Verwaltungsbehörden 28.02.1983 82.069
20011408Vpb28.02.1983Originalquelle öffnen →
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
Ständerat - Conseil des Etats
1983 Frühjahrssession - 16. Tagung der 41. Amtsdauer Session de printemps - 16e session de la 41e législature
Erste Sitzung - Première séance
Montag, 28. Februar 1983, Nachmittag Lundi 28 février 1983, après-midi 18.15 h
Vorsitz - Présidence: Herr Weber
Präsident: Herr Bundesrat, sehr geehrte Damen und Her- ren, ich begrüsse Sie zur ordentlichen Frühjahrssession, die uns von der Arbeitslast her beurteilt eher drei geruhsa- mere Wochen bescheren wird, recht herzlich. Nach der reichbefrachteten Sondersession und vor einer - wie es scheint - ebenso ausgefüllten Sommersession darf diese vorübergehende und wohl befristete Rückkehr zu einstigen schönen Zuständen verantwortet werden.
Über das vergangene Wochenende war das Schweizervolk aufgerufen, über zwei Verfassungsvorlagen abzustimmen. Es wäre zuviel gesagt, wenn wir behaupten würden, es, das Schweizervolk, hätte in beiden Fällen eindeutig entschie- den. Vielmehr war es einmal mehr eine kleine Minderheit von wenig über 30 Prozent, die wohl klare, rechtsgültige Entscheide gefällt hat, an welchen es im Rechtsstaat nichts zu zweifeln gibt, die aber zum Teil allerlei zu deuten offen lassen. Nicht nur die knappen Resultate, vielmehr auch die widersprüchlichen Interpretationen und Wertungen werden Regierung und Parlament noch Anlass zu allerlei Überle- gungen geben.
Die Neuregelung der Treibstoffzölle, die sowohl der allge- meinen Bundeskasse wie auch erweiterten Zwecken des Strassenverkehrs zugute kommt, wurde trotz der Opposi- tion vor allem aus Umweltschutzkreisen, wenn auch nicht eben glanzvoll, so doch angenommen. Wieweit bei der Anschlussgesetzgebung auf die Meinung der 47 Prozent Nein-Sager Rücksicht genommen werden kann und muss, wird sowohl Sache des Takts wie auch der Vernunft sein. Auf jeden Fall sind dem Land mit dem positiven Entscheid einige Sorgen erspart geblieben.
Umgekehrt wird der Bund bis auf weiteres auf einen Verfas- sungsartikel für eine umfassende Energiepolitik nach dem Grundsatz «sparen, forschen, substituieren» verzichten müssen. Der gleich von zwei, wenn nicht gar von drei Seiten bekämpfte Energieartikel hat wohl eine hauchdünne Volks- mehrheit erhalten, hat aber das erforderliche Ständemehr ebenso hauchdünn verfehlt. Sparen, forschen, substituieren werden auch nach dem negativen Entscheid Zielsetzungen in unserer Energiepolitik sein müssen. Nicht das Was, mehr das Wie wird uns beschäftigen müssen.
Mit diesen Bemerkungen erkläre ich Sitzung und Session als eröffnet.
82.069 Internationale Eisenbahntransporte (COTIF). Übereinkommen Transports internationaux ferroviaires (COTIF). Convention
Botschaft und Beschlussentwurf vom 27. Oktober 1982 (BBI III, 911) Message et projet d'arrêté du 27 octobre 1982 (FF III, 868)
Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission Entrer en matière et adhèrer au projet du Conseil fédéral
Gerber, Berichterstatter: Das internationale Eisenbahn- transportrecht ist schon seit gut 90 Jahren geregelt. Den Anstoss, die verschiedenen einzelstaatlichen Gesetzgebun- gen in einem internationalen Übereinkommen zu ordnen, gaben damals zwei Schweizer. Dem ersten Übereinkommen stand überdies ein von schweizerischen Experten ausgear- beiteter, auf dem Transportreglement basierender Entwurf zu Gevatter.
Das internationale Eisenbahntransportrecht ist nun zum achten Male in den mehr als 90 Jahren seines Bestehens revidiert worden. Die Änderungen sind systematischer, materieller und redaktioneller Art. Als Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr, abgekürzt COTIF, bezeichnet man sowohl das Grundsatzübereinkommen als solches als auch das gesamte Vertragswerk, einschliesslich die folgenden, integrierenden Bestandteil bildenden Texte: Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der zwi- schenstaatlichen Organisationen für den internationalen Eisenbahnverkehr, abgekürzt OTIF; Anhang A: «Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen und Gepäck», abge- kürzt CIV; Anhang B: «Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern», abgekürzt CIM; sowie verschiedene Anlagen zu diesen Anhängen.
Im Grundsatzübereinkommen sind die institutionellen Bestimmungen zusammengefasst. Die meisten von ihnen bestehen heute schon. Sie befanden sich bis heute entwe- der in den Schlussbestimmungen der drei 'bisher gültigen Übereinkommen oder in Anlagen. Andere sind neu, bedingt durch die Schaffung einer eigentlichen internationalen Organisation. Die Vertragsstaaten werden künftig in aller Form eine zwischenstaatliche Organisation für den interna- tionalen Eisenbahnverkehr, die OTIF, bilden. Das Zentral- amt, abgekürzt OCTI, bleibt bestehen. Es hat seinen Sitz in
9 - S
E 28 février 1983
66
Interpellation Miville
Bern. Unser Land stellt traditionsgemäss den Generaldirek- tor des Zentralamtes. Ebenfalls der Präsident des Verwal- tungsausschusses ist ein Schweizer.
In den einheitlichen Rechtsvorschriften von CIV und CIM sind die transportrechtlichen Bestimmungen zusammenge- fasst. Sie regeln das Verhältnis zwischen den Bahnen und ihren Benutzern, Reisenden, Absendern von Gepäck und Gütern, Empfängern, sowie die Beziehungen der Bahnen untereinander, die sich aus der gemeinsamen Haftung erge- ben. Die Rechtsordnung, die mit diesen Vorschriften geschaffen wird, gleicht wie bisher der Rechtsordnung unserer schweizerischen Reglemente über den Transport auf Eisenbahnen und Schiffen. Bei den einheitlichen Rechtsvorschriften über die internationale Eisenbahnbeför- derung von Gütern (CIM) ist die Beförderungspflicht für Stückgüter aufgehoben worden. Damit haben die Mitglied- staaten ihren Willen bekundet, die Bemühungen der Eisen- bahnunternehmungen, sich auf die gewinnbringenden Ver- kehrsarten zu konzentrieren, voll zu unterstützen.
Das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahn- verkehr (COTIF) ist von allen 33 bisher an der CIM und CIV beteiligten Vertragsstaaten unterzeichnet worden. Bis heute wurde das Übereinkommen von 8 Staaten ratifiziert. Die Ratifikation durch 15 Staaten vorausgesetzt, kann die Inkraftsetzung des Grundsatzübereinkommens auf den 1. Januar 1985 vorgesehen werden.
Das Übereinkommen bringt weder für den Bund noch für die Kantone zusätzliche finanzielle Auswirkungen. Die Vor- lage entspricht der Zielsetzung unserer Verkehrspolitik. Der Abschluss des Übereinkommens beruht auf Artikel 8 der Bundesverfassung. Das Übereinkommen kann jederzeit gekündigt werden.
Das Übereinkommen führt eine multilaterale Rechtsverein- heitlichung im Sinne von Artikel 89 Absatz 3 Buchstabe c der Bundesverfassung herbei und untersteht dem fakultati- ven Staatsvertragsreferendum.
Ihre Verkehrskommission beantragt Ihnen einstimmig Ein- treten auf den Bundesbeschluss und Genehmigung in globo.
Steiner: Darf ich anmelden, dass ich mich in der Abstim- mung der Stimme enthalten werde, also nicht mehr dage- gen stimme wie seinerzeit beim interessanten Geschäft «Schweizerischer Beitritt zum internationalen Walfangab- kommen», das in der Folge zu einer Interpellation seitens Herrn Mivilles geführt hat. Meine heutige Stimmenthaltung gründet im Zweifel über die Effizienz in dieser ach so ver- heissungsvoll und aktenreich beschworenen internationalen Zusammenarbeit. Am kleinen Beispiel an der Front nämlich zeigt sich, was derartige Abmachungen wert sind und wie sie sich vertragen mit analogen früheren Staatsverträgen. Ich trage mich mit der Absicht, nächstens hier einen Vor- stoss einzureichen über einen solchen konkreten Fall, und mein heutiges Votum mag dazu bereits als Probelauf gel- ten.
Präsident: Das Wort ist weiterhin offen. Es wird nicht gewünscht. Herr Bundesrat Schlumpf, wünschen Sie sich zu äussern? Es ist nicht der Fall. Die Kommission beantragt Abstimmung in globo. Wird das bestritten? Das ist nicht der Fall. Wir stimmen ab.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Gesamtberatung - Traitement global du projet
Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Titre et préambule, art. 1 et 2
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 39 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
82.928 Interpellation Miville Eidgenössische Luftverkehrspolitik Politique fédérale de l'aviation
Wortlaut der Interpellation vom 14. Dezember 1982
Der Flughafen Basel-Mülhausen - dessen Ausbau für den Interkontinentalverkehr der Kanton Basel-Stadt unter Ein- satz erheblicher finanzieller Mittel gefördert hat - spielte · schon bisher in den Dispositionen der Swissair AG, unserer nationalen Luftverkehrsgesellschaft, eine untergeordnete Rolle. Nun hat die Swissair-Leitung beschlossen, den Mor- genkurs zwischen Basel-Mülhausen und Paris sowie den Kurs Basel-Mülhausen-Frankfurt aufzuheben. Ein Jahr spä- ter soll auch der Abendkurs zwischen Basel-Mülhausen und Paris aufgehoben werden.
Für diese Massnahmen können ernstzunehmende ökono- mische Gründe genannt werden. Im Zusammenhang mit ihnen stellt sich indessen - einmal mehr - die Frage, wie unsere eidgenössische Luftverkehrspolitik in Zukunft aus- sehen soll. Von ihrer Konzeption her stützt sie sich auf drei Flughäfen: Zürich-Kloten, Genf-Cointrin und Basel-Mülhau- sen.
Ich frage den Bundesrat, ob diese Konzeption auch heute noch Geltung hat und ob die Landesregierung Möglichkei- ten sieht, ihr zur Realisierung zu verhelfen.
Texte de l'interpellation du 14 décembre 1982
L'aéroport de Bâle-Mulhouse - dont l'agrandissement en vue d'accueillir le trafic intercontinental a été réclamé par le canton de Bâle-Ville, qui a fait appel à des fonds considéra- bles - jouait jusqu'à présent un rôle secondaire aux yeux de Swissair SA, notre compagnie nationale d'aviation. Or, la direction de Swissair vient de décider de supprimer le vol du matin entre Bâle-Mulhouse et Paris, ainsi que le vol entre Bâle-Mulhouse et Francfort. On a de plus prévu la suppres- sion dans une année du vol de nuit entre Bâle-Mulhouse et Paris.
Pour expliquer ces mesures, on peut avancer l'aggravation sérieuse de la conjoncture économique. Dans un tel contexte se pose néanmoins, une fois de plus, la question de l'avenir de notre politique fédérale en matière d'aviation. Trois aéroports (Zurich-Kloten, Genève-Cointrin, Bâle-Mul- house) sont les fondements de cette politique.
Je demande au Conseil fédéral si cette conception a encore un sens aujourd'hui et si le Gouvernement envisage des possibilités de réaliser cette politique.
Miville: In der vergangenen Fasnachtswoche in Basel haben sich «d'Setzlig» mit dem Taktfahrplan der SBB befasst und sind dann in den letzten zwei Zeilen des ent- sprechenden Verses zu folgendem Schluss gelangt: «In soon e Taktplan will sich jetzt schyns au d'Swissair fiege, und regelmässig all zwei Johr aimool uff Basel fliege». Nun, wer die Basler Fasnacht kennt, weiss, dass sie nicht einfach nur lustig ist. Selbstironie und Galgenhumor können im Gegenteil bedeuten, dass uns an der Sache, die - wie wir sagen - «ausgespielt» wird, sehr viel liegt.
Das trifft zweifellos auf den Flugplatz Basel-Mülhausen zu. Die Nordwestschweiz und ganz besonders Basel und seine Umgebung gehören zu den bedeutendsten Wirtschaftsge- bieten der Schweiz. Zu den wichtigsten Branchen, die hier Arbeitsplätze zur Verfügung stellen, gehören die Chemie- industrie mit ihrer hochwertigen Luftfracht, das Speditions- gewerbe und - wie wir hoffen - in Zukunft immer mehr das Messe- und Kongresswesen, werden doch gegenwärtig in ein neues Kongresszentrum, samt Hotel, Investitionen getä- tigt, die wir als zukunftsweisend erachten. Diese Investitio- nen sollen uns die benötigte ökonomische Diversifikation bringen; sie beinhalten aber angesichts der wirtschaftlichen Szenerie auch sehr viel Risiko und Wagemut.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Internationale Eisenbahntransporte (COTIF). Übereinkommen Transports internationaux ferroviaires (COTIF). Convention
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1983
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
01
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
82.069
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
28.02.1983 - 18:15
Date
Data
Seite
65-66
Page
Pagina
Ref. No
20 011 408
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.