Verwaltungsbehörden 06.06.1983 79.043
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ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht
Postulat 77.449 Welter. Besteuerung des Schwerverkehrs Postulat 78.366 Weber. Abgaben im Strassenverkehr
Zustimmung - Adhésion
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
79.043 ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht Code civil. Effets du mariage et régime matrimonial
Botschaft und Gesetzentwurf vom 11. Juli 1979 (BBI II, 1191) Message et projet de loi du 11 juillet 1979 (FF II, 1179) Beschluss des Ständerates vom 19. März 1981 Décision du Conseil des Etats du 19 mars 1981
Antrag der Kommission Eintreten
Antrag Schalcher Rückweisung an den Bundesrat
Antrag Blocher Nichteintreten
Proposition de la commission Entrer en matière
Proposition Schalcher Renvoi du projet au Conseil fédéral
Proposition Blocher Ne pas entrer en matière
Gerwig, Berichterstatter: Heute, auf den Tag genau vor 78 Jahren, am 6. Juni 1905, ist in diesem Raum der Nationalrat zusammengetreten, um das damalige Zivilgesetzbuch zu beraten; der 6. Juni 1905 war dem Eintreten dieses für jene Zeit wichtigsten und weitestgreifenden Gesetzeswerkes gewidmet, der Vereinheitlichung des ganzen Zivilrechtes in der Schweiz.
Eugen Huber, der Schöpfer der Vorlage, Präsident auch der Expertenkommission, der 1892, also noch im 19. Jahrhun- dert, den ersten Auftrag zur Ausarbeitung erhalten hatte, liess sich 1902 als freisinniger Vertreter des Berner Mittel- landes extra in den Nationalrat wählen. So war ihm Gele- genheit geboten, dem Rat sein Werk zu erklären und es auch politisch und juristisch zu verteidigen.
Der Ihnen allen bekannte Chronist Fritz Wartenweiler schreibt über diesen denkwürdigen Tag folgendes:
«Wer am 6. Juni 1905 zum ersten Male einer Sitzung des Nationalrates beiwohnte, gewann daraus nicht den Ein- druck der Enttäuschung, den der Neuling so oft erhält, wenn er zuvor noch nie von der Tribüne in den «eidgenössi- schen Lesesaal hinuntergeblickt hat. Wer in Bern jede Gelegenheit benützt, um sich an Ort und Stelle über den Verlauf der landeswichtigen Verhandlungen im Bundeshaus zu orientieren, spürte gleich bei seinem Eintritt: «Heute ist ein besonderer Tag›.»
Jetzt, nach 78 Jahren, ist auch ein besonderer Tag, unge- achtet der sonstigen Hektik der eidgenössischen Politik, der grossen und der kleinen Vorstösse, der Tagesanliegen. Heute beginnt in unserem Rate das neue Eherecht Gestalt anzunehmen. Aber dem Zuschauer auf den Tribünen bietet sich das gewohnte Bild, es spricht auch nicht der Schöpfer der neuen Vorlage zu Ihnen; das komplizierte Geschäft
stört sogar ein wenig angesichts der riesigen Restanzen, die noch bis zu den Wahlen zu erledigen sind. Und den- noch: Das neue Familienrecht ist nicht irgendein Gesetz, eines für einige Jahre, eines, das jederzeit wieder abgeän- dert werden kann; das rechtliche Fundament der Ehe und Familie wird für Generationen bestehen bleiben, so dass auf dem wohl wichtigsten Gebiete der Gesellschaftspolitik wir hier alle eine erhöhte gesetzgeberische Verantwortung tra- gen, und zwar für die neuen wie schon für die bestehenden Ehegemeinschaften.
War es Ende des letzten Jahrhunderts noch ein einziger, Eugen Huber, der das Zivilgesetzbuch von 1911 erarbeitete und bis zum Inkrafttreten begleitete, wenn auch immer in engstem Kontakt mit den Strömungen aller Schichten, so hat jetzt in partnerschaftlicher Arbeit eine Expertenkommis- sion, der Bundesrat, der Ständerat und Ihre Kommission die Grundlagen erarbeitet, über die wir bis zum nächsten Mon- tag entscheiden müssen. Geblieben aber aus vergangener Zeit ist wohl der Aufruf und die Mahnung Eugen Hubers an der Jahresversammlung des Schweizerischen Pressever- eins 1905:
«Es muss ein modernes und entwicklungsfähiges Recht darstellen, die Familie kräftigen, Pflicht vor Willkür setzen, die Schwachen vor den Starken schützen, die wirtschaftli- chen Bedingungen verbessern und der Eigenart unseres Volkes entsprechen.»
An diesem Aufruf haben wir auch die neue Vorlage zu mes- sen, und ich bin mit der Kommission überzeugt, dass wir Lösungen gefunden haben, welche auf dem Boden des sitt- lichen und rechtlichen Fundamentes Hubers aufbauen, im Wissen aber, dass sich seit 1911 die ganze Gesellschaft gewandelt hat, dass neue partnerschaftliche Vorstellungen über die Regelung unseres Zusammenlebens die patriar- chalischen und autoritären abgelöst haben und dass dieser Wandel auch Wirkungen auf unsere Rechtsordnung haben muss, damit das Recht und das Gesetz nicht toter Buch- stabe sind, sondern lebendige Kräfte ausstrahlen.
Äusserer Ausdruck der Bemühungen unserer Kommission, differenziert und intensiv zu überprüfen, sind etwa die 25 Tage, die wir für die 139 Artikel aufgewendet haben; für den Ernst unserer Arbeit sprechen auch die 1473 Seiten Protokoll, welche sehr genau unsere Auseinandersetzun gen und Kompromisse wiedergeben.
Ich erwähne dies, weil gerade diese Kommission einzeln und gesamthaft gespürt hat, dass hier etwa keine trockene Finanzvorlage zur Debatte stand, sondern eine Gesetzge- bung, bei der es um das Lebendigste geht, das es über- haupt gibt, um das Zusammenleben von Menschen in die- sem Lande. Jede und jeder von uns ist persönlich geprägt durch seine Ehe, weiss, was eine Ehe ist, weiss es anders als der andere, oft besser, oft bewusster und fröhlicher, oft länger oder kürzer, oft resignierter oder geschädigter durch traurige und schwere Erfahrungen. Niemand aber in der Kommission war unbetroffen durch seine persönlichen Erlebnisse, die ihn beeinflussen und beeinflusst haben, auch für die abstrakte Gesetzesarbeit.
Dieses Ineinanderspielen von Persönlichem und Allgemein- gültigem hat die Arbeiten der Kommission ebenso beein- flusst wie etwa die Tatsache, dass Frauen, unabhängig ihrer parteipolitischen Schattierung, die Ehe und Familie anders spüren, erleben und leben als Männer, jüngere Menschen wieder anders als ältere. Allen Mitgliedern war der Wunsch gemeinsam, Familie und Ehe nicht durch Gesetze einzu- engen, sondern Rahmenbedingungen zu schaffen, die es ermöglichen, dass Ehegatten ihre eigene Ehe so leben kön- nen, wie sie es für richtig erachten.
Grundfalsch ist in diesem Zusammenhang die oft gehörte Kritik, dass nicht einzusehen sei, warum ausgerechnet Ehe und Familie neue und so zahlreiche Gesetzesartikel benöti- gen, warum der Staat überhaupt die Freiheit der Ehe- gemeinschaft juristisch beschränke. Diese neuen Rahmen- bedingungen, über die Sie zu befinden haben, beschränken die Ehe nicht, machen aus ihr kein juristisches Gebilde, sie nehmen nur den Wandel der Gesellschaft der letzten
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70 Jahre auf und gestalten das neue Recht freiheitlicher, ohne überholte Schranken.
Klar, dass alte Formen fallen müssen, durch neue Lebens- wirklichkeiten und neue Gesetzesbestimmungen ersetzt werden, und dass das jene treffen kann, die aus alten For- men Nutzen ziehen. Eugen Huber hat damals schon Struk- turkonservativen jener Zeit ins Gewissen gepredigt:
«Was an den Rechtsaltertümern für unser Empfinden und unsere Aufgaben erhalten werden kann, davor Hut ab. Das behalten wir bei. Was wir aber um des Lebens Willen besei- tigen müssen, dafür werden wir in Verbesserungen Ersatz gewinnen.»
Ohne auf Einzelheiten vorerst einzugehen, eben um dieses Lebens willen, um die neue Lebenswirklichkeit unserer Zeit im Echten zu erfassen, sind die neuen Gesetze nötig geworden, gerade um historisch-juristische Schranken nie- derzureissen.
Wir fragen, unter was für einem Recht leben wir denn eigentlich jetzt, was schreibt das jetzt gültige Zivilgesetz- buch von 1911 den Ehegatten vor: Der Mann ist das Haupt der Familie, er bestimmt die eheliche Wohnung, er kann sie auch einseitig kündigen, er sorgt für Unterhalt von Frau und Kindern, er verwaltet und nutzt auch das eingebrachte Frauengut. Die Frau übernimmt seinen Namen und sein Bürgerrecht nach der Heirat; ihre Rolle, vom Gesetzgeber gewünschte Rolle ist es, den Haushalt zu führen und ihrem Haupt mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Sie bedarf für die Ausübung eines eigenen Berufes der Zustimmung, bei Tod und Scheidung spürt sie durch die geltende Vorschlagstei- lung, wie gering die Hausarbeit im Vergleich zur Erwerbstä- tigkeit eingeschätzt wird.
Das ist die Rollenverteilung von heute, das ist die staatliche Gesetzeserwartung von jetzt, solange das geltende Recht in Kraft bleibt.
Das neue Recht will keine unnötigen Vorschriften mehr, welche Ehegatten behindern, und es will auch keine noch so moderne neue Rollenverteilung vorschreiben, keine noch so positive Leitbildfunktion übernehmen. Alle heute vorliegenden Revisionspunkte wünschen nichts anderes als eine freie Partnerschaft, aber nicht in schrankenloser Frei- heit, sondern mit Gleichberechtigung von Mann und Frau, auch mit finanziellen Konsequenzen, eine Partnerschaft, im Wissen, dass das eheliche Glück und der Familienzusam- menhang nicht durch das Gesetz erzwungen werden kann, dass Partner auch glücklich leben können, ohne das Zivilge- setzbuch zu kennen.
Wenn schon die Notwendigkeit neuer Regeln begründet werden soll, so ist vorerst kurz auf die historischen Verän- derungen seit 1911 hinzuweisen. Wir leben heute in einer ganz anderen Welt, ob uns dies passt oder nicht. Bis Ende des letzten Jahrhunderts stand die Frau noch unter der Vor- mundschaft des Mannes; erst 1907 wurde die verheiratete Frau für handlungsfähig erklärt. Der Regelfall des erwerbs- tätigen Mannes mit der Hausfrau an seiner Seite wurde ein- ziges Ehemodell und ist es nach geltendem Recht weiter. Die Verantwortung allein des Mannes für die geschäftlichen und die Geldangelegenheiten prägte das Güterrecht; im Rahmen des Erbrechtes wurden Nachkommen vor dem überlebenden Ehegatten privilegiert.
Der Gesetzgeber von heute hat zu prüfen, ob das geltende Recht die jetzige gesellschaftliche Situation noch wieder- gibt, ob Gesetz und Wirklichkeit sich noch entsprechen. Und davon kann keine Rede mehr sein. Das geltende Recht geht von der Hausfrauenehe als bestimmtem Erscheinungs- bild der Ehe aus. Die sozialen Verhältnisse haben sich aber seither stark verändert. 10 Prozent der Eheleute sind kin- derlos, 30 Prozent aller Ehefrauen sind berufstätig, 90 Pro- zent aller Ehegatten arbeiten unselbständig. Neben der vor- handenen Hausfrauenehe gibt es eine quantitativ und quali- tativ grössere Zahl von neuen Eheerscheinungsformen: eine starke Zunahme der Tätigkeit der Ehefrau in einer wie auch immer gearteten Erwerbstätigkeit, gleichzeitig eine Abnahme der Mithilfe im Gewerbe des Mannes. Durch die starke Erhöhung der Lebenserwartung dauert heute eine
Ehe durchschnittlich 45 Jahre. Die durchschnittliche Kinder- zahl ist auf zwei zurückgegangen. Die bisherige Rollenver- teilung, hier' Ernährer, dort Hausfrau, geht an dieser Wirk- lichkeit vorbei. Das Gesetz, die geltende Rechtsordnung, ist somit zum toten, zumindest zum sterbenden Buchsta- ben geworden.
Die Ehewirklichkeit wird heute mehr denn je - und in Zukunft noch mehr - anders gelebt, als dies das Gesetz vermutet. Bestimmte Eheformen und Ehephasen zeigen dies deutlich: die Ehe ohne Kinder, auf die das geltende Modell nicht anwendbar ist; die Ehe mit Kindern, die in Pha- sen eingeteilt ist, ein starres Modell ist auch dort undenk- bar. Die erste Phase häufig noch ohne Kinder, beide Ehe- gatten erwerbstätig; die zweite, für die Familie sehr wesent- liche Epoche: Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit nur eines Ehegatten; der dritte Abschnitt: nach Auszug der Kin- der wieder ähnliche Verhältnisse wie in der ersten Phase; dann als letztes: die Aufgabe der Berufstätigkeit beider Ehegatten, die sogenannte Rentnerehe. Hinzu kommt das bewusstere Leben und Sichentwickeln in der Ehe; bei bewusster Ehe wachsen die Ehegatten aneinander und sind in ihrem Verhältnis zueinander, im Verständnis der Partner- schaft und im Suchen nach Gleichberechtigung in jeder Phase wohl wieder anders.
Diese durchaus normale Abwicklung von Ehezeiten gibt wieder, dass die Ehe auf die mannigfaltigste Weise gelebt wird, auf welche unser Recht keine Antwort gibt.
Diese Überlegung bringt es mit sich, dass neue Rahmenbe- dingungen ganz anders zu setzen sind als bisher, dass es Bedingungen sein müssen, welche alle Ehen von Beginn bis zum Ende begleiten können. Der neue Gleichberechti gungsartikel der Bundesverfassung hat hier den Weg gezeigt. Das neue Recht will auf dem Boden der Gleichbe- rechtigung die Partnerschaft der Ehegatten in allen Bezir- ken der Gemeinschaft und der Familie. Echt gelebte und immer wieder neu zu erringende Partnerschaft überdauert alle Ehephasen, und aus dieser gleichwertigen, gleichver- pflichteten und verpflichtenden Partnerschaft sind alle von uns zu beratenden Gesetzesartikel abzuleiten. Leitmotiv ist im Rahmen dieser Zielsetzung eine eigene freiheitliche Suche nach einer individuellen Ordnung des ehelichen Lebens, entsprechend den persönlichen Verhältnissen und Umständen.
Wir in der Kommission haben den Entwurf daran gemessen, an der Echtheit und Tiefe dieser möglichen individuellen Freiheit in der Partnerschaft. Wir haben den Entwurf danach bewertet, ob er in der Lage ist, für eine Grösstzahl aller Ehegatten mit seinen Normen, gleichen Normen, dennoch individuelle Möglichkeiten zu schaffen.
Diese Freiheit in der Ehe findet in Artikel 159 ZGB seine Grenze, wo in der Übernahme des bisherigen Textes von Eugen Huber die Unterordnung beider Ehegatten unter das Wohl der Gemeinschaft verlangt wird. Nur wenn Ehegatten sich gemeinsam bemühen, in Partnerschaft zusammenzu- wirken und für die Kinder gemeinsam zu sorgen, ist echte Freiheit in Verantwortung gegenüber dem anderen gege- ben. Alle Artikel des allgemeinen Teiles verstehen sich in der Auslegung immer im Rahmen dieses bleibenden Arti- kels 159 ZGB.
Ist nun dieses Eherecht zu revolutionär, wie einige sagen, oder immer noch zu rückständig, wie andere zu wissen glauben?
Ich meine, dass es weder das eine noch das andere ist: Die grosse Stärke des neuen Gesetzes liegt wohl darin, dass es das Haupterfordernis der Entwicklungsfähigkeit und Flexibi- lität erfüllt. Es fixiert keine neue Aufgabenverteilung, kein allgemein gültiges Leitmotiv, keine einschränkenden Schutzbestimmungen; es lässt neuen und verschiedenarti- gen Partnerschaften ebenso Raum wie althergebrachten Formen. Der Staat verzichtet auf Leitnormen im Wissen, dass eine freiheitlich gelebte Ehe vermehrt auch einen frei- heitlichen Staat fördert.
Der allgemeine Teil, so wie er im Grundsatz von Bundesrat und Kommission vorgeschlagen wird, hält sich an den strengen Massstab, den sich die Kommission gesetzt hat.
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Die Botschaft gibt Ihnen erschöpfend über die Gründe Aus- kunft.
Artikel 163 ist eine eigentliche Schlüsselbestimmung dieses Gesetzes - Aufhebung der Rollenverteilung, Gleichwertig- keit aller Beiträge für Familie und Haushalt, und damit es nicht beim Lippenbekenntnis bleibt, folgen die finanziellen Konsequenzen in Artikel 164, wo der Betrag geregelt ist, der dem Ehegatten zur freien Verfügung steht, der die Familie und den Haushalt betreut. Diese Bestimmungen sind grundsätzlich unbestritten, werden aber sicher Anlass zur Diskussion bei Eintreten und in der Detailberatung sein. Eine erste wichtige Differenz zum Ständerat ergibt sich in Artikel 169, wo der Bundesrat in logischer Konsequenz des Artikels, dass nur beide Ehegatten zusammen die eheliche Wohnung bestimmen können, auch die Kündigung des Mietvertrages oder die Veräusserung des Hauses wiederum von der Zustimmung beider Ehegatten abhängig macht. Der Ständerat hat diese Bestimmung gestrichen, die Mehrheit der Nationalratskommission hält ausdrücklich am Text des Bundesrates fest.
Das eheliche Güterrecht ist eines der Hauptrevisionspunkte des Gesetzes. Sie wissen, dass der Bundesrat vorschlägt, die Errungenschaftsbeteiligung als ordentlichen Güterstand einzuführen. Der heutige ordentliche Güterstand der Güter- verbindung entspricht nicht mehr der Zielsetzung des neuen Rechtes; die Ungleichbehandlung in güterrechtlicher Beziehung ist nicht haltbar. Die Kommission hat sich sehr viel intensiver als der Ständerat mit der Frage des ordentli- chen Güterstandes befasst, hat insbesondere vorerst abge- klärt, ob nicht allenfalls eine Korrektur der bestehenden Güterverbindung möglich wäre, und hat dann eine beim Bundesrat in Auftrag gegebene detaillierte Gesetzesvorlage zu einer Errungenschaftsgemeinschaft durchberaten, bevor der Grundsatzentscheid für die Errungenschaftsbeteiligung gefällt wurde. Ich werde in der Detailberatung ausführlich zu dieser Problematik Stellung beziehen.
Eine Korrektur der Güterverbindung erwies sich als unmög- lich. Sie müsste zur Unkenntlichkeit dieses Güterstandes führen. Alle ihre wesentlichen Elemente würden wegfallen. Würde man die Vermögen beider Ehegatten so umschrei- ben, wie das geltende Recht das Vermögen der Ehefrau umschreibt, bestünde faktisch Gütertrennung. Würde man andererseits, um die bei der Güterverbindung vorgesehene Einheit zu wahren, insbesondere die Erträgnisse des einge- brachten Gutes der Frau und des Mannes weiterhin zusam- menbehalten, gemeinschaftliches Eigentum an der Errun- genschaft vorsehen, so hätten wir die Errungenschaftsge- meinschaft.
Diese Errungenschaftsgemeinschaft ist aber von der Kom- mission abgelehnt worden, auch darüber mehr in der Detail- beratung. Immerhin ist jetzt schon darauf hinzuweisen, dass an sich idealistische Gründe für einen solchen ordent- lichen Güterstand vorhanden sind. Die Errungenschaftsge- meinschaft würde die Ehegatten in vermögensrechtlicher Beziehung zu einer umfassenden Lebensgemeinschaft machen und zweifellos das partnerschaftliche Eheverständ- nis fördern. Gemeinsam würden beide das Gesamtgut ver- walten, nutzen und auch dafür gemeinschaftlich haften. Gegen diese Betrachtungsweise werden aber beachtliche Einwände vorgebracht, die dann den Entschluss der Kom- mission, die Errungenschaftsbeteiligung vorzuschlagen, mit sich brachten. In einer idealen und glücklichen Ehe, ohne persönliche und finanzielle Auseinandersetzungen, wäre diese Gemeinschaft möglich. Das Eherecht ist jedoch vor allem Konfliktsrecht. Die Gemeinsamkeit der Verwaltung, der Verfügung und der Haftung ist naturgemäss sehr kon- fliktfördernd. In Streitigkeiten sind die Ehegatten siamesi- sche Zwillinge, die nie allein entscheiden können. Die Haf- tungsregelung müsste dazu führen, dass der Ruin des einen zum Ruin des anderen führen müsste, was zwar gemeinsame, aber keine gemeinschaftliche Wirkung mehr haben würde. All diese Überlegungen haben uns dazu gebracht, Ihnen die Errungenschaftsbeteiligung vorzuschla- gen.
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Dieser Güterstand, der wesentlich für 90 bis 95 Prozent
aller Ehepaare gelten wird, trägt den möglichst verschie- densten Aufgaben Rechnung und entspricht daher der Rechtswirklichkeit, die sehr unterschiedlich ist. Aus der soziologischen Studie «Stellung der Frau in der Schweiz 1973» ergibt sich, dass jetzt 17 Prozent des Vermögens der Ehefrauen durch den Mann, 41 Prozent durch die Frau selbst und 42 Prozent gemeinschaftlich verwaltet werden. Dies bedeutet, dass ein neuer ordentlicher Güterstand die- sen unterschiedlichen Verhältnissen Rechnung tragen muss. Es wird diesem Güterstand vorgeworfen, sehr kom- pliziert zu sein. Dies liegt jedoch nicht am Gesetz, sondern an den äusserst komplizierten Verhältnissen des Alltages, die durch das Gesetz zu regeln sind. Es ist kein Trost, aber eine Tatsache - ich kann das als Anwalt bestätigen -, dass schon der ordentliche Güterstand der Güterverbindung auch für Juristen bis heute nicht voll durchschaubar und praktikabel ist.
Der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung wird für den grösstmöglichen Teil der Bevölkerung gerechte Lösungen bringen. Dort, wo individuell andere Möglichkeiten gesucht werden, sieht das Gesetz den Abschluss von Eheverträgen vor, die zugemutet werden können, sieht das Gesetz weiter gewisse gegenüber dem Ständerat und Bundesrat veränderte Ausnahmebestimmun- gen vor, die sich im Interesse freiheitlicher Gestaltung für Ehegatten als richtig erweisen. Ich denke da an Artikel 198a (neu), der Ehegatten die Möglichkeit gibt, Vermögenswerte der Errungenschaft von dieser auszuschliessen, wenn sie für den Betrieb eines Unternehmens, eines landwirtschaftli- chen Gewerbes oder für die Ausübung eines freien Berufes bestimmt sind. Die Kommission hat sich auch entschlos- sen, ganz neu eine Sonderbestimmung über das bäuerliche Güterrecht zu erlassen, um damit, in Anlehnung an das bäuerliche Erbrecht, Lösungen zu finden, die es den Hof übernehmenden Ehegatten oder Nachkommen ermögli- chen, im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung den Betrieb zum Ertragswert anrechnen zu lassen, um auch in diesem Rechtsbereich, wie im Erbrecht, das landwirt- schaftliche Gewerbe in der Familie zu erhalten. Ziel also: Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes.
Bisher bestand bei Auflösung der Ehe durch Tod die unbe- friedigende Lösung, dass erbrechtlich der Ertragswert zur Anwendung kam, in der vorausgehenden güterrechtlichen Auseinandersetzung aber der Verkehrswert massgebend war. Es war im Rahmen der Revision des bäuerlichen Bodenrechtes vorgesehen, hierfür neue adäquate Lösun- gen zu finden. Unsere Kommission hat auf den Antrag der Bauernvertreter hin das Justizdepartement beauftragt, schon für dieses neue Gesetz eine abschliessende Rege- lung zu finden, wobei wir auch den Präsidenten der Exper- tenkommission, Herrn Verwaltungsgerichtspräsidenten Dr. Ulrich Zimmerli, beigezogen haben. Die von uns vorgeschla- gene Lösung hält sich grundsätzlich an den speziell dafür geschaffenen Entwurf des Bundesrates und ist von der Kommission einstimmig beschlossen worden.
Es ist in der Botschaft einlässlich begründet worden, warum ein Einbezug des Erbrechtes nötig ist. Die Kommis- sion hat sich dieser Begründung angeschlossen. Der über- lebende Ehegatte wird nicht nur mit dem Güterrecht, son- dern auch mit dem Erbrecht konfrontiert. Die verlängerte Lebensdauer, und damit die Bedeutung des Erben als Teil der Fürsorge für das Alter des überlebenden Ehegatten, ist zu einem wichtigen Element in der Gesellschaft geworden. Die Kinder beerben heute ihre Eltern im Gegensatz zum 19. Jahrhundert erst zu einem Zeitpunkt, wo sie selbst sich bereits eine eigene Position aufgebaut haben und wo ihre meist durch die Eltern bezahlte Ausbildung beendet ist. Somit hat die Sicherung der Zukunft des überlebenden Ehegatten Vorrang vor der Anwartschaft der Kinder. Die Verdoppelung des Erbanteiles des überlebenden Ehegatten ändert aber nichts an der bisherigen Regelung des Pflicht- teiles. Ganz fällt der Pflichtteilsschutz der Geschwister weg, wie dies bereits viele Kantone kennen.
Das Übergangsrecht hat ebenfalls das grosse Interesse unserer Kommission gefunden. Am Grundsatz des Bundes-
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rates und des Ständerates, dass nach Inkraftsetzung des neuen Gesetzes das neue Güterrecht für alle Ehegatten Anwendung findet, wurde nicht gerüttelt. Wir hätten sonst die Situation gehabt, dass für 1,4 Millionen Ehen während Jahrzehnten eine andere Regelung Geltung gehabt hätte als für die unter dem neuen Recht heiratenden Ehegatten. Ein Zwang, das neue Recht annehmen zu müssen, besteht aber für die sogenannten Altehegatten nicht. Jeder Ehe- gatte, der unter dem ordentlichen Güterstand der Güterver- bindung lebt, hat das Recht, diesen Güterstand der Güter- verbindung nach altem Recht noch auflösen zu lassen. Neu ist von der Kommission die Bestimmung von Ziffer 10 der Übergangsregelung angenommen worden, wonach jeder Ehevertrag, der noch unter den bisher geltenden Normen des ZGB abgeschlossen wurde, weiter gilt und dass der gesamte Güterstand den bisherigen Bestimmungen unter- stellt bleibt. Ehegatten, die gemeinsam ihre güterrecht- lichen Verhältnisse durch Gütervertrag anders geregelt haben, ist ihre Regelung zu belassen; es ist ihnen zuzumu- ten, ihren bisherigen Ehevertrag neu zu überprüfen und allenfalls neu abzuschliessen.
Die Eintretensdebatte wird Ihnen allen und den Fraktionen Gelegenheit geben, sich allgemein oder speziell zu diesem wichtigen Revisionswerk zu äussern. Es ist anzunehmen, dass bereits beim Artikel 160, dem zweiten der Detailbera- tung, ausgiebige Diskussionen über das neue Namensrecht entstehen werden; das ist begreiflich und auch gut. Ich habe mich zu diesem für viele Ehepartner, vor allem aber auch für Frauen, wichtigen Problem bisher nicht geäussert, weil in der Detailberatung noch genügend Zeit zur Verfü- gung steht. Die Kommissionsmehrheit ist gegenüber Bun- derat und Ständerat noch einen entscheidenden Schritt im Rahmen der Gleichberechtigung weitergegangen. Sie hält aus den verschiedensten Gründen der Tradition und politi- schen Konsequenzen zwar am einheitlichen Familiennamen fest, überlässt es aber der Braut, vor dem Zivilstandsbeam- ten zu erkären, diesem Familiennamen ihren bisherigen oder angestammten Namen voranzustellen. Aus achtens- werten Beweggründen kann den Brautleuten auch bewilligt werden, den Namen der Frau als Familiennamen zu wählen. Die Kommissionsmehrheit glaubt, dass sich auf diese Weise den berechtigten Anliegen all jener grossen Zahl Frauen Rechnung getragen wird, die durch die Heirat vor allem ihre Identität, ihren Namen nicht verlieren wollen, all jenen Männern aber auch, die glauben, dass letztlich von dieser Gleichberechtigung ja auch der Partner menschlich profitiert.
Die Debatte und der anschliessende Entscheid des Rates wird aber, welchen der vielen Anträge sie auch wählen, nichts daran ändern, dass das neue Eherecht im Sinne des Bundesrates, des Ständerates und unserer Kommisssion in hohem und gutem Masse dazu beitragen wird, neue Lösun- gen im Zusammenleben von Mann und Frau zu ermögli- chen, die letztlich jedem Partner und, wenn Kinder da sind, der ganzen Familie zugute kommen. Der Abbau gewisser historischer Vorrechte des Mannes kann meines Erachtens die Vielzahl und grosse Mehrzahl jener Männer nicht treffen, die schon jetzt in der Ehe das Gemeinsame sehen und auch das Gemeinsame zu leben versucht haben. Der Abbau von Vorrechten, die in nichts mehr begründet sind, ist im Gegenteil eine grosse Chance für die Familie. Sie zwingt beide Partner, mehr und intensiver in guten und vor allem in schweren Zeiten, die in jeder Ehe häufig auftreten, zu disku- tieren und gemeinsam zu entscheiden. Durch die bessere Übereinstimmung von Rechtswirklichkeit und Gesetz kann das von uns neu zu schaffende Recht dazu beitragen, dass auch Schwierigkeiten in der Ehe einer besseren Lösung zugeführt werden können. In diesem Sinne - so glaube ich und auch viele Kommissionsmitglieder - wird die Ehege- meinschaft attraktiver und intensiver werden zum Wohle beider Partner und der Kinder. Wenn solches durch gesetz- liche Bestimmungen auch nur annähernd erreicht werden kann, wenn das neue Gesetz Impulse zu solcher Partner- schaft gibt, dann hat es sein Ziel erreicht und wird als ein wertvoller Betrag in die Geschichte der Familie der Schweiz
eingehen, in einer Zeit, in welcher ohnehin eher gegen- teilige Kräfte Gemeinschaften verunsichern und in Frage stellen.
Partnerschaft und Gleichberechtigung bedeuten aber nicht nur, dass Erwerbstätigkeit und Hausfrauenarbeit gleich zu bemessen sind. Wenn der Ideengehalt des neuen Gesetzes einen tieferen Sinn und praktische Folgen haben soll, so müsste Partnerschaft bedeuten, dass es gerade - und hier appelliere ich an die Männer - die Männer sein sollten, die sich um ihre Aufgabe in der Familie Gedanken machen müssten. Wir schaffen hier ein neues Familienrecht, und dies sollte uns veranlassen, einmal darüber nachzudenken und es auch auszusprechen, wer in den letzten Jahrzehnten eigentlich unsere Familien getragen und die kommende Generation in dieser Gemeinschaft erzogen hat, aller recht- lichen Benachteiligungen im Gesetz zum Trotz: ganz sicher die Frau.
Denn wir kennen ja den modernen Mann, in allen sozialen Schichten, der - oft überfordert von der Hektik des Berufs- lebens und des Stresses der zu erbringenden Leistung - wenig Zeit hat für seine Frau und seine heranwachsenden Kinder, der Mann, der abends und am Weekend Ruhe sucht und wohl auch braucht, von der Arbeit. Wir kennen ihn sehr genau, weil auch wir Politiker, oder wir vor allem, dazugehö- ren. Bezeichnenderweise sind es trotz dieser Überforde- rung vor allem wieder die Männer, die in den Vereinen und Clubs tätig sind und die nicht müde werden, jedenfalls nicht dort, neue Entfaltungsmöglichkeiten zu suchen. Uns Män- nern allen hat vielleicht ganz im Innern die bisherige Rollen- verteilung durchaus gepasst, das Gesetz verurteilt uns ja jetzt, auswärts Geld zu verdienen und verpflichtet aus- drücklich unsere Frauen, mit Rat und Tat zur Seite zu ste- hen und für Haushalt und Kinder Sorge zu tragen, für die Geborgenheit also des Familienlebens da zu sein.
Die Familie, getragen von den Frauen, heisst etwas weite- res: Trotz der neuen Gesetzgebung wird sich kurz- und mit- telfristig die von unserer Gesellschafts- und Wirtschaftswelt her gegebene, nicht aber naturbedingte Rollenverteilung erhalten; Hausmänner werden Seltenheit bleiben, und Frauen werden zumindest dann im Interesse aller auf eigene persönliche Ziele verzichten, wenn sie Kinder aufzu- ziehen und zu betreuen haben. Das wird sich nicht so rasch ändern. Aber Gleichberechtigung und Gleichverpflichtung in Partnerschaft ist doch vor allem auch ein Aufruf an die Männer, mehr praktische und tatsächliche Verantwortung für Familie und Kinder zu übernehmen, durchaus neben der Berufsarbeit, müsste bedeuten, dass Männer mehr in die Familie investieren, die sie zu Recht immer als den Kern des Staates bezeichnen, und kein Preis dürfte hierfür zu hoch sein. So könnte, langsam, aber stetig, ohne revolutionäre Änderung der Rollen, die Familie von beiden getragen sein, von Frau und Mann. Nach Artikel 163 verständigen sich ja die Parteien über ihre Mitwirkung, über den Grad der Ver- antwortung in der Familie. Verständigen heisst, und darauf ist das neue Gesetz auch aufgebaut, gemeinschaftliches Ringen, Diskutieren, Nachdenken um neue Formen von Ehe und Familie. Die Familie als Grundlage unseres gesell- schaftlichen Lebens wird oft als etwas Konservatives darge- stellt, als altmodisch; sie hat ja auch historisch früher auf dem Lande, im Gewerbe, eine grössere Rolle gespielt als heute. Aber eine Familie im Sinne des neuen Eherechts hat durchaus etwas Modernes, Attraktives an sich, wenn Part- nerschaft, allen widrigen äusseren Umständen zum Trotz, wirklich individuell und gemeinsam gelebt wird und wenn auch Männer einsehen, dass sich das für ein gemeinsames Leben lohnt.
Daran, an diese Hoffnung, ist auch die Aufforderung an die Gesellschaft und den Staat gebunden, die Umweltbedin- gungen im weitesten Sinne des Wortes, eingeschlossen die wirtschaftlichen, zu verbessern, in denen Familien leben, ist die Hoffnung verbunden, dass die Sozialgesetzgebung sich weiterentwickelt, damit Familien auch von dort unterstützt werden.
Ich habe gesagt, kein Preis sollte zu hoch sein, denn letzt- lich geht es um die Kinder der neuen Generation. Neue
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Generationen verhalten sich aber später nicht anders, mit ihren Nachkommen und mit dem Staat, wie wir uns mit ihnen verhalten haben. In diese Gemeinschaft der Verant- wortung sind also alle eingeschlossen, Frauen und Männer. Das ist, was das neue Eherecht verspüren lassen will. Die Kommission glaubt, dass die Vorlage das jetzt umschriebene Ziel erreicht hat. In diesem Sinne beantrage ich im Namen der einstimmigen Kommission, bei einigen Enthaltungen, Eintreten auf die Vorlage.
Es bleibt mir noch, jenen zu danken, die für das Gelingen dieser Arbeit massgebenden Einfluss hatten.
Ich nenne zuerst Herrn Bundesrat Furgler, der mit Sach- kenntnis und grossem Engagement die Arbeit der Kommis- sion begleitet und wesentlich mitgestaltet hat, aber auch Herrn Bundesrat Friedrich, der ohne die Erfahrung durch die Kommissionstätigkeit durch die bisherigen Kontakte gezeigt hat, wie fachkundig und flexibel er bereit ist, die Vorlage zu vertreten; ich wünsche ihm hierfür viel Erfolg. Mein Dank richtet sich aber auch an die Experten, an Herrn Prof. Deschenaux, dessen gescheite Begleitung der Kom- mission mitbeigetragen hat, dass gemeinsame Lösungen gefunden werden konnten, der in hervorragender Weise den Charme des Romands mit Klugheit verbinden konnte, an Herrn Bundesrichter Prof. Hausheer, den ich hier am Rednerpult wünschen würde, weil er Ihnen in der Detailbe- ratung alles viel klarer erklären könnte, und der in der Lage sein wird, durch sein neues Amt auch gerade die Doktrin in Praxis umzusetzen, an Frau Ruth Reusser, die uns Männern in der Kommission gezeigt hat, wie umfassende Kenntnis der Vorlage mit fraulicher Zurückhaltung, Geradlinigkeit und Liebenswürdigkeit zum Wohle der Qualität des neuen Rechts gepaart werden kann.
In den Dank eingeschlossen sind auch die beiden Protokoll- führer, ebenfalls Spezialisten dieser Vorlage, die Herren Dr. Geiser und Boillat. Ich zweifle nicht daran, dass das aus- gezeichnete Protokoll wesentlich dazu beitragen wird, dass die Materialien unserer Arbeit ersichtlich sein werden.
M. Petitpierre, rapporteur: L'ampleur des travaux de votre commission est à la mesure de l'importance du sujet qu'elle avait à traiter. Grâce à la qualité des renseignements et des textes que le professeur Deschenaux, M. le juge fédéral Hausheer, Mme Reusser, MM. Boillat et Geiser ont préparés pour satisfaire aux innombrables demandes de la commis- sion, grâce aussi à la disponibilité, à l'ouverture de M. Fur- gler et, tout à la fin de nos travaux, M. Friedrich, conseillers fédéraux, nous sommes arrivés aux texte qui vous est sou- mis aujourd'hui. Les membres de la commission ont contri- bué au progrès du travail avec un esprit d'ouverture et une attention qui ont permis un examen vraiment sérieux et approfondi de la réglementation proposée.
Il n'en fallait en vérité pas moins pour dominer un sujet dont le traitement a priori ne peut pas faire l'unanimité, tant les conceptions qu'on en a sont diverses, dominées pas des références morales, parfois implicites d'ailleurs, par des représentations, des réactions, des expériences indivi- duelles souvent imprégnées d'affectivité. Le législateur n'en est pas moins condamné à la synthèse. Et la synthèse doit non seulement reposer sur l'accord de ceux qui la prépa- rent, mais elle doit viser la satisfaction des exigences de tous ceux, qui, dans les décinnies à venir, se marieront et, enfin, elle doit ne pas brusquer les époux déjà avancés en âge, ni les contraindre à des remises en question qu'il serait indécent de leur imposer. Nous avons tous en mémoire les postulats de la révision: réaliser l'égalité la plus complète possible entre l'homme et la femme dans le mariage et au même niveau d'importance, assurer au mariage son carac- tère fondamental de communauté, ensuite veiller à ce que l'autonomie des époux ne se transforme pas en individua- lisme, au détriment de la communauté; puis trois postulats secondaires: renforcer la sécurité des transactions, proté- ger les tiers contre les manœuvres éventuelles des époux et, enfin, établir une loi aussi claire, aussi simple que le per- mettent les circonstances de la vie.
Ce faisant, il fallait tenir compte très généralement des
limites du droit dans la réglementation des rapports de famille, surtout quand ces rapports ne mettent pas en jeu de façon prépondérante des intérêts financiers. Il fallait évi- ter d'imposer aux époux un modèle familial unique dont l'expérience montre qu'il ne saurait satisfaire aux aspira- tions de l'ensemble de la population. Aussi le projet part-il de l'idée que les époux sont les meilleurs juges de ce qui leur convient aussi longtemps tout au moins qu'ils collabo- rent de façon responsable au succès de la communauté conjugale. Il fallait tenir compte de ce que le droit matrimo- nial a vocation à s'appliquer formellement le plus souvent dans les périodes de difficultés, de crise ou même de mal- heur auxquelles les époux, heureusement d'ailleurs, ne songent pas avant qu'elles surviennent. La loi qui intervient dans ces moments de crise doit fournir les solutions les plus adéquates, les plus proches de celles que les intéres- sés auraient souhaitées s'ils avaient eu à les élaborer dans la sérénité et dans la bonne foi. L'application de la loi est en quelque sorte subsidiaire et l'on peut parfaitement imaginer que d'innombrables couples passent une vie conjugale heureuse, sans avoir jamais à se référer ni à la loi ni aux conseils d'un juriste.
Pour apprécier l'adéquation du projet aux besoins d'aujourd'hui, il importe d'avoir à l'esprit la réglementation actuelle centrée sur le mari, répartissant d'autorité les rôles dans le mariage, donnant dans le régime matrimonial une évidente prépondérance au mari. Il importe de se souvenir en même temps que Eugen Huber et le rapporteur de lan- gue française Vincent Gottofrey avaient déjà fait remarquer lors des débats de 1905, qu'il n'y avait pas de raison de penser que la femme perdait avec le mariage ses aptitudes, son intelligence et qu'en conséquence, le droit du mariage ne devait limiter ses prérogatives que dans la mesure stric- tement nécessaire au bon fonctionnement de l'union conju- gale. En revisant aujourd'hui le code civil dans le sens de l'égalité de droit des époux, on ne fait que poursuivre la ligne tracée par le code de 1907, en tenant simplement compte des modifications intervenues depuis dans la société. L'égalité de droit n'a rien à voir avec l'égalitarisme pas plus d'ailleurs que l'autonomie des conjoints n'implique la dislocation de la communauté conjugale dans l'égoïsme. A ce propos, la disparition du chef de l'union conjugale, qui est encore présentée jusqu'à ces tous derniers jours dans quelques journaux comme l'ouverture vers le désordre, vient tout bonnement consacrer la réalité. En effet, l'autorité maritale n'a jamais eu de consécration effective dans les décisions des tribunaux, et les juges sont placés pour savoir que si l'épouse, si la mère de famille désapprouve les décisions du «chef», la seule affirmation du principe légal ne résout rien, d'autant moins que le «chef» peut avoir tort. Le principe d'autorité ne saurait, en matière conjugale, sup- pléer au défaut de confiance ou au défaut de concertation. Cette absence, indiscutable dans la pratique judiciaire, de la concrétisation de la primauté du mari dans les décisions familiales doit rassurer ceux qui voient le juge promu au rôle de troisième conjoint. Dans l'avenir, comme aujourd'hui, quand les époux ne peuvent s'entendre, le juge devra avant tout tenter de les concilier et seulement en cas d'échec, prendre les mesures prévues par la loi, c'est-à- dire rester dans un cadre semblable sinon identique à celui que trace le droit actuel; je vous renvoie à l'article 172 du projet qui remplace l'article 169 du code actuel.
L'égalité des droits et l'égalité des devoirs des époux, liées à leur autonomie dans l'organisation et au principe de la concertation, s'expriment par ailleurs de façon très heu- reuse dans l'article 163. C'est le lieu de noter que cette dis- position reconnaît en outre, pour les couples qui suivent le modèle traditionnel, sa pleine valeur au travail au foyer et que l'article 164 consacre cette reconnaissance en assu- rant à celui qui voue ses soins à la famille et au ménage l'autonomie financière que justifie la situation économique de la famille. Le partage du bénéfice dans le régime légal ordinaire de la participation va d'ailleurs, vous l'aurez sûre- ment noté, dans le même sens.
J'aimerais axer la partie suivante de mon exposé sur l'esprit
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communautaire, sur l'esprit de solidarité. La reprise tex- tuelle de l'article 159 du code civil de 1907 marque que le principe communautaire continuera à dominer tout le droit du mariage dont chaque article doit en définitive se com- prendre en fonction de cette première disposition. Quel- ques articles nouveaux viennent concrétiser le principe plus nettement que dans le droit actuel; qu'on songe aux arti- cles 169 et 178 que M. le président évoquait tout à l'heure, adoptés par la commission dans la version du Conseil fédé- ral et qui visent à la protection du logement ou des biens consacrés à la famille; qu'on songe à l'article 170 sur les renseignements que se doivent les époux; qu'on songe aussi au régime légal ordinaire de la participation aux acquêts qui exprime mieux que l'union des biens, indiscuta- blement, le caractère fondamentalement communautaire de l'union conjugale non seulement dans le partage paritaire des bénéfices mais aussi, par exemple, dans les présomp- tions de copropriété de l'article 199. On mentionnera enfin le renforcement des droits du conjoint survivant; je ne m'étends pas ici sur cette question. J'aimerais souligner généralement que les principes d'égalité de droit et de soli- darité ne sont pas contradictoires, tant il est vrai que la force et la cohérence d'une communauté ne peut pas se fonder sur l'abaissement juridique d'une de ses parties composantes. Deux mots du régime matrimonial. On peut penser que, transposé dans le domaine des biens, l'idéal communautaire appelle le choix, comme régime matrimo- nial légal ordinaire, de la communauté, plus précisément pour tenir compte des circonstances actuelles, de la com- munauté d'acquêts. Notre commission s'est longtemps penchée sur cette question. Il s'est avéré, en définitive, que ce régime ne satisferait aux exigences de la sécurité des transactions d'une part, à celles de la protection d'un conjoint contre les échecs économiques de l'autre, d'autre part, qu'au prix d'accommodements, de dénaturations, de fictions qui lui enlèveraient l'essentiel de sa substance pour en faire un hybride sans précédent dans la tradition juridi- que de notre pays.
Aussi la participation aux acquêts a-t-elle été finalement retenue, par une majorité de 18 voix contre 8, parce qu'elle laisse aux époux une grande latitude pour gérer leurs affaires de façon autonome dans le cadre - on n'insistera jamais assez - des effets généraux du mariage, tout en leur offrant, s'ils le désirent, toutes possibilités de gérer leurs biens dans l'esprit de la communauté la plus étendue. Elle présente l'avantage d'une grande simplicité dans les rap- ports avec les tiers. Elle ne comporte pas le risque que la ruine d'un époux doive se répercuter directement sur le patrimoine de l'autre, ce qui serait évidemment nuisible pour l'ensemble de la famille. Elle correspond, au niveau de la liquidation, à une communauté d'acquêts, en donnant, sauf convention contraire des époux, à chacun d'entre eux ou à sa succession, la moitié des économies du couple. Elle repose enfin sur des notions et des techniques juridiques qui font déjà partie de la tradition du droit civil suisse.
Je voudrais attirer votre attention sur deux innovations. Votre commission a enrichi le projet du régime matrimonial légal, avec l'appui du Conseil fédéral, de deux éléments qui vont dans le sens d'une adaptation ou d'une adaptabilité plus grande aux besoins propres à certains couples. II s'agit d'abord de l'élargissement de la liberté contractuelle prévue à l'article 198a; comme cela ressort clairement du texte de cet article, la pérennité de l'entreprise d'un conjoint peut justifier qu'avec l'accord de l'autre conjoint, sa valeur soit soustraite au calcul du bénéfice sujet à parti- cipation.
Il s'agit ensuite des articles 211a et suivants qui introdui- sent, en matière matrimoniale, la possibilité que les exploi- tations agricoles soient estimées à leur valeur de rende- ment, afin de ne pas compromettre leur reprise, à un prix raisonnable, par l'autre conjoint ou un membre de la famille. Il s'agit d'une extension de règles appliquées déjà en droit successoral. Il importe en effet que le droit matrimonial ne rende pas illusoires les garanties que le Code civil dans d'autres dispositions, et la législation spéciale, donnent en
vue du maintien d'exploitations agricoles économiquement viables.
Deux mots du droit successoral. Pour ce qui le concerne, votre commission ne s'est pas écartée des propositions du Conseil fédéral qui accroissent la part légale du conjoint survivant et réduisent, celle des descendants. La question de la réserve des descendants, en concours avec le conjoint survivant, dans le cadre du contrat de mariage, a cependant beaucoup préoccupé votre commission et nous aurons l'occasion de reprendre dans le détail cette ques- tion particulièrement controversée avec l'examen de l'arti- cle 213, 3e alinéa.
Le droit transitoire que vous propose la commission ne s'écarte des solutions du Conseil fédéral et du Conseil des Etats que sur un point important. Il s'agit des articles 10 et 10a, dans la version du Conseil fédéral, de l'article 10 dans celle de la commission. Il nous est apparu que dans tous les cas où les époux avaient conclu un contrat de mariage sous l'empire du droit actuel, et même s'ils s'étaient contentés de modifier seulement la participation légale au bénéfice de l'union des biens, il convenait de maintenir l'ensemble de leur régime sous l'empire de la loi ancienne. La possibilité leur est naturellement ouverte de convenir, par un nouveau contrat de mariage, de se soumettre au droit nouveau. Pour le surplus, les époux qui le veulent peu- vent éviter partiellement ou totalement la soumission de leur régime matrimonial au nouveau droit. L'application du nouveau droit est la solution subsidiaire pour les époux qui resteront passifs.
L'équilibre et même la synthèse des principes de solidarité, d'égalité, d'autonomie ont été possibles dans tous les domaines, à l'exception de celui du nom des époux et de celui du droit de cité. On ne saurait parler d'échec puisqu'il apparait - et notre débat le confirmera sous peu - que, dans ces deux domaines, la solution parfaite n'existe pas. La question du droit de cité est liée partiellement à la réforme en cours du droit constitutionnel de la nationalité, elle est dominée par le texte actuel de l'article 54, 4e alinéa, de la constitution fédérale. La solution que nous vous pro- posons revêt ainsi un caractère provisoire.
En revanche, la solution du problème du nom de famille peut être trouvée sans que la constitution fédérale impose la moindre restriction; bien au contraire, depuis la votation du 14 juin 1981. Mais c'est la matière elle-même qui résiste à l'application intégrale de l'article 4, 2e alinéa nouveau, de la constitution. Des sept solutions proposées jusqu'ici, aucune ne satisfait à la fois au principe de l'égalité de droits, aux exigences du respect de la personnalité de la femme et de son intérêt à la stabilité de son nom de famille, à celles de la fonction d'identification du nom de famille et enfin à l'objectif de l'unité du nom de la famille. La solution de la commission, élaborée à grand peine, n'est pas par- faite, mais c'est en tout cas, à notre avis, la moins mau- vaise.
Nous sommes probablement tous d'accord, au sein de la commission, sur un point: l'ensemble de la révision ne doit pas être compromis par cette seule question imparfaite- ment résolue. En regard des autres avantages du projet, il apparaît que, si importante que soit la signification pratique et symbolique du nom, l'on doive et l'on puisse admettre en la matière, un compromis dont je reconnais qu'il sera, par définition, insatisfaisant.
En conclusion de ce rapport liminaire, je voudrais rappeler que la présente révision ne suppose en rien le rejet de l'œuvre de Eugen Huber. Il s'agit là d'une réforme fonda- mentale, mais non pas d'un bouleversement. Non seule- ment le projet a repris du code de 1907 un grand nombre de concepts et d'institutions qui ont fait leurs preuves et sont partie intégrante de notre tradition juridique, mais il poursuit le mouvement innovateur lancé avec quelle com- pétence, quelle connaissance des réalités juridiques de ce pays, par l'auteur du Code civil!
Le souci des experts, du Conseil fédéral, du Conseil des Etats, de votre commission enfin, a été de refaire du mariage, compte tenu des changements sociaux, «une mai-
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son habitable», pour reprendre l'expression du professeur Deschenaux à qui ce projet doit énormément. Je souhaite qu'en acceptant l'entrée en matière, vous attestiez que cet effort n'a pas manqué son but.
Le président: Les représentants des groupes vont mainte- nant s'exprimer. Le premier orateur, M. Schalcher, dévelop- pera en même temps sa proposition de renvoi.
Schalcher: Ich gestehe, dass ich bei dieser Revision von Anfang an nur mit halbem Herzen dabei war. Es missfällt mir zutiefst, dass man unser grossartiges ZGB, dieses einma- lige, geniale Werk Eugen Hubers, Stück für Stück aufbricht und durch etwas nicht mehr Gleichwertiges ersetzt. Ja, ja, ich weiss, unsere auf Hochtouren laufende Gesetzmaschi- nerie rechtfertigt ihr Tun immer damit, man könne sich einer Fortentwicklung nicht verschliessen. Ich bin auch dieser Meinung. Aber da hätte es doch genügt, die überholten Punkte durch eine Teilrevision zu ändern, so die Vorschlagsteilung von einem Drittel Frau und zwei Dritteln Mann auf halb und halb zu ändern, das Erbrecht des überle- benden Ehegatten von einem Viertel auf einen Zweitel anzu- heben und die Bestimmung aufzuheben, dass der Ehemann die Nutzniessung und Verwaltung des Frauengutes habe, und zu bestimmen, dass jedes sein Gut nutze und verwalte, ohne gleich das Ganze und Vertraute aus den Angeln zu heben und durch etwas Fragwürdiges und Kompliziertes zu ersetzen.
Dieser Unmut zeigte sich auch im Verlaufe der Kommis- sionsverhandlungen. Ich habe es noch nie erlebt, dass so viele Mitglieder zurücktraten und sich ersetzen liessen, und ich habe selbst gegen den Schluss nicht mehr mitmachen können und mit mir Kollega Alder, und zwar - ich möchte das deutlich sagen -, weil das Departement zu sehr domi- nierte und seinen Willen durchzusetzen versuchte. Es ist kein Zufall, dass sich am Schluss zahlreiche Enthaltungen ergaben. Auch Kollega Alder und ich haben uns schliesslich der Stimme enthalten.
Dieses Unbehagen, wie es in den Kommissionsverhandlun- gen immer deutlicher zum Ausdruck kam und auch in immer zahlreicher werdenden, kritischen Pressestimmen unüberhörbar aufklingt, veranlasst unsere Fraktion zum Antrag auf Rückweisung an den Bundesrat in der Meinung, eine im wesentlichen auf die erwähnten überholten Punkte beschränkte Teilrevision vorzulegen, ohne gleich das ganze Vertraute, Bewährte und Eingespielte völlig umzukrempeln. So, von diesen Schlacken befreit, erscheint die bisherige Güterverbindung durchaus weiterhin als tauglicher, ordent- licher Güterstand, jedenfalls tauglicher und einfacher als die komplizierte sogenannte Errungenschaftsbeteiligung.
Für den Fall, dass wir mit unserem Rückweisungsantrag nicht durchdringen, skizziere ich die Hauptpunkte, auf die wir besonderen Wert legen oder die uns kritisch stimmen. Wenigstens konnte von den Bestimmungen des ZGB über den Inhalt der Ehe, die anerkanntermassen zum Schönsten der Weltliteratur gehören, der grundlegende Artikel 159 ZGB gerettet werden. Er muss unbedingt bleiben.
Beim Namen müssen die Pflöcke so eingeschlagen bleiben, dass als Grundsatz gilt, dass der Name des Ehemannes der Familienname der Ehegatten ist. Dann, auf dieser Grund- lage, kann auch ein beschränktes Wahlrecht akzeptiert wer- den.
Beim künftigen ordentlichen Güterstand wäre auf jeden Fall die Errungenschaftsgemeinschaft in bezug auf Verfügung, Verwaltung und Haftung so kompliziert, dass sie als ordent- licher Güterstand nicht in Frage kommen könnte. Es müss- ten ganze Bevölkerungsgruppen, der Gewerbestand, die · freien Berufe, Kleinunternehmer und dergleichen, Ehever- träge abschliessen, um noch geschäften zu können. Das kann nie angehen. Der ordentliche Güterstand muss den Normalfall in allen Bevölkerungskreisen abdecken.
Aber auch die Errungenschaftsbeteiligung ist noch kompli- ziert genug; zu kompliziert. Das ist nicht mehr die einfache Sprache Eugen Hubers, die das Volk verstehen kann. Wir haben schwere Bedenken gegen ihre Praktikabilität. Man
lese einmal die Artikel 206, 209 und 9d Schlusstitel über die güterrechtliche Auseinandersetzung unter dem neuen Recht. Diese Ordnung erfordert in zahlreichen Fällen für den Übergang von der Güterverbindung zur Errungen- schaftsbeteiligung eine güterrechtliche Auseinanderset- zung.
Es ist eine Illusion anzunehmen, dass Ehegatten, die schon Jahrzehnte verheiratet sind, das neue Gesetz zum Anlass nehmen werden, ihre Verhältnisse darauf zu prüfen, ob eine solche Auseinandersetzung vorzunehmen sei, und dann noch zu erwarten, dass sie die Auseinandersetzung auch noch vornehmen. Man hat sich nicht gescheut, in der Kom- mission seitens des Departementes und einzelner Mitglie- der zu behaupten, der heutige ordentliche Güterstand der Güterverbindung habe sich nie recht eingebürgert. Ich wage die Behauptung, dass dieses neue, für das Volk zu komplizierte und zu wenig verständliche und praktikable Güterrecht sich nach 70 Jahren kaum so eingebürgert haben wird wie das heutige. Die Praxis wird sich noch mehr daneben entwickeln.
Ganz schlimm waren und sind zum Teil noch die Über- gangsbestimmungen. Man kommt hier um den Eindruck nicht herum, dass möglichst alle Spuren des genialen Schöpfers Eugen Huber ausgelöscht und durch einen neuen Schöpfer ersetzt werden sollen. Bei der Einführung des ZGB 1907 hat man alle abgeschlossenen Eheverträge weiterbestehen lassen und in Kauf genommen, dass intern unter den Ehegatten automatisch 25 altrechtliche Güter- stände weiterbestehen und dass die Ehegatten sich durch Abgabe einer einfachen Erklärung auch intern dem neuen Recht unterstellen konnten (Art. 10 und 9 Abs. 1 und 3 bis- heriger Schlusstitel ZGB).
Demgegenüber hat man im Entwurf des Bundesrates jetzt vorgesehen, dass alle Eheverträge aufgehoben seien und dass, wenn die Ehegatten intern das alte Eherecht beibe- halten wollen, das nicht mehr durch eine einfache Erklärung geschehen könne, sondern dass sie dafür einen Ehevertrag abschliessen müssten. Die Beibehaltung der abgeschlosse nen Eheverträge konnte in der Kommission entgegen dem starken Widerstand des Departementes im neuen Artikel 10 Schlusstitel durchgesetzt werden. Dabei muss es unbe- dingt bleiben. Aber dazu muss als wesentlicher Punkt in neu Artikel 9e Schlusstitel noch kommen, dass auch die Beibehaltung des bisherigen Güterstandes im internen Ver- hältnis unter den Ehegatten, wenn nicht automatisch wie 1907, so doch wenigstens durch Abgabe einer einfachen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde (analog Art. 9 Abs. 3 bisheriger Schlusstitel ZGB), geschehen kann, und dass sie nicht gezwungen werden, deswegen einen Ehevertrag abzuschliessen. Man stelle sich das einmal vor: Nur um das Bisherige beizubehalten, sollen die Ehegatten gezwungen werden, sich der erschwerten Formvorschrift der öffentlichen Beurkundung eines Ehevertrages zu bedie- nen und die zum Teil nicht unbeträchtlichen Gebühren eines solchen Ehevertrages auf sich zu nehmen. Das kann auf keinen Fall hingenommen werden. Ich verweise auf die Eingabe des Zürcher Notarenkollegiums und der Gesell- schaft der Notarstellvertreter des Kantons Zürich vom 15. Februar 1983, die dem Bundesrat und Ihnen allen zuge- gangen ist. Eine solche Erschwerung kann wie gesagt nur erklärt werden mit dem Bestreben, alle Spuren früherer Schöpfer auszulöschen und an ihre Stelle neue zu setzen. Man stosse die ältere und alte Generation nicht mit solchen Schikanen vor den Kopf, wenn man nicht will, dass man sie zur offenen Ablehnung herausfordert, die ich in diesem Fall, wenn man bei diesen wesentlichen Punkten nicht noch ein- lenkt, unterstützen würde.
Frau Füeg: Die Bedeutung dieser Vorlage für die ganze Gesellschaft wird für viele unter Ihnen Anstoss sein, zur heutigen Rolle der Familie und Ehe in der Gesellschaft Ihr persönliches Bekenntnis abzugeben. Die Ehe ist heute die Grundlage der vollständigen Familie und meistens auch Ausgangspunkt der unvollständigen Familie. Es wird also für die Zukunft viel davon abhängen, welche rechtliche Aus-
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gestaltung wir dieser Form des Zusammenlebens von Mann und Frau geben, damit sie den heutigen tatsächlichen Bedürfnissen entspricht und nicht je länger, je mehr von vielen als lästiges staatliches Einmischen in private Angele- genheiten empfunden und mit der Wahl des Konkubinates den rechtlichen Konsequenzen aus dem Wege gegangen wird.
Ein harmonisches Zusammenleben kann durch das Recht nicht gefördert werden. Es ist eine glückliche Fügung. Es kann aber durch das Recht beeinträchtigt werden, wenn dem Zusammenleben von Mann und Frau Schranken aufer- legt werden, die die Betroffenen nicht akzeptieren, weil sie ihrer Lebensauffassung nicht mehr entspricht. (Stichworte: feste Rollenzuteilung in der Ehe, Wechsel von Name und Bürgerrecht für die Ehefrau infolge Heirat, finanzielle Ungleichbehandlung während der Ehe, steuer- und sozial- versicherungsrechtliche Nachteile.)
Es erfüllt mich mit grosser Genugtuung, dass die freisin- nig-demokratische Fraktion sowohl die partnerschaftliche Ehe als auch die Aufhebung der festen Rollenzuteilung begrüsst. In vielen Ehen sind anstelle des Hauptes bereits seit langem die Häupter getreten. Das Recht passt sich endlich den tatsächlichen Gegebenheiten an. Es ist doch viel mehr eine Frage des Charakters und der Persönlichkeit, wer zu welchen Fragen in der Ehe den Ton angibt, und nicht eine Frage des Geschlechtes. - Die Aufhebung der festen Rollenzuteilung dürfte sich vor allem im Bildungswesen auswirken. Es wird sich erst noch zeigen müssen, ob in Zukunft eine Rollenteilung die Norm sein wird oder ob - was ich eher vermute - die heutige traditionnelle Rollentei- lung einfach ohne gesetzliche Vorschrift weiterbestehen wird. Nicht Gleichmacherei ist die Begründung zur Aufhe- bung der festen Rollenzuteilung, sondern Toleranz und die Einsicht, dass, wer heiratet, mündig ist, eigenverantwortlich und selber besser weiss, welche Rolle ihm zusagt; dazu braucht es keinen Gesetzgeber.
Die heutige Vorlage sollte zwei Ziele zu verwirklichen suchen. Erstens: das harmonische Zusammenleben darf nicht durch Normen, welche der Gleichberechtigung der Partner abträglich sind, beeinträchtigt werden; zweitens: im Konfliktfall soll das revidierte Eherecht Leitlinie zu möglichst gerechten Lösungen sein.
Wenn diese Ziele verwirklicht werden können, müsste uns eigentlich auch nicht bange sein um die künftige Rolle der Familie als Grundpfeiler unserer Gesellschaft. Dass die Eherechtsrevision unter dem Leitmotiv der Partnerschaft anstelle der heutigen Gönnerschaft steht, wird die Familien- gemeinschaft stärken. Eine lebendige Gemeinschaft bedarf zweier selbstverantwortlicher Partner, die ihre Fähigkeiten im Interesse der Gemeinschaft einsetzen und ihren persön- lichen Eigennutz dort hintenan stellen, wo es die Interessen der Gemeinschaft erfordern. Allen Zauderern der kommen- den Neuerungen - und es gibt sie ja auch in unserer Frak- tion - möchte ich sagen: Familienfeindlich sind alle Normen, die die wirtschaftliche oder persönliche Abhängigkeit des einen vom anderen implizieren. Abhängigkeit erzeugt das Gefühl der Ohnmacht und des Desinteresses, und das ist jeder lebendigen Gemeinschaft abträglich.
Namens der freisinnig-demokratischen Fraktion beantrage ich Ihnen also Eintreten auf die Vorlage. Da wir die Vorlage in der Fraktion noch nicht zu Ende beraten haben, werde ich heute nur zu einzelnen umstrittenen Artikeln die Haltung der Fraktion kurz bekanntgeben können und weitere Aus- führungen in der Detailberatung machen.
Einstimmig und bei einer Enthaltung unterstützen wir den Antrag der Mehrheit zu Artikel 160 betreffend den Familien- namen der Ehegatten. An der Einheit des Familiennamens möchten wir festhalten. Dem Persönlichkeitsschutz der Ehefrau soll Rechnung getragen werden, indem die Ehefrau in Zukunft erklären kann, dass sie ihren bisherigen oder angestammten Namen dem Familiennamen voranstellen will. Ein Wahlrecht für die Brautleute lehnen wir ab, da es sich um eine Neuerung handelt, die für schweizerische Ver- hältnisse ungewohnt ist und daher die Vorlage bei einer all- fälligen Volksabstimmung gefährden könnte und zudem die
Gleichberechtigung der Partner in bezug auf den Namen nur scheinbar verwirklicht. Mit der Änderung von Artikel 30 Absatz 2 soll den Brautleuten jedoch ermöglicht werden, den Familiennamen der Ehefrau zu führen, womit all diejeni- gen Fälle, die zugunsten des Wahlrechtes ins Feld geführt werden, abgedeckt sind.
Leider hat sich unsere Fraktion - zwar nur ganz knapp, aber immerhin - für eine einschränkende Fassung von Artikel 164 ausgesprochen. Der haushaltführende Ehegatte soll einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung nur unter der Voraussetzung erhalten, dass die Vorsorge für die Familien- wohnung und die berufliche Tätigkeit des berufstätigen Ehegatten nicht gefährdet sei. Eine Selbstverständlichkeit eigentlich, da die Ehegatten ja aufgrund des allgemeinen Grundsatzes verpflichtet sind, auf das Familienwohl Rück- sicht zu nehmen. Diese ausdrückliche Erwähnung der Vor- sorge der Familie zeugt von einem gewissen Misstrauen des berufstätigen Ehegatten - heute vorwiegend des Ehe- mannes - und könnte bewirken, dass Eheleute in Zukunft eine eigentliche Familienbuchhaltung führen müssten.
Unser Kollege Georg Nef hat einmal erklärt, dass Bauern- ehen weniger häufig geschieden würden als Ehen von Pfarr- herren. Mit der neuen Sondernorm des bäuerlichen Güter- rechts, die geschaffen werden musste, um das bäuerliche Erbrecht nicht zu unterlaufen, wird es für den nichts besit- zenden Partner aus finanziellen Überlegungen praktisch unmöglich sein, zu scheiden, weil er für all seine Leistungen nichts erhält. Diese Regelung, die geschaffen wurde zur Erhaltung der Landwirtschaft und nicht bestritten wird, ver- langt einen hohen Tribut des Nicht-Hofbesitzers. Es ist des- halb um so wichtiger, dass die Bäuerin, sofern es sie betrifft, während der Ehe am Überschuss angemessen beteiligt ist, gemäss Artikel 164. Um so befremdlicher scheint es mir, dass der einschränkende Minderheitsantrag zu Artikel 164 ausgerechnet aus Kreisen der Landwirtschaft kommt.
Was die Kündigung der Familienwohnung anbelangt, so unterstützt die freisinnige Fraktion mehrheitlich den Entwurf des Bundesrates und der Mehrheit der Kommission zu Arti- kel 169, dass nicht nur die Kündigung eines Mietvertrages über die Familienwohnung, sondern auch der Verkauf der Familienwohnung von beiden Ehegatten gemeinsam vorge- nommen werden muss.
Dem Grundsatz «weniger Staat» verpflichtet, hat sich unsere Fraktion mehrheitlich gegen die Verpflichtung der Kantone, Ehe- und Familienberatungsstellen zu schaffen, ausgesprochen.
Nach ausgiebiger Diskussion haben wir uns grossmehrheit- lich für den ordentlichen Güterstand der Errungenschafts- beteiligung entschieden. Herr Schalcher hat zwar heute das hohe Lied auf die Güterverbindung gesungen. Was die Ein- fachheit der Sprache anbelangt, so stimme ich ihm zu. Für die Güterausscheidung hingegen - das weiss er zwar auch - ist die Güterverbindung mindestens so kompliziert, wenn nicht komplizierter als die kommende Errungenschaftsbe- teiligung.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die freisin- nig-demokratische Fraktion den Revisionsentwurf begrüsst, der die Verwirklichung der Partnerschaft und der Gleichbe- rechtigung unter den Ehegatten zum Ziele hat. Unsere Fraktion legt aber auch Wert darauf, dass auf der anderen Seite die Bedürfnisse der Klein- und Mittelbetriebe im Rah -. men der geänderten güterrechtlichen Bestimmungen berücksichtigt werden sollen.
Fischer-Hägglingen: Ich kann Ihnen mitteilen, dass die SVP-Fraktion auf die vorliegende Revision des Eherechtes eintritt. Sie ist überzeugt, dass eine Revision notwendig ist, insbesondere in bezug auf das Güterrecht. Sie macht jedoch ihre Zustimmung zur Vorlage von der endgültigen Fassung abhängig. Je nachdem, wie die Verhandlungen ver- laufen, wird die Stellungnahme der Fraktion am Schluss sein.
Wenn auch die Fraktion eine Revision des Eherechtes befürwortet, so gehen in der Fraktion doch die Meinungen,
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ob mit der vorliegenden Vorlage der Bogen nicht über- spannt werde, auseinander. Insbesondere wurde in der Fraktion die Frage aufgeworfen, ob im neuen Recht nicht allzu stark die individuelle Freiheit des einzelnen Ehepart- ners betont werde, während der Gedanke der Gemein- schaft und das Wohl der Familie und der Kinder zu kurz komme. Gerade in einer Zeit, wo sich das Institut der Ehe in einer gewissen Krisensituation befindet und sich sehr viele Jugendliche darüber beklagen, dass sie in der Familie nicht mehr die nötige Geborgenheit und Wärme fänden, stellt sich die Frage, ob der Gesetzgeber mithelfen soll, auch im Rechtsbereich die Freiheit des einzelnen in der Familie in den Vordergrund zu stellen und das Gemeinschaftliche zurückzubringen. Ohne diese Bedenken leicht nehmen zu wollen, muss doch festgehalten werden, dass bis heute die gesellschaftlichen Veränderungen stärker waren als die Gesetzesnormen und zu Veränderungen der Wertvorstel- lungen geführt haben. Was nützen uns Gesetzesnormen, die den tatsächlichen Gegebenheiten nicht Rechnung tra- gen? So sehr unsere gesellschaftliche und moralische Situation zu Bedenken Anlass geben kann, so sehr kann diese Situation nicht mit Gesetzesnormen entscheidend geändert werden. Eine Erneuerung hat vorab auf anderen Ebenen zu erfolgen. Im übrigen ist zu betonen, dass das Eherecht - wie jede andere Rechtsnorm - im Zivilrecht vorab die Aufgabe hat, Bestimmungen zur Konfliktlösung aufzustellen. Wie ein Ehepaar letztlich seine Ehe gestaltet, ist seine Sache, sofern nicht öffentliche Interessen tangiert werden. Bei einem Konflikt soll die zur Anwendung kom- mende Norm in etwa dem Empfinden der Mehrheit der Ehe- paare und einer Ehe gerecht werden, wie sie im Durch- schnitt der Schweizer gelebt wird.
Damit komme ich zu einem weiteren Bedenken, das da und dort geäussert wird, so auch in unserer Fraktion: Das neue Gesetz spreche allzu oft vom Richter. Ja, man hört vielfach die Behauptung, der Richter werde gleichsam als dritter Ehepartner eingesetzt. Ich möchte unterstreichen, wie das bereits getan wurde, dass der Eheschutzrichter als Vermitt- lungsinstanz gegenüber der gegenwärtigen Situation kaum in mehr Fällen angerufen werden kann. Neu ist einzig die Kompetenz in Artikel 166 Absatz 2 Ziffer 1. Der Richter wird vielleicht im neuen Gesetzestext mehr genannt als im bis- herigen.
In unserer Fraktion wurde auch beanstandet, dass dem finanziellen Gesichtspunkt einer Ehe allzu starkes Gewicht beigemessen werde. Vom inneren Gehalt einer Ehe ver- spüre man wenig bei den neuen Normen, dafür um so mehr von den finanziellen Ansprüchen der einzelnen Ehegatten. Überspitzt wurde ausgedrückt, nicht mehr das Band der Liebe verbinde die beiden Ehegatten, sondern die gemein- schaftliche Buchhaltung, in der fein säuberlich Buch zu füh- ren sei über die Ansprüche der beiden Ehegatten. damit jederzeit der Saldo gezogen und die entsprechenden Aus- zahlungen vorgenommen werden können. Wenn diese For- mulierung vielleicht allzu überspitzt tönt, so müssen wir doch aufpassen, dass wir nicht immer mehr vom Wesen der Ehe als einer dauernden, allumfassenden Gemeinschaft, wo dem einzelnen Ehepartner auch Opfer im .Interesse der Gemeinschaft zugemutet werden dürfen, abkommen. Auf der anderen Seite dürfen wir aber auch nicht so tun, als ob der finanzielle Aspekt einer Regelung im Gesetz bedürfe. Das Güterrecht hat gerade die Aufgabe, die gegenseitigen finanziellen Leistungen und Ansprüche zu regeln.
In unseren Kreisen hört man jedoch vielfach den Einwand, die Gewichte würden im finanziellen Bereich allzu stark zugunsten des nichterwerbstätigen Ehegatten verschoben. Auch wird gerügt, die Vorlage gehe allzu stark von der Annahme aus, Mann und Frau gingen einem Verdienst nach. Die aufgestellten Normen könnten für Doppelverdie- nerehepaare richtig sein, aber für alle anderen Fälle - und dies sei die Mehrzahl - bringe das neue Gesetz zu einsei- tige Lösungen. Ja, das Gesetz fördere die Tendenz der Berufstätigkeit von Mann und Frau, was sich letztlich zuun- gunsten der Erziehung der Kinder und somit gegen das Wohl der Kinder auswirke. Insbesondere könne die Schei-
dung zum finanziellen Ruin des Ehemannes führen, wenn all die Ausgleichungen vorzunehmen seien, die das Gesetz vorsehe. Schon heute sprechen geschiedene Ehemänner von Diskriminierung, die mit dem neuen Gesetz noch stär- ker würde, da das Scheidungsrecht vorläufig nicht ange- passt werde. Aber auch die Auflösung des Güterstandes durch den Tod des Ehemannes könne die Übergabe eines Geschäftes an ein Kind ernstlich gefährden, da einerseits die finanzielle Substanz eines Geschäftes mit der Auszah- lung an den überlebenden Ehegatten ausgehöhlt werde, oder da andererseits die Belastung des Übernehmers allzu gross werde.
Auch wenn ich diese Bedenken aufgrund der Beratungen in der Kommission nicht in allen Teilen teile, so müssen wir diese Bedenken doch ernst nehmen, besonders auch im Hinblick auf einen allfälligen Abstimmungskampf. Aus die- sem Grund habe ich denn auch diese Einwände vorgetra- gen, damit wir uns hier im Saal mit ihnen auseinandersetzen und allfällige Missverständnisse beseitigen können.
Wie gesagt ist meine Skepsis gegen die Vorlage, die ich am Anfang der Beratungen in der Kommission gehabt habe, auf weiten Gebieten gewichen. Immerhin ist es mir bei den getroffenen Lösungen im finanziellen Bereich und beson- ders im Güterrecht immer noch nicht ganz wohl. Zwar aner- kenne ich, dass die Kommissionsfassung bedeutende Ver- besserungen bringt, aber die Frage stellt sich gleichwohl, was die Praxis und die Gerichte mit den neuen Normen machen. Ich bin nicht so sicher, dass die Entwicklung im Sinne der Kommissionsberatungen verläuft.
In diesem Zusammenhang ein Wort zum neuen ordentli- chen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung: Ich muss Ihnen gestehen, dass ich mich mit ihm immer noch nicht ganz identifizieren kann, trotz des langen Ringens um die Ausgestaltung in der Kommission. An und für sich wäre die Errungenschaftsgemeinschaft wohl der dem Gedanken der Partnerschaft am nächsten kommende Güterstand. Er ent- spricht auch der in der Praxis bei Abschluss von Eheverträ- gen und beim Kauf von Wohnliegenschaften heute vor allem von jungen Ehepartnern gewünschten Lösung. Er könnte auch bedeutend einfacher gestaltet werden. Ich habe in der Kommission neben Kollege Muheim einen entsprechenden Antrag gestellt. Das Departement hat denn auch - wie Sie das bereits gehört haben - der Kommission einen ausfor- mulierten Gesetzestext unterbreitet, der gleichwertig wie der offizielle Güterstand im Detail diskutiert und behandelt wurde. Dass der Güterstand der Errungenschaftsgemein- schaft letztlich keine Mehrheit fand, ist vorab auf die Frage der Verwaltung des Vermögens und der Haftung zurückzu- führen, da diese Probleme nur schwer gelöst werden kön- nen, ohne dass der Rechtsverkehr ungebührlich einge- schränkt wird.
Da ich einsehen musste, dass das Rad in diesem Rat kaum mehr zurückgedreht werden kann, verzichte ich auf einen entsprechenden Antrag, obwohl mir die Errungenschafts- gemeinschaft nach wie vor der bessere Güterstand scheint. Ich bitte Sie aber, den von der Kommission vorgeschlage- nen Änderungen zuzustimmen und alle Einzelanträge, die dem gemeinschaftlichen Gedanken noch mehr Rechnung tragen oder eine Vereinfachung bringen, zu unterstützen.
Wir haben bei der Beratung der Güterstände in der Kom- mission auch festgestellt, dass es ausserordentlich schwie- rig ist, Lösungen vorzuschlagen, die allen Gegebenheiten gerecht werden. Die weitgefächerten Gegebenheiten zwin- gen uns, eine möglichst freiheitliche Regelung des Güter- rechtes zu verwirklichen. Wir sollten deshalb der Vertrags- freiheit ein weites Feld einräumen, damit die Eheleute die Möglichkeit haben, mit einem Ehevertrag die güterrechtli- chen Normen entsprechend ihren spezifischen Verhältnis- sen individuell zu gestalten.
Abschliessend möchte ich nochmals festhalten, dass die Mehrheit der SVP-Fraktion trotz verschiedenen Vorbehalten für Eintreten ist. Eine Rückweisung an den Bundesrat, wie dies die unabhängige und evangelische Fraktion fordert, würde wenig bringen. Ich glaube kaum, dass im Rat und im Volk eine Mehrheit für die Gütertrennung als ordentlichen
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Güterstand gefunden werden könnte. Zudem ist wenig klar, was eigentlich gewollt wird. Während im Communiqué der Fraktion zu lesen war, dass die Fraktion eher die Gütertren- nung als ordentlichen Güterstand befürworte, hat nun Herr Schalcher etwas anderes gesagt, nämlich er befürworte eine Ausgestaltung der Güterverbindung. Und hier haben wir gehört, dass bei der Güterverbindung, wenn man sie anpassen will, verschiedene Probleme zu lösen sind, zum Beispiel auch die Frage des Sondergutes der Ehefrau usw. In den langen Diskussionen, die nun folgen werden, sollte uns als Leitmotiv der Wortlaut des Artikels 159 immer prä- sent sein, wie ihn Eugen Huber vor mehr als 70 Jahren for- muliert hat und wie er auch in das neue Gesetz übernom- men wurde. Ich möchte Sie einladen, bei all den Diskussio- nen über Name, Bürgerort, Hausfrauenlohn, Mehrwertbetei- .ligung immer wieder zu prüfen, ob die einzelnen Artikel mit diesem Artikel 159 in Übereinstimmung gebracht werden können und ob die einzelnen Artikel zu einer Stärkung der Familien gereichen; denn dies - die Stärkung der Familie - sollte, glaube ich, das Ziel dieser Vorlage sein.
Feigenwinter: Ich fange da an, wo Herr Fischer aufgehört hat, nämlich mit Eugen Huber und dem Artikel 159, der ja dem heutigen wie künftigen Zivilgesetzbuch im Bereich der Ehewirkungen vorangestellt ist.
Dieser Programmartikel regelt in einfacher, aber um so ein- drücklicherer, eindringlicherer Form die Ehewirkungen. Es gibt für den heutigen Gesetzgeber keinerlei Grund, von die- sen damals wie heute überzeugenden Leitlinien abzuwei- chen. Deshalb beginnt der vorliegende Gesetzentwurf mit dem Leitmotiv, das Eugen Huber Anfang dieses Jahrhun- derts aufgrund seiner tiefen Kenntnis des Rechts und der Rechtsanwendung, aber auch aufgrund einer starken mora- lischen Abstützung des Instituts der Ehe und der Familie festgeschrieben hat. Dem Leitmotiv des geltenden Rechts und des neuen Gesetzentwurfes folgt die konkrete Ausge- staltung, die Orchestrierung sozusagen. Hier stellen wir nun fest, dass unter dem gleichen Leitmotiv eine neue Harmonie erklingt, die im ersten Moment ungewohnt tönt. Es gibt Leute, die meinen, es seien nicht nur ungewohnte, sondern falsche Töne, die im neuen Gesetzentwurf angeschlagen werden. Bestehen tatsächlich Dissonanzen, oder sind die Kritiker einfach unmusikalisch? Oder noch schlimmer: Stopfen sie sich schlicht und einfach die Ohren zu?
Der meistgehörte Einwand gegen den neuen Gesetzentwurf liegt im Hinweis auf die Bewährung der bisherigen Rechts- ordnung, welche die Dinge im grossen und ganzen befriedi- gend geregelt und keinerlei Missstände in der Gesellschaft bewirkt habe. Dieser Hinweis stimmt zwar partiell, aber er beweist in keiner Art und Weise, dass das bisherige Gesetz im Bereiche des Eherechtes für diese relative Ordnung ver- antwortlich ist. Die schönste und beste Gesetzesnorm wird obsolet, wenn die davon Betroffenen von ihrer Richtigkeit nicht mehr überzeugt sind. Recht ist auch für die Ausge- staltung der Beziehungen unter den Ehepartnern nichts Absolutes, sondern dem Wandel der gesellschaftlichen Anschauungen Unterworfenes.
Dabei soll nicht die Ehe als solche in Frage gestellt werden. Sie ist heute wie zu Zeiten Eugen Hubers nach unserer vol- len Überzeugung eine auf Dauer angelegte und umfassende Gemeinschaft von Mann und Frau, die Urzelle unserer Gesellschaft. Wie sich diese Gemeinschaft verwirklicht, wie sie Partnerschaft konkret ausgestaltet, das ist heute anders zu beantworten als zur Jahrhundertwende. Die Lösung, wel- che Eugen Huber damals vorschlug, war in vielen Belangen eine sehr fortschrittliche. Der Mann war nicht mehr der Vor- mund der Frau, wie das im vielzitierten Pauluswort «Das Weib sei dem Manne untertan» zum Ausdruck kam. Paulus war römischer Bürger, und das römische Recht kannte die Geschlechtervormundschaft. Seine Äusserung war gesell- schaftspolitisch, historisch bedingt und wurde in der Folge zu einer moralisch-religiösen umfunktioniert, welche die Vorstellung von fast zwei Jahrtausenden über das Verhält- nis von Mann und Frau geprägt hat.
Eugen Huber hat im ZGB von 1912 mit dieser Rollenvertei-
lung, mindestens im Programmpunkt, aufgeräumt. Die Frau war nicht mehr Objekt, sondern Partner, die in einträchti- gem Zusammenwirken mit ihrem Mann das Wohl der Gemeinschaft zu fördern und gemeinsam mit ihm auch für die Kinder zu sorgen hatte.
Der Gedanke der echten Partnerschaft in Gleichberechti gung konnte aber damals nicht voll zum Tragen gebracht werden. Zu einseitig war in der damaligen Gesellschaft die Vorstellung von der Rollenverteilung zwischen Mann und Frau, zu stark noch der Glaube, dass der Mann die Haupt- verantwortung und damit auch.die Hauptentscheidung zu tragen habe. Aber schon damals war die Entscheidungsfrei- heit des Mannes nicht uneingeschränkt. Sie unterlag, wo sie missbräuchlich oder nicht zum Wohle der Gemeinschaft ausgeübt wurde, der Kontrolle des Eherichters.
Der heutige Gesetzentwurf bringt nach Auffassung der CVP-Fraktion den Gedanken der Ehe als Gemeinschaft auf Dauer zwischen zwei gleichberechtigten Partnern konse- quent und den heutigen Vorstellungen gemäss zum Aus- druck. Er lässt den Ehegatten die Freiheit, ihre Verhältnisse nach ihrer eigenen Überzeugung zu gestalten, und zwingt ihnen die Rollen nicht auf. Er macht beide für das materielle und das ideelle Wohl der Gemeinschaft verantwortlich. Sie sollen alle Probleme, ob sie nun persönlicher oder finanziel- ler Natur sind, gemeinsam entscheiden. Es wird also Ein- stimmigkeit vorausgesetzt. Aber das müsste eigentlich in den allermeisten Fällen schon deshalb möglich sein, weil es trotz anderslautender Vorschrift schon bis heute möglich war. Die Beschwörung, dass der Richter bald der Dritte im Bunde sei, kann deshalb nicht ernstgenommen werden, weil die Ehe ja nicht eine Erwerbsgesellschaft, sondern eine Gemeinschaft des Herzens und des Willens zum gemeinsa- men Schicksal ist.
Die konsequente Durchführung der Partnerschaftsvorstel- lung verlangt auch nach einer anderen Ausgestaltung des ehelichen Güterrechtes. Vorrechte des Mannes wie Vor- rechte der Frau müssen hier abgebaut werden. Die Ehe soll bezüglich dessen, was sie an wirtschaftlichem Erfolg bringt, zu einer gleichmässigen Begünstigung beider dafür verant- wortlichen Partner führen. Es ist zwar nicht zu leugnen, dass im ehelichen Güterrecht oft schwierige Fragen zu ent- scheiden sind. Insgesamt sind wir aber der Überzeugung, dass die Errungenschaftsbeteiligung einfacher und vor allem gerechter ist als die bisherige Güterverbindung.
Den Ehepartnern stehen innerhalb des Entwurfes vielerlei Spielarten der Regelung der ehelichen Vermögensverhält- nisse zur Verfügung. Durch Ehevertrag sind im Bereich des gewerblichen Familienbetriebes sachgerechte Lösungen möglich, wobei erst noch ein sehr grosszügig ausgestalte- tes Übergangsrecht für die Berücksichtigung bisheriger Verhältnisse sorgt. Wir bejahen auch die erbrechtliche Bes- serstellung des Ehegatten. Wenn zwei Ehepartner zusam- men ihr Lebenswerk geleistet haben, ist es nichts als billig, wenn in erster Linie der überlebende Partner und nicht die Kinder die Früchte dieser Anstrengungen erhält.
Insgesamt sind wir der Überzeugung, dass der Gesetzent- wurf der heutigen Auffassung des partnerschaftlichen Ver- hältnisses zwischen Mann und Frau entspricht. Gleichzeitig lässt er aber nicht ausser acht, dass die Ehe vor allem auch eine ideelle und moralische Gemeinschaft auf Dauer ist, in welcher der persönliche Vorteil des Individuums zugunsten des Gemeinwohles zurückzutreten hat.
Gegenüber dem bundesrätlichen Entwurf hat schon der Ständerat gewisse, allerdings kleine Retouchen ange- bracht. Die Kommission des Nationalrates ist noch etwas weitergegangen. Der Grundtenor der Vorlage wurde aber nicht verändert. Wo Differenzen bestehen, sind sie nicht von umwälzender Bedeutung. Sie können entschieden wer- den, je nachdem, ob man eher der Idee der Gleichheit oder derjenigen der Gemeinschaft der Ehe den Vorzug gibt. Sicher sollte man bei der Beantwortung der noch offenen Fragen nicht so weit gehen, dass durch unseres Erachtens zweitrangige Probleme wie Namen und Bürgerrecht der bedeutende gesellschaftspolitische Fortschritt dieses Gesetzentwurfes in Frage gestellt wird.
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ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht
In diesem Sinne stimmt die CVP-Fraktion für Eintreten.
Frau Mascarin: Das neue Eherecht fasst in Paragraphen, was in vielen Ehen heute schon normaler Alltag ist, minde- stens solange die Ehe gutgeht. Es ist also kein utopischer Wurf in die Zukunft. Im Konfliktfall jedoch haben die Bestim- mungen des alten Gesetzes von 1907 die Frau jeweils mit aller Härte getroffen. Dem Mann kam die praktisch unum- schränkte Herrschaft nicht nur über ein allfälliges Eigentum der Frau, sondern auch über ihre Person selbst zu. Auch wenn die Geschlechtsvormundschaft formell aufgehoben war, war die Ehefrau nicht nur wie alle anderen Frauen gegenüber allen Männern generell diskriminiert, sie war auch im Vergleich zu nicht verheirateten Frauen nur beschränkt handlungsfähig. Die meisten Frauen wissen das beim Eingehen einer Ehe überhaupt nicht und stossen sich erst daran, wenn sie bei Abschluss irgendeines Rechtsge- schäftes auch die Unterschrift des Mannes beibringen müs- sen. Die meisten Eheleute leben heute nicht güterrechtsbe- wusst, schon gar nicht beim Abschluss einer Ehe, es sei denn, es wären sehr grosse Güter vorhanden. Die Güter- rechtsauseinandersetzung trifft dann jeweils auch die Frau mit aller Härte.
Die Handlungsfähigkeit von Mann und Frau soll nun im neuen Gesetz formal gleich sein, beide sind voll handlungs- fähig und haben gleichermassen auf das Wohl der Familien Rücksicht zu nehmen. Die Handlungsfähigkeit wird für beide einzig durch diese Pflicht zur Rücksichtnahme einge- schränkt. Wichtig scheint uns hier die Schutzbestimmung betreffend Wohnung der Familie. Ein Ehegatte kann nur mit ausdrücklicher Zustimmung des anderen die Familienwoh- nung kündigen oder die Rechte an den Wohnräumen der Familie durch andere Rechtsgeschäfte beschränken. Es lie- gen hier Minderheitsanträge von freisinnigen Kommissions- mitgliedern vor, die in der Kommission immer wieder gesagt haben, der Gemeinschaftsgedanke müsste im neuen Recht noch vermehrt zum Tragen kommen. Konkret wird dann verlangt, dass nur gemietete und nicht im Eigentumsver- hältnis befindliche Wohnungen und Häuser als Familienwoh- nungen geschützt werden sollen. Der Gemeinschaftsge- danke hört offenbar dort auf, wo er allenfalls ans Portemon- naie geht. Aber ich habe mit Genugtuung zur Kenntnis genommen, dass die Mehrheit der freisinnigen Fraktion die- sen Anträgen nicht folgen will.
Fallen soll nun auch im neuen Gesetz die gesetzlich festge- legte Aufgabenteilung der Ehepartner (die sogenannte Rol- lenteilung). Diese Rollenteilung entsprach einer bürgerli- chen Vorstellung von Norm (Ehemann erwerbstätig und Familienversorger, Ehefrau ausschliesslich Hausfrau und Mutter), die seit ihrer gesetzlichen Fixierung 1907 für die Mehrheit der Bevölkerung wahrscheinlich überhaupt nicht Norm war. Die meisten Frauen waren aus wirtschaftlicher Notwendigkeit mindestens während einer bestimmten Dauer ihrer Ehejahre auch erwerbstätig, die nicht verheira- teten Frauen waren es ohnehin. Diese Rollenteilung im Eherecht hat aber die gesellschaftliche Situation aller Frauen - nicht nur der Ehefrauen - ganz entscheidend negativ beeinflusst; auch ist sie eine ideologische Grund- lage zur Verwendung der Frauen als Reservearbeitskräfte, als Konjunkturpuffer. Sie hat mitgeholfen, die Frauen in der Isolation der Kleinfamilie fest- und von der Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens fernzuhalten. Die Emanzipations- bewegung der Frauen hat diese gesetzliche Aufgabentei- lung und die damit verbundene gesamtgesellschaftliche Diskriminierung der Frau immer bekämpft, und das neue Gesetz verzichtet nun überhaupt auf eine gesetzliche Auf- gabenteilung. Beide Ehegatten sorgen nun gemeinsam nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt der Fami- lie, für die Betreuung der Kinder und Besorgung des Haus- haltes. Es steht zum Beispiel nicht: Jeder Ehegatte sorgt zur Hälfte für den Haushalt und zur Hälfte für die Kinder. Dann müssten ja schliesslich auch Anstrengungen von der Kommission und vom gesamten Rat auf gesetzlicher und gesellschaftlicher Ebene dazu unternommen werden, dass überhaupt die notwendigen Rahmenbedingungen entste-
hen, damit solche gesetzlichen Bestimmungen tragfähig werden.
Die schönen Worte von Artikel 163 machen keineswegs Schluss mit der traditionellen Rollenteilung. Es wird auch in Zukunft so sein, dass die Frau, wenn sie berufstätig ist, zusätzlich praktisch die ganze Hausarbeit erledigt. Was in jahrzehntelanger Praxis eingeschliffen wurde, abgestützt auf gesetzlich festgelegte Normen, lässt sich nicht durch Ändern der gesetzlichen Normen allein umwandeln. Die finanzielle Gleichstellung (bzw. Ebenbürtigkeit, wie es in der Botschaft so schön heisst), des haushaltführenden Ehe- partners (konkret in den meisten Fällen der Frau mit dem Mann) ist in Artikel 164 sehr vage umschrieben. Ob dieser Artikel zum Tragen kommt, hängt im wesentlichen von der Durchsetzungskraft der einzelnen, sehr stark isolierten Ehefrau ab, und dann auch vom gesamtgesellschaftlichen Klima, das allerdings durch die Emanzipationsbewegung der Frauen geprägt wird. Immerhin besteht ein gewisser Rechtsschutz für den Anspruch von Artikel 164; den finde ich positiv. Aber es muss immerhin zu einer Klage kommen, und das setzt einige Stärke eben dieser isolierten Ehefrau voraus. Wir hätten uns hier verbindlichere Formulierungen gewünscht.
Weiter gehen möchten wir auch in der Frage des Namens. Sie haben das in der Fahne sehen können. Das Festhalten am einheitlichen Familiennamen führt dazu, dass die Frau (und ausschliesslich die Frau) mit ihrer Zivilstandsänderung ihren Namen aufgeben muss. Die Beibehaltung des eigenen Namens zeitlebens, mit dem sich ja schliesslich ein Mensch identifiziert und mit dem er auch von der Umgebung identifi- ziert wird, ist ein fundamentales Persönlichkeitsrecht, es ist keine Nebensache, wie es Herr Feigenwinter ausgedrückt hat; ein fundamentales Persönlichkeitsrecht, das der Mann selbstverständlich für sich beansprucht. Wie tief dieses Per- sönlichkeitsrecht geht, können Sie daran abmessen, wenn Sie sich einmal hautnah überlegen, dass die Männer für die nächsten paar hundert Jahre dieses Recht abgeben und bei jeder Zivilstandsänderung ihren Namen ändern müssten. Die Aggressionen, die ein solcher Vorschlag jeweils weckt, sind sehr heftig. Offenbar bedeutet die Übertragung des Namens des Ehemannes auf die Ehefrau auch das Anbrin- gen eines Markenzeichens, einer Besitzermarke sozusa- gen. Der Mann will die Frau als die seine ausweisen. Nichts anderes können ja diese Worte bedeuten, als: man müsste am einheitlichen Familiennamen festhalten, um überhaupt die Familie beibehalten zu können. Das erscheint mir ein absoluter Fehlschluss. Die Frauen sind jedenfalls nicht mehr länger gewillt, auf dieses Persönlichkeitsrecht zu ver- zichten, und sie verlangen für sich nur das gleiche Recht, was der Mann schon lange hat, dass sie ebenfalls ihren Namen beibehalten können. Offenbar werden aber bei die- sem Vorschlag sehr tiefe patriarchalische Tabus berührt, und deshalb ist er kaum logisch diskutierbar. Wir werden es dann sehen bei der Diskussion in Artikel 160.
In der Botschaft zum neuen Eherecht wird immer wieder der Partnerschaftsgedanke zitiert, der diesem Gesetz zugrunde liegt. Daran stimmt - abgesehen von der Namensgebung im Vergleich zum alten Gesetz -, dass im neuen Gesetz keine - speziell die Frauen - diskriminieren- den Bestimmungen mehr enthalten sind. Diese wohlformu- lierten Partnerschaftsartikel können aber überhaupt nicht gelebt werden, auch dann nicht, wenn beide, Mann und Frau, das wollten: dazu fehlen wesentliche Rahmenbedin- gungen. Die Schaffung solcher Rahmenbedingungen hat die Mehrheit hier im Rate immer wieder verhindert. Wie soll eine Familie frei entscheiden können, dass nun einmal der Mann eben für die nächsten Jahre ganz oder teilweise zu Hause bleibt und die Kinder betreut, wenn damit eine wesentliche Einbusse des Familieneinkommens wegen der niederen Frauenlöhne verbunden ist, wenn die Frau weder für sich noch für ihre Familie in der AHV und in der Pen- sionskasse eine Vorsorge aufbauen kann und wenn ein Elternurlaub für Mutter oder Vater verweigert wird?
Ich erinnere Sie, dass die Mehrheit von Ihnen einen Antrag auf Gleichstellung der Frau im neu verabschiedeten Gesetz
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über die zweite Säule ausdrücklich abgelehnt hat, dass die vorgeschlagene 10. AHV-Revision die Stellung der Frau in der AHV weiter verschlechtert und dass trotz aller Verspre- chungen hier im Saal anlässlich der Diskussion und Bera- tung der Gleichberechtigungsinitiative der Wischi-Waschi- Gegenvorschlag durchkam und es sich heute sogar eine kantonale Verwaltung leisten kann, ungleiche Löhne zu zah- len, und die Gerichte dies decken. Wir wissen sehr wohl, dass das neue Ehegesetz nur gerade das Papier wert ist, auf dem es steht, wenn nicht die konkreten Rahmenbedin- gungen geschaffen werden, um es mit einem fortschrittli- chen Inhalt überhaupt füllen zu können. Diese konkreten Rahmenbedingungen müssen von den fortschrittlichen Frauenorganisationen und Parteien erkämpft werden; die kommen jedenfalls nicht automatisch und offenbar auch nicht aus diesem Rat.
Hier wird die Beratung dieses Geschäftes unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu
Schluss der Sitzung um 19.20 Uhr La séance est levée à 19 h 20
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht Code civil. Effets du mariage et régime matrimonial
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Jahr
1983
Année
Anno
Band
III
Volume
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Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
01
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
79.043
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
06.06.1983 - 15:30
Date
Data
Seite
594-605
Page
Pagina
Ref. No
20 011 455
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