Verwaltungsbehörden 07.12.1982 chste Sitzung - Sixième séance
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SBB. Voranschlag 1983
1605
Sechste Sitzung - Sixième séance
Dienstag, 7. Dezember 1982, Vormittag Mardi 7 décembre 1982, matin 8.00 h Vorsitz - Présidence: Herr Eng
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Kernenergiehaftpflicht. Bundesgesetz Energie nucléaire. Responsabilité civile. Loi
Siehe Seite 1306 hiervor - Voir page 1306 ci-devant Beschluss des Ständerates vom 30. November 1982 Décision du Conseil des Etats du 30 novembre 1982
Differenzen - Divergences
Art. 1 Abs. 6, 4 Abs. 1, 21a Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 1 al. 6, 4 al. 1, 21a Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Art. 24 Abs. 3, 28 Antrag der Kommission Festhalten
Art. 24 al. 3, 28 Proposition de la commission Maintenir
Leuenberger, Berichterstatter: Der Ständerat hat insge- samt fünf Differenzen geschaffen. Zunächst einmal bei Arti- kel 1 Absatz 6 und bei Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes. Es handelt sich unseres Erachtens eher um Differenzen redak- tioneller Natur, weswegen die Kommission sich den Ände- rungen des Ständerates angeschlossen hat.
Eine materielle Differenz verbleibt bei Artikel 21a. Wir woll- ten, dass das einzige kantonale Gericht ein Zivilgericht sein solle, aber der Ständerat empfindet dies als Eingriff in die kantonale Hoheit. Er sagt, es könne unter Umständen schwierig sein für einen Kanton, ein solches Gericht genau zu bezeichnen. Die Kommission mag sich dieser Argumen- tation nicht unbedingt anschliessen, aber sie sieht ein, dass es um eine kantonale Angelegenheit geht und schliesst sich deswegen dem Ständerat an.
Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes: Hier geht es um die Frage: Soll das Bundesgericht an den Sachverhalt, den die einzige kantonale Vorinstanz feststellte, gebunden sein oder nicht ?. Unsere Kommission beantragt Ihnen, an der Fassung des Nationalrates festzuhalten. Das neue Gesetz ist auch materiell-rechtlich atypischer; es ist ein neuartiges Haftpflichtgesetz. Die Materie ist nicht nur von ausseror- dentlicher Bedeutung, sondern sie ist auch ausserordent- lich geregelt. Ein Entscheid über eine entsprechende Frage ist von ganz eminenter Bedeutung, und das Bundesgericht soll möglichst umfassende Kompetenzen in dieser Frage haben. Es kann unter Umständen um technische Gutachten über einen Unfallablauf gehen, oder es kann um medizini- sche Expertisen gehen, die erst im Laufe eines kantonalen Prozesses erstellt werden. Das Bundesgericht soll nicht an 203 - N
derartige unter Umständen fragwürdige Sachverhaltsfest- stellungen gebunden sein müssen, wenn es das nicht will. Ein weiteres Argument des Ständerates war, dass das Bun- desgericht überlastet sei. Dies ist ein Argument, das natür- lich ernstzunehmen ist. Andererseits ist die Kommission überzeugt, dass gestützt auf dieses Gesetz nicht viele Fälle zur Beurte lung kommen werden, so dass das Bundesge- richt deswegen nicht zusätzlich überlastet würde. Wir hal- ten also an unserer Fassung fest und beantragen Ihnen dies.
Ich spreche auch gleich zur Differenz bei Artikel 28. Dort geht es urr die Strafbestimmungen bei Vergehen gegen die Versicherungspflicht oder die Sicherstellungspflicht. Der Ständerat will diese gesamten Strafbestimmungen, die wir in das Gesetz aufgenommen haben, streichen. Als Argu- ment wurde angeführt, Artikel 35 des Atomgesetzes regle dies schon, und zudem sei eine Versicherung ohnehin nicht zu umgehen, da ja ohne sie gar keine Bewilligung für den Betrieb eines Atomkraftwerkes erteilt würde. Unsere Kom- mission beantragt Ihnen, an der Version, wie wir sie beschlossen haben, festzuhalten. Artikel 35 des Atomge- setzes wird eben gerade in unseren Schlussbestimmungen geändert und die beiden Begriffe «Versicherungspflicht» und «Sicherstellungspflicht» werden aus Artikel 35 des Atomgesetzes herausgenommen. Wenn schon, müssten wir also die Schlussbestimmung diesbezüglich auch wieder ändern. Dies hat der Ständerat offenbar übersehen.
Zudem sind wir der Meinung, dass eben der ganze Haft- pflichtbere ch, inklusive die Strafbestimmungen, im neuen separat geregelten Gesetz kodifiziert werden sollte, so dass es unzumutbar ist, wenn jetzt hier wieder - direkt oder indirekt - Verweise auf das Atomgesetz stattfinden sollen. Inhaltlich sind wir der Meinung, dass insbesondere ein Transport ohne Bewilligung bewerkstelligt werden könnte, weswegen es möglich wäre, sich auch strafrechtlich gegen die Versicherungspflicht zu vergehen.
Aus all diesen Gründen beantragen wir Ihnnen, an Artikel 28 und Artike: 24 Absatz 3 festzuhalten, im übrigen aber dem Ständerat zu folgen.
Präsident: Der Berichterstatter französischer Sprache ver- zichtet auf eine Wortmeldung.
Sie haben den Antrag der Kommission gehört. Die Kommis- sion beantragt Ihnen Zustimmung zum Ständerat mit Aus- nahme del Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 28. Es liegt kein anderer Antrag vor. Sie haben so beschlossen.
Angenommen - Adopté
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
82.057 SBB. Voranschlag 1983 CFF. Budget 1983
Botschaft und Beschlussentwurf vom 3. November 1982 (BBI III, 727) Message et projet d'arrêté du 3 novembre 1982 (FF Ill, 707)
Voranschlag der SBB vom 6. Oktober 1981 Budget des CFF du 6 octobre 1981
Bezug bei cer Generaldirektion SBB, Hochschulstrasse 6, Bern S'obtiennen: auprès de la Direction générale des CFF, Hochschul- strasse 6, Berne
Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
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Kernenergiehaftpflicht. Bundesgesetz Energie nucléaire. Responsabilité civile. Loi
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1982
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Conseil national
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Consiglio nazionale
Sitzung
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Séance
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Geschäftsnummer 79.086
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Numero dell'oggetto
Datum 07.12.1982 - 08:00
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Seite
1605-1605
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20 011 004
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