Approval of Eurocontrol route charges agreement

20010953Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB)30.09.1982Granted

Zusammenfassung

The Council of States dealt with the federal decree approving the 12 February 1981 multilateral agreement on Eurocontrol route navigation charges. After a short debate on the treaty's limited scope and the non-application of the optional referendum, it decided to enter into the matter without opposition. In the final vote, the draft decree was approved unanimously. The decree was thus supported for transmission to the Federal Council.

Regest

Art. 8 and Art. 85 Ziff. 5 BV; approval of an international agreement by the Federal Assembly: where the treaty concerns a limited matter and the optional referendum is not intended to apply, the chamber may enter into the matter and approve the federal decree without opposition. The approval may be adopted by unanimous vote after a summary treatment of the draft, in particular where the agreement replaces an earlier bilateral arrangement and provides the legal basis for collection and enforcement of charges.

Gesamter Gesetzestext

  1. September 1982 S

493

Flugsicherung. Streckengebühren

82.002 Flugsicherung. Streckengebühren Sécurité de la navigation aérienne. Redevances de route

Botschaft und Beschlussentwurf vom 20. Januar 1982 (BBI I, 931) Message et projet d'arrêté du 20 janvier 1982 (FF I, 931) Beschluss des Nationalrates vom 15. Juni 1982 Décision du Conseil national du 15 juin 1982

Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer à la décision du Conseil national

Gerber, Berichterstatter: Am 13. Dezember 1960 unter- zeichneten sechs Staaten, nämlich Belgien, die Bundesre- publik Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Luxem- burg und die Niederlande, das Internationale Übereinkom- men über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt. Die- ·sem Übereinkommen schloss sich wenig später auch Irland an.

Das wichtigste Ziel der Mitgliedstaaten dieses Übereinkom- mens war, die Streckenflugsicherung im Luftraum gemein- sam auszuüben. Die technische Durchführung dieser Auf- gaben wurde einer neugeschaffenen Agentur, der Europäi- schen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt, Eurocon- trol, mit Sitz in Brüssel, übertragen, die ihre Tätigkeit am 1. März 1963 aufgenommen hat.

Die Eurocontrol ist eine internationale Verwaltungskörper- schaft mit selbständiger Rechtspersönlichkeit. Die Euro- control, die von Anfang an eine möglichst grosse Zahl euro- päischer Staaten in ihrer Organisation zusammenfassen wollte, lud auch die Schweiz zum Beitritt ein. Diese zog es jedoch vor, lediglich den Austausch von Informationen über die Luftverkehrskontrolle und die hiefür geplanten Mass- nahmen mit der Eurocontrol zu vereinbaren. Die Vereinba- rung wurde am 20. Mai 1965 unterzeichnet. Neben der Schweiz haben auch andere Staaten ähnliche Vereinbarun- gen mit der Eurocontrol abgeschlossen.

Die Bereitstellung von Flugsicherungsdiensten für den Streckenverkehr wird von den Staaten allgemein als eine in ihre Zuständigkeit fallende hoheitliche Aufgabe betrachtet. Diese Dienste haben sich zu ausserordentlich aufwendigen Flugsicherungssystemen entwickelt. Es wurde daher die Forderung laut, die öffentlichen Finanzen seien durch Gebühren nach dem Verursacherprinzip zu entlasten. Die Internationale Zivilluftfahrtorganisation prüfte die Einführung

. von Streckenflugsicherungsgebühren. In der Folge wurden weltweit in immer grösserem Umfang Streckengebühren eingeführt.

Am 9. August 1971 wurde zwischen dem Bundesrat und der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt, Eurocontrol, über die Erhebung von Streckennavigations- gebühren ein vorläufiges Abkommen unterzeichnet. Mit die- sem Abkommen beauftragte der Bundesrat die Eurocontrol mit der Einziehung der Gebühren, die für die Benützung der im Zuständigkeitsbereich der Schweiz bereitgestellten Streckennavigationseinrichtungen und Dienste aufgrund der geltenden Bestimmungen zu entrichten sind. Das vor- läufige Abkommen wurde auf unbestimmte Zeit abge- schlossen. Das Gebührensystem hat in den zehn Jahren seit seiner Einführung seine Funktionstüchtigkeit unter Beweis gestellt.

Der unmittelbare Anlass, die Rechtsgrundlage für das Flug- sicherungsstreckengebührensystem neu zu regeln, war,

dass das internationale Übereinkommen vom 13. Dezember 1960 1983 ausläuft. Die Mitgliedstaaten haben es um wei- tere 20 Jahre erneuert und gleichzeitig verschiedene Ände- rungen angebracht.

Die Änderung des Übereinkommens bot eine willkommene Gelegenheit, alle am Gebührensystem teilnehmenden Staa- ten - somit auch die Schweiz - in einer neuen Mehrseitigen Vereinbarung zu Partnern mit grundsätzlich gleichen Rech- ten und Pflichten werden zu lassen. Dies geschah durch die Mehrseitige Vereinbarung über Flugsicherungsstreckenge- bühren, die am 12. Februar 1981 in Brüssel durch alle bisher am Gebührensystem teilnehmenden Staaten unterzeichnet wurde. Sie wird das bilaterale Abkommen vom 9. August 1971 zwischen der Schweiz und der Eurocontrol ersetzen. Die Vereinbarung vom 12.Februar 1981 ist ein Mehrseitiger Staatsvertrag. Materiell unterscheidet er sich vom vorläufi- gen Abkommen von 1971 im wesentlichen darin, dass die Eurocontrol für die Schweiz nicht mehr nur als reine Erhe- bungs- und Inkassostelle in Erscheinung tritt, sondern zur unmittelbaren Rechtsträgerin der gesamten Gebührenfor- derung wird, die für einen Flug gestellt wird. In der Vergan- genheit konnte man in verschiedenen Fällen nicht durchset- zen, dass die geschuldeten Gebühren bezahlt wurden. Die neue Vereinbarung enthält deshalb namentlich auch die Rechtsgrundlage, die nötigenfalls die zwangsweise Eintrei- bung geschuldeter Flugsicherungsgebühren in den Ver- tragsstaaten ermöglichen wird.

Die Vereinbarung wurde am 12. Februar 1981 unter Ratifika- tionsvorbehalt unterzeichnet. Die Jahreseinnahmen der Schweiz aus den zu erwartenden Gebühren werden in den Jahren nach dem Inkrafttreten der Mehrseitigen Vereinba- rung voraussichtlich einen Betrag von gegen 100 Millionen Franken erreichen, die zur Deckung der Kosten der schwei- zerischen Streckenflugsicherung verwendet werden.

Die Kompetenz zum Abschluss von Staatsverträgen beruht auf Artikel 8 der Bundesverfassung. Gemäss Artikel 85 Zif- fer 5 der Bundesverfassung ist der Staatsvertrag von der Bundesversammlung zu genehmigen. Die einstimmige Ver- kehrskommission empfiehlt Ihnen Zustimmung zum Bun- desbeschluss zur Mehrseitigen Vereinbarung über Flug- sicherung und Streckengebühren und beantragt Ihnen Behandlung un globo.

Hefti: Von der Sache her gehört dieser Vertrag nicht unter das Staatsvertragsreferendum. Das heutige Vorgehen soll aber nicht präjudizierend wirken für Vorlagen von grösserer Tragweite.

Bundesrat Schlumpf: Ich teile die Auffassung von Herrn Ständerat Hefti. Wir haben in der Botschaft ja dargelegt, dass gerade im Hinblick auf diese begrenzte Tragweite das Staatsvertragsreferendum hier nicht zur Anwendung gelan- gen soll.

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière

Gesamtberatung - Traitement global du projet

Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Titre et préambule, art. 1 et 2

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 29 Stimmen (Einstimmigkeit)

An den Bundesrat - Au Conseil fédéral

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Flugsicherung. Streckengebühren Sécurité de la navigation aérienne. Redevances de route

In

Dans

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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr

1982

Année

Anno

Band

IV

Volume

Volume

Session

Herbstsession

Session

Session d'automne

Sessione

Sessione autunnale

Rat

Ständerat

Conseil

Conseil des Etats

Consiglio

Consiglio degli Stati

Sitzung

08

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 82.002

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum

30.09.1982 - 08:00

Date

Data

Seite

493-493

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Ref. No

20 010 953

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