Verwaltungsbehörden 08.10.1982 82.463
20010852Vpb08.10.1982Originalquelle öffnen →
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Interpellation Schärli
Mitunterzeichner - Cosignataires: Carobbio, Crevoisier, Mascarin (3)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Rapport écrit du Conseil fédéral
Das neue Berufsbildungsgesetz, das den Lehrlingen den Besuch von Freifächern während der Arbeitszeit unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, ist seit dem 1. Januar 1980 in Kraft. Die Umfrage des Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeitnehmer-Verbandes (SMUV) fand im Jahre 1981 statt, zu einem Zeitpunkt, als die neuen Bestim- mungen bei den Berufsschulen in der Phase der Einführung waren. Das Freifächerangebot musste aufgestellt und berei- nigt, die Wünsche und Bedürfnisse der Lehrlinge ermittelt werden, und die Schulträger hatten die für den zusätzlichen Freifachunterricht nötigen Kredite bereitzustellen. Des wei- tern musste die Lehrerfrage gelöst werden. Die voll ausge- lasteten Berufsschullehrer konnten nicht beliebig viele zusätzliche Stunden unterrichten; wenig bewährten Aus- hilfslehrern sollte der anspruchsvolle Freifachunterricht nicht anvertraut werden. Etliche Berufsschulen sind durch den Pflichtunterricht voll belegt, so dass der für den Frei- fachunterricht notwendige Schulraum fehlt.
Die gestellten Fragen beantworten wir wie folgt:
Zu Frage 1: Es gibt keine allgemeine Erhebung über das Freifachangebot in allen Kantonen. Eine solche soll in eini- gen Jahren stattfinden. Nach unseren Informationen bemü- hen sich die meisten Berufsschulen um die Ausgestaltung des Freifachangebots. Die Nachfrage ist aber bis jetzt eher gering. So haben die Berufsschulen I bis V der Stadt Zürich im Wintersemester 1981/82 ein reichhaltiges Angebot von 138 Freifächern offeriert. Davon konnten 103 Kurse mit 1500 teilnehmenden Lehrlingen durchgeführt werden. Das sind rund 10 Prozent der Pflichtschüler. Andere Schulen melden ähnliche Verhältniszahlen. Die Gründe des relativ beschei- denen Interesses sind sorgfältig abzuklären.
Zu Frage 2: Die Freifächer werden zum grössten Teil wäh- rend der Arbeitszeit in Randstunden angeboten. Bei früh- zeitiger Information der Lehrmeister gibt es in der Regel keine Schwierigkeiten. Die Bundesgesetzgebung ist klar; es ist Sache der zuständigen kantonalen Behörde, bei auf- tretenden Schwierigkeiten zu vermitteln und zu entschei- den.
Zu Frage 3: Leider lässt sich bis jetzt nicht belegen, dass ein breites Angebot an Freifächern auch die Nachfrage stei- gert. In der Regel erarbeiten die Berufsschulen das Frei- fachangebot aufgrund von Bedürfnisabklärungen bei den Lehrlingen. Es hat sich gezeigt, dass Fremdsprachen und berufskundlicher Stoff bevorzugt werden.
Zu Frage 4: Der Lehrlingslohn ist in den Lehrverträgen fest- gelegt. Diese müssen durch die kantonalen Behörden genehmigt werden. Das Bundesgesetz schliesst Akkordar- beit aus. Es kommt aber vor, dass Betriebe zusätzlich zum vertraglich festgelegten Lehrlingslohn eine Prämie bezahlen für qualitativ gute Arbeit und gute persönliche Arbeitshal- tung. Wir sind der Ansicht, dass zusätzlicher Unterricht, der ja letztlich auch im Interesse der beruflichen Förderung des Lehrlings liegt, grundsätzlich die Prämien nicht beeinträchti- gen sollte.
Zu Frage 5: Die gesetzlichen Grundlagen sind gegeben, und wir werden diese mit Hilfe der Kantone durchsetzen. Insbesondere gilt, dass Vereinbarungen, die den gesetzli- chen Anspruch auf Freifächerbesuch einschränken, nichtig sind. Es darf aber nicht vergessen werden, dass die Bestimmungen über die Freifächer erst im dritten Jahr bestehen und solche Neuerungen eine Anlaufzeit erfordern. Auch müssen wir klarstellen, dass das Bundesgesetz nicht zwingend vorschreibt, Freifächer müssten während der Arbeitszeit stattfinden. Es ist bereits ein schulischer Fort- schritt, wenn solche überhaupt - kostenlos für die Lehrlinge
Präsidentin: Der Interpellant ist von der Antwort nicht befriedigt.
82.463 Interpellation Schärli Mietzinse. Verbilligung Abaissement des loyers
Wortlaut der Interpellation vom 24. Juni 1982
Der Bundesrat hat mit dem Erlass der neuen Verordnung zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz eine Reihe von Änderungen und Anpassungen vorgenommen, deren Konsequenzen nicht überall voraussehbar sein dürften.
Ich frage deshalb den Bundesrat an:
Wie gedenkt der Bundesrat diese wenig familienfreundliche Folge der Verordnung zu beseitigen?
a. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass bei derartigen Ver- billigungen der Mietzinse der freitragende Wohnungsbau örtlich stark konkurrenziert bzw. eingeschränkt wird?
b. Erachtet der Bundesrat eine derartige Verzerrung der Marktsituation nicht als problematisch, weil nach dem Finanzierungsplan die Vorschüsse zur Grundverbilligung innert 25 Jahren vollständig zurückerstattet werden müs- sen, was für die Zeit nach den ersten zehn Jahren zu erheb- lichen Mietzinserhöhungen führt. Diese müssen von den kommenden Generationen aufgebracht werden, während in diesem Zeitpunkt auch das Kapital für Neuinvestitionen und Sanierungen mitfinanziert werden muss.
c. Warum wird im Merkblatt des Bundesamtes für Woh- nungswesen vom Januar 1982 «Mietwohnungen mit Bun- deshilfe» und in konkreten Mietzinsplänen das Rechnungs- beispiel nur für die ersten zehn Jahre bis zur vollständigen Rückzahlung der Verbilligungsvorschüsse angeführt? Soll- ten Eigentümer und Mieter absichtlich über die künftige Belastung im Unklaren belassen werden?
d. Kann sich der Bundesrat vorstellen, dass in einer Periode von fallenden Hypothekarzinsen, welche sich auch in einer geringen oder gar negativen Teuerungsrate nieder- schlagen kann, die Mietzinse modellgemäss weiterhin jähr- lich um 3 Prozent erhöht werden können?
Texte de l'interpellation du 24 juin 1982
En édictant la nouvelle ordonnance relative à la loi encoura- geant la construction et l'accession à la propriété de loge-
N
8 octobre 1982
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Interpellation Schärli
ments, le Conseil fédéral a procédé à une série de modifica- tions et d'adaptations, dont la portée n'est pas toujours prévisible.
Par quelles mesures le Conseil fédéral a-t-il l'intention de corriger les conséquences peu favorables pour la famille de cette ordonnance?
a. Le Conseil fédéral se rend-il compte de la forte concur- rence ou des restrictions auxquelles est soumise, locale- ment la construction de logements non subventionnée, du fait de tels abaissement des loyers?
b. Le Conseil fédéral n'estime-t-il pas qu'une telle distor- sion de la situation du marché fait problème puisque, selon le plan de financement, les avances faites en vue de l'abais- sement de base doivent être entièrement remboursées en 25 ans, ce qui entraîne, après les dix premières années, de fortes augmentations de loyers? Celles-ci devront être sup- portées par les générations futures, à un moment où il fau- dra également trouver les capitaux nécessaires à de nou- veaux investissements et à des travaux de réfection.
c. Pourquoi, dans la notice de l'Office fédéral du logement consacrée aux logements construits avec l'aide fédérale, de même que dans les plans de loyers, on ne trouve un exem- ple de calcul que pour les 10 premières années de la période nécessaire au remboursement intégral des avances faites en vue d'abaisser les loyers? A-t-on intentionnelle- ment laissé les propriétaires et locataires dans l'ignorance des charges futures?
d. Le Conseil fédéral peut-il imaginer que, dans une période où les taux hypothécaires baisseraient - ce qui peut aussi entraîner un taux de renchérissement minime ou même négatif - il serait possible de continuer à augmenter les loyers de 3 pour cent par an, conformément au modèle prévu?
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die Förderung des Wohnungsbaues durch den Bund ist an sich eine gute Sache, auch wenn man sich fragen kann, ob der bescheidene Anteil der mit Bundeshilfe geförderten Wohnungen am gesamten Wohnungsbau einen ausgebau- ten Apparat auf Bundesebene rechtfertigt, nachdem die meiste Bundeshilfe ohnehin in jenen Kantonen zur Anwen- dung gelangt, die selbst bedeutungsvolle und wirksame Wohnbauförderungsinstrumente besitzen.
Mit der Revision der Verordnung ist zwar materiell an der Konzeption des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgeset- zes nichts verändert worden, hingegen erfolgten gewisse Gewichtsverschiebungen, die nicht unproblematisch sind. Es drängen sich Fragen einerseits zu den sozialpolitischen und andererseits zu strukturpolitischen Auswirkungen auf.
Bruttoeinkommen. Die neue Verordnung des Bundesrates, die zwar nicht formell, aber materiell die genannte Verord- nung des Bundesamtes aufhebt, verzichtet auf dieses zweite Kriterium. Dies bedeutet, dass ein alleinstehender Mieter einer kleinen Wohnung auch dann in den Genuss der Zusatzverbilligung kommen kann, wenn der verbilligte Miet- zins weniger als 20 Prozent des Einkommens ausmacht. Demgegenüber erreicht eine Familie, die notwendigerweise eine grössere und teurere Wohnung benötigt, mit Einkom- men unter der Höchstgrenze sehr bald eine Belastung durch die Miete von über 20 Prozent. Es erscheint aus fami- lienpolitischer und sozialpolitischer Sicht unsinnig, einem Alleinstehenden, dessen Mietzinsbelastung beispielsweise bei 15 Prozent liegt, die gleiche Verbilligung zu gewähren wie einer Familie mit gleichem Einkommen, deren Bela- stung weit über 20 Prozent liegt. Weil es sich bei der Zusatzverbilligung um à fonds perdu Beiträge handelt, ist ein sparsamer und gezielter Einsatz dieser Bundesmittel notwendig. Sie sind deshalb dort einzusetzen, wo sie berechtigt sind, was eindeutig bei Familienwohnungen der Fall ist. Die Höhe des zu verbilligenden Mietzinses muss deshalb auch inskünftig mitberücksichtigt werden, wenn die Anspruchsberechtigung auf Zusatzverbilligungen geprüft wird.
Wenn die Hypothekarzinssätze für Neubauten beispiels- weise bei 6,5 Prozent für die erste Hypothek und bei 7 Pro- zent für die zweite Hypothek liegen, ergibt sich nach die- sem Verbilligungsmodell eine Grundverbilligung der Miet- zinse von etwa 42 Prozent, die für alle Mieter ohne Einkom- mens- und Vermögensbeschränkungen Anwendung findet. Dies hat zur Folge, dass an Orten, wo eine Überbauung mit Bundeshilfe erstellt wird und ein entsprechendes Angebot an Wohnungen zu erwarten ist, der freitragende Wohnungs- bau stark konkurrenziert wird oder gar verunmöglicht wird, weil auf dem Markt keine kostendeckende Miete erreicht werden kann. Auf der anderen Seite gibt sich der Mieter einer grundverbilligten Wohnung wohl kaum Rechenschaft, dass sein Mietzins kontinuierlich ansteigen wird, und zwar auch dann, wenn die allgemeine Teuerung gering bleibt. Dieser ausgleichende Verbilligungsmechanismus wäre grundsätzlich sinnvoll, solange die Verbilligung nicht derart hoch wird, dass der Mietzinsanstieg zum späteren Aus- gleich im Laufe der Zeit unverhältnismässig gross sein wird. Stossend erscheint in diesem Zusammenhang, dass weder im Merkblatt des Bundesamtes für Wohnungswesen noch in den konkreten Mietzinsplänen auf die Auswirkungen der starken Verbilligung in den ersten Jahren für die Zukunft hingewiesen wird. Schliesslich erscheint mir das Ausmass dieser Anfangsverbilligung mit Blick auf die zukünftigen Auswirkungen auch deshalb problematisch, weil die hohen Mietzinse gerade in jenem Zeitpunkt fällig werden, in denen zusätzliche Kapitalien für Sanierungen und Neuinvestitionen zur Verfügung gestellt werden sollen, was ebenfalls mit zusätzlichen Kosten verbunden ist.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral
Von einer Bevorzugung könnte nur die Rede sein, wenn die Alleinstehenden eine Hilfe erhielten, von der die Fami-
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Interpellation Bacciarini
lien ausgeschlossen sind. Dies ist offensichtlich nicht der Fall. Sowohl Alleinstehende als auch Familien haben Anspruch auf Zusatzverbilligungen, sofern die anrechenba- ren Einkommen den Betrag von 40 000 Franken nicht über- steigen. Bei Familien mit Kindern erhöht sich diese Grenze zudem um 3700 Franken pro Kind.
Eine andere Frage ist, ob Alleinstehende im Vergleich zu den Familien bei identischen Einkommen infolge ihres geringeren Wohnraumbedarfs weniger oder überhaupt keine Zuschüsse erhalten sollen. Über eine solche Verfeine- rung liesse sich zweifellos diskutieren, jedoch ist darauf hin- zuweisen, dass erstens nach der alten Verordnung generell all jene - auch kinderreiche - Haushalte von Beihilfen aus- geschlossen waren, deren Mietbelastung weniger als 20 Prozent des Einkommens ausmachte. Zweitens müsste auch das Verhältnis zwischen Baukostenlimiten, Einkom- mensgrenzen und Anfangsmieten neu überdacht werden. Berücksichtigt man nämlich die Tatsache, dass die grund- verbilligte Miete des Wohnbau- und Eigentumsförderungs- gesetzes (WEG) eine reine Nettomiete ohne jegliche Nebenkosten darstellt, so lässt sich aufgrund der geltenden Baukostenlimiten und der Einkommensgrenzen leicht errechnen, dass auch bei Kleinwohnungen Wohnkostenbe- lastungen resultieren, die etwa 20 Prozent des Einkommens ausmachen. Ferner ist in Betracht zu ziehen, dass die abso- lute Grenze von 20 Prozent im Rahmen der alten Ordnung Alleinstehende tendenziell zur Miete teurer Wohnungen ani- miert hat. Es kann deshalb nicht von einer «wenig familien- freundlichen Folge der Verordnung» gesprochen werden.
2a. Mit dem Verbilligungsmodell des WEG werden drei grundsätzliche Ziele der Wohnungspolitik angestrebt. Erstens sollen die heute für den Grossteil der Haushalte zu hohen Mieten von Neuestwohnungen erheblich gesenkt werden. Zweitens wird durch die Ausschaltung der negati- ven Auswirkungen von Hypothekarzinsschwankungen eine Verstetigung der Mietzinsentwicklung angestrebt. Drittens sollen langfristig die stossenden Ungleichheiten zwischen Alt- und Neuwohnungsmieten etwas eingeebnet werden. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass im heutigen Zeitpunkt mit hohen Kapitalzinsen vor allem das Ziel der anfänglichen Mietzinssenkung recht gut erreicht wird. Im Zuge wachsen- der Mietzinsnot entspricht dieser Förderungseffekt dem angestrebten Zweck der Bundeshilfe. Von einer dadurch bewirkten starken Konkurrenzierung und Einschränkung des freitragenden Wohnungsbaus kann jedoch nicht gesprochen werden. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass auch im Rahmen des WEG die Bereitstellung von Wohnungen durch private Anbieter erfolgt.
b. Aufgrund des Gesagten gibt es keine WEG-bedingte Verzerrung der Marktsituation. Das WEG trägt vielmehr dazu bei, die heutigen, vor allem inflationsbedingten Verzer- rungen des Wohnungsmarktes zu glätten.
Zudem ist unter Zugrundelegung einer realistischen Hypo- thekarsatzentwicklung die Mietzinserhöhung nach den ersten zehn Jahren nicht höher als während dieser Jahre. Wie schon im Rahmen der alten Verordnung gilt ein langfri- stiger Mietzinsanstieg von durchschnittlich 3 Prozent pro Jahr. Ähnliche oder erfahrungsgemäss noch höhere Miet- zinssteigerungen sind auch im freien Wohnungsmarkt zu erwarten. Auch diese müssen von den «kommenden Gene- rationen» aufgebracht werden.
c. Eigentümer und Mieter werden nicht absichtlich über die künftigen Belastungen im unklaren belassen. Die Bauträger sind darüber informiert, dass der jährliche Mietzinsanstieg bei einem langfristigen Hypothekarzinssatz von durch- schnittlich etwa 5 Prozent rund 3 Prozent betragen wird. Da sich die Entwicklung der Hypothekarzinssätze jedoch nicht für zehn Jahre voraussagen lässt, den Mietern umgekehrt aber für die ersten zehn Jahre ein fixer Mietzinsverlauf garantiert werden soll, kann für die verbleibenden fünfzehn Jahre der Bundeshilfe zwangsläufig kein exaktes Rech- nungsbeispiel gegeben werden. Liegt der durchschnittliche Hypothekarzinssatz während den ersten zehn Jahren über der gemachten Annahme, so ist in der Restperiode mit
höheren Mietzinsanstiegen zu rechnen; liegt er dagegen darunter, so reichen auch geringere Mietzinserhöhungen aus. Im übrigen ist daran zu erinnern, dass gerade von sei- ten der Bauträger die Anregung gekommen ist, in Anbe- tracht der mangelnden Voraussagbarkeit der relevanten Daten inskünftig auf die Aufstellung von 25jährigen Mietzinsplänen zu verzichten und sich mit der Darstellung überblickbarerer Zeiträume zu begnügen.
d. Da die Mietzinse auch bei Hypothekarzinserhöhungen nicht unmittelbar erhöht werden, kann davon ausgegangen werden, dass die Mieter in Anbetracht der unbestreitbaren Vorteile des Verbilligungssystems auch in Zeiten fallender Hypothekarzinsen die systembedingten Mietzinserhöhun gen verstehen und akzeptieren werden. Sollte jedoch bei ausgesprochen rezessiver Wirtschaftsentwicklung ein wei- terer Mietzinsanstieg fraglich werden, so gilt nach wie vor Artikel 40 WEG, wonach die modellbedingten Mietzinserhö- hungen vorübergehend auch sistiert werden können ..
Präsidentin: Der Interpellant erklärt sich von der Antwort teilweise befriedigt.
82.465 Interpellation Bacciarini Information der Lehrlinge Informazione per gli apprendisti Information des apprentis
Wortlaut der Interpellation vom 24. Juni 1982
Bekanntlich brechen immer wieder Lehrlinge ihre Lehre ab. Dies ist nicht nur zu ihrem persönlichen Nachteil (fehlende Ausbildung und berufliche Qualifikation), sondern auch zum grossen Nachteil der schweizerischen Wirtschaft.
Die Eltern wissen oft nichts von der Verschlechterung der Beziehungen zum Arbeitgeber, oder sie vernehmen davon erst, wenn es schon zu spät ist und die Auflösung des Lehr- verhältnisses nicht mehr vermieden werden kann.
Ich frage den Bundesrat:
Auf welche Gründe ist dies zurückzuführen?
Meint er nicht auch, man sollte für die Lehrlinge - über Weisungen an die Berufsbildungsämter und allenfalls durch die Veröffentlichung eines «Lehrlingsführers» - eine eigent- liche Informationskampagne durchführen?
Texte de l'interpellation du 24 juin 1982
Pour autant que je sache, un certain nombre d'apprentis interrompent leur apprentissage, subissant ainsi un préju- dice personnel (absence de formation et de qualification professionnelle) et faisant subir également un grave préju- dice à l'économie du pays.
Souvent, les parents ignorent la détérioration des rapports avec l'employeur ou ils l'apprennent quand il est trop tard et que la résiliation du contrat d'apprentissage est devenue inéluctable.
Je demande au Conseil fédéral:
D'examiner les causes éventuelles d'un tel état de choses;
De dire s'il n'estime pas opportun de lancer une cam- pagne d'information des apprentis en adressant des direc- tives aux offices de formation professionnelle ou, éventuel- lement, en publiant un «guide à l'usage de l'apprenti».
Testo della interpellazione del 24 giugno 1982
Mi risulta che un certo numero di apprendisti interrompono l'apprendistato con prediudizio personale (mancanza di for-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Schärli Mietzinse. Verbilligung Interpellation Schärli Abaissement des loyers
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1982
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
82.463
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Numero dell'oggetto
Datum
08.10.1982 - 08:00
Date
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