Verwaltungsbehörden 18.03.1983 82.920
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Postulat Zwygart
518
N 18 mars 1983
82.920 Postulat Muheim Vierwaldstättersee. Landschaftsschutz Lac des Quatre-Cantons. Protection des sites
kung des Bundes rechtfertigt sich im Hinblick auf die grosse nationale Bedeutung des Vierwaldstätterseegebie- tes.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
Überwiesen -Transmis
Wortlaut des Postulates vom 13. Dezember 1982
Der Bundesrat wird eingeladen, den Vierwaldstättersee und seine Umgebung in das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung aufzuneh- men sowie die Massnahmen der Kantone zum Schutze der Landschaft um den Vierwaldstättersee zu fördern und zu koordinieren.
Texte du postulat du 13 décembre 1982
Le Conseil fédéral est prié d'ajouter le Lac des Quatre-Can- tons et ses alentours à l'inventaire fédéral des paysages, sites et monuments naturels d'importance nationale ainsi que d'encourager et de coordonner les mesures des can- tons pour la protection du paysage autour de ce lac.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Akeret, Blunschy, Bundi, Iten, Mauch, Meier Josi, Morf, Müller-Luzern, Röthlin (9)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Nach Artikel 24sexies Absatz 2 BV hat der Bund in Erfüllung seiner Aufgabe das heimatliche Landschafts- und Ortsbild zu schonen und, wo das allgemeine Interesse überwiegt, ungeschmälert zu erhalten. In Ausführung dieser Bestim- mung trägt Artikel 5 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz dem Bundesrat auf, nach Anhören der Kantone Inventare zum Schutze von heimatlichen Land- schafts- und Ortsbildern aufzustellen, denen eine nationale Bedeutung zukommt. Durch die Aufnahme eines Objektes in das Bundesinventar wird dargetan, dass dieses in beson- derem Masse verdient, ungeschmälert erhalten oder jeden- falls bestmöglichst geschont zu werden. Das gilt sowohl für den Bund als auch für die Kantone.
In Ausführung dieser Gesetzesvorschrift hat der Bundesrat im Jahre 1977 ein Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler nationaler Bedeutung erlassen. Arn zentra- len Alpennordhang wurden der Pilatus, der Lauerzersee, die Karstlandschaft der Silbern und das Maderaner- und Fellital in dieses Inventar aufgenommen. Es fehlt aber nach wie vor das Herzstück der innerschweizerischen Landschaft, der Vierwaldstättersee mit seiner Umgebung. Dieses Gebiet ist landschaftlich und geschichtlich nicht nur für die Inner- schweiz, sondern für das ganze Land von grösster Bedeu- tung. Wegen seiner Einzigartigkeit und seiner Dimension verdient es in besonderem Masse den Schutz oder doch die grösstmögliche Schonung. Der Vierwaldstättersee mit seiner Umgebung ist daher ebenfalls in das Bundesinventar der schützenswerten Landschaften aufzunehmen.
Die Innerschweizer Kantone haben gemeinsam einen Bericht für den Schutz des Vierwaldstättersees und seiner Umgebung ausarbeiten lassen. Dieser schlägt verschie- dene Schutzmassnahmen vor. So sehr hier ein nationales Interesse vorliegt, ist die Sicherung der Landschaft um den Vierwaldstättersee primär Sache der angrenzenden Kan- tone für ihr Gebiet. Um das Ziel des Schutzes zu erreichen, bedarf es aber der Mitwirkung des Bundes. Der Bundesrat wird daher eingeladen, das Gebiet des Vierwaldstättersees ins Bundesinventar aufzunehmen. Damit wird die grosse Bedeutung dieser Landschaft für die Schweiz unterstrichen und den Kantonen die Erhaltung und grösstmögliche Scho- nung aufgetragen. Der Bundesrat soll ferner die Bestrebun- gen der Kantone zum Schutz dieser Landschaft koordinie- ren, um eine gegenseitige Abstimmung zu erreichen. Die von den Kantonen getroffenen Schutzmassnahmen sind durch Beiträge des Bundes zu fördern. Eine solche Mitwir-
82.523 Postulat Zwygart Raumplanungsgesetz. Artikel 16 Loi sur l'aménagement du territoire. Article 16
Wortlaut des Postulates vom 28. September 1982
Der Bundesrat wird eingeladen, Bericht und Antrag zu erstatten, wie dem Wortlaut von Artikel 16 des Bundesge- setzes über die Raumplanung in der Praxis gesamtschwei- zerisch Nachachtung verschafft werden kann.
Texte du postulat du 28 septembre 1982
Le Conseil fédéral est prié de présenter un rapport et des propositions sur la manière de faire respecter l'article 16 de la loi fédérale sur l'aménagement du territoire dans l'ensem- ble de la Suisse.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bremi, Nebiker, Neu- komm, Oehen, Oester, Roth, Rutishauser, Schalcher, Schär (9)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Artikel 16 RPG erwähnt den Gartenbau expressis verbis als zonenkonform in der Landwirtschaftszone. In der prakti- schen Durchsetzung des RPG in den Kantonen ist eine erhebliche Unsicherheit entstanden. Die klare gesetzliche Aussage ist nämlich durch die vom EJPD herausgegebenen «Erläuterungen zum Raumplanungsgesetz» relativiert wor- den. Unbestimmte Begriffe wie «hinreichend enge Bezie- hungen zur Bewirtschaftung freien Landes», «bodenunab- hängig» usw. sind aufgetaucht. Bei ungenügender Kenntnis der gartenbaulichen Produktionsstrukturen und der Zusam- menhänge zwischen Pflanzenphysiologie und technischer Entwicklung kann nur bei der Entscheidungsfindung über die Durchsetzung des RPG eine Beschränkung des Inhaltes von Artikel 16 des Erlasses in einer Weise erfolgen, wie sie vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann.
Der Gartenbau ist als Zweig der Urproduktion in gleicher Weise bodenabhängig wie die Landwirtschaft. Er braucht Fläche, Licht und Luft wie sie und kann nicht auf mehreren Etagen wie ein Fabrikbetrieb funktionieren. Auch er unter- liegt dem beschränkten Ertragsmaximum pro Flächenein- heit. Der produzierende Gartenbau muss deshalb - wie im Ausland - in der Landwirtschaftszone Platz finden.
Diese klare Forderung darf nicht verwässert werden. Es sind deshalb Massnahmen zur Durchsetzung des verbali- sierten Inhaltes von Artikel 16 RPG nötig.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen. Überwiesen - Transmis
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Postulat Muheim Vierwaldstättersee. Landschaftsschutz Postulat Muheim Lac des Quatre-Cantons. Protection des sites
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Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1983
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
82.920
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
18.03.1983 - 08:00
Date
Data
Seite
518-518
Page
Pagina
Ref. No
20 011 325
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