Verwaltungsbehörden 16.03.1983 82.036
20011426Vpb16.03.1983Originalquelle öffnen →
E
16 mars 1983
132
Code civil. Protection de la personnalité
82.036
ZGB. Persönlichkeitsschutz Code civil. Protection de la personnalité
Botschaft und Gesetzentwurf vom 5. Mai 1982 (BBI II, 636) Message et projet de loi du 5 mai 1982 (FF Il, 661)
Antrag der Kommission Eintreten
Proposition de la commission
Entrer en matière
Hänsenberger, Berichterstatter: Zweck dieser Vorlage ist es, die Persönlichkeit im allgemeinen und gegen Verletzun- gen durch die Medien im besonderen besser zu schützen. Die Vorlage baut auf Bestehendem auf. Sie fügt im ersten Teil unseres Zivilgesetzbuches, beim Personenrecht, neue Bestimmungen ein, indem der Artikel 28 neu gefasst wird und elf neue Artikel mit den Bezeichnungen Artikel 28 a bis I eingefügt werden. Ferner wird Artikel 49 des Obligationen- rechtes, der sich unter dem Abschnitt der Entstehung der Obligation durch unerlaubte Handlung mit dem Anspruch auf Genugtuung bei Verletzung in den persönlichen Verhält- nissen befasst, neu formuliert.
Sie sehen auf der Fahne, dass die Kommission des Stände- rates auch noch eine Anpassung des Verantwortlichkeits- gesetzes vorschlägt. Gestatten Sie mir, zur Begründung der Notwendigkeit einer Verstärkung des Persönlichkeits- schutzes Herrn Broger auszugsweise zu zitieren, der noch als Nationalrat am 3. Oktober 1968 ausgeführt hat: «Wir sind nicht dazu da, dass der Staat existieren kann, sondern der Staat ist da, damit wir zu existieren vermögen. Die erste und vordringlichste Aufgabe der staatlichen Rechtsordnung ist deshalb, alle jene Vorbedingungen zu schaffen, die es dem Menschen ermöglichen, seine Persönlichkeit unge- stört zu entfalten ... Angesichts eines grassierenden Ent- hüllungsjournalismus, dessen Elaborate ja täglich von Zehntausenden verschlungen werden, gelten Eigenschaf- ten wie Takt, Diskretion, Verschwiegenheit bald nur noch als altväterische Erinnerung an eine altmodische Zeit.
Das Recht auf Anstand und Diskretion halte ich «für ein absolutes Menschenrecht. Wenn dieses Recht auf Privat- heit verlorengeht, bleibt schlussendlich von wirklicher Frei- heit nichts mehr übrig. Wenn man sich nicht mehr auf einen abgesicherten privaten Bereich zurückziehen kann, befin- det man sich sozusagen in einem prätotalitären Raum und hat die entscheidende Vorstufe zur totalen Kollektivierung erreicht.»
Und er fährt weiter: «Man behauptet nun gelegentlich, die Pressefreiheit sei gefährdet, wenn von der Presse ebenfalls das Achtungsgebot vor der menschlichen Person verlangt wird ... Es ist die Achtung vor den Äusserungen des menschlichen Geistes, welche zur Formulierung der Mei- nungsfreiheit geführt hat. Die Meinungsfreiheit desjenigen, dem zufällig ein Massenmedium zur Verfügung steht, ist zwar wirkungsvoller, aber qualitativ nicht anders als die Mei- nungsfreiheit jedes andern Bürgers ... Die Pressefreiheit involviert niemals das Recht, ohne adäquaten Grund das Recht der Persönlichkeit zu verletzen.»
Soweit das Zitat aus der Begründung von Herrn Broger zu seiner Motion, die von beiden Räten in den Jahren 1968 bzw. 1969 angenommen worden ist.
Die Vorlage bringt neben der Einführung eines bundes- rechtlichen Institutes der einstweiligen Verfügung auch neue Vorschriften über den Gerichtsstand, so dass Klagen zum Schutze der Persönlichkeit beim Richter am Wohnsitz des Klägers oder des Beklagten erhoben werden können. Ferner wird das Gegendarstellungsrecht auf Bundesebene eingeführt, das bereits in der Gesetzgebung verschiedener Kantone enthalten und auch beim «Tages-Anzeiger» bei-
spielsweise oder bei der SRG Praxis ist. Nun werden eidge- nössische Vorschriften vorgeschlagen, die einen Anspruch auf Gegendarstellung gegenüber allen periodisch erschei- nenden Medien bringen.
Ferner wird im Antrag zu Artikel 49 Obligationenrecht das besonders schwere Verschulden als Voraussetzung gestri- chen, um Genugtuungsansprüche geltend machen zu kön- nen.
Die Vorlage geht, so scheint es mir, einen behutsamen Schritt. Sie verkennt die grosse Bedeutung der freien Presse in unserem Lande, die Bedeutung der Medien als Informationsvermittler und auch als Aufsicht für Behörden und Politiker nicht; aber sie schützt das Interesse des ein- zelnen an einem ungestörten Privatleben.
Die Kommission hat diese Vorlage in zwei Sitzungen durch- beraten und bringt sie nun mit wenigen Änderungen gegen- über dem Antrag des Bundesrates vor das Plenum. Aus der ausführlichen Eintretensdebatte der Kommission möchte ich die folgenden vier Punkte hervorheben, die für die Detailberatung Bedeutung haben werden (man sieht es auch an den Anträgen, die jetzt bereits vorliegen):
das Lob der Vorlage, das Lob ihrer Sprache, ihrer Präzi- sion;
die Frage, ob der Eingriff des Bundesgesetzgebers in die kantonalen Prozessvorschriften unumgänglich sei;
ob Bestimmungen über den Datenschutz in diese Vor- lage aufzunehmen seien;
ob eine Kausalhaftung vorzusehen sei.
Zum ersten Punkt, zum Lob der Vorlage: Die Kommission war - auch der einstimmige Eintretensbeschluss beweist das - von dieser Vorlage sehr angetan. Die Botschaft wurde als vorzüglich gestaltet und gut dokumentiert bezeichnet; die Vorlage führe die seinerzeitige Motion Broger einer guten Lösung entgegen. Sie sei in Sachen Verständlichkeit, Klarheit und Einfachheit eine Ausnahmeerscheinung. Ein welsches Kommissionsmitglied sagte, es habe noch selten eine Botschaft «aussi agréable, aussi intelligible et aussi concis» gelesen.
Nach dem Vorstoss von Herrn Broger, der 1967 erfolgte, hat unter dem Präsidium von Bundesrichter Lüchinger eine Kommission den Vorentwurf erarbeitet, der 1975 in die Ver- nehmlassung geschickt worden ist. Es sind dazu 61 Stel- lungnahmen eingegangen, und der Bundesrat hat eine Expertengruppe beauftragt, die aufgeworfenen Fragen zu prüfen. Diese Expertengruppe wurde von Professor Tercier von der Universität Freiburg präsidiert, und es war auch Professor Tercier, der unserer Kommission als Experte zur Verfügung stand. Die Expertengruppe hat in- und ausländi- sche Fachleute angehört (so dass unsere Kommission dar- auf verzichtet hat, Hearings durchzuführen) und hat mit den Kommissionen für die Mediengesamtkonzeption und den Datenschutz Verbindung aufgenommen. Aus dem Entwurf dieser Expertengruppe Tercier entstand dann die Vorlage des Bundesrates, wobei dieser die Bestimmungen betref- fend den Datenschutz weggelassen hat. Ich glaube, man darf die Meinung der Kommission zusammenfassend so ausdrücken, dass dieser Entwurf von den lapidaren, für jedermann lesbaren und für alle verständlichen Formulie- rungen Eugen Hubers für das ZGB ausgeht. Die Vorlage ist so formuliert, dass sie grosse Anerkennung verdient, und sie bringt die nötigen ausführlichen Schutzbestimmungen für die Persönlichkeit.
Die Einpassung der Vorlage in unser Zivilgesetzbuch ist gelungen, und die Vorlage geht von bestehenden bewähr- ten und auch in der Rechtsprechung seit langem näher umschriebenen Begriffen aus.
Zum zweiten Punkt: Ist der Eingriff in die Prozessvorschrif- ten der Kantone unumgänglich? Die Kommission hat beim Eintreten Bedenken geäussert, dass mit den neuen Bestim- mungen unnötigerweise in die prozessualen Vorschriften eingegriffen werde, die nach Artikel 64 der Bundesverfas- sung Sache der Kantone seien. Der Bundesrat führte bereits in der Botschaft aus, dass der Bundesgesetzgeber befugt sein müsse, soweit es für die Verwirklichung eines
ZGB. Persönlichkeitsschutz
133
Institutes des Privatrechtes nötig sei, auch prozessrechtli- che Bestimmungen zu erlassen. Und der Bundesrat - bei der ersten Kommissionsberatung noch vertreten durch Herrn Bundesrat Furgler - hat die Fragesteller darauf hinge- wiesen, dass bei den vorsorglichen Massnahmen dieser Vorlage nicht schnell und nicht wirksam genug gehandelt werden könnte, wenn nicht Verfahrensvorschriften des Bundes einheitlich für das ganze Land gelten. Es stehe dabei auch die Pressefreiheit auf dem Spiel. Sie sei bundes- rechtlich zu schützen. Es sind dann in der Folge keine Anträge in der Kommission gestellt worden, die prozessua- len Vorschriften aus der Vorlage zu entfernen. Sie haben heute morgen einen Antrag Schmid ausgeteilt erhalten, der in dieser Richtung geht und den wir dann in der Detailbera- tung behandeln werden.
Zum dritten Punkt: Sollen die Datenschutzbestimmungen in die Vorlage aufgenommen werden? Der Vorentwurf Lüchin- ger hat einen Artikel 28 k vorgeschlagen und unter der Mar- ginalie «Datenbanken» in zwei Abschnitten grundsätzliche Vorschriften über den Anspruch enthalten, dass eine uner- laubte Speicherung von Daten aufgehoben und unrichtige Angaben berichtigt werden. Ferner sollte dem Betroffenen schriftlich Auskunft über Bestand und Inhalt einer auf ihn bezüglichen Angabe erteilt werden müssen. Die Experten- gruppe Tercier ist noch etwas weiter gegangen und hat unter einem weitern Abschnitt 6 unter «Personenbezogene Informationen» drei weitere Artikel in ihrer Vorlage formu- liert: - 28 m, 28n und 280 - und einen Artikel für das Straf- gesetzbuch vorgesehen. Die Vorlage des Bundesrates, der vor Ihnen liegt, hat diese Bestimmungen über den Daten- schutz nicht aufgenommen. Die Kommission hat sich dieser Meinung angeschlossen. Sie hat darauf verzichtet, in dieser Vorlage über den Datenschutz zu legiferieren, in der Mei- nung, dass dafür eine besondere Vorlage ausgearbeitet werden müsse. Es erscheint unzweckmässig, einige not- wendigerweise hier dann nur knappe und deshalb unvoll- ständige Vorschriften zum Datenschutz in das ZGB im Sinne einer vorläufigen Sofortmassnahme einzufügen, weil die Zeitspanne zwischen Inkraftsetzung der heutigen Vor- lage und derjenigen des Datenschutzgesetzes, das ja auch in Ausarbeitung ist, voraussichtlich nicht sehr gross sein wird. Ich glaube, es wurde zu Recht in der Botschaft auch ausgeführt, dass durch die Vorwegnahme einiger Grund- satznormen dann nicht ein Fundament gebaut würde, son- dern eher ein - die Botschaft drückt sich so aus - torsohaf- tes Provisorium, das baldmöglichst abgelöst werden müsste. Ich glaube, ein solches Vorgehen wäre auch mit dem Ansehen unseres Zivilgesetzbuches nicht zu vereinen. Es wäre diesem hohen Ansehen schädlich.
Ähnliches ist zum letzten Punkt zu sagen - zur Frage der Kausalhaftung. Der Vorentwurf Lüchinger schlug einen neuen Artikel 49bis im Obligationenrecht vor, der eine Haf- tung ohne Verschulden für die Medien vorsah. Die Bot- schaft erklärt zwar, es gebe durchaus ernsthafte Gründe für eine solche Kausalhaftung, denn Medienunternehmungen bergen die Gefahr in sich, in sehr kurzer Zeit mit unwahren, persönlichkeitsverletzenden Informationen einen sehr gros- sen Personenkreis zu erreichen, was den Betroffenen gros- sen Schaden zufügen kann, und bei der komplexen Organi- sation dieser Medienunternehmungen sei es auch immer schwieriger, den Urheber festzustellen und sein Verschul- den nachzuweisen. Doch zieht es der Bundesrat vor, eine einheitliche, gemeinsame Lösung der Haftplichtfragen für alle Erscheinungsformen moderner Technik - dazu würde auch das massenhafte Produzieren von Gütern aller Art gehören - in der Revision des Haftpflichtrechtes zu suchen, die auch in Vorbereitung ist. Die Kommission des Ständera- tes hat sich dieser Meinung angeschlossen.
Zum Schluss dieser einleitenden vier Bemerkungen emp- fehle ich dem Rat namens der einstimmigen Kommission, auf die Vorlage einzutreten und die Beratungen aufzuneh- men.
Dobler: Ich begrüsse den Willen des Bundesrates und unserer Kommission, den Bürger vor Eingriffen in sein Pri-
vatleben wirkungsvoller zu schützen. Die Persönlichkeits- fragen und insbesondere der Schutz der Persönlichkeit spielen heute eine ausserordentlich grosse Rolle. Das gilt sowohl für das öffentliche wie das private Recht. Die Ten- denz ist unverkennbar, den Persönlichkeitsschutz zu Lasten von allgemeinen Verletzungen und jenen durch die Medien im besonderen hintanzustellen. Um so bedeutender ist die Ausgestaltung des Persönlichkeitsschutzes durch diese Vorlage. Der einzelne soll seine Rechtsansprüche besser durchsetzen können, indem neue prozessuale Bestimmungen ins Bundesrecht aufgenommen werden.
Die Grundsätze, die wir heute ins ZGB aufnehmen wollen, basieren auf einer langen Gerichtspraxis. Auf Seite 48 der Botschaft wird zwar ausgeführt, dass kaum weitere Auswir- kungen auf den Personalbestand beim Bund erwartet wer- den, bei den kantonalen Instanzen aber gewisse Mehrbela- stungen möglich sein werden. Von seiten des Bundesrates wird zwar versichert, dass durch die vorgeschlagene Form des Gegendarstellungsrechts ein einfaches Verfahren garantiert sei, das rasch und ohne Eingreifen der Justiz wirksam werde. Ich hoffe nur, dass diese Prognose zutrifft. Nach den Erfahrungen in der Bundesrepublik Deutschland und auch bei der SRG und beim «Tages-Anzeiger» sollte das nicht eintreten, was wir mit der Willkürbestimmung von Artikel 4 der Bundesverfassung erlebt haben. Nach der lan- gen Entwicklung dieses Artikels 4 BV müssen wir heute nämlich immer wieder hören, dass unser oberstes Gericht geradezu von einer Flut von Beschwerden heimgesucht wurde. Aber selbst wenn die Persönlichkeitsschutzklagen analog den Beschwerden gemäss Artikel 4 BV in Zukunft noch überhandnehmen sollten, und zwar ob zu Recht oder zu Unrecht, ist diese Tatsache für mich kein Grund, auf die vorgeschlagene Revision zu verzichten.
Was das Gegendarstellungsrecht betrifft, ergibt sich aus der Synopsis der Botschaft, dass die Regelung in den ver- schiedenen Staaten grundsätzlich zugelassen, aber doch sehr differenziert behandelt wird. Ein Schnellverfahren ist lediglich in der Bundesrepublik Deutschland, in Österreich und Portugal zulässig. Wir werden deshalb von der Schweiz aus weitgehend Neuland betreten, was allerdings nicht ein Nachteil zu sein braucht. Bemerkenswerterweise hat die UNO-Konvention zum Gegendarstellungsrecht aus dem Jahre 1962 einen äusserst bescheidenen Nachhall gefun- den. Bei den in Note 31 Seite 54 der Botschaft aufgeführten 11 Staaten handelt es sich mit Ausnahme von Frankreich und Jugoslawien durchwegs um kleinere Staaten Afrikas und Mittelamerikas. Die Frage ist sicher berechtigt, weshalb diese Konvention der UNO ein so geringes Echo gefunden hat, wo doch gerade der Schutz der Persönlichkeit einen so grossen Stellenwert einnimmt.
Bei den Verfahrensfragen kommen wir offenbar nicht darum herum, den Kantonen vorzugreifen. Das kantonale Prozess- recht ist überfordert. Die Materie ist so komplex und so eng mit dem materiellen Recht verbunden, dass der Bund die- sen Konnex selber herstellen muss. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf das UWG, wo wir ähnliche Vorschriften haben. Die vorgeschlagene Regelung betrifft wohl das schweizerische Hoheitsgebiet, erfasst jedoch Verletzungen aus dem Ausland nicht. In der Botschaft wird auf die IPR- Frage verwiesen, und es wird ausgeführt, dass das neue IPR sich auch mit Fragen von grenzüberschreitenden Per- sönlichkeitsverletzungen befassen wird. Es scheint mir von ausserordentlicher Wichtigkeit zu sein, dass man sich die- sen Fragen sehr ernsthaft annimmt, vor allem wenn man bedenkt, wie ausländische Medienprodukte aller Art tagtäg- lich ihren Weg in die Schweiz finden. Wie kann denn da der von uns postulierte Schutz sichergestellt werden? Schon bald wird es uns sehr wenig nützen, wenn wir uns mit unse- rer Revision nur auf das Hoheitsgebiet der Schweiz beschränken können. Die Persönlichkeitsprobleme sind international und müssen entsprechend durch geeignete Rechtsvorschriften geordnet werden. Verletzungen, die ihren Ursprung im Ausland haben, müssen auch von der Schweiz aus verfolgt werden können. Dies gilt insbeson- dere auch für die vorsorglichen Massnahmen. Wenn jemand
Code civil. Protection de la personnalité
134
E
16 mars 1983
einem entsprechenden Angriff ausgesetzt ist, muss er innert kürzester Zeit reagieren können, damit er das von ihm gezeichnete Bild in der Öffentlichkeit rasch und wirk- sam korrigieren kann.
Ich möchte mit diesem Hinweis lediglich dartun, dass wir bei der vorgeschlagenen Revision des Persönlichkeits- schutzes nicht stehenbleiben dürfen, sondern für eine inter- national geltende Regelung über das IPR eintreten müssen. Ich bin für Eintreten.
Affolter: Wie meine Vorredner schon betont haben, hat die Vorlage in der Kommission eine gute Aufnahme gefunden, und zwar vor allem weil sie einem echten Bedürfnis ent- spricht. Die Gefahr von Angriffen und Verletzungen der Per- sönlichkeit hat tatsächlich nur in den letzten zwei Jahrzehn- ten in einem sehr starken Masse zugenommen, einmal durch das Gefährdungspotential der Medien - auf diese Probleme werden wir ja noch zurückkommen -, dann durch die Entwicklung moderner Lebenserscheinungen und Lebensformen, aber auch durch die zunehmende Infrage- stellung der persönlichen Intimsphäre. Ich brauche das alles nicht näher auszuführen. Der Kommissionspräsident hat mit Recht darauf hingewiesen, dass die Vorarbeiten der Expertenkommission Lüchinger und Tercier als gründlich und kompetent bezeichnet werden dürfen. Vor allem erscheint auch die Verankerung des sogenannten Gegen- darstellungsrechtes im ZGB selbst, obwohl ich persönlich anfänglich auch Zweifel hatte, angezeigt und vertretbar.
Der Grund, wieso ich hier doch noch etwas sagen möchte, trotz des Enthusiasmus, der über diese Vorlage bis jetzt verbreitet worden ist, liegt darin, dass wir vor zwei Tatsa- chen die Augen nicht verschliessen dürfen. Einmal treten erneut anstelle eines einzigen Artikels im Zivilgesetzbuch (des Artikels 28) neue Artikel, nämlich 28 a bis I, und per- sönlich bereitet mir die Ausweitung unserer grossen Geset- zeswerke ZGB und OR Sorge, wirkliche Sorge. Jeder Spross, der vom Stamm ausschlägt, und jeder Pfropf, den wir anbringen, machen mir Bedenken, Bedenken wegen der Sprengwirkung, der für das Hubersche Gesetzeswerk von solchen Zusätzen ausgeht, Bedenken hinsichtlich der Über- sichtlichkeit und Lesbarkeit unserer Grundgesetze, hin- sichtlich der Verständlichkeit für den Bürger. Wir haben auch hier wieder eine bedenkliche Hinwendung zur Nor- menflut. Langsam müssen wir uns schon überlegen, wohin uns diese Entwicklung führt.
Der zweite Punkt wurde schon erwähnt und geht auch aus gewissen Anträgen hervor, die uns schriftlich vorliegen. Zu beachten ist diese Anreicherung des Zivilgesetzbuches mit Prozedurvorschriften. In dieser Richtung zielen die Vor- schläge von Herrn Schmid. Von den zwölf neuen Artikeln sind weitaus der grösste Teil zivilprozessuale Bestimmun- gen, Klagearten, Gerichtsstandvorschriften, vorsorgliche Massnahmen usw. Man will ein handliches Verfahren sicher- stellen, greift aber damit in eine traditionell kantonale Domäne hinein, in einen klassischen Gesetzgebungsbe- reich der Kantone. Man will auf diese Weise der einheitli- chen Rechtsdurchsetzung dienen, belastet aber gleichzei- tig das Zivilgesetzbuch mit Verfahrensvorschriften, die bis jetzt eigentlich mit wenigen Ausnahmen - ich denke an das Scheidungsrecht - unserem Grundgesetz fremd waren. Wir haben uns zu fragen: Will man das?
Zivilgesetzbuch und auch Obligationenrecht waren bisher codices materieller Rechtsnormen, Verfahrensrecht war ein anderer, ein kantonaler Stiefel.
Wir haben uns diese Fragen in der Kommission gestellt; ich muss das auch zum vornherein Herrn Schmid sagen. Es ist dies auch der einzige Punkt, den ich einigermassen gelten lassen könnte an der Kritik, die Herr Oberrichter Frank vor ein paar Tagen in der «Neuen Zürcher Zeitung» an dieser Revision des Persönlichkeitsschutzes geübt hat. Wir haben uns tatsächlich mit diesen «Fussangeln> für die Kantone auseinandergesetzt.
Persönlich musste ich mich überzeugen lassen, obschon auch ich zu den Skeptikern gehörte, dass das bundesrecht- liche Bestreben nach einer gewissen Vereinheitlichung der
Rechtsdurchsetzung auf kantonaler Ebene seine Vorteile hat, ein Bestreben, das offenbar auch auf andere Rechtsge- biete ausgedehnt werden soll. Deshalb sollten wir an sich das Rad nicht mehr zurückdrehen, obschon ich die Beden- ken in bezug auf die Prozedurvorschriften nicht ganz los werde. Ich möchte Ihnen ebenfalls Eintreten auf diese Vor- lage beantragen.
Wenn man die Vorlage im Sinne der Vorschläge von Herrn Schmid - rein von der Quantität her betrachtet - von den Prozedurvorschriften entkleiden möchte, müsste man sie tatsächlich an die Kommission zurückweisen; denn Gut- heissung dieser Streichungsanträge würden ein Puzzle ergeben, bei dem es mir nicht mehr ganz geheuer wäre.
Hefti: Auf Seite 10 der Botschaft steht, dass nichts die zen- trale Rolle der Medien in Gefahr bringen dürfe. Bei allem Respekts-, sondern auch materielle Gründe, die mich dazu doch zu weit, und zwar in einem Masse, wie es mit dem Persönlichkeitsschutz unvereinbar wäre, einem Persönlich- keitsschutz, wie er - wie wir bis jetzt in allen Voten hörten - unerlässlich geworden ist. Ich habe es daher begrüsst, dass das Referat des Kommissionspräsidenten nicht mehr in dieser Richtung ging, wie sie auf Seite 10 der bundesrätli- chen Botschaft zum Ausdruck kommt.
Schmid: Es steht mir als Innerrhoder Standesvertreter kaum an, gegen eine Vorlage anzutreten, die ihren Ursprung in einer Motion meines hochgeachteten Vorgän- gers Raymond Broger hat. Es sind aber nicht nur Respekts-, sondern auch materielle Gründe, die mich dazu führen, gegenüber dieser Vorlage positiv eingestellt zu sein. Ich habe mich zum Entwurf als solchem materiell nicht zu äussern. Was in materieller Hinsicht wesentlich ist, ist gesagt worden. Lassen Sie mich aber zum Formellen fol- gende Bemerkungen machen; dabei möchte ich an die Aus- führungen des Herrn Kollegen Affolter anschliessen.
Wir stellen in letzter Zeit fest, dass neue Gesetze immer umfangreicher ausfallen als die alten, die ersetzt werden. Die Revision des Artikels 28 ist dafür ein klassisches Bei- spiel. Das hat zwar einerseits sicher damit zu tun, dass in den neuen Artikeln 28 a bis | materielle Neuerungen enthal- ten sind, die im geltenden Recht nicht vorhanden waren; ich erwähne namentlich den eigentlichen Gegenstand der Motion Broger, das Recht auf Gegendarstellung und die vorsorglichen Massnahmen. Es sind aber nicht allein diese materiellen Zusätze zum Artikel 28, die diese Revisionsvor- lage in ihrem Umfange aufblähen. Die Weitschweifigkeit der Zivilrechtsrevisionen im allgemeinen und nun jene des Per- sönlichkeitsschutzes im besonderen hat andere Gründe, auf die ich kurz eintreten will.
Der erste Grund besteht darin, dass der heutige Gesetzge- ber offensichtlich versucht ist, möglichst bürgernah zu legi- ferieren. Man soll das Gesetz zur Hand nehmen und es ver- stehen können. Rechte und Pflichten des Bürgers sollen aus dem Gesetze selbst - auch für den Laien verständlich - hervorgehen. Dieses Bestreben führt dazu, dass die Kürze der Form und die Prägnanz des Ausdruckes verloren gehen. Das Gesetz wird weitschweifig und fast plaudernd. Ich liesse mir dieses gefallen, wenn damit tatsächlich Bür- gernähe gewonnen würde. Ich zweifle allerdings daran, ob sie tatsächlich gewonnen wird, denn man wird auch in Zukunft, namentlich auch beim Persönlichkeitsschutz, die Erfahrung machen müssen, dass jedes Gesetz auslegungs- bedürftig ist und dass man sich daher des Rückgriffes auf Lehre und Rechtsprechung nicht wird entschlagen können. Wenn dem aber so ist, so haben die Prägnanz des Ausdruk- kes und die Klarheit des Begriffes den Vorzug vor Geset- zesbestimmungen, die durch ausführliche und erklärende und damit zwangsläufig weitschweifige Art beim Rechtsun- terworfenen die Illusion der Selbstverständlichkeit des Gesetzes erwecken.
Es wäre erfreulich - aber offenbar widerspricht dies dem Zeitgeist -, wenn wir uns wenigstens bei den Revisionen des ZGB wieder der Huberschen Kürze befleissigen könn- ten.
S
135
ZGB. Persönlichkeitsschutz
Der zweite Grund besteht darin, dass der heutige Bundes- gesetzgeber in zunehmendem Masse und auch mit erhebli- chem Erfolg versucht ist, materielles Bundeszivilrecht mit Verfahrensvorschriften zu durchsetzen, die eigentlich gemäss Artikel 64 Absatz 3 der Bundesverfassung dem kantonalen Recht vorbehalten blieben. Sie sehen meine Anträge, die in diese Richtung zielen. In diesem Rate sind wir darauf bedacht, die verfassungsmässigen Kompetenz- zuweisungen ernst zu nehmen und zu respektieren. In mei- ner relativ kurzen Amtszeit in diesem Rat habe ich bereits mehrmals die Gelegenheit gehabt zu beobachten, dass die- ser Rat Motionen desselben oder des anderen Rates nicht zugestimmt hat, weil der Inhalt der Motion dem Bundesrat auf einem Gebiete verbindliche Anordnungen erteilen wollte, auf dem der Bundesrat kraft Verfassung oder Dele- gation eine eigene Kompetenz - unter Ausschluss des Par- lamentes - beanspruchen durfte. Die Beschränkung des Rates auf seine eigene Zuständigkeit gilt uns in diesem Bereich als selbstverständlich. Weniger selbstverständlich erscheint es uns aber offenbar, die Zuständigkeit der Kan- tone nach Artikel 64 Absatz 3 der Bundesverfassung ernst zu nehmen. Die Einwände gegen diese meine Auffassung kenne ich; man braucht jetzt nicht darauf einzutreten. Ich werde mich mit dieser Frage anlässlich der Begründung meiner Anträge auseinandersetzen. Festzuhalten bleibt, dass der Bundesgesetzgeber das materielle Zivilrecht in zunehmendem Masse durch Verfahrensbestimmungen auf- bläht, die, wenn nicht gar unzulässig, so doch unnötig und letzten Endes auch dem Stil des Schweizerischen Zivilge- setzbuches nicht angepasst sind.
.
Falsch verstandene Bürgernähe einerseits und legislatori- sche Kompetenzüberschreitungen andererseits führen zu Gesetzeswerken, die nicht zuletzt auch in Kreisen der rechtsanwendenden Behörden zunehmend einem bestimm- ten Missbehagen begegnen.
Nach diesen Bemerkungen komme ich zum etwas versöhn- licheren Schluss: Ich begrüsse die Vorlage in ihrem mate- riellen Gehalt, die in einem langdauernden, breite Kreise ansprechenden und sorgfältig durchgeführten Verfahren entstanden ist; ich bin für Eintreten auf die Vorlage.
Binder: Bei jedem Gesetz, das wir in Beratung ziehen, müs- sen wir zunächst die Frage stellen, ob dieses Gesetz wirk- lich notwendig sei, ob dieses Gesetz unsere Freiheit weiter einschränke und ob es mehr Bürokratie, Verwaltung und Kosten bringe. Ich glaube, beim vorliegenden Gesetz ist diese Frage leicht zu beantworten.
Die Revision der beiden zentralen Bestimmungen der Zivil- rechtsgesetzgebung, die Revision von Artikel 28 ZGB und von Artikel 49 OR drängt sich schon seit sehr langer Zeit auf. Der Rechtschutz des Bürgers vermochte - wie in der Botschaft richtig dargestellt worden ist - der rasanten tech- nischen und wirtschaftlichen, gesellschaftlichen wie politi- schen Entwicklung nicht mehr zu folgen. Das Gefährdungs- potential gegenüber der persönlichen Freiheit und der Men- schenwürde ist gerade in unserer Zeit fast enorm gewor- den. Der Schutz der Persönlichkeit gehört aber zu den Grundrechten des Menschen. Jeder Mensch ist ein einmali- ges Wesen, das noch nie dagewesen ist und das nie wie- derkehren wird. Oder anders gesagt: Jeder Mensch ist eine einmalige Grösse, wie dies Professor Gerhard Müller in sei- nem bemerkenswerten Aufsatz in der «Frankfurter Allge- meinen Zeitung»> formuliert hat.
Ich bin also der Meinung, dass dieses Gesetz notwendig ist. Ich bin auch der Meinung, dass es sehr gut, logisch und klar aufgebaut ist, und ich teile die Kritik, die hier Herr Schmid angebracht hat, nicht. Ich glaube, das Gesetz ist nicht zu weitschweifend. Das zentrale Problem des Persön- lichkeitsschutzes muss endlich in dieser Dichte geregelt werden. Ich bin also für Eintreten.
Zur Vorlage selber habe ich drei - zum Teil kritische - Bemerkungen anzubringen: Wie gesagt, dem Artikel 28 ZGB kommt in unserem Gemeinwesen eine ganz zentrale Bedeutung zu. An sich besitzt dieser Artikel 28 ZGB Verfas- sungsrang. Ich verweise auf das deutsche Grundgesetz.
Dort heisst es in Artikel 1 Absatz 1: «Die Würde des Men- schen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlicher Gewalt». Das deutsche Volk hatte nach den furchtbaren Erfahrungen mit dem unmenschlichen Nationalsozialismus, der die Persönlichkeit auslöschte, wirklich allen Grund, den Schutz der Persön- lichkeit an die Spitze seiner neuen Verfassung zu stellen. Ich verweise aber auch auf Artikel 8 und auf Artikel 10 des Entwurfes für die neue Bundesverfassung. Auch hier ist dem Persönlichkeitsschutz Verfassungsrang zugestanden worden.
In der Botschaft wird über die Frage, ob der Persönlich- keitsschutz früher oder später auf die Verfassungsstufe gehoben werden soll, nichts ausgesagt. Handelt es sich hier um eine bewusste oder um eine unbewusste Lücke in der Botschaft? Welches sind in dieser Hinsicht die Absich- ten des Bundesrates? Ich würde es sehr begrüssen, wenn der Persönlichkeitsschutz endlich auf der Verfassungsstufe garantiert würde. Gerade in unserer Zeit, in welcher die Per- sönlichkeit besonderen Gefährdungen ausgesetzt ist, ver- mag es nicht mehr zu befriedigen, wenn Menschenwürde und persönliche Freiheit lediglich gestützt auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung als ungeschriebene Grund- rechte der Bundesverfassung anerkannt werden.
Ich verweise auf Seite 23 der Botschaft. Dort heisst es wört- lich: «So kann Artikel 28 gegenüber dem Staat oder ande- ren Körperschaften des öffentlichen Rechts, die im Rahmen ihrer Befugnisse handeln, nicht angerufen werden.» Wenn also der Bürger vom Staat in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt wird, kann sich dieser Bürger dem Staat gegenüber nicht auf die umfassenden Schutzbestimmungen gemäss Artikel 28 und nun Artikel 28a bis 281 berufen, sondern ist auf ungeschriebenes Verfassungsrecht angewiesen.
Ich frage Herrn Bundesrat Friedrich: Ist diese von mir vor- genommene Interpretation von Artikel 28 richtig, dass näm- lich der Staat als juristische Person klagen kann, dass aber der Staat nicht eingeklagt werden kann? Wenn diese Inter- pretation richtig ist, so frage ich weiter: Zwingen sich dann nicht auf anderem Wege, zum Beispiel im Verwaltungsrecht, gesetzliche Bestimmungen auf, damit im Persönlichkeits- schutz die Spiesse zwischen Staat und Bürger gleich lang werden?
Ich finde es stossend, dass der Staat gegen den Bürger wegen Verletzung der persönlichen Freiheit zivilrechtlich klagen kann, während andererseits dem Bürger im Verwal- tungsrecht die gleiche Klagemöglichkeit nicht zugestanden ist. Wie, Herr Bundesrat Friedrich, möchten Sie diesen Kno- ten lösen? Diese Frage hat nämlich etwas mit dem Problem der Ohnmacht des Bürgers gegenüber dem Staat zu tun.
Die Pressefreiheit ist, wie ich in meinem pressepolitischen Vorstoss schon gesagt habe, das Salz der Demokratie und die unabdingbare Voraussetzung für die politische Freiheit
Code civil. Protection de la personnalité
136
E
16 mars 1983
überhaupt. In der Botschaft selber - ich verweise Sie auf Seite 32 - wird auf die Gefahr einer Art Zensur aufmerksam gemacht, wenn der Richter auf dem Wege der vorsorgli- chen Massnahmen die Veröffentlichungen von Presse, Radio und Fernsehen allzu rasch und ohne Not verbieten oder beseitigen könnte.
Wir sind uns in diesem Rat offenbar einig, dass wir keine Pressezensur in unserem Land - auch nicht durch übertrie- bene Vorschriften im Persönlichkeitsschutz - wollen. Die Vorlage sieht denn auch in Artikel 28c Absatz 3 für die periodisch erscheinenden Medien eine Spezialregelung, eine Art Sicherheitsnetz vor: Es werden qualifizierte Vor- aussetzungen für die Anordnung vorsorglicher Massnah- men gegenüber den periodisch erscheinenden Medien ver- langt.
Ich frage Sie, Herr Bundesrat Friedrich: Bleibt auch nach Annahme dieser Vorlage das heute an sich ausgewogene Gleichgewicht zwischen dem Grundrecht Persönlichkeits- schutz und dem Grundrecht Pressefreiheit gewahrt? Oder anders ausgedrückt: Sind die Befürchtungen des Verban- des der Schweizer Journalisten, wie sie uns in einer Ein- gabe vom 14. März 1983 signalisiert worden sind, materiell unbegründet? Diese Befürchtungen beziehen sich vor allem auf den Missbrauch der vorsorglichen Massnahmen, auf die zu liberale und zu weite Formulierung der Sicher- heitsleistung (Art. 28 Bst. d Abs. 3), auf die angeblich unbe- friedigende Regelung der Schadenersatzpflicht (Art. 28 Bst. 4), wenn zu unrecht eine vorsorgliche Massnahme ver- langt worden ist. Der Verband der Schweizer Journalisten scheint auch mit der Veröffentlichung der Gegendarstel- lung, wie sie in Artikel 28 k umschrieben ist, nicht einver- standen zu sein.
Herr Bundesrat Friedrich, ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie zu diesen ausgesprochenen, auch konkret darge- stellten Befürchtungen der Journalisten Stellung nehmen würden, damit nicht etwa im Lande herum und im Presse- wald der falsche Eindruck erweckt wird, wir möchten durch den Ausbau des Persönlichkeitsschutzes irgendwie das Grundrecht der Pressefreiheit einschränken oder tangieren. Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten.
Bundesrat Friedrich: Bestimmen die verfassungsmässigen Freiheitsrechte die Grenzen der Staatsmacht, so geht es beim zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz, den wir heute diskutieren, um den Schutz der Person sozusagen gegen- über ihresgleichen. Grundrechte und zivilrechtlicher Per- sönlichkeitsschutz sind also nicht Gegensätze, sondern sie ergänzen sich in ihrer Funktion. Wenn Sie dazu noch die Bestimmungen des Strafrechtes berücksichtigen, dann haben Sie das ganze Gebäude des Schutzes der Persön- lichkeit beisammen. Geschützt werden das Leben, die Unversehrtheit des Körpers, die freie Bewegung, das Gefühlsleben, die Selbstachtung, die Willensfreiheit, die Betätigungsfreiheit wie auch das Recht auf Individualität, und dann vor allem - das ist heute besonders wichtig - die private Sphäre der Persönlichkeit, nebenbei gesagt auch die des Politikers. Diese Persönlichkeit wird mit unserem Entwurf aber nicht in verschiedene Persönlichkeitsrechte aufgesplittert, sondern sie wird als einheitliche, umfassende Rechtsposition verstanden.
Sache des Richters ist es, im Einzelfall die Tragweite dieser Rechtsposition abzugrenzen. Der Richter hat hier eine rela- tiv grosse Ermessenskompetenz. Das hat den grossen Vor- teil, dass sich der Persönlichkeitsschutz weiterentwickeln und dem Wandel der Verhältnisse anpassen kann.
Warum bringen wir diese Vorlage? Der Kommissionspräsi- dent hat bereits auf die Gründe hingewiesen. Die Allgegen- wart der Technik in unserer Industriegesellschaft hat unsere ganze Lebensweise tiefgreifend umgestaltet und den ein- zelnen sehr viel verletzlicher gemacht. Das ist der Aus- gangspunkt dieser Vorlage. Dabei geht es nicht um eine Einschränkung der Freiheit durch dieses neue Gesetz, son- dern um eine Abgrenzung von verschiedenen Freiheits- sphären. Das ist eine Aufgabe, die sich in einem liberalen
Staat dauernd stellt und nun durch die Entwicklung der Technik besonders aktuell geworden ist.
Sie wissen, dass die Massenmedien heute überall präsent sind. Ich darf Ihnen diese Entwicklung mit wenigen Zahlen illustrieren: Wir hatten 1930 rund 100 000 Radiokonzessio- nen. Heute beträgt die Zahl etwa 2,3 Millionen. Noch viel beeindruckender ist die Entwicklung beim Fernsehen: 1953 gab es noch keine 1000 Konzessionen, heute beträgt die Zahl rund zwei Millionen. Aber auch durch auflagestarke Zeitungen wird eine Persönlichkeitsverletzung innert kürze- ster Zeit einem unbestimmt grossen Adressatenkreis zur Kenntnis gebracht. Wenn Sie noch die Hektik des moder- nen Lebens bedenken, die - das soll kein Vorwurf sein - auch im Journalismus nicht immer die allergrösste Sorgfalt gestattet, dann drängt sich ein Überdenken des Verhältnis- ses zwischen Medienrecht und Persönlichkeitsschutz auf. Resultat dieses Überdenkens: Der technischen Entwick- lung, wie wir sie in den letzten Jahrzehnten erlebt haben, soll ein neues rechtliches Instrumentarium gegenüberge- stellt werden. Das Problem stellt sich übrigens nicht nur hier. Durch die Entwicklung sind wir immer wieder genötigt, neue rechtliche Instrumentarien zu schaffen; daraus ent- steht dann das auch heute wieder artikulierte bekannte Unbehagen gegenüber der Flut von neuen Gesetzen.
Bei der vorliegenden Revision geht es um ein Instrumenta- rium, das erlauben soll, Persönlichkeitsverletzungen zu ver- hindern oder zu beseitigen, und zwar rasch und wirksam. Das beste Recht taugt nichts, wenn es nicht innert vernünf- tiger Frist durchgesetzt werden kann! Die Rechtsverwirkli- chung ist ebenso wichtig wie das Setzen von Normen, damit diese nicht Theorie bleiben. Darauf werde ich im Zusammenhang mit dem Antrag von Herrn Schmid noch zurückkommen. Aus diesem Grunde ist es auch verständ- lich, dass der Entwurf das bewährte materielle Fundament des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes nicht verän- dern will, sondern dass es um neue Verfahrensvorschriften geht. Der verbesserte Rechtsschutz ist hier in erster Linie durch eine Verbesserung des Verfahrens anzustreben. Diesem Ziel dienen vor allem drei Neuerungen:
Klare Darstellung der Klagen, die zur Verfügung stehen (Art. 28a).
Erleichterung des Zuganges zu den Gerichten, indem der Betroffene den Verletzer nicht an seinem Wohnsitz auf- suchen muss, sondern an seinem eigenen Wohnsitz klagen kann (Art. 28b).
Einheitliche Regelung der Grundsätze der vorsorglichen Massnahmen. Damit wird dem entscheidenden Gesichts- punkt Rechnung getragen, dass der Zeitfaktor eine ganz wesentliche Rolle spielt. Wenn Sie ein Verfahren nicht rasch durchführen können, hat es in vielen Fällen keinen Sinn mehr. Ein Urteil nach einem Jahr oder nach zwei Jahren kann vollkommen zwecklos sein.
Wenn wir einigermassen ein Gleichgewicht herstellen wol- len zwischen Presse- und Medienfreiheit einerseits - wel- che nicht tangiert werden soll; da bin ich mit allen Rednern einverstanden, die darauf hingewiesen haben -, und dem Persönlichkeitsschutz andererseits, dann genügen unseres Erachtens diese drei Massnahmen nicht. Wir möchten zusätzlich noch das sogenannte Gegendarstellungsrecht im Gesetz verankern.
Wer sich heute durch eine Äusserung in der Öffentlichkeit diskreditiert sieht, ist auf ein recht schwerfälliges Verfahren angewiesen. Er muss nämlich mit den Mitteln des Zivilrech- tes oder allenfalls des Strafrechtes versuchen, dass der Verletzer vom Richter verurteilt und das Urteil veröffentlicht wird. Diese durch die Gerichtspraxis entwickelte Form einer öffentlichen Wiedergutmachung liegt dem Gegendarstel- lungsrecht zugrunde. Allerdings konnte bisher eine in ihren Rechten beeinträchtigte Person dann mit Hilfe der Publika- tion einer Berichtigung die Öffentlichkeit nur erreichen, wenn sie zuvor den Richter anrief und ihn vom Vorliegen einer widerrechtlichen Verletzungshandlung überzeugen konnte. Indessen kann eine Person nicht nur durch eine eindeutig wahrheitswidrige Darstellung in ihren Rechten
S
137
ZGB. Persönlichkeitsschutz
verletzt werden, sondern beispielsweise auch bereits durch eine einseitige Darstellung, die eine Teilwahrheit darstellt. Vor allem aber - und das möchte ich noch einmal unter- streichen - erfordert das heutige Verfahren viel Zeit, und so viel Zeit steht in unserer schnellebigen Zeit in der Regel nicht zur Verfügung.
Der Entwurf geht deshalb von einem anderen Ansatzpunkt aus, indem nicht erst die widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit einen Gegendarstellungsanspruch auslöst, sondern bereits die sogenannte Betroffenheit. Betroffenheit ist natürlich weniger als widerrechtliche Verletzung. Die Voraussetzungen sind also einfacher. Gegendarstellungsfä- hig sind aber nur - und das ist sehr genau zu beachten - Tatsachendarstellungen. Dagegen bestehen keine Gegen- darstellungsmöglichkeiten gegenüber Meinungen, die in der Presse oder einem anderen periodischen Medium geäussert werden. Unsere Lösung hat einmal den Vorteil, dass die zeitaufwendige Abklärung der Widerrechtlichkeit durch den Richter nicht notwendig ist. Sie hat den weiteren Vorteil, dass eine Korrektur im Prinzip, wenn das System funktioniert, ohne Eingreifen der Justiz erfolgen kann. Damit ist auch einem Bedenken gegenüber der Vorlage in gewis- sem Ausmasse Rechnung getragen: nämlich dass das neue Verfahren zu einer Überschwemmung der Justiz führen könnte.
Beim Gegendarstellungsrecht geht es letztlich um die Ant- wort auf einen bestimmten persönlichen Angriff: Es gehört zum guten Recht einer Person, die in der Öffentlichkeit angegriffen wird, dass sie in der gleichen Öffentlichkeit auch ihren Standpunkt zur Geltung bringen kann. Mir scheint da das Gerechtigkeitsgefühl angesprochen zu sein, und ich verstehe eigentlich nicht recht, wieso man grund- sätzlich gegen diese Möglichkeit opponieren kann.
Mit dem Gegendarstellungsrecht - und da komme ich auf eine Frage zurück, die von mehreren Seiten gestellt worden ist, vor allem von Herrn Binder - soll die Freiheit der Medien in keiner Art und Weise tangiert werden. Es wird lediglich ein besonderes Verfahren zur Konfliktbewältigung geschaf- fen. Bei diesem Verfahren gibt es im übrigen weder Sieger noch Besiegte; das Urteil über die veröffentlichten Aussa- gen bleibt dem Leser, Zuhörer oder Zuschauer vorbehalten. Das ist ein wesentlicher Unterschied zum bisherigen Ver- fahren. Wenn ein Urteil zu Lasten eines Mediums ergangen ist, dann hat dieses Medium «den kürzeren» gezogen. Das ist in unserer Konstruktion nicht der Fall. Mit der Gegendar- stellung ist in keiner Weise irgend etwas entschieden. Sie trägt aber zur Meinungsbildung bei, indem es den berech- tigten Interessen der Allgemeinheit dient, auch die andere Seite anzuhören.
Schliesslich - und das scheint mir ein ganz wesentlicher Punkt zu sein - ist nicht zu übersehen, dass erst die neue Konzeption des Gegendarstellungsrechts es erlaubt, die periodisch erscheinenden Medien in Gerichtsverfahren bes- ser zu schützen und grösste Zurückhaltung bei den vor- sorglichen Massnahmen zu üben. Artikel 28c Absatz 3 umschreibt die Voraussetzungen, unter denen vorsorgliche Massnahmen gegenüber periodisch erscheinenden Medien angeordnet werden dürfen, sehr eng. Damit entfällt die Gefahr, dass auf diesem Umweg eine Art Zensur ausgeübt wird. Die Gegenposition ist dann aber eben das Gegendar- stellungsrecht, das es dem Betroffenen erlaubt, seinen Standpunkt in die Öffentlichkeit zu tragen.
Mir scheint, dass diese Lösungen den zum Teil divergieren- den Interessen der Medien einerseits und des Individuums andererseits in ausgewogenem Verhältnis Rechnung tragen und dass uns nun ein Instrumentarium für eine vernünftige Konfliktbewältigung zur Verfügung steht.
Nicht in diesen Entwurf aufgenommen worden sind - um das nebenbei zu bemerken - Spezialbestimmungen über den Datenschutz, obschon man sich natürlich auf den Standpunkt stellen könnte, das gehöre auch hierher. Der Grund liegt nicht etwa darin, dass wir den Datenschutz als unwichtig erachten würden, sondern ganz einfach darin, dass die Aufnahme dieser Datenschutzbestimmungen den Rahmen des ZGB sprengen würden. Wir können das Pro-
blem nicht mit ein paar grundsätzlichen Bestimmungen lösen. Der Entwurf zum Datenschutzgesetz - erschrecken Sie nicht - hat vorläufig 51 Artikel. Ein Spezialgesetz ist deshalb unerlässlich.
Noch ein letzter, grundsätzlicher Punkt: Mir scheint, dass es sich beim Persönlichkeitsschutz geradezu um einen klassischen Fall handelt, wo durch Verfahrensrecht die Ver- wirklichung des materiellen Rechtes sichergestellt werden muss. Man kann sich natürlich fragen, ob man verfahrens- rechtliche Bestimmungen in dieser Zahl wirklich ins ZGB aufnehmen sollte. Ich glaube aber, dass man diese Frage bejahen muss. Der Bürger, der sich orientieren will - und da werden unter Umständen sehr viele Bürger interessiert sein -, soll die entsprechenden Bundesvorschriften in einem ein- heitlichen Gesetz finden können.
Der zivilrechtliche Ansatz des Gegendarstellungsrechtes ist ohnehin - glaube ich - unbestritten. Und auch Gerichts- standbestimmung und Bestimmungen über vorsorgliche Massnahmen, sind dem Zivilgesetzbuch nicht fremd. Wer- den letztere nun etwas ausführlicher geregelt, so hat das nebenbei den Vorteil, dass in anderen Bundesgesetzen die entsprechenden Bestimmungen sehr viel kürzer bzw. durch blosse Verweisung geregelt werden können. Ich denke da vor allem an das UWG, das revidiert wird.
Erlauben Sie mir nun noch einige Ausführungen zu ein paar speziellen Fragen, die mir hier in dieser Debatte gestellt worden sind. Einmal ist auf den Zusammenhang mit dem IPR hingewiesen worden. Es ist natürlich richtig, dass es auch Persönlichkeitsverletzungen über die Staatsgrenzen hinweg gibt. Diese sind im Gesetz über das Internationale Privatrecht zu regeln. Ihre Kommission - unter dem Vorsitz von Herrn Gadient - wird sich nächsten Montag zum ersten Mal mit dieser schwierigen Materie befassen, wobei es - man darf sich da keine falschen Vorstellungen machen - nicht etwa um eine grenzüberschreitende oder internatio- nale Regelung dieses Problems geht. Es kann sich lediglich um die Frage der Zuständigkeit und des anwendbaren Rechtes für Verfahren in der Schweiz handeln. Ob ein Urteil, das aufgrund einer Zuständigkeit in der Schweiz gefällt wird, im Ausland vollstreckt wird, ist eine andere Frage, auf die der schweizerische Gesetzgeber keine Ein- wirkungsmöglichkeiten hat.
Die Frage, wie weit das ZGB ausgeweitet werden soll, muss man sich in der Tat immer und immer wieder stellen. Wenn Sie aber die Materie sehr viel knapper regeln als der Ent- wurf - alles vielleicht in einen einzigen Grundsatzartikel zusammenfassen -, leidet dann nicht die Verständlichkeit des Gesetzes allzu sehr? Überlassen wir dann nicht allzu viel der Praxis? Ist das Gesetz für den Bürger dann noch lesbar oder muss dann einfach wieder ein weiterer Kom- mentar zu diesem Gesetzeswerk erscheinen, damit die Bestimmungen verständlich werden? Das ist der Konflikt, in dem man hier einfach steckt. Im übrigen dürfen wir den Gesichtspunkt nicht übersehen, dass neue gesellschaftli- che Verhältnisse neue Regelungsbedürfnisse provozieren. Zu den Anträgen von Herrn Schmid möchte ich mich in der Detailberatung äussern. Und nun noch zu den Fragen von Herrn Ständerat Binder.
Zunächst zur Frage nach dem Persönlichkeitsschutz auf der Verfassungsstufe: Ich habe einleitend gesagt, dass die Würde des Menschen im Zusammenspiel zwischen Grund- rechten der Verfassung, zivilrechtlichem Persönlichkeits- schutz und strafrechtlichen Bestimmungen geschützt wird. Ob wir gelegentlich daran denken, den Persönlichkeits- schutz auch auf die Verfassungsstufe zu heben, dazu kann ich heute keine Stellung nehmen. Solche Pläne bestehen - jedenfalls bei mir - zurzeit nicht. Es ist ja auch eine Frage der politischen Realisierbarkeit und der Praktikabilität. Bis heute war der Persönlichkeitsschutz im ZGB, und diese Lösung hat sich bewährt. Wir haben uns deshalb auf eine Revision des ZGB beschänkt.
Zweite Frage: Wer kann klagen? Herr Ständerat Binder sagt zu Recht: offenbar auch der Staat. Das ist so. Allenfalls könnten auch ausländische Staaten vom Gegendarstel- lungsrecht Gebrauch machen. Die Aktivlegitimation ist in
18 - S
Code civil. Protection de la personnalité
138
E 16 mars 1983
Artikel 28 ZGB sehr weit umschrieben. Es heisst einfach «wer in seiner Persönlickeit widerrechtlich verletzt wird . . . » «Wer» sind nicht nur natürliche Personen, sondern auch juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, soweit es nicht um Persönlichkeitsgüter geht, die einer juristischen Person im Gegensatz zur natürlichen Per- son fehlen.
Der Staat hat also die Aktivlegitimation. Umgekehrt ist er, wie Herr Ständerat Binder sagte, nach Artikel 28 ZGB nicht passiv legitimiert. Das erklärt sich daraus, dass im Verhält- nis Bürger/Staat die Grundrechte entscheidend sind. Wir haben im übrigen eine ganze Reihe von Gesetzen, die den Bürger gegenüber dem Staat schützen. Ich denke vor allem auch an das Verantwortlichkeitsgesetz. Ihre Kommission hat in diesem Gesetz bei der Genugtuungsfrage noch eine Änderung vorgenommen, um auch dort einen verbesserten Schutz zu erreichen.
Dritte Frage: Spannungsfeld Persönlichkeitsschutz/Presse- freiheit. Ich habe dieses Spannungsfeld bereits angespro- chen. Es geht hier in der Tat um eine Abgrenzung mehrerer Freiheitssphären. Mir scheint, dass die Pressefreiheit durch die neue Regelung in keiner Art und Weise tangiert wird. Zunächst müssen Sie bedenken, dass eine Persönlichkeits- verletzung nur dann zu Folgen führt, wenn sie widerrecht- lich ist, und diese Widerrechtlichkeit muss nachgewiesen werden. Für Medienschaffende wird in Artikel 28 Absatz 2 ausdrücklich auf den Rechtfertigungsgrund des öffentli- chen Interesses hingewiesen. Beim Gegendarstellungs- recht genügt allerdings die sogenannte unmittelbare Betrof- fenheit in der Persönlichkeit. Aber dieses Gegendarstel- lungsrecht ist nicht irgendein endgültiger Entscheid, der ein Medium verurteilen würde, sondern es geht einfach um ein Antwortrecht einer Person, die in der Öffentlichkeit ange- sprochen wurde. Damit wird die Stellung der Medien und ihre Berichterstattung nicht eingeschränkt.
Die vorsorglichen Massnahmen - Gefahr der Zensur? Ich habe bereits auf den Artikel 28c Absatz 3 hingewiesen. Gerade aus dem Bestreben heraus, dass man nicht mit vor- sorglichen Massnahmen eine indirekte Zensur gegenüber periodischer Medien ausüben sollte, ist diese Bestimmung so einschränkend formuliert worden. Die Frage, ob die Pressefreiheit gewahrt bleibt, kann man deshalb uneinge- schränkt mit Ja beantworten.
Zum Schluss noch eine kurze Bemerkung zu der Eingabe des Verbandes der Schweizer Journalisten, die Sie erhalten haben. Ich möchte Ihnen den Fall, der dieser Eingabe zugrunde liegt und auf den an der Pressekonferenz von Anfang März hingewiesen wurde, noch kurz skizzieren, damit Sie die eigentliche Problematik sehen.
Vom Verband der Schweizer Journalisten wurde geltend gemacht, wenn eine angeblich vermehrt angewendete Gerichtspraxis, Medienberichte und ihre Verfasser für Schäden zu behaften, Schule mache, würde die Freiheit der Berichterstattung und vor allem die Kritik an herrschenden Zuständen überhaupt auf die Dauer verunmöglicht. Damit wurde natürlich auch unser Thema anvisiert. Die Eingabe an Sie illustriert das. Wenn Sie jenen Fall - man kennt ihn unter dem Stichwort «Fall Ulrich» - etwas genauer betrachten, so zeigt sich, dass der konkrete Anlass der Kritik eine Schaden- ersatzklage nach OR 41 und nicht etwa eine Klage nach ZGB 28 war. Das Gericht hat, in diesem Fall von den aner- kannten Prinzipien des Schadenersatzrechtes ausgehend, das Verschulden des Betreffenden, die Widerrechtlichkeit, den Schaden und den Kausalzusammenhang bejaht.
Der Journalist hatte folgende Aussage in einem Zeitungsar- tikel über Kreuzfahrten veröffentlicht: «Grosse Schiffe mit relativ wenigen Passagieren bieten mehr Auslauf .. . Dafür sind sie aber auch teurer als Schiffe, die Passagiere wie Sardinen zusammenpferchen. So nimmt die 24 000 BRT grosse ‹Sagafjord, der norwegischen Royal Viking Line 450 Passagiere auf, die fast gleich grosse «Navarino› der grie- chischen Karageorgis Lines hingegen 1100.» Der Vertreter dieser griechischen Linie in der Schweiz hat dann den Jour- nalisten eingeklagt, und der Prozess hat mit einem Ver- gleich vor dem Obergericht Zürich geendet. Dabei wurde
das Ergebnis, nicht aber die Begründung des erstinstanzli- chen Urteils bestätigt. Nach Auffassung des Gerichtes hat der Journalist schuldhaft seine Sorgfaltspflichten verletzt, da er sich mit Angaben aus dem Kreuzfahrtenkalender begnügte, während die Werbeprospekte für das Schiff viel niedrigere Zahlen angaben. Auch habe er aus eigener Erfahrung wissen müssen, dass bei vierzehntägigen Kreuz- fahrten rund 600 Passagiere untergebracht würden, da er selber schon zweimal oder dreimal an einer Kreuzfahrt auf diesem Schiff teilgenommen habe. Dabei habe er selber gesehen, dass die Passagiere nicht wie Sardinen zusam- mengepfercht seien.
Rechtlich ging es um ein Problem der widerrechtlichen Schadenzufügung nach Artikel 41 OR, der von der vorlie- genden Revision nicht unmittelbar erfasst wird. Vorausset- zung für die Zusprechung von Schadenersatz war die Beja- hung eines Verschuldens; von einer Kausalhaftung, in dem Sinne, dass die blosse Ausübung der journalistischen Tätig- keit bereits eine Haftpflicht für allfällig geltend gemachte Schäden erwirkte, wie behauptet worden ist (vgl. «NZZ» Nr. 54 vom 5./6. 3. 1983), kann überhaupt nicht die Rede sein.
Wir haben deshalb keine Veranlassung, die Vorlage, die wir Ihnen vorgelegt haben, abzuändern. Vor allem möchte ich noch einmal unterstreichen, dass bei Persönlichkeitsverlet- zungen die Widerrechtlichkeit zwingende Voraussetzung ist. Auch hier gibt es also keine Kausalhaftung. Und bei Schadenersatzforderungen, die sich nach wie vor nach dem OR richten, ist das Verschulden zusätzliche Voraussetzung. Dasselbe gilt für eine allfällige Genugtuungsleistung. Soviel noch zu diesen Einzelfragen. Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. I Ingress, Art. 27 Randtitel
Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. I préambule, art. 27 titre marginal
Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 28 Antrag der Kommission
Abs. 1, 2 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates (Die Änderung in Abs. 1 betrifft nur den französischen Text) Abs. 1bis Minderheit (Affolter, Aubert, Dobler, Piller)
Der Schutz der Persönlichkeit umfasst insbesondere das Leben, die körperliche und geistige Unversehrtheit, das Pri- vatleben, das persönliche und berufliche Ansehen sowie die körperliche, geistige und wirtschaftliche Freiheit.
S
139
ZGB. Persönlichkeitsschutz
Art. 28 Proposition de la commission
Al. 1
... agir en justice pour sa protection contre toute ...
AI. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 1bis
Minorité
(Affolter, Aubert, Dobler, Piller)
La personnalité comprend notamment la vie, l'intégrité phy- sique, intellectuelle et morale, la vie privée, la considération personnelle et professionnelle, la liberté physique, morale et économique.
Hänsenberger, Berichterstatter: Wir haben zu diesem Arti- kel zwei Anträge der Kommission. Im ersten Absatz wird im französischen Text eingefügt «pour sa protection», und damit wird Übereinstimmung mit dem deutschen Text erreicht. Sodann haben wir eine Kommissionsminderheit, die beantragt, einen neuen Absatz 1bis aufzunehmen und damit eine Aufzählung, welche Rechtsgüter insbesondere geschützt sein sollen. Ich schlage vor, dass der Sprecher der Minderheit seinen Antrag vorab begründet und dass ich Ihnen nachher die Gründe erläutere, warum die Mehrheit der Kommission diese Ergänzung ablehnt.
Abs. 1 - Al. 1 Angenommen - Adopté
Abs. 1bis - Al. 1bis
Affolter, Sprecher der Minderheit: Zur Begründung dieses Antrages müsste ich an sich an das zum Eintreten Gesagte anknüpfen.
Ich sprach von der Anreicherung mit Verfahrensvorschrif- ten, die mit dieser Revision einhergeht. Damit ist aber die Gefahr verbunden, dass wir vor lauter Bäumen den Wald nicht mehr sehen, das heisst mit anderen Worten, dass wir vor lauter Prozedurnormen das, was Schutz der Persönlich- keit eigentlich bedeuten soll, nämlich die zu schützenden Rechtsgüter, nicht mehr ausmachen können. Das ZGB sollte nach meinem Geschmack für den einzelnen Bürger immer noch lesbar und verständlich bleiben. Meine ganzen Erfahrungen auch als praktizierender Jurist gehen dahin, dass von allen schweizerischen Gesetzeswerken das ZGB noch am meisten im Rechtsbewusstsein des Bürgers lebt, dass man hier noch am ehesten ohne die Interpretations- künste von uns Juristen auskommt - und das sollte so blei- ben.
Mit der neuesten Ausweitung des Artikels 28 durch ein Dut- zend Verfahrensvorschriften hat der Bürger doppelten Anspruch, zu wissen und im Gesetzestext lesen zu können, dass zum Beispiel der Schutz der Persönlichkeit auch das berufliche Ansehen oder die wirtschaftliche Freiheit umfasst. Herr Bundesrat Friedrich hat uns vor fünf Minuten gesagt, dass der Bürger, der sich orientieren will, wie er verfahrensmässig vorgehen muss, dies auch im ZGB nach- schlagen können soll. Ich behaupte aber, noch viel grösser ist das Bedürfnis des Bürgers, im ZGB abschätzen zu kön- nen, ob er sich in seiner Persönlichkeit verletzt fühlen muss oder eben nicht.
In der Botschaft wird ausgeführt, man habe auf die Aufzäh- lung der geschützten Rechtsgüter verzichtet, da sie nie vollständig sein könne und lediglich illustrativen Wert hätte. Selbstverständlich hat dieser Absatz 2 - wie ihn die Minder- heit vorschlägt - nur exemplifikativen Charakter, was schon aus dem Ausdruck «insbesondere» hervorgeht.
Der Vorschlag, der übrigens einer Variante der Experten- gruppe Tercier entspricht, hat aber doch bedeutenden Aus- sagewert und Hinweiskraft und deckt im wesentlichen den weiten Bereich des Persönlichkeitsschutzes ab.
Deshalb glaube ich, dass wir dem Gesetz und dieser Revi- sion dienen könnten, wenn wir neben einer besseren Veran- kerung des Vorgehens auch materiell deutlicher zum Aus- druck bringen, was unter Persönlichkeitsschutz zu verste- hen ist.
Deshalb möchte ich Sie bitten, dem Antrag der Minderheit zu folgen.
Hänsenberger, Berichterstatter: Die Kommission hat den Antrag der Minderheit mit 6 zu 4 Stimmen abgelehnt. Die vorgeschlagene Aufzählung - Herr Affolter hat es eben gesagt - nimmt eine Variante der Expertenguppe Tercier auf, die als Fussnote auch in der Botschaft aufgeführt ist, lediglich ergänzt durch das Wort «sowie».
Der Bundesrat hat auf diese Aufzählung verzichtet und aus- geführt, dass bei einer Beschränkung auf die anerkannten Güter eine solche Aufzählung nur illustrativen Wert hätte, ohne vollständig zu sein, dass aber bei einer Erweiterung der Liste mit neuen Rechten umfangreiche Präzisierungen vorgenommen werden müssten.
Man sollte der Rechtsprechung durch diese formelle, abstrakte und sehr weitgehende Formulierung von Absatz 1 ohne enumerative Aufzählung möglichst viel Freiheit lassen. Der Vorentwurf hat die Aufzählung enthalten. Der Bundes- rat hat sie weggelassen. Man muss den Wert «Persönlich- keit» im weiten Sinne verstehen; er soll alles umschliessen, was an physischen, psychischen, moralischen und sozialen Werten einer Person kraft ihrer Existenz zusteht. Auch wenn wir diesen Minderheitsantrag nicht aufnehmen, wird es Sache des Richters sein, im Rahmen der allgemeinen Umschreibung neue Gefahren, neue Schutzbedürfnisse zu erkennen und zu beurteilen. Ich bezweifle den bedeutsa- men Aussagewert dieser Aufzählung völlig unbestrittener Güter.
Im Namen der Kommissionsmehrheit empfehle ich Ihnen, der Fassung des Bundesrates zuzustimmen und keine Auf- zählung dieser Rechtsgüter vorzunehmen.
Schönenberger: Sie haben bereits in der Eintretensdebatte gehört, dass man in der Kommission des Lobes voll war über diese Vorlage betreffend Persönlichkeitsschutz. Begrüsst hat man vor allem, dass bisher Bewährtes nicht über Bord geworfen, sondern dass darauf aufgebaut wor- den ist.
Zu diesem Bewährten gehört einmal die klassische Fassung des bisherigen Artikels 28 Absatz 1 und sodann die gestützt darauf herausgearbeitete Praxis des Bundesge- richtes. Die Minderheit will nun gar nichts anderes, als diese von der Praxis herausgearbeiteten Anwendungsfälle des Persönlichkeitsschutzes ins Gesetz aufnehmen. Wenn Sie die vom Bundesrat und der Kommissionsmehrheit gewählte Fassung mit diesem Zusatz der Minderheit vergleichen, so sehen Sie sehr schnell, dass die abstrakte Norm bedeutend besser ist, weil dadurch jede Einengung, sei sie tatsächlich oder vermeintlich, zum vornherein wegfällt. Der Gesetzes- text bleibt übrigens genau gleich lesbar und verständlich. Das Gesetz gewinnt lediglich, wenn wir diesen Absatz 1bis wieder streichen. Der umfassende Schutz der Persönlich- keit bleibt gewährleistet. Es werden keine falschen Vorstel- lungen hervorgerufen, was bei einer detaillierten Aufzählung viel eher möglich ist.
Nun darf ich Herrn Affolter noch ganz kurz an sein Eintre- tensvotum erinnern, das er ebenfalls vor ein paar Minuten abgegeben hat. Er hat - einmal mehr - sein absolut berech- tigtes Steckenpferd geritten; ich unterstütze ihn in diesem Ritt: er hat gegen die Normenflut gewettert, hat gegen jede Ausweitung von ZGB und OR das Wort ergriffen und wört- lich erklärt - ich habe es mir schnell notiert -: «Jeder Spross, der vom Stamme ausschlägt, jeder Pfropfen, den wir hier anbringen, macht mir Sorge.» Da kann ich nur sagen: Auch mir macht das Sorge, Herr Affolter; der Antrag der Minderheit ist ein solcher Spross, ein wilder Spross, ein dürrer Spross, der es verdient, gemäss der Weisung in der Bibel, abgeschnitten und ins Feuer geworfen zu werden. Ich empfehle Ihnen, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen.
Code civil. Protection de la personnalité
140
E 16 mars 1983
Bundesrat Friedrich: Ich glaube, es geht hier nicht um ein Grundsatzproblem, sondern um die Frage, wieweit man eine solche Bestimmung konkretisieren soll. Herr Schönen- berger hat mit Recht darauf hingewiesen, dass der bishe- rige Artikel 28 ZGB ebenfalls auf eine Aufzählung der einzel- nen Rechtsgüter verzichtet hat. Wir sind mit dieser Bestim- mung einigermassen gut gefahren.
Man muss natürlich sehen, das jede Konkretisierung auch die Gefahr der Einengung der Rechtsprechung in sich schliesst. Was im Gesetz steht, scheint besonders wichtig zu sein; was nicht drin steht, scheint Nebensache zu sein. Die Gefahr einer solchen Auslegung besteht. Im weiteren muss man beachten, dass man mit dem Begriff «Persönlich- keit» anstelle des früheren Begriffes «persönliche Verhält- nisse» (auf französisch: «personnalité» au lieu «d'intérêt personnel») doch schon eine gewisse Ausweitung bzw. Verdeutlichung vorgenommen hat. Ich glaube, die Situation ist plastischer umschrieben als heute.
Ob die Lesbarkeit des Textes mit einer Exemplifikation für den Bürger verbessert wird, ist auch nicht ganz klar. Denn wenn der Bürger das ihn interessierende Rechtsgut in die- ser Aufzählung nicht findet, dann liegt für ihn der Schluss sehr nahe, dass es eben nicht inbegriffen sei. Die Exemplifi- kation hat also auch ihre Gefahren, und deshalb neige ich eher dazu, darauf zu verzichten.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit
Für den Antrag der Mehrheit
8 Stimmen 26 Stimmen
Abs. 2 - Al. 2
Hänsenberger, Berichterstatter: Es ist vielleicht nötig, zu dem Rechtfertigungsgrund «durch Gesetz» noch eine Über- legung anzustellen: Kann dieser Rechtfertigungsgrund nur ein formelles Gesetz sein, oder bedeutet die Widerrecht- lichkeit einfach einen Verstoss gegen geschriebene oder ungeschriebene Gebote oder Verbot der Rechtsordnung, die dem Schutze des verletzten Rechtsgutes dienen? Könnte also auch eine Verfassungsbestimmung oder eine Verordnung statt des formellen Gesetzes als Rechtferti- gungsgrund dienen?
Ich glaube, wir müssen davon ausgehen, dass die drei Rechtfertigungsgründe sich teilweise überschneiden und dass sie generellen Charakter haben. Auch soll die neue Formulierung nur aussagekräftiger und verständlicher machen, was dem heutigen Rechtszustand entspricht; und mir scheint, der Ausdruck «durch Gesetz» darf dann nicht einengend interpretiert und nicht auf Erlasse beschränkt werden, die in der Überschrift den Ausdruck «Gesetz» tra- gen. «Durch Gesetz» ist vielmehr weit zu verstehen als Summe der geschriebenen und wohl auch der ungeschrie- benen Gebote und Verbote unserer Rechtsordnung.
Angenommen - Adopté
Art. 28a
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
(Die Änderung in Abs. 1 betrifft nur den französischen Text)
Art. 28a
Proposition de la commission
Al. 1
Le demandeur peut exiger du juge :
a. D'interdire une atteinte illicite, si elle est imminente;
b. ...
Pour le reste de l'al. 1 et al. 2, 3: Adhérer au projet du Con- seil fédéral
Hänsenberger, Berichterstatter: Hier hat die Kommission nur in der französischen Fassung die Übereinstimmung mit dem deutschen Text hergestellt.
Angenommen - Adopté
Art. 28b
Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Schmid Streichen
Art. 28b Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Schmid Biffer
Schmid: Aus meinen Anträgen ersehen Sie, dass eine ganze Anzahl von Streichungsanträgen meinerseits vorliegt. Es handelt sich - wie bereits in der Eintretensdebatte dar- gelegt worden ist - immer um die Frage: Soll. Verfahrens- recht im Bundeszivilrecht integriert werden oder nicht? Deswegen werde ich mich nur anlässlich von Artikel 28b, das heisst zur Gerichtsstandbestimmung, äussern und nachher die Debatte nur noch verfolgen.
Artikel 28b ist eine Gerichtsstandsbestimmung und fällt ebenfalls - wie bereits erwähnt worden ist - in das Kapitel Verfahrensrecht. Nun stellt sich die Kompetenzfrage gemäss Artikel 64 Absatz 3: Soll das Verfahren bei den Kantonen bleiben, und das materielle Zivilrecht ist Bundes- sache? Nun ist unbestritten, dass in bestimmten Fällen der Bund ebenfalls befugt ist, Verfahrensrecht zu statuieren, wie das der Bundesrat in seiner Botschaft namentlich auf Seite 7 erwähnt.
Auszugehen ist nun davon, dass in der gegenwärtigen Situation keine entsprechende Gerichtsstandbestimmung besteht. Es stellt sich daher sicher einmal die Frage, wes- wegen in Zukunft eine Gerichtsstandbestimmung aufge- stellt werden soll. Die Botschaft ist in dieser Frage recht knapp, und sie hält - auch der Herr Kommissionspräsident hat, soweit ich mich erinnere, in dieser Hinsicht keine weite- ren Ausführungen gemacht - in diesem Punkt fest, dass der Bundesgesetzgeber befugt ist, prozessrechtliche Bestimmungen zu erlassen, soweit dies für die Verwirkli- chung eines Instituts des Privatrechts unerlässlich sei; das sei im vorliegenden Falle gegeben.
Am Prinzip, dass der Bundesgesetzgeber befugt ist, zur Verwirklichung des materiellen Bundesrechtes Prozess- recht zu statuieren, rüttle ich nicht. Aber es muss ganz klar sein, dass er das nur dann tun darf, wenn es tatsächlich zur Durchsetzung des materiellen Rechts unerlässlich ist.
Wenn ich nun diese Bestimmungen, sei es Artikel 28b oder die weiteren, betrachte, dann stimme ich mit den Ausfüh- rungen der Botschaft, den Ausführungen des Herrn Kom- missionspräsidenten und des Herrn Bundesrat Friedrich in der Eintretensdebatte überein: Es wäre sicher einfacher für den Rechtsuchenden, wenn er im ZGB die entsprechenden Bestimmungen finden könnte. Das Verfahren wäre verein- facht, dem Bürger käme man entgegen. Ich stelle mir aber die Frage: Ist das relevant, müssen wir uns nicht ernsthaft mit der Frage befassen, ob die Erleichterung des Rechtwe- ges bereits gleichzusetzen sei mit der Unerlässlichkeit einer entsprechenden Bestimmung zur Durchsetzung des mate- riellen Bundeszivilrechtes? Wenn es einfach leichter ist, heisst das noch lange nicht, es sei unerlässlich, dies zu tun. Nehmen Sie als Beispiel gerade Artikel 28d. Hier haben wir nun einen wahlweisen Gerichtsstand: Wohnsitz des Klägers sowie des Beklagten. Der wahlweise Gerichtsstand ist neu, namentlich ist die Möglichkeit neu, am eigenen Wohnsitz zu klagen. Es wird gesagt, es sei in verschiedener Hinsicht unbefriedigend, wenn am Wohnsitz des Beklagten geklagt werden müsse, so auf Seite 29 der Botschaft.
Warum aber soll es im Rahmen des Persönlichkeitsschut- zes unbefriedigender sein für einen Appenzeller, nach Genf zu gehen und dort zu klagen, als wenn er aus einer Obliga- tion normalen Inhalts den Richter in Genf aufsuchen muss? Die Beschwerde ist für den Kläger die gleiche, wenn er nur
S
141
ZGB. Persönlichkeitsschutz
deutsch spricht und nicht französisch, und wenn er aus der nordöstlichen Ecke der Schweiz in die westliche Ecke der Schweiz klagen geht.
Die Gründe sind also meines Erachtens alle verständlich, aber sie halten dem Kriterium der Unerlässlichkeit nicht stand. Ist aber eine Regelung des Verfahrensrechts zur Durchsetzung des materiellen Zivilrechts nicht unerlässlich, so ist sie nach meinem Verständnis verfassungswidrig und deshalb unzulässig.
Aus diesen Gründen möchte ich Sie ersuchen, den hier gestellten Anträgen zuzustimmen, wobei ich mir hier über eines Rechenschaft abgebe: Der Weg, wie ihn Herr Kollega Affolter aufgezeigt hat, die Rückweisung an die Kommis- sion, wäre mir persönlich sehr gelegen gewesen, weil ich zugebe, dass Anträge, die so knapp vor der Sitzung erscheinen, vom Rat nicht gründlich studiert werden kön- nen und deshalb eine gewisse Unsicherheit auslösen.
Ich verzichte aber, einen Antrag auf Rückweisung zu stel- len, weil das den Vorwurf beinhalten würde, die Kommission habe unsorgfältig gearbeitet, und diesen Vorwurf will ich nicht erheben.
Ich bitte Sie, meinen Anträgen zuzustimmen.
M. Reymond: Personnellement, je souscris aux proposi- tions que nous a faites M. Schmid visant à biffer cinq des articles qui nous sont proposés, pour les raisons qu'il a excellemment présentées et que je voudrais compléter sommairement.
Si je souscris aux mesures proposées en vue du renforce- ment de la protection de la personnalité, je suis en revanche stupéfait des propositions qui nous sont faites en ce qui concerne la procédure. En effet, l'alinéa 3 de l'arti- cle 64 de la constitution fédérale précise que l'organisation judiciaire, la procédure et l'administration de la justice demeurent de la compétence des cantons.
Le message du Conseil fédéral à l'appui de la présente loi explique sous chiffre 41, d'ailleurs très sommairement, pourquoi il faut violer la constitution, donc s'en prendre une fois de plus aux compétences cantonales. L'argument alors avancé, et partagé par notre commission, consiste à dire que cette violation est justifiée par le fait que cela serait indispensable si l'on veut efficacement renforcer la protec- tion de la personnalité.
Ainsi, au nom d'une efficacité qui reste à démontrer, et en fonction d'un but que se fixe le législateur - le renforce- ment de la protection de la personnalité - le Parlement se permettrait en pleine connaissance de cause de violer la constitution fédérale.
Le fait que les lois fédérales ne soient soumises à aucun contrôle de leur constitutionnalité - l'article 113 de la constitution fédérale le dit - contrairement à ce qui se passe dans de nombreux pays tels que les Etats-Unis, la République fédérale d'Allemagne ou la France, doit rendre à mes yeux le législateur fédéral particulièrement scrupu- leux à cet égard. Le pouvoir de légiférer librement est trop sacré pour que l'on puisse l'utiliser en violation de la consti- tution.
S'il faut protéger la personnalité des individus, il faut aussi protéger celle des cantons; je rappelle que certains d'entre eux connaissent une législation sur la presse qui a un rôle certain à jouer (et non pas un certain rôle, comme le dit le message). Déjà l'article 28b que nous examinons et qui concerne la règle du for est aberrant, une extension de ce dernier ne se justifiant en fait qu'en matière de radio et de télévision, ce que pourraient parfaitement prévoir les codes de procédure cantonaux.
Quant aux dispositions de procédure des articles 28d et 28/, elles sont infamantes pour les cantons. Tout ce que l'on règle par exemple à l'article 28d est déjà prévu par les codes de procédure cantonaux.
C'est pourquoi, tout en soutenant les autres modifications de la loi proposées, qui me paraissent raisonnables et équi- librées, tant pour la protection de la personnalité que pour la sauvegarde de la liberté de l'information, je ne puis accepter les textes qui nous sont proposés en matière de
compétence. Dans ces conditions, je vous demande de soutenir les propositions de notre collègue M. Schmid.
M. Aubert: M. Schmid et M. Reymond ont mis en doute la constitutionnalité de certaines dispositions du projet. J'aimerais leur répondre.
Je ne tiens pas du tout ces dispositions pour inconstitution- nelles; je crois que le problème de la constitutionnalité des régles fédérales de procédure est un peu plus compliqué qu'on ne l'a donné à entendre tout à l'heure.
Mon cher Collègue, quand on lit un article constitutionnel, on s'efforce de le lire jusqu'au bout. L'article 64, 3e alinéa, dit ceci: «L'organisation judiciaire, la procédure et l'adminis- tration de la justice demeurent aux cantons dans la même mesure que par le passé.» «Wie bis anhin», dit le texte alle- mand. Ce texte date de 1898. Quand le législateur fédéral a reçu la compétence d'édicter le code civil, on s'est demandé s'il inclurait dans ce code des dispositions de procédure.
On avait déjà exercé ce difficile partage entre le droit de fond et le droit de forme avec diverses lois civiles, au cours des années 1874 à 1898. La frontière était floue et on le savait bien. Le législateur fédéral avait déjà pris pas mal de dispositions de procédure et, pour assurer la constitution- nalité d'une telle pratique, on a dit, en 1898: «wie bis anhin»; et mieux encore: «dans la même mesure que par le passé». Autrement dit, le partage n'est pas aussi clair que M. Rey- mond le donne à penser.
M. Reymond dit: les dispositions de fond à la Confédération et les dispositions de forme, c'est-à-dire la procédure, l'organisation judiciaire aux cantons. C'est plus compliqué que cela. Je ne suis même pas sûr de l'interprétation res- trictive qui a été défendue tout à l'heure par notre prési- dent, quand il disait que le législateur fédéral ne peut régler la procédure que là où c'est absolument indispensable à la réalisation du droit matériel. Le principe de partage est peut-être encore plus différencié. En tout cas, je suis convaincu, mes chers Collègues, que les articles qui nous sont proposés par le Conseil fédéral et qui sont repris par la commission sont conformes à la constitution. Tout au moins, en les votant tout à l'heure, je n'aurai pas le senti- ment de violer le serment que j'ai prêté dans cette salle il y a quelques années.
Permettez-moi de reprendre maintenant les quelques dis- positions que notre collègue M. Schmid poursuit d'une sorte de vindicte. Au fond, j'aurais mieux compris son inter- vention, s'il avait attaqué tout le paquet des dispositions de procédure; mais il n'en a visé que quelques-unes. Si c'était M. Reymond qui avait fait la proposition, je crois qu'elle aurait été plus carrée. Je vois que M. Schmid est sélectif. Il s'attaque d'abord à l'article 28b, qui pose une règle de for. A l'article 28c, il admet que les conditions matérielles des mesures provisionnelles soient réglées par le droit fédéral. Mais, à l'article 28d, il conteste la mise en œuvre d'un prin- cipe d'ailleurs fédéral, le droit d'être entendu en justice et les exceptions qu'on peut apporter à ce droit. A l'article 28f, 2e alinéa, il s'agit de nouveau d'un for. M. Schmid n'aime pas les fors fédéraux. Quant à l'article 28i, il me semble qu'il ne pose pas une règle de procédure; c'est vraiment une règle de fond: la règle relative au délai dans lequel on doit user du droit de réponse est une règle matérielle, un peu comme une règle de prescription. A l'article 28/, 2e alinéa, c'est encore une règle de for. Au 3e alinéa, je reconnais qu'il y a une certaine difficulté.
Bref, vous êtes en présence d'une attaque en règle de notre collègue Schmid contre les règles concernant le for. Mais alors, s'il y a déjà de nombreuses dispositions fédé- rales dans le domaine de la procédure, M. Friedrich l'a dit tout à l'heure, c'est bien en matière de for. Il y a aujourd'hui vingt à trente de ces dispositions dans les lois fédérales, et encore concernent-elles des domaines moins importants que celui qui nous occupe aujourd'hui.
M. Reymond, qui a la gentillesse d'essayer ses arguments sur moi avant de les présenter devant ses collègues, je peux le dire (Rires), me disait: ... Si M. Furgler est attaqué
9
Code civil. Protection de la personnalité
142
E 16 mars 1983
dans un article de la Gazette de Lausanne, signé Hubert Reymond, ce n'est pas à St-Gall que le for va s'ouvrir. M. Furgler devra, comme tout le monde, venir plaider devant les tribunaux du canton de Vaud. M. Reymond, qui est un modeste, a pris l'exemple d'un homme capable de se défendre hors de son domicile contre un adversaire pré- tendument peu suspect de lui porter ombrage.
Je prendrai donc l'exemple contraire. Si un jour la Nouvelle Gazette de Zurich me prend pour cible, moi, le député de Bôle, je voudrais que l'affaire puisse être plaidée non pas à Zurich - où j'aurais probablement une cause difficile - mais dans le canton de Neuchâtel - où je serais moins dépaysé. Dans le domaine de la protection de la personnalité, je sou- haite que l'on admette le for du domicile du demandeur. Le point est important: bien des personnes attaquées renon- ceraient à se défendre, si elles devaient porter l'affaire devant un tribunal extérieur.
Quant aux mesures provisionnelles, plusieurs lois fédérales, qui traitent d'intérêts purement matériels, contiennent sur ce point des dispositions nombreuses et détaillées. Je prendrai deux exemples qui vous sont bien connus: la loi sur la concurrence déloyale, articles 9 à 12; la loi sur les brevets d'inventions, articles 77 à 80. Toute une réglemen- tation de procédure, dans des domaines assurément res- pectables, mais essentiellement patrimoniaux. Et on n'a pas prétendu que cette façon d'agir fût inconstitutionnelle. Au contraire, on a estimé qu'elle était nécessaire. Et alors, dans la question qui nous occupe aujourd'hui, qui est au moins aussi délicate, on objecterait une lecture, un peu rapide, de la constitution?
Un dernier argument pour vous inviter à rejeter les proposi- tions de M. Schmid: parmi les mesures provisionnelles qui concernent notre domaine - la protection de la personnalité - il en est une qui peut être d'une extrême gravité et qui, d'ailleurs, donnera lieu à une discussion, c'est la décision par laquelle un juge empêche une émission ou la publica- tion d'un article, c'est-à-dire adopte un acte qui ressemble terriblement à une censure préalable. Il me semble que, lorsqu'on en arrive à de telles mesures, il convient de faire en sorte qu'elles soient réglées de manière uniforme dans l'ensemble du pays. Voilà pourquoi je ne crois pas à l'argu- ment d'inconstitutionnalité et je vous invite à rejeter les pro- positions de M. Schmid.
Bundesrat Friedrich: Zur Verfassungsmässigkeit der Vor- lage muss ich nach dem Votum von Herrn Ständerat Aubert nichts mehr sagen.
Lassen Sie mich noch kurz illustrieren, warum diese Vor- lage so viele Verfahrensvorschriften enthält. Ich habe Ihnen schon dargelegt, dass es zur Durchsetzung des materiellen Rechtes auch entsprechende Verfahrensvorschriften braucht. Und ich glaube, dass dies im Rechtsbereich des Persönlichkeitsschutzes in erhöhtem Masse der Fall ist. Wenn Sie sich die kantonalen Prozessordnungen im Detail ansehen, sind sie in mancher Beziehung unbefriedigend. Die Gesetzgebung ist teilweise sehr kompliziert, und die Sache ist unübersichtlich, besonders wenn eine Verletzung in mehreren Kantonen wirksam wird. Es ist ja vor allem die unbefriedigende Situation bei der Rechtsdurchsetzung, die einen wesentlichen Anlass zur Revision bot.
Das Verfahren, wie es hier notwendig ist, muss einfach und vor allem - ich möchte das nochmals unterstreichen - sehr rasch sein. Nehmen Sie gerade die von Herrn Schmid kriti- sierte Gerichtsstandsbestimmung. Es ist meines Erachtens schon ein wesentlicher Unterschied, ob ich an meinem Wohnsitz gegen eine Verletzung klagen kann, oder ob ich irgendwo an einem anderen Ort in der Schweiz klagen muss. Darin liegt meines Erachtens eine ganz beträchliche Verstärkung des Persönlichkeitsschutzes.
Ein Bürger, der nicht besondere Mittel zur Verfügung hat, wird kaum irgendwo in einem entfernten Kanton eine Klage einreichen; er müsste dafür einen Anwalt beauftragen, der jene prozessualen Bestimmungen kennt. Er wird eher zu seinem Recht kommen, wenn er an seinem heimischen Gerichtsstand klagen kann. Mir scheint, die Klagen zum
Schutze der Persönlichkeit kann man nicht mit obligatio- nenrechtlichen Forderungsklagen vergleichen, die in der Regel eine Geldforderung beinhalten.
Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Persönlichkeits- verletzungen vor den kantonalen Grenzen in keiner Weise Halt machen. Ein Charakteristikum dieser Verletzungen ist es, dass sie sehr weit und vor allem grenzüberschreitend wirken.
Im übrigen ist bei den heutigen kantonalen Regelungen die Terminologie sehr uneinheitlich und zum Teil schwer ver- ständlich. Zudem können die Voraussetzungen zum Erlass vorsorglicher Massnahmen von Kanton zu Kanton unter- schiedlich sein.
Im weiteren müssen Sie beachten, dass der Entwurf nur minimale Vorschriften enthält. Es ist also keineswegs so, dass der Bund das kantonale Verfahren umfassend regeln würde. Neben den Vorschriften über den Gerichtsstand enthält er zwar auch Vorschriften über das Verfahren, aber es sind sehr summarische. Nehmen Sie etwa Artikel 281, der ein einfaches und rasches Verfahren fordert. Es bleibt den Kantonen vorbehalten, dieses Verfahren im einzelnen aus- zugestalten.
Bei den vorsorglichen Massnahmen - das gebe ich zu, Herr Ständerat Schmid - sind die Vorschriften weitgreifender Natur. Ich muss Sie aber darauf hinweisen, dass vorsorgli- chen Massnahmen auch in anderen Bereichen des Zivilge- setzbuches - nehmen Sie das Eherecht, wo übrigens auch ein spezieller Gerichtsstand für die Ehescheidung stipuliert wird - heute schon aus denselben Überlegungen verankert sind.
Die vorsorglichen Massnahmen sind - wie Herr Ständerat Aubert gesagt hat - im Bereiche des Persönlichkeitsschut- zes von grösster Bedeutung. Ein effektiver Schutz wird wahrscheinlich in den meisten Fällen viel besser durch die vorsorglichen Massnahmen als durch ein Urteil erreicht, vor allem wenn es darum geht, eine Verletzung zu verhindern. Deshalb müssen diese vorsorglichen Massnahmen relativ eingehend geregelt werden.
Ich möchte Sie bitten, die Streichungsanträge von Herrn Schmid abzulehnen.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Schmid Für den Antrag der Kommission
6 Stimmen 25 Stimmen
Art. 28c
Antrag der Kommission
Abs. 1
Wer glaubhaft macht, dass er in seiner Persönlichkeit wider- rechtlich verletzt ist oder eine solche Verletzung befürchten muss und dass ihm daraus ein nicht leicht wiedergutzuma- chender Nachteil droht, kann die Anordnung vorsorglicher Massnahmen verlangen.
Abs. 2
Der Richter kann insbesondere:
a. . . .
Für den Rest von Abs. 2 und Abs. 3: Zustimmung zum Ent- wurf des Bundesrates
Antrag Hefti
Abs. 3
Streichen
Art. 28 c
Proposition de la commission
Al. 1
... atteinte illicite, imminente ou actuelle, et que cette atteinte risque de lui causer un préjudice difficilement répa- rable, peut requérir ...
Al. 2
Le juge peut notamment:
S
143
ZGB. Persönlichkeitsschutz
a. Interdire l'atteinte ou la faire ...
Pour le reste de l'al. 2 et al. 3: Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Hefti Al. 3 Biffer
Abs. 1 und 2 - Al. 1 et 2
Hänsenberger, Berichterstatter: Ich möchte dem Rat beliebt machen, in Alinea 1 der Formulierung der Kommis- sion zu folgen. Herr Aubert hat in der Kommission darauf aufmerksam gemacht, dass im Vorschlag des Bundesrates die zwei Bedingungen - «die drohende oder bestehende widerrechtliche Verletzung» und «einen nicht leicht wieder- gutzumachenden Nachteil» - auf die Absätze 1 und 2 ver- teilt wurden, dies obschon beide gleichermassen notwen- dig sind für die vorsorgliche Massnahme. Die Verwaltung hat dann sofort geholfen, die zweite Bedingung, die offen- bar im Laufe. der Vorbereitungen fast irrtümlicherweise in den Absatz 2 gerutscht war, wieder in den ersten Abschnitt zu heben. Kommission und Bundesrat haben sich der neuen Fassung von Alinea 1 angeschlossen.
Bundesrat Friedrich: Ich schliesse mich der Formulierung Ihrer Kommission an. Sie ist zweifellos besser.
Angenommen - Adopté
Abs. 3 - Al. 3
Hefti: Man hat vorhin in der Diskussion den Absatz 3 eine Sonderregelung genannt. Eher müsste man von Privilegie- rung sprechen, und zwar einer unberechtigten. Es kann doch grundsätzich einzig darauf ankommen, ob eine Verlet- zung bevorsteht, wogegen es gleichgültig bleiben muss, von wem aus sie kommen würde.
Ich möchte auch noch auf die Formulierung «Verhältnismäs- sigkeit» hinweisen. Verhältnismässig ist ein allgemeiner Grundsatz. Warum wird er nun gerade einzig hier noch aus- drücklich erwähnt? Besteht dann nicht die Gefahr, dass der Schutz des einzelnen Bürgers zurückzutreten hätte gegen -. über den Interessen einer grossen Organisation, eine Men- talität, die wir sonst mit Recht ablehnen?
Aufgrund gewisser Diskussionen könnte man manchmal fast den Eindruck erhalten, Zensurverbot und Pressefreiheit könnten sich nur auf Kosten des Persönlichkeitsschutzes entfalten. Das wäre aber eine Verirrung und müsste letzten Endes die Fundamente der Pressefreiheit selber untergra- ben.
Vergessen wir nicht, dass der Persönlichkeitsschutz nicht unbeschränkt ist, sondern dass er in Artikel 28 des Geset- zes seine Grenzen erhält, Grenzen, die gerade auch die Belange der Pressefreiheit und des Zensurverbotes gewährleisten. Dort, in Artikel 28, war und ist die Pressefrei- heit zu berücksichtigen. Wenn einmal der Umfang des Per- sönlichkeitsschutzes feststeht - und eben auch gerade im Hinblick auf die Pressefreiheit begrenzt ist, wie das in Arti- kel 28 geschah -, dann sind weitere Begünstigungen, wie hier im Absatz 3, fehl am Platze, um so mehr, als in den Tat- beständen von Absatz 3 unter Umständen das Interesse des Verletzten viel grösser sein kann als in den Fällen von Absatz 1. Aus diesen Gründen beantrage ich Ihnen, Absatz 3 zu streichen.
Affolter: Journalisten betrachten wir im allgemeinen als unsere Freunde, bis zum Beweis des Gegenteils natürlich. Herr Binder hat vorhin die Eingabe des Verbandes der Schweizer Journalisten erwähnt. Diese Eingabe enthält kon- krete Gesetzesformulierungen. Herr Bundesrat Friedrich hat darauf schon Bezug genommen, abgestützt auf jenes Kreuzfahrtenurteil des Bezirksgerichts Horgen, das offen- bar dem Verband Sorge bereitet und ihn auch zu dieser Ein- gabe bewogen hat. Ich glaube, wir sind es den Journalisten schuldig, obschon uns die Eingabe ihres Berufsverbandes
erst vor ein paar Tagen zugegangen ist, dass wir uns damit auseinandersetzen. Zum Artikel, der hier zur Diskussion steht, nämlich Artikel 28c Absatz 3, der auch Gegenstand des Streichungsantrages von Herrn Hefti ist, muss somit schon etwas gesagt werden.
Der Verband der Schweizer Journalisten verlangt eine Präzi- sierung hinsichtlich des besonders schweren Nachteils. Herr Hefti möchte diese Sache überhaupt ausgemerzt haben. Die Artikel 28a bis f, also die ganze Ziffer 4 dieses Entwurfes, sind nun aber Verfahrensvorschriften, die das ganze Gebiet des Persönlichkeitsschutzes betreffen, nicht spezifisch auf die Medien ausgerichtet sind und es auch nicht sein dürfen. Eine Ausnahme im Interesse der Medien- freiheit und zum Schutze vor dieser dauernden und ernst- haften Bedrohung der Medien stellt nun der Absatz 3 dar, und diese Spezialregelung, die rein systematisch als Fremdkörper erscheint, ist gerade in Würdigung der Beden- ken der Journalisten aufgenommen worden: nämlich um der Rolle des Zivilrichters vorzubeugen, mit Hilfe vorsorgli- cher Massnahmen eine Art Privatzensur auszuüben. Diese Gefahr besteht - ich persönlich sehe diese Gefahr -, und das war offenbar auch der Beweggrund des Bundesrates, wieso er diesen nach aussen als Fremdkörper erscheinen- den Absatz aufgenommen hat.
Es muss nun aber eben auch klar der richterlichen Würdi- gung und Auslegung vorbehalten sein, wie dieser beson- ders schwere Nachteil verstanden werden soll. Eine nega- tive Definition - jetzt komme ich auf diese Formulierung des Verbandes der Schweizer Journalisten zu sprechen, weil ich glaube, sie haben Anspruch auf eine Antwort - ist meines Erachtens überflüssig, weil der Richter in jedem Fall den. Grad der Verletzung durch periodisch erscheinenden Medien vorsorglich zu beurteilen hat. Einen besonders schweren Nachteil dürfte er niemals schon aus der Tatsa- che herauslesen, dass die Veröffentlichung einer Informa- tion beabsichtigt ist.
Ich sagte schon, Herrn Hefti geht schon diese Sonderrege- lung zu weit, während der Berufsverband der Journalisten sie noch weiter ausdehnen möchte. Für mich ist das ein Beweis dafür, dass der Bundesrat mit seiner Formulierung in der guten Mitte liegt; deshalb bitte ich Sie, den Antrag Hefti abzulehnen, aber auch nicht weiterzugehen in der Richtung, wie der Verband der Schweizer Journalisten dies vorschlägt.
Hänsenberger, Berichterstatter: Wir befinden uns hier bei den vorsorglichen Massnahmen. Darnach genügt es, dass eine drohende oder bestehende widerrechtliche Verletzung glaubhaft gemacht wird, um ein Verfahren vor dem Richter durchzuführen. Es braucht keinen Nachweis, es braucht nur eine Glaubhaftmachung. Der Kommission hat es geschie- nen, und mir persönlich auch, dass bei den periodisch erscheinenden Medien weitere Vorschriften aufgenommen werden dürften, damit nicht - Herr Affolter hat es jetzt als eine Art Privatzensur bezeichnet - aus wenig überzeugen- den Gründen wegen diesen vorsorglichen Massnahmen grosse Schädigungen von periodisch erscheinenden Medien eintreten und auch die Aufgabe der Medien zu stark behindert wird.
Auch für den Richter dürfte es eine Stütze beim Entscheid sein, wenn er sieht, dass für die periodisch erscheinenden Medien besonders schwere Nachteile sollten glaubhaft gemacht werden können. Ich bitte Sie, den Antrag Hefti abzulehnen.
Bundesrat Friedrich: Man muss sich bewusst sein, dass hier ein Schwergewicht der Vorlage liegt. Gerade bei diesen vorsorglichen Massnahmen geht es wirklich um die Abgren- zung zwischen der Pressefreiheit auf der einen .und dem Persönlichkeitsschutz auf der anderen Seite. Der Entwurf schränkt die Möglichkeit zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen bei periodisch erscheinenden Medien ziem- lich stark ein. Es braucht einen besonders schweren Nach- teil, und es darf offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegen. Die Massnahme darf zudem nicht unverhältnis-
Code civil. Protection de la personnalité
144
E 16 mars 1983
mässig sein, womit natürlich das Ermessen des Richters angesprochen ist. Aber hinter diesen Einschränkungen steht der Gedanke, der von den Herren Affolter und Hän- senberger erwähnt worden ist, nämlich dass der Gefahr eines Missbrauchs vorzubeugen ist. Bei vorsorglichen Massnahmen muss kein strikter Nachweis einer Persönlich- keitsverletzung erbracht werden, sondern es genügt die blosse Glaubhaftmachung. Wenn Sie sich nun vorstellen, dass jemand systematisch versucht, gegenüber einer Zei- tung vorsorgliche Massnahmen auf dem erleichterten Weg der blossen Glaubhaftmachung durchzusetzen, könnte dadurch natürlich schon eine Art Zensur entstehen. Diese Gefahr des Missbrauches muss man einfach sehen.
Die Pressefreiheit ist ein derart grundlegendes und konsti- tutives Element unserer Demokratie, dass wir sie nicht in Gefahr bringen dürfen, vor allem nicht durch eine miss- bräuchliche Verwendung dieser Persönlichkeitsschutzbe- stimmungen. Ich halte daher die vorgesehene Einschrän- kung für richtig, würde aber auch nicht weitergehen. Ich darf Sie nochmals an das erinnern, was ich bereits beim Eintreten ausgeführt habe: eine Art Kompensation bildet bei den periodischen Medien das Gegendarstellungsrecht. Darauf kommen wir noch zu sprechen. Der Betroffene soll dieses Mittel einsetzen und nicht vorsorglich verbieten las- sen, dass eine Zeitung vielleicht überhaupt erscheint. Ich bitte Sie deshalb, den Antrag Hefti abzulehnen.
Abstimmung - Vote Für den Antrag Hefti
Für den Antrag der Kommission
2 Stimmen 24 Stimmen
Art. 28 d
Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Antrag Schmid Streichen
Art. 28 d
Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Schmid Biffer
Schmid: Ich habe zur Kenntnis genommen, wie mein Antrag zu Artikel 28b in diesem Rat aufgenommen worden ist. Dar- aus muss der Schluss gezogen werden, dass ich die Arbeit nicht verlängern sollte: Ich ziehe alle meine Anträge zurück.
Angenommen - Adopté
Art. 28 e
Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen - Adopté
Art. 28f
Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Antrag Schmid (zurückgezogen) Abs. 2 Streichen
Art. 28 f
Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Proposition Schmid (retirée) AI. 2 Biffer
Affolter: Nur eine kurze Bemerkung: Auch hier liegt eine Anregung des Verbandes der Schweizer Journalisten vor. Es wird vorgeschlagen, einen gewissen Automatismus in ·der Behandlung von Schadenersatzansprüchen einzufüh- ren. Ich hätte einige Hemmungen, diesem Wortlaut zu fol- gen. Jedenfalls dürfte das Plenum des Ständerates nicht in der Lage sein, jetzt die Tragweite eines solchen Automatis- mus abzuschätzen. Wenn. dies noch geschehen sollte, müsste das im Rahmen der Beratungen des Zweitrates erfolgen.
Bundesrat Friedrich: Ich möchte darauf aufmerksam machen, dass in dieser Bestimmung ein ganz wesentlicher Schutz der Medien gegen ungerechtfertigte Begehren liegt. Die Medien haben keinen Grund, sich zu beklagen. Für die Schadenersatzpflicht im Zusammenhang mit vorsorglichen Massnahmen wird im Prinzip eine Kausalhaftung statuiert. Diese kann allerdings durch den Richter nach dem Ver- schuldensprinzip gemildert werden, aber im Grundsatz ent- hält Artikel 28f eine Art Kausalhaftung.
Angenommen - Adopté
Art. 28 g Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Hansenberger, Berichterstatter: Das ist ein wichtiger Abschnitt, der mit dem Recht auf Gegendarstellung beginnt. Der Ständerat hat sich bereits vor kurzem mit dem Recht auf Gegendarstellung befasst, indem er Punkt 5 einer Motion unseres Kollegen Julius Binder zugestimmt hat mit dem Wortlaut: «Zur Sicherung des Persönlichkeitsschutzes ist ein umfassendes, unentgeltliches, rasches und praktika- bles Gegendarstellungsrecht vorzusehen, das auch im Falle von Geheimnisveröffentlichungen durch die Presse oder elektronischen Massenmedien wirksam wird.»
Dieser Punkt wurde durch den Nationalrat und durch den. Ständerat erheblich erklärt. Ich zitiere die Begründung nicht, ist sie doch vor kurzem hier im Rat von Herrn Binder vorgetragen worden. Mir scheint, dass unsere Vorlage nun dem Wunsch der Motion entspricht. Das vorgesehene Gegendarstellungsrecht ist umfassend - allerdings beschränkt auf Tatsachendarstellung -, unentgeltlich, prak- tikabel und rasch. Es versucht im Prinzip, ohne Eingreifen der Justiz eine Antwort auf unrichtige Tatsachendarstellun- gen in die Öffentlichkeit zu tragen.
Angenommen - Adopté
Art. 28 h Antrag der Kommission
Abs. 1 Der Text der Gegendarstellung soll kurz gefasst sein . . . Für den Rest von Abs. 1 und Abs. 2: Zustimmung zum Ent- wurf des Bundesrates
Art. 28 h
Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral (La modification ne concerne que le texte allemand)
Hansenberger, Berichterstatter: Die Kommission hat eine Änderung getroffen, die nur den deutschen Text berührt, indem man das Wort «muss>> durch das Wort «soll» ersetzte. Im französischen Text bleibt das Wort «doit» unverändert und umfasst sowohl das «Sollen» wie das «Müssen». Die Kommissionsmehrheit stimmte dieser Ände- rung zu in der Meinung, dass die vorzuschreibende kurze Fassung der Gegendarstellung eine Beschränkung auf das Wesentliche bedeute. Die Länge der Gegendarstellung
S
145
ZGB. Persönlichkeitsschutz
habe in einem Verhältnis zum beanstandeten Artikel und zu dessen Inhalt zu stehen. Die Bestimmung «. .. soll kurz gefasst sein» sei eher eine blosse Ordnungsvorschrift und die doch wohl zweckmässige Aufforderung an den Gesuch- steller, sich auf das Wesentliche zu beschränken.
Ich beantrage Ihnen, dem deutschen Text zuzustimmen. Angenommen - Adopté
Art. 28i, k Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Antrag Schmid (zurückgezogen) Art. 28i Streichen
Art. 28i, k Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Schmid (retirée) Art. 28 i Biffer
Angenommen - Adopté
Art. 281 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Antrag Schmid (zurückgezogen) Abs. 2, 3 Streichen
Art. 281
Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Proposition Schmid (retirée) Al. 2, 3 Biffer
Hänsenberger, Berichterstatter: Hier wird - und ich bin sicher, dass das auch in der Intention von Herrn Schmid liegt - bloss ein einfaches und rasches Verfahren vorge- schrieben.
Kürzlich - der Artikel ist bereits zitiert worden - hat in der «Neuen Zürcher Zeitung» ein Oberrichter aus Zürich die Meinung vertreten, es wäre nötig, eine nähere Umschrei- bung dieses kurzen und einfachen Verfahrens hier vorzu- nehmen. Ich glaube aber, die Kommission würde das nicht machen, denn bereits im revidierten Kindesrecht, Artikel 280 ZGB, wurden die Kantone verpflichtet, ein einfaches und rasches Verfahren für Streitigkeiten über die Unter- haltspflicht einzuführen. Auch beim Arbeitsvertrag im Obli- gationenrecht ist dasselbe Verfahren vorgeschrieben. Die Kantone sind durchaus in der Lage, dieses einfache und rasche Verfahren selber zu regeln, wie in anderen bereits bestehenden summarischen Verfahren.
Angenommen - Adopté
Ziff. Il Antrag der Kommission Ingress Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 49 Abs. 1
Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat bei Verschulden, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht wurde, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genug- tuung.
Abs. 2 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. Il
Proposition de la commission
Préambule Adhérer au projet du Conseil fédéral
Art. 49 Al. 1
Celui qui subit une atteinte illicite à sa personnalité a droit, en cas de faute, à une somme d'argent ... ... que la gravité de l'atteinte le justifie et ...
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Hänsenberger, Berichterstatter: Gestatten Sie mir vorab einen Vergleich dieser Bestimmung mit dem bisherigen Recht. Bisher lautet Artikel 49 Absatz 1 wie folgt: «Wer in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt wird, hat bei Ver- schulden Anspruch auf Ersatz des Schadens und, wo die besondere Schwere der Verletzung und des Verschuldens es rechtfertigt, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung.» Soweit der bisherige Text.
Der jetzt zu beratende Text ändert in diesem bisherigen Artikel drei wesentliche Punkte:
Statt «besondere Schwere der Verletzung und des Ver- schuldens» wird nur noch «ein Verschulden und eine Verlet- zung» vorausgesetzt, ohne besondere Qualifikation. Damit wird erreicht, dass die Persönlichkeit im Schweizer Recht nicht weniger geschützt ist als die Vermögensinteressen, wo keine besondere Schwere des Verschuldens verlangt wird. Diese Änderung war in der Kommission unbestritten.
In konsequenter Anpassung an die neue Formulierung von Artikel 28 ZGB wird nun nicht mehr vom Verletzen in den persönlichen Verhältnissen geschrieben, sondern vom widerrechtlichen Verletzen der Persönlichkeit. Damit stimmt dann Artikel 49 OR in der Terminologie mit Artikel 28 ZGB wieder überein. 0
Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, wie ihn der bis- herige Artikel 49 OR auch noch formulierte, ist in der neuen Fassung nicht mehr enthalten, in der Meinung, Artikel 41 Obligationenrecht und folgende umschreiben diesen Anspruch auf Schadenersatz genügend. Artikel 49 braucht sich deshalb damit nicht noch zu befassen.
Soweit die Unterschiede zum bisherigen Recht. In allen drei Punkten war die Kommission mit der Änderung einverstan- den.
Nun ein Vergleich der Fassung des Bundesrates und der Fassung der Kommission:
Die Kommission hat hier den Wortlaut des Bundesrates, gestützt auf einen Antrag von Herrn Affolter, abgeändert und sich dem Antrag Affolter angeschlossen, ergänzt durch Herrn Aubert. Wenn Sie den Text des Bundesrates mit demjenigen der Kommission vergleichen, fällt Ihnen auf, dass
die Kommission den Ausdruck «seelische Unbill» im deutschen und «tort moral» im französischen Text vermei- det, und dass
die Kommission ausdrücklich ein Verschulden verlangt. Zu Punkt 1: Aus Rücksicht auf eine jahrelange Rechtspre- chung sollte kein neuer Ausdruck wie «seelische Unbill» in unsere Gesetzgebung eingefügt werden. Der Experte, Pro- fessor Tercier, hat der Kommission die verschiedenen im Deutschen möglichen Ausdrücke wie «Unbill, Schaden, Schädigung, Nachteil, Leid, Schmerz, Belastung, Kränkung, Beeinträchtigung» aufgezählt, die dann mit Eigenschafts- wörtern wie «ideell, immateriell, nicht vermögensrechtlich, moralisch, seelisch, psychisch oder persönlich» hätten gar- niert werden müssen. Dabei hätte Herrn Tercier offenbar als
19 - S
Code civil. Protection de la personnalité
146
E 16 mars 1983
neutralster Ausdruck die Fassung «immaterieller Nachteil» geschienen.
Die Kommission war sich aber darüber einig, dass Artikel 49 in erster Linie angepasst werden musste, um die Schwere des Verschuldens zu streichen. Es besteht nach Meinung der Kommission keine Notwendigkeit, auch noch einen neuen Begriff mit «seelischer Unbill» oder «tort moral» ein- zufügen. Der Ausdruck «Genugtuung» enthält bereits die Notwendigkeit, dass eine Kränkung, eine Beeinträchtigung oder wie immer man das nennen will, vorliegen muss.
Zu Punkt 2 noch eine Bemerkung: Die Kommission hat das Verschulden in den Text aufgenommen. Man könnte zwar argumentieren, in den vorangehenden Artikeln 45, 46 und 47 OR über Tötung und Körperverletzung sei das Verschul- den auch nicht ausdrücklich erwähnt, aber stillschweigend vorausgesetzt. Die Erwähnung in Artikel 49 sei deshalb ebenfalls zu unterlassen.
Die Kommission meinte jedoch, es diene der Klarheit, wenn das Verschulden für den Genugtuungsanspruch hier aus- drücklich erwähnt werde. Die Kommission empfiehlt dem Rat einstimmig, die neue Formulierung von Artikel 49 OR Alinea 1 im Wortlaut der Kommission anzunehmen und die Formulierung des Bundesrates abzulehnen.
Bundesrat Friedrich: Ich stimme dem Antrag Ihrer Kommis- sion zu. Er ist meines Erachtens besser als der bundesrätli- che Entwurf. Insbesondere muss man nicht sagen, wofür eine Genugtuung geschuldet ist, denn das Wort «Genugtu- ung» bringt dies bereits genügend deutlich zum Ausdruck. Der Zweck einer Genugtuung ist in der schweizerischen Gerichtspraxis hinreichend geklärt. Die Abgrenzung ist im wesentlichen so, dass Schadenersatz für einen materiellen Schaden geschuldet ist und Genugtuung für einen immate- riellen; aber das müssen wir hier wie auch in zahlreichen anderen Bestimmungen unserer Rechtsordnung, wo es auch um Genugtuung geht, nicht ausdrücklich sagen.
Angenommen - Adopté
Ziff. Ila Antrag der Kommission
Das Verantwortlichkeitsgesetz wird wie folgt geändert:
Art. 6 Abs. 2
Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat bei Verschulden des Beamten, sofern die Schwere der Ver- letzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutge- macht wurde, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung.
Ch. Ila
Proposition de la commission
La loi sur la responsabilité est modifiée comme il suit:
Art. 6, 2e al.
Celui qui subit une atteinte illicite à sa personnalité a droit, en cas de faute du fonctionnaire, à une somme d'argent à titre de réparation morale, pour autant que la gravité de l'atteinte le justifie et que l'auteur ne lui ait pas donné satis- faction autrement.
Hänsenberger, Berichterstatter: Die Kommission schlägt Ihnen vor, den Text eines weiteren Gesetzes den neuen Bestimmungen anzupassen, nämlich Artikel 6 Absatz 2 des Verantwortlichkeitsgesetzes.
Herr Bundesgerichtspräsident Kaufmann hat mit einem Brief vom 23. Juli 1982 darauf aufmerksam gemacht, dass nach Änderung des Artikels 49 OR mit Aufhebung der besonderen Schwere des Verschuldens nun eine entspre- chende Anpassung auch im Verantwortlichkeitsgesetz vor- genommen werden sollte, da es doch kaum angehe, zu erklären, die Haftung auf Genugtuung werde zwar bei allen natürlichen und juristischen Personen verschärft, allein der Eidgenossenschaft könne eine solche Verschärfung der Haftung nicht zugemutet werden.
So schlägt die Kommission nun vor - in Übereinstimmung mit der Verwaltung -, auch Artikel 6 Absatz 2 zu revidieren und dem Wortlaut von Artikel 49 OR anzupassen, d. h. die Schwere des Verschuldens zu streichen.
Angenommen - Adopté
Ziff. III Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. III Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Präsident: Möchte jemand noch auf einen Artikel zurück- kommen?
Hänsenberger, Berichterstatter: Ich hätte noch auf eine weitere Eingabe hinzuweisen: Nachdem heute morgen mehrmals die Eingabe des Verbandes Schweizerischer Journalisten angezogen worden ist, die erst gestern an uns gelangte, fühle ich mich verpflichtet, auf diese andere Ein- gabe hinzuweisen, die zwar in der Kommission vorlag, aber nicht aufgegriffen wurde: Die Freidenker-Vereinigung der Schweiz hat in einer 32seitigen Eingabe vom 13. September 1982 eine Änderung des Artikels 28 ZGB verlangt; diese Schrift ist deutsch und französisch an die Kommissionsmit- glieder gerichtet worden. Die Vereinigung möchte einen neuen Artikel in das Zivilgesetzbuch aufnehmen, der aus- führt, dass jedermann das Recht habe, selber und allein über sein Leben zu verfügen, und auch das Recht habe auf Massnahmen, die ein möglichst humanes Sterben gewähr- leisten. Sie fordert ebenfalls formfrei verbindliche Verfügun- gen über Bestattungen und Abdankungen. Die Ideen sind von keinem Kommissionsmitglied aufgenommen worden. Selbstverständlich steht Ihnen der Text auch zur Verfügung.
Arnold: Ich möchte keinen Rückkommensantrag stellen, aber Herrn Bundesrat Friedrich eine Frage zu Artikel 28 Absatz 2 für den Nationalrat mitgeben und diese hier zu Protokoll geben. Ich bitte den Herrn Präsidenten, mir dies zu gestatten.
Unsere Vorlage will einen besseren Persönlichkeitsschutz. Als Grundsatz gilt, dass niemand in seiner Persönlichkeit verletzt werden soll. Die Verletzung in der Persönlichkeit ist also unerlaubt. Sie verstösst gegen das Recht. Sie ist per definitionem widerrechtlich. Die Widerrechtlichkeit ist aber nun in ganz bestimmten Fällen aufgehoben. Diese Fälle sind im Artikel 28 Absatz 2 abschliessend aufgezählt. In allen anderen Fällen ist die Persönlichkeitsverletzung widerrecht- lich.
Nun meine Frage: Müsste Artikel 28 Absatz 2 nicht anders formuliert werden? Müsste dieser Absatz 2 nicht lauten: «Eine Verletzung ist dann nicht widerrechtlich, wenn sie durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt wird.» In der jetzigen Fassung zählt Absatz 2 die Fälle der Widerrechtlichkeit auf. In allen anderen Fällen wäre also die Persönlichkeitsverletzung erlaubt.
Das kann nicht der Sinn des Gesetzes sein. Mein Anliegen ist nicht nur ein Problem der Formulierung, sondern ein materielles Problem. Um die Sitzung nicht zu verlängern, bitte ich Herrn Bundesrat Friedrich, im Nationalrat diesen Absatz 2 von Artikel 28 nochmals genau anzusehen.
Bundesrat Friedrich: Ich werde mir die Frage gerne noch- mals überlegen. Aber die Meinung ist, dass grundsätzlich jede Verletzung widerrechtlich ist. Dann gibt es drei relativ weit umschriebene Rechtfertigungsgründe, die im Gesetz aufgezählt werden.
S
147
Motion Belser
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Gesetzentwurfes Dagegen
30 Stimmen 2 Stimmen
Abschreibung - Classement
Präsident: Es wird noch beantragt, zwei Motionen abzu- schreiben. Einmal die Motion Broger (9740) aus dem Jahre 1969 sowie die Motion Binder (80.544) aus dem Jahre 1982, davon allerdings nur Punkt 3. Punkte 1 und 2 sollen beste- hen bleiben. Wird dazu das Wort gewünscht? Dies ist nicht der Fall. Sie haben so beschlossen.
Zustimmung - Adhésion
An den Nationalrat - Au Conseil national
83.310 Motion Belser. Armeeleitbild. Überprüfung Révision du plan directeur de l'armée
Wortlaut der Motion vom 31. Januar 1983
Das Armeeleitbild wird als langfristiger Bezugsrahmen für den Ausbau der Armee bezeichnet. Schon der erste Aus- bauschritt, 1984 bis 1987, lässt nun aber befürchten, dass bestimmte hochtechnisierte und deshalb sehr teure Waf- fensysteme ständig zunehmendes Gewicht erhalten. In der Folge dürfte es immer schwieriger werden, die Infanterie, unsere zahlenmässig wichtigste Truppengattung, ausrei- chend zu bewaffnen und zu schützen.
Der Bundesrat wird deshalb beauftragt zu überprüfen, ob unsere Armee nicht dann bessere Chancen zur Auftragser- füllung hätte, wenn sie sich in grösserem Masse auf den Kampf der Infanterie und damit auch auf die Stärken unse- res Geländes ausrichten würde.
Der Bundesversammlung ist über die Ergebnisse der Abklä- rungen zu berichten.
Texte de la motion du 31 janvier 1983
Le plan directeur de l'armée est qualifié d'instrument de pla- nification, à long terme, du développement de l'armée.
Pourtant, la première étape de réalisation déjà, qui doit se dérouler de 1984 à 1987, fait craindre que certains systè- mes d'armement hautement sophistiqués et, partant, très coûteux, soient de plus en plus privilégiés. Il pourrait s'en suivre que l'infanterie qui, dans notre pays, est l'arme la plus importante du point de vue des effectifs, éprouve des difficultés de plus en plus grandes à obtenir un armement et une protection suffisants.
C'est pourquoi le Conseil fédéral est chargé d'examiner dans quelle mesure notre armée ne serait pas mieux à même de remplir sa mission, si l'on mettait davantage l'accent sur le combat de l'infanterie et, partant, si l'on tenait mieux compte de l'avantage du terrain.
Le Conseil fédéral fera rapport à l'Assemblée fédérale sur le résultat de cet examen.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Donzé, Meylan, Miville, Piller, Weber (5)
Belser: Der Vorstoss hat bereits vor seiner Begründung in der Presse einige Beachtung gefunden. Was darüber geschrieben wurde, lässt allerdings nur beschränkt Ver- ständnis für das Anliegen erkennen. Die Verteidigung bereits bezogener Positionen wurde grossgeschrieben.
Der Vorstoss hat eine längere Vorgeschichte, die hier, um Missverständnissen vorzubeugen, kurz dargelegt sei. Eine Gruppe Interessierter unserer Fraktion befasste sich seit
mehr als einem Jahr mit Fragen der militärischen Landes- verteidigung. Ziel war es, eine Sicht der Dinge zu gewinnen, die über die einzelnen Rüstungs- und Baubotschaften hin- ausging. Neben eigenen Erfahrungen wurde militärischer Sachverstand von ehemaligen und aktiven hohen Offizieren unserer Armee beigezogen. Am Anfang stand übrigens eine Aussprache mit dem Generalstabschef und einzelnen seiner Mitarbeiter. Dass wir dann das Dargelegte etwas unterschiedlich gewichteten, versteht sich. In der Meinung, das EMD selbst wäre daran interessiert, gewisse weitere Abklärungen vorzunehmen, verzichteten wir vorerst auf Erklärungen in der Öffentlichkeit. Wir waren uns bei unse- rem Tun durchaus bewusst, dass wir uns der Kritik von zwei Seiten aussetzten. Nämlich jener, denen jeder Franken für die militärische Landesverteidigung zuviel ist, und jener, die ungeprüft alles gutheissen, was unter dem Titel «militäri- sche Landesverteidigung» verkauft wird.
Wir nehmen diese Stellung in Kauf.
Folgende, fast selbstverständliche Voraussetzungen lagen unseren Überlegungen zugrunde: Unsere Armee kämpft im eigenen Land. Sie bleibt eine Milizarmee. Ihr Auftrag bleibt wie im Bericht zur Sicherheitspolitik aus dem Jahre 1973 umschrieben. Die finanziellen Mittel, die wir für Ausrüstung und Betrieb unserer Armee zur Verfügung haben, sind beschränkt. Aufwendungen in der Grössenordnung der letzten Jahre waren nicht bestritten. Wir nahmen diese Dis- kussion, die anlässlich der Finanzperspektiven stattfand, nicht auf. Im Rahmen der Begründung dieser Motion muss ich unvollständig bleiben. Einzelne aus dem Zusammen- hang gerissene Aspekte müssen genügen. Ich bitte Sie um Nachsicht.
Eine Milizarmee schweizerischer Prägung bedeutet grosse Bestände, und grosse Bestände bedeuten für den Klein- staat Waffen, die in grosser Zahl beschaffbar, bezahlbar und verhältnismässig einfach zu handhaben sind. So bildet denn die Infanterie das Rückgrat unserer Armee. 43 Pro- zent der Stellungspflichtigen kommen zur Infanterie, heisst es in einer Tonbildschau des EMD, die ich seit 10 Jahren den Lausener Stellungspflichtigen vorführe. Beschränken wir uns auf die Kampftruppen, so ist der Anteil der Infante- rie meines Erachtens noch wesentlich grösser. Dieser Infanterie müssen im Kampf entscheidende Aufgaben zufal- len. Sie darf nicht nur für Nebenaufgaben, beispielsweise zugunsten mechanisierter Kräfte, eingesetzt werden. Um ihren Auftrag erfüllen zu können, braucht diese Infanterie eine entsprechende Ausrüstung. Ihr Kampfverfahren könnte man als aktive Verteidigung bezeichnen, wie es Korpskommandant Franchini jüngst getan hat. Ich möchte damit nur ausdrücken, dass ich den Infanteristen nicht von der Mobilmachung bis zu seiner Ausschaltung im gleichen Loch sitzen sehe. Wenn wir im Zusammenhang mit dem Armeeleitbild in der Militärkommission hören konnten, dass diesem Hauptharst der Kämpfer, der Infanterie, 13 Prozent der Investitionen zugedacht seien, so stimmt das nach- denklich. Wenn hohe Truppenkommandanten sagen, die Infanterie müsste eigentlich «gelb» werden, so lässt das mich persönlich aufhorchen.
Ich gehe noch einen Schritt weiter: Unsere militärische Ver- teidigungsbereitschaft ist nicht im Volk tief verankert, weil unsere Armee zum grössten Teil aus Hilfstruppen und Zuträgern besteht. Die grosse Zahl der Kämpfer, die dank ihrer Ausrüstung und ihrer Ausbildung sich mit einiger Aus- sicht auf Erfolg schlagen können, trägt massgeblich zu die- ser Verteidigungsbereitschaft bei.
Im Armeeleitbild finden wir auch einige Hinweise zum Bedrohungsbild; mit starken Panzerverbänden, massiv unterstützt von Artillerie, Kampfhelikoptern und Fliegern, wäre zu rechnen, steht da. Um die Wucht dieses Materials zu brechen, brauchen wir einen Verbündeten. Diesen finden wir in unserem Gelände. Die Entscheidung in jenen Gebie- ten suchen zu wollen, in denen diese Wucht ungebrochen zum Tragen kommt, dürfte doch etwas vermessen sein. Wir haben bis heute dieses Gelände keineswegs ausser acht gelassen. Wir haben es mit Hindernissen, mit permanenten Sprengobjekten usw. verstärkt. Gerade das Mittelland hat in
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
ZGB. Persönlichkeitsschutz
Code civil. Protection de la personnalité
In
Dans
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1983
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
08
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
82.036
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
16.03.1983 - 08:30
Date
Data
Seite
132-147
Page
Pagina
Ref. No
20 011 426
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.