Verwaltungsbehörden 08.10.1982 82.381
20010860Vpb08.10.1982Originalquelle öffnen →
1471
Interpellation Mauch
Zivilbevölkerung hat mehr denn je deutlich werden lassen, dass das Mittelostproblem und darin eingebettet das Bedürfnis Israels auf eine Existenz innerhalb international anerkannter Grenzen, verbunden mit dem Anspruch des palästinensischen Volkes auf Selbstbestimmung, nicht mit Waffengewalt verwirklicht werden kann. Der Bundesrat ist überzeugt, dass sich eine Friedenslösung für diese schwer geprüfte Region unter Beachtung des Völkerrechts nur bei beidseitiger Respektierung der obigen Grundelemente durch die beteiligten Parteien aushandeln lässt.
Was die zweite Frage anbelangt, so hat der Bundesrat in seinen Erklärungen an Parlament und Öffentlichkeit seine Einschätzung der Situation schon mehrmals klar zum Aus- druck gebracht. Die grundsätzliche Disponibilität unseres Landes zur Leistung guter Dienste ist sämtlichen am Kon- flikt beteiligten Parteien bekannt. Nachdem sich jedoch bereits eine führende Grossmacht, unterstützt von anderen Staaten mit besonderen Beziehungen zu den Parteien, ebenso wie der Sicherheitsrat der UNO in einer grossange- legten Aktion um eine vordringliche Lösung des Dramas um die Stadt Beirut bemüht haben, hat sich für die Schweiz bis- her noch keine direkte Möglichkeit zu einem aktiven Beitrag eröffnet. Hingegen hat sich der Bundesrat, wie der Öffent- lichkeit ebenfalls bekanntgegeben wurde, bei Israel für die Respektierung der Genfer Konventionen, die sowohl den Schutz der Kombattanten wie der Zivilpersonen zum Inhalt haben, und für das ungehinderte Wirken des im Libanon stark engagierten IKRK eingesetzt.
Die dritte Frage des Interpellanten betrifft die Beziehun- gen zu Israel auf militärischem Gebiet. Auch hiezu ist die schweizerische Haltung, die vom Bundesrat schon vor der Ereignissen im Libanon festgelegt worden war, anlässlich einer Vorsprache arabischer Botschafter beim Vorsteher des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angele- genheiten am 4. Februar 1982 auch der Öffentlichkeit bekanntgegeben worden. Nachdem ausserdem noch eine Motion Ziegler vom 21. Juni 1982 zum gleichen Gegenstand vorliegt, wird der Bundesrat Gelegenheit haben, noch sepa- rat dazu Stellung zu nehmen.
Hinsichtlich der Überprüfung unserer Beziehungen zu Israel ist darauf hinzuweisen, dass das Verhalten ausländi- scher Staaten gegenüber Dritten für die Schweiz kein Grund sein kann, auf die herkömmlichen diplomatischen Kanäle zu verzichten. Diese sind nicht nur zur Wahrneh- mung der eigenen Interessen notwendig, sondern ermögli- chen auch die Darlegung des schweizerischen Standpunk- tes gegenüber den Konfliktparteien. Von diesem Grundsatz abzuweichen, bestand auch in der Libanonkrise kein Anlass.
Die fünfte Frage bezieht sich auf die Möglichkeiten humanitärer Hilfe. Hiezu liegen zwei Einfache Anfragen Mascarin und Ziegler vor. Es kann deshalb für Detailaspekte auf die Beantwortung dieser Anfragen hingewiesen werden. Immerhin seien hier die wesentlichen Elemente angeführt. Den Ausgangspunkt bildet ein Nachtragskredit von 5 Millio- nen Franken, den der Bundesrat am 21. Juni 1982 für die Nothilfe an die bei den Kampfhandlungen im Libanon betroffene Zivilbevölkerung bewilligt hat. Aus diesem Kredit wurden Zuwendungen in der Grössenordnung von 2,6 Mil- lionen Franken (31. Juli 1982) bestritten. Sie gingen an die an Ort und Stelle mit Hilfsaktionen engagierten internationa- len Institutionen (IKRK, UNICEF, UNRWA, UNDRO) sowie an die dort ebenfalls tätigen schweizerischen Hilfswerke (SRK, Caritas-Schweiz, HEKS, Christlicher Friedensdienst, Terre des hommes). Zulasten des Budgetpostens Nah- rungsmittelhilfe wurden zudem verschiedenen Hilfswerken Naturalspenden in der Grössenordnung von bisher 1,3 Mil- lionen Franken zugeleitet. Eine Reihe weiterer Massnahmen wurde getroffen oder ist dabei, getroffen zu werden, so dass aus Bundesmitteln innerhalb von sieben Wochen ins- gesamt 4,3 Millionen Franken zugunsten der hilfebedürfti- gen Bevölkerungen im Libanon aufgewendet worden sind. Dem IKRK wurden. ferner aus den Reihen der Freiwilligen des Katastrophenhilfskorps verschiedene Spezialisten ver-
mittelt. Durch ihre Zuwendungen an die UNRWA (25 Millio- nen Franken in den letzten drei Jahren) trägt die Schweiz ebenfalls zur Verbesserung der materiellen Bedingungen der palästinensischen Flüchtlinge bei. Der Bundesrat ist gewillt, sich zu gegebener Zeit im Rahmen unserer Möglich- keiten auch an der Beseitigung der Kriegsfolgen zu beteili- gen.
Abstimmung - Vote Für den Antrag auf Diskussion Minderheit Dagegen offensichtliche Mehrheit
Präsidentin: Herr Herczog erklärt sich von der Antwort des Bundesrates als nicht befriedigt.
82.381
Interpellation Mauch Pentachlorphenol (PCP) Phénol pentachloré (PCP)
Wortlaut der Interpellation vom 19. März 1982
Im Zusammenhang mit der Anwendung von Pentachlorphe- nol sind in letzter Zeit etliche Probleme publik geworden. Ich bitte daher den Bundesrat um die Beantwortung der fol- genden Frage:
Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass sich nach den neuesten Erkenntnissen und aufgrund der Warnungen der Kantonschemiker eine rasche gesetzliche Regelung für Pentachlorphenol aufdrängt, indem die Anwendung dieses Stoffes und seiner Derivate entweder massiv eingeschränkt oder verboten wird?
Texte de l'interpellation du 19 mars 1982
L'usage du pentachlorophénol est lié à certains problèmes qui sont récemment devenus de notoriété publique. Je prie donc le Conseil fédéral de répondre à la question suivante: Compte tenu des connaissances les plus récentes, et vu les avertissements des chimistes cantonaux, n'estime-t-il pas urgent d'instituer une réglementation légale du penta- chlorophénol qui limiterait sévèrement ou interdirait l'usage de ce produit et de ses dérivés?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Affolter, Bäumlin, Brat- schi, Chopard, Eggenberg-Thun, Ganz, Leuenberger, Rubi, Schmid, Wagner, Weber-Arbon (11)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Pentachlorphenol (PCP) und verschiedene seiner Derivate wirken als Schimmelhemmstoffe. Ihre Anwendung hat in den letzten Jahren massiv zugenommen, und zwar sowohl in bezug auf die Menge, als auch in bezug auf die Anwen- dungsbereiche (Holzschutzmittel, Behandlung von Textilien, Leder usw., Desinfektionsmittel in Krankenhäusern und Massenunterkünften usw.).
Interpellation Crevoisier
1472
N
8 octobre 1982
Es sind unter anderen etwa folgende Problemkreise durch PCP-Anwendung bekannt:
PCP kann sich in Lebensmitteln anreichern (Holzbehäl- ter).
Empfindliche Personengruppen wie ältere Leute, Kranke, Säuglinge könnten durch lange Aufenthalte in PCP-behan- delten Räumen gesundheitlich gefährdet sein.
Viele PCP-behandelte Produkte werden letztlich in Keh- richtverbrennungsanlagen verbrannt. Ebenso wird PCP- behandeltes Bauholz und Sägemehl verbrannt. Bei Verbren- nungstemperaturen zwischen 300 bis 800 Grad Celsius können aus PCP Dioxine der «Seveso-Klasse» wie Tetra- chlordibenzodioxin (TCDD) entstehen.
Der grösste Teil des verwendeten PCP ist «technische Qualität». Diese Qualität kann Spuren von Dioxinen oder der ebenfalls hochgiftigen Furane enthalten.
PCP ist toxisch für aquatische Ökosysteme. Es ist ziem- lich gut wasserlöslich, wird in den Kläranlagen kaum abge- baut und somit in die Gewässer geschwemmt.
Der Verband der Kantons- und Stadtchemiker der Schweiz ist schon seit einiger Zeit der Überzeugung, dass die doch zahlreichen Indizien für die mögliche Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit durch die vielseitige Anwendung von PCP nach Massnahmen rufen.
Die aargauische Regierung hat sich nun im Zusammenhang mit der Untersuchung über die Umweltbelastung in der Region Rheinfelden der Meinung der Kantonschemiker angeschlossen: «Der Gebrauch von PCP und anderer ähn- lich giftiger Stoffe, für die es umweltfreundlichere Alternati- ven gibt, sollte verboten oder doch massiv eingeschränkt werden. Diese Forderung der Kantonschemiker ist zu unterstützen» (Erklärung des Vorstehers des Departements des Innern vor dem aargauischen Grossen Rat, 1. März 1982).
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Rapport écrit du Conseil fédéral
Die Giftgesetzgebung sieht vor, dass das Bundesamt für Gesundheitswesen zur Beurteilung der Giftigkeit von Che- mikalien von einem Fachausschuss beraten wird. Dieser Ausschuss setzt sich aus Vertretern der zuständigen eidge- nössischen und kantonalen Amtsstellen, der Schweizeri- schen Unfallversicherungsanstalt und der Wissenschaft zusammen.
Aufgrund der von den Kantonschemikern in der Presse publizierten Äusserungen über die Gefährlichkeit von Pen- tachlorphenol haben sich die Experten des Fachausschus- ses erneut mit der Giftigkeit dieses Grundstoffes eingehend befasst und dem Bundesamt für Gesundheitswesen die fol- genden Ergebnisse vermittelt.
Pentachlorphenol befindet sich seit 1971 in Giftklasse 3. Auch die Reinheit dieses Grundstoffes stand im Jahre 1979 zur Diskussion, und es wurde dem Bundesamt für Gesund- heitswesen empfohlen, Vorschriften über den Gehalt von chlorierten Dibenzodioxinen und Dibenzofuranen festzule- gen. Sie finden sich in der Giftliste 1 und legen einen Grenz- wert fest, wonach der Gehalt dieser Verunreinigungen 1 ppm nicht übersteigen darf.
Pentachlorphenol wird in etwa hundert Produkten zur Behandlung von Holzkonstruktionen verwendet und dient zur Verhinderung eines Pilzbefalles. Der Wirkstoff kommt in diesen Produkten in einer Konzentration von 2 bis 5 Pro- zent vor. Die Imprägnation des Holzes erfolgt entweder durch Anstrich oder nach dem Spritz- oder Tauchverfahren. Nach der Verwendung eines Holzschutzmittels mit PCP werden in den Innenräumen durch Verdampfen des Wirk- stoffes gewisse Konzentrationen von PCP entstehen, so dass ohne Zweifel Menschen und Tiere, die sich in solchen Räumlichkeiten aufhalten, den Wirkstoff einatmen. Es stellt sich nun die Frage, ob diese eingeatmeten Mengen giftig sind. Die Experten des Fachausschusses gingen für eine solche Beurteilung von der toxikologischen Wirkung dieses Grundstoffes aus und verglichen den No effect level (keine
Wirkungskonzentration) mit den Raumluftkonzentrationen bzw. den eingeatmeten Mengen nach einer Verwendung eines solchen Produktes. Sie kamen zum Schluss, dass unter den ungünstigsten Bedingungen, nämlich ohne Belüf- tung und mit höchstem Atemvolumen eine giftige Wirkung nicht erreicht werden kann. Aus diesem Grunde ist es auch nicht vorgesehen, Pentachlorphenol in eine andere Gift- klasse umzuklassieren oder gar eine Verwendung von PCP zu verbieten. Interessant ist die Feststellung, dass bei Untersuchungen des PCP-Gehaltes im Urin von Menschen, die mit PCP arbeiten, und solchen, die normalerweise nicht in Berührung damit kommen, doch gewisse Mengen nach- gewiesen werden konnten. Sie betrugen zwischen 10 und 150 ug/l Urin. Aber auch hier konnte berechnet werden, dass solche Konzentrationen sich noch tausendfach von einer toxischen Wirkung entfernt befinden.
Eine Anwendung auf Textilien, die direkt in Berührung mit der Haut kommen, muss verboten werden, da die Absorp- tion von PCP durch die Haut nachgewiesen werden konnte. Den Experten dieser Fachkommission war es bekannt, dass der Schutz des Holzes durch solche Anstriche mit konser- vierenden Stoffen in Innenräumen eigentlich gar nicht not- wendig sei. Sie haben sich deshalb die Frage gestellt, ob eine solche offensichtlich unnötige Exposition des Men- schen mit Chemikalien nicht eingeschränkt werden sollte. Diese Überlegungen haben dazu geführt, dem Bundesamt zu empfehlen, die Verwendung solcher Holzschutzmittel in Schlaf- und Wohnräumen sowie in Räumen, wo sich Lebensmittel befinden, nach Möglichkeit einzuschränken oder gar zu verbieten.
Das Bundesamt wird im Laufe des Jahres 1982 entspre- chend den Beratungen durch die Experten des Fachaus- schusses die Verwendung sämtlicher Holzschutzmittel regulieren, hingegen hat sich in der toxikologischen Beur- teilung des Pentachlorphenols keine neue Situation erge- ben.
Pentachlorphenol bildet bei höherer Temperatur chlorierte Dibenzodioxine und -furane, weshalb sich aus Kehrichtver- brennungsanstalten Rauchgase entwickeln, die solche Stoffe in kleinsten Mengen enthalten können. Um eine Bela- stung der Bevölkerung durch solche Verbrennungspro- dukte beurteilen zu können, braucht es quantitative Bestim- mungen solcher Stoffe in den Rauchgasen. Weil sie aber nur in Spuren vorhanden sind, sind die Methoden zu deren Bestimmung sehr aufwendig und zeitraubend. Diese Arbei- ten stehen aber kurz vor dem Abschluss, so dass ebenfalls im Jahre 1982 auch dieses Risiko, das Pentachlorphenol verursachen könnte, abgeschätzt werden kann. Es könnte dabei eine nochmalige Beurteilung der Verwendung von Pentachlorphenol zur Folge haben.
Abstimmung - Vote Für den Antrag auf Diskussion Dagegen
48 Stimmen 55 Stimmen
Präsidentin: Frau Mauch erklärt sich von der Antwort des Bundesrates als nicht befriedigt.
82.442 Interpellation Crevoisier Landesbibliothek. Bibliotheksführer Bibliothèque nationale. Guide
Wortlaut der Interpellation vom 22. Juni 1982
Zu unserer Überraschung haben wir vernommen, dass der Führer der Landesbibliothek nur auf deutsch vorliegt. Wir fragen den Bundesrat, innert welcher Frist er diesen Ver-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Mauch Pentachlorphenol (PCP) Interpellation Mauch Phénol pentachloré (PCP)
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1982
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 82.381
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
08.10.1982 - 08:00
Date
Data
Seite
1471-1472
Page
Pagina
Ref. No
20 010 860
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.