Verwaltungsbehörden 06.06.1983 76.221
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N 6 juin 1983
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Initiative parlementaire
wie sie nun nach den Anträgen Ihrer Kommisson bereinigt werden.
Darf ich noch kurz zu zwei Punkten eine Erkärung abge- ben? Einmal zu grenzüberschreitenden Problemen: Sie haben wohl der Presse der letzten Tage entnommen, dass sich einmal mehr auch die Minister der EG mit der Frage der Strassenbenützungsabgaben beschäftigt haben. Man hat einer gewissen Beunruhigung in bezug auf unsere schweizerischen Bestrebungen für Güterverkehrsabgaben wie auch für Personenfahrzeugabgaben Ausdruck verlie- hen. Die Vorlage, wie sie jetzt bereinigt wird (Art. 16 Abs. 3 der Übergangsbestimmungen), gibt dem Bundesrat die Kompetenz, abzustufen nach Benützungsdauer und ande- ren Gesichtspunkten. Der Bundesrat wird eine Regelung treffen, welche die Diskriminierung ausländischer Strassen- verkehrsfahrzeuge verhindert. Er wird insbesondere der unterschiedlichen Benützungdauer Rechnung tragen.
Eine zweite Erklärung: Es erübrigt sich aus den dargelegten Gründen, dass der Bundesrat heute zu Modifikationen an der Strassenrechnung Stellung nimmt, weil eine befristete Übergangslösung im vorgeschlagenen Sinn mit pauschalen Angaben eben nicht eine bereinigte Strassen- und insbe- sondere Kategorienrechnung zur Grundlage haben kann. Die Arbeit der Kommission Nydegger ist für uns und für die weiteren Arbeiten wertvoll. In diesen kurz,- mittel- und lang- fristigen Empfehlungen der Kommission Nydegger sind aber verschiedene, unter anderem auch politische Ent- scheide enthalten, welche erst noch zu erarbeiten und zu fällen sein werden. Dieser Parameter für die Gestaltung einer allenfalls modifizierten Strassenrechnung enthält ver- schiedene Faktoren, welche - je nach ihrer Wertung - sehr grosse Auswirkungen haben können. Ich erwähne eine davon: Ob man den Anteil der Kosten der Gemeindestras- sen mit 70 Prozent oder mit 80 Prozent der Gemeindeko- sten (ein Institut an der ETH schlägt 78 Prozent vor, die Kommission Nydegger geht von 70 Prozent aus) in Rech- nung stellt, macht 143 Millionen Franken jährlich aus. Nur dies, um darzulegen, dass nicht einfach von Einzelempfeh- lungen ausgegangen werden darf, um neue Rechnungs- ergebnisse zu erarbeiten.
Eine zweite Überlegung: Der Abschreibungsaufwand wird im Zuge der weiteren Investitionen insgesamt zunehmen. Damit wird mittelfristig die Eigenwirtschaftlichkeit des Strassenverkehrs abnehmen, eben im Hinblick auf den zunehmenden Abschreibungbedarf.
Aus diesen Gründen ersucht Sie der Bundesrat, diesen Hürdenlauf eines Kindes (das Sie, die eidgenössischen Räte, im Jahre 1978 gezeugt und auf den Weg geschickt haben mit Ihren Motionen) abzuschliessen und diese Fra- gen - Schwerverkehrsabgabe, pauschalierte Übergangsre- gelung - dorthin zu schicken, wo sie hingehören, nämlich aus dem Wartsaal der Politik hinaus auf die Strasse, zum Souverän. Der Souverän soll darüber entscheiden.
Wir ersuchen Sie ebenfalls, die Differenzen zu bereinigen und die Vorlage zuhanden des Souveräns zu verabschie- den.
Präsident: Es stehen sich zwei Anträge gegenüber: Der Antrag der Kommission auf Festhalten - d. h. Streichung von Artikel 36quater - und der Antrag von Herrn Müller-Aar- gau. Wir stellen die beiden Anträge einander gegenüber.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Müller-Aargau
116 Stimmen 19 Stimmen
Bundesbeschluss B - Arrêté fédéral B Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
76.221 Parlamentarische Initiative. Autobahngebühren Initiative parlementaire. Péages sur les autoroutes
Siehe Jahrgang 1981, Seite 1286 Voir année 1981, page 1286
Beschluss des Ständerates vom 23. Juni 1982 Décision du Conseil des Etats du 23 juin 1982
Differenzen - Divergences
Art. 17 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 17 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Nebiker, Berichterstatter: Die Kommission beantragt Ihnen einstimmig, dem Ständerat zuzustimmen und damit die Differenzen zu bereinigen. Wie Sie der Fahne entnehmen können, schlägt der Ständerat vor, die Übergangsbestim- mungen für Autobahngebühren nicht auf den 31. Dezember 1990 zu befristen, wie wir das vorgeschlagen hatten, son- dern als Frist zehn Jahre seit Inkrafttreten festzusetzen. Damit gewinnen wir etwas mehr Spielraum, bis die GVK greifen wird. Es sind ferner einige kleinere redaktionelle Änderungen vorgesehen.
Damit bestehen keine Differenzen mehr. Ein anderer Antrag ist hier nicht gestellt worden. Die Vorlage der Autobahn- vignette ist somit abstimmungsreif, das Schweizervolk kann endlich dazu Stellung nehmen. Das wünschen sowohl die Befürworter wie die Gegner der Autobahnvignette, die ja in erster Linie eine finanzpolitische Angelegenheit ist. Wie Sie den Haushaltsperspektiven entnehmen können, wäre der Bund auf diese zusätzlichen Einnahmen wirklich angewie- sen.
Ich beantrage Ihnen also, der Kommission zuzustimmen und damit diese Differenz zu bereinigen.
M. Houmard, rapporteur: Nous avons à décider du péage sur les autoroutes; il s'agit également de dispositions tran- sitoires de la constitution. Le Conseil des Etats a apporté quelques précisions. Le chiffre 2, notamment, est biffé et remplacé par le chiffre 4: «La perception de cette rede- vance est limitée à dix ans», alors que la formulation du Conseil national, au chiffre 2, fixait cette limite au 31 décem- bre 1990. Le reste du texte est en principe semblable, mis à part un petit complément qui demande aux cantons de contrôler le respect des prescriptions par tous les véhi- cules. Ce sont là les seules divergences avec le Conseil des Etats.
La commission, à l'unanimité, se rallie à la proposition du Conseil des Etats et vous invite à accepter le projet. En éli- minant les divergences entre le Conseil des Etats et notre conseil, on permettra au citoyen de se prononcer lui-même sur le problème de la vignette autoroutière.
Präsident: Herr Bundesrat Schlumpf verzichtet auf das Wort. Es wird kein anderer Antrag gestellt. Damit haben Sie der Kommission zugestimmt.
Abschreibung - Classement
Präsident: Wir haben noch folgende parlamentarischen Vorstösse abzuschreiben: Postulat 11.849 Jaeger-Basel. Nationalstrassen. Unterhalts- finanzierung
N
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ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht
Postulat 77.449 Welter. Besteuerung des Schwerverkehrs Postulat 78.366 Weber. Abgaben im Strassenverkehr
Zustimmung - Adhésion
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
79.043 ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht Code civil. Effets du mariage et régime matrimonial
Botschaft und Gesetzentwurf vom 11. Juli 1979 (BBI II, 1191) Message et projet de loi du 11 juillet 1979 (FF II, 1179) Beschluss des Ständerates vom 19. März 1981 Décision du Conseil des Etats du 19 mars 1981
Antrag der Kommission Eintreten
Antrag Schalcher Rückweisung an den Bundesrat
Antrag Blocher Nichteintreten
Proposition de la commission Entrer en matière
Proposition Schalcher Renvoi du projet au Conseil fédéral
Proposition Blocher Ne pas entrer en matière
Gerwig, Berichterstatter: Heute, auf den Tag genau vor 78 Jahren, am 6. Juni 1905, ist in diesem Raum der Nationalrat zusammengetreten, um das damalige Zivilgesetzbuch zu beraten; der 6. Juni 1905 war dem Eintreten dieses für jene Zeit wichtigsten und weitestgreifenden Gesetzeswerkes gewidmet, der Vereinheitlichung des ganzen Zivilrechtes in der Schweiz.
Eugen Huber, der Schöpfer der Vorlage, Präsident auch der Expertenkommission, der 1892, also noch im 19. Jahrhun- dert, den ersten Auftrag zur Ausarbeitung erhalten hatte, liess sich 1902 als freisinniger Vertreter des Berner Mittel- landes extra in den Nationalrat wählen. So war ihm Gele- genheit geboten, dem Rat sein Werk zu erklären und es auch politisch und juristisch zu verteidigen.
Der Ihnen allen bekannte Chronist Fritz Wartenweiler schreibt über diesen denkwürdigen Tag folgendes:
«Wer am 6. Juni 1905 zum ersten Male einer Sitzung des Nationalrates beiwohnte, gewann daraus nicht den Ein- druck der Enttäuschung, den der Neuling so oft erhält, wenn er zuvor noch nie von der Tribüne in den «eidgenössi- schen Lesesaal hinuntergeblickt hat. Wer in Bern jede Gelegenheit benützt, um sich an Ort und Stelle über den Verlauf der landeswichtigen Verhandlungen im Bundeshaus zu orientieren, spürte gleich bei seinem Eintritt: «Heute ist ein besonderer Tag›.»
Jetzt, nach 78 Jahren, ist auch ein besonderer Tag, unge- achtet der sonstigen Hektik der eidgenössischen Politik, der grossen und der kleinen Vorstösse, der Tagesanliegen. Heute beginnt in unserem Rate das neue Eherecht Gestalt anzunehmen. Aber dem Zuschauer auf den Tribünen bietet sich das gewohnte Bild, es spricht auch nicht der Schöpfer der neuen Vorlage zu Ihnen; das komplizierte Geschäft
stört sogar ein wenig angesichts der riesigen Restanzen, die noch bis zu den Wahlen zu erledigen sind. Und den- noch: Das neue Familienrecht ist nicht irgendein Gesetz, eines für einige Jahre, eines, das jederzeit wieder abgeän- dert werden kann; das rechtliche Fundament der Ehe und Familie wird für Generationen bestehen bleiben, so dass auf dem wohl wichtigsten Gebiete der Gesellschaftspolitik wir hier alle eine erhöhte gesetzgeberische Verantwortung tra- gen, und zwar für die neuen wie schon für die bestehenden Ehegemeinschaften.
War es Ende des letzten Jahrhunderts noch ein einziger, Eugen Huber, der das Zivilgesetzbuch von 1911 erarbeitete und bis zum Inkrafttreten begleitete, wenn auch immer in engstem Kontakt mit den Strömungen aller Schichten, so hat jetzt in partnerschaftlicher Arbeit eine Expertenkommis- sion, der Bundesrat, der Ständerat und Ihre Kommission die Grundlagen erarbeitet, über die wir bis zum nächsten Mon- tag entscheiden müssen. Geblieben aber aus vergangener Zeit ist wohl der Aufruf und die Mahnung Eugen Hubers an der Jahresversammlung des Schweizerischen Pressever- eins 1905:
«Es muss ein modernes und entwicklungsfähiges Recht darstellen, die Familie kräftigen, Pflicht vor Willkür setzen, die Schwachen vor den Starken schützen, die wirtschaftli- chen Bedingungen verbessern und der Eigenart unseres Volkes entsprechen.»
An diesem Aufruf haben wir auch die neue Vorlage zu mes- sen, und ich bin mit der Kommission überzeugt, dass wir Lösungen gefunden haben, welche auf dem Boden des sitt- lichen und rechtlichen Fundamentes Hubers aufbauen, im Wissen aber, dass sich seit 1911 die ganze Gesellschaft gewandelt hat, dass neue partnerschaftliche Vorstellungen über die Regelung unseres Zusammenlebens die patriar- chalischen und autoritären abgelöst haben und dass dieser Wandel auch Wirkungen auf unsere Rechtsordnung haben muss, damit das Recht und das Gesetz nicht toter Buch- stabe sind, sondern lebendige Kräfte ausstrahlen.
Äusserer Ausdruck der Bemühungen unserer Kommission, differenziert und intensiv zu überprüfen, sind etwa die 25 Tage, die wir für die 139 Artikel aufgewendet haben; für den Ernst unserer Arbeit sprechen auch die 1473 Seiten Protokoll, welche sehr genau unsere Auseinandersetzun gen und Kompromisse wiedergeben.
Ich erwähne dies, weil gerade diese Kommission einzeln und gesamthaft gespürt hat, dass hier etwa keine trockene Finanzvorlage zur Debatte stand, sondern eine Gesetzge- bung, bei der es um das Lebendigste geht, das es über- haupt gibt, um das Zusammenleben von Menschen in die- sem Lande. Jede und jeder von uns ist persönlich geprägt durch seine Ehe, weiss, was eine Ehe ist, weiss es anders als der andere, oft besser, oft bewusster und fröhlicher, oft länger oder kürzer, oft resignierter oder geschädigter durch traurige und schwere Erfahrungen. Niemand aber in der Kommission war unbetroffen durch seine persönlichen Erlebnisse, die ihn beeinflussen und beeinflusst haben, auch für die abstrakte Gesetzesarbeit.
Dieses Ineinanderspielen von Persönlichem und Allgemein- gültigem hat die Arbeiten der Kommission ebenso beein- flusst wie etwa die Tatsache, dass Frauen, unabhängig ihrer parteipolitischen Schattierung, die Ehe und Familie anders spüren, erleben und leben als Männer, jüngere Menschen wieder anders als ältere. Allen Mitgliedern war der Wunsch gemeinsam, Familie und Ehe nicht durch Gesetze einzu- engen, sondern Rahmenbedingungen zu schaffen, die es ermöglichen, dass Ehegatten ihre eigene Ehe so leben kön- nen, wie sie es für richtig erachten.
Grundfalsch ist in diesem Zusammenhang die oft gehörte Kritik, dass nicht einzusehen sei, warum ausgerechnet Ehe und Familie neue und so zahlreiche Gesetzesartikel benöti- gen, warum der Staat überhaupt die Freiheit der Ehe- gemeinschaft juristisch beschränke. Diese neuen Rahmen- bedingungen, über die Sie zu befinden haben, beschränken die Ehe nicht, machen aus ihr kein juristisches Gebilde, sie nehmen nur den Wandel der Gesellschaft der letzten
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III
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Sommersession
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Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
01
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
76.221
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Numero dell'oggetto
Datum
06.06.1983 - 15:30
Date
Data
Seite
593-594
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Pagina
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20 011 454
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