie- rung, wobei aber festzuhalten ist, dass gegenseitige Rück- sichtnahme nach wie vor aus einer ethischen Grundhaltung erwachsen muss und eine durch die Familie und die Schule zu fördernde Persönlichkeitsbildung voraussetzt. Eine sol- che Grundhaltung kann aber weder das Gesetz noch der Richter verfügen. Das Wort Richter kommt übrigens im Gesetz recht häufig vor, an die 25 mal. Es ist zwar nicht so, dass der Richter nun praktisch das neue Oberhaupt der Familie spielen würde. Seine Aufgabe beschränkt sich im wesentlichen auf eine Vermittlerfunktion in jenen Fällen, da eine partnerschaftliche Konfliktlösung nicht möglich ist. Aber auch der Richter als Vertrauensperson und Helfer wird nicht viel retten können, wenn die innere Bereitschaft, die Fähigkeit zur Partnerschaft und eine gewisse Bandbreite des geistigen Konsenses nicht oder nicht mehr vorhanden sind. Einen wesentlichen Vorzug der Vorlage sehe ich in der familienrechtlichen Aufwertung der sogenannten «Nur- Hausfrau», indem die Hausfrauenarbeit und die Kindererzie- hung der Arbeit ausser Haus gleichgestellt werden. Die Revision entspricht dem gesellschaftspolitischen Anliegen, der Rolle der Frau als Mutter und Betreuerin der Familie und vor allem als Erzieherin der Kinder angemessen Rech- nung zu tragen. Die verantwortungsvolle und vielgestaltige Tätigkeit der Hausfrau und Mutter, die in der Statistik immer noch zur inaktiven Bevölkerung gezählt wird, erfährt nun im familienrechtlichen Bereich die ihr entsprechende gerechte Bewertung, nachdem das Bundesgericht bereits in der Frage der Ersatzansprüche im Versicherungsbereich einen wichtigen Entscheid in dieser Richtung getroffen hat. Die Vorlage bringt Gesetzesnorm und gesellschaftliche Wirk- lichkeit in Übereinstimmung; sie verstärkt durchgehend die Einheit der ehelichen Gemeinschaft, und sie fördert eine freiheitliche und gerechte Gemeinschaftsgestaltung. Ich bin deshalb für Eintreten. Frau Weber Monika: Nachdem mein Fraktionskollege Wid- mer Ihnen bereits den Standpunkt der Fraktion dargelegt hat, möchte ich versuchen, noch ein bisschen zu präzisie- ren. Ich unterscheide klar zwischen Form und Inhalt dieser Vor- lage, und ich möchte vorausschicken, dass ich mit dem Inhalt, mit der Idee, natürlich ganz übereinstimme. Die Grundidee ist absolut zeitgemäss, und es ist wichtig, dass wir diese Idee in einem Gesetz verankern. Ich möchte zuerst zum Inhalt sprechen. Es ist das Ver- dienst der Kommission, alle Postulate der Partnerschaft in diesem Gesetz diskutiert und verankert zu haben, d. h. im Grunde genommen die Idee, die der Souverän gehabt hat, als er am 14. Juni 1981 der Initiative «Gleiche Rechte für Mann und Frau» zugestimmt hat. Es ist der Kommission gelungen, all die überholten Ideen, die dem alten Gesetz noch inhärent sind, in heutige, zeitgemässe Gedanken ein- zutauschen. Ich denke daran, dass es gelungen ist, ver- schiedene Bestimmungen - zum Beispiel dass immer noch der Ehemann das Geld verwaltet, auch das Vermögen der Frau, oder dass der Ehemann jederzeit der Frau die Schlüs- selgewalt entziehen kann - aus dem Gesetz zu streichen. Dass der Kommission dies alles gelungen ist, dazu möchte ich ihr gratulieren.
Code civil 611 N 7 juin 1983 Nun haben wir also ein Gesetz vor uns, das von der Idee her sicher unterstützungswürdig ist. Ich denke dabei spe- ziell an die Frage bezüglich des Namens, wo wir zwar anscheinend noch einen Kompromiss eingehen müssen. Ich denke aber auch an die Fragen im Güterrecht. Dort sind doch einige Neuerungen verankert, die der Partnerschaft und Gleichstellung der Frau völlig entsprechen. Ich denke dabei an die Vorschlagsteilung, die jetzt von einem Drittel auf die Hälfte heraufgesetzt wurde; ich denke an die Bestimmung, dass beide Partner das Nutzungs- und Ver- waltungsrecht haben; und ich denke im Erbrechtteil daran, dass der Pflichtteil zugunsten der Frau erhöht wurde, näm- lich von einem Viertel auf die Hälfte. Der Präsident der vorberatenden Kommission hat eigentlich wunderbare Worte gefunden für dieses Gesetz, und ich stimme voll mit ihm überein. Überhaupt haben die meisten Redner sehr schön über dieses Gesetz gesprochen, und das ist gut so. Hingegen ist es, glaube ich, auch erlaubt, an diesem Gesetz einige Kritik zu üben. Es ist eine Kritik, die eigentlich mehr formaler Natur ist. Ich möchte mit aller Deutlichkeit sagen: Ich glaube, wir hät- ten daran denken sollen, dass dieses Gesetz im Grunde genommen eine Form übernommen hat, die bereits sehr umstritten ist. Dem Gesetz liegt nämlich das deutsche Modell zugrunde; ein Modell, das den Deutschen seit zehn Jahren bezüglich der Umsetzung in die Praxis recht zu schaffen gibt. Da hätte man sich etwas einfallen lassen, viel- leicht ein bisschen weniger komplizierte Formulierungen brauchen müssen. Es ist auch so, dass das Gesetz so stark bis ins Detail aus- formuliert ist, dass es dem Richter praktisch keinen Spiel- raum mehr lässt. Das zementiert die Situation und, wie Herr Widmer bereits gesagt hat, stützt nicht den Schwächeren, sondern letztlich wahrscheinlich den Stärkeren. Ich habe eine grundsätzliche Kritik anzufügen bezüglich der Lesbarkeit dieses Gesetzes. Sehen Sie, ich bin der Mei- nung, dass es höchst undemokratisch ist, wenn wir ein Gesetz verabschieden, das der Bürger nicht lesen kann. Es handelt sich hier nicht um ein Energiegesetz oder um ein Kartellgesetz, das sowieso nur für Spezialisten geschrieben ist, sondern es handelt sich um ein Gesetz, das jedermann lesen können sollte, das jeder Bürger, jede Bürgerin ein- fach verstehen können sollte. Und das ist einfach nicht möglich. Herr Linder hat das sehr gut beschrieben. Ich glaube, das ist ein sehr wichtiger Punkt. Es nützt weder der Frau noch dem Mann etwas, es nützt auch der Partner- schaft nicht, wenn ein schönes Gesetz besteht, das man selber nicht lesen kann; deshalb meine ich, es sei richtig, wenn wir die Vorlage noch einmal an den Bundesrat zurück- weisen und ihm den Auftrag geben, eine leichtere Formulie- rung zu finden, so dass jeder Bürger dieses Gesetz lesen kann. Ich meine: machen wir doch nicht ein Gesetz, das nachher nicht hält, was es in schönen Worten verspricht. Machen wir auch nicht ein Gesetz, das von Juristen nur für Juristen geschrieben ist, sondern machen wir ein Gesetz, das jeder- mann lesen kann und von dem wir nachher mit gutem Gewissen sagen können: da kann der Bürger noch draus- kommen. Frau Kopp: Wenn man, wie im vorliegenden Fall, eine Gesetzesrevision zu begutachten hat, so wird man dies im summarischen Rahmen einer Eintretensdebatte unter fol- genden Gesichtspunkten tun: - Sind die Unzulänglichkeiten des geltenden Gesetzes genügend behoben? - Sind die Vorschläge für eine Mehrzahl der Familien rich- tig? - Ist für die Ausnahmefälle eine genügende Flexibilität zur Regelung ihrer Verhältnisse eingebaut? Nicht zuletzt - und darauf möchte ich das Hauptgewicht legen - werden wir uns mit der Frage zwischen dem Ver- hältnis von Individualismus und Gemeinschaftssinn beschäftigen müssen, das gerade in der heutigen Debatte eine grosse Rolle gespielt hat. Die Unzulänglichkeiten des geltenden Gesetzes lassen sich wiederum in drei Gruppen gliedern. Es ist zunächst das Güterrecht (ich trete im einzelnen nicht darauf ein), es sind die Bestimmungen, die die Freiheit der Frau in ganz wesentlichem Masse tangieren, und es sind die Probleme des Namens und des Bürgerrechtes. Wenn man unter diesen Aspekten diese Gesetzesrevision begutachtet, so würde ich meinen, dass die wesentlichen Mängel tatsächlich behoben sind; dass in der Namensfrage das Ei des Kolumbus noch nicht gefunden ist, liegt wohl an der Materie. Ich glaube auch, dass die Vorlage dem Durchschnitt der Familien gerecht wird. Wo besondere Verhältnisse vorlie- gen, insbesondere bei Gewerbebetrieben, besteht die Mög- lichkeit, mit Eheverträgen (wie das überhaupt bis jetzt schon der Fall war) die entsprechenden Sonderregelungen zu treffen. Und nun möchte ich mich mit einigen Argumenten, die Herr Blocher geltend gemacht hat, auseinandersetzen. Er sagte, dass das Gesetz zu individuell sei, dass die Gemeinschaft darunter leide und dass der Gesetzgeber es unterlassen habe, ein klares Bild von der Ehe zu scharfen. Es kann doch nicht die Aufgabe des Gesetzgebers sein, den Ehepartnern ein neues Bild der Ehe zu geben und das gesetzlich zu verankern. Das muss doch Aufgabe der Ehe- partner sein, wie sie ihre Ehe gestalten wollen. Genau das macht das neue Gesetz: es lässt den Ehepartnern die Frei- heit, wie sie ihre Ehe gestalten wollen. Es ist, Herr Blocher, nicht eine neurotische Empfindlichkeit gegen alle Bindungen und Pflichten, sondern soll der freie Wille des Ehepartners sein, welche Bindungen er auf sich nehmen will. Jedermann, der eine Ehe eingeht, weiss, dass es ohne Opfer und Bereitschaft der Eheleute zu Kompro- missen nicht gehen kann. Ihr Ideal, und deshalb wollen Sie keine Änderung (es ist übrigens bezeichnend, dass Herr Blocher nicht anwesend ist. Er war auch nicht Mitglied der Kommission; er hat es gestern unterlassen, während der Eintretensdebatte anwe- send zu sein, wo sehr viele wesentliche Dinge von den Kommissionssprechern gesagt wurden; er hat seinen Rückweisungsantrag aus dem hohlen Bauch - von einem hohlen Bauch kann man bei ihm zwar nicht sprechen - her- aus gestellt, und ich meine, wir sollten auf diesen Rückwei- sungsantrag nicht eintreten), ist die klare Führung, die Autorität, wie sie bis jetzt war und wie sie durch die tatsäch- lichen und rechtlichen Verhältnisse überholt ist. Ich möchte ihn auch fragen, was denn das bisherige Recht für eine Gemeinschaft überhaupt getan hat. Warum sind nach bis-. herigem Recht so viele Scheidungen eingeleitet worden? Wenn wir die Ehe als eine dauernde und vor allem als eine lebendige Lebensgemeinschaft erhalten wollen, dann kön- nen wir das nur erreichen, wenn wir jedem Ehepartner einen bestimmten Spielraum lassen, den die Ehepartner gemeinsam bestimmen können. Wenn jeder Ehepartner eine bestimmte Freiheit zur Entfaltung hat - ich glaube nicht, Herr Blocher, dass mit diesem Begriff eine Ideologie verbunden ist -, so ist diese Freiheit der Ehepartner gebun- den an eine Verantwortung für die Gemeinschaft. Dies ist eine Selbstverständlichkeit, und ich glaube, Selbstverwirkli- chung kann nicht nur, sondern muss auch darin bestehen, dass man dem anderen gegenüber Rücksicht nimmt und hin und wieder auch einmal zurücksteckt. Nur so werden eine Ehe und Familie in Zukunft existieren können. Sie sollte immer das bleiben können, was wir uns wünschen, nämlich eine dauernde Verbindung, eine leben- dige Verbindung, die zum Wohle der Gemeinschaft jedem einzelnen Freiheit lässt. Mme Christinat: Nous voici enfin presque à bout des modi- fications du code civil en ce qui concerne la révision des effets généraux du mariage, des régimes matrimoniaux et des successions.
- Juni 1983 612 ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht Ayant suivi en grande partie les travaux de la commission, j'ai été très étonnée hier d'entendre les déclarations enflammées de M. Schalcher et je suis très surprise de sa proposition. Jamais, au cours de nos travaux, il ne m'a paru si farouchement opposé au projet que nous étions en train d'étudier. Il est vrai que la matière n'était pas facile et que les travaux de la commission ont été ardus et compliqués, mais il est faux de dire que c'est le département seul qui a dominé le sujet, même si l'on connaît la forte personnalité du chef du département d'alors, M. le conseiller fédéral Fur- gler. Je tiens au contraire à le féliciter pour sa disponibilité, pour l'aide efficace qu'il nous a apportée chaque fois que les commissaires le sollicitaient de donner son avis, laissant à la commission le soin de décider en dernier ressort. Je vous invite donc à ne pas donner suite à la proposition de renvoi de M. Schalcher, qui ne ferait que retarder inutile- ment l'entrée en vigueur des nouvelles dispositions du code civil, que les femmes attendent depuis longtemps. Je ne m'attarderai pas sur la proposition de non-entrée en matière de M. Blocner. Venant de sa part, elle n'étonne per- sonne. Son ultra-conservatisme l'aveugle au point qu'il ne s'est même pas aperçu que le monde a évolué et que la vie des femmes n'est plus ce qu'elle était au siècle dernier. Compte tenu de la pauvreté de ses arguments, dont j'ai surtout retenu celui qui semble le plus le déranger - la dis- parition de la notion de chef de famille - j'espère que vous ne le suivrez pas sur cette voie et que vous repousserez massivement sa proposition. Je m'associe du reste aux déclarations de Mme Kopp, concernant le compartement de M. Blocher, car je trouve tout à fait indélicat de sa part de présenter une proposition de non-entrée en matière sans avoir la délicatesse de suivre le débat. Je vous demande en revanche d'accepter ces nouvelles réformes qui constituent, il est vrai, une mini-révolution mais qui ont été réalisées selon les règles de la démocratie. Il fallait faire quelque chose de nouveau et de réaliste, corri- ger des conceptions d'un autre âge, modifier d'anciennes habitudes. Les divergences au sein de la commission n'ont pas été, comme c'est souvent et normalement le cas, d'ordre politique - la gauche contre la droite - ou sexiste - les femmes contre les hommes - comme on aurait pu le penser. C'est plutôt au sein des groupes que les avis ont été parfois partagés, chacun se prononçant selon son opti- que personnelle et en son âme et conscience. Bien que les spécialistes, c'est-à-dire les notaires, les avo- cats et les juristes aient été nombreux dans la commission, les débats ne se sont toutefois jamais transformés en bataille d'experts. Toute le monde était visiblement animé de la volonté d'améliorer les lois existantes, de changer une situation qui ne donnait plus satisfaction et de mettre au goût du jour les droits et les obligations des époux, c'est du moins mon impression. Plusieurs de ces modifications ne toucheront évidemment que fort peu les fam Iles de condition modeste qui, ne possédant pas grand chose, n'ont par conséquent que peu d'intérêts à sauvegarder. En revanche, lorsque la femme aura contribué à l'amélioration économique de la famille, soit par un apport matériel au moment du mariage, soit par une participation active au sein de l'entreprise commune, ses droits seront nettement mieux protégés que par le passé, et ce n'est que justice car la condition de la femme en 1983 n'est plus du tout ce qu'elle était en 1907, date de l'entrée en vigueur des actuelles dispositions du code civil sur le droit du mariage. Mais si ces dispositions nous paraissent aujourd'hui archaï- ques, lorsque Eugen Huber les avait proposées il avait été taxé de progressiste. Les modifications de l'ampleur de celles dont nous allons discuter ces prochaines jours devront durer plusieurs années, faisons donc preuve de dynamisme, de hardiesse et d'initiative. Les points forts contenus dans cette loi et qui ont particulièrement sensibilisé les femmes sont ceux qui ont un impact direct sur celles qui choisissent encore la voie classique du mariage. Je pense entre autres à la nou- velle réglementation du nom de famille (art. 160), du droit de cité (art. 161), du choix de la demeure commune (art. 162), de la condition du conjoint au foyer (art. 164), du salaire et des devoirs de l'époux travaillant dans l'entreprise familiale (art. 165), des restrictions au droit d'un époux de disposer seul du logement de la famille (art. 169), de la transparence de la situation financière du ménage (art. 170), de la participation aux acquêts (art. 181), et de tout l'ensemble des nouvelles dispositions qui se rappor- tent aux droits de succession. Cette liste impressionnante montre bien l'ampleur des travaux auxquels la commission a dû s'atteler et qu'elle a consciencieusement effectués. Lorsque le Conseil national est la chambre prioritaire pour étudier un message du Conseil fédéral, on admet générale- ment que le Conseil des Etats fonctionne comme chambre de réflexion. Dans le cas présent, le Conseil des Etats était la chambre prioritaire et j'ai l'impression que cette fois c'est la commission de notre conseil qui était le lieu de réflexion. Emmenée par son président et le rapporteur de langue fran- çaise, elle s'est livrée à de longues études et à des analyses approfondies afin de vous présenter des propositions réa- listes et acceptables sur un sujet de la plus grande impor- tance. C'est pourquoi, avant que nous entrions dans le vif du sujet, j'aimerais remercier nos collègues Gerwig et Petit- pierre pour l'énorme travail qu'ils ont accompli et je vous invite à voter massivement l'entrée en matière. Zbinden: Das neue Eherecht ist ein grosser Wurf. Dement- sprechend gross sind die Erwartungen auf der einen Seite, aber offensichtlich auch Befürchtungen auf der anderen Seite. Es ist gesellschaftspolitisch und familienrechtlich von gewaltiger Tragweite. Es sind davon wohl an die 1,5 Millio- nen Haushalte, Ehemänner und Ehefrauen, und darüber hin- aus zusätzliche Millionen Eltern und Kinder, Erblasser und Präsumptiverben betroffen. Es darf daher vom neuen Recht erwartet werden, dass es der Durchschnittsfamilie unseres Landes entspricht. Extreme Vorstellungen über die Ehe und die Familie haben zurückzustehen vor dem Anspruch auf allgemeingültige Lösungen. In diesem Sinne stelle ich eine Reihe von Erwartungen an das neue Recht: Die Ehe bzw. das Eherecht muss ausge- richtet sein auf die Partnerschaft zwischen Mann und Frau, die grundsätzlich gleichberechtigt miteinander eine Lebens- gemeinschaft bilden. Die Ehe soll aber auch auf Dauer angelegt sein. Es ist im Eherecht alles vorzukehren, was die Einheit fördert, und alles zu vermeiden, was Ehepartner ent- zweien könnte. Die Ehe soll mit dem neuen Eherecht auch attraktiv sein, bleiben oder werden. Die Ehe führt ja im Nor- malfall zur Familie, welche als Ganzes zu betrachten ist; sie führt von einer Generation zur anderen. Eltern und Kinder sind daher nicht je isoliert zu betrachten. Das Güterrecht hat dafür zu sorgen, dass die Ehegatten von ihren einge- brachten und erarbeiteten Gütern zehren oder diese erhal- ten können. Das Erbrecht soll insbesondere auch das Fami- liengut den Nachkommen bewahren. Beides zusammen, Güterrecht und Erbrecht, muss auf die Bedürfnisse des beruflichen, betrieblichen und unternehmerischen Fortbe- standes über Generationen hinweg Rücksicht nehmen. Gemessen an diesen Erwartungen kann die von der natio- nalrätlichen Kommission erarbeitete und auch abgeänderte Vorlage als einigermassen gelungen betrachtet werden. Der Familienname gilt als Visitenkarte der Familie. Daher soll er die Einheit nach aussen attestieren. Ich lehne daher jede Dualität ab, befürworte ein Wahlrecht der Brautleute und nehme das Voranstellen des angestammten oder bis- herigen Namens an. Die nichterwerbstätige Hausfrau hat Anspruch auf einen angemessenen Beitrag zu ihrer freien Verfügung, die Geschäftsfrau auf ein zusätzliches und finanzielles Entgelt für ihre Mitarbeit. Das ist nicht nur billig, sondern auch recht. Die Partnerschaft der Ehe soll auf das Mietverhältnis der Familienwohnung durchschlagen, meines Erachtens aber nicht ohne richterlichen Beizug auf das Verfügungs- recht. Für den Schutz der ehelichen Gemeinschaft, d. h. bei Ver- sagen der Partnerschaft, sollen vorerst Eheberatungsstel- len und nicht schon der Richter als Kadi zur Verfügung ste-
Code civil 613 N 7 juin 1983 hen. Die Ehe soll damit nicht verpsychiatrisiert werden, son- dern erfahrene Menschen mit gesundem Menschenver- stand und Menschenkenntnis sollen zerstrittenen Eheleu- ten zu Rate stehen. Aus dieser Sicht gehen nach meinem Empfinden gewisse Bestimmungen über die richterlichen Eingriffsmöglichkeiten zu weit. Wer zum Richter springt, gefährdet allein schon mit diesem Gang den ehelichen Frie- den. Ich habe mir aber Rechenschaft geben müssen, dass Alternativen zur Durchsetzung der Rechte eines Ehegatten nur schwer zu finden sind. Im Zentrum der materiellen Aspekte der Ehe steht die Wahl der Güterstände. Die Errungenschaftsgemeinschaft wäre meines Erachtens vorzuziehen gewesen, weil sie den Gemeinsamkeiten der Ehe und der Ehepartner besser ent- sprechen würde. Aber auch hier musste ich mir Rechen- schaft geben, dass der Sachverhalt derart kompliziert ist, dass er schwer als ordentlicher Güterstand gelten kann. Die Errungenschaftsbeteiligung als ordentlicher Güterstand ist eine rechtlich und logisch klar fassbare Lösung. Sie ent- spricht nicht voll meinen Vorstellungen über die Partner- schaft im Güterrecht. Das eheliche Vermögen wird für die Dauer der Ehe zu einer quasi Gütertrennung ausgestaltet. Eigengut und Errungenschaft werden zu stark individuali- siert, das verbindende Element wird im finanziellen Bereich vernachlässigt; erst bei der Auflösung des Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung erhält ein Ehegatte gewisse Ansprüche und Rechte. Zum Erbrecht: Die Revision des Erbrechtes scheint gröss- tenteils gelungen zu sein. Es ist wohl richtig, wenn der urgrosselterliche Stamm vom gesetzlichen Erbrecht ausge- schlossen wird. Wenn der überlebende Ehegatte nun statt einem Viertel neu die Hälfte des Nachlasses des vorverstor- benen Ehegattens erhält, so ist das angesichts der Erhö- hung des güterrechtlichen Vorschlagsanteils von einem Drittel auf die Hälfte ein beachtlicher Sprung nach vorne für die Ehefrau. Gestatten Sie mir noch eine Bemerkung zu den Übergangs- bestimmungen. Dass mit Inkrafttreten der Revision das neue Güterrecht, also zum Beispiel der ordentliche Güter- stand der Errungenschaftsbeteiligung Geltung haben muss, erscheint als selbstverständlich. Zu begrüssen ist auch, dass der bisherige ordentliche Güterstand der Güterverbin- dung ehevertraglich beibehalten werden kann. Hingegen wäre es unzumutbar, und es würde dem ausdrücklichen Willen der Eheleute widersprechen, wenn Eheverträge über die Vorschlagsteilung automatisch dem zwingenden neuen Recht unterstellt würden. Als Ganzes betrachtet kann unter Vorbehalt einiger Minder- heitsanträge dem neuen Eherecht zugestimmt werden. Lüchinger: Das neue Eherecht verwirklicht in einem sehr weitgehenden Masse die Gleichstellung von Mann und Frau in der Ehe; das war überfällig. Das unterstütze ich voll und ganz, und deswegen hoffe ich fest, dass uns diese Geset- zesrevision gelingen wird. Daneben hat das neue Eherecht aber eine Tendenz, die mir weniger behagt. Da ist eine deutliche Betonung der Eigenständigkeit und Unabhängig- keit des einzelnen Ehegatten festzustellen, ein stark indivi- dualistischer Zug und eine Zurücksetzung des Gemein- schaftsgedankens hinter diesen Individualismus. In diesem Sinne wirkt vor allem der ordentliche Güterstand der Errun- genschaftsbeteiligung, der im Grunde genommen einen irreführenden Namen trägt, weil das bestimmende Element dieses Güterstandes während der Dauer der Ehe die Gütertrennung ist. Als Tendenz zum Individualismus und Egoismus empfinde ich auch die ersatzlose Aufhebung des bisher gültig gewe- senen Betreibungsverbotes unter Ehegatten. Als Verstoss gegen den Gemeinschaftssinn betrachte ich ferner die Regelung, dass bei der Liquidation des ordentlichen Güter- standes ein bei einem Ehegatten vorhandener Rückschlag von diesem Ehegatten allein getragen werden muss, auch wenn ihn daran überhaupt keine Schuld trifft. Ich stosse mich daran, dass beim ausserordentlichen Güterstand der Gütergemeinschaft die Haftung mit dem Gesamtgut so extrem ausgeweitet worden ist, dass die Gütergemein- schaft jede Attraktivität verliert und im neuen Recht darum eigentlich geradesogut weggelassen werden könnte. Ich werde mich dazu noch mit einem Minderheitsantrag zu Wort melden. Der Zug zum Individualismus hat sich bei der Diskussion über die Namensfrage manifestiert. Der gemeinsame Fami- lienname wird von einer Minderheit, der sich auch die Sozialdemokraten angeschlossen haben, nicht mehr unter- stützt. Wie weit solche Auflösungstendenzen der Ehe trei- ben, zeigt ein allen Mitgliedern des Nationalrates zugegan- genes Schreiben der Konferenz der kantonalen Aufsichts- behörden im Zivilstandswesen. Da wird der Minderheitsvor- schlag III unter anderem wie folgt begründet: «So musste sie» - die Ehefrau - «die Tatsache ihrer Eheschliessung vor- schriftsgemäss der Öffentlichkeit gegenüber offenbaren, weil die staatlichen Organe sie gegen ihren Willen unter einem anderen Familiennamen führen. Dieser Zwang benachteiligt sie gegenüber dem Manne, dessen Ehe- schliessung namensrechtlich im Verborgenen bleibt.» Da wird also die Geheimhaltung der Eheschliessung als schüt- zenswerter gesetzgeberischer Zweck hervorgehoben. Eine Ehe im Verborgenen, eine Ehe mit verschiedenen Namen, getrennten Wohnungen, getrennter Kasse; das ist etwas überspitzt formuliert das Ehebild, das bei gewissen extre- men Verfechtern des Individualismus durchschimmert. Man hat mir in der Kommission gesagt, dass die sehr libe- rale und individualistische Ordnung des neuen Eherechtes eine Gemeinschaft, eine freiwillige Gemeinschaft ja keines- wegs ausschliesse. Ich anerkenne diese Überlegung, und diese Überlegung ist es eigentlich, die mich dem neuen Eherecht schliesslich zustimmen lässt. Man kann aber auch den Standpunkt vertreten, dass das Eherecht gleichsam ein Leitbild oder ein Modell einer gesellschaftlich wünschbaren Ehe vermitteln sollte. Dieses Postulat wird mit dem neuen Eherecht nicht erfüllt. Es scheint mir wichtig, das zum Aus- druck zu bringen. Wir stimmen dem neuen Eherecht nicht im Sinne eines solchen Modells zu, sondern als einer offe- nen und liberalen rechtlichen Rahmenordnung, die von den Ehegatten dann mit Gemeinschaft erfüllt werden muss. Ich fordere die Ehegatten zu dieser Gemeinschaftsleistung auf. Darf ich noch kurz kritisch Stellung nehmen zum Antrag der evangelisch-unabhängigen Fraktion? Ich tue es etwas ungern, weil ich da gute Freunde habe und mir vor allem die Mitglieder der Fraktion in der Kommission sehr sympa- thisch sind. Auch muss ich sagen, dass gewisse kritische Äusserungen im kürzlichen Communiqué dieser Fraktion von mir mindestens in der Tendenz geteilt werden. Aber das genügt nicht, um deswegen die ganze Sache abzuleh- nen. Ich möchte Sie darauf aufmerksam machen, dass die Botschaft, über die wir verhandeln, das Datum des 11. Juli 1979 trägt. Wenn diese Vorlage bei Ihnen auf so grundle- gende Opposition stiess, dass Sie das nicht einmal als Dis- kussionsgrundlage anerkennen können, wäre es meines Erachtens Ihre Pflicht gewesen, das bereits vor dreieinhalb Jahren zu sagen, allerspätestens aber in der Eintretensde- batte der Kommission. Dann hätte die Kommission Ihre Gedankengänge wenigstens tendenziell aufnehmen und bei Einzelbestimmungen berücksichtigen können. Wenn wir Ihren Antrag gutheissen würden, so würde das bedeuten, dass die Schweizer Frau weitere zehn Jahre darauf warten musste, bis es zu ihrer Gleichstellung im schweizerischen Eherecht kommt. Das kann doch in Ihrem tiefsten Innern nicht Ihr Wille sein. Darum bin ich gegen Ihren Antrag. Signora Bacciarini: La revisione che stiamo discutendo costituirà senz'ombra di dubbio uno dei lavori legislativi fon- damentali in questa fine di secolo. E' stata determinata da due avvenimenti storici. Nel 1971, l'ottenimento da parte delle donne dei diritti civici. Nel 1981, l'accettazione dell'arti- colo costituzionale 4b sulla parità. A onor del vero, i lavori preparatori per la revisione del diritto matrimoniale già erano in atto prima dell'ottenimento del suffragio femminile e della votazione sull'articolo costituzionale sulla parità.
- Juni 1983 N 614ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht Infatti, già nel 1968, il Dipartimento di giustizia e polizia costituiva la Commissione di esperti presieduta del prof. Grossen dell'Università di Neuchâtel, che doveva preparare l'avanprogetto del 1976. Anche la genesi di questa riforma conferma dunque la regola d'oro dell'evoluzione legislativa svizzera. Ogni legge sancisce una evoluzione sociale e sto- rica e non viceversa. Ci meraviglia perciò di dover costatare che la riforma maturata attraverso una profonda analisi, vuoi degli esperti, vuoi della vasta consultazione fra cantoni, par- titi, organizzazioni, abbia subito - sia nella stesura del Con- siglio federale che nel voto del Consiglio degli Stati e, da ultimo, nelle proposte della nostra Commissione - numerosi ridimensionamenti che svuotano di parecchio il senso e la sostanza della riforma. Sottoscriviamo i due principi fonda- mentali che la formano: l'uguaglianza nel matrimonio dei due coniugi in uno spirito di collaborazione, la collabora- zione di entrambi i coniugi nella ricerca del bene della fami- glia e dei figli. Sottolineamo l'importanza della realizzazione di questi due principi: il primo concretizza l'articolo costituzionale abo- lendo la subordinazione della donna e quindi la figura del capo famiglia, ma valorizzando la cooperazione di entrambi i coniugi nel rispetto della loro personalità e su un piede di uguaglianza. Il secondo principio evidenzia l'importanza della famiglia, definendola pilastro portante di tutte le strut- ture sociali del nostro stato. Questi principi non sono però, secondo noi, compiuta- mente realizzati in quelli che costituiscono i punti chiave del nuovo diritto matrimoniale. Alludiamo agli articoli relativi al nome, alla cittadinanza, alla somma riservata al coniuge che si occupa dell'economia domestica, all'abitazione della famiglia. Per quanto concerne il nome: il Consiglio federale propone lo status quo, aggiungendo la possibilità giuridica di usare per la donna, con il nome del marito, anche il nome da ragazza. Evidentemente questa proposta calpesta, una volta ancora, la protezione della personalità e il principio della parità dei diritti. Una volta ancora, vittima la donna, vengono proposti, alle ragioni pratiche o forse ai pregiudizi della tradizione e della mentalità maschilista, i principi. Da parte nostra, pur accettando che il nome della famiglia e quindi dei figli rimanga quello del padre, appoggieremo la minoranza tre, che vuole che ogni coniuge mantenga il suo nome. Si tratta di rispettare una identità di cui è compo- nente anche il nome. Lo stesso ragionamento può essere sostenuto anche per la cittadinanza. Rileviamo con oiacere che la giusta soluzione proposta dal Consiglio federale è stata avallata anche dagli Stati. Per quanto concsrne la somma riservata al coniuge che si occupa dell'economia domestica e dell'educazione dei figli soteniamo la proposta del Consiglio federale. Non riusciamo a capire come chi accetta, senza batter ciglio, il nuovo concetto dell'articolo 163, quello cioè che affida il mantenimento della famiglia a entrambi i coniugi secondo le loro facoltà, sofistichi tanto sull'articolo 164, che stabilisce finalmente la parità fra il coniuge che lavora fuori casa e il coniuge che lavora in casa. Altro articolo importante è quello relativo alla prote- zione dell'alloggio familiare. Proprio allo scopo di promuo- vere e di difendere il bene superiore della famiglia e dei figli ci sembra indispensabile il consenso di entrambi i coniugi, sia per la disdetta che per la vendita dell'abitazione occu- pata dalla famiglia. La revisione della legge che ci occupa, egregi colleghi, manterrà tutto il suo valore storico e sociale solo se si preserveranno i principi fondamentali che la infor- mano e che l'hanno determinata, lo respingo con decisione le proposte di rinvio del collega Schalcher e quella di non entrata in materia del collega Blocher. Altre che mi hanno preceduto già si sono espresse sulle argomentazioni di questi due colleghi: non voglio ritornarci! Voterò invece per le ragioni che ho detto precedentemente l'entrata in mate- ria. Ma a quale condizione? A questa: dato che o sono certa della bontà di questa revisione, dalla quale ne dipen- deranno altre in campi essenziali in materia sociale, fiscale, scolastica e professionale. In tutti quei settori cioè che determinano la crescita umana e morale del nostre paese. Grazie. Frau Eppenberger-Nesslau: Ich spreche im Namen einer nationalen Minderheit, nämlich der im Betrieb ihres Ehe- mannes mitarbeitenden Ehefrauen, zu denen auch ich mich zähle. Ich meine Gewerblerfrauen und Bäuerinnen. Sie alle sind meist überlastet durch Doppelarbeit im Betrieb und in der Familie. Sie leisten diese Arbeit nicht nur für sich und ihre Familien, sondern auch für die ganze Gesellschaft. Unsere Schweizer Wirtschaft besteht zum grössten Teil aus Klein- und Mittelbetrieben. Diese sind äusserst wichtig und haben gerade in der jüngsten Rezession eine grosse Wider- standskraft bewiesen. In vielen von diesen Betrieben ist die Ehefrau eine tragende Säule. Gute Ehen sind also unbe- dingt wichtig für ihr Gedeihen, und als Basis für eine gute Ehe betrachte ich auch ein gutes Güterrecht, das klare Ver- hältnisse schafft und grösstmögliche Vertragsfreiheit bietet. Wir begrüssen es deshalb, dass das neue Eherecht auch Gesellschaftsverträge unter den Ehepartnern ermöglicht. Wir alle kennen die schwierigen Fälle, wo beim Scheitern einer Ehe - ich nenne nur als Beispiel einen Metzger oder einen Hotelier - ein Partner, der unter Hintanstellen der per- sönlichen Bedürfnisse ein Leben lang am Aufbau des Geschäftes mitgearbeitet hat, schlussendlich finanziell leer ausging. Es ist also nur ein Akt der Gerechtigkeit, dass wir das nun ändern wollen. Ich möchte aber gleich einschrän- ken, dass es die Frauen sind, die im neuen Eherecht hier Konzessionen machen müssen und auch wollen. Bauernschaft und Gewerbe, Männer und Frauen werden zu diesem neuen Eherecht nur ja sagen, wenn ihre Produk- tionsbasis, also ihr Betrieb, auch bei Auflösung einer Ehe noch gesichert ist und durch einen Partner oder früher oder später durch die Nachkommen weitergeführt werden kann. Dies ist aber nur gewährleistet, wenn bei der bäuerlichen güterrechtlichen Auseinandersetzung vom Ertragswert aus- gegangen wird und wenn beim Gewerbe notwendige Pro- duktionswerte ausserhalb der Errungenschaft liegen kön- nen. Dieses Geschenk, liebe Kollegen, machen Euch die Gewerbe- und Bauernfrauen gern. Es ist nämlich nicht, wie immer gesagt wird, nur das Materielle, das Bauern und Gewerbler zum Heiraten noch attraktiv macht, sonst gäbe es bei dieser Berufskategorie nämlich nicht die weitaus geringste Scheidungsrate. Ich glaube, für die mitarbeiten- den Frauen ist Unabhängigkeit, Verantwortung und Freiheit viel wichtiger. «Gemeinsam am gleichen Strick ziehen» ist offenbar immer noch eine gute Ehegrundlage neben einem guten Eherecht. Oder stimmt eventuell noch das alte serbi- sche Sprichwort, das noch ein Körnchen Wahrheit beinhal- ten könnte - ich erlaube mir, das zum Abschluss in meiner ländlichen Mundart zu sagen: «D Hoptsach isch, dass mer gsond sind und dass d'Frau gnueg z'schaffe hätt.» Frau Blunschy: Zwei Grundgedanken ziehen sich wie ein roter Faden durch die ganze Revision des Eherechts: Die Verwirklichung der Gleichberechtigung von Mann und Frau im Sinne der Partnerschaft und die Stärkung der Einheit der ehelichen Gemeinschaft, die ihrem Wesen nach auf Dauer angelegt ist und daher gegen Zerfallserscheinungen best- möglichst geschützt werden soll. Beide Gedanken sind schon im geltenden Artikel 159 grundgelegt. Aber bei der Ausarbeitung unseres Zivilgesetzbuches Anfang des Jahr- hunderts waren die gesellschaftlichen Verhältnisse noch nicht reif, um diese Grundsätze konsequent auszugestal- ten. In der Zwischenzeit sind sie längst reif, ja überreif geworden. Mit der Gleichberechtigung von Mann und Frau im Eherecht erfüllen wir einen Verfassungsauftrag. Gewisse Votanten scheinen dies vergessen zu haben. Ich habe mich über- haupt heute morgen gefragt, was einige Herren denken würden, wenn das geltende Eherecht bestimmen würde, dass bei der Trennung den Männern Name und Bürgerrecht aberkannt wird, wenn infolge Verheiratung den Männern die Verwaltung des eigenen Vermögens entzogen würde und wenn die Zinsen des eigenen Vermögens dem Partner gut- geschrieben würden. Ob diese Herren dann das geltende Eherecht immer noch als schön und gut und ideal betrach- ten würden?
Code civil 615N 7 juin 1983 Die Gleichberechtigung in der Ehe hat nicht den Sinn, dass jeder Partner möglichst viel Freiheiten für sich in Anspruch nimmt ohne Rücksicht auf die Gemeinschaft. Mit der Trau- ung sollte jeder Gatte auf einen Teil seiner individuellen Freiheit verzichten, weil er Rücksicht nehmen muss auf den Menschen, mit dem er sich zu einer Lebensgemeinschaft verbunden hat. Keiner der beiden Gatten soll besondere Vorrechte geniessen und keiner darf über den anderen herrschen. Wenn Verzichte nötig sind, müssen sie von bei- den Ehegatten verlangt werden. Das ist die Leitlinie des neuen Eherechts. Freiheit kann nur verwirklicht werden, wenn sie mit Gerech- tigkeit gepaart ist. So verstanden steht die Gleichberechti- gung der Partner nicht etwa im Widerspruch zum zweiten Grundgedanken des Eherechts, zur Stärkung der ehelichen Gemeinschaft. Im Gegenteil: die Gleichberechtigung stärkt die Einheit der Gemeinschaft. Das geltende Eherecht versucht eine scheinbare Einheit herzustellen durch Vorherrschaft des Mannes. Das neue Recht will eine Einigkeit, die das Ergebnis gegenseitiger Rücksichtnahme ist. Eine so erreichte Einigkeit ist viel dau- erhafter und beständiger, als wenn sie durch das Macht- wort des einen Gatten hergestellt wird, wobei der andere Teil sich häufig als benachteiligt vorkommen muss. Übrigens wurde 1978 mit der Inkraftsetzung des neuen Kin- desrechts der Stichentscheid des Vaters abgeschafft und damit die Gleichberechtigung der Ehegatten als Eltern ver- wirklicht. Es ist nun logisch, die Gleichberechtigung auch im Eherecht zu verankern. Heute schon gestalten sehr viele Ehegatten ihre Gemein- schaft nach den Grundsätzen der Partnerschaft. Warum brauchen wir trotzdem ein neues Eherecht? Es gibt Bestim- mungen, die im geltenden Recht der Einflussnahme der Partner weitgehend entzogen sind. Ich denke an die Vor- schriften, wonach die Ehefrau mit der Trauung Name und Bürgerrecht verliert, was für die Frau einer regelrechten capitis diminutio gleichkommt. Ich denke an die Vorschrif- ten des Güterrechts, die Anwendung finden, wenn kein Ehevertrag abgeschlossen wurde. Was nützt einer Frau, deren Ehemann plötzlich stirbt, die Tatsache, dass sie mit ihrem Gatten eine partnerschaftliche Ehe geführt hat, wenn sie nun aber von Gesetzes wegen nur einen Drittel des gemeinsam erarbeiteten Vorschlages und nur einen Viertel als Erbin beanspruchen kann? Den Bedenken, die gegen einzelne Bestimmungen im Laufe der Beratung geäussert wurden, ist weitgehend Rechnung getragen worden. Es ist zu hoffen, dass auch einem Gewer- betreibenden Geld und Geschäft nicht wichtiger sind als die Ehefrau. Das neue Recht ist nicht komplizierter als das bisherige. Wer das behauptet, kennt das bisherige nicht. Ein Güter- recht kann nicht einfach gestaltet werden, sonst ist es ungerecht. Bisher in der Debatte gehörte Kritiken sind aus reiner Männeroptik formuliert worden. Ich bitte Sie, im Namen der Frauen, die seit Jahren auf die- ses neue Eherecht warten, auf die Vorlage einzutreten. Barchi: In der Kommission wurde die Frage aufgeworfen, ob das Konkubinat in dieser Revision nicht auch geregelt werden sollte. Herr Bundesrat Furgler als damaliger Depar- tementschef hat zugegeben, dass die ausserehelichen Lebensgemeinschaften eine Regelung benötigen. Er hat aber darauf hingewiesen, dass sich das Bundesgericht in verschiedenen Rechtsgebieten der Problematik der Bezie- hung zwischen Konkubinatspartnern angenommen hat. In einigen wenigen Fällen hat das Bundesgericht die Rechts- beziehungen zwischen den Partnern einer ausserehelichen Gemeinschaft spezifisch gewürdigt und eine den besonde- ren Verhältnissen angemessene Lösung gefunden. Meines Erachtens genügt die Rechtsprechung bei weitem nicht, um viele praktische, wirtschaftliche Probleme, die sich vor allem bei der Auflösung einer ausserehelichen Gemeinschaft stellen, zu regeln. Es ist Sache des Gesetz- gebers, diese Fragen klar zu lösen. Verträge, die sich in der Praxis «bewährt» haben, lehnen sich an die rechtlichen Bestimmungen der einfachen Gesellschaft an. Sie stellen aber keine befriedigende Lösung dar. Die Gegner einer gesetzlichen Regelung des Konkubinatsverhältnisses befürchten, dass man dadurch das Prinzip festlegen würde, die Ehe sei nicht mehr die Grundsäule unserer Gesell- schaft, sondern es bestünde neben der Ehe und der Familie noch eine zweite Säule. Solche Überlegungen entsprechen einer falschen Problemdarstellung. Wir leben in einer plura- listischen Gesellschaft. Die gesellschaftliche Entwicklung und die ausserehelichen Lebensgemeinschaften sind Reali- täten und an diesen Realitäten dürfen wir nicht vorbeige- hen. Beim Ableben eines Konkubinatspartners oder bei der Auf- lösung einer ausserehelichen Lebensgemeinschaft entste- hen öfter völlig unhaltbare Situationen, die der Gerechtig- keit nicht entsprechen und die aufgrund der geltenden Rechtsordnung gar nicht oder nur unbefriedigend geregelt werden können. Übrigens möchte ich bemerken, dass an die Verlobung bzw. an den Verlöbnisbruch schon heute auf- grund der geltenden Rechtsordnung bestimmte Rechtswir- kungen geknüpft werden. Niemand wird behaupten wollen, man hätte der Verlobung die Eigenschaft einer zweiten Säule im gesellschaftlichen und im Familienleben verleihen wollen. Ich gehe mit einer einzigen Überlegung, die von seilen der Gegner des Konkubinates geäussert wurden, einig: eine Ausweitung ins Gebiet der ausserehelichen Gemeinschaft im Rahmen der vorliegenden Revision könnte die ganze Vorlage gefährden. Ich vertrete aber die Meinung - und ich möchte diesbezüglich Herrn Bundesrat Friedrich eine Frage stellen -, dass der Bundesrat sich anlässlich einer nächsten Revision des Zivilgesetzbuches der aufgeworfenen Proble- matik annehmen und die Lösung nicht einfach der richterli- chen Rechtsfindung überlassen sollte. Frau Uchtenhagen: Ich bin eigentlich froh, dass Herr Blo- cher einen Nichteintretensantrag gestellt hat, weil es mir wichtig erscheint, dass man auch im Plenum alle Probleme und Stellungnahmen ausdiskutiert. Seine Kritik ist grund- sätzlicher Art. Er glaubt, dass der Schutz der Gemeinschaft vor der Willkür des Individuums nicht gewährleistet ist; er vermisst ein klares Bild der Ehe und der Gemeinschaft, bei dem Lasten und Pflichten verteilt sind; er vermisst eindeu- tige Führungs- und Autoritätsstrukturen. Dass diese Füh- rungs- und Autoritätsstrukturen männlicher Art sein dürf- ten, haben wir wohl alle gemerkt. Wir können uns nicht vor- stellen, dass Herr Blocher genau das Umgekehrte akzeptie- ren würde, dass die Frau das Haupt der Familie ist; dass sie entscheidet, ob der Mann berufstätig sein darf, das Vermö- gen verwaltet usw. Herr Blocher, mir scheint, dass es Ihnen vollkommen freige- stellt ist und dies auch richtig ist, so zu leben. Wir haben jedoch ein Gesetz gesucht, das diesen Freiraum allen ermöglicht. Das neue Gesetz bringt ganz eindeutig auch eine Besser- stellung des Ehegatten, der den Haushalt führt und die Kin- der erzieht. Im Gegensatz zum bestehenden Recht wird die Hausfrau und Mutter «aufgewertet», sie wird der berufstäti- gen Frau gleichgestellt, während die berufstätige Frau (im Gegensatz zu dem, was Herr Fischer gesagt hat) hier in Kauf nimmt, dass die Gleichstellung für sie bedeutet, dass ihr Einkommen in Zukunft nicht mehr Sondergut ist, ihr also automatisch allein gehört, sie keinen Beitrag an die eheliche Gemeinschaft leisten muss. Für die berufstätige Frau bringt es eine Schlechterstellung, denn sie ist im jetzigen Gesetz eindeutig finanziell privilegiert. Wir möchten Wahlmöglich- keiten; wir möchten, dass es eben möglich ist, auf jede Art eine Familie zu schaffen, und wir müssen sehen, dass das immer mehr auch von den Männern her gefordert wird. In vielen jungen Familien möchten Männer heute vermehrt am Familienleben, bei der Kindererziehung und Kinderbetreu- ung teilnehmen, weil sie von der Gemeinschaft eine andere Vorstellung haben. Es gibt eben auch eine Gemeinschaft, die nicht autoritär strukturiert, sondern ein echtes Suchen nach Gemeinschaftlichkeit von zwei Partnern ist, die eine
- Juni 1983 N616 ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht Familie gründen und gemeinsam Kinder erziehen wollen. Das steht bei vielen partnerschaftlichen Ehen im Vorder- grund, und nicht der Egoismus des einzelnen, der sich unter den traditionellen Vorstellungen sehr viel einfacher leben lässt. Schwieriger einzuordnen ist der Rückweisungsantrag des Landesrings und der Evangelischen. Es wurde gesagt, das Gesetz sei kompliziert, unlesbar, es hätte so minutiöse Regelungen. Das war die Begründung von Herrn Widmer und Frau Weber. Die Begründung für die Rückweisung von Herrn Schalcher war aber eher wie jene von Herrn Blocher, so dass man nicht genau weiss, was das nun eigentlich soll. Geht es um den Inhalt oder geht es um die Form? Zur Form: Natürlich wäre es schön, wenn man das einfa- cher formulieren könnte, und wir sind ja hier, um das zu tun. Ich hoffe, dass Frau Weber alle diese Vereinfachungen und sprachlichen Schönheiten einbringt und wir sie akzeptieren können; denn wir haben in der Kommission sehr um einfa- che Formulierungen gerungen, aber die Materie ist eben recht kompliziert. Das Leben ist kompliziert geworden in der heutigen Gesellschaft. Es hat keinen Wert, nur einfache, schöne Sätze zu machen, die dann, wenn der Konflikt kommt, gar keine Dienste leisten. Herr Widmer hat gesagt, man solle das Gesetz nicht für eine Minderheit machen. Das Gesetz wird aber letztlich für eine Minderheit geschaffen (so hoffen wir), nämlich für jene, die sich im Streitfall auf Gesetze berufen. Wer sonst blättert denn ständig in diesem Ehe- und Güterrechtsbuch und liest die Paragraphen? Herr Linder, Sie sagten, die Brautleute würden das lesen. Also wer von Ihnen hat als Brautleute das ZGB gelesen? Dann haben Sie wirklich die schönste Zeit schlecht angewandt. Es gibt viel Schöneres zu tun, als Gesetzbücher zu lesen. Dazu muss ich Ihnen noch etwas sagen. Ich bin sehr wahrscheinlich durchschnittlich intelli- gent, und ich habe sogar eine juristische Ausbildung. Aber ich habe vieles im alten Ehe- und Güterrecht nie begriffen. Wenn ich tatsächlich wissen wollte, was ein bestimmter Artikel bedeutet, dann musste ich zu Kollegen gehen, die eine Praxis als Juristen haben, und mir erklären lassen, was das nun tatsächlich heisst. Lesen Sie doch einmal das alte ZGB. Ich will Herrn Huber keinen Abbruch tun; es ist ein grossartiger Wurf. Aber ausser dem ersten schönen Artikel, den wir übernommen haben, ist der Text recht trocken, recht schwer verständlich, sobald es um Konfliktregelung geht. Ich möchte schliessen mit einem Dank, Dank an den Bun- desrat, an die Experten, aber auch an die Kommissionsmit- glieder. Ich muss gestehen, dass ich nach der ersten Kom- missionssitzung sehr entmutigt war. Es gab nicht ge'ade so krasse Stimmen wie diejenige von Herrn Blocher, aber es gab doch derartige Untertöne, und das war für mich etwas Neues, weil ich gedacht hatte, man begreife heute, dass Gleichberechtigung etwas ist, das beiden dient, und dass es hier nicht um einen Kampf geht, sondern um ein Suchen nach etwas Neuem. Aber ich habe dann in der Kommission erlebt - das hat mich sehr beeindruckt -, wie sehr wir gerungen haben, wie sehr die Meinungen verändert wur- den, und wie sehr doch gelernt wurde, und zwar nicht nur von jenen, die eigentlich kein neues Gesetz wollten, son- dern ich muss sagen, dass auch ich sehr viel gelernt habe. Ich möchte jene bitten, die nicht in der Kommission waren (vor allem auch der Landesring, der jetzt nicht hier ist), jetzt auch mitzumachen und mitzudenken und das Gesetz so zu formulieren, dass es von allen getragen werden kann. Muheim: Es ist von einzelnen Rednern hier auf dieser Tri- büne gesagt worden, dass vom Geist eines Eugen Huber in diesem neuen Entwurf für ein neues Eherecht nicht mehr viel vorhanden sei. Ich darf Sie darauf hinweisen, dass die Zielsetzung des Eherechtes in Artikel 159 wortwörtlich aus dem bestehenden Gesetz in das neue eingefügt werden soll. Das Leitbild ist nach wie vor das gleiche: das Wohl der Gemeinschaft, das Zusammenwirken der Partner, die Sorge für die Kinder, die Treue und der Beistand. Alle diese Dinge sind in klassischer Kürze hier ausgeführt und sollen auch in Zukunft als Leitlinien, als Zielsetzungen dienen. Aber in den folgenden Bestimmungen muss diese Zielsetzung konkreti- siert werden. Dass diese Konkretisierung anders ausfällt als im Jahre 1907, scheint mir doch völlig klar zu sein. Es geht doch darum - und das musste auch Herr Blocher eigentlich anerkennen -, das heutige Gesetz, das durch die Entwick- lung und durch die neuen Anschauungen überholt wurde, den neuen Verhältnissen anzupassen. Und Herr Linder, das kann man nicht nur durch die Revision von 18 Artikeln machen, sondern da ist eine Totalrevision dieses ganzen Abschnittes notwendig, weil ganz entscheidend neue Dinge zu berücksichtigen sind. Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist ein derart fundamentaler Grundsatz, der zum Tragen kommen soll, dass man hier nicht nur mit einer Teil- revision durchkommt. Herr Blocher bekundet offenbar Mühe, sich eine andere Führungsstruktur als die Vorrangstellung des Mannes in der Ehe vorzustellen. Seinen Nichteintretensantrag begrün- det er damit, dass dieser Gesetzentwurf den Schutz des Individuums von den Lasten der Gemeinschaft bringe. Ich möchte dem widersprechen. Auch im neuen Gesetz ist der Gemeinschaftsgedanke neben dem Gedanken der Selb- ständigkeit der Ehepartner durchaus betont. So schon im Artikel 163, wo die Aufgaben der ehelichen Gemeinschaft als gemeinsame Aufgaben erklärt werden, und die Rollen nicht von Gesetzes wegen auf Frau und Mann verteilt wer- den. Sodann sind es die Aufwertung der Hausarbeit, die Mitwirkung des einen Ehegatten im Beruf oder Gewerbe des ändern und vor allem die Sicherung der Wohnung für die Familie, in denen die Gemeinschaftlichkeit zum Aus- druck kommt. Ich glaube, dem musste man zustimmen kön- nen. Das Problem besteht im Grunde darin, zwischen Selb- ständigkeit und Freiheit der Partner einerseits und den Interessen der Gemeinschaft einen Ausgleich andererseits zu finden. Ich bin überzeugt, dass der Entwurf eine ausge- wogene Lösung darstellt. Mit Bezug auf das Güterrecht stellt sich die Frage, was als ordentlicher Güterstand gewählt werden soll. Ich glaube, wir sind uns alle einig, dass die bisherige Güterverbindung mit dem Vorrecht des Ehemannes nicht mehr gelten soll. Ich habe mich in der Kommission dafür eingesetzt, dass das Problem der Errungenschaftsgemeinschaft genau stu- diert wird. Wir sind dankbar, dass man uns einen ausgear- beiteten Entwurf unterbreitet hat. Ich muss aber sagen, dass die nähere Prüfung der Errungenschaftsgemeinschaft gezeigt hat, dass dieser Güterstand einige Nachteile auf- weist, die man klar sehen muss. Die Verwaltung und Verfü- gung über das Gesamtgut, wie soll das geschehen? Soll das durch die Ehegatten gemeinsam oder konkurrierend geschehen? Und dann die Haftung für die Schulden? Ich kann mich nach Abwägung aller Aspekte heute für die Errungenschaftsbeteiligung, wie vorgeschlagen, ausspre- chen. Bei der Errungenschaftsbeteiligung besteht wohl während der Ehe die Gütertrennung. Aber diese Gütertren- nung gibt jedem Ehegatten nicht ein Verfügungsrecht, das unbeschränkt wäre, sondern es sind auch hier Schranken aufgerichtet, die zugunsten der Gemeinschaft nicht über- schritten werden dürfen. Eine Schwierigkeit, die bei der Errungenschaftsbeteiligung entsteht, ist sicher die Bewefs- frage. Nach Jahren und Jahrzehnten, während denen eine Ehe oder ein Güterstand gedauert hat, ist der Beweis manchmal schwierig. Aber auch hier kommt das Gemein- schaftselement zum Durchbruch. Wenn der Beweis nicht geleistet werden kann, dann wird von Gesetzes wegen Mit- eigentum vermutet. Ausserdem bin ich sehr positiv zu einer Verbesserung des Erbrechtes zugunsten des überlebenden Ehegatten einge- stellt. Ich finde es richtig, dass der Erbteil erhöht wird. Ich werde aber in der Detailberatung beantragen, auch das Pflichtteilsrecht des überlebenden Ehegatten noch zu ver- bessern. Zudem darf das Pflichtteilsrecht der Nachkommen durch ehevertragliche Vereinbarungen nicht einfach über- spielt oder umgangen werden können. Ich möchte Ihnen abschliessend empfehlen, den Nichtein- tretensantrag des Herrn Blocher abzulehnen und auch der
Code civil 617 N 7 juin 1983 Rückweisung, wie sie beantragt worden ist, nicht zuzustim- men. Nef: Ich stimme grundsätzlich mit David Linder überein, dass wir jene Rechtsetzungsparagraphen, die nicht mehr genügen, die vor allem dem Rechtsempfinden der Frau zuwiderlaufen, korrigieren müssen. Das möchte ich doch ganz klar und eindeutig festhalten. Dass aber versucht wird, mit Paragraphen die eheliche Gemeinschaft zu fördern oder festzuhalten, glaube ich, ist ein untauglicher Versuch. Wenn wir in diese Richtung weitergehen, die da vorgezeich- net ist, dann kommen wir doch eher zu einem juristisch organisierten und richterlich abgesegneten Kollektiv. Wenn wir diesen Weg weitergehen wollten, müssten wir eigentlich auch noch die Lohnprozente festlegen, die für diesen neuen juristischen Tummelplatz nötig wären. Ich glaube, wenn wir von Gemeinschaft reden wollten, dann müssten wir doch die Kernpunkte wieder hervorziehen, denn diese sind die Träger der ehelichen Gemeinschaft: gegenseitiges Vertrauen, liebendes Geben und Vergeben, Opferbereit- schaft. Gewiss, das sind abgeschliffene, alte Begriffe, aber sie sind halt noch so wahr wie eh und je. Ich gehe nicht fehl, wenn ich heute die Stimmung unter der Jugend verfolge, dass gerade die heutige Jugend diese Grundsätze wieder sucht, Grundsätze, die unsere Generation leider vernach- lässigt hat. Ich halte es mit dem Grundsatz, dass einen anderen Grund niemand legen kann, als der gelegt ist. Natürlich ist das ein Niveau, das über Paragraphenreiterei steht. Ich glaube, wir müssen die Rahmenbedingungen auf diesen Grund ausge- richtet wieder suchen und festlegen. Diese Grundfragen sollten auch für die heiratsfähige und heiratswillige Jugend wieder besser realisiert und besser gefunden werden kön- nen. Auf dieser Ebene haben juristische Tricks und richterli- che Spitzfindigkeiten keinen Platz. Damit ist wohl von mei- ner Warte aus ziemlich alles gesagt. Ich bitte Sie, den Rückweisungsantrag Schalcher zu unter- stützen und nur das zu revidieren, was wirklich notwendig ist. Reichling: Ich beantrage Ihnen, für Eintreten auf diese Vor- lage zu stimmen. Bereits im Ständerat sind viele aktuelle Probleme der Ehegesetzgebung eingehend diskutiert wor- den. In unserer Kommission haben wir uns monatelang mit diesen Problemen auseinandergesetzt. Wir sind nicht über- all zu einheitlichen Auffassungen gekommen. Ich bin aber der Meinung, dass das Problem nicht gelöst wird, wenn man jetzt nicht darüber spricht. Es ist notwendig, dass jetzt die Diskussion über diese Probleme der Ehegesetzgebung in diesem Rate stattfindet. Deshalb beantrage ich Ihnen Ein- treten. Ob am Schluss dieser Vorlage auch zugestimmt werden kann, hängt allerdings vom Ergebnis dieser Bera- tungen ab, wie es verschiedene Votanten hier bereits gesagt haben. Ich will mich hier nur zu zwei Punkten äus- sern, zu zwei Details, mögen Sie sagen. 1. Was für Auswirkungen hat diese neue Gesetzgebung auf gewerbliche Unternehmungen? 2. Wie wird das Problem der Bewertung landwirtschaftli- cher Gewerbe im Ehegüterrecht gelöst? Zuerst die Frage Gewerbestand und neues Eherecht. Wir wissen, dass von seiten der Arbeitgeber und namentlich des Gewerbestandes sehr kritische Äusserungen gegen- über diesem Gesetzentwurf hörbar wurden. Wir müssen diese kritischen Bemerkungen sehr ernst nehmen. Wir brauchen ein Eherecht, das für kleinere und mittlere Unter- nehmungen des Gewerbestandes und der Landwirtschaft eine gute Lösung bringt, ohne dass ein Zwang besteht, Eheverträge abzuschliessen. Der ordentliche Güterstand muss so gestaltet sein, dass er passt, denn es ist in bäuerli- chen Kreisen kaum üblich, dass Eheverträge abgeschlos- sen werden. Auch in kleinen gewerblichen Verhältnissen ist das nicht üblich. Einer der umstrittenen Punkte ist der Artikel 164, der die Beiträge zur freien Verfügung regelt. In einer Unternehmung resultiert, wenn es gutgeht, ein Ertrag. Wieweit nun dieser Ertrag zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse verwen- det werden kann, wieweit er zur Sicherung des Unterneh- mens als Reserve zurückgestellt oder für notwendige Inve- stitionen gebraucht werden muss, ist ein Unternehmerent- scheid. Durch den Minderheitsantrag im Artikel 164 wollen wir gewährleisten, dass durch richterliche Verfügungen über die Höhe des Betrages zur freien Verfügung weder eine Unternehmung gefährdet werden kann noch beispiels- weise die Vorsorge für ein eigenes Haus, für eine eigene Wohnung. Diese Beiträge zur persönlichen Verfügung sol- len gemessen werden an demjenigen Betrag, den der andere Ehegatte für sich selbst in Anspruch nimmt, und nicht primär an der Ertragsfähigkeit der Unternehmung. Beide Ehegatten sollen ein gleichwertiges Leben führen können, aber die berufliche Tätigkeit, das Gewerbe, die Unternehmung soll darunter nicht leiden. Das ist unsere Auffassung. Ich glaube, dass mit dem Minderheitsantrag im Artikel 164 eine Lösung vorgeschlagen wird, die die Bedenken des Gewerbestandes zerstreuen kann. Insbesondere ist die Formulierung einfacher als diejenige des Ständerates. Wir hatten grosse Mühe, den Begriff «Überschuss», der dort verwendet wird, klar definieren zu können. Im übrigen bietet das Gesetz die Möglichkeit, auch Vermö- gensteile, die während der Ehe gekauft oder erarbeitet wer- den, zum Eigengut des einen Ehegatten zu schlagen, aller- dings durch eine vertragliche Regelung. Auch wird damit die Voraussetzung geschaffen, dass in einer Privatunter- nehmung Unklarheiten über die Verfügungsgewalt vermie- den werden können. Noch ganz kurz zur Frage der Bewertung landwirtschaftli- cher Gewerbe. Wir hatten bis jetzt im Ehegüterrecht eine eigentliche Mangelsituation. Weil ein landwirtschaftliches Gewerbe bei der Auflösung des Güterstandes zum Ver- kehrswert bewertet werden muss, kann das bäuerliche Bodenrecht und indirekt auch das Erbrecht rechtlich nicht durchgesetzt werden. Für das bäuerliche Bodenrecht besteht ein spezieller Verfassungsauftrag. Wir empfinden es deshalb als gravierenden Mangel, dass hier im Rahmen des Ehegüterrechtes dieser Verfassungsauftrag nicht durchgeführt werden konnte. Die Neufassung der beiden Artikel 211a und 211b ermöglicht nun die Anwendung und Durchsetzung des bäuerlichen Bodenrechtes auch im Ehe- güterrecht. Ich möchte an dieser Stelle den Kolleginnen und Kollegen aller Fraktionen, welche in der Kommission mitge- arbeitet haben, bestens im Namen der Landwirtschaft dan- ken, dass sie hier zu dieser Lösung Hand geboten haben. Ich bin überzeugt, dass wir damit eine wichtige Lücke schliessen können. Ich möchte Sie bitten, in diesem Sinne dann auch den Vor- schlägen der Kommission zuzustimmen. Sie gewährleisten damit, dass auf Bauernbetrieben der Selbstbewirtschafter auch bei güterrechtlichen Auseinandersetzungen seine Exi- stenz weiterbehalten kann. Mme Jaggi: Plusieurs de nos collègues ont parlé à cette tri- bune de la complication du texte qui nous est proposé, de sa formulation difficile et de sa non-lisibilité. Si j'ai bien compris, c'est là le motif principal de la proposition de ren- voi présentée par le groupe indépendant et évangélique. Nous devons faire bien attention: les argumentations for- melles ont ceci de commun avec les argumentations techni- ques qu'elles sont souvent des alibis pour dissimuler une opposition quant au fond qui, elle, n'ose pas s'avouer. A ces opposants honteux, à ceux qui n'ont pas la brutale fran- chise de M. Blocher, véritablement unique en son genre dans ce conseil, avec son goût immodéré des affronte- ments les plus durs, à ceux qui seraient tentés de les sui- vre, comme par exemple M. Nef, je voudrais rappeler quel- ques faits connus. Tout d'abord, le droit actuel, dont on a célébré le progressisme au moment de sa mise en vigueur et dont on a dit qu'il était clairement formulé, laisse de grandes zones d'incertitude que la doctrine et la jurispru- dence tentent laborieusement de combler à coup de corn-
- Juni 1983 N 618 ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht mentaires géants, celui de Paul Lemp par exemple compte près de 1500 pages, ou de décisions qui ne sont pas tou- jours comprises. Cette incertitude du droit actuel est pro- fondément malsaine, parce qu'elle s'apparente en fait, aux yeux des justiciables, davantage à une loterie qu'à l'admi- nistration équitable de la justice. Périodiquement, des affaires de droit de la famille viennent d'ailleurs à la connais- sance du public par la presse et donnent lieu à des discus- sions qui montrent bien que tout n'est pas juste dans notre droit actuel. Dès lors, il apparaît clairement qu'il faut dire le droit sans craindre d'entrer dans les détails, en tout cas en ce qui concerne les dispositions techniques relatives par exemple au droit successoral ou à la liquidation du régime matrimo- nial, pour des règles déterminées en vue de situations dans lesquelles le recours à un homme de loi est de toute manière usuelle. Dans cette situation, le texte et le langage peuvent se permettre de devenir précis, juridiques et même le doivent, si l'on veut éviter l'arbitraire. Nous reprocher d'être précis, c'est nous reprocher de faire notre travail. Vous me direz que notre travail ne s'achève pas a.vec la rédaction de lois, car il comprend aussi la rédact on de textes lisibles. D'accord, du moins pour les dispositions intéressant la grande majorité de la population. Or, à ce niveau, le projet des nouveaux titres cinquième et sixième de notre code civil est tout à fait exemplaire. Il pose des principes clairs. C'est le cas du projet gouvernemental en ce qui concerne la question du nom, du choix du domicile, de la disposition du logement, etc. Ce sont des dispositions qui intéressent en priorité la majorité de la population, et il nous appartient d'adopter ces propositions ou de les modi- fier sans les remplacer par d'autres moins claires. Ceci dit, j'imagine, et je prie M. Friedrich, conseiller fédéral, de nous donner toute assurance à cet égard, que l'adoption du nouveau droit matrimonial sera suivie d'une information très large de la population, une information du type de celle qui a été communiquée récemment, à la suite de la promul- gation du nouveau droit de filiation. Mme Blunschy vous a recommandé l'entrée en matière à propos du projet qui nous occupe, au nom de toutes les femmes qui l'attendent depuis près de vingt ans. Je voudrais en faire de même et vous demander de refuser la proposition de renvoi du groupe indépendant et évangélique, ainsi bien sûr que le refus d'entrée en matière préconisé par M. Blocher. Präsident: Herr Linder hat das Wort zu einer kurzen Frak- tionserklärung. Linder: Ich schulde Ihnen noch eine Stellungnahrie. Ich habe seinerzeit, als ich das erste Mal gesprochen habe, dargetan, weshalb wir für Eintreten stimmen. Wir wollen neues Recht. Die Konsequenzen meiner Ausführungen und der Verlauf der Debatte haben nun die liberale Fraktion dazu geführt, dass sie für die Rückweisung an den Bundesrat stimmen wird. Wir erwarten vom Bundesrat eine rasche, einfache Gesetzgebungsarbeit. Wir sind auch der Meinung, dass er hierzu in der Lage ist. Wir haben volles Vertrauen in ihn. Alles mit demselben Ziel - ich wiederhole es für die liberale Fraktion -: die Herstellung der Gleichberechtigung und Gleichverpflichtung der Ehegatten, die Sicherstellung einer ehelichen Gemeinschaft, die diesen Namen verdient. Das sind die Ziele, die auch der neuen Gesetzesarbeit, die dem Bundesrat auferlegt wird, dienen sollen. Gerwlg, Berichterstatter: Ich werde naturgemäss nicht auf die ganze Eintretensdebatte Bezug nehmen. Wir haben uns auch in der Aufteilung etwas abgesprochen, Herr Petit- pierre und ich, aber ich kann sagen, dass die Eintretensde- batte doch folgendes Ergebnis gezeigt hat: Die Fraktionen der FDP, der CVP, der SVP, der PdA/POCH, der SP haben sich positiv zur Vorlage geäussert und Eintre- ten beschlossen. In ihren Begründungen sind naturgemäss verschiedene Argumente genannt worden, die ihre Wirkun- gen noch in der Detailberatung zeitigen werden. Gemeinsa- mer Nenner dieser Fraktionen und auch vieler Einzelspre- cher ist die Zustimmung zum Prinzip der Gleichberechti- gung und der Partnerschaft, zum Abbau staatlich vorge- schriebener Rollenverteilung sowohl im allgemeinen Teil als auch im Güterrecht. Frau Füeg hat es sehr anschaulich mit dem Übergang vom Haupt zu den Häuptern und von der Gönnerhaftigkeit zur Partnerschaft beschrieben. Herr Feigenwinter glaubt (mit dem Bundesrat und der Kommission), dass der alte und neue Artikel 159 die harmonische Kontinuität vom alten zum neuen Recht zeigt und dass die Partnerschaft heute anders zu bewerten und zu legiferieren ist als im Jahre 1900. Nun, Herr Linder hat durch eine jetzige persönliche Erklä- rung ebenfalls dargelegt, dass er sich dem Antrag des Lan- desrings und der EVP anschliesse. Schon in seinem ersten Votum hat er von einem mangelnden Glücksgefühl gespro- chen. Er möchte mit der neuen Gesetzgebung viel weniger, eine knappe Revision. Ich glaube, ich muss nur etwas zu seinen Behauptungen sagen, das Gesetz sei kompliziert und unverständlich. Das ist eine reine, immer wieder vorge- tragene Behauptung. Ich glaube, der Satz, dass alles Gerechte kompliziert und alles Einfache ungerecht ist, gilt besonders im Güterrecht. Es wundert mich auch, Herr Lin- der, dass Sie diese Anträge in der langen, langen Kommis- sionsberatung in diesem Sinne nie vorgebracht haben. Sie haben positiv mitgearbeitet, Abänderungsanträge gestellt und diskutiert. Was mich eigentlich auch erstaunt, ist, dass Sie sagen, die- ses Gesetz bringe weniger Freiheit, Ich habe in meinem Eintretensvotum dargelegt, dass dieses Gesetz wesentlich mehr Freiheit bringt als das alte, das eine feste Rollenvertei- lung vorsah. Und wir haben überall versucht, wo die gene- rellen Lösungen nicht für alle passen, für Einzelwünsche auch einzelgesetzgeberische Formulierungen zu finden. Sie haben das selbst in der Kommission anerkannt. Aus den Voten und aus der Eintretensdebatte ergibt sich aber doch eine relativ breite Zustimmung von sechs Frak- tionen zur Vorlage, etwas überschattet eben von den Aus- führungen des Herrn Linder und der unabhängigen und evangelischen Fraktion. Ob man da allerdings von einem Paukenschlag sprechen kann, wie der «Tages-Anzeiger» meint, glaube ich nicht. Die Begründung von Herrn Schalcher ist mir zu wenig über- zeugend, speziell wenn ich berücksichtige, wie positiv und intensiv gerade Herr Schalcher sich an den Kommissions- beratungen beteiligt hat. Und hier gilt ein Gleiches wie bei Herrn Linder, wenn man berücksichtigt, dass seine Fraktion überhaupt nie solche Anträge in dieser Richtung gestellt hat; ich gebe zu, dass sie skeptischer war als andere Frak- tionen. Zur Rückweisung an den Bundesrat wird sich vor allem Herr Bundesrat Friedrich zu äussern haben. Ich verrate Ihnen allerdings kein Geheimnis, wenn ich sage, dass der Bun- desrat sich zu Recht ausserstande fühlen wird, Lösungen anzubieten, weil aus der Einheit der Vorlage solche Ände- rungen nicht möglich sind. Der Bundesrat hat im übrigen loyal einen ganzen Entwurf einer Errungenschaftsgemein- schaft angeboten, den wir bis zum letzten Artikel durchbe- raten haben. Und die Kommission ist dann anschliessend in grosser Mehrheit zum Schluss gekommen, dass eine logi- sche Anpassung der Güterverbindung an Partnerschaft und Gleichberechtigung nur die Errungenschaftsbeteiligung bedeuten kann. Wir werden bei der Beurteilung der Errun- genschaftsgemeinschaft auf diese die Gemeinschaft gefährdende Möglichkeit des Güterstandes zurückkom- men, auch zur Gütertrennung. Die Gütertrennung trägt der Ehe als Interessengemein- schaft (wenn man schon immer sagt, es gehe nur ums Geld) ausgerechnet keinerlei Rechnung und verkennt die Gleichwertigkeit der Haushaltführung und der Kinderbetreu- ung mit der Erwerbstätigkeit. Es ist in der Botschaft, Seite 19, ausführlich dargelegt wor- den (Herr Schalcher kennt diese Botschaft genau), dass die Güterverbindung im Sinne einer Gleichstellung der Ehegat- ten nun einfach nicht reformiert werden kann, ohne diesen
Code civil 619 N 7 juin 1983 Güterstand bis zur Unkenntlichkeit zu verändern. Ich habe dies in meinem Eintretensvotum ebenfalls gesagt. Ich glaube auch, Herr Schalcher, es ist darauf hingewiesen worden von Frau Uchtenhagen und anderen, dass Sie allzu sehr von der schönen Sprache und der Einfachheit Eugen Hubers schwärmen. Ich sage dies als uneingeschränkter Bewunderer dieses hervorragenden Mannes, eines der her- vorragendsten Männer unserer Epoche. Aber ich glaube, gerade beim Güterrecht kann man nicht von Weltliteratur sprechen. Auch das heutige Gesetz ist sehr schlecht les- bar, nicht weniger und nicht mehr als das neue. Bis heute haben die gesetzlichen Formulierungen der Güterverbin- dung - ich sage das dem Anwalt Schalcher - jedenfalls nicht verhindert, dass kaum ein Anwalt es wagt, einmal ganz konsequent die Güterverbindung aufzulösen. Denken Sie daran, dass allein schon der Kommentar Lemp Hun- derte von Seiten gebraucht hat, um diese «Weltliteratur» der Güterverbindung zu erklären. Mir scheint jedenfalls die Errungenschaftsbeteiligung ein klarerer und leichter verständlicher Güterstand zu sein. Sie haben, Herr Schalcher, in der Kommission einmal etwas sehr Richtiges gesagt, und das neue Gesetz kommt dieser Auffassung nach. Sinngemäss haben Sie ausgeführt, dass alte Bäume nicht verpflanzt werden sollen, dass aber jun- gen neue Möglichkeiten zum Wachsen offenstehen sollten. Sehen Sie, das will ja gerade das Eherecht. Es lässt altbe- währte Formen als Möglichkeit bestehen, gibt aber dane- ben neuen Ideen im Interesse grosser Flexibilität Raum. Im Namen der Kommission beantrage ich Ihnen, das Begehren Landesring/EVP abzulehnen. <• Nun noch eine letzte Bemerkung, die mir aus Fairness nötig erscheint: Das Departement unter Herrn Bundesrat Furgler hat die Kommissionsmitglieder nicht dominiert. Ich habe 25 Tage mit dieser Kommission zugebracht; sie hat sich von niemandem dominieren lassen, allenfalls von sich selbst. Der Bundesrat hat sich zu Recht dafür eingesetzt, was er in guten Treuen für richtig hielt, aber unserer Kommission jede denkbare Hilfe in ihrer Arbeit angeboten, wenn wir anderer Meinung waren. Das muss ich Ihnen sagen, Herr Schalcher. Und nun zum Nichteintretensantrag von Herrn Blocher: Ich werde diesen Antrag ernsthaft behandeln, weil er mir Gele- genheit gibt, in aller Kürze zu sagen, vor welcher Situation wir stehen, wenn diesem Antrag gefolgt würde. Ich bedaure - und dies als Vorbemerkung - wie Frau Kopp, dass ausge- rechnet Herr Blocher gestern der ganzen Verhandlung nicht beigewohnt hat, und heute auch nicht... Ich finde das par- lamentarisch im Rahmen dieser autoritären Pflicht, die Sie sich selbst gesetzt haben, nicht gerade sehr anständig. Wir haben Ihnen auch zugehört. Sie haben es gestern verpasst, differenziert Kenntnis vom Grundgehalt des neuen Ehe- rechtes zu nehmen. Viele Subtilitäten, die gestern ausge- sprochen worden sind, hätten Sie, der ja der Kommission nicht angehört hat, vielleicht veranlasst, anders zu reagie- ren und etwas weniger hemdsärmlig und handfest «einzu- fahren». Herr Blocher glaubt zwar, dass die Verhältnisse sich seit 1900 geändert haben, er ist aber überzeugt und hat dies dargelegt, dass diese neuen Verhältnisse nicht von geistig und moralisch positiven Kräften ausgelöst worden sind. Er ist überzeugt, dass es sich hier um einen Versuch handle, eine Gemeinschaft von Menschen ohne Festlegung der Führungsaufgaben leben zu lassen. Er bedauert, dass die bisher üblichen Verhältnisse im Sinne von Überordnung und Unterordnung, wie übrigens in allen menschlichen Gemein- schaften, ausser Kraft gesetzt werden sollen. Er hat heute von «Ausmerzen» gesprochen und glaubt - so hat er sich auch in einem Artikel der «Reformatio» vom März 1983 geäussert -, dass die jetzt geplante Aufhebung dieses Über- und Unterordnungsverhältnisses in Ehe und Familie nicht ihren Grund in der «plötzlich neu entdeckten Würde der Frau» finde, oder - wie er heute gesagt hat - «nicht in der geistigen Kraft von Ehe und Familie», sondern in einem gestörten Verhältnis zu den Begriffen der Über- und Unter- ordnung. Er hat heute von einem «Schwächeanfall der Gesellschaft», von «Aufweichung der Autorität» - hier deut- lich: des Mannes - gesprochen. Gewiss, Herr Blocher, bringt Ihre eigentümliche Auffassung von Autorität mehr äussere Ordnung und weniger äussere Konflikte. Das ist immer so und überall, wo autoritäre Strukturen herrschen. Das ist im autoritären Staat gleich wie in der autoritären Wirtschaft und in einer autoritären Familie. Vordergründig ist das leichter zu beherrschen. Gleichberechtigung und Partnerschaft bringen zwar immer mehr Auseinanderset- zung, immer mehr Unbekanntes und wohl auch Unbere- chenbares, aber Ihr Autoritätsbegriff hat überhaupt gar nichts mit dem Wohle der Gemeinschaft zu tun, wie wir es -verstehen, mit dem Glück, der Harmonie und Befriedigung, die autoritär ganz einfach nicht möglich sind. Das Bild, das Sie hier gegeben haben, ist nicht nur für Frauen, sondern auch für die grosse Mehrzahl der Männer das Gegenteil des Bildes einer echt übereinstimmenden Familie, und ist für mich uneinfühlbar. Im neuen Recht geht es um das Gemeinsame und darum, gemeinsame Wege zu finden, eben um dieses gemeinsame bisschen Glück in der Familie zu verwirklichen. Und hier gibt das neue Recht die Gelegenheit, eben das eigene Bild der eigenen Ehe zu schaffen, unautoritär in Freiheit des neuen Gesetzes. Und sehen Sie, Herr Blocher, Männer und Frauen wollen ja in der Ehe - darum haben sie wohl geheiratet - ihre eigenen Anliegen - das ist nicht individualistisch - in die Diskussion werfen, um sich dann gemeinsam mit ihren eigenen indivi- duellen Anliegen auseinanderzusetzen. Aber nicht durch einseitige Autorität. Das ist nicht «Unkultur» und nicht «Unordnung unter dem Scheine der Ordnung», wie Sie sagen. Letztere Aussage ist sehr gefährlich. Ich bin mit der Kommission, den Fraktionssprechern und dem Bundesrat der Meinung, dass Frauen und Männer in ihrem Wirken, ihrer Präsenz, ihrer Intelligenz, ihrem Geist und Gemüt zwar verschieden, aber in bestem Masse absolut gleichwertig sind. Die Geschichte der Frau ist bis jetzt ja vorwiegend von Männern geschrieben worden. Sie haben heute einen ganz kleinen Beitrag daran geleistet. Dort wird die Frau als unter- geordnete Begleitperson von Männern geschildert, als sogenannte - ich kann ja einige Beispiele nennen - «First Lady» oder «tapfere Gefährtin» oder «Gattin» von Künstlern und Politikern. Frauen sind aber - und es ist mir eigentlich ausserordentlich peinlich, ich hätte nicht geglaubt, dass ich das hier noch sagen müsste - in der Lage, durchaus selb- ständig zu handeln, ihre eigene Autorität einzubringen, genau gleich wie die Männer, und es wäre unerträglich und unakzeptabel, wenn Herrn Blochers Vorstellung über die Autorität dazu führen würde, dass über die Hälfte unserer Bevölkerung unter der sogenannten Autorität des Mannes im Sinne solcher Ideen leben müsste. Und nun eine Probe aufs Exempel: und hier werde ich etwas persönlich, zähle mich aber auch dazu und alle ande- ren hier. Denken Sie einmal an sich selbst. Sie sind in den wichtigsten Gremien von Wirtschaft und Politik. Es ist Ihnen, wie den meisten hier, zeitlich nicht möglich, sorgfäl- tig auch für die Familie da zu sein, Ihre - wie Sie so schön sagen - «Pflicht» zu erfüllen, als Voraussetzung Ihres Auto- ritätsbegriffs. Ihre Frau wird entscheiden müssen darüber, wie der Alltag der Familie klappt, sie wird für das Wohl des Hauses verantwortlich sein, für Ihre Behaglichkeit wird sie da sein. Sie leistet, wie unsere Frauen alle, völlig Gleichwer- tiges und gleich Verpflichtetes, sie leistet das Ihre, wie auch Sie das Ihre tun. Für das Wohl der Familie ist beides gleich- wertig. Jeder übernimmt seine Pflichten, nicht die gleichen, aber die gleichwertigen. Sehen Sie - und das zum Schluss -, echte Autorität, die sein muss, ist gemeinsame und gleichwertige Autorität; es ist gerade die Autorität der Gemeinschaft, welche eine echte, reife Autorität ist, und die dann auch dem Grundgehalt unseres Gesetzes entspricht. Und nun noch ein Wort, Herr Blocher, zu dem, was Sie über den Richter gesagt haben. Sie haben gesagt, Sie würden nicht so weit gehen, Sie würden keinen Antrag auf Nichtein- treten stellen, wenn nicht der Richter der dritte Partner wäre. Nun, das stimmt nicht. Überhaupt nicht. Das ist eine reine Phrase, die durch Wiederholung nicht besser wird. Im
- Juni 1983 620 ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht Kindesrecht hat man immer davon gesprochen, es breche, wenn der Stichentscheid des Vaters abgelehnt wird, die vollendete Katastrophe herein. Ich habe dies nie wieder gehört, das Kindesrecht klappt gut. Schon jetzt kann der Richter immer eingreifen, gerade wenn die Ehepartnerin mit dem Haupt nicht einverstanden ist. Wenn das Haupt ent- scheidet, dort wohnen wir, kann die Frau heute zum Rich- ter. Wenn das Haupt entscheidet, die Ehepartnerin dürfe keinen Beruf haben, kann die Frau zum Richter. Es gibt ein Beispiel bei Lemp, das noch viel weiter geht. Wenn der Ehe- mann in den Norden will in den Ferien und die Frau in den Süden, kann man zum Richter, und der Richter entscheidet - wenn sie dann überhaupt noch in die Ferien wollen. Er wird letztlich entscheiden und ist dann noch nicht der dritte Partner. Neu ist nur die richterliche Beurteilung bei der Festsetzung des Beitrages zur freien Verfügung, bei Streit und bei Missbrauch der Kündigung nach Artikel 169 sonst fällt dieser Beizug des Richters weg. Der Richter wird neu nicht mehr entscheiden, ob die Frau oder der Mann einen Beruf haben kann, nicht mehr über den Wohnsiti:. Dort braucht es das gemeinsame Ringen und gemeinsame Lösungen. Letztlich habe ich dann doch noch den Richter lieber als Ihre Autorität des Mannes. Ihr Nichteintretensantrag, der alles beim alten lässt, führt dazu -, und zwar für lange Zei- ten -, dass das Haupt bleibt, dass der Mann die gemein- same Wohnung bestimmt, dass der Mann über den Beruf der Frau entscheidet, dass der Mann das Vermögen der Frau verwaltet und nutzt, dass er zwei Drittel des Vorschla- ges nimmt, dass er die Frau auf den Haushalt verweist. Er führt auch dazu - Herr Blocher, das müsste Ihnen schweren Kummer machen -, dass Ihre Bauernschaft auf ein wichti- ges Geschäft, auf das bäuerliche Güterrecht, zum Schaden der Erhaltung des bäuerlichen Bodens verzichtet. Das alles wollen Sie, wenn Sie ernsthaft nicht eintreten wollen und wenn es Ihnen nicht nur darum ging, 15 statt fünf Minuten einigermassen mediengerecht hier vorne zu stehen. M. Petitpierre, rapporteur: II est difficile de décider ce que l'on va dire ici, parce qu'il y aurait beaucoup à exprimer si l'on voulait répondre à tout le monde. Commençons peut-être par le non-mariage, en reprenant ce qu'a dit M. Barchi sur la législation en matière d'union libre. Je sais qu'une proposition nous sera présentée à ce sujet, de sorte que je vais être bref. Si nous savions ce que représente l'union libre, si nous avions de cette notion une image relativement typique, je pourrais suivre M. Barchi. Mais, aujourd'hui, le problème n'est pas de savoir si l'on est pour ou contre l'union libre, mais de savoir ce qu'elle est. Va-t-on prendre l'union libre avec une personne, ce qui ressemble le plus au mariage, ou avec deux, trois personnes? L'union libre doit-elle durer un mois, une semaine, 24 heures, 20 ans? La notion nous échappe en définitive. Je crois que, sans référence aucune à d'autres questions d'ordre moral, l'union libre ne peut pas faire l'objet, aujourd'hui, d'une législation, puisque l'on ne sait pas ce que c'est. J'ajouterai encore qu'il existe un certain paradoxe à vouloir légiférer justement pour ceux qui refusent la loi. C'est un peu comme le parti des sans-parti dont on parle assez sou- vent en politique. J'en viens maintenant au problème posé par la proposition de M. Schalcher et par celle de M. Blocher: renvoi au Conseil fédéral, non-entrée en matière. Première proposition, celle d'un renvoi au Conseil fédéral. Que veut-on encore obtenir du Conseil fédéral? Des com- missions de travail sont en œuvre depuis 1957. Il y a eu une première consultation, une deuxième commission, une deuxième consultation, des mises au point; on a pris la peine d'examiner les solutions du droit étranger, on a fait travailler une commission parlementaire, une Chambre, une nouvelle commission parlementaire. Le Conseil fédéral nous a donné, en commission, toutes les informations que nous avons souhaitées, il a établi encore pour nous un régime légal de communauté pour que nous voyions exac- tement ce que c'était. Qu'est-ce que le Conseil fédéral peut nous donner de plus? Par conséquent, pourquoi lui deman- der encore quelque chose? J'ajouterai que, partiellement en tout cas, les critiques qui sont faites au projet actuel sont contradictoires. Je constate par exemple que M. Blocher trouve qu'il y a trop de liberté dans ce système; M. Linder se plaint qu'il n'y en aurait pas assez! Que voulez-vous que fasse le Conseil fédéral? De plus, et cela vaut pour plusieurs des critiques entendues ce matin, nous ne sommes pas très avancés, et le Conseil fédéral ne le serait pas non plus, si l'on fait parler le peuple - le peuple a bon dos, on dit le peuple veut - ou un mort, un très grand mort d'ailleurs, Eugen Huber; mais il est difficile d'aller lui demander ce qu'il penserait aujourd'hui. Ce n'est donc pas avec des références au peuple ou à Eugen Huber que l'on apporte des éléments concrets pour demander autre chose au Conseil fédéral. Ne pas entrer en matière signifie en rester au système actuel. Cependant, une large majorité de ceux qui ont pu s'exprimer, non seulement ici, mais à tous les niveaux lors de consultations officielles, de conférences, de sympo- siums, et cela depuis plusieurs années, ne veut manifeste- ment pas que l'on en reste au système actuel. Il y a là quel- que chose de clair, je ne vois pas comment l'on pourrait défendre la thèse de continuer dans un régime juridique en grande partie dépourvu d'applications concrètes. Les prati- ciens vous le diront, ce n'est pas un argument pour mainte- nir un système juridique que de dire qu'en partie on ne l'applique plus. C'est plutôt une bonne raison d'en changer! Après cette prise de position de fond, je voudrais reprendre tout de même un certain nombre d'arguments qui ont été présentés ici à l'appui de ces deux propositions. Tout d'abord, Monsieur Schalcher, je reprends vos arguments et ceux de M. Gerwig, mais je tiens à le faire en français: «Le département et les experts ont exercé une volonté domina- trice excessive.» Je prétends hautement que non, le Conseil fédéral et l'administration ont répondu à nos ques- tions, ils ont préparé les textes que nous leur demandions et nous étions absolument libres de nous déterminer autre- ment qu'il nous l'était proposé. Ensuite, le grand argument: il faut dans la famille un «chef», sans «chef», le mariage est perdu! L'union conjugale n'est pas une armée! Je voudrais rappeler aux orateurs qui tien- nent tellement au chef que, dans la réalité, cette norme n'a pas d'application concrète. Les juges le savent: jamais on n'a résolu un problème entre deux époux en disant qu'il n'a qu'à obéir au chef. Je tiens aussi à rappeler que ce dernier peut être un fainéant ou un ivrogne et que, dans ces cas-là, je ne vois pas pourquoi le «subordonne» devrait obéir. Ensuite, M. Gerwig vient de le dire, on a, d'une part, sup- primé quelques prérogatives du juge des mesures protec- trices et, d'autre part, on en a rajouté une ou deux. Il n'y a pas d'extension de l'intervention du juge et il faut cesser de le dire parce que ce n'est pas juste. Troisième élément: on parle de la clarté, de la simplicité du texte de 1907. Ce faisant, et je le regrette, on a prêté telle- ment de mérites au texte d'Eugen Huber que je suis main- tenant obligé d'avoir l'air de le critiquer! Ce texte, qui est le code civil actuel, est relativement simple à la lecture, extrê- mement compliqué quant à l'interprétation et quant au fond. C'est un fait, soutenir le contraire serait faux. Quand on voit l'importance des commentaires, la com- plexité des décisions judiciaires, on se rend compte que le droit matrimonial en vigueur est extrêmement compliqué. Le nier c'est répandre une légende, et sur ce point il faut être tout à fait clair et ferme. Le droit du mariage ne peut être simple et juste à la fois. Je crois que l'on peut légère- ment simplifier le droit matrimonial, c'est ce que fait d'ail- leurs le projet, mais il y a des limites à ne pas franchir, car l'on tomberait dans des solutions sommaires et par consé- quent injustes On pourrait «retaper» le droit matrimonial: on ne servirait d'aucune façon ni la simplicité, ni la clarté, ni la cohérence. La tentative a été faite, l'examen a été fait: l'union des biens
Code civil 621 N 7 juin 1983 n'est pas réparable comme telle. On ne peut pas la refaire entièrement; il vaut mieux la supprimer et faire un autre régime. En définitive, c'est ce que nous avons admis en commission et je voudrais d'ailleurs le rappeler, avec l'appui, sinon enthousiaste, en tout cas très clair, de M. Schalcher. On a évoqué un risque lié au projet - c'est M. Fischer qui en a parlé - projet qui pousserait la femme à travailler à l'exté- rieur, si je l'ai bien compris. J'aimerais démentir ce point de vue, en tout cas si l'on se réfère à la situation en droit actuel. En droit actuel, la femme n'a droit qu'à un tiers du bénéfice. Si elle travaille à l'extérieur, son salaire fait partie des biens réservés et lorsqu'elle travaille au foyer, elle n'a pas droit régulièrement à un montant à libre disposition. Je dirai que ces trois éléments, dans le droit actuel, pous- seraient la femme à travailler à l'extérieur. Au contraire, dans le nouveau système, elle aurait un montant à libre dis- position, elle devrait partager le gain fait à l'extérieur, qui entrerait dans les acquêts et non plus dans les biens réser- vés, et elle recevrait la moitié du bénéfice de son conjoint. De sorte que, si la femme fait des calculs comparatifs entre l'ancien droit et le nouveau, je dirai que c'est l'ancien droit qui la pousse à travailler à l'extérieur plutôt que le nouveau. On nous a suggéré de ne pas dire que le nouveau droit était un droit de conflits. Bien entendu, le nouveau droit est rédigé de manière à donner une bonne solution en cas de conflit. Mais, il faut aussi se rendre compte que, si les époux ne sont pas «des anges», l'influence du droit sur leur comportement est extrêmement faible. En revanche, en cas de conflit, surtout s'il y a des problèmes économiques ou matériels, le droit ne doit pas aggraver les injustices. En prolongeant la situation actuelle, on maintiendrait un sys- tème tendant à aggraver les injustices en cas de crise. J'ai été frappé par plusieurs interventions, en dernier lieu par celle de M. Nef qui voudrait faire apparaître dans la loi avant tout ce qui, à mon sens heureusement, lui échappe totalement, à savoir, fondamentalement, l'amour entre les conjoints, la confiance, l'harmonie. Heureusement, Mon- sieur Nef, que cela n'est pas vraiment dans la loi. Cela est présupposé et la loi vient s'appliquer, lorsque ces éléments sont absents. Prescrire aux époux de s'aimer, c'est tout à fait vain et c'est presque, à vrai dire, un peu triste. MM. Linder et Schalcher nous ont dit que le droit allait nous ôter de la liberté en se référant notamment au titre final. Je crois qu'il faut insister là-dessus. Dans le projet, un époux peut obtenir unilatéralement l'application de l'ancien régime légal au niveau de la liquidation; ou bien, les époux peuvent ensemble se soumettre à l'ancien droit pour l'avenir. Bien sûr, la solution n'est pas la même que celle adoptée pour le passage au droit de 1912. Pourquoi? En 1912, il fallait offrir plus de possibilités de maintenir les régimes antérieurs, car ils étaient fort différents suivant les cantons dont le droit, en outre, donnait de multiples variantes possibles. Ici, nous passons d'un droit fédéral, que nous considérons comme dépassé, à un autre droit fédéral que nous estimons meil- leur. Par conséquent, la situation est beaucoup plus claire. Et puis, comme nous considérons le nouveau droit meilleur, il paraît parfaitement logique de partir de l'idée que, sauf volonté contraire des époux, ce nouveau droit présumé meilleur s'applique. J'aimerais encore vous renvoyer au titre final actuel, aux articles 8, 9 et 10, pour vous montrer par ailleurs la com- plexité de ce système qui crée la dualité du régime interne et du régime externe. La référence que l'on peut faire au droit actuel du titre final n'est pas vraiment pertinente. Les époux en lutte l'un contre l'autre: M. Blocher en a parlé. S'ils le sont, le droit n'y peut rien. Mais s'il y a des motifs justifiant par exemple la poursuite entre époux lorsqu'un époux est créancier de l'autre, il faut qu'elle puisse avoir lieu si l'on en est déjà là. L'actuelle interdiction de la pour- suite entre époux a très souvent porté préjudice à l'époux créancier qui avait de bonnes raisons de poursuivre son conjoint, sans profiter, ni à ce conjoint débiteur, ni à l'union conjugale dans son ensemble. On a parlé des enfants. J'aimerais rappeler que le droit du mariage n'a pas à résoudre des problèmes relevant de la filiation. Le droit de la filiation a été revu et est entré en vigueur le 1 er janvier 1978. Il fait partie du code civil. Voilà ce que je voulais dire très rapidement. En conclusion, si l'on veut idéaliser l'union des biens, si l'on veut prétendre que le style et le fond du code actuel sont si clairs qu'ils ne posent pas de problèmes, si l'on croit que le peuple est vraiment attaché au droit actuel, si l'on croit que le droit matrimonial peut se réparer avec quelques modifications de surface et si l'on croit que ceux qui ont préparé la réforme, du début à la fin, n'avaient aucune connaissance de la prati- que, l'on a évidemment des motifs de refuser l'entrée en matière. Comme toutes ces hypothèses ne sont pas éta- blies, je vous propose de rejeter aussi bien la proposition de refus d'entrée en matière que celle de renvoi au Conseil fédéral. Bundesrat Friedrich: Nach dieser ausgedehnten und sehr aufschlussreichen Eintretensdebatte möchte ich versu- chen, noch einige Akzente zu setzen. Es ist eine gängige Klage, dass in unserem Lande die Gesetzesmaschinerie zu rasch laufe. Ich glaube, dieser Vor- wurf gilt nicht für diese Vorlage. Die Anfänge der Revisions- arbeiten reichen über ein Vierteljahrhundert in das Jahr 1957 zurück, und heute ist diese Revision - ich teile da die Auffassung von Herrn Weber und anderen Sprechern - wirklich reif geworden. Wir können uns ganz einfach nicht der Tatsache verschliessen, dass sich die Rahmenbedin- gungen der Ehe in dieser langen Zeit grundlegend verän- dert haben. Zum einen leben wir heute in ganz anderen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen als unsere Vor- fahren zu Beginn des Jahrhunderts; zum anderen geht mit der Änderung der gesellschaftlichen Verhältnisse auch eine Änderung der Wertvorstellungen einher. Ich glaube, das muss man dem Rückweisungsantrag von Herrn Schalcher gegenüber betonen, noch vielmehr aber gegenüber dem Nichteintretensantrag von Herrn Blocher. Die Herren Ger- wig und Petitpierre haben sich mit diesen Anträgen bereits sehr detailliert auseinandergesetzt. Ich teile deren Auffas- sung und will nicht wiederholen, was bereits gesagt ist. Ich möchte nur noch eine Bemerkung zum Antrag von Herrn Blocher beifügen. Wenn ich ihn richtig verstanden habe, dann vertritt er den Standpunkt, dass die Entwicklung, die auch er feststellt, noch nicht zu einem klaren Ergebnis geführt habe, dass sie sich ohne weiteres in ein Gesetz umgiessen liesse. Hier möchte ich zu bedenken geben, dass die gesellschaftliche Entwicklung nie fertig sein wird. Wenn wir warten wollten, bis wir ein abschliessendes Bild hätten, so kämen wir wahrscheinlich kaum je zu einer Gesetzesrevision. Sehen Sie, in diesem Wandel, der weitergehen wird, ist es Aufgabe des Gesetzgebers, Familie und Ehe weiterhin zu schützen und zu fördern. Das kann aber in der heutigen Situation nicht einfach durch Fortführung des geltenden Rechtszustandes geschehen, vielleicht mit einigen Retou- chen. Vielmehr muss der Gesetzgeber die bestehenden Institutionen den veränderten Verhältnissen grundlegend anpassen, und zwar deshalb, weil Recht und Wirklichkeit zu sehr auseinanderklaffen. Wir haben zudem am 14. Juni 1981 - es haben Frau Baccia- rini, Frau Blunschy und andere Sprecher darauf hingewie- sen - von Volk und Ständen den Verfassungsauftrag erhal- ten, die Gleichberechtigung von Mann und Frau in der Gesetzgebung zu verwirklichen. Das muss nun im Eherecht und insbesondere im Güterrecht geschehen. Die Vorlage bringt (mit Ausnahme der Lösungen beim Namen und beim Bürgerrecht) die vollständige Gleichstel- lung von Mann und Frau im Eherecht. Es geht aber dabei - ich muss das Herrn Blocher gegenüber wieder unterstrei- chen - nicht einfach um eine schematische Gleichmacherei. Vielmehr bedeutet Gleichberechtigung im Sinne dieses neuen Eherechtes, dass jeder Ehegatte die gleichen Mög- lichkeiten erhält. Das setzt Verzicht auf eine feste Rollenzu- teilung voraus. Die Ehegatten sollen möglichst frei sein, ihr Eheleben nach ihren Bedürfnissen zu organisieren. Das ist
- Juni 1983 622 ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht einer der Kernpunkte und eine der Grundüberlegungen, die hinter dem vorliegenden Entwurf stecken. Man kann dazu ja oder nein sagen: es ist letztlich ein politischer Entscheid. Unsere Vorlage scheint mir überdies bedeutend weniger revolutionär zu sein, als es das Werk Eugen Hubers seiner- zeit war. Erst das ZGB von 1912 hat beispielsweise die ehe- liche Vormundschaft über die Ehefrau abgeschafft und diese unter jedem Güterstand als handlungsfähig erklärt. Das ist also noch gar nicht so lange her. Sogar die Partner- schaftsehe ist bereits im geltenden Artikel 159 vorgezeich- net, der dann auch unverändert in den neuen Text über- nommen wird. Im Unterschied zum geltenden Recht soll aber der Partner- schaftsgedanke konsequent durchgeführt werden und nicht mehr verschiedene Einbrüche erleiden. Wer nun befürchtet - ich glaube, diese Befürchtung hat in den Voten der Herren Schalcher und Blocher durchgeschimmert -, mit der Gleichstellung der Ehegatten werde die eheliche Gemein- schaft mangels Autorität sozusagen unregierbar, über- schätzt die Bedeutung der heutigen Bestimmung, wonach der Mann das Haupt der Gemeinschaft ist. Diese Bestim- mung bedeutet nämlich keineswegs ein allgemeines und durchgehendes Entscheidungsrecht, sondern sie gibt dem Mann nur dort mehr Kompetenzen, wo dies das Gesetz ausdrücklich vorsieht. Im übrigen ist es - das hat Frau Füeg schon gestern zu Recht unterstrichen - doch wohl vislmehr eine Frage der Persönlichkeit der beiden Ehegatten als des Gesetzes, wer in einer Ehe den Ton angibt. So hat aLCh der Eheschutzrichter, der hier sehr viel zitiert worden is':, nach wie vor grundsätzlich nur Vermittlungsfunktion. Entschei- dungskompetenzen hat er praktisch nur in finanziellen Fra- gen, die vom Gesetz überdies genau umschrieben werden. Zwangsmassnahmen des Eheschutzrichters im persönli- chen Bereich sind nicht denkbar. Mag das Wort «Richter» im Entwurf vielleicht etwas häufig erscheinen - Herr Fischer-Hägglingen hat gestern diese Bemerkung gemacht -, so muss man doch bedenken, dass die genaue Umschreibung der Kompetenz des Richters auch der Beschränkung seines Einflussbereiches dient. Ich möchte unterstreichen, was die beiden Sprecher der Kommission bereits gesagt haben: Der Richter ist nicht zum Haupt der Gemeinschaft geworden, das ist eine völlig falsche Behauptung, sondern er muss nur dann eingreifen, wenn Konflikte entstehen und ein Ehegatte ihn anruft. Kon- flikte kann es erfahrungsgemäss nun einfach geben. Dafür müssen wir irgendeine Lösung vorsehen. Sie können das Eherecht beim besten Willen nicht auf einen einzigen Artikel beschränken: Seid lieb zueinander. Das geht in der Praxis nicht. Dass der Entwurf aus der Tradition unseres geltenden Rechtes herausgewachsen ist, gilt auch für das Güterrecht. Die Revision muss allerdings Lösungen im heutigen ordent- lichen Güterstand der Güterverbindung, die eine ungerecht- fertigte Privilegierung des einen oder des anderen Ehegat- ten bedeuten, ändern. Es geht dabei konkret vor allem um das Recht des Mannes, das eingebrachte Frauengut zu ver- walten und zu nutzen. Es geht um die ungleiche Teilung des Vorschlages, und es geht schliesslich um das Recht der Frau, ihren während der Ehe erzielten Arbeitsverdienst als Sondergut für sich allein zu beanspruchen. Solche Privile- gierungen haben nach dem Gleichheitsartikel keinen Platz mehr. Auf sie müssen wir verzichten. Werden diese Punkte korrigiert, dann erhalten wir zwar einen neuen ordentlichen Güterstand. Aber es gibt keinen Güterstand, der so nahe beim geltenden Recht bleiben würde wie die Errungen- schaftsbeteiligung, die nun neu der ordentliche Güterstand werden soll. Es scheint mir, dass Herr Schalcher, der ledig- lich die Güterverbindung etwas «antasten» möchte, dies übersieht. Die Änderungen sollen dahin gehen, dass der Vorschlag hälftig geteilt wird, statt wie bisher gedrittelt, und dass die Verwaltung und Nutzung des Frauengutes durch den Ehemann aufgehoben wird. Nun überlegen Sie sich bitte einmal, Herr Anwaltskollege Schalcher: wenr schon die hälftige Teilung des Vorschlages vorgesehen wird, dann muss man doch konsequenterweise zur Berechnung auch den Frauenverdienst der Frau miteinbeziehen, der heute Sondergut ist. Das tut der Entwurf; und das scheint mir auch eine zwingende Konsequenz zu sein. Wenn Sie ferner die Verwaltung und Nutzung des Frauenvermögens durch den Ehemann aufheben, dann frage ich mich, was eigentlich von der Güterverbindung noch übrigbleibt. Dann bekom- men Sie nämlich einen anderen Güterstand als die bishe- rige Güterverbindung. Durch diese Schritte, die Sie befür- worten, sind Sie ausserordentlich nahe bei dem, was der Entwurf vorschlägt. Ich glaube, der Vorschlag von Herrn Schalcher ist kein gangbarer Weg. Von rein ideeller Warte aus gesehen - Herr Zbinden und andere haben diesen Gesichtspunkt angesprochen - mag es bedauerlich erscheinen, dass das neue Eherecht als ordentlichen Güterstand nicht die Errungenschaftsgemein- schaft vorsieht, welche die Errungenschaft der Ehegatten zum gemeinschaftlichen Eigentum erklärt. Ihre Kommission hat der Wahl des ordentlichen Güterstan- des ausserordentlich viel Zeit und - wie ich aus den Proto- kollen entnehmen konnte - sehr viel Sorgfalt gewidmet. Letztlich kam sie aber zum gleichen Resultat wie bereits die Expertenkommission und der Bundesrat. Die Errungen- schaftsgemeinschaft ist als ordentlicher Güterstand nicht praktikabel. Sie eignet sich - um das bildlich zu sagen - eher für Schönwetterlagen, weniger für Regen und Sturm. Der ordentliche Güterstand muss aber für alle oder minde- stens die grosse Mehrheit der Ehegatten passen, welche sich erfahrungsgemäss nicht speziell mit güterrechtlichen Fragen auseinandersetzt. Man muss mit Ehekrisen, mit schwierigen wirtschaftlichen Situationen rechnen. Bei der Errungenschaftsgemeinschaft sind im übrigen auch die Haf- tungs- und Verfügungsfragen ganz allgemein zu kompli- ziert, als dass sie sich als Normalgüterstand eignen würden. Zudem erweist sich dieser Güterstand, welcher wesentliche Verfügungen über die Errungenschaft nur zulässt, wenn beide Ehegatten einig sind, für Gewerbekreise und die Landwirtschaft als zu schwerfällig. Damit eine solche Vorlage wie das Eherecht Aussicht auf Erfolg hat, genügt es nicht, dass der geltende Rechtszu- stand unbefriedigend ist. Vielmehr muss die vorgeschla- gene Änderung auch realistisch sein, und zwar in zweierlei Beziehungen: Zum einen müssen die vorgeschlagenen Regelungen praktikabel sein und den in der Wirklichkeit auftretenden Interessenlagen Rechnung tragen, und zum anderen muss die Vorlage auch politisch aussichtsreich sein. Beides ist in dieser Eintretensdebatte teilweise ange- zweifelt worden. Was zunächst die Praktikabilität des neuen Eherechtes anbelangt, wurden Stimmen laut, welche die Vorlage für zu kompliziert halten. Auch der Rückweisungsantrag wurde so begründet, insbesondere mit Bezug auf die Errungen- schaftsbeteiligung. Namentlich würden die Bestimmungen über den Anspruch des haushaltführenden Ehegatten, wel- cher nicht über eigene Einkünfte verfügt (Art. 164), über den Ausgleich ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie sowie über die Mehrwertbetei- ligung die Ehegatten gleichsam nötigen, eine Art Ehebuch- haltung zu führen. Ich glaube, diese Kritik verkennt sowohl den Gehalt dieser Artikel wie auch die gegebene Situation. Wir werden in der Detailberatung noch auf Einzelheiten zurückkommen. Hier dazu einmal folgendes: Mir scheint, dass die Errungenschaftsbeteiligung in ihrer Grundstruktur relativ einfach ist. Sie wird - das gebe ich ohne weiteres zu - dadurch etwas komplizierter, dass eine ganze Reihe von Einzelfragen im Entwurf zusätzlich geregelt werden. Aber wir haben die Probleme, die in diesen Zusatzbestimmungen geregelt werden, nicht erfunden, sondern es sind Pro- bleme, die in Wirklichkeit existieren. Wenn der Gesetzgeber vor solchen Problemen die Augen verschliesst mit dem Argument, das sei zu kompliziert oder Paragraphenreiterei oder gar spitzfindig, dann verschwinden diese Probleme deswegen nicht; diesen Gefallen tun sie uns nicht. Sie kön- nen Probleme nicht einfach wegzaubern. Wenn Sie gewisse Bestimmungen streichen, dann wird der Wortlaut des Gesetzes zwar möglicherweise einfacher, aber die Rechts-
Code civil 623 N 7 juin 1983 anwendung wird um so komplizierter. Sie sind dann nämlich noch viel mehr dem freien Ermessen des Richters ausgelie- fert. Ob Sie damit letzten Endes dem Recht - im weitesten Sinne verstanden - einen Dienst erweisen, ist eine andere Frage. Wenn nun hier immer und immer wieder das Hohelied der Einfachheit der heutigen Regelung gesungen wird, nament- lich auch, was die Güterverbindung anbelangt, so muss ich mit den Kommissionssprechern meinerseits unterstreichen, dass diese heutige Regelung alles andere als einfach ist. Machen Sie sich bitte keine Illusionen. Schauen Sie einmal in irgendein mittelgrosses Anwaltsbüro hinein, und schauen Sie sich dort die Kommentare insbesondere zum Güter- recht an. Sie bemessen diese besser nach Metern als nach Seiten, und es gibt Hunderte, wenn nicht Tausende von Gerichtsurteilen zu Fragen des Eherechts, die sich teilweise erst noch widersprechen. Es gibt eben für diese komplizier- ten Probleme keine einfachen Lösungen. Deshalb bin ich der Auffassung - ich muss das leider so sagen -, dass der Rückweisungsantrag von falschen Voraussetzungen aus- geht. Wenn im weiteren noch gesagt wird, in diesem Entwurf herrsche eigentlich ein rein materieller Geist, während dem geltenden ZGB stillschweigend eine idealistische Grund- lage unterschoben wird, dann muss ich Ihnen folgendes sagen: das Güterrecht handelt per definitionem von mate- riellen Dingen. Das ist heute so und wird auch in Zukunft so sein. Sie können doch nicht so tun, als ob es finanzielle Fra- gen in einer Ehe einfach nicht gäbe. Was die Wirkungen der Ehe im allgemeinen betrifft, so regelt unser Entwurf genau die gleichen Fragen wie das bisherige ZGB: den Namen, das Bürgerrecht, die Wohnung, den Unterhalt, die Vertre- tung der Gemeinschaft, Beruf und Gewerbe, Schutz der ehelichen Gemeinschaft. Sie finden also im neuen Recht dieselben Themen wie im alten. Was die weitere Frage der politischen Realisierbarkeit der Vorlage anbelangt, so bin ich - mindestens vorläufig - zuversichtlich. Ein Vergleich mit dem geltenden Recht wird bei einiger Sorgfalt zeigen, dass die Vorteile des neuen Rechtes klar überwiegen. Voraussetzung der politischen Realisierbarkeit wird allerdings sein, dass Sie in der Detail- beratung nicht zu irgendwelchen Extremlösungen Zuflucht nehmen, beispielsweise beim Namen oder beim Pflichtteils- recht der Nachkommen. Einzelne Frauenkreise werden zwar beklagen - ich bin mir dessen bewusst, und Frau Mas- carin hat gestern dieses Thema angesprochen -, dass bei der Frage des Namens und des Bürgerrechts ohne Preis- gabe der Einheit in der Familie mehr Gewicht auf den Per- sönlichkeitsschutz und auf die Identifikation als auf die Gleichberechtigung gelegt wurde. Die Tatsache allein, dass wir beim Namen sechs verschiedene Vorschläge haben, zeigt Ihnen aber sehr deutlich, wie schwierig es ist, hier eine überzeugende Lösung zu finden. Ich glaube sogar, dass es keine Lösung gibt, die allen Ansprüchen gerecht werden könnte, weil einfach zwischen den verschiedenen Grundanliegen, die zu berücksichtigen sind, Zielkonflikte vorliegen. Das berühmte Ei des Kolumbus, das angespro- chen wurde, existiert in diesem Falle nicht. Im übrigen trägt aber die Vorlage auch den Anliegen der Frauen - so glaube ich - voll Rechnung. In Kreisen des Gewerbes wird befürchtet, insbesondere durch die Vergrösserung des Vorschlagsanteils der Ehefrau sei eine erbrechtliche Übergabe des Familienbetriebes an einen Nachkommen nicht mehr möglich. Die Bedeutung der Arbeit gerade in Kleinbetrieben darf aber nicht unterschätzt werden. Es ist unhaltbar, zum Beispiel eine Bäckersfrau, die jahrelang täglich neben der Haushaltsarbeit noch hinter dem Ladentisch stand, bei der Auflösung der Ehe mit einem Drittel des Vorschlages abzuspeisen. Im übrigen darf die Erhöhung des Vorschlagsanteils (im Maximum um etwa 17 Prozent gegenüber heute) doch auch nicht überbewertet werden. Schliesslich möchte ich noch festhalten, dass es nicht mög- lich ist, einen ordentlichen Güterstand zu schaffen, der den Bedürfnissen sämtlicher Ehepaare und aller verschiedenen Verhältnisse ohne weiteres Rechnung tragen würde. Viel- mehr muss der ordentliche Güterstand auf die grosse Mehrheit der Bevölkerung zugeschnitten sein; Ehegatten mit besonderen Verhältnissen ist es zuzumuten, von der Vertragsfreiheit Gebrauch zu machen. Ihre Kommission schlägt Ihnen vor, den Spielraum im Vergleich zum bundes- rätlichen Entwurf noch zu erweitern. Wir können uns dem anschliessen. Dadurch ist es möglich, für besondere Fälle die notwendige Massarbeit zu leisten. Ihre Kommission hat sodann - meines Erachtens ebenfalls zu Recht - nicht die in Vorbereitung befindliche Revision des bäuerlichen Bodenrechtes abwarten wollen, sondern bereits jetzt für die Kreise der Landwirtschaft eine wesentli- che Verbesserung des ordentlichen Güterstandes be- schlossen. Während im geltenden Recht im Gegensatz zum Erbrecht ein landwirtschaftliches Gewerbe mit dem Ver- kehrswert in die güterrechtliche Auseinandersetzung einzu- beziehen war, soll künftig auch im Güterrecht der Ertrags- wert massgebend sein, weil damit dem staatspolitisch wich- tigen Anliegen der Erhaltung eines gesunden Bauernstan- des besser Rechnung getragen werden kann. Allerdings, und das ist eine kleine Einschränkung, darf das Ertrags- wertprinzip im Eherecht nicht mit der gleichen Konsequenz wie im Erbrecht durchgeführt werden. Vielmehr braucht es gewisse Korrekturen, die der Tatsache Rechnung tragen, dass die güterrechtliche Auseinandersetzung - im Gegen- satz zum Erbrecht - das Vermögen von zwei Personen betrifft. Ich habe abschliessend noch zwei Fragen zu beantworten. Herr Barchi hat sich nach einer allfälligen Regelung des Konkubinats erkundigt. Ich kann dazu vorläufig folgendes sagen: Hier geht es um das Eherecht. Vom Bundesrat und wohl auch von der Kommission aus hat man ganz bewusst den Willen gehabt, nicht neben die Ehe ein zweites Institut eine Art «Miniehe» zu stellen, ganz abgesehen von den zahlreichen Schwierigkeiten, die sich einem solchen Vorha- ben - Herr Petitpierre hat darauf hingewiesen - in den Weg stellen. Frau Jaggi hat gefragt, ob vor dem Inkrafttreten eine Infor- mation über die Neuerung vorgesehen werden könnte. Ich kann diese Frage in positivem Sinn beantworten. Damit beantrage ich Ihnen Eintreten und Abweisung des Nichteintretensantrages und des Rückweisungsantrages. Präsident: Wir stimmen ab über die Entretensfrage. Kom- mission und Bundesrat beantragen Eintreten auf die Vor- lage; Herr Blocher hat einen Nichteintretensantrag gestellt. Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission 143 Stimmen Für den Antrag Blocher 8 Stimmen Präsident: Wir behandeln nun den Antrag Schalcher auf Rückweisung. Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission 130 Stimmen Für den Antrag Schalcher 35 Stimmen Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Ziff. l Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Titre et préambule, eh. l préambule Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté Art. 159 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
- Juni 1983 624 ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Gerwlg, Berichterstatter: Es ist bereits darauf hingewiesen worden, dass Artikel 159 aus dem bisherigen Geset;: über- nommen wurde, in Fortsetzung der Tradition von Eugen Huber. Es ist der Programmartikel des alten und wird der Leitartikel des neuen Rechtes sein. Ich verzichte darauf, auf den Inhalt noch einmal einzutreten. Die Übernahme des alten Artikels ins neue Recht zeigt mehr als alles andere die Kontinuität. Sie zeigt, dass wir den Wandel in der Gesell- schaft zwar sehen und berücksichtigen, dass aber Inhalt und Idee des neuen Rechtes durchaus auf dem Programm- artikel des alten weiter beruhen kann. Präsident: Herr Petitpierre verzichtet auf das Wort; Artikel 159 ist damit angenommen. Angenommen - Adopté Art. 160 Antrag der Kommission Mehrheit Abs. 1 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 2 Die Braut kann jedoch gegenüber dem Zivilstandsbeamten erklären, sie wolle dem Familiennamen ihren angestammten oder bisherigen Namen voranstellen. Abs. 3 Trägt sie bereits einen solchen Doppelnamen, so kann sie lediglich einen Namen dem Familiennamen voranstellen. Minderheit l (Zbinden, de Chastonay, Nauer, Spreng, Weber-Arbon) Abs. 2 Die Brautleute können dem Zivilstandsbeamten erklären, den bisherigen Namen der Ehefrau zu führen. Abs. 3 Der Ehegatte, dessen Name nicht Familienname wird, kann gegenüber dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er dem Familiennamen seinen angestammten Namen oder seinen bisherigen Familiennamen voranstellen will. Der geschrie- bene Familienname ist erkennbar zu machen. Minderheit II (Reichling, Dürr, Fischer-Hägglingen) Abs. 2 Die Ehefrau darf diesem Namen ihren angestammten oder bisherigen Namen voranstellen, sofern der Familienname als solcher erkennbar bleibt; die gleichen Befugnisse ste- hen dem Ehemann zu, wenn den Brautleuten bewilligt wor- den ist, von der Trauung an den Familiennamen der Frau zu führen. Minderheit III (Mascarin, Christinat, Deneys, Girard, Uchtenhagen) Abs. 1 Jeder Ehegatte behält seinen Familiennamen. Abs. 2 Jedoch darf er den Namen des ändern in Verbindung mit dem eigenen verwenden. Abs. 3 Dieses Recht besteht auch nach Auflösung der Ehe bis zur Eingehung einer neuen, kann aber bei Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe vom Richter aus wichtigen Grün- den entzogen werden. Antrag Iten Abs. 2 Die Braut kann jedoch gegenüber dem Zivilstandsbeamten erklären, sie wolle ihren bisherigen Familiennamen beibe- halten. Eventualanträge Mori (falls Art. 160, Minderheit III, abgelehnt wird) Abs. 1 Der Name des Ehemannes ist der Familienname der Ehe- gatten. Abs. 2 Die Braut kann jedoch dem Zivilstandsbeamten erklären, ihren bisherigen Namen weiterführen zu wollen. Anträge Segmüller Abs. 2 und 3 Streichen Anträge Oehen Abs. 1 Die Ehegatten wählen entweder den Namen des Bräuti- gams oder der Braut als Familienname. Abs. 2 Der Ehegatte, dessen Name nicht Familienname wird, kann den Familiennamen seinem angestammten Namen beifü- gen. Abs. 3 Auf schriftliches Gesuch hin kann in speziellen Fällen bewil- ligt werden, dass der angestammte Name dem Familienna- men vorangestellt wird. Art. 160 Proposition de la commission Majorité Al. 1 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 2 La fiancée peut toutefois déclarer à l'officier de l'état civil vouloir faire précéder le nom de famille de son nom de jeune fille ou du nom qu'elle portait jusqu'alors. Al. 3 Lorsqu'elle porte déjà un tel double nom, elle ne peut faire précéder le nom de famille que d'un seul nom. Minorité I (Zbinden, de Chastonay, Nauer, Spreng, Weber-Arbon) Al. 2 Les fiancés peuvent déclarer à l'officier de l'état civil vouloir porter comme nom de famille le nom que la femme portait jusqu'alors. Al. 3 L'époux dont le nom ne forme pas le nom de famille peut déclarer à l'officier de l'état civil vouloir faire précéder ce nom du nom qu'il portait à sa naissance ou de celui qu'il portait jusqu'alors. Lorsqu'il est écrit, le nom de famille doit être reconnaissable comme tel. Minorité II (Reichling, Dürr, Fischer-Hägglingen) Al. 2 La femme est en droit de faire précéder le nom de famille de son nom de jeune fille ou du nom qu'elle portait jusqu'alors à condition que le nom de famille demeure reconnaissable comme tel; les mêmes facultés appartien-
Code civil 625N 7 juin 1983 nent au mari lorsque les fiancés ont été autorisés à porter le nom de famille de la femme dès la conclusion du mariage. Minorité III (Mascarin, Christinat, Deneys, Girard, Uchtenhagen) Al. 1 Chaque époux conserve son nom de famille. Al. 2 Cependant chacun est en droit d'utiliser en relation avec son propre nom le nom de son conjoint. Al. 3 Ce droit existe même après la dissolution du mariage jusqu'à la conclusion d'un nouveau mariage; il peut cepen- dant être retiré pour de justes motifs en cas de divorce ou en cas de déclaration de nullité par le juge. Proposition Iten Al. 2 La fiancée peut toutefois déclarer à l'officier de l'état civil vouloir conserver le nom qu'elle portait jusqu'alors. Propositions subsidiaires Mort (en cas de rejet de la proposition de la minorité III à l'art. 160) Al. 1 Le nom de famille des époux est le nom du mari. Al. 2 La fiancée peut toutefois déclarer à l'officier d'état civil vou- loir conserver le nom qu'elle portait jusqu'alors. Propositions Segmüller Al. 2 et 3 Biffer Propositions Oehen Al. 1 Les époux choisissent comme nom de famille le nom de l'un ou de l'autre. Al. 2 Le conjoint dont le nom ne forme pas le nom de famille est en droit de faire suivre le nom de famille du nom qu'il portait alors qu'il était célibataire. Al. 3 Le conjoint dont le nom ne forme pas le nom de famille peut être autorisé, dans des cas spéciaux et sur demande écrite, à faire précéder le nom de famille du nom qu'il portait alors qu'il était célibataire. Gerwig, Berichterstatter: Herr Petitpierre und ich beschlos- sen, erst nach der Diskussion zu Artikel 160 Stellung zu nehmen. Ich teile Ihnen lediglich mit - dies im Interesse einer Beschleunigung und einer raschen Abwicklung -, dass gleichzeitig mit Artikel 160 auch Artikel 30 Absatz 2 auf Seite 20 der deutschsprachigen Fahne behandelt wird. Zbinden, Sprecher der Minderheit l: Ich habe bei der Eintre- tensdebatte schon gesagt, dass der Familienname die Visi- tenkarte der Familie sei, die Visitenkarte beider Eltern und auch der Kinder. Ich trete daher mit Entschiedenheit für die Einheit des Familiennamens, also für eine einheitliche Visi- tenkarte ein. Das hat für mich nicht nur einen symbolischen, sondern auch einen inhaltlichen Wert. Mit Ausnahme der Minderheit Mascarin und offenbar weite- ren Anträgen sind sich alle darüber einig, dass in Absatz 1 dem Grundsatz nach der Name des Ehemannes der Fami- lienname sein soll. Das entspricht wohl auch einem sehr breit abgestützten Volksempfinden. Es mag unschön sein, dass schon in der zweiten Ehewirkungsbestimmung die Gleichberechtigung Federn lassen soll. Sie wird in diesem Fall der Forderung nach Einheit in der Familie geopfert. Zu Absatz 2 des Minderheitsantrages l: Wir wollen diese Einseitigkeit zugunsten des Ehemannes für jene Fälle korri- gieren, wo durch das Wahlrecht der Brautleute eine andere Lösung gewünscht oder gelegentlich sogar erforderlich wird. Ich möchte die Partnerschaft schon in der Wahl des Familiennamens aktuell werden lassen. Damit ist die Frei- heit der Brautleute wiederhergestellt. Es ist eine Frage der gegenseitigen Toleranz. Der Vorschlag berücksichtigt das Recht auf den eigenen Namen, immer unter dem Vorbehalt der Einheit. Voraussetzung ist natürlich das Einvernehmen zwischen Braut und Bräutigam. Es entspricht immer wieder einem Bedürfnis, dass zum Bespiel eine Schweizerin namens Ida Neuhaus, welche einen Polen Pawel Zbigniew heiratet und in der Schweiz lebt, eine Familie namens Neu- haus gründen möchte. Die Furcht vor einer Nobilisierung der Familiennamen finde ich etwas grotesk. Da geht mir das Recht auf den eigenen Namen und allenfalls das Recht auf freiwilligen Verzicht auf diesen eigenen Namen vor. Es ist auch nicht einzusehen, weshalb die Wahl des Namens der Braut als Familienname noch besonders begründet werden sollte. Lassen wir den Brautleuten hier die volle Freiheit. Eine einfache Erklärung an den Zivil- standsbeamten soll genügen; sie schafft auch die notwen- dige Klarheit. Ich vertrete die Auffassung, dass ein solches Wahlrecht hierher, unter die Bestimmungen des Eherechtes bzw. des Familiennamens, gehört und nicht unter Artikel 30 über das Namensrecht. Es ist auch nicht befriedigend, wenn unter dem Namensartikel 30 die Frage des Voranstel- lens des bisherigen Familiennamens geregelt werden soll. Unbefriedigend ist auch, dass dieses Problem über ein Gesuch an den Regierungsrat bzw. an das zuständige Departement geregelt werden soll. Noch viel weniger befriedigend ist, dass in Artikel 30 in Absatz 1 bei der Namensänderung von «wichtigen Gründen» und in Absatz 2 bei der Wahl von «achtenswerten Gründen» gesprochen wird. Es gibt hier meines Erachtens ein gesetzgeberisches Durcheinander, das nicht befriedigen kann. Wenn schon das Recht auf Wahl des Namens geschaffen werden soll - und offenbar will die Mehrheit der Kommission gemäss Arti- kel 30 dieses Wahlrecht -, dann sollte dies hier unter dem Titel «Familienname» verankert werden. Es ist erstaunlich: In der Kommission ist offenbar eine Mehrheit für dieses Recht auf Wahl des Namens. Sie hat nur nicht den Mut, das klar und deutlich in Artikel 160 zum Ausdruck zu bringen; sie will das - in Übereinstimmung mit dem Ständerat - übrigens über den Artikel 30 «Namens- änderung» ermöglichen. Zu Absatz 3: Das Recht der Braut bzw. des Bräutigams, der oder die auf seinen Namen als Familiennamen verzichtet, den angestammten Namen oder den bisherigen Familienna- men voranzustellen, deckt sich in der Systematik mit dem Vorschlag der Mehrheit unserer Kommission. Darin treffen wir uns auch mit der Minderheit II von Herrn Reichling. Gestützt auf eine systematische Analyse habe ich darauf geachtet, die Möglichkeiten des Doppelnamens auch bei Wiederverheiratung oder Verwitwung einzuschränken. Des- halb lässt unser Vorschlag als vorangestellten Namen nur den angestammten, also den ledigen Namen oder den bis- herigen Familiennamen zu. Es besteht gerade für verwit- wete Frauen gelegentlich das Bedürfnis, ihren angeheirate- ten Familiennamen voranstellen zu können. Ich habe auch versucht, das Anliegen der Erkennbarkeit des Familiennamens zu verwirklichen, was offensichtlich nicht so leicht zu bewerkstelligen ist. Der Bundesrat hatte verlangt, dass beim Voranstellen des bisherigen Namens ein Hinweis auf die Heirat gemacht wer- den müsse, also zum Beispiel Elisabeth Müller, verheiratete Meier. Das ist für mich unhaltbar und nicht zumutbar. Das wird vor allem augenscheinlich bei Verwitweten. Hingegen bin ich der Überzeugung, dass beim geschriebenen Dop- pelnamen der Familienname einfach unterstrichen werden kann und so nach aussen in Schriftstücken als Familien-
- Juni 1983 626 ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht name kla" und deutlich zum Ausdruck kommt. Das scheint mir im Hinblick auf die Notwendigkeit der Klarheit und Ein- deutigkeit des Familiennamens zumutbar, zweckmässig und auch machbar. Ich gebe zu, beim gesprochenen Dop- pelnamen muss man ohne Schaden in Kauf nehmen, dass die Klarheit und Eindeutigkeit verlorengeht. Gegenüber dem Recht auf den eigenen Namen glaube ich, dass diese Schwäche des vorgeschlagenen Systems nicht ins Gewicht fällt. Dieselbe Unklarheit besteht übrigens bei allen Varian- ten des Doppelnamens, auch bei derjenigen der Mehrheit. Mit Genugtuung stelle ich fest, dass auch die Minderheit II (Reichling) denselben Anspruch auf Erkennbarkeit erhebt. Ich gebe zu, die Formulierung des letzten Satzes in Absatz 3 ist nicht unbedingt der Weisheit letzter Schluss; sie mag in der weiteren Beratung sicher noch prüfenswert sein. Ich bin auch der Frage nachgegangen, welche Folgen die Kombinationsmöglichkeiten zwischen Absatz 2 (Wahlrecht) und Absatz 3 (Voranstellrecht) haben. Wir haben in der Kommission im Zusammenhang mit der Lösung der Mehr- heit unzählige Varianten praktisch durchgespielt. Der Jungmann Herren und die Jungfer Frauenlob können sich also Herr und Frau Frauenlob nennen. Das soll ein legi- times Recht der Brautleute sein. Das sogenannte Voranstellrecht erlaubt es der Ehefrau, sich im Normalfall Frau Frauenlob-Herren zu nennen, Her- ren unterstrichen. Im Ausnahmefall, wenn also die Frau den Familiennamen gibt, kann der Ehemann sich Herr Herren- Frauenlob nennen, Frauenlob unterstrichen. Ich habe auch ein Schema erstellt für Verwitwete oder Geschiedene und habe festgestellt, dass die Varianten ganz beschränkt bleiben mit immer nur zwei Möglichkeiten. Unser Vorschlag verwirklicht mehrere Grundsätze auf einen Schlag. Die Einheit des Familiennamens: Wenn nichts ver- einbart wird, gilt jener des Ehemannes, also Herr Herren. Das freie Wahlrecht der Brautleute: den Namen des einen oder des anderen zum Familiennamen wählen, also Herr und Frau Herren oder Herr und Frau Frauenlob. Die Not- wendigkeit der Registrierung in den Zivilstandsakten durch eine Erklärung an den Zivilstandsbeamten bei der Heirat, also der Grundsatz der Klarheit, ist gewahrt. Das Recht auf Beibehaltung des eigenen Namens durch Voranstellen vor den Familiennamen ist ebenfalls gewahrt, und die Erkenn- barkeit des geschriebenen Doppelnamens, Frau Frauen- lob-Herren, Unterstreichung des Familiennamens, wäre eine praktikable und zumutbare Lösung. Ich beantrage Ihnen, der Minderheit l zuzustimmen, welche diese Grundsätze zu verwirklichen versucht. Reichling, Sprecher der Minderheit II: Der erste Grundsatz des Minderheitsantrages II ist, dass wir am einheitlichen Familiennamen unter allen Umständen festhalten wollen und deshalb die Anträge Mascarin, Iten, Morf konsequent ablehnen. Ich bin auch der Auffassung, dass es, .e nach- dem, wie Sie hier entscheiden, um die Annahme oder Ablehnung dieses Eherechtes gehen wird, denn wenn die Einheit des Familiennamens nicht gewährleistet sein sollte, dann wird mit Sicherheit das Referendum ergriffen werden. Also das ist der Grundsatz Nummer 1: Es gibt einen ein- heitlichen Familiennamen, der für Frau, Mann und Kinder Gültigkeit hat. Punkt 2: Mit dem Minderheitsantrag II wollen wir die glei- chen Rechte von Mann und Frau verwirklichen. Beide Namen, derjenige von Mann und Frau sollen Famil enname werden können. Hingegen erachten wir eine Norm als ver- nünftig, und zwar diejenige, die in unserem Volke seit alters her eingebürgert ist, sich für weit über 90 Prozent aller Ehen bewährt hat und auch weiterhin bewähren wird. Diese Norm entspricht der Sitte unseres Volkes, nämlich, dass der Name des Mannes zum Familiennamen wird, wenn nicht die Brautleute übereinstimmend den Namen der Frau zum Familiennamen wählen wollen. Wenn nun der Frauenname als Familienname gewählt werden soll, dann stellt sich die Frage, ob das gemäss Minderheitsantrag l (Zbinden) durch eine blosse Erklärung der Brautleute gegenüber dem Zivil- standsbeamten oder durch ein schriftliches Verfahren bei der zuständigen Behörde durchgeführt werden muss. Wir sind der Auffassung, dass der zukünftige Familienname sich schlecht dazu eignet, schnell zwischen Bockabend und Kirchgang morgens um 9 Uhr dem Zivilstandsbeamten mitgeteilt zu werden. Wenn eine Ehe geschlossen wird, ein Bund fürs Leben, dann rechtfertigt es sich, rechtzeitig zu überlegen, welchen Namen man der Familie geben will, und man soll ein entsprechend einfaches, schriftliches Verfah- ren durchführen. Unser ganzes Zivilstandswesen zeichnet sich durch ausser- ordentliche Präzision und Zuverlässigkeit aus, im Gegen- satz zu entsprechenden Regelungen in vielen anderen Län- dern. Diese Sicherheit dürfen wir nicht gefährden. Aus die- sem Grunde halten wir ein Gesuchsverfahren an die zustän- dige kantonale Instanz für zweckmässig, die gehalten ist, gemäss Änderung im Artikel 30 Absatz 2 bei achtenswerten Gründen diesem Gesuch zu entsprechen. Umgekehrt aus- gedrückt: Nur wenn nicht achtenswerte Gründe festgestellt werden können, ist es abzulehnen. Es muss also in prak- tisch allen Fällen von der Instanz bewilligt werden. Damit herrscht bei der Heirat Klarheit über den zukünftigen Fami- liennamen. Wir legen Wert auf ein sauberes Verfahren. Ich glaube kaum, dass man deswegen von einer Diskriminie- rung der Frau sprechen kann. Gegenüber dem Ständerat ergibt sich eine ganz kleine Differenz. Die ständerätliche Fassung übernimmt vom Bun- desrat auch die gesetzliche Festlegung, dass der Name hin- ten angefügt werden kann. Das wird sowohl im Antrag Zbin- den wie im Antrag der Minderheit II weggelassen. Wir sind der Auffassung, das Anfügen des Namens solle nicht gesetzlich geregelt werden. Es genügt hier, dass für den individuellen Bereich - im Beruf, zum Beispiel als Künstle- rin, oder in der Politik, da scheint es in zunehmendem Masse auch eine wichtige Rolle zu spielen - der Name, wel- cher nicht Familienname ist, vorangestellt werden kann. Im übrigen ist der Antrag der Minderheit II identisch mit dem Beschluss des Ständerates. Bei Artikel 30 Absatz 2 spielt es im Prinzip - wenn Sie der Minderheit II folgen - keine Rolle, ob Sie die Fassung des Ständerates oder die Fassung der Mehrheit des Nationalra- tes übernehmen. In beiden Fällen ist das Resultat dasselbe. Ich möchte Ihnen abschliessend beantragen, aus Gründen der Rechtssicherheit, aus Gründen der Einheit des Fami- liennamens und aus Gründen der Gleichberechtigung bei- der Ehepartner, dem Minderheitsantrag II den Vorzug zu geben und ihm zuzustimmen. Frau Mascarin, Sprecherin der Minderheit III: Ausser in der Schweiz gilt die streng patriarchalische Ordnung, dass die Frau ihren eigenen Namen beim Eingehen einer Ehe verliert und den Namen des Mannes annehmen muss, nur noch in wenigen aussereuropäischen Ländern. Auch in der Schweiz selbst ist die gesetzliche Regelung des Namens der Frau neueren Datums. Zu Beginn des 19. Jahrhunderts konnte die Ehefrau ihren angestammten Familiennamen beibehal- ten. Es liegt mir daran, Ihnen dies zu sagen, dass eine gesellschaftliche Regelung, die wahrscheinlich vielen von Ihnen, so wie Herrn Reichling, als ein Naturgesetz erscheint, historisch gewachsen ist, gesellschaftlich bedingt und somit veränderlich und Veränderungen unter- worfen ist. Das Prinzip, dass jeder Ehegatte seinen angestammten Namen behält, gilt in Spanien und Portugal, die Kinder erhalten den Doppelnamen Vater-Mutter. Die Frau behält bei ihrer Verheiratung nur den früheren väterlichen Namen. In China zum Beispiel führt die Frau ihr Leben lang unab- hängig vom Zivilstand ihren eigenen Namen, in der Sowjet- union kann man mit 16 Jahren wählen, ob man den Namen des Vaters oder der Mutter haben will - eine Regelung, die auf das Zarenregime zurückgeht -, und bei der Verheira- tung wird dann dieser gewählte Name beibehalten. In Frankreich, Belgien, Luxemburg, Italien lauten die amtlichen Ausweise der Ehefrau auf ihren angestammten Namen mit der Beifügung «Ehefrau des Soundso».
Code civil 627 N 7 juin 1983 Im täglichen Leben spielt allerdings die Praxis in diesen Ländern oft anders, als es das Gesetz vorsieht. Bei uns ist es ja auch so. In Frankreich kommt es dazu, besonders in gutsituierten bürgerlichen Kreisen, dass die. Frau nicht nur den Familiennamen, sondern auch den Vornamen des Man- nes führt. Möglichkeiten, den Namen beizubehalten, hat die Frau in allen angelsächsischen Ländern, und alle diese Ehen sind so gut und so schlecht wie die schweizerischen Ehen. Der gemeinsame Familienname ist kein Kitt, der die Gemeinschaft zusammenhält. Er ist lediglich ein Stempel des Mannes, der die Frau als die seinige ausweist. Herr Reichling hat hier keine Begründung gegeben, wieso es so weitergehen soll und wieso es so sein soll. Er sagte nur, es sei immer so gewesen. Nicht einmal das stimmt, es war nicht immer so. Diese patriarchalische Sitte verletzt fundamentale Persönlichkeitsrechte der Frau: das Recht, zeitlebens einen eigenen Namen unabhängig vom jeweili- gen Zivilstand zu haben, einen eigenen Namen, mit dem sich ein Mensch identifiziert, der Ausdruck seiner persönli- chen Würde und Verantwortung ist. Nicht von ungefähr wer- den beim Drill, bei der Abrichtung zu blindem Gehorsam, die Namen der Menschen ersetzt durch Nummern und damit auch seine Eigenverantwortung und Persönlichkeit ausgeschaltet. Das jeweilige Sichtbarmachen des aktuellen Zivilstandes im Namen der Frau ist ein Teil der Objektma- chung der Frau; sie wird lediglich im Vergleich zum Mann definiert. Mit dem Namen wird der Mensch aber auch von seiner Umwelt identifiziert. In der Kommission wurde den Frauen von männlicher Seite vorgeschlagen, für ihre künstlerische oder politische Tätig- keit ein Pseudonym zu wählen, das sie unabhängig vom Zivilstand beibehalten könnten. Solche Vorschläge zeugen von totalem Unverständnis. Unter einem Pseudonym - mag es noch so bekannt sein - kann eine Frau nicht einmal auf einer Liste kandidieren; es gibt in der Schweiz dafür genü- gend Präzedenzfälle. Ausserdem ist nicht nur eine Künstle- rin gesellschaftlich aktiv; jeder Mensch und damit auch jede Frau tritt in Beziehung zu anderen und muss als eine bestimmte Person kenntlich sein. Soll sich doch einmal jeder männliche Studienabgänger rechtzeitig auf ein griffi- ges Pseudonym besinnen, damit er dann seine berufliche Karriere unter diesem Pseudonym starten kann und daran erkenntlich bleibt, unabhängig vom jeweiligen Zivilstand! Die verheiratete Frau ist namensrechtlich sogar soweit dis- kriminiert, dass ihr die Behörde nicht einmal eine persönli- che Namensänderung gemäss Artikel 30 ZGB bewilligen kann; das Bundesgericht hat kürzlich so entschieden. Der Name einer Person ist ein derartiges Persönlichkeitsrecht, dass es durch den jeweiligen Zivilstand nicht tangiert wer- den soll, insbesondere weil der gemeinsame Familienname kein zuverlässiger Kitt ist für eine nicht funktionierende Ehe. Die Forderung der Eidgenössischen Frauenkommission, des Verbandes für Frauenrechte, der Ofra, und anderer Organisationen, dass der Zivilstand keinen Einfluss auf den Namen haben soll, gilt für Frauen und Männer. Das Festhal- ten an einem gemeinsamen Familiennamen verletzt dieses Recht und markiert lediglich die übrigen Familienangehöri- gen als dem Manne zugehörig. Unsere Fraktion lehnt deshalb im Prinzip alle Anträge ab, die an einem einheitlichen Familiennamen festhalten. Das Wahlrecht gemäss Minderheitsantrag l zwingt weiterhin einen Ehepartner zur Aufgabe seines Namens; in der Regel wird das auch in der Zukunft die Frau sein. Die Verhältnisse in der Bundesrepublik, die dieses Wahlrecht seit 1976 kennt, beweisen es. Weniger als 5 Prozent aller Brautpaare wählen den Namen der Frau zum Familiennamen; der gesellschaftliche Druck auf die Männer ist offenbar so gross, dass sie ihn nicht aushallen können. Man muss sich das bildhaft vorstellen, wie, in einem Sportverein oder ähnli- chenorts ein Mann begründen muss, warum er auf seinen Namen verzichte und denjenigen seiner zukünftigen Frau annehme. Es handelt sich bei dem Wahlrecht somit lediglich um eine Scheingleichberechtigung. Der Antrag der Kommissionsmehrheit führt dazu, dass der Mann weiterhin zeitlebens seinen Namen beibehalten kann, dass er auch den Doppelnamen führen kann - wie es schon bisher möglich war -; die verheiratete Frau kann den Dop- pelnamen führen, wie das schon bisher möglich war; sie kann allerdings ihren eigenen Namen voranstellen, was bis- her nicht möglich war. Das wird keine grosse Neuerung sein. Der Antrag der Kommissionsmehrheit ist immerhin besser als jener des Bundesrates. Unser Antrag, also der Antrag der Minderheit III, geht auf eine Formulierung von Prof. Hegnauer in Zürich zurück, den Vater des neuen Kindsrechts. Im ersten Absatz wird der Grundsatz festgehalten, dass für Mann und Frau die Zivil- standsänderung keinen Einfluss auf den Namen habe. Der zweite Absatz kommt dem Gemeinschaftsgedanken entge- gen, erfüllt ihn eigentlich. Wenn eine Frau oder ein Mann durch den Namen bereits ausdrücken will, dass sie verhei- ratet sind, kann das durch das Führen des Doppelnamens geschehen. Hier haben beide Ehepartner die gleichen Rechte. Das Führen des Doppelnamens kommt auch der heutigen Gepflogenheit entgegen. Viele Frauen haben ja auf diese Variante ausweichen müssen, allerdings ohne rechtli- che Konsequenzen. Im dritten Absatz wird das Recht auf Beibehaltung des Namens auch nach der Scheidung festgehalten. Es soll also nicht mehr - wie es heute ist - nach einer Scheidung ein Gesuch eingereicht werden müssen, um den Namen beibe- halten zu dürfen, unter dem man jahrzehntelang gelebt hat. Mann und Frau sollen nach der Scheidung das Recht haben, den Namen, den sie geführt haben, beizubehalten, auch den Doppelnamen weiterhin zu führen, falls sie es bis- her getan haben. Nur bei Vorliegen wichtiger Gründe soll das Führen des Doppelnamens vom Richter unterbunden werden können. Das ist dann aber nicht mehr so schlimm, weil der eigene Name immer auch geführt wurde. Die Anträge Iten/Morf, die neu eingereicht wurden, gehen auf eine Eingabe der Konferenz der Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen zurück; diese Vorschläge wurden in der Kommission kurz diskutiert. Absatz 2 dieser Vorschläge ist so offen formuliert, dass er unklar bleibt. Das ist der einzige Nachteil. Falls er bedeutet, dass der Name der Frau auch in der Praxis rechtlich voll, d. h. gesellschaftlich und politisch voll verbindlich, geführt werden kann, ist dieser Antrag gut und kann von uns unterstützt werden. Der Antrag der Minderheit III sieht (wie die Vorschläge Iten und Morf) für die Kinder die heute geltende Regelung vor. Wir beantragen also keine Änderung des Kindsrechts. Es würde bleiben wie heute: Die Kinder verheirateter Eltern würden den Namen des Vaters tragen. In Abwägung der Anträge Zbinden und Kommissionsmehr- heit sind wir zum Schluss gekommen, den Antrag Zbinden zu unterstützen, der zwar wie die Kommissionsmehrheit die Neuerung bringt, dass die Frau den eigenen Namen voran- stellen dürfe, aber zusätzlich noch das Wahlrecht ohne besonderes Bewilligungsverfahren; ein Wahlrecht, das wir allerdings nicht überschätzen. Iten: Ich habe Ihnen beantragt, Artikel 160 wie folgt zu for- mulieren: In Absatz 1 soll es heissen, der Name des Ehe- mannes sei der Familienname. Absatz 2 lautet: «Die Braut kann jedoch gegenüber dem Zivilstandsbeamten erklären, sie wolle ihren bisherigen Familiennamen beibehalten.» Nachdem wir nun gehört haben, dass auch Artikel 30 in die Beratung einbezogen werde, habe ich als Ergänzung dazu beantragt, Artikel 30 sei zu streichen. Zur Begründung: Seit es Menschen gibt, hat der Name eine ausserordentliche und höchst persönliche Rolle gespielt. Sogar die beiden ersten Menschen wurden mit persönli- chen Namen bedacht, obwohl das eigentlich nicht nötig gewesen wäre. Sie hätten ihre Post auch bekommen, wenn diese nur an «den Mann» oder an «die Frau» gerichtet gewesen wäre. Durch alle Epochen der Geschichte und der Literatur hindurch hat der Name seine Rolle als Markenzei- chen behauptet. Insbesondere die Literatur der Romantik hat erkannt, dass man einem Menschen erst dann recht nahesteht, wenn man auch seinen Namen kennt. Die Preis- gabe des eigenen Namens war auch eine teilweise Preis-
- Juni 1983 N 628ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht gäbe der eigenen Persönlichkeit. Auch heute werten wir immer noch negativ, wenn sich jemand nicht vorstellt, sei- nen Namen nicht bekanntgibt. Solange es Menschen gibt, werden sie einen eigenen Namen tragen wollen, selbst dann noch, wenn die Computer längst dafür gesorgt haben werden, dass unsere AHV-Nummer im Verkehr mit der öffentlichen Verwaltung eine gewichtigere Rolle spielt als der Name. Trotzdem, oder vielleicht gerade deswegen, wird der persönliche Name des Menschen die besondere Auf- merksamkeit des Gesetzgebers verdienen. Dass dies so ist, beweist die reichhaltige Fülle von Lösungsangeboten zum Artikel 160 des neuen Gesetzes. Durch die program- matische Anerkennung der Ebenbürtigkeit der Geschlech- ter wurde gleichzeitig auch die Diskussion jenes Problems programmiert, welches wir durch diesen Artikel zu lösen haben. Die Fülle der Vorschläge macht uns den Entscheid vielleicht nicht einfacher, gibt uns aber doch die Chance, ihn auf den gesamten Fächer der Argumente abzustützen, statt nur einen einzigen Kommissionsantrag absegnen zu müssen. Die Vorschläge Iten/Morf, die sich nur redaktionell unter- scheiden, beheimaten die beiden grundsätzlichen Elemente des Vorschlages des Bundesrates und des Vorschlages der Minderheit III, nämlich den traditionellen Grundsatz, der von einer sicher grossen Mehrheit unserer Bevölkerung getra- gen und befürwortet wird, wonach der Name des Eheman- nes und Vaters auch der Familienname sein solle. Der Absatz 2 enthält dann das progressive liberale Element, wonach die Frau ihren bisherigen Namen beibehalten kann, wenn sie dies ausdrücklich will und gegenüber den Zivil- standsbeamten erklärt. Dieser Vorschlag schliesst auch das sonst zu erwartende Durcheinander mit den sogenannten Doppelnamen aus. Die Tatsache, dass die Konferenz der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen sinnge- mäss eine solche Lösung befürwortet, war zwar nicht der Grund, weshalb ich diesen Antrag einreichte, aber die Bestätigung, dass die vorgeschlagene Lösung klar, einfach und vor allem auf Generationen hinaus praktikabel ist. Es scheint mir bei einer derartigen Vielfalt von Meinungen empfehlenswert, die Meinung derjenigen zu hören, die, wie die Zivilstandsbeamten, mit Namensfragen täglich konfron- tiert sein werden. Ich bitte Sie zudem zu beachten, dass der Antrag den bis- herigen Grundsatz gemäss Absatz 1 des Vorschlages des Bundesrates beibehält, aber in Absatz 2 die Möglichkeit schaffen will, dass eine Frau ihren Namen beibehalten kann, wenn sie will. Für diesen Willen lassen sich verschiedene Gründe finden; beispielsweise kann eine Frau das einfach wollen, weil sie hier einen analogen Anwendungsfall der Vertragsfreiheit erblickt. Ebenso häufig sind Fälle denkbar, wo eine Frau bereits auf ihren angestammten Narnen ein Geschäft eingeführt oder sich als Künstlerin, Journalistin oder Politikerin einen Namen gemacht hat. Es ist auch denkbar, dass ein älteres Brautpaar nicht mehr an Kinder denkt und demzufolge die Aufteilung des Familiennamens nicht derartige Konsequenzen hätte. Weiter ist es auch vor- stellbar, dass eine Schweizerin, die einen Ausländer mit einem im Umgang vielleicht schwer verständlichen. Namen heiratet, lieber ihren angestammten Namen beibehalten möchte. Die Liste dieser Möglichkeiten liesse sich beliebig fortsetzen. Mir scheint, es sei auch kein Argument gegen diesen Antrag, einfach zu sagen, wenn die Frau schon nicht den Namen des Mannes annehmen wolle, dann solle sie eben nicht heiraten. Es ist nicht Sache des Gesetzgebers, hier zusätzliche Schranken gegen die Ehe aufzubauen, son- dern wir sollen mögliche Schwierigkeiten und Schranken abbauen. In einem späteren Artikel schaffen Sie die Möglichkeit der vertraglichen Gütertrennung, also etwas, das sich bisher sehr gut bewährt hat. Die Gütertrennung ist ein analoges Beispiel zu der Lösung, wie sie in unserem Antrag vorge- schlagen ist. Bei der Gütertrennung gestattet man den Ehe- gatten auch, einen Vertrag abzuschliessen, der unter dem Gesichtspunkt der Vermögenswerte eigentlich keine Folgen der Ehe mit sich bringt, indem die Vermögen beider Ehegat- ten auch nach Eheabschluss völlig voneinander getrennt sind (selbstverständlich unter Vorbehalt von Art. 163). Erlauben Sie mir die folgenden zwei Schlussbemerkungen. 1. Herr Couchepin hat zu Artikel 270 Ziffer 2, zum Stichwort «Familienname», einen persönlichen Antrag gestellt. Wenn Sie meinem Antrag Ihre Zustimmung geben, bedeutet dies, dass wir konsequenterweise auch den Antrag Couchepin annehmen müssen, worum ich Sie hiermit ebenfalls höflich bitte. 2. Sowohl die Formulierung des Ständerates als auch die verschiedenen Kommissionsanträge versuchen, das aufge- zeigte Problem des Familiennamens zu lösen. Meiner Mei- nung nach sind diese Vorschläge entweder in der Praxis schwer realisierbar oder zu wenig konsequent. Ein «Jein» zur Ebenbürtigkeit von Mann und Frau unter dem Gesichts- punkt des Rechts auf und der Achtung vor dem eigenen Namen genügt nicht. Herr Zbinden hat Ihnen aufgrund sei- nes Antrages auch dargelegt, welche Schwierigkeiten mit dem Doppelnamen passieren können. Ich möchte, um meinen Antrag zu konkretisieren, auch mit einem Namenbeispiel abschliessen. Ich wähle absichtlich zwei ausgefallene Namen, nicht in der Absicht, den Pfad des Ernstes zu verlassen, sondern um niemanden vor den Kopf zu stossen. Dieser Antrag gibt die Möglichkeit, zwi- schen Entweder-Oder zu entscheiden. Entweder heisst jemand August oder er heisst September. Aber Kompro- misse wie sowohl August als auch September, oder August-September, oder September geborener August, oder September verheirateter August sind auf die Dauer keine geeigneten Lösungen. Frau Mort: Nicht nur einmal wurde betont, dass die Namensfrage nicht der wichtigste Punkt beim Eherecht sei, dass dem Namensrecht nur zweitrangige Bedeutung zukomme. Ich kann dem nur bedingt zustimmen. Ich habe 1977 schon - fast ein Jahr lang - für eine Zeitschrift über das Eherecht, d. h. über den damaligen Entwurf der Exper- tenkommission, geschrieben und dabei jeden Aspekt, einen nach dem anderen, behandelt. Bei keinem anderen Punkt habe ich soviel Echo ausgelöst - vor allem Leserinnenbriefe - wie beim Namensrecht. Ich habe dazu allerdings auch rein zufällige Interviews mit Frauen gemacht, um zu erfahren, was die Frau von der Strasse - könnte man sagen - dazu denkt. Unter den telefonisch interviewten Frauen befand sich eine Arbeiterin aus Arbon. Diese wiederum sagte mir, als ich sie zu ihrer Meinung über das Namensrecht befragte: «Diese Sorgen möchte ich haben!» Sie war Witwe; es ging ihr finanziell schlecht. Ich verstand sehr gut, dass ihr im Vergleich zu den Problemen, die sie hatte, das Namensproblem wirklich zweitrangig war. Wenn nun aber hier im Rat von Leuten meist gehobener Einkommensklassen behauptet wird, das Namensproblem sei zweitrangig, dann bin ich doch erstaunt. Es scheint mir absurd, aber halt doch irgendwie bezeichnend, dass sol- chen Leuten der Güterstand - nach den bisherigen Diskus- sionen zu schliessen - wichtiger ist als die Identität. Aber ganz abgesehen von der Identität, die offenbar nicht allen Menschen gleich wichtig ist, gibt es noch andere Überle- gungen, die dazu führten, dass dem Namensrecht soviel Bedeutung zukommt. Man kann doch zum Beispiel weder im Hinblick auf den Gleichberechtigungsartikel in der Bun- desverfassung noch auf den hier so oft zitierten Partner- schaft-in-der-Ehe-Gedanken heute jenen Ehefrauen via Gesetz den eigenen Namen verwehren, denen das aus irgendeinem von vielen Gründen (beruflichen, politischen oder eben wegen der Identität) wichtig ist. Eines steht fest: Das bisherige Recht ist nicht mehr mit der Bundesverfassung zu vereinbaren. Aber alle Lösungen, die von der Kommission in den verschiedenen Anträgen vorge- stellt wurden, können mich nicht befriedigen. Sie haben jedenfalls alle - ausnahmslos! - eines gemeinsam: In der Anwendung sind sie viel zu kompliziert, und sie hätten zum Teil Auswirkungen, die wohl auch von ihren Erfindern nicht im Ernst gewollt sein könnten. Die einzige Variante, die klar,
Code civil 629 N 7 juin 1983 praktisch, gut durchführbar und auch in bezug auf den Arti- kel 4 der Bundesverfassung sauber ist, ist die Variante, die nicht auf der Fahne steht, sondern von den Zivilstandsbe- amten ausgearbeitet wurde, ausgerechnet übrigens von jenen Zivilstandsbeamten, die bisher als grosse «Bölimän- ner» gerade im Hinblick auf das Namensrecht dargestellt worden sind und von denen man sogar eine Referendums- drohung erwartet hatte. Der Vorschlag der Zivilstandsbeam- ten scheint mir tatsächlich allen Richtungen gerecht zu wer- den, ein Glücksfall zu sein, auch jener Richtung gerecht werdend, die eine Einheit der Familie via Namen realisiert sehen will oder einfach meint, das hätten wir immer so gehabt, das müsse auch weiterhin so bleiben, wie das Herr Reichling dargestellt hat, also der Richtung, die, wie es heisst, etwa 90 Prozent der Bevölkerung ausmache. Für diese 90 Prozent heisst es auch nach meinem Antrag nach wie vor: «Der Name des Ehemannes ist der Familienname der Ehegatten.» Aber der vorläufig nur auf 10 Prozent bezif- ferten Minderheit von Frauen, die aus irgendeinem Grund den Namen zu behalten wünschen, sollte doch die Möglich- keit gegeben werden, ihren Namen zu behalten. Dafür sorgt der vorgeschlagene Absatz 2 im Vorschlag der Zivilstands- beamten: «Die Braut kann dem Zivilstandsbeamten erklä- ren, ihren bisherigen Namen weiterführen zu wollen.» So einfach und klar wäre das. Für eine weitergehende Lösung ist die Zeit sicher noch nicht reif. Ich hätte es sehr bedauert, wenn die sehr konse- quente Minderheit III zwar mit fliegenden Fahnen, aber eben doch untergegangen wäre, ohne dass wenigstens die Mög- lichkeit eines kleinen Schrittes - als Ausnahmeregelung sozusagen - in jene Richtung geboten würde, die auch jenen die Chance gibt, die aus beruflichen, politischen oder einfach aus prinzipiellen Gründen auf ihren eigenen ursprünglichen Namen angewiesen sind. Diese Regelung mit Ausnahme ist jedermann und jederfrau klar verständ- lich; ich nehme an, sicher auch der unabhängigen und evangelischen Fraktion, die ja das ganze Eherecht zurück- weist, weil es unverständlich sei. Ausserdem nimmt sie Rücksicht auf das Prinzip der Partnerschaft und auf den Persönlichkeitsschutz. Weitere Vorteile, welche diese Regelung vor allen anderen Varianten hätte, sind die gute Durchführbarkeit in der Pra- xis, zum Beispiel bei der Registerführung, was ja wichtig ist, aber auch die Verträglichkeit mit all jenen Arbeiten im inter- nationalen Privatrecht, die in den nächsten Jahren in unse- rem Rat behandelt werden und bereits jetzt in der Kommis- sion sind. Der Zivilstandsbeamtenverband meint dazu und hat sich auch dahingehend geäussert: «Das eindeutig zum Wohn- sitzprinzip hin tendierende schweizerische internationale Privatrecht wird die Eintragung separater Familiennamen von Ehegatten den Registerführern aufzwingen, da viele Länder diese Namensregelung kennen, unter anderen Frankreich, Italien, Spanien, Belgien und die Niederlande, um nur die nächstgelegenen zu nennen. Ist aber den schweizerischen Zivilstandsbeamten die Eintragungsform separater Familiennamen fremd, dann werden sie ständig in Konflikt mit dem schweizerischen internationalen Privat- recht und den allenfalls berechtigten Ansprüchen anderer Auslandschweizer geraten. Die deutschen Standesbeamten und Gerichte stehen heute vor kaum lösbaren Namenspro- blemen, weil das deutsche Recht am Prinzip des einheitli- chen Familiennamens immer noch festhält.» Ich glaube, die Zivilstandsbeamten haben hier einen Vor- schlag vorgelegt, den wir aufnehmen mussten. Herr Iten hat es getan, ich habe es getan, wir haben es zur selben Zeit getan, wir wollen daran miteinander festhalten. Es ist inter- essant, dass diese Entwicklung, die von den Zivilstandsbe- amten vorausgesehen wird, in manchen Kantonen wieder zu jenen schweizerischen Rechtstraditionen zurückführen würde, welche sie vor der Einführung des Zivilgesetzbu- ches bereits kannten, dass afso auch in dieser Beziehung das Recht auf den eigenen Namen überhaupt nichts Revo- lutionäres darstellen würde. Dass dem heute so ist, dafür bürgt - wie gesagt - die Tatsache, dass ausgerechnet die der Tradition verpflichteten Zivilstandsbeamten uns diesen praktikablen, allen Richtungen Rechnung tragenden Vor- schlag einhellig vorgelegt haben. Zu diesem Vorschlag gehören die von mir beantragten und direkt im Zusammen- hang stehenden Änderungen beim Artikel 270 - den Namen des Kindes betreffend - und im Schlusstitel Artikel 8a Über- gangsbestimmungen für jene Ehefrauen, die sich unter bis- herigem Recht verheiratet haben. Bezüglich Artikel 30 Absatz 2 habe'ich angenommen, dass er wegfällt. Sollte er nicht wegfallen, dann mussten wir separat darüber abstimmen. Es gibt in diesem Eherecht zu viele Artikel, bei denen Mei- nungen und Interessen im Rat diametral auseinandergehen. Es wäre schön - und man kann sogar sagen, es wäre ein- mal ausserordentlich -, wenn wir wenigstens hier die Gele- genheit dazu benützen könnten, zu zeigen, dass ausge- rechnet bei diesem so viele Emotionen weckenden Namensrecht doch noch die Möglichkeit besteht, zu einem guten und nicht zu einem faulen Kompromiss zu kommen. Ich möchte Ihnen beliebt machen, diesen Anträgen von Herrn Iten und von mir zuzustimmen. Frau Segmüller: Die Revision des Eherechts bringt viele dringliche und wünschenswerte Verbesserungen für die Stellung der Frau, nicht zuletzt eine ganz beachtliche Auf- wertung der Hausfrau. Die Partnerschaft wird betont. Wir sind nicht mehr auf eine Rolle fixiert. Wir können frei unser Eheleben gestalten. In der Frage Wohnsitz, Finanzen - nicht zu reden vom Güterrecht und Erbrecht - werden überfällige Verbesserun- gen vorgeschlagen. Alle diese Verbesserungen möchte ich gerne erleben, und daher möchte ich die Vorlage nicht mit Zweitrangigem gefährden. Bei dieser ganzen Revisionsar- beit ist - bei aller Breite der Diskussion in der Kommission - jeweils ein tragfähiger Mehrheitsantrag zustande gekom- men. Die Ausnahme bildet der Namensartikel. Name und Bürgerrecht haben bei uns in der Schweiz eine ganz andere Tradition als im Ausland. Der Vergleich mit ausländischen Vorbildern hinkt daher. Was wir nun vor uns haben, ist eine Auswahlsendung von acht oder neun Varian- ten für den Namen: gewissermassen ein Selbstbedienungs- laden. Meine Schlussfolgerung: keine der vorgeschlagenen Lösungen überzeugt. Es wurde heute bereits gesagt, das Ei des Kolumbus sei nicht gefunden worden, oder es sei ein Pfusch mit Langzeitwirkung. Die Änderung des Namens- rechtes ist aber das, was der Stimmbürger am besten ver- steht. Sie ist ausserordentlich referendumsträchtig wegen der echten Gegner von Namensänderungen, aber auch wegen der unechten. Denn wer mit dem Güter- und Erbrecht nicht einverstanden ist, kann sich dann hinter dem Namen verstecken. Daher mein Antrag: Unter Beibehaltung der vorgeschlagenen Änderung bei Artikel 30 - nehmen Sie bitte meinen korrigierten Antrag zur Hand - möchte ich das geltende Recht beibehalten; der Name des Mannes ist der Familienname für beide Ehegatten; den Rest streichen. Und zwar meine ich das für die jetzige Revision. Ich möchte ganz einfach die Namensfrage von der jetzigen Revision ausklammern. Das kann man später in einer Teilrevision machen oder sogar in einem separaten Namensgesetz regeln. Warum? Ich möchte das Fuder nicht überladen. Ich betrachte die Namensfrage nicht als die prioritärste Frage im ganzen Eherechtsrevisionsverfahren. Für mich hat der ganze Rest einen höheren Stellenwert. Ich bin dagegen, dass - wie der Bundesrat vorschlägt - man voranstellen oder nachstellen kann; das gibt ein heilloses Durcheinan- der. Ich bin gegen den Vorschlag Mascarin betreffend den Namen. Wo bleibt die Familieneinheit? Wir sind doch überall als Gesetzgeber bemüht, die Einheit der Familie zu wahren. Denken Sie ans Steuerrecht, an die AHV. Das ist ja vielen progressiven Kreisen auch ein Dorn im Auge. Sollen wir nun ausgerechnet beim Namen, der die grösste Wirkung nach aussen entfaltet, diese Einheit preisgeben? Das ist für mich nicht sinnvoll. Das Wahlrecht bei der Heirat, dass der Frauenname als Familienname gewählt werden kann, ja, 80-N
- Juni 1983 N 630 ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht aber nur über die Erleichterung via Artikel 30. Es müssen achtenswerte Gründe vorliegen, und ich will nicht, dass man gewissermassen mittels Münzenaufwerfen beim Zivil- standsbeamten noch schnell entscheiden kann, was man wählen wird. Mit der Beibehaltung des Namens, wie das der Antrag Iten vorsieht, führen wir einen einseitigen Entscheid zugunsten der Frau herbei; die Individualinteressen stehen vor dem Wohl der Familie. Die Einheit wird preisgegeben; an die Kinder denkt offenbar überhaupt niemand. Ich bin daher für das geltende Recht. Ich möchte auch nach aus- sen die Einheit wahren. Es liegt keine überzeugende Alter- native vor. Wenn irgendwo ein Kompromiss möglich ist, dann ist es doch im Namensrecht, und ich meine, dieser Kompromiss muss nicht zugunsten der Frau, sondern zugunsten der Einheit der Familie geschehen. Im übrigen, wenn Sie sich alle diese Varianten überlegen, sehen Sie, dass keine einzige es rechtfertigt, einen Sturm - nicht nur im Wasserglas - wegen einer Namensänderung im Recht durchzuziehen. Was daraus resultiert, ist nur ein grosses Durcheinander. Es kann mir niemand überzeugend erklären, wie man zum Beispiel bei Voranstellung den Fami- liennamen kennzeichnen soll, ganz abgesehen davon, dass diese Lösung ja am Widerstand der Zivilstandsbeamten scheitert. Man müsste gleichzeitig das heutige Gewohn- heitsrecht abschaffen können, dass man nämlich den Frauennamen nachstellen kann, wie wir das heute tun. Soll man den Familiennamen unterstreichen? Ich hätte noch einen anderen Vorschlag: wir könnten ja noch ein Stern- chen machen beim Familiennamen. Mir scheint: Viel Lärm um nichts, grosse Verwirrung. Ich bin auch nicht der Ansicht, dass den eigenen Namen im Beruf beibehalten zu können einen derartigen Stellenwert hat, dass eine Frau dadurch ins Konkubinat getrieben wird. Wo bleiben - ich muss es wieder sagen - die Interessen der Kinder? Wenn man schon heiratet, muss man eine Interes- senabwägung vornehmen. Was politische Kandidaturen betrifft, so hat mich noch nie- mand daran gehindert, auf den Wahllisten den Doppelna- men zu führen. Ich fühle mich dadurch genügend dentifi- ziert. Zum Argument, die jungen Frauen wünschten vor allem, den Namen beibehalten zu können: Ich habe jedes Jahr seit Jahrzehnten Gelegenheit, an Brautleutekursen über Ehefragen zu diskutieren. Dieses Jahr, im Mai :m spe- ziellen, wurde ich nach den Verbesserungen durch das neue Eherecht gefragt. Ich habe diese Namensgeschichte auch erklärt. Blankes Unverständnis war die Antwort. Man hat gelacht. «Habt Ihr keine anderen Sorgen?» Die Jungen haben diese Sorgen offenbar wirklich nicht in diesem Aus- mass. Abgesehen davon: eine allfällige Identitätskrise bei der Frau kommt vielfach erst später, und dann ist es für eine Namensänderung ja zu spät. Sie muss sich bei der Hei- rat entscheiden. Vor einer halben Stunde hatte ich noch- mals so ein Erlebnis: Ich habe eine Gruppe von 45 CVP- Frauen aus St. Gallen hier auf die Tribüne und durchs Bun- deshaus geführt und dabei eine kurze Umfrage gemacht betreffend Namensrecht. Antwort: «Habt Ihr keine anderen Sorgen?» Sie sehen: Es ist die Mühe nicht wert, dass wir uns bezüg- lich des Namens jetzt in grosse Unkosten stürzen. Die Zeit scheint mir nicht reif dafür. Grosse Sprünge liegen in unse- rem Land nicht drin. Die Revision des Eherechts ist auch ohne die Namensgeschichte noch ein genügend grosser Schritt. Gefährden wir ihn nicht unnötig. Frau Kopp hat heute morgen gesagt, das Ei des Kolumbus beim Namen sei nicht gefunden. Das meine ich auch. Nahe- liegend ist also, dass wir das Huhn beauftragen - und hier meine ich nicht ausdrücklich den Bundesrat - sich Zeit zu nehmen, um ein neues Ei zu legen, und zwar nicht in dieser Revision. Wir werden dadurch das Fuder nicht überladen. Das gibt uns bessere Chancen in einem allfälligen Refe- rendumskampf, und wir haben die Möglichkeit, cass die vordringlichen Neuregelungen tatsächlich Wirklichkeit wer- den, solange wir noch leben und davon etwas haben. Ich ersuche Sie daher: stimmen Sie meinem Antrag zu. Es ist zugunsten der Vorlage, damit das Wertvolle gerettet wird. Klammern wir diesmal das Namensrecht aus, begnü- gen wir uns mit der erleichterten Namensänderung nach Artikel 30. M. Couchepln: Je soutiens personnellement la proposition de M. Iten. Elle a un mérite essentiel à mes yeux, elle est simple. Or, le problème à résoudre ne doit pas être drama- tisé. Il est probable qu'une grande majorité de femmes ne se sentent pas blessées dans leur personnalité à l'idée de changer de nom de famille à l'occasion de leur mariage. Pour beaucoup d'entre elles, adopter le nom de famille du fiancé, non seulement ne pose pas de problèmes, mais est considéré comme l'expression concrète de la volonté de fonder un couple stable. Un nom commun est, pour la majo- rité des couples, la carte de visite de la famille évoquée tout à l'heure par M. Zbinden. C'est même probablement quel- que chose de plus, je ne reviendrai pas sur cette comparai- son qui me paraît délicate car, après tout, une carte de visite, c'est quelque chose de très superficiel. Pourquoi, dès lors, modifier fondamentalement et obligatoi- rement une disposition qui n'est pas contestée par le plus grand nombre? Par contre, il est devenu évident qu'une minorité de femmes souhaitent, pour des raisons légitimes dont il faut tenir compte, conserver, après le mariage, le même patronyme. Des fiancées ressentent l'obligation de changer de nom comme une perte d'identité. D'autres, pour des raisons pratiques, considèrent que dans leur vie sociale ou professionnelle un changement de nom est un handicap. Enfin, certaines femmes, notamment lorsqu'elles épousent des étrangers, souhaitent conserver, avec leur nom de famille, un lien visible avec la région dont elles sont issues et dont elles portent un nom connu. Pour cette minorité de fiancées qui souhaitent garder, lors du mariage, leur nom de famille, il faut une possibilité légale. Je crois qu'il ne faut pas exagérer la portée symbolique et pratique du nom commun. Ce n'est pas le nom commun qui fait l'unité du couple, même si, pour la majorité d'entre eux, il peut y contribuer. D'ailleurs, dans notre société, pour un pourcentage important de familles, l'unité du nom n'existe plus. C'est le cas pour la plupart des enfants de divorcées ou de veuves remariées. Attacher une importance démesu- rée à l'unité du nom de famille me paraît ne plus être de sai- son au vu de l'évolution que l'on connaît aujourd'hui. La solution Iten, qui est d'ailleurs préconisée par les offi- ciers d'état civil, est bien adaptée aux exigences et à la situation concrète. Si on la compare avec les autres propo- sitions, elle résiste mieux que ces dernières aux critiques. Il est inutile de refaire à cette tribune la démonstration des conséquences pratiques des autres propositions. La plu- part d'entre vous ont reçu un document fort bien fait des officiers d'état civil sur ce point-là. Les solutions autres que la solution Iten posent, à mon sens, autant de problèmes qu'elles n'en résolvent. Le double nom, en particulier, est peu praticable. La proposition Iten, de surcroît, ne serait pas exception- nelle dans les systèmes juridiques européens. Dans une période où de nombreuses familles changent de domicile, voire de pays de résidence, c'est aussi un avantage. Enfin, pour ceux qui sont sensibles aux traditions, j'ajouterai que cette possibilité existait dans certains cantons, avant l'entrée en vigueur du code civil suisse. Pour ces raisons pratiques et de fond, je vous propose de voter la proposition Iten ou la proposition subsidiaire Morf qui a finalement la même portée. Fischer-Hägglingen: Wir haben bereits in der Kommission sehr lange über den Namen diskutiert. Wir haben, d. h. die Kommissionsmehrheit, sogar zweimal eine endgültige Fas- sung verabschiedet, und wir sind zweimal wieder auf diese Beschlüsse zurückgekommen; der Vorschlag, den Sie nun vor Ihnen haben als Kommissionsmehrheitsantrag, ist eigentlich die dritte Variante. Sie sehen daraus, und aus dem Umstand, dass heute wieder verschiedene neue Anträge eingereicht wurden, darunter noch ein Antrag von den Zivilstandsbeamten, die auch schon eine andere Mei-
Code civil 631 N 7 juin 1983 nung hatten, welche Unsicherheit herrscht. Und wenn man mit den Zivilstandsbeamten in den örtlichen Kreisen redet, dann tönt es ganz anders als zum Beispiel bei dieser Ein- gabe. Wir sehen also, dass wir vermutlich heute keine Lösung fin- den können, die auf eine breite Zustimmung im Volk stösst. Und wir müssen feststellen, dass diese Namensfrage wahr- scheinlich, wenn wir sie so lösen, wie sie gerade zuletzt vor- getragen wurde, nämlich mit einem Wahlrecht, hier einen Stolperstein legt für die ganze Vorlage. Ich habe seit der Behandlung der Vorlage in der Kommission etwas im Volk herumgehorcht. Ich habe die Namensfrage auch zur Dis- kussion gestellt, zum Beispiel bei den Beratungen über Eheverträge in meinem Büro, und ich musste immer wieder feststellen, dass die Eheleute eigentlich ganz andere Sor- gen haben als dieses Namensrecht. Ich musste feststellen, dass die Namensfrage bei dem grossen Teil der Frauen von untergeordneter Bedeutung ist. Was sie wollen, ist eine Besserstellung im Erbrecht und im Güterrecht. Ich frage mich, ob wir nun heute, wo wir einfach nicht in der Lage sind, eine Lösung zu präsentieren, die von einer Mehrheit getragen wird, eine solche Vorlage überhaupt vors Volk bringen sollen. Es mag sein, dass es für eine Frau schmerz- lich sein kann, den angestammten Namen zu verlieren. Aber wir müssen doch auf der anderen Seite feststellen, dass eben Mann und Frau durch die Ehe zu einer Einheit zusam- mengeschweisst werden. Der Name ist der Ausdruck die- ser Gemeinschaft: Mann und Frau und Kinder tragen den gleichen Namen. Wir müssen uns auch etwas an die prakti- schen Konsequenzen erinnern, die sich aus einem freien Wahlrecht ergeben würden. Die Situation des Kindes in einer Familie, wo zweierlei Namen bestehen, aber auch ganz einfache Fragen, zum Beispiel des Telefonbuches, wo zwei Adressen aufgeführt werden müssen, usw. Ich glaube, wir müssen vor allem eine Lösung finden, wel- che die Einheit des Namens in der Familie regelt, und alle anderen Vorschläge, die gemacht werden, müssen wir ablehnen. Ich komme, nachdem ich in der Kommission eigentlich den Minderheitsantrag Reichling unterstützt habe, nach reiflicher Überlegung zum Schluss, dass wahr- scheinlich nur der Antrag von Frau Segmüller in der heuti- gen Zeit der richtige Vorschlag sein kann. Ich beantrage Ihnen, den Antrag Segmüller zu unterstützen. Zum Schluss noch ein Hinweis: Wir haben heute in der Ein- tretensdebatte gehört, dass die Meinungen über diese Revision nicht so eindeutig sind, wie wir zum Beispiel in der Kommission angenommen haben. Wir mussten in der Dis- kussion feststellen, dass sehr grosse Vorbehalte gegen- über dieser Gesamtvorlage gemacht werden. Ich kann mir vorstellen, dass es zu einem Referendum kommen wird. Und dann, glaube ich, wären wir gut beraten, wenn wir wenigstens diesen Stein des Anstosses beseitigt hätten und tatsächlich die Punkte realisieren können, die brennend einer Lösung bedürfen. Ich bitte Sie noch einmal, dem Antrag Segmüller zuzustim- men. Cotti: Sostengo la proposta del collega Iten e della collega Morf che si avvicina, meglio si identifica, con il modello della Conferenza delle autorità cantonali di vigilanza sullo stato civile. Ha il pregio della praticità, della semplicità, dell'elasti- cità. Il cognome dello sposo resta quello presunto della famiglia, ma nel rispetto dell'articolo 4, capoverso 2, della Costituzione federale - uguaglianza di diritti fra uomo e donna -, la sposa, mediante semplice dichiarazione, man- tiene il suo cognome. Non si giunge con ciò alla soluzione radicale e perentoria della minoranza III, secondo la quale ogni coniuge manterrebbe il proprio cognome. Norma que- sta non troppo conforme al nostro modo di concepire l'unione coniugale, ma che ha sicuramente un merito, quello di essere rispettosa della Costituzione. Il che, tuttavia, non basta, perché questa proposta ha in sé qualcosa di disgre- gante, che disturba. Ma è relativamente agli aspetti costitu- zionali che voglio proporvi queste brevi annotazioni. Al pro- blema dell'aderenza costituzionale deve essere accordata molta importanza se non vogliamo perdere credibilità. Vi ricorderò il dibattito sulla parità dei diritti all'inizio di questa legislatura, ove affermammo che il principio dell'uguaglianza deve trovare attuazione in ogni atto legislativo. Il legislatore ha un mandato permanente di concretizzare il principio costituzionale, che peraltro già esplica effetti non solo nei confronti del cittadino rispetto allo Stato, ma anche nei rap- porti fra cittadino e cittadino. Non sembra quindi opportuno che, all'atto in cui ci accingiamo a riconoscere un rapporto nuovo e paritario fra i coniugi, si trascuri uno dei diritti più strettamente legati alla personalità: quello al proprio nome, che tende si all'individuazione, alla designazione, ma non soltanto a ciò, perché il nome ha in sé qualche cosa di inte- grante della personalità stessa. Per questo non soddisfa la proposta del Consiglio federale che cerca una soluzione di ripiego, permettendo l'aggiunta facoltativa del cognome della donna, e che conferma un uso diventato tale nel Paese soltanto perché la legislazione attuale non consente altre soluzioni. Né piacerà la proposta del Consiglio degli Stati, né quella della minoranza II della Commissione, concepite come se l'articolo 4 della Costituzione, e in particolare il capoverso 2 di questo articolo, non esistesse. E ancor meno mi sembra accettabile la complicatissima proposta della minoranza I, la possibilità per i fidanzati di adottare il nome di famiglia della donna. Con ciò ci si muove sicuramente al di fuori della realtà. Si ignorano le condizioni, gli interessi, le aspirazioni, le tradizioni della nostra gente, oppure si crea una parità speciosa riferendosi unicamente a casi eccezionali come pare si deve intendere dalle argomentazioni del collega Zbinden nel presentare questa soluzione. Si evidenzia si l'entità unitaria della famiglia ed allo stesso tempo si da qualche rilievo all'aspetto paritario del matrimonio, ma la formulazione che porta a queste conclusioni, apparente- mente limpide dal profilo teorico, preoccupa per le innume- revoli difficoltà d'ordine pratico che ne scaturirebbero e alle quali qualcuno in questo dibattito ha già fatto riferimento. Le proposte Iten/Morf, identiche se non per qualche diffe- renza redazionale, hanno in sé tre aspetti fondamentali che mi sembrano positivi: -È la fidanzata, la persona direttamente interessata, che decide se mantenere il cognome o se lasciarlo cadere. Per questo atto la Costituzione è strettamente rispettata, ognuno può rinunciare a diritti che gli competono. - La proposta, come è già stato detto, ha una sua validità anche perché si allinea a molte legislazioni europee ed evita quindi conflitti con il diritto internazionale privato. - Infine è ancorata a una certa mentalità e alla tradizione di molti Cantoni che per molti anni furono retti in questa mate- ria dal Codice napoleonico, che prevedeva una soluzione pressoché identica a quella proposta oggi dai colleghi Iten e Morf. Per una volta che abbiamo la collega Morf e Napo- leone insieme, perché non votare tale proposta? Mme Christinat: L'article 160, nouvelle formule, consacré au nom de famille, nous a, d'entrée de cause, fait buter sur un gros obstacle. Dans les dispositions actuelles du code civil, la question du nom de famille a été réglée par l'article 161, qui, assez sèchement, réglait le problème en décrétant que la femme mariée portait le nom de son mari. «Punkt-Schluss!» Cette déclaration facilitait peut-être bien des choses mais la personnalité de la femme disparaissait en grande partie, si ce n'est en sa totalité. Le droit coutumier étant venu encore renforcer le droit tout court, l'appellation des couples dans la vie courante était simplifiée et réduite à la formule plus que raccourcie: «Monsieur et Madame X» ou «Monsieur et Madame Z». Il y avait même encore mieux puisque, dans certaines occasions, la femme se présentait non seulement sous le nom, mais aussi sous le prénom de son mari, ce qui se traduisait par la formule: «Madame François X» ou «Madame Albert Z». Du passé, de la personnalité, du nom et même du prénom de l'épouse, il ne restait vraiment plus rien.
- Juni 1983 632 ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht La proposition du Conseil fédéral était donc un premier pas vers une reconnaissance de la femme en tant que telle puis- que, selon cette proposition nouvelle, la femme pouvait faire figurer son nom après celui de son mari. Des textes nouveaux et différents ont foisonné à propos de cet article. La commission a remis plusieurs fois l'ouvrage sur le métier afin d'essayer de trouver la solution la meilleure. Cette tâche s'est avérée extrêmement difficile et c'est ce qui explique que nous nous trouvons aujourd'hui devant trois propositions de minorité, auxquelles sont venues s'ajouter les propositions individuelles. Chacun a pensé avoir trouvé la meilleure formule pour le meilleur résultat. Ce que j'ai constaté chaque fois que la commission repartait à zéro à propos de cet article, c'est que les esprits évoluaient, et à mon avis dans le bon sens, c'est-à-dire vers la formulation de la minorité III. Sans que cette solution puisse être considérée comme l'œuf de Colomb, il n'en reste pas moins qu'elle est à mon sens la plus simple et la plus équitable. Je m'attacherai en tout pre- mier lieu à vous demander de refuser le texte de la minori- té I car il implique, comme du reste toutes les autres propo- sitions, sauf celle de la minorité III, le maintien du nom du mari comme étant prioritaire pour le nom de famille. En soi, la proposition de la minorité I n'est peut-être pas mauvaise. Elle cherche à introduire une éventuelle égalité entre homme et femme dans le domaine du nom de famille. Elle pourrait être utile lorsque les héritiers mâles sont en voie de disparition ou qu'il y aurait un intérêt à ce que le nom de famille puisse se perpétuer. Mais à part ces cas extrêmes que je crois rares et qui pourraient tout aussi bien être résolus avec la proposition de la minorité III, nous savons par des expériences faites en Allemagne par exem- ple que les femmes arrivent difficilement à faire choisir leur nom comme nom de famille. Je ne suis pas davantage enthousiasmée par le texte de la minorité II. S'il est vrai que ses auteurs ont aussi cherché, comme nous tous d'ailleurs, une solution au problème du nom, ils ne me paraissent pas l'avoir trouvée de manière particulièrement claire, c'est le moins que l'on puisse dire. La proposition me semble introduire en plus un droit, pres- que une obligation de porter un double nom qui n'assurera pas forcément la reconnaissance du nom de famille de la femme. La concrétisation de cet alinéa exigerait en plus de la part du commun des mortels, une prédisposition assez grande à sa compréhension, au moment du mariage. La tenue à jour des registres de l'état civil serait également plus compliquée si la solution de la minorité II était retenue. Je vous propose donc de ne pas y donner suite. J'en viens à la proposition de la majorité, résultat de nos longs débats et que le Conseil fédéral a, de lui-mêms, pro- posée en dernier ressort. Comme chacun l'aura remarqué, la nouveauté de cette modification par rapport à la proposi- tion initiale du Conseil fédéral qui consistait à mettre le nom de la femme après celui du mari, est que le nouvel alinéa 2 prévoit de le faire précéder. Même si je reconnais que de cette façon, l'identité de la femme est mieux garantie, il n'en reste pas moins que l'alinéa 1 conserve une certaine pré- pondérance dans le cadre du nouvel article 160. Or, c'est justement cette prépondérance qui a amené la proposition de la minorité III. En effet, comme je l'ai déjà précisé au début de mon intervention, l'alinéa 1 maintient encore une discrimination qui, même si elle est plus légère que dans la loi actuelle, doit être absolument rejetée. Ainsi donc, après avoir pu constater la progression assez rapide dans la dis- cussion du problème du nom de la femme mariée, au cours des travaux de la commission, je pense que le dernier obs- tacle devrait pouvoir être surmonté sans trop de difficultés. En effet, la proposition de la minorité III, qui permet à cha- cun de conserver son propre nom et par conséquent son identité, est de loin la plus juste et la plus équitable. Chaque personne, homme ou femme, pourrait ainsi, de la naissance à la mort, rester elle-même, quels que soient les événe- ments qui surviendraient dans sa vie et dans son état civil. Nous entrons dans l'ère de l'informatique, nous y sommes déjà en partie et l'évolution ne peut que se poursuivre. Il faudrait donc aller dans le sens d'une simplification tendant à permettre aux femmes de garder leur nom pendant toute leur vie, et supprimer de ce fait toutes les complications qui subsistent encore dans les autres propositions. Je vous cite un exemple concret, pour justifier mes propos: l'Hôpi- tal cantonal de Genève - comme beaucoup d'autres je pense - a introduit l'informatique dans ses services. Une femme entre une première fois dans l'établissement sous son nom de jeune fille, son dossier sera établi à ce nom-là, tout naturellement. Supposons qu'elle se marie puis qu'elle divorce ou bien qu'elle devienne veuve et qu'elle se rema- rie, tous les différents noms qu'elle a dû utiliser seront ajou- tés au premier et resteront dans son dossier. Au sein d'une commission de l'hôpital, j'avais demandé s'il n'était pas possible d'éliminer tous ces noms inutiles. Il m'a été répondu que l'on ne pouvait pas l'envisager par crainte de ne pas ressortir le bon dossier au moment opportun, avec toutes les conséquences que cela peut entraîner. Un autre exemple plus significatif encore est celui de l'AVS. Les trois premiers chiffres de notre numéro d'AVS sont en relation étroite avec notre nom de famille. Ainsi, chaque fois qu'une femme change de nom - et cela peut arriver plusieurs fois au cours de sa vie - son numéro d'AVS doit être modifié. Cette mise à jour constante de leur numéro d'AVS ne touche évidemment que les femmes. Pour les hommes, point de problème. Ce surcroît de travail pourrait être évité par l'adoption de la proposition de la minorité III, ce qui ne pourrait que réjouir tous les partisans du plafonnement du personnel fédéral. Une de mes camarades, Emma Kammacher, ancienne pré- sidente du Grand Conseil genevois et décédée depuis, qui s'est battue toute sa vie pour les droits de la femme, me disait un jour que les femmes étaient un peu comme des caméléons puisque leur personnalité changeait de nuances sous l'effet de causes accidentelles. A mon avis, cette défi- nition s'adapte parfaitement au problème du nom de la femme et c'est justement pour éliminer ce grave inconvé- nient de la perte de la personnalité féminine que je vous invite à suivre la proposition de la minorité III. Lors de la récente assemblée des délégués de l'Associa- tion suisse pour les droits de la femme, tenue à Berne le 28 mai dernier, la question du nom de famille a été soule- vée. Outre l'égalité des droits et la modification du droit de cité, cette association fait figurer en bonne place le droit pour chaque épouse de conserver son nom au moment du mariage. Forte de la caution et de l'appui de cette grande association qui lutte en faveur des droits de la femme, je vous demande de soutenir la proposition de la minorité III car c'est la solution de l'avenir. On y viendra d'ailleurs un jour ou l'autre, aussi je pense qu'il faut profiter de l'occa- sion qui nous est offerte par le biais de la grande réforme que nous sommes en train de mettre sur pied, pour faire preuve de hardiesse afin de rattraper le temps perdu. Certes, avec notre proposition, la question du nom de famille de l'enfant ne sera pas encore réglée mais cela pourra être fait après coup, par la modification de l'arti- cle 270 du code civil. A ce propos, je pense qu'au moment de la naissance, l'on pourrait laisser les parents choisir le nom de famille de leurs enfants, en prenant soit celui du père, soit celui de la mère. Mais nous n'en sommes pas encore là et pour le moment, je vous invite à soutenir la pro- position de la minorité III. Au cas où cette proposition serait refusée, je vous demande de souscrire à la proposition Morf et de refuser toutes les autres. Quelques-unes de ces propositions ont du reste des similitudes entre elles, mais la proposition Morf a le mérite d'être agréée par les autorités de surveillance de l'état civil, ce qui me paraît être une bonne caution. Mme Deneys: L'article 160 agit, que nous le voulions ou non, comme un révélateur. On ne peut pas affirmer d'un côté le principe de l'égalité entre hommes et femmes et maintenir, de l'autre côté, le système du nom du mari imposé à la femme au moment du mariage. Chacune et cha- cun sentent bien ici, à l'exception de M. Blocher et de quel-
Code civil 633 N 7 juin 1983 ques autres nostalgiques sans doute, que ce symbole du patriarcat n'est plus à sa place, n'a plus de raison d'être. La femme n'est plus dans une relation de subordination telle qu'elle doit cesser d'exister par elle-même dans la société en se mariant. Toutes les propositions qui vous sont faites à propos du nom de la famille illustrent clairement la volonté d'égratigner plus ou moins le monument dont nous héri- tons. Le président et le rapporteur de langue française, comme M. le conseiller fédéral Friedrich, ont dit qu'il n'existait pas de solution idéale sur ce point - c'est probablement vrai - mais il existe une solution raisonnable, une solution conforme à la raison: celle que vous propose la minorité III. Nous voyons que l'homme traverse l'existence, quels que soient ses changements d'état civil, sans en subir le moin- dre préjudice. Son identité et sa personnalité resteront indissociées. Quand on parlera de lui, on saura toujours son nom; quand on prononcera son nom, on saura s'il s'agit toujours de la même personne. La raison commande aujourd'hui que ce qui vaut pour l'homme devienne valable pour la femme aussi, à savoir que l'état civil ne doit plus avoir d'influence sur le nom. Chacun des conjoints garde son nom qu'il peut utiliser en relation avec celui de l'autre. C'est ce que propose la minorité III. On a parlé abondamment et passionnément de l'unité de la famille qui serait liée à l'unité du nom. Il suffit pourtant d'ouvrir les yeux sur la réalité quotidienne. L'unité actuelle du nom n'empêche pas l'augmentation des divorces. Inver- sement, vous pouvez voir des couples non mariés vivre une existence d'harmonie et d'accord profond. L'unité du nom n'empêche pas des conflits parfois violents entre parents et enfants, entre frères et sœurs. C'est pourquoi, avec la majorité de la commission d'ailleurs, je rejette l'idée d'un choix possible entre le nom de la femme et le nom de l'homme comme nom de la famille. Ce n'est pas en impo- sant à quelques rares hommes les mêmes inconvénients que doivent subir maintenant les femmes qu'on aurait fait un pas vers l'égalité. Il n'y a pas plus de raison de deman- der à un homme d'abandonner son identité au moment du mariage qu'il n'y en a à le demander aux femmes, en géné- ral. Ce choix, de plus, n'est pas un véritable choix, d'abord à cause du poids de la tradition, mais surtout parce qu'au moment où il devrait intervenir, les conjoints n'ont aucune idée de ce qu'il peut advenir du couple. Au moment de se marier, les gens ne pensent pas forcément à la mort, à la séparation, au divorce, au remariage. C'est à mon avis la principale critique que l'on doit faire à la proposition de la majorité, de même qu'aux propositions Iten et Morf. Un système fondé sur des déclarations au moment du mariage, déclarations de la fiancée seule ou déclarations communes des deux fiancés, ne prend pas en considéra- tion les aléas de l'existence que les futurs conjoints refu- sent consciemment ou inconsciemment d'envisager. Le législateur a pour tâche d'aménager un système qui tienne compte de l'ensemble des expériences individuelles dans le but d'éviter au maximum les risques de conflit, les difficultés ultérieures, les complications inutiles. La proposi- tion de la minorité III, accompagnée éventuellement d'une proposition de maintenir le nom du père comme nom des enfants de conjoints mariés, à l'article 270, ce qui repré- sente à mes yeux une concession suffisante de nature à rassurer les hommes sur eux-mêmes, correspond à ce but. Cette-solution que je vous prie d'accepter allie la raison à la simplicité. Elle exige cependant plus de courage parce qu'elle marque une rupture avec le passé. Tout changement important peut apparaître insupportable à beaucoup, mais tous changement juste s'est souvent acquis au prix du cou- rage d'une minorité. Même les femmes qui se déclarent aujourd'hui tout heureuses d'abandonner leur nom pour prendre celui de leur mari pourraient un jour ou l'autre vous être profondément reconnaissantes d'avoir fait ce choix à leur place. Et je dis cela par expérience personnelle. Hier wird die Beratung dieses Geschäftes unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu Schluss der Sitzung um 12.55 Uhr La séance est levée à 12 h 55
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht Code civil. Effets du mariage et régime matrimonial In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1983 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 02 Séance Seduta Geschäftsnummer 79.043 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 07.06.1983 - 08:00 Date Data Seite 606-633 Page Pagina Ref. No 20 011 456 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.