Verwaltungsbehörden 09.03.1983 82.073
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Sécurité sociale
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E 9 mars 1983
Sechste Sitzung - Sixième séance
Mittwoch, 9. März 1983, Vormittag Mercredi 9 mars 1983, matin 8.00 h
Vorsitz - Présidence: Herr Weber
82.070 Sozialversicherung. Zusatzabkommen mit Jugoslawien Assurances sociales. Convention avec la Yougoslavie
Botschaft und Beschlussentwurf vom 3. November 1982 (BBI III, 1053) Message et projet d'arrêté du 3 novembre 1982 (FF III, 993)
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Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer au projet du Conseil fédéral
82.071 Soziale Sicherheit. Zusatzabkommen mit der BRD, Liechtenstein und Österreich Sécurité sociale. Convention complémentaire avec la RFA, le Liechtenstein et l'Autriche
Botschaft und Beschlussentwurf vom 10. November 1982 (BBI III, 824) Message et projet d'arrêté du 10 novembre 1982 (FF III, 784)
Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer au projet du Conseil fédéral
82.073 Soziale Sicherheit. Zusatzabkommen mit Spanien Sécurité sociale. Avenant à la convention avec l'Espagne
Botschaft und Beschlussentwurf vom 10. November 1982 (BBI III, 1067) Message et projet d'arrêté du 10 novembre 1982 (FF III, 1005)
Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission Entrer èn matière et adhérer au projet du Conseil fédéral
Miville, Berichterstatter: Zur Genehmigung unterbreitet werden Ihnen drei Abkommen über soziale Sicherheit, wobei es sich in allen drei Fällen um Ergänzungen zu schon bestehenden Verträgen handelt. Sie werden damit einver- standen sein, dass ich über alle drei Geschäfte zusammen- fassend referiere, um Ihnen die Zustimmungsanträge Ihrer Aussenwirtschaftskommission zu unterbreiten. Voraus- schicken möchte ich die Bemerkung, dass Geschäfte die- ser Art sicher nicht zu den wichtigsten Aufgaben gehören, die von den eidgenössischen Räten zu behandeln sind. Wir dürfen aber nicht übersehen, welche Bedeutung solche sozialen Sicherungen für den einzelnen Menschen haben, der sich als Ausländer in der Schweiz oder auch als Schwei- zer im Ausland aufhält und im Bedarfsfall auf Dichte und Tragfähigkeit dessen, was man als soziales Netz bezeich- net, angewiesen ist.
Wie uns der Vorsteher des Departements des Innern anlässlich unserer Kommissionssitzung erklärt hat, hat die Schweiz bis heute 20 bilaterale und 2 multilaterale Abkom- men dieser Art abgeschlossen. Das Vertragsnetz deckt fast alle Länder Westeuropas ab, besonders jene, aus denen grosse Gastarbeiterkontingente zu uns kommen und seit dem Einbezug der USA nun auch jenen Staat, in dem sich bedeutende Schweizerkolonien befinden. 95 Prozent der bei uns ansässigen oder erwerbstätigen Ausländer und 70 Prozent der Schweizer Bürger im Ausland werden von die- sem Vertragssystem erfasst bzw. geschützt. Es versteht sich von selbst, dass solche Abkommen von Zeit zu Zeit revidiert werden müssen, weil die Gesetzgebungen der Partnerländer Änderungen erfahren - man kann sich vor- stellen, was zum Beispiel die Einführung der eidgenössi- schen Invalidenversicherung anno 1960 für Konsequenzen für die Verträge hatte -, oder weil sich das internationale Sozialversicherungsrecht weiterentwickelt oder weil zwei Partnerstaaten eine Vereinbarung miteinander treffen, die für uns eine Revision eines Abkommens bedingt. Typisch das 3. Zusatzabkommen zwischen der Bundesrepublik und Österreich vom Jahre 1980, dessen Neuerungen nun mit der Ihnen unterbreiteten Vertragsergänzung eben auch für Liechtensteiner und Schweizer ihre Wirkungen entfalten sollen. So mussten zum Beispiel die Abfindung geringfügi- ger Renten an ausländische Bezüger im Ausland und die Überweisung schweizerischer AHV-Beiträge an die auslän- dische Versicherung, nachdem sie 1962 mit Italien verein- bart worden waren, in der Folge in andere Abkommen auf- genommen werden.
Die heute zur Genehmigung vorliegenden drei Abkommen sind das Resultat langwieriger Verhandlungen. Dabei konn- ten nicht alle Wünsche ausländischer Partner erfüllt werden. Immer wieder werden an die Schweiz Forderungen gestellt, zum Beispiel auf Auszahlung der ausserordentlichen Ren- ten, der Hilflosenentschädigungen und der Härtefallrenten der IV ins Ausland, ebenfalls der Übernahme von Kranken- kosten oder von IV-Massnahmen im Ausland, Forderungen, die nicht erfüllt werden können, weil sie unserem System widersprechen oder aus administrativen Gründen. So wäre es zum Beispiel von jugoslawischer Seite gerne gesehen worden, wenn das revidierte Abkommen die Überweisung schweizerischer Sozialversicherungsbeiträge mit Zins und Zinseszinsen gewährleistet hätte, worauf auch nicht einge- gangen werden konnte.
Ich wende mich nun - stichwortartig - den einzelnen Abkommen zu:
Das aus dem Jahr 1962 stammende Sozialversicherungsab- kommen zwischen der Schweiz und Jugoslawien wird erst- mals revidiert. Das Zusatzabkommen bringt folgende Ände- rungen:
Die Möglichkeit, bei Teilrenten zwischen Rentenzahlung und einmaliger Abfindung zu wählen;
Erleichterung in bestimmten Fällen des Bezuges von Ein- gliederungsmassnahmen und Renten der IV, womit eine in sozialer Hinsicht stossende Lücke geschlossen werden kann; was ich Ihnen auch aus meiner beruflichen Erfahrung
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Soziale Sicherheit
als Leiter einer kantonalen Ausgleichskasse bestätigen kann.
Angleichung der Regelung für den Übertritt zwischen den Krankenversicherungen der beiden Länder an diejenige in unseren anderen Sozialversicherungsverträgen;
Anpassung der Regelung betreffend die vorübergehend von einem in den anderen Staat entsandten Arbeitnehmer. Die finanziellen Auswirkungen all dessen dürften äusserst gering sein, sowohl betreffend die Zunahme der Leistungen wie auch des zusätzlichen Verwaltungsaufwandes.
Das ursprüngliche vierseitige Übereinkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz, eine Art Dach für die unter diesen vier Staaten bestehenden zweiseitigen Sozialversicherungsab- kommen, stammt aus dem Jahre 1977. 1980 schlossen die Bundesrepublik und Österreich ein drittes Zusatzabkom- men, dessen Bestimmungen nun in den bestehenden Dach- vertrag einbezogen werden sollen, damit sie auch für Bür- ger aus Liechtenstein und aus der Schweiz zugänglich wer- den. Das deutsch-österreichische Abkommen trägt den seit dem 2. Zusatzabkommen von 1974 eingetretenen sozialver- sicherungsrechtlichen Entwicklungen Rechnung und führt auch zu einer Lockerung der engen Verknüpfung der Ren- tenversicherungen in der BRD.
Die Inkraftsetzung des Zusatzabkommens führt lediglich zu einer Ausdehnung der Rechte und Pflichten von Schweizer Bürgern gegenüber der deutschen und österreichischen Sozialversicherung und hat deshalb für unser Land weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.
Das Abkommen zwischen Spanien und der Schweiz stammt aus dem Jahre 1969 und wird nun erstmals wie folgt revi- diert:
Möglichkeit, in bestimmten Fällen zwischen Rente und einmaliger Abfindung zu wählen;
Erleichterung des Erwerbes einer schweizerischen IV- Leistung für in der Schweiz lebende spanische Staatsange- hörige;
Umgestaltung der Abkommensvorschriften über die Anwendung des spanischen Rechts im Rentenversiche rungsbereich;
Erweiterung der Regelung, nach der die beidseitigen Ver- sicherungsträger auf Schadenersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem für den Schaden verantwort- lichen Dritten Rückgriff nehmen können;
Schaffung eines gemischten Ausschusses
Ergänzung der Krankenversicherungsregelung.
Dieser Zusatz zum Spanien-Abkommen wird finanzielle Auswirkungen haben, weil die Leistungen unserer Invaliden- versicherung ausgedehnt werden; doch sind die Fälle nicht allzu zahlreich. Die Möglichkeit der Wahl zwischen Rente und Abfindung dürfte die Administration einigermassen belasten, aber auch das hält sich in vertretbaren Grenzen. In der Kommissionssitzung ist zur Frage Stellung genom- men worden, weshalb nicht mehr multilaterale Verträge abgeschlossen werden. Erstens sind diese eben ihrem Wesen nach in ihrem Anwendungsbereich meist auf die Angehörigen der beiden Vertragsstaaten limitiert. Zweitens sind aber das eidgenössische Departement des Innern bzw. das Bundesamt für Sozialversicherung bestrebt, für gleiche Verhältnisse gleiche Lösungen durchzusetzen.
Die einstimmige Kommission empfiehlt Ihnen Eintreten auf die drei Vorlagen und Genehmigung derselben.
Bundesrat Egli: Die gründlichen Aussagen des Herrn Refe- renten gestatten es mir, meinerseits auf weitere Ausführun- gen zu verzichten. Der Bundesrat schliesst sich den Anträ- gen der Kommission an.
Bundesbeschluss betreffend ein Zusatzabkommen zum Abkommen mit Jugoslawien über Sozialversicherung
Arrêté fédéral approuvant un Avenant à la Convention relative aux assurances sociales avec la Yougoslavie
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Titre et préambule, art. 1 et 2
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 32 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
Bundesbeschluss
betreffend das Zusatzübereinkommen zwischen der Bun- desrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidge- nossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit
Arrêté fédéral
approuvant la Convention complémentaire concernant la sécurité sociale entre la République fédérale d'Alle- magne, la Principauté de Liechtenstein, la République d'Autriche et la Confédération suisse
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Titre et préambule, art. 1 et 2
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 31 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
Bundesbeschluss betreffend ein Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spanien über Soziale Sicherheit Arrêté fédéral approuvant un Avenant à la Convention de sécurité sociale entre la Confédération suisse et l'Espagne
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Titre et préambule, art. 1 et 2
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 32 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
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Soziale Sicherheit. Zusatzabkommen mit Spanien Sécurité sociale. Avenant à la convention avec l'Espagne
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Jahr
1983
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
82.073
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 09.03.1983 - 08:00
Date
Data
Seite
118-119
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Pagina
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20 011 418
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