Verwaltungsbehörden 30.11.1982 81.056
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PTT. Voranschlag 1982. Nachtrag II
desrates. Es geht nicht darum, dass an der Objektivität und Unbefangenheit dieser einzigen kantonalen richterlichen Instanz, die in Artikel 21a für die Behandlung derartiger Rechtsfälle vorgesehen ist, Zweifel bestehen. Es geht darum, dass wir eben kantonal nur eine einzige Instanz vor- sehen, aus den Gründen, die Ihnen bekannt sind, so dass die tatbeständlichen Feststellungen dieser einen Instanz verbindlich wären. Es können keine Korrekturen, keine Ergänzungen in bezug auf den Sachverhalt mehr erfolgen, wenn das Bundesgericht an die Feststellungen dieser einzi- gen kantonalen Instanz gebunden ist.
Dabei ist doch der besonderen Natur der Rechtsfälle Rech- nung zu tragen. Es geht zweifellos oft um Grenzfälle zwi- schen tatbeständlichen Annahmen und rechtlichen Würdi- gungen. Denken Sie insbesondere an die vielfältigen medi- zinischen Probleme, die mit derartigen Streitfällen verbun- den sein können. Aus diesem Grunde und unter Berück- sichtigung der Überlegungen des Bundesgerichtes, die uns schriftlich mitgeteilt wurden, aus Gründen eines ausrei- chenden Rechtsschutzes, ist der Bundesrat der Meinung, man sollte das Bundesgericht nicht an die Feststellungen tatbeständlicher Natur dieser einzigen kantonalen Instanz binden.
Wir bitten Sie um Zustimmung zu Nationalrat und Bundes- rat.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission (Festhalten) 22 Stimmen Für den Antrag des Bundesrates 7 Stimmen
Art. 24a
Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Guntern, Berichterstatter: Der neue Artikel 24a befasst sich mit der Festsetzung der Gerichts- und Parteikosten. Einen solchen Artikel hatten wir bisher nicht. Ihre Kommission hat diesem Artikel zugestimmt. Sie ging dabei von der Überle- gung aus, dass die Gerichtskosten in einem solchen Pro- zess, da es möglicherweise um sehr grosse Streitwerte geht und umfangreiche Expertisen durchgeführt werden müssen, sehr hoch sein können und sie daher für einen Klä- ger, der nicht in den Genuss des unentgeltlichen Rechts- beistandes kommen kann, prohibitiv wirken könnten. Es ist selbstverständlich, dass sich diese Bestimmung nur auf Prozesse um Nuklearschäden erstreckt. Wir beantragen Ihnen Zustimmung.
Angenommen - Adopté
Art. 28 Antrag der Kommission Festhalten
Proposition de la commission Maintenir
Guntern, Berichterstatter: Hier geht es um die letzte Diffe- renz. Wir beantragen Ihnen in bezug auf Artikel 28 Festhal- ten, d. h. Streichung von Artikel 28. Ihre Kommission hält es nach wie vor für unnötig, in diesem Gesetz erneut Strafbestimmungen aufzunehmen, und zwar aus folgenden Gründen:
Das Bundesgesetz über die friedliche Verwendung der Atomenergie und den Strahlenschutz vom 23. Dezember 1959 sieht in Artikel 35 bereits vor, dass, wer die Versiche- rungs- und Sicherstellungspflicht nicht erfüllt, bestraft wer- den kann. Die Kommission -sieht nicht ein, weshalb hier auch noch eine Strafbestimmung für den gleichen Straftat- bestand geschaffen werden soll. Wenn schon, müsste das Bundesgesetz geändert und nicht hier wiederum eine neue Strafbestimmung aufgenommen werden!
Die Bewilligung für den Bau, den Betrieb und den Trans- port wird nur erteilt, wenn dieser Versicherungspflicht Genüge getan worden ist, wenn der Versicherungsnach- weis erbracht worden ist. Ohne Versicherung gibt es keine Bewilligung. Die Strafbestimmung von Artikel 35 des Bun- desgesetzes ist daher genügend. Von «Vielstraferei», d. h. von der Anordnung unnötiger Strafen im Verwaltungsrecht, soll abgesehen werden. Aus diesen Gründen hält Ihre Kom- mission nach wie vor daran fest, dass dieser Passus gestri- chen werden soll.
Bundesrat Schlumpf: Der Bundesrat ist der Meinung, dass man an der Strafandrohung, wie sie vom Nationalrat in Arti- kel 28 Absatz 1 beschlossen wurde (nicht, wie sie der Bun- desrat anfänglich beantragt hatte), festhalten soll. Es ist richtig - was Ständerat Guntern sagt -, dass im Atomge- setz vom Jahre 1959 bereits eine Strafnorm in bezug auf die Verletzung von Versicherungspflichten enthalten ist. Es ist aber zu beachten, dass wir den ganzen Abschnitt über Haftpflicht und Versicherung aus dem Atomgesetz von 1959 herausnehmen und systematisch verselbständigen. Dieses Gesetz hier tritt anstelle der entsprechenden Normen im erwähnten Atomgesetz.
Aus Gründen der Lesbarkeit, der Verständlichkeit, der Zugänglichkeit - nicht nur für hervorragende Juristen, wie sie in der ständerätlichen Kommission beheimatet sind, sondern auch für den Bürger - ist es zweifellos richtig, wenn auch die Straftatbestände in dem Gesetz enthalten sind, das die materiellen Normen aufführt. Deshalb sollte hier eine Strafbestimmung aufgenommen werden.
Wir hatten seinerzeit beantragt: «. .. Die Busse beträgt wenigstens das Doppelte der Jahresprämie für die private Versicherung.» Diese war aber nach oben nicht überschau- bar. Jetzt heisst es also - zwingend kumulativ -: «. .. Ge- fängnis und Busse bis 100 000 Franken bestraft.»
Der Bundesrat ist mit dem Nationalrat der Meinung, dass eine solche Strafbestimmung in das Gesetz hineingehört.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission (Festhalten) 21 Stimmen Für den Antrag des Bundesrates 12 Stimmen
An den Nationalrat - Au Conseil national
81.056 PTT. Voranschlag 1982. Nachtrag II PTT. Budget 1982. Supplément II
Botschaft und Beschlussentwurf vom 10. November 1982 Message et projet d'arrêté du 4 novembre 1982 Bezug bei der Generaldirektion PTT, Viktoriastrasse 21, Bern S'obtiennent auprès de la Direction générale des PTT, Viktoriastrasse 21, Berne
Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Andermatt, Berichterstatter: Mit dem Nachtrag II zum Vor- anschlag 1382 der PTT werden Zusatzkredite in der Höhe von 251 Millionen Franken und die Zustimmung zu einer Personalvermehrung um 190 Arbeitskräfte bei den Post- diensten verlangt.
Dem Voranschlag 1982 wurde eine Verkehrszunahme von 2,7 Prozent bei den Postdiensten zugrunde gelegt, und auf
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Tunnel du Monte Olimpino. Financement
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30 novembre 1982
dieser Basis wurde auch der Personalbestand errechnet. Im ersten Halbjahr 1982 nahm der Verkehr aber um 3 Prozent zu, was zu Engpässen führte, so dass auch der angestrebte Ausgleich mit den rückständigen Überzeit-, Ferien- und Ruhetagen nicht erreicht werden konnte. Als Folge der wirt- schaftlichen Situation musste seit April 1982 ein merklicher Rückgang bei den Austritten festgestellt werden.
Diese Erscheinung führte zu einer Personalvermehrung, da das zusätzliche Personal schon im Frühjahr angestellt wor- den war. Die Erhöhung des Personalbestandes wurde durch den Bundesrat und die Finanzdelegation genehmigt. Das zusätzliche Personal kann zum Abbau der rückständi- gen Überzeit-, Ferien- und Ruhetage verwendet werden.
Die Kosten der Personalvermehrung und die erhöhten Teuerungszulagen belasten die PTT mit etwa 51 Millionen Franken. Von den 251 Millionen Franken sind etwa 126 Mil- lionen Franken für Investitionen, vor allem im Fernmeldebe- reich vorgesehen, ebenso Investitionen in Gebäuden. Zum Teil konnten diese Ausgaben nicht vorhergesehen werden. Ein Teil der Nachtragskredite jedoch ist notwendig wegen ungenügender Planung und auch wegen ungenügender Budgetdisziplin. Die Generaldirektion hat diese Probleme erkannt und versichert, man werde in Zukunft durch stär- kere interne Kontrollen dafür sorgen, dass dem Parlament nicht mehr so hohe Nachtragskredite unterbreitet werden müssen.
Die einstimmige Finanzkommission empfiehlt Ihnen, dem Bundesbeschluss zuzustimmen.
Eintreten ist obligatorisch L'entrée en matière est acquise de plein droit
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1-4 Titre et préambule, Art. 1-4
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 34 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
82.059
Monte-Olimpino-Tunnel. Finanzierung Tunnel du Monte Olimpino. Financement
Botschaft und Beschlussentwurf vom 25. August 1982 (BBI III, 49) Message et projet de loi du 25 août 1982 (FF III, 41)
Antrag der Kommission Eintreten
Proposition de la commission Entrer en matière
Gerber, Berichterstatter: Der bestehende Monte-Olimpino- Tunnel zwischen Chiasso und Como ist das wichtigste Ver- bindungsstück zwischen der Gotthardbahn und dem italie- nischen Eisenbahnnetz. Er ist baufällig und hat zudem ein ungenügendes Lichtraumprofil. Eine vollständige Sanierung mit Profilerweiterung dauert etwa fünf Jahre und erfordert einen ebenso langen Einspurbetrieb und Verkehrsumlei- tung, was Einnahmenverluste der SBB zur Folge hat. Aus- serdem droht Gefahr, dass während der Reparaturarbeiten infolge der unstabilen geologischen Schichten Tunnelpar- tien einstürzen. Ein vollständiger Unterbruch der Gotthard-
hauptachse hätte schlimme Folgen für den schweizerischen Bahntransit, da die Gotthardachse einzig noch über Luino erreichbar wäre.
Wegen der grossen Verkehrsbehinderungen und des Risi- kos eines gänzlichen Verkehrsunterbruchs wollen die italie- nischen Staatsbahnen zuerst die neue Linie durch den zweiten Monte-Olimpino-Tunnel bauen und den alten Tun- nel erst nachher von Grund auf wieder instandstellen. Die neue Linie führt vom Südkopf des Bahnhofes Chiasso durch einen 7,2 Kilometer langen Tunnel nach Albate-Camerlata. Der Bahnhof Como liegt abseits der neuen Linie. Der zweite Monte-Olimpino-Tunnel dient somit vorwiegend dem Güterverkehr.
Die italienischen Staatsbahnen betrachten die neue Linie durch den zweiten Olimpino-Tunnel als Bestandteil einer lei- stungsfähigen Nord-Süd-Achse. Die ganze Strecke von Chiasso bis Mailand soll leistungsfähiger werden und den Huckepackverkehr über die Grenze hinweg ohne Ein- schränkungen ermöglichen. Italien erwartete daher einen schweizerischen Beitrag von 50 Prozent des auf 128 Millio- nen Franken veranschlagten Bauaufwandes.
Aus schweizerischer Sicht verhindert der Bau der neuen Linie den Engpass eines mehrjährigen Einspurbetriebes oder gar das Risiko eines Verkehrsunterbruchs im baufälli- gen Monte-Olimpino-Tunnel. Die SBB schätzen den Betriebsverlust für einen notwendigen dreijährigen Einspur- betrieb auf etwa 15 Millionen Franken. Bei einem Unter- bruch der Tunnelstrecke könnte der internationale Gott- hardverkehr nur noch teilweise abgewickelt werden. Der geschätzte Ertragsausfall beliefe sich auf insgesamt rund 10 Millionen Franken im Monat. Es ergäbe sich eine wesent- liche Angebotsverschlechterung. Im Güterverkehr müsste eine grössere Anzahl Transitzüge wegen fehlender Kapazi- tät der Simplonlinie und der Einspurstrecke Bellinzona- Luino-Gallarate unser Land via Brenner oder Modane umfahren.
Die neue Linie durch den zweiten Monte-Olimpino-Tunnel umgeht die betrieblichen Schwierigkeiten eines Einspurbe- triebes oder eines gänzlichen Unterbruchs des Tunnels. Die Gotthardbahn erhält zudem eine leistungsfähigere Fortset- zung südlich von Chiasso, was für die Stellung der Schweiz im internationalen Verkehr von Bedeutung ist.
Mit dem Bau des zweiten Monte-Olimpino-Tunnels wird die Strecke Chiasso-Mailand fast zur Hälfte vierspurig. Die maximale Steigung der neuen Linie beträgt 8 Promille gegenüber 18 Promille auf der bestehenden Strecke. Ohne schweizerischen Beitrag an die neue Linie würde Italien wohl nur den bestehenden Tunnel wieder instandstellen. Der neue Tunnel bringt wesentliche Verbesserungen im Verkehr mit Italien, so dass sich eine finanzielle Beteiligung der Schweiz an diesem Bauwerk rechtfertigt.
Eine schweizerische Mitfinanzierung des zweiten Monte- Olimpino-Tunnels präjudiziert den Entscheid über den Bau einer neuen Alpentransversale durch den Gotthard oder den Splügen nicht. Die Gotthardbahn wird im internationa- len Verkehr immer eine wichtige Rolle spielen. Die Zufahr- ten zur Gotthardbahn müssen deshalb unabhängig vom Entscheid über den Bau einer Basislinie ausgebaut werden. In den Verhandlungen mit Italien haben sich die italieni- schen Staatsbahnen verpflichtet, die Leistungsfähigkeit ihrer Zufahrtslinien zum Gotthard und zum Simplon dermas- sen zu erhöhen, dass die Kapazität der beiden Alpenüber- gänge im internationalen Güterverkehr mit je rund 12 Millio- nen Netztonnen, doppelspuriger Ausbau des Lötschbergs vorausgesetzt, voll genutzt werden kann.
Der gesamte Bahngüterverkehr der Schweiz mit Italien belief sich 1981 auf 12,2 Millionen Tonnen, davon entfielen 9,3 Millionen Tonnen auf den Gotthard und 2,9 Millionen Tonnen auf den Simplon. Der Bund seinerseits leistet an die Gesamtbaukosten für den neuen Olimpino-Tunnel von rund 128 Millionen Franken einen einmaligen Pauschalbeitrag von 60 Millionen Franken. Davon werden 40 Millionen Fran- ken à fonds perdu und 20 Millionen als zinsgünstiges Darle- hen zu 5,5 Prozent ausgerichtet. Die Instandstellungsko- sten für den alten Olimpino-Tunnel gehen zulasten Italiens.
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PTT. Voranschlag 1982. Nachtrag II PTT. Budget 1982. Supplément II
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1982
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Volume
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Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
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Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
02
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
81.056
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
30.11.1982 - 08:00
Date
Data
Seite
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