Verwaltungsbehörden 09.03.1983 82.071
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Sécurité sociale
118
E 9 mars 1983
Sechste Sitzung - Sixième séance
Mittwoch, 9. März 1983, Vormittag Mercredi 9 mars 1983, matin 8.00 h
Vorsitz - Présidence: Herr Weber
82.070 Sozialversicherung. Zusatzabkommen mit Jugoslawien Assurances sociales. Convention avec la Yougoslavie
Botschaft und Beschlussentwurf vom 3. November 1982 (BBI III, 1053) Message et projet d'arrêté du 3 novembre 1982 (FF III, 993)
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Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer au projet du Conseil fédéral
82.071 Soziale Sicherheit. Zusatzabkommen mit der BRD, Liechtenstein und Österreich Sécurité sociale. Convention complémentaire avec la RFA, le Liechtenstein et l'Autriche
Botschaft und Beschlussentwurf vom 10. November 1982 (BBI III, 824) Message et projet d'arrêté du 10 novembre 1982 (FF III, 784)
Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer au projet du Conseil fédéral
82.073 Soziale Sicherheit. Zusatzabkommen mit Spanien Sécurité sociale. Avenant à la convention avec l'Espagne
Botschaft und Beschlussentwurf vom 10. November 1982 (BBI III, 1067) Message et projet d'arrêté du 10 novembre 1982 (FF III, 1005)
Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission Entrer èn matière et adhérer au projet du Conseil fédéral
Miville, Berichterstatter: Zur Genehmigung unterbreitet werden Ihnen drei Abkommen über soziale Sicherheit, wobei es sich in allen drei Fällen um Ergänzungen zu schon bestehenden Verträgen handelt. Sie werden damit einver- standen sein, dass ich über alle drei Geschäfte zusammen- fassend referiere, um Ihnen die Zustimmungsanträge Ihrer Aussenwirtschaftskommission zu unterbreiten. Voraus- schicken möchte ich die Bemerkung, dass Geschäfte die- ser Art sicher nicht zu den wichtigsten Aufgaben gehören, die von den eidgenössischen Räten zu behandeln sind. Wir dürfen aber nicht übersehen, welche Bedeutung solche sozialen Sicherungen für den einzelnen Menschen haben, der sich als Ausländer in der Schweiz oder auch als Schwei- zer im Ausland aufhält und im Bedarfsfall auf Dichte und Tragfähigkeit dessen, was man als soziales Netz bezeich- net, angewiesen ist.
Wie uns der Vorsteher des Departements des Innern anlässlich unserer Kommissionssitzung erklärt hat, hat die Schweiz bis heute 20 bilaterale und 2 multilaterale Abkom- men dieser Art abgeschlossen. Das Vertragsnetz deckt fast alle Länder Westeuropas ab, besonders jene, aus denen grosse Gastarbeiterkontingente zu uns kommen und seit dem Einbezug der USA nun auch jenen Staat, in dem sich bedeutende Schweizerkolonien befinden. 95 Prozent der bei uns ansässigen oder erwerbstätigen Ausländer und 70 Prozent der Schweizer Bürger im Ausland werden von die- sem Vertragssystem erfasst bzw. geschützt. Es versteht sich von selbst, dass solche Abkommen von Zeit zu Zeit revidiert werden müssen, weil die Gesetzgebungen der Partnerländer Änderungen erfahren - man kann sich vor- stellen, was zum Beispiel die Einführung der eidgenössi- schen Invalidenversicherung anno 1960 für Konsequenzen für die Verträge hatte -, oder weil sich das internationale Sozialversicherungsrecht weiterentwickelt oder weil zwei Partnerstaaten eine Vereinbarung miteinander treffen, die für uns eine Revision eines Abkommens bedingt. Typisch das 3. Zusatzabkommen zwischen der Bundesrepublik und Österreich vom Jahre 1980, dessen Neuerungen nun mit der Ihnen unterbreiteten Vertragsergänzung eben auch für Liechtensteiner und Schweizer ihre Wirkungen entfalten sollen. So mussten zum Beispiel die Abfindung geringfügi- ger Renten an ausländische Bezüger im Ausland und die Überweisung schweizerischer AHV-Beiträge an die auslän- dische Versicherung, nachdem sie 1962 mit Italien verein- bart worden waren, in der Folge in andere Abkommen auf- genommen werden.
Die heute zur Genehmigung vorliegenden drei Abkommen sind das Resultat langwieriger Verhandlungen. Dabei konn- ten nicht alle Wünsche ausländischer Partner erfüllt werden. Immer wieder werden an die Schweiz Forderungen gestellt, zum Beispiel auf Auszahlung der ausserordentlichen Ren- ten, der Hilflosenentschädigungen und der Härtefallrenten der IV ins Ausland, ebenfalls der Übernahme von Kranken- kosten oder von IV-Massnahmen im Ausland, Forderungen, die nicht erfüllt werden können, weil sie unserem System widersprechen oder aus administrativen Gründen. So wäre es zum Beispiel von jugoslawischer Seite gerne gesehen worden, wenn das revidierte Abkommen die Überweisung schweizerischer Sozialversicherungsbeiträge mit Zins und Zinseszinsen gewährleistet hätte, worauf auch nicht einge- gangen werden konnte.
Ich wende mich nun - stichwortartig - den einzelnen Abkommen zu:
Das aus dem Jahr 1962 stammende Sozialversicherungsab- kommen zwischen der Schweiz und Jugoslawien wird erst- mals revidiert. Das Zusatzabkommen bringt folgende Ände- rungen:
Die Möglichkeit, bei Teilrenten zwischen Rentenzahlung und einmaliger Abfindung zu wählen;
Erleichterung in bestimmten Fällen des Bezuges von Ein- gliederungsmassnahmen und Renten der IV, womit eine in sozialer Hinsicht stossende Lücke geschlossen werden kann; was ich Ihnen auch aus meiner beruflichen Erfahrung
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Soziale Sicherheit. Zusatzabkommen mit der BRD, Liechtenstein und Österreich Sécurité sociale. Convention complémentaire avec la RFA, le Liechtenstein et l'Autriche
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Jahr
1983
Année
Anno
Band
II
Volume
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Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 82.071
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
09.03.1983 - 08:00
Date
Data
Seite
118-118
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Ref. No
20 011 417
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