Verwaltungsbehörden 14.12.1982 82.066
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Terrorismus. Bundesgesetz und Abkommen
können? Das ist der eigentliche Grund, weshalb der Bund die 120 000 Quadratmeter als Realersatz behalten möchte. Sie werden ihrer bisherigen Nutzung nicht entzogen. Es ist von der Liegenschaftsverwaltung meines Departe- mentes ausgerechnet worden, was der Bund bis jetzt hier an Zinsen bezahlt hat. Man hat die ganze rückwirkende Ver- zinsung des Bundesdarlehens an den Aero-Club Olten wie auch die Notariats- und Grundbuchkosten aufgerechnet. Wenn man alle diese Kosten durch diese 120 000 Quadrat- meter Land dividiert, dann gibt das einen Kaufpreis von 14 Franken pro Quadratmeter. Das soll im Rahmen dessen lie- gen, was heute für solches Land etwa bezahlt wird. Viel- leicht ist das eher noch etwas billig. Ein Geschäft macht niemand damit. Es ist also nicht etwa so, dass der Aero- Club Olten etwas daran verdienen könnte, wie mir das von der Liegenschaftsverwaltung schriftlich bestätigt wurde. Es wird nur das bezahlt, was der Aero-Club bis jetzt ausgelegt hat. Ich glaube also, dass dieses Land als Realersatz in Reserve gehalten werden sollte.
Ich möchte Sie deshalb bitten, Ihrer Finanzkommission, die sich vorhin mit dem Geschäft auseinandergesetzt und den Herrn Direktor des Luftamtes angehört hat, zuzustimmen.
Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
82.066 Kantonsverfassungen. Gewährleistung Constitutions cantonales. Garantie
NW, FR, AI, GE
Botschaft und Beschlussentwurf vom 27. Oktober 1982 (BBI III, 765) Message et projet d'arrêté du 27 octobre 1982 (FF III, 725)
Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Schönenberger, Berichterstatter: Wir haben heute über die geänderten Verfassungen der Kantone Nidwalden, Frei- burg, Appenzell-Innerrhoden und Genf zu befinden. Die Gewährleistungskommission hat die Botschaft des Bundes- rates vom 27. Oktober 1982 überprüft und hat in keinem Fall Einwendungen zu erheben.
Im Kanton Nidwalden betrifft die Änderung einzig die Her- absetzung der Altersgrenze für das Wahlrecht in kantona- len und kommunalen Angelegenheiten von bisher 20 auf neu 18 Jahre. Dagegen ist von Bundesrechts wegen nichts einzuwenden.
Unschön.ist höchstens die Bestimmung im neuen Artikel 8 der Nidwaldner Verfassung, wonach Aktivbürger ist, wer das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, handlungsfähig ist und dem nicht durch die Gesetzgebung das Aktivbürgerrecht entzogen ist.
Der Begriff «Handlungsfähigkeit» im Sinne des Zivilrechtes setzt an sich die Volljährigkeit, also das zurückgelegte 20. Altersjahr voraus. Die Kommission ist jedoch der Auf- fassung, dass das Bundeszivilrecht durch den Artikel 8 der Verfassung des Kantons Nidwalden nicht tangiert wird. Eine redaktionell unglückliche Fassung rechtfertigt es selbstver- ständlich nicht, die Gewährleistung zu versagen.
Mit der Änderung des Artikels 2 seiner Verfassung will der Kanton Freiburg die Gleichbehandlung der römisch-katholi- schen und der evangelisch-reformierten Kirche auf seinem Gebiet sicherstellen. Die übrigen Religionsgemeinschaften
unterstehen dem Privatrecht. Es kann ihnen aber durch Gesetz, wenn es ihre gesellschaftliche Bedeutung rechtfer- tigt, die öffentlich-rechtliche Stellung zuerkannt werden.
Der Kanton Appenzell-Innerrhoden ändert in Artikel 47 und 48 das Initiativrecht, indem er das bisher nur in sehr allge- meiner Form in der Verfassung verankerte Gesetzes- und Verfassungsinitiativrecht ausführlicher regelt. Der neue Arti- kel 23 der innerrhodischen Verfassung befasst sich mit der Behandlung von Landsgemeindevorlagen.
Schliesslich ändert auch der Kanton Genf seine Verfassung, indem er verschiedene Referendumsfristen um 10 Tage auf 30 bis 40 Tage verlängert. Sodann hat der Kanton Genf einen Umweltschutzartikel als Artikel 160 B in seine Verfas- sung aufgenommen.
Sämtliche dieser Verfassungsänderungen entsprechen den Vorschriften des Bundesrechtes. Nachdem Eintreten auf die Vorlage obligatorisch ist, beantrage ich Ihnen namens der einstimmigen Gewährleistungskommission die Geneh- migung des Bundesbeschlusses in globo.
Eintreten ist obligatorisch L'entrée en matière est acquise de plein droit
Gesamtberatung - Traitement global du projet
Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Titre et préambule, art. 1 et 2
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 38 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
82.018 Strafgesetzbuch. Terrorismus. Bundesgesetz und Abkommen Terrorisme. Code pénal et convention
Botschaft, Beschluss- und Gesetzentwurf vom 24. März 1982 (BBI II, 1) Message, projets de loi et d'arrêté du 24 mars 1982 (FF II, 1) Beschluss des Nationalrates vom 27. September 1982 Décision du Conseil national du 27 septembre 1982
Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer à la décision du Conseil national
Miville, Berichterstatter: Zu den gefährlichsten Erscheinun- gen unserer Zeit gehört der Terrorismus, der, um irgend- welchen politischen Zielen zu dienen - angeblich zu dienen, scheinbar zu dienen -, kriminelle Mittel ergreift und dabei vorsätzlich und in schwerster Weise wehrlose Menschen trifft, die mit den vorgegebenen Zielen oder dem Wider- stand gegen die Verwirklichung dieser Ziele überhaupt nichts zu tun haben.
Die Schweiz gehört zum Glück bisher - anders als zum Bei- spiel unser Nachbarland Frankreich - nicht zu den vom Ter- rorismus besonders betroffenen Ländern. Immerhin haben uns in jüngster Zeit die Bombenanschläge armenischer Irre- dentisten und die Besetzung der polnischen Botschaft gezeigt, dass wir von dieser Geissel unserer Epoche nicht ausgespart bleiben. Wir haben daher alles Interesse an
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Kantonsverfassungen. Gewährleistung Constitutions cantonales. Garantie NW, FR, AI, GE
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Dans
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1982
Année
Anno
Band
V
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
09
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 82.066
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
14.12.1982 - 17:00
Date
Data
Seite
679-679
Page
Pagina
Ref. No
20 011 170
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