Petition on AVS coverage for spouses abroad

20011030Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB)16.12.1982Not Examined

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Helena Urech-Roth petitioned for a revision of the AVS rules so that the wives of insured Swiss men working abroad would also enjoy full insurance coverage, and she also requested revision of a 1979 Federal Insurance Court judgment. The parliamentary committee explained that, under prevailing practice and case law, insurance affiliation is individual and does not derive from the husband's affiliation. The excerpt contains no dispositive ruling on the petition or on the requested revision.

Omnilex-Regeste

AVS/AI; individual character of compulsory insurance membership; the insurance relationship is constituted separately for each person and does not extend automatically to the spouse of an insured person. Where the legal or treaty conditions are not fulfilled by the spouse herself, no coverage results merely from the husband's compulsory insurance (cf. report on the petition).

Gesamter Gesetzestext

Petitions

1774

N

16 décembre 1982

la proposition de M. Reichling de façon à ce que les travaux puissent commencer le plus vite possible. Sa proposition évidemment entraînerait de nouvelles études, donc un délai plus long avant la mise en chantier. A titre personnel pour- tant, je soutiendrai la proposition de M. Reichling.

Bundesrat Hürlimann: Nachdem Sie mit Ihrem ersten Ent- scheid eine Differenz geschaffen haben, fällt tatsächlich das Argument, die Angelegenheit sei heute zu erledigen, weg. Nachdem Sie selber über dieses Haus verfügen, wie Sie wiederholt erklärt haben - soweit es wenigstens das Bun- deshaus betrifft und nicht die Verwaltung, ist das richtig; gewisse Übergriffe fanden in dieser Hinsicht aber bereits statt, das möchte ich nochmals festhalten -, sollten Sie dem Antrag von Herrn Reichling zustimmen, um eine klare Situation zu schaffen und der Verwaltung einen klaren Auf- trag zu geben. Ich wäre ohnehin dagegen, dass ausgerech- net seitens des Bundesrates Ihrem Arbeitseifer Grenzen gesetzt würden! (Heiterkeit)

Abstimmung - Vote Für den Antrag Reichling Dagegen

74 Stimmen 14 Stimmen

fert, weil wir bisher die Informationen hinsichtlich dieses Geschäftes leider nur schubweise erhalten haben. Die Finanzkommissionen müssen somit rechtzeitig Gelegenheit erhalten, den Sachverhalt bis zur Beratung des Voranschla- ges 1984 sorgfältig zu prüfen und allenfalls dannzumal Strei- chung der Entschädigung an die Ackerbaustellen zu bean- tragen. Der Beschluss des Ständerates ist mit 22 zu 6 Stim- men gefasst worden.

Die Finanzkommission des Nationalrates beantragt Ihnen mit 13 zu 0 Stimmen, bei Enthaltungen, sich dem Beschluss des Ständerates anzuschliessen, jedoch ausdrücklich unter den vorgenannten Bedingungen, dass wir einen eingehen- den Bericht erhalten und dann allfällig pro 1984 diese Bei- träge aufheben können.

Wir möchten Sie bitten, diesem Beschluss des Ständerates zuzustimmen, damit wir das Budget 1983 endgültig verab- schieden können, so dass wir nicht noch eine Einigungs- konferenz einberufen müssen.

Angenommen - Adopté An den Bundesrat - Au Conseil fédéral

Art. 2

Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 90 Stimmen (Einstimmigkeit)

An den Ständerat - Au Conseil des Etats

82.052 Voranschlag der Eidgenossenschaft 1983 Budget de la Confédération 1983

Siehe Seite 1747 hiervor - Voir page 1747 ci-devant Beschluss des Ständerates vom 16. Dezember 1982 Décision du Conseil des Etats du 16 décembre 1982

Differenzen - Divergences

606.373.01 Zollverwaltung. Beiträge Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

606.373.01 Administration des douanes. Contributions

Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Hofmann, Berichterstatter: Wir haben noch eine letzte Differenz mit dem Ständerat betreffend den Voranschlag 1983 zu bereinigen. Sie betrifft die Rubrik 606.373.01, Bei- träge an die Gemeinde-Ackerbaustellen.

Der Ständerat hält an seinem Beschluss, dass diese Bei- träge an die Ackerbaustellen gewährt werden sollen, defini- tiv fest. Mit dem Beschluss hat aber der Ständerat die Auf- lage verbunden, dass das Finanzdepartement bis zur Staatsrechnung 1983 einen umfassenden Bericht über die Entschädigungen an die Gemeinde-Ackerbaustellen ablie-

Petitionen - Pétitions

82.262 Urech-Roth Helena, Zürich. AHV der schweizerischen Ehefrau im Ausland Urech-Roth Helena, Zurich. Droit à la rente AVS des épouses des Suisses de l'étranger

Herr Oester legt namens der Petitions- und Gewährlei- stungskommission den folgenden schriftlichen Bericht vor: 1. Mit Schreiben vom 12. August 1982 ersuchte Frau Urech die Petitions- und Gewährleistungskommission, das Bun- desgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in dem Sinne zu revidieren, dass die Ehefrauen von Auslandschweizern, die obligatorisch versichert sind, auch den vollen Versicherungsschutz geniessen. Die geltende Regelung benachteilige und diskriminiere die verheiratete Auslandschweizerin.

Frau Urech verlangte zugleich die Revision eines Entschei- des des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 11. Juli 1979.

  1. In Verwaltungspraxis und Rechtssprechung steht heute eindeutig fest, dass sich das Versicherungsverhältnis eines obligatorisch in der eidgenössischen AHV/IV versicherten Ehemannes nicht auf seine Ehefrau erstreckt. Das Versi- cherungsverhältnis wird von jeder Person individuell begründet, wenn sie eine der Voraussetzungen erfüllt, die im Gesetz oder im anzuwendenden Staatsvertrag vorgese- hen sind.

Diese Regelung kann sich für die Ehefrauen von Schwei- zern, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind und von diesem entlöhnt werden, nachteilig aus- wirken. Wohl erhalten solche Ehepaare eine Ehepaaralters- rente, wenn der Mann das 65. Altersjahr erreicht. Hingegen erhält die Frau, wenn sie das 62. Altersjahr erreicht und ihr Ehemann noch nicht 65 Jahre alt ist, keine Altersrente. Gegenüber der Invalidenversicherung hat sie keine Anspruchsberechtigung. Die beitragsfreien Ehejahre der Frau werden nicht angerechnet, was sich auf die Renten- höhe ungünstig auswirken kann.

  1. In der Frühjahrssession 1982 sind im Nationalrat zu die- sem Problem zwei parlamentarische Vorstösse diskutiert worden: eine Motion von Nationalrat Muheim wurde als Postulat überwiesen («Amtl. Bulletin» 1982, Seite 959/60), eine Interpellation von Nationalrat Schüle erledigt («Amtl.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Voranschlag der Eidgenossenschaft 1983 Budget de la Confédération 1983

In

Dans

In

Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr

1982

Année

Anno

Band

V

Volume

Volume

Session

Wintersession

Session

Session d'hiver

Sessione

Sessione invernale

Rat

Nationalrat

Conseil

Conseil national

Consiglio

Consiglio nazionale

Sitzung

12

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 82.052

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum

16.12.1982 - 08:00

Date

Data

Seite

1774-1774

Page

Pagina

Ref. No

20 011 030

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Schlagwörter

social insuranceAVSspousal coverageforeign residenceindividual insurance affiliationpetition

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the AVS system should be revised so spouses of insured Swiss men abroad are individually covered.

Extrahierter Entscheid

The report states that under current practice and case law insurance membership is individual and does not extend to the spouse.

Extrahierte Begründung

Coverage arises only when each person independently satisfies the legal or treaty requirements; the husband's compulsory insurance does not automatically cover his wife.

Kernrechtsfrage

Whether the 11 July 1979 judgment of the Federal Insurance Court should be revised.

Extrahierter Entscheid

The document records the request, but does not report any judicial revision decision.

Extrahierte Begründung

No operative decision on revision is contained in the excerpt.

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