Verwaltungsbehörden 18.03.1983 83.327
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Postulat Schüle
Mitunterzeichner - Cosignataires: Christinat, Deneys, Jaggi, Lang, Mauch, Vannay (6)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Urheberin verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Rapport écrit du Conseil fédéral
In einem vorerst auf die Rekrutierungsjahre 1983/84 begrenzten Versuch machen die SBB den Kondukteurberuf erstmals auch für Frauen zugänglich. Ob der Versuch spä- ter fortgesetzt wird, hängt von den Erfahrungen ab.
Rekrutierung, Ausbildung, Einsatz und Dienstverhältnis sind grundsätzlich für Männer und Frauen gleich. Für das Höchstalter von Frauen bei der Ausbildung eine Abwei- chung zu schaffen, wäre nicht angebracht. Einer über dreis- sigjährigen Frau ist auch nicht ohne weiteres eine 18 Monate dauernde Lehre zuzumuten. Einer Heraufsetzung des Höchstalters steht ferner entgegen, dass sich über dreissigjährige Personen in die Pensionskasse einkaufen müssen, was sowohl für die Betroffenen als auch für das Unternehmen eine zusätzliche finanzielle Belastung bedeu- tet.
Die Lehrlinge der Kondukteurlaufbahn befinden sich in der Regel im Alter zwischen 16 und 20 Jahren. Bei den älteren Kandidaten handelt es sich vorwiegend um bereits bei den SBB angestellte Bedienstete, die noch umgeschult werden. Wenn schon das Höchstalter für die Ausbildung nicht auf 40 Jahre heraufgesetzt werden kann, ist in einer späteren Phase nicht auszuschliessen, dass den fertig ausgebilde- ten, jedoch aus privaten Gründen später ausgetretenen Kondukteusen der Wiedereintritt ermöglicht werden kann. In Frage kommt sowohl volle als auch Teilzeitarbeit.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
Abgelehnt - Rejeté
83.327 Postulat Schüle Ausserschulische Jugendarbeit Jeunesse. Activités extrascolaires
Wortlaut des Postulates vom 2. Februar 1983
Der Bundesrat wird eingeladen, die Anerkennung und För- derung der gesamtschweizerischen ausserschulischen Jugendarbeit als Vorhaben in die Regierungsrichtlinien der Legislaturperiode 1983-1987 aufzunehmen, im Sinne der Empfehlungen des Berichtes «Unterstützung der aktiven Jugendarbeit» der Eidgenössischen Kommission für Jugendfragen.
Texte du postulat du 2 février 1983
Le Conseil fédéral est invité à insérer en tant que projet, dans les Grandes lignes de la politique gouvernementale pendant la législature 1983-1987, la reconnaissance et l'en- couragement des activités extrascolaires sur le plan natio- nal, dans le sens des recommandations que contient le rap- port de la Commission fédérale pour la jeunesse intitulé «Aide à la formation extrascolaire active».
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aregger, Biderbost, Blunschy, Borel, Brélaz, Columberg, Deneys, Dürr, Eppen- berger-Nesslau, Gloor, Huggenberger, Jaggi, Jung, Kauf-
mann, Keller, Kunz, Lang, Loetscher, Longet, Loretan, Meier Kaspar, Meizoz, Morel, Müller-Luzern, Müller-Aargau, Neukomm, Oehler, Räz, Scherer, Schnider-Luzern, Spiess, Steinegger, Stucky, Uchtenhagen, Vetsch, Ziegler-Solo- thurn (36)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die in der Schweiz bestehenden über 70 Jugendverbände mit mehr als 500 000 Mitgliedern leisten eine gesellschafts- politisch bedeutungsvolle aktive Jugendarbeit.
Seit Jahren ist das Parlament bestrebt, den Jugendorgani- sationen in der Schweiz jene Anerkennung und Unterstüt- zung zukommen zu lassen, die sie zur Aufrechterhaltung und zum Ausbau ihrer für Staat und Gesellschaft wertvollen ausserschulischen Jugendarbeit dringend benötigen. Ein wichtiger Schritt bedeutete die 1978 erfolgte Einsetzung der Eidgenössischen Kommission für Jugendfragen durch den Bundesrat. Durch sie fand ein von Alfons Müller-Luzern am 7. Juni 1978 eingereichtes Postulat im Auftrag des EDI eine eingehende Prüfung, deren Ergebnisse in einem umfassenden Bericht mit dem Titel «Unterstützung der akti- ven Jugendarbeit» enthalten sind. Darin legt die Kommis- sion dar, was aktive Jugendarbeit heute ist und bedeutet, wer ihre institutionellen und personellen Träger sind und wo die rechtlichen und finanziellen Probleme liegen. Der Bericht unterstreicht den Stellenwert der privaten Initiative und grenzt den Aufgaben- und Tätigkeitsbereich der Gemeinden und Kantone klar ab. Er zeigt aber auch auf, dass die schweizerischen Jugendorganisationen als wich- tigste Träger der ausserschulischen Jugendarbeit auf eine rechtliche Anerkennung durch den Bund angewiesen sind. Die bestehende Unterstützung der Jugendverbände durch den Bund ist auf geeignete Weise abzusichern.
Diese Begehren werden im erwähnten Bericht der Eidge- nössischen Jugendkommission fundiert begründet. Im Juni 1982 hat der Bundesrat vom Bericht Kenntnis genommen, ohne sich aber zum Inhalt zu äussern. Es geht im Grunde darum, die ausserschulische Jugendarbeit der verschiede- nen Organisationen und Verbände ihrer grossen Bedeutung für die persönliche Entwicklung und soziale Reifung der jungen Menschen entsprechend anzuerkennen und damit gleichzeitig klare Grundlagen für eine angemessene und bedürfnisgerechte Unterstützung zu schaffen. Diese Hilfe sollte auf die Tätigkeit in nationalem oder sprachregionalem Rahmen ausgerichtet und neben den privaten und öffentli- chen Leistungen von kantonaler und kommunaler Seite subsidiär bleiben. Seit 1982 richtet das EDI aufgrund eines blossen Budgetbeschlusses bereits Beiträge aus und ver- fügt somit über wertvolle Erfahrungen. Diese zeigen einer- seits, dass durch die Bundesunterstützung wichtige Impulse für eine breitere Anerkennung und Unterstützung ausgehen können, dass aber andererseits viele Organisa- tionen ohne diese Hilfe gar nicht in der Lage wären, die meist überregional organisierte Ausbildung von Jugendlei- tern - mit ihrem Einsatz steht und fällt oft die konkrete Arbeit - durchzuführen.
Nicht zuletzt sei auf die Lage der Schweiz im europäischen Vergleich hingewiesen. Die Parlamentarische Versammlung des Europarates hat im September 1980, gestützt auf einen Bericht ihrer Kommission für Kultur und Erziehung, Empfeh- lungen für eine breitere Unterstützung der Jugendarbeit, insbesondere auf dem Gebiet des internationalen Jugend- austausches, zuhanden der Regierungen der Mitgliedländer verabschiedet. In vielen, auch kleineren Ländern ist diese öffentliche Anerkennung der ausserschulischen Jugendar- beit realisiert. Nach Jahren des Wartens, der Vorbereitun- gen und Abklärungen sollte nun die Verwirklichung längst bekannter Wünsche und Bedürfnisse, über deren Berechti- gung keine grundlegenden Zweifel bestehen, konkret an die Hand genommen werden. Der Bundesrat sollte mit der Auf- nahme eines entsprechenden Richtliniengeschäftes doku- mentieren, dass es ihm ernst ist mit dem vielzitierten Willen zum Dialog und mit seinem Verständnis für die förderungs- würdigen Anliegen der Jugendlichen.
N 18 mars 1983
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Interpellation Ott
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Declaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
Überwiesen - Transmis
82.516 Interpellation Ott Libanonkrieg. Gute Dienste der Schweiz Guerre du Liban. Bons offices de la Suisse
Wortlaut der Interpellation vom 23. September 1982
Ende Juni wandte sich der damalige libanesische Staatsprä- sident Elias Sarkis an den Bundesrat mit dem dringlichen Hilferuf, das Leben der im belagerten Beirut eingeschlosse- nen 600 000 Einwohner zu retten.
Der Bundesrat wird ersucht, über dieses Ereignis zu berich- ten und unter anderem auf die Fragen zu antworten:
Welche Massnahmen sind von seiten der Eidgenossen- schaft unternommen worden?
Welche Schwierigkeiten stellten sich in den Weg, und was konnte nicht unternommen werden?
Welche Folgerungen sind nach Auffassung des Bundes- rates daraus in bezug auf die künftige Praxis der Guten Dienste zu ziehen?
Texte de l'interpellation du 23 septembre 1982
A la fin du mois de juin, le président du Liban, M. Elias Sar- kis, a lancé un appel à l'aide pressant au Conseil fédéral pour sauver la vie des 600 000 habitants encerclés dans Beyrouth assiégée.
Le Conseil fédéral est prié de faire un rapport sur cet évé- nement et de répondre entre autres aux questions suivan- tes:
Quelles démarches la Confédération a-t-elle entreprises?
Quelles difficultés a-t-elle recontrées et quelles ont été les limites de son action?
Quelles conséquences faut-il tirer de cette expérience pour les prochaines missions de bons offices?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bäumlin, Borel, Braun- schweig, Christinat, Eggli, Gloor, Hubacher, Loetscher, Mauch, Merz, Nauer, Reimann, Reiniger, Robbiani, Rubi, Ruffy, Schmid, Weber-Arbon, Zehnder (19)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Seither ist die Lage im Libanon immer noch nicht zur Ruhe gekommen, und Unvorhergesehenes, Tragisches hat sich inzwischen ereignet. Doch bezogen auf die Situation, wie sie um die Jahresmitte bestand, stellt sich für uns, als durch das genannte Ansuchen des Libanon Mitinvolvierte, nach- träglich die Aufgabe, aus dem Vorkommnis die nötigen Leh- ren zu ziehen.
Mit dem Brief des libanesischen Präsidenten war die lange geübte schweizerische Tradition der Guten Dienste ange- sprochen - allerdings nicht nur in der Form, wie wir sie in den letzten Jahrzehnten zu üben gewohnt waren. - Bei der Übergabe des Briefes hat sich der libanesische Botschafter in der Schweiz ausdrücklich auf die Überlieferung der neu- tralen Schweiz und ihre Erfahrung in der Leistung Guter Dienste bezogen. Die Schweiz war also aufgrund ihrer aus- senpolitischen Prinzipien in besonderer Weise angespro- chen, auch wenn ähnliche Hilferufe gleichzeitig an andere Staaten ergingen. (In diesem Zusammenhang wäre es inter- essant zu erfahren, welche anderen Staaten angerufen wur- den und was schweizerischerseits zur Koordination der Bemühungen unternommen werden konnte.)
Auch wenn zweifellos die Grenzen der Aktionsmöglichkei- ten in der damaligen Situation realistisch in Betracht gezo- gen werden müssen, stand es doch in jedem Falle der Schweiz wohl an, angesichts eines solchen Hilferufes das Äusserste, was in ihren Kräften stand, zu versuchen.
Offensichtlich war beim Appell an den Bundesrat nicht nur an eine humanitäre Aktion, sondern an einen eigentlichen politischen Vermittlungsversuch gedacht. Ähnliche Fälle könnten sich in Zukunft wiederholen, und es ist an uns, heute schon die Chancen und Schwierigkeiten genau zu analysieren und daraus Schlüsse für die Zukunft zu ziehen. Die Schweiz ist offenkundig mit der Forderung nach einer ganz neuen Form von Guten Diensten konfrontiert worden.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Rapport écrit du Conseil fédéral
Mit seinem Schreiben vom 30. Juni 1982 machte der Präsi- dent des Libanon, Elias Sarkis, auf den Ernst der Lage in der Stadt Beirut und auf die bedrohte Existenz von Hun- derttausenden von Zivilpersonen aufmerksam. Dieses Schreiben, ein genereller Appell, war gleichzeitig an eine Reihe weiterer Staatschefs gerichtet worden. Der Bundes- rat hat den Inhalt des Schreibens unverzüglich der schwei- zerischen Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht.
In seiner Antwort erinnerte der Bundesrat einerseits daran, dass sich die Schweiz für jeden nützlichen Beitrag, um den sie von den Konfliktparteien ersucht werden könnte, zur Verfügung halte; er wies andererseits auf die zahlreichen Aktionen hin, die auf humanitärem Gebiet bereits in die Wege geleitet worden waren. Nachdem andere Staaten, gestützt auf ihre besonders engen Beziehungen zu den Ländern des Mittleren Ostens, bereits auf der politischen Ebene eingegriffen hatten, konzentrierte die Schweiz ihre Aktionen auf den humanitären Bereich, so namentlich auf die Forderung, dass die Genfer Konventionen zum Schutz der Kombattanten und der Zivilpersonen respektiert würden und dass das Internationale Komitee vom Roten Kreuz seine Tätigkeit unbehindert ausüben könne. Auf diese Weise hat die Schweiz vor allem auf dem Weg über interna- tionale Organisationen und schweizerische Hilfswerke den Opfern des Libanonkonflikts humanitäre Hilfe in der Höhe von bis jetzt 7 Millionen Franken zukommen lassen. Das Schweizerische Katastrophenhilfskorps ist seinerseits seit dem 18. August im Libanon im Einsatz. Die einzigen Schwierigkeiten, die sich in diesem Zusammenhang erga- ben, sind solche, die bei jeder Aktion in einem Land, das von einer derart schweren Krise geschüttelt wird, auftreten können.
Hinsichtlich der Guten Dienste der Schweiz hat sich der Bundesrat im Laufe der vergangenen Monate in Beantwor- tung verschiedener parlamentarischer Vorstösse mehrmals geäussert (namentlich auf ein Postulat Roy vom 8. Oktober 1981, ein Postulat Ziegler vom 16. Dezember 1981, ein Postulat Ott vom 17. Dezember 1981, ein Postulat Bauer vom 17. Dezember 1981, eine Interpellation Roy vom 9. Juni 1982 sowie auf eine Frage von Nationalrat Roy in der Frage- stunde vom 27. September 1982). Diese sämtlichen Antwor- ten gründeten auf der Tatsache, dass der Bundesrat, getreu seiner konstanten Politik, seine Disponibilität aufrechterhält, um überall dort seine guten Dienste zur Verfügung zu stel- len, wo dies von den Streitparteien gewünscht wird, wo eine solche Tätigkeit angezeigt ist und wo sie zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Friedens einen - noch so beschei- denen - Beitrag leisten kann.
Die Erfahrungen im Libanonkonflikt gestatten dem Bundes- rat nicht, zu Schlüssen zu kommen, die über das bereits Gesagte hinausweisen würden.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates teilweise befriedigt.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Postulat Schüle Ausserschulische Jugendarbeit Postulat Schule Jeunesse. Activités extrascolaires
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1983
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 83.327
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
18.03.1983 - 08:00
Date
Data
Seite
521-522
Page
Pagina
Ref. No
20 011 331
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