National Council agrees on differences in nuclear liability bill

20011004Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB)07.12.1982Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

On 7 December 1982, the National Council considered the remaining differences in the nuclear liability bill. It accepted the Council of States' amendments on Articles 1(6), 4(1), and 21a, and it resolved to maintain the National Council version of Articles 24(3) and 28. The commission argued that the first two changes were editorial and that Article 21a concerned cantonal autonomy, while Article 24(3) and Article 28 should remain in the special liability statute for reasons of judicial review and criminal enforcement.

Omnilex-Regeste

Nuclear liability bill; resolution of divergences between the two chambers. The chamber may accept the other chamber’s wording where amendments are deemed editorial or where the provision concerns cantonal autonomy; it may also insist on its own version where it considers the matter to require broader judicial review or separate codification of sanctions within the special statute. The decision reflects the chamber’s power to choose, provision by provision, between adherence and insistence on its prior text.

Gesamter Gesetzestext

SBB. Voranschlag 1983

1605

  1. Dezember 1982 N

Sechste Sitzung - Sixième séance

Dienstag, 7. Dezember 1982, Vormittag Mardi 7 décembre 1982, matin 8.00 h Vorsitz - Présidence: Herr Eng

79.086

Kernenergiehaftpflicht. Bundesgesetz Energie nucléaire. Responsabilité civile. Loi

Siehe Seite 1306 hiervor - Voir page 1306 ci-devant Beschluss des Ständerates vom 30. November 1982 Décision du Conseil des Etats du 30 novembre 1982

Differenzen - Divergences

Art. 1 Abs. 6, 4 Abs. 1, 21a Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 1 al. 6, 4 al. 1, 21a Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Art. 24 Abs. 3, 28 Antrag der Kommission Festhalten

Art. 24 al. 3, 28 Proposition de la commission Maintenir

Leuenberger, Berichterstatter: Der Ständerat hat insge- samt fünf Differenzen geschaffen. Zunächst einmal bei Arti- kel 1 Absatz 6 und bei Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes. Es handelt sich unseres Erachtens eher um Differenzen redak- tioneller Natur, weswegen die Kommission sich den Ände- rungen des Ständerates angeschlossen hat.

Eine materielle Differenz verbleibt bei Artikel 21a. Wir woll- ten, dass das einzige kantonale Gericht ein Zivilgericht sein solle, aber der Ständerat empfindet dies als Eingriff in die kantonale Hoheit. Er sagt, es könne unter Umständen schwierig sein für einen Kanton, ein solches Gericht genau zu bezeichnen. Die Kommission mag sich dieser Argumen- tation nicht unbedingt anschliessen, aber sie sieht ein, dass es um eine kantonale Angelegenheit geht und schliesst sich deswegen dem Ständerat an.

Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes: Hier geht es um die Frage: Soll das Bundesgericht an den Sachverhalt, den die einzige kantonale Vorinstanz feststellte, gebunden sein oder nicht ?. Unsere Kommission beantragt Ihnen, an der Fassung des Nationalrates festzuhalten. Das neue Gesetz ist auch materiell-rechtlich atypischer; es ist ein neuartiges Haftpflichtgesetz. Die Materie ist nicht nur von ausseror- dentlicher Bedeutung, sondern sie ist auch ausserordent- lich geregelt. Ein Entscheid über eine entsprechende Frage ist von ganz eminenter Bedeutung, und das Bundesgericht soll möglichst umfassende Kompetenzen in dieser Frage haben. Es kann unter Umständen um technische Gutachten über einen Unfallablauf gehen, oder es kann um medizini- sche Expertisen gehen, die erst im Laufe eines kantonalen Prozesses erstellt werden. Das Bundesgericht soll nicht an 203 - N

derartige unter Umständen fragwürdige Sachverhaltsfest- stellungen gebunden sein müssen, wenn es das nicht will. Ein weiteres Argument des Ständerates war, dass das Bun- desgericht überlastet sei. Dies ist ein Argument, das natür- lich ernstzunehmen ist. Andererseits ist die Kommission überzeugt, dass gestützt auf dieses Gesetz nicht viele Fälle zur Beurte lung kommen werden, so dass das Bundesge- richt deswegen nicht zusätzlich überlastet würde. Wir hal- ten also an unserer Fassung fest und beantragen Ihnen dies.

Ich spreche auch gleich zur Differenz bei Artikel 28. Dort geht es urr die Strafbestimmungen bei Vergehen gegen die Versicherungspflicht oder die Sicherstellungspflicht. Der Ständerat will diese gesamten Strafbestimmungen, die wir in das Gesetz aufgenommen haben, streichen. Als Argu- ment wurde angeführt, Artikel 35 des Atomgesetzes regle dies schon, und zudem sei eine Versicherung ohnehin nicht zu umgehen, da ja ohne sie gar keine Bewilligung für den Betrieb eines Atomkraftwerkes erteilt würde. Unsere Kom- mission beantragt Ihnen, an der Version, wie wir sie beschlossen haben, festzuhalten. Artikel 35 des Atomge- setzes wird eben gerade in unseren Schlussbestimmungen geändert und die beiden Begriffe «Versicherungspflicht» und «Sicherstellungspflicht» werden aus Artikel 35 des Atomgesetzes herausgenommen. Wenn schon, müssten wir also die Schlussbestimmung diesbezüglich auch wieder ändern. Dies hat der Ständerat offenbar übersehen.

Zudem sind wir der Meinung, dass eben der ganze Haft- pflichtbere ch, inklusive die Strafbestimmungen, im neuen separat geregelten Gesetz kodifiziert werden sollte, so dass es unzumutbar ist, wenn jetzt hier wieder - direkt oder indirekt - Verweise auf das Atomgesetz stattfinden sollen. Inhaltlich sind wir der Meinung, dass insbesondere ein Transport ohne Bewilligung bewerkstelligt werden könnte, weswegen es möglich wäre, sich auch strafrechtlich gegen die Versicherungspflicht zu vergehen.

Aus all diesen Gründen beantragen wir Ihnnen, an Artikel 28 und Artike: 24 Absatz 3 festzuhalten, im übrigen aber dem Ständerat zu folgen.

Präsident: Der Berichterstatter französischer Sprache ver- zichtet auf eine Wortmeldung.

Sie haben den Antrag der Kommission gehört. Die Kommis- sion beantragt Ihnen Zustimmung zum Ständerat mit Aus- nahme del Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 28. Es liegt kein anderer Antrag vor. Sie haben so beschlossen.

Angenommen - Adopté

An den Ständerat - Au Conseil des Etats

82.057 SBB. Voranschlag 1983 CFF. Budget 1983

Botschaft und Beschlussentwurf vom 3. November 1982 (BBI III, 727) Message et projet d'arrêté du 3 novembre 1982 (FF Ill, 707)

Voranschlag der SBB vom 6. Oktober 1981 Budget des CFF du 6 octobre 1981

Bezug bei cer Generaldirektion SBB, Hochschulstrasse 6, Bern S'obtiennen: auprès de la Direction générale des CFF, Hochschul- strasse 6, Berne

Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kernenergiehaftpflicht. Bundesgesetz Energie nucléaire. Responsabilité civile. Loi

In

Dans

In

Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr

1982

Année

Anno

Band

V

Volume

Volume

Session

Wintersession

Session

Session d'hiver

Sessione

Sessione invernale

Rat

Nationalrat

Conseil

Conseil national

Consiglio

Consiglio nazionale

Sitzung

06

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 79.086

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 07.12.1982 - 08:00

Date

Data

Seite

1605-1605

Page

Pagina

Ref. No

20 011 004

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Schlagwörter

legislative proceduredivergencenuclear liabilitychamber disagreementcriminal sanctionsjudicial review

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether to accept the Council of States' wording for Articles 1(6), 4(1), and 21a of the nuclear liability bill.

Extrahierter Entscheid

The National Council accepted the Council of States' position on these provisions.

Extrahierte Begründung

The commission considered the differences mainly editorial for Articles 1(6) and 4(1), and accepted the Council of States on Article 21a as a cantonal matter.

Kernrechtsfrage

Whether to maintain the National Council's version of Article 24(3) on the binding force of the facts found by the sole cantonal court.

Extrahierter Entscheid

The National Council decided to maintain its own version.

Extrahierte Begründung

The commission emphasized the exceptional and technical nature of the new liability regime and wanted the Federal Supreme Court to retain broad powers of review.

Kernrechtsfrage

Whether to maintain the National Council's criminal provisions in Article 28 concerning breaches of insurance and security obligations.

Extrahierter Entscheid

The National Council decided to maintain Article 28.

Extrahierte Begründung

The commission held that the new liability rules, including sanctions, should be codified in the special statute and that the related references in the Nuclear Energy Act had been removed in the final provisions.

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