Verwaltungsbehörden 18.03.1983 82.403
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Motion Muheim
Motionär lieber wäre als eine starre Altersgrenze). Die Regelung soll einfach für beide Geschlechter identisch sein. Im übrigen gilt das Anliegen der Motion nicht nur für die AHV, sondern zum Beispiel sinngemäss für die Rege- lungen der eidgenössischen Versicherungskasse.
Statistisch ist einwandfrei belegt, dass die Frau in der Schweiz eine um rund sechs Jahre höhere Lebenserwar- tung hat. Sie meistert in der Regel die Beschwerden des Alters sowohl körperlich wie geistig eher besser als der gleichaltrige Mann. So liegt zumindest von dieser Seite kein zwingender Grund vor, von einem gleichen Rentenalter für Mann und Frau abzusehen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Rapport écrit du Conseil fédéral
Die Schwierigkeiten, die sich einer raschen Gleichstellung von Mann und Frau hinsichtlich des Rentenalters entgegen- stellen, sind nicht rechtlicher, sondern politischer und vor allem finanzieller Natur. Die bisherigen Vorarbeiten zur 10. AHV-Revision zeigen, dass eine Heraufsetzung des Frauenalters auf 65 Jahre auf grossen Widerstand stiesse. Andererseits wäre eine Herabsetzung des Männeralters auf 62 Jahre finanziell für die AHV beim heutigen Beitragsan- satz nicht tragbar. Ähnliches gilt für die beruflichen Vorsor- geeinrichtungen, die zudem noch die vertraglichen Rechte der Versicherten zu beachten haben.
Die Eidgenössische AHV/IV-Kommission prüft zurzeit die Möglichkeiten einer Mittellösung im Rahmen der 10. AHV- Revision. Der Bundesrat legt Wert auf einen gewissen Handlungsspielraum in dieser Frage und möchte sich nicht durch eine verbindliche Motion festlegen lassen. Dies gilt um so mehr, als eine Änderung des Rentenalters nicht auf die AHV beschränkt werden könnte, sondern von Bundes wegen auch das noch nicht in Kraft stehende Obligatorium der beruflichen Vorsorge erfassen müsste.
Im übrigen wäre es weder für die AHV noch für die berufli- che Vorsorge möglich, im Sinne der Motion lediglich den Grundsatz der Gleichbehandlung aufzustellen, ohne kon- kret zu sagen, welches nun das für beide Geschlechter massgebende Rentenalter ist.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
82.403 Motion Muheim Volksinitiativen. Abstimmungsverfahren Initiatives populaires. Procédure de vote
Wortlaut der Motion vom 10. Juni 1982
Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten eine Vorlage auf Änderung des Abstimmungsverfah- rens bei Volksinitiativen mit Gegenvorschlag zu unterbrei- ten. Artikel 76 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte ist so zu ändern, dass das Verbot des doppelten Ja aufgehoben wird. Es ist ein Verfahren einzuführen, das - unter Wahrung des Volks- und Ständemehrs - den Willen der Mehrheit differenziert und unverfälscht zum Ausdruck bringt und sowohl der Initiative als auch dem Gegenvor- schlag die gleiche Chance einräumt. Nötigenfalls wäre gleichzeitig ein Entwurf auf Änderung der Bundesverfas- sung vorzulegen.
Texte de la motion du 10 juin 1982
Le Conseil fédéral est chargé de soumettre aux Chambres un projet tendant à modifier la procédure de vote en matière d'initiative populaire et de contre-projet. L'article 76 de la loi fédérale sur les droits politiques doit être modifié de manière à ce que soit supprimée l'interdiction du double «Oui». Il faudra introduire une procédure qui permette à la volonté de la majorité de s'exprimer de façon différenciée, mais authentique - tout en garantissant le principe de la double majorité, celle du peuple et celle des cantons - et qui accorde la même chance de succès à l'initiative et au contre-projet. Au besoin, un projet portant modification de la constitution fédérale devrait être déposé simultanément.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Bäumlin, Bircher, Borel, Bratschi, Braunschweig, Bundi, Deneys, Eggenberg-Thun, Euler, Gerwig, Gloor, Hubacher, Humbel, Jaggi, Künzi, Lang, Loetscher, Mauch, Meier Wer- ner, Meizoz, Morel, Morf, Neukomm, Ott, Reiniger, Ren- schler, Robbiani, Rubi, Ruffy, Schüle, Stich, Uchtenhagen, Vannay, Wagner, Weber-Arbon, Zehnder (37)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Mit einer im Jahre 1978 eingereichten parlamentarischen Initiative strebte ich eine Änderung des Abstimmungsver- fahrens bei einer Volksinitiative mit Gegenvorschlag auf Verfassungs- und Gesetzesstufe an. Die Häufung von Gegenvorschlägen zu Initiativen in den letzten zehn Jahren machte die Mängel des heutigen Abstimmungsmodus offenkundig. Wegen des Verbotes des doppelten Ja werden die Befürworter einer Änderung in zwei Gruppen aufgespal- ten. Es besteht die grosse Gefahr, dass beide Vorlagen abgelehnt werden, obschon die Mehrheit der Stimmenden eine Änderung wünscht. Dadurch wird der Wille des Volkes verfälscht. Dies ereignete sich in den siebziger Jahren drei- mal bei insgesamt sechs Doppelabstimmungen (Kranken- versicherung, Mitbestimmung, Mieterschutz) Das ist nicht nur undemokratisch, sondern auch staatspolitisch bedenk- lich. Die Lösung bedeutender Probleme scheitert oft an die- ser Verfahrensklippe. Solche Null-Entscheide erschüttern das Vertrauen der Bürger in die Erneuerungsfähigkeit unse- rer Demokratie.
Obschon der Bundesrat und auch die nationalrätliche Kom- mission die Mängel des heutigen Abstimmungsverfahrens zugaben, hat der Nationalrat in der Wintersession 1981 mit einem Zufallsmehr von 1 Stimme entschieden, eine Ände- rung des Abstimmungsverfahrens bei Volksinitiativen mit Gegenvorschlag erst im Zusammenhang mit einer Totalrevi- sion der Bundesverfassung zu prüfen. Seither ist aber die Diskussion über diese Frage keineswegs verstummt. Viel- mehr wurde das Abstimmungsverfahren immer wieder kriti- siert, und es wurden von verschiedenen Seiten Vorstösse unternommen, um die unbefriedigende Situation zu ändern. So hat Prof. Kölz von der Universität Zürich die Verfas- sungsmässigkeit des heutigen Abstimmungsverfahrens bei Initiativen mit Gegenvorschlag mit Argumenten in Frage gestellt, die nicht leicht zu nehmen sind. Der Bundesrat trat in einer Antwort auf eine Interpellation von Nationalrat Künzi auf die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht näher ein, bestätigte aber das Unbehagen über das heutige Abstim- mungsverfahren. Er hielt an seinem Standpunkt fest, dieses Problem im Rahmen der Totalrevision der Bundesverfas- sung neu zu regeln.
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft hat im Septem- ber 1982 einstimmig und mit Unterstützung aller Fraktionen eine Standesinitiative zur Änderung des Abstimmungsver- fahrens bei Initiative mit Gegenvorschlag beschlossen und beim Bund eingereicht. Diese Initiative will das Problem nicht auf Verfassungsstufe, sondern auf Gesetzesebene lösen. Man schlägt daher eine Revision des Bundesgeset- zes über die politischen Rechte in dem Sinne vor, dass das zweifache Ja zur Volksinitiative und zum Gegenentwurf zugelassen wird. Für den Fall, dass beide Vorlagen von Volk und Ständen angenommen werden, ist die Antwort des Stimmenden auf eine Zusatzfrage entscheidend. Das ist
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18 mars 1983
das System der bedingten Eventualabstimmung, das im wesentlichen im Kanton Basel-Landschaft gilt. Die eidge- nössischen Räte werden zu dieser Standesinitiative Stel- lung nehmen müssen, wobei der Ständerat die Priorität besitzt.
Die öffentliche Kritik am geltenden Abstimmungsverfahren bei Initiative und Gegenvorschlag flammte besonders bei der eidgenössischen Abstimmung über die Preisüberwa- chung wieder auf. Im Vorfeld der Abstimmung wurde behauptet, dass der Gegenvorschlag nur ein taktischer Schachzug sei, um beide Vorlagen zu Fall zu bringen. Es machte sich ein deutliches Malaise bemerkbar, das auf den Abstimmungsausgang nicht ganz ohne Wirkung geblieben sein dürfte. Trotz oder vielleicht gerade wegen der Gefahr eines doppelten Nein haben Volk und Stände die Initiative deutlich angenommen und den Gegenvorschlag massiv abgelehnt. Wenn auch die Klippe des Abstimmungsproce- deres dieses Mal glücklich umschifft werden konnte, so darf der Ausgang der Abstimmung über die Preisüberwa- chung nicht zum Vorwand werden, um die Revision eines allgemein als mangelhaft erkannten Verfahrens hinauszuzö- gern. Diese Meinung kommt in den Kommentaren der Presse der deutschen und der Westschweiz überwiegend zum Ausdruck. Eine Änderung ist um so dringender, als der Bundesrat bereits wieder bei drei weiteren Volksinitiativen einen Gegenvorschlag macht oder machen will (Recht auf Leben, Mieterschutz, Opfer von Gewaltverbrechen).
Die Fragwürdigkeit des heute geltenden Abstimmungsver- fahrens ist in den Vernehmlassungen der Kantonsregierun- gen und der politischen Parteien zu meiner parlamentari- schen Initiative grossmehrheitlich bestätigt worden. Es besteht kein hinreichender Grund, die Lösung dieses aku- ten Problems bis zur Totalrevision der Bundesverfassung hinauszuschieben. Es ist ungewiss, ob und wann diese Revision in Fahrt kommt. Jedenfalls wird es jahrelang dau- ern, bis die eidgenössischen Räte - neben ihren ordentli- chen Geschäften - diese ausserordentliche Aufgabe bewäl- tigt haben werden. Und schliesslich ist der Entscheid von Volk und Ständen völlig offen. Abgesehen von dieser Zeit- frage ist es keineswegs zwingend, die Änderung des Abstimmungsverfahrens mit der Totalrevision der Bundes- verfassung zu verknüpfen. Das Problem lässt sich nämlich ohne Verfassungsänderung auf Gesetzesebene lösen.
Mit meiner Motion verfolge ich das Ziel, auf Gesetzesstufe ein faires Abstimmungsverfahren bei Initiative und Gegen- vorschlag zu verwirklichen. Durch eine Revision des Bun- desgesetzes über die politischen Rechte ist das Verbot des doppelten Ja aufzuheben. Selbstverständlich ist die verfas- sungsmässige Gleichwertigkeit von Volks- und Ständemehr zu wahren. Es ist ein Verfahren zu wählen, das eine differen- zierte Stimmabgabe ermöglicht und doch für den Bürger einfach und verständlich ist. Auf alle Fälle muss der Wille der Mehrheit der Stimmenden unverfälscht zum Ausdruck kommen. Der Initiative und dem Gegenvorschlag sind die gleichen Chancen einzuräumen. Dabei gibt es verschiedene Lösungsmöglichkeiten, um diesen Anforderungen Rech- nung zu tragen. Die Standesinitiative des Landrates des Kantons Basel-Landschaft enthält eine mögliche Variante, nämlich die bedingte Zusatzfrage für den Fall der Annahme beider Vorlagen. Es kommt aber auch das sogenannte Pro- zentsummenmodell in Frage. Wenn Initiative und Gegenvor- schlag angenommen sind, tritt jene Vorlage in Kraft, bei welcher die prozentualen Anteile der Volksstimmen und der Standesstimmen zusammen die grössere Summe errei- chen. Meine Motion legt sich somit auf kein bestimmtes Modell fest. Es geht mir vielmehr um eine baldige Revision eines von weiten Kreisen als unbefriedigend empfundenen Abstimmungsverfahrens. Ich ersuche daher um Annahme der Motion.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral
Abstimmungsverfahren auf Kritik gestossen, und immer wieder sind Möglichkeiten aufgezeigt worden, die Mängel zu beheben. Die beiden Räte setzten sich eingehend bei der Beratung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (1975/76) mit dem Problem auseinander; dem Antrag des Bundesrates folgend, sprachen sie sich - in Kenntnis aller Nachteile - für den bestehenden Zustand aus.
Ungeachtet dieses Beschlusses hat Nationalrat Künzi den Bundesrat in einer Interpellation vom 16. März 1982 ange- fragt, ob er nicht auch der Meinung sei, dass mit der Neure- gelung des Abstimmungsverfahrens nicht bis zur Totalrevi- sion der Bundesverfassung zugewartet werden dürfe. Der Bundesrat verwies in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 7. Juni 1982 auf den vorerwähnten Beschluss des Nationalrates und stellte fest, dass die in der Interpellation vorgebrachten Argumente ein Zurückkommen auf diesen Beschluss kaum zu rechtfertigen vermögen.
Schliesslich reichte Nationalrat Muheim am 10. Juni 1982 eine Motion ein, die den Bundesrat beauftragen will, den Räten eine Vorlage auf Änderung des Abstimmungsverfah- rens, nötigenfalls auf Verfassungsstufe, zu unterbreiten.
Einen Tag zuvor, nämlich am 9. Juni 1982, hatte Stände- rat Belser ebenfalls eine entsprechende Motion eingereicht. Der Ständerat nahm den Vorstoss am 5. Oktober 1982 als Postulat an, nachdem der Bundesrat zugesichert hatte, durch sein Bundesamt für Justiz sorgfältig prüfen zu lassen, ob man nicht auf eine Verfassungsrevision verzichten und es bei einer Revision des Bundesgesetzes über die politi- schen Rechte bewenden lassen könne.
Diese Prüfung ist im Gang, konkrete Ergebnisse liegen indessen noch nicht vor. Jedenfalls dürfte es sich bei der geschilderten Sachlage empfehlen, auch die vorliegende Motion in ein Postulat umzuwandeln. Der Bundesrat wird das Anliegen in die begonnenen Arbeiten einbeziehen und diese so rasch wie möglich zu Ende führen lassen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
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Jahr
1983
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
82.403
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
18.03.1983 - 08:00
Date
Data
Seite
505-506
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