Verwaltungsbehörden 14.12.1982 82.018
20011171Vpb14.12.1982Originalquelle öffnen →
679
Terrorismus. Bundesgesetz und Abkommen
können? Das ist der eigentliche Grund, weshalb der Bund die 120 000 Quadratmeter als Realersatz behalten möchte. Sie werden ihrer bisherigen Nutzung nicht entzogen. Es ist von der Liegenschaftsverwaltung meines Departe- mentes ausgerechnet worden, was der Bund bis jetzt hier an Zinsen bezahlt hat. Man hat die ganze rückwirkende Ver- zinsung des Bundesdarlehens an den Aero-Club Olten wie auch die Notariats- und Grundbuchkosten aufgerechnet. Wenn man alle diese Kosten durch diese 120 000 Quadrat- meter Land dividiert, dann gibt das einen Kaufpreis von 14 Franken pro Quadratmeter. Das soll im Rahmen dessen lie- gen, was heute für solches Land etwa bezahlt wird. Viel- leicht ist das eher noch etwas billig. Ein Geschäft macht niemand damit. Es ist also nicht etwa so, dass der Aero- Club Olten etwas daran verdienen könnte, wie mir das von der Liegenschaftsverwaltung schriftlich bestätigt wurde. Es wird nur das bezahlt, was der Aero-Club bis jetzt ausgelegt hat. Ich glaube also, dass dieses Land als Realersatz in Reserve gehalten werden sollte.
Ich möchte Sie deshalb bitten, Ihrer Finanzkommission, die sich vorhin mit dem Geschäft auseinandergesetzt und den Herrn Direktor des Luftamtes angehört hat, zuzustimmen.
Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
82.066 Kantonsverfassungen. Gewährleistung Constitutions cantonales. Garantie
NW, FR, AI, GE
Botschaft und Beschlussentwurf vom 27. Oktober 1982 (BBI III, 765) Message et projet d'arrêté du 27 octobre 1982 (FF III, 725)
Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Schönenberger, Berichterstatter: Wir haben heute über die geänderten Verfassungen der Kantone Nidwalden, Frei- burg, Appenzell-Innerrhoden und Genf zu befinden. Die Gewährleistungskommission hat die Botschaft des Bundes- rates vom 27. Oktober 1982 überprüft und hat in keinem Fall Einwendungen zu erheben.
Im Kanton Nidwalden betrifft die Änderung einzig die Her- absetzung der Altersgrenze für das Wahlrecht in kantona- len und kommunalen Angelegenheiten von bisher 20 auf neu 18 Jahre. Dagegen ist von Bundesrechts wegen nichts einzuwenden.
Unschön.ist höchstens die Bestimmung im neuen Artikel 8 der Nidwaldner Verfassung, wonach Aktivbürger ist, wer das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, handlungsfähig ist und dem nicht durch die Gesetzgebung das Aktivbürgerrecht entzogen ist.
Der Begriff «Handlungsfähigkeit» im Sinne des Zivilrechtes setzt an sich die Volljährigkeit, also das zurückgelegte 20. Altersjahr voraus. Die Kommission ist jedoch der Auf- fassung, dass das Bundeszivilrecht durch den Artikel 8 der Verfassung des Kantons Nidwalden nicht tangiert wird. Eine redaktionell unglückliche Fassung rechtfertigt es selbstver- ständlich nicht, die Gewährleistung zu versagen.
Mit der Änderung des Artikels 2 seiner Verfassung will der Kanton Freiburg die Gleichbehandlung der römisch-katholi- schen und der evangelisch-reformierten Kirche auf seinem Gebiet sicherstellen. Die übrigen Religionsgemeinschaften
unterstehen dem Privatrecht. Es kann ihnen aber durch Gesetz, wenn es ihre gesellschaftliche Bedeutung rechtfer- tigt, die öffentlich-rechtliche Stellung zuerkannt werden.
Der Kanton Appenzell-Innerrhoden ändert in Artikel 47 und 48 das Initiativrecht, indem er das bisher nur in sehr allge- meiner Form in der Verfassung verankerte Gesetzes- und Verfassungsinitiativrecht ausführlicher regelt. Der neue Arti- kel 23 der innerrhodischen Verfassung befasst sich mit der Behandlung von Landsgemeindevorlagen.
Schliesslich ändert auch der Kanton Genf seine Verfassung, indem er verschiedene Referendumsfristen um 10 Tage auf 30 bis 40 Tage verlängert. Sodann hat der Kanton Genf einen Umweltschutzartikel als Artikel 160 B in seine Verfas- sung aufgenommen.
Sämtliche dieser Verfassungsänderungen entsprechen den Vorschriften des Bundesrechtes. Nachdem Eintreten auf die Vorlage obligatorisch ist, beantrage ich Ihnen namens der einstimmigen Gewährleistungskommission die Geneh- migung des Bundesbeschlusses in globo.
Eintreten ist obligatorisch L'entrée en matière est acquise de plein droit
Gesamtberatung - Traitement global du projet
Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Titre et préambule, art. 1 et 2
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 38 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
82.018 Strafgesetzbuch. Terrorismus. Bundesgesetz und Abkommen Terrorisme. Code pénal et convention
Botschaft, Beschluss- und Gesetzentwurf vom 24. März 1982 (BBI II, 1) Message, projets de loi et d'arrêté du 24 mars 1982 (FF II, 1) Beschluss des Nationalrates vom 27. September 1982 Décision du Conseil national du 27 septembre 1982
Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer à la décision du Conseil national
Miville, Berichterstatter: Zu den gefährlichsten Erscheinun- gen unserer Zeit gehört der Terrorismus, der, um irgend- welchen politischen Zielen zu dienen - angeblich zu dienen, scheinbar zu dienen -, kriminelle Mittel ergreift und dabei vorsätzlich und in schwerster Weise wehrlose Menschen trifft, die mit den vorgegebenen Zielen oder dem Wider- stand gegen die Verwirklichung dieser Ziele überhaupt nichts zu tun haben.
Die Schweiz gehört zum Glück bisher - anders als zum Bei- spiel unser Nachbarland Frankreich - nicht zu den vom Ter- rorismus besonders betroffenen Ländern. Immerhin haben uns in jüngster Zeit die Bombenanschläge armenischer Irre- dentisten und die Besetzung der polnischen Botschaft gezeigt, dass wir von dieser Geissel unserer Epoche nicht ausgespart bleiben. Wir haben daher alles Interesse an
Terrorisme. Code pénal et convention
680
E
14 décembre 1982
einer wirksamen Bekämpfung des Terrorismus. Wenn diese erfolgreich sein soll, muss sie grenzüberschreitend organi- siert werden. Es darf im Verhältnis zwischen zivilisierten Nationen nicht mehr hingenommen werden, dass ein Terro- rist im Lande A einen Anschlag verübt und hierauf im Lande B unangefochten Unterschlupf findet. Aus diesem Grunde haben 20 Mitgliedstaaten des Europarates, darunter die Schweiz, das Europäische Übereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des Terrorismus unterzeichnet. Es steht seit dem 4. August 1978 in Kraft. Ratifiziert worden ist es bisher von 16 Staaten. Zu ihnen möchten wir aufgrund des Ihnen unterbreiteten Bundesbeschlusses stossen.
Das Übereinkommen sieht vor, dass unter den Staaten des Europarates Terroristen gegenseitig ausgeliefert oder aber, wenn man dies nicht will, im Staat der Verhaftung den Straf- verfolgungsbehörden überantwortet werden. In der Rechts- sprache wird diese Alternative mit den Worten dedere aut iudicare bezeichnet. Es wird sich also nicht darum handeln - um hier einem Einwand zu begegnen -, dass wir in Zukunft solche Täter zum Beispiel einem Diktaturstaat aus- liefern müssten, zu dessen Rechtsprechung wir kein Ver- trauen haben. In einem solchen Fall müssten wir aber selbst ein Strafverfahren einleiten, und zwar nach schweizeri- schem Gesetz, es sei denn, das Gesetz des Begehungsor- tes erweise sich als das für den Täter mildere. Es ist schade, dass Frankreich nicht gewillt scheint, sich dieser Übereinkunft anzuschliessen, sondern einen anderen Weg - eine Art internationalen Terroristengerichtshof innerhalb der Europäischen Gemeinschaft, woran dann nur zehn Staaten beteiligt wären - vorschlägt; aber das kann für die Schweiz keinen Grund darstellen, hier auszuscheren.
Das Übereinkommen tritt an die Stelle zweiseitiger Ausliefe- rungsverträge, welche die Schweiz mit verschiedenen Mit- gliedstaaten des Europarates abgeschlossen hat. Es schafft in allen Staaten, die sich auf die Vereinbarung ver- pflichten, ein gleichlautendes und durchgehend wirksames Strafverfolgungsinstrument gegen Verbrecher, die für ihre Taten politische Motive ins Feld führen. Das Übereinkom- men ist auf den Seiten 16 ff. der Botschaft abgedruckt. Dabei mache ich Sie besonders auf Artikel 13 aufmerksam. Er ermöglicht den dem Übereinkommen beitretenden Staa- ten einen Vorbehalt im Hinblick auf die Geltung ihrer eige- nen Vorstellungen bezüglich Definition einer Straftat als politisch, bezüglich der Menschenrechte und des Asyl- rechts. Die Schweiz wird diesen Vorbehalt anbringen.
Die neue Ordnung gemäss diesem Übereinkommen muss im Schweizerischen Strafgesetzbuch im Sinne der Schlies- sung einer Lücke ihren Niederschlag finden. Sie finden den entsprechenden neuen Artikel 6bis mit dem Marginale «Andere Verbrechen oder Vergehen im Ausland» auf Seite 15 der Botschaft abgedruckt. In dieser Vollzugsnorm des Übereinkommens fällt Ihnen vielleicht der neue oder fremd- artige Ausdruck «Tatortstaat» in Absatz 2 auf. Man ist ver- sucht zu fragen, ob nicht die geläufigere Bezeichnung «Ausland» am Platze wäre. Dem ist indessen nicht so. Irgendein Ausland, das den Täter, vielleicht aus ähnlichen politischen Motiven, wie sie ihm zu eigen sind, freigespro- chen hat, soll für uns nicht massgebend sein. Es muss sich beim freisprechenden Staat schon um jenen handeln, in dem die verbrecherische Handlung begangen worden ist. Hingegen sind wir in der Kommission einem Vorschlag der Redaktionskommission gefolgt, aus dem letzten Satz von Ziffer 2 eine eigene Ziffer 3 zu machen, dies aus sprach- lich-redaktionellen Gründen, die sich aus der Formulierung des Einleitungssatzes ergeben. Da es sich bei diesem Übereinkommen nicht um eine Rechtsvereinheitlichung handelt, entfällt die Notwendigkeit des Staatsvertragsrefe- rendums. Der Nationalrat hat am 27. September 1982 den Bundesbeschluss betreffend das Übereinkommen mit 116 Stimmen ohne Gegenmehr und den neuen Artikel des StGB mit 118 Stimmen ohne Gegenmehr angenommen.
Namens Ihrer Kommission empfehle ich auch Ihnen Eintre- ten auf die Vorlage und Gutheissung sowohl des Bundes- beschlusses als auch der Gesetzesänderung.
Bundesrat Furgler: Nur wenige Worte: Ohne Zweifel ist die Zusammenarbeit im Europarat auch für die Schweiz von zentraler Bedeutung. Im Bereich der Terrorbekämpfung genügt kein Staat sich selbst. Nachdem die Verbrecher sich keinen Deut um Grenzen kümmern, muss auch die Abwehr grenzüberschreitend sein.
Die von Herrn Kommissionspräsident Miville geschilderte Zusammenarbeit verdient daher auch unsere Unterstüt- zung. Der Grundsatz dedere aut iudicare - zurück an den Tatort oder aber selbst beurteilen - entspricht unserem eigenen Rechtsempfinden. Ich empfehle Ihnen daher im Auftrage des Bundesrates, den Entscheiden Ihrer Kommis- sion beizupflichten.
Wir haben im Laufe der letzten zehn Jahre in dieser Rich- tung wesentliche praktische Verbesserungen auf der Ebene der Regierungen, auf der Ebene der Bundesanwaltschaften und auf der Polizeiebene verwirklichen können. Das dient dem Schutz der Menschen, die in diesem Staate leben, und man braucht nicht sehr viel Phantasie, um die Delikte, von denen Herr Miville sprach, in unseren unmittelbaren Nach- barstaaten, ja sogar bei uns selbst - wenn auch Gott sei Dank weniger zahlreich - als echte Gefahr für alle, die hier leben, zu werten. Diese Massnahme bedeutet somit eine Verbesserung. Die logische Folge im Rechtsbereich, bezo- gen auf unser Strafgesetz, ist die kleine Revision, die Ihnen soeben dargestellt worden ist.
Ich verzichte auf ergänzende Erläuterungen und empfehle Ihnen nochmals Zustimmung zu beiden Vorlagen.
Bundesbeschluss über das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus
Arrêté fédéral relatif à l'approbation de la Convention européenne pour la répression du terrorisme
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Titre et préambule, art. 1 et 2
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 38 Stimmen (Einstimmigkeit)
Schweizerisches Strafgesetzbuch. Änderung Code pénal suisse. Modification
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I und II Titre et préambule, chiff. I et II
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Gesetzentwurfes 36 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Strafgesetzbuch. Terrorismus. Bundesgesetz und Abkommen Terrorisme. Code pénal et convention
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1982
Année
Anno
Band
V
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
09
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
82.018
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
14.12.1982 - 17:00
Date
Data
Seite
679-680
Page
Pagina
Ref. No
20 011 171
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.