Verwaltungsbehörden 01.03.1983 81.062
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Grundstückerwerb durch Ausländer
Zweite Sitzung - Deuxième séance
Dienstag, 1. März 1983, Vormittag Mardi 1er mars 1983, matin 8.00 h
. Vorsitz - Présidence: Herr Eng
Präsident: Ich eröffne die Sitzung und wünsche Ihnen einen guten Morgen. Einen ganz besonders schönen Festtag wünsche ich Herrn David Linder, der heute seinen 60. Geburtstag feiert.
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Grundstückerwerb durch Ausländer und Ausverkauf der Heimat. Bundesgesetz und Volksinitiative Acquisition d'immeubles par des étrangers et bradage du sol national. Loi fédérale et initiative populaire
Fortsetzung - Suite
Siehe Seite 124 hiervor - Voir page 124 ci-devant
Rüttimann: Das Abwehrdispositiv, das den übermässigen Verkauf des Schweizer Bodens an Ausländer zurückdäm- men soll, besteht nun seit mehr als zwei Jahrzehnten. Da der Druck auf die Sachinvestitionen in dieser Zeitperiode aus bekannten Gründen wie nie zuvor anhielt und der Wohl- stand vielen Leuten im In- und Ausland nicht nur eine Zweit-, sondern auch eine Dritt- oder Viertwohnung ermög- lichte, steigerte sich der Kampf um den kargen, unvermehr- baren Schweizer Boden beinahe ins Utopische. Diese Tat- sache beunruhigt zu Recht viele besorgte Schweizer, und zwar entspringt diese echte Besorgnis verschiedenen Beweggründen.
Die Überfremdung unseres Bodens zum ersten. Auf den. ersten Blick kann man in guten Treuen die Auffassung ver- treten, es sei nun des Guten genug, und ein kompromisslo- ser Stopp des Grundstückverkaufs an Ausländer sei anzu- streben oder am besten gleich zu verfügen, wie dies die In- itiative der NA will. Doch diese «Rosskur» - wie sie gestern verschiedentlich genannt wurde - entspricht nicht gut schweizerischen Gepflogenheiten. Schocktherapien haben sich in unserer Demokratie noch nie als glücklich erwiesen. Denn es gibt natürlich auch eine andere Sicht, nämlich die der touristischen Berggebiete. Der Grundstückhandel und die damit einhergehende Bautätigkeit haben unseren Berg- kantonen und Randgebieten eine willkommene Wirtschafts- ankurbelung gebracht. Ja, wir wurden sogar in der Kommis- sion von den Kantonen her beschworen, die Bauwirtschaft und ihre Zulieferindustrie werde auf einen Schlag zusam- menbrechen. Damit könnten mühsam aufgebaute Arbeits- plätze in der Luft hängen. Oder - so tönte es ebenfalls -: Wo nehmen die Unterlandkantone und ihre Bevölkerung das Recht her, die Verkäufe an Ausländer im Berggebiet zu unterbinden, während sie selber laufend solche tätigen, um Betriebsstätten mit Arbeitsplätzen nicht eingehen zu las- sen? Das ist in kurzen Zügen gezeichnet der Hintergrund, vor dem wir uns bewegen und vor dem wir eine Lösung des Problems suchen müssen.
Wie alles in der Politik, haben wir auch hier zwei Seiten zu berücksichtigen, und es ist nicht leicht, das richtige Mass zu finden. Die Talbevölkerung und mithin die Mehrheit des Schweizervolkes ist ernsthaft besorgt: nicht nur wegen des
Verkaufs an Ausländer allein, sondern auch wegen der dro- henden Verstädterung der Berggebiete, ohne dass ich hier die schlechten Beispiele wieder heranziehen möchte. Ande- rerseits steht es der gleichen Talbevölkerung wohl nicht zu, an der wirtschaftlichen Entwicklung, die sie selbst vorge- zeichnet hat, die Bergbevölkerung nun plötzlich nicht teil- nehmen zu lassen. Wie kommen wir nun aber aus diesem Dilemma heraus? Zweifellos ist die NA-Initiative in ihrer Absolutheit nicht die Lösung. Sie würde bedeuten, dass das Kind mit dem Bade ausgeschüttet würde. Der Verkauf an Ausländer muss aber drastisch eingeschränkt und in den Griff genommen werden. Darin sind wir uns wohl weit- gehend einig. Einige Gemeinden, vorab im Kanton Grau- bünden, haben dies übrigens selbst erkannt und in souver- änen Beschlüssen einen Bewilligungsstopp verfügt. Was nützt es schlussendlich, Arbeitsplätze und Beschäftigung zu erhalten und zu verteidigen, wenn sich die junge ansäs- sige Bergbevölkerung wegen der horrenden Grundstück- preise nicht mehr ansiedeln kann? Man könnte auch mit dem Evangelisten sprechen und sagen: «Was nützt es dem Menschen, wenn er die ganze Welt gewönne, aber Schaden leidet an seiner Seele?»
Der Grundstückerwerb durch Ausländer stellt aber nicht ein isoliertes Problem dar. Es muss mit unserem Bodenrecht ganz allgemein und dem Grundstückhandel im ganzen Land betrachtet werden. Wir müssen uns mehr bewusst sein, dass Boden nicht einfach eine Handelsware ist, dass wir ihn nicht einfach nach Bedarf zu vermehren imstande sind. Wir sollten ihm mit mehr Ehrfurcht begegnen. Zu lange und zu oft wurde er als Mittel zum Zweck missbraucht. Auch im Erholungs- und Touristikgebiet war dies der Fall, als Mittel zur touristischen Ankurbelung, zur Entwicklung um jeden Preis. Ich glaube daher, dass wir gut daran tun, uns auf die hohe Bedeutung von eigenem Grund und Boden zu besin- nen. Die vorgeschlagene Gesetzfassung mit den Restriktio- nen ist ein gangbarer Weg hierzu. Hoffen wir, dass die Kan- tone und Gemeinden ihrerseits das Gesetz noch zurückhal- tender anwenden.
Ich bitte Sie daher, auf den Gesetzentwurf einzutreten, die · Volksinitiative und die Rückweisungs- und Nichteintretens- beschlüsse abzulehnen.
M. Delamuraz: Je vous livre tout d'abord deux réflexions de fond.
Pour ce qui est de l'initiative populaire «contre le bradage du sol national», je constate que les circonstances d'aujourd'hui pourraient bien lui apporter des appuis inat- tendus. Je veux parler de la crainte diffuse qu'engendrent les conditions économiques du moment et dont on tire des conséquences point toujours logiques. Je veux parler aussi de l'agacement ressenti, en situation de pénurie de loge- ments, à la vue des volets fermés de ces appartements de vacances qu'on occupe au plus un mois par an. Quoi qu'il en soit, il faut combattre cette initiative à cause de son schématisme, à cause des propositions excessives qu'elle contient, à cause aussi et surtout de notre volonté de main- tenir la vitalité d'économies locales, notamment en région de montagne, vitalité qu'on doit partiellement à l'implanta- tion de bâtiments appartenant à des étrangers. Mais je ne parle pas seulement de ces économies locales monta- gnardes; je parle aussi de l'économie suisse en général car on a fortement tendance à oublier ce qu'a signifié en retom- bées économiques bénéfiques et en emplois pour l'indus- trie suisse cette activité-là, il faut le dire.
J'en viens à ma deuxième réflexion fondamentale. Dans le domaine de l'acquisition d'immeubles par des étrangers sur notre territoire, on a enregistré pendant de très longues années des prises de position nuancées, différenciées, voire des oppositions de principe à l'intérieur du pays, prin- cipalement entre les cantons dits touristiques et alpins - Grisons, Tessin, Vaud, Valais - et les cantons moins tou- chés par la présence de résidents étrangers sur leur terri- toire.
Je considère que l'application de la loi telle qu'elle était pré- sentée à l'origine par le Conseil fédéral aurait contribué à
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aggraver ces antagonismes et à provoquer des déséquili- bres régionaux à l'intérieur des cantons, notamment par l'institution fâcheuse des quotas. Sur ce point fondamental, la commission parlementaire s'est engagée dans une voie nouvelle, qu'il nous faut suivre aujourd'hui, et je la remercie de son heureux travail de remaniement. En particulier, j'entends souligner l'inspiration fédéraliste qui marque le projet de la commission, parfois de sa minorité. J'aurais souhaité qu'elle allât plus loin encore dans cette direction, les cantons confédérés étant à même de maîtriser souve- rainement les situations de ce secteur à l'intérieur d'une loi-cadre. Cependant, je mesure bien qu'il s'agissait de don- ner des garanties plus formelles et plus expresses à l'endroit de ceux qui continuent de considérer avec méfiance (ou même hostilité) l'achat de biens immobiliers par des étrangers en Suisse.
Dans l'ensemble, je vous invite donc à adhérer au projet de la commission et à ses versions les plus libérales, au sens très large du terme.
Je termine mon intervention en vous livrant, Monsieur le Conseiller fédéral, l'expérience d'un magistrat cantonal chargé d'appliquer la loi qui sera désormais la Lex Fried- rich. D'abord, je demande expressément que, dans le texte de la loi que nous discutons et dans les dispositions d'application que le Conseil fédéral mettra sur pied, l'on veuille absolument éviter le perfectionnisme helvétique; l'application de mesures trop raffinées se révélerait un exer- cice impossible pour les bureaux les mieux organisés. En outre, je demande au Conseil fédéral de fixer ses contin- gents suffisamment à l'avance et non pas au dernier moment, tant il est vrai qu'un minimum de continuité et une connaissance, à temps, de la situation réglementaire sont indispensables si l'on veut suivre une bonne politique dans ce domaine.
M. Ruffy: Il faut beaucoup de ténacité pour faire le tour de l'édifice législatif que nous sommes invités aujourd'hui à modifier profondément. Gare à celui qui se penche inno- cemment sur ces textes! Leur structure composite suscite une certaine gêne et peut-être même de l'inquiétude. Je crains que, si l'on devait juger de l'efficacité de nos institu- tions politiques et administratives à travers cette loi, le ver- dict soit sans appel. De l'absence d'objectifs initiaux clairs, . des adjonctions successives de missions secondaires flan- quées en catimini, du déséquilibre entre l'arrêté de base et ses ordonnances à la limite de la constitutionnalité, des sanctions rares et dérisoires, sans parler des résultats obtenus, on ne sait trop ce qu'il faut déplorer le plus.
Provisoire, chargé de maintenir les acquisitions d'immeu- bles par des étrangers dans des limites acceptables, cet arrêté dut le jour et maintenant doit son âge adulte à l'amal- game de sentiments de xénophobie et de crainte vis-à-vis de la spéculation foncière. Face à ce couple d'idées-forces, on a constamment trouvé l'alliance déroutante des milieux d'affaires immobiliers souffrant d'être limités dans leur champ d'action, de citoyens soucieux d'intervenir trop bru- talement dans l'économie des régions de montagne, de minoritaires un peu suspects refusant de désigner d'une manière simpliste les étrangers comme des boucs émis- saires.
L'évocation de quelques points suffira à montrer dans quelle ignorance des faits, feinte ou réelle, on a agi et, par conséquent, sur quelle base fragile la législation s'est édi- fiée, entretenant un climat des plus ambigus.
Jusqu'à l'introduction du contingentement des autorisa- tions exceptionnelles en 1976, personne ne pouvait être au clair sur la notion de «limites acceptables». On soulignera qu'avant l'entrée en vigueur de l'arrêté, le 1er avril 1961, il n'existait aucune statistique valable sur les transactions foncières et que, dès lors, sans référence à des situations antérieures, il est difficile de prétendre, comme le fait le Conseil fédéral dans son message, que le système d'autori- sation s'est révélé être une arme efficace contre ce que l'on a nommé le bradage du sol national. D'ailleurs, à la même page de son message au chiffre 112.3, le Conseil fédéral
tempère son affirmation puisqu'il dit qu'à l'occasion de la prolongation de la validité intervenue le 1er janvier 1971, on dut constater une forte augmentation des autorisations. Dans l'absolu, est-il acceptable ou non de vendre chaque année à des étrangers des terrains représentant une sur- face équivalente à celle d'une petite commune suisse et d'en déduire que ce serait dans quatorze mille ans que nous aurions perdu la propriété de la totalité de notre sol, toute choses restant égales par ailleurs? Comparée mainte- nant à des achats d'entreprises par des étrangers, achats autorisés qui débouchent ultérieurement sur des ferme- tures et des suppressions d'emplois sans possibilité de riposte, l'aliénation provoquée par des ventes de terrains pour des résidences secondaires est-elle vraiment plus importante? Afin de respecter des objectifs d'aménage- ment du territoire ou peut-être par souci difficilement défen- dable d'équilibre social, l'ordonnance de 1976 introduisait un rapport - limite entre les surfaces détenues par les étrangers et les surfaces de zones à bâtir. Qu'on le sache, cette clause ne fut pas contraignante car les communes visées avaient déjà eu soin de se doter de zones à bâtir démesurées. A cet égard, le renoncement à ce genre de contraintes dans la nouvelle loi, la rend à la fois plus modeste mais plus topique aussi.
Nous serions moins sévères à l'endroit des idées véhicu- lées par la loi actuellement en vigueur si, en désignant des boucs émissaires et en attirant sur eux l'attention, elle n'avait pas contribué à masquer des problèmes de fond et n'avait pas favorisé par là-même l'évolution de situations aujourd'hui quasiment irréversibles.
Nous ferons partiellement nôtres les conclusions des cher- cheurs du Fonds national de la recherche scientifique qui se sont penchés sur les effets de cette législation. A pro- pos de la conception du tourisme, ils soulignent que ce der- nier n'aurait jamais dû se résumer à un programme de construction de résidences secondaires ou d'apparthôtels que la loi a encouragé sans le vouloir. Une telle conception ne pouvait trouver sa légitimation que dans sa poursuite à l'infini; la plus grave aliénation pour cette dernière popula- tion des montagnes ne réside pas tellement dans le fait d'avoir vendu des terrains à des étrangers, mais bien d'avoir dû se dessaisir du pouvoir de créer son propre envi- ronnement, de garder la maîtrise de son développement sur le plan économique, sur le plan social et de maîtriser l'architecture et l'urbanisme.
Au lieu de cela, au service et à l'affût de la civilisation des loisirs, les capitaux de la Suisse urbaine se sont emparés du domaine alpin, servis par des financiers plus ou moins habiles et généralement pas très doués et usant davantage d'influences que d'imagination. Ils ont réussi par des moyens techniques gigantesques à éteindre définitivement des foyers culturels qui témoignaient encore de notre très ancienne histoire. Devant tant de complicités, de conni- vences, de compromis, désigner les étrangers comme source de tous les maux, à savoir la détérioration des sites, la flambée des prix fonciers, la tension sur le marché du logement est davantage un aveu de notre propre impuis- sance qu'une constatation objective des faits.
Par certains de ses articles, la loi proposée aujourd'hui garde encore quelque chose de gênant. Néanmoins, en se dépouillant de toues sortes de fonctions qui peuvent être remplies à travers d'autres lois existantes et qui doivent s'appliquer tant aux Suisses qu'aux étrangers, elle perd certaines traces de xénophobie. Comparée à la loi en vigueur, marquée par l'absence d'engagement politique clair et trop longtemps prorogée, cette nouvelle loi répond plus précisément aux partisans de l'intégrité territoriale hel- vétique à travers la fixation d'un contingent d'autorisations et le renforcement du système de surveillance de la Confé- dération. A partir de là, il faut laisser aux cantons la respon- sabilité de son application. Nous aurons l'occasion d'y reve- nir lors de la discussion de certains amendements. Pour l'heure, étant donné l'impasse où nous a conduit la législa- tion actuellement en vigueur et malheureusement persuadé que ce projet de loi est le seul moyen de barrer la route à
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l'initiative populaire constitutionnelle, je ne puis que vous proposer d'entrer en matière.
Nauer: Seit 22 Jahren bemühen wir uns um die Eindäm- mung des Verkaufes von schweizerischem Grund und Boden an Ausländer. Der «Schweizerische Beobachter» stellt in diesem Zusammenhang zu Recht fest, dass wir in dieser Zeit mit den vier bisherigen Bundesbeschlüssen nicht viel anderes fertig gebracht haben, als dem Volk Sand in die Augen zu streuen. Seit 1961 sind offiziell, d. h. die Umgehungen nicht eingerechnet, über 5700 Hektaren schweizerischen Bodens für über 15 Milliarden Franken ausländischen Käufern überlassen worden. Rechnet man die Umgehungsgeschäfte über Strohmänner und Immobi- liengesellschaften noch hinzu, so fallen diese Zahlen um einiges höher aus. Die Verschärfungen im Bundesbe- schluss 1972/73, wie die Bewilligungssperre und die bes- sere Erfassung der Immobiliengesellschaften, haben sich als wenig griffig erwiesen. 1972/73 hat selbst Herr Bundes- rat Furgler zu optimistisch angenommen, dass die von ihm stark betonten Säulen (wie Selbstbehauptung, Selbstdiszip- lin und Masshalten) sich genügend tragfest erweisen wür- den als ein maschenengeres Netz gegen ein weiteres Über- handnehmen der Verkäufe an Ausländer.
Rückblickend stellt sich die Frage, ob man die Findigkeit und die Geschäftstüchtigkeit einzelner Mitbürger nicht sträflich unterschätzt hat. Beweis hierfür sind die heute noch erscheinenden grosszügigen Inserate in deutschen Zeitungen, welche schöne Baulagen, Villen, Chalets und Stockwerkeigentum in unserem Land anbieten. Die Folgen dürfen nicht übersehen werden. Für einheimische Bauwil- lige in den schweizerischen Fremdenverkehrsregionen wird es immer schwieriger, Grund und Boden, zu erwerben oder Mietwohnungen zu tragbaren Preisen zu finden.
Einerseits gibt man nun vor, mit den Verkäufen an Auslän- der Arbeitsplätze zu schaffen oder zu erhalten, andererseits finden die Arbeitskräfte am gleichen Ort keine Wohnungen zu zumutbaren Bedingungen. Unser leider viel zu früh ver- storbener Ratskollege Ruedi Schatz hat in einem bemer- kenswerten Votum am 21. März 1979 zu Recht darauf hin- gewiesen, dass es beim Verkauf von Boden nicht nur um ein Problem der Berggebiete geht. Ich zitiere Ruedi Schatz: «Die Lex Furgler wirkt auch im Mittelland. Ungezählte mittel- ländische Grundbesitzer haben nicht die Gelegenheit, ihr Grundstück an Ausländer zu verkaufen. Es hätten sich da in den letzten Jahren fabulöse Gewinne erzielen lassen. Das wurde nicht gestattet. Nicht eine Diskriminierung der Berg- gebiete besteht somit, sondern die Lex Furgler bevorzugt Berggebiete, indem sie.den Grundstückerwerb durch Aus- länder an Fremdenverkehrsorten gestattet.» So unser frü- herer Ratskollege Ruedi Schatz.
Man sollte endlich unterscheiden zwischen Verkäufen von Betriebs- und Fabrikstätten und Wohnraum. In der Kommis- sion ist von verschiedenen Kollegen das Berggebiet beschworen worden. Dieses Berggebiet steht nicht so geschlossen da, wie es zum Ausdruck gebracht wird. Die Argumente für die Förderungsbedürftigkeit und Wirkung im Berggebiet muss man sehr differenziert ansehen. Tatsache ist doch, dass für eine halbe Milliarde Franken Grundstücke an Ausländer verkauft wurden, an Orten, die an und für sich für den Grundstückverkauf an Ausländer gesperrt sind, weil der Ausländeranteil zu gross ist. Man kann auch nicht sagen, dass St. Moritz, Davos, Crans, Zermatt (um nur einige wenige Beispiele zu nennen) förderungswürdig seien. Im Gegenteil, das Problem besteht doch darin, dass solche Orte aus den Nähten platzen. - Zu beachten wären in diesem Zusammenhang - ich nehme die Hinweise des Vorredners ausdrücklich auf -, dass Tirol und Vorarlberg, also in gewissem Sinne ähnliche Gebiete, ganz bewusst keine Zweitwohnungsverkäufe an Ausländer zulassen.
So wie das vorliegende Bundesgesetz aus den Beratungen Ihrer Kommission hervorgegangen ist, bietet es vor allem mit seinem Kontingentsystem und der festgelegten Höchst- zahl von Bewilligungen sowie mit der klaren Definition des Begriffes Apparthotel Voraussetzungen, um inskünftig
neuen Übermarchungen und Umgehungen besser einen Riegel schieben zu können.
Ich bitte Sie daher um Eintreten, mindestens um Annahme der Mehrheitsvorschläge und Ablehnung der Anträge der Kollegen Cotti und Barchi.
Künzi: Gestatten Sie mir aus der Sicht eines Vertreters aus einem Mittellandkanton einige Bemerkungen. Zudem habe ich einige Erfahrungen aus dem Kanton Zürich mitzubrin- gen, da ich als Regierungsrat dort dieses Gesetz vollziehen muss.
Die Anwendung der Lex Furgler und ihrer Vorgängerin, der Lex von Moos, hat bei uns im Kanton Zürich nie zu beson- deren Schwierigkeiten geführt. Da die Mehrheit der Bevöl- kerung und die Behörden mit den Zielen der Lex Furgler offensichtlich einig gehen, werden die unvermeidlichen Nachteile des Ausländer-Bodenrechtes, das zeitraubende administrative Verfahren, die Beschränkung in der Verkäuf- lichkeit gewisser Grundstücke, in Kauf genommen. Unsere Praxis gilt als allgemein recht restriktiv, und es ist mit ihr einigermassen gelungen, die unerwünschten ausländischen Kapitalanlagen in inländischen Grundstücken zurückzudäm- men. Bei den Bewilligungen stehen in unserem Kanton die- jenigen für Betriebsstätten - 1982 waren es 25 Fälle - und für den Erwerb einer Wohnungseinheit für hier ansässige Ausländer - 1982 waren es 12 Fälle - im Vordergrund.
Ungelöstes Hauptproblem sind für uns die Umgehungen des Bundesbeschlusses. Mit der Hilfe schweizerischer Treuhänder und über Aktiengesellschaften mit Inhaber- aktien gelingt es Ausländern immer wieder, illegal Zugang zum schweizerischen Immobilienmarkt zu finden. Nur wenige Fälle kommen aus Zufall oder wegen Uneinigkeit unter den Beteiligten ans Licht. Eine radikale Lösung des Problems erscheint uns als unmöglich, doch sollten Umge- hungen durch eine Verschärfung der Sanktionen und durch Änderungen im Aktienrecht wenigstens soweit erschwert werden, dass die Achtung vor dem Gesetz erhalten bleibt. Ich frage deshalb Herrn Bundesrat Friedrich an, in welcher Art er derartige Umgehungen wirksam zu bekämpfen gedenkt. Gibt uns das neue Aktienrecht verbesserte Mög- lichkeiten zur Bekämpfung derartiger Missbräuche?
Das neue Gesetz wird für einen Mittellandkanton wie Zürich keine umwälzenden Neuerungen und keine wesentlichen Änderungen in den Rechtsanwendungen bringen. Von der wichtigsten Neuregelung, den Bestimmungen über den Erwerb von Zweitwohnungen, wird unser Kanton nicht direkt berührt. Die Präzisierungen und Straffungen des neuen Erlasses sind im ganzen zu begrüssen, wenn es auch - wie bei jeder Totalrevision - einige Zeit dauern wird, bis die Gerichte und Verwaltungsbehörden eine gefestigte Praxis zu allen Bestimmungen entwickelt haben werden. Auch aus der Sicht eines Mittellandkantons, bei dem der Ferientourismus sicher nur eine untergeordnete Stellung einnimmt - auch Apparthotels werden bei uns nicht im Vor- dergrund stehen -, begrüssen wir die Neuregelung. Eine Praxisverschärfung ist gesamtschweizerisch richtig, und zwar nicht nur was die Bergkantone betrifft. Die neue Lex ist ein Schritt in der richtigen Richtung, der uns erlaubt, extremen Lösungen eine tragfähige Alternative entgegen- zustellen.
Ich bitte Sie um Zustimmung.
Keller: Die seit 1961 zum Erwerb durch Personen im Aus- land bewilligte Fläche beträgt rund 5000 Hektaren. Man kann diese Tatsache dramatisch oder weniger dramatisch empfinden. Ein Beispiel für eher dramatisches Empfinden lieferte der «Beobachter» vom 15. September 1981. Er schreibt, diese Fläche entspreche etwa eineinhalbmal dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt. Ein Beispiel für weniger dramatisches Empfinden bietet die bundesrätliche Bot- schaft auf Seite 6. Sie sagt, diese Fläche könne man etwa mit dem Gemeindegebiet von Sachseln in Obwalden ver- gleichen.
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Es wäre verantwortungslos, wollte man die Volksinitiative in ihrer Wirkung verharmlosen. Sie ist nicht ungefährlich, weil in manchen Teilen des Landes - durch die Bevölkerungs- schichten hindurch - wenig Verständnis für jene Geschäfte vorhanden ist, die im Zusammenhang mit der Lex Furgler stehen. Es geht also darum, der Volksinitiative eine Variante gegenüberzustellen, die sich durch Klarheit und Über- schaubarkeit auszeichnet. Die Initiative ihrerseits sollte abgelehnt werden, weil sie rücksichtslos in die wirtschaftli- chen Verhältnisse eingreift, die sich im Laufe der Jahre in bestimmten Kantonen herausgeformt haben. Sie muss aber auch aus staatspolitischen Gründen abgelehnt werden. Es ist staatspolitisch unklug, bundesrechtlich eine Materie in unerbittlicher Härte zu regeln, wenn dabei ein kleiner Teil der Kantone sehr massiv und die grosse Zahl der Kantone fast gar nicht betroffen wird.
Das vorliegende Gesetz darf alles in allem als angemessen beurteilt werden. Man kann erwarten, dass es als prakti- scher Gegenvorschlag zur Volksinitiative auch in jeren Kan- tonen akzeptiert werden kann, die mit diesem Markt wenig zu tun haben. Entscheidend scheint mir die Festlegung des Gesamtkontingents durch den Bund zu sein, das im Zwei- jahresrhythmus herabgesetzt werden muss. Wesentlich ist natürlich die Grösse dieses Kontingents, von dem wir aus- gehen. Das ist gewissermassen die strategische Position des Bundes, die er überzeugend wahrnehmen muss.
Das Interesse der Bürgerinnen und Bürger dürfte vor allem auf die Grösse dieses Kontingents ausgerichtet sein, und daher muss das Gesetz in diesem Punkte klare und über- zeugende Aussagen machen. In diesem Sinne ist es richtig, die Trendwende gegenüber der bisherigen Praxis deutlich zu markieren. Der Handel soll in der Ausgangslage auf zwei Drittel des bisherigen Jahresmittels zurückbegrenzt wer- den.
Allerdings vermögen meines Erachtens weder der Vor- schlag der Minderheit noch der Mehrheit, wie in Artikel 34a der Jahresdurchschnitt errechnet wird, zu überzeugen. Die Variante der Minderheit, Durchschnitt der letzten drei Jahre, weist vor allem die Unsicherheit auf, was die Jahre 1983 und 1984 noch bringen werden. Diese Zahl ist völlig im Ungewis- sen. Die Unsicherheit über die Grösse ist auch bei der Variante fünf Jahre noch unverhältnismässig gross. Zudem wird bei dieser Variante doch etwas offenherzig gezeigt, dass man vor allem die beiden fetten Jahre 1980 und 1981 noch einbeziehen möchte. Ich erlaube mir deshalb, Ihnen eine Variante vorzulegen, die sich - auf zwei Drittel des jähr- lichen Durchschnitts bezogen - auf die gesamte Dauer der Geltung der bisherigen Bundesbeschlüsse abstützt. also ab 1961. Diese Zahl lässt sich dann zuverlässiger einsetzen. Sie liegt bei rund 2000 Bewilligungen jährlich, und das wäre meines Erachtens auch vertretbar. Zudem würde diese Variante die Trendwende gegenüber den bisherigen Bun- desbeschlüssen deutlich zum Ausdruck bringen. Diese Trendwende muss deutlich in Erscheinung treten. Diese Klarstellung ist wichtig mit Blick auch auf die Abstimmung über die Volksinitiative.
Ich bitte Sie auf das Gesetz einzutreten.
de Capitani: Die Vorlage, die wir vor uns haben, befasst sich hauptsächlich mit zwei Themenkreisen: mit dem Kom- plex der Zweitwohnungen und der Apparthotels einerseits, und andererseits mit Grundstücken, die die Grundlage für wirtschaftliche Betriebe bilden, die sogenannten Betriebs- stätten. Ich darf hier feststellen, dass die zweitgenannte Thematik eigentlich nicht umstritten ist. Sie war auch in der Kommission nicht umstritten. Sie zeichnet sich in der Reali- tät dadurch aus, dass sie keine Massenerscheinung bildet wie Erstellung und Verkauf von Zweitwohnungen. Sie tan- giert auch das Landschaftsbild im allgemeinen nicht.
Nun ist festzustellen, dass die Mittellandkantone vor allem an einer zweckmässigen Regelung dieser Betriebsstätten- problematik interessiert sind und weniger an den Zweitwoh- nungen, obwohl ich hier feststellen muss, dass durch das neue Gesetz beispielsweise auch der Kanton Basel-Stadt und der Kanton Zürich theoretisch die Möglichkeit hätten,
Ferien- und Zweitwohnungen an Ausländer zu verkaufen. Die Betriebsstättenproblematik ist meines Erachtens - ich kann hier aus Zeitgründen nicht detailliert darauf eingehen - zweckmässig gelöst worden. Es ist auch zu beachten, dass staatsvertragliche Abkommen im Rahmen der OECD-Ver- einbarungen aus den frühen fünfziger und sechziger Jahren bestehen. Es existieren Vereinbarungen staatsvertraglicher Natur, die eine Liberalisierung der gegenseitigen Investitio- nen in Betriebsstätten zum Inhalt haben.
Ich möchte abschliessend noch darauf hinweisen, dass die Vorlage der Kommission auch ein Notventil vorsieht. Das ist - so glaube ich - wichtig im Unterschied zur Initiative, die dort eine schwerwiegende Lücke aufweist. Die Vorlage der Kommission würde es dem Bundesrat laut Artikel 9 Litera f ermöglichen, aus staatspolitischen Gründen nach Anhören der Kantone auch gegenüber einem Erwerb via Betriebs- stättenparagraph einzuschreiten. Eine solche Möglichkeit sieht die ohnehin mangelhafte Initiative nicht vor.
Ich beantrage Ihnen auch von meiner Seite Eintreten auf den Vorschlag der Kommissionsmehrheit und des Bundes- rates und konsequente Ablehnung der Initiative.
Nef: Ich spreche zu der Meinung, die von verschiedenen Rednern verbreitet wurde, wonach das Berggebiet und die Bergregionen bei einer wesentlichen Verschärfung der Lex Furgler praktisch nicht mehr existieren könnten. Ist es wirk- lich so, dass bei einer Einschränkung dieser Lex der Touris- mus im Berggebiet bald aus dem letzten Loch pfeift? Hier muss man doch einiges richtigstellen.
Sicher haben wir es im Berggebiet nicht gern, wenn uns das Flachland Einschränkungen auferlegt, die es selber, gerade im Hinblick auf die Betriebsstätten im Flachland, nicht akzeptieren oder nicht durchführen möchte. Aber im Berggebiet ist es doch so, dass viele Gemeinden genug haben vom Ausverkauf ihres Bodens. Würde heute im Berg- gebiet über eine Verschärfung abgestimmt, so würde das Abstimmungsbild sehr klar zugunsten einer Verschärfung ausfallen. Man sollte jetzt nicht vom armen Berggebiet reden und den Ausverkauf seines Bodens künftig in diesem Ausmass weitergehen lassen. Das wäre falsch. Es geht auch hier entscheidend um das Mass. Dort, wo dieser Aus- verkauf extrem gelaufen ist, haben die Dörfer und Regionen effektiv ihre Identität verloren. Das ist die grosse Gefahr des Ausverkaufs.
Gerade wir sollten uns ein wenig daran erinnern, was Ruedi Schatz, unser hochgeachteter, allzu früh verstorbener Kol- lege auf diesem Gebiet getan hat. Er hat sehr eindeutig auf die Gefahr der Überfemdung und vor allem auf den Verlust der Identität der Bergbewohner hingewiesen. Das ist ein Argument, das wir nicht hoch genug einstufen können. Und ich meine, dass dieses Gesetz, das in der Kommission gegenüber der bisherigen Einrichtung doch ganz bedeu- tend verschärft worden ist, das Minimum dessen ist, was wir annehmen sollten.
Ich bitte Sie, dieses Gesetz auf keinen Fall zu verwässern, gerade im Interesse der Bergbevölkerung, der Berggemein- den.
Biderbost: Der Begriff Lex Furgler - der Begriff möge Ihnen, Herr Bundesrat, wenigstens in diesem Bereich erspart bleiben - weckt Assoziationen bei einem Teil der Schweizer, und zwar nicht nur bei den 108 000 Unterzeich- nern der unsinnigen Xenophoben-Initiative, der - wie es scheint - auch einige Parlamentarier erlegen sind, wonach ein anderer Teil von Schweizern, insbesondere die Bewoh- ner von Bergkantonen, für Geld ihren gesamten Boden ohne jedes Bedenken feilhalten. Das Studium des neuen und auch ersten Gesetzes kann als erstes Verdienst aufzei- gen, dass dieses Klischee, wie so manches andere, die Lage verzeichnet, indem einerseits dieser sogenannte Aus- verkauf der Heimat nicht die Ausmasse angenommen hat, wie man glaubte, und andererseits die Schuld daran - sofern Schuld vorhanden ist - sehr vielfältige und teils sehr ehrenwerte Ursachen hat. Diese reichen bis zum Konzept der Gesetzgebung, welche zur Abwehr errichtet wurde.
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Man muss also als erstes die Schaffung eines einheitlichen und stabilen Gesetzes begrüssen. Gerade die Unsicherheit einer stets wechselnden Gesetzgebung, wie der anstehen- den Initiative, wirkte auf Bodenbesitzer und Spekulanten, deren Gegenwart natürlich nicht zu leugnen ist, wie der Ruf: Rette sich wer kann! Eine stabile Gesetzgebung ist also hoch willkommen. Einer der Gründe, weshalb ich unse- ren Tessiner Freunden und ihrem Nichteintretensantrag nicht zustimmen kann, liegt darin - auch wenn die verfas- sungsmässige Basis vielleicht fraglich ist; die Überlegungen von Herrn Bonnard haben mich ebenfalls überzeugt -, dass hier nur eine Verfassungsgerichtsbarkeit letzte Klar- heit schaffen könnte. Die eindeutige Ausrichtung auf einen einzigen Zweck, nämlich auf die Überfremdung, gibt doch die Gelegenheit, diese als Ganzes zu sehen und zu würdi- gen, von der der Boden nur ein Teil ist, wenn auch zugege- benermassen ein wichtiger. Neben der Überfremdung durch die Anwesenheit von Ausländern - ein Problem, das wir nicht so gut gelöst haben - ist es vor allem die Über- fremdung mit ausländischen Betriebsstätten - gestern glaubte ich in diesem Tohuwabohu sogar «Betrugsstätten» zu verstehen, was natürlich nur dem Krach im Saal zuzu- schreiben war.
Aus der gesamten Sicht dürfen wir das Problem der Be- triebsstätten nicht ausser acht lassen. Fast ohne gesetzli- che Hemmnisse wird hier eine äusserst folgenschwere Überfremdung toleriert, während Schweizer Arbeitsplätze im Ausland durch blossen Federstrich wegrationalisiert werden. Der Fall von Matisa, wo Entlassungen von Kanada aus bestimmt werden, wie gerade heute im Radio gemeldet wurde, ist nur ein Beispiel dafür. Ohne hierüber zu Gericht sitzen zu wollen, weil es auch Rettungen vom Ausland her geben kann, und wohl bewusst, wie schwer und problem- beladen eine Bekämpfung dieser Erscheinung ist, möchte ich doch daran erinnern, dass es auch beim Boden und sei- ner Überbauung sehr wohl um Arbeitsplätze geht. Der Bau- tourismus hat in bestimmten Gegenden, vor allem in Berg- gebieten, einen gewissen Umfang angenommen, der auf dem Arbeitsmarkt relevant ist. Es dürfte keinesfalls gesche- hen, dass in Zeiten der Rezession, in denen das Randge- biet sehr gefährdet ist, und die gerade beim Zweitwoh- nungsbau voll durchgeschlagen hat, Arbeitsplätze leichtfer- tig zerstört werden. Deshalb ist eine zu rigorose Lösung oder gar die Initiative absolut unannehmbar für das Bergge- biet, und auch beschämend und schädlich für das ganze Land.
Damit kommen wir zu einem anderen Punkt: Es ist gut, dass mit dem neuen Gesetz nicht noch andere Ziele ver- folgt werden. Es wäre aber ebenso verfehlt, wollte man auf diese keine Rücksicht nehmen. Der Tourismus - und um den geht es ja hier - muss sich also selbst organisieren, vorerst ohne Rücksicht auf die Nationalität. Die richtige Nut- zung und eben auch Nichtnutzung des Bodens und der Landschaft, die Schönheit eines Baus usw., also der Roh- stoff des Tourismus hängt nicht davon ab, ob der Besitzer Schweizer oder Ausländer sei. Eine vernünftige Dimensio- nierung ist dort am Platze. Weil die Lage auch im Innern der
Fremdenverkehrsgebiete durch die Entwicklung unter- schiedlich wurde, ist es absolut wichtig, Globalkontingente festzulegen und die Verteilung den Kantonen zu überlas- sen. Das ist eine willkommene Aufwertung der Kantone, wie dies auch der Stimmbürger in letzter Zeit verlangt hat.
Wir sehen also, dass alles in allem genommen nun doch die Lösung, die uns von der Kommission vorgeschlagen wird - hier müssen wir der Kommission ein Kränzchen winden -, gut ist. Die Berggebiete haben sich teilweise bereits beschränkt, und es ist falsch, wenn man beispielsweise Zermatt zitiert hat. Dort hat man gesehen, dass der Kanton und die Gemeinde selbst ihre Beschränkungen vorgenom- men haben. Man darf also Vertrauen haben zur Lösung, die von der Kommission vorgeschlagen wird.
In diesem Sinne möchte ich Ihnen Eintreten auf das Gesetz und Ablehnung der Initiative empfehlen.
Eggenberg-Thun: Ich beschränke mich auf vier Bemerkun- gen:
Was hier vorliegt, ist für mich persönlich an der Grenze des Akzeptablen, und ich unterstütze alle Vorredner, die darauf hingewiesen haben, dass eine weitere Verwässerung über- haupt nicht in Frage kommen dürfe.
Man hat in der Kommission auch auf die Initiative hinge- wiesen, und ich meine, dass diese Initiative sehr ernst zu nehmen ist. In der Bevölkerung ist der Grundstückverkauf an Ausländer ganz allgemein für Fehlentwicklungen in Berg- gebieten und Kurorten, aber auch für Fehlentwicklungen in verschiedensten Planungsbereichen als alleiniger Sünden- bock deklariert worden. Es darf dabei nicht übersehen wer- den, dass allzu viele Probleme mit dem Zweitwohnungs- markt zusammenhängen und dass hier das schweizerische Eigentum genau so wenig zur Problemlösung beiträgt wie das ausländische. Aber der Missmut in der Bevölkerung wird von der Initiative äusserst geschickt ausgenützt.
Wer nicht müde wird - ich erinnere mich der Voten in der Kommission -, den Bau von Ferienwohnungen als wesent- lichste Entwicklungs- und Auftragsmöglichkeit des einhei- mischen Baugewerbes zu fordern, der unterliegt einem grundsätzlichen Irrtum.
Es ist zuzugeben, dass der spekulative Bau von Ferienwoh- nungen und Zweitwohnungen Arbeitsplätze schafft, Arbeitsplätze jedoch, die vielfach von Saisonniers belegt werden und in jedem Fall volkswirtschaftlich fragwürdig sind. Das Kriterium des Arbeitsplatzes im Berggebiet liegt ja nicht primär in der Quantität, sondern in der Dauer, oder, um es klar auszudrücken: Arbeitsplätze, auch wenn sie der Saisonstruktur unterworfen sind und wie sie zum Beispiel die touristische Infrastruktur anbietet, sind den zeitlich begrenzten Arbeitsplätzen eines teilweise überhitzten Bau- gewerbes eindeutig vorzuziehen.
Die Lex Furgler oder der vorliegende Entwurf sind kein Arbeitsbeschaffungsprogramm, aber auch keine Bestäti- gung und Zementierung einer eventuell falsch strukturierten Volkswirtschaft.
Für den einen ist die ausländische Beteiligung unabding- bare Voraussetzung für die wirtschaftliche Zukunft unserer Berg- und Randgebiete. Zum Glück lassen sich genügend Regionen und Kurorte, zum Beispiel ein bis zwei Autostun- den von Bern entfernt, aufzählen, die solche Annahmen widerlegen, und man braucht nicht ausschliesslich auf Vor- arlberg und Tirol auszuweichen.
Andere wiederum weichen auf die seit zwei Jahren deutlich sinkenden Bewilligungszahlen hin und unterschlagen bewusst, dass diese durchaus begrüssenswerte Entwick- lung fast ausschliesslich der veränderten ausländischen Gesetzgebung und den veränderten Wirtschaftsverhältnis- sen zuzuschreiben ist und keinesfalls der heute geltenden gesetzlichen Regelung.
Es gilt also die eigentlich unerwartete und trotzdem hoch- willkommene Verschnaufpause in der Entwicklung des Ver- kaufs an Ausländer zu nutzen. Das neue Gesetz muss den Besonderheiten unserer föderalistischen Schweiz Rech-
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N 1er mars 1983
nung tragen, die Kompetenzen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden klar festlegen, und, was mir besonders wichtig scheint, den Sonderfall der Apparthotellerie auch gegen verschiedene Widerstände und den an Beceutung zunehmenden Zweithandverkauf ganz klar und unmissver- ständlich in die Kontingente integrieren.
Ich befürworte Eintreten auf das Gesetz, bitte Sie aber, den Entwurf auf die berühmte und allseits geforderte Richtigkeit hin zu überprüfen und damit alle Anträge abzulehnen, die dieser Zielsetzung offensichtlich widersprechen und damit eine klare und eindeutige Grundhaltung des Gesetzes in Frage stellen.
M. Couchepin: On a dit à cette tribune et ailleurs beaucoup de mal de la vente d'immeubles aux étrangers. Le tableau est à mon sens trop sombre, les perspectives sont finale- ment faussées. Que dirait-on si en parlant de l'industrie, on n'évoquait que la concentration urbaine qu'elle provoque, le changement du paysage, la prolifération des cheminées, la dégradation de l'environnement et la transformation des mentalités, voire la perte d'identité d'une région? Parler ainsi de l'industrie serait faux et injuste. Mais alors qu'on reconnaisse aussi que la vente d'immeubles en lieux touris- tiques a eu et a encore des avantages. Elle a donné des occasions de travail, de formation professionnelle à de nombreux jeunes qui sans cela auraient été condamnés à l'exil. Aujourd'hui encore, elle est nécessaire au maintien de l'emploi. On calculé que dans la seule petite ville de Marti- gny que je connais bien, qui est au centre d'une région tou- ristique, cinq cents emplois au moins, et de Suisses, dépendent de la vente en lieux touristiques.
Lorsque l'on conteste cet argument, on affirme que beau- coup d'emplois dans la construction sont tenus par des sai- sonniers. C'est exact pour le gros œuvre, pour la première partie de la construction d'un bâtiment. C'est absolument faux pour le second œuvre, les métiers tels que ceux de l'électricité, de la menuiserie, de la serrurerie, du sanitaire qui sont en grande majorité sinon dans leur totalité tenus par des Suisses.
Dans le domaine des mentalités aussi, le mouvement touris- tique a du bon. Les horizons se sont ouverts, des contacts entre gens de cultures différentes ont été établis. Il y a par- fois perte d'identité, c'est vrai, mais le plus souvent il en résulte un enrichissement humain. On a cité hier et tout à l'heure encore, le Tyrol et le Vorarlberg autrichiens; ces deux provinces interdisent la vente aux étrangers tout en bénéficiant d'une grande prospérité touristique. La compa- raison n'est dans tous les cas pas valable pour le Valais, par exemple; le Tyrol et le Vorarlberg sont dans une toute autre situation géographique, à proximité relative de très grosses agglomérations qui comptent des centaines de milliers de clients potentiels.
Ce n'est pas d'abord par choix que l'on a vendu à des étrangers mais parce que la clientèle suisse était insuffi- sante. Or, et c'est là un point qu'il faut rappeler, pour qu'une station soit attractive, elle doit offrir des équipe- ments considérables. Et bien équiper une station n'est pos- sible que si elle a une taille suffisante. Le Plateau suisse a vécu au siècle dernier sa révolution industrielle. Les can- tons de montagne, dont le mien, viennent de vivre aussi leur révolution économique grâce au développement du tou- risme de masse. Or, toute révolution comporte des excès. Dans la mesure où la loi qui nous est proposée veut com- battre les excès de la révolution touristique, je suis d'accord.
Sur le plan juridique, faut-il une loi ou un arrêté provisoire? Je ne m'attarderai pas, par pudeur, au problème de la constitutionnalité de la loi. A mon sens, M. Barchi a raison. Le roi est nu et la base constitutionnelle est pour le moins faible, mais il y a vingt ans que c'est comme cela ...
Finalement, une loi est préférable à l'arrêté parce qu'elle donne plus de sécurité juridique. On a trop souffert des brusques changements de cap dans ce domaine pour ne pas souhaiter une base durable. Je reconnais cependant à l'arrêté l'avantage d'être plus souple face à l'évolution et je
suis d'accord avec mes amis tessinois pour dire que le pro- blème de la vente aux étrangers est aujourd'hui encore déli- cat mais personne ne peut dire ce qu'il en sera dans cinq ou dix ans.
Quant au contenu de la loi, il comporte à mes yeux des élé- ments essentiels sur lesquels on ne cédera pas et d'autres secondaires. Les éléments essentiels sont le système du contingent cantonal global, un nombre suffisant d'autorisa- tions pour ne pas provoquer artificiellement le déclin éco- nomique d'une région que l'on combat ensuite par des plans de relance coûteux, une certaine souplesse dans la réduction des autorisations.
Un problème important n'est pas résolu par cette loi, il se posera avec une très grande acuité au cours des années prochaines, c'est celui de la vente de seconde génération, la revente d'immeubles déjà en mains d'étrangers. La ques- tion a été posée à la commission, aussi bien à M. Furgler qu'à M. Friedrich, conseillers fédéraux. A mon sens, la réponse donnée par nos deux magistrats est insuffisante, elle ne permet pas de voir venir - comme on dit - cette situation avec suffisamment de sécurité.
Malgré ses faiblesses, cette loi mérite examen. Je voterai l'entrée en matière. Il va sans dire, mais il vaut mieux le pré- ciser encore, que je voterai contre l'initiative.
Robbiani: Kollege Barchi und Cotti betrachten die Lex Furgler beinahe als Landesunglück, Kollege Carobbio und Oehen dagegen als nahezu wirkungsloses Mittel. Eine der- art ausgeprägte Meinungsverschiedenheit beruht nicht auf Zufall. Warum diese unterschiedlichen Interessen? Volks- wirtschaftlich gesehen gehört ja alles in den gleichen Topf: der Ausländer kauft, ein Tessiner verkauft, baut, installiert, ja pflegt sogar den Garten. Interessengegensätze liegen tatsächlich vor. Zunehmende Überfremdung - Italianisie- rung oder Germanisierung - drückt sich nicht in der Rezep- tion deutscher Kultur aus, sondern ist zu spüren in der zunehmenden Germanisierung im Grundbuch; die zuneh- mende Germanisierung steht im Gegensatz zum kulturellen Erhaltungswillen meines Kantones. Wenn ich die Germani- sierung des Kantons Tessin als ein Übel betrachte, bedeu- tet es noch lange nicht, dass ich ein Feind deutscher Kultur wäre. Im Gegenteil anerkenne ich gerne, dass sie uns allen Vieles und Wichtiges geschenkt hat. Uneingeschränkte pri- vate Verfügungsmacht über Grundstücke macht aber das Land zum blossen Spekulationsobjekt, was schliesslich in vielen Tessiner Gemeinden schon heute der Fall ist. Eine allzu straffe Regelung des Grundstückverkaufs an Auslän- der könnte aber hierzulande als zu schweren Eingriff in die Eigentumsfreiheit und in die föderalistische Autonomie betrachtet werden. Im Ausland könnte eine solche Mass- nahme als Ausbruch latenter Xenophobie gewertet werden. Aber einiges ist meines Erachtens klar: Wer zuviel mit Boden spekuliert, verurteilt sich selbst, unter immer restrik- tiveren Bestimmungen handeln zu müssen. Hier wie anderswo wird sich das «laisser faire - laisser aller» auf lange Sicht als geradezu ruinös auswirken. Profit um jeden Preis kann teuer bezahlt werden. In vielen Tessiner Gemein- den erreicht der zum Spekulationsobjekt gewordene Boden einen für Tessiner unerschwinglichen Preis. Junge Tessiner können es sich gar nicht mehr leisten, ein eigenes Haus zu bauen.
Auch kulturell gesehen ist der Grundstückerwerb durch Personen im Ausland eine problemvolle Angelegenheit. In vielen Gemeinden des Locarnese, nicht nur in Ascona, das Sie alle kennen, ist deutsch nicht nur die Alltagssprache von 60 bis 70 Prozent der Bevölkerung, sondern beinahe Amtssprache geworden. Ich kann beweisen, dass immer wieder Gemeindebauordnungen in italienischer und in deut- scher Fassung dem Bürger zugestellt werden. Leider gibt es kaum ein Tessiner Anwalts-, Treuhand- oder Immobilien- büro, welches beim Verkauf von Grundstücken auf die kul- turellen Interessen des Kantones Rücksicht nimmt. Nur eines wird meistens angestrebt: Gewinnmaximierung.
Noch ein Letztes: Als Tessiner, als Schweizer und als Inter- nationalist verwerfe ich natürlich die Initiative gegen den
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Grundstückerwerb durch Ausländer
Ausverkauf der Heimat, die uns in Wirklichkeit der interna- tionalen Missbilligung aussetzt.
Im Sinne meiner Ausführungen bin ich als Tessiner für Ein- treten und gegen die Anträge Cotti und Barchi.
Humbel: Das Ziel dieses Gesetzes ist bekannt: Ausländer mit Wohnsitz im Ausland und Firmen mit Sitz im Ausland sollen in der Schweiz kein Grundeigentum erwerben kön- nen. Ich wäre sogar mit der konsequenten Einhaltung die- ses Grundsatzes einverstanden, ohne Ausnahmen zu ertei- len.
Wie sieht es nun aber bei den Ausländern mit Wohnsitz in der Schweiz und Firmen mit Sitz in der Schweiz, mit beherr- schender ausländischer Beteiligung, aus? Es gibt ja viele solcher Firmen in unserem Lande. Bezüglich Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz hat sich meines Erachtens die bis- herige Regelung bewährt.
Ich will Sie mit meinem Votum auf gewisse Zielkonflikte, ja Widersprüche, aufmerksam machen: Widersprüche bezüg- lich Förderung des Wohnungsbaus und Förderung des Wohnungseigentums; also auch Widersprüche zu unserer Wirtschaft, zur Bauwirtschaft im besonderen. Preisgünsti ger Wohnungsbau wird von der Lex Furgler unterstützt. Hier können ausländische Gelder investiert werden, wenn eben die entsprechenden Vorschriften eingehalten werden. So weit, so gut. Bei der Förderung des Wohnungseigen- tums dagegen ist es offenbar ganz anders: Es gibt viele Fir- men in der Schweiz mit beherrschender ausländischer Beteiligung, die in der Bauwirtschaft tätig sind und Land für ihre Betriebsstätten kaufen können. Es gibt darunter auch Firmen, die insbesondere Normhäuser erstellen, Firmen übrigens, die grossmehrheitlich Schweizer als Mitarbeiter beschäftigen. Jetzt haben solche Firmen mit Sitz in der Schweiz an Schweizer Geld gegeben, damit sie Land für die Überbauung mit Einfamilienhäusern erwerben können. Das Land wird parzelliert. Es werden Schweizer mit ihren Fami- lien Eigentümer von Eigenheimen. Verwaltungen auf ver- schiedenen Ebenen behaupten nun, das sei ein Verstoss gegen das bereits bestehende Gesetz. Es werden Grund- buchsperren eingetragen und Untersuchungen eingeleitet; Bauhandwerker-Pfandrechte drohen. Wohlverstanden nicht gegen Ausländer, sondern gegen Schweizer! Also nicht Ausländer werden da geschädigt, sondern Schweizer. Da werde ich wirklich überhaupt nicht klug. Solche Schritte und Vorkehren kann man nicht verstehen. Die Konsequenz wäre offenbar die, dass man die Gründung solcher Firmen in der Schweiz verbieten müsste, was ja auch wieder im Widerspruch zu unserer Wirtschaftspolitik steht.
Da sprechen wir von der Sicherung von Arbeitsplätzen, auch in der Bauwirtschaft. Da reden wir immer wieder von der Streuung des Grundeigentums an unsere schweizeri- schen Mitbürger. Ironie des Schicksals: Das eine Amt - eben das Bundesamt für Wohnungswesen - fördert, und das andere Amt schädigt.
Ich gebe der Hoffnung Ausdruck, dass die neue Lex Fried- rich die aufgezeigten Widersprüche beseitigen und dass das Gesetz von den Verwaltungen vernünftig interpretiert und gehandhabt wird. Kollege Delamuraz hat bereits auf den so wichtigen Vollzug dieses Gesetzes hingewiesen. Wir werden in diesem Saale bald wieder Gelegenheit haben, über das Thema Förderung des Wohnungsbaus und Förde- rung des Wohnungseigentums zu diskutieren. Es liegen eine bundesrätliche Vorlage und auch parlamentarische Vorstösse auf unserem Behandlungstisch.
Röthlin: Gar vielfältig sind gestern und heute die Meinun- gen zu dieser Vorlage geäussert worden. Es scheint aber, dass wir uns einig sind, dass die geltenden Bestimmungen über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland den heutigen Anforderungen nicht mehr genügen. Den rasant gestiegenen Grundstückverkäufen an Ausländer muss durch eine präzise und dadurch im Vollzug auch leich- ter anwendbare Gesetzgebung entgegengewirkt werden. Mit dem knappen und unvermehrbaren Boden in der Schweiz ist sparsam zu wirtschaften, vor allem sollte er den
Schweizern und hier lebenden Ausländern erhalten bleiben. Es muss verhindert werden, dass durch zu starke Veräus- serung des Bodens an Personen im Ausland staatspoliti- sche und volkswirtschaftliche Nachteile, besonders Über- fremdung und Preistreiberei auf dem Bodenmarkt, entste- hen.
Das soziologische und kulturelle Gefüge in den einzelnen Gebietseinheiten der Schweiz muss geschützt werden. Gleichzeitig ist zu verhindern, dass die Raumplanung durch das aufgeblähte Bauvolumen nicht unterlaufen wird und so die touristischen Werte, die Grundlage und Voraussetzung für den Fremdenverkehr sind, erhalten bleiben. Dies sind die Probleme und gleichzeitig die Ziele, die ein neues Gesetz lösen und erreichen muss. Die Beschränkungen des Grundstückerwerbs sollen nach der Maxime des Gleichgewichts zwischen der notwendigen Abwehr der Überfremdung und der Befriedigung wirtschaftlicher Bedürfnisse erfolgen, für deren Nachweis die regionalen Entwicklungskonzepte und andere gleichwertige Entwick- lungsplanungen massgebend sind. Gerade dieser Beschränkungsmassstab macht eine flexible Ordnung not- wendig, die den Kantonen durch globale Kontingentzutei- lung die Möglichkeit schafft, den Gemeinden und Regionen je nach Entwicklungskonzept und Planung grössere und kleinere Kontingente zu bewilligen.
Natürlich ist es ausserordentlich schwierig zu bestimmen, wann der Anteil am Boden in ausländischem Eigentum gesamtschweizerisch nicht mehr tragbar ist. Diese Grenze der Tragbarkeit ist weitgehend politischer Natur und diffe- riert regional. Ich habe den unguten Eindruck, dass in die- ser Debatte allzu viel im negativen Sinne verallgemeinert wird. Es gibt auch positive Beispiele, die es verdienen, hier aufgeführt zu werden. Ich denke da an Engelberg in unse- rem Kanton. Die Gemeinde Engelberg ist seit 1974 der Lex Furgler unterstellt. In den Jahren 1976 und 1977 wurden innerhalb der Lex Furgler auf dem Ausnahmebewilligungs- weg einzelne Verkäufe an 'Ausländer bewilligt, wobei der Ausländeranteil pro Überbauung höchstens 20 Prozent betragen durfte. In den Jahren 1978 und 1979 stieg dann der Zweitwohnungsbau in Engelberg enorm an, weshalb sich der Gemeinderat veranlasst sah, der kantonalen Bodenrechtskommission den totalen Verkaufsstopp zu beantragen, was in der Folge auch beschlossen und gehandhabt wurde. Seit 1. Januar 1979 herrscht in Engel- berg der totale Verkaufsstopp. Diese Massnahmen wurden in erster Linie gewählt, damit die sehr hohe Bautätigkeit gebremst werden konnte. Wie die Statistik über die erstell- ten Zweitwohnungen in Engelberg zeigt, ist sie in den Jah- ren 1980 bis heute stark rückläufig. Es ist dabei zu berück- sichtigen, dass der seit Mai 1981 verfügte Baustopp zwecks Überarbeitung der Ortsplanung ebenfalls seine Wirkung zeigt.
Sie sehen an diesem Beispiel, dass auch Fremdenkurorte, die in den letzten zehn, zwanzig Jahren eine rasante Ent- wicklung mitgemacht haben, durch Selbstdisziplin das Heft in der Hand behalten. Darum empfehle ich Ihnen Eintreten und Zustimmung zu den Kommissionsmehrheiten und Ablehnung der Initiative.
M. Longet: Il me semble que l'enjeu de ce débat se situe en réalité sur deux plans. Derrière la discussion sur l'emprise du capital étranger, se profile en effet une autre question: l'avenir de nos régions de montagne, le type de développe- ment des régions périphériques, même si ces régions ne sont pas, et de loin pas, les seules concernées par la vente du sol. En cela, notre débat de cette semaine rejoint celui de la semaine prochaine sur l'avenir de l'économie. Pour notre part, nous pensons qu'il est important de souligner une fois encore dans cette enceinte, les risques d'un déve- loppement axé sur ce que l'on a appelé la monoculture tou- ristique avec son cortège de promoteurs, d'un certain type de tourisme et d'évoquer les possibilités d'un autre déve- loppement. J'ai d'ailleurs personnellement particulièrement apprécié les allusions qu'ont faites à cette question MM. Müller-Scharnachtal et Nef. L'esprit de fédéralisme
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Acquisition d'immeubles par des étrangers
doit aujourd'hui déboucher sur l'affirmation, face aux ten- dances à la concentration, du droit de chacun de pouvoir vivre et travailler au pays. Au tourisme fondé sur l'aliénation définitive d'un patrimoine et la fuite en avant dans le béton- nage, peut et doit se substituer un autre développement fondé sur trois axes:
Premièrement, la valorisation du potentiel artisanal et de la petite industrie. Il s'agit de développer sur la base du savoir-faire local, la transformation des ressources indi- gènes. Deuxièmement, un tourisme contrôlé par les habi- tants et qui ne détruise pas sa propre base d'existence, à savoir d'une part la beauté des sites et d'autre part la tran- quillité des lieux. Troisièmement, une agriculture de mon- tagne diversifiée et viable à long terme. La loi sur l'aide en matière d'investissement dans les régions de montagne et les mesures d'aide à l'agriculture constituent actuellement les moyens essentiels de notre solidarité confédérale en ce domaine. Mais ces instruments doivent être réexaminés et modifiés pour répondre effectivement aux exigences actuelles. La LIM doit cesser de se limiter aux infrastruc- tures pour permettre le maintien et le développement d'activités économiques et d'approvisionnements diversi- fiés.
Quant à la politique de soutien à l'agriculture, elle n'est pas exempte de contradictions, si l'on pense aux rigueurs du contingentement ou à la question de la différenciation des prix.
La conception suisse du tourisme avait déjà souligné voici cinq ans, la contradiction entre l'aliénation du sol et son bétonnage d'une part, la nécessité de sauvegarder les terres agricoles d'autre part. Quant à moi, je concluerai en disant que le véritable développement n'est pas de vivre du capital mais de ses intérêts et c'est dans ce sens que je voterai l'entrée en matière.
Hösli: Es sind gestern und heute zum Teil recht harte Worte an die Adresse einzelner Bergkantone gerichtet wor- den. Leider kann man den verurteilenden Kollegen dabei eine gewisse Berechtigung nicht absprechen. Nur habe ich mit Hinsicht auf die Entwicklung einzelner Agglomerationen im schweizerischen Mittelland die Frage nicht unterdrücken können, ob man aus der Fernsicht auf die Splitter in den Bergregionen die eigenen Balken zu wenig sehe, vergesse, was man selbst alles überbaut, asphaltiert und zementiert hat.
Ich stelle dies nicht etwa als Gegenangriff aus dem Bergge- biet fest, denn dem Kanton Glarus kann man in dieser Beziehung keine Vorwürfe machen. Damit will ich aber dem Glarner keinen Heiligenschein aufsetzen. Wenn wir nur unbedeutende Verkäufe an Ausländer getätigt haben, so nicht, weil wir gegenüber anderen Bergbewohnern Muster- knaben wären, sondern weil unser früh und stark industriali- sierter Kanton lange, vielleicht zu lange, den Tourismus fast vernachlässigte. Jetzt haben wir einen gewissen Nachhol- bedarf, den wir aber massvoll und nicht etwa überbordend ausüben wollen und ausüben müssen.
Unsere Industrie in den abgelegenen Regionen hat auf- grund der langen zeitraubenden Anfahrten aber Mühe, sich weiterhin zu behaupten. Dringend nötige Rationalisierungs- massnahmen führen zu Arbeitsplatzverlusten unc dadurch zu einem beträchtlichen Rückgang der Bevölkerung. Das sind auch bewiesene Zahlen. Man hat keine Mühen gescheut, neue Industrien anzusiedeln. Das gelingt aber nur im Glarner Unterland, während das Hinterland - auch aufgrund der langen Winterzeit und den hohen Schneeräu- mungskosten - leer ausgeht. Unsere Dörfer bleiben für die Durchfahrer idyllisch, aber es ist ein täuschender Eindruck; die Stille ist nicht einfach Idylle, sondern beweist Mangel an Leben und Mangel an Leuten. Also bleibt für uns nur die Diversifikation ausserhalb der Industrie, somit im Dienstlei- stungssektor, und auch hier kommt lediglich der Tourismus in Frage. So hat Elm, wie vorher schon Braunwald, einen starken Aufschwung genommen, einen Aufschwung, der mehr Vorteile als Nachteile bringt - nicht etwa, wie es in dieser Debatte oft geheissen hat, für die Spekulanten. Nein,
für unsere jungen Bauern, die, ohne den Winterverdienst an den verschiedenen Bahnen, nur vom Bauernverdienst nicht hätten leben können und demzufolge abgewandert wären. Jetzt können sie dank diesen Einnahmen im Winter ihrer Heimat, ihrem Beruf, ihrem Dorf die Treue bewahren. Das sollte man angesichts aller gegenteiligen Kritiken nicht ver- gessen. Dazu hat, bei uns zum Glück in einem bescheide- nen Rahmen, auch ausländisches Kapital mitgeholfen.
Die Volksinitiative gegen den Ausverkauf der Heimat ist vor allem staatspolitisch abzulehnen. Ohne dass sie dies aus- drücklich sagt, führt sie zu einer Bevormundung der Berg- gebiete. Das können wir nicht annehmen. Denn - wie ein- gangs gesagt - Berggebiete haben nicht mehr gesündigt als andere. Zu verurteilende Auswüchse gab es und gibt es leider hier wie dort. Ich bin nun aber nicht etwa der Mei- nung, es sei nichts vorzukehren. . m Gegenteil: der vorlie- gende Gesetzentwurf bringt wesentliche Fortschritte. Vor allem hat auch die Kommission gute Arbeit geleistet. Dabei befürworte ich jene Fassungen, welche unserem föderalisti- schen Staatsaufbau Rechnung tragen und lehne alle Min- derheitsanträge mit vorwiegend zentralistischen Tendenzen ab. Wir können um so eher diese Ansicht vertreten, als gerade in den Berggebieten selbst ein Umdenken in der Richtung dieses neuen Gesetzes eingesetzt hat. Wir befür- worten eine Einschränkung aus eigener Einsicht und wei- sen zutage getretene Bevormundungstendenzen mit aller Deutlichkeit zurück.
In diesem Sinne rechnen wir auch mit dem Verständnis und der Solidarität der Miteidgenossen aus dem Mittelland.
M. Ziegler-Genève: Vous vous étonnerez peut-être que deux députés socialistes genevois s'expriment à propos de cette loi. René Longet a parlé du problème qui se pose dans la périphérie de la ville et de la conception globale de l'occupation du sol dans ce pays. Je me bornerai à parler de la situation en ville de Genève.
Ce très important problème, loin d'être résolu, s'aggrave chaque jour et préoccupe la population urbaine. Certains cantons sont confrontés au problème de leur identité, de la destruction des paysages alpestres, du tourisme sauvage, de l'occupation non ordonnée de vastes espaces. Celui de Genève compte 18 kilomètres carrés de sol urbain et 243 kilomètres carrés de sol cantonal.
Cette ville de Genève, immense par le rôle qu'elle joue dans le monde entier et qui, je l'espère, est aimée au sein de la Confédération suisse, mais minuscule ville de province en regard de l'Europe, perd tous les jours des habitants. Le chiffre de sa population stagne autour de 150 000 habitants. L'afflux massif de capitaux du monde entier fait monter les prix des terrains dans des proportions faramineuses. Ils atteignent bientôt le niveau de ceux de Hong-Kong puis- que, dans la périphérie de Genève, le mètre carré de terrain coûte 1600, voire 1800 francs. Les immeubles locatifs de la ville sont transformés, malgré la résistance acharnée de l'actuel chef du Département des travaux publics, auquel va notre admiration.
Pendant les vingt ans de règne libéral et donc de gabegie et de laisser-faire, il y a eu un détournement de l'espace habi- table, détournement très dommageable pour la société, pour le tissu social de notre ville, car la transformation per- manente de logements en bureaux et en logements très chers s'opère au détriment des classes moyennes et pau- vres. Autrement dit, le tissu social de la ville est en train d'être détruit par l'afflux massif et non contrôlé de capitaux, qui s'effectue par le biais de sociétés immobilières et grâce à une rente foncière dont l'augmentation de valeur n'est plus contrôlable. La spéculation bancaire elle non plus n'est plus maîtrisable.
J'aborde maintenant le point central de mon intervention et je l'illustrerai par un cas tout à fait concret. Si le Valais, les Grisons et d'autres cantons se trouvent confrontés à un problème certainement grave, tous nos collègues l'ont dit hier et encore ce matin, celui-ci peut encore être maîtrisé dans le cadre de nos institutions, mais à Genève, on se trouve en face d'adversaires dont la puissance est telle qu'il
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Grundstückerwerb durch Ausländer
ne peut être maîtrisé par un petit canton, par son gouverne- ment démocratique mais pluraliste et dont l'instrumentalité exécutive est réduite.
Je vous citerai un exemple précis. Au nº 21 du Quai du Mont-Blanc se trouve une magnifique bâtisse appartenant à la Société anonyme Nirvana, acquise en 1977 par un cheik arabe par l'intermédiaire d'un de ses très nombreux hommes de paille: avocats d'affaires et agents d'affaires, gestionnaires de fortune, etc., qui deviennent rapidement millionnaires à Genève, en détournant la loi. Bref, ce très bel et grand immeuble, important objet économique, change de mains et devient la propriété d'un très grand capitaliste arabe comme il y en a malheureusement de très nombreux à Genève. C'est alors qu'un fonctionnaire de l'administration genevoise, soutenu par d'autres collègues, veut démasquer la supercherie et refuser l'autorisation. Cependant, à la suite de pressions politiques et de l'inter- vention d'autres avocats et malgré les débats au Grand Conseil, débats houleux, parfois douloureux qui ont vu la droite se dresser contre la gauche, l'affaire a suivi son cours. L'actuel chef du Département de l'économie publi- que, très justement, parce que peut-être un peu dépassé par les intérêts en jeu, prend alors la décision d'adresser à l'autorité fédérale le dossier qu'il avait reçu de son prédé- cesseur en relevant que c'est elle l'autorité de surveillance. Par une timidité fédéraliste qui n'est pas de mise, Berne refuse de traiter le dossier et le renvoie à l'autorité canto- nale genevoise. Le dossier est depuis le 7 octobre dernier entre les mains du procureur général du canton de Genève et l'affaire n'est toujours pas réglée sur le plan administratif. Voilà pourquoi j'interviens dans le cadre de ce débat d'entrée en matière.
A Genève, la crise du logement tourne à la catastrophe sociale, financière et économique pour des milliers de familles. Cette loi, qui doit empêcher la spéculation la plus effrénée des capitaux, doit être appliquée rigoureusement. Quelle que soit la version que vous appuierez jeudi matin lors du vote final - contingentement global ou non - il faut que l'autorité fédérale prenne maintenant ses responsabili- tés et exerce vraiment ses compétences sur le plan de la surveillance et de l'application de cette loi. Je le demande même s'il n'est pas très populaire de faire appel à la tutelle de Berne, ce que je fais d'ailleurs rarement. Encore une fois, pour certains gouvernements cantonaux, les adver- saires en face desquels on se trouve sont parfois trop puis- sants et malgré toute l'honnêteté, malgré l'esprit démocrati- que dans lequel les affaires sont gérées dans le canton de Genève et malgré le dialogue, leurs autorités sont impuis- santes devant la situation actuelle. Nous avons besoin du gouvernement fédéral pour obtenir l'application rigoureuse de la loi dans le sens d'une restriction draconienne.
Feigenwinter: Von den Kollegen Barchi und Cotti wurde die Verfassungsmässigkeit des vorliegenden Bundesgesetz- entwurfs angezweifelt. Ich glaube, die beiden eminenten Juristen geben sich klarerweise darüber Rechenschaft, dass diese Zweifel wohl etwas spät ins Feld geführt werden. Wir haben nun während 20 Jahren unter dem Regime dieser Lex gelebt. Ich nenne sie heute Lex F - sie ist nicht mehr Lex Furgler und noch nicht Lex Friedrich. Wir sind sicher der Überzeugung - wahrscheinlich alle in diesem Saal - dass diese Käufe durch Ausländer in irgendeiner Art gere- gelt werden müssen. Und damit sind bereits Elemente des Gewohnheitsrechtes gegeben, nämlich die Notwendigkeit, die opinio necessitatis, die Überzeugung, dass etwas gere- gelt werden muss, aber auch das andere Element des Gewohnheitsrechts, die longa consuetudo, die lange Übung also. Der Einwand, die Verfassungsmässigkeit sei nicht mehr gegeben, lässt sich nicht halten. Natürlich gibt es kein extrakonstitutionelles Gewohnheitsrecht. Aber man dürfte diese Frage der Verfassungsmässigkeit - besonders im heutigen Zeitpunkt - eigentlich nicht mehr hochspielen. ich glaube auch, dass die beiden Herren Kollegen sich keine Illusionen über die Stellungnahme des Rates in dieser Frage machen werden.
Nun zur Initiative. Ich komme nicht um den Eindruck herum, dass diese Initiative im Grunde genommen mit einer dop- pelten Moral lebt. Dort nämlich, wo es uns Schweizern nützt, soll der Erwerb des schweizerischen Bodens durch Ausländer weiterhin ermöglicht werden. Dort nämlich, wo Betriebsstätten, wo Betriebe angesiedelt werden können. Und wenn man damit argumentiert, die Schweiz sei über- fremdet, weil 50 Quadratkilometer unseres ach so raren Bodens in ausländischen Händen seien, dann übersieht man geflissentlich, dass wahrscheinlich ein Vielfaches die- ser 50 Quadratkilometer in Form von Betriebsstätten eben- falls in ausländischen Händen ist. Das ist uns willkommen. Zu Recht, möchte ich sagen, denn wir sind natürlich darauf angewiesen, dass Ausländer in der Schweiz investieren, so sehr wir auch auf die Möglichkeit angewiesen sind, im Aus- land zu investieren. Gegenrecht ist hier notwendig.
Nun geht diese Initiative aber weiter und sagt: Wo es nicht direkt um Arbeitsplätze geht, soll überhaupt nicht mehr gekauft werden können. Wobei man bei dieser Argumenta- tion vergisst, dass im Grunde genommen nur einige wenige Kantone betroffen sind: Im Mittelland, im Unterland kann man weiterhin frisch-fröhlich, hektarenweise, Boden für Betriebsstätten verkaufen. Im Oberland, in den Bergen, in den Entwicklungsregionen, wenn Sie so wollen, soll das nicht mehr möglich sein, obwohl durch den Verkauf von Boden dort auch Arbeitsplätze entstehen. Auch diese Regionen haben Anspruch auf eine gewisse Entwicklung. Und das Schlagwort «Aller Boden den Schweizern» ist und bleibt ein Schlagwort. Bitte sehr, so kann man doch nicht argumentieren, wenn man die wahren Flächenverhältnisse sieht! Man kann auch nicht sagen, die Spekulation in den Berggebieten sei deshalb entstanden, weil Ausländer gekauft haben. Glauben Sie, dass wir im Unterland keine Spekulation, keine Bodenverteuerung gehabt haben? Auch wenn keine Ferienwohnungen in Basel gekauft werden konnten, ist der Basler Boden unerschwinglich teuer. So gut wie Genf ein Pflaster ist, das fast niemand mehr bezah- len kann. Nicht einmal Herr Ziegler.
Aus dem Gedanken der Solidarität und des Föderalismus sollte eine Lösung geschaffen werden, die vernünftig ist; das vorliegende Gesetz ist eine vernünftige Lösung. Sie ermöglicht, dass weiterhin eine gewisse, wenn auch gedämpfte Entwicklung, in den Berggebieten stattfinden kann. Sie ermöglicht aber andererseits auch, dass die Berg- gebiete selber sich unter ein strengeres Regime stellen können, dass jede einzelne Gemeinde selber bestimmen kann: Wollen wir den Verkauf an Ausländer oder wollen wir nicht? Das ist doch in unserer schweizerischen Eidgenos- senschaft und unter dem föderalistischen Gesichtspunkt weit vernünftiger und staatspolitisch richtiger, als einfach zu sagen: Es gibt keine Verkäufe mehr; ab heute ist das verbo- ten.
Ich möchte Ihnen deshalb empfehlen, die Initiative abzuleh- nen, weil sie unschweizerisch, unsolidarisch und nicht föde- ralistisch ist, und dem Gesetz zuzustimmen.
Kaufmann: Ich bin nicht ganz auf der gleichen Linie wie Herr Feigenwinter. Die Volksinitiative ist - das müssen wir zur Kenntnis nehmen, ob wir das wollen oder nicht - höchst erfolgsverdächtig. Ich möchte Ihnen auch sagen: sie ist ein- fach, lesbar und räumt die Diskussion über die Verfassung aus. Es ist auch keine Katastrophe zu befürchten. Das weiss man, wenn man vergleicht, dass wir ja einen totalen Stopp aus Währungsgründen hatten. Es ist nichts passiert. Wir wissen, dass Tirol und Vorarlberg praktisch einen tota- len Stopp haben. Es ist gar nichts passiert. Der Tourismus geht dort weiter, mindestens so gut wie bei uns.
Es gibt Gott sei Dank heute viele Gemeinden, die die Sperre wollen und keine Verkäufe mehr. Es passiert in die- sen Gemeinden auch nichts. Es ist ja bemerkenswert: man beruft sich immer auf die armen Berggemeinden, die hier mit einer strengen gesetzlichen Regelung bestraft würden, und ausgerechnet Herr Nef, aber ich kann auch sagen andere Landwirte aus den Berggebieten, Herr Bühler und Herr Schnider, sind der Meinung, dass der Verkauf an Aus-
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länder jetzt seine Grenzen erreicht habe. Man sollte hier also nicht zu sehr mit diesen Berggebieten argumentieren. Sodann wird häufig auf die Vorteile hingewiesen, die Kan- tone mit Betriebsstätten besitzen: Wir müssen uns darüber im klaren sein - und das ist ein Wort an Herrn Barchi -, dass es zum Beispiel auch im Tessin sehr viele Betriebs- stätten gibt, Gott sei Dank. Sie profitieren also auch von dieser Ausnahme der Betriebsstätten, und dann ist die Geschichte immer noch etwas anders: hier werden Leistun- gen erbracht, und hier lebt man. Hingegen, bei diesen Aus- verkäufen an Ausländer (Appartwohnungen, Zweitwohnun- gen), stehen diese Wohnungen manchmal zu 70 bis 80 Pro- zent während des Jahres leer.
Ich bin heute aber nicht für die Initiative - ich sage das aus- drücklich -, weil ich mich aus Gründen der Staatsraison und aus Gründen des Schutzes von Minderheiten und einiger weniger Kantone mit der heutigen Gesetzvorlage zufrieden gebe. Aber ich würde meinen: Auch jene Kantone. auf die wir jetzt aus staatspolitischen Gründen noch Rücksicht nehmen, sollten allmählich, nach 20 Jahren, einsehen, dass ihre Politik verfehlt war. Sonst hätten wir nicht diese Bewe- gung von unten nach oben; die Gemeinden wollen nicht mehr. Weshalb wollen wir ihnen denn das aufzwängen? Daher ist für mich der Artikel 10 sehr wesentlich. Die Gemeinden sollen eine Möglichkeit bekommen, wie das die Mehrheit der Kommission zu Recht vorschlägt, dass sie strenger sein dürfen als die Kantone. Wir haben dieses Pro- blem schon bei der Raumplanung gehabt. Ich bin etwas überrascht über Herrn Bonnard. Wir haben dort im Zusam- menhang mit dem Artikel 5 die Gemeindeautonomie gross- geschrieben und haben gesagt: Die Gemeinden sollen sich selbständig wehren können. Artikel 10 ist für mich eine sehr wesentliche Bestimmung.
Ich beantrage Ihnen, dem Gesetz in einer strengen Fassung zuzustimmen und mindestens zurzeit die Initiative abzuleh- nen.
Muheim: Gestatten Sie, dass ich persönlich zu einer Frage Stellung nehme, die ich als Fraktionssprecher nicht berührt habe. Sie betrifft die Verfassungsmässigkeit dieses Bun- desgesetzes. Mein verehrter Kollege Cotti und auch die Kollegen Barchi und Couchepin haben die Verfassungs- mässigkeit dieses Gesetzes ernsthaft in Frage gestellt und sie sogar mit Anträgen auf Rückweisung oder Nichteintre- ten untermauert. Diese Frage der Verfassungsmässigkeit ist im Jahre 1961, vor mehr als 20 Jahren also, in den Räten diskutiert, aber auch entschieden worden. Man stützte die Bundesbeschlüsse auf Artikel 64 BV, die Zivilrechtskompe- tenz des Bundes, ab. Allerdings ist die Bewilligungspflicht, die eingeführt wurde, eigentlich öffentliches Recht. Es ist aber öffentliches Recht, das das Zivilrecht entscheidend abändert. Es regelt die Rechtsfähigkeit der Personen im Ausland für den Erwerb von Grundstücken, hat damit einen engen Zusammenhang mit dem Zivilrecht und darf daher - damals hat sich Prof. Imboden ganz entschieden auf diesen Standpunkt gestellt - als Zivilrecht betrachtet werden.
Die Frage der Konstitutionalität ist dann 20 Jahre eigentlich unbestritten geblieben; auch im Zusammenhang mit der Lex Furgler und im Zusammenhang mit all den Motionen, die in diesem Rate eingereicht worden sind, ist diese Frage nicht mehr aufgeworfen worden. Der Bundesrat hat der Frage der Verfassungsmässigkeit grosse Aufmerksamkeit gewidmet. Ich verweise Sie auf die Botschaft des Bundesra- tes, wo man sich auf den Seiten 55 bis 60 mit diesem Pro- blem auseinandersetzt. Im Gegensatz zu den Bundesbe- schlüssen stützt sich der Bundesrat heute nicht nur auf Artikel 64 der Bundesverfassung, sondern er beruft sich auch auf die Zuständigkeit des Bundes im Bereiche der auswärtigen Angelegenheiten. Dazu gehört natürlich die Behauptung der Unabhängigkeit unseres Landes. Das kann nicht nur durch Massnahmen gegenüber Staaten, sondern auch durch Massnahmen gegenüber Individuen geschehen, die Grundstücke in unserem Land erwerben und dieses Land damit in eine gewisse Bedrängnis bringen können. Ich möchte also sagen, das Bundesgesetz, das wir heute bera-
ten, steht nicht auf einem Bein, sondern steht verfassungs- mässig gesehen auf zwei Beinen. Es ist damit hinreichend abgestützt. Auch unsere Kommission hat diese Frage ein- gehend diskutiert. Wir haben vom Bundesamt für Justiz einen Bericht verlangt und bekommen.
Die Kommission hat mit 13 zu 4 Stimmen bei 2 Enthaltun- gen die Kompetenz für dieses Bundesgesetz als gegeben erachtet. Ich möchte Ihnen in diesem Sinne beantragen, den Nichteintretensantrag vor allem des Kollegen Cotti zurückzuweisen und auf das Geschäft einzutreten.
Jost: Die ausgedehnte - allgemein doch erfreulich sachlich gehaltene - Eintretensdebatte hat mich sehr interessiert und auch gefreut. Es ist darin die nicht einfache Problema- tik der Verkäufe an Ausländer zum Ausdruck gekommen. Die Gebirgskantone sind volkswirtschaftlich aus den Ihnen allen bekannten Gründen auf den Tourismus angewiesen. Der Tourismus aber ist ein Käufermarkt; wenn wir der Kon- kurrenz erfolgreich die Stirne bieten wollen, müssen wir darnach trachten, unser Angebot entsprechend neuzeitlich zu halten. Gerade in diesem Zusammenhang wurde bisher ein Problem nicht erwähnt, und zwar ein sehr wesentliches: das Problem der Sanierungsbedürftigkeit unserer beste- henden traditionellen Hotellerie als der nach wie vor tragen- den Säule unseres schweizerischen Fremdenverkehrs. Es ist bedauerlich, heute feststellen zu müssen, dass 30 bis 40 Prozent der traditionellen Hotelbetriebe sanierungsbedürf- tig - betrieblich und baulich sanierungsbedürftig - sind, und wenn es uns nicht gelingt, rechtzeitig diesen Rückstand aufzuholen, so werden wir die Nachteile schwindender Fre- quenzen bald einmal zu spüren bekommen. Gerade diesbe- züglich gibt es nun aber bedauerliche - leider aber tatsäch- liche - Schwierigkeiten mit den Finanzierungen. Solche Finanzierungen sind fast nicht mehr möglich für den einzel- nen Hotelier, weil die Investitionskosten bedeutend höher sind als der nachmalige Ertragswert. Die Gäste stellen stets weitergefächerte Ansprüche, sind aber andererseits nicht bereit, die dazugehörigen Preise zu bezahlen. Durch den Verkauf einzelner Wohneinheiten mit Bewirtschaftungs- pflicht an ausländische Gäste - es können Freunde oder langjährige Gäste sein - kann dieses Problem teilweise gelöst werden, und die Hoteliers bleiben Eigentümer ihrer Unternehmen.
Die Gesetzesvorlage ermöglicht dies auch weiterhin - in einer meines Erachtens massvollen Weise -, und es wird Sache der Kantone sein, ihre Prioritäten zu setzen. Es ist doch klüger, einige Wohneinheiten käuflich abzutreten, anstatt zusehen zu müssen, wie ganze Hotelbetriebe, viel- fach alter Schule und Tradition, in der Form von Betriebs- stätten in ausländischen Besitz übergehen.
Die Initiative der Nationalen Aktion würde diesen Ausver- kauf auch im Berggebiet zulassen und zweifellos auch för- dern, während die Gesetzesvorlage auch den Anliegen der traditionellen Hotellerie massvoll entgegenkommt.
Ich beantrage Ihnen auch deshalb die Ablehnung der Initia- tive und gleichzeitig Eintreten auf die Gesetzesvorlage der Kommission.
Rubi, Berichterstatter: Sicher auch namens der Mitglieder der Kommission möchte ich danken für die interessante Eintretensdebatte. Alles in allem darf man sagen, dass der Gesetzentwurf, wie er aus der Kommissionsberatung her- vorging, eine erfreulich breite Abstützung findet. Ange- sichts der Komplexität der ganzen Materie und der unter- schiedlichen Interessen war zu erwarten, dass Form und Inhalt der Vorlage auch zu kritischen Einwendungen Anlass geben. Die Detailberatung wird Gelegenheit bieten, auf die- sen oder jenen Punkt noch näher einzutreten. Vorläufig seien mir folgende Bemerkungen gestattet.
Zur Verfassungsmässigkeit: Den beiden Kommissionsrefe- renten war nicht das Glück beschieden, eine juristische Ausbildung zu absolvieren. Aus diesem Grunde möchten wir nicht in die Höhe oder Tiefen anwaltlicher Sphären hin- auf- oder allenfalls hinabsteigen. Es müsste unglaubwürdig wirken, wenn wir als Unterfahrene uns dieses Recht anmas-
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Grundstückerwerb durch Ausländer
sen würden. Herr Bundesrat Friedrich wird in dieser Frage replizieren. Herr Cotti und Herr Barchi: Mir ist es nicht mög- lich, in Ihre Geisteswelt derart tief einzudringen, dass ich erkennen könnte, ob ein ausgesprochen feinfühliges Rechtsempfinden Anlass Ihres Einwandes ist. Ich möchte keinem Referenten in diesem hohen Hause unterstellen, er ziehe in seine Überlegungen nicht das Gesamtwohl seiner Region mit ein. Wenn aber Herr Barchi von staatlichen Schi- kanen spricht, muss ich noch einmal mit aller Deutlichkeit betonen, dass schärfere Massnahmen jenen Kantonen und Gemeinden zu verdanken sind, die es nicht verstanden haben, das vernünftige Mass zu wahren.
Bereits 1970, anlässlich der Beratung der Lex von Moos - ich glaube, es war eine Revisionsvorlage -, sagte ein Tessi- ner Nationalrat: «Der Bundesbeschluss ist einfach eine Schikane, eine Bevormundung eines Kantons durch die übrigen Landesgegenden».
Es hat sich inzwischen offenbar nichts geändert. Ich muss auch annehmen, dass die Voten der Herren Cotti und Bar- chi von breiten Bevölkerungsschichten im Tessin getragen werden. Ich kann mir nicht vorstellen, dass so angesehene Parlamentarier neben den Geleisen marschieren wollen.
Zu einer Bemerkung, die Sie gemacht haben, Herr Cotti: Wenn ich recht verstanden habe, haben Sie gesagt, dass ein Deutschschweizer, der sich im Tessin niederlässt, diese Sprache aber nicht spricht, die Kultur stärker beeinträchtige als allenfalls ein Italiener. Ich habe es wenigstens so ver- standen; wir können uns dann darüber unterhalten. Wenn nun hier von Kultur die Rede ist, möchte ich auf das Kom- missionsprotokoll aus dem Jahre 1970 zurückkommen (ich zitiere die Worte eines Tessiner Abgeordneten, seinen Namen will ich nicht nennen): «Wir vermögen keinen Nach- teil darin zu erblicken, wenn Hunderte und Tausende von Ausländern in den Tessin kommen und den Bauern die wertlosen Berghänge für teures Geld abkaufen. Wir können es daher den Bundesbehörden nicht verzeihen, wenn sie unsere Fremdenindustrie weiterhin durch einen Bundesbe- schluss, dazu noch der vorgeschlagenen Art, drosseln.» Schon damals bestanden die ähnlichen Einwendungen.
Ob die Infragestellung der Verfassungsmässigkeit nur ein Vorwand ist, vermag ich nicht zu beurteilen. Eines steht aber für mich fest, auch für die Mehrheit der Kommission: dass mit einem übertriebenen Liberalismus und Föderalis- mus die Entwicklung nicht in den Griff zu bekommen ist. Der Krug geht zum Brunnen, bis er bricht. In einigen Regio- nen weist dieser Krug schon recht grosse Risse auf, die sich ohne Verschärfung der geltenden Rechtsetzung aus- weiten würden, und der Inhalt dürfte abfliessen auf die Müh- len jener, die eine Null-Lösung anstreben. Ich lasse mich von der Initiative auch nicht beeindrucken. Politische Druck- mittel sind mir unsympathisch. Ich lasse mich ausschliess- lich vom gesunden Volksempfinden leiten. Herr Barchi, Sie sind der Meinung, das Volk sei vernünftig genug, und lehne diese Initiative ab. Es kann in diesem Saale nicht unsere Aufgabe sein, den Stimmbürger zu qualifizieren.
Herr Bonnards philosophisch-föderalistische Betrachtun- gen stellen für unseren Rat keine Neuigkeit dar. Die gehalt- vollen Worte, in bestem Französich vorgetragen, liessen die Herzen vieler Romands höher schlagen. Ihre Einstellung, Herr Bonnard, muss ich akzeptieren, weil Sie aus Ihrer Sicht ehrlich ist. Einige Pferdefüsse weisen Ihre Betrachtungen trotzdem auf. Wenn Sie der Meinung sind, man hätte über die Initiative abstimmen und erst anschliessend das Gesetz beraten müssen, bekunden Sie damit recht viel Mut zum Risiko. Schliesslich könnte in diesem Falle der Schuss auch
· hinten hinausgehen, wenn keine glaubwürdige Alternative angeboten wird, was Ihren föderalistischen Bestrebungen allenfalls nicht förderlich wäre.
Es ist auf das Tiroler Modell hingewiesen worden. Dessen einschränkende Gesetze waren aber nur möglich, weil sich Regierung und Dorfbehörden einig waren. Gleiches kann von unserem Lande nicht überall gesagt werden. In zahlrei- chen Gemeinden machte man vom verfügbaren Instrumen- tarium zur Einschränkung des Zweitwohnungsbooms wenig Gebrauch. Auch uns bieten sich planerische Möglichkeiten
dank der Baugesetzgebung an. Leider wartet man in vielen Gemeinden noch zu, sie anzuwenden. Immerhin darf ver- merkt werden, dass sich bereits rund 250 Orte der freiwilli- gen Bewilligungssperre unterstellt haben. Im Zusammen- hang mit Österreich hätte man - um die Objektivität zu wah- ren - auch darauf hinweisen müssen, dass selbst Landwirt- schaftsbetriebe in den Genuss grosser Subventionen kom- men, wenn sie Fremdenzimmer einrichten.
Dieser oder jener Sprecher hat nicht zu Unrecht auf touristi- sche Fehlentwicklungen hingewiesen. Alles darf aber nicht den Ausländern in die Schuhe geschoben werden. Ich möchte das noch einmal betonen. In meiner Wohnge- meinde zum Beispiel wurden während 20 Jahren rund 1200 Zweitwohnungen erstellt, denen nur 108 Ausländerbewilli- gungen gegenüberstehen. Auch beim totalen Kaufverbot für Ausländer hätte sich in dieser Gemeinde im ganzen gesehen nichts geändert. Die Verantwortung für Entwick- lungen, die nicht als harmonisch und auf das Gesamtwohl ausgerichtet bezeichnet weden können, tragen eindeutig die zuständigen Gemeindebehörden. Immerhin - das muss ich auch betonen - hat der Gemeindesouverän in früheren Jahren vielerorts einschränkenden planerischen Massnah- men den Segen auch nicht erteilt. Ich denke da etwa an Nutzungsbeschränkungen. Schliesslich gibt es aber für viele Gemeinden nebst all den negativen Aspekten auch positive. In allen Bereichen neigen wir dazu, zu wenig zu differenzieren. Es gibt zahlreiche Gemeinden, die nicht überbordet haben und so von ausländischen Investitionen auch, langfristig gesehen, profitieren konnten. Einige Red- ner haben darauf hingewiesen.
Herr Oehen, Sie bezeichnen die Initiative als eine wirksame Massnahme. Das ist nicht zu bestreiten. Die Fragestellung muss aber lauten, ob es richtig ist, durch eine Radikal- lösung jene zu bestrafen, die es bisher verstanden haben, das Mass zu wahren. Namentlich in Zeiten der Rezession ist es in bezug auf den Tourismus nicht unbedingt zielkon- form, wenn das touristische Bettenangebot aus Rücksicht auf das Baugewerbe expandiert.
Ich komme zum Schluss. Es ist behauptet worden, das Geschäft stehe auf schwachen Füssen. Das trifft sicher nicht zu, nachdem die gesamtschweizerische Höchstzahl an Bewilligungen festgesetzt wird, der Bundesrat diese schrittweise herabzusetzen hat und zudem Kantone und Gemeinden zu weiteren Beschränkungen bis zum totalen Bewilligungsstopp ermächtigt werden. Ich möchte sagen: diesmal kaufen wir die Katze nicht im Sack.
Dass auf diese Vorlage eingetreten wird, ist für mich selbst- verständlich. Diesbezüglich erübrigen sich weitere Worte zu diesem Nichteintretensantrag.
Zu den Rückweisungsanträgen: Ich meine, dass wir uns ein Verzögerungsmanöver nicht leisten können, wobei die Antragsteller unterschiedlich motiviert sind. Wir sollten nun dieses Geschäft behandeln und verabschieden, damit es wie vorgesehen am 1. Januar 1985 in Kraft treten kann. Ich bitte Sie also, den Nichteintretensantrag und die Rück- weisungsanträge abzulehnen.
M. Houmard, rapporteur: Le débat d'entrée en matière, pour intéressant qu'il fût, n'a pas apporté d'élément essen- tiel qui n'ait été traité en commission. En général, le projet semble être bien accueilli, certains commissaires défendent toutefois leur point de vue extrême avec la même âpreté qu'en commission. Pourtant, chaque membre de notre commission devrait, après tant de journées de travail, avoir saisi la philosophie qui doit présider à l'attitude d'un parle- mentaire lorsqu'il s'agit de trouver une solution tenant compte d'intérêts aussi contradictoires que ceux engen- drés par des conceptions et des possibilités économiques, par des coutumes absolument différentes.
Chaque région a ses atouts et il n'est pas sage de mettre un canton au banc des accusés parce qu'il fait valoir princi- palement son attrait touristique, sa beauté, son climat, ses pentes enneigées ou tout simplement ses sentiers enga- geant à la promenade. Un autre canton met son infrastruc- ture, son potentiel industriel, son savoir-faire en exergue
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Acquisition d'immeubles par des étrangers
pour attirer l'industriel et l'inviter à créer des places de tra- vail.
M. Bonnard nous a rappelé toutes les raisons qui incitent l'étranger à investir en Suisse, nous n'y reviendrons donc pas. Nous préciserons en revanche que dès l'entrée en matière acquise, la commission a été unanime à rechercher une solution donnant au projet une consistance suffisante pour mettre un frein aux excès. Elle a également voulu faci- liter l'application de la loi et favoriser la responsabilité des cantons.
Le projet que nous vous présentons est plus restrictif que la législation actuelle, il fixe un plafond. Nous devons rappe- ler que le bradage du sol n'a pas seulement lieu dans les régions à vocation touristique et il est un peu facile d'avoir bonne conscience lorsqu'il s'agit de demandes d'établisse- ment stable dans les zones industrielles et d'en appeler au patriotisme lorsque l'on vend des appartements de vacances en régions touristiques. Nous devons également retenir que 4773 autorisations accordées par exemple en 1979 dans les cantons touristiques représentent la vente de 99 hectares, soit la surface d'une propritété agricole, alors que les 1133 ventes d'établissement stable, réalisées dans le reste de la Suisse en une année, représentent également 97 hectares.
Nous l'avons dit, chaque région a ses particularités et fixe ses priorités, son appoint d'activité, en s'appuyant sur des réflexions différentes, acceptant ce droit à la différence. Quant à la constitutionnalité, nous nous sommes exprimés en nous fondant sur les matériaux reçus lors des débats. Nous allons laisser les juristes convaincre le Parlement. Je vous prie en revanche de m'accorder que ce n'est pas le moment de mener un combat retardataire. Nous devons avoir une nouvelle législation dans les meilleurs délais, la population suisse nous le demande.
L'arrêté ou la loi? Plusieurs orateurs l'ont souligné, nous devons avoir une législation qui permette de mener une politique à long terme. Les cantons auxquels nous voulons donner plus de responsabilités doivent être à même de pla- nifier leur développement. La législation sur l'acquisition d'immeubles par des personnes domiciliées à l'étranger, malgré les différentes modifications, n'a pas permis de contrer certains abus. La pratique depuis plus de vingt ans de cette législation doit toutefois nous permettre de fixer les points forts devant être contenus dans une loi.
Un arrêté limité dans le temps ne constitue pas à notre avis un contre-projet suffisamment incisif pour combattre l'initia- tive. Lors de la prorogation de 1982, le Parlement a expres- sément souligné le désir de passer à une législation valable à long terme.
La majorité des orateurs s'est exprimée contre l'initiative. Nous avons souligné que cette initiative allait bien au-delà de l'objectif principal qui doit consister à prévenir l'emprise étrangère sur notre sol. En revanche, nous devons être conscients que l'initiative aurait des chances devant le peu- ple si nous ne présentons pas de contre-projet sous la forme d'une loi véritablement restrictive. Nous vous propo- sons donc de rejeter l'initiative de l'Action nationale et de voter l'entrée en matière.
Le président: La parole est à M. Cotti pour une brève déclaration personnelle.
M. Cotti: S'impone un'acclaramento dopo la dichiarazione del Presidente della Commissione. Ho ricevuto in questo momento il verbale della seduta di ieri. Non mi sono pro- nunciato in nessun modo contro la residenza di cittadini svizzeri e di altra cultura nel Canton Ticino. Ho soltanto cer- cato di dimostrare che vi sono due possibilità di inquina- mento: uno di tipo politico, uno di tipo culturale. Quando questi due gradi si accumulano, quando l'inquinamento è di tipo politico e culturale l'inforestieramento è più grave, e quindi ho proposto, già in commissione, e ribacisco qui, l'opportunità di acconsentire a agevolazioni rispetto a quei cittadini stranieri che hanno la stessa nostra radice cultu- rale. Mi richiamo, per queste mie considerazioni, a una valu-
tazione di un ticinese, che molto ha dato alla Confedera- zione nel qualificare i rapporti del Canton Ticino con i confe- derati: «Stretto, indissolubile legame dal profilo politico, ma apporto della cultura italica alla Confederazione, poiché sol- tanto così la Svizzera può essere quello che è» - la cita- zione che tiro a memoria è di Giuseppe Motta.
Bundesrat Friedrich: Darf ich Sie zunächst darauf aufmerk- sam machen, dass wir hier einem Akt der Gesetzgebung und nicht einer Taufe beiwohnen; ich möchte Sie also bit- ten, dem Gesetz vorläufig den Namen zu belassen, den es bisher getragen hat.
Wie zu erwarten war, hat diese Eintretensdebatte sehr ver- schiedene Beachtungsweisen zutage gefördert und die unterschiedlichen Standpunkte deutlich werden lassen, die sich in dieser Sache gegenüberstehe.1. Und sehen Sie: Da liegt eigentlich unser zentrales Problem. Wir sollten bei die- ser kontroversen Interessenlage einen tragfähigen Aus- gleich finden.
Nun ist dieses Problem nicht neu. Schon seit Ende der fünf- ziger Jahre beschäftigt uns immer und immer wieder die ausländische Nachfrage nach schweizerischen Immobilien. Heute - bei etwas geglätteten Wogen - scheint der Zeit- punkt gekommen zu sein, hier nach einer dauerhaften Regelung in Form eines Gesetzes zu suchen. Wir haben auch genügend Erfahrung, so dass wir uns heute einen dauerhaften Erlass leisten können. Ich bin der Meinung, dass die Zeit für ein Gesetz jetzt reif ist.
Lassen Sie mich noch einmal einen kurzen Blick auf die bis- herige Entwicklung werfen: Die Frage ist im Jahre 1961 erstmals angegangen worden - ursprünglich sogar im Dringlichkeitsverfahren -, mit einem Bundesbeschluss den Grundstückerwerb durch Personen im Ausland zu regeln. Das Bewilligungsverfahren hat sich in der Folge als taugli- ches Instrument erwiesen. Ich glaube, das ist mindestens eine positive Erfahrung, die man festhalten kann. Aus die- sem Grunde haben dann auch die Räte den ursprünglichen Beschluss mit Wirkung auf 1. Januar 1966 und auf 1. Januar 1971 jeweilen um fünf Jahre verlängert. Gleichzeitig wurde die letztinstanzliche Praxis mitkodifiziert, was automatisch - das scheint mir ein wesentlicher Gesichtspunkt zu sein - zu einer gewissen Verschärfung führte.
Bis im Jahre 1967 hat das Problem keine sehr wesentlichen Dimensionen angenommen: es ging um 1000 bis 1500 Bewilligungen pro Jahr. Das Problem entstand ab 1968: Die Bewilligungen stiegen sprunghaft bis in die Grössenord- nung von 4800 an, so dass sich der Bundesrat 1971 zu wei- teren einschränkenderen Massnahmen entschloss. Ein ver- schärfter Bundesbeschluss trat auf den 1. Februar 1974 in Kraft. Diese Revision von 1974 brachte im wesentlichen eine bessere Erfassung der Umgehungsgeschäfte, ver- schärfte Voraussetzungen für den Erwerb von Zweitwoh- nungen und - wiederum etwas sehr Wesentliches in der Praxis - das Beschwerderecht der Bundesbehörden gegen kantonale Bewilligungen. Dieser Bundesbeschluss steht seither unverändert in Kraft; er ist von Ihnen letztes Jahr bis Ende 1984 verlängert worden. Zweifellos ist aber dieser Bundesbeschluss keine voll befriedigende Regelung.
Wie sieht nun das Ergebnis der bisherigen Entwicklung aus? Es sind in diesem Rat in der Eintretensdebatte die ver- schiedensten Zahlen herumgeboten worden; ich weiss nicht, aus welchen Quellen diese Zahlen alle stammen. Sie sind aber grösstenteils falsch. Es ergibt sich aus statisti- scher Sicht seit 1961 bis heute - das sind 22 Jahre - folgen- des Bild:
Rund 67 000 Bewilligungen sind erteilt worden, die zu ' 48 000 Handänderungen geführt haben, also durchschnitt- lich etwa 2200 Handänderungen pro Jahr. Und jetzt muss ich Sie auf etwas sehr Wichtiges aufmerksam machen: Massgebend sind nicht die Bewilligungen, sondern die Handänderungen, denn die Erfahrung zeigt, dass nur etwa drei Viertel der Bewilligungen tatsächlich nachher zu Hand- änderungen führen; die übrigen verfallen, werden also nicht ausgenützt. Wenn Sie Statistik betreiben, dann dürfen Sie natürlich nur jene Hektaren zählen, die wirklich auch
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Grundstückerwerb durch Ausländer
gekauft worden sind, und Sie müssen davon die durch- schnittlich 40 Hektaren Boden abzählen, die jährlich in schweizerisches Eigentum zurückfliessen, und die durch- schnittlich etwa 23 Hektaren, die zwischen Ausländern die Hand wechseln. Wenn Sie so rechnen, dann kommen Sie zum Schluss, dass seit 1961 neu rund 2200 Hektaren in aus- ländisches Eigentum übergegangen sind. Das sind etwa 22 Quadratkilometer. Ich habe diese Zahl noch einmal während der Debatte verifizieren lassen; die anderen Zahlen - auch wenn sie aus Zeitungen stammen - stimmen nicht, weil sie auf falscher Grundlage berechnet worden sind. Wenn Sie einen Vergleich haben wollen: Dieser Zuwachs an ausländi- schem Grundeigentum seit 1961 - soweit bewilligungs- pflichtig - entspricht etwa 0,05 Prozent, das ist ein halbes Promille, der schweizerischen Landesfläche oder etwa 1 Prozent der Bauzonenfläche oder, wenn Sie es noch anders wollen, dem Gebiet einer mittleren Gemeinde.
Was bedeuten diese Zahlen? Ihre Gewichtung führt zum Schluss, dass kein Anlass zu extremen Lösungen im Sinne der Initiative besteht. Ich glaube, von einer Überfremdung des schweizerischen Bodens kann - gesamthaft gesehen - nicht gesprochen werden. Es ist hingegen - und das möchte ich ebenso klar sagen - nicht zu verkennen, dass namentlich in manchen Fremdenverkehrsgebieten örtliche Missverhältnisse zwischen ausländischem und einheimi- schem Grundeigentum entstanden sind.
Es wäre aber falsch - auch das muss ich mit aller Klarheit zum Ausdruck bringen -, den «Zweitwohnungsboom» und die sogenannte «Verbetonierung der Landschaft», die hier gelegentlich angerufen worden ist, nun einfach einseitig den ausländischen Käufern anzulasten. Das wäre eine allzu billige Betrachtungsweise, die mit den Tatsachen nicht übereinstimmt. Herr Rubi als Kommissionspräsident hat schon darauf hingewiesen: Es stimmt ganz einfach nicht, dass alle Greuel, die es leider in unserer Alpenwelt gibt, den Ausländern angelastet werden können. Wir müssen sie zum Teil uns selber zuschreiben. Die Zahl der Zweitwohnungen in unserem Land, die sich in ausländischem Eigentum befin- den, beträgt nur etwa ein Fünftel, die restlichen vier Fünftel stehen in schweizerischem Eigentum. Daraus ergibt sich ein zwingender Schluss: Bauliche Fehlentwicklungen sowie landschaftliche Übernutzung können nur mit vernünftigen Bauordnungen und angemessenen Nutzungszonen verhin- dert werden, die für Ausländer und Schweizer gelten. Auch wir müssen uns beschränken, wie es meines Erachtens Herr Loretan durchaus zu Recht gesagt hat. Dieser Gesetz- entwurf, der Ihnen heute vorgelegt wird, bildet aus diesem Grunde denn auch nur einen Teilbereich der gesamten Massnahmen. Wir haben in den anderen Bereichen - sei es in der Raumplanung oder im Landschafts- und Naturschutz - in den letzten Jahren gewisse Pflöcke eingeschlagen. Es gilt nun, den entsprechenden Weg dort zu beschreiten. Trotz diesen Vorbehalten gegen eine allzu pointierte Einsei- tigkeit möchte ich meinerseits unterstreichen, dass sich heute der Wille unübersehbar manifestiert, den Immobilien- erwerb durch Ausländer noch weiter einzuschränken. Die Kantone und Gemeinden befolgen selber eine zunehmend restriktive Politik. Von den 950 Fremdenverkehrsorten, die es laut Statistik gibt, sind derzeit 498 gesperrt; das sind 52 Prozent. Und wiederum die Hälfte davon, nämlich 251 - das sind die letzten Zahlen vom 28. Februar - hat freiwillig den Verzicht erklärt. Die meisten Kantone schöpfen auch ihre Kontingente gar nicht aus. Zum Beispiel haben acht Kan- tone im Jahre 1981 - dem letzten «Boomjahr» - ihr Kontin- gent überhaupt nicht in Anspruch genommen. Das schei- nen mir deutliche Zeichen für ein Umdenken zu sein, das zweifellos in der richtigen Richtung geht. Diese freiwillige Zurückhaltung und der massive Rückgang der Bewilligun- gen im vergangenen Jahr - die Tendenz hält 1983 deutlich an - dürfen uns aber nicht dazu verleiten, jetzt einfach die Zügel schleifen zu lassen. Es ist ein Problem - und ich möchte das noch einmal unterstreichen -, das langfristig zu beurteilen ist. Der starke Anstieg der Bewilligungen Ende der siebziger Jahre zeigt ja, dass die Dinge sehr rasch wie- der eine andere Wendung nehmen könnten.
Nun kommt noch ein weiterer wichtiger Gesichtspunkt hinzu: die Initiative «Gegen den Ausverkauf der Heimat». Mit ihr haben immerhin mehr als 108 000 Bürger eine radi- kale Änderung der bisherigen Politik verlangt. Dieses Volks- begehren beruht nicht einfach nur auf Xenophobie. Auch das wäre wiederum eine allzu grosse Simplifizierung und ein solcher Vorwurf an die Adresse der Initianten zu billig. Die Initiative wendet sich nur gegen gewisse unschöne Ent- wicklungen vor allem in unserem Berggebiet - übrigens nicht nur dort -, und wir dürfen sie politisch nicht unter- schätzen. Es ist nicht zu bestreiten, dass diese Gesetzes- beratung zum Teil unter dem Druck der Initiative steht. Ich glaube, das muss man offen sagen. Wir sind schliesslich eine politische Behörde.
Das Volksbegehren verlangt in erster Linie einen vollständi- gen Stopp der Bewilligungen für Ferien- und andere Zweit- wohnungen. Im weiteren könnten die meisten Ausländer, die mit fremdenpolizeilicher Bewilligung in unser Land über- siedeln, eine Wohnung erst nach einem Aufenthalt von zehn Jahren erwerben. Die Initiative enthält sodann etliche Unklarheiten in der Auslegung. Vielleicht gibt uns Herr Oehen hier noch Erklärungen darüber ab. Unklar scheint mir vor allem zu sein, ob die gesetzlichen Pflichtanlagen in Immobilien von ausländischen Versicherern für ihr Schwei- zer Geschäft und Investitionen zur Linderung der Woh- nungsnot noch zulässig wären, auch ob der Grunderwerb zur Sicherung des Vermögens von Personalvorsorgeein- richtungen von ausländisch beherrschten Unternehmen weiter bewilligt werden könnte.
Wenn Herr Oehen nun bei der Verteidigung der Initiative am Gesetzentwurf keinen guten Faden lässt, so möchte ich ihn doch auch auf einen Mangel der Initiative aufmerksam machen, mindestens einen Mangel aus seiner Schau: Nach- dem die Kommission beschlossen hat, den Erwerb von jeg- lichem Anteil an einer Immobiliengesellschaft bewilligungs- pflichtig zu erklären - Artikel 3 Buchstabe d bis des Gesetz- entwurfes -, ist der Entwurf der Kommission in diesem Punkte ganz wesentlich konsequenter als die Initiative. Denn gemäss Absatz 1 Buchstabe b des Initiativtextes könnten sich Ausländer an Immobiliengesellschaften bis zu 25 Prozent frei beteiligen, da ja die Initiative nur Gesell- schaften erfassen will, die zu weniger als 75 Prozent in schweizerischen Händen sind. Mit anderen Worten: Drei Schweizer und ein Ausländer, die zu gleichen Teilen betei- ligt sind, könnten mit einer solchen Immobiliengesellschaft Ferienwohnungen und Wohnblocks kaufen, und der Auslän- der wäre dann mindestens mit einem Viertel daran beteiligt. Das geht nach dem Gesetzentwurf nicht mehr. Die Initiative enthält diesbezüglich eine Hintertüre, die dann auch Miss- bräuche gestatten würde, was vermutlich kaum Absicht der Initianten ist.
Der Bundesrat lehnt diese Initiative ab, weil das Gesamt- konzept nach seiner Auffassung über das Ziel hinaus- schiesst. Sie missachtet vor allem die Interessen unserer Berg- und Touristikgebiete. Praktisch alle Fremdenver- kehrsorte sind - sei es für Hotelrenovationen, sei es, um eine beschränkte Entwicklung überhaupt einzuleiten - auch auf ausländische Investitionen angewiesen. Das muss man in dieser ganzen Diskussion auch sehen. Durch die Initiative würden einseitig bestimmte Landesteile mit einer unverhält- nismässig schweren Hypothek belastet. Mir scheint, dies wäre dem eidgenössischen Zusammenleben nicht förder- lich. Diesen Gedanken möchte ich den Inititianten und ihren Anhängern zu bedenken geben.
Damit komme ich auf meinen Ausgangspunkt zurück: Die staatspolitische Vernunft gebietet uns, in dieser kontrover- sen Interessenlage einen vernünftigen Ausgleich zu finden. Dieser Ausgleich war das Ziel des bundesrätlichen Ent- wurfs, der Ihnen im Herbst 1981 vorgelegt wurde. Ihr Kom- mission hat in einer sehr gründlichen und verantwortungs- bewussten Arbeit eine ganze Reihe von Änderungen vorge- nommen. Namentlich hat sie sich für die Kontingentierung der Bewilligungen für Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Apparthotels entschieden. Sie verzichtet hingegen auf zwingende Höchstquoten. Bereits der Vorentwurf des Bun-
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desrates hatte diese Kontingentierung vorgesehen, die dann im Vernehmlassungsverfahren mehrheitlich auf Ableh- nung gestossen ist; nun wird sie wiederaufgenommen. Der Bundesrat schliesst sich diesem Entscheid an, und ich unterstütze auch - mit wenigen Ausnahmen - die Anträge der Mehrheit der Kommission. Der von der Kommission neu redigierte Entwurf bringt zu Recht eine gewisse Verschär- fung. Ich bin der Meinung, dass er eine gute Lösung ist. Nun noch ein paar Detailfragen. Zuerst zur Verfassungs- grundlage und damit zu den Rückweisungsanträgen der Nationalräte Cotti und Barchi: Herr Muheim hat zu Recht darauf hingewiesen, dass wir nunmehr seit 1961 legiferie- ren. Nun plötzlich soll die Verfassungsgrundlage nicht mehr gegeben sein. Es ist zuzugeben, dass immer wieder einmal negative Stimmen aufgetaucht sind, die jedoch, sowohl im Parlament wie auch in der juristischen Fachwelt, stets eine relativ bescheidene Minderheit gebildet haben. Das Parla- ment jedenfalls hat die Verfassungsmässigkeit immer mit deutlicher Mehrheit bejaht. Wir haben diese Frage trotzdem noch einmal geprüft, sind also nicht einfach mit dem Argu- ment darüber hinweggegangen, man habe es immer so gemacht. Es liegt eine sehr einlässliche Studie vor, die ich Ihnen jetzt nicht im Detail vortragen kann. Aber ich möchte Sie auf die wesentlichen Gesichtspunkte aufmerksam machen, im Anschluss an das, was Herr Muheim bereits gesagt hat.
Zunächst zu Artikel 64 der Bundesverfassung, zur Kompe- tenz des Bundes, im Bereich des Zivilrechts zu legiferieren: Wir behaupten nicht, das dieses Gesetz formelles Zivilrecht sei, sondern der Kernpunkt unserer Argumentation geht dahin, dass diese Bewilligungspflicht das Institut der Rechtsfähigkeit berührt. Die Rechtsfähigkeit ist ein Institut des Zivilrechtes, und die Bewilligungspflicht beschränkt die Rechtsfähigkeit von Personen im Ausland mit Bezug auf den Erwerb von Grundstücken in der Schweiz. Artikel 64 der Bundesverfassung verbietet Differenzierungen in der Rechtsfähigkeit nicht. Solche Differenzierungen haben dem Massstab von Artikel 4 der Bundesverfassung zu genügen. Gesetze genügen - auf eine Kurzformel gebracht - diesem Artikel 4 dann, wenn sich Ungleichheiten in der Regelung auf sachliche, objektive Gründe abstützen können. Hier sind solche sachlichen und objektiven Gründe für eine unterschiedliche Behandlung vorhanden, was im Ernst nicht bestritten werden kann. Davon zu unterscheiden - auch das ist angesprochen worden - sind gewisse völkerrecht- liche Verpflichtungen. Aber das Völkergewohnheitsrecht verbietet in keiner Art und Weise, dass ausländische Staats- angehörige in einzelnen Bereichen - nicht dort, wo es um Grundrechte geht - nicht gleich behandelt werden wie die Inländer. Wir geraten so auch mit dem Völkerrecht nicht in Konflikt.
Weitere verfassungsrechtliche Grundlage bildet die Kompe- tenz des Bundes zur Regelung der auswärtigen Angelegen- heiten. Diese verfassungsmässige Kompetenz ist allgemein anerkannt. Die Kompetenzvermutung zugunsten der Kan- tone nach Artikel 3 der Bundesverfassung spielt in diesem Bereich nicht, auch wenn die Kantone hier eine beschränkte konkurrierende Kompetenz haben.
Die Kompetenz zur Führung der auswärtigen Angelegenhei- ten umfasst auch die Wahrung der nationalen Eigenständig- keit, wozu auch Massnahmen zur Abwehr der Überfrem- dung gehören. Diese nationale Eigenständigkeit kann nicht nur durch fremde Staaten, sondern, wie es Herr Muheim zu Recht gesagt hat, auch durch Einzelpersonen beeinträch- tigt werden. Hier geht es darum, diese Beeinträchtigung durch Einzelpersonen abzuwehren.
Noch ein Wort zum Rückweisungsantrag von Nationalrat Barchi, soweit er sich darauf stützt, es sei nur ein Bundes- beschluss zu erlassen. Darf ich noch einmal unterstreichen: Wir stehen vor einem Dauerproblem, das uns jetzt seit 22 Jahren beschäftigt und auch in Zukunft bestehen wird. Da ist das Gesetz ohne Zweifel das angemessene Instrument, nicht ein befristeter Beschluss. Wir haben auch genug Erfahrung, um jetzt auf die bessere Form des Gesetzes überzugehen. Die Zeit der Provisorien scheint mir vorbei zu
sein, auch im Interesse der Rechtssicherheit. Ein dritter Gesichtspunkt: Ein Bundesbeschluss wäre zweifellos kein Instrument, mit dem Sie - einigermassen mit Erfolgschan- cen - der Initiative entgegentreten könnten; stellen Sie sich die Argumentation der Anhänger der Initiative vor, wenn wir uns jetzt für einen Beschluss, befristet auf fünf Jahre, ent- scheiden würden.
Nationalrat Barchi wünscht sich im weiteren ein einfacheres Gesetz. Ich habe als Jurist für diesen Wunsch ein gewisses Verständnis. Es ist zuzugeben: ein sehr elegantes Gesetz ist das in der Tat nicht. Aber in einer Materie, in der es darum geht, die verschiedensten Gesichtspunkte unter einen Hut zu bringen, möglichst ausgewogene Lösungen zu finden und allen möglichen Missbräuchen durch alle mögli- chen Schläulinge einen Riegel zu schieben, kommen Sie einfach um eine detaillierte Regelung nicht herum. Wenn man wesentlich kürzt, laufen wir Gefahr, dass sich wieder Schlupflöcher öffnen und irgendwelche Umgehungsmög- lichkeiten zugelassen werden. Oder wir könnten beispiels- weise einfach pauschal bestimmen, dass Aktiengesellschaf ten keine Grundstücke mehr erwerben können. Damit wären viele Probleme gelöst. Die Frage ist aber, ob das den effektiven Gegebenheiten gerecht wird. Wir kommen also kaum um ein relativ kompliziertes Gesetz herum, wenn wir den verschiedenen Gesichtspunkten Rechnung tragen wol- len.
Nationalrat Künzi hat die Frage gestellt, wie der Bundesrat sich gegen Umgehungsmöglichkeiten zur Wehr zu setzen gedenke, und ob das neue Aktienrecht diesbezüglich auch noch einen Beitrag leisten werde. Mir scheint das nicht eine Frage des neuen Aktienrechtes zu sein, sondern das ganze vorliegende Gesetz ist wesentlich darauf angelegt, eben solche Umgehungsmöglichkeiten abzublocken. Das ist das zentrale Bestreben, und es war auch das Bemühen der Kommission.
Ich möchte Ihnen jetzt nicht eine vollständige Liste der ein- zelnen Bestimmungen aufzählen, die in dieser Richtung wir- ken. Ich mache Sie aber aufmerksam auf Artikel 3 Litera b und dbis, die die Umgehung durch juristische Personen verunmöglichen sollen, auf die genaue Umschreibung der Bewilligungs- und Verweigerungsgründe, auf die sehr detaillierten Verfahrensvorschriften, auf die Beschwerde- möglichkeiten, auch seitens der Bundesbehörden, und auf die sehr strengen Sanktionen in den Strafbestimmungen wie in den administrativen Bestimmungen. Alle diese Bestimmungen sind auf die Umgehungsmöglichkeiten aus- gerichtet und versuchen diese auszuschliessen. Ob das hundertprozentig gelingt angesichts der bemerkenswerten Fähigkeiten gewisser Leute, dafür möchte ich nicht die Hand ins Feuer legen.
Die Frage von Herrn Nationalrat Ziegler wegen eines spe- ziellen Genfer Falls kann ich hier nicht beantworten; die Akten sind mir nicht gegenwärtig.
Zusammenfassend beantrage ich Ihnen, auf den Gesetzent- wurf einzutreten, die Rückweisungsanträge abzulehnen und auch die Volksinitiative, weil zu extrem, abzulehnen.
A Bundesbeschluss über die Volksinitiative «gegen den Ausverkauf der Heimat» Arrêté fédéral relatif à l'initiative populaire «contre le bradage du sol national»
Eintreten ist obligatorisch
L'entrée en matière est acquise de plein droit
Titel und Ingress, Art. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
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Grundstückerwerb durch Ausländer
Titre et préambule, art. 1
Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen - Adopté
Art. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Oehen
Volk und Ständen wird die Annahme der Volksinitiative beantragt.
Art. 2
Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Oehen Le peuple et les cantons sont invités à accepter l'initiative.
Präsident: Herr Oehen hat das Wort zur Begründung sei- nes Antrages.
Oehen: Wie ich nicht anders erwarten durfte, haben die meisten Redner unsere Initiative nach dem Drehbuch des Bundesrates abqualifiziert: «extrem», «unschweizerisch», «unwürdig», «das Kind mit dem Bade ausschütten» waren die beliebtesten Worte. Es gibt aber Tatsachen, die sich nicht nach der beliebten schweizerischen Kompromissge- pflogenheit ausrichten, so zum Beispiel die Tatsachen, dass unser knapper Boden unvermehrbar ist, auch jener im Berggebiet, dass die andauernde Überbauung, gleichgültig, ob sie pro Jahr etwas umfangreicher oder etwas geringer sei, schliesslich zur Erschöpfung der Landreserven und vor- her zur Zerstörung der landschaftlichen Schönheiten und damit der Basis des Tourismus führt, dass bei einer starken Nachfrage nach Bauland die Preise in die Höhe klettern, und dass jede - ob inländische oder ausländische - Zusatz- nachfrage diese Entwicklung verschärft, dass die Mode des Zweitwohnungsbesitzes eine volkswirtschaftlich höchst kostspielige und gesellschaftspolitisch fragwürdige Ent- wicklung darstellt.
Die Existenzprobleme des Berggebietes - das dürfte doch wohl unbestritten sein -, lassen sich nicht mit dem Bau und Verkauf von Ferienhäusern, weder an Schweizer, noch viel weniger an Ausländer, auf die Dauer lösen.
Im «Nebelspalter» vom 25. Januar ist eine diesbezügliche Diskussion im Westschweizer Fernsehen in bemerkenswer ter Art besprochen worden. Ich gestatte mir, weil ich keine besseren Erklärungen und Worte finde, daraus einige Sätze zu zitieren. Es wird da gesagt: «Da muss man also dem Baugewerbe zuliebe immer weiter und weiter bauen, und weil heutzutage nur noch Ausländer solche Bauten kaufen, muss man ihnen auch Grund und Boden abtreten.» Oder: «Weil man den Tourismus als einzige Chance für die Bergtä- ler fördern muss, muss man möglichst viele Ausländer anlocken, und weil die traditionelle Hotellerie» - man spricht hier vom Wallis - «dahinserbelt, muss man diesen Auslän- dern auch Grund und Boden verkaufen.»
Das ist nach meinem Dafürhalten eine kurzsichtige und erschreckende Logik. Wenn die Entwicklung nur so in Gang gehalten werden kann, wird das böse Ende unweigerlich kommen, wenn auch der letzte Platz bebaubaren Bodens an Fremde verkauft worden ist. Das Baugewerbe baut dann ab, die Spekulanten ziehen in andere Jagdgründe, zahllose Ausländerresidenzen, die als Kapitalanlage erworben wor- den sind, stehen meistens leer, die Einheimischen, die dann noch Beschäftigung finden, können sich wegen der exorbi- tanten Boden- und Mietpreise kaum mehr ein Haus oder eine Wohnung leisten, die Jungen ziehen aus den Gespen- sterdörfern mit den geschlossenen Fensterläden aus; ihr Heimatboden ist ja ohnehin längst an die Fremden verkauft. Gewiss kann diese Zukunftsvision als etwas überzeichnet betrachtet werden. Aber in jener Diskussion antwortete der
letzte Bauer des Dorfes Chandolin, nach den Preisen für landwirtschaftliches Land in seinem Gebiet befragt, bezeichnenderweise: «Preise für landwirtschaftliches Land, das gibt es ja schon längst nicht mehr, weil bei uns alles an Ausländer verkauft wurde.»
Ich habe auf das Problem des Zweitwohnungs- bzw. Ferien- hausbesitzes hingewiesen. Selbstverständlich lösen wir das Problem nicht, wenn wir die Ausländernachfrage ausschal- ten; aber wir können ihm etwas von seiner Schärfe nehmen, da es zugegebenermassen vor allem dieser Nachfrageanteil ist, der am schlimmsten preistreibend wirkt und die übel- sten Blüten treibt, gemäss dem bekannten, meines Wissens ebenfalls dem «Nebelspalter» entstammenden Ausspruch: «Welche Bausau hat diesen Saubau erstellt?»
Gestatten Sie, dass ich an dieser Stelle auf die direkten Fra- gen von Herrn Bundesrat Friedrich ganz kurz eintrete. Herr Bundesrat Friedrich, Sie sind mit mir gewiss einig, dass in einer Initiative nicht auch schon die Ausführungsgesetzge- bung vorweggenommen werden kann; also können bestimmte Fragen ganz einfach nicht im Verfassungstext vorgesehen werden. Sie haben konkret gefragt, was wir uns mit dem Problem der Fremdgelder, der ausländischen Gel- der für den sozialen Wohnungsbau vorstellen. Wir sind ganz klar dagegen, ganz einfach aus drei Gründen: Dieser Artikel im bisherigen Gesetz war einer der Hauptartikel, der zu Missbrauch führte; wir sind zweitens überzeugt, dass genü- gend einheimische Kapitalien zur Verfügung stehen, um sozialen Wohnungsbau zu betreiben, und wir sind drittens der Meinung, dass mit sozialem Wohnungsbau das Problem der Städte nicht gelöst werden könne. Ganz selbstver- ständlich können die Spargelder der Personalfürsorgestif- tungen weiterhin im Inland angelegt werden, denn das sind ja Gelder, die schlussendlich dem Personal, das sicher in seiner Mehrheit aus Schweizern oder Ausländern mit Nie- derlassungsbewilligung besteht, angelegt werden; das ist kein Problem.
Missbräuche, das habe ich schon angedeutet, sind immer möglich, und so auch bei der Immobiliengesellschaft. Alle Missbräuche ausschliessen kann man nicht. Aber wir wol- len doch immerhin sehen, dass das Problem, um das wir uns bemühen, nicht primär durch die Missbräuche entstan- den ist, sondern durch die ganz legalen Verkäufe. Die Miss- bräuche sind lediglich die stossendsten Begleiterscheinun- gen.
Es wurde behauptet, es könnten gemäss Initiativtext keine Ausländer mehr Grund und Boden kaufen. Das ist eine glatte Unwahrheit. Oder will man vielleicht die Existenz von 700 000 Ausländern mit Niederlassungsbewilligung einfach wegdiskutieren, die auch nach Annahme der Initiative - genau wie unsere schweizerischen Mitbürger - auf dem schweizerischen Liegenschaftsmarkt weiterhin mithalten können? Plötzlich wird jetzt hochgespielt, es könnten dann die Jahresaufenthalter keine Liegenschaften kaufen. Man lasse sie zwar für uns arbeiten, aber - was übrigens eine Teilwahrheit ist, und zudem noch abgedroschen - wir woll- ten sie daneben diskriminieren.
In anderem Zusammenhang weisen dann genau die glei- chen Leute darauf hin, wie wenig Ausländer noch die Jahresaufenthalterbewilligung besitzen - es sind rund 200 000 - bzw. wie viele von ihnen schon sehr bald in Nie- derlasserstatus wechseln würden, was zutreffend ist. Das Verbot des Verkaufs an Ausländer würde also für Leute mit Jahresaufenthaltsbewilligung nur in grossen Ausnahmefäl- len eine Rolle spielen, und in diesen Fällen ist ihnen durch- aus zuzumuten, dass sie warten können, bis sie Niederlas- sungsrechte haben.
Dazu darf ich noch darauf hinweisen, dass immerhin jene Kreise, die aus Nachbarvölkern stammen, die in der Regel auch kapitalkräftig sind, nach fünf Jahren bereits die Nieder- lassungsbewilligung bekommen, und dass zudem ja, wie wir alle wissen, Bestrebungen im Gange sind, die Fünfjah- resfrist allgemein durchzusetzen. Also mit dieser Argumen- tation die Initiative zu bekämpfen, das scheint mir etwas allzu fadenscheinig zu sein.
Unsere Initiative zeichnet sich durch ihre Klarheit, aber auch
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durch ihre Weitsicht aus. Wir wollen den knappen Schwei- zer Boden den Angehörigen unserer Schicksalsgemein- schaft zur Verfügung halten. Dabei beziehen wir all jene mit ein, die ein Niederlassungsrecht besitzen, ohne Schweizer- bürger zu sein. Wir haben die Weitsicht gehabt, Betriebs- stätten auszunehmen, weil wir schon vor vier Jahren sehen konnten, dass die Schweiz nicht eine glückliche Insel der Vollbeschäftigung in einer Umwelt der Arbeitslosigkeit sein kann. Wir sind also auch in der Zukunft in der Lage, mit aus- ländischen Interessenten Arbeitsplätze zu schaffen. Dass auch damit gewisse Probleme geschaffen werden sehen wir durchaus ein. Das hat nichts zu tun mit einer doppelten Moral, Herr Feigenwinter; es hat aber sehr viel dam t zu tun, dass man die berechtigten Interessen unseres Volkes zu schätzen gewillt ist. Muss ich an Ihre Adresse noch einmal sagen, dass die Förderung des Berggebietes auf die Dauer nicht über die Vernichtung der Substanz funktionieren kann, wohl aber über die Schaffung von Arbeitsplätzen, sei es im Tourismus, oder sei es in anderen Gebieten, wo Dau- erarbeitsplätze geschaffen werden können. Mit dem Bau von Villen, von Ferienhäusern können Sie im Moment zwar Arbeitsplätze erhalten, aber auf die Dauer nicht: Sie können nämlich die Häuser nicht 'siebenmal bauen.
Noch ein Wort zur Verfassungsmässigkeit. Die Gesetzes- vorlage wurde diesbezüglich angezweifelt. Herr Bundesrat Friedrich hat sehr klar darauf geantwortet. Ich möchte Ihnen nur noch sagen: Wer deswegen Bauchschmerzen hat, der möge die Initiative annehmen, dann ist ein Verfassungsarti- kel vorhanden, der über jeden Zweifel erhaben ist. Wir sind überzeugt, dass eine Mehrheit des Schweizervolkes unser Parlament nicht begreifen wird, wenn es die Initiative zur Verwerfung empfiehlt: eine Initiative, die so offensichtlich im langfristigen Interesse der grossen Mehrheit des Volkes liegt.
Ich empfehle Ihnen deshalb, meinem Antrag zuzustimmen.
Ordnungsantrag - Motion d'ordre
Schalcher: Ich stelle den Ordnungsantrag, die Abstimmung über Annahme oder Verwerfung der Initiative zurückzustel- len, bis wir das Gesetz behandelt haben. Wir haben das in der Kommission auch so gemacht. Ich möchte Ihnen emp- fehlen, es auch hier so zu halten, denn es kommt doch sehr darauf an, was nun hier in der Gesetzesberatung heraus- kommt. Ich beispielsweise könnte mich jetzt weder dafür noch dagegen aussprechen; ich muss zuerst wissen, ob wirklich aus der Gesetzesberatung ein Instrument hervor- geht, das verschärft und griffig ist. Je nachdem wird man dann sagen können, die Initiative sei überflüssig oder not- wendig. Deshalb stelle ich Ihnen diesen Ordnungsantrag.
Rubi, Berichterstatter: Man kann sicher diesem Antrag eine gewisse Logik nicht absprechen; ich bin mit diesem Antrag einverstanden. Wir haben in der Kommission auch das Gesetz behandelt, und als die Kommissionsfassung vorlag, hat man in der Schlussabstimmung zu der Initiative Stellung genommen. Ich werde also diesem Antrag nicht opponie- ren.
M. Houmard, rapporteur: Je suis d'un avis contraire à celui du président de la commission, en ce sens qu'il semble que la cause est entendue. Nous pouvons souligner que les ora- teurs qui se sont exprimés sont en fait contre cette initia- tive. Je vous propose donc de vous prononcer maintenant sur l'initiative.
Präsident: Herr Schalcher schlägt vor, die Abstimmung über Annahme oder Verwerfung der Initiative zurückzustel- len, bis das Gesetz behandelt worden ist.
Abstimmung - Vote
Für den Ordnungsantrag Schalcher Dagegen
109 Stimmen 24 Stimmen
B
Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) Loi fédérale sur l'acquisition d'immeubles par des personnes à l'étranger (LFAIE)
Antrag Oehen
Rückweisung an den Bundesrat zur Überarbeitung im Sinne der Volksinitiative «Gegen den Ausverkauf der Heimat».
Anträge Barchi Hauptantrag Nichteintreten
Eventualantrag
Rückweisung an den Bundesrat mit dem Auftrag, einen Bundesbeschluss vorzulegen, welcher einfacher ist als der heute geltende.
Anträge Cotti Hauptantrag Nichteintreten
Eventualantrag
Rückweisung an den Bundesrat mit dem Auftrag, die Ver- fassungsmässigkeit der Vorlage zu überprüfen.
Proposition Oehen Renvoi au Conseil fédéral en vue d'un remaniement au sens de l'initiative populaire «contre le bradage du sol national».
Propositions Barchi Proposition principale Ne pas entrer en matière
Proposition subsidiaire
Renvoi au Conseil fédéral en l'invitant à présenter un arrêté fédéral plus simple que celui qui est actuellement en vigueur.
Propositions Cotti Proposition principale Ne pas entrer en matière
Proposition subsidiaire
Renvoi au Conseil fédéral en l'invitant à vérifier la constitu- tionnalité du projet.
Präsident: Es liegen zwei Nichteintretensanträge der Her- ren Barchi und Cotti vor. Die Anträge wurden bereits begründet.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission (Eintreten) 145 Stimmen Für die Anträge Barchi/Cotti (Nichteintreten) 9 Stimmen
Präsident: Zu den Rückweisungsanträgen: Nach Artikel 67 unseres Ratsreglementes ist jeweils anzugeben, in wel- chem Sinne die Neuprüfung geschehen soll. Es liegen nun drei Rückweisungsanträge mit drei verschiedenen Absich- ten vor. Diese drei Anträge schliessen einander nicht aus. Aus diesem Grunde - und auch zur Wahrung der Chancen- gleichheit - schlage ich Ihnen vor, drei separate Abstim- mungen durchzuführen, und zwar in der Reihenfolge Oehen, Barchi, Cotti. Sie sind damit einverstanden.
Abstimmungen - Votes Für den Rückweisungsantrag Oehen Dagegen
5 Stimmen
145 Stimmen
11 Stimmen
Für den Rückweisungsantrag Barchi Dagegen 141 Stimmen
Für den Rückweisungsantrag Cotti Dagegen
10 Stimmen
130 Stimmen
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Grundstückerwerb durch Ausländer
Detailberatung - Discussion par articles
Titel
Antrag der Kommission
Mehrheit Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Minderheit (Cotti)
B. Bundesbeschluss über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewB)
(«Gesetz» durch «Beschluss» ersetzen in den Art. 1, 2, 9, 11, 13, 15, 16, 32, 33, 34 und 34a)
Titre
Proposition de la commission Majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Minorité (Cotti)
B. Arrêté fédéral sur l'acquisition d'immeubles par des per- sonnes domiciliées à l'étranger (AFAIE)
(Remplacer «loi» par «arrêté» aux art. 1, 2, 9, 11, 13, 15, 16, 32, 33, 34 et 34a)
Präsident: Hier liegt ein Antrag von Herrn Cotti vor, Bun- desgesetz zu ersetzen durch Bundesbeschluss. Der Antrag ist bereits begründet.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit Für den Antrag der Mehrheit
8 Stimmen 123.Stimmen
Ingress
Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Préambule
Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen - Adopté
Art. 1
Antrag der Kommission Mehrheit Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Minderheit
(Muheim, Bundi, Carobbio, Christinat, Eggenberg-Thun, Nauer, Riesen-Freiburg)
... zu verhindern und dabei die staatspolitischen, volkswirt- schaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen der einhei- mischen Bevölkerung zu berücksichtigen.
Antrag Oehen
(Text der Minderheit) .. der einheimischen Bevölkerung zu schützen.
Art. 1
Proposition de la commission Majorité Adhérer au projet du Conseil fédéral
Minorité
(Muheim, Bundi, Carobbio, Christinat, Eggenberg-Thoune, Nauer, Riesen-Fribourg)
... sur le sol suisse, et tient compte, à cet effet, des intérêts supérieurs du pays, des intérêts économiques, sociaux et culturels de la population locale.
Proposition Oehen
(Amendement à la proposition de la minorité)
... sur le sol suisse, et protège, à cet effet, les intérêts supé- rieurs du pays, ...
Muheim, Sprecher der Minderheit: Ich habe hier den Min- derheitsantrag zu Artikel 1 des Bundesgesetzes zu vertre- ten. Der bisherige Bundesbeschluss sah überhaupt keinen Zweckartikel vor, als er die Bewilligungspflicht einführte. Es scheint mir richtig zu sein, dass nun diesem Bundesgesetz ein solcher Zweckartikel vorangestellt wird. Wenn er auch keine direkte normative Bedeutung hat, so ist eine solche Bestimmung für die Rechtsanwendung, für die Zielrichtung, die das Gesetz verfolgt, doch sehr wichtig.
Der Bundesrat und die Kommissionsmehrheit beschränken sich hier darauf, zu sagen, dass der Erwerb von Grundstük- ken durch Personen im Ausland beschränkt werden soll, um die Überfremdung des Bodens zu verhindern. Die Min- derheit findet diese Bestimmung ausserordentlich knapp, zu knapp, ich möchte sagen: geradezu dürr. Nach unserer Auffassung soll diese Zielbestimmung angereichert, ergänzt werden. Es soll in einem Zusatz - das ist der Antrag der Minderheit - gesagt werden, welche Gesichtspunkte bei der Anwendung des Gesetzes zu berücksichtigen sind. Wir schlagen Ihnen vor, dass staatspolitische Gründe mass- gebend sein sollen, nämlich der Umfang und die Tragbar- keit des Anteils von ausländischem Besitz. Es sollen auch volkswirtschaftliche Gründe erwogen werden, einerseits die wirtschaftlichen Existenzfragen, andererseits aber auch die Eigenständigkeit unserer Wirtschaft. Weiter sollen ethische, soziale und kulturelle Interessen berücksichtigt werden. Es geht dabei, wie gesagt wurde, um die Frage der Identität der einheimischen Bevölkerung.
Nach dem Mehrheitsantrag könnte man meinen, es sei die Überfremdung des Bodens, also einer Sache, massgebend; aber im Grunde genommen geht es um die Menschen. Wir wollen den Grunderwerb durch Ausländer beschränken, um die Einheimischen zu schützen, um ihre Identität zu wahren. Aus diesem Grunde sollte man diese Bestimmung ergän- zen, anreichern, indem die Gesichtspunkte, nach denen das Gesetz anzuwenden ist, aufgeführt werden.
Ich darf abschliessend darauf hinweisen, dass der Zweckar- tikel im Ausländergesetz gleich wie der hier vorgeschlagene konzipiert war. Auch dort wurde als Zweck ein ausgewoge- nes Verhältnis zwischen dem Bestand der schweizerischen und der ausländischen Wohnbevölkerung vorgegeben, unter Berücksichtigung von staatspolitischen, wirtschaftli- chen, demographischen, sozialen und kulturellen Interes- sen des Landes. In einem abgerundeten Zweckartikel mit etwas Fleisch am Knochen müsste man daher nach Ansicht der Minderheit nicht nur die Abwehr der Überfremdung, sondern auch die Gesichtspunkte erwähnen, die dabei berücksichtigt sind.
Ich möchte Ihnen beliebt machen, dem Antrag der Kommis- sionsminderheit zuzustimmen.
Oehen: Mein Antrag zur Ergänzung des Artikels 1, also zum Minderheitsantrag, mag scheinbar eine redaktionelle Ange- legenheit sein. Wenn ich aber den Begriff «zu berücksichti- gen» durch den Begriff «zu schützen» ersetzen möchte, dann will ich damit all den Überlegungen, die soeben Kol- lege Muheim dargelegt hat, mehr Gewicht geben. Es ist ganz klar: Wenn Sie im Zweckartikel den Begriff «schützen» - die Interessen zu schützen - einfügen, bedeutet das eine Gewichtsverlagerung im Interesse der einheimischen Bevölkerung. Ich meine also, dass mit dieser kleinen redak- tionellen Änderung das Gewicht vom «Boden» auf den «Menschen», der auf diesem Boden lebt, verschoben wird. Ich halte das für richtig und bitte Sie, meinen Antrag zu unterstützen.
M. Crevoisier: C'est toute une philosophie politique qui apparaît déjà dans cet article 1er. D'un côté, la majorité, dans sa formulation, se · réfère exclusivement à des
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concepts plutôt abstraits: «emprise étrangère», «sol suisse»; de l'autre, la minorité se préoccupe également des intérêts supérieurs du pays, ce qui pourrait, théoriquement, tout dire, mais qui ne signifie rien de concret si l'on n'accepte pas ce qui est proposé ensuite dans cet article, à savoir la nécessité de prendre en compte les intérêts éco- nomiques, sociaux et culturels de la population locale, donc, en bref - comme l'a dit M. Muheim - de se préoccu- per des hommes qui habitent les territoires convoités.
Au départ, on doit bien constater que le projet de loi qui nous est soumis possède une dimension xénophobe. C'est regrettable mais - vous le direz - c'est immanquable dans la mesure où la loi constitue un contre-projet qui se vou- drait meilleur, opposé à l'initiative de l'Action nationale contre le «bradage de notre sol». C'est donc dans ce cadre très limité que nous sommes aujourd'hui contraints d'évo- luer. Mais nous pouvons rappeler - comme l'a fait M. Carobbio - que ce n'est pas l'emprise étrangère seule qui est dommageable pour les populations, notamment des régions touristiques. La spéculation à laquelle se livrent de bons et braves compatriotes, dans ces lieux privilégiés par la nature, engendre, elle aussi, de nombreux inconvénients. Mais ce n'est pas l'objet - on nous l'a rappelé - de la pré- sente loi.
Il n'est toutefois pas inutile de partir des intérêts des popu- lations locales pour juger des conséquences, positives ou négatives, des ventes de biens-fonds à des personnes ou à des sociétés étrangères à la région. Il y a bien sûr et en pre- mier lieu la dépossession immobilière dont va souffrir la col- lectivité territoriale intéressée. Et ici l'avantage pécuniaire immédiat ne doit pas masquer la perte définitive d'un patri- moine, perte qui va porter ses effets à long terme. Perdant la maîtrise foncière, la population locale deviendra alors dépendante de propriétaires dont les préoccupations et les intérêts ne correspondront pas nécessairement aux leurs. Cette dépendance économique, par rapport à des promo- teurs extérieurs, s'accompagnera évidemment d'une subor- dination sociale. Les habitants ne seront pas ou plus les entrepreneurs du développement de leur communauté. Ils deviendront insensiblement, au fur et à mesure de la perte de leur patrimoine immobilier, les serviteurs et les concierges, au mieux les guides et les moniteurs de ski, des classes privilégiées, propriétaires non seulement de logements, mais très souvent de l'ensemble des équipe- ments et des installations touristiques. De plus, cette évolu- tion des rapports économiques et sociaux n'est évidem- ment pas sans influence sur les mentalités, sur l'identité culturelle de la collectivité locale. Je ne prêche pas ici pour le repli et pour l'isolement des communautés concernées. Mais il existe un seuil au-delà duquel la dépossession du territoire entraînera une mutation culturelle non souhaita- ble. Je voudrais attirer votre attention sur le fait que l'on ne saurait réduire en l'occurrence le culturel à sa dimension exclusivement linguistique. La langue a certes son impor- tance - ce ne sont pas les Tessinois qui nous contrediront sur ce point - mais l'aspect culturel du problème va bien au-delà. L'esprit d'autonomie, le sens des responsabilités, la solidarité - naturelle dans les petites collectivités - feront place à la soumission, au sentiment d'impuissance et à cer- taines formes d'égoïsme. Les valeurs spécifiques du lieu seront abandonnées au profit de normes stéréotypées. On pourra, au pire - et cela s'est vu - assister à la destruction d'une communauté de base.
Pour laver, en conclusion, autant que faire se peut, ce pro- jet de loi de ses résidus xénophobes, il faut expliciter, à l'article 1er déjà, selon quels critères, dans quelle direction les décisions devront être prises par les autorités chargées de l'application de cette nouvelle législation.
Je vous invite donc, au nom de notre groupe, à bien vouloir apporter votre appui à la proposition de la minorité de la commission pour la formulation de l'article 1er.
Müller-Scharnachtal: Die Diskussion um diesen Zweckarti- kel zeigt einmal mehr eine Tendenz auf: immer mehr gehen wir dazu über, unseren Gesetzen eine Reihe von Deklama-
tionen und Definitionen voranzustellen. In vielen Fällen wird dies nicht zu umgehen sein. In diesem Fall sollten wir jedoch den Minderheitsantrag ablehnen. Wir scheinen näm- lich langsam zu vergessen, dass einzig der Zweckartikel nicht direkt rechtswirksam sein sollte bzw. zu sein brauchte. Aber auch er soll klar und eindeutig abgefasst sein. Im vorliegenden Fall ist der dominierende, der aus- schlaggebende Zweck klar. Es geht um die Beschränkung des Erwerbs von Grundstücken durch Personen im Aus- land, konkret darum, die Überfremdung des einheimischen Bodens zu verhindern. Alles andere, Herr Kollege Muheim, ist Deklamation. Viel besser ist es, wenn die von Ihnen angebrachten Wünsche in die Form rechtlich wirksamer Bestimmungen gebracht und dem Zweckartikel nachge- stellt werden, genauso wie Sie das mit Ihren Minderheitsan- trägen weiter hinten im Gesetz dann auch getan haben. Ich bitte Sie deshalb, der Mehrheit zuzustimmen.
Rubi, Berichterstatter: Im geltenden Recht fehlt ein eigentli- cher Zweckartikel. Es ist sicher richtig, die Zielsetzung -· die Verhinderung der Bodenüberfremdung - klar zu umschrei- ben. Darin liegt die Hauptstossrichtung des Gesetzes. Neben den volkswirtschaftlichen und Sozialinteressen zum Beispiel zum Wohle der ortsansässigen Bevölkerung müs- sen noch andere Massnahmen gewahrt werden, was nicht primär Aufgabe dieses Gesetzes sein kann. Mit der klaren, einfachen Fassung will man auch zum Ausdruck bringen, dass das Gesetz nicht ein polyvalentes Instrument darstellt, wie man dies dem geltenden Recht nachsagt. Selbstver- ständlich wird auch die neue Regelung Ausstrahlung in Richtung Raumplanung, Landschaftsschutz usw. haben. Dies ist aber nicht der Hauptzweck.
Die Kommission hat den Antrag der Minderheit mit 16 zu 6 Stimmen abgelehnt.
M. Houmard: Le but n'est pas expressément mentionné dans la législation actuelle. La majorité a retenu un seul but, celui de prévenir l'emprise étrangère sur le sol suisse. Ainsi, toute la philosophie de la loi est exprimée dès ce pre- mier article. Il ne s'agit donc pas d'empêcher toute vente aux étrangers, mais d'en fixer le cadre, afin que l'étendue et l'accroissement de la propriété étrangère soient stabilisés de manière durable et raisonnable. Il s'agit d'interdire ce qui est excessif, mais sans laisser apparaître un sentiment de xénophobie.
La minorité conduite par M. Muheim désire préciser dans cet article déjà, que la loi tient compte à cet effet des inté- rêts supérieurs du pays, des intérêts économiques, sociaux et culturels de la population locale. La majorité est d'avis que cet élément ne fait pas partie du but mais des règles à appliquer et que celles-ci sont traitées sous d'autres arti- cles, voire autorisations, refus d'autorisation et contingent. La proposition Oehen va plus loin, elle insiste sur le fait qu'il faut protéger à cet effet les intérêts supérieurs du pays, les intérêts économiques. M. Oehen veut donc souligner le fait qu'il est nécessaire selon lui non seulement de tenir compte mais encore de protéger ces intérêts spécifiques. La commission a rejeté la proposition de minorité Muheim par 16 voix contre 6. Je vous propose de soutenir la propo- sition de la majorité.
Bundesrat Friedrich: Ich bitte Sie, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen. Das Gesetz nennt mit voller Absicht nur die Beschränkung des Grundstückerwerbs durch Personen im Ausland als Zweck. Man will hier Missverständnisse vermei- den, die unter dem geltenden Recht immer wieder aufge- kommen sind. Dieses Gesetz ist kein polyvalentes Instru- ment, mit dem Sie alle möglichen Ziele erreichen können. Natürlich gibt es Reflexwirkungen in andere Bereiche hin- ein: Raumplanung, Naturschutz, Investitionshilfe für Berg- gebiete usw. Aber das Gesetz will dort nicht lenkend voran- gehen, sondern sein Zweck besteht einzig darin, den Grundstückerwerb durch Ausländer einzuschränken, und ausschliesslich dazu liefert es das Instrumentarium. Schauen Sie sich die Artikel an. Die beschäftigen sich
159
Grundstückerwerb durch Ausländer
damit, ob ein Ausländer ein Grundstück erwerben kann oder nicht und mit gar nichts anderem. Darum scheint es mir auch im Interesse der gesetzgeberischen Sauberkeit richtig, wenn man den Zweckartikel auf diesen Punkt beschränkt. Das Fleisch, Herr Muheim, das Sie um diesen Knochen wickeln möchten, scheint mir daher etwas fiktives Fleisch zu sein, denn in den nachfolgenden Artikeln ist davon eben nicht mehr die Rede.
Abstimmung - Vote Eventuell - A titre préliminaire Für den Antrag der Minderheit Für den Antrag Oehen
71 Stimmen 6 Stimmen
Definitiv - Définitivement
Für den Antrag der Mehrheit 68 Stimmen 56 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit
Art. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen - Adopté
Art. 3 Antrag der Kommission
Bst. b
... in der Schweiz gehört oder deren tatsächlicher Zweck der Erwerb von Grundstücken ist;
Bst. dbis
der Erwerb des Eigentums oder der Nutzniessung an einem Anteil an einer juristischen Person, deren tatsächli- cher Zweck der Erwerb von Grundstücken ist;
Bst. e
.. Buchstaben b - dbis;
Für den Rest von Art. 3: Zustimmung zum Entwurf des Bun- desrates
Art. 3
Proposition de la commission
Let. b
en Suisse ou dont le but réel est l'acquisition d'immeu- bles;
Let. d'bis
L'acquisition de la propriété ou d'un droit d'usufruit sur une part d'une personne morale dont le but réel est l'acquisition d'immeubles;
Let. e
... des lettres b à dbis;
Pour le reste de l'art. 3: Adhérer au projet du Conseil fédé- ral
Angenommen - Adopté
Art. 4
Antrag der Kommission Titel
Bewilligungspflichtige Personen
Text Der Bewilligungspflicht unterliegen:
a. natürliche Personen, die nicht das Recht haben, sich in der Schweiz niederzulassen;
abis. natürliche Personen ausländischer Staatsangehörig- keit für den Erwerb in der Nähe einer wichtigen militäri- schen Anlage;
b. juristische Personen oder vermögensfähige Gesellschaf- ten ohne juristische Persönlichkeit, die ihren statutarischen oder tatsächlichen Sitz im Ausland haben oder von der Schweiz ins Ausland verlegen;
c. juristische Personen und vermögensfähige Gesellschaf- ten ohne juristische Persönlichkeit, die ihren statutarischen und tatsächlichen Sitz in der Schweiz haben und in denen bewilligungspflichtige Personen eine beherrschende Stel- lung innehaben;
d. natürliche Personen mit Niederlassung oder juristische Personen oder vermögensfähige Gesellschaften ohne . . . ... für Rechnung von bewilligungspflichtigen Personen erwerben.
Art. 4 Proposition de la commission
Titre
Personnes assujetties à autorisation
Texte
Sont assujetties au régime de l'autorisation:
a. Les personnes physiques qui n'ont pas le droit de s'éta- blir en Suisse;
abis. Les personnes physiques de nationalité étrangère qui acquièrent un immeuble à proximité d'un ouvrage militaire important;
b. Les personnes morales ou les sociétés sans personna- lité juridique, mais ayant la capacité d'acquérir, qui ont leur siège statutaire ou réel à l'étranger ou qui le transfèrent de Suisse à l'étranger;
c. Les personnes morales ou les sociétés sans personna- lité juridique, mais ayant la capacité d'acquérir, qui ont leur siège statutaire et réel en Suisse, et dans lesquelles des personnes assujetties à autorisation ont une position domi- nante;
d. Les personnes physiques établies en Suisse ainsi que les personnes morales ou les sociétés sans personnalité juridique, mais ayant la capacité d'acquérir, qui ont leur siège en Suisse, lorsqu'elles acquièrent un immeuble sur l'ordre et pour le compte de personnes assujetties à autori- sation.
Bundesrat Friedrich: Hier muss ich noch einen kleinen Vor- behalt anbringen. Die Korrektur, welche die Kommission vorgenommen hat, indem sie «Personen im Ausland» durch «bewilligungspflichtige Personen» ersetzte, ist meines Erachtens gesetzessystematisch falsch, weil wir sonst überall den Ausdruck «Personen im Ausland» gebrauchen. Ich möchte jetzt aber keine juristische Diskussion darüber führen, sondern nur den Vorbehalt anbringen und erspare mir das für den Ständerat. Stimmen Sie dem Kommissions- antrag zu; wir werden im Differenzbereinigungsverfahren darauf zurückkommen.
Angenommen - Adopté
Art. 5
Antrag der Kommission
Abs. 2 Bst. d
... , die mehr als die Hälfte der Differenz zwischen Aktiven und Schulden der Gesellschaft gegenüber nicht bewilli- gungspflichtigen Personen ausmachen.
Abs. 3 Bst. c
... , die mehr als die Hälfte der Differenz zwischen Aktiven und Schulden der Gesellschaft gegenüber nicht bewilli- gungspflichtigen Personen ausmachen.
Für den Rest von Art. 5: Zustimmung zum Entwurf des Bun- desrates
Acquisition d'immeubles par des étrangers
160
N 1 mars 1983
Art. 5
Proposition de la commission
Al. 2 let. d
... la moitié de la différence entre l'ensemble des actifs sociaux et les dettes contractées auprès de personnes non assujetties.
Al. 3 let. c
... la moitié de la différence entre l'ensemble des actifs sociaux et les dettes contractées auprès de personnes non assujetties.
Pour le reste de l'art. 5: Adhérer à la décision du Conseil fédéral.
Angenommen - Adopté
Art. 6
Antrag der Kommission
Ingress, Bst. c, d, e, f, g Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Bst. a und b
Mehrheit
a. gesetzliche Erben des Veräusserers im Sinne des schweizerischen Rechts;
b. Streichen
Minderheit
(Muheim, Bundi, Carobbio, Christinat, Eggenberg-Thun, Nauer, Riesen-Freiburg)
a. Verwandte des Veräusserers oder Erblassers in auf- und absteigender Linie sowie dessen Ehegatte;
Bst. e bis
Antrag der Kommission
der Erwerber, der ein Grundstück als Ersatz für ein anderes erwirbt, das er an eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt veräussert hat;
Art. 6
Proposition de la commission
Préambule, let. c, d, e, f, g Adhérer au projet du Conseil fédéral
Let. a et b Majorité
a. Les héritiers légaux de l'aliénateur au sens du droit suisse;
b. Biffer
Minorité
(Muheim, Bundi, Carobbio, Christinat, Eggenberg-Thoune, Nauer, Riesen-Fribourg)
a. Les parents de l'aliénateur ou du défunt en ligne directe ascendante ou descendante ou son conjoint;
Let. ebis
Proposition de la commission
L'acquéreur d'un immeuble acquis en remplacement de celui qu'il a aliéné à une corporation ou à un établissement de droit public;
Muheim, Sprecher der Minderheit: Die Bewilligungspflicht ist das Mittel, mit dem wir die Verkäufe an Personen im Ausland unter Kontrolle bekommen wollen. In diesem Arti- kel 6 werden nun die Ausnahmen von der Bewilligungs- pflicht geregelt. Wir sollten aus den Erfahrungen so viel gelernt haben, dass wir mit Ausnahmen ausserordentlich vorsichtig, ich möchte sagen restriktiv sind. Die Minderheit schlägt Ihnen vor, dass Verwandte des Veräusserers oder
Erblassers in auf- und absteigender Linie sowie dessen Ehegatte von der Bewilligungspflicht ausgenommen werden sollen. Das sind die Nachkommen, die Eltern, die Grossel- tern, also die engeren Verwandten, und dazu der Ehegatte. Von den Seitenverwandten werden in Buchstabe c dieses Artikels auch die Geschwister genannt, aber nur dann, wenn sie bereits Mit- oder Gesamteigentümer am Grund- stück sind. Sie sehen also: ein relativ beschränkter Kreis von Leuten, die engeren Verwandten, die Ehegatten und dann auch noch unter gewissen Voraussetzungen die Geschwister, sollen ausgenommen werden.
Der Vorschlag der Minderheit geht etwas weiter als der Vor- schlag des Bundesrates, indem bei den Verwandten dann nicht nur beim Erbgang, sondern auch beim Verkauf unter Lebenden diese Ausnahme spielen soll. Ich glaube, das ist bei dieser engen Umschreibung an und für sich durchaus akzeptabel. Der Minderheitsantrag geht eigentlich auf einen Vorschlag unseres Kollegen Loretan zurück. Dieser Vor- schlag wurde in der Kommission nach einer wiederholten und langen Diskussion zum Mehrheitsbeschluss erhoben. Ganz am Schluss der Beratungen ist dann Kollege Cotti mit einem Rückkommensantrag gekommen, der nachher in der Kommission kurzerhand, ohne dass man sich Gedanken über die Auswirkungen gemacht hatte, angenommen wurde.
Es ist im Grunde genommen der Vorschlag des Kollegen Cotti, der Ihnen heute als Mehrheitsantrag unterbreitet wird. Nach diesem Vorschlag sollen alle gesetzlichen Erben nach unserem Zivilgesetzbuch von der Bewilligungspflicht ausge- nommen werden, nicht nur die Ehegatten, die Nachkom- men, die Eltern, sondern auch die Geschwister, die Nichten und Neffen, die Grosseltern, die Tanten und Onkel, Vettern, und Basen - das sind alles gesetzliche Erben -, ja sogar die Urgrosseltern und die Grosstanten und Grossonkel würden ausgenommen. Alle diese Ausnahmen gelten nicht nur, das möchte ich betonen, im Falle eines Erbganges, sondern auch beim Erwerb unter Lebenden.
Die Unterstellung unter die Bewilligungspflicht bedeutet ja nicht ein Erwerbsverbot. Der Erwerb ist unter gewissen Voraussetzungen zulässig, ja es besteht sogar ein Rechts- anspruch auf den Erwerb, wenn nämlich ein allgemeiner oder ein kantonaler Bewilligungsgrund vorliegt und kein Verweigerungsgrund nach Artikel 9 entgegensteht.
Wenn Sie nun aber sämtliche gesetzlichen Erben von der Bewilligungspflicht ausnehmen, dann kann unter der gan- zen Sippe ein freier Handel mit Grundstücken ohne jegliche Bewilligungskontrolle stattfinden. Die Handänderungen werden auf diese Weise der gesetzlichen Kontrolle entzo- gen, auch zum Beispiel Handänderungen bei unzulässigen Kapitalanlagen oder Fälle, wo einer schon eine Zweitwoh- nung oder Ferienwohnung hat usw. Der Artikel 7 Absatz 2 würde dann kaum noch einen Sinn haben. Der Artikel 7 Absatz 2 möchte nämlich bei bewilligungspflichtigen Erben einen Übergang nur bewilligen, wenn das Grundstück innert zweier Jahre wieder veräussert wird. Man möchte in Erbfäl- len das Grundstück mit der Zeit wieder in Schweizer Besitz zurückbringen. Ich glaube, diese Bestimmung würde weit- gehend ihren Sinn verlieren.
Ich möchte Ihnen daher beliebt machen, dass wir bei den Ausnahmen einschränkend vorgehen, d. h. dass wir die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht wirklich auf die engeren Verwandten und die Ehegatten beschränken. Ich empfehle Ihnen, in diesem Sinne den Minderheitsbe- schluss zu akzeptieren.
Rubi, Berichterstatter: Es ist tatsächlich so, dass die Kom- mission die Ausdehnung von den Erben in auf- und abstei- gender Linie auf alle gesetzlichen Erben plus Seitenlinien zweimal abgelehnt hat, mit Stichentscheid des Präsidenten. Dies entspräche dem geltenden Recht; die einschränkende Fassung hat schon die Studienkommission Patry einge- bracht. Herr Cotti hat nachher den Rückkommensantrag gestellt und schliesslich hat die Kommission mit 10 zu 6 Stimmen der Mehrheitsfassung zugestimmt. Ich möchte Sie bitten, ein Gleiches zu tun.
N
161
Grundstückerwerb durch Ausländer
M. Houmard, rapporteur: L'article 6 reprend, tout en y apportant des modifications, les exemptions du régime de l'autorisation réglées actuellement par les articles 5 de l'arrêté fédéral et 12a de l'ordonnance du Conseil fédéral. Dans un premier vote, la commission a rejeté la combinai- son des lettres a et b. En deuxième lecture, elle a accepté par 10 voix contre 6 une nouvelle proposition du départe- ment qui précise qu'il s'agit des héritiers légaux de l'aliéna- teur au sens du droit suisse. Cette précision a l'avantage de limiter de façon claire, c'est-à-dire selon le code civil suisse, la notion d'héritier légal. Nous retiendrons qu'il suffit désor- mais de recevoir l'immeuble dans une succession, qu'on soit au bénéfice d'une disposition légale ou testamentaire, pour ne pas être assujetti au régime de l'autorisation.
Avec la proposition de la majorité, les lettres b, c et d deviennent caduques, tandis que la minorité Muheim désire garder les différents textes et préciser sous lettre a: «Les parents de l'aliénateur ou du défunt en ligne directe, ascen- dante, ou descendante, ou son conjoint», et de maintenir naturellement les lettres b, c et d. Aux lettres det e, on parle d'immeubles de remplacement ou d'échange, la lettre e précise que seuls sont exemptés les échanges d'immeu- bles qui résultent d'améliorations foncières prévues par le droit cantonal et fédéral et non pas d'engagements privés, et la lettre e bis traite le cas de vente à une corporation ou à un établissement de droit public. Il s'agit donc maintenant de définir si nous voulons retenir la proposition de la majo- rité qui simplifie cet article en précisant qu'il s'agit des héri- tiers légaux de l'aliénateur au sens du droit suisse, ou d'avoir une restriction plus importante, celle proposée par la minorité.
Bundesrat Friedrich: Es scheint sich zu rechtfertigen, hier der Mehrheit zuzustimmen. Es ist zwar zuzugeben, dass diese Regelung relativ weit geht. Aber die Überlegungen sind die folgenden: Der Antrag der Minderheit ist in einem Punkte, nämlich mit Bezug auf die Geschwister, äusserst restriktiv. Die Geschwister fallen dort heraus und wären dann auf die Lösung von Artikel 7 Absatz 2 angewiesen, d. h. sie müssten das Grundstück innert zweier Jahre wie- der verkaufen.
Zweite Überlegung: Die Angehörigen entfernterer Parente- len, also entferntere Erben, spielen in der Praxis eben eine sehr geringe Rolle, so dass das nicht stark ins Gewicht fällt. Im übrigen möchte ich zur Klarheit noch folgendes sagen: Beide Anträge, Mehrheit und Minderheit, beziehen sich sowohl auf Rechtsgeschäfte unter Lebenden wie auf den Erbgang. Es ist also beides inbegriffen.
Einen weiteren Kommentar möchte ich Ihnen noch zu einem Ausdruck abgeben, den Sie in Litera ebis finden. Dort ist unter anderem von «Anstalt» die Rede. Unter einer solchen «Anstalt» ist beispielsweise ein Kantonsspital oder irgend eine solche Institution zu verstehen, aber nicht etwa eine Anstalt des liechtensteinischen Rechtes, also eine pri- vate Rechtspersönlichkeit, damit hier keine Missverständ- nisse entstehen können.
Artikel 7 Absatz 2: Herr Muheim, Sie fragen nach der Bedeutung dieses Artikels, wenn man der Mehrheit zustimmt. Der gilt natürlich dann noch für die eingesetzten Erben. Der Antrag der Mehrheit bezieht sich im übrigen nur auf die gesetzlichen Erben nach schweizerischem Recht. Nun muss ich Ihnen noch eine Korrektur beantragen. Der Antrag der Mehrheit ist nicht ganz zu Ende gedacht. Es muss auch Buchstabe c gestrichen werden. Denn wenn Sie in Litera a sämtliche gesetzlichen Erben von der Bewilli- gungspflicht ausnehmen, dann sind auch die Geschwister gemeint und dann müssen Sie in Litera c nicht noch den Sonderfall für die Geschwister zusätzlich regeln. Das erüb- rigt sich. Im Antrag der Minderheit müsste es im weiteren noch heissen: Litera b streichen. Das ist vielleicht aus der Fahne nicht verständlich. Aber die Anträge wären so zu kor- rigieren.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
64 Stimmen 52 Stimmen
Bst. a - Let. a
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit Adopté selon la proposition de la majorité
Bst. b, c - Let. b, c
Gestrichen - Biffé
Bst. d, e, ebis, f, g - Let. d, e, ebis, f, g
Angenommen - Adopté
Art. 7 Antrag der Kommission
Abs. 1
a. dem Erwerber als ständige Betriebsstätte .. .
b. als Anlage aus der Geschäftstätigkeit ausländischer und .
c. ... , wenn der Erwerber für das Grundstück von der direkten Bundessteuer befreit ist;
d. ... zugelassener Banken und Versicherungseinrichtun- gen in Zwangsverwertungen und Liquidationsvergleichen, mit der Auflage, . . .
Abs. 2
Einem bewilligungspflichtigen Erben, der sonst keinen Bewilligungsgrund hat, wird der Erwerb nur mit der Auflage bewilligt, das Grundstück innert zweier Jahre wieder zu ver- äussern.
Abs. 3
Einer natürlichen Person, die von einer anderen eine Haupt-, Zweit- oder Ferienwohnung oder eine Wohneinheit in einem Apparthotel erwirbt und dafür keinen kantonalen Bewilligungsgrund hat, wird die Bewilligung erteilt, wenn ein Härtefall vorliegt; als Härtefall gilt . . .
Antrag Jost Abs. 3
. . . Wohneinheit in einem Apparthotel erwirbt, wird die Bewilligung erteilt, wenn . . .
Antrag Barchi Abs. 1 Bst. a Nach Entwurf des Bundesrates
Art. 7
Proposition de la commission
Al. 1
a. Servir d'établissement stable à l'acquéreur pour faire le commerce,
b. Servir de placement résultant de l'activité d'une institu- tion d'assurance étrangère ...
c. ... lorsque l'acquéreur est exonéré pour l'immeuble en cause de l'impôt fédéral direct;
d. ... étrangères ou sous domination étrangère, ...
Al. 2
La modification ne concerne que le texte allemand
Al. 3
En cas de rigueur, une personne physique qui n'a pas de motif d'autorisation cantonal est autorisée à acquérir d'une autre personne physique une résidence principale, une rési- dence secondaire ou de vacances, ou un appartement dans un apparthôtel; il y a cas de rigueur ...
Acquisition d'immeubles par des étrangers
162
N
1er mars 1983
Proposition Jost
Al. 3 En cas de rigueur, une personne physique est autorisée à acquérir d'une autre personne physique ...
Proposition Barchi Al. 1 let. a Selon le projet du Conseil fédéral
Abs. 1 Bst. a - Al. 1 let. a
Barchi: Gemäss der Fassung des Bundesrates wird in Arti- kel 7 Absatz 1 Litera a vorgesehen, dass der Erwerb bewil- ligt wird, wenn das Grundstück als ständige Betriebsstätte eines Handels-, Fabrikations- oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes, eines Handwerks- betriebes oder eines freien Berufes dienen soll. Die wesent- liche Neuerung im Vergleich mit der geltenden Regelung ist die folgende: in der Botschaft (Seite 40) wird folgendes ausgeführt: «Die tatsächliche Leitung der Betriebsstätte durch den Erwerber wird nicht mehr gefordert, nachdem sich dieses Erfordernis gegenüber juristischen Personen mit Sitz im Ausland kaum je befriedigend durchsetzen lässt. Überdies läuft es Gefahr, mit dem OECD-Kodex über die Liberalisierung des Kapitalverkehrs, der eine solche Ein- schränkung für Direktinvestitionen in Betriebsstätten nicht kennt, zu kollidieren.» Diese Neuerung ist wesentlich und erleichtert die bisherige Praxis, die sehr konfus war und auch zu arbiträren Entscheiden geführt hat. Die Kommis- sion hat aber leider den Text verschlechtert. Es wurde in dieser Litera a präzisiert, dass das Grundstück dem Erwer- ber dienen soll. Herr Loretan hat in der Kommission diese Präzisierung sicher in guten Treuen beantragt. Er hat diese Präzisierung in dem Sinne begründet, dass klar zum Aus- druck gebracht werden soll, dass Bewilligungen nicht über- tragen werden können. Die Bewilligungen dürfen nicht übertragen werden, und eine solche Präzisierung ist des- halb nicht notwendig.
Herr Feigenwinter hat in der Kommission richtigerweise gesagt, dieser Antrag solle nicht dazu führen, dass auslän- dische Firmen in der Schweiz keine Betriebsstätte mehr gründen bzw. übernehmen können, wenn sie in der Folge aus organisatorischen Gründen diesen Betrieb nur indirekt führen. Diese Präzisierung in den Protokollen der Kommis- sion seitens von Herrn Feigenwinter ist für die Auslegung sicher wichtig.
Herr Bundesrat Furgler hat in der Folge gesagt: «Es handelt sich um eine Präzisierung und nicht um eine Einschrän- kung. Wie bisher, ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise massgebend.» Ich könnte mich sozusagen damit befriedigt erklären, indem ich sage: Herr Furgler hat gesprochen: Roma locuta, causa finita. Ich möchte jedoch vorschlagen, dass wir zum originalen Text des Bundesrates zurückkeh- ren. Warum? Wenn es keine Einschränkung ist, wie Herr Furgler festgestellt hat, dann ist die Präzisierung vollständig unzweckmässig und unnötig. Ich möchte nur ein Beispiel geben: Im Falle der Errichtung einer ständigen Betriebs- stätte durch Firmen, die international tätig sind, kommt es öfters vor, dass sowohl die Finanzierung als auch die Struk- turierung der Trägerschaft dieser Tätigkeit eine sehr kompli- zierte ist. Mehrere Gesellschaften mit Sitzen überall in der Welt könnten die Träger sein. Es könnten verschiedene Ver- träge zustande kommen, zum Beispiel Leasing-Verträge zwischen einer Immobiliargesellschaft und einer Betriebs- gesellschaft, welche zur selben Finanzgruppe gehören. In einem solchen Falle, rein juristisch, dient das Grundstück dem Erwerber nicht, wenn zum Beispiel ein Leasing-Vertrag abgeschlossen wird. Im internationalen wirtschaftlichen Leben ist heute normale Praxis geworden, dass Leasing- Verträge abgeschlossen werden für den Betrieb einer Fabrik. Gemäss der wirtschaftlichen Betrachtungsweise dient das Grundstück derselben Finanzgruppe, welche die Fabrik betreibt. Wenn diese Präzisierung bleibt, könnte sich unsere Verwaltungsbehörde den Kopf zerbrechen um aus- zulegen, welches die wirkliche Meinung von Herrn Loretan
war. Ich möchte Sie bitten, auf diese Präzisierung «dem Erwerber» zu verzichten und zum Text des Bundesrates zurückzukehren. Der Text des Bundesrates ist klar, der Kommentar in der Botschaft ebenfalls. Durch diese Präzi- sierung schaffen wir nur Konfusion.
Rubi, Berichterstatter: Eine grundsätzliche Bemerkung zur Betriebsstätte: Eine ständige Betriebsstätte kann man annehmen, wenn Betriebseinrichtungen von erheblichem Umfang vorliegen. Grundstücke, die der Urproduktion die- nen, gelten grundsätzlich nicht als Betriebsstätte.
Herr Bundesrat Furgler hat seinerzeit in der Kommission darauf hingewiesen, dass die tatsächliche Leitung der Betriebsstätte durch den Erwerber nicht mehr gefordert werde, weil sich diese Vorschrift gegenüber juristischen Personen mit Sitz im Ausland kaum durchsetzen lasse. Die Kommission hat sich für die engere Fassung entschieden mit der Einschränkung, dass die Betriebsstätte dem Erwer- ber dienen müsse.
Ich möchte Sie bitten, dem Antrag der Kommission zuzu- stimmen.
M. Houmard, rapporteur: Les articles 7 et 8 présentent en fait les principales innovations du projet de loi en distin- guant les motifs d'autorisation généraux et ceux relevant de la compétence cantonale.
L'article 7 règle les motifs d'autorisation généraux dont le point commun réside dans le fait qu'ils font l'objet d'une réglementation fédérale. La lettre a permet - et c'est une innovation - l'acquisition d'immeubles pour l'exercice d'une profession libérale. Cette lettre a donné lieu à bien des dis- cussions au sein de la commission. Le problème soulevé était surtout de trouver une solution afin d'empêcher que l'autorisation soit accordée sans restriction, alors qu'il pourrait s'agir d'un pur placement de capitaux.
La commission n'a pas retenu une proposition qui tendait à ce que l'acquéreur soit de la même branche économique; elle a estimé cette formulation trop restrictive. Mais elle vous propose en revanche de préciser que l'établissement stable servira à l'acquéreur pour faire le commerce et exploiter une fabrique ou exercer dans la forme commer- ciale quelque autre industrie, pour exercer une activité arti- sanale ou une profession libérale. Il s'agit donc d'une préci- sion beaucoup plus que d'une restriction absolue. La com- mission vous propose de maintenir cette formulation en précisant «servir d'établissement stable à l'acquéreur».
Bundesrat Friedrich: Dieses Gesetz bezweckt, generell den Erwerb von Grundstücken als blosse Kapitalanlage auszu- schliessen. Die Kommission will daher mit dieser Fassung, der ich zustimme, verhindern, dass auch in Betriebsstätten blosse Kapitalanlagen getätigt werden. Deshalb verlangt sie, dass das Grundstück dem Erwerber als Betriebsstätte dienen soll, d. h. der Erwerber muss selber dort tätig sein. Das entspricht überdies geltendem Recht, weshalb keine Bedenken bestehen sollten, dem Antrag der Kommission zuzustimmen.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission 99 Stimmen Für den Antrag Barchi 4 Stimmen
Abs. 1 Bst. b-d und Abs. 2 - Al. 1 let. b-d et al. 2
Angenommen - Adopté
Abs. 3 - al. 3
Jost: Im Verlaufe unserer Kommissionsberatungen hat die Frage der Berücksichtigung von Härtefällen deshalb zu sehr ausgiebigen Diskussionen geführt, weil allseitig die Absicht bestanden hat, Umgehungsgeschäfte und damit verbun- dene Unsicherheiten und Ungleichheiten zu verunmögli- chen. Der Härtefall wurde deshalb im Artikel 7 Absatz 3 eng umschrieben und auf natürliche Personen beschränkt. Am 1. September 1982 (Kommissionsprotokoll Seite 155) hat
163
Grundstückerwerb durch Ausländer
die Kommission der heute vorliegenden Fassung aufgrund eines Formulierungsantrages des Departementes zuge- stimmt. Erst kürzlich wurde nun aber festgestellt, dass diese gewählte Formulierung den Keim zu unbeabsichtigten und ungewollten Ungleichheiten in sich trägt. Deshalb habe ich mir erlaubt, Ihnen nachträglich - ich bitte um Ihre Nach- sicht - meinen Abänderungsantrag zu unterbreiten. Im Arti- kel 7 werden die «allgemeinen Bewilligungsgründe» im Gegensatz zu den «kantonalen Bewilligungsgründen» erwähnt, worunter im Absatz 3 auch die Härtefälle subsu- miert sind, deren Zahl - es sei dies vorweggenommen -, auch bisher kaum ins Gewicht gefallen ist.
Die Praxis des Bundesgerichtes ist sehr restriktiv. Ich ver- weise auf Seite 41 der Botschaft. Gemäss dem jetzt vorlie- genden Wortlaut wird der Härtefall aber nur zum allgemei- nen Bewilligungsgrund, wenn kein kantonaler Bewilligungs- grund vorliegt. Die beiden Bewilligungsarten also, allge- meine und kantonale Bewilligungsgründe, werden hier ver- mischt. Wenn in einem Kanton keine kantonalen Bewilli- gungsgründe bestehen, was durchaus möglich sein wird, weil ja kantonale gesetzliche Regelungen die Vorausset- zung dafür sind, so wird ein eintretender Härtefall als allge- meiner Bewilligungsgrund behandelt, andernfalls aber als kantonaler Bewilligungsgrund. Die Kantone werden dies zweifellos rasch erkennen. Und deshalb besteht nun tat- sächlich die Möglichkeit - um nicht zu sagen die Versu- chung -, dass sie ihr Kontingent voll ausnützen, um erst nachfolgend allfällige Härtefälle den allgemeinen Bewilli- gungsgründen zu unterstellen. Damit aber werden sie - das lässt sich leicht erkennen - zu einzelnen zusätzlichen Bewil- ligungen gelangen, was angesichts der engen Kriterien für Härtefälle zweifellos nicht ins Gewicht fallen wird. Der Weg aber, der zu diesen Bewilligungen führen kann, ist seitens der Vorberatungskommission weder gewollt noch kann er als einwandfrei bezeichnet werden. Andererseits aber kön- nen wir auf den allgemeinen Bewilligungsgrund nicht ver- zichten, weil sonst eintretende Härtefälle im Sinne der Vor- lage in Kantonen ohne eigene Bewilligungsgründe oder in Gemeinden, die von sich aus auf Bewilligungen verzichten, keine Berücksichtigung finden können. Dieser Sachverhalt aber müsste als ungerecht bezeichnet werden.
Um nun dieses kurz erwähnte «Hintertürchen» zu schlies- sen und eine korrekte, einheitliche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, muss die jetzt vorliegende Verkoppelung der Bewilligungsgründe nach meiner Überzeugung vermieden werden. Es handelt sich dabei um ein nicht sehr ins Gewicht fallendes Detail. Um ein Detail aber, das Anlass zu Missstimmigkeiten und zu ungewollten Ungleichheiten geben kann.
Ich bitte Sie deshalb, meinem Antrag zuzustimmen und den Härtefall gemäss Vorlage so zu anerkennen, wie er sich in der Praxis mit Sicherheit, aber auf eine unbeabsichtigte und unerwünschte Art, einleben würde. Nur unter dieser Vor- aussetzung können die Härtefälle gesamthaft der erforderli- chen Kontrolle unterstellt werden.
Rubi, Berichterstatter: Ich bin juristisch etwas überfordert. Ich möchte mich nicht für oder gegen diesen Antrag aus- sprechen. Der Zweitrat sollte diesen Problemkreis noch studieren.
Ich beantrage hier vorläufig, an der Fassung unserer Kom- mission festzuhalten.
M. Houmard, rapporteur: Nous soulignons que la commis- sion a prévu également une autre rédaction que celle que le Conseil fédéral avait retenue. Il y a donc cas de rigueur lors- que l'aliénateur se trouve dans une situation de détresse survenue après coup et imprévisible, qui ne peut être écar- tée que par l'aliénation de l'immeuble à une personne à l'étranger.
L'aliénateur devra avoir tout entrepris pour vendre son immeuble à un prix raisonnable, pour le louer, pour l'affer- mer ou pour le vendre à une personne exemptée du régime de l'autorisation.
M. Jost pense qu'il y aurait lieu de biffer la partie de la
phrase: «qui n'a pas de motif d'autorisation cantonal.>> II pourrait y avoir des cas de rigueur dans un canton n'ayant pas encore de législation; la loi cantonale n'ayant, par exemple, pas été acceptés par le peuple.
C'est une question d'appréciation. Nous vous demandons de maintenir la version de la commission.
Bundesrat Friedrich: Ich glaube, dieser Härtefall hat mehr zu diskutieren gegeben, als es seiner Bedeutung angemes- sen ist. Die Praxis des Bundesgerichtes ist nämlich sehr restriktiv. Pro Jahr werden etwa 30 bis 40 solcher Bewilli- gungen erteilt. Trotzdem scheint mir der Härtefall, wenn man Missbräuche auf alle Fälle ausschliessen will, nur dann unbedenklich zu sein, wenn er auf das Kontingent ange- rechnet wird. Ich interpretiere den Text der Kommission so, dass das der Fall ist. Man muss allerdings sagen, dass die- ser Text nicht ganz zu Ende gedacht ist, und man könnte da wieder schwierige juristische Diskussionen anschliessen. Ich möchte Ihnen aber trotzdem beantragen, am Text der Kommission festzuhalten, denn der Antrag Jost geht darauf hinaus, diese Härtefälle ausserhalb des Kontingentes zu stellen. Wir würden dann im Ständerat diese Frage noch zu Ende denken und allenfalls in der Differenzbereinigung dar- auf zurückkommen.
Abstimmung - Vote Für den Antrag Jost 40 Stimmen Für den Antrag der Kommission 51 Stimmen
Art. 8 Abs. 1 Antrag der Kommission
Ingress
Die Kantone können durch Gesetz bestimmen, dass der Erwerb bewilligt wird:
Bst. a Mehrheit
zum sozialen Wohnungsbau ohne Bundeshilfe, aber im Rahmen der für sie massgebenden Anlagekosten und Miet- zinse, in Orten, die unter Wohnungsnot leiden;
Minderheit
(Duboule, Bonnard, de Capitani, de Chastonay, Cotti, Cou- chepin, Houmard, Jost, Künzi, Loretan)
zum sozialen Wohnungsbau, ohne Bundeshilfe, nach kanto- nalem Recht in Orten, die unter Wohnungsnot leiden;
Bst. b
einer natürlichen Person als Hauptwohnung am Ort des rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes, solange die- ser andauert;
Bst. c
einer natürlichen Person als Zweitwohnung an einem Ort, zu dem sie aussergewöhnlich enge, schutzwürdige Bezie- hungen unterhält, solange diese andauern.
Bst. d Streichen
Bst. e
Streichen
Antrag Ruffy Abs. 1 Bst. a
Streichen
Antrag Oehen Abs. 1 Bst. a Streichen
Acquisition d'immeubles par des étrangers
164
N 1er mars 1983
Art. 8 al. 1 Proposition de la commission
Préambule
Les cantons peuvent disposer, par voie législative, que l'autorisation est accordée lorsque l'immeuble sert:
Let. a
Majorité
A construire, sans aide fédérale, des logements à caractère social dans des lieux où sévit la pénurie de logements et dont le coût de revient et les loyers restent dans les limites prescrites pour les logements construits avec aide fédé- rale;
Minorité
(Duboule, Bonnard, de Capitani, de Chastonay, Cotti, Cou- chepin, Houmard, Jost, Künzi, Loretan)
A construire, sans aide fédérale, des logements à caractère social au sens de la législation cantonale dans des lieux où sévit la pénurie de logements;
Let. b
De résidence principale à une personne physique au lieu de son domicile légalement constitué et effectif, tant que celui-ci subsiste;
Let. c
De résidence secondaire à une personne physique au lieu avec lequel elle entretient des relations dignes d'être proté- gées extrêmement étroites, tant que celles-ci subsistent.
Let. d Biffer
Let. e
Biffer
Proposition Ruffy
Al. 1 let. a Biffer
Proposition Oehen Al. 1 let. a Biffer
M. Coutau, porte-parole de la minorité: Je remplace ici M. Duboule qui est retenu par la maladie. Il m'a demandé de défendre son point de vue qui est essentiellement gene- vois.
Dans ce débat, il a été surtout question jusqu'ici de régions touristiques, de résidences secondaires, d'apparthôtels. L'article 8 concerne l'ensemble du pays et, plus particuliè- rement, les cantons et les villes où des politiques sociales importantes sont développées en matière de logements. C'est très largement le cas à Genève. Contrairement à l'image caricaturale que vous a donnée M. Ziegler tout à l'heure, l'afflux des capitaux étrangers ne s'est de très loin pas concentré sur des immeubles de haut luxe ou des pro- priétés destinées à des opérations spéculatives ruineuses pour les Genevois. Ces capitaux ont largement contribué à l'application de la politique sociale du logement de notre canton. Si des cas choquants sont survenus, ils ont été trai- tés par les autorités et par la justice en tant que tels.
Il faut savoir que Genève a été depuis des sècles un refuge, y compris pour des capitaux désireux de trouver un placement à long terme, capitaux soucieux bien davantage de sécurité que de plus-value spéculative. C'est ainsi qu'une partie importante du patrimoine immobilier s'est trouvée dans des mains étrangères dès le 18e siècle et même auparavant. Avec l'explosion démographique que Genève a connue depuis la fin de la guerre, le besoin de logements s'est considérablement accru et une politique sociale de subventionnement massif a été mise en place dans l'intérêt des locataires. Des étrangers ont, comme par
le passé, contribué au financement de cette politique de construction sociale. Ils ont souvent apporté des capitaux en volume suffisant pour ne même pas nécessiter de ponc- tions supplémentaires sur le marché hypothécaire local, souvent assez tendu. Non seulement cet apport étranger à la politique sociale de logements genevoise n'a pas provo- qué de réactions négatives, mais, au contraire, il a été une des conditions de la réalisation des programmes de construction de logements sociaux. Le canton de Genève développe un effort considérable et exceptionnel dans ce domaine. Il y consacre pas moins d'une centaine de millions de francs par an en subventions et en allégements fiscaux. C'est ainsi qu'aujourd'hui près d'un tiers des logements existant dans le canton ont été construits avec l'aide du canton au titre de la politique sociale du logement.
Or, le développement même de cette politique rend la légis- lation genevoise à peu près incompatible avec la législation fédérale correspondante. Si paradoxal que cela puisse paraître, l'aide fédérale au logement n'intervient pratique- ment pas pour un centime dans la politique sociale du loge- ment à Genève et cela malgré l'urgence de la construction de logements sociaux dans notre canton.
Ces deux législations, fédérale d'une part, cantonale d'autre part, au lieu de cumuler leurs effets bénéfiques, s'excluent l'une l'autre et les ressources fédérales sont ainsi inaccessibles aux constructeurs de logements sociaux à Genève. Et ceci, une fois encore, pour des rai- sons de systématique et de conception différentes de l'aide. C'est la raison pour laquelle il serait désastreux pour Genève de ne pouvoir autoriser des acquisitions d'immeu- bles à caractère social par des personnes résidant à l'étran- ger que si ces immeubles répondent aux contraintes impo- sées par la législation fédérale correspondante. Par consé- quent, la proposition Duboule vise très logiquement à sup- primer la référence à la loi fédérale sur l'aide à la construc- tion de logements comme condition supplémentaire à l'octroi de l'autorisation selon le seul droit cantonal. Une telle référence à la législation fédérale rendrait pratique- ment impossible l'acquisition de logements sociaux par des étrangers à Genève.
Il est déjà assez choquant que Genève ne puisse pratique- ment pas bénéficier de l'aide fédérale en matière de construction de logements sociaux. Il serait inadmissible qu'à la faveur de cette nouvelle loi fédérale, la Confédéra- tion coupe aux Genevois la possibilité, une fois encore utili- sée avec succès de très longue date, de faire participer les étrangers au financement du parc immobilier social gene- vois.
Le Conseil d'Etat, comme la population genevoise dans sa grande majorité, estime que «la possibilité offerte à des étrangers d'investir dans des immeubles à caractère social constitue l'un des moyens mis à la disposition du canton pour lutter contre la pénurie de logements à bon marché, qui continue de sévir à Genève».
J'ajoute que la législation genevoise en la matière est extrê- mement stricte. Elle prévoit notamment que les autorisa- tions relatives à des logements sociaux sont soumises à Genève à des conditions très draconiennes, éliminant toutes les velléités spéculatives et je cite particulièrement l'interdiction de revente pendant dix ans, le blocage des actions des S.I. propriétaires, le contrôle des loyers par l'autorité cantonale, l'obligation pour le vendeur de réinves- tir le produit de la vente dans de nouvelles réalisations de caractère social. On ne peut donc pas dire que cette légis- lation favorise la spéculation des étrangers sur le territoire genevois.
En conclusion, je vous demande de repousser les amende- ments de MM. Ruffy et Oehen, qui vous proposent de biffer purement et simplement cette possibilité laissée aux can- tons de faire participer les étrangers au financement de leur politique sociale en matière de logements et d'approuver l'amendement de M. Duboule, qui évite la référence à la loi fédérale sur l'encouragement de la construction de loge- ments, dont je vous ai dit qu'elle ne trouvait pratiquement pas d'application à Genève. Faire référence à cette loi fédé-
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Grundstückerwerb durch Ausländer
rale équivaudrait à interdire tout investissement d'étrangers dans le logement social à Genève.
Je m'étonne que certains collègues genevois, inquiets à juste titre de la pénurie de logements sociaux à Genève, envisagent sereinement de se priver de cette ressource tra- ditionnelle dans notre canton, empêchant ainsi le finance- ment et, par conséquent, la construction de nombreux immeubles dont la population genevoise a le plus grand besoin.
Oehen: Ich habe festgestellt, dass sich auf dem Blatt, das Ihnen ausgeteilt worden ist, ein Fehler eingeschlichen ·hat. Mein Streichungsantrag betrifft ganz einfach Artikel 8 Absatz 1 Litera a, also sowohl Mehrheits- wie Minderheits- antrag.
In diesem Sinne muss ich auch den Herrn Vorredner, Herrn Ruffy, korrigieren. Ich bin natürlich nicht der Meinung, dass der Minderheitsantrag laut Duboule richtig sei.
Ich habe in meinem vorausgehenden Votum schon auf- grund einer Frage von Herrn Bundesrat Friedrich auf das Problem hingewiesen. Ich kann mich deshalb hier sehr kurz und knapp ausdrücken.
Für uns ist dieser sogenannte «Genfer Artikel», der seiner- zeit aus Rücksicht auf die Situation in Genf in die Lex Fur- gler aufgenommen wurde, einer der allerkritischsten Punkte, der zu ausserordentlichen Missbräuchen geführt hat. Wir bezeichnen ihn als einen Missbrauchsartikel. Wir sind der Meinung, dass er schon deshalb, weil er eben zu Missbrauch Anlass gibt, nicht in eine neue Gesetzgebung hinein gehört. Für den sozialen Wohnungsbau, sofern nicht damit noch gleichzeitig grosse Geschäfte gemacht werden müssten oder sollten, ist ja beileibe genügend einheimi- sches Kapital vorhanden. Wir sind gewiss nicht darauf angewiesen, fremdes Kapital auf diesem Weg in die Schweiz einzuschleusen. Es ist gewiss zutreffend, dass in bestimmten Gebieten eine Knappheit vor allem an preislich vernünftigen Wohnungen besteht. Aber nach allen Erfah- rungen sollte uns heute klar sein, dass das Schlagwort «Wohnungsnot» natürlich viele Facetten umfasst.
Ich erinnere daran, dass die Verknappung auf dem Woh- nungsmarkt zu einem schönen Teil eine Folge steigender Ansprüche an den Wohnraum ist, also eine Folge des Wohl- standes. Man muss sich aber gut überlegen, ob man die- sem Trend gerade in den ohnehin stark überbauten Gebie- ten einfach nachgeben darf, ob man nicht damit eine Bevöl- kerungskonzentration in ohnehin überlasteten Räumen bekommt, die unter den verschiedensten Gesichtspunkten nicht zu begrüssen ist. Wohnungsnot ist aber auch ein Pro- blem der Bevölkerungspolitik, in unserem schweizerischen Falle der Einwanderungspolitik. Man kann also das Problem nicht nur durch den Bau von neuen Wohnungen lösen. Es ist eine Frage der Arbeitsplatzkonzentration und eine Frage der verkehrsmässigen Erschliessung der Wohngebiete, die natürlicherweise zu den Arbeitsplatzstandorten gehören. Wir sind der Auffassung, dass ein forcierter Wohnungsbau das Problem «Wohnungsknappheit oder Wohnungsnot» so wenig lösen kann, wie ein forcierter Strassenbau das Ver- kehrsproblem löst. Wir sind aus allen diesen hier nur schlagwortartig dargelegten Gründen der Meinung, dass auf jeden Fall Artikel 8a gestrichen werden muss. Es wird dem Gesetz sehr gut tun.
M. Ruffy: J'ai parlé ce matin des alliances déroutantes qui se nouent dans le domaine qui nous occupe et je me retrouve maintenant dans la situation de défendre un point de vue analogue à celui de M. Oehen au sujet des loge- ments sociaux.
Je réponds à notre collègue M. Coutau que ceux qui, appar- tenant à la bourgeoisie, plaident aujourd'hui la cause de nos HLM construits avec des capitaux étrangers, devraient s'interroger dans un premier temps sur le sens même de la production de logements à caractère social. Pour nous, c'est l'aveu d'une mauvaise conscience devant l'échec d'une politique générale du logement, face à une politique des salaires. Dans une économie de marché où régnerait une véritable concurrence, où la production de logements
ne serait pas contrôlée subtilement, on ne devrait pas avoir besoin de construire des habitations à loyer modéré. Admettons que cette malheureuse entorse à un système jugé idéal soit un mal nécessaire. Est-on bien certain que le secteur privé ou plus encore le secteur privé étranger, s'y intéresse au moment où les HLM seraient les plus néces- saires, au moment où il y a pénurie de logements? A notre connaissance, le canton de Genève n'a jamais publié de chiffres permettant d'apprécier le rôle joué par les capitaux étrangers dans la politique cantonale des HLM, si bien que nous sommes fort en peine de nous prononcer catégori- quement. Mais tous les renseignements officieux que nous avons pu obtenir permettraient de dire qu'ils jouent un rôle infime dans cette politique.
Il est aisé de comprendre que dans une période de tension du marché du logement, il est plus profitable de construire des bâtiments sans l'aide extérieure des pouvoirs publics, alors qu'à l'inverse, c'est dans une période de détente que la construction de logements à caractère social devient intéressante. Elle explique pourquoi on trouve d'abord les promoteurs de logements sociaux dans les cantons les moins touchés par la crise dans le domaine du logement. Le caractère très relatif, pour ne pas dire dérisoire, du sou- tien étranger dans ce domaine étant évoqué, il convient de quitter cette argumentation pour porter le débat ailleurs. En effet, ces fonds étrangers investis dans le logement social, dussent-ils représenter quelques centaines de milliers de francs, le sont en Suisse! Le deuxième pays du monde au point de vue revenu par habitant, celui qui a été le moins touché par la crise jusqu'à présent, celui par lequel transi- tent en toute liberté 200 milliards d'avoirs fiduciaires, c'est ce pays riche parmi les riches qui estime devoir accorder dans le cadre d'une politique restrictive à l'endroit des étrangers, une autorisation spéciale pour financer son pro- gramme de logements sociaux: balance commerciale forte- ment positive dans le cadre de nos échanges avec les pays du tiers monde, aide au développement accordée avec peine, inférieure aux normes admises par nos voisins et remise en question, recours à des travailleurs élevés et formés à l'étranger, limitant au maximum les investisse- ments sociaux de départ et maintenant, en prime, autorisa- tion de financer notre programme de logements sociaux par des capitaux étrangers. Je trouve personnellement qu'en termes un peu triviaux, cela commence à faire beau- coup!
Pour rester dans les limites de la décence, je pense que nous pouvons assumer seuls les carences de notre sys- tème économique et ne pas profiter de l'autre, de l'étran- ger, au moment même où on lui fait sentir qu'il risque d'être de trop. C'est la raison pour laquelle je vous invite à biffer purement et simplement la lettre a de l'article 8.
M. Coutau: Je ne pensais pas avoir à remonter à cette tri- bune et je ne voudrais pas alimenter un débat romand sur la situation du logement à Genève. Je voudrais simplement préciser à M. Ruffy qu'actuellement, la population de mon canton se compose d'environ 30 pour cent d'étrangers, qui sont venus à Genève souvent pour trouver un emploi ou un refuge et par conséquent aussi un logement. Je lui signale- rai que nous abritons environ 20 000 personnes qui sont installées à Genève parce qu'elles travaillent dans des orga- nisations internationales qui y ont leur siège, organisations internationales qui représentent pour la Suisse un fleuron de sa politique étrangère. En l'occurrence, c'est là une par- tie importante de la population qui vient s'installer à Genève, alors qu'elle ne contribue pour ainsi dire pas à construire ses logements; en particulier, les fonds de pré- voyance des organisations internationales ne construisent pas à Genève. Les autres étrangers qui viennent s'établir dans notre canton n'ont pour la plupart pas non plus tou- jours l'intention ni les moyens d'investir dans la construc- tion de logements. Il est donc parfaitement normal et logi- que que, de l'étranger, parviennent des capitaux qui per- mettent de financer en partie la construction de logements où viendront s'installer ces mêmes étrangers.
22 - N
Acquisition d'immeubles par des étrangers
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N
1er mars 1983
Je préciserai également à M. Oehen que 35 pour cent de la population genevoise sont actuellement des Confédérés. Or, pour agir effectivement sur la répartition de la popula- tion, il faudrait imposer des restrictions à leur liberté d'éta- blissement dans notre pays. Cependant, Monsieur Oehen, c'est une politique que refusent les Genevois. Tant que nous aurons la liberté, la possibilité d'accueillir des Confé- dérés dans notre ville, nous le ferons avec le plus grand plaisir. Mais il est indispensable de construire un certain nombre de logements pour abriter ces Confédérés. Etant donné que la Confédération ne nous donne pas son appui pour les raisons que j'ai exposées tout à l'heure, dans cette politique de construction de logements à caractère social, il est normal qu'elle nous laisse faire appel, à titre exception- nel, à des capitaux étrangers qui apportent leur contribution à cette opération.
Monsieur Ruffy, cette opération ne représente pas trois sous. Ce sont plusieurs dizaines, voire plusieurs centaines de milliers de francs qui ont été investis à Genève dans la construction de logements à caractère social à partir de capitaux étrangers.
Telles sont les raisons pour lesquelles je vous demande de soutenir l'amendement de M. Duboule.
de Capitani: Ich hoffe, dass meine Genfer Freunde und meine Westschweizer Kollegen es mir nicht übelnehmen, wenn ich als Deutschschweizer in ihre Debatte eingreife. Aber ich glaube, diese Debatte hat einen Aspekt, der weit über ein Detailproblem hinausgeht. Es geht um die Berück- sichtigung eines berechtigten Anliegens des Kantons Genf, und zwar des Anliegens, mit seiner bisherigen Politik im sozialen Wohnungsbau weiterfahren zu dürfen.
Ich habe mich gemeldet, damit nicht das ablehnende Votum von Herrn Oehen hier alleine im Raum steht. Denn mit der Streichung von Buchstabe a dieses Artikels würde diese Möglichkeit einer eigenständigen genferischen Politik im sozialen Wohnungsbau verunmöglicht; aber auch mit der Zustimmung zur Fassung der Mehrheit würde das gleiche geschehen. Ich bitte Sie deshalb dringend, der Version der Minderheit zuzustimmen, d. h. dem Antrag Duboule, der hier von Kollege Coutau vertreten wurde. Er hat Ihnen bereits dargelegt, dass der Kanton Genf seit vielen Jahr- zehnten ein System des sozialen Wohnungsbaues kennt (das auf genferischen Gesetzen beruht), das mit der Bun- deslösung in diesem Gebiet aus verschiedenen Gründen nicht vereinbar ist. Wenn Sie der Fassung der Kommis- sionsmehrheit zustimmen, dann ist es ein Schlag ins Was- ser, denn dann kann der Kanton Genf seine bisherige gesetzliche Lösung nicht weiterführen. Das wäre ein gravie- render Fall für einen städtischen Kanton, der heute im Bereiche der Wohnungsversorgung sehr akute Sorgen kennt.
Ich möchte abschliessend darauf hinweisen, dass die Gefahr von Missbräuchen nicht besteht, denn der genferi- sche Gesetzgeber hat hier seit langem Vorsorge getroffen. Für derartiges ausländisches Wohneigentum an Bauten des sozialen Wohnungsbaues gilt zum vornherein eine Wieder- veräusserungssperre von zehn Jahren. Ferner gilt eine Blockierung der Aktien der Immobiliengesellschaften. Und drittens (sehr wichtig und wohl entscheidend): es gibt eine kantonal geregelte, öffentliche Mietzinskontrolle für die Mie- ten in derartigen Bauten, so dass Missbräuche praktisch ausgeschaltet sind.
Ich möchte Sie auch als Deutschschweizer dringend bitten, diesem Aspekt Beachtung zu schenken, und hier in echt föderalistischem Sinne einem Kanton eine seit langem funk- tionierende Lösung nicht zu verbauen (durch die Zustim- mung zur Mehrheit). Bitte, lehnen Sie den Antrag Oehen ab und stimmen Sie der Minderheitsfassung von Buchstabe a zu.
Müller-Scharnachtal: Ich möchte das Votum meines Vor- redners wie folgt ergänzen: Die Mehrheit der Kommission hat möglicherweise das Marginale dieses Absatzes über- sehen. Es geht hier um die Auflistung der kantonalen Bewil-
ligungsgründe. Es geht meines Erachtens nicht an, dass der Bund nun gleichsam durch die Hintertüre den Kantonen Vorschriften machen will, dass nämlich beim sozialen Woh- nungsbau die Anlagekosten gemäss Bundesgesetzgebung über den Wohnungsbau beachtet werden sollen. Diese Vor- schrift von oben ist um so fragwürdiger, als im Rahmen der Aufgabenteilung Bund/Kantone die Wohnbauförderung den Kantonen übertragen werden soll. Auch wenn dieser Ent- scheid noch offen ist, wäre es jetzt zweckmässiger, in die- sem Gesetz die neutralere Bestimmung zu berücksichtigen. Diese bewahrt uns vor einer möglichen Revision dieses Gesetzes nach kurzer Zeit. Ich bitte Sie deshalb, der Min- derheit zuzustimmen.
Der Streichungsantrag Oehen/Ruffy ist abzulehnen, weil er (wie bereits ausgeführt) den aktuellen und künftigen Bedürfnissen vereinzelter Kantone auf dem Gebiete des sozialen Wohnungsbaues nicht Rechnung trägt. Miss- brauch ist nicht zu befürchten.
M. Longet: M. Duboule et Mme Christinat voulaient croiser le fer au sujet de l'article 8. En l'absence de Mme Christinat, qui a dû rentrer à Genève pour témoigner devant un tribu- nal, je me dois de répondre à M. Coutau et à d'autres inter- venants.
Je voudrais simplement intervenir sur deux points. Je n'irai pas jusqu'à voter la proposition de M. Ruffy mais, en tant que Genevois, je tiens à relever à mon tour - M. Coutau ayant mentionné la tradition d'accueil de Genève - que dans ce canton aussi nous vivons de façon assez claire la problématique centre-périphérie. Il ne me paraît pas sain, dans ce débat, d'oublier les principes de l'aménagement équilibré du territoire qui doivent être les nôtres, c'est- à-dire d'essayer d'éviter de gonfler toujours plus les cen- tres en suçant la substance de la périphérie. Il y a lieu de tenir compte de cet élément dans la crise du logement qui existe à Genève, aussi difficile soit-elle pour les deman- deurs. Le mérite de M. Ruffy est de l'avoir indiqué indirecte- ment dans sa proposition.
Ensuite, je crois savoir que Genève est parmi les cantons les plus riches de la Suisse qui, elle, se situe parmi les pays les plus riches du monde - M. Ruffy l'a souligné. Nous nous demandons donc si, véritablement, notamment au niveau des capitaux du deuxième pilier, il n'y a pas chez nous le capital nécessaire pour répondre aux demandes légitimes en matière de logements. De plus, les possibilités d'inves- tissements étrangers nous laissent toujours un petit arrière-goût, dans la mesure où du «capital de fuite» peut trouver à s'employer par ces possibilités d'investissements. En conclusion, je ne voterai pas la proposition de M. Ruffy, mais je pense qu'un Genevois doit dire ici que tous ses compatriotes ne sont pas de l'avis selon lequel Genève veut absolument et toujours poursuivre une politique de développement. En effet, il y existe aussi un certain nombre de personnes qui considèrent que nous devons modérer la croissance des centres de notre pays, que ce soit Zurich, Bâle, Berne ou Genève, au profit de la périphérie.
Rubi, Berichterstatter: Ich möchte noch einmal darauf hin- weisen, dass dieser Bewilligungsgrund seinerzeit eingeführt wurde angesichts der besonderen Verhältnisse in Genf. Im geltenden Recht war der soziale Wohnungsbau ein allge- meiner Bewilligungsgrund. Er stiess in vielen Kantonen immer wieder auf Ablehnung, weshalb die materielle Ände- rung vorgenommen wurde und nun die Kantone zur Einfüh- rung ermächtigt werden, ohne Bundeshilfe; diesbezüglich sind sich Kommissionsminderheit und -mehrheit einig.
Die Kommissionsmehrheit will den Bewilligungsgrund abstützen auf das Bundesrecht, um den Begriff einheitlich zu regeln. Für den sozialen Wohnungsbau bestehen in den Kantonen unterschiedliche Voraussetzungen. Der Antrag der Minderheit müsste bewirken, dass Bewilligungen unter diesem Titel in jenen Kantonen nicht erteilt werden könnten, die in Bezug auf den sozialen Wohnungsbau über kein eige- nes Recht verfügen.
Ich möchte Sie bitten, der Mehrheit zuzustimmen.
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Grundstückerwerb durch Ausländer
M. Houmard, rapporteur: Il nous faut préciser que l'article 8 énumère les motifs d'autorisation que les cantons peuvent, en tenant compte de leurs besoins, prévoir sur leur terri- toire. La lettre a se réfère à l'article 6, 2e alinéa, lettre d, de l'arrêté fédéral et comprend, comme c'est le cas actuelle- ment, l'acquisition de terrains destinés à abriter des loge- ments à loyer modéré et l'acquisition d'immeubles déjà construits comprenant de tels logements.
La modification de fond, par rapport au droit existant, réside dans le fait que ce motif d'autorisation demeure de la com- pétence des cantons. On a en effet renoncé à inclure ce genre d'acquisition dans les motifs d'intérêts généraux dès lors que de nombreux cantons s'y étaient opposés et qu'ils ne sauraient leur être imposés. Étant donné qu'aucune aide fédérale n'est prévue pour la construction de logements à caractère social, la minorité Duboule est d'avis que c'est aux cantons de dire ce qu'ils entendent par logements à caractère social. En l'absence de M. Duboule, malade, M. Coutau a exprimé en détail l'avis de la minorité; il s'agit en fait de laisser aux cantons la responsabilité de la défini- tion de ces appartements d'une part, et également de leur permettre de les construire avec un financement étranger d'autre part.
La majorité est d'avis qu'il faut fixer dans la loi que «le coût de revient et les loyers resteront dans les limites prescrites pour les logements construits avec l'aide de la Confédéra- tion».
M. Oehen ne veut pas donner la possibilité aux cantons de construire des logements à caractère social avec de l'argent étranger et propose tout simplement de biffer l'arti- cle 8, 1er alinéa. Pour lui, il ne faut pas augmenter l'emprise étrangère dans une ville comme Genève.
M. Ruffy en fait une affaire de politique sociale et pense que la construction d'appartements ne doit pas compter sur l'apport de capitaux étrangers. .
La majorité souhaite trouver une solution au financement de logements à loyer modéré au niveau cantonal en ajoutant toutefois certaines restrictions. Personnellement, je sou- tiens la proposition de minorité Duboule.
Bundesrat Friedrich: Darf ich zunächst nochmals den Hin- weis von Herrn Müller-Scharnachtal unterstreichen, dass wir uns hier im Bereich der kantonalen Bewilligungsgründe befinden. Die Kantone können diese Bewilligungsgründe einführen, sind dazu jedoch nicht verpflichtet. Und wenn sie das schon tun können, bin ich der Meinung, dass wir in die- sem Bereich so wenig wie möglich zwingende Vorschriften aufstellen sollten.
Es geht hier um den sozialen Wohnungsbau, und damit Sie die Tragweite dieser Bestimmung besser ermessen kön- nen, möchte ich Ihnen einige Zahlen nennen. In den Jahren 1981 und 1982 sind unter diesem Titel insgesamt 28 Bewilli- gungen für 239 Wohnungen mit Anlagekosten von rund 55 Millionen Franken erteilt worden. Diese Bewilligungen betrafen insgesamt fünf Kantone mit Genf als Spitzenreiter und Anlagekosten von etwa 25 Millionen Franken. Nachher folgen St. Gallen mit Anlagekosten von etwa 21 Millionen Franken, im weiteren Tessin, Freiburg und Appenzell-Aus- serrhoden. Im Jahre 1982 - das ist für die Zukunft vielleicht wesentlich - sind 32 Gesuche eingegangen mit Anlageko- sten von rund 124 Millionen Franken. Die Tendenz ist also steigend. In den ersten zwei Monaten des laufenden Jahres schliesslich sind neun Gesuche eingereicht worden mit Anlagekosten von 33 Millionen Franken.
Nun bin ich der Auffassung, dass man die Streichungsan- träge ablehnen sollte. Sie würden nämlich bedeuten, dass ausländische Investitionen im sozialen Wohnungsbau nicht mehr möglich wären. Mir scheint, dass wir hier in der Tat vor allem der besonderen Situation von Genf als internatio- naler Stadt Rechnung tragen müssen, wie das Herr Coutau und Herr de Capitani dargelegt haben. Konsequenterweise müsste man dann allerdings die Minderheit unterstützen, wie das Herr de Capitani richtig bemerkt hat. Die Mehrheit möchte einfach einheitliche Kriterien nach WEG für Anlage- kosten und Mietzinse festlegen, während die Minderheit
dies den Kantonen überlassen will. Der Minderheitsantrag verkörpert natürlich die konsequente, föderalistische Lösung, wenn es schon kantonale Bewilligungsgründe sind. Wenn Sie der Mehrheit zustimmen, geraten die Genfer mit ihrem sozialen Wohnungsbau in eine sehr schwierige Situa- tion.
Ich wiederhole daher: Wir sollten hier der besonderen Situation von Genf Rechnung tragen und der Minderheit zustimmen.
Abstimmung - Vote Eventuell - A titre préliminaire Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit 47 Stimmen 86 Stimmen
Definitiv - Définitivement
Für den Antrag der Minderheit 92 Stimmen
Für den Antrag Ruffy/Oehen (Streichung) 20 Stimmen
Präsident: Damit ist Artikel 8 Absatz 1 bereinigt.
Art. 8 Abs. 1bis, 2, 3 Antrag der Kommission
Abs. 1bis
Die Kantone können ausserdem durch Gesetz bestimmen, dass einer natürlichen Person der Erwerb als Ferienwoh- nung oder als Wohneinheit in einem Apparthotel im Rah- men des kantonalen Kontingents bewilligt werden kann.
Abs. 2 Streichen (s. Art. 8a)
Abs. 3
Die Kantone bestimmen periodisch und unter Berücksichti- gung örtlicher Bewilligungssperren die Orte, die nach einem genehmigten Entwicklungskonzept im Sinne des Bundes- rechts über die Investitionshilfe in Berggebieten oder nach einer gleichwertigen amtlichen Planung des Erwerbs von Ferienwohnungen oder von Wohneinheiten in Apparthotels durch Personen im Ausland bedürfen, um den Fremdenver- kehr zu fördern.
Art. 8 al. 1bis, 2, 3 Proposition de la commission
Al. 1bis
Les cantons peuvent en outre disposer, par voie législative, que l'autorisation peut être accordée, dans le cadre de leur contingent, à une personne physique qui acquiert un immeuble en tant que logement de vacances ou apparte- ment dans un apparthotel.
Al. 2
Biffer (voir art. 8a)
Al. 3
Les cantons déterminent périodiquement, en tenant compte du blocage local des autorisations, les lieux où, conformément à un programme de développement approuvé selon la législation fédérale sur l'aide aux investis- sements dans les régions de montagne ou à une étude équivalente, l'acquisition de logements de vacances ou d'appartements dans un apparthôtel par des personnes à l'étranger est nécessaire afin de développer le tourisme.
Angenommen - Adopté
Hier wird die Beratung dieses Geschäftes unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu
Schluss der Sitzung um 12.45 Uhr La séance est levée à 12 h 45
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Grundstückerwerb durch Ausländer und Ausverkauf der Heimat. Bundesgesetz und Volksinitiative
Acquisition d'immeubles par des étrangers et bradage du sol national. Loi fédérale et initiative populaire
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Anno
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Frühjahrssession
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Datum 01.03.1983 - 08:00
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