Verwaltungsbehörden 22.09.1982 82.423
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Motion Gadient
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22 septembre 1982
82.423 Motion Gadient Erhaltung landwirtschaftlicher Klein- und Mittelbetriebe Sauvegarde des petites et moyennes exploitations agricoles
Wortlaut der Motion vom 16. Juni 1982
Die Erhaltung landwirtschaftlicher Existenzen wird stets dann zum Prüfstein, wenn grössere Investitionen fällig wer- den. Der Bundesrat wird deshalb beauftragt, die Auflagen und Bedingungen für Investitionskredite und Subventionen für Hochbauten in der Landwirtschaft so zu verbessern, dass folgenden Punkten Rechnung getragen wird:
Das Bauen mit öffentlichen Mitteln muss für den Betriebsinhaber billiger zu stehen kommen, als wenn er mit eigenen Mitteln baut.
Die zeitliche Etappierung einer Sanierung mit öffentlichen Mitteln ist zu erleichtern.
Für kleinere Betriebe sind die Pauschalansätze für Sub- ventionen gestaffelt zu erhöhen.
Die Anforderungen betreffend Mindestgrösse des Betriebes als Voraussetzung für Subventionen sind aufzu- heben.
Im Berggebiet sind die Subventionen für Hofsanierungen nicht von der Bedingung der Abgelegenheit (Art. 32 BoV) abhängig zu machen.
Investitionskredite sind auch für Nebenerwerbsbetriebe zu gewähren.
Die minimalen Tilgungsraten für Investitionskredite sind nach der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Betriebes zu staffeln.
Texte de la motion du 16 juin 1982
A chaque fois qu'il s'agit de financer des investissements d'une certaine importance, le problème de la sauvegarde des exploitations agricoles ressurgit. C'est pourquoi, nous prions le Conseil fédéral d'améliorer, en tenant compte des points énumérés ci-dessous, les dispositions relatives aux conditions et aux charges prévues pour l'octroi de crédits d'investissements et de subventions destinés à des constructions rurales.
Il doit être plus avantageux pour un propriétaire de finan- cer une construction à l'aide de fonds publics plutôt que de fonds privés.
L'échelonnement des travaux de rénovation financés au moyen de fonds publics doit être facilité.
Pour ce qui est des petites entreprises, les taux forfai- taires applicables aux subventions doivent augmenter de façon progressive.
Ils convient de supprimer les exigences concernant la taille minimale des entreprises pouvant recevoir des sub- ventions.
Dans les régions de montagne, les subventions desti- nées à la restauration de fermes ne doivent plus être sou- mises à la condition de l'éloignement (art. 32 OAF).
Les entreprises procurant un revenu accessoire doivent également pouvoir bénéficier de crédits d'investissements.
Les taux minimums de remboursement des crédits d'investissements doivent être échelonnés en fonction de la capacité économique d'une entreprise.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Arnold, Cavelty, Genoud, Gerber, Knüsel, Schmid, Schönenberger, Zumbühl
Gadient: Einleitend sei festgehalten, dass die Forderungen dieser Motion nicht den einsamen Gedanken eines Parla- mentariers aus dem Berggebiet entstammen, sondern dass
sie praktisch vollumfänglich abgedeckt sind durch den agrarpolitischen Kurs des Schweizerischen Bauernverban- des, wie er in den genehmigten Richtlinien vom 24. Novem- ber 1981 niedergelegt ist (ich verweise auf die Publikation des Schweizerischen Bauernverbandes, Seiten 16, 21, 27 und 28). Es ist dieser für den Bauernstand repräsentativen Dachorganisation in Auswertung aller Erfahrungen und in mehrjähriger Arbeit gelungen, auch in diesem Bereich eine einheitliche Auffassung und Strategie zu erarbeiten und gutzuheissen. Die Resultate dieser beachtlichen Arbeit und Schlussfolgerung verdienen es, ins Parlament getragen und einer Realisierung zugeführt zu werden.
Landwirtschaftliche Klein- und Mittelbetriebe sind erhal- tens- und förderungswürdig, weil sie in abgelegenen ländli- chen Räumen insbesondere im Dienste des Besiedlungs- zieles, des Versorgungszieles und der Umweltpflege hohe gemeinwirtschaftliche Leistungen vollbringen. Die vorlie- gende Motion ist mit gleichem Wortlaut auch im Nationalrat eingebracht worden. Die in ihr relevierten Punkte sind auf die Erhaltung und Förderung solcher Klein- und Mittelbe- triebe ausgerichtet. Nun soll der Vorstoss dem Vernehmen nach lediglich als Postulat entgegengenommen werden, so dass ich mich im Zusammenhang mit der Begründung der einzelnen Punkte im Sinne einer Rationalisierung des Ver- fahrens hier auch zu dieser Frage äussern werde. Im Rah- men der Begründung erörtere ich im folgenden kurz die ein- zelnen Punkte:
Dieser erste Punkt beinhaltet eine Zielformulierung allge- meiner Art, die im folgenden Text eine Konkretisierung erfährt, so dass wir mit deren Umwandlung in ein Postulat einverstanden sein können.
Wer in der Vergangenheit seine Gebäude durch eigene Lei- stungen stets gut unterhalten hat, indem er Teil für Teil wäh- rend Jahren erneuerte, erhielt keine oder weniger öffentli- che Unterstützung als derjenige, der an seinen Gebäuden nichts vornahm, um sie dann in einem Zug umfassend zu sanieren. Die ständige Eigenleistung im ersten Fall wurde nicht entsprechend honoriert. Die Gesetzgebung ist so auszugestalten, dass dies künftig möglich wird. Die Ermög- lichung einer etappenweisen Sanierung gestattet Klein- und Mittelbetrieben, Bauarbeiten in grösserem Ausmass als bis- her durch eigenen Arbeitseinsatz vorzunehmen.
Wir erwarten mindestens die bundesrätliche Zusage, dass überprüft wird, ob Verbesserungen in dieser Hinsicht mög- lich sind; denn wenn Gesuche abgelehnt werden müssen, weil auf Teilsanierungen nicht eingetreten werden kann, dann bedarf dies der Korrektur.
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Für kleinere Betriebe sind die Pauschalansätze für Sub- ventionen gestaffelt zu erhöhen. Es sind · die kleinen Betriebe, die je Tierplatz oder Raumeinheit höhere Bau- und Folgekosten ausweisen. Die heutige Staffelung gemäss Kreisschreiben des Eidgenössischen Meliorationsamtes ist ungenügend. Sie verläuft nicht einmal parallel zu den stei- genden Baukosten mit abnehmender Betriebsgrösse. Mit dieser vermindert sich auch die Eigenfinanzierungskapazi- tät. Daher ist eine überproportionale Staffelung am Platze.
Die Anforderungen betreffend Mindestgrösse des Betriebes als Voraussetzung für Subventionen sind aufzu- heben. Das ist ein zentrales Anliegen, bei dem wir, wie auch beim soeben erörterten Punkt 3, an der Motionsform fest- halten müssen.
Die Bausubventionen sind Instrumente der staatlichen Strukturpolitik. Die Anwendung dieser Instrumente muss der strukturpolitischen Zielsetzung, der Erhaltung mög- lichst vieler landwirtschaftlicher Betriebe, genügen. Die Gewährung von Bausubventionen soll daher nicht mehr von einer minimalen Betriebsgrösse abhängig gemacht werden, sondern von einer umfassenden Beurteilung der Existenz, die auch sichere Neben- und Zuerwerbseinkommen berücksichtigt.
Zur Abgrenzung sei andererseits klargestellt, dass es nicht etwa um die Forderung von Hobbylandwirten geht, bei denen meist die bäuerliche Komponente fehlt, auch wenn bei solchen frankenmässig oft noch mehr herausschauen mag als bei einem echten Kleinbetrieb.
Die Lösung kann im einem Verzicht auf das Kriterium der Abgelegenheit liegen oder aber zum Beispiel in einem Zuschlag für die grössere Entfernung. Auch für dieses aus- gewiesene Anliegen halten wir an der Motion fest.
Besonders in Gegenden mit ungünstigen natürlichen Pro- duktionsbedingungen werden die Aufgaben der Landwirt- schaft zu grossen Teilen von Nebenerwerbsbetrieben wahr- genommen. Damit die Nebenerwerbsbetriebe diese Aufga- ben weiterhin erfüllen können, sind auch diesen Betrieben durch staatliche Finanzierungshilfe Strukturverbesserungen zu ermöglichen. Projekte von Nebenerwerbsbetrieben sind vielfach finanziell tragbar, aber sie scheitern an der Finan- zierung. Daher sind auch für Nebenerwerbsbetriebe Investi- tionskredite zu gewähren.
Hohe Tilgungsraten für Investitionskredite sind im Sinne eines raschen Umlaufes der Kredite zu begrüssen. Von Kleinbetrieben können aber als Folge der geringeren Ertragskraft nicht die gleichen Tilgungsbedingungen ver- langt werden wie von grösseren Betrieben. Im Sinne einer differenzierteren Behandlung sind die Bedingungen nach der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Betriebes abzustu- fen.
Der anwendbare Gesetzestext sollte in diesem Punkte eine angemessene Lösung ermöglichen, so dass wir wie auch in Punkt 6 mit der Postulatsform einverstanden sein können.
Zusammenfassend halten wir demnach in den Punkten 3, 4 und 5 an der Motion fest, während wir mit einer Umwand- lung in ein Postulat in den übrigen Punkten einverstanden sind.
Und nun erlauben Sie mir noch ein abschliessendes Wort zu einem in diesem Zusammenhang sehr grundsätzlichen Problem. Die Direktzahlungen im Sinne einer Einkommens- verbesserung im Berggebiet sind vom Bund in verdankens-
werter Weise vollzogen und gefördert worden; sie haben zu einer erfreulichen Erstarkung beigetragen, wenn auch der gravierende Einkommensrückstand des Berggebietes im Vergleich zum Talgebiet nach wie vor besteht und sicher nicht übersehen werden darf.
Ausserordentlich bedauerlich aber ist es andererseits, dass ausgerechnet die auf die Grundlagenverbesserung zielen- den Massnahmen, die richtigerweise seit Jahrzehnten auch vom Bundesrat als entscheidend angesehen werden, ins Hintertreffen geraten sind und auch im Zusammenhang mit den Sparmassnahmen eine wohl ungewollte Vernachlässi- gung erfahren haben. Es ist grundsätzlich falsch, eigentli- che Strukturverbesserungen zu bremsen. Diese direkte Bremswirkung ist mit der Entwicklung der Baukosten leider eingetreten. Die Ziele der Motion sind auf die Strukturerhal- tung ausgerichtet, aber wir müssen uns vergegenwärtigen, dass dafür auch die entsprechenden Mittel nötig sind. Erlauben Sie mir, dass ich Ihnen das am Beispiel des Kan- tons Graubünden erläutere, obgleich die Motion aus- schliesslich die gesamtschweizerische Situation anvisiert. Die ordentlichen Bundesbeiträge an Meliorationen sind für Graubünden seit 1970 mit rund 11 Millionen Franken prak- tisch gleich geblieben. In der gleichen Zeitspanne haben aber die Baukosten eine Verteuerung um 75 Prozent erfah- ren. Es ist selbstverständlich, dass damit der Handlungs- spielraum ausserordentlich eingeengt wird, und dass ohne den entsprechenden Ausgleich im Jahre 1982 viel weniger an Strukturverbesserungen geleistet werden kann als mit dem gleichen Betrag im Jahre 1970. So ist es nicht verwun- derlich, dass die Nachfrage für Beiträge aus Bodenverbes- serungskrediten unsere Kontingente um mindestens 100 Prozent übersteigt.
In der gleichen Zeitspanne sind die erwähnten Ausgleichs- zahlungen des Bundes von 7 auf rund 40 Millionen ange- stiegen, und es besteht die Gefahr, dass der unbeteiligte Dritte die Massnahmeneffizienz nur noch nach dem Stand dieser Ausgleichszahlungen beurteilt und dabei die ekla- tante Lücke übersieht, das Auseinanderklaffen bei der Ent- wicklung der Beiträge an Meliorationen einerseits und den Baukosten nach Index andererseits, wie auch die Tatsache, dass eine langfristige Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Berglandwirtschaft hauptsächlich über eine wirk- same, beschleunigte Verbesserung der Grundstrukturen erreicht werden kann. Dazu müssen die erforderlichen Mit- tel bereitgestellt werden. Es scheint uns zwingend, dass dieses grundsätzliche Problem, das in engstem Zusammen- hang mit den heute vorgetragenen Anliegen steht, ja dafür die eigentliche materielle Grundlage bildet, möglichst bald mitbearbeitet wird.
Ich ersuche Sie höflich, den Vorstoss in der erwähnten Form zu überweisen.
Bundespräsident Honegger: Der Bundersrat hat mich ermächtigt, die Motion Gadient wie folgt zu beantworten: Der Motionär verlangt verschiedene Verbesserungen bei der Gewährung von Investitionskrediten und Subventionen an landwirtschaftliche Hochbauten. Landwirtschaftliche Hochbauten werden aufgrund des Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober 1951 und der Bodenverbesserungsverord- nung vom 14. Juni 1971 mit Beiträgen unterstützt. Für die Gewährung von Investitionskrediten sind das Bundesge- setz über Investitionskredite und Betriebshilfen in der Land- wirtschaft vom 23. März 1962 sowie die dazugehörige Ver- ordnung vom 15. November 1972 massgebend.
Zu den vom Herrn Motionär aufgeworfenen Fragen.
Zu Frage 1: Landwirtschaftliche Bauten gleicher Grösse und gleicher Qualität kosten gleich viel, ob sie mit oder ohne öffentliche Hilfe erstellt werden. Kostendifferenzen können allenfalls entstehen, wenn die allgemeinen Interes- sen wie Gewässerschutz, Natur- und Heimatschutz, Orts- bildschutz, Tierschutz usw. in unterschiedlichem Masse berücksichtigt werden. Dabei ist zu bedenken, dass sich die Amtsstellen von Bund und Kantonen nicht über die Vor- schriften der Spezialgesetzgebung hinwegsetzen dürfen.
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Den vom Motionär in seiner Begründung gemachten Fest- stellungen, wonach in kleinen und mittleren Betrieben das Verhältnis von öffentlichen Baubeiträgen und erforderlichen eigenen Mitteln schlechter sei als in grösseren Betrieben, und Auflagen das Projekt oft so stark verteuerten, dass eine vollständige Eigenfinanzierung billiger zu stehen komme, kann - generell betrachtet - nicht zugestimmt wer- den.
Zu Frage 2: Es ist möglich, den Zeitraum für die Erstellung landwirtschaftlicher Bauten nach der Baufreigabe so zu bestimmen, dass der Landwirt möglichst viele Arbeiten selbst ausführen kann. Um diese Eigenleistungen zu för- dern, wurde im Jahre 1971 die Pauschalsubventionierung eingeführt. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass land- wirtschaftliche Ökonomiegebäude in den meisten Fällen umgebaut oder neu erstellt werden müssen, weil sie den arbeitswirtschaftlichen Erfordernissen nicht mehr genügen und sich die Betriebsstruktur verändert hat. Solche grös- sere Bauvorhaben werden unterstützt, nicht aber reine Unterhaltsarbeiten. Es wird jedoch zu prüfen sein - da sind wir mit dem Herrn Motionär einverstanden -, ob in dieser Hinsicht noch Verbesserungen möglich sind.
Zu Frage 3: Das Bundesamt für Landwirtschaft hat in einem Kreisschreiben vom 12. Dezember 1981 die Beitrags- abstufung neu geregelt. Darnach nehmen die subventions- berechtigten Kosten (und damit die Höhe des Beitrages pro Grossvieheinheit) bei zunehmender Stallgrösse stark ab. Der Herr Motionär hat in seiner Begründung darauf auf- merksam gemacht, dass er Punkt 3 als Motion aufrechter- halten wolle. Deshalb erlaube ich mir, noch meine persönli- che Meinung zu diesem Punkt zu äussern, als Ergänzung zu dem, was der Bundesrat in seiner Antwort festgehalten hat:
Gemäss Kreisschreiben des Bundesamtes für Landwirt- schaft vom November 1981 werden die beitragsberechtig- ten Kosten für mittlere und grössere Betriebe gestaffelt gekürzt, was zur Folge hat, dass die durch den Bauherrn zu finanzierenden Restkosten mit zunehmender Betriebs- grösse absolut und relativ ansteigen. Durch dieses Vorge- hen resultieren nun bei kleineren Projekten pro Grossvieh- einheit deutlich höhere Beiträge als bei grösseren Betrie- ben; also genau das, was der Herr Motionär verlangt. Die Auswirkungen dieser Praxis liegen somit in der von ihm anvisierten Richtung.
Zu seinem Punkt 4: Zur Frage der Mindestgrösse von Öko- nomiegebäuden hat der Bundesrat in seiner Antwort auf die Motion 81.922 «Landwirtschaftliche Hochbauten. Subven- tionspraxis» Stellung bezogen. - Ich gebe gerne zu, dass diese Antwort etwas kurz ausgefallen ist. Deshalb möchte ich noch persönlich ergänzen: Die Beschränkung der Bun- desbeiträge an Ökonomiegebäude auf mindestens zehn Grossvieheinheiten drängte sich vor allem deshalb auf, weil so kleine Gebäude in der Regel unwirtschaftlich sind. Wo aber trotzdem Investitionsbeihilfen aus ausserökonomi- schen Gründen gerechtfertigt erscheinen, kann die Lösung auf kantonaler Ebene gesucht werden. Im übrigen trifft es sehr wahrscheinlich nicht zu, dass für Hofsanierungen eine Mindestfläche von 15 Hektaren verlangt wird; auf alle Fälle ist das nicht die Praxis des Bundesamtes. Das gilt nur für Siedlungen, die im Rahmen von Güterzusammenlegungen erstellt werden. Hier scheint beim Herrn Motionär ein Irrtum vorzuliegen.
Zu seinem Punkt 5: Die Bedingung der Abgelegenheit bei Hofsanierungen (Sanierung von Ökonomiegebäude und Wohnhaus) ist in Artikel 92 Buchstabe c des Landwirt- schaftsgesetzes verankert. Wir sind bereit, das Anliegen des Motionärs zu prüfen, machen indessen auf folgendes aufmerksam: Für Ökonomiegebäude gilt die Bedingung der Abgelegenheit nicht; sie können unabhängig davon subven- tioniert werden. Damit kommen wir also durchaus einem Wunsche des Motionärs entgegen.
Die Sanierung von Wohnbauten im Berggebiet erfolgt heute zum überwiegenden Teil mit dem Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten vom
Meine persönliche Bemerkung zu diesem Punkt 5, weil er von Herrn Gadient als Motion aufrechterhalten werden soll: Eine Subventionierung von Ökonomiegebäude und Wohn- haus ist also im Berggebiet durchaus möglich; wo die Vor- aussetzung der Abgelegenheit gemäss Landwirtschaftsge- setz nicht erfüllt ist, könnte - wie gesagt - das Bundesge- setz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berg- gebieten zur Anwendung kommen. Heute werden Wohn- häuser in erster Linie aufgrund dieses Gesetzes subventio- niert. Wir sind aber bereit, die Kriterien der Abgelegenheit neu zu überprüfen, sofern für die zu erwartende grössere Zahl von Subventionsgesuchen entsprechend höhere Meliorationskredite zur Verfügung gestellt werden. Das wäre einen Entscheid der Räte wert. Ohne zusätzliche Mit- tel könnte dem Wunsch des Herrn Gadient nicht entspro- chen werden. Wenn aufgrund des bundesrätlichen Antra- ges mehr Mittel bewilligt werden, könnte sein Punkt 5 durchaus erfüllt werden.
Zu Punkt 6: Mit der Annahme der in ein Postulat umge- wandelten Motion 80.479 «Investitionskredite. Berglandwirt- schaft» wird geprüft, ob und wie im Rahmen der geltenden gesetzlichen Ordnung die landwirtschaftlichen Nebener- werbsbetriebe bei der Gewährung von Investitionskrediten im Berggebiet vermehrt berücksichtigt werden können.
Zu seinem Punkt 7: Nach Artikel 6 Absatz 1 IBG ist die Til- gungsdauer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Betriebes festzusetzen. Es ist abzuklä- ren, ob dieser Forderung genügend Rechnung getragen wird.
Zum Formellen: Es handelt sich in allen sieben Punkten immer um Korrekturen einer Verordnung, die in die Kompe- tenz des Bundesrates fällt. Deshalb stellt der Bundesrat gemäss bisheriger Praxis den Antrag, diese sieben Punkte nicht als Motion, sondern als Postulate zu überweisen, weil der Bundesrat der Meinung ist, im sogenannten delegierten Rechtsetzungsbereich könne das Parlament dem Bundes- rat nicht in Form von Motionen verbindliche Weisungen erteilen, hingegen im Sinne eines Postulates.
Sie haben meinen zusätzlichen Darlegungen zur Antwort des Bundesrates entnehmen können, dass wir weitgehend bereit sind - sofern das Parlament die notwendigen Kredite bewilligt -, den Wünschen des Motionärs zu entsprechen. Ich bitte Sie, die Motion als Postulat zu überweisen.
Miville: Wir erleben heute wieder einmal einen Landwirt- schaftsvormittag, bei dem man als Vertreter städtischer Konsumenten und Arbeitnehmer nur noch staunen kann oder könnte, wenn man das Staunen hier nicht schon längst verlernt hätte.
Wir haben heute im Zusammenhang mit der Futtermittel- kontingentierung gehört, dass die Konsumenten gerne bereit seien, mehr zu zahlen, wenn man das und jenes ver- nünftiger - vom Standpunkt der Initianten aus gesehen - ordnen würde. Ich muss Ihnen sagen, dass von all dem, was ich heute morgen gehört habe, jedenfalls dies nicht zutrifft. Mit Konsumenten habe ich zu tun, und die Konsumenten sind - man mag das bedauern oder nicht - im allgemeinen nicht gewillt, bei der Entwicklung der Preise, wie sie sich in den letzten Jahren vollzogen, um irgendwelcher übergeord- neter Ziele willen höhere Preise zu zahlen. Da macht man seine Erfahrungen, zum Beispiel bei den Eiern.
Nun haben wir hier diesen Vorstoss, und ich kann Herrn Gadient nur bitten, auch in den drei Punkten, die noch umstritten sind, auf die Motion zu verzichten. Dann kann man mit einigermassen gutem Gewissen seinem Vorstoss zur Gänze zustimmen. Sonst kann ich das jedenfalls nicht. Ich bedaure manchmal, dass Herr Heimann diesem Rate nicht mehr angehört. Er hat in solchen Fragen mit der ihm eigenen Sachkenntnis jeweils noch andere Akzente gesetzt.
Es soll hier doch alles in allem einfach wieder wesentlich mehr subventioniert werden. Auf das läuft es unter dem
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Strich heraus, wenn man die ganzen Forderungen hier sum- miert. Auch in den drei Punkten, die nun sogar verpflich- tend für den Bundesrat als Motion formuliert werden sollen. Punkt 3: Subventionen erhöhen; Punkt 4: Anforderungen aufheben, d. h. doch mehr geben; Punkt 5: nicht von einer bestimmten Bedingung abhängig machen, d. h. doch eben- falls mehr geben.
Da muss ich nun einfach sagen: Wir leben zurzeit politisch in einer Epoche, in der uns von bürgerlicher Seite, von der Seite, die das Geschehen hier in diesem Rate massgeblich bestimmt, erstens gesagt wird, man solle mit weniger Staat auskommen, und zweitens, man solle sich mit weniger Sub- ventionen bescheiden, also sparen. Das wird auch mit aller Konsequenz durchexerziert, beispielsweise bei den Kran- kenkassen. Wir kommen mit einer 10. AHV-Revision nicht vom Fleck, weil aus Gründen, die man noch irgendwie ver- stehen und akzeptieren muss, die Sache nicht mehr als das und das kosten darf; Kostenneutralität heisst die Parole. Auf der anderen Seite soll dann der Bundesrat in dieser ver- pflichtenden Art und Weise dazu angehalten werden, auf dem Gebiet der Subventionierung für eine bestimmte Kate- gorie von Landwirtschaft mehr Mittel flüssig zu machen. Das halte ich im Vergleich zu anderen Kategorien unserer Bevölkerung und was sie von diesem Staate zurzeit noch erwarten dürfen, für nicht angebracht.
Ich habe nichts dagegen, dass solche Fragen, für die Herr Gadient im übrigen viele gute Argumente vorgetragen hat, geprüft werden, aber nicht vorgeschrieben. Man müsste dann einmal prüfen, ob nicht unsere ganze Landwirtschafts- politik eine Neuorientierung erfahren müsste. Stichwort Flä- chenbeiträge, Stichwort differenzierte Preise, je nach Grösse der Betriebe. Damit könnte man verhindern, dass man immer und immer wieder auf dem Wege von Subven- tionen bestehenden Mängeln beizukommen sucht. In die- sem Sinne bitte ich unseren Kollegen Gadient, sich für die Gesamtheit seines Vorstosses mit der Postulatsform zufrie- denzugeben.
Gadient: Ich kann Herrn Kollege Miville beruhigen und ihm sogar sagen, dass er sich die Anstrengung seines Votums hätte ersparen können, wenn er mich vorher hätte zu Worte kommen lassen. Ich habe nämlich - nicht wegen seiner Drohungen, die weitgehend aus einer Konsumentenoptik vorgetragen worden sind - den Entschluss gefasst, auch der Umwandlung der Punkte 3, 4 und 5 in ein Postulat zuzu- stimmen. Dies geschieht allein in Berücksichtigung der sehr konkreten und positiven materiellen Stellungnahme des Bundesrates.
Ich bedaure an sich, dass es nun zu diesem Exkurs gekom- men ist. Ich kann Herrn Miville nur sagen, dass die Dinge natürlich wirklich etwas anders liegen. Wir sind zwar alle Konsumenten, wir im Berggebiet vielleicht etwas anderer Art als diejenigen in den Agglomerationen. Aber diese Schweiz und dieses Land besteht eben aus dem Verbund aller volkswirtschaftlichen Kräfte, und Sie wissen mit mir, dass ein Industriestaat in unserer Zeit, wo immer er sich befindet, ohne Hilfe an die Landwirtschaft ganz einfach nicht auskommt. Sie wissen mit mir auch, dass wir bei die- sem Anliegen innerhalb der Landwirtschaft noch einmal erhebliche Probleme zu registrieren haben, und dass dieje- nigen der Kleinbetriebe und des Berggebietes, das Sie noch speziell angesprochen haben, hier eine ganz beson- dere Rolle spielen. Im übrigen glaube ich nicht, dass das der Zeitpunkt ist für eine Generaldebatte über Landwirt- schaftsfragen. Aber es lag mir daran, dies noch klarzustel- len.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
Schluss der Sitzung um 11.30 Uhr La séance est levée à 11 h 30
Vierte Sitzung - Quatrième séance
Donnerstag, 23. September 1982, Vormittag Jeudi 23 septembre 1982, matin 8.00 h
Vorsitz - Présidence: M. Dreyer
82.037 Schweizerische Volksbibliothek Bibliothèque pour tous
Botschaft und Beschlussentwurf vom 10. Mai 1982 (BBI II, 349) Message et projet d'arrêté du 10 mai 1982 (BBI Il, 369)
Antrag der Kommission Eintreten
Proposition de la commission Entrer en matière
M. Schaffter, rapporteur: Le 18 mai 1982, le Conseil fédéral a adressé aux Chambres le message concernant l'aide à la Bibliothèque pour tous, fondation suisse. C'est de ce mes- sage et de l'arrêté fédéral qu'il fonde que nous avons à trai- ter ce matin.
Je vous épargnerai la description détaillée de l'activité de la fondation, dont la direction et l'administration ont leur siège à Berne. Plus de 600 000 livres sont mis en circulation au cours d'une année, ce qui est d'une importance capitale pour le régions et les localités dépourvues de bibliothèque propre, universitaire ou autre.
Pour animer cette vaste entreprise, deux bibliocentres sont installés à Lausanne et à Bellinzone, pour la Suisse romande et le Tessin. Les dépôts régionaux de Berne et de Zurich, ainsi qu'un dépôt central approvisionnent la Suisse allemande, où la création d'un troisième bibliocentre natio- nal s'impose comme une urgente nécessité.
L'aide aux bibliothèques locales et régionales, l'extension et le renouvellement des collections, le prêt de livres en lan- gues étrangères, l'aide spéciale à des établissements mili- taires, hospitaliers, pénitentiaires ou privés, sont l'activité principale de la Bibliothèque pour tous, ainsi que la création des séries de classes, soit de stocks d'œuvres mises à dis- position en nombre voulu pour les lectures suivies à l'école même (11 116 séries avec 242 000 volumes en 1979).
On conçoit aisément que les modestes taxes perçues par la fondation ne sauraient subvenir à ses besoins. Aussi, dès ses débuts, la Bibliothèque pour tous a bénéficié des sub- ventions fédérales. En vertu de l'arrêté fédéral du 3 juin 1970, elle reçoit un subside égal au total de toutes ses autres ressources, mais ne dépassant pas le demi-million. Cependant, devant l'urgence des besoins, une subvention annuelle extraordinaire de 250 000 francs a été versée en 1970 et 1971, à quoi il faut ajouter, pour 1975, 1976, 1977, 1,5 million de francs et, pour 1978 et 1979, 800 000 autres francs provenant du bénéfice de la frappe d'écus commé- moratifs. Ainsi, de 1970 à 1979, l'aide fédérale totale s'est élevée à 780 000 francs par année, preuve que la limite des 500 000 était impraticable.
Ces deux dernières années, la fondation a cependant dû se contenter des 500 000 francs prévus par l'arrêté, qui sont devenus 450 000 en 1981, pour les raisons que vous connaissez. A ce stade-là, la Bibliothèque pour tous était menacée de paralysie et d'asphyxie.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Gadient Erhaltung landwirtschaftlicher Klein- und Mittelbetriebe Motion Gadient Sauvegarde des petites et moyennes exploitations agricoles
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Jahr
1982
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
03
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
82.423
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
22.09.1982 - 08:00
Date
Data
Seite
426-429
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Pagina
Ref. No
20 010 933
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