Verwaltungsbehörden 17.12.1982 80.924
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Motion Bundi
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und dass diese mit der Beendigung des Prozesses von neuem zu laufen beginnt. Ein neuer Fristenlauf beginnt auch im Zeitpunkt der letzten Prozesshandlung einer Partei oder des Gerichtes, wenn der Prozess in Stillstand gerät, beispielsweise weil er nicht weiterbetrieben wird. Es ist zu bezweifeln, ob. die Übernahme einer solchen Lösung ins schweizerische Recht dem nicht rechtskundigen Kläger helfen würde.
c. Jede neue Lösung muss zudem im Hinblick auf die kan- tonalen Prozessordnungen und insbesondere auf das unterschiedlich geregelte Institut der Prozessverwirkung überprüft werden, um stossende Widersprüche zwischen kantonalem und Bundesrecht zu vermeiden.
Die Überprüfung des Problems, wozu der Bundesrat bereit ist, muss diesen Gesichtspunkten Rechnung tragen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
80.924 Motion Bundi Bäuerlicher Grundbesitz Propriété foncière rurale
Wortlaut der Motion vom 18. Dezember 1980
Der Bundesrat wird eingeladen, mit einer Revision des Bun- desgesetzes über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbe- sitzes Bestimmungen zu erlassen, die gutes und geeigne- tes Kulturland der Landwirtschaft tatsächlich auch sichern und erhalten. Insbesondere wird die Revision von Artikel 3 angestrebt.
Texte de la motion du 18 décembre 1980
Le Conseil fédéral est chargé de préparer une révision de la loi fédérale sur le maintien de la propriété foncière rurale, de manière à établir des dispositions garantissant effective- ment aux agriculteurs la propriété de terres cultivables fer- tiles qui se prêtent à l'exploitation agricole, et empêchant véritablement un changement d'affectation de ces terres. Il s'agira en particulier de modifier l'article 3 de ladite loi.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Affolter, Akeret, Ammann-St. Gallen, Bäumlin, Bircher, Bratschi, Bühler- Tschappina, Christinat, Deneys, Dürr, Duvoisin, Felber, Frei-Romanshorn. Geissbühler, Gloor, Hofmann, Houmard, Hubacher, Jaggi, Kaufmann, Kühne, Lang, Loetscher, Mei- zoz, Morel, Muheim, Nef, Neukomm, Nussbaumer, Oester, Ogi, Räz, Reiniger, Renschler, Riesen-Freiburg, Risi- Schwyz, Robbiani, Roth, Rutishauser, Rüttimann, Schal- cher, Scherer, Uchtenhagen, Vannay, Wagner (45)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Ein Hauptzweck des Bundesgesetzes über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes vom Jahre 1951 war der Schutz des bäuerlichen Grundbesitzes als Träger eines gesunden und leistungsfähigen Bauernstandes. Rückblik- kend muss man feststellen, dass das Gesetz in diesem Punkte seinen Zweck in keiner Weise erfüllt hat.
Die jüngsten Zahlen über die Entwicklung der landwirt- schaftlichen Nutzflächen in der Schweiz von 1939 bis 1975 (vgl. «Die Volkswirtschaft» August 1979) zeigen ein bedenk- liches Bild. Hier bestätigt eine wissenschaftliche Untersu- chung frühere Befürchtungen, Annahmen und Schätzungen über einen wesentlichen Kulturlandverlust in den betreffen-
den 36 Jahren. Im besagten Zeitraum ging nämlich die in der Betriebszählung ausgewiesene landwirtschaftliche Nutzfläche um 112 747 Hektaren oder um durchschnittlich etwa 3130 Hektaren pro Jahr zurück. Dieses Areal ist grös- ser als die Bodenfläche der Kantone Thurgau oder Uri. In 36 Jahren gingen mehr als 10 Prozent der heute bestehenden landwirtschaftlichen Fläche der Schweiz (1 032 000 Hekta- ren) verloren. In der Tat dürfte der eigentliche Verlust an landwirtschaftlicher Nutzfläche aber noch über den ausge- wiesenen 112 747 Hektaren liegen; denn die Untersuchung bezieht eine Flächenzunahme in manchen Berggebieten ein, die nur statistisch bedingt ist und auf unpräzisen und im Laufe der Zeit sich verändernden Abgrenzungen zwi- schen Heim- und Sömmerungsweiden beruht.
Die Entwicklung auf dem Bau- und Verkehrssektor ver- drängt fortlaufend landwirtschaftliche Betriebe aus ihrem angestammten Gebiet. Allein für den ruhenden Verkehr (Parkplätze) werden heute in grösseren Gemeinden bis zu einem Drittel des Siedlungsareals beansprucht. Verschie- dene Planungen auf Quartier-, Orts- und Regionalebene führen zur Einengung und schliesslichen indirekten Ver- drängung landwirtschaftlicher Tätigkeiten. Dies hat insbe- sondere an Fremdenverkehrsorten bis zur völligen Aus- schaltung bäuerlicher Betriebe geführt. Bekanntlich sind nach bisherigem Planungsrecht an vielen Orten zu grosse und unzweckmässige Bauzonen ausgeschieden worden. Es ist vorauszusehen, dass diese Entwicklung (zu grosse Bau- zonen, zu bescheidene Landwirtschaftszonen) auch nach Inkrafttreten des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes weitergeht. Für die Landwirtschaft ergibt sich dadurch der Zwang zur noch stärkeren Konzentration und Intensivbe- wirtschaftung. Gutes, intensiv genutztes Land nimmt pro- portional stärker ab als extensiv genutzte Böden. Der anhaltende Einbezug guten Kulturlandes in die Bauzonen führt nicht selten dazu, dass bei Hofübertragungen (Erbtei- lungen) der Sohn den Bauernbetrieb in der Zukunft nicht mehr bewirtschaften kann. Dazu kommt das Problem der indirekten Aufwertung des landwirtschaftlichen Bodens zum Baulandpreis, wodurch der Hofnachfolger sich über- haupt ausserstande sieht, seine Geschwister dementspre- chend abzugelten. Ihm bleibt schliesslich nur die Veräusse- rung des Betriebes und die Hinwendung zu einem anderen Beruf übrig. Womit nicht nur eine Schmälerung des bäuerli- chen Grundbesitzes eintritt, sondern auch ein weiterer Rückgang der in der Landwirtschaft tätigen Bevölkerung. Und bei diesem Stand der Dinge muss man feststellen, dass unser Bundesgesetz in mehreren Punkten nicht zu genügen vermag.
Die Fragen des Bodenpreises, des Vorkaufsrechtes und des Einspracheverfahrens bildeten Gegenstand einer Motion Broger vom Jahre 1973, die der Ständerat damals als Postulat überwies. Der Bundesrat erklärte sich bereit, diese Probleme im Hinblick auf die nächste umfassende Revision des Gesetzes zeitgerecht abzuklären. Unterdes- sen sind sieben Jahre vergangen. - Ein Haupthindernis für die Zweckmässigkeit des genannten Bundesgesetzes scheint mir auch im Artikel 3 zu liegen, wo es heisst: «Die Kantone können die Anwendung dieses Gesetzes auf Bau- zonen, die für die Entwicklung einer Ortschaft unentbehr- lich sind, ausschliessen. Sie können diese Befugnis den von ihnen bezeichneten Gemeinden übertragen, unter Vor- behalt der Genehmigung der von diesen erlassenen Vor- schriften durch eine kantonale Behörde.» Unter dem Titel der für eine Ortschaft unentbehrlichen Entwicklung kann alles mögliche untergebracht und bäuerlicher Grundbesitz noch und noch zweckentfremdet werden. In diesem Zusam- menhang muss auch erwähnt werden, dass bereits eine starke Belastung von Grundstücken mit öffentlich-rechtli- chen Dienstbarkeiten eine Erschwerung der praktischen Bewirtschaftung herbeiführen und letztlich deren Aufgabe erzwingen kann. Dies geht zum Beispiel aus dem Fall her- vor, wo die zuständige Behörde den Betrieb eines geplan- ten Skiliftes als in einem «eminenten öffentlichen Interesse» liegend bezeichnete und damit der Erteilung des Enteig- nungsrechtes zustimmte. Artikel 3 muss demnach minde-
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stens soweit angepasst werden, dass Klarheit über die für eine Ortschaft unentbehrliche Bauzone besteht und der Vollzug dieser Bestimmung im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes auch wirksam wird.
Zu verhindern, dass der Kulturlandverlust weiter schreitet und dafür zu sorgen, dass die bäuerliche Grundsubstanz erhalten bleibt, ist für die Schweiz eine staatspolitische Auf- gabe. Wie bedeutsam der längerfristige Flächenbedarf der Landwirtschaft in Zeiten mit gestörten Zufuhren («Kriegs- vorsorge») für unser Land ist, braucht nicht besonders unterstrichen zu werden. Aus diesen Gründen - und damit auch in Erfüllung von Artikel 22quater der Bundesverfas- sung - ist es dringend notwendig, das Gesetz über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes den heutigen Anforderungen anzupassen und es so auszugestalten, dass es auch seine Wirkung tut.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Rapport écrit du Conseil fédéral
Der Motionär ist beunruhigt ob dem erheblichen Rückgang der landwirtschaftlichen Nutzfläche in den letzten Jahrzehn- ten. Zur Verhinderung eines weiteren Kulturlandverlustes wünscht er insbesondere die Änderung von Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1951 über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes (EGG; SR 211.412.11). Jene Bestimmung besagt, dass die Kantone die Anwendung die- ses Gesetzes auf Bauzonen, die für die Entwicklung einer Ortschaft unentbehrlich sind, ausschliessen können. Die Kantone sind befugt, dieses Recht auf die Gemeinden zu übertragen.
Der Geltungsbereich des bäuerlichen Bodenrechts kann je nach den einzelnen Rechtsinstituten variieren. Abgesehen vom allgemeinen Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes, kennt dieses Gesetz einen besonderen Geltungsbereich für das Vorkaufsrecht. Ferner besteht je ein besonderer Geltungs- bereich für das Bundesgesetz vom 12. Dezember 1940 über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen (LEG; SR 211.412.12) und das bäuerliche Erbrecht (Art. 619 ff ZGB). Das LEG findet auf alle Heimwesen und Liegenschaften Anwendung, die ausschliesslich oder vorwiegend landwirt- schaftlich genutzt werden (Art. 1 Abs. I LEG). Gemäss Arti- kel 620 ZGB ist dagegen das bäuerliche Erbrecht nur anwendbar auf landwirtschaftliche Gewerbe, die eine wirt- schaftliche Einheit bilden und eine ausreichende landwirt- schaftliche Existenz bieten. Durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist indessen die Anwendung des bäuerli- chen Erbrechts auf Gewerbe, die ganz oder teilweise in einer Bauzone liegen, weiter eingeschränkt worden. Diejeni- gen Teile, die in der Bauzone liegen, müssen nun oftmals zum Verkehrswert zugewiesen werden, was tatsächlich zur Folge haben kann, dass die ungeteilte Übernahme durch einen zur Selbstbewirtschaftung geeigneten Erben aus finanziellen Gründen verunmöglicht wird.
Seit dem 1. Januar 1980 ist das Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) in Kraft, das zwingend die Schaffung von Nutzungszonen (Bau-, Land- wirtschafts- und Schutzzonen) vorsieht. Die Bauzonen umfassen das Land, das sich für die Überbauung eignet und entweder bereits weitgehend überbaut ist oder voraus- sichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird. Die Landwirtschaftszonen umfassen das Land, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung und den Gartenbau eignet oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soll. Die Kantone prüfen somit einerseits, ob das als Bau- zone bezeichnete Land wirklich als Bauland taugt und dafür auch zur Verfügung steht. Andererseits haben sie dafür zu sorgen, dass bei der Zonenausscheidung das Land, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung eignet oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soll, grundsätzlich der Landwirtschaft erhalten bleibt. Solches Land darf nicht ohne zwingende Gründe einer anderen Nut- zung zugeführt werden. Die nach bisherigem Recht ausge- schiedenen, offensichtlich zu grossen Bauzonen werden indessen durch das Raumplanungsgesetz nicht unmittelbar
angepasst, sondern die Korrekturen sind durch eine Ände- rung des Zonenplanes vorzunehmen (vgl. die Botschaft vom 27. Februar 1978 zum Raumplanungsgesetz, BBI 1978 | Seite 1023/24). Ob die Erwartungen der Landwirtschaft in das Raumplanungsgesetz erfüllt werden, hängt also wesentlich von seinem Vollzug ab. Dieser, insbesondere die Genehmigung der Nutzungspläne, obliegt den Kantonen. Ein erstes Raumplanungsgesetz, welches eine weiterge- hende Mitwirkung des Bundes für die Festlegung der Besiedlungs- und Nutzungsordnung vorsah, wurde bekanntlich in der Volksabstimmung vom 13. Juni 1976 ver- worfen.
Das Bundesgesetz über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes wurde letztmals 1972 geändert. Seither ist von verschiedener Seite eine neue Revision gefordert wor- den; dabei wurde unter anderem auch darauf hingewiesen, dass der Geltungsbereich des bäuerlichen Bodenrechts nicht auf die Landwirtschaftszone nach dem Raumpla- nungsgesetz beschränkt werden dürfe. Der Bundesrat hat diese Entwicklung stets mit Aufmerksamkeit verfolgt. Im fünften Landwirtschaftsbericht vom 22. Dezember 1976 stellte er fest, dass die Revision von 1972 des Bundesge- setzes über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes noch Lücken offen gelassen habe. Er hat damals die Prü- fung aller Fragen anlässlich der nächsten Revision des erwähnten Bundesgesetzes zugesichert. Die geltende Ord- nung bedarf anerkanntermassen einer Korrektur. Nach heu- tiger Sicht soll diese nicht nur eine nach der Sache gerecht- fertigte, materielle Übereinstimmung der Ziele der einzelnen Rechtsinstitute des bäuerlichen Bodenrechts anstreben, sondern auch eine Koordination der eingangs erwähnten besonderen Geltungsbereiche dieser Rechtsinstitute und deren Verhältnis zum Raumplanungsrecht miteinbeziehen. Ursprünglich war vorgesehen, das bäuerliche Bodenrecht als Ganzes zu revidieren. Zufolge der besonderen Dringlich- keit einer Änderung der Bestimmungen über den Pächter- schutz wurde dann die Revision des landwirtschaftlichen Pachtrechts aus diesem Gesamtrahmen herausgelöst und gesondert vorgezogen. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat nun im Sommer 1980 eine Experten- kommission für die Änderung des bäuerlichen Bodenrechts eingesetzt. Diese Expertenkommission, die ihre Tätigkeit in der Zwischenzeit aufgenommen hat, hat den ausdrückli- chen Auftrag, die verschiedenen Revisionsbegehren zum bäuerlichen Bodenrecht, einschliesslich diejenigen des bäuerlichen Erbrechts betreffend, auch im Verhältnis zu den Zielen und Auswirkungen der Raumplanung zu prüfen und entsprechende Vorschläge auszuarbeiten.
Der Umstand, dass das bäuerliche Bodenrecht gegenwärtig in seiner Gesamtheit von einer Expertenkommission über- prüft wird, verunmöglicht es dem Bundesrat, sich bereits heute auf den konkreten Vorschlag des Motionärs festzule- gen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates
Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Präsident: Herr Reichling hat den Antrag gestellt, diesen Vorstoss als Motion beizubehalten. Herr Reichling wünscht das Wort für eine kurze Erklärung.
Reichling: Ich möchte meiner grossen Enttäuschung, wenn nicht Empörung Ausdruck geben, dass der Motionär, damit die zweijährige Frist nicht überschritten wird, praktisch gezwungen war, seinen Vorstoss in ein Postulat umwandeln zu lassen, damit er überhaupt vom Rat behandelt wird. Da die Diskussion auf unbestimmte Zeit verschoben und dadurch das Ganze wirkungslos wird, ist es zudem nicht einmal möglich, die Motion aufrechtzuerhalten. Eine ausser- ordentlich dringliche Angelegenheit in der Raumplanung und in der Erhaltung des bäuerlichen Bodens wird so von diesem Rat zur Wirkungslosigkeit verdammt. Wir wissen, dass mit jedem Monat wertvollstes Kulturland unnötiger-
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Motion Crevoisier
weise verlorengeht, weil wir darauf keinen Einfluss nehmen können.
Ich bin leider gezwungen, meinen Antrag zurückzuziehen. Ich muss jedoch erklären, dass ich über dieses Prozedere zutiefst enttäuscht bin.
Präsident: Herr Reichling hat seinen Antrag zurückgezo- gen. Das Postulat Bundi ist nicht bekämpft und damit ange- nommen.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
82.479 Motion Meizoz Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz. Neuer Rahmenkredit Loi encourageant la construction et l'accession à la propriété de logements. Nouveau crédit de programme
Wortlaut der Motion vom 20. September 1982
Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament den Entwurf zu einem Beschluss für einen zusätzlichen Rahmenkredit zu unterbreiten, der ausreicht, um die Anwendung des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes in den näch- sten Jahren zu sichern.
Texte de la motion du 20 septembre 1982
Le Conseil fédéral est invité à soumettre au Parlement un projet d'arrêté ouvrant un crédit de programme supplémen- taire suffisamment important pour assurer l'application de la loi fédérale sur le logement au cours des prochaines années.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Affolter, Bäumlin, Borel, Bratschi, Brélaz, Bundi, Carobbio, Christinat, Crevoisier, Darbellay, Deneys, Eggenberg-Thoune, Eggli, Flubacher, Forel, Ganz, Gloor, Hubacher, Jaggi, Longet, Mauch, Morf, Muheim, Müller-Berne, Nauer, Neukomm, Ott, Riesen-Fri- bourg, Robbiani, Ruffy, Vannay, Wagner, Weber-Arbon (33)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Le Parlement a voté en juin 1982, en application de loi fédé- rales sur le logement du 4 octobre 1974, un crédit de pro- gramme supplémentaire de 200 millions de francs pour encourager la construction et l'accession à la propriété de logements.
Selon les prévisions faites à l'époque, ce montant devait suffire à couvrir les besoins nouveaux en matière de cau- tionnements et d'engagements de la Confédération jusqu'à fin 1983.
Or, comme l'Office fédéral du logement enregistre, depuis quelques mois, un fort accroissement du nombre des requêtes tendant à l'octroi de l'aide fédérale, il semble bien que ce crédit sera épuisé plus tôt que prévu, peut-être déjà au printemps 1983.
Cette évolution s'explique par le fait qu'en raison de la hausse générale des coûts de construction et des frais de capitaux, il n'est plus possible aujourd'hui de mettre sur le marché, sans l'appui des pouvoirs publics, des apparte- ments dont les loyers seraient supportables pour la majeure partie de la population. Il n'est donc pas étonnant, dans ces conditions, que beaucoup d'investisseurs immobi- liers soient ainsi amenés à découvrir les vertus d'un sys- tème d'aide au logement qui a pour effet de réduire très for- tement les loyers initiaux.
L'heure paraît donc venue de soumettre aux Chambres un projet d'arrêté ouvrant un substantiel crèdit de programme
dans le but d'accorder à la Confédération les moyens de poursuivre, sans discontinuer et durablement, sa politique d'encouragement à la construction de logements.
Cette proposition va dans le sens des déclarations faites le 2 mars 1982 devant le Conseil national par le chef du Dépar- tement de l'économie publique, aux termes desquelles celui-ci a donné l'assurance que le Conseil fédéral sollicite- rait, si nécessaires et en temps utile, un nouveau crédit de programme.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Le Conseil fédéral est prêt à accepter la motion. Überwiesen - Transmis An den Ständerat - Au Conseil des Etats
82.525 Motion Crevoisier Schulden von Arbeitslosen. Stundung Dettes des chômeurs complets. Moratoire
Wortlaut der Motion vom 28. September 1982
Der Bundesrat wird gebeten, alle erforderlichen Massnah- men zu treffen, damit die Bank- und Steuerschulden von Ganzarbeitslosen, die ihren Anspruch auf Versicherungslei- stungen ausgeschöpft haben, so schnell als möglich gestundet werden können.
Texte de la motion du 28 septembre 1982
Le Conseil fédéral est invité à prendre toutes les disposi- tions utiles permettant de faire bénéficier, dans les délais les plus brefs, les chômeurs complets ayant épuisé leur droit aux prestations de l'assurance, d'un moratoire pour toutes leurs dettes bancaires et fiscales.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Carobbio, Dafflon, Forel, Herczog, Magnin, Mascarin (6)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Le revenu des travailleurs mis au chômage complet est, du jour au lendemain, sérieusement amputé. Malgré cela, les charges diverses et les dépenses de base ne peuvent, elles, pas être réduites dans la même proportion. Ceci peut avoir des conséquences dramatiques pour les ménages de nombreux travailleurs. C'est, par exemple, la petite maison ou le logement, acquis souvent au prix d'énormes sacri- fices, qui doivent être vendus parce que les charges finan- cières sont devenues trop lourdes. Ce sont les retards qui s'accumulent dans le paiement des impôts avec toutes les angoisses et les traumatismes que cela entraîne.
Comme la clef du problème de l'emploi se trouve, pour une part, entre les mains des banques et, pour une autre part, entre celles des pouvoirs publics, il nous apparaît logique de demander à ces deux catégories d'institution de suppor- ter également les conséquences des difficultés - passa- gères, nous le souhaitons tous - que connaissent les per- sonnes ne touchant plus d'indemnités de chômage.
Le moratoire introduit pour toutes les dettes bancaires et fiscales des chômeurs devrait évidemment être accompa- gné d'une suspension des intérêts dus pour celles-ci.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral
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Motion Bundi Bäuerlicher Grundbesitz Motion Bundi Propriété foncière rurale
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Sessione
Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
13
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 80.924
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Datum 17.12.1982 - 08:00
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