Verwaltungsbehörden 08.03.1983 83.006
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Gebrauchszolltarif. 36. Bericht
Bundesbeschluss über die Genehmigung von aussenwirtschaftlichen Massnahmen Arrêté fédéral approuvant des mesures économiques extérieures
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Titre et préambule, art. 1 et 2
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 36 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
83.006
Gebrauchszolltarif. 36. Bericht Tarif d'usage des douanes. 36e rapport
Bericht des Bundesrates und Beschlussentwurf vom 12. Januar 1983 (BBI 1, 700) Rapport du Conseil fédéral et projet d'arrêté du 12 janvier 1983 (FF 1, 687)
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Antrag der Kommission
Kenntnisnahme vom Bericht, Eintreten und Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Prendre acte du rapport, entrer en matière et adhérer au projet du Conseil fédéral
Miville, Berichterstatter: Aufgrund verschiedener Bundes- gesetze und -beschlüsse ist der Bundesrat verpflichtet, den eidgenössischen Räten halbjährlich über von ihm getrof- fene Zollmassnahmen zu berichten. Der 36. Bericht, den wir heute zu behandeln haben, betrifft erstens eine Verordnung über die vorübergehende Erhöhung der Zollansätze auf Tafeltrauben und zweitens Massnahmen im Hinblick auf Ursprungsregeln für Zollpräferenzen sowie auf Präferenz- zollansätze in unserem Handelsverkehr mit Entwickungslän- dern.
Verordnung betreffend die vorübergehende Erhöhung des Zollansatzes auf Tafeltrauben. Die letztjährige schwei- zerische Rekordernte an Sommerfrüchten schuf Vermark- tungsprobleme, die noch durch staatlich verbilligte Importe aus dem EG-Raum, vor allem aus Italien, erschwert wurden. Dies veranlasste den Bundesrat zu folgenden vorüberge- henden Erhöhungen des Zollansatzes für Tafeltrauben: von 12 auf 22 Franken je 100 Kilo brutto für die Zeit vom 3. bis 15. September 1982 und von 18 auf 28 Franken je 100 Kilo brutto für die Zeit vom 16. September bis 10. Oktober 1982. Die vorübergehende Erhöhung erfolgte im Ausmass der von der EG ausgerichteten Ausfuhrerstattung; sie führte aber zu heftigen Reaktionen seitens der EG und zu Konsul- tationen im Rahmen des GATT.
Massnahmen im Rahmen der Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer. Ende 1982 hat der Bundesrat die Verordnung vom 2. Juli 1975 über die Ursprungsregeln für
Zollpräferenzen an Entwicklungsländer in zwei Punkten geändert. Die erste Änderung bringt - mit Wirkung ab Neu- jahr 1983 - eine Vereinfachung der Präferenzausweise bzw. der Ursprungszeugnisse und hat rein formellen Charakter. Mit der zweiten Änderung wurde die Gewährung der kumu- lativen Ursprungsregelung an die Mitglieder der Assoziation südostasiatischer Länder, in Befolgung einer EFTA-Emp- fehlung, rückwirkend auf den 1. Oktober 1982 in Kraft gesetzt.
Die regionale Kumulierung ermöglicht die weitere Bearbei- tung oder Verarbeitung von Waren aus einem Land der Staatengruppe in einem anderen Land derselben Assozia- tion, ohne dass dabei die Ursprungseigenschaft verloren- geht. Des weiteren erlaubt die regionale Kumulierung - in Abweichung von der sonst geltenden Direktversandregel - den Versand von Ursprungszeugnissen eines Landes der Gruppe in ein anderes Land derselben Regionalgruppe, bevor die betreffenden Waren ohne weitere Bearbeitung oder Verarbeitung in die Schweiz gesandt werden. Es han- delt sich hier um ein Entgegenkommen der EFTA- an die ASEAN-Staaten.
Der Bundesrat nahm die auf den 1. Januar 1983 wirksam gewordene vierte Abbaustufe der Tokio-Runde zum Anlass, eine Neuberechnung der Präferenzen zugunsten der Ent- wicklungsländer vorzunehmen. Es handelt sich hier um eine, die früheren Abbaustufen einbeziehende, zusammen- fassende Angleichung der Präferenzzollansätze. Betroffen sind Produkte, die seinerzeit bei der Verwirklichung der zweiten Stufe der schweizerischen Zollpräferenzen zugun- sten der Entwicklungsländer ausgeklammert worden sind (gewisse landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Textilien, Bekleidungsartikel, Schuhe, Schirme, Rohaluminium und Batterien).
Eine weitere Änderung bringt im Hinblick auf Schirme und Trockenbatterien die Gleichstellung Hongkongs mit den Entwicklungsländern, denen eine Präferenz von 50 Prozent der Normalzollansätze zugestanden wird. Diese Massnah- men zugunsten der Entwicklungsländer werden im laufen- den Jahre Zollausfälle von 0,5 Millionen Franken zur Folge haben.
Namens Ihrer Kommission beantrage ich Ihnen Eintreten auf diese Botschaft und Gutheissung der auf Seite 7 abge- druckten Beschlüsse.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Titre et préambule, art. 1 et 2 Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 35 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
Schluss der Sitzung um 18.10 Uhr La séance est levée à 18 h 10
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Gebrauchszolltarif. 36. Bericht Tarif d'usage des douanes. 36e rapport
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Dans
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1983
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
05
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 83.006
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
08.03.1983 - 17:00
Date
Data
Seite
117-117
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Pagina
Ref. No
20 011 415
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