Verwaltungsbehörden 05.10.1982 82.401
20010961Vpb05.10.1982Originalquelle öffnen →
501
Motion Belser
die Fahrer - alle die sie interessierenden Zahlen ohne weite- res erfragen können.
Fazit: Mit der Überweisung in Postulatsform machen Sie sichtbar, dass die Probleme durch das zuständige Bundes- amt für Polizeiwesen weiterbearbeitet werden sollen und in engem Kontakt auch mit den Automobilherstellern dafür gesorgt werden soll, dass die Probleme gelöst werden. Darum geht es noch um viel mehr als nur um die Bekannt- gabe der entsprechenden Verbrauchswerte.
Motion Kopp
Abstimmung - Vote Für die Überweisung als Postulat Für die Überweisung als Motion
23 Stimmen 7 Stimmen
Überwiesen - Transmis
Motion Neukomm Für die Überweisung als Postulat Für die Überweisung als Motion
23 Stimmen
7 Stimmen
Überwiesen - Transmis
82.401 Motion Belser Volksinitiativen. Abstimmungsverfahren Initiatives populaires. Procédure de vote
Wortlaut der Motion vom 9. Juni 1982
Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten eine Vorlage auf Änderung des Abstimmungsverfah- rens bei Volksinitiativen mit Gegenvorschlag zu unterbrei- ten. Artikel 76 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte ist so zu ändern, dass das Verbot des doppelten Ja aufgehoben wird. Es ist ein Verfahren einzuführen, das den Willen der Mehrheit differenziert und unverfälscht zum Aus- druck bringt, die Gleichwertigkeit des Volks- und Stände- mehrs wahrt und Initiative wie Gegenvorschlag eine gleiche Chance einräumt. Nötigenfalls wäre gleichzeitig ein Entwurf auf Änderung der Bundesverfassung vorzulegen.
Texte de la motion du 9 juin 1982
Le Conseil fédéral est invité à soumettre aux Chambres fédérales un projet visant à modifier la procédure applicable aux votations sur des initiatives populaires et des contre- projets y relatifs. L'article 76 de la loi fédérale sur les droits politiques doit être revisé et l'interdiction de voter deux fois «Oui» levée. Il y a lieu d'instituer une procédure qui permette à la majorité d'exprimer sa volonté véritable de façon nuan- cée, de sauvegarder l'équivalence de la majorité populaire et de celle des cantons et d'assurer les mêmes chances de succès à l'initiative et au contreprojet. Le cas échéant, un projet de revision de la constitution fédérale devrait être présenté simultanément.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Arnold, Aubert, Donzé, Gassmann, Meylan, Miville, Piller, Weber (8)
Belser: Die Diskussion über das Abstimmungsverfahren bei Volksinitiativen mit Gegenvorschlag ist sowohl für den Bun- desrat wie für die eidgenössischen Räte, vor allem für den Nationalrat, nichts Neues. Mit 67 zu 66 Stimmen entschied der Nationalrat im Zusammenhang mit der Behandlung der parlamentarischen Initiative Muheim, die Frage im Zusam- menhang mit der Totalrevision der Bundesverfassung zu lösen. Seither erfolgten von freisinniger und evangelischer Seite Vorstösse in dieser Sache. Nicht zuletzt hat der Kan- ton Basel-Landschaft mit einer Standesinitiative dieses
Abstimmungsverfahren wieder anhängig gemacht. Der Vor- stoss im Baselbiet kam von freisinniger Seite und fand die uneingeschränkte Zustimmung aller Fraktionen.
Die höchst unbefriedigende Situation bei Abstimmungsver- fahren von Volksinitiativen mit Gegenvorschlägen besteht weiter, und dies ist letzten Endes der Ausgangspunkt mei- nes Vorstosses. Man mag versucht sein zu sagen, das Pro- blem bestehe nun schon seit mehr als 90 Jahren, seit der Einführung der Volksinitiative auf der Basis der Partialrevi- sion überhaupt. Was solange Bestand gehabt hätte, könne auch noch eine Weile warten, bis man sich an eine Verbes- serung mache. Tatsache ist jedoch, dass durch die Häufung von Volksinitiativen mit Gegenvorschlag in den siebziger Jahren die Fragwürdigkeit des Abstimmungsverfahrens vie- len Leuten deutlich wurde. Für die achtziger Jahre werden wir eine ganze Reihe ähnlicher Fälle haben. Die Preisüber- wachung ist nur ein Beispiel dafür. Andere werden mit Sicherheit folgen. Wenn man die Reihe der hängigen Initiati- ven betrachtet, könnte man heute schon ankreuzen, wo die Räte versucht sind, Gegenvorschläge mit auf den Weg zu geben. Die heutigen Mängel des Verfahrens sind nicht nur Staatsrechtlern und Politologen offenkundig, die in diesem Zusammenhang von Verfassungswidrigkeit oder vom schlechtesten aller Abstimmungsverfahren reden. Auch andere Mitbürger erkennen die Privilegierung der bestehen- den Ordnung. In der Zuschrift eines Stimmbürgers, die ich kürzlich erhielt, stand der Ausdruck «Volksbetrug». Ich möchte persönlich nicht so weit gehen.
Das heutige Abstimmungsverfahren bei Initiativen mit Gegenvorschlag hat indirekt aber noch weitere staatspoli- tisch unerwünschte Auswirkungen. Die Initianten werden unter dem Druck des Verfahrens öfters gezwungen, ihr Begehren zugunsten des Gegenvorschlags zurückzuzie- hen. In manchen Fällen wird das von engagierten Anhän- gern einer Initiative nicht verstanden, sondern als Verrat an der Sache empfunden. Nicht wenige werden nach einem solchen Erlebnis zu «Abstinenten» in unserer direkten Demokratie. Ein Verdikt des Volkes nimmt man bereitwilli- ger an als solche Rückzugsbewegungen eigener Leute.
Das Initiativrecht hat eine grosse Bedeutung in der Weiter- entwicklung unserer staatlichen Einrichtungen. Es zeichnet sich ab, dass es vermehrt auch von Leuten benutzt wird, die nicht in grossen Verbänden oder Parteien organisiert sind. Dass sie den Weg der Initiative wählen und beispiels- weise nicht jenen des Radaus zeigt, dass sie den Glauben an die demokratische Weiterentwicklung dieses Staates nicht verloren haben. Wir sollten diese Leute nicht durch ein zweifelhaftes Abstimmungsverfahren zurückstossen.
Der Bundesrat anerkannte in den Beratungen dieser parla- mentarischen Initiative, dass das heutige Abstimmungsver- fahren nicht alle demokratischen Erwartungen erfülle. Da die Diskussion über das Abstimmungsverfahren aber zugleich eine Diskussion über staatspolitische Grundfragen darstelle, sei sie im Rahmen der Totalrevision der Bundes- verfassung zu führen. Der Zeitpunkt dieser Totalrevision der Bundesverfassung ist recht ungewiss. Bis jetzt lag dieses Unternehmen Totalrevision nicht im günstigsten Wind, und je nachdem, wie sich der überarbeitete Verfassungsentwurf präsentiert, dürfte das Schiffchen sogar in Turbulenzen geraten oder in eine Windstille. Ob diese Totalrevision vor- ankommt - im Volk bewegt sie vorderhand nicht viele Leute -, ist zumindest fraglich. Deshalb kann das akute Problem des Abstimmungsverfahrens nicht auf diesen Zeitpunkt hin- ausgeschoben werden. Immer deutlicher wird aber auch, dass für eine Neuordnung dieses Abstimmungsverfahrens eine Verfassungsänderung nicht zwingend ist. Damit entfällt jegliche Notwendigkeit, mit einer Lösung dieser Probleme bis zur Totalrevision der Bundesverfassung zuzuwarten. Deshalb werden der Totalrevision die bedeutenden Fragen- komplexe ja nicht fehlen. Die Lösung der Halbkantonsfrage zum Beispiel nach den Vorstellungen meines Kantons Basel-Land dürfte beispielsweise schon eine beachtliche Herausforderung darstellen.
Der Text meiner Motion zielt in erster Linie auf die Verwirkli- chung des Anliegens auf Gesetzesebene. Inhaltlich bietet
Motion Belser
502
E
5 octobre 1982
er Platz für mehr als ein denkbares Abstimmungsverfahren, doch lässt er durch die Betonung der Gleichwertigkeit des Volks- und Ständemehrs und der gleichen Chance für Initia- tive und Gegenvorschlag nicht alles zu, was noch in der nationalrätlichen Kommission oder im Plenum zur Debatte stand. Das vom Baselbieter Landrat vorgschlagene ergänzte System Haab kann ein tauglicher Weg sein. Sie haben diesen Vorschlag heute ausgeteilt erhalten. Das Pro- zentsummenmodell wäre auch nicht auszuschliessen. Ich lege mich da keineswegs fest.
16 Kantonsregierungen bemängelten im 1980 durchgeführ ten Vernehmlassungsverfahren das heutige Abstimmungs- prozedere. Sie begrüssen eine Änderung. In ihren Verbes- serungsvorschlägen orientierten sie sich an den Verhältnis- sen in ihren Kantonen. Das ist naheliegend. Man sieht, was da im eigenen Garten gewachsen ist und sich bewährt hat. Es erstaunt deshalb nicht, dass sie sich nicht auf ein ein- heitliches System einigen konnten. In dieser Lage haben der Bundesrat und die eidgenössischen Räte mit der Vor- lage befriedigender Lösungen voranzugehen. Deshalb bitte ich Sie, der Motion zuzustimmen.
.
Bundesrat Furgler: Ich bin Herrn Belser dankbar, dass er die zentrale Bedeutung unserer Volksrechte und damit auch der Initiative ins richtige Licht rückt. Wenn ich ihm trotzdem nicht folgen kann, möchte ich das gleich zu Beginn in keiner Weise als Missachtung der von uns allen gemeinsam geteilten Hochschätzung für diese Volksrechte verstanden wissen. Der Bundesrat ist überzeugt, dass wir dafür sorgen müssen, dass die Volksrechte leicht praktika- bel sind, und bisher ist uns das gemeinsam auch geglückt. Das Problem, das hier angeschnitten wird, ist - wie auch der Motionär sagt - keineswegs neu. Vermutlich wird es, auch wenn uns Neuerungen gelingen sollten, nie Neuerun- gen geben, die gar alle befriedigen werden. Im vorliegenden Fall hat man versucht, die Kritik aufzufangen. Ich darf daran erinnern, dass beide Räte bei der Behandlung des Bundes- gesetzes über die politischen Rechte dem Abstimmungs- verfahren besondere Sorgfalt widmeten. Sie sprachen sich - und das war ein Entscheid beider Kammern - vor sieben Jahren für den bestehenden Zustand aus. Kurz darnach, anno 1978, reichte Herr Muheim im Nationalrat eine parla- mentarische Initiative ein. Ordnungsgemäss - und auch mit vollem Verständnis für die die Volksinitiative betreffende Frage - wollten wir nicht einfach eine Meinungsäusserung abgeben; wir haben vielmehr über Initiative und Gegenent- wurf der vorberatenden Kommission ein Vernehmlassungs- verfahren durchgeführt, übrigens im Auftrag dieser Kom- mission. Und da kam nun etwas zustande, was ich hier ein- fach erwähnen muss, weil es zeigt, wie die Meinungen aus- einandergehen, selbst wenn sie mit Bezug auf die Bejahung der Revision weitgehend übereinstimmen. Acht Kantonsre- gierungen, vier politische Parteien und einzelne Organisa- tionen befürworteten das heutige Abstimmungsverfahren. 16 Kantonsregierungen und sieben politische Parteien spra- chen sich für eine Änderung des Verfahrens aus, wobei jedoch diese Mehrheit sich aufsplitterte, sobald es um die Antwort auf die Frage «wie soll revidiert werden?» ging: ein eigentlicher Konsens über eine neue Prozedur kam nicht zustande. Diese Schwierigkeiten führten den Bundesrat zur Überzeugung, dass es richtiger sei, dieses wichtige staats- politische und staatsrechtliche Problem vom Bundesamt für Justiz sorgfältig weiter prüfen zu lassen und dem Parlament im Zusammenhang mit der Totalrevision der Bundesverfas- sung eine Lösung vorzuschlagen, sei es in der neuen Ver- fassung selber, sei es in Form einer gesetzlichen Regelung. Der Nationalrat stimmte diesem Vorgehen, wie Sie erwähnt haben, wenn auch knapp, zu. Sein Entscheid hatte für uns eine besondere Bedeutung; er wurde immerhin erst im Dezember des letzten Jahres getroffen. Als dann Herr Nationalrat Künzi in einer Interpellation im Frühling dieses Jahres das Problem wieder aufgriff und eine vorgezogene Sonderlösung verlangte, verwiesen wir auf den Entscheid des gleichen Rates vom Dezember letzten Jahres. Es kam zu der Ihnen bekannten schriftlichen Antwort des Bundes-
rates vom Juni 1982; der Nationalrat hat aber das Geschäft noch nicht behandelt. Diesbezüglich ist alles offen. Herr Nationalrat Muheim tat das gleiche wie Sie, Herr Ständerat Belser: er reichte am 10. Juni eine Motion ein mit einigen unterschiedlichen Nuancen, jedoch mit dem gleichen Ziel. Darf ich zusammenfassend folgendes festhalten: Der Bun- desrat wird den Gedanken in Postulatsform übernehmen, nicht um ihn damit zu begraben, sondern um vor allem Ihren zweiten Gedanken noch einmal sorgfältig zu prüfen, ob man nicht auf eine Verfassungsrevision verzichten und es bei einer Revision des Bundesgesetzes über die politischen Rechte bewenden lassen könnte. Weil ich das aber heute nicht präjudizierend erklären will - es bleiben die Vorteile und die Nachteile sorgfältig abzuwägen -, schlage ich Ihnen die Postulatsform vor. Wir haben derart viele Gesetzge- bungsgeschäfte pendent, dass wir unbedingt Prioritäten setzen müssen. Es ist übrigens fraglich, ob die Neuerungs- willigen einfach so gewertet werden können, wie man das gelegentlich tut und wie auch Sie es zu tun geneigt sind, indem man sagt: «Es ist doch eine Benachteiligung all derer, die ja sagen zur Initiative oder ja sagen zum Gegen- entwurf. Wir zählen sie zusammen und stellen dann die Summe den Neinsagern gegenüber, um zu beweisen, dass die Jasager zu kurz kommen.» Wie Sie selbst aus Ihrer rei- chen politischen Erfahrung wissen, stehen gelegentlich die Jasager zu einer Initiative den Jasagern zu einem Gegen- entwurf unversöhnlich gegenüber und möchten keineswegs in die gleiche Hofstatt wandern. Deshalb muss ich diese Arithmetik doch mit einigen Fragezeichen versehen. So viel rein zum Zählerischen.
Fazit: Ich glaube, es ist zweckmässig, im Departement und im Bundesrat, noch einmal zu prüfen, ob man eine Geset- zesrevision einleiten oder ob man doch - wie der National- rat im Dezember beschlossen hat und wie es seither, mit Ausnahme dieser Debatte, unbestritten geblieben ist - die Verfassungsreform abwarten soll. Ich sichere Ihnen' die sorgfältige Behandlung dieser, auch nach Meinung des Bundesrates, wichtigen Frage zu.
Belser: Herr Bundesrat ich danke Ihnen für die Stellung- nahme zu meiner Motion. Ich bin bereit, sie umzuwandeln in ein Postulat und gebe meiner Hoffnung Ausdruck, dass die Frage tatsächlich nicht auf die lange Bank geschoben wird.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
Schluss der Sitzung um 19.10 Uhr La séance est levée à 19 h 10
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Belser Volksinitiativen. Abstimmungsverfahren Motion Belser Initiatives populaires. Procédure de vote
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1982
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
09
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
82.401
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
05.10.1982 - 18:15
Date
Data
Seite
501-502
Page
Pagina
Ref. No
20 010 961
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.