Verwaltungsbehörden 18.03.1983 82.947
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Motion Günter
504
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18 mars 1983
est chargé de modifier la LAVS de telle façon qu'elle en- globe par analogie l'article 42, 4e alinéa, LAI.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Bäumlin, Bircher, Borel, Bratschi, Bundi, Chopard, Christi- nat, Ganz, Hubacher, Jaggi, Lang, Loetscher, Meier Werner, Meizoz, Merz, Morel, Morf, Muheim, Neukomm, Reimann, Reiniger, Riesen-Fribourg, Robbiani, Rubi, Schmid, Stich, Uchtenhagen, Vannay, Weber-Arbon (30)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Seit dem 1. Januar 1979 wird hochgradig sehschwachen und.blinden IV-Rentnern für die durch ihre Infirmität verur- sachten Mehrauslagen eine Hilflosenentschädigung leich- ten Grades gewährt. In Artikel 42 Absatz 2 wird abgegrenzt, wer in den Genuss einer solchen Zusatzrente kommt. Näm- lich unter anderem derjenige, der wegen der Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Drit- ter oder der persönlichen Überwachung bedarf.
Dass man seit einigen Jahren eine Hilflosenentschädigung leichten Grades, die gegenwärtig 124 Franken im Monat beträgt, an Sehschwache und Blinde ausrichtet, darf unbe- stritten als Fortschritt bezeichnet werden. In den Genuss der Entschädigung geraten auch Invalide, die das IV-Alter überschritten haben im Sinne einer Besitzstandsgarantie. Auch das darf anerkennend vermerkt werden.
Ausgeschlossen von dieser Wohltat sind aber Leute, die erst im AHV-Alter erblinden. Das ist eine Härte, die beseitigt werden sollte. Leute, die im Alter erblinden, sind ebenso wie jüngere Invalide auf die Hilfe von Drittpersonen ange- wiesen. Diese Hilfe verursacht ihnen zahlreiche zusätzliche Auslagen. Dazu kommt, dass viele der Sehbehinderten der älteren Generation sich mit bescheidenen Einkommen begnügen mussten und deshalb nur geringe oder über- haupt keine AHV-Prämien entrichteten. Ihre AHV-Rente ist deshalb in den meisten Fällen sehr niedrig oder besteht nur aus der Minimalrente. Um so notwendiger ist es, dass sie einen kleinen Zustupf in Form einer Hilflosenentschädigung bekommen, damit ihre erhöhten Auslagen einigermassen abgedeckt sind.
Die Erfahrung zeigt, dass gerade Invalide ein sehr grosses Kontaktbedürfnis haben. Diesen Wunsch zu erfüllen, bedarf es aber bei Sehschwachen und Blinden der Hilfe Dritter, was entsprechende Mehrauslagen zur Folge hat. Es ist nicht angängig, die Invaliden einfach ihrem Schicksal zu überlassen. Es geht darum, auch älteren Invaliden die für sie, wie für jeden Menschen, notwendigen Verbindungen zur Umwelt zu erleichtern.
Ich beantrage Annahme der Motion.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral
Die Invalidenversicherung (IV) kennt drei Stufen von Hilflo- senentschädigungen: 124 Franken im Monat für leichte, 310 Franken für mittlere und 496 Franken für schwere Hilflosig- keit. Gestützt auf eine besondere Ermächtigung im Gesetz (Art. 42 Abs. 4 IVG) richtet die IV allen Blinden und hochgra- dig Sehschwachen mindestens eine Hilflosenentschädi- gung leichten Grades aus.
In der AHV hingegen besteht ein Entschädigungsanspruch grundsätzlich nur bei Hilflosigkeit schweren Grades. Hat ein Versicherter jedoch vor Erreichen des Rentenalters schon eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen, so wird sie ihm in der Höhe der bisherigen Stufe (leicht oder mittel) von der AHV weitergewährt (Besitzstandgarantie).
Die Motion verfolgt nun das Ziel, auch jenen Betagten eine Hilflosenentschädigung leichten Grades auszurichten, die erst im Rentenalter erblinden oder hochgradig sehschwach werden. Damit würde aber diese Gruppe gegenüber allen anderen Versicherten privilegiert, die erst im AHV-Alter leicht hilflos werden. Aus Gründen der Rechtsgleichheit müsste eine Ausweitung des Leistungsanspruchs alle Altersrentner erfassen, die leicht hilflos werden. Zwangsläu- fig müsste dann aber auch jenen Versicherten der Anspruch auf die Hiflosenentschädigung zugestanden wer-
den, die im AHV-Alter mittelschwer hilflos werden. Die Ver- wirklichung der in der Motion enthaltenen Forderung müsste also zu einer völligen Übernahme des IV-Leistungs- systems durch die AHV führen.
Eine solch umfassende Ausdehnung des Anspruchs hätte grosse finanzielle Folgen. Schon in der Botschaft vom 4. März 1968 zur 7. AHV-Revision wurde ausgeführt, dass die Hilflosigkeit der Betagten nach Art und sozialer Auswir- kung verschieden sei von derjenigen der Invaliden. Die mei- sten alten Leute werden im höheren Alter irgendwie pflege- bedürftig und hilflos. Es kann aber nicht Aufgabe der AHV sein, in Fällen leichter Altershilflosigkeit eine Leistung zu erbringen, die praktisch einer durchgehenden Erhöhung der Altersrente gleichkäme.
Hingegen erscheint es gerechtfertigt, die Gewährung der Hilflosenentschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit an Altersrentner im Rahmen der 10. AHV-Revision zu prüfen, da die Voraussetzungen für die Anerkennung einer schwe- ren Hilflosigkeit sehr streng sind und zu gewissen Härten führen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
82.947 Motion Günter AHV. Gleiches Rentenalter für Mann und Frau Age donnant droit à la rente AVS. Egalité entre hommes et femmes
Wortlaut der Motion vom 16. Dezember 1982
Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament möglichst rasch eine Vorlage zu unterbreiten, welche den Grundsatz der rechtlichen Gleichstellung von Mann und Frau in bezug auf das Rentenalter verwirklicht.
Texte de la motion du 16 décembre 1982
Le Conseil fédéral est chargé de présenter le plus rapide- ment possible au Parlement un projet permettant d'appli- quer le principe de l'égalité entre hommes et femmes en ce qui concerne l'âge donnant droit à la rente AVS.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Alder, Biel, Jaeger, Klo- ter, Müller-Aargau, Schalcher, Weber Monika, Widmer, Zwy- gart (9)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Es ist wünschenswert, wenn der Grundsatz der gleichen Rechte für Mann und Frau möglichst bald überall dort ver- wirklicht wird, wo sich dies einigermassen sinnvoll tun lässt. Die Motion fordert nun, dass dieses Rechtsziel beim Ren- tenalter verwirklicht wird. Die Diskussion um diesen Punkt sollte losgelöst von der (auch aktuellen) Frage erfolgen, in welchem Alter für beide Geschlechter ein Rentenanspruch in Zukunft fällig sein soll. Während nämlich die Gleichstel- lung eine juristische Frage ist, hängt die Höhe, in welcher das Rentenalter festgelegt wird, wesentlich von wirtschaftli- chen und finanziellen Gegebenheiten und Möglichkeiten ab. Durch die Trennung des juristischen Prinzips von der Fixie- rung des Alters wird die Diskussion vereinfacht und ein «An-einander-Vorbeireden» vermieden. Die Gefahr eines Scheiterns der Revision ist damit kleiner.
Das Anliegen der Motion ist auch wichtig, wenn man sich für ein flexibles Rentenalter entscheiden sollte (was dem
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Motion Muheim
Motionär lieber wäre als eine starre Altersgrenze). Die Regelung soll einfach für beide Geschlechter identisch sein. Im übrigen gilt das Anliegen der Motion nicht nur für die AHV, sondern zum Beispiel sinngemäss für die Rege- lungen der eidgenössischen Versicherungskasse.
Statistisch ist einwandfrei belegt, dass die Frau in der Schweiz eine um rund sechs Jahre höhere Lebenserwar- tung hat. Sie meistert in der Regel die Beschwerden des Alters sowohl körperlich wie geistig eher besser als der gleichaltrige Mann. So liegt zumindest von dieser Seite kein zwingender Grund vor, von einem gleichen Rentenalter für Mann und Frau abzusehen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Rapport écrit du Conseil fédéral
Die Schwierigkeiten, die sich einer raschen Gleichstellung von Mann und Frau hinsichtlich des Rentenalters entgegen- stellen, sind nicht rechtlicher, sondern politischer und vor allem finanzieller Natur. Die bisherigen Vorarbeiten zur 10. AHV-Revision zeigen, dass eine Heraufsetzung des Frauenalters auf 65 Jahre auf grossen Widerstand stiesse. Andererseits wäre eine Herabsetzung des Männeralters auf 62 Jahre finanziell für die AHV beim heutigen Beitragsan- satz nicht tragbar. Ähnliches gilt für die beruflichen Vorsor- geeinrichtungen, die zudem noch die vertraglichen Rechte der Versicherten zu beachten haben.
Die Eidgenössische AHV/IV-Kommission prüft zurzeit die Möglichkeiten einer Mittellösung im Rahmen der 10. AHV- Revision. Der Bundesrat legt Wert auf einen gewissen Handlungsspielraum in dieser Frage und möchte sich nicht durch eine verbindliche Motion festlegen lassen. Dies gilt um so mehr, als eine Änderung des Rentenalters nicht auf die AHV beschränkt werden könnte, sondern von Bundes wegen auch das noch nicht in Kraft stehende Obligatorium der beruflichen Vorsorge erfassen müsste.
Im übrigen wäre es weder für die AHV noch für die berufli- che Vorsorge möglich, im Sinne der Motion lediglich den Grundsatz der Gleichbehandlung aufzustellen, ohne kon- kret zu sagen, welches nun das für beide Geschlechter massgebende Rentenalter ist.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
82.403 Motion Muheim Volksinitiativen. Abstimmungsverfahren Initiatives populaires. Procédure de vote
Wortlaut der Motion vom 10. Juni 1982
Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten eine Vorlage auf Änderung des Abstimmungsverfah- rens bei Volksinitiativen mit Gegenvorschlag zu unterbrei- ten. Artikel 76 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte ist so zu ändern, dass das Verbot des doppelten Ja aufgehoben wird. Es ist ein Verfahren einzuführen, das - unter Wahrung des Volks- und Ständemehrs - den Willen der Mehrheit differenziert und unverfälscht zum Ausdruck bringt und sowohl der Initiative als auch dem Gegenvor- schlag die gleiche Chance einräumt. Nötigenfalls wäre gleichzeitig ein Entwurf auf Änderung der Bundesverfas- sung vorzulegen.
Texte de la motion du 10 juin 1982
Le Conseil fédéral est chargé de soumettre aux Chambres un projet tendant à modifier la procédure de vote en matière d'initiative populaire et de contre-projet. L'article 76 de la loi fédérale sur les droits politiques doit être modifié de manière à ce que soit supprimée l'interdiction du double «Oui». Il faudra introduire une procédure qui permette à la volonté de la majorité de s'exprimer de façon différenciée, mais authentique - tout en garantissant le principe de la double majorité, celle du peuple et celle des cantons - et qui accorde la même chance de succès à l'initiative et au contre-projet. Au besoin, un projet portant modification de la constitution fédérale devrait être déposé simultanément.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Bäumlin, Bircher, Borel, Bratschi, Braunschweig, Bundi, Deneys, Eggenberg-Thun, Euler, Gerwig, Gloor, Hubacher, Humbel, Jaggi, Künzi, Lang, Loetscher, Mauch, Meier Wer- ner, Meizoz, Morel, Morf, Neukomm, Ott, Reiniger, Ren- schler, Robbiani, Rubi, Ruffy, Schüle, Stich, Uchtenhagen, Vannay, Wagner, Weber-Arbon, Zehnder (37)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Mit einer im Jahre 1978 eingereichten parlamentarischen Initiative strebte ich eine Änderung des Abstimmungsver- fahrens bei einer Volksinitiative mit Gegenvorschlag auf Verfassungs- und Gesetzesstufe an. Die Häufung von Gegenvorschlägen zu Initiativen in den letzten zehn Jahren machte die Mängel des heutigen Abstimmungsmodus offenkundig. Wegen des Verbotes des doppelten Ja werden die Befürworter einer Änderung in zwei Gruppen aufgespal- ten. Es besteht die grosse Gefahr, dass beide Vorlagen abgelehnt werden, obschon die Mehrheit der Stimmenden eine Änderung wünscht. Dadurch wird der Wille des Volkes verfälscht. Dies ereignete sich in den siebziger Jahren drei- mal bei insgesamt sechs Doppelabstimmungen (Kranken- versicherung, Mitbestimmung, Mieterschutz) Das ist nicht nur undemokratisch, sondern auch staatspolitisch bedenk- lich. Die Lösung bedeutender Probleme scheitert oft an die- ser Verfahrensklippe. Solche Null-Entscheide erschüttern das Vertrauen der Bürger in die Erneuerungsfähigkeit unse- rer Demokratie.
Obschon der Bundesrat und auch die nationalrätliche Kom- mission die Mängel des heutigen Abstimmungsverfahrens zugaben, hat der Nationalrat in der Wintersession 1981 mit einem Zufallsmehr von 1 Stimme entschieden, eine Ände- rung des Abstimmungsverfahrens bei Volksinitiativen mit Gegenvorschlag erst im Zusammenhang mit einer Totalrevi- sion der Bundesverfassung zu prüfen. Seither ist aber die Diskussion über diese Frage keineswegs verstummt. Viel- mehr wurde das Abstimmungsverfahren immer wieder kriti- siert, und es wurden von verschiedenen Seiten Vorstösse unternommen, um die unbefriedigende Situation zu ändern. So hat Prof. Kölz von der Universität Zürich die Verfas- sungsmässigkeit des heutigen Abstimmungsverfahrens bei Initiativen mit Gegenvorschlag mit Argumenten in Frage gestellt, die nicht leicht zu nehmen sind. Der Bundesrat trat in einer Antwort auf eine Interpellation von Nationalrat Künzi auf die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht näher ein, bestätigte aber das Unbehagen über das heutige Abstim- mungsverfahren. Er hielt an seinem Standpunkt fest, dieses Problem im Rahmen der Totalrevision der Bundesverfas- sung neu zu regeln.
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft hat im Septem- ber 1982 einstimmig und mit Unterstützung aller Fraktionen eine Standesinitiative zur Änderung des Abstimmungsver- fahrens bei Initiative mit Gegenvorschlag beschlossen und beim Bund eingereicht. Diese Initiative will das Problem nicht auf Verfassungsstufe, sondern auf Gesetzesebene lösen. Man schlägt daher eine Revision des Bundesgeset- zes über die politischen Rechte in dem Sinne vor, dass das zweifache Ja zur Volksinitiative und zum Gegenentwurf zugelassen wird. Für den Fall, dass beide Vorlagen von Volk und Ständen angenommen werden, ist die Antwort des Stimmenden auf eine Zusatzfrage entscheidend. Das ist
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Motion Günter AHV. Gleiches Rentenalter für Mann und Frau Motion Günter Age donnant droit à la rente AVS. Egalité entre hommes et femmes
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Jahr
1983
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 82.947
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
18.03.1983 - 08:00
Date
Data
Seite
504-505
Page
Pagina
Ref. No
20 011 311
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