Verwaltungsbehörden 29.11.1982 82.038
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Sécurité sociale des bateliers rhénans. Accord
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E 29 novembre 1982
Wahl des Ersatzstimmenzählers Election du scrutateur suppléant Ergebnis der Wahl - Résultat du scrutin Ausgeteilte Stimmzettel / Bulletins délivrés eingelangt / rentrés leer / blancs ungültig / nuls gültig / valables absolutes Mehr / majorité absolue Es wird gewählt / Est élu Herr Egli
mit 41 Stimmen (Beifall)
82.033 Soziale Sicherheit. Briefwechsel mit San Marino Sécurité sociale. Echange de lettres avec Saint-Marin
Botschaft und Beschlussentwurf vom 28. April 1982 (BBI II, 265) Message et projet d'arrêté du 28 avril 1982 (FF II, 277) Beschluss des Nationalrates vom 20. September 1982 Décision du Conseil national du 20 septembre 1982
Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer à la décision du Conseil national
Miville, Berichterstatter: Die Botschaft beantragt uns die Zustimmung zu einem Briefwechsel zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft und der Republik San Marino betreffend die soziale Sicherheit. Zwischen unserem Lande und dieser mitten in Italien gelegenen kleinen, fast 1000 Jahre alten Republik hat es bisher im Hinblick auf die soziale Sicherheit keine staatsvertragliche Regelung gege- ben. Mit diesem Briefwechsel wird nun die mit Italien getrof- fene Regelung, der angesichts der sehr zahlreichen italieni- schen Arbeitskräfte in der Schweiz eine grosse Bedeutung zukommt, auf San Marino ausgedehnt. Zurzeit leben 28 Sanmarinesen in der Schweiz (27 Niedergelassene und ein Jahresaufenthalter), während sich in San Marino nur eine Schweizer Bürgerin aufhält. Im Versichertenregister der Zentralen Ausgleichskasse in Genf figurieren etwas mehr als 200 Sanmarinesen.
San Marino ist in den letzten Jahren bei den zuständigen schweizerischen Stellen immer wieder vorstellig geworden, um eine Vereinbarung abzuschliessen; mit diesem Brief- wechsel bzw. mit dem von beiden Räten gutzuheissenden Bundesbeschluss wird diesem Wunsch Rechnung getra- gen. Andere Länder, wie zum Beispiel Frankreich und Bel- gien, haben mit San Marino bereits vor längerer Zeit Sozial- versicherungsabkommen abgeschlossen. Es würde einem nicht eben grossen Lande wie der Schweiz nicht gut anste- hen, eine solche Vereinbarung abzulehnen, weil es sich bei San Marino um einen kleinen Staat handelt. Für den einzel- nen Angehörigen dieses Staates ist die Regelung seiner sozialen Ansprüche so wichtig wie beispielsweise für den einzelnen Italiener. Für die Schweiz ergeben sich keine Belastungen; es handelt sich hier um Sozialversicherungen, für die Beiträge bezahlt werden.
Ich beantrage Ihnen namens Ihrer Aussenwirtschaftskom- mission die Annahme des auf Seite 11 der Botschaft abge-
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21 Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Titre et préambule, art. 1 et 2 Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 40 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
82.038 Soziale Sicherheit für Rheinschiffer. Übereinkommen Sécurité sociale des bateliers rhénans. Accord
Botschaft und Beschlussentwurf vom 19. Mai 1982 (BBI Il, 553) Message et projet d'arrêté du 19 mai 1982 (FF Il, 577) Beschluss des Nationalrates vom 20. September 1982 Décision du Conseil national du 20 septembre 1982
Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer à la décision du Conseil national
Miville, Berichterstatter: Das den eidgenössischen Räten zur Genehmigung unterbreitete Abkommen über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer ist ein Koordinationsinstru- ment, das alle Zweige der sozialen Sicherheit umfasst: die Krankenversicherung, die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung, die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die Arbeitslosenversicherung sowie die Familienzulagen. Es geht aus von der Gleichbehandlung der Rheinschiffer, ihrer Familienangehörigen und Hinterlasse- nen, und stellt sicher, dass sie die ihnen zustehenden Lei- stungen auch dann erhalten, wenn sie im Gebiet eines anderen als des zuständigen Vertragsstaates wohnen.
Die Rheinschiffahrt ist nach wie vor ein bedeutender euro- päischer Wirtschaftszweig. Über 11 000 Schiffe fahren auf dem Rhein, 425 davon unter Schweizer Flagge. Auf diesen Schiffen arbeiten an die 28 000 Leute; zusammen mit ihren Familienangehörigen handelt es sich um ein Total von unge- fähr 48 000 Personen, die der Vereinbarung unterstellt wer -: den. Im Unterschied zu früheren Zeiten sind das nicht etwa mehr ausschliesslich Bürger der Rheinuferstaaten, sondern. sie kommen aus ganz Europa, zum Beispiel aus Österreich, Jugoslawien, Portugal usw. Um so wichtiger ist eine umfas- sende Regelung ihrer sozialen Ansprüche.
Das derzeit geltende Abkommen geht zurück auf ein Rhein- schifferabkommen vom 27. Juli 1950, das von einer Regie-
druckten Beschlusses, dem auch der Nationalrat opposi- tionslos zugestimmt hat.
Bundesrat Hürlimann: Ich habe den betreffenden Ausfüh- rungen des Herrn Miville nichts beizufügen. Ich danke ihm und der Aussenwirtschaftskommission für die Vorbereitung der Vorlage und beantrage Ihnen namens des Bundesrates Eintreten und Zustimmung zum Bundesbeschluss.
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Kernenergiehaftpflicht. Bundesgesetz
rungskonferenz am 13. Februar 1961 revidiert worden ist. Im Gegensatz zu jenem revidierten, heute noch gültigen Abkommen ist nun aber die neue Übereinkunft eigenstän- dig, umfassend und den Veränderungen angepasst, die sich in den letzten Jahren auf den verschiedenen Sektoren der sozialen Sicherheit ergeben haben.
Auf Seite 65 der deutschsprachigen Botschaft finden Sie die vertragschliessenden Staaten; es sind im grossen und ganzen jene, die auch in der EG massgebend sind. Die neue Übereinkunft ist von einer Regierungskonferenz sowie von der Zentralen Verwaltungsstelle für die soziale Sicher- heit der Rheinschiffer, in Zusammenarbeit mit dem Interna- tionalen Arbeitsamt, ausgefertigt worden; sie wird mögli- cherweise Modellcharakter für die Koordination auf ver- gleichbaren Gebieten haben, zum Beispiel für die gesamte europäische Binnenschiffahrt.
Ich habe mir noch die Mühe - die kleine Mühe - genom- men, den Sekretär der für die Rheinschiffer zuständigen Gewerkschaft, der Sektion Schiffahrt des VHTL, zu fragen, was die Arbeitnehmer zur neuen Regelung sagen - und er war des Lobes voll. Zum Beispiel wird im Gegensatz zu den bisher geltenden Regelungen der Leistungsbezug im Krankheitsfall sowie bei Mutterschaft, bei Aufenthalt oder Wohnsitz ausserhalb des zuständigen Staates, detailliert geregelt.
Namens Ihrer Aussenwirtschaftskommission ersuche ich Sie, dem auf Seite 15 der Botschaft abgedruckten Bundes- beschluss Ihre Zustimmung zu erteilen, wie dies der Natio- nalrat bereits getan hat, und damit den Bundesrat zur Ratifi- zierung des Vertrages zu ermächtigen.
Bundesrat Hürlimann: Ich habe einen dreifachen Dank aus- zusprechen. Zunächst danke ich dem Präsidenten für seine Ausführungen und der Aussenwirtschaftskommission für die Vorbereitung der Vorlage, die um einiges komplizierter ist, als man nach diesem konzisen Referat von Herrn Miville glauben möchte, die aber - wie er zu Recht ausführte - für diese auf dem Rhein tätigen Leute von Bedeutung ist.
Ferner möchte ich die Gelegenheit benützen, um der Öffentlichen Krankenkasse von Basel-Stadt zu danken, die einmal mehr bereit war, das Risiko Krankheit zugunsten der Rheinschiffer zu versichern. Ich möchte das hier im Zusam- menhang mit diesem Abkommen, auch zuhanden des Kan- tons Basel-Stadt, namens des Bundesrates dankbar fest- halten.
Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und ihr zuzustim- men.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Titel und Ingress, Artikel 1 und 2 Titre et préambule, articles 1 et 2
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes
40 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
Schluss der Sitzung um 19.15 Uhr La séance est levée à 19 h 15
Zweite Sitzung - Deuxième séance
Dienstag, 30. November 1982, Vormittag Mardi 30 novembre 1982, matin 8.00 h
Vorsitz - Présidence: Herr Weber
79.086 Kernenergiehaftpflicht. Bundesgesetz Energie nucléaire. Responsabilité civile. Loi
Siehe Jahrgang 1980 Seite 714 - Voir anneé 1980 page 714 Beschluss des Nationalrates vom 6. Oktober 1982 Décision du Conseil national du 6 octobre 1982
Differenzen - Divergences
Titel Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titel Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Guntern, Berichterstatter: Der Nationalrat hat in bezug auf das Kernenergiehaftpflichtgesetz eine Reihe von Differen- zen beschlossen, die wir heute zu behandeln haben. Die meisten dieser Differenzen sind nicht materieller, sondern redaktioneller Art. Die Kommission hat lediglich vier Diffe- renzen aufrechterhalten. Die übrigen konnten im Rahmen der Kommissionsarbeit bereinigt werden.
Wir beginnen beim ersten Kapitel: Der Nationalrat hat den Titel «Einleitende Bestimmungen» abgeändert in «Geltungs- bereich und Begriffe». Die Kommission hat dieser Änderung zugestimmt.
Angenommen - Adopté
Art. 11 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Guntern, Berichterstatter: Der Nationalrat hat unserem Arti- kel 1 einen Artikel 11 vorangestellt. Dieser Artikel 11 befasst sich mit dem Geltungsbereich.
In Absatz 1 wird der Geltungsbereich dieses Gesetzes positiv umschrieben. Eine solche Bestimmung war in unse- rem Text nicht vorgesehen; sie ist also neu, bedeutet aber keine materielle Änderung. Im Absatz 2 hat er unsere Bestimmung in Artikel 1 Absatz 3 aufgenommen. Und in Absatz 31 übernimmt er Artikel 2 Absatz 2 der ständerätli- chen Fassung. Die Kommission beantragt Ihnen, diesem Artikel 11 zuzustimmen.
Angenommen - Adopté
Art. 1 Antrag der Kommission
Abs. 6 . .. baut, betreibt oder weiterhin innehat oder . . .
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Soziale Sicherheit für Rheinschiffer. Übereinkommen Sécurité sociale des bateliers rhénans. Accord
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Dans
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1982
Année
Anno
Band
V
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
01
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
82.038
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
29.11.1982 - 18:15
Date
Data
Seite
564-565
Page
Pagina
Ref. No
20 011 146
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