Verwaltungsbehörden 02.02.1983 79.086
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Bundesverfassung
gelegt hat -, aber wir können auch durch eine unterirdische Anlage, ganz abgesehen von den Schwierigkeiten, die Herr Bundesrat Schlumpf soeben aufgezeigt hat, keine absolute Sicherheit erreichen. Und schliesslich ist Sabotage auch bei einem unterirdischen Werk möglich.
Ich kann nicht im Namen der Kommission sprechen, weil diese Frage in der Kommission nicht durchdiskutiert wor- den ist, aber ich beantrage Ihnen persönlich Ablehnung des Postulates.
Präsident: Das Wort wird nicht mehr gewünscht. Wir stim- men ab. .
Abstimmung - Vote Für Überweisung des Postulates Piller Dagegen
3 Stimmen 23 Stimmen
79.086
Kernenergiehaftpflicht. Bundesgesetz Energie nucléaire. Responsabilité civile. Loi
Siehe Jahrgang 1982, Seite 565 - Voir année 1982, page 565 Beschluss des Nationalrates vom 7. Dezember 1982 Décision du Conseil national du 7 décembre 1982
Differenzen - Divergences
Art. 24 Abs. 3 Antrag der Kommission Festhalten (Streichen)
Dieser Beschluss ist endgültig zu erklären
Art. 24 al. 3 Proposition de la commission Maintenir (Biffer) Cette décision est à déclarer définitive
Guntern, Berichterstatter: Beim Kernenergiehaftpflichtge- setz haben wir zum Nationalrat noch fünf Differenzen. Bei drei Differenzen ist der Nationalrat unseren Beschlüssen gefolgt. Es betrifft dies Artikel 1 Absatz 6, wo der Inhaber der Kernanlage definiert wird. Dieser Absatz ist aber in der Zwischenzeit noch von der Redaktionskommission begut- achtet worden. Die Redaktionskommission schlägt nun fol- gende Neufassung vor: Der Besitzer kann sowohl der Eigentümer als auch der Mieter oder der Pächter sein. Die Formulierung ist somit juristisch exakter als der Begriff des Inhabers.
Die Kommission hat dieser Überarbeitung zugestimmt. Der Nationalrat hat auch in bezug auf Artikel 4 Absatz 1, wo es um die Entlastung geht, und bei Artikel 21a, wo es um die Bezeichnung des kantonalen Gerichtes geht, der Fas- sung des Ständerates zugestimmt. Es bestehen diesbezüg- lich also keine Differenzen mehr.
Übriggeblieben sind zwei Differenzen; erstens bei Artikel 24 Absatz 3. Bei diesem Absatz geht es um die Frage, ob das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gebunden sein soll oder nicht. Nach wie vor stützt sich Ihre Kommission auf die Meinungsäusserung des Bundesgerichtes, das ausdrücklich festhält, dass bei einem zweistufigen Verfahren, in dem ein Gericht als untere Instanz die Sachverhalts-, Rechts- und Ermessensfragen beurteilt, es als durchaus sinnvoll und systemgerecht erscheint, dass das Bundesgericht sich auf die Überprü- fung von Rechtsfragen beschränkt. Die Kommission ist zudem nach wie vor der Auffassung, dass das Bundesge- richt derart überlastet ist, dass wir vom Grundsatz, dass in 6-S
einem Berufungsverfahren der Sachverhalt nicht neu vom Bundesgericht geprüft werden soll, nicht abgehen sollten. Es ist zwar zuzugeben, dass die Fälle, die sich aus dem Kernenergiehaftpflichtgesetz ergeben werden, nicht sehr zahlreich sein werden. Aber eine solche Zuweisung könnte ein Präjudiz darstellen, das der Tendenz, das Bundesge- richt auch mit der Prüfung des Sachverhaltes zu belasten, Vorschub leisten könnte.
Die Kommission hat daher mit 5 zu 3 Stimmen beschlossen, an unserer Fassung festzuhalten, und beantragt zudem, diesen Entscheid als definitiv zu erklären. Ich bitte Sie, diesem Antrag der Kommission zu folgen.
Angenommen - Adopté
Art. 28 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Guntern, Berichterstatter: Die zweite Differenz besteht noch bei den Strafbestimmungen. Unser Rat hat die Auffas- sung vertreten, dass die Strafbestimmungen des Atomge- setzes genügten und dass daher Artikel 28 fallengelassen werden könnte. Der Nationalrat kann sich dieser Auffas- sung nicht anschliessen und hält an der Aufnahme von Strafbestimmungen in das Kernenergiehaftpflichtgesetz fest. Ihre Kommission schlägt Ihnen vor, dem Nationalrat zu folgen, da sie sich dem Argument, dass auch die Strafbe- stimmungen im gleichen Gesetz kodifiziert werden sollten, .nicht verschliessen will. Zudem soll Artikel 35 des Atomge- setzes, sofern es die Sicherheit der Atomanlagen betrifft, wegfallen. Es wird Ihnen daher Zustimmung zu den Beschlüssen des Nationalrates beantragt.
Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
81.040
Bundesverfassung (Radio- und Fernsehartikel) Constitution fédérale (article sur la radio et la télévision)
Botschaft und Beschlussentwurf vom 1. Juni 1981 (BBI II, 885) Message et projet d'arrêté du 1er juin 1981 (FF II, 849)
Antrag der Kommission Eintreten
Proposition de la commission Entrer en matière
Hefti, Berichterstatter: Ihre Kommission hat insgesamt sie- ben Sitzungen abgehalten, wovon sich drei auf zwei Tage erstreckten, um den vom Bundesrat vorgeschlagenen Ver- fassungsartikel über Radio und Fernsehen zu beraten und darüber auch Hearings durchzuführen. Gleichzeitig mit die- sem Verfassungsartikel wurde allerdings auch der Bundes- beschluss über die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen behandelt, welcher dem Rate bereits in der letzten Herbstsession vorgelegt und von ihm verab- schiedet worden war. Er liegt jetzt beim Nationalrat.
Ein Teil der Hearings befasste sich mit dem gegenwärtigen Stand der Fernmeldetechnik und deren sich abzeichnenden zukünftigen Entwicklungen. Letztere können uns nochmals
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Kernenergiehaftpflicht. Bundesgesetz Energie nucléaire. Responsabilité civile. Loi
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1983
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Februarsession
Session
Session de février
Sessione
Sessione di febbraio
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
03
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 79.086
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
02.02.1983 - 08:00
Date
Data
Seite
41-41
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Pagina
Ref. No
20 011 242
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