Verwaltungsbehörden 30.11.1982 82.360
20011150Vpb30.11.1982Originalquelle öffnen →
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Motion des Nationalrates (Columberg)
Wir müssen in der Tat anerkennen - darauf wurde von Herrn Cavelty hingewiesen -, dass Italien in den letzten Jah- ren grosse Anstrengungen für den Schienenverkehr unter- nommen hat. Sie haben jetzt einen sogenannten «Piano integrativo» für das ganze Eisenbahnnetz Italiens. In die Infrastruktur für die Schiene werden 19 Milliarden Franken investiert. Davon profitieren auch die Zufahrtslinien nach Norden, beispielsweise im Zusammenhang mit dem Ausbau BLS, mit der Erweiterung und Neuanlage im Bahnhof Domodossola Il. Dafür investiert Italien in diesen Jahren eine Summe von etwa 400 bis 500 Millionen Franken.
Zurzeit wird in Italien ein sogenannter «Piano pluriennale» vorbereitet, der den heutigen «Piano integrativo» ablösen und für die Zeit nach 1985 für 10 bis 15 Jahre die Planungs- grundlage für den weiteren Ausbau bilden soll. Das wird zurzeit im italienischen Parlament behandelt. Es sind also in unserem südlichen Nachbarland grosse Vorhaben im Gange und in Vorbereitung, so dass wir sicher feststellen dürfen, dass auch Italien alles unternimmt, um den öffentli- chen Verkehr zu fördern und um damit natürlich auch den Transitverkehr aus der Schweiz abzunehmen.
Zum Interporto: Ich verstehe die Einwendungen von Stän- derat Guntern durchaus. Aus diesem Memorandum können natürlich nicht Rechtspflichten abgeleitet werden. Mehr war in diesen Gesprächen nicht zu erreichen. Es bestand für die italienische Delegation ein gewisser Zielkonflikt; sie will mit diesem Monte-Olimpino-Tunnel den Schienenverkehr för- dern. Dieser Interporto als Kombinationswerk Schiene/ Strasse würde natürlich teilweise auch wieder den Stras- senverkehr fördern. Wir werden aber - das soll ja mit die- sem Memorandum zum Ausdruck gebracht werden, und das haben die italienischen Behörden auch zur Kenntnis genommen - die Anliegen, zusammen mit den Behörden und der Wirtschaft des Kantons Tessin, weiterverfolgen. Schliesslich zur Frage der Submission. Die schweizerischen Firmen haben Gelegenheit - wie übrigens auch bisher schon -, im italienischen Raum an einer Submission mitzu- wirken, sich also um solche Arbeiten zu bewerben, sei es allein oder zusammen mit italienischen Partnern in Arbeits- gemeinschaften. Das wird in diesem Fall so sein, ohne dass selbstverständlich staatsvertraglich entsprechende Zusi- cherungen festgehalten werden können.
Zu den Ausführungen von Ständerat Cavelty. Wir haben auch in den vergangenen Jahrzehnten Beiträge für Bahn- vorhaben im Ausland gewährt, zum Beispiel an Italien im Jahre 1955 ein Darlehen für die Elektrifizierung von Zufahrtslinien. Von diesem Darlehen des Jahres 1955 kommt nun im Februar 1983 eine letzte Rückzahlung von 40 Millionen Franken. Wir werden diese 40 Millionen Franken buchhalterisch so behandeln, dass sie für die Finanzierung unserer A-fonds-perdu-Leistung von 40 Millionen als Bei- trag an den Monte-Olimpino-Tunnel eingesetzt werden. Darüber hinaus haben wir noch das Darlehen von 20 Millio- nen Franken, frühestens 1985, gegen eine Verzinsung von 5,5 Prozent, Laufdauer 15 Jahre ab Auszahlung, zu gewäh- ren. Das sind unsere Verpflichtungen: 40 Millionen Franken à fonds perdu und 20 Millionen Darlehen. Diese Verpflich- tung bleibt nominell unabhängig davon, wie sich letzten Endes im Zuge der Bauteuerung die definitiven Baukosten stellen werden.
Der Bundesrat ist der Meinung, dass es sich um eine den schweizerischen Interessen angemessen Rechnung tra- gende Verpflichtung handelt, und er bittet Sie ebenfalls um Eintreten und Zustimmung.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule
Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 1 Antrag der Kommission
Abs. 1
. . . Albate-Camerlata, bestehend aus einem A-fonds- perdu-Beitrag von 40 Millionen Franken und einem verzins- baren Darlehen von 20 Millionen Franken, wird genehmigt.
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 1 Proposition de la commission
Al. 1
... est approuvé. L'accord prévoit une contribution à fonds perdu de 40 millions de francs et un prêt portant intérêt de 20 millions de francs.
Al. 2
Adhérer au projet Conseil fédéral
Gerber, Berichterstatter: Hier schlägt Ihnen die Kommis- sion eine Ergänzung vor, die Ihnen ausgeteilt worden ist. Es soll in Artikel 1 Absatz 1 noch der Betrag genannt werden, der Italien zur Verfügung gestellt wird, also 40 Millionen à fonds perdu und 20 Millionen in einem verzinslichen Darle- hen. Die Ergänzung soll nach dem Wort «Albate-Camerlata» eingefügt werden.
Angenommen - Adopté
Art. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Zustimmung zum Beschlussentwurf 30 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
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Motion des Nationalrates (Columberg) Wasserrechtsgesetz. Wasserzinsmaximum Motion du Conseil national (Columberg) Loi sur l'utilisation des forces hydrauliques. Redevance maximale
Beschluss des Nationalrates vom 25. Juni 1982 Décision du Conseil national du 25 juin 1982
Wortlaut der Motion Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten eine Revision von Artikel 49 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom
Motion du Conseil national (Columberg)
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30 novembre 1982
Texte de la motion
Le Conseil fédéral est chargé de soumettre aux Chambres une révision de l'article 49 de la loi fédérale du 22 décembre 1916 sur l'utilisation des forces hydrauliques; il est en effet nécessaire d'adapter la redevance maximale admise aux conditions actuelles.
M. Dreyer, rapporteur: Je ne vous rappellerai pas le texte de la motion, que vous connaissez. En revanche, je citerai le texte de l'article 49 de la loi, qui a la teneur suivante: «La redevance annuelle ne peut excéder 20 francs par cheval théorique. Le Conseil fédéral abaissera ce taux maximum graduellement jusqu'à 12 francs suivant le laps de temps durant lequel les débits utilisables sont disponibles; il réglera le détail.» »
La révision de la loi fédérale sur les forces hydrauliques est en route. Une commission extra-parlementaire est actuelle- ment au travail. Elle prépare une révision générale et devra déposer son rapport avant la fin de 1982. Cette commission est présidée par le professeur Jagmetti. Dans le cadre de cette révision, l'article 49 est au centre du débat. Les repré- sentants de quatre cantons de montagne, réunis à Ander- matt en septembre 1982, ont fait savoir qu'ils demandent, d'une part, de fixer la redevance maximale à 30 francs par cheval/année au lieu de 20 francs actuellement, ce qui ferait une augmentation de 15 pour cent, et, d'autre part, de sup- primer les échelons de qualité. L'augmentation des rede- vances hydrauliques est ainsi imminente. Les autorités des cantons de montagne se démènent beaucoup pour obtenir une augmentation substantielle de ces redevances; on peut les comprendre. La nécessité d'une adaptation des rede- vances hydrauliques n'est pas contestée par les entre- prises qui paient ces taxes. Mais comment faut-il procéder à cette adaptation? C'est là que se pose la question. Faut-il indexer et comment, et quel indice choisir? Lors de la révi- sion de 1977, les redevances ont été adaptées sur la base de l'augmentation des prix à la consommation entre 1970, date de la révision antérieure, et 1977. Cette manière de faire a eu pour effet le passage de 12 fr. 50 par cheval/an à 20 francs par cheval/an, soit une augmentation de 60 pour cent.
Lors de la révision des tarifs pratiquée en trois paliers, entre 1968 et 1970, l'augmentation totale intervenue, 25 pour cent, était beaucoup plus proche de l'augmentation des prix de l'énergie électrique intervenue depuis la révision antérieure que de celle, notablement plus élevée, de l'indice des prix à la consommation.
Le choix de l'indice de référence, pour une augmentation des redevances, a fait l'objet, de la part des autorités fédé- rales, d'une analyse, aussi bien en 1968 qu'en 1977. Les messages du Conseil fédéral montraient qu'il fallait être très prudents dans la manipulation et l'application de l'indice des prix suisses à la consommation, afin d'éviter une accé- lération de l'inflation. En 1977, le Conseil fédéral, dans son message, demandait aux Chambres de lui accorder la com- pétence d'adapter périodiquement les redevances hydrauli- ques. Il précisait cependant: «Malgré ces raisons, nous nous opposons à une indexation. Diverses possibilités ont été étudiées à ce sujet, mais il est difficile de trouver un cri- tère vraiment satisfaisant. Nous avons déjà exposé, dans notre message du 5 juin 1967 relatif à la dernière révision du maximum de la redevance, pourquoi celui-ci ne devait pas être indexé; ces considérations de principe sont toujours valables.»
C'est dire qu'il n'était pas envisagé de se référer unique- ment à l'indice des prix à la consommation et que le Conseil fédéral estimait, qu'à l'avenir, les autres éléments interve- nant dans la formation des prix de revient de l'énergie élec- trique devaient être aussi pris en considération: les condi- tions du marché des capitaux, par exemple, qui jouent, vu l'endettement très important des entreprises électriques,
un rôle majeur. Admettons que le principe d'une adaptation périodique des tarifs des redevances hydrauliques tous les cinq à sept ans par exemple soit retenu, comme on l'a fait antérieurement; en ce cas, une adaptation à l'indice des prix à la consommation, en considérant l'augmentation intervenue depuis 1977, date de la dernière révision, ceci sans prendre de marge pour couvrir l'inflation future, per- mettrait de maintenir l'augmentation des redevances hydrauliques à un niveau intermédiaire situé, en moyenne, entre l'indice des prix à la consommation et l'indice des prix de l'énergie électrique aux consommateurs. Dans les grandes lignes, le statut antérieur serait maintenu et il serait ainsi tenu compte de l'évolution des coûts. Il y a donc lieu d'admettre que les redevances devraient être augmentées. Mais, de l'avis de votre commission, toute augmentation trop forte qui dépasserait notamment 30 pour cent condui- rait à changer d'optique et à prévoir, à l'avenir, des rede- vances hydrauliques nettement supérieures en valeur réelle à celles qui ont été perçues ces dernières années.
Toutefois, nous voulons ajouter encore une réflexion. Les cantons de montagne concernés demandent la suppres- sion des échelons de qualité. Nous considérons que les arguments avancés lors des débats de 1976 gardent aujourd'hui toute leur valeur et qu'une modification de prin- cipe dans le mode de calcul des redevances ne se justifie pas. Il n'est pas contestable que les eaux et les chutes dis- ponibles peuvent être mises en valeur à des coûts très dif- férents suivant les cas, avec des difficultés plus ou moins grandes. La loi cherche donc à tenir compte de cette diffé- rence de qualité, tant bien que mal, mais elle le fait. En 1976, au cours des débats qui ont eu lieu au Conseil natio- nal à cet égard, le rapporteur, M. Jean-François Aubert, le rappelait fort justement.
Mis à part les raisons subtiles de haute politique qui incite- raient à faire preuve d'égards très particuliers vis-à-vis des cantons de montagne, nous ne voyons aucune raison objective nouvelle qui justifierait un changement des dispo- sitions légales quant à la suppression des échelons de qua- lité. Finalement, dans l'appréciation de l'importance des prestations aux communautés concédantes, il ne faut pas oublier la prestation la plus importante, à savoir le retour gratuit des installations à l'échéance des concessions. Ce sera un bel héritage. Les cantons de montagne ont ten- dance à se montrer plus gourmands; ils demandent une augmentation des redevances hydrauliques, ils veulent encore obtenir une importante augmentation des impôts sur les bénéfices des sociétés de partenaires. Nous pen- sons qu'il ne faut pas mélanger les choses. Il s'agit là de problèmes forts différents. Toutefois, nous devons le dire: si l'on devait, en plus d'une forte augmentation des impôts, majorer aussi les redevances hydrauliques, il en résulterait des augmentations de prix dont le consommateur, en défi- nitive, ferait les frais. Nous sommes persuadés que la meil- leure manière de donner rapidement satisfaction aux can- tons de montagne consiste dans l'immédiat, simplement et sans plus, à augmenter les redevances hydrauliques. C'est dans ce sens que votre commission adhère aux conclu- sions du Conseil national, qui a accepté la motion.
Gadient: In bezug auf das weitere Vorgehen ergeben sich bei der Überweisung der Motion nun zwei Möglichkeiten: entweder erfolgt die Revision mit separater Vorlage, oder dann im Zusammenhang mit derjenigen des eidgenössi- schen Wasserrechtsgesetzes. Ich möchte Ihnen kurz begründen, weshalb ich eine möglichst baldige Regelung in Form einer speziellen, der Revision des eidgenössischen Wasserrechtsgesetzes vorausgehenden Vorlage befür- worte und den Bundesrat bitte, diesen Weg zu beschreiten. Die Motion will den höchstzulässigen Wasserzins den geän- derten Verhältnissen anpassen, und in diesem Zusammen- hang muss ohne Zweifel die vom Kommissionspräsidenten soeben erwähnte Abschaffung der Qualitätsstufen, wie dies der Bundesrat schon 1975 beantragte, erfolgen. Diese Begehren sind ausgewiesen und anerkannt. Sie können in separater Vorlage vorgezogen und möglichst umgehend
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verwirklicht werden. Die weitere Frage, inwieweit eine In- dexierung der Wasserzinsen zu erfolgen hat, ist in der Folge im Rahmen der Revision des EWRG umfassend zu überprüfen, stellt sich doch in diesem Bereich dann insbe- sondere das Problem der Besitzstandwahrung im Lichte der wohlerworbenen Rechte. Auch technische Fragen und solche im Zusammenhang mit dem Heimfall lassen einen grösseren Zeitaufwand für diese Revision erwarten. Das Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte setzte 1916 in Artikel 49 eine obere bundesrechtliche Schranke für den Wasserzins von maximal 6 Franken jähr- lich für die Bruttopferdekraft fest. Auf den 1. Januar 1953 erfolgte die Erhöhung auf 10 Franken, auf den 1. Juli 1968 auf Fr. 12.50 und schliesslich auf den 1. Januar 1977 auf 20 Franken.
Es handelt sich also um einen Höchstansatz; die zu leisten- den Wasserzinse werden nach wie vor im Rahmen dieses Höchstsatzes bei den Verleihungen unter den Parteien frei vereinbart. Die Erhöhung der Maximalansätze des Wasser- zinses wurde in den Revisionen 1952, 1967 und 1976 zur Hauptsache mit der Anpassung an den gesunkenen Geld- wert begründet. Es gilt heute, wie das zu Recht ausgeführt worden ist, eine erweiterte Optik anzuwenden, und auch Herr Nationalrat Columberg hat dies in seiner Motion, über die wir heute befinden, angedeutet. Es geht ganz generell um die Gewährung einer dem aktuellen energiewirtschaftli- chen Umfeld gerecht werdende Entschädigung der Wasser- kraft. Alle Faktoren für den Gestehungspreis der elektri- schen Energie haben sich seit der letzten Erhöhung des Maximalansatzes der Wasserzinse einmal mehr derart ent- wickelt, dass sich eine Korrektur aufdrängt. Wir akzeptieren es im nationalen Interesse, dass wir im Berggebiet den Preis der Wasserkraft, des einzigen Rohstoffes, über den wir verfügen, nicht frei bestimmen können. Dafür aber soll dem Begehren um angemessene Erhöhung der Wasserzin- sen entsprochen werden. Die Erhöhung kommt hauptsäch- lich wirtschaftlich benachteiligten Kantonen zugute.
Es kommt dazu, dass der Wasserzins den Strompreis nur sehr gering belastet. Es dürfte sich um etwa 1 Prozent handeln, so dass sich eine Erhöhung auf den Strompreis kaum merklich auswirken wird.
Mit der Revision 1952 sind gleichzeitig die bekannten drei Qualitätsstufen der Wasserkraft nach Massgabe der Dauer der nutzbaren Wassermenge eingeführt worden. Eine Regelung, die wohl nur unter den damaligen Voraussetzun gen verstanden werden kann. Diese Unterteilung brachte im übrigen eine erhebliche Komplizierung der ohnehin kom- plexen Erhebungs- und Berechnungsmodalitäten. Die Spei- cherwerke liegen zudem hauptsächlich im Berggebiet, so dass vor allem dieses betroffen wird, wenn für die aus einem Staubecken gewonnene Wasserkraft 25 Prozent weniger Wasserzinsen entrichtet werden als für die gleiche in einem Laufwerk genutzte Wasserkraft.
Im Nationalrat trat der Kommissionspräsident im Jahre 1952 einem Berggebietvertreter mahnend entgegen, er solle den Kompromiss mit seinem Streichungsantrag nicht gefährden und diese Abstufung im Hinblick auf die zu billigende Erhö- hung des Wasserzinses auf 10 Franken/Brutto-PS akzeptie- ren. Dabei war dies seit über 30 Jahren die erste Anpas- sung, die erfolgte, ob Sie nun den 22. Dezember 1916, den Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes, oder den 1. Januar 1918, den Zeitpunkt des Inkrafttretens, als Ausgangspunkt nehmen.
In der Tat ist es offensichtlich, dass sich diese Qualitätsstu- fen für die Festlegung der Wasserzinse heute nicht mehr begründen lassen. Wegen der zeitlichen Verschiebung des Wasserabflusses infolge der grossen Staubecken in den Berggebieten kommen vor allem die Unterlieger in den Genuss der hohen Stufen, während die Berggebiete selber, welche die Ursache dieser Verschiebung setzen, für einen grossen Teil der zu Verfügung stehenden Wasserkraft nur die herabgesetzten Maximalansätze verlangen können.
Die Verhältnisse haben sich völlig geändert, seit die Atom- kraftwerke grosse Mengen an Bandenergie liefern. Die Speicherenergie ist als Spitzenenergie zu einer ausgespro-
chen hochwertigen Energie geworden und erzielt denn auch in der Vermarktung entsprechende Preise. Seit der letzten Diskussion im Parlament sind nunmehr wiederum sechs Jahre verflossen. Inzwischen ist. 1977 ein entspre- chendes Postulat von Ständerat Vincenz überwiesen wor- den, und 'später doppelten die Nationalräte Akeret und Bundi mit Vorstössen in die gleiche Richtung nach. 1976 glaubte der Kommissionssprecher noch, man könne die vor 24 Jahren angestellten Überlegungen nicht einfach überge- hen. Heute kann nicht mehr übersehen werden, dass sich die Verhältnisse grundlegend geändert haben und dass sie energiewirtschaftlich mit den fünfziger Jahren überhaupt nicht mehr vergleichbar sind. Anlässlich der Beantwortung einer Motion unserer Kollegin Bührer haben auch Sie, Herr Bundesrat Schlumpf, die Berechtigung dieses Begehrens betont, wie heute der Sprecher der Kommission.
Die Frage der Indexierung, obgleich sie nicht explizit in der Motion verlangt wird, muss vor allem auch unter Einbezug des Problemkreises der wohlerworbenen Rechte gründlich überprüft werden, und dazu bietet auch die bevorstehende Revision des eidgenössischen Wasserrechtsgesetzes Gelegenheit. Die Anpassung des Höchstansatzes der Was- serzinse aber und die Aufhebung der Qualitätsstufen sind in der Tat spruchreif und können sofort in die Wege geleitet werden. Das auf diese beiden Punkte begrenzte Vernehm- lassungsverfahren wird nicht allzu viel Zeit in Anspruch neh- men, so dass die in Betracht fallenden Kantone nicht mehr unverhältnismässig lange auf diese dringlich benötigten Mehreinnahmen warten müssen.
Muheim: Ich möchte einige politische Überlegungen zu die- sem recht heiklen, vielleicht sogar spannungsgeladenen Thema beifügen, damit aber keineswegs die Diskussion vorausnehmen, die sich dann später ergeben muss, wenn die Vorlage einmal auf dem Tisch dieses Rates liegt. Das Problem ist ein wirtschafts- und ein staatspolitisches.
Wirtschaftspolitisch: Die grossen Energie- und Konsumzen- tren der Wirtschaft und der Haushalte liegen im Mittelland. Die Energie für diesen Wohlstand kommt zu einem wesent- lichen Teil aus den Berggebieten. Diese Zusammenhänge führen dazu, dass der Lieferant der Energie auch seinen Teil haben muss.
Staatspolitisch: Es ist in unserem Staatswesen nicht von Gutem, wenn wir einerseits die Berggebiete in der Verwer- tung ihres einzigen Rohstoffes durch bundesrechtliche Vor- schriften auf Maximalwasserzinse hemmen, andererseits aber Millionenbeträge über Steuerabgaben im «Subven- tionsfluss» wieder zurückführen. Das wäre eben auch Teil einer möglichen Aufgabenteilung - zugegebenermassen einer viel heikleren als jener, deren Paket wir morgen früh zu beraten beginnen.
In der heutigen Zeit, da die Kernenergie in unserem Lande so grosse politische Spannungen hervorruft, ist zu beach- ten, dass jene Gebiete, die Risiken wie Stauseen usw. «Ohne Murren» tragen, nicht bestraft werden sollen, indem man ihnen eine Erhöhung der Wasserzinse und vor allem das Fallenlassen der Qualitätsstufen vorenthält. Ich gebe zu, diese Fragen müssen in freundeidgenössischer Ein- tracht besprochen und beantwortet werden. Ich gehöre nicht zu jenen, die glauben, es sei nun die günstige Zeit gekommen, um vom Berggebiet her eine «Öl- oder Wasser- scheichpolitik» aufzuziehen. Aber unsere Freunde aus dem Mittelland und unsere Freunde aus den wirtschaftlichen Zentren sollten Verständnis dafür aufbringen, dass die Bergkantone für ihren Rohstoff zeitgemäss entschädigt werden müssen. Es wird sicher Gelegenheit geben, bei der definitiven Vorlage noch dies und jenes zuzufügen.
M. Genoud: Je constate avec satisfaction que la commis- sion d'abord, et les Chambres ensuite, ne contestent pas la nécessité de cette motion. Je constate également que la motion ne demande qu'une adaptation aux conditions actuelles du taux maximum de la redevance hydraulique et qu'elle n'entre pas dans des détails de chiffres ou des
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moyens de toute nature auxquels il est possible de recourir pour améliorer cette redevance.
Le débat se prolonge quelque peu car le rapporteur de la commission, du Bureau en l'occurrence, a assorti l'accord de ce dernier de toute une série de précautions préventives et de l'étalement d'un catalogue des revendications gour- mandes des cantons de montagne, qu'il faut dénoncer déjà aujourd'hui comme pour se prémunir d'une générosité qui se révélerait excessive demain.
Je crois que les précautions dont nous avons entendu tout à l'heure l'énoncé indiquent que c'est bien au moment de la révision de la loi que nous devrons vraiment aborder le pro- blème dans son fond et, ce jour-là, reconnaître ce qui revient légitimement aux cantons de montagne ou ce qui serait excessif en matière de rétribution dans ce domaine. Je ne veux pas à mon tour essayer d'évacuer tous les pro- blèmes qui seront posés mais je voudrais demander que, très simplement, on reconnaisse aujourd'hui que les can- tons de montagne sont insuffisamment dédommagés pour la mise à disposition de cette source d'énergie. Je voudrais simplement qu'on constate qu'il ne s'agit pas seulement d'adapter ces redevances à ce que nous avions fixé en 1976 mais qu'on remonte jusqu'à la première fixation de 1916 et examine ce qu'il est advenu du pouvoir d'achat lié à ces montants.
Je pense que ce n'est que lors des travaux de préparation de la révision de la loi que nous pourrons nous prononcer avec toute la sérénité voulue, non pas pour faire preuve de gourmandise d'un côté ou de générosité excessive de l'autre, mais pour prendre une décision conforme au prin- cipe de l'équité.
Präsident: Ist der Bundesrat bereit, sich zu dem aufgewor- fenen Problem zu äussern?
Bundesrat Schlumpf: Ich will das gerne tun. Der Bundesrat hat die Motion von Nationalrat Columberg entgegengenom- men, weil das, was der Motionär verlangte (das Wasserzins- maximum an die veränderten Verhältnisse anzupassen), Bestandteil einer breiter angelegten Revision des Bundes- gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte bil- det. Darin spielen diese Anpassung von Artikel 49 - also der höchstzulässige Wasserzins - und die Qualitätsstufen eine Rolle. Wir werden aber auch Regelungen bringen für die Pumpspeicherwerke (das fehlt nämlich heute); wir wol- len auch die Heimfallordnung in Artikel 67 neu überlegen. Sie erinnern sich, dass in unseren bundesrätlichen Energie- perspektiven der Wasserkraft eine zusätzliche Produktion bis zum Ende des Jahrhunderts von etwa 3 Milliarden kWh zugeschieden wird, davon die Hälfte, also 1,5 Milliarden kWh, resultierend aus technischen Erneuerungen, Steige- rungen der Produktivität. Das können wir nur erreichen, wenn wir diese technischen Erneuerungen erleichtern und möglich machen. Das bedarf gewisser Modifikationen in bezug auf die heutige Heimfallregelung. Wir möchten nicht etwa die heutige Ordnung unterlaufen, aber die entschädi- gungslose Übernahme der hydraulischen Anlagen bis und mit Turbinen, wie sie jetzt in Artikel 67 Absatz 1 Litera a vor- gesehen ist, und die Übernahme der elektrischen Anlagen gegen billige Entschädigung bedarf gewisser Modifikatio- nen, wenn wir diese Erneuerungsinvestitionen erleichtern wollen.
Hinzu kommt ein weiterer wichtiger Bereich, nämlich eine Neugestaltung der Haftpflicht- und Versicherungsfragen. Sie erinnern sich an die Motion, die Ständerat Guntern zu dieser Frage seinerzeit eingereicht hat; er hatte damit kei- nen Erfolg. Wir behandeln diese Fragen trotzdem, weil es darum geht, einer gewissen neuen «Doktrin» in Zusammen- hang mit der Haftpflicht und Versicherung für Kernkraft- werke Rechnung zu tragen, insbesondere für Talsperren. Nicht die gleichen, aber vergleichbare Regelungen sind vor- zusehen für die Haftpflicht und die Versicherungsdeckung. Wir haben ferner Natur- und Heimatschutzprobleme gesetz- geberisch neu zu prüfen, insbesondere die Restwasser- Spezifikation. Das ist ein Verfassungsauftrag, der bisher
nicht erfüllt worden ist. Vor einigen Monaten haben wir den Expertenbericht der Kommission Akeret erhalten. - Es geht aber auch um das Ausfüllen von Lücken, denn im heutigen Gesetz sind noch einige Lücken vorhanden. Umgekehrt möchte ich einige «Ausmerzaktionen» gesetzgeberischer Art vornehmen. Es gibt nämlich Bestimmungen (denken Sie an das Entstehungsjahr 1916), die unterdessen hinfällig geworden sind.
Das ist die Auslegeordnung für die Revisionsarbeiten. Heu- tiger Stand der Dinge: Es ist eine kleine Expertenkommis- sion unter dem Präsidium von Prof. Jagmetti tätig. Der Ent- wurf liegt bereits vor und ist departemental mit Herrn Jag- metti besprochen worden. Wir werden den bereinigten Ent- wurf in den nächsten Monaten haben und dann in ein Ver- nehmlassungsverfahren geben. Dann werden wir die defini- tive Revisionsvorlage fertigstellen.
Nun zur Frage, die von Ständerat Gadient aufgeworfen wurde: Soll man das als «Multipack» - Partialrevision gleich- zeitig über alle diese sechs oder sieben Punkte - vor das Parlament bringen? Oder soll man die beiden Fragen, die am liquidesten sind, nämlich die Anpassung des maximalen Wasserzinses und die Aufhebung der Qualitätsstufen, vor- ziehen? Ich bin der Meinung (und gedenke so weiterzuma- chen), dass wir bis und mit Vernehmlassungsverfahren die Fragen gesamthaft behandeln, denn da geht keine Zeit ver- loren. Ein Vernehmlassungsverfahren müssen wir auch durchführen, wenn es nur um die Frage der Wasserzins- erhöhung geht. Die Grundsatzfrage ist relativ rasch beant- wortet, aber nachher geht es um die Gestaltung der neuen Ordnung, und da bestehen verschiedene Möglichkeiten. Daneben geht es um die Aufhebung der Qualitätsstufen.
Nach dem Vernehmlassungsverfahren werden wir dann wohl beurteilen können - wenn wir es nicht tun, können es die parlamentarischen Kommissionen -, ob eine Entkoppe- lung, d. h. eine Aufteilung zweckmässig sei, um nicht zu lange mit einer Neugestaltung der beiden relativ liquiden Probleme zuzuwarten und damit die betreffenden Gemein- wesen (Kantone und Gemeinden) nicht zu lange auf eine begründete Anpassung warten lassen zu müssen. Wenn wir aber heute diese Unterteilung vornehmen und das Ver- nehmlassungsverfahren nur für die beiden in Frage stehen- den Bereiche durchführen wollten, würden wir kaum wesentlich Zeit gewinnen.
Ohne auf diese Revisionsfrage materiell eintreten zu wollen, kann ich erklären: Der Bundesrat hat der Motion Columberg zugestimmt, weil er der Meinung ist, dass eine Anpassung des höchstzulässigen Wasserzinses in der Tat nicht nur gerechtfertigt, sondern geboten ist, und zwar sowohl zur Kaufkrafterhaltung - Ständerat Gadient hat das richtig dar- gelegt - wie auch unter Berücksichtigung der volkswirt- schaftlichen Werte. um die es hier geht.
Die Energie hat heute insgesamt - volkswirtschaftlich und gesamtwirtschaftlich gesehen - einen höheren Stellenwert. Es ist zu überlegen, ob es dabei sein Bewenden haben kann, bloss indexmässig die Maximallimite in Artikel 49 anzupassen, wie sie 1976 festgelegt worden war, oder ob dazu etwas unter dem Gesichtspunkt der volkswirtschaftli- chen Gewichtung eingebaut werden muss.
Es stellt sich auch die Frage, wie die Neuregelung gestaltet, ob überhaupt im Gesetz wieder eine Maximallimite beziffert werden soll. Wenn wir an die nationale Bedeutung der Ener- gieversorgung denken, ist diese Frage wohl eher zu beja- hen, ohne hier abschliessend dazu Stellung nehmen zu wol- len. Aber dann erhebt sich die Frage: Soll man einfach wie- der eine maximale Grenze nach dem bisherigen System ins Gesetz aufnehmen, oder soll man allenfalls andere Wege suchen?
Bei den Qualitätsstufen werden wir wohl bei der Stellung- nahme des Bundesrates aus dem Jahre 1975 bleiben. Der Bundesrat wollte damals die Qualitätsstufen bereits fallen- lassen; das Parlament ist ihm nicht gefolgt. Ich glaube, die Argumente, die der Bundesrat damals für die Abschaffung der Qualitätsstufen vorgetragen hat, haben durch den seit- herigen zeitlichen Ablauf an Gewicht eher noch gewonnen.
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Schutz der Menschenrechte. Bericht
Darauf wurde auch von den Ständeräten Muheim und Genoud hingewiesen.
Die speicherbare Energie, die Tagesspitzen, Wochenspit- zen, saisonale Spitzen ausgleichen kann, hat natürlich heute im gesamten Strompaket - über 50 Milliarden kWh, zu einem grossen und immer zunehmenden Teil breite Bandproduktionen, über 5000 Maschinenstunden pro Jahr usw. - an Gewicht gewonnen, so dass die Argumente des Bundesrates aus dem Jahre 1975 für die Abschaffung die- ser Qualitätsstufen heute erst recht gelten. Das sind aber nur einige Hinweise auf die im Gange befindlichen Revi- sionsarbeiten, ohne im einen oder anderen Punkt bereits vorwegnehmen zu wollen, welche Anträge den eidgenössi- schen Räten mit unserer Botschaft unterbreitet werden. Diese Anträge können erst festgelegt werden, wenn wir auch das Ergebnis des durchzuführenden Vernehmlas- sungsverfahrens kennen.
Wir nehmen diese Motion entgegen und möchten die Revi- sionsarbeiten bis und mit Vernehmlassungsverfahren gesamthaft weiterbetreiben und nachher entscheiden, ob man eine Aufspaltung vornehmen soll, wie sie Ständerat Gadient als richtig erachtet.
Abstimmung - Vote Für Überweisung der Motion
33 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Bundesrat - Au Conseil national
82.043 Schutz der Menschenrechte. Bericht Protection des droits de l'homme. Rapport
Bericht des Bundesrates vom 2. Juni 1982 (BBI II, 729) Rapport du Conseil fédéral du 2 juin 1982 (FF II, 753) Beschluss des Nationalrates vom 7. Oktober 1982 Décision du Conseil national du 7 octobre 1982
Antrag der Kommission Kenntnisnahme vom Bericht
Proposition de la commission Prendre acte du rapport
Ulrich, Berichterstatter: Veranlasst durch ein Postulat Nan- chen im Nationalrat hat der Bundesrat die Gelegenheit benutzt, um einmal in einer umfassenden Darstellung aufzu- zeigen, welche Mittel in der Aussenpolitik zur Verfügung stehen, um eine wirksame Menschenrechtspolitik zu betrei- ben, und in welchen Bereichen dieser Einsatz noch ver- stärkt werden sollte. Ich erachte es nicht als meine Aufgabe als Berichterstatter der Kommission, die sehr umfassende und aufschlussreiche Botschaft zu wiederholen, sondern ich verweise für alle Details auf diesen Bericht, und werde nach einigen wesentlichen Hinweisen besonders auf die Diskussion in der Kommission eingehen.
Der Bundesrat gelangt in seinem Bericht zum Ergebnis, dass die Schweiz über die erforderlichen vertraglichen und institutionellen Grundlagen verfüge, um eine globale und internationale Menschenrechtspolitik führen zu können. Eine weitere Konkretisierung und Verstärkung sei allerdings zu begrüssen.
Der aufmerksame und engagierte Einsatz zum Schutz der Menschenrechte entspricht den Konstanten unserer bewährten Aussenpolitik. Der beharrliche, diskrete Einsatz für die eigentlichen Grundrechte, für die Berufung und Würde der Menschen, gleich welcher Hautfarbe, ist zu allen
Zeiten eine der vornehmsten Obliegenheiten der Mensch- heit überhaupt.
Heute besteht auf regionaler und weltweiter Ebene ein sehr dichtes Netz von Vereinbarungen zum Schutz der Men- schenrechte. Die wichtigsten Instrumente auf regionaler Ebene sind die Europäische Menschenrechtskonvention, die Europäische Sozialcharta, und der im Rahmen der Hel- sinki-Schlussakte der Konferenz für Sicherheit und Zusam- menarbeit in Europa vereinbarte Schutz der Menschen- rechte.
Auf weltweiter Ebene sind im Rahmen der Vereinten Natio- nen die allgemeine Erklärung für die Menschenrechte und die darauf beruhenden internationalen Pakte über wirt- schaftliche, soziale, kulturelle sowie bürgerliche und politi- sche Rechte zu erwähnen. Weitere UNO-Menschenrechts- übereinkommen befassen sich mit Völkermord, Rassendis- kriminierung, der Diskriminierung der Frau und mit der Apartheid.
In Ausarbeitung befinden sich Übereinkommen über die Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedri- gende Strafen und Behandlungen und über die Rechte des Kindes. Gewisse UNO-Spezialorganisationen wie die Inter- nationale Arbeitsorganisation und die UNESCO sind eben- falls im Menschenrechtsbereich tätig. Ganz besonders eng verbunden ist die Schweiz natürlich mit den Genfer Rot- kreuzkommissionen zum Schutze der Menschenrechte in Zeiten bewaffneter Konflikte.
Der Bundesrat betont mit Recht die in diesem dichten Netz zum Ausdruck kommende internationale Anerkennung der Grundrechte als eines der bedeutendsten Ereignisse der Nachkriegszeit. Diese Anerkennung hat zur Folge, dass sich ein Staat heute nicht mehr hinter dem Prinzip der Nichteinmischung in innere Angelegenheiten verschanzen kann, um zu verhindern, dass man in internationalen Gre- mien über Menschenrechtsverletzungen innerhalb seines Hoheitsgebietes spricht oder dass solche von anderen Staaten zum Anlass von Demarchen genommen werden. Trotz der Dichte dieses Schutznetzes und trotz der interna- tionalen Anerkennung der Grundrechte sind leider vieler- orts Menschenrechtsverletzungen immer noch an der Tagesordnung. Dies soll aber kein Grund sein, unsere dies- bezüglichen Anstrengungen einzustellen. Im Gegenteil: Der Bundesrat ist der Meinung, es müssten im Interesse einer globalen, kohärenten und wirkungsvolleren schweizeri- schen Menschenrechtspolitik noch einige Lücken gefüllt werden. Im regionalen Bereich steht gegenwärtig noch die Ratifikation der Europäischen Sozialcharta und der Zusatz- protokolle i und IV der Europäischen Menschenrechtskon- vention aus.
Von den Menschenrechtsabkommen der Vereinten Natio- nen hat die Schweiz bisher auch noch keines ratifiziert. Noch für diese Legislaturperiode sind Botschaften zur Rati- fizierung der Europäischen Sozialcharta und des Zusatzpro- tokolls I sowie für die beiden internationalen Pakte über die Menschenrechte in Aussicht gestellt worden.
Der Bundesrat wollte ursprünglich auch das Zusatzproto- koll IV, das unter anderem Bestimmungen über die Auslän- der enthält, dem Parlament noch während dieser Legislatur- periode zur Genehmigung unterbreiten. Nach dem negati- ven Volksentscheid vom 6. Juli 1982 zum Ausländergesetz sah er dann hauptsächlich aus politischen Gründen vorläu- fig davon ab. Diese bundesrätlichen Ratifikationsvorhaben sind zu begrüssen.
Zur Diskussion innerhalb der Kommission: Der Bericht wurde gesamthaft sehr positiv aufgenommen und als seriös, vollständig und von ausgezeichneter Qualität bezeichnet. Ein Diskussionsthema stellten die heute in der Welt festzustellenden, auch vom Bundesrat in seinem Bericht erwähnten unterschiedlichen Menschenrechtskon- ventionen dar, wobei wir selbst auch vom Einfluss der euro- päischen Zivilsation und Rechtskultur geprägt sind. Bei einer weltweiten Anwendung der Menschenrechte müssen wir auch anerkennen, dass andere Menschen und andere Länder in anderen Breitengraden eine andere kulturelle Ausgangslage, andere Denkweisen und andere religiöse
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion des Nationalrates (Columberg) Wasserrechtsgesetz. Wasserzinsmaximum Motion du Conseil national (Columberg) Loi sur l'utilisation des forces hydrauliques. Redevance maximale
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1982
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Sessione invernale
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Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
02
Séance
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82.360
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Numero dell'oggetto
Datum
30.11.1982 - 08:00
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Seite
573-577
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