Verwaltungsbehörden 18.03.1983 <td class="metadataCell">20011308</td>
20011308Vpb18.03.1983Originalquelle öffnen →
Motion Schnider-Luzern502 N 18 mars 1983 #ST# Fünfzehnte Sitzung - Quinzième séance Freitag, 18. März 1983, Vormittag Vendredi 18 mars 1983, matin 8.00h Vorsitz - Présidence: Herr Eng Präsident: Ich eröffne die Sitzung mit der erfreulichen Mit- teilung, dass unser zweitjüngstes Ratsmitglied heute einen geraden Geburtstag feiert. Ich gratuliere Frau Monika Weber. (Beifall) Wir behandeln nun persönliche Vorstösse nach der ausge- teilten separaten Liste. Ich möchte vorweg zwei Feststellun- gen machen: 1. Usanzgemäss wird bei Motionen und Postulaten keine Diskussion geführt, sondern eine eventuelle Diskussion wird auf später verschoben. 2. Bei den Interpellationen, bei denen Diskussion beantragt wird, wird unmittelbar über die Diskussion abgestimmt. Sie sind damit einverstanden. #ST# 81.914 Motion Schnider-Luzern Haushaltzulage für Kleinbauern Allocations de ménage aux petits paysans Wortlaut der Motion vom 17. Dezember 1981 Der Bundesrat wird eingeladen, eine Revision des Bundes- gesetzes über Familienzulagen in der Landwirtschaft vom 20. Juni 1952 vorzubereiten, wonach künftig Kleinbauern im Sinne dieses Gesetzes neben den Kinderzulagen auch Anspruch auf eine Haushaltzulage haben, wenn sie mit ihrem Ehegatten, ihren Kindern oder ihren Eltern, bzw. einem Elternteil, einen gemeinsamen Haushalt führen. Texte de la motion du 17 décembre 1981 Le Conseil fédéral est chargé de faire élaborer un projet de révision de la loi fédérale du 20 juin 1952 sur les allocations familiales dans l'agriculture, projet qui prévoit que, doréna- vant, les petits paysans ont droit, en sus des allocations familiales, à une allocation de ménage lorsqu'ils font ménage commun avec leur conjoint, leurs enfants ou leurs parents (ou avec l'un ou l'autre de leurs parents). Mitunterzeichner - Cosignataires: Aregger, Barras, Bider- bost, Blocher, Blunschy, Bühler-Tschappina, Bundi, Bürer- Walenstadt, Butty, Cantieni, Columberg, Darbelay, Dürr, Fischer-Hägglingen, Frei-Romanshorn, Gerwig, Hari, Hof- mann, Huggenberger, Iten, Jelmini, Jost, Jung, Kaufmann, Keller, Koller Arnold, Kühne, Landoli, Loretan, Meier Josi, Merz, Muff, Muheim, Müller-Scharnachtal, Nebiker, Nef, Nussbaumer, Gehen, Gehler, Oester, Ogi, Petitpierre, Räz, Risi-Schwyz, Roth, Röthlin, Rubi, Rüttimann, Schärli, Scher- rer, Schnyder-Bern, Schule, Spiess, Tochon, Vannay, Zbin- den (56) Schriftliche Begründung - Développement par écrit 1. Ausgangslage: Die Kleinbauern im Berggebiet erfüllen - sowohl bei haupt- als auch bei nebenberuflicher Bewirt- schaftung - sehr bedeutungsvolle Aufgaben. Einerseits stellen sie eine dauernde Besiedelung und Bewirtschaftung jener Randregionen sicher und leisten damit sowohl in bevölkerungspolitischer Hinsicht als auch in bezug auf den Landschaftsschutz einen wertvollen Dienst. Gleichzeitig stellen sie ein Potential an Arbeitskräften für saisonal bedingte Tätigkeiten in Hôtellerie und Tourismus dar, sie tragen durch ihre Bewirtschaftung zur Erhaltung der Infra- struktur bei, und nicht zuletzt hängt vom Erhalt der Klein- bauern im Berggebiet der Erhalt des gesellschaftlichen Lebens in Vereinen, Kirchgemeinden, im politischen Leben und in der Schule ab. Durch die zunehmende Motorisierung wird die Versuchung immer grösser, dem oft recht harten Bergbauernleben durch die Abwanderung auszuweichen. Andererseits erlaubt heute die Technisierung auch eine nebenberufliche Bewirtschaftung eines Gehöftes im Berg- gebiet, während Gewerbe und Fremdenverkehr von den auf diese Weise freigewordenen Arbeitskräften in den Rand- regionen profitieren können. Die betroffenen Bergbauern nehmen zwar durch diese gemischte Erwerbstätigkeit eine schwere Belastung auf sich (geringe Freizeit, grosse Arbeitswege, lange Arbeitstage), gleichwohl ist diese Mischform der Erwerbstätigkeit das volkswirtschaftliche Rückgrat der Berg- und Randgebiete. Es ist unbestritten, dass die Berglandwirtschaft einer besonderen Förderung durch den Staat bedarf. Die Massnahmen, welche meist produktionsabhängig sind, sind denn auch zahlreich, ohne dass im Berggebiet die Lohnverhältnisse auch nur annä- hernd die gleichen wären wie im Talgebiet. Die Förderungs- massnahmen zugunsten des Berggebietes sind entweder direkt produktionsabhängig (Viehhalterbeiträge) oder aber stehen in einem engen Zusammenhang mit der Produk- tionsgrundlage (Bewirtschaftungsbeiträge). Die Kleinbau- ern im Berggebiet werden deshalb in der Tendenz benach- teiligt, weil entweder ihre Produktion ohnehin nur klein oder aber die Produktionsgrundlage - beispielsweise im Neben- erwerbsbetrieb - nicht ausreichend ist. Die Nebenerwerbs- landwirte haben zudem die Schwierigkeit, dass sie von Strukturverbesserungsmassnahmen wie Investitionskredi- ten und Investitionssubventionen nicht in gleichem Aus- masse profitieren können wie die hauptberuflich tätigen Landwirte, weil die entsprechenden gesetzlichen Grundla- gen dies ausschliessen (ich verweise diesbezüglich auf meine Motion vom 19. Juni 1980, womit die Änderung der entsprechenden Verordnung über Investitionskredite und Betriebshilfen in der Landwirtschaft verlangt wurde und wel- che in ein weniger verbindliches Postulat umgewandelt wurde). 2. Verstärkung der sozial- und familienpolitischen Mass- nahmen: Den unschätzbaren Dienst, den die bäuerliche Arbeit in den Berggebieten aus volkswirtschaftlicher wie auch gesellschaftlicher Sicht leistet, kann man nicht abgel- ten, hingegen ist es möglich, durch zusätzliche gezielte sozialpolitische Massnahmen die Kleinbauern unabhängig von ihrer Produktion und von der Grosse ihres Hofes zu unterstützen. Die gute Massnahme der produktionsunab- hängigen Direktzahlungen führt leider vielerorts dazu, dass der Berg- und Kleinbauer nicht oder nur zum Teil in den Genuss dieser Massnahme kommt, weil entweder die Ver- pächter diese Zahlungen als Mehrpachtzins beanspruchen oder die Bodenpreise nach oben getrieben werden. Direkt- zahlungen in Form von Haushaltszulagen werden dem Emp- fänger dagegen von keiner Seite streitig gemacht. Der Bund kennt bereits mit dem Bundesgesetz über die Familienzula- gen in der Landwirtschaft (FLG) vom 20. Juni 1952 ein Instrument zur sozial- und familienpolitischen Unterstüt- zung der Kleinbauern. Gemäss diesem Gesetz erhalten einerseits die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer und ande- rerseits die Kleinbauern, welche eine bestimmte Einkom- menslimite nicht überschreiten, Familienzulagen. Während die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer gemäss Artikel 2 die- ses Gesetzes sowohl Kinder- als auch Haushaltzulagen erhalten, bekommen die selbständigen haupt- und neben- beruflichen Kleinbauern lediglich Kinderzulagen (Art. 7). Diese Ungleichbehandlung ist heute um so weniger zu begründen, als gerade der selbständige Kleinbauer zusätzli- che Lasten zu erbringen hat, die mit der Führung eines
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Mitteilungen des Präsidenten Communications du président In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1983 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer --- Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 18.03.1983 - 08:00 Date Data Seite 502-502 Page Pagina Ref. No 20 011 308 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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